Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1795-W/03
Säumniszuschlägen zugrunde liegende Abgaben sind richtig zu bezeichnen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1795-W/03vom 31.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den
Vorsitzenden Dr. Kittinger und die weiteren Mitglieder ORätin Mag. Regine
Linder, KomzlR Gottfried Hochhauser und Gerhard Mayerhofer im Beisein der
Schriftführerin Edith Madlberger über die Berufung der Bw., vom
10. April 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und
15. Bezirk vom 28. Jänner 2003 betreffend Säumniszuschlag nach
der am 31. März 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Berufung wird der
Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der
Säumniszuschlag für die verspätete Abfuhr der Abzugsteuern
für beschränkt Steuerpflichtige gemäß
§ 99 EStG
betreffend die Jahre 1998-2000 verhängt wird.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 28. Jänner 2003 setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in
Höhe von € 6.208,92 fest, da die als "Kapitalertragsteuer"
bezeichnete Abgabe mit einem Betrag von € 310.445,88 nicht bis zum
Fälligkeitstag entrichtet worden wäre. Dieser wäre der gesondert
zugegangenen Lastschriftanzeige zu entnehmen, aus der hervorging, dass der
Fälligkeitstag der Abzugsteuer von Einkünften bei beschränkter
Steuerpflicht gemäß
§ 99 EStG für 1998 der
15. Jänner 1998, für 1999 der 15. Jänner 1999 und
für 2000 der 17. Jänner 2000 wäre.
In
der sowohl gegen diesen Bescheid als auch gegen den zu Grunde liegenden
Sachbescheid, nämlich gegen den Haftungsbescheid über die
Quellenabzugssteuer gemäß
§ 21 Abs. 1
Z 1 KStG iVm § 98 EStG, am 10. April 2003
rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte sich die Berufungswerberin (Bw.) im
Wesentlichen gegen die zu Steuernachforderungen resultierenden Feststellungen
der Betriebsprüfung. An Einwendungen gegen die Festsetzung des
gegenständlichen Säumniszuschlages selbst brachte sie vor, dass die
Festsetzung des Säumniszuschlages § 217 BAO widersprechen
würde, da aus dem Wortlaut des Bescheides weder ersichtlich wäre, auf
welcher Grundlage die Festsetzung erfolgt wäre, noch dem
Betriebsprüfungsbericht vom 23. Dezember 2002 zu entnehmen wäre,
für welche Abgaben und Veranlagungszeiträume der Säumniszuschlag
festgesetzt worden wäre.
Da
nach der höchstgerichtlichen Judikatur der Säumniszuschlag
bescheidmäßig festzusetzen sei, hätte er den Anforderungen des
§ 93 BAO iVm § 198 BAO zu entsprechen und demnach
im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit
sowie die Grundlagen der Abgabenfestsetzung zu enthalten.
Der
Wortlaut des angefochten Bescheides würde jedoch lediglich auf die "zuwenig
abgeführte Kapitalertragsteuer" verweisen, wobei allerdings hinsichtlich
der Prüfung der Kapitalertragsteuer laut Betriebsprüfungsbericht keine
Beanstandungen erfolgt wären. Somit würde nach Ansicht der Bw. die
Festsetzung des Säumniszuschlages der Bestimmung des
§ 217 BAO widersprechen, da nach den angeführten
Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes eine formelle Abgabenzahlungsschuld
gar nicht bestehen würde.
Sofern
die Festsetzung andere als die genannten Abgaben betreffen sollte, wies der Bw.
darauf hin, dass nach den bisherigen Ausführungen eine
Abgabenzahlungsschuld weder auf der Grundlage des Haftungsbescheides noch des
Abgabenbescheides gegeben wäre.
Darüber
hinaus beantragte die Bw. gemäß
§ 282 Abs. 1
Z 1 BAO sowie § 284 BAO die Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat sowie die Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung.
In
der am 29. Oktober 2003 erstellten Gegenäußerung zur
Stellungnahme des Betriebsprüfers brachte die Bw. zum Berufungspunkt
Säumniszuschlag ergänzend vor, dass auf Grund der Verfassungs- und
Gemeinschaftswidrigkeit der Quellensteuer eine Abgabenzahlungsschuld weder auf
der Grundlage des Haftungsbescheides noch des Abgabenbescheides gegeben
wäre.
In der am 31. März 2005 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung verwiesen die Parteien auf ihr bisheriges schriftliches
Vorbringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217
Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Ein zweiter Säumniszuschlag ist
gemäß Abs. 3 für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie
nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit
entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu
entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der
Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist.
Der zweite und dritte Säumniszuschlag beträgt jeweils 1 % des zum
maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die
Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen
oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf
der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu
laufen.
Im
Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Soweit
in Abgabenvorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist, hat die
Abgabenbehörde gemäß
§ 198 Abs. 1 BAO die
Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen. Diese Abagbenbescheide haben
gemäß Abs. 2 im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den
Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung zu
enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine
Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten
entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren
Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand
hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der
Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.
Gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid als solcher zu
bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu nennen,
an die er ergeht. Der Bescheid hat gemäß Abs. 2 ferner, wenn ihm
ein Anbringen zu Grunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird,
oder wenn er von Amts wegen erlassen wird, eine Begründung sowie eine
Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Dem
Vorbringen der Bw., dass eine Kapitalertragsteuer, auf die sich der
Säumniszuschlagsbescheid stützen würde, nicht vorgeschrieben
worden wäre, kann nicht widersprochen werden.
Allerdings
ist der Schlussfolgerung der Bw., dass daher keine dem angefochtenen
Säumniszuschlag zugrunde liegende Abgabenzahlungsschuld bestehen
würde, weshalb der Säumniszuschlag nicht verwirkt wäre,
entgegenzuhalten, dass die Anführung einer tatsächlich niemals
vorgeschriebenen Kapitalertragsteuer offensichtlich auf einem offenbar
erkennbaren Versehen beruht, zumal die Bw. auf der selben Bescheidausfertigung
auch zur Haftung der Abzugssteuer beschränkt Steuerpflichtiger für
Abgaben in Höhe von gesamt € 310.445,88 in Anspruch genommen
wurde. Da auch dem Säumniszuschlagsbescheid Abgaben in genau dieser
Höhe zugrunde gelegt wurden, kann eine Verwechslungsgefahr nicht ernsthaft
angenommen werden, zumal der als Spruchbestandteil geltenden Lastschriftanzeige
ohnedies die in Wahrheit zugrunde liegenden Abzugsteuern bei beschränkter
Steuerpflicht zu entnehmen war.
Insoweit war
daher der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend zu ändern, dass
dem Säumniszuschlag anstatt der irrtümlich angeführten
Kapitalertragsteuer die verspätet abgeführten Abzugsteuern bei
beschränkter Steuerpflicht gemäß
§ 99 EStG der
Jahre 1998-2000 zugrunde zu legen waren.
Aus dem
Einwand der Bw., dass auf Grund der Verfassungs- und Gemeinschaftswidrigkeit der
Quellensteuer eine Abgabenzahlungsschuld weder auf der Grundlage des
Haftungsbescheides noch des Abgabenbescheides gegeben wäre, lässt sich
nichts gewinnen, da nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand
einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraussetzt, sondern nur einer formellen,
wobei die Stammabgaben nicht rechtskräftig festgesetzt sein müssen
(VwGH 30.4.1995, 92/13/0115). Ein Säumniszuschlagsbescheid ist daher auch
dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung
sachlich unrichtig ist (VwGH 8.3.1991, 90/17/0503).
Die
Abgabenbehörde hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich
die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu
Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen (vgl. VwGH 17.9.1990,
90/15/0028). Im Fall einer nachträglichen Abänderung oder Aufhebung
des Abgabenbescheides ist jedoch über Antrag des Abgabenpflichtigen
insoweit auch der Säumniszuschlag herabzusetzen oder aufzuheben
(§ 217 Abs. 8 BAO).
Die
Einwendungen der Bw. betreffend die Richtigkeit der zu Grunde liegenden
Abgabenbescheide gehen daher ins Leere. Darüber hinaus wurden keine
Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit des
gegenständlichen Säumniszuschlages aufzuzeigen.
Die
Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgte somit - ungeachtet eventueller
Abänderungen gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO im Falle
einer den Grundlagenbescheid betreffenden stattgebenden Berufungsentscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz - zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 31.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 198 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SäumniszuschlagLastschriftanzeigeSpruchbestandteilAbzugsteuerbeschränkte SteuerpflichtAbgabenbescheidGrundlagenbescheid
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1795-W/03
- Stammnummer
- 15099
- Gültig
- 31.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF