Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103952/2024
Kein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ohne Vorliegen einer erheblichen Behinderung und ohne voraussichtliche Erwerbsunfähigkeit des Kindes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103952/2024vom 02.01.2026Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Angst und Sorge empfinde er als Beklemmung und Verkrampfung im Bauch. Dies passiere ihm oft in der Früh während der Studienzeit, wenn er an den bevorstehenden Tag denke. Auch ***Tätigkeit3*** und Aufnahmeprüfungen würden ihn beunruhigen. Er habe nicht per se Angst vor Leistungssituationen oder vor der Beurteilung durch andere, es sei eher das Unvorhersehbare, das ihn ängstige. Letztes Jahr habe er einmal eine Panikattacke mit extremen somatischen Symptomen (Herzrasen etc.) gehabt. Diese sei völlig "aus dem Nichts" während einer stressigen Zeit mit vielen Uni-Prüfungen aufgetreten. Danach habe er Angst vor weiteren Panikattacken entwickelt. Zudem habe er oft das Gefühl, sich verstellen und "Stärke zu zeigen" zu müssen, wenn er die Wohnung verlasse. Dies sei zwar anstrengend, aber auch hilfreich und wichtig für ihn, da er sich sonst viel früher verabschieden und zurückziehen würde und ihm so interessante Informationen und Gespräche entgehen würden. Er bemerke diese erhöhte Anspannung während sozialer Situationen erst, wenn er mal zwischendurch aufs Klo gehe oder abends in seinem Zimmer sei. Dann brauche er oft eine gewisse Zeit bis er sich wieder als "***Vorname Sohn***" und nicht als "***Vorname Sohn***, der Überlebenskämpfer" fühle. Strategien um "runterzukommen" seien für ihn das Ansehen vertrauter Comedy Serien auf YouTube oder leichtere "Kopftätigkeiten", wie Analysen für die Uni.
Wirklich zornig sei er sehr selten und impulsives Verhalten sei ihm fremd. Ärgerlich werde er bei Ungerechtigkeit oder wenn seine Pläne vereitelt oder behindert würden.
Glücklich sei er, wenn er ***Tätigkeit ausübe*** - dann gehe ihm "das Herz auf". Auch wenn er etwas Angstmachendes geschafft habe (z.B. die Lehrpraxis), fühle er sich erleichtert und glücklich. Es gehe ihm gut, wenn er wisse, dass er nun eine Zeit lang nicht rausgehen müsse und sich ganz seiner ***Tätigkeit*** widmen könne. Auf die Frage, ob ihn auch andere Menschen glücklich machen würden, meint er, dass vorwiegend die ***Tätigkeit*** Glücksgefühle in ihm auslöse. Aber auch Zeit mit seiner Familie und das Treffen alter Freunde würde ihm Freude bereiten. Hier habe er das Gefühl sich nicht verstellen zu müssen und habe ein "vertrautes Gefühl von damals". Er nehme auch gerne an strukturierten Aktivitäten mit Freunden, wie Spieleabenden oder ***Proben***, teil, wo es klare Ziele und Inhalte gebe.
Das Gefühl von Trauer spüre er, wenn er sich freud- und antriebslos fühle. Letztes Jahr habe er wohl eine depressive Phase erlebt, in der es ihm schwergefallen sei, sich zu motivieren. Er habe keine Freude mehr an seinen vormals bevorzugten Aktivitäten bzw. am ***Tätigkeit1*** empfunden. Dazu habe er ein ständiges "Gedankenkarussell" erlebt, in welchem er durchgehend "große Fragen" und Zukunftssorgen gewälzt habe. Dies sei eher eine Grundstimmung gewesen und habe nichts mit einem einzelnen Auslöser-Erlebnis zu tun gehabt.
Ein einzelnes trauriges Erlebnis sei der Tod seiner Großmutter gewesen. Allerdings habe dieses Ereignis ihn sehr verunsichert, da er wenig empfunden und deshalb ein schlechtes Gewissen gehabt habe.
Persönlichkeitstests - Fragebögen
Das Persönlichkeitsstil und -störungs- Inventar (PSSI) ist ein Selbstbeurteilungsbogen, mit welchem die relative Ausprägung von Persönlichkeitsstilen bzw. Persönlichkeitsstörungen erfasst wird. ***Vorname Nachname*** Werte wurden mit den Normen gleichaltriger junger Männer verglichen.
Anbei die Ergebnisse im Detail (Werte ab einem Prozentrang/ PR von 84 können als auffällig interpretiert werden und sind fett gedruckt):
[Grafik]
Erhöhte Werte in den Skalen "sorgfältig-zwanghaft" und "zurückhaltend-schizoid" sind charakteristisch bei Asperger-Syndrom. Die hohen Werte in den Skalen "ehrgeizig-narzisstisch" bzw. "spontan-Borderline" bei Herrn ***Nachname*** dürften durch seinen sehr hohen Leistungsanspruch an sich selbst bzw. das Empfinden emotionaler Extreme (ekstatisches Gefühl in der ***Tätigkeit*** versus Erleben von Dysphorie und Inkompetenz im sozialen Bereich) zustande gekommen sein.
DASS 21
Die Depression-Angst-Stress-Skalen erfassen die subjektive Belastung durch Depression, Angst und Stress bei erwachsenen Klientinnen.
Die Ergebnisse werden in 5 Stufen eingeteilt (durchschnittliche Belastung, leichte Belastung, moderate Belastung, schwere Belastung, sehr schwere Belastung).
Anbei die Ergebnisse von Herrn ***Nachname*** im Detail:
[Grafik]
Autism Quotient (AQ)
Der Selbstbeurteilungs-Fragebogen AQ (Autism Quotient) erfasst autistische Symptome im Sinne des Asperger-Syndroms bzw. high functioning Autismus. Der Bogen wurden von ***Vorname Sohn*** selbst ausgefüllt. Pro Skala können maximal 10 Punkte (Selbstbeurteilung) erreicht werden. Je höher der Punktewert, desto höher die Tendenz in Richtung Autismus-Spektrum. Bei ausreichendem Selbsteinschätzungsvermögen spricht ein Wert von ≥ 32 im Selbstbeurteilungsbogen für das Vorliegen einer Autismus-Spektrum Störung im Sinne eines Asperger-Syndroms bzw. hochfunktionalen Autismus.
[Grafik]
Der Cut Off für die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung wird in der Selbstbeurteilung deutlich überschritten.
Marburger Beurteilungsskala für das Asperger-Syndrom
Die MBAS ist ein Instrument zur Erfassung eines möglichen Asperger-Syndroms (AS), welches von den Eltern/ Bezugspersonen ausgefüllt wird und sich auf die aktuelle Situation sowie das Verhalten des Probanden als Kind (zwischen 4-5 Jahren) bezieht. Eine Überschreitung des jeweiligen Cut Offs deutet auf Auffälligkeit im Sinne das AS hin:
[Grafik]
Die Mutter sieht deutliche Symptome eines Asperger-Syndroms in der aktuellen und retrospektiven Einschätzung ihres Sohnes. Die Cut Offs in den Bereichen "Theory of Mind, Kontakt-/Spielverhalten", "geteilte Aufmerksamkeit und Freude, Mimik & Gestik" sowie im Bereich "auffälliger Sprachstil, Sonderinteressen, Motorik" werden erreicht bzw. überschritten. Einzig den Bereich des situationsinadäquaten und stereotypen Verhaltens sieht sie als unauffällig an. Der Gesamt-Cut-Off wird knapp unterschritten. Der Vater nimmt hingegen kaum Schwierigkeiten bzw. besondere Charakteristika des Autismus-Spektrums bei seinem Sohn wahr.
Zusammenfassung
Der 20 Jahre alte ***Vorname Nachname*** kommt zur psychologischen Diagnostik eines fraglichen Asperger- Syndroms in die Praxis. Er lebt aktuell in ***Name Stadt 2*** in einer WG und studiert ***Tätigkeit***.
Das Abschlussgespräch findet aufgrund der Corona-Krise via Skype statt. Herr ***Nachname*** berichtet, dass es ihm so gut gehe wie schon lange nicht mehr. Die Corona-Krise mit der einhergehenden Forderung nach sozialer Isolation und das Pausieren der (sozialen und leistungsmäßigen) Anforderungen durch die Universität erleichtere ihn sehr. Seine Kreativität "sprühe" und er habe endlich Zeit ***Tätigkeit1 auszuüben*** und ***Stücke*** zu schreiben.
Die Ergebnisse der psychologischen Untersuchung legen die Diagnose eines Asperger-Syndroms (ICD-10, FS4.5/ F84.9) in milder Ausprägung nahe.
Das Asperger-Syndrom gehört zum sogenannten Autismus-Spektrum. Zustandsbilder des Spektrums gehen auf eine anders verlaufende, frühe Hirnentwicklung zurück, welche wiederum durch genetische Faktoren bzw. Einflüsse während der prä-/perinatalen/frühkindlichen Entwicklung bedingt sind. Dies führt zu einer grundlegend anderen Wahrnehmung und Informationsverarbeitung.
Symptome des Autismus-Spektrums sind eine mangelnde Gegenseitigkeit im Sozialkontakt und in der Kommunikation bzw. Schwierigkeiten, unvorhersehbare, komplexere, soziale Situationen zu deuten und zu verarbeiten. Oftmals besteht auch eine Überempfindlichkeit im sensorischen Bereich (d.h. im Filtern und Tolerieren von Geräuschen, Berührungsreizen, visuellen Eindrücken etc.).
Die daraus resultierende Angst und Unsicherheit führt zu unterschiedlichen Bewältigungsmechanismen (z.B. Rückzugstendenz, Verweigerung, Impulsivität, Festhalten an Gewohntem oder bestimmten Ritualen etc.), welche sich durch das Zusammenspiel mit der Umgebung, zusätzlichen (co-morbiden) Beeinträchtigungen und den Eintritt in verschiedene Entwicklungsphasen unterschiedlich ausdrücken können.
Menschen im Autismus-Spektrum haben oft vertiefte Spezialinteressen, welche mit einem herausragenden Detailwissen und besonderen Begabungen einhergehen. Weitere charakteristische Stärken sind häufig: Verlässlichkeit, hoher Gerechtigkeitssinn, gutes logisches Denkvermögen und ein herausragendes Gedächtnis bzw. Sinn für Details.
Herr ***Nachname*** hat durch seine gute Intelligenz und den Rückhalt seiner Familie bereits viele Strategien entwickeln können, um seine andere Wahrnehmung zu kompensieren, sozial angemessen zu interagieren und mit seiner reduzierteren Belastbarkeit umzugehen.
Er verfügt über viele Ressourcen und positive Eigenschaften, wie Intelligenz, hohe Motivation sowie eine freundliche, hilfsbereite und höfliche Art.
Gleichzeitig strengen ihn sensorisch und sozial herausfordernde Situationen (z.B. Bewegen in der Öffentlichkeit/ Großstadt; viele Leute; neue unbekannte und unvorhersehbare Situationen) sehr an, obwohl dies auf den ersten Blick nicht erkennbar sein mag. Dies dürfte letztes Jahr bei Herrn ***Nachname*** zu einer Belastungsdepression geführt haben.
Differentialdiagnostisch bzw. komorbid ist die Diagnose einer Sozialphobie/ Agoraphobie in Erwägung zu ziehen, die oftmals auch mit einer Vermeidung von öffentlichen Situationen bzw. der Angst, das Haus zu verlassen, einhergeht. Da sich Herrn ***Nachname*** Angst jedoch nicht auf die prüfende Beurteilung durch seine Mitmenschen bezieht, sondern mit einer Wahrnehmungsbezogenen Überforderung und einer Angst vor Unvorhersehbaren zu tun hat, scheint eine autistische Grunddiagnose wahrscheinlicher bzw. das bessere Erklärungsmodell.
Empfehlungen:
Rücksprache mit den Lehrenden an der Universität bei erhöhtem Angst- und Anspannungsempfinden, insbesondere bzgl. Veranstaltungen, wie Lehrpraxis oder Gruppenarbeiten (ev. Kontaktaufnahme mit "Team Barrierefrei" der Universität ***Name Stadt 2***)
Bei Bedarf: psychologisches Coaching bzw. Psychotherapie bei einer Fachperson mit Wissen im Bereich Autismus-Spektrum
Kontrolltermin im Herbst 2020
Das Sachverständigengutachten des BSB/SMS vom 14.02.2024 enthält folgende Feststellungen:
Anamnese:
Der AS kommt erstmals zur FLAG-Untersuchung.
Psychiater/Psychiaterin: ***Name Arzt 3***
Psychotherapie: ***Name Psychiater*** Therapie begonnen, bisher 3 Termine
In der Anamnese gibt es keine stationäre oder teilstationären fachspezifischen
Voraufenthalte, insbesondere keine stationäre Psychotherapie.
AS kommt in Begleitung seines Vaters, ist freundlich, offen und sehr bemüht adäquat zu antworten.
Derzeitige Beschwerden:
AS:"***Tätigkeit*** ist meine größte Leidenschaft. Freundeskreis hab ich über die ***Tätigkeit*** vor allem. Sonst ist das ein Bereich der schwierig ist. Psychotherapie ist jetzt gerade akut geworden, weil in den Weihnachtsferien ein Zusammenbruch war, das wurde mit Panikattacken benannt. Es war davor alles zu viel.
Ich hab sowas noch nie gehabt, ganz stark war es zu Silvester, jetzt so tageweise eher, nicht so Attacken, tageweise hab ich eine Grundangst, die nicht weggeht.
Die klinisch psychologische Testung war aus Eigeninitiative, es war mir ein Anliegen dem einmal nachzugehen. Ich hab gemerkt man kommt in Situationen wo man das Gefühl hat man kommt von einem anderen Stern, man empfindet anders."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Paroxat 10mg 1-0-0
Pregabalin 25mg 1-1-1
Quatialan 25mg 0-0-0-1
Sozialanamnese:
4a Volksschule
8a Gymnasium ***Name Stadt 5*** mit Matura 2017
Seit WS 2018 an der ***Bezeichnung Hochschule***
Lebt in einer Wohnung alleine
Führerschein: ja
Heerdienst: Zivildienst absolviert Betreuungsstätte für Menschen mit Behinderung 2017- 2018
Hobbys/ Interessen : ***Tätigkeit***, lesen und Sport
Soziale Kontakte vorhanden
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
***Name Arzt 3*** 10.1.2024 (Anmerkung: wurde dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt)
Diagnosen
Angst und depressive Störung gemischt
Psychiatrie LKH ***Name Stadt 5*** Ambulanzbericht 4.1.2024
Diagnose: Verdacht auf generalisierte Angststörung F41.1
Der Patient kommt nach telefonischer Vorankündigung aufgrund von Angst sowie einmalig Panikattacke einhergehend mit Schlafstörung und Antriebsstörung.
Klinisch psychologische Testung 6.4.2020 (Fettdruck durch BFG)
Diagnose
Asperger-Autismus ICD 10 F84.5/F84.9 in milder Ausprägung
...gleichzeitig strengen ihn sensorisch und sozial herausfordernde Situationen zB Bewegen in der Öffentlichkeit/Großstadt, viele Leute, neue Unbekannte und unvorhersehbare Situationen- sehr an, obwohl dies auf den ersten Blick nicht erkennbar sein mag. Dies dürfte letztes Jahr zu einer Belastungsdepression geführt haben.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 175,00 cm Gewicht: 68,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Außeres Erscheinungsbild:
Kleidung: dezent, sportlich
Haar: gepflegt
Körperpflege: gepflegt
Visus korrigiert durch Brille Hören nicht ein geschränkt
Vor OPs: Armfraktur rechts mit operativer Versorgung
Pulmo: Vesikuläratmen,
Nichtraucher
Haut: oB
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gang und Stand sicher
Psycho(patho)logischer Status:
Bewusstseinslage klar, allseits orientiert
Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration tlw reduziert
Gedächtnisleistungen altersentsprechend intakt
Ductus kohärent, Tempo habituell
Intelligenz durchschnittlich Formales Denken anschaulich, sachlich, logisch, nüchtern
keine inhaltliche Denkstörungen
keine psychotische Symptomatik fassbar
Stimmungslage situationsangepasst
Affekt adäquat
Antrieb habituell
in beiden Skalenbereichen affizierbar
Tlw Einschlafstörung, jetzt unter Medikation besser
keine akute Suizidalität
kein Freud- und Interessensverlust
[Grafik]
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da eine wechselseitige Leidensbeinflussung besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Erstantrag
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 6 Monate andauern:
[Grafik]
GdB liegt vor seit: 01/2024
GdB 30 liegt vor seit: 04/2020
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Rückwirkende Anerkennung GdB 30vH ab 04/2020, Diagnosestellung.
GdB 40VH ab Diagnose Angst und depressive Störung gemischt und Behandlungsbeginn.
Herr ***Vorname Nachname*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Es besteht kein Leiden, das eine Selbsterhaltungsunfähigkeit bedingt.
[Grafik]
Der klinisch psychologische Befund von ***Name Psychologin*** vom 19.06.2024 enthält die folgenden Ausführungen:
Name, Geb.-Datum: ***Vorname Nachname***, geb. am ***TT.MM.***1999
[Grafik]
Vorstellungsgründe/ Exploration mit dem Klienten
Der 23 Jahre alte Herr ***Vorname Nachname*** kommt zur Kontrolldiagnostik in die psychologische Praxis nach massiver Verschlechterung seiner Symptomatik.
Herr ***Nachname*** ist gerade dabei, sein ***Bezeichnung Studium*** (***Studienrichtung***) zu beenden. Nachdem er bereits ausgezogen war und eine WG in ***Name Stadt 2*** teilte, musste er wegen akuter psychischer Probleme wieder in die Nähe seiner Eltern ziehen und lebt nun wieder in ***Name Stadt 3***.
Bei seiner Erstdiagnostik 2020 wurde eine Autismus-Spektrum Störung bei guten intellektuellen Fähigkeiten (F84.5) und eine Belastungsdepression diagnostiziert. In der rezenten Untersuchung schildert Herr ***Nachname***, dass der Corona-bedingte Lockdown zur Zeit seiner Erstdiagnose (2020) zu einer großen Erleichterung und Entspannung bei ihm geführt habe, da soziale Kontakte stark reduziert waren, was ihm sehr entgegen gekommen sei.
Gleichzeitig beschreibt er, dass er sein ganzes Leben das Gefühl gehabt habe, "funktionieren" zu müssen. Besonders stark habe er dies in der letzten Zeit wahrgenommen. Das Unterrichten in der ***Bezeichnung Schule*** stelle ihn vor große soziale Herausforderungen, die mit Angst- und Panikzuständen einhergehen würden. Er spüre innerlich, dass er das Unterrichten in einer ***Bezeichnung Schule*** niemals schaffen und es ihn immer wieder ins Burn-Out bringen würde ("wie eine Wand, auf die ich zulaufe"). Er habe daher vergangenen Herbst eine alternative Ausbildung begonnen und absolviere nun ein Online-HAK-Kolleg mit drei Prüfungswochenenden pro Semester an der HAK ***Name Stadt 4***. Seine Hoffnung sei, dass soziale Kompetenzanforderungen und sensorische Reize in einem Bürojob reduzierter seien und er hier vielleicht (in einem eigenen Büro oder im Homeoffice) Fuß fassen könne.
Er beschreibt ein dauerhaftes Angstgefühl, das sich auf Prüfungen, Unterrichten und soziale Kontakte beziehe, eine starke Zukunftsangst (sich finanziell nicht erhalten zu können), eine Angst vor unvorhersehbaren Situationen und Veränderungen und eine Angst vor der Angst (Panikattacken). Zudem berichtet er - wie im damaligen Befund beschrieben - von extremen sensorischen Hyperempfindlichkeiten (v.a. akustisch, taktil und visuell) im Sinne von Reizüberflutung, was ihn sehr beeinträchtige. Es sind Symptome einer Depression, Sinnlosigkeitsgefühle und eine pessimistische Haltung gegenüber der Zukunft feststellbar.
Exploration mit dem Vater
Auch der Vater berichtet, dass seinen Sohn die Sozialkontakte mit den SchülerInnen im Studium derart viel Energie und Kraft rauben würden, dass er danach völlig erschöpft und ausgelaugt sei.
Zu Silvester 2023 sei es zu einem "Zusammenbruch" mit Angst- und Panikattacken und Depression gekommen. Die Eltern hätten daraufhin mit ihm die psychiatrische Ambulanz im KH ***Name Stadt 5*** aufgesucht. Seither sei er in psychiatrischer und psychotherapeutischer Betreuung. Er habe all seine ***Tätigkeits-Engagements*** in verschiedenen ***Gruppen*** beendet, um sich ganz auf Studium und Kolleg konzentrieren zu können und seine Unterrichtstätigkeit an einer privaten ***Bezeichnung Schule*** gekündigt.
Der Vater berichtet, dass die Beeinträchtigung seines Sohnes sich insofern verschlechtert habe, als dessen sozial-kommunikativen Defizite durch die steigenden Anforderungen (alleine leben, Rückkehr des sozialen Alltags nach Corona, Herausforderungen mit sozialen Kompetenzen, sensorischem Overload und kognitiver Flexibilität) wesentlich sichtbarer und damit belastender bzw. alltagsstörender geworden seien. So gehe sein Sohn mittlerweile nur bei Dunkelheit spazieren, damit er niemandem begegne. Zum unbedingt notwendigen Einkauf fahre er die 250 Meter zum Geschäft mit dem Fahrrad, damit er unterwegs mit niemandem sprechen müsse. Fahrten nach ***Name Stadt 2*** mit dem Zug seien massive Herausforderungen. Auch habe er außerhalb der Kernfamilie keine freiwilligen Sozialkontakte. Er brauche lange Erholungszeiten nach jeglichen Belastungen.
Verhaltensbeobachtung
Herr ***Nachname*** ist ein sehr freundlicher, höflicher, verbal begabter junger Mann. In seiner Sprechweise fällt eine hohe Neigung zum Detail auf - Herr ***Nachname*** scheint oft Schwierigkeiten zu haben Informationen zu filtern und zu priorisieren. Dadurch scheint er nicht zum Punkt zu kommen bzw. das Wesentliche zu übersehen. Durch die reduzierte bzw. immer freundliche Mimik (Maske) wird sein Leidensdruck für Außenstehende kaschiert. Herr ***Nachname*** berichtet aber von einer sehr hohen Belastung, Angst und Grundanspannung.
Untersuchungsergebnisse
Camouflaging-Autistic-Traits Questionnaire (CAT-Q)
Als "Camouflaging" werden Strategien im Sinne einer Anpassungs- bzw. Kompensationsleistung zum "Überspielen" typischer Schwierigkeiten von Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen (ASS) bezeichnet.
Das "Camouflaging Autistic Traits Questionnaire" (L. Hull et al.) wurde zur Erfassung charakteristischer Kompensationserfahrungen von Erwachsenen mit ASS entwickelt.
Alle Items werden von 1 bis 7 bewertet. Je höher der Wert, desto höher die "Tarn"- und Kompensationsleistung. Auffällige Werte sind fett gedruckt.
[Grafik]
Herr ***Nachname*** zeigt hochauffällige Werte in allen Camouflaging-Bereichen (Maskieren, Kompensieren, Assimilieren). Diese liegen sogar noch deutlich über den Mittelwerten der autistischen Referenzgruppe. Dies bedeutet, er hat im Lebensverlauf Strategien entwickelt, um sich an die neurotypische Welt bestmöglich anzupassen, autistische Verhaltensweisen zu unterdrücken oder zu überspielen und soziale Situationen zu kompensieren oder von Vornherein zu vermeiden.
Dies ist in der Regel mit einem massiven Kraftakt verbunden und führt meist zu einem "Autistischen Burn-Out".
SASKO (Fragebogen zu sozialer Angst und sozialen Kompetenzdefiziten; Kohlbeck & Maß)
Mit dem SASKO können klinisch relevante soziale Ängste und soziale Defizite erfasst werden. Der SASKO besteht aus insgesamt 40 Items, die sich auf vier Skalen (Sprech- und Mittelpunktsangst, Angst vor Ablehnung, Interaktionsdefizite, Informationsverarbeitungsdefizite) verteilen sowie einer Zusatzskala mit 4 Items (Einsamkeit).
[Grafik]
[Grafik]
Im KATE Fragebogen zum Funktionsniveau werden Einschränkungen in den exekutiven Funktionen sichtbar. Dies betrifft v.a. simultanes Verarbeiten (Multi-Tasking), Initiieren von Tätigkeiten, räumlichörtliche Orientierung, (Arbeits-) Gedächtnis, kognitive Flexibilität und Zurechtkommen in sozialen Situationen. Sein Prozentrang über den gesamten Fragebogen liegt bei 72, die Werte in den Einzelskalen sind hochauffällig.
Hopkins-Symptom-Checkliste-25 (HSCL-25)
Die HSCL-25 (Deutschsprachige Version) ist eine klinische Symptom-Checkliste zur differenzierten Erfassung von Angst und Depression sowie daraus resultierender globaler psychischer Belastung. Herrn ***Nachname*** Werte wurde dabei mit der Stichprobe gleichaltriger Männer verglichen.
[Grafik]
Es liegen im Vergleich zur Kontrollgruppe gleichaltriger Männer stark erhöhte Angst- und Depressionswerte bei Herrn ***Nachname*** vor.
Zusammenfassung
Die Ergebnisse der rezenten psychologischen Untersuchung weisen auf ein deutlich geschärftes Bild im Vergleich zur Diagnostik von 2020 hin:
Die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines Asperger-Svndroms (ICD-10. F84.5) kann weiterhin bestätigt werden.
Herr ***Nachname*** zeigt ein hoch-auffälliges Camouflaging-Verhalten (siehe Ergebnisse des CAT-Q), d.h. er verwendet unbewusst viele Strategien (inkl. Maskieren, Assimilieren und Kompensieren), um seine autistischen Eigenheiten zu kaschieren. Das lässt ihn nach außen weniger auffällig erscheinen, bildet aber nicht den tatsächlichen Grad seiner Beeinträchtigung ab. Hohes Camouflaging (Masking)- Verhalten führt bei über 90% aller autistischen Klientinnen zu einem Burn-Out bzw. zur Entwicklung komorbider Störungen.
Die typischen autistischen Problembereiche - soziale Kompetenz und Kommunikation, sensorische Verarbeitung und Anforderung an kognitive Flexibilität (Umgang mit Unvorhersehbarem, Veränderungen, neuen Situationen) - sind in starker Ausprägung zu sehen.
Komorbid bzw. sekundär kann man vom Vorliegen folgender Diagnosen bei Herrn ***Nachname*** ausgehen:
• Soziale Phobie (ICD 10, F40.1)
• Mittelgradige bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD 10, F32.1)
Empfehlungen:
• Dringende Fortführung der multimodalen Behandlung (Psychotherapie, psychiatrische Betreuung)-engmaschig, in Absprache
• Rehabilitative Maßnahmen (NEBA, WUK Jugendcoaching, Aut-Fit)
• Kontrolltermin im Herbst 2024
Ein Behinderungsgrad von >50% ist aus klinisch-psychologischer Sicht gegeben.
Derzeit ist nicht absehbar, ob die Selbsterhaltungsfähigkeit/ Arbeitsfähigkeit erreicht wird.
Der Arztbrief von ***Name Arzt 3*** vom 01.07.2024 enthält folgende Ausführungen:
Betrifft: Herr B.A. ***Vorname Nachname*** geb: ***ZZZZ-TTMMJJ***, wohnhaft in ***Name Stadt 3***, ***Straße Hausnummer***
Fragestellung: Therapie und Verlaufskontrolle
Zwischenanamnese: wechselnd
Neurologisch: kein EPS
Psychiatrisch: Anfälle die ohne ersichtlichen Grund auftreten. Kennzeichen: Erstickungsgefühle, Schwindelgefühl Unsicherheit, Herzklopfen, Kribbeln, Wallungen, Kälteschauer, Angst - den Verstand zu verlieren.
Diagnosen: Angst und depressive Störung, gemischt
FA - Therapie: PREGABALIN ACC HKPS 25MG 90ST 1/1/1/-
PAROXAT HEX FTBL 20MG 30ST 1/-/-/-
QUETIALAN FTBL 25MG 60ST -/-/-/1
körperliche Aktivität
Kontrolle: wie vereinbart
Das Sachverständigengutachten des BSB/SMS vom 16.08.2024 enthält folgende Feststellungen:
Anamnese:
VGA vorliegend von 02/2024, GdB. 40%.
Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln, kommt in Begleitung des Vaters, der bei der Untersuchung anwesend ist.
Facharzt: ***Name Arzt 3***, bisher 4 Termine.
Sei erstmals 12/2023 in psychiatrischer Behandlung gewesen.
Psychotherapie: ***Name Psychiater***, Termine dzt. alle 2 Wochen.
Vorerkrankungen: keine neuen seit dem VGA.
Stationärer Aufenthalt: sei noch nie stationär aufgenommen gewesen.
Reha: keine.
Tagesstruktur: "war bis Juni Student für ***Bezeichnung Studium***, bin jetzt fertig mit dem Bachelor. Der geregelte Tagesablauf ist mir bisschen abhanden gekommen."
Forensische Anamnese: negativ.
Führerschein: vorhanden.
Grundwehrdienst: Zivildienst regulär abgeleistet.
Grund der Antragstellung: Beschwerdeverfahren.
Erwachsenenvertretung: keine.
Derzeitige Beschwerden:
"Der geregelte Tagesablauf ist mir bisschen abhanden gekommen. Der Blick in die Zukunft ist schwierig."
Vater ergänzt: "für ihn ist immer der Sozialkontakt das Problem, es stresst ihn. Er kann so nicht arbeiten."
Konzentration: "kognitives funktioniert sehr gut."
Schlaf: "geht."
Drogenkonsum: 0.
Alkohol: "kaum."
Nikotin: 0.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Lt. Arztbrief, ***Name Arzt 3***, FA für Psychiatrie und Neurologie, 01.07.2024 (zur Untersuchung mitgebracht):
Pregabalin 25mg 1-1-1-0
Paroxat 20mg 1-0-0-0
Quetialan 25mg 0-0-0-1
Sozialanamnese:
siehe auch VGA.
letzte berufliche Tätigkeit: Studium diesen Sommer abgeschlossen, Kolleg begonnen 09/2023 für zusätzlichen HAK-Abschuss (laufend), habe neben dem Studium auch als ***Bezeichnung Beruf*** gearbeitet.
Wohnverhältnisse: eigene Wohnung, lebe alleine.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
zur Untersuchung mitgebracht:
Arztbrief, ***Name Arzt 3***, FA für Psychiatrie und Neurologie, 10.01.2024 (Anmerkung des Bundesfinanzgerichts: dieser Arztbrief ist dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt worden), 01.07.2024: Angst und depressive Störung, gemischt.
klinisch-psychologischer Befund, ***Name Psychologin***, 19.06.2024: Asperger, Soziale Phobie, mittelgradige bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
altersgemäßer AZ, normal entwickelte Skelettmuskulatur bds
Ernährungszustand:
Größe: 175,00 cm Gewicht: 74,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Gesamtmobilität - Gangbild:
gut geh- und stehfähig, unauffälliges Gangbild.
Psycho(patho)logischer Status:
Bewusstseinslage: wach, klar.
Orientierung: voll und allseits orientiert.
Aufmerksamkeit: ungestört.
Auffassung: o.B.
Konzentration: ungestört.
immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig.
Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität.
Intelligenz: im Normbereich.
Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine.
Befindlichkeit: negativ.
Stimmung: dysthym.
Affekt lage: etwas verarmt.
Affizierbarkeit: pos. neg, leicht vermindert.
Antrieb: o.B.
Selbstgefährdung: keine.
Fremdgefährdung: keine.
Biorhythmusstörung: keine.
[Grafik]
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Eine soziale Phobie sowie eine mittelgradige bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome It. aktueller Psychodiagnostik, ist aufgrund der eigenen Untersuchung nicht nachvollziehbar was auch durch den aktuellen Arztbrief ***Name Arzt 3*** bestätigt wird.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
keine Änderungen im Vergleich zum VGA.
[Grafik]
GdB liegt vor seit: 01/2024
GdB 30 liegt vor seit: 04/2020
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
ja, seit 01/2024 It- VGA.
Herr ***Vorname Sohn*** ***Nachname*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
eine Erwerbsunfähigkeit liegt nicht vor, Studium kürzlich abgeschlossen, aktuell Besuch eines Kolleg, erwerbstätig als ***Bezeichnung Beruf***.
[Grafik]
C. Erhebliche Behinderung des Sohnes
Die unter dem Punkt "B. Ausführungen in den beiden Gutachten des BSB/SMS und in den seitens der Bf. vorgelegten Unterlagen" angeführten klinisch psychologischen Befunde vom 06.04.2020 und vom 19.06.2024 sowie die Sachverständigengutachten des BSB/SMS vom 14.02.2024 und vom 16.08.2024 gehen im Wesentlichen von denselben Krankheitsbildern beziehungsweise Beeinträchtigungen aus, nämlich von einer Angst und depressiven Störung einerseits und von einem Asperger-Syndrom ("Autismus") andererseits.
Die Unterschiede zwischen den seitens der Bf. vorgelegten klinisch psychologischen Befunden vom 06.04.2020 und vom 19.06.2024 einerseits und den Sachverständigengutachten des BSB/SMS vom 14.02.2024 und vom 16.08.2024 andererseits liegen insbesondere darin, dass in den klinisch psychologischen Gutachten angeführt ist, dass ein Grad der Behinderung von mindestens 50% (Zitat: Ein Behinderungsgrad von >50% ist aus klinisch-psychologischer Sicht gegeben.) vorliege und dass derzeit ist nicht absehbar sei, ob in Ansehung des Sohnes der Bf. die Selbsterhaltungsfähigkeit/ Arbeitsfähigkeit erreicht werde.
Demgegenüber attestieren die Gutachten des BSB/SMS übereinstimmend einen Grad der Behinderung von 30% ab 04/2020 und von 40% ab 01/2024 und sprechen diese Gutachten auch übereinstimmend aus, dass der Sohn der Bf. voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Grad der Behinderung hängt - worauf die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2024 hingewiesen hat - selbst bei einem gleichbleibenden Krankheitsbild und auch bei einer angeborenen Krankheit oder Behinderung auch vom Alter des Kindes ab. Das Ausmaß eines Entwicklungsrückstandes etwa stellt sich je nach Alter des Kindes unterschiedlich dar, da die Fertigkeiten, die ein Kind im Kindergartenalter beherrschen sollte, sich wesentlich von jenen, die von einem Schulkind erwartet werden, unterscheiden. Das Ausmaß eines Entwicklungsrückstandes ist daher immer im Vergleich zum Entwicklungsstand gleichaltriger gesunder Kinder zu sehen. So kann schon im Kindergartenalter ein gewisser Entwicklungsrückstand vorliegen, der sich aber bis zum Schulalter weiter vergrößern und einen höheren Behinderungsgrad herbeiführen kann (vgl. z.B. UFS 30.6.2009, RV/1997-W/09). Bei Beeinträchtigungen der geistigen Leistungsfähigkeit ist wie folgt zu differenzieren: Bei Beeinträchtigungen im Kindes- und Jugendalter wird unterschieden zwischen Beeinträchtigungen im Kleinkindesalter und Einschränkungen im Schul- und Jugendalter. Im Schul- und Jugendalter wird abermals unterschieden zwischen Zeiten des Schulbesuches und Zeiten nach Abschluss der Schule (berufliche Eingliederung).
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (zur Selbsterhaltungsunfähigkeit siehe die Ausführungen unten unter dem Punkt "D. Voraussichtliche Fähigkeit des Sohnes, sich den Unterhalt zu verschaffen"), ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Beweisregel des § 8 Abs. 6 geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis vor (BFG 15.12.2017, RV/7102062/2017).
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 10.12.2007, B 700/07, Folgendes ausgeführt: "Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Norm (Anm.: § 8 Abs. 6 FLAG 1967) ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt hat, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden kann. Damit kann auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein werden. Der Gesetzgeber hat daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen ist. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen. (…)
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 18.11.2008, 2007/15/0019, dem mehrere inhaltlich idente gefolgt sind, der Rechtsansicht des VfGH - ohne Befassung eines verstärkten Senats - angeschlossen. Auch der Verwaltungsgerichtshof judiziert sohin - mittlerweile in ständiger Rechtsprechung - dass die Beihilfenbehörden und das Bundesfinanzgericht an die Feststellungen in den Gutachten des BSB/SMS gebunden sind, sofern diese in sich schlüssig und - bei Vorliegen mehrerer Gutachten - untereinander nicht widersprüchlich sind. Die Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht können von den in schlüssigen und untereinander widerspruchsfreien Gutachten nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.
Die Feststellung, ob, ab wann und in welchem Ausmaß eine Person behindert ist, ist nicht von der Abgabenbehörde, sondern bindend von den in § 35 Abs. 2 EStG 1988 genannten Stellen zu treffen (vgl. Jakom/Peyerl EStG, 2019, § 35 Rz 7). Die Abgabenbehörde hat ihrer Entscheidung die jeweils vorliegende amtliche Bescheinigung iSd § 35 Abs. 2 EStG 1988 zugrunde zu legen (vgl. VwGH 21.12.1999, 99/14/0262).
Entsprechend dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung kann der Nachweis der Behinderung nur durch ein Gutachten der im Gesetz genannten zuständigen Stelle (im Beschwerdefall das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beziehungsweise dem Sozialministeriumservice) geführt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Feststellung des Grades der Behinderung im Rahmen des § 8 Abs. 6 FLAG ist die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumsservice) zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren beziehungsweise sind (vgl. z.B. VwGH 21.02.2024, Ra 2023/16/0133 mit Verweis auf VwGH 9.9.2015, 2013/16/0049 und VwGH 8.11.2023, Ra 2023/16/0086).
In Ansehung
der beim Sohn der Bf. vorliegenden Krankheitsbilder beziehungsweise Beeinträchtigungen, nämlich Angst und depressiven Störung nach Position der Einschätzungsverordnung 03.06.01 einerseits und Asperger-Syndrom ("Autismus") nach Position der Einschätzungsverordnung 03.04.01 andererseits sowie
hinsichtlich des Grades der Behinderung jeder einzelnen Beeinträchtigung (GdB von je 30%) einerseits und hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung (40%) andererseits als auch
hinsichtlich der Zeiträume, ab denen diese Grade der Behinderungen vorliegen (Behinderung von 30% ab 04/2020 und von 40% ab 01/2024)
treffend die Sachverständigengutachten des BSB/SMS vom 14.02.2024 und vom 16.08.2024 übereinstimmende Aussagen.
Diese Sachverständigengutachten nehmen auch auf die seitens der Bf. vorgelegten Unterlagen Bezug und enthalten auch Ausführungen zu den ergänzenden Vorbringen der Bf. und des Kindesvaters, der den Sohn der Bf. zu einer Untersuchung begleitet hat, in Ansehung der sozialen Beeinträchtigungen (Angstzustände und Depressionen) des Sohnes der Bf. In diesen Gutachten wird durch die Erhöhung des Grades der Behinderung von 30% ab 04/2020 auf 40% ab 01/2024 auch dem seitens der Bf. vorgebrachten Umstand, dass in Ansehung des Krankheitsbildes/der Behinderung des Sohnes eine Verschlechterung eingetreten ist, Rechnung getragen.
Da der Grad der Behinderung des Sohnes der Bf. zwingend durch Gutachten des BSB/SMS nachzuweisen ist und das Verwaltungsgericht diese Gutachten nur dahingehend zu überprüfen berechtigt ist, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren beziehungsweise sind, war das Bundefinanzgericht in Ansehung des festgestellten Grades der Behinderung (von 30% ab 04/2020 und von 40% ab 01/2024) an die in diesem Punkt übereinstimmenden und in sich schlüssigen Feststellungen in den Gutachten des BSB/SMS gebunden und hat diese Grade der Behinderung daher dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde zu legen.
In Ansehung des Sohnes der Bf. lag daher eine erhebliche Behinderung im Sinne des § 8 FLAG 1967 nicht vor, da die Behinderung des Sohnes der Bf. nicht mindestens 50 vH betragen hat.
Es war in weiterer Folge noch zu überprüfen, ob es sich bei dem Sohn der Bf. um ein Kind (im Sinne des FLAG 1967) handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
D. Voraussichtliche Fähigkeit des Sohnes, sich den Unterhalt zu verschaffen
Wie oben unter dem Punkt "C. Erhebliche Behinderung des Sohnes" ausgeführt, ist auch die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Beweisregel des § 8 Abs. 6 geht als Spezialnorm auch diesfalls den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis vor (BFG 15.12.2017, RV/7102062/2017).
Auch in Ansehung des Ausspruches in den Gutachten des BSB/SMS hinsichtlich der voraussichtlichen Unfähigkeit des Kindes (im Sinne des FLAG 1967), sich künftig den Unterhalt zu verschaffen, können Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht von den in schlüssigen und untereinander widerspruchsfreien Gutachten nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.
Die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht haben auch hinsichtlich der Selbsterhaltungsunfähigkeit ihren Entscheidungen die jeweils vorliegende amtliche Bescheinigung iSd § 35 Abs. 2 EStG 1988 zugrunde zu legen (vgl. VwGH 21.12.1999, 99/14/0262).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) auch hinsichtlich des Ausspruches in den Gutachten des BSB/SMS über die voraussichtliche Unfähigkeit des Kindes sich den notwendigen Unterhalt zu verschaffen, im Rahmen des § 8 Abs. 6 FLAG an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumsservice) zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren beziehungsweise sind (vgl. z.B. VwGH 21.02.2024, Ra 2023/16/0133 mit Verweis auf VwGH 9.9.2015, 2013/16/0049 und VwGH 8.11.2023, Ra 2023/16/0086).
Im vorliegenden Fall vertritt die Kindesmutter die Ansicht, dass das BSB/SMS in seinen beiden Gutachten insbesondere auch auszusprechen gehabt hätte, dass der Sohn des Bf. voraussichtlich (sehr wohl) außer Stande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen.
Die Bf. führt zur Untermauerung ihrer Argumentation insbesondere die von ihr vorgelegten klinisch psychologischen Befunde an, und ist in dem Befund vom 19.06.2026 insbesondere die folgende Aussage zu entnehmen:
Derzeit ist nicht absehbar, ob die Selbsterhaltungsfähigkeit/ Arbeitsfähigkeit erreicht wird.
Dieser von der Bf. ins Treffen geführte Befund spricht daher aus, dass nicht absehbar beziehungsweise klar ist, ob das Kind eine Selbsterhaltungsfähigkeit erreichen werde. Aus diesem Befund der Klinischen & Gesundheitspsychologin ist daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ableitbar, dass der Sohn der Bf. voraussichtlich dauernd außer Stande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen (oder eben nicht).
Die Bf. leitet weiters aus den "sozial-kommunikativen Beeinträchtigungen" ihres Sohnes - insbesondere aus dessen Problemen, die dieser bei der unterrichtenden Tätigkeit von vier ***Bezeichnung Schüler*** gehabt hat - ab, dass ihr Sohn voraussichtlich dauernd außer Stande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen. Auch bemängelt die Bf., dass in einem Gutachten des BSB/SMS unrichtiger Weise angeführt wäre, dass der Sohn der Bf. als ***Bezeichnung Beruf*** tätig wäre.
Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass unter Zugrundelegung des Vorbringens der Bf. deren Sohn mit hoher Wahrscheinlichkeit außer Stande sein werde, die Tätigkeit eines ***Bezeichnung Beruf*** (dieses Berufsbild dürfte einmal der Traumberuf des Sohnes der Bf. gewesen sein) auszuüben. Die voraussichtliche Unfähigkeit, künftig einen bestimmten Beruf (***Bezeichnung Beruf***) oder ein bestimmtes Berufsbild, das vermehrt soziale Kontakt mit sich bringt (z.B. Verkäufer), auszuüben, bedeutet (noch) nicht, dass das Kind voraussichtlich dauernd außer Stande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen. Einer Vielzahl von Personen ist es aus verschiedenen Gründen nicht möglich, den von ihnen angestrebten Traumberufe zu ergreifen, etwa weil diese die physischen oder psychischen Voraussetzungen nicht "mitbringen" (z.B. die fehlende körperlichen oder psychischen Voraussetzungen, um den Beruf eines Piloten, eines Polizisten oder eines Berufsoffiziers ausüben zu können) oder weil diese - wie der Sohn der Bf. - nicht über die erforderlichen sozial-kommunikativen Fähigkeiten verfügen. Selbst der Sohn der Bf. dürfte mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, künftig einen Beruf ergreifen zu können (beispielsweise eine Bürotätigkeit als Sachbearbeiter mit einem Einzelbüro oder mit einer möglichen Tätigkeit im Homeoffice), weil der Sohn der Bf. ansonsten kaum ein zweijähriges Online-HAK-Kolleg begonnen hätte.
Zusammenfassend ist daher seitens des Bundesfinanzgerichts festzuhalten, dass der Sohn der Bf. unter Zugrundelegung des Vorbringens der Bf. seinen (ehemaligen Traum-)Beruf als ***Bezeichnung Beruf*** voraussichtlich nicht wird ausüben können, dass dies aber nicht bedeutet, dass der Sohn der Bf. voraussichtlich außer Stande sein wird, sich selber den Unterhalt zu verschaffen, was sich insbesondere auch daraus erhellt, dass der Sohn der Bf. noch während seines Studiums ein zweijähriges HAK-Kolleg begonnen hat. Eine voraussichtliche Unfähigkeit des Sohnes, sich den Unterhalt zu verschaffen, liegt daher nach den übereinstimmenden, in sich schlüssigen Gutachten ob des Sohnes der Bf. nicht vor.
E. Zusätzliches Vorbringen der Bf.
Zu dem Vorbringen der Bf. dahingehend, dass die Bf. im Rahmen der Begutachtungen ihres Sohnes dessen "sozial-kommunikativen Beeinträchtigungen" hätte zur Sprache bringen wollen, dass die seitens der Bf. vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend berücksichtigt worden wären, dass die sozialen Kontakt des Kindes sich auf die Familie, Taufpaten und Professoren beschränken und dass die Bf. bezweifle, dass sich das BSB/SMS aus den aus zeitlicher Sicht kurzen Untersuchungen ein richtiges Bild von ihrem Sohn hätte bilden können, ist seitens des Bundesfinanzgerichts das Nachstehende festzuhalten:
1.) Die Ergänzungen des Vaters des Kindes betreffend die "sozial-kommunikativen Beeinträchtigungen" des Sohnes im Rahmen der zweiten Begutachtung am 11.07.2024 wurden seitens des BSB/SMS in das Gutachten vom 16.08.2024 - wenn auch mit einem zugegebenermaßen kurzen Vermerk - aufgenommen, wenn in diesem Gutachten unter dem Punkt "Derzeitige Beschwerden" ausgeführt wird:
Vater ergänzt: "für ihn ist immer der Sozialkontakt das Problem, es stresst ihn. Er kann so nicht arbeiten."
Dass das Vorbringen des Vaters des Kindes hinsichtlich der "sozial-kommunikativen Beeinträchtigungen" des Sohnes nicht beachtet worden wäre, ist daher unter Zugrundelegung des Gutachtens vom 16.08.2024 nicht verifizierbar. Trotz Berücksichtigung des Vorbringens des Vaters des Kindes wies das zweite Gutachten des BSB/SMS vom 16.08.2024 dieselben Grade der Behinderung, dieselben Rückwirkungszeiträume und dieselben Krankheitsbilder auf, wie das erste Gutachten des BSB/SMS vom 14.02.2024 und sprachen auch beide Gutachten übereinstimmend aus, dass der Sohn der Bf. voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen.
2.) Aus den beiden Gutachten des BSB/SMS ist unter den Punkten "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)" ersichtlich, dass bei der Erstellung der beiden Gutachten auf folgende Unterlagen Bezug genommen worden ist:
Gutachten vom 14.02.2024:
***Name Arzt 3*** 10.1.2024
Diagnosen
Angst und depressive Störung gemischt
Psychiatrie LKH ***Name Stadt 5*** Ambulanzbericht 4.1.2024
Diagnose: Verdacht auf generalisierte Angststörung F41.1
Der Patient kommt nach telefonischer Vorankündigung aufgrund von Angst sowie einmalig Panikattacke einhergehend mit Schlafstörung und Antriebsstörung.
Klinisch psychologische Testung 6.4.2020
Diagnose
Asperger-Autismus ICD 10 F84.5/F84.9 in milder Ausprägung
...gleichzeitig strengen ihn sensorisch und sozial herausfordernde Situationen zB Bewegen in der Öffentlichkeit/Großstadt, viele Leute, neue Unbekannte und unvorhersehbare Situationen- sehr an, obwohl dies auf den ersten Blick nicht erkennbar sein mag. Dies dürfte letztes Jahr zu einer Belastungsdepression geführt haben.
Gutachten vom 16.08.2024:
zur Untersuchung mitgebracht:
Arztbrief, ***Name Arzt 3***, FA für Psychiatrie und Neurologie, 10.01.2024, 01.07.2024: Angst und depressive Störung, gemischt.
klinisch-psychologischer Befund, ***Name Psychologin***, 19.06.2024: Asperger, Soziale Phobie, mittelgradige bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome.
Dass die seitens der Bf. beziehungsweise des Kindesvaters vorgelegten Unterlagen bei der Gutachtenserstellung durch das BSB/SMS nicht ausreichend berücksichtigt worden wären, ist aus den vorliegenden Gutachten nicht verifizierbar. Trotz Bedachtnahme auf die vorgelegten Unterlagen wiesen die beiden Gutachten des BSB/SMS vom 14.02.2024 und vom 16.08.2024 dieselben Grade der Behinderung, dieselben Rückwirkungszeiträume und dieselben Krankheitsbilder auf und sprachen auch beide Gutachten übereinstimmend aus, dass der Sohn der Bf. voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen.
3.) Wenn die Bf. vorbringt, dass sich die Sozialkontakt des Sohnes der Bf. im Wesentlichen auf die Familie, Taufpaten und Professoren beschränken, dass soziale Kontakte Stress für das Kind bedeuten und dass das Kind in Folge des Stresses auch Depressionen habe, ist zu diesem Vorbringen festzuhalten, dass die Krankheitsbilder beziehungsweise Beeinträchtigungen "Angst und depressive Störungen" und "Asperger-Syndrom" sowie "soziale Phobie" und "mittelgradige bis schwere depressive Episoden" in den Begutachtungen des BSB/SMS berücksichtigt worden sind. Trotz Bedachtnahme auf die beim Sohn der Bf. festgestellten Beeinträchtigungen wiesen die beiden Gutachten des BSB/SMS vom 14.02.2024 und vom 16.08.2024 dieselben Grade der Behinderung, dieselben Rückwirkungszeiträume und dieselben Krankheitsbilder auf und sprachen auch beide Gutachten übereinstimmend aus, dass der Sohn der Bf. voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen.
4.) Zu dem Vorbringen der Bf. betreffend die Kürze der Begutachtungen durch das BSB/SMS ist seitens des Bundesfinanzgerichts festzuhalten, dass es für das Bundesfinanzgericht nachvollziehbar ist, wenn der Bf. (und dem Kindesvater) die zeitlichen Abmessungen der Begutachtungen für nicht geeignet erscheinen, damit das BSB/SMS sich ein umfassendes Bild über die psychische Situation des Sohnes und seine "sozial-kommunikativen Beeinträchtigungen" verschaffen könne. Dieses Vorbringen ist insbesondere dann verständlich, wenn Eltern täglich mit den Beeinträchtigungen des Kindes konfrontiert sind und ihre täglichen Erlebnisse und Erfahrungen nicht entsprechend im Gutachten des BSB/SMS aufgelistet finden.
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103952/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103952.2024
- Stammnummer
- 150215
- Gültig
- 02.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF