Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100445/2020
Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 11 UStG 1994 in Zusammenhang mit einem unecht steuerfreien Grundstücksverkauf
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100445/2020vom 29.04.2026Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Da die genannten Planungs- und Errichtungskosten weder zu einer Werterhöhung der streitgegenständlichen Liegenschaft führten noch sonst im Zuge der Liegenschaftsveräußerung im Jänner 2018 abgegolten wurden, führen die vom Bf diesbezüglich geltend gemachten Vorsteuern zu keiner Berichtigung gemäß § 12 Abs 11 UStG 1994 (wenn unter Punkt II. des Liegenschaftskaufvertrages vom 17.1.2018 von der "Kläranlage [bepflanztes Filterbeet]" die Rede ist, so ist damit augenscheinlich die alte, nicht mehr funktionstaugliche Anlage mit einer Vorreinigung über eine Filtersackanlage und Pflanzenbeeten als Hauptreinigungsstufe gemeint [vgl die diesbezüglichen Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft ***O*** in der Begründung des Bescheides vom 18.5.2009 betreffend die Bewilligung der Pflanzenkläranlage; siehe auch den einen integrierenden Bestandteil des Liegenschaftskaufvertrages vom 17.1.2018 bildenden Auszug aus dem Wasserbuch des Landes ***Bundesland***, wo von einer "Kläranlage - bepflanztes Filterbeet" mit dem Status "besteht" die Rede ist, sowie Punkt VII. des Liegenschaftskaufvertrages vom 17.1.2018, wo auf die "Reste der alten Pflanzenkläranlage samt technischer Einrichtung" Bezug genommen wird).
Keine Vorsteuerberichtigung betreffend die in Zusammenhang mit der Erwirkung der baubehördlichen Bewilligung und der gewerbebehördlichen Bewilligung angefallenen Planungs- und Beratungskosten:
Wie den Ausführungen des erkennenden Gerichtes unter Punkt II.1. (Festgestellter Sachverhalt) zu entnehmen ist, erwirkte der Bf eine baubehördliche Bewilligung und eine gewerbebehördliche Bewilligung für ein Hotelprojekt auf der streitgegenständlichen Liegenschaft, dessen Umsetzung an der Finanzierung scheiterte, was ihn in der Folge dazu bewog, die streitgegenständliche Liegenschaft im Jänner 2018 zu verkaufen.
Dem Liegenschaftskaufvertrag vom 17.1.2018 ist nicht zu entnehmen, dass die beiden genannten behördlichen Bewilligungen (bzw die diesen zugrundeliegenden Planungs- und Beratungskosten des Bf) bei der Festlegung der Höhe des Kaufpreises eine Rolle gespielt hätten, dh abgegolten worden wären. So finden die beiden genannten behördlichen Bewilligungen unter Punkt II. des Liegenschaftskaufvertrages, der eine Beschreibung des Kaufgegenstandes enthält, keine gesonderte Erwähnung. Unter Punkt VII. des Liegenschaftskaufvertrages heißt es: "Hinsichtlich des Kaufpreises wird festgehalten, dass dieses Vertragsobjekt wegen der Einzigartigkeit der Lage am ***X See*** seinen Wert erhält." Unter Punkt VII. des Liegenschaftskaufvertrages wird weiters festgehalten, dass die Verkäufer "für keine besonderen Eigenschaften, Ausmaß, Bauzustand oder Verwendbarkeit des Vertragsvermögens, sondern lediglich dafür [haften], dass dieses frei von Geldlasten, Bestandrechten oder Reallasten ist."
Ein Indiz dafür, dass den beiden genannten behördlichen Bewilligungen (bzw den diesen zugrundeliegenden Planungs- und Beratungskosten des Bf) bei der Festlegung der Höhe des Kaufpreises im Zuge des Abschlusses des Liegenschaftskaufvertrages vom 17.1.2018 keine Bedeutung beigemessen wurde, ist auch darin zu erblicken, dass der Erwerber der streitgegenständlichen Liegenschaft um neue behördliche Bewilligungen auf der Grundlage neuer Einreichpläne für ein wesentlich größeres Hotelprojekt (80 Gästebetten) ansuchte.
Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die beiden genannten, vom Bf erwirkten behördlichen Bewilligungen (bzw die diesen zugrundeliegenden Planungs- und Beratungskosten des Bf) den Wert der streitgegenständlichen Liegenschaft erhöht hätten.
Dementsprechend gab der Finanzamtsvertreter im Zuge des am 22.3.2022 abgehaltenen Erörterungstermines zu Protokoll, dass hinsichtlich der mit der Erwirkung der beiden genannten behördlichen Bewilligungen zusammenhängenden Planungs- und Beratungskosten ein erfolgloser Aufwand des Bf vorliege, der zu keiner Vorsteuerberichtigung führe.
Auch das Bundesfinanzgericht vertritt vor dem Hintergrund des Gesagten die Auffassung, dass die betreffenden Planungs- und Beratungskosten als erfolgloser Aufwand zu qualifizieren sind, der weder eine Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 10 UStG 1994 noch eine solche nach § 12 Abs 11 UStG 1994 nach sich zieht (vgl sinngemäß auch VwGH 24.11.2004, 2000/13/0041; weiters VwGH 20.4.2006, 2006/15/0020).
Keine Vorsteuerberichtigung betreffend die Kosten für ein Bewirtschaftungskonzept:
Was die dem Bf entstandenen Kosten für die Erstellung eines Bewirtschaftungskonzeptes in Zusammenhang mit dem gegenständlichen - nicht realisierten - Hotelvorhaben auf der streitgegenständlichen Liegenschaft anbelangt (siehe dazu die Ausführungen des erkennenden Gerichtes unter Punkt II.1. [Festgestellter Sachverhalt]), so handelt es sich auch bei dieser bezogenen Planungs- bzw Beratungsleistung - angesichts des nicht realisierten Hotelvorhabens - um einen verlorenen Aufwand, der zu keiner Werterhöhung der streitgegenständlichen Liegenschaft führte und auch nicht Gegenstand der im Jänner 2018 erfolgten Liegenschaftsveräußerung war (vgl sinngemäß VwGH 24.11.2004, 2000/13/0041; VwGH 20.4.2006, 2006/15/0020). Die vom Bf diesbezüglich geltend gemachten Vorsteuern führen weder zu einer Berichtigung nach § 12 Abs 10 UStG 1994 noch zu einer solchen nach § 12 Abs 11 UStG 1994.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich die im Jahr 2018 vorzunehmende negative Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs 11 UStG 1994 auf 15.720,60 Euro beläuft.
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Zu berichtigende Vorsteuern iZm dem Kleinwasserkraftwerk (siehe im Detail oben)
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12.797,20 Euro
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Zu berichtigende Vorsteuern iZm den substanzerhaltenden Gebäudereparaturen sowie den angebrachten Zäunen (siehe im Detail oben)
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2.423,40 Euro
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Zu berichtigende Vorsteuern iZm der Erwirkung der behördlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Trinkwasseranlage zur Trink- und Nutzwasserversorgung (siehe im Detail oben)
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500,00 Euro
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Gesamt
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15.720,60 Euro
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision):
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit der vorliegenden Entscheidung folgt das Bundesfinanzgericht der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung sind demnach nicht erfüllt.
Graz, am 29. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 3 Z 1 und 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 3 Z 1 bis 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100445/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100445.2020
- Stammnummer
- 151811
- Gültig
- 29.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF