Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103952/2024
Kein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ohne Vorliegen einer erheblichen Behinderung und ohne voraussichtliche Erwerbsunfähigkeit des Kindes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103952/2024vom 02.01.2026Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Allerdings verfügen die medizinischen Spezialisten des BSB/SMS über die erforderliche Qualifikation und Berufserfahrung, um die Beeinträchtigungen von zu begutachtenden Personen in Ansehung
der Krankheitsbilder,
der Grade der Behinderung und
den Zeitpunkten, ab denen Behinderungen gegebenenfalls rückwirkend vorliegen
entsprechend einzuschätzen und können diese Fachärzte auf Grund ihrer Qualifikation und Berufserfahrung auch Feststellungen dahingehend treffen, ob die zu begutachtenden Personen voraussichtlich dauernd außer Stande sein werden, sich den Unterhalt zu verschaffen. Genau wegen dieser beim BSB/SMS bestehenden Fachexpertise hat der Gesetzgeber sowohl die Frage des Grades der Behinderung, als auch die damit in der Regel unmittelbar zusammenhängende Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit des Kindes im Sinne des FLAG 1967, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren beim BSB/SMS eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt.
Auch werden die von Seiten der begutachtenden Personen regelmäßig vorgelegten Krankengeschichten, Befunde und andere Unterlagen sowie deren sonstiges Vorbringen - wie auch im vorliegenden Beschwerdefall - durchwegs durch die Fachärzte des BSB/SMS bei der Erstellung der Gutachten berücksichtigt. Die kurze zeitliche Dauer der Begutachtungen an sich stellt daher für das Bundesfinanzgericht keinen Grund dafür dar, von den in den beiden Gutachten durch das BSB/SMS übereinstimmend getroffenen Feststellungen abzuweichen.
F. Vorbringen vom 03.12.2025:
Zu dem Vorbringen des Kindesvaters, dass sein Sohn seit einem halben Jahr auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts warte, weil nur (Zitat:) "die Zuerkennung einer mindestens 50%-igen Behinderung einen geschützten Arbeitsplatz ermöglichen würde.", ist seitens des Bundesfinanzgerichts an dieser Stelle festzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht in der gegenständlichen Beschwerdesache dazu berufen ist zu beurteilen, ob die das Kind betreffenden Gutachten in sich stimmig und untereinander widerspruchsfrei sind und ob für das Kind ein Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht.
Das Bundesfinanzgericht ist aber nicht zuständig, dem Kind einen Grad der Behinderung von 50% oder mehr zuzuerkennen. Für die Zuerkennung eines Grades einer Behinderung ist das BSB/SMS zuständig. Auch für die Entscheidung darüber, ob gegebenenfalls für den Sohn ein Behindertenpass ausgestellt wird, ist das Bundesfinanzgericht nicht zuständig.
G. Zeitraum, über den dieses Erkenntnis abspricht
Der angefochtene Abweisungsbescheid vom 19.02.2024 spricht über den Zeitraum "ab Nov. 2023" ab. In diesem angefochtenen Bescheid ist daher ein "Beginn-Monat" (November 2023), aber kein Endzeitpunkt (also ein Monat, bis zu dem die Rechtsfolgen dieses Erkenntnisses eintreten) angeführt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Fall, in dem ebenfalls ein Familienbeihilfenbescheid mit einem Anfangsmonat aber ohne einen Endmonat angefochten worden ist, ausgesprochen, dass bei verständiger Würdigung im Beschwerdefall der unklare Spruch des Bescheides des Finanzamtes dahingehend zu verstehen ist, dass der Antrag abgewiesen wird, soweit er Zeiträume "im Anschluss an die gewährte Familienbeihilfe", somit in dem nunmehr vor dem Bundesfinanzgericht beschwerdegegenständlichen Fall ab einschließlich November 2023 umfasst. Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist ein Zeitraum bezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides oder der Erlassung des Erkenntnisses durch das Bundesfinanzgericht (VwGH vom 30.01.2014, 2012/16/0052 mit Verweis auf VwGH 25.03.2010, 2009/16/0115, und VwGH 25.03.2010, 2009/16/0121, sowie VwGH 25.03.2010, 2009/16/0119, VwGH 24.06.2010, 2009/16/0127, und VwGH 29.09.2011, 2011/16/0065).
Das gegenständliche Erkenntnis spricht daher über Zeiträume ab November 2023 und solange ab, als sich die Verhältnisse nicht geändert haben, jedenfalls aber bis zu dem Monat, in dem das gegenständliche Erkenntnis erlassen worden ist.
G.) Zusammenfassung
Die beiden seitens des BSB/SMS erstellten Gutachten sind daher - entgegen dem Vorbringen der Bf. - in sich schlüssig und untereinander widerspruchsfrei und war daher nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 21.02.2024, Ra 2023/16/0133 mit Verweis auf VwGH 9.9.2015, 2013/16/0049 und VwGH 8.11.2023, Ra 2023/16/0086) auch das Bundesfinanzgericht an diese Gutachten gebunden.
Unter Zugrundelegung der beiden Gutachten des BSB/SMS vom 14.02.2024 und vom 16.08.2024 und unter Verweis auf die Ausführungen in dem gegenständlichen Erkenntnis lag beim volljährigen Sohn der Bf. sohin während der Berufsausbildung eine erhebliche Behinderung im Ausmaß von mindestens 50% einerseits und ein voraussichtliches außer Stande-Sein, sich den Unterhalt zu verschaffen andererseits nicht vor, weswegen der Beschwerde der Bf. keine Folge gegeben werden konnte.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zu den in der gegenständlichen Beschwerdesache maßgeblichen Rechtsfragen der Bindung des Finanzamtes und des Bundesfinanzgerichts an die Gutachten des BSB/SMS sowohl hinsichtlich des Grades der Behinderung, als auch in Ansehung der voraussichtlichen Erwerbsunfähigkeit des Kindes, besteht eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, vor der das Bundesfinanzgericht in diesem Erkenntnis nicht abgewichen ist. Es war daher auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Wien, am 2. Jänner 2026
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103952/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103952.2024
- Stammnummer
- 150215
- Gültig
- 02.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF