Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2059-W/04
Erwerberhaftung bei Autohandel, Naheverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2059-W/04vom 01.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung der Bw., vom 20. April 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Gänserndorf Mistelbach vom 22. März 2004 betreffend Haftung
gemäß
§ 14 BAO entschieden:
Der Berufung
wird insoweit stattgegeben, als der Haftungsbetrag von bisher
€ 52.347,39 auf nunmehr € 52.056,70 eingeschränkt
wird.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
22. März 2004 wurde die Berufungswerberin (Bw.) gemäß
§ 14 BAO als Erwerberin des Unternehmens der GmbH für deren in
Höhe von € 52.247,39 aushaftenden Abgabenschuldigkeiten zur
Haftung herangezogen, nämlich
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Abgabe
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Stammabgabe
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Betrag
in €
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SZ
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U
2001
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290,69
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U
12/02
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4.378,17
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SZ
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U
12/02
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87,56
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U
12/02
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17.141,83
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SZ
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U
12/02
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342,84
|
U
1-8/03
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19.198,60
|
SZ
|
U
1-8/03
|
383,97
|
U
12/03
|
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10.523,73
Begründend
wurde ausgeführt, dass die Bw. mit Kaufvertrag vom 30. Dezember 2003
das gesamte Inventar und den Warenbestand der GmbH als Veräußerin
gekauft und den Betrieb fortgeführt hätte. Zwar wären die
haftungsgegenständlichen Abgaben - im Zuge einer Umsatzsteuerprüfung
auf Grund fehlender oder mangelhafter Buchhaltung - erst etwa einen Monat nach
der Übereignung festgesetzt worden. Da die Bw. als Erwerberin des
Unternehmens jedoch bei gehöriger Sorgfaltsanwendung von der Schuld
Kenntnis hätte haben müssen, da bei jedem Unternehmensübergang
besondere Sorgfalt durch Einsicht in die Geschäftsbücher anzuwenden
wäre, wobei Mangelhaftigkeit oder gänzliches Fehlen der Buchhaltung
Anlass zu besonderer Vorsicht wäre, würde dieser Umstand der
Haftungsinanspruchnahme nicht entgegenstehen.
In der dagegen am
20. April 2004 rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte die Bw. vor, dass
der angefochtene Bescheid als einzige Begründung lediglich den lakonischen
Hinweis auf § 14 BAO enthalten würde. Diese
Gesetzesbestimmung würde vorsehen, dass für Abgabenschuldigkeiten
eines Unternehmens der Rechtsnachfolger, der das Unternehmen des
Abgabenschuldners daher "erworben" hätte, in Anspruch genommen werden
könnte. Da aber weder die Bw. noch die Verkäuferin ein Vorbringen
erstattet hätte, aus dem geschlossen werden könnte, dass ein solcher
Unternehmenserwerb beabsichtigt oder gar durchgeführt worden wäre, sei
§ 14 BAO nicht anwendbar.
Darüber hinaus wandte die
Bw. ein, dass die Veräußerin ihre gewerblich und operative
Tätigkeit eingestellt und auch die Gewerbeberechtigungen zurückgelegt
bzw. ruhend gestellt hätte und deren Liquidation mit oder ohne
Durchführung eines Insolvenzverfahrens beabsichtigt wäre.
Dass ein Unternehmen Teile
seines Betriebsvermögens abstoße, weil diese wegen der Einstellung
der gewerblichen Tätigkeit nicht mehr benötigt wären, sei nach
Ansicht der Bw. ein durchaus normeler wirtschaftlicher Vorgang, durch den eine
Haftung für Abgabenschuldigkeiten des Verkäufers nicht bzw. nur unter
ganz bestimmten Voraussetzungen angenommen werden könne, die im
vorliegenden Fall in keiner Weise erörtert, geschweige denn festgestellt
worden wäre. Eine dieser Voraussetzungen wäre nach Ansicht der Bw.
etwa, wenn Betriebsvermögen verschleudert bzw. verschenkt werde, was aber
im gegenständlichen Fall nicht angenommen werden könne, da der, der
Abgabenbehörde ohnehin bekannt gegebene Kaufpreis dem tatsächlichen
Wert entsprochen hätte. Solange nicht das Gegenteil als erwiesen angenommen
werden könnte, könne auch keine Haftung unter Berufung auf
§ 14 BAO auferlegt werden.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 13. Juli 2004 wies das Finanzamt die Berufung ab und führte
begründend aus, dass § 14 BAO dem Zweck dienen würde,
die auf dem Betrieb des Unternehmens gegründeten Abgabenschulden nicht
verloren gehen zu lassen. Ebenso stehe diese Bestimmung der Geltendmachung
zivilrechtlicher Haftungen im Zivilrechtsweg nicht entgegen.
Für die Haftung wäre
entscheidend, ob die übernommenen Grundlagen den Erwerber in die Lage
versetzen würden, den übernommenen Betrieb fortzuführen.
Unwesentlich dabei sei, ob die Verkäuferin - mit oder ohne
Insolvenzverfahren - die Liquidation herbeiführen wolle. Gerade weil die
Verkäuferin die gewerbliche und operative Tätigkeit eingestellt und -
laut Kaufvertrag - das gesamte Betriebsvermögen verkauft hätte, sei
nach Ansicht des Finanzamtes die Betriebsübereignung erwiesen und die
Erwerberhaftung ausreichend begründet.
MIt Schreiben vom
10. August 2004 beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte ergänzend aus, dass
sich die Berufungsvorentscheidung für die Annahme einer
Betriebsfortführung bzw. eines Betriebsüberganges in der Darstellung
der Rechtslage erschöpfen würde. Dafür würde aber nach
Ansicht der Bw. nicht der Kauf eines Warenlagers oder von Teilen des
Anlagevermögens genügen, weil ansonsten die Liquidation eines
Unternehmens nicht bzw. nur in Form eines Insolvenzverfahrens durchgeführt
werden könnte.
Jedenfalls könne nicht
jeder Kauf des Warenlagers zu einer Haftung nach § 14 BAO
führen, sondern seien dafür Umstände bzw. Voraussetzungen
notwendig, welche in einem Ermittlungsverfahren erörtert und festgestellt
werden müssten, was bisher nicht der Fall gewesen wäre.
Mit Schreiben vom
7. März 2005 forderte der Unabhängige Finanzsenat den Bw.
ergänzend zur Bekanntgabe der Höhe des Gesamtkaufpreises auf, da ein
Kaufpreis in Höhe von € 42.073,00 lediglich der Kaufvertrag
betreffend das übernommene Anlagevermögen aufweisen würde, nicht
jedoch der der über die veräußerten Warenbestände der
Veräußerin, der lediglich auf Einkaufsrechnungen laut
Inventurverzeichnis verwiesen hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter
Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber gemäß
§ 14 Abs. 1 BAO
a)
für Abgaben, bei denen die Abgabenpflicht sich auf den Betrieb des
Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des
letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres
entfallen;
b)
für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der
Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren.
Dies
gilt nur insoweit, als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in
Betracht kommenden Schulden kannte oder kennen musste und insoweit, als er an
solchen Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert
der übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug
übernommener Schulden beträgt.
Eine
Übereignung eines Unternehmens bzw. eines im Rahmen eines Unternehmens
gesondert geführten Betriebes im Ganzen liegt vor, wenn der Erwerber ein
lebendes bzw. lebensfähiges Unternehmen übernimmt. Dabei müssen
nicht alle zum Unternehmen gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet
werden, sondern nur jene, welche die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens
bilden und den Übernehmer in die Lage versetzen, das Unternehmen
fortzuführen (vgl. VwGH 16.1.1991, 89/13/0169).
Die Frage, welche Wirtschaftsgüter die wesentliche
Grundlage des Unternehmens bilden, ist dabei in funktionaler Betrachtungsweise
nach dem jeweiliegen Unternehmenstyp zu beantworten (VwGH 20.11.1990,
90/14/0122).
Dabei war dem Vorbringen des Finanzamtes zu folgen, wonach
bei einem Handelsbetrieb mit kundenbezogenen Tätigkeiten
(gegenständlich Tankstelle, Shop und KFZ-Werkstatt samt Autohandel) die
Handelsware, die Hilfs-, Betriebs- und Verbrauchsmaterialien und der Kundenstock
die betriebswesentlichen Grundlagen darstellen (VwGH 20.9.96, 93/17/0261).
Darüber hinaus zählen aber auch noch der Betriebsgegenstand, der
Standort und das Anlagevermögen dazu (VwGH 4.10.2001, 97/08/0136).
Diese genannten wesentlichen Grundlagen wurden laut
Schätzungsgutachten sowie Inventurverzeichnis von der Bw. erworben.
Hinsichtlich des Standortes erfolgte zwar keine Übereignung, jedoch war
festzustellen, dass die betriebsgegenständliche Liegenschaft im Eigentum
von E.H., Alleingesellschafterin der Bw. sowie Mutter des
Geschäftsführers der Bw. (M.H.) bzw. Ehefrau des
Geschäftsführers der Verkäuferin (J.H.), steht, weshalb von der
ungehinderten Weiterbenützung des Standortes auszugehen war, zumal die Bw.
auch bereits vor der Übernahme des Unternehmens der Veräußerin
ihren Sitz an eben diesem Standort hatte.
Aus dem Vorbringen der Bw., dass niemals beabsichtigt
gewesen wäre, ein Unternehmen zu erwerben, lässt sich nichts gewinnen,
da es für die Geltendmachung der Erwerberhaftung nicht auf den
Parteiwillen, sondern auf die tatsächlichen Umstände ankommt, wobei
auf Grund der faktischen Übernahme der betriebswesentlichen Grundlagen die
Bw. in der Lage war, den übernommenen Betrieb fortzuführen (VwGH
22.4.1986, 85/14/0165).
Auch das Vorbringen der Bw., dass die Veräußerin
ihre gewerbliche und operative Tätigkeit eingestellt, die
Gewerbeberechtigungen zurückgelegt sowie die Liquidation angestrebt
hätte, ist nicht geeignet, die Bw. zu exkulpieren, da diese Vorgänge
geradezu dem Normzweck der Bestimmung des § 14 BAO über die
Erwerberhaftung entspricht und damit offenbar entgegen der Ansicht der Bw. eine
Übertragung des Betriebes einbekannt wurde.
Die Haftung besteht nach § 14 BAO nur
für Abgaben, die auf den Betrieb des Unternehmens ursächlich
zurückzuführen sind, somit Abgaben, bei denen materiellrechtlich die
Führung eines Unternehmens Tatbestandsmerkmal ist. Diese Voraussetzung ist
bei der der Haftung zugrunde gelegten Umsatzsteuer samt
Säumniszuschlägen grundsätzlich gegeben.
Allerdings ist die Haftung des § 14 Abs. 1
lit. a BAO zeitlich beschränkt auf solche Abgaben, die auf die
Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden
Kalenderjahres entfallen. Da die Übereignung laut Kaufverträgen am
30. Dezember 2003 erfolgte, war zu prüfen, ob der jeweilige
Tatbestand, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft (§ 4
Abs. 1 BAO) im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis
30. Dezember 2003 verwirklicht wurde.
Diese Voraussetzung ist bei den Umsatzsteuervorauszahlungen
12/2002, 1-8/2003 und 12/2003 samt Säumniszuschlägen erfüllt,
nicht jedoch beim infolge nicht rechtzeitig entrichteter Umsatzsteuer für
das Jahr 2001 in Höhe von
€ 290,69 verwirkten
Säumniszuschlag, für den die Haftung nicht zu Recht besteht, da der
Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches bei Säumniszuschlägen
an die Tatbestandsverwirklichung, nämlich die Erbringung der Lieferung oder
sonstigen Leistung, bei der zugrunde liegenden Umsatzsteuer
anknüpft.
Gemäß
§ 14 Abs. 1 zweiter
Satz BAO ist die Haftung auf jene der dem Grunde nach unter
§ 14 BAO fallenden Abgabenschuldigkeiten beschränkt, die der
Überwerber bei der Übertragung kannte oder kennen musste. Nach der
oberstgerichtlichen Judikatur genügt dabei leichte Fahrlässigkeit
hinsichtlich des Nichtwissens zur Begründung der Haftung (OGH 29.6.1982,
5 Ob 647/82). Auch die Unkenntnis der Schuldigkeiten steht einer
Haftungsinanspruchnahme nicht entgegen, wenn der Erwerber bei gehöriger,
allgemein üblicher Sorgfaltsanwendung von der Schuld Kenntnis hätte
erlangen müssen.
Im vorliegenden Fall war eine Auseinandersetzung mit dieser
Voraussetzung nicht geboten, weil die Bw. nicht geltend machte, dass sie im
Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden Schulden weder kannte
noch kennen musste (VwGH 24.4.1996, 94/15/0025).
Dennoch war festzustellen, dass Mangelhaftigkeit oder
gänzliches Fehlen der Buchführung wie im gegenständlichen Fall
ein Anlass zu besonderer Vorsicht ist, zumal auf Grund des
Naheverhältnisses des Geschäftsführers der Verkäuferin zum
Geschäftsführer der Bw. (Vater - Sohn) auch nicht angenommen werden
kann, dass der Bw. diese Missstände verborgen geblieben waren.
Weiters besteht die Haftung gemäß
§ 14
Abs. 1 zweiter Satz BAO nur insoweit, als der Erwerber an
Abgabenschuldigkeiten nicht schon soviel entrichtet hat, wie der Wert der
übertragenen Gegenstände und Rechte (Aktiva) ohne Abzug eventuell
übernommener Schulden beträgt. Für die Haftungsbegrenzung ist
somit der durch den Kaufpreis zum Ausdruck gebrachte Teilwert der
übernommenen Besitzposten maßgebend.
Dabei war ungeklärt, ob der dem Gesamtkaufpreis
entsprechende Wert der übernommenen Aktiva (bekanntgegeben mit
€ 42.073,00, jedoch lediglich für einen Teil der erworbenen
Gegenstände) die Höhe der haftungsgegenständlichen Abgaben
(nunmehr € 52.056,70) überstieg, da ansonsten die Haftung auf den
geringeren Wert einzuschränken wäre.
Da die Bw. jedoch der Aufforderung zur Bekanntgabe der
Höhe des Gesamtkaufpreises keine Folge leistete, war davon auszugehen, dass
die der Haftung unterzogenen Abgaben im Kaufpreis Deckung gefunden haben.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 14 BAO erfolgte die Inanspruchnahme der Bw. als
Haftungspflichtige für Abgabenschuldigkeiten der GmbH im Ausmaß
von nunmehr € 52.056,70 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 1.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 14 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2059-W/04
- Stammnummer
- 15156
- Gültig
- 01.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF