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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100445/2020

Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 11 UStG 1994 in Zusammenhang mit einem unecht steuerfreien Grundstücksverkauf

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100445/2020vom 29.04.2026Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch Huber & Stodolak-Tengg Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Zehenthofgasse 3, 9560 Feldkirchen in Kärnten, über die Beschwerde vom 17.2.2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 28.1.2020 betreffend Umsatzsteuer 2018 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang: Am 16.10.2019 reichte der Beschwerdeführer (in der Folge "Bf") die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2018 beim Finanzamt ein. In seinem Ergänzungsersuchen vom 15.11.2019 führte das Finanzamt ua aus, der Bf habe laut aktenkundigen Unterlagen (ua Niederschrift zur Umsatzsteuersonderprüfung vom 25.6.2009, Telefonat mit dem steuerlichen Vertreter des Bf vom 5.10.2010, E-Mail des Bf vom 15.4.2014 und Nachschau vom 5.5.2014) Vorsteuern in Zusammenhang mit dem im Jahr 2018 umsatzsteuerfrei verkauften Objekt "***Alpengasthof X***" geltend gemacht. Das Finanzamt beabsichtige nun, die geltend gemachten Vorsteuern zurückzufordern. Es werde um Stellungnahme sowie um Vorlage jener Rechnungen, hinsichtlich derer Vorsteuern geltend gemacht worden seien, ersucht. Mit E-Mail vom 11.12.2019 teilte der steuerliche Vertreter des Bf mit, der Bf habe lediglich kleinere Instandhaltungsarbeiten am gegenständlichen Objekt durchgeführt, weshalb eine Vorsteuerrückrechnung nicht zu erfolgen habe. Es werde auf Rz 197 UStR sowie die Judikatur des EuGH verwiesen, wonach das Recht auf Vorsteuerabzug auch dann erhalten bleibe, wenn die beabsichtigte Tätigkeit später nicht zu umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen führe. In einem weiteren Ergänzungsersuchen vom 13.12.2019 führte das Finanzamt aus, bei den noch nicht in Verwendung genommenen Gegenständen des Anlagevermögens betreffend das gegenständliche Objekt sei von einer Vorsteuerkorrektur nach § 12 Abs 11 UStG 1994 und nicht von einer solchen nach § 12 Abs 10 UStG 1994 auszugehen. Für eine Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 11 UStG 1994 sei weder eine zeitliche Begrenzung noch eine Aliquotierung noch eine Bagatellschwelle vorgesehen. Es seien daher sämtliche Vorsteuern, die in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Objekt geltend gemacht worden seien, zurückzufordern. Für den Fall, dass entsprechende Nachweise nicht vorgelegt würden, beabsichtige das Finanzamt, die zu korrigierenden Vorsteuerbeträge im Schätzungsweg zu ermitteln. In seinem Antwortschreiben vom 14.1.2020 verwies der steuerliche Vertreter des Bf darauf, dass der Vorsteuerabzug auch bei erfolglosen Vorbereitungshandlungen zustehe. Das gegenständliche Objekt könne überdies jederzeit besichtigt werden. Mit Bescheid vom 28.1.2020 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr 2018 fest. Dabei wurde eine negative Vorsteuerberichtung in Höhe von 39.807,98 Euro vorgenommen. Begründend wurde ausgeführt, nach der Aktenlage seien seit dem Jahr 2007 Vorsteuern mit der Begründung beantragt worden, dass nach dem Umbau des gegenständlichen Objektes zu Ferienwohnungen eine Vermietung erfolgen werde. Die aus diesen Vorbereitungshandlungen resultierenden Vorsteuern seien vom Finanzamt auch gewährt worden. Im Jahr 2018 sei das gegenständliche Objekt jedoch unecht steuerfrei veräußert worden, weshalb eine Vorsteuerberichtigung für die Gegenstände des Anlagevermögens (in Bau befindliche Anlagen) gemäß § 12 Abs 11 UStG 1994 vorzunehmen sei. Für eine solche Vorsteuerberichtigung sei weder eine zeitliche Begrenzung noch eine Aliquotierung vorgesehen. Da der Bf eine Aufgliederung der in Zusammenhang mit der Adaptierung des Objektes geltend gemachten Vorsteuern trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt habe, erfolge die Vorsteuerberichtung anhand der im Akt einliegenden Unterlagen bzw im Schätzungsweg wie folgt: für die Jahre bis 2009 in Anlehnung an das Anlagenverzeichnis zum 31.12.2009, für die Jahre 2010 bis 2013 laut KZ 028 der jeweiligen Jahreserklärung, für das Jahr 2014 die laut Vorsteuerdetail gebuchten Beträge für Gebäude, und für die Jahre 2015 bis 2017 mit jeweils 500,00 Euro. Dem hielt der steuerliche Vertreter des Bf in seiner Beschwerde vom 17.2.2020 entgegen, der Bf habe die Liegenschaft "***Alpengasthof X***" mit Kaufvertrag vom 29.11.2001 erworben. Das Objekt, das in einem Naturschutzgebiet liege, habe sich in einem sehr desolaten Zustand befunden. Der Bf habe die Absicht gehabt, das Objekt nach entsprechenden Sanierungsmaßnahmen touristisch zu nutzen. Dazu seien entsprechende Planungsmaßnahmen erforderlich gewesen. Mit Antrag vom 2.3.2009 sei um eine Baubewilligung zum Umbau angesucht worden. Das Projekt sei von der Gemeinde ***O*** im Jahr 2013 abgelehnt worden. Erst nach entsprechenden Planänderungen sei die Baubewilligung im Jahr 2017 erteilt worden. Die Vorsteuerbeträge seien hauptsächlich in Zusammenhang mit Planungsarbeiten und Bewirtschaftungskonzepten sowie kleineren Instandhaltungsmaßnahmen und Dachreparaturen, die der Vermeidung des Verfalls der Bausubstanz gedient hätten, angefallen. Dies habe jedoch zu keiner Werterhöhung des Gebäudes geführt, sodass eine Vorsteuerkorrektur gemäß § 12 Abs 11 UStG 1994 nicht in Betracht komme. Daran ändere auch der im Jahr 2018 erfolgte Verkauf der Liegenschaft nichts, weil die mehr als zehn Jahre davor getätigten verlorenen Aufwendungen nicht in Zusammenhang mit dem Verkauf gestanden und auch nicht Gegenstand des Veräußerungsgeschäftes gewesen seien. Zudem bestehe die touristische Nutzung auch beim Käufer fort. Eine Verwendungsänderung nach § 12 Abs 11 UStG 1994 liege daher nicht vor. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.3.2020 änderte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid zu Ungunsten des Bf dahingehend ab, dass die negative Vorsteuerberichtigung von 39.807,98 Euro auf 50.308,05 Euro erhöht wurde. In der gesonderten Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Änderung der Verhältnisse iSd § 12 Abs 10 und 11 UStG 1994 liege vor, wenn ein Unternehmer zwar ursprünglich Umsätze ausgeführt habe bzw ausführen habe wollen, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigten, in der Folge jedoch Umsätze ausführe, die mit einem Ausschluss vom Vorsteuerabzug verbunden seien oder umgekehrt. Das gegenständliche Objekt hätte für eine steuerpflichtige Vermietung bzw Beherbergung verwendet werden sollen. Dies sei vom Bf im Rahmen von abgabenbehördlichen Überprüfungen (2009, 2013 und 2014) mehrfach dargelegt worden. Das Finanzamt habe den Vorsteuerabzug in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Projekt auch anerkannt. Im Jahr 2018 sei das Objekt gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 steuerfrei veräußert worden, weshalb eine Änderung der Verhältnisse vorliege. Es sei unstrittig, dass das gegenständliche Objekt und die darauf befindlichen bzw errichteten Anlagen nie in Verwendung genommen worden seien, weshalb kein Anwendungsfall des § 12 Abs 10 UStG 1994 vorliege, sondern § 12 Abs 11 UStG 1994 zur Anwendung komme. Dass die Nutzung daran gescheitert sei, dass der Bf erst mit erheblicher Verzögerung eine Baubewilligung erhalten habe, spiele dabei keine Rolle, da die Ursache für die Änderung der Verhältnisse irrelevant sei. Außerdem sei festzuhalten, dass für den Bf nach der Erteilung der Baubewilligung noch immer die Möglichkeit bestanden hätte, das gegenständliche Objekt selbst für steuerpflichtige Umsätze zu verwenden. Mit den im Vorhalteverfahren dargelegten Entscheidungen bzw dem Verweis auf Rz 197 UStR habe der Bf die umsatzsteuerrechtliche Problematik verkannt. Im gegenständlichen Verfahren gehe es nicht um die Berechtigung zum Vorsteuerabzug oder die Unternehmereigenschaft. Dies sei vom Finanzamt bereits in der Vergangenheit im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung, einer Nachschau sowie von Überprüfungshandlungen des Innendienstes beurteilt und jeweils im Sinne des Bf entschieden worden. § 12 Abs 11 UStG 1994 komme deshalb zur Anwendung, weil der Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezuges zu Recht zuerkannt worden sei, sich jedoch in der Folge die Verhältnisse geändert hätten. Mit dem Beschwerdeeinwand, es liege keine Verwendungsänderung vor, da der Erwerber das gegenständliche Objekt ebenfalls zur touristischen Nutzung verwende, verkenne der Bf abermals die umsatzsteuerrechtliche Problematik. Zum einen sei der Terminus "ebenfalls" jedenfalls falsch, da der Bf das gegenständliche Objekt nie selbst touristisch genutzt habe. Zum anderen spiele es keine Rolle, wie der Käufer das Objekt zu nutzen beabsichtige, da die Frage der Vorsteuerberichtung (der Änderung der Verhältnisse) bzw des Vorsteuerabzuges bei jedem Unternehmer gesondert zu beurteilen sei. Den Beschwerdeausführungen, wonach eine Vorsteuerkorrektur gemäß § 12 Abs 11 UStG 1994 nur für solche sonstigen Leistungen in Frage komme, die zu einer Werterhöhung geführt hätten bzw zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse noch von Bedeutung gewesen seien, sei grundsätzlich zuzustimmen. Die Beschwerdeausführungen, wonach gegenständlich nur Vorsteuern für sonstige Leistungen geltend gemacht worden seien, die zum Zeitpunkt der Veräußerung keinen Wert mehr gehabt hätten, stünden jedoch in Widerspruch zu den vorliegenden Unterlagen. Der Bf habe trotz dreimaliger Aufforderung keine Rechnungen und Aufstellungen vorgelegt. Die Höhe der Vorsteuerkorrektur gemäß § 12 Abs 11 UStG 1994 könne daher nur anhand der aktenkundigen Unterlagen sowie durch Schätzung ermittelt werden. Für die Errichtung des Kleinkraftwerkes seien bis zum 31.12.2009 Herstellungskosten in Höhe von 91.391,96 Euro aktiviert worden. Damit in Zusammenhang stehend finde sich im Akt eine Rechnung über 16.500,00 Euro eines italienischen Unternehmers, der die Lieferung wesentlicher Bestandteile für die Errichtung des Kleinwasserkraftwerkes verrechnet habe. Im Kaufvertrag vom 17.1.2018 werde unter Punkt II. dezidiert darauf hingewiesen, dass das Kraftwerk Teil des Verkaufs sei. Es stehe daher eindeutig fest, dass die Aufwendungen für die Errichtung des Kraftwerkes bis 31.12.2009 jedenfalls Teil des Kaufpreises seien und auch werterhöhend gewirkt hätten, weshalb der gemäß § 12 Abs 11 UStG 1994 zu korrigierende Vorsteuerbetrag aus dem Jahr 2009 genau beziffert werden könne. Auch nach dem 31.12.2009 seien Aufwendungen für die Errichtung des Kraftwerkes, der Abwasserleitungen und der Quellfassung angefallen. Da zu den nach dem Jahr 2009 geltend gemachten Vorsteuern weder Rechnungen noch Unterlagen vorgelegt worden seien, seien die gemäß § 12 Abs 11 UStG 1994 für die Jahre 2010 bis 2013 zu korrigierenden Vorsteuern anhand der in der KZ 028 (Vorsteuern in Zusammenhang mit Gebäuden) erklärten Vorsteuern zu schätzen. Für das Jahr 2014 werde der Korrekturbetrag gemäß § 12 Abs 11 UStG 1994 entsprechend dem Buchhaltungskonto "Vorsteuern iZm Gebäuden" angesetzt. Für die Jahre 2015 bis 2017 seien die Vorsteuern jeweils in Höhe des Durchschnitts der Jahre 2010 bis 2014 zu schätzen, woraus sich ein jährlicher Berichtigungsbetrag von rund 4.000,00 Euro (statt bisher 500,00 Euro) ergebe. Festzuhalten sei überdies, dass sämtliche mit der Erlangung der behördlichen Bewilligungen und der Kaufabwicklung zusammenhängenden Beratungsleistungen jedenfalls sonstige Leistungen darstellten, die zum Zeitpunkt der Veräußerung (und damit der Änderung der Verhältnisse) werterhöhend gewirkt hätten bzw noch von Bedeutung gewesen seien. Nach Punkt II. des Kaufvertrages seien auch die Trinkwasserversorgungsanlage, die Kläranlage (bepflanztes Filterbeet) und die Stromversorgungsanlage (Kraftwerk-Ausleitungswerk) Teil des Kaufgegenstandes, weshalb auch alle mit diesen Anlagen zusammenhängenden Planungs- und Beratungsleistungen jedenfalls noch werterhöhend gewirkt hätten. Auch die in der Beschwerde angeführten Reparaturarbeiten hätten den Wert des Objektes erhöht, da der bauliche Zustand eines Gebäudes natürlich (mit-)entscheidend für den zu erzielenden Kaufpreis sei. Dass die Investitionen des Bf zum Zeitpunkt des Verkaufs noch einen entsprechenden Wert gehabt hätten, werde anhand des erzielten Kaufpreises deutlich, zumal zwischen dem Kauf der Liegenschaft im Jahr 2001 und dem Verkauf der Liegenschaft im Jahr 2018 eine Wertsteigerung von über 820% eingetreten sei. Selbst unter Berücksichtigung des allgemeinen Anstiegs von Immobilien- und Grundstückspreisen stelle dies eine bemerkenswerte Wertsteigerung dar. Mit Schreiben vom 7.4.2020 beantragte der steuerliche Vertreter des Bf die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Nach wörtlicher Wiedergabe der Beschwerdeausführungen führte er ergänzend aus, eine Vorsteuerrückrechnung nach § 12 Abs 10 UStG 1994 sei nicht durchgeführt worden, da es sich bei den durchgeführten Sanierungen um Sicherungsmaßnahmen und Instandhaltungen gehandelt habe, die keine selbständigen Wirtschaftsgüter darstellten, wie insbesondere Dachreparaturen, Planungen und die Instandhaltung des Kleinkraftwerkes. Hinsichtlich des Kleinkraftwerkes seien die wesentlichen Kosten bis 2009 entstanden. Die Sanierung des Kleinkraftwerkes sei im Jahr 2014 abgeschlossen worden. Das Kleinkraftwerk sei damals auch in Betrieb genommen worden. Da es sich bei den genannten Instandhaltungsmaßnahmen nicht um selbständig bewertbare Gegenstände des Anlagevermögens handle, sei anlässlich des Verkaufs der Liegenschaft im Jahr 2018 keine Vorsteuerrückrechnung durchzuführen gewesen. Die Erwerberin habe das Gebäude bis auf die Außenmauern vollständig entkernt und das Dach vollkommen entfernt, wodurch dokumentiert sei, dass es sich bei den in den Jahren 2009 bis 2014 durchgeführten Reparaturen lediglich um geringfügige, notdürftige Reparaturen am Dach zur Absicherung der Bausubstanz gehandelt habe. Es sei keine Werterhöhung gegeben, die zum Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaft noch eine Rolle gespielt hätte. Auch die geplante Kläranlage sei nie errichtet worden. Damit sei ausreichend dokumentiert, dass die gesetzten Maßnahmen einen verlorenen Aufwand darstellten. In den Jahren 2015 bis 2017 seien keinerlei Instandhaltungen durchgeführt worden, sodass die vom Finanzamt geschätzten Vorsteuerbeträge in Höhe von 12.000,00 Euro nicht nachvollziehbar seien. In der Folge legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom 4.5.2020 führte es im Wesentlichen aus, die Ausführungen in der Beschwerde und im Vorlageantrag stünden in völligem Widerspruch zu den aktenkundigen Unterlagen. Bis Ende 2013 seien Aufwendungen in Höhe von 171.576,53 Euro für das gegenständliche Bauvorhaben aktiviert worden. Der Beschwerdeeinwand, es seien nur kleinere Instandhaltungsarbeiten am Gebäude erfolgt, sei bereits aufgrund der Höhe dieses Betrages widerlegt. Im Vorlageantrag werde erstmals behauptet, dass das Kleinkraftwerk im Jahr 2014 in Verwendung genommen worden sei. Dies stehe in völligem Widerspruch zum steuerlichen Verhalten des Bf, der weder mit der Abschreibung begonnen noch Umsätze in Zusammenhang mit dem Kleinkraftwerk erklärt habe. Sofern die Verwendung in einer Privatnutzung bestanden hätte, wäre ein Verwendungseigenverbrauch zu erklären gewesen, was jedoch ebenfalls nicht erfolgt sei. Generell würden in der Beschwerde und im Vorlageantrag nur Behauptungen aufgestellt, ein belegmäßiger Nachweis sei nicht erfolgt. Es sei durchaus vorstellbar, dass auch Aufwendungen getätigt worden seien, die zum Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaft nicht mehr werterhöhend gewirkt hätten, doch könne dies mangels Vorlage entsprechender Unterlagen nicht überprüft werden. Mit E-Mails vom 17.3.2022 und 18.3.2022 ließ der steuerliche Vertreter des Bf dem Bundesfinanzgericht ua den baubehördlichen Bewilligungsbescheid vom 9.5.2016 sowie ein Gedächtnisprotokoll des Bf zu den Ereignissen rund um die im Jänner 2018 erfolgte Veräußerung der streitgegenständlichen Liegenschaft zukommen. Mit E-Mail vom 21.3.2022 übermittelte der Bf dem Bundesfinanzgericht eine Aufstellung der in Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Liegenschaft angefallenen Kosten. Mit weiterem E-Mail vom 21.3.2022 ließ das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht Aufstellungen der vom Bf in den Monaten November 2008 und Jänner 2009 geltend gemachten Vorsteuern zukommen. Es führte dazu aus, dass sich diese Aufstellungen im Aktenarchiv des Finanzamtes befunden hätten. Im November 2008 seien Vorsteuern für Druckrohre, Absperrschieber und Dichtringe geltend gemacht worden. Die diesbezüglichen Rechnungen stünden höchstwahrscheinlich in Zusammenhang mit der Revitalisierung des Wasserkraftwerkes. In dem am 22.3.2022 abgehaltenen Erörterungstermin wurde seitens des erkennenden Gerichtes darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der in Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Liegenschaft angefallenen Kosten zwischen folgenden Positionen zu unterscheiden sei: Errichtung eines Kraftwerkes zur Stromversorgung Errichtung eines Vorfluters Substanzerhaltende Sanierungsmaßnahmen in Zusammenhang mit dem baufälligen Hotelgebäude Planungs- und Beratungsleistungen Trinkwasserversorgungsanlage Der Bf gab zunächst zu Protokoll, dass die streitgegenständliche Liegenschaft vor dem käuflichen Erwerb im Jahr 2001 rund 15 Jahre lang leergestanden sei. Zu den in Zusammenhang mit dem Kraftwerk angefallenen Kosten hielt der Bf fest, dass das Kraftwerk in einen betriebsbereiten Zustand versetzt worden sei. Eine Inbetriebnahme habe jedoch "niemals" stattgefunden. Konfrontiert damit, dass die aktenkundige Rechnung betreffend die Lieferung der Wasserturbine nicht mit dem vollen Betrag in der von ihm beigebrachten Kostenaufstellung aufscheine, gab der Bf an, dass dies übersehen worden sein dürfte. Der steuerliche Vertreter des Bf wies ergänzend darauf hin, dass es sich beim Kraftwerk um eine maschinelle Anlage handle, die lediglich repariert worden sei. Eine Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 11 UStG 1994 habe nicht zu erfolgen, weil die zitierte Bestimmung "das Entstehen eines Wirtschaftsgutes, das auch selbständig verwertbar ist", erfordere. Dies sei gegenständlich nicht der Fall. Zu den in Zusammenhang mit dem Vorfluter angefallenen Kosten hielt der Bf fest, es seien Leitungen über eine Länge von rund 1,5 km bis 2 km unterirdisch verlegt worden. Dazu seien auch Betonfundamente erforderlich gewesen. Die diesbezüglichen Arbeiten seien in den Jahren 2012 bis 2014 durchgeführt worden, weil damals die Straße gänzlich aufgegraben worden sei und sich ihm daher die Möglichkeit geboten habe, die betreffenden Leitungen unterirdisch verlegen zu lassen. Allerdings sei es in der Folge so gewesen, dass in dieser Gegend das öffentliche Kanalnetz ausgebaut worden sei, was dazu geführt habe, dass er verpflichtet gewesen wäre, die streitgegenständliche Liegenschaft an das öffentliche Kanalnetz anzuschließen. Damit sei der Vorfluter, der für Zwecke der Pflanzenkläranlage errichtet worden sei, eine nicht mehr brauchbare Investition gewesen. Der steuerliche Vertreter des Bf hielt dazu ergänzend fest, dass im baubehördlichen Bewilligungsbescheid zwingend der Anschluss an das öffentliche Kanalnetz vorgesehen sei. Zu den in Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgungsanlage angefallenen Kosten hielt der Bf fest, dass diesbezüglich keinerlei Errichtungskosten angefallen seien. Weiters gab der Bf zu Protokoll, der Grund, weshalb im Kaufanbot vom Juli 2017 auf das Kraftwerk, die Kläranlage und die Trinkwasserversorgungsanlage Bezug genommen worden sei, liege darin, dass es ein Wasserbuch gebe, welches als eine Einheit mit dem Grundbuch zu sehen sei. Vor der Anbotslegung habe keine Besichtigung durch den Käufer stattgefunden und sei es diesbezüglich auch zu keiner Kaufpreiserhöhung gekommen. Im Vorfeld der Anbotslegung habe er mit dem Notar Kontakt gehabt. Dieser habe darauf hingewiesen, dass Herr ***A*** Grundstücke in dieser Lage zu einem Quadratmeterpreis von rund 60,00 Euro bis 70,00 Euro kaufe. Darüber hinaus brachte der Bf vor, dass in den Jahren 2015 bis 2017 keine weiteren Kosten in Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Liegenschaft angefallen seien. Der Bf räumte überdies ein, dass Kosten, die in Zusammenhang mit der Halle in ***Adresse*** stünden, fälschlicherweise auf dem Bestandskonto 0710 "Baukosten ***X***" verbucht worden seien. Der Finanzamtsvertreter gab zu Protokoll, dass hinsichtlich der mit der Erwirkung der gewerbebehördlichen und baubehördlichen Bewilligung zusammenhängenden Beratungs- und Planungskosten des Bf ein erfolgloser Aufwand vorliege, der zu keiner Vorsteuerberichtigung führe. Anders stelle sich die Situation jedoch im Hinblick auf jene Beratungs- und Planungskosten dar, die mit dem Kraftwerk, der Kläranlage und der Trinkwasserversorgungsanlage in Zusammenhang stünden. Dabei handle es sich um werterhöhende Aufwendungen. Mit Schreiben vom 14.6.2024 wandte sich das Bundesfinanzgericht wie folgt an den steuerlichen Vertreter des Bf: "1. Im Zuge des am 22.3.2022 am Bundesfinanzgericht abgehaltenen Erörterungstermines gab der Bf zu Protokoll, dass in den Jahren 2015, 2016 und 2017 keine weiteren Kosten in Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Liegenschaft ("***Alpengasthof X***") angefallen seien. Dazu wird seitens des Bundesfinanzgerichtes bemerkt, dass in den an den Bf ergangenen Umsatzsteuerbescheiden 2015, 2016 und 2017 jeweils Vorsteuerbeträge ausgewiesen sind. Sie werden ersucht, eine detaillierte Aufstellung sämtlicher in den Jahren 2015, 2016 und 2017 geltend gemachten Vorsteuern beizubringen. Dies kann etwa durch die Vorlage von Auszügen aus der Buchhaltung erfolgen, aus denen - nach dem Vorbild des das Jahr 2014 betreffenden, aktenkundigen "Einzelsteuernachweises detailliert" (OZ 25, siehe Beilage) - die Buchhaltungskonten samt den dazugehörigen Vorsteuer-Kennzahlen laut Umsatzsteuererklärung (060, 065, 066) ersichtlich sind. Sie werden überdies ersucht, die Aufstellung durch eine kurze Beschreibung der jeweiligen Eingangsleistungen zu ergänzen. Denn nur so lässt sich für das Bundesfinanzgericht nachvollziehen, ob die geltend gemachten Vorsteuern in Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Liegenschaft stehen oder nicht. 2. Zu den Jahren 2007 bis 2013: Diesbezüglich wird um Beibringung einer Aufstellung der in Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Liegenschaft geltend gemachten Vorsteuern (samt kurzer Leistungsbeschreibung) ersucht. Sollte eine solche Aufstellung nicht beigebracht werden, ist Ausgangspunkt einer allenfalls vorzunehmenden Vorsteuerberichtigung das vom Bf mit E-Mail vom 21.3.2022 dem Bundesfinanzgericht übermittelte, mit "Baukosten Aufschlüsselung ***X***" titulierte Excel-Sheet (OZ 48, siehe Beilage). 3. In dem vom Bf mit E-Mail vom 21.3.2022 dem Bundesfinanzgericht übermittelten, mit "Baukosten Aufschlüsselung ***X***" titulierten Excel-Sheet (OZ 48) trägt Spalte 1 die Überschrift "Planungsleistungen/Gebühren ***X***" (ab 2007). Sie werden ersucht, die dort angeführten Kostenpositionen zu konkretisieren (samt Erläuterung der verwendeten Kürzel) bzw um nachvollziehbare Leistungsbeschreibungen zu ergänzen. Betrafen die Beratungs- und Planungsleistungen allesamt das Einreichprojekt an sich oder fielen darüber hinaus gesonderte Kosten für Beratungs- und Planungsleistungen in Zusammenhang mit dem Kleinkraftwerk und der Pflanzenkläranlage an? Da in Spalte 1 des gegenständlichen Excel-Sheets (OZ 48) Beratungs- und Planungsleistungen einerseits und "Gebühren" andererseits vermengt sind, werden Sie ersucht, darzulegen, hinsichtlich welcher Kostenpositionen Vorsteuern geltend gemacht wurden. (…)" Mit Schreiben vom 12.7.2024 äußerte sich der steuerliche Vertreter des Bf dazu wie folgt: Die zuständige Baubehörde habe die beantragte Umbaugenehmigung davon abhängig gemacht, dass einerseits eine Pflanzenkläranlage zur Abwasserreinigung und andererseits eine Stromversorgung herzustellen sei, weil es damals weder einen Anschluss an das öffentliche Kanalnetz noch eine Stromversorgung gegeben habe. Es seien daher die in Diskussion stehenden Planungsarbeiten und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt worden. Im Jahr 2015 sei das öffentliche Kanal- und Stromnetz erweitert worden. Aufgrund der Anschlusspflicht sei die Liegenschaft an das öffentliche Kanal- und Stromnetz angeschlossen worden. Angesichts der öffentlichen Stromversorgung sei der Betrieb des Kleinkraftwerkes aus wirtschaftlicher Sicht nicht mehr sinnvoll gewesen (zu hohe Personalkosten), sodass auch die diesbezüglichen Kosten einen verlorenen Aufwand darstellten. Die Voraussetzungen für eine Vorsteuerkorrektur seien somit insgesamt nicht erfüllt. Für die Jahre 2016 und 2017 werde auf die beiliegenden Einzelsteuernachweise verwiesen. Für das Jahr 2015 könne nur der Jahresabschluss samt Herausrechnung der Vorsteuerbeträge aus den angeführten Aufwendungen vorgelegt werden. Die geltend gemachten Vorsteuerbeträge beträfen in diesen 3 Jahren ausschließlich den Gewerbebetrieb des Bf, weshalb die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung mit 4.000,00 Euro/Jahr (insgesamt 12.000,00 Euro) sachlich unrichtig sei. Hinsichtlich jener Projektkosten, die ohne Vorsteuerabzug verbucht worden seien, werde auf die beiliegende Auflistung verwiesen. Hinsichtlich der Frage, ob Kosten für die Kläranlage, das Kleinkraftwerk oder die Planungen entstanden seien, werde nochmals darauf hingewiesen, dass sämtliche Kosten einen verlorenen Aufwand darstellten. Diese Unterscheidung sei somit obsolet. In Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft seien keine Beratungskosten verbucht worden, sodass eine Vorsteuerkorrektur insoweit nicht erforderlich sei. Diese Korrespondenz zwischen dem Bundesfinanzgericht und dem Bf brachte das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt zur Kenntnis. Eine Stellungnahme des Finanzamtes blieb aus. Am 21.11.2025, 24.11.2025 und 27.11.2025 ließ die Bezirkshauptmannschaft ***O*** dem Bundesfinanzgericht in Beantwortung diesbezüglicher Auskunftsersuchen die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung betreffend das Hotelvorhaben des Bf sowie die wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide betreffend die Pflanzenkläranlage und die Trinkwasserversorgungsanlage zukommen. Mit Schreiben vom 1.12.2025 ersuchte das Bundesfinanzgericht den steuerlichen Vertreter des Bf abermals um erläuternde Ausführungen zu der mit "Baukosten Aufschlüsselung ***X***" titulierten Aufstellung. Mit E-Mail vom 15.12.2025 übermittelte der steuerliche Vertreter des Bf dem Bundesfinanzgericht ein E-Mail des Bf vom 14.12.2025, in dem der Bf die vom Bundesfinanzgericht in Zusammenhang mit den angefallenen Planungs- und Beratungskosten aufgeworfenen Fragen beantwortete und überdies wie folgt Stellung bezog: Die angefallenen Planungs- und Beratungskosten seien für den Verkauf der streitgegenständlichen Liegenschaft nicht relevant gewesen. Sämtliche Planungen seien vom neuen Eigentümer verworfen worden. Dieser habe bei der Gemeinde eine Neuplanung eingereicht (80 Betten-Haus). Die Trinkwasserleitung und die Abwasserleitung seien nie fertiggestellt worden, da die Gemeinde zum Zeitpunkt der Veräußerung der streitgegenständlichen Liegenschaft bereits einen Kanal mit Anschlussverpflichtung hingelegt habe. Auch das Touristikkonzept sei nie zum Einsatz gekommen. Die Arbeiten für das Kraftwerk seien ebenfalls obsolet geworden, weil von der ***X AG*** mit dem Kanal ein Stromanschluss mitgelegt worden sei. Diese Korrespondenz zwischen dem Bundesfinanzgericht und dem Bf brachte das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt zur Kenntnis. Das Finanzamt sah (erneut) von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Festgestellter Sachverhalt: Mit Kaufvertrag aus dem Jahr 2001 erwarb der Bf die streitgegenständliche Liegenschaft EZ ***EZ***, KG ***KG*** samt dem sich darauf befindlichen, baufälligen, rund 15 Jahre lang leergestandenen Hotelgebäude (ehemaliges Hotel ***Hotelname***). Die streitgegenständliche Liegenschaft, die eine Fläche von rund 33.700 m2 aufweist, ist als Grünland gewidmet und in einem Natur- und Landschaftsschutzgebiet gelegen. Im Jahr 2005 übertrug der Bf, der bis dahin Alleineigentümer der streitgegenständlichen Liegenschaft war, den Hälfteanteil an seine Ehegattin, sodass die streitgegenständliche Liegenschaft fortan im Miteigentum des Bf und seiner Ehegattin stand. Der Bf hatte die Absicht, die streitgegenständliche Liegenschaft samt dem sich darauf befindlichen, baufälligen Hotelgebäude nach einer umfassenden Revitalisierung touristisch zu nutzen (umsatzsteuerpflichtige Beherbergung bzw Führung eines Hotelbetriebes). Vor diesem Hintergrund strebte er danach, die hierfür erforderlichen, nachfolgend angeführten behördlichen Bewilligungen zu erwirken. Baubehördliche Bewilligung: Mit Antrag vom 2.3.2009 suchte der Bf bei der Marktgemeinde ***O*** um die Erteilung einer Baubewilligung für den Umbau des bestehenden Hotelgebäudes mit Erweiterung an. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***O*** vom 23.9.2013 wurde der Bf darüber in Kenntnis gesetzt, dass dem geplanten Umbau mit Erweiterung nicht zugestimmt werde und lediglich eine Sanierung des Bestandes ohne Erweiterung vorstellbar sei. Mit Antrag vom 18.5.2015 suchte der Bf bei der Marktgemeinde ***O*** erneut um die Erteilung einer Baubewilligung an. Gegenstand dieses Antrages waren der Abbruch der bestehenden Sauna, die Durchführung von Zu- und Umbaumaßnahmen beim bestehenden Hotelgebäude sowie die Errichtung eines Hackgutlagers. Mit Bescheid vom 9.5.2016 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde ***O*** die Baubewilligung. Mit Antrag vom 3.5.2017 suchte der Bf bei der Marktgemeinde ***O*** um die Abänderung des genannten Baubewilligungsbescheides vom 9.5.2016 an. Gegenstand dieses Antrages war eine Änderung der Raumhöhen sowie der Konstruktionsart der Decken und Wände, die Errichtung eines Versorgungsganges zwischen Hotelgebäude und Nebenanlage (Heizraum), eine Änderung des Einbringungsschachtes zum Heizraum sowie Änderungen betreffend die Heizungsanlage. Mit Bescheid vom 12.7.2017 bewilligte der Bürgermeister der Marktgemeinde ***O*** die beantragten Änderungen. Gewerbebehördliche Bewilligung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***O*** vom 11.8.2015 wurde dem Bf die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Betriebsanlage "Hotel ***X See***" erteilt. Bewilligt wurde ein näher beschriebener Hotelbetrieb mit 46 Gästebetten. Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***O*** vom 21.6.2017 wurden vom Bf beantragte Änderungsmaßnahmen betreffend die bereits bewilligte Betriebsanlage (ua hinsichtlich der Geschoßdecken) genehmigt. Naturschutzbehördliche Bewilligung: Aufgrund der Lage der streitgegenständlichen Liegenschaft in einem Natur- und Landschaftsschutzgebiet war in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Hotelvorhaben auch eine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich. Diese Bewilligung lag zum Zeitpunkt der Veräußerung der streitgegenständlichen Liegenschaft (Jänner 2018, dazu unten) noch nicht vor. Wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer vollbiologischen Kleinkläranlage (Pflanzenkläranlage) zur Reinigung der Abwässer und Einleitung der gereinigten Wässer in den ***X Bach***: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***O*** vom 18.5.2009 wurde dem Bf die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer vollbiologischen Kleinkläranlage (Pflanzenkläranlage) zur Reinigung der anfallenden häuslichen Abwässer und Einleitung der gereinigten Wässer in den ***X Bach*** für 30 Einwohnerwerte (EW) erteilt. Die Dauer der Bewilligung (Wasserbenutzungsrecht) wurde mit 31.12.2019, längstens jedoch mit dem möglichen Anschluss an den öffentlichen Ortskanal begrenzt. Mit Bescheid vom 14.6.2017 änderte die Bezirkshauptmannschaft ***O*** den genannten Bewilligungsbescheid vom 18.5.2009 von 30 EW auf 49 EW ab. Die Dauer der Bewilligung (Wasserbenutzungsrecht) wurde mit 30.6.2027, längstens jedoch mit dem möglichen Anschluss an den öffentlichen Ortskanal begrenzt. In der Begründung des letztgenannten Bescheides wird seitens der Bezirkshauptmannschaft ***O*** darauf hingewiesen, dass die gegenständliche wasserrechtliche Bewilligung "mit der Bedingung erteilt [wird], dass kein Anschluss an einen öffentlichen Kanal möglich ist", und es im Abwasserentsorgungsgebiet ***X*** nunmehr eine wasserrechtliche Bewilligung für die Abwasserentsorgung über eine zentrale Abwasserentsorgungsanlage gebe. Wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Trinkwasseranlage zur Versorgung der streitgegenständlichen Liegenschaft mit Trink- und Nutzwasser: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***O*** vom 12.5.2011 wurde dem Bf die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Trinkwasseranlage ***Alpengasthof X*** - Neufassung der ***Quelle*** - erteilt. Als Fertigstellungsfrist wurde der 30.12.2012 festgesetzt. Die Erneuerung der bestehenden Quellfassung war notwendig geworden, weil die bestehende Quellfassung die Grenze der technischen Lebensdauer überschritten hatte und überdies unvollständig war (siehe Bescheidbegründung). Mit Bescheid vom 26.11.2015 verlängerte die Bezirkshauptmannschaft ***O*** die Fertigstellungsfrist bis zum 31.12.2017. Mit Bescheid vom 12.10.2017 verlängerte die Bezirkshauptmannschaft ***O*** die Fertigstellungsfrist bis zum 31.12.2020. Um das Hotelvorhaben finanzieren zu können, begab sich der Bf auf die Suche nach einem Finanzierungspartner. Diese Suche blieb jedoch erfolglos, sodass das Hotelvorhaben vom Bf nicht realisiert werden konnte. Mit Kaufvertrag vom 17.1.2018 verkauften der Bf und dessen Ehegattin ihren jeweiligen Hälfteanteil an der streitgegenständlichen Liegenschaft an die ***A GmbH***. Der Gesamtverkaufspreis belief sich auf 2.200.000,00 Euro. USt wurde nicht in Rechnung gestellt. Der Kaufvertrag lautet auszugsweise wie folgt: "I. Vertragsvermögen Herr ***Bf*** und Frau ***Ehegattin Bf*** sind je zur Hälfte grundbücherliche Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***EZ*** GB ***KG***, Bezirksgericht ***O*** - samt allen Baulichkeiten und rechtlichem Zubehör. Festgehalten wird, dass es sich hiebei um keinen laufenden Betrieb und somit um keinen Betriebsübergang handelt. Die vorbezeichnete Liegenschaft ist im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde ***O*** als Grünland ausgewiesen. Ein Grundbuchsauszug der vertragsgegenständlichen Liegenschaft ist diesem Vertrag als Beilage angeschlossen. (…) II. Kaufvereinbarung Herr ***Bf*** und Frau ***Ehegattin Bf*** verkaufen hiermit und übergeben je zur Hälfte an die Firma ***A GmbH*** und diese kauft und übernimmt in ihr Eigentum die im Punkt I. dieses Vertrages näher bezeichnete Liegenschaft EZ ***EZ*** GB ***KG***, samt allen Rechten, Pflichten und Befugnissen, mit denen die Verkäufer diese Liegenschaft zu besitzen und zu benützen berechtigt sind, sowie samt allem erd-, mauer-, niet- und nagelfestem Zubehör um den beiderseits vereinbarten Gesamtkaufpreis von EURO 2.200.000,-- (EURO zwei Millionen zweihunderttausend). Die Vertragsteile halten fest, dass zum Kaufgegenstand nicht nur das Objekt ***Adresse***, sondern vielmehr auch die Trinkwasserversorgungsanlage, die Kläranlage (bepflanztes Filterbeet), sowie die Stromversorgungsanlage (Kraftwerk-Ausleitungskraftwerk), die sich teilweise auf Drittgrund befinden, gehören und sich aus den beiliegenden Wasserbuchbescheiden (Beilagen ./1, ./2, ./3) ableiten, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden. (…) VII. Haftung Die Vertragsparteien halten übereinstimmend fest, den Kaufgegenstand gemeinsam besichtigt zu haben und sich von seinem Zustand überzeugt zu haben. Die Verkäufer haften für keine besonderen Eigenschaften, Ausmaß, Bauzustand oder Verwendbarkeit des Vertragsvermögens, sondern lediglich dafür, dass dieses frei von Geldlasten, Bestandrechten oder Reallasten ist. Die Käuferin ist in ausdrücklicher Kenntnis aller Auflagen, die sich aus der Lage der Grundflächen im Natur- bzw. Landschaftsschutzgebiet ergeben. Die Verkäufer sagen zu, dass hinsichtlich des Vertragsobjektes - mit Ausnahme des unten genannten Verfahrens - keine wie immer gearteten zivilrechtlichen Streitigkeiten, Bau- oder Verwaltungsverfahren anhängig sind. Seitens der Verkäufer wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des naturschutzrechtlichen Verfahrens in Bezug auf die Baugenehmigung noch Ausgleichsmaßnahmen der Behörde vorzulegen sind. Die relevanten Unterlagen wurden der Käuferin zur Verfügung gestellt, die diese ausführlich geprüft hat. Derzeit ist von einem Betrag für die noch durchzuführenden Maßnahmen von ca. EURO 25.000,- auszugehen. Eine Haftung der Verkäufer wird hierfür ausdrücklich ausgeschlossen. Auf das im Auftrag der Naturschutzbehörde beizubringende positive naturschutzrechtliche Gutachten von Frau ***G*** wird hingewiesen. Der Käuferin wurden von den Verkäufern alle relevanten Unterlagen zum Vertragsobjekt in gebundener Form samt Inhaltsverzeichnis vor Unterfertigung des Kaufvertrages übergeben, die ausführlich von der Käuferin geprüft und für in Ordnung befunden wurden. (…) Hinsichtlich des Kaufpreises wird festgehalten, dass dieses Vertragsobjekt wegen der Einzigartigkeit der Lage am ***X See*** seinen Wert erhält. Die Käuferin erklärt daher ausdrücklich, dass der gegenständliche Kaufpreis angemessen ist. Eine Anfechtung des gegenständlichen Vertrages wegen Irrtum und laesio enormis wird ausdrücklich ausgeschlossen. (…) Auf der Südseite des Hauses befinden sich Reste der alten Pflanzenkläranlage samt technischer Einrichtung. Etwaige Entsorgungskosten diesbezüglich wären von der Käuferin zu tragen. (…) VIII. Trinkwasserversorgungsanlage, Kläranlage und Stromversorgungsanlage Die Dienstbarkeiten des Wasserbezugs und der Wasserleitung für die Trinkwasserversorgungsanlage, sowie die Dienstbarkeit des Betriebes einer Kläranlage sowie einer Stromversorgungsanlage wurden im Grundbuch für die Vertragsliegenschaft nicht sichergestellt, sondern sind im Wasserbuch eingetragen. Der Käuferin wurden alle den Verkäufern vorliegenden Unterlagen zur Verfügung gestellt. Die Käuferin hat Einsicht in diese Unterlagen genommen und diese ausführlich geprüft. Weiters wurde die Lage der Baulichkeiten und Anlagen vor Ort von der Käuferin eingehend besichtigt und geprüft. Eine Haftung der Verkäufer für die genannten Dienstbarkeiten wird ausgeschlossen. Hingewiesen wird darauf, dass durch die Marktgemeinde ***O*** im Jahr 2017 ein Kanal in die Nähe des Vertragsgrundstückes gegraben wurde. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass seitens der Behörde ein Anschluss an das Kanalnetz der Gemeinde angeordnet wird. Eine Haftung der Verkäufer für etwaige Anschlusskosten wird ausgeschlossen. Vor Errichtung der Pflanzenkläranlage wäre eine Anschlusspflicht an das Kanalnetz von der Käuferin zu überprüfen, um unnötige Kosten zu vermeiden. (…)" Der Bf tätigte in den Jahren vor der Veräußerung verschiedenartige Aufwendungen in Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Liegenschaft. Diese Aufwendungen, hinsichtlich derer der Bf den Vorsteuerabzug in Anspruch nahm, stellen sich im Einzelnen wie folgt dar: Aufwendungen für ein Kleinwasserkraftwerk zur Versorgung der streitgegenständlichen Liegenschaft mit Strom: Die Stromversorgung der streitgegenständlichen Liegenschaft erfolgte ursprünglich durch ein im Jahr 1939 auf der Grundlage eines Bewilligungsbescheides des Landrates von ***Bundesland*** vom ***tt.mm.1939*** in Betrieb genommenes Kleinwasserkraftwerk. Um dieses Kleinwasserkraftwerk, das im Laufe der Jahre seine Funktionstüchtigkeit verloren hatte, wieder in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, ließ es der Bf in den Jahren 2008 bis 2011 rundum erneuern. Die dabei ergriffenen baulichen Maßnahmen (ua Betonarbeiten, Verlegung von Gussrohren, Verlegung von Erdkabeln, Installation einer neuen Wasserturbine samt Gehäuse etc) gleichen im Ergebnis einer Neuerrichtung. Die angefallenen Errichtungskosten beliefen sich auf 50.820,00 Euro netto (exkl USt), die darauf entfallenden, vom Bf geltend gemachten Vorsteuern betrugen 10.164,00 Euro. An Kosten für bezogene Planungsleistungen in Zusammenhang mit dem Kleinwasserkraftwerk fielen überdies 13.166,00 Euro netto (exkl USt) an, die darauf entfallenden, vom Bf geltend gemachten Vorsteuern machten 2.633,20 Euro aus. Bis zur Veräußerung der streitgegenständlichen Liegenschaft im Jänner 2018 ist eine Inbetriebnahme des Kleinwasserkraftwerkes nicht erfolgt. Die Stromversorgung der streitgegenständlichen Liegenschaft war zum Zeitpunkt ihrer Veräußerung (Jänner 2018) nur durch das Kleinwasserkraftwerk sichergestellt. Ein Anschluss an ein öffentliches Stromnetz bestand nicht. Aufwendungen für substanzerhaltende Gebäudereparaturen sowie das Anbringen von Zäunen: In den Jahren 2008 bis 2012 ergriff der Bf Reparaturmaßnahmen an dem sich auf der streitgegenständlichen Liegenschaft befindlichen, baufälligen Hotelgebäude. Die Reparaturmaßnahmen bestanden im Wesentlichen in notdürftigen Dachreparaturen sowie der Ergänzung tragender Balken samt Bauschuttbeseitigung. Der Bf nahm dabei Dienstleistungen (Reparaturleistungen) von Unternehmern in Anspruch bzw erwarb Gegenstände, die im Zuge der Reparaturmaßnahmen verbaut wurden. Die genannten Reparaturmaßnahmen dienten dazu, dem fortschreitenden Verfall der Bausubstanz entgegenzuwirken und so das Erlöschen der Punktwidmung abzuwenden. Die diesbezüglichen Kosten beliefen sich auf 10.473,00 Euro netto (exkl USt), die darauf entfallenden, vom Bf geltend gemachten Vorsteuern betrugen 2.094,60 Euro. Darüber hinaus wurden auf der streitgegenständlichen Liegenschaft Zäune angebracht. Die diesbezüglichen Kosten machten 1.644,00 Euro netto (exkl USt) aus, die darauf entfallenden, vom Bf geltend gemachten Vorsteuern betrugen 328,80 Euro. Aufwendungen in Zusammenhang mit der Erwirkung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Pflanzenkläranlage sowie Aufwendungen für (Abwasser-)Leitungen für einen Vorfluter für Zwecke der behördlich bewilligten Pflanzenkläranlage: Wie den obigen Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes zu entnehmen ist, bewilligte die Bezirkshauptmannschaft ***O*** mit Bescheid vom 18.5.2009 die Errichtung einer Pflanzenkläranlage zur Reinigung der auf der streitgegenständlichen Liegenschaft anfallenden häuslichen Abwässer und Einleitung der gereinigten Wässer in den ***X Bach***. In den Jahren 2012 bis 2014 ließ der Bf über eine Länge von rund 1,5 km bis 2 km (Abwasser-)Leitungen für einen Vorfluter für Zwecke der mit dem genannten Bescheid bewilligten Pflanzenkläranlage unterirdisch verlegen. Dabei wurden auch Betonfundamente gesetzt. Die Errichtungskosten beliefen sich auf 28.802,00 Euro netto (exkl USt), die darauf entfallenden, vom Bf geltend gemachten Vorsteuern betrugen 5.760,40 Euro. Bis zur Veräußerung der streitgegenständlichen Liegenschaft im Jänner 2018 ist eine Inbetriebnahme dieser Konstruktion nicht erfolgt. Die Pflanzenkläranlage selbst wurde bis zur Veräußerung der streitgegenständlichen Liegenschaft im Jänner 2018 nicht errichtet. Neben den Kosten für die Errichtung der (Abwasser-)Leitungen samt Setzung von Betonfundamenten entstanden dem Bf Kosten für die Planung der Pflanzenkläranlage (der Einreichplan stammte vom Ingenieurbüro ***Y***; die dem Bf diesbezüglich entstandenen Kosten beliefen sich auf 1.273,00 Euro netto [exkl USt], die darauf entfallenden, vom Bf geltend gemachten Vorsteuern betrugen 254,60 Euro). Bei den genannten Errichtungs- und Planungskosten handelt es sich aus dem Blickwinkel des Zeitpunktes der Veräußerung der streitgegenständlichen Liegenschaft (Jänner 2018) um einen verlorenen Aufwand des Bf, weil die Bezirkshauptmannschaft ***O*** die wasserrechtliche Bewilligung vom 14.6.2017 betreffend die Pflanzenkläranlage samt Einleitung der gereinigten Abwässer in den ***X Bach*** (nur) mit der Bedingung erteilte, dass kein Anschluss an einen öffentlichen Kanal möglich ist, es im Abwasserentsorgungsgebiet ***X*** zu diesem Zeitpunkt bereits eine wasserrechtliche Bewilligung für die Abwasserentsorgung über eine zentrale Abwasserentsorgungsanlage gab, der öffentliche Kanal auf der Grundlage der letztgenannten Bewilligung zum Zeitpunkt der Veräußerung bereits gelegt war und § 16 Abs 3 Salzburger Bautechnikgesetz 2015, der im Baubewilligungsbescheid der Marktgemeinde ***O*** vom 12.7.2017 unter dem Punkt "Auflagen" zitiert wird, eine Anschlusspflicht an den öffentlichen Kanal normiert. Aufwendungen in Zusammenhang mit der Erwirkung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Trinkwasseranlage: Wie den obigen Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes zu entnehmen ist, bewilligte die Bezirkshauptmannschaft ***O*** mit Bescheid vom 12.5.2011 die Errichtung und den Betrieb einer Trinkwasseranlage zur Versorgung der streitgegenständlichen Liegenschaft mit Trink- und Nutzwasser. Die dem Bf diesbezüglich im Jahr 2008 entstandenen Planungskosten (Kosten für die Erstellung des Einreichplanes durch die ***Firma***) beliefen sich auf 2.500,00 Euro netto (exkl USt), die darauf entfallenden, vom Bf geltend gemachten Vorsteuern machten 500,00 Euro aus. Die bewilligte Trinkwasseranlage wurde bis zur Veräußerung der streitgegenständlichen Liegenschaft im Jänner 2018 nicht errichtet, sodass dem Bf insoweit keine (Errichtungs-)Kosten entstanden. Eine andere Möglichkeit der Versorgung der streitgegenständlichen Liegenschaft mit Trink- und Nutzwasser (etwa über ein öffentliches Wasserleitungsnetz) bestand zum Zeitpunkt ihrer Veräußerung nicht. Aufwendungen in Zusammenhang mit der Erwirkung der baubehördlichen Bewilligung und der gewerbebehördlichen Bewilligung für das gegenständliche - nicht realisierte - Hotelvorhaben: Wie den obigen Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes zu entnehmen ist, erwirkte der Bf eine baubehördliche Bewilligung und eine gewerbebehördliche Bewilligung für ein Hotelprojekt auf der streitgegenständlichen Liegenschaft, dessen Umsetzung an der Finanzierung scheiterte, was ihn in der Folge dazu bewog, die streitgegenständliche Liegenschaft im Jänner 2018 zu verkaufen. In Zusammenhang mit der Erwirkung dieser Bewilligungen fielen ebenfalls Planungs- und Beratungskosten an. Der Erwerber der streitgegenständlichen Liegenschaft verwarf die Planungen des Bf und suchte stattdessen auf der Grundlage neuer Einreichpläne um neue behördliche Bewilligungen für ein wesentlich größeres Hotelprojekt (80 Gästebetten) an. Aufwendungen in Zusammenhang mit der Einholung eines Bewirtschaftungskonzeptes für das gegenständliche - nicht realisierte - Hotelvorhaben: Der Bf ließ im Jahr 2011 vom Tourismusberatungs-Unternehmen ***T*** ein Bewirtschaftungskonzept für das gegenständliche - nicht realisierte - Hotelvorhaben erstellen. Die dem Bf diesbezüglich entstandenen Kosten beliefen sich auf 3.000,00 Euro netto (exkl USt), die darauf entfallenden, vom Bf geltend gemachten Vorsteuern machten 600,00 Euro aus. Neben der eben beschriebenen Tätigkeit betreffend die streitgegenständliche Liegenschaft war der Bf im Laufe der Jahre auch anderweitig unternehmerisch tätig (Sonderanfertigung von Fenstern und Türen im Rahmen eines Einzelunternehmens in einer Halle in ***Adresse***). 2. Beweiswürdigung: Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde (bzw das Bundesfinanzgericht) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl zB VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025; siehe auch Ritz/Koran, BAO8 § 167 Rz 8, mwN). Die festgestellte Historie von der Anschaffung der streitgegenständlichen Liegenschaft im Jahr 2001 über die Erlangung der behördlichen Bewilligungen bis hin zur im Jänner 2018 erfolgten Veräußerung der streitgegenständlichen Liegenschaft beruht auf den Ausführungen der Verfahrensparteien (insbesondere in der Beschwerde [OZ 1] und der Beschwerdevorentscheidung [OZ 5]) sowie den einschlägigen aktenkundigen Unterlagen (Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***O*** vom 23.9.2013 [OZ 1, S 17], Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***O*** vom 9.5.2016 [OZ 37], Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***O*** vom 12.7.2017 [OZ 1, S 2-7], gewerbebehördlicher Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft ***O*** vom 11.8.2015 [OZ 67], gewerbebehördlicher Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft ***O*** vom 21.6.2017 [OZ 1, S 8-16], wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft ***O*** vom 18.5.2009 betreffend die Abwasseranlage [OZ 66], wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft ***O*** vom 14.6.2017 betreffend die Abwasseranlage [OZ 65], wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft ***O*** vom 12.5.2011 betreffend die Trinkwasseranlage [OZ 70], wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft ***O*** vom 26.11.2015 betreffend die Trinkwasseranlage [OZ 73], wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft ***O*** vom 12.10.2017 betreffend die Trinkwasseranlage [OZ 74], Liegenschaftskaufvertrag vom 17.1.2018 [OZ 27], Gedächtnisprotokoll des Bf zum Verkaufsvorgang [OZ 39]).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100445/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100445.2020
Stammnummer
151811
Gültig
29.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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