Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0563-I/04
Außergewöhnliche Belastung wegen Behinderung des (Ehe)Partners
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0563-I/04vom 01.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Berufungswerberin, vom
19. März bzw. 13. Juli 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Innsbruck, vertreten durch Finanzanwalt, vom 4. März bzw.
24. Juni 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für
die Jahre 2002 und 2003 entschieden:
Den Berufungen
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2002 und 2003 wird teilweise Folge
gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhen der Abgabe betragen: [Grafik]
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte in ihrer
Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2202
ua. die steuerliche Berücksichtigung von Ausgaben für diverse
Professionistenarbeiten, Kreditrückzahlungen, Spesen und Zinsen in Folge
einer behindertengerechten Adaptierung des Badezimmers im Eigenheim im Betrag
von 7.457,07 € als außergewöhnliche Belastung. Im
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 mit Ausfertigungsdatum
4. März 2004 qualifizierte das Finanzamt diese Aufwendungen als
Sonderausgaben gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG,
wogegen die Abgabepflichtige mit Schreiben vom 19. März 2004
fristgerecht Berufung erhob. In der Begründung führte sie hierzu aus,
diese Kosten wären in Folge der Behinderung ihres Ehegatten C (80 %ige
Behinderung laut Behindertenpass) angefallen. In der stattgebenden
Berufungsvorentscheidung mit Ausfertigungsdatum 28. Juli 2004 fanden diese
Aufwendungen nach Abzug eines Selbstbehaltes gemäß
§ 34
Abs. 4 EStG als außergewöhnliche Belastung steuerliche
Berücksichtigung.
In dem zwischenzeitlich ergangenen Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2003 (mit Ausfertigungsdatum 24. Juni
2004) wurden von der Abgabenbehörde die Kreditkosten betreffend obiger
Umbaumaßnahmen im Betrag von 2.794,21 € erneut als
Sonderausgaben eingestuft. Der hiergegen fristgerecht erhobenen Berufung vom
13. Juli 2004 wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 13. August 2004
erneut dahingehend Folge gegeben, dass diese Kosten nach Abzug eines
Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung
fanden. Die Rechnungen der A vom 2. September 1993 (Selbstbehalt des C) und
der B vom 27. Jänner 2003 (Kostenbeitrag betreffend Klinikaufenthalt
von C) im Gesamtbetrag von 1.443,85 € wurden im Bescheid nicht
berücksichtigt.
Die Berufungswerberin beantragte mit Schreiben vom
23. August 2004 die Vorlage der Berufungen betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 2002 und 2003 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte hierin ua. aus, die Umbaumaßnahmen zur behindertengerechten
Adaptierung der Wohnung (im gegenständlichen Fall rollstuhl- bzw.
dusch-/toilettengerechter Umbau des Badezimmers) würden keinem Abzug eines
Selbstbehaltes unterliegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind
bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach
Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist
gemäß Abs. 4 wesentlich, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen
von seinen Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu
berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Aufwendungen, die durch eine Krankheit verursacht werden,
stellen außergewöhnliche Aufwendungen im Sinne des § 34
EStG 1988 dar. Die Berufungswerberin begehrte die steuerliche
Berücksichtigung der in Zusammenhang mit der Erkrankung bzw. der
Behinderung ihres Gatten C getätigten Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastungen. In den Berufungsvorentscheidungen
wurden diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt,
sodass die steuerliche Qualifizierung der strittigen Aufwendungen nunmehr
außer Streit steht. Der Referent erhebt hiergegen keine Einwendungen,
weshalb der Berufung diesbezüglich Folge gegeben wird.
Im vorliegenden Fall verbleibt nunmehr strittig, ob die
gegenständlichen Aufwendungen einem Abzug eines Selbstbehaltes unterliegen
oder nicht. Ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes können
gemäß
§ 34 Abs. 6 EStG die (an Stelle der
Pauschbeträge geltend gemachten) Aufwendungen im Sinne des § 35
leg.cit., das sind die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung
(§ 35 Abs. 5 leg.cit.), als außergewöhnliche
Belastungen abgezogen werden. Die tatsächlichen Kosten der Behinderung
können nach § 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 EStG
1988 nur bei einer außergewöhnlichen Belastung des Steuerpflichtigen
ua. durch eigene körperliche oder geistige Behinderung oder bei Anspruch
auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners
(§ 106 Abs. 3 leg.cit.) geltend gemacht werden.
Für eine Behinderung des Ehepartners steht dem
Steuerpflichtigen sohin nur dann die Gewährung der
außergewöhnlichen Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu, wenn
er den Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat. Werden von einem
Steuerpflichtigen, dem der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht, im Rahmen
seiner Unterhaltspflicht Kosten der Behinderung seines (Ehe-)Partners
übernommen, so ist ein Abzug nur unter der Berücksichtigung des
Selbstbehalts möglich (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz4, Kommentar,
Tz. 2 zu § 35, 5).
Im vorliegenden Fall ist sohin entscheidungswesentlich, ob
der Berufungswerberin in den strittigen Jahren der Alleinverdienerabsetzbetrag
zukam oder nicht. Alleinverdiener ist nach § 33 Abs. 4 Z 1
EStG 1988 ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten
nicht dauernd getrennt lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner bei
mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens 4.400 €
jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2.200 €
jährlich erzielt.
Der Ehegatte der Berufungswerberin, C, bezog im Jahr 2002
von der D Einkünfte in Höhe von 14.423,32 €. Am
9. Jänner 2003 verstarb C. Der Berufungswerberin kommt sohin in den
strittigen Jahren kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, da zum einen die
Einkünfte des C im Jahr 2002 den Betrag von 2.200 € erheblich
überstiegen haben, zum anderen die Dauer der aufrechten Ehe im Jahr 2003
auf Grund des Versterbens von C keine sechs Monate überschritten hat. Die
von der Berufungswerberin für C in den Jahren 2002 und 2003 getragenen
Aufwendungen wegen Behinderung können sohin auf Grund obiger
Ausführungen nur nach Abzug eines Selbstbehaltes als
außergewöhnliche Belastungen Berücksichtigung finden. Von der
Abgabenbehörde wurde daher in den Berufungsvorentscheidungen betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2002 und 2003 ein Selbstbehalt zu Recht in
Abzug gebracht, weshalb den Berufungen diesbezüglich keine Folge gegeben
werden kann.
In der Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2003 wurden von der Abgabenbehörde die von der
Berufungswerberin für ihren Ehegatten getragenen Krankheitskosten
(Rechnungen der A und B) nicht als außergewöhnliche Belastungen
berücksichtigt. Aufwendungen, die durch die Krankheit eines Ehegatten
verursacht sind, führen jedoch zu außergewöhnliche Belastungen,
weshalb diese Kosten im gegenständlichen Fall vom Finanzamt zu Unrecht
nicht berücksichtigt wurden. Die außergewöhnliche Belastung in
Folge der Behinderung des Ehegatten berechnet sich demnach für das Jahr
2003 wie folgt:
|
Außergewöhnliche Belastung
2003:
|
|
Kreditkosten (Zinsen und Spesen)
|
777,15 €
|
Kreditkosten (Rückzahlung)
|
2.017,06 €
|
B , Rechnung vom 27.1.2003
|
55,16 €
|
A , Rechnung vom 2.9.2003
|
1.388,69 €
|
Abzüglich Ersatz für Kreditzinsen vom
Land Tirol
|
-453,94 €
|
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3.784,12 €
Die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2002
ist der Berufungsvorentscheidung vom 28. Juli 2004 zu entnehmen, die
Berechnung der Einkommensteuer 2003 ergibt sich aus dem angeschlossenen
Berechnungsblatt. Beide werden insofern Bestandteil dieser Entscheidung.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 1. April 2005
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Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0563-I/04
- Stammnummer
- 15149
- Gültig
- 01.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF