Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100445/2020
Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 11 UStG 1994 in Zusammenhang mit einem unecht steuerfreien Grundstücksverkauf
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100445/2020vom 29.04.2026Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Feststellung, dass die Stromversorgung der streitgegenständlichen Liegenschaft ursprünglich durch ein im Jahr 1939 aufgrund eines behördlichen Bewilligungsbescheides vom ***tt.mm.1939*** in Betrieb genommenes Kleinwasserkraftwerk erfolgte, beruht auf dem Auszug aus dem Wasserbuch des Landes ***Bundesland***, der dem aktenkundigen Liegenschaftskaufvertrag vom 17.1.2018 (OZ 27) beiliegt. Dass dieses Kleinwasserkraftwerk im Laufe der Jahre seine Funktionstüchtigkeit verloren hatte und vom Bf wieder in einen betriebsbereiten Zustand versetzt wurde, ergibt sich aus dessen niederschriftlich festgehaltenen Aussagen im Zuge des am 22.3.2022 abgehaltenen Erörterungstermines. So gab der Bf zu Protokoll, "dass das Kraftwerk in einen betriebsbereiten Zustand versetzt wurde" (OZ 98). Dass die dabei in den Jahren 2008 bis 2011 ergriffenen baulichen Maßnahmen einer Neuerrichtung des Kleinwasserkraftwerkes glichen, ergibt sich aus der aktenkundigen, mit "Baukosten Aufschlüsselung ***X***" titulierten Aufstellung des Bf (OZ 48), aus welcher der Umfang der ergriffenen baulichen Maßnahmen ersichtlich ist (ua Betonarbeiten, Verlegung von Gussrohren, Verlegung von Erdkabeln, Installation einer neuen Wasserturbine samt Gehäuse etc), sowie der aktenkundigen Schlussrechnung der Firma ***Firma*** vom 20.3.2009 (OZ 18), in deren Leistungsbeschreibung ausdrücklich von der "Herstellung eines Kleinkraftwerkes (Wasserturbinen) für Inselbetrieb" mit den wesentlichen Bestandteilen Wasserturbine, Synchrongenerator, Gehäuse, Düse, Magnetregelung, Drucksonde und Servomotor die Rede ist.
Die in Zusammenhang mit dem Kleinwasserkraftwerk angefallenen Sanierungs- bzw Errichtungskosten sind in der mit "Baukosten Aufschlüsselung ***X***" titulierten Aufstellung des Bf (OZ 48) - Spalte "Reparaturkosten Kraftwerk ***X***" - mit 44.220,00 Euro netto, verteilt auf die Jahre 2008 bis 2011, ausgewiesen. Dazu ist ergänzend Folgendes zu bemerken: Mit der oben genannten Schlussrechnung vom 20.3.2009 betreffend die Wasserturbine (OZ 18) wurde dem Bf ein Betrag von 9.900,00 Euro netto in Rechnung gestellt. Dieser Betrag resultierte laut besagter Schlussrechnung daraus, dass das Gesamtentgelt 16.500,00 Euro netto ausmachte und der Bf im Jahr 2008 bereits eine Anzahlung in Höhe von 6.600,00 Euro netto geleistet hatte (16.500,00 Euro netto abzüglich 6.600,00 Euro netto = 9.900,00 Euro netto). Die mit "Baukosten Aufschlüsselung ***X***" titulierte Aufstellung des Bf (OZ 48) ist diesbezüglich insofern unvollständig, als darin nur der Schlussrechnungsbetrag von 9.900,00 Euro netto (Jahr 2009, Nr 70) und nicht auch der Anzahlungsbetrag von 6.600,00 Euro netto ausgewiesen ist. Damit konfrontiert räumte der Bf im Zuge des am 22.3.2022 abgehaltenen Erörterungstermines ein, dass dies übersehen worden sein dürfte (OZ 98). Das Bundesfinanzgericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass sich die mit dem Kleinwasserkraftwerk zusammenhängenden Sanierungs- bzw Errichtungskosten nicht auf 44.220,00 Euro netto, sondern - unter Berücksichtigung des oben genannten Betrages von 6.600,00 Euro netto - auf 50.820,00 Euro netto belaufen und die darauf entfallenden, vom Bf geltend gemachten Vorsteuern 10.164,00 Euro betragen.
Die Feststellungen betreffend die dem Bf in Zusammenhang mit dem Kleinwasserkraftwerk entstandenen Planungskosten in Höhe von 13.166,00 Euro netto beruhen auf Folgendem: In Spalte 1 ("Planungsleistungen/Gebühren ***X***") der mit "Baukosten Aufschlüsselung ***X***" titulierten Aufstellung des Bf (OZ 48) sind die mit der streitgegenständlichen Liegenschaft zusammenhängenden Planungskosten aufgelistet. Mit Schreiben vom 1.12.2025 (OZ 75) hielt das Bundesfinanzgericht dem Bf vor, es gehe davon aus, dass es sich bei den in dieser Aufstellung genannten Positionen "Planungskost." (Jahr 2007, Nr 5), "Planung" (Jahr 2008, Nr 32), "trakt planung" (Jahr 2008, Nr 33), "Höhenplan" (Jahr 2009, Nr 2), "Einreichpl." (Jahr 2009, Nr 70), "RA ***RA***" (Jahr 2009, Nr 500) und "Architekt" (Jahr 2010, Nr 3) um Planungs- und Beratungskosten in Zusammenhang mit dem seinerzeitigen baubehördlichen Bewilligungsverfahren handle. Im E-Mail vom 14.12.2025 (OZ 80) hielt der Bf dazu fest, dass die Positionen Planungskosten und Höhenplanung in Zusammenhang mit der Reparatur des Kraftwerkes gestanden seien. Dies erscheint insofern (chronologisch) plausibel, als die Position "Planungskost." (Jahr 2007, Nr 5), die 12.357,00 Euro netto ausmacht, das Jahr 2007 betraf und damit den in den Jahren 2008 bis 2011 gesetzten Sanierungs- bzw Errichtungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der Erneuerung des Kraftwerkes zeitlich vorgelagert war. Auch vom Finanzamt wurde dazu nichts Anderslautendes vorgebracht. Das Bundesfinanzgericht nimmt es vor diesem Hintergrund als erwiesen an, dass die Positionen "Planungskost." in Höhe von 12.357,00 Euro netto (Jahr 2007, Nr 5) und "Höhenplan" in Höhe von 809,00 Euro netto (Jahr 2009, Nr 2) die Planung der Kraftwerkserneuerung betrafen. Die genannten Planungskosten machen somit in Summe 13.166,00 Euro netto aus, woraus sich die diesbezüglich vom Bf geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von 2.633,20 Euro ableiten.
Wenn das Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung davon ausgeht, dass bis einschließlich 2009 Vorsteuern in Zusammenhang mit dem Kleinwasserkraftwerk in Höhe von 18.278,39 Euro angefallen seien, und dazu darauf verweist, dass für die Errichtung des Kleinwasserkraftwerkes bis zum 31.12.2009 Herstellungskosten in Höhe von 91.391,96 Euro aktiviert worden seien, so bezieht es sich dabei augenscheinlich auf das aktenkundige Anlagenverzeichnis des Jahres 2009 (OZ 20, S 8), in dem sich der letztgenannte Betrag wiederfindet. Dass dieser im genannten Anlagenverzeichnis angeführte Betrag vollumfänglich dem Kleinwasserkraftwerk zuzuordnen wäre, lässt sich aus den dort ausgewiesenen Daten nicht ableiten. Für Aufklärung sorgt insoweit die oben erwähnte, erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte, mit "Baukosten Aufschlüsselung ***X***" titulierte Aufstellung des Bf (OZ 48), der das Finanzamt im weiteren Verfahrensverlauf nicht entgegengetreten ist.
Die Feststellung, dass das Kleinwasserkraftwerk bis zu der im Jänner 2018 erfolgten Veräußerung der streitgegenständlichen Liegenschaft nicht in Betrieb genommen wurde, wurde vom Bf im Zuge des am 22.3.2022 abgehaltenen Erörterungstermines ausdrücklich bestätigt (OZ 98).
Zum Vorbringen des steuerlichen Vertreters des Bf im Schreiben vom 12.7.2024 (OZ 57), die streitgegenständliche Liegenschaft sei nach einer im Jahr 2015 erfolgten Erweiterung des öffentlichen Stromnetzes an eben dieses Stromnetz angeschlossen worden, was dazu geführt habe, dass der Betrieb des Kleinwasserkraftwerkes wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll gewesen wäre und die Kosten des Kleinwasserkraftwerkes folglich als "verlorener Aufwand" zu qualifizieren seien, ist Folgendes zu bemerken: Dieses im Schreiben vom 12.7.2024 (OZ 57) erstmals erstattete, nicht belegte bzw nicht konkretisierte Vorbringen des steuerlichen Vertreters des Bf findet keine Deckung im Akt. Weder in den baubehördlichen Bewilligungsbescheiden vom 9.5.2016 (OZ 37) und 12.7.2017 (OZ 1, S 2-7) noch in den gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheiden vom 11.8.2015 (OZ 67) und 21.6.2017 (OZ 1, S 8-16) ist von einem Anschluss der streitgegenständlichen Liegenschaft an ein öffentliches Stromnetz die Rede. Im baubehördlichen Bewilligungsbescheid vom 9.5.2016 (OZ 37) wird hinsichtlich der Stromversorgung der streitgegenständlichen Liegenschaft nur auf das Kleinwasserkraftwerk sowie ein vom Bf geplantes Notstromaggregat eingegangen. Im baubehördlichen Bewilligungsbescheid vom 12.7.2017 (OZ 1, S 2-7) wird unter der Überschrift "Wasser- und Energieversorgung sowie Abwasserbeseitigung" ebenfalls ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Energieversorgung der streitgegenständlichen Liegenschaft durch das Kleinwasserkraftwerk erfolge. Auch der Liegenschaftskaufvertrag vom 17.1.2018 [OZ 27] nimmt in keinster Weise auf das vom steuerlichen Vertreter des Bf im Schreiben vom 12.7.2024 (OZ 57) Gesagte Bezug, sondern ist darin ebenfalls nur vom Kleinwasserkraftwerk die Rede. In dem am 22.3.2022 abgehaltenen Erörterungstermin, dessen Gegenstand ua das Kleinwasserkraftwerk war, ging der Bf mit keinem Wort auf einen Anschluss der streitgegenständlichen Liegenschaft an ein öffentliches Stromnetz ein (OZ 98). Vor diesem Hintergrund beurteilt das Bundesfinanzgericht das im Schreiben vom 12.7.2024 (OZ 57) erstmals erstattete, nicht belegte bzw nicht konkretisierte Vorbringen des steuerlichen Vertreters des Bf als unsubstantiierte Zweckbehauptung. Dasselbe gilt für das - ebenfalls nicht belegte bzw nicht konkretisierte - Vorbringen des Bf im E-Mail vom 14.12.2025 (OZ 80), die Arbeiten betreffend das Kraftwerk seien obsolet geworden, weil mit dem Kanal auch der Stromanschluss mitgelegt worden sei. Das Bundesfinanzgericht nimmt es unter Berücksichtigung aller oben angeführten Umstände als erwiesen an, dass die Stromversorgung der streitgegenständlichen Liegenschaft zum Zeitpunkt ihrer Veräußerung (Jänner 2018) nur durch das Kleinwasserkraftwerk sichergestellt war.
Die Feststellung, dass seitens des Bf Reparaturmaßnahmen an dem sich auf der streitgegenständlichen Liegenschaft stehenden, baufälligen Hotelgebäude in Form von notdürftigen Dachreparaturen und der Ergänzung tragender Balken ergriffen wurden, beruht ua auf den diesbezüglichen Schilderungen des Bf in dem an seinen steuerlichen Vertreter gerichteten, aktenkundigen E-Mail vom 31.10.2019 (OZ 9). Dem genannten E-Mail des Bf ist überdies zu entnehmen, dass mit den Reparaturmaßnahmen das Ziel verfolgt wurde, den Verfall der Bausubstanz - und so das Erlöschen der Punktwidmung - abzuwenden. Dass auf der streitgegenständlichen Liegenschaft Zäune angebracht wurden, ergibt sich aus der mit "Baukosten Aufschlüsselung ***X***" titulierten Aufstellung des Bf (OZ 48), wo von "Bauholz Zaun" und "Weidezaun" die Rede ist (dazu gleich unten). Der Zeitraum, auf den sich die Reparaturmaßnahmen erstreckten (2008 bis 2012), ist ebenfalls der genannten Aufstellung (Spalte "Erhaltungskosten Haus ***X***") zu entnehmen.
Zu den in Zusammenhang mit den genannten Reparaturmaßnahmen angefallenen Kosten ist Folgendes zu bemerken: In der mit "Baukosten Aufschlüsselung ***X***" titulierten Aufstellung des Bf (OZ 48) ist in jener Spalte, die die Überschrift "Erhaltungskosten Haus ***X***" trägt, der - sich auf rund 40 Kostenpositionen verteilende - Gesamtbetrag von 13.520,00 Euro netto ausgewiesen. Diesen Kostenpositionen ist zu entnehmen, dass der Bf zum Teil Dienstleistungen (Reparaturleistungen) anderer Unternehmer in Anspruch nahm (zB "***Firma*** Instandh.") und zum Teil Gegenstände erwarb, die im Zuge der Reparaturmaßnahmen verbaut wurden (zB "***Firma*** Holz", "Bolzen", "Pfostenträger", "Gewindestange" oder "Distanzrohr"). Unter den rund 40 Kostenpositionen befinden sich folgende Kostenpositionen, denen offenkundig keine unmittelbar das Gebäude betreffenden Reparaturmaßnahmen (in Form von in Anspruch genommenen Dienstleistungen [Reparaturleistungen] bzw erworbenen und in der Folge verbauten Gegenständen) zugrundeliegen: "Bauholz Zaun" (Jahr 2008, Nr 26, Kosten 1.364,00 Euro netto), "Grassamen" (Jahr 2009, Nr 21, Kosten 291,00 Euro netto), "PE Säcke" (Jahr 2009, Nr 23, Kosten 16,00 Euro netto), "Weidezaun" (Jahr 2009, Nr 24, Kosten 280,00 Euro netto), "Daueräsung" (Jahr 2009, Nr 28, Kosten 156,00 Euro netto), "Rep. Motormä." (Jahr 2009, Nr 46, Kosten 327,00 Euro netto), "Transport" (Jahr 2009, Nr 47, Kosten 607,00 Euro netto) und "Baueimer" (Jahr 2011, Nr 34, Kosten 6,00 Euro netto). Zieht man die auf die genannten Kostenpositionen entfallenden Beträge von den Gesamtkosten in Höhe von 13.520,00 Euro netto ab, verbleibt ein Betrag von 10.473,00 Euro netto. Das Bundesfinanzgericht nimmt es als erwiesen an, dass es sich beim letztgenannten Betrag, dem ua die Kostenpositionen "***Firma*** Holz", "Bolzen", "Pfostenträger", "Beton", "Mörtel", "Bauschutt", "***Firma*** Instandh." oder "Distanzrohr" zugrundeliegen, um jene Kosten handelt, die unmittelbar auf die das Gebäude betreffenden Reparaturmaßnahmen (in Form von notdürftigen Dachreparaturen sowie der Ergänzung tragender Balken samt Bauschuttbeseitung) entfielen, woraus sich vom Bf geltend gemachte Vorsteuern in Höhe von 2.094,60 Euro ableiten. Die Kosten für das Anbringen von Zäunen auf der streitgegenständlichen Liegenschaft in Höhe von 1.644,00 Euro netto (und die darauf entfallenden Vorsteuern in Höhe von 328,80 Euro) ergeben sich aus den beiden Kostenpositionen "Bauholz Zaun" (Jahr 2008, Nr 26, Kosten 1.364,00 Euro netto) und "Weidezaun" (Jahr 2009, Nr 24, Kosten 280,00 Euro netto). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Bf vom Bundesfinanzgericht mit Vorhaltsschreiben vom 14.6.2024 (OZ 52) aufgefordert wurde, die geltend gemachten Vorsteuerbeträge um kurze Leistungsbeschreibungen zu ergänzen (siehe Punkt 2. des genannten Vorhaltsschreibens), andernfalls das Bundesfinanzgericht für Zwecke einer allfälligen Vorsteuerberichtigung von der mit "Baukosten Aufschlüsselung ***X***" titulierten Aufstellung (OZ 48) ausgehen werde. Dieser Aufforderung leistete der Bf nicht Folge. Er kam insoweit seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. Das Bundesfinanzgericht sah sich daher dazu veranlasst, hinsichtlich der angeführten Kosten (betreffend die Reparaturmaßnahmen bzw die angebrachten Zäune) in der eben beschriebenen Weise vorzugehen.
Die Feststellungen betreffend die in den Jahren 2012 bis 2014 erfolgte unterirdische Verlegung von (Abwasser-)Leitungen über eine Länge von rund 1,5 km bis 2 km (samt Setzung von Betonfundamenten) für einen Vorfluter für Zwecke der Pflanzenkläranlage beruhen auf den vom Finanzamt unwidersprochen gebliebenen, glaubhaften Ausführungen des Bf im Zuge des am 22.3.2022 abgehaltenen Erörterungstermines (OZ 98). Die Höhe der diesbezüglich angefallenen Kosten ist der mit "Baukosten Aufschlüsselung ***X***" titulierten Aufstellung des Bf (OZ 48), der das Finanzamt nicht entgegengetreten ist, zu entnehmen. Daraus leiten sich die vom Bf geltend gemachten Vorsteuern ab. Dass bis zur Veräußerung der streitgegenständlichen Liegenschaft im Jänner 2018 keine Inbetriebnahme der beschriebenen Konstruktion ([Abwasser-]Leitungen samt Betonfundamenten) erfolgte, ergibt sich schon daraus, dass - wie Punkt VIII. des Liegenschaftskaufvertrages vom 17.1.2018 (OZ 27) einerseits und den Ausführungen des steuerlichen Vertreters des Bf im Vorlageantrag (OZ 7) andererseits zu entnehmen ist - die Pflanzenkläranlage selbst, die notwendige Voraussetzung für den Einsatz der beschriebenen Konstruktion ist, bis zur Veräußerung der streitgegenständlichen Liegenschaft nicht errichtet wurde. Die dem Bf im Zuge der Erwirkung der behördlichen Bewilligung für die Pflanzenkläranlage entstandenen Planungskosten (Kosten für die Erstellung eines Einreichplanes durch das Ingenieurbüro ***Y*** in Höhe von 1.273,00 Euro netto) beruhen auf der mit "Baukosten Aufschlüsselung ***X***" titulierten Aufstellung des Bf (OZ 48), in welcher die Position "***Y***" zweimal ausgewiesen ist (Jahr 2008, Nr 5 mit 1.000,00 Euro netto; Jahr 2009, Nr 66 mit 273,00 Euro netto), in Zusammenschau mit dem Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft ***O*** vom 18.5.2009 (OZ 66), in dessen Spruch auf das Einreichprojekt des Ingenieurbüros ***Y*** Bezug genommen wird. Im E-Mail vom 14.12.2025 (OZ 80) wurden diese Planungskosten vom Bf bestätigt. Damit konfrontiert wurde vom Finanzamt nichts Anderslautendes vorgebracht.
Dass es sich bei jenen Kosten, die in Zusammenhang mit der Planung der - nicht realisierten - Pflanzenkläranlage sowie der Errichtung der (Abwasser-)Leitungen, die ausschließlich der Pflanzenkläranlage gedient hätten, anfielen, um verlorene Aufwendungen handelt, ergibt sich aus Folgendem: In der Begründung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft ***O*** vom 14.6.2017 betreffend die unter der Bedingung, dass kein Anschluss an einen öffentlichen Kanal möglich ist, erteilte Bewilligung der Pflanzenkläranlage (OZ 65) heißt es, dass es im Abwasserentsorgungsgebiet ***X*** nunmehr eine wasserrechtliche Bewilligung für die Abwasserentsorgung über eine zentrale Abwasserentsorgungsanlage gebe. In der in besagtem Bescheid wiedergegebenen Stellungnahme (Befund und Gutachten) des wasserbautechnischen Amtssachverständigen (***AS***) vom 30.6.2016 wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass zwischenzeitlich eine Abwasserpumpleitung zum öffentlichen Kanal nach ***Ort*** wasserrechtlich bewilligt worden sei. In der im Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***O*** vom 9.5.2016 (OZ 37) zitierten Stellungnahme desselben wasserbautechnischen Amtssachverständigen wird darauf hingewiesen, dass Teil des Projektes "Abwasserpumpleitung" ein nach Norden bis ins Grundstück des Hotels ***X See*** reichender Strang sei, über welchen das Hotel ***X See*** an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden könne. Im letztgenannten Bescheid wird unter dem Punkt "Auflagen" die (mit 30.6.2016 außer Kraft getretene) Bestimmung des § 34 Abs 3 Salzburger Bautechnikgesetz 1976 zitiert, wonach die Abwässer, wo für deren Ableitung eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage besteht, über Hauskanäle dorthin einzuleiten sind. Zudem wird unter dem Punkt "Auflagen" darauf verwiesen, dass bei Vorhandensein der öffentlichen Kanalisationsanlage der Marktgemeinde ***O*** ein Abnahmebefund des Bauunternehmens über die ordnungsgemäße Ausführung des Hauskanalanschlusses beizubringen ist. Im Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***O*** vom 12.7.2017 (OZ 1, S 2-7) wird unter dem Punkt "Auflagen" die (mit 1.7.2016 in Kraft getretene) Bestimmung des § 16 Abs 3 Salzburger Bautechnikgesetz 2015 wörtlich wiedergegeben, wonach die Abwässer, wo für deren Ableitung eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage besteht, über Hauskanäle dorthin einzuleiten sind. Im Liegenschaftskaufvertrag vom 17.1.2018 (OZ 27) heißt es diesbezüglich unter Punkt VIII., "dass durch die Marktgemeinde ***O*** im Jahr 2017 ein Kanal in die Nähe des Vertragsgrundstückes gegraben wurde." In einem in der Tageszeitung ***Tageszeitung 1*** am ***tt.mm.2018*** anlässlich der gegenständlichen Liegenschaftstransaktion veröffentlichten Presseartikel, in dem auch der damalige Bürgermeister der Marktgemeinde ***O*** zitiert wird, heißt es ebenfalls, dass ***Zitat Presseartikel*** (***Homepage-Abfrage***; abgefragt am 20.4.2026 [OZ 100]). Dieselben Ausführungen finden sich in einem in der Tageszeitung ***Tageszeitung 2*** am ***tt.mm.2018*** anlässlich der gegenständlichen Liegenschaftstransaktion veröffentlichen Presseartikel (***Homepage-Abfrage***; abgefragt am 20.4.2026 [OZ 101]). Vor diesem Hintergrund sind die seitens des Finanzamtes unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Bf im Zuge des am 22.3.2022 abgehaltenen Erörterungstermines, wonach die (Abwasser-)Leitungen für den Vorfluter für Zwecke der - nicht realisierten - Pflanzenkläranlage eine nicht mehr brauchbare Investition seien (OZ 98), nachvollziehbar. Das Bundesfinanzgericht gelangt vor diesem Hintergrund zu dem Schluss, dass es sich bei jenen Kosten, die in Zusammenhang mit der Planung der - nicht realisierten - Pflanzenkläranlage sowie der Errichtung der (Abwasser-)Leitungen, die ausschließlich der Pflanzenkläranlage gedient hätten, anfielen, in Anbetracht der obigen Ausführungen zur Errichtung der öffentlichen Kanalisationsanlage, verbunden mit der in § 16 Abs 3 Salzburger Bautechnikgesetz 2015 normierten Anschlusspflicht, um verlorene Aufwendungen handelt.
Die dem Bf im Zuge der Erwirkung der behördlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Trinkwasseranlage entstandenen Planungskosten (Kosten für die Erstellung des Einreichplanes durch die ***Firma*** in Höhe von 2.500,00 Euro netto, woraus sich Vorsteuern in Höhe von 500,00 Euro ableiten) beruhen auf der mit "Baukosten Aufschlüsselung ***X***" titulierten Aufstellung des Bf (OZ 48), in welcher die Position "Planung ***Firma***" (Jahr 2008, Nr 23) mit dem genannten Betrag ausgewiesen ist, in Zusammenschau mit dem Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft ***O*** vom 12.5.2011 (OZ 70), in dessen Spruch auf das Einreichprojekt der ***Firma*** vom 28.8.2008 Bezug genommen wird. Im E-Mail vom 14.12.2025 (OZ 80) wurden diese Planungskosten vom Bf bestätigt. Damit konfrontiert wurde vom Finanzamt nichts Anderslautendes vorgebracht.
Die Feststellung, dass die behördlich bewilligte Trinkwasseranlage bis zur Veräußerung der streitgegenständlichen Liegenschaft im Jänner 2018 nicht errichtet wurde und dem Bf daher insoweit keine Errichtungskosten entstanden, gründet sich auf die glaubhaften Ausführungen des Bf im Zuge des am 22.3.2022 abgehaltenen Erörterungstermines (OZ 98). Bestätigung findet dies im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***O*** vom 12.10.2017 (OZ 74), in welchem die Bewilligung der Verlängerung der Fertigstellungsfrist bis zum 31.12.2020 damit begründet wurde, dass die Quellneufassung erst im Zuge des Hotelbaues erfolgen werde.
Dass zum Zeitpunkt der Veräußerung der streitgegenständlichen Liegenschaft (Jänner 2018) eine andere Möglichkeit der Trink- und Nutzwasserversorgung (etwa über ein öffentliches Wasserleitungsnetz) bestanden hätte, ist den aktenkundigen Unterlagen nicht zu entnehmen. Weder in den wasserrechtlichen, gewerbebehördlichen und baubehördlichen Bewilligungsbescheiden noch im Liegenschaftskaufvertrag vom 17.1.2018 (OZ 27) finden sich diesbezüglich Anhaltspunkte. Wenn der Bf im E-Mail vom 14.12.2025 (OZ 80) betreffend die Trinkwasserversorgung von einem "Kanal mit Anschlußverpflichtung" spricht, so schenkt das Bundesfinanzgericht diesem im genannten E-Mail erstmals erstatteten, nicht belegten bzw nicht konkretisierten Vorbringen vor dem Hintergrund des vorhin Gesagten keinen Glauben.
Die dem Bf in Zusammenhang mit der Erstellung eines Bewirtschaftungskonzeptes durch das Tourismusberatungs-Unternehmen ***T*** entstandenen Kosten in Höhe von 3.000,00 Euro netto gründen sich auf die mit "Baukosten Aufschlüsselung ***X***" titulierte Aufstellung des Bf (OZ 48), in welcher die Position "***T***" (Jahr 2011) mit dem genannten Betrag ausgewiesen ist. Im E-Mail vom 14.12.2025 (OZ 80) wurden diese Planungskosten vom Bf bestätigt. Damit konfrontiert wurde vom Finanzamt nichts Anderslautendes vorgebracht.
Dass dem Bf Planungs- und Beratungskosten auch in Zusammenhang mit der Erwirkung der baubehördlichen und der gewerbebehördlichen Bewilligung für das - nicht realisierte - Hotelvorhaben entstanden, ergibt sich ua aus der mit "Baukosten Aufschlüsselung ***X***" titulierten Aufstellung des Bf (OZ 48).
Dass zum Zeitpunkt der Veräußerung der streitgegenständlichen Liegenschaft (Jänner 2018) die aufgrund der Lage der streitgegenständlichen Liegenschaft im Natur- und Landschaftsschutzgebiet erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung (noch) nicht vorlag, ergibt sich ua aus Punkt VII. des Liegenschaftskaufvertrages vom 17.1.2018 (OZ 27).
Dass der Erwerber der streitgegenständlichen Liegenschaft die Planungen des Bf verwarf und stattdessen auf der Grundlage neuer Einreichpläne um neue behördliche Bewilligungen für ein wesentlich größeres Hotelprojekt (80 Gästebetten) ansuchte, ergibt sich aus den seitens des Finanzamtes unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Bf im E-Mail vom 14.12.2025 (OZ 80).
Die Feststellung, dass der Bf neben der eben beschriebenen Tätigkeit betreffend die streitgegenständliche Liegenschaft im Laufe der Jahre auch anderweitig unternehmerisch tätig war (Sonderanfertigung von Fenstern und Türen im Rahmen eines Einzelunternehmens in einer Halle in ***Adresse***), beruht ua auf den Ausführungen des Bf in dem an seinen steuerlichen Vertreter gerichteten E-Mail vom 31.10.2019 (OZ 9) und ist unstrittig.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesfinanzgericht, wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, hinsichtlich der dem Bf in Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Liegenschaft entstandenen Kosten samt den darauf entfallenden Vorsteuern maßgeblich auf die vom Bf im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren vorgelegte, mit "Baukosten Aufschlüsselung ***X***" titulierte Aufstellung betreffend die Jahre 2007 bis 2014 (OZ 48) stützte, in welcher nachvollziehbar zwischen den Kostenpositionen Planungsleistungen/Gebühren, Vorfluter ([Abwasser-]Leitungen), Kraftwerk und Reparaturkosten Gebäude differenziert wird. Zusätzlich sind darin die Spalten "laufender Aufwand Betrieb ***Adresse***" und "Reparatur Halle ***Adresse***" mit entsprechenden Kostenaufschlüsselungen enthalten. Ein Abgleich mit den vom Finanzamt im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beigebrachten Vorsteueraufstellungen des Bf betreffend die Zeiträume 11/2008 und 1/2009 (OZ 46) hat ergeben, dass sich die in den letztgenannten Vorsteueraufstellungen angeführten Beträge (betreffend Druckrohre und Zubehör, Absperrschieber, Dichtringe, Erdkabel und Zubehör, Honorar für Vermessung) auch in der mit "Baukosten Aufschlüsselung ***X***" titulierten Aufstellung finden, was für die zahlenmäßige Plausibilität der gegenständlichen Aufstellung spricht. Für die Plausibilität der mit "Baukosten Aufschlüsselung ***X***" titulierten Aufstellung spricht ferner ein Abgleich mit dem aktenkundigen Vorsteuerdetail aus der Buchhaltung des Bf des Jahres 2014 ("Vorsteuern in KZ 060 betreffend Gebäude") (OZ 25), in welchem Vorsteuern in Höhe von 5.440,04 Euro ausgewiesen sind (diese Vorsteuern wurden vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung als mit der streitgegenständlichen Liegenschaft in Zusammenhang stehende Vorsteuern gewertet). Die im genannten Vorsteuerdetail aufgelisteten Positionen "***Firma*** Re f. ***X***", "***Firma*** Baggerarbeiten", "RE Beton 2012" und "WB Beton 2012" sind in der mit "Baukosten Aufschlüsselung ***X***" titulierten Aufstellung als mit der Errichtung der (Abwasser-)Leitungen für den Vorfluter für Zwecke der Pflanzenkläranlage in Zusammenhang stehende Aufwendungen ausgewiesen. Die im genannten Vorsteuerdetail weiters aufgelisteten Aufwendungen betreffen dem jeweiligen Buchungstext zufolge ua die Positionen "Parkett", "Fliesen", "Estrich", "Badewanne", "Sanitärbedarf", "Elektroarbeiten", "Schotter" und "Kies". Diese Aufwendungen sind in der mit "Baukosten Aufschlüsselung ***X***" titulierten Aufstellung nicht als in Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Liegenschaft stehende Aufwendungen ausgewiesen, sondern in der dortigen - zusätzlichen - Spalte "Reparatur Halle ***Adresse***" angeführt. Im aktenkundigen E-Mail des Bf an seinen steuerlichen Vertreter vom 31.10.2019 (OZ 9) ging der Bf auf die umfassende Sanierung der Halle in ***Adresse*** (samt Einrichtung einer Wohnung) und deren anschließende Vermietung ein, womit für das Bundesfinanzgericht glaubhaft dargetan ist, dass diese Aufwendungen nicht die streitgegenständliche Liegenschaft betrafen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft stehende Gebäude unstrittig nur zum Zweck der Substanzerhaltung repariert wurde (dazu bereits oben) und Estricharbeiten, Fliesen- und Parkettverlegung sowie der Einbau von Sanitäranlagen von den Reparaturmaßnahmen nicht erfasst waren. Damit ist es auch nachvollziehbar, dass die genannten Aufwendungen in der mit "Baukosten Aufschlüsselung ***X***" titulierten Aufstellung nicht als mit der streitgegenständlichen Liegenschaft in Zusammenhang stehende Aufwendungen ausgewiesen sind. Dass Aufwendungen, die mit den übrigen - nicht die streitgegenständliche Liegenschaft betreffenden - unternehmerischen Tätigkeiten des Bf in Zusammenhang standen (Betrieb ***Adresse***, Halle ***Adresse***), zum Teil fälschlicherweise auf dem Buchhaltungskonto "710 Baukosten ***X***" verbucht wurden, räumte der Bf im Zuge des am 22.3.2022 abgehaltenen Erörterungstermines selbst ein (OZ 98). Für eine Aufklärung der diesbezüglichen betraglichen Verhältnisse sorgt auch in diesem Punkt die mit "Baukosten Aufschlüsselung ***X***" titulierte Aufstellung in Zusammenschau mit dem Anlagenverzeichnis (Buchhaltungskonto "710 Baukosten ***X***") des Jahres 2009 (OZ 20, S 8) sowie dem Anlagenverzeichnis (Buchhaltungskonto "710 Baukosten ***X***") des Jahres 2013 (OZ 15). So decken sich die in der mit "Baukosten Aufschlüsselung ***X***" titulierten Aufstellung jahresweise ausgewiesenen, wie oben beschrieben nach "Projekten" (Kraftwerk, Vorfluter [Abwasser-]Leitungen, Reparatur Halle ***Adresse*** etc) gegliederten Aufwendungen betragsmäßig weitestgehend mit den in den genannten Anlagenverzeichnissen jahresweise ausgewiesenen Beträgen. Auch das Finanzamt, dem seitens des Bundesfinanzgerichtes mehrfach die Gelegenheit eingeräumt wurde, zu der mit "Baukosten Aufschlüsselung ***X***" titulierten Aufstellung Stellung zu beziehen (Erörterungstermin vom 22.3.2022 [OZ 98], Vorhaltsschreiben vom 15.7.2024 [OZ 58], Vorhaltsschreiben vom 16.3.2026 [OZ 84]), ist der genannten Aufstellung nicht entgegengetreten.
Was die Jahre 2015 bis 2017 anbelangt, so brachte der Bf wiederholt vor, dass in diesen Jahren keine weiteren Aufwendungen in Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Liegenschaft angefallen seien, was insofern plausibel erscheint, als das Kleinwasserkraftwerk bereits in den Jahren davor fertiggestellt worden war (die Wasserturbine sowie weitere Komponenten wurden der aktenkundigen Rechnung vom 20.3.2009 [OZ 18] zufolge bereits in den Jahren 2008/2009 installiert). Auch die (Abwasser-)Leitungen für den Vorfluter für Zwecke der Pflanzenkläranlage wurden nach den glaubhaften Ausführungen des Bf im Zuge des am 22.3.2022 abgehaltenen Erörterungstermines bereits in den Jahren 2012 bis 2014 verlegt, sodass es auch diesbezüglich plausibel erscheint, dass in den Jahren 2015 bis 2017 keine weiteren Aufwendungen angefallen sind. Der steuerliche Vertreter des Bf brachte mit Schreiben vom 12.7.2024 (OZ 57) überdies Vorsteuerdetails aus der Buchhaltung des Bf der Jahre 2016 und 2017 sowie die Gewinn- und Verlustrechnung des Bf des Jahres 2015 bei und wies darauf hin, dass die in den genannten Jahren geltend gemachten Vorsteuern den Gewerbebetrieb des Bf (und nicht die streitgegenständliche Liegenschaft) betroffen hätten. Damit konfrontiert brachte auch das Finanzamt, das die vom Bf in den Jahren 2015 bis 2017 in Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Liegenschaft geltend gemachten Vorsteuen - ohne nähere Begründung - mit 12.000,00 Euro geschätzt hatte (siehe Beschwerdevorentscheidung), nichts Anderslautendes vor.
Dass sich die in der mit "Baukosten Aufschlüsselung ***X***" titulierten Aufstellung des Bf (OZ 48) angeführten Beträge als Nettobeträge (exkl USt) verstehen, ergibt sich aus einem Abgleich mit den Vorsteueraufstellungen des Bf betreffend die Zeiträume 11/2008 und 1/2009 (OZ 46) sowie dem Vorsteuerdetail aus der Buchhaltung des Bf des Jahres 2014 ("Vorsteuern in KZ 060 betreffend Gebäude") (OZ 25). Von den Verfahrensparteien wurde diesbezüglich nichts Anderslautendes vorgebracht. Dementsprechend wurden aus den Nettobeträgen die festgestellten Vorsteuerbeträge (20%) abgeleitet.
Unter Zugrundelegung dieser Umstände gelangte das Bundesfinanzgericht zu den unter Punkt II.1. (Festgestellter Sachverhalt) festgestellten Beträgen an Aufwendungen samt den darauf entfallenden Vorsteuern.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung):
Allgemeines zur Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs 10 und 11 UStG 1994:
Gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 sind von den unter § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 fallenden Umsätzen die Lieferungen von Grundstücken steuerfrei.
Aus den Bestimmungen des § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 iVm § 12 Abs 3 Z 1 und 2 UStG 1994 resultiert eine so genannte unechte - zum Verlust des Vorsteuerabzuges führende - Steuerbefreiung der Grundstücksumsätze. Durch die in § 6 Abs 2 UStG 1994 geschaffene Option ist es dem Steuerpflichtigen allerdings möglich, solche Umsätze trotzdem als steuerpflichtig zu behandeln und dadurch die Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu erlangen (vgl etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2014/15/0044).
Für den Vorsteuerabzug sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistung maßgeblich. Sind in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen erfüllt, kann der Vorsteuerabzug in voller Höhe vorgenommen werden. Fallen die Voraussetzungen nachträglich weg, so berührt dies grundsätzlich nicht den vorgenommenen Vorsteuerabzug (vgl VwGH 30.9.2009, 2008/13/0174; VwGH 18.12.2017, Ra 2016/15/0084; VwGH 23.11.2022, Ro 2021/15/0017).
Allerdings kann nach den Bestimmungen des § 12 Abs 10 und 11 UStG 1994 eine Änderung der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich waren, nach den dort geregelten Voraussetzungen und innerhalb der dort angeführten Fristen zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzuges führen. Sowohl § 12 Abs 10 UStG 1994 als auch § 12 Abs 11 UStG 1994 verweisen auf § 12 Abs 3 UStG 1994 und zeigen damit auf, dass die Änderung der "Verhältnisse" in einer Änderung der Verwendung von Vorleistungen zur Ausführung der in § 12 Abs 3 Z 1 bis 4 UStG 1994 genannten Umsätze gelegen sein muss (vgl VwGH 18.12.2017, Ra 2016/15/0084; VwGH 23.11.2022, Ro 2021/15/0017).
§ 12 Abs 10 und 11 UStG 1994 in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl I 117/2016 lauten wie folgt:
"(10) Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs. 3), so ist für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen.
Dies gilt sinngemäß für Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder bei Gebäuden auch auf Kosten von Großreparaturen entfallen, wobei der Berichtigungszeitraum vom Beginn des Kalenderjahres an zu laufen beginnt, das dem Jahr folgt, in dem die diesen Kosten und Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen erstmals in Verwendung genommen worden sind.
Bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neunzehn Kalenderjahren.
Bei der Berichtigung, die jeweils für das Jahr der Änderung zu erfolgen hat, ist für jedes Jahr der Änderung von einem Fünftel, bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) von einem Zwanzigstel der gesamten auf den Gegenstand, die Aufwendungen oder die Kosten entfallenden Vorsteuer auszugehen; im Falle der Lieferung ist die Berichtigung für den restlichen Berichtigungszeitraum spätestens in der letzten Voranmeldung des Veranlagungszeitraumes vorzunehmen, in dem die Lieferung erfolgte.
(Anm.: Abs. 10a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2012)
(11) Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer für sein Unternehmen hergestellt oder erworben hat oder bei sonstigen Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, die Voraussetzungen, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs. 3), so ist, sofern nicht Abs. 10 zur Anwendung gelangt, eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist."
Voraussetzung für eine Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 10 UStG 1994 ist, dass der Unternehmer den Gegenstand bereits als Anlagevermögen verwendet oder genutzt hat. Eine Verwendung oder Nutzung im Unternehmen muss auch für die im zweiten Satz des § 12 Abs 10 UStG 1994 angesprochenen nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtigen Aufwendungen und Großreparaturen gegeben sein, um darauf die Bestimmung über die Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 10 UStG 1994 zur Anwendung bringen zu können (vgl etwa VwGH 24.11.2004, 2000/13/0041).
Demgegenüber betrifft die Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 11 UStG 1994, die im Gegensatz zur Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 10 UStG 1994 unbefristet und ohne Aliquotierung zu erfolgen hat (vgl etwa Ruppe/Achatz, UStG6 § 12 Tz 324), Gegenstände, die nicht als Anlagevermögen verwendet werden (dh nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Unternehmen zu dienen), sowie Gegenstände, die zwar zur Verwendung als Anlagevermögen bestimmt waren, als solches aber nie bzw noch nicht verwendet wurden (vgl etwa Ruppe/Achatz, UStG6 § 12 Tz 324). Die Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 11 UStG 1994 bezieht sich überdies auf sonstige Leistungen, die für das Unternehmen ausgeführt worden sind.
Die vom steuerlichen Vertreter des Bf im Zuge des am 22.3.2022 abgehaltenen Erörterungstermines vertretene Rechtsansicht, die Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs 11 UStG 1994 erfordere "das Entstehen eines Wirtschaftsgutes, das auch selbständig verwertbar ist", findet keine Deckung im Gesetz, zumal § 12 Abs 11 UStG 1994 eine Vorsteuerberichtigung sowohl für "Gegenstände" als auch für "sonstige Leistungen" vorsieht.
Nach hA führen Vorsteuern aus einem verlorenen Aufwand, der nicht zur Werterhöhung des Gegenstandes geführt hat und auch sonst bei einer Veräußerung nicht abgegolten wird, nicht zu einer Berichtigung nach § 12 Abs 11 UStG 1994. Für betriebliche Fehlinvestitionen allein kann der Vorsteuerabzug nicht im Wege einer Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 11 UStG 1994 im Nachhinein aberkannt werden (vgl Ruppe/Achatz, UStG6 § 12 Tz 325; siehe auch VwGH 24.11.2004, 2000/13/0041; VwGH 20.4.2006, 2006/15/0020). Welche Vorsteuern zu berichtigen sind, ist im Einzelfall anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse einerseits sowie des Zweckes der Vorschrift andererseits zu entscheiden. Maßstab muss sein, ob es sich um Vorsteuern für Leistungen handelt, die im Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse für das Unternehmen noch von Bedeutung sind (vgl Ruppe/Achatz, UStG6 § 12 Tz 310, mwN).
Die vom Bf in den Jahren vor der Veräußerung der streitgegenständlichen Liegenschaft getätigten Aufwendungen (betreffend das Kleinwasserkraftwerk, die Reparaturen am baufälligen Hotelgebäude, die [Abwasser-]Leitungen, die Erwirkung der behördlichen Bewilligungen etc) erfolgten allesamt im Hinblick auf die beabsichtigte (umsatzsteuerpflichtige) Beherbergung bzw Führung eines Hotelbetriebes auf der streitgegenständlichen Liegenschaft. Vor diesem Hintergrund wurden die vom Bf diesbezüglich geltend gemachten Vorsteuern vom Finanzamt seinerzeit zu Recht anerkannt. Da es im Jänner 2018 zur unecht steuerfreien Veräußerung der streitgegenständlichen Liegenschaft kam (von der Option zur Steuerpflicht gemäß § 6 Abs 2 UStG 1994 wurde nicht Gebrauch gemacht), sind die genannten, vom Bf unter Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges getätigten Aufwendungen im Lichte des Vorsteuerberichtigungs-Regimes wie folgt zu beurteilen:
Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs 11 UStG 1994 betreffend das Kleinwasserkraftwerk:
Das vom Bf in den Jahren 2008 bis 2011 unter Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges rundum erneuerte Kleinwasserkraftwerk zur Versorgung der streitgegenständlichen Liegenschaft mit Strom war ausdrücklich Gegenstand des Liegenschaftskaufvertrages vom 17.1.2018 (siehe Punkt II. des Liegenschaftskaufvertrages).
Die in § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 für Grundstückslieferungen vorgesehene unechte Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf das Kleinwasserkraftwerk. Denn gemäß Art 13b lit b Durchführungsverordnung (EU) 282/2011 idF 1042/2013 gilt für Zwecke der Anwendung der MwStSyst-RL 2006/112/EG - und damit auch für Zwecke der Anwendung des § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 - als Grundstück ua "jedes mit oder in dem Boden über oder unter dem Meeresspiegel befestigte Gebäude oder jedes derartige Bauwerk, das nicht leicht abgebaut oder bewegt werden kann", wozu auch ein Kraftwerk zählt (vgl etwa Ecker in Melhardt/Tumpel, UStG3 § 3a Rz 144c; Ecker in Ecker/Epply/Rößler/Schwab, MwSt-Kommentar § 3a Rz 313/2 [56. Lfg 2018]; zur Relevanz der Grundstücksdefinition des Art 13b VO [EU] 282/2011 idF 1042/2013 für Zwecke des § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 vgl etwa Rattinger in Melhardt/Tumpel, UStG3 § 6 Rz 285, mwN). Damit ist auch das Kleinwasserkraftwerk, das schon aufgrund der im Zuge seiner Errichtung durchgeführten Betonarbeiten nicht leicht abgebaut oder bewegt werden kann, vom Grundstücksbegriff iSd zitierten Bestimmung umfasst. Selbst wenn dies zu verneinen wäre, fände die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 dennoch Anwendung, zumal es sich bei der Lieferung des Kleinwasserkraftwerkes im Zuge der Liegenschaftsveräußerung im Jänner 2018 um eine das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung (Lieferung der streitgegenständlichen Liegenschaft) teilende unselbständige Nebenleistung handelt, deren Zweck sich darin erschöpft, die streitgegenständliche Liegenschaft mit Strom zu versorgen.
Mit der unecht steuerfreien Veräußerung im Jänner 2018 trat hinsichtlich des unter Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges rundum erneuerten Kleinwasserkraftwerkes eine Änderung der Verhältnisse iSd Vorsteuerberichtigungs-Regimes ein.
Wenn der Bf darauf verweist, dass es sich bei den mit dem Kleinwasserkraftwerk in Zusammenhang stehenden Kosten um einen erfolglosen Aufwand gehandelt habe, so überzeugt dies schon deshalb nicht, weil das Kleinwasserkraftwerk, das die Stromversorgung der streitgegenständlichen Liegenschaft sicherstellte, ausdrücklich Gegenstand des Liegenschaftskaufvertrages vom 17.1.2018 war (siehe Punkt II. des Liegenschaftskaufvertrages). Darin kommt unzweifelhaft zum Ausdruck, dass das Kleinwasserkraftwerk bzw die diesem zugrundeliegenden Errichtungs- und Planungskosten zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse von (wesentlicher) Bedeutung waren. Von einer Fehlinvestition iSd oben zitierten Judikatur und Literatur kann unter diesen Umständen keine Rede sein.
Da das Kleinwasserkraftwerk bis zur Veräußerung im Jänner 2018 nicht in Betrieb genommen, dh im Unternehmen des Bf nicht verwendet oder genutzt wurde, liegt kein Anwendungsfall des § 12 Abs 10 UStG 1994 vor, sondern hat im Jahr 2018 eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs 11 UStG 1994 ohne Aliquotierung zu erfolgen. Dies betrifft sowohl die Errichtungskosten (50.820,00 Euro netto; darauf entfallende Vorsteuern 10.164,00 Euro) als auch die Planungskosten (13.166,00 Euro netto; darauf entfallende Vorsteuern 2.633,20 Euro). Die das Kleinwasserkraftwerk betreffende (negative) Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs 11 UStG 1994 beträgt daher 12.797,20 Euro.
Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs 11 UStG 1994 betreffend die Gebäudereparaturen zur Substanzerhaltung sowie die angebrachten Zäune:
Mit der unecht steuerfreien Veräußerung der streitgegenständlichen Liegenschaft im Jänner 2018 trat hinsichtlich der in den Jahren 2008 bis 2012 unter Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges durchgeführten substanzerhaltenden Reparaturmaßnahmen an dem sich auf der streitgegenständlichen Liegenschaft befindlichen, baufälligen Hotelgebäude (insbesondere Dachreparaturen und Ergänzung tragender Balken samt Bauschuttbeseitigung) eine Änderung der Verhältnisse iSd Vorsteuerberichtigungs-Regimes ein.
Dem Einwand des Bf, hinsichtlich dieser Reparaturmaßnahmen habe eine Vorsteuerberichtigung zu unterbleiben, weil es sich dabei um einen verlorenen Aufwand gehandelt habe, ist nicht zu folgen. So wies der Bf in einem an seinen steuerlichen Vertreter gerichteten E-Mail vom 31.10.2019 (OZ 9) darauf hin, dass ohne die durchgeführten Reparaturmaßnahmen die Gefahr bestanden hätte, "dass das Bauwerk zusammenfällt und damit auch die Punktwidmung erlischt." Damit bringt der Bf schon selbst zum Ausdruck, dass die Nichtdurchführung der Reparaturmaßnahmen am baufälligen Hotelgebäude weitreichende Konsequenzen (bis hin zu einem ins Gewicht fallenden Wertverlust aufgrund des Wegfalls der Punktwidmung) gehabt hätte. Vor diesem Hintergrund ist in den Reparaturmaßnahmen kein verlorener, sondern vielmehr ein für die Werthaltigkeit der streitgegenständlichen Liegenschaft maßgeblicher Aufwand zu erblicken. Bestätigung findet dies überdies darin, dass das Hotelgebäude im Kaufvertrag vom 17.1.2018 ausdrücklich als Teil des Kaufgegenstandes genannt ist ("Objekt ***Adresse***"; siehe Punkt II. des Liegenschaftskaufvertrages).
Da das in den Jahren 2008 bis 2012 reparierte - und so vor dem Zusammenfall bewahrte - Hotelgebäude bis zur Veräußerung im Jahr 2018 nicht in Betrieb genommen, dh im Unternehmen des Bf nicht verwendet oder genutzt wurde, liegt kein Anwendungsfall des § 12 Abs 10 UStG 1994 vor, sondern hat im Jahr 2018 eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs 11 UStG 1994 ohne Aliquotierung zu erfolgen. Die die Reparaturmaßnahmen betreffende negative Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs 11 UStG 1994 beträgt 2.094,60 Euro.
Eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs 11 UStG 1994 hat auch im Hinblick auf die auf der streitgegenständlichen Liegenschaft angebrachten Zäune zu erfolgen, zumal diese als Bestandteil der streitgegenständlichen Liegenschaft ebenfalls vom Veräußerungsgeschäft im Jänner 2018 (Änderung der Verhältnisse) erfasst waren. Die diesbezügliche negative Vorsteuerberichtigung beläuft sich auf 328,80 Euro.
Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs 11 UStG 1994 betreffend die in Zusammenhang mit der Erwirkung der behördlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Trinkwasseranlage stehenden Planungskosten:
Wie den Ausführungen des erkennenden Gerichtes unter Punkt II.1. (Festgestellter Sachverhalt) zu entnehmen ist, erwirkte der Bf eine behördliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Trinkwasseranlage zur Versorgung der streitgegenständlichen Liegenschaft mit Trink- und Nutzwasser. Die dem Bf diesbezüglich entstandenen Planungskosten (Kosten für die Erstellung des Einreichplanes durch die ***Firma***) beliefen sich auf 2.500,00 Euro netto.
Unter Punkt II. des Liegenschaftskaufvertrages vom 17.1.2018, der eine Beschreibung des Kaufgegenstandes enthält, ist die Trinkwasserversorgungsanlage ausdrücklich angeführt. In dem einen integrierenden Bestandteil des Liegenschaftskaufvertrages vom 17.1.2018 bildenden Auszug aus dem Wasserbuch des Landes ***Bundesland*** ist die gegenständliche wasserrechtliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft ***O*** vom 12.5.2011 ausdrücklich genannt. Zwar wurde die behördlich bewilligte Trinkwasseranlage bis zur Veräußerung der streitgegenständlichen Liegenschaft im Jänner 2018 nicht errichtet (erneuert). Der Umstand, dass die Möglichkeit der Errichtung einer Trinkwasseranlage (dh die Möglichkeit der Versorgung der streitgegenständlichen Liegenschaft mit Trink- und Nutzwasser) aufgrund der gegenständlichen behördlichen Bewilligung zum Zeitpunkt der Liegenschaftsveräußerung rechtlich abgesichert war, ist jedoch bereits für sich als werterhöhender Faktor im Hinblick auf die streitgegenständliche Liegenschaft zu werten. Die der gegenständlichen behördlichen Bewilligung zugrundeliegenden Planungskosten des Bf stellen demnach keinen verlorenen Aufwand dar, sondern kommt ihnen vor dem Hintergrund des Gesagten eine werterhöhende Wirkung zu.
Mit der unecht steuerfreien Veräußerung der streitgegenständlichen Liegenschaft im Jänner 2018 trat hinsichtlich dieser Planungskosten eine Änderung der Verhältnisse iSd Vorsteuerberichtigungs-Regimes ein. Die diesbezüglich vom Bf geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von 500,00 Euro führen demnach im Jahr 2018 zu einer (negativen) Berichtigung gemäß § 12 Abs 11 UStG 1994.
Keine Vorsteuerberichtigung betreffend die in Zusammenhang mit der - nicht realisierten - Pflanzenkläranlage angefallenen Kosten:
Wie den Ausführungen des erkennenden Gerichtes unter Punkt II.1. (Festgestellter Sachverhalt) zu entnehmen ist, ließ der Bf in den Jahren 2012 bis 2014 unter Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges (Abwasser-)Leitungen für einen Vorfluter für Zwecke der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***O*** vom 18.5.2009 bewilligten Pflanzenkläranlage unterirdisch verlegen sowie die dazu erforderlichen Betonfundamente setzen. Diese Leitungskonstruktion wurde bis zur Veräußerung der streitgegenständlichen Liegenschaft im Jänner 2018 nicht in Betrieb genommen, weil die Pflanzenkläranlage selbst, die notwendige Voraussetzung für den Einsatz der beschriebenen Konstruktion ist, nicht errichtet wurde. Neben den Kosten für die Errichtung der (Abwasser-)Leitungen samt Setzung von Betonfundamenten entstanden dem Bf Kosten für die Planung der Pflanzenkläranlage (der diesbezügliche Einreichplan stammte vom Ingenieurbüro ***Y***).
Wie den Ausführungen des erkennenden Gerichtes unter Punkt II.1. (Festgestellter Sachverhalt) weiters zu entnehmen ist, handelt es sich bei den genannten Planungs- und Errichtungskosten aus dem Blickwinkel des Zeitpunktes der Veräußerung der streitgegenständlichen Liegenschaft (Jänner 2018) um einen verlorenen Aufwand (siehe dazu ergänzend auch die diesbezüglichen Ausführungen des erkennenden Gerichtes unter Punkt II.2. [Beweiswürdigung]).
Wie bereits oben dargelegt wurde, führen Vorsteuern aus einem verlorenen Aufwand, der nicht zur Werterhöhung des Gegenstandes geführt hat und auch sonst bei einer Veräußerung nicht abgegolten wird, nicht zu einer Berichtigung nach § 12 Abs 11 UStG 1994. Für betriebliche Fehlinvestitionen allein kann der Vorsteuerabzug nicht im Wege einer Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 11 UStG 1994 im Nachhinein aberkannt werden (vgl Ruppe/Achatz, UStG6 § 12 Tz 325, mwN).
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 3 Z 1 und 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 3 Z 1 bis 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100445/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100445.2020
- Stammnummer
- 151811
- Gültig
- 29.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF