Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0078-Z2L/02
Nachforderung von Einfuhrabgaben für Weichweizen nach TUA-Untersuchung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0078-Z2L/02vom 01.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die in Artikel 6 Absatz 4 der VO (EG) Nr. 1249/96 vom 28. Juni 1996 normierte Aufbewahrungspflicht von entnommenen Warenproben von sechs Monaten bzw. die Mitteilung des Untersuchungsergebnisses nach Ablauf von sechs Monaten hat nicht zur Folge, dass automatisch die abweichende Erklärung des Einführers an Stelle des Ergebnisses der Untersuchung der TUA für die Bemessung der Einfuhrabgaben heranzuziehen ist. Es ist vielmehr im Rahmen der freien Beweiswürdigung jenes Ergebnis heranzuziehen, welches von mehreren Möglichkeiten die überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat (vgl. Ritz, BAO-Kommentar Rz 8 zu § 167).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Erich
Proksch, Rechtsanwalt, 1130 Wien, Auhofstraße 1, vom 22. Juni
1998 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 18. Mai
1998, Zl. 100/068015/97-5, betreffend Einfuhrabgaben
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 4. November 1996 wurden vom Beschwerdeführer,
indirekt vertreten durchdie
O., unter WE-Nr. AT 295/000/210487/01/6
insgesamt 220 Tonnen Weichweizen mittlerer Qualität zur
Überführung in den freien Verkehr angemeldet. Das Zollamt setzte die
Eingangsabgaben mit ATS 126.922,00 Zoll (Z5) und ATS 88.983,00
Einfuhrumsatzsteuer (EU) fest und erhob unter Entnahme einer Warenprobe
zusätzlich eine Sicherheit von ATS 57.069,00 nach der VO (EG) Nr. 1249/96
der Kommission vom 28. Juni 1996.
Die unter Zahl AB 6464/96 durchgeführte Untersuchung
durch die Technische Untersuchungsanstalt der Finanzverwaltung (TUA) vom
19. Dezember 1996 ergab, dass es sich dabei jedoch um Weichweizen der
unteren Standardqualität (Warennummer 1001 9099 30 1) und nicht wie
angemeldet um Weichweizen mittlerer Qualität (Warennummer 1001 9099 20 1)
im Sinne der im Anhang I der oben angeführten Verordnung festgelegten
Qualitätskriterien gehandelt habe. Der Proteingehalt bezogen auf einen
Feuchtigkeitsgehalt von 12 GHT habe nur einen Wert von 10,7 GHT, das spezifische
Gewicht 79,30 kg/hl und der Schwarzbesatz einen Wert von 1,1 GHT
ergeben.
Aufgrund des dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
27. November 1997 mitgeteilten Untersuchungsergebnisses teilte dieser mit
Eingabe vom 3. Dezember 1997 mit, dass die von ihm durchgeführte
Untersuchung zu einem etwas anderen Ergebnis geführt habe. Seine Analyse
habe ergeben: Prot.: 10,8; Hl 79,1; Schwarzbesatz 1,1 GHT. Man ersuche daher um
Neubewertung der Qualität.
Die neuerliche Befassung der TUA ergab, dass das
Gegenmuster aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr vorlag und eine
neuerliche Untersuchung der eingereichten Warenprobe aufgrund des Verbrauchs bei
der Erstuntersuchung nicht mehr möglich sei. Der im Untersuchungsbefund vom
19. Dezember 1996, Zahl AB 6464/96, festgestellte und für die Einstufung
der Weizenprobe in die untere Qualitätsstufe verantwortliche Proteingehalt
sei der höchste der gefundenen Werte, die als Ergebnis aus vier
Stickstoffbestimmungen nach Multiplikation mit dem Stickstoff-Faktor (für
Weizen = 5,7) sowie unter Zugrundelegung einer Kornfeuchte von 12 % erhalten
wurden. Dies ergebe sich aus den nachfolgend angeführten
Ergebnissen: Proteingehalte i. Probe: 10,8 GHT; 10,1 GHT; 11,0 GHT; 10,7
GHT; Proteingehalte bezogen auf Probe mit 12 % Feuchte: 10,47 GHT; 9,79
GHT; 10,66 GHT; 10,37 GHT; Trockenstoff (bei 130° C): 90,8
GHT
Abgesehen davon, dass keiner der erhaltenen Werte den in
der einschlägigen Verordnung für die mittlere Weizenqualität
festgelegten Mindestwert von 10,8 GHT Protein bezogen auf einen
Feuchtigkeitsgrad von 12 % erreicht habe, ergebe der mittlere Gehalt für
das Protein lediglich einen Wert von 10,3 GHT. Dieser Wert liege gesichert unter
dem für die Einstufung in die mittlere Qualität erforderlichen
Mindestwert.
Das Hauptzollamt Wien erhob daraufhin mit Bescheid vom
9. Februar 1998, Zahl 100/068015/97, den unerhoben gebliebenen Zollbetrag
in Höhe von ATS 64.639,00 nach.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 11. März 1998 der
Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Als Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer erst am 17. September 1997 der
Prüfbericht übermittelt worden sei und er in seiner Stellungnahme um
eine Neubewertung der Qualität ersucht habe, da seine Analyse sehr wohl
Weichweizen mittlerer Qualität ergeben habe.
Gleichzeitig mit dem angefochtenen Bescheid sei dem
Beschwerdeführer noch die unverbindliche Tarifauskunft zugestellt worden,
wobei eine Gegenuntersuchung aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr
möglich gewesen sei. Es könne wohl nicht dem Beschwerdeführer
angelastet werden, dass die Zollbehörden fast ein Jahr zur Untersuchung
einer Ware benötigen und dann dem Einschreiter jede Möglichkeit
genommen werde, das Ergebnis der Zollbehörden überprüfen zu
lassen. Es sei somit kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren
durchgeführt worden, da die Aufforderung zur Stellungnahnme nur eine pro
forma Aufforderung gewesen sei, weil der Behörde von vorneherein klar sein
musste, dass der Einschreiter ohne die bei der Behörde vorhanden gewesenen
Beweismittel keine Möglichkeit habe, ein anderes Ergebnis zu erreichen. Der
Berufung werde die Stellungnahme des Einschreiters vom 3. Dezember 1997,
indem der Weichweizen genau beschrieben worden sei, sodass klar sei, dass es
sich um Weichweizen mittlerer Qualität gehandelt habe,
beigelegt.
Die Berufung wurde vom Hauptzollamt Wien mit
Berufungsvorentscheidung vom 18. Mai 1998, Zahl 100/68015/97-5, als
unbegründet abgewiesen. Aufgrund der Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr.
1249/96 sei bei der Verzollung eine Warenprobe entnommen worden. Die TUA sei zum
Ergebnis gekommen, dass es sich im gegenständlichen Fall um Weichweizen
unterer Qualität handle. Aufgrund der von der TUA übermittelten
Aufschlüsselung der einzelnen Messwerte, sei man zum Schluss gekommen, dass
der für die Einstufung der gegenständlichen Weizenprobe in die untere
Qualitätsstufe verantwortliche Proteingehalt gesichert unter dem für
die Einstufung in die mittlere Qualitätsstufe erforderlichen Mindestwert
liege. Die Aufbewahrungfrist für die Warenprobe betrage sechs Monate und
sei eingehalten worden.
Dagegen richtet sich der vorliegende als Vorlageantrag
bezeichnete Rechtsbehelf der Beschwerde vom 22. Juni 1998. Ergänzend
zur Begründung der Berufung wurde noch ausgeführt, dass zwischen der
Berufungsvorentscheidung und der unverbindlichen Tarifauskunft ein Widerspruch
bestehe. In der Berufungsvorentscheidung werde ausgeführt, dass die
Aufbewahrungspflicht sechs Monate betrage und dieser Pflicht entsprochen worden
sei. In der unverbindlichen Tarifauskunft werde jedoch angegeben, dass das
Warenmuster im Rahmen der Untersuchung verbraucht worden sei. Aus diesen Angaben
sei daher ersichtlich, dass die Pflicht zur Aufbewahrung von sechs Monaten nicht
eingehalten wurde. Abgesehen davon werde noch darauf hingewiesen, dass dem
Einschreiter erst am 17. September 1997 der Prüfbericht
übermittelt worden sei, worin auf ein Ergebnis der Untersuchung vom
4. November 1996 (gemeint wohl 19. Dezember 1996) Bezug genommen werde. Dem
Einschreiter sei daher erst nach Ablauf von sechs Monaten die Gelegenheit
gegeben worden, dazu Stellung zu
nehmen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 6 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1249/96
der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im
Getreidesektor hat im Fall der Einfuhr von Weichweizen der oberen oder der
mittleren Standardqualität die Zollbehörde des Einfuhrmitgliedstaats
in Anwendung der Bestimmungen des Anhangs der Richtlinie 76/371/EWG der
Kommission bei jeder Einfuhr repräsentative Stichproben zu nehmen, um nach
den Definitionen in der Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 des Rates eine Analyse des
Proteingehalts, des spezifischen Gewichts und des Anteils des Schwarzbesatzes
durchzuführen.
In Entsprechung dieser Bestimmung hat das abfertigende
Zollamt eine Warenproben entnommen und an die TUA zur Analyse übermittelt.
Dabei wurde festgestellt, dass von vier Stickstoffbestimmungen nach
Multiplikation mit dem Stickstoff-Faktor (= 5,7 für Weizen) und unter
Zugrundelegung einer Kornfeuchte von 12 % kein Ergebnis einen Wert von
mindestens 10,8 GHT, welcher nach Anhang I der genannten Verordnung unter
Berücksichtigung der festgelegten Toleranz von -0,7 GHT für die
Einstufung in die mittlere Qualität zumindest erforderlich gewesen
wäre, ergeben hat.
Der mit Schreiben des Beschwerdeführers vom
3. Dezember 1997 mitgeteilte Analysewert von 10,8 GHT kann für die
Einstufung als mittlere Qualität nicht herangezogen werden. Abgesehen
davon, dass die zur Analyse herangezogene Probe offensichtlich nicht - wie
in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 gefordert - von der
Zollbehörde entnommen worden ist, fehlt darin der Nachweis wann und von wem
die zur Analyse herangezogene Probe entnommen worden ist. Ebenso fehlt der
Nachweis, dass die Probe aus der gegenständlichen Sendung stammt.
Außerdem geht daraus im Unterschied zur Untersuchung der TUA nicht hervor
nach welchen Kriterien bzw. Methoden die Analyse durchgeführt worden ist.
Insbesondere müssen sich die Werte wie im Untersuchungsbericht der TUA
dargestellt auf einen Feuchtigkeitsgrad von 12 GHT beziehen. Im Rahmen der
freien Beweiswürdigung hat daher das Untersuchungsergebnis der TUA nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die Gewissheit für sich, dass
das Ergebnis unter Beachtung der in den einschlägigen Verordnungen
festgelegten Definitionen und Referenzmethoden tatsächlich auf den
gegenständlich eingeführten Weichweizen zutrifft. Nach ständiger
Rechtsprechung würde es sogar genügen, wenn von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen angesehen wird, die nur eine
überragende Wahrscheinlichkeit für sich hätte (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar2, Rz 8 zu §
167).
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers im
Vorlageantrag besteht auch kein Widerspruch zwischen der
Berufungsvorentscheidung und den Ausführungen im Untersuchungsbefund. Die
vom Hauptzollamt in ihrem Bescheid erwähnte Einhaltung der
Aufbewahrungspflicht von sechs Monaten bezieht sich auf die Gegenprobe, welche
bei der Abfertigungszollstelle aufbewahrt worden ist. Die TUA hingegen nimmt auf
den bei der Untersuchung verbrauchten Teil der entnommenen Warenprobe
Bezug.
Im Übrigen ist aus der im Artikel 4 der VO (EG) Nr.
1249/96 normierte Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten nicht zu entnehmen, dass
im Falle der Nichteinhaltung der Frist bei einem vorliegendem
Untersuchungsergebnis, welches den Kriterien und Methoden der einschlägigen
Verordnungen entspricht, nicht dieses, sondern die Erklärung des
Einführers für die Einstufung in eine Standardqualität
heranzuziehen wäre. Die Heranziehung des TUA-Gutachtens wird auch nicht
allein dadurch ausgeschlossen, dass dessen Ergebnis erst nach Ablauf von sechs
Monaten nach der Einfuhr dem Einführer zur Kenntnis gelangte. Davon
abgesehen wurde jedoch die Stellungnahme des Einführers vom
3. Dezember 1997 zum Anlass genommen neuerlich die TUA zu befassen. Erst
die daraufhin übermittelte Aufschlüsselung der festgestellten
Proteinwerte wurde schließlich als Grundlage für die Erlassung des
Nachforderungsbescheides genommen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 1. April 2005
Normen und Schlagworte
- VO 1249/96, ABl. Nr. L 161 vom 29.06.1996 S. 125
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0078-Z2L/02
- Stammnummer
- 15134
- Gültig
- 01.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF