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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100643/2023

Kapitalertragsteuer (Direktvorschreibung): Berechtigte Annahme von 50 % Geldrückflüssen im Zusammenhang mit den in Rechnung gestellten Leistungen von Rechnungsausstellern, die später als Scheinunternehmen iSd § 8 SBBG festgestellt wurden

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100643/2023vom 04.05.2026Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

3.4. Indem die belangte Behörde die Nichtvorlage der Bautagebücher durch den Beschwerdeführer moniert, verkennt sie offenkundig die Realität bzw die Abläufe auf Baustellen, Bautagebücher werden nämlich nicht von Subunternehmern, sondern vom Bauherren bzw vom Generalbauunternehmer geführt und von diesen verwahrt. Zumal Bautagebücher - auch hier entscheidungsrelevante - Daten (bspw die auf der Baustelle tätigen Personen) enthalten, wäre es der belangten Behörde im Zuge der sie treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht ein Leichtes gewesen, bei den entsprechenden Bauherren bzw Generalbauunternehmern die Bautagebücher anzufordern und zu überprüfen. Gleiches gilt für die ebenfalls vom Generalbauunternehmen geführten Baustellenunterweisungsliste, die ebenfalls Rückschlüsse auf die auf der betreffenden Baustelle tätigen Arbeiter zulassen. 3.5. Bei einem Abgleich bzw einer Prüfung der Bautagebücher bzw Baustellenunterweisungsliste hätte die belangte Behörde ermitteln können, welche konkreten Arbeiter auf der jeweiligen Baustelle tätig waren. Indem derartige seitens der belangten Behörde grundsätzlich einfachst zu bewerkstelligende - Ermittlungen vollkommen unterlassen wurden. Hegt eine schwere Ermittlungslücke zulasten der belangten Behörde vor, die den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Beweis: wie bisher (vgl Bescheidbeschwerde vom 12.07.2023); Beschwerdevorlage Mit Vorlagebericht vom 13.12.2023 (OZ 19) legte die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Der Stellungnahme ist zu entnehmen: Folgende Punkte wurden von dem Beschwerdeführer angeführt, weshalb seiner Meinung nach die Rechnungen zu werten seien. I. Die Bauleistungen wurden tatsächlich auf den Baustellen durchgeführt, und die Klassifizierung aus ex ante Sicht laufe dem Gesetzestext zuwider. II. Der Beschwerdeführer habe seinen geschäftsleitenden Sorgfaltspflichten erfüllt und er hätte nur dann weiter forschen müssen, wären ihm Unredlichkeiten im Verhalten der jeweiligen Subunternehmer aufgefallen. III. Zum Punkt der fehlenden Mitarbeit des Beschwerdeführers nennt dieser, dass er im Zuge der Außenprüfung diverse Ordner mit einschlägigen Geschäftsunterlagen und Belegen übergeben hat. Der Beschwerdeführer führt an, dass Bautagebücher nur der Generalunternehmer führe und er als Subunternehmer diese Aufzeichnungen für die von ihm engagierten Unternehmen nicht führe. Die rückwirkende Klassifizierung der Subunternehmen als Scheinunternehmen wird auch bemängelt und der Behörde werden schwere Ermittlungslücken vorgeworfen. Zu Punkt I wird seitens der Abgabenbehörde darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage und Beschuldigteneinvernahmen bei den Subunternehmen kein eigenes Personal vorhanden war, welches die Leistungen erfüllen hätte können. (vgl. Niederschrift 14.12.2020) Da die Leistungen erbracht wurden aber keine Unterlagen trotz mehrmaliger Anforderung vom Beschwerdeführer übermittelt wurden, sind ein fiktiver Lohnaufwand von 50% des Bruttoaufwandes der dubiosen Firmen angesetzt worden. Die Schätzung der Höhe der Aufwendungen mit 50% entspricht den Erfahrungen des Wirtschaftslebens als auch der Rechtsprechung. (vgl. VwGH 19.9.2007, 2003/13/0115) Da die Behörde von Scheinrechnungen im Rechenwerk ausgeht, erfolgte eine Schätzberechtigung. (VwGh 30.05.2012, 2009/13/0150 Rs1) Können die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt (berechnet) werden, so sind sie zu schätzen. Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (vgl zB VwGH 2.7.2002, 2002/14/0003; 8.9.2009, 2009/17/0119 bis 0122; 22.3.2010, 2007/15/0265; 29.4.2010, 2008/15/0122; 11.6.2021, Ro 2020/13/0005). Zu Punkt II Die übliche Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmanns, in der Baubranche, wäre vor Beauftragung durch: "Firmenbuchauszug (Kontrolle des Firmenwortlautes und Feststellung des zeichnungsberechtigten Vertreters), Befugniskontrolle (Überprüfung der aufrechten gewerberechtlichen Befugnis zur Ausführung der durchzuführenden Leistungen durch Auszug aus dem Gewerberegister oder Bestätigung des BMWFJ), Überprüfung wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Unternehmensbroschüre, Homepage betreffend Referenzprojekte, Mitarbeiter), Überprüfung berufliche Zuverlässigkeit (HFU-Liste)" erfüllt. Die übliche Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmanns wären, bei Beauftragung und Auftragsabwicklung durch: "Lichtbildausweis der Zeichnungsberechtigten (Überprüfung bei Unterzeichnung des Werkvertrags, Ausweiskopien), Überprüfung der Anmeldung von Mitarbeitern (Kontrolle und Ausweiskopien bei erstmaligem Einsatz, Dokumentation der Mannzahl auf Bautagesberichten), Rechnungsprüfung (Formale Überprüfung)." erfüllt. (vgl. BFG 9.3.2023, RV/7100156/2020) Diese Kriterien sind als Mindeststandard bei der Beurteilung, ob der übliche Sorgfaltsmaßstab eingehalten wurde, anzusehen. Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung keine GKK-Anmeldungen der Mitarbeiter der Subunternehmen, mit welchen diese für die [X-GmbH] gearbeitet hätten übermittelt, auch der übliche Schriftverkehr, E-Mail-Verkehr und Besprechungsunterlagen zwischen zwei Geschäftspartnern wurden der Behörde nicht zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer hätte neben Firmenbuchauszügen; HFU-Abfragen und der UID-Nummern-Abfrage noch weitere Maßnahmen setzen können, durch mehrere Anhaltspunkte hätte er sein Wirken als ordentlicher Geschäftsmann untermauern können. In der Rechtsprechung des VwGH wird ausgeführt, wer undurchsichtige Geschäfte tätigt und dass über den Geschäften lagernde Dunkel auch nachträglich gegenüber der Abgabenbehörde nicht durch eine lückenlose Beweisführung zu erhellen vermag, hat das damit verbundene steuerliche Risiko selbst zu tragen. (vgl. VwGH 21.11.1985, GZ 85/16/0092 RS3; VwGH 10.03.1963, GZ 1736/62) Zu Punkt III. Die Beurteilung des Sachverhalts erfolgte auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Daten & Kontrollmitteilungen, diese wurden auch im BP-Bericht offengelegt und gewürdigt. Wenn bei Bestehen solcher Geschäftsbeziehungen die üblichen Unterlagen über die Leistungserbringung selbst (insbesondere Stundenaufzeichnungen der Arbeiter, Bautagebücher, etc.) nicht vorgelegt werden, kann dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verletzung von Sorgfaltspflichten begründen (vgl. VwGH 24.1.2018, Ra 2015/13/0032, VwGH 27.11.2020, Ra 2018/13/0059 RZ2). Es ist davon auszugehen, dass auch Subunternehmer Aufzeichnungen über Tätigkeit und Stundenausmaß der von ihnen beauftragten Unternehmen führen. Die rückwirkende Klassifizierung der Subunternehmen als Scheinunternehmen wird auch bemängelt, dem ist entgegenzuhalten, dass die Liste der Scheinunternehmer nicht als umfassende Liste angesehen werden kann, da bis zur Eintragung in dieser Liste durch das jeweilige Verfahren eine gewisse Zeitspanne vergeht. Der Zeitpunkt wird mit dem Tag datiert an dem von Seite der Behörde ausgegangen wird, dass das betreffende Unternehmen vorrangig darauf ausgerichtet ist, Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem BUAG oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmer/inne/n zu verkürzen, oder Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Da die Bauleistung mit größter Wahrscheinlichkeit von Arbeitskräften erbracht wurde, für die keine Lohn- und Sozialabgaben geleistet wurden, ist davon auszugehen, dass die leistenden Personen für das Unternehmen ungleich günstiger tätig wurden als Dienstnehmer für ein steuerlich und sozialversicherungsrechtlich erfasstes Unternehmen. Im vorliegenden Fall erweist sich eine detaillierte Schätzung auf Basis der den Rechnungen zugrundeliegenden Leistungsbeschreibungen schon deshalb als undurchführbar, weil die fraglichen Rechnungen keine ausreichenden Angaben über Ort und Umfang der Leistung enthalten. Ziel jeder Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist (vgl Ritz, BAO4 §184 Rz.3) Die Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers, ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat. Für eine Überwälzung dieses Risikos auf die Abgabenbehörde besteht kein rechtlicher Grund (VwGH 28.5.1997, 94/13/0230; 1.6.2006, 2004/15/0069). Ergänzendes Vorbringen Mit Schreiben der KAPP & PARTNER Rechtsanwälte GmbH vom 14.04.2026 (OZ 275) wurde ergänzend vorgebracht: 2. Zur Überprüfung der Subunternehmen 2.1. Die tatsächliche Existenz der gegenständlichen Subunternehmen wurde durch die X-GmbH ordnungsgemäß geprüft. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung sowie der Leistungsabwicklung bestanden keinerlei Anzeichen für das Vorliegen eines "Scheinunternehmens". 2.2. Die X-GmbH bzw der Beschwerdeführer haben vor Leistungsbeginn umfangreiche Überprüfungen der jeweiligen Subunternehmen durchgeführt und entsprechende Unterlagen angefordert: Firmenbuchauszug; Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wiener Gebietskrankenkasse Unbedenklichkeitsbescheinigung Finanzamt Österreich Unbedenklichkeitsbescheinigung BUAK Ausweiskopie des Geschäftsführers samt ZMR-Auszug Dienstnehmeranmeldebestätigungen Bescheid Gewerbeanmeldung sowie GISA-Auszug UID-Bescheid sonstige Unterlagen 2.3. Exemplarisch werden mit Beilage ./9 die Überprüfungsunterlagen der Rechnungsaussteller-3 GmbH vorgelegt. Beweis: PV, [Beschwerdeführer] geboren am ***; Überprüfungsunterlagen Rechnungsaussteller-3 GmbH (Beilage ./9); 3. Zur Ermittlungspflicht der Behörde im Abgabenverfahren 3.1. Im Abgabenverfahren gilt der Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht nach § 115 BAO (bzw subsidiär § 39 Abs 2 AVG). Die Behörde (bzw das BFG) muss den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig ermitteln und feststellen.1 Die Behörde bzw das BFG hat die Pflicht, von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen.2 3.2. Nach der stRsp des VwGH gilt in diesem Zusammenhang: Der bloße Hinweis auf Erfahrungen des täglichen Lebens (oder der allgemeinen Lebenserfahrung) reicht für die Begründung einer Entscheidung nicht aus; er kann auch die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiswürdigung nicht ersetzen.3 Die amtswegige Ermittlungspflicht gem § 115 BAO erschöpft sich somit keinesfalls darin, festzustellen, dass der Abgabepflichtige den von ihm behaupteten Sachverhalt nicht nachzuweisen vermochte; vielmehr ist der Abgabenbehörde die gesamte Sachverhaltsermittlung einschließlich Beweiswürdigung auferlegt.4 3.3. Im konkreten Fall ist eine derartige Feststellung des maßgebenden Sachverhalts gerade nicht erfolgt: Das Finanzamt Österreich stützt die gegenständlich angefochtenen KÖSt-Bescheide schlicht auf einer bloßen Behauptung ohne jegliches Beweissubstrat: [Auszug KöSt-Bescheide] 3.4. Das Finanzamt Österreich hat keinerlei Rückzahlungsströme ("Barrückflüsse" aus der Sphäre der Subunternehmen an die X-GmbH bzw an Bf) festgestellt, sondern in den hier angefochtenen Bescheiden lediglich festgehalten, dass "aufgrund von Erfahrungswerten der Betriebsprüfung davon auszugehen" (!) sei, dass die Rückübermittlung der Rechnungsbeträge erfolgte. Das ist aber eine bloße Vermutung bzw Mutmaßung und gerade keine für einen Abgabenbescheid erforderliche Feststellung des maßgebenden Sachverhalts. 3.5. Die bloße Behauptung einer Vermutung ersetzt aber mitnichten die Feststellung und den Beweis einer tatsächlichen Rückzahlung. Zwar steht der Behörde bei fehlenden Beweisen das Instrument der Schätzung nach § 184 BAO zur Verfügung, allerdings ersetzt diese Schätzung nicht die Ermittlungspflicht der Behörde.5 Vielmehr muss die Schätzung auf konkreten Anhaltspunkten basieren, nicht auf pauschalen "Erfahrungswerten"; eine derartige Bescheidbegründung entspricht auch nicht dem Erfordernis einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, weil für den Beschwerdeführer gänzlich offen und unklar bleibt, worauf sich diese "Erfahrungswerte" stützen (sollen); ein allgemeiner, formelhafter - empirisch belegter oder aus der allgemeinen Lebenserfahrung herrührender - Erfahrungssatz wurde von der Behörde nicht ins Treffen geführt und existiert auch nicht. Beweis: PV, [Beschwerdeführer], geboren am ***; KESt-Bescheide 2017, 2018 und 2019; 4. Zur Bezahlung der Rechnungen 4.1. Der Beschwerdeführer legt - ergänzend zur bisherigen und umfänglichen Urkundenvorlage - nachfolgende Umsatzübersichten der Betriebskonten der X-GmbH vor: Bank-1, Konto-Nr ***5823 Bank-2, IBAN: ***7410 4.2. Der Beschwerdeführer hat zur besseren Übersicht je Subunternehmen Excel-Aufstellungen angefertigt, welche die einzelnen Rechnungen des jeweiligen Subunternehmen und die hierauf geleisteten Zahlungen (Valutadatum) abbilden (Beilage ./12 bis ./15). Erläuternd ist anzuführen, dass die X-GmbH - bei einem entsprechenden Vermerk auf den Rechnungen - vom Rechnungsbetrag das Skonto iHv 3 % in Abzug gebracht hat und teilweise mehrere Rechnungen an einem Tag mit einem Gesamtbetrag zur Anweisung gebracht hat. 4.3. Aus den vorgelegten Kontounterlagen bzw in Zusammenschau mit der Excel-Übersicht ergibt sich, dass die jeweiligen Rechnungen der Subunternehmen durch die X-GmbH zur Gänze bezahlt wurden und die Beträge/Gelder sohin die Verfügungssphäre der X-GmbH nachweislich verlassen haben bzw in die Verfügungssphäre der jeweiligen Subunternehmer gelangt sind; der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt Geschäftsführer oder Gesellschafter dieser Subunternehmen und hatte daher schlicht überhaupt keine Einflussmöglichkeiten auf diese. 4.4. Damit unterscheidet sich der hier vorliegende Fall jedoch maßgeblich von VwGH 2003/13/0115: Im der E zugrundeliegenden Sachverhalt wurde auf den inkriminierten (Schein-)Rechnungen der Vermerk "Betrag dankend erhalten" ausgewiesen und konnte die dortige Beschwerdeführerin gerade nicht nachweisen, dass die Gelder tatsächlich die "eigene Sphäre" verlassen hatten. 4.5. Im hier zu entscheidenden Fall ergibt sich aus den vorgelegten Kontoauszügen aber eindeutig, dass die Rechnungsbeträge die Sphäre der X-GmbH verlassen haben. Letztlich gesteht auch das Finanzamt Österreich in den hier angefochtenen Bescheiden selbst zu, dass die Rechnungen der Subunternehmer durch die X-GmbH bezahlt wurden. Der Beschwerdeführer ist sohin - im Gegensatz zur E VwGH 2003/13/0115 - in der Lage aufzuzeigen und unter Beweis zu stellen, dass die verrechneten Beträge die Sphäre der X-GmbH verlassen haben. 4.6. Hingegen liefert die Behörde in den hier angefochtenen Bescheiden schlicht überhaupt keine Anhaltspunkte für ihre (bloßen) "Sachverhaltsannahme", dass diese Gelder sodann in zeitlicher Nähe zu den Überweisungen am Konto der jeweiligen Subunternehmer in bar behoben und anschließend wieder an die X-GmbH bzw an Bf rückgezahlt worden seien. Vielmehr bleibt sie hierfür jedes Beweisanbot und jede Begründung schuldig. 4.7. Auch die Staatsanwaltschaft Graz hat im - gegen den Beschwerdeführer geführten und bereits eingestellten - Finanzstrafverfahren zu AZ: *** in ihrer Einstellungsbegründung in Bezug auf die dort verfolgte KESt-Verkürzung das Folgende festgehalten: [Grafik Auszug StA] 4.8. Die Behauptung der Behörde ("Der Zufluss der Bargeldbeträge erfolgte sohin jedenfalls zeitnah zur Begleichung der Scheinrechnungen") ist somit nichts weiter als eine reine Vermutung, welche die Behörde in das für sie günstige Wortgewand von "Erfahrungswerte[n] der Betriebsprüfung" mit dem Ziel einkleidet, ihre (von ihr im konkreten Fall nicht erfüllbare) Beweislast zu umgehen. Dazu im Folgenden unter Punkt 5. Beweis: PV, [Beschwerdeführer], geboren am ***; Umsatzübersicht Bank-1, Konto-Nr ***5823 (Beilage ./10); Umsatzübersicht Bank-2, IBAN: ***7410 (Beilage ./11); Zahlungsaufstellung Rechnungsaussteller-1 GmbH (Beilage ./12); Zahlungsaufstellung Rechnungsaussteller-2 GmbH (Beilage ./13); Zahlungsaufstellung Rechnungsaussteller-3 GmbH (Beilage ./14); Zahlungsaufstellung Rechnungsaussteller-4 GmbH (Beilage ./15); 5. Zur Beweislast und zum Negativbeweis im Abgabenverfahren 5.1. Das Finanzamt Österreich bringt im Wesentlichen vor, dass ihr kein anderes Vorgehen zumutbar war, weil der Beschwerdeführer seiner Mitwirkung nicht bzw nicht hinreichend nachkam. Dabei übersieht das Finanzamt Österreich jedoch Mehreres: 5.2. Es stimmt zwar, dass der Abgabenpflichtige an der Wahrheitsfindung und Sachaufklärung mitzuwirken hat (vgl §§ 119 ff BAO); allerdings darf diese Mitwirkungspflicht nicht überspannt werden; vielmehr sind Umfang und Intensität der amtswegigen Ermittlungspflicht jeweils unter Bedachtnahme auf die korrespondierenden Pflichten der Abgabepflichtigen (der Parteien) nach der BAO bestimmbar.6 Vor diesem Hintergrund statuiert die BAO folgende Obliegenheiten der Abgabepflichtigen (s Überschrift vor § 119 BAO) zwecks deren Mitwirkung an der Wahrheitsfindung:7 Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119), Anzeigepflicht (§§ 120 ff), Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 124 ff), Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen (§§ 133 ff) und Hilfeleistung bei Amtshandlungen (§§ 141 f). 5.3. Ferner besteht nach der Rsp eine erhöhte Mitwirkungspflicht (und damit eine Verschiebung der durch die Zumutbarkeit bestimmten Begrenzung der Mitwirkung zu Lasten der Partei): wenn die Abgabenbehörde nur über Antrag der Partei tätig wird,8 wenn der Abgabenbehörde die amtswegige Ermittlung des Sachverhaltes nur eingeschränkt möglich ist, zB wegen des Bankgeheimnisses9 oder wegen berufsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten,10 wenn die Partei Ungewöhnliches oder Unwahrscheinliches behauptet,11 wenn die Partei eine abgabenrechtliche Begünstigung anstrebt,12 wenn der Sachverhalt oder ein Teil davon im Ausland seine Wurzeln hat.13 5.4. In casu liegt nichts von alledem vor. Vielmehr versucht die Behörde unter dem Deckmantel der nicht gehörig nachgekommenen Mitwirkung des Beschwerdeführers ihre eigene Beweislast zu umgehen. 5.5. Der Beschwerdeführer kann jedoch (abseits seiner eigenen Einvernahme) naturgemäß keinen positiven Beweis (zB Belege) für einen negativen Umstand (keine Barbehebungen durch die Subunternehmer bzw kein anschließender Rückfluss der Barmittel) führen. Dies ist eine klassische Situation der "objektiven Beweislosigkeit". Auch die Behörde kann die formelle (objektive) Beweislast14 aber in Ermangelung der Festlegung einer Beweispflicht in den Verwaltungsvorschriften - wie im Steuerrecht durchwegs der Fall15 - nicht auf die Partei überwälzen.16 5.6. Außerdem gilt nach der Rsp des BFG auch im Abgabenverfahren das Folgende:17 Die Abgabenbehörde hat die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen, der Steuerpflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen uä begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder eine gesetzliche Vermutung widerlegen. 5.7. Im vorliegenden Fall behauptet die Behörde eine abgabenerhöhende Tatsache bzw eine verdeckte Einlagenrückgewähr durch Rückfluss von an Subunternehmer bezahlter Gelder in bar in die Sphäre der X-GmbH bzw des Beschwerdeführers als Grundlage für die bescheidmäßige KESt-Festsetzung; sie trägt daher die Beweislast dafür. 5.8. Auch § 167 Abs 2 BAO normiert, dass nur aufgenommene Beweise der freien Beweiswürdigung unterliegen. Nach der Rsp des VwGH ist es unzulässig, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen.18 5.9. Der bloße Hinweis auf "Erfahrungswerte der Betriebsprüfung" stellt letztlich eine antizipative (vorweggenommene) Beweiswürdigung dar und ist unzulässig. Die Behörde muss konkrete Beweise aufnehmen, bevor sie diese würdigen kann. Kann sie den von ihr behaupteten Rückfluss von Bargeldern an den Beschwerdeführer bzw die X-GmbH nicht unter Beweis stellen, so geht dies zu ihren Lasten. 5.10. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung schließt zwar nicht aus, Geschehensabläufen, die nach der Lebenserfahrung typisch sind, Gewicht beizumessen; gem 167 Abs 2 BAO ist hierfür aber die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Abgabenverfahren heranzuziehen.19 Allerdings beruft sich die Behörde in casu gerade nicht auf einen konkreten Erfahrungssatz der allgemeinen Lebenserfahrung (weil ein solcher nicht existiert), sondern verweist pauschal auf "Erfahrungswerte der Betriebsprüfung", ohne auch nur mit einem Wort darzulegen, welche das sein sollen. 5.11. Da somit - wie ausgeführt - objektive Beweislosigkeit vorliegt, kann die Behörde die für sie in concreto nachteilige Beweislast nicht durch Vermutungen, die sie in das Wortgewand von "Erfahrungswerten" einkleidet, umgehen: Eine derartige Vermutungsregel hätte letztlich eine Beweislastumkehr zulasten des Beschwerdeführers zur Konsequenz, die er aber - wie ausgeführt - niemals erfüllen kann: Der Beschwerdeführer kann (mit Ausnahme seiner eigenen Einvernahme) naturgemäß keinen positiven Beweis (existente Belege oÄ) für den negativen Umstand (Nicht-Rückführung bzw Nicht-Erhalt von Bargeld an die X-GmbH bzw ihn selbst) führen. Auch hier gilt: negativa non sunt probanda.20 5.12. Im Übrigen wäre eine derartige Vermutungsregel nur dann zulässig, wenn sie sich aus dem Gesetz ergäbe (quod non!). Siehe bereits oben Punkt 5.2. Beweis: PV, [Beschwerdeführer], geboren am ***; Umsatzübersicht Bank-1, Konto-Nr ***5823 (Beilage ./10); Umsatzübersicht Bank-2, IBAN: ***7410 (Beilage ./11); Zahlungsaufstellung Rechnungsaussteller-1 GmbH (Beilage ./12); Zahlungsaufstellung Rechnungsaussteller-2 GmbH (Beilage ./13); Zahlungsaufstellung Rechnungsaussteller-3 GmbH (Beilage ./14); Zahlungsaufstellung Rechnungsaussteller-4 GmbH (Beilage ./15); 6. Fehlerhafte Berechnung der KESt 6.1. Das Finanzamt Österreich anerkennt 50 % der von Subunternehmen an die X-GmbH fakturierten Leistungen ("Fremdleistungen") nicht als Betriebsausgaben an und geht von einer verdeckten Einlagenrückgewähr sowie einer entsprechenden KESt-Nachforderung aus. Die Berechnung der KESt-Nachforderung seitens des Finanzamtes Österreich stellt sich wie folgt dar: [Grafik Berechnung Abgabenbehörde] 6.2. Die KESt-Nachforderung wird vom Finanzamt Österreich schlicht mit 27,5 % von den im Ausmaß von 50 % nicht anerkannten Fremdleistungen der Subunternehmer berechnet. Hierbei übersieht das Finanzamt Österreich, dass sich im Fall der Nichtanerkennung von Fremdleistungen der Betriebsgewinn entsprechend erhöht, der zunächst mit der (damals) 25 %igen KÖSt zu besteuern ist und erst vom Ergebnis nach KÖSt eine allfällige 27,5 %ige KESt zu berechnen wäre. 6.3. Die 25 %ige KÖSt auf Basis der im Ausmaß von 50 % nicht anerkannten Fremdleistungen der Subunternehmen wurde der X-GmbH bereits im Rahmen des Insolvenzverfahrens vorgeschrieben und im Insolvenzverfahren als Insolvenzforderung angemeldet. Indem das Finanzamt Österreich die in diesem Beschwerdeverfahren gegenständliche KESt-Nachforderung nicht auf Basis des Ergebnisses nach KÖSt sondern wiederum schlicht mit 27,5 % von den im Ausmaß von 50 % nicht anerkannten Fremdleistungen der Subunternehmer (somit quasi auf Basis "vor KÖSt") berechnet, wird mit den angefochtenen Bescheiden bereits der Höhe nach ein fehlerhafter bzw überhöhter KESt-Betrag festgesetzt. Beweis: PV, [Beschwerdeführer, geboren am ***; Forderungsanmeldung, Finanzamt Österreich (Beilage ./16); 7. Zusammenfassung 7.1. Die amtswegige Ermittlungspflicht gem § 115 BAO erschöpft sich keinesfalls darin, festzustellen, dass der Abgabepflichtige den von ihm behaupteten Sachverhalt nicht nachzuweisen vermochte; vielmehr ist der Abgabenbehörde die gesamte Sachverhaltsermittlung einschließlich Beweiswürdigung auferlegt.21 7.2. Das bedeutet für den vorliegenden Fall: Die Behörde kann sich für die - hier angefochtene - bescheidmäßige Festsetzung der KESt nicht darauf berufen, dass der Beschwerdeführer (als GF der X-GmbH) keinen Beweis für den "Nichterhalt von Bargeld" führen kann. 7.3. Vielmehr muss die Behörde selbst aktiv ermitteln, ob ihre eigene Behauptung bzw Vermutung (Rückfluss des Bargelds von den jeweiligen Subunternehmern an die X-GmbH) zutrifft. Der pauschale Verweis auf - obendrein nicht näher erläuterte - "Erfahrungswerte der Betriebsprüfung" ist weder ausreichendes Beweismittel für diese "Sachverhaltsannahme" der Behörde noch ausreichend konkretisierte, nachvollziehbare bzw schlüssige Beweiswürdigung für ebendiese. II. Urkundenvorlage An Urkunden werden vorgelegt: Beilage ./9 Überprüfungsunterlagen Rechnungsaussteller-3 GmbH; Beilage ./10 Umsatzübersicht Bank-1, Konto-Nr ***5823; Beilage ./11 Umsatzübersicht Bank-2, IBAN: ***7410; Beilage ./12 Zahlungsaufstellung Rechnungsaussteller-1 GmbH; Beilage ./13 Zahlungsaufstellung Rechnungsaussteller-2 GmbH; Beilage ./14 Zahlungsaufstellung Rechnungsaussteller-3 GmbH; Beilage ./15 Zahlungsaufstellung Rechnungsaussteller-4 GmbH; Beilage ./16 Forderungsanmeldung, Finanzamt Österreich; Die Beilagen ./1 bis ./8 wurden bereits im Rahmen der Beschwerde vom 12.07.2023 vorgelegt. Mündliche Verhandlung Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21.04.2026 (OZ 299) gibt den Ablauf wie folgt wieder: Der Richter trägt die Sache vor und berichtet über die Ergebnisse etwa bereits durchgeführter Beweisaufnahmen oder vorangegangener mündlicher Verhandlungen. Die Parteien führen aus wie in den Schriftsätzen im bisherigen Verfahren. Der rechtsanwaltliche Vertreter bringt vor, dass die Gelder die Sphäre der [X-GmbH] verlassen haben. Die Abgabenbehörde muss nachweisen, dass die Gelder zurückgeflossen sind. Erfahrungswerte reichen nicht aus. Der rechtsanwaltliche Vertreter verweist auf die vorgelegten Unterlagen, mit denen die [Rechnungsaussteller-3 GmbH] vor Auftragsvergabe geprüft wurde. Dass es für die [Rechnungsaussteller-1 GmbH] und die [Rechnungsaussteller-2 GmbH] solche Unterlagen zur Überprüfung gibt und der Behörde auch vorliegen, ergibt sich aus der Stellungnahme des Prüfers OZ 262. Auf die Frage, ob die Rechnungen der Rechnungsaussteller bezahlt wurden, gibt [der Beschwerdeführer] an: ja. Auf die Frage, ob es Geldrückflüsse gegeben hat, gibt [der Beschwerdeführer] an: nein. Auf die Frage des rechtsanwaltlichen Vertreters, ob [der Beschwerdeführer] jemals Geschäftsführer oder Gesellschafter eines der Subunternehmen war oder mit einer dieser Personen verwandt ist, gibt [] an: nein. Die Parteien stellen keine weiteren Fragen und Beweisanträge. Der Behördenvertreter beantragt die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde. Der rechtsanwaltliche Vertreter beantragt die Stattgabe der Beschwerde und die Aufhebung der angefochtenen Bescheide Der Vorsitzende schließt die mündliche Verhandlung mit der Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt. Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerden erwogen: Ausgangspunkt der Entscheidung sind die oben unter "Sachverhalt" (Seite 1 bis 25) dargestellten (der Aktenlage zu entnehmenden) Umstände, die als festgestellt gelten. Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988). Solche Einkünfte unterliegen, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat (inländische Kapitalerträge), der Kapitalertragsteuer (§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988). Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn 1) der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Abs. 1 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder 2) der Empfänger weiß, dass der Abzugsverpflichtete die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt (§ 95 Abs. 4 EStG 1988). Zu den Bezügen nach § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 gehören auch verdeckte Ausschüttungen (VwGH 28.05.2015, Ro 2014/15/0046). Vorweg ist festzuhalten, dass die Abgabenbehörde in den angefochtenen Bescheiden ausdrücklich davon ausgeht, dass die in den Rechnungen an die X-GmbH ausgewiesenen Leistungen tatsächlich erbracht wurden (siehe Seite 2 zweiter Absatz der Bescheide) und das Bundesfinanzgericht Gegenteiliges nicht feststellen konnte. Unstrittig ist auch, dass die X-GmbH nur über eine "geringe" Anzahl von eigenen Dienstnehmern verfügt hat und bei der Auftragsabwicklung auf Subunternehmer angewiesen war (siehe den "Beweisantrag" auf Beischaffung eines "ÖGK-Dienstnehmerauszuges" der X-GmbH auf Seite 9 des Beschwerdeschreibens [OZ 4]). Strittig ist, ob die Abgabenbehörde im Zusammenhang mit den Überweisungen von Leistungsentgelt an die Rechnungsaussteller-1 GmbH, die Rechnungsaussteller-2 GmbH, die Rechnungsaussteller-3 GmbH und die Rechnungsaussteller-4 GmbH Geldrückflüsse im Ausmaß der Hälfte der Überweisungsbeträge annehmen und dem Beschwerdeführer als Gesellschafter der X-GmbH dafür die Kapitalertragsteuer vorschreiben durfte. Festgestellt wird, dass die X-GmbH in den Streitjahren folgende Überweisungen getätigt hat (siehe OZ 38): 114.752,07 € an die Rechnungsaussteller-1 GmbH (2017), 48.493,56 € an die Rechnungsaussteller-1 GmbH und 389.911,38 € an die Rechnungsaussteller-2 GmbH (2018) sowie 708.250,74 € an die Rechnungsaussteller-3 GmbH und 195.901,56 € an die Rechnungsaussteller-4 GmbH (2019). Die Überweisungsbeträge wurden dem Beschwerdeführer vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 29.01.2026 (OZ 207-215) vorgehalten und ist dieser Vorhalt ohne Einwendungen geblieben. Im Baugewerbe ist es - auch wenn die Praxis, kurzfristigen Personalbedarf durch das Eingehen illegaler Beschäftigungsverhältnisse (insbesondere durch Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte) zu decken und die dafür nötigen Geldmittel unter einem anderen Titel als Betriebsausgaben abzusetzen, bekannt ist - nicht unüblich, Aufträge wegen fehlender eigener Ressourcen zum Teil oder zur Gänze an Subunternehmer weiterzugeben (VwGH 26.06.2002, 2000/13/0013). Weitervergaben der Aufträge an Firmen, die nach Neugründung oder gänzlicher Übernahme nur kurze Zeit existieren und in Konkurs gehen, sind geeignet, Zweifel an der in Rechnung gestellten Leistungserbringung zu begründen (VwGH 22.03.2006, 2002/13/0116). Genauso aber sind Weitervergaben der Aufträge an solche Firmen geeignet, Zweifel an der tatsächlichen Höhe des in Rechnung gestellten Entgelts für empfangene Leistungen zu begründen. Solche Zweifel können Ausgangspunkt weiterer Erhebungen sein, in deren Ergebnis erst die Feststellung stehen kann, dass die strittigen Rechnungen nicht das tatsächliche Geschehen widerspiegeln und nur zum Schein erstellt wurden (vgl. VwGH 22.03.2006, 2002/13/0116) oder - wie hier strittig - Geldrückflüsse angenommen werden dürfen. Eine Erhebung im Gewerberegister hat ergeben, dass die X-GmbH selbst über keinerlei Gewerbeberechtigung verfügt hat (siehe den unbeantwortet gebliebenen Vorhalt [OZ 228-230]). Verfügt der Rechnungsempfänger selbst über keine Gewerbeberechtigung, kommt es nicht mehr darauf an, ob - wie im Beschwerdeschreiben behauptet wird (siehe Seite 5) - die Rechnungsaussteller bereits im Vorfeld umfassend geprüft und in diesem Zusammenhang (unter anderem) UID-Abfragen durchgeführt, Einsicht in die HFU-Liste, Einsicht in das Firmenbuch sowie Einsicht in das Gewerberegister (GISA) genommen hat (zumal dieses Vorbringen vom Beschwerdeführer nur teilweise belegt wurde). Im Übrigen geht es im gegenständlichen Streitfall der verdeckten Ausschüttung nicht um die bei Anwendung des § 162 BAO und des § 22 Abs. 3 KStG 1988 maßgebliche Frage, ob es der X-GmbH als Rechnungsempfängerin nicht "unverschuldet unmöglich" war, die Empfänger der abgesetzten Beträge namhaft zu machen, sondern ob Geldrückflüsse angenommen werden dürfen. Der Vollständigkeit halber sei trotzdem erwähnt, dass die fehlende Überprüfung der für die beauftragten Unternehmen tätigen Personen durch Nichtverlangen einer Ausweisleistung und einer Kopie derselben stellt - anders als dies die Beschwerdeführer meint (siehe Seite 5 des Beschwerdeschreibens) - eine Sorgfaltspflichtverletzung dar (VwGH 22.02.2024, Ro 2022/13/0009, unter Hinweis auf VwGH 9.3.2005, 2002/13/0236). Es liegt auf der Hand, dass es gegen das Vorliegen eines Leistungsaustausches (mit dem Rechnungsaussteller als Leistungserbringer) spricht, wenn der beauftragte Geschäftspartner - zumal im zeitlichen Nahbereich zur angeblichen Leistungsbeziehung - nicht auffindbar ist (vgl. VwGH 03.08.2004, 2000/13/0039). Bei Vorliegen eines Leistungsaustausches liegen in einem solchen Fall Geldrückflüsse an den Rechnungsempfänger auf der Hand. Rechnungsaussteller-1 GmbH (2017, 2018) Die Rechnungen der Rechnungsaussteller-1 GmbH mit dem Datum von 30.11.2017 bis 31.12.2017 weisen die Leistungszeiträume 11/2017 und 12/2017 auf. Die Finanzpolizei konnte bei ihren in zeitlicher Nähe zur Leistungsbeziehung durchgeführten Nachschauen (08.03.2018, 28.03.2018 und 10.04.2018) sowie bei der Zustellung der Verdachtsmitteilung (13.04.2018) und bei der Zustellung des Feststellungsbescheides (23.04.2018) an der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift der Rechnungsaussteller-1 GmbH keinen persönlichen Kontakt zum Geschäftsführer (oder zu Personal) herstellen (siehe Aktenstücke OZ 83, OZ 85 und OZ 86 sowie OZ 90 und OZ 92). Die Rechnungsaussteller-1 GmbH hat gegen den Bescheid mit der Feststellung, dass sie als ein Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG gilt, keine Beschwerde erhoben (Rechtskraft eingetreten am 01.05.2018; siehe OZ 7). Der in das Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer (Dr. J1) gab - wie auch dem dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangten Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung der X-GmbH zu entnehmen ist - bei seiner Einvernahme als Beschuldigter durch die LPD Wien am 11.07.2019 auf den Vorhalt, wie die Rechnungsaussteller-1 GmbH mit lediglich "8 bis 10 Dienstnehmern" laut den Umsätzen auf den beiden Bankkonten an verschiedene Firmen Leistungen in Millionenhöhe habe erbringen können, an er könne dazu keine Angaben machen, da ihm all diese Vorgänge nicht bekannt seien (Seite 17). Er habe eigentlich zu keinem Zeitpunkt genau gewusst, was da genau passiere bzw. abgehe. Sowohl "Michi" als auch "Vorname2" hätten immer von einem großen Chef gesprochen, der für alles zuständig sei und auch alles organisiere (Seite 19). Unter diesen Gesamtumständen (einschließlich des Umstandes, dass die X-GmbH selbst über keinerlei Gewerbeberechtigung verfügt hat) war die Annahme von Geldrückflüssen im Zusammenhang mit den in Rechnung gestellten Leistungen berechtigt. Rechnungsaussteller-2 GmbH (2018) Die Rechnungen der Rechnungsaussteller-2 GmbH mit dem Datum von 03.07.2018 bis 25.10.2018 weisen die Leistungszeiträume 06/2018 und 10/2018 auf. Der in das Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer (J2) gab bei seiner Einvernahme durch die Finanzpolizei am 20.06.2018 an, dass alles der B mache. Ohne B könnte es nicht funktionieren. Er verlasse sich da ganz auf B (siehe Niederschrift vom 20.06.2018 [OZ 235]). Die Finanzpolizei konnte in der Folge bei ihren in zeitlicher Nähe zur Leistungsbeziehung durchgeführten Vorladungsterminen (08.01.2019 und 18.01.2019) sowie bei der Zustellung der Verdachtsmitteilung (23.01.2019) und bei der Zustellung des Feststellungsbescheides (08.02.2019) an der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift der Rechnungsaussteller-2 GmbH keinen persönlichen Kontakt zum Geschäftsführer (oder zu Personal) herstellen (siehe Aktenstücke OZ 123, OZ 124 und OZ 130 sowie OZ 134 und OZ 136). Die Rechnungsaussteller-2 GmbH hat gegen den Bescheid mit der Feststellung, dass sie als ein Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG gilt, keine Beschwerde erhoben (Rechtskraft eingetreten am 18.02.2019; siehe OZ 8). Unter diesen Gesamtumständen (einschließlich des Umstandes, dass die X-GmbH selbst über keinerlei Gewerbeberechtigung verfügt hat) war die Annahme von Geldrückflüssen im Zusammenhang mit den in Rechnung gestellten Leistungen berechtigt. Rechnungsaussteller-3 GmbH (2019) Die Rechnungen der Rechnungsaussteller-3 GmbH mit dem Datum von 16.04.2019 bis 18.07.2019 weisen die Leistungszeiträume 04/2019, 05/2019 und 06/2019 auf. Die Rechnungsaussteller-3 GmbH hat in zeitlicher Nähe zur Leistungsbeziehung letztmalig Miete für die Geschäftsräumlichkeit (August 2019 für den Monat Juli 2019) bezahlt und die Geschäftsräumlichkeit aufgegeben, ohne dies der Abgabenbehörde anzuzeigen (siehe Aktenstück OZ 141). Die Finanzpolizei konnte bei ihrer durchgeführten Erhebung (11.11.2020) sowie bei der Zustellung der Verdachtsmitteilung (23.11.2020) und bei der Zustellung des Feststellungsbescheides (03.12.2020) an der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift der Rechnungsaussteller-2 GmbH keinen persönlichen Kontakt zum Geschäftsführer (oder zu Personal) herstellen (siehe Aktenstücke OZ 141 sowie OZ 162 und OZ 165). Die Rechnungsaussteller-3 GmbH hat gegen den Bescheid (OZ 10) mit der Feststellung, dass sie als ein Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG gilt , keine Beschwerde erhoben. Unter diesen Gesamtumständen (einschließlich des Umstandes, dass die X-GmbH selbst über keinerlei Gewerbeberechtigung verfügt hat) war die Annahme von Geldrückflüssen im Zusammenhang mit den in Rechnung gestellten Leistungen berechtigt. Rechnungsaussteller-4 GmbH (2019) Die Überweisungen von 26.11.2019 bis 20.12.2019 an die Rechnungsaussteller-4 GmbH erfolgten für die Leistungszeiträume 10/2019 bis 12/2019. Im November 2019 teilte die BUAK der Staatsanwaltschaft zur Zeit der Leistungsbeziehung mit, dass der Firmensitz an der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsadresse nicht mehr der aktuelle Sitz der Rechnungsaussteller-4 GmbH sei. Ein an das Unternehmen adressiertes Poststück sei mit dem Vermerk "Verzogen" an die BUAK retourniert worden (siehe Seite 2 des Schreibens vom 18.11.2019 [OZ 177]). Im April 2020 teilte die Finanzverwaltung der BUAK die Mitteilung in zeitlicher Nähe zur Leistungsbeziehung mit, dass der Geschäftsführer aktuell weder für den Steuerberater noch für die Prüferin erreichbar sei (siehe E-Mail vom 20.04.2020 [OZ 183]). Die Finanzpolizei konnte bei der Zustellung der Verdachtsmitteilung (07.05.2020) und bei der Zustellung des Feststellungsbescheides (25.05.2020) an der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift der Rechnungsaussteller-4 GmbH keinen persönlichen Kontakt zum Geschäftsführer (oder zu Personal) herstellen (siehe Aktenstücke OZ 195 und OZ 196). Die Rechnungsaussteller-4 GmbH hat gegen den Bescheid (OZ 9) mit der Feststellung, dass sie als ein Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG gilt, keine Beschwerde erhoben. Unter diesen Gesamtumständen (einschließlich des Umstandes, dass die X-GmbH selbst über keinerlei Gewerbeberechtigung verfügt hat) war die Annahme von Geldrückflüssen im Zusammenhang mit den in Rechnung gestellten Leistungen berechtigt. Soweit der Beschwerdeführer bei seiner im Zuge der mündlichen Verhandlung durchgeführten Einvernahme verneinte, dass es Geldrückflüsse gegeben habe, erweist sich dies bei allen vier Rechnungsausstellern vor den angeführten Gesamtumständen als unglaubwürdig. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer (als Geschäftsführer) bei der Außenprüfung der X-GmbH die Möglichkeit zur Beteiligung gegeben hat (siehe E-Mail des Prüfers vom 28.11.2019 [OZ 15/3] und E-Mail des Prüfers vom 31.01.2020 [OZ 11/5]), diese von ihm aber nicht wahrgenommen wurde. Was die Höhe der Geldrückflüsse von den vier Rechnungsausstellern betrifft, so konnte mangels Unterlagen nicht eruiert werden, inwieweit die der X-GmbH in Rechnung gestellten Beträge für die Bezahlung von Löhnen verwendet und inwieweit sie dem Beschwerdeführer als Gesellschafter als verdeckte Ausschüttung zugeflossen sind. Es ist nicht zu beanstanden, dass mangels entsprechender Unterlagen der Anteil der Löhne und der verdeckten Ausschüttungen mit je 50% angesetzt und die über die Löhne hinausgehenden Beträge als verdeckte Ausschüttung gewertet werden (vgl. VwGH 10.05.2022, Ra 2022/15/0020). Die aus den oben dargestellten Gesamtumständen abgeleitete berechtigte Annahme dieser Geldrückflüsse wird durch die als Beweismittel (siehe Seite 4 und 9 des Beschwerdeschreibens [OZ4]) vorgelegten "Angefochtene Bescheide" (Beilage ./1 bis ./3), den "Historischen Firmenbuchauszug" der X-GmbH (Beilage ./4) und die "Firmen-Reports" der vier Rechnungsaussteller (Beilage ./5 bis ./8) nicht widerlegt. Die aus den oben dargestellten Gesamtumständen abgeleitete berechtigte Annahme dieser Geldrückflüsse wird auch durch die im Beschwerdeschreiben (Seite 9 [OZ 4]) als Beweismittel genannten "Öffentliche Register: HFU-Liste, GISA, Firmenbuch" (Seite 9 des Beschwerdeschreibens [OZ 4]) nicht widerlegt. Was den Antrag auf Beischaffung des (Steuer-)Akts zur Betriebsprüfung der X-GmbH (Seite 4 und 9 des Beschwerdeschreibens [OZ 4]) betrifft, so ist festzuhalten, dass diesem Antrag durch die elektronische Übermittlung des Verwaltungsaktes an das Bundesfinanzgericht nachgekommen wurde. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen gewesen, die Akteneinsicht zu nehmen. Der Antrag auf Beischaffung des Insolvenzaktes der X-GmbH war (Seite 9 des Beschwerdeschreibens [OZ 4]) war abzuweisen, weil im Antrag nicht dargetan wurde, aus welchen Bestandteilen des beizuschaffenden Aktes sich welche für den vorliegenden Fall relevanten konkreten Umstände ergeben sollen (vgl. VwGH 11.11.2022, Ra 2022/13/0006, mwN). Der Antrag auf Beischaffung der Planunterlagen der Auftraggeber der X-GmbH (Seite 10 des Beschwerdeschreibens [OZ 4]) war abzuweisen, weil aus diesen Unterlagen nicht ersichtlich ist, inwieweit Geldrückflüsse stattgefunden haben. Im Übrigen hat der Masseverwalter die Firmenunterlagen der X-GmbH mehrfach im Zuge der Außenprüfung vom Beschwerdeführer angefordert, diese wurden jedoch nicht beigebracht (siehe die Auskunft des Masseverwalters vom 20.02.2026 [OZ 249]). Somit befinden oder befanden sich die Firmenunterlagen durchgehend in der Verfügungsmacht des Beschwerdeführers (und hätten von ihm vorgelegt werden können). Die Einvernahme der ehemaligen Dienstnehmer der X-GmbH zum Beweis, dass "sämtlichen Eingangsrechnungen (…) tatsächliche Leistungen der jeweiligen Subunternehmer zugrunde (liegen)" (Seite 10 des Beschwerdeschreibens [OZ 4]), war abzulehnen, weil das Beweisthema, nämlich ob Geldrückflüsse stattgefunden haben, verfehlt wurde. Soweit der Beschwerdeführer zu seinen weiteren Ausführungen bloß pauschal "Beweis wie bisher" anführt (Seite 14 und 15 des Beschwerdeschreibens [OZ 4]), mangelt es an einer ausreichenden Konkretisierung des Beweismittels. Mit dem Vorbringen zur "fehlerhaften Berechnung der KESt" (siehe Seite 9-10 des Schreibens der KAPP & Partner Rechtsanwälte GmbH vom 14.04.2026 [OZ 275], wonach die Abgabenbehörde vor Bemessung der Kapitalertragsteuer die Körperschaftsteuer hätte abziehen sollen), zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit auf, weil die Abgabenbehörde zu Recht die angenommenen Geldrückflüsse als verdeckte Ausschüttungen der Kapitalertragsteuer unterzogen hat (dass Überweisungen auf Bankkonten der Rechnungsaussteller stattgefunden haben, war im Übrigen nicht strittig). Die angefochtenen Bescheide waren daher ausgehend von der Hälfte der auf Seite 54 dieses Erkenntnisses festgestellten Überweisungsbeträge an die vier Rechnungsempfänger unter Berücksichtigung der Insolvenzquotenzahlungen der X-GmbH spruchgemäß abzuändern (siehe die dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 02.03.2026 [OZ 254] vorgehaltene Berechnung der Abgabenbehörde [OZ 258]). Das Erkenntnis war aufgrund § 103 Abs. 2 BAO an den Beschwerdeführer als Empfänger zuzustellen, weil der rechtsanwaltliche Vertreter im Anschluss an die mündliche Verhandlung bekanntgegeben hat, dass die Vertretungsvollmacht nur für das Beschwerdeverfahren besteht (siehe den Aktenvermerk vom 21.04.2026 [OZ 300]). Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung aufgrund der oben zitierten Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist. Graz, am 4. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100643/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100643.2023
Stammnummer
151398
Gültig
04.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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