Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0250-S/04
Der Masseverwalter ist verpflichtet, für den Gemeinschuldner die Steuererklärungen einzureichen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0250-S/04vom 18.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr.,
vom 16. März 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Land vom 8. März 2004, StNr. 271/6335, betreffend
Zwangsstrafe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 17.12.2002 wurden die Formulare für die
Steuererklärungen 2002 versendet. Am 6.11.2003 wurde die Abgabe der
Erklärungen unter Setzung einer Nachfrist bis 15.12.2003 abberufen. Am
22.1.2004 wurde der Berufungswerber (Bw.) unter Setzung einer Nachfrist bis
12.2.2004 und unter Androhung einer Zwangsstrafe an die Abgabe der
Steuererklärungen erinnert.
Mit Bescheid vom 8.3.2004 wurde die Zwangsstrafe in
Höhe von € 75,00 festgesetzt. Gegen diesen Bescheid hat der Bw. am 16.
März 2004 Berufung eingebracht. Die Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 26.3.2004 (zugestellt am 31.3.2004) als
unbegründet abgewiesen. Am 30.4.2004 wurde der Vorlageantrag
eingebracht.
Die Berufungsentscheidung des UFS erging am 1.4.2005 mit
Zustellung an den Masseverwalter, der die Berufung eingebracht hatte. Diese
Postsendung wurde von der Kanzlei des Masseverwalters nicht mehr
angenommen.
Es ist daher die Berufungsentscheidung an den
Berufungswerber direkt zuzustellen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 133 Abs. 1 Satz 1 BAO bestimmen die
Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung
verpflichtet ist. Zur Einreichung ist gem. § 133 Abs. 1 Satz 2 BAO ferner
verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert
wird.
Gemäß
§ 111 BAO sind die
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Die Aufforderung zur Abgabe von Steuerklärungen durch
Zusendung derselben ist eine unter § 111 Abs. 1 BAO fallende Anordnung,
deren Erfüllung mit Zwangsstrafe erzwingbar ist.
Gemäß
§ 111 Abs. 2 BAO muss der
Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der
Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm
geforderten Leistung aufgefordert werden.
Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei
der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen (VwGH 9.12.1992,
91/13/0204) und die Partei zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten zu
verhalten (VwGH 20.9.1988, 88/14/0066). So darf der Abgabepflichtige zur
Erfüllung der im § 119 BAO normierten Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht im Wege des § 111 BAO verhalten werden. Danach besteht die
Pflicht zur unaufgeforderten Offenlegung, wenn diese, so wie in den Bestimmungen
der §§ 133 Abs. 1 und § 134 Abs. 1 BAO gesetzlich angeordnet ist.
Unter Beachtung des vorstehend Gesagten kann die Abgabe der
Steuererklärungen als Erbringung einer Leistung, die wegen ihrer
Beschaffenheit nur vom Abgabepflichtigen oder dessen Vertreter erbracht werden
kann, gemäß
§ 111 BAO mit Zwangsstrafe erzwungen werden (VwGH
16.11.1993, 89/14/0139; 28.10.1997, 97/14/0121).
Die Verhängung der Zwangsstrafe ist weiters nur
zulässig, wenn die Leistung objektiv möglich und die Erfüllung
zumutbar ist (VwGH 13.9.1988, 88/14/0084). Reicht dabei das Wissen des
Abgabepflichtigen zur Erstellung richtiger Erklärungen nicht aus, so
führt dies nicht schon dazu, dass die zeitgerechte Abgabe derselben
objektiv unmöglich oder unzumutbar ist (VwGH 20.9.1988,
88/14/0066).
Denn für die Verpflichtung zur Einreichung der
Abgabenerklärungen ist unmaßgeblich, ob das Wissen des Bw. im
Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärungen zur Erstellung richtiger
Erklärungen ausreicht. Diesfalls ist es der Bw. unbenommen, vorläufige
Abgabenerklärungen, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden,
abzugeben.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Zweck der
Zwangsstrafe nicht in der Bestrafung des Bw., sondern vielmehr darin liegt, die
Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu
unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen
Pflichten zu verhalten (VwGH 27.9.2000, 97/14/0112).
Die Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grunde und der
Höhe nach liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 26.6.1992,
89/17/0010, Ritz, BAO 2 , § 111 Tz 10). Bei der Ermessensübung sind
für den Fall der Nichteinreichung von Abgabenerklärungen u.a. das
bisherige steuerpflichtige Verhalten des Abgabepflichtigen, der Grad des
Verschuldens, die Höhe des davon allenfalls betroffenen Abgabenanspruches,
sowie der Fortgang des Verfahrens unter Berücksichtigung der vom
Abgabepflichtigen beabsichtigten Folgen (Nicht- oder Späterbesteuerung) zu
berücksichtigen (vgl. Madlberger, Zwangsstrafe gemäß
§ 111
BAO, ÖStZ 1987, S. 250).
Den Masseverwalter trifft die persönliche
Verpflichtung, für den Gemeinschuldner die Abgabenerklärungen
einzureichen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob der
Masseverwalter für die Erstellung der Abgabenerklärungen eines
Steuerberaters bedarf und ob dieser Steuerberater finanziert werden kann (VwGH
3.3.1987, 86/14/0130, 15.4.1959, 1295, 1296/57; 27.4.1967, 1714/66; 29.11.1972,
134/72; 18.9.1985, 84/13/0085).
Die Befugnis der Abgabenbehörde, die
Bemessungsgrundlage zu schätzen, wenn Abgabenerklärungen nicht
abgegeben werden, besteht unabhängig von ihrer Berechtigung, die Abgabe der
Erklärungen gem § 111 BAO zu erzwingen (VwGH 3.3.1987,
86/14/0130).
Auch nach der Berufungsentscheidung der FLD Stmk vom 20. 2.
1989, GA 4-B 279-4/87, ÖStZ-RME 1991/16, ist der Masseverwalter
verpflichtet, für eine konkursverfangene Firma Abgabenerklärungen auch
für Zeiträume vor der Konkurseröffnung einzureichen. Der Einwand,
er sehe sich mangels Unterlagen hiezu nicht in der Lage, ist unbeachtlich. Das
Finanzamt kann die Abgabe der Steuererklärungen vom Masseverwalter durch
Festsetzung einer Zwangsstrafe erzwingen.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat zurecht die
Zwangsstrafe festgesetzt, da der Masseverwalter bei Massearmut und
Unfinanzierbarkeit eines Steuerberaters sehr wohl die vom Finanzamt
angeforderten Steuererklärungen im Sinne der § 80 BAO und § 81 KO
selbst erstellen muss.
Auch die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der
festgesetzten Zwangsstrafe ist fehlerfrei, zumal der Bw. zweimal auf die
versäumte Abgabefrist unter Setzung einer Nachfrist aufmerksam gemacht
worden ist und die festgesetzte Zwangsstrafe in Höhe von € 75,00
ohnedies im Hinblick auf den Abs 3 des § 111 BAO, wonach die einzelne
Zwangsstrafe den Betrag von 2.200 Euro nicht übersteigen darf, im untersten
Betragsspektrum gelegen ist.
Salzburg, am
18. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 133 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0250-S/04
- Stammnummer
- 15160
- Gültig
- 18.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF