Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103952/2024
Kein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ohne Vorliegen einer erheblichen Behinderung und ohne voraussichtliche Erwerbsunfähigkeit des Kindes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103952/2024vom 02.01.2026Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. März 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. Februar 2024 betreffend Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für den Zeitraum ab 11.2023 Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Kindesmutter", "Antragstellerin" oder Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) ist Kindesmutter (unter anderem) von ***Vorname Nachname*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Sohn" oder "Kind" bezeichnet). Das Kind hat beginnend mit Wintersemester 2018/2019 das Bachelorstudium ***Name Studium*** (Studienkennzahl ***XYZ***) begonnen.
Am 03.11.2023 brachte die Antragstellerin einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung (Formular "Beih 3-PDF") ihres Sohnes ein und beantragte die Zuerkennung dieses Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung.
Am 29.01.2024 übermittelte das Finanzamt an die Kindesmutter ein Datenblatt zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe (in der Folge als "Anspruchsüberprüfungsschreiben" bezeichnet) und ersuchte um Vorlage folgender Unterlagen: Studienblatt/Studienbuchblatt, Nachweis des Studienabschlusses, Nachweis der überwiegenden Kostentragung;
Am 13.02.2024 fand eine Begutachtung des Sohnes durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (BSB), nunmehr Sozialministeriumservice (SMS) statt und wurde in dem in Folge dieser Begutachtung erstellten Sachverständigengutachtens vom 14.02.2024 ob des Kindes ein Grad der Behinderung von 30% ab 04/2020 und von 40% ab 01/2024 attestiert. Darüber hinaus wurde in diesem Gutachten ausgesprochen, dass der Sohn der Bf. voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (Fettdruck an dieser Stelle und in der Folge in diesem Erkenntnis durch das Bundesfinanzgericht).
Am 16.02.2024 übermittelte die Kindesmutter die seitens des Finanzamtes im Anspruchsüberprüfungsschreiben vom 29.01.2024 angeforderten Unterlagen.
Der Antrag der Bf. vom 03.11.2023 auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung ihres Sohnes wurde mit Bescheid vom 19.02.2024 abgewiesen. Das Finanzamt begründete diesen Abweisungsbescheid wie folgt.
Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht, wenn:
Der festgestellte Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt
Die Behinderung nicht nur vorübergehend ist, sondern mehr als 3 Jahre andauert
Diese Punkte treffen nicht zu (§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Es wurde im Gutachten ein Grad der Behinderung von 30% ab April 2020 bzw. 40% ab Jänner 2024 festgestellt.
Am 17.03.2024 brachte die Bf. eine Beschwerde gegen diesen Abweisungsbescheid vom 19.02.2024 ein und führte in ihrer umfangreichen Begründung das Nachstehende aus:
"In meiner Sicht nimmt das, der Abweisung zugrunde liegende, Sachverständigengutachten viel zu wenig die sozial-kommunikativen Beeinträchtigungen meines Sohnes in den Blick. Da er ein durchaus intelligenter, gepflegter und in seinem Auftreten betont freundlicher junger Mann ist, werden leider die sozial-kommunikativen Probleme oft auf den ersten Blick übersehen. Warum dies allerdings von einer sachverständigen Ärztin auch nicht besser exploriert wurde, kann ich nicht verstehen. Die Problematik hat sich gegenüber der klinisch-psychologischen Testung vom 6.4.2020, bei der sein Asperger-Autismus diagnostiziert wurde, leider verschärft.
Beispiele: Mein Sohn geht nur nachts spazieren, damit er niemand begegnet; Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln bedeuten eine große Belastung; probeweises Unterrichten einiger ***Bezeichnung Schüler*** war mit eine wesentliche Ursache seines Zusammenbruches in den Weihnachtsferien 2023/2024 und er musste diese Tätigkeit sofort beenden. D.h. er wird sein ***Bezeichnung Studium*** (***Abkürzung Studienrichtung***) zwar heuer eventuell mit der Bachelor-Prüfung abschließen können, aber er kann den Beruf eines ***Bezeichnung Beruf*** wegen seiner Sozialstörung ganz sicher nicht ausüben.
Ich finde, dass die Untersuchung sehr schnell und nicht in die Tiefe gehend abgewickelt wurde. Manche Begriffe wurden nicht hinterfragt. Wenn im Gutachten von "Freundeskreis über die ***Tätigkeit***" gesprochen wird, dann sind das nicht echte Freundschaften, sondern Großteils Arbeitsbeziehungen mit einigen wenigen Personen, die sich jetzt, nach dem Abbruch seiner ***tätigkeits-*** Freizeitaktivitäten wegen seines Zusammenbruches, auch ziemlich schnell aufgelöst haben. Wenn er gefragt wurde nach sozialen Kontakten, dann steht im Gutachten "sind vorhanden". Aber die Kontakte bestehen eigentlich nur zur Kernfamilie (uns Eltern und selten zu seinen zwei Brüdern), 1-2-mal jährlich zur Taufpatin und (weil für das Studium notwendig) zu einigen Professoren an der Universität.
Als ich am Ende der Untersuchung noch ein paar ergänzende Bemerkungen machen wollte, wurde ich von der Ärztin mehr oder weniger freundlich zur Tür hinauskomplimentiert.
Mein Sohn ist durch jede soziale Kommunikation belastet und es raubt ihm sehr viel Energie mit anderen Menschen kommunizieren zu müssen.
Ich halte daher die zusammenfassende Aussage, dass mein Sohn ***Vorname Nachname*** voraussichtlich NICHT dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, für nicht zutreffend, bzw. in der jetzigen Situation jedenfalls nicht feststellbar oder beurteilbar. Eher fürchte ich, dass vom Gegenteil auszugehen ist, wiewohl wir Eltern es ihm und uns wünschen würden, wenn er die Selbsterhaltungsfähigkeit erlangen könnte.
Mein Ersuchen: Eine neue Überprüfung seines Gesamtzustandes mit besonderem Augenmerk auf seine sozial-kommunikative Behinderung (vielleicht von einem Arzt, der auch Erfahrungen mit dem Autismus- Spektrum hat). Gerne würden wir im Sinne einer alternativen Meinung und Sichtweise die Untersuchung in ***Name Stadt 2*** durchführen lassen, da mein Sohn ja auch in ***Name Stadt 2*** studiert und ***Name Stadt 2*** mit öffentlichen Verkehrsmitteln von ***Name Stadt 3*** aus leichter zu erreichen ist als ***Name Stadt 1***."
Dieser Beschwerde war das Sachverständigengutachten des BSB/SMS vom 14.02.2024 beigelegt worden.
Seitens des Finanzamtes wurde in Entsprechung des Ersuchens der Beschwerdeführerin am 19.04.2024 eine neuerliche Untersuchung des Sohnes der Bf. durch das BSB/SMS veranlasst. Die neuerliche Begutachtung des Sohnes fand am 11.07.2024 statt. Das in Folge der neuerlichen Untersuchung erstellte Sachverständigengutachten wurde am 15.08.2024 erstellt und am 16.08.2024 vidiert. Die "Metadaten" dieses Gutachtens wurden dem Finanzamt am 19.08.2024 übermittelt und war aus diesen Daten ersichtlich, dass ob des Kindes unverändert ein Grad der Behinderung von 30% ab 04/2020 und von 40% ab 01/2024 attestiert worden ist. Auch wurde in diesem Gutachten unverändert zum Vorgutachten vom 14.02.2024 ausgesprochen, dass der Sohn der Bf. voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Auf Grundlage der am 19.08.2024 dem Finanzamt übermittelten "Metadaten" des zweiten Gutachtens wies die belangte Behörde die Beschwerde der Bf. vom 17.03.2024 mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 22.08.2024 ab und begründete diese BVE wie folgt:
Gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Nachdem im Gutachten vom 13.2.2024 nur eine 30%ige Behinderung ab 4/2020 bzw. eine 40%ige Behinderung ab 1/2024 festgestellt wurde, erfolgte auf Grund Ihrer Beschwerde die Anforderung eines weiteren ärztlichen Sachverständigengutachtens. Die vorgelegten Unterlagen, wie Beschwerdeschrift und Befunde wurden der untersuchenden Stelle übermittelt und bei der Erstellung des neuen Gutachtens berücksichtigt. Nach dieser neuerlichen Untersuchung durch den Sachverständigen kam es zu keiner Änderung des Behinderungsgrades.
In der Entscheidung des BFG vom 30.10.2017, RV/7104275/2017 wurde hinsichtlich des Eintritts der Behinderung folgendes festgestellt: "Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50 v.H. bzw. einer damit verbundenen voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche (bei i. W. unter 21jährigen) einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist bzw. (bei i. W. über 21jährigen) eine damit verbundene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht bzw. die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. BFG 19. 1. 2017, RV/7106028/2016; VwGH 30. 3. 2017, Ra 2017/16/0023; VwGH 2. 7. 2015, 2013/16/0170; VwGH 20. 11. 2014, Ra 2014/16/0010)."
Da das neuerliche Gutachten vom 15.8.2024 keine Änderungen ergeben hat (Grad der Behinderung 30% ab 4/20, 40% ab 1/24, keine dauernde Erwerbsunfähigkeit), war spruchgemäß zu entscheiden.
In Ansehung dieser BVE vom 22.08.2024 brachte die Bf. am 18.09.2024 einen Vorlageantrag ein und führte in der umfangreichen Begründung das Folgende aus:
Sehr geehrte Damen und Herren des Bundesfinanzgerichtes Österreich!
Ich hoffe, dass Sie sich die Zeit nehmen, meinen Einspruch gegen die zweimalige Ablehnung meines Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe für meinen Sohn ***Vorname Nachname*** mit der notwendigen Aufmerksamkeit zu prüfen, um eine faire und für uns nachvollziehbare Entscheidung zu treffen.
Bisher hatte ich bei den beiden vorgesehenen Überprüfungen in diesem Verfahren leider nicht den Eindruck, dass die/der jeweils zuständige Sachverständige (Frau ***Name Arzt 1*** in ***Name Stadt 1*** im Erstgutachten und Herr ***Name Arzt 2*** in ***Name Stadt 2*** im Beschwerdeverfahrensgutachten) sich auch nur annähernd Zeit für eine fundierte und auf die eigentliche Problematik der Beeinträchtigung meines Sohnes (Autismus im Bereich der Aspergersymptomatik) eingehende Untersuchung genommen hat.
Zur Situation:
Mein Sohn ***Vorname Sohn*** wirkt bei einer flüchtigen Begegnung wie andere junge Erwachsene und zeichnet sich dabei durch eine sehr freundliche Art, betont nette und höfliche Umgangsformen und eine durchaus im höheren Segment liegende Intelligenz aus. Gleichzeitig ist er aber durch jede soziale Kommunikation sehr gestresst, was er aber durch erlernte Methoden und Verhaltensweisen durchaus überspielen bzw. verschleiern kann. Dieses "Verstellen" führt aber dazu, dass es ihm sehr viel an Energie raubt und er schon nach scheinbar unbedeutenden sozialen Kontakten (z.B. "small talk", Gespräche am Gehsteig oder bei einer Bahnfahrt, usw.) extrem müde und erschöpft ist und lange Erholungsphasen braucht.
Seine besondere Begabung liegt im ***tätigkeits-*** Bereich, sodass er nach der Reifeprüfung und Ableistung seines Zivildienstes (Caritas Behinderteneinrichtung ***Name Stadt 3***) an der ***Bezeichnung Hochschule und Ort*** im Bereich ***Abkürzung Studienrichtung*** (***Studienrichtung***) das Hauptfach "***Bezeichnung Hauptfach***" belegt und unter großer psychischer Anstrengung im Juni 2024 den Bachelor-Abschluss geschafft hat. Zur Klärung, ob er in der Lage ist, den angestrebten Beruf (***Bezeichnung Beruf*** an einer ***Bezeichnung Schule***) auszuüben, hat er im fünften Studienjahr (2022/23) an einer privaten ***Bezeichnung Schule*** begonnen, an einem Nachmittag einige Schüler (4) zu unterrichten. Diese Tätigkeit hat ihn von Beginn an sehr gefordert und war sehr anstrengend für ihn. Bereits im Frühjahr 2023 war ihm klar, dass er unmöglich als ***Bezeichnung Beruf*** arbeitet kann, da er nach seinem Unterrichtsnachmittag meist einige Erholungstage benötigte, um wieder ins Lot zu kommen und seinen Energiehaushalt auszugleichen. (Eine Vollzeittätigkeit als ***Bezeichnung Beruf*** an einer ***Bezeichnung Schule*** umfasst 27 Wochenstunden). In seiner Freizeit hat ***Vorname Sohn*** in verschiedenen ***Gruppen*** als ***Bezeichnung Tätigkeiten*** mitgewirkt, was ihm zwar vom ***tätigkeits-*** Aspekt her durchaus Freude gemacht hat, aber im Hinblick auf die notwendigen sozialen Interaktionen zunehmend zur Belastung geworden ist.
***Vorname Sohn*** hat dann in Eigenregie begonnen nach Alternativen zu suchen und hat sich schließlich für ein 2-jähriges HAK-Kolleg entschlossen, das in Online-Form an der HAK ***Name Stadt 4*** angeboten wird. Dieses Kolleg hat er bereits zur Hälfte absolviert und nun (September 2024) mit dem zweiten Ausbildungsjahr begonnen. Er verbindet damit die Hoffnung irgendeinen Bürojob (Buchhaltung, Verwaltungstätigkeit, ...) zu finden, indem er mit möglichst geringen Sozialkontakten (eigenes Büro, eventuell Homeoffice) eine berufliche Tätigkeit ausüben kann.
Zu Silvester 2023/24 hatte ***Vorname Sohn*** einen Zusammenbruch mit Angst- und Panikattacken und depressiver Symptomatik. Auf Anraten der psychiatrischen Ambulanz im KH ***Name Stadt 5*** ist er seitdem in psychiatrischer und psychotherapeutischer Betreuung, wodurch sich sein Zustand etwas stabilisiert hat. Er hat allerdings seine ganzen ***Tätigkeits-Engagements*** in verschiedenen ***Gruppen*** beendet und natürlich hat er auch sofort (mit Anfang Jänner 2024) seine kleine Unterrichtstätigkeit an der privaten ***Bezeichnung Schule*** beendet (was im aktuellen Sachverständigengutachten von ***Name Arzt 2*** falsch ausgeführt wird, weil dort behauptet wird, dass er aktuell als ***Bezeichnung Beruf*** tätig sei).
Für mich ist aber aufgrund meiner bisherigen Erfahrungen und des aktuellen Gutachtens der klinischen Psychologin (Juni 2024) die Wahrscheinlichkeit, dass ***Vorname Sohn*** sich den Lebensunterhalt selbst verschaffen kann, sehr ungewiss. Denn auch wenn er vielleicht eine Bürostelle, die seinen Vorstellungen entspricht, bekommen würde, ist für mich sehr in Frage, ob er diese Tätigkeit (selbst wenn es keine Vollzeitanstellung wäre) dann auch wirklich Tag für Tag durchhalten kann, da er nach Belastungen immer wieder relativ lange Erholzeiten braucht. (Am Gymnasium konnte er sich aufgrund seiner außergewöhnlichen Merkfähigkeit und seiner hohen Intelligenz diese häufigen Krankheitstage leisten und beim Studium hat er halt die Studiendauer um 2 Jahre überzogen). Aber in einem normalen Berufsalltag wird eine Häufung von Erholungstagen wohl nicht tragbar sein. Natürlich würden wir ihm diese Selbsterhaltungsfähigkeit sehr wünschen, aber für mich ist sie eben sehr ungewiss.
Ich dachte, dass die begutachtende Ärztin (***Name Arzt 1***) im Erstverfahren in der Lage ist, diese Problematik zu erkennen, aber da wurde ich leider enttäuscht. Die ganze Untersuchung dauerte nur 20 Minuten (siehe Zeitangabe im Sachverständigengutachten). Von dieser protokollierten Zeit wurde mindestens die Hälfte mit formalen Abfragen verbraucht und als ich die großen sozialen Probleme (die bei der Untersuchung kaum angesprochen wurden) artikulieren wollte, wurden wir zur Tür hinauskomplimentiert (siehe Beilage: Begründung der Beschwerde).
Daher legte ich gegen diese Entscheidung und die Nichtgewährung der erhöhten Familienbeihilfe Beschwerde ein, mit der Bitte um eine fachgerechtere Begutachtung im Hinblick auf diese AUTISMUSPROBLEMATIK und die entsprechenden Beeinträchtigungen - im Besonderen unter Berücksichtigung, dass die Problematik meines Sohnes nicht am äußeren Erscheinungsbild und in einem oberflächlichen "small-talk" erkennbar ist.
Leider kamen wir aber vom "Regen in die Traufe"- wie das Sprichwort es ausdrückt. Die Untersuchung im Beschwerdeverfahren halte ich für sehr bedenklich und ich erlaube mir, die Ernsthaftigkeit und Kompetenz des zugeteilten Psychiaters ***Name Arzt 2*** in aller Deutlichkeit in Frage zu stellen. Ich fühle mich nach der Mitteilung des Untersuchungsergebnisses und den Umständen wie es zu dieser Ablehnung meines Ansuchens gekommen ist, als Bürgerin unseres Landes nicht nur nicht ernst genommen, sondern wirklich verkauft und verraten, um es nicht mit noch deutlicheren Worten auszudrücken.
Zu den Rahmenbedingungen:
Wir waren für 16.15 Uhr bestellt. Als wir pünktlich kamen, war das Wartezimmer voll. Mindestens 5-6 Patienten/Klienten mit Angehörigen waren anwesend. Im Abstand von etwa 10-12 Minuten wurden die Parteien aufgerufen und ins Arztzimmer gebeten. Auch nach uns kamen laufend weitere Personen zur Untersuchung.
Unsere "Einvernahme" dauerte laut Sachverständigengutachten (Seite 1) 12 Minuten (von 17.06 Uhr bis 17.18 Uhr), wobei wiederum mindestens die Hälfte der Zeit mit formalen Abfragen verging. Ich dachte, dass es nun im Beschwerdeverfahren doch darum gehen sollte, sich mit der sozialen Problematik meines Sohnes auseinanderzusetzen und sich der Arzt irgendwie bemühen würde, die Lebenssituation meines Sohnes ein wenig zu explorieren. Ich hatte aber absolut nicht den Eindruck, dass sich der Arzt auf die Untersuchung vorbereitet hatte und die Unterlagen der Erstbegutachtung bzw. meine in der Beschwerde geäußerten Bedenken zur Kenntnis genommen hatte, geschweige denn, dass er sie irgendwie als Grundlage seiner Gesprächsführung verwendete.
Mein Sohn spricht sehr bedächtig und überlegend und hatte kaum Gelegenheit auch nur ansatzweise seine Situation zur Sprache zu bringen. Nach einigen Sätzen meinte der Arzt, dass er sich ja die neu mitgebrachten Befunde (Klinisch psychologischer Befund vom 19.06.2024 und psychiatrische Kurzanamnese vom 1.07.2024) noch ansehen werde und das Ergebnis dann schriftlich ergehen würde. Ich konnte gerade noch anbringen, dass es meinem Sohn immer sehr großen Stress bedeutet, wenn er sozial interagieren muss (auch wenn man das auf den ersten Blick nicht erkennt) und genau das seine besondere Problematik ausmacht. Ich äußerte noch die Hoffnung, dass diese extreme Belastung nun im Beschwerdeverfahren ausreichend berücksichtigt werden würde, da genau diese Beeinträchtigung seine reguläre Arbeits- und Selbsterhaltungsfähigkeit sehr einschränken würde.
Schon waren wir wieder abgefertigt und ich hoffte, dass der mitgebrachte klinisch-psychologische Befund und das psychiatrische Attest doch eine klare Entscheidung für die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe ergeben würde, da der klinisch-psychologische Befund eine eindeutige Aussage bezüglich der massiven Beeinträchtigung meines Sohnes enthält und auch das ärztliche Attest klare Hinweise in diese Richtung gibt.
Groß war meine Enttäuschung, als ich dann vom Finanzamt die negative Beschwerdevorentscheidung erhielt. Als ich dann einige Tage darauf das Sachverständigengutachten vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zugestellt bekam, und die Begründung las, wurde aus der Enttäuschung wirklich Ärger und es überkam mich das Gefühl des Ausgeliefertseins und der Schikane.
Mit welcher Präpotenz und Überheblichkeit muss dieser ***Name Arzt 2*** begabt sein, dass er das Gutachten einer ähnlichen Profession (klinisch-psychiatrische und Gesundheitspsychologin und im Gebiet des Autismus vielleicht sogar besser qualifiziert), das in einem fünfstündigen Prozess mit meinem Sohn erarbeitet und erstellt wurde, mit einer ca. 5-minütigen sogenannten Untersuchung (die Umstände habe ich geschildert) für nicht nachvollziehbar erklärt. Auch im Kurzattest des behandelnden Psychiaters ***Name Arzt 3*** sehe ich keinen Widerspruch zum klinisch-psychiatrischen Gutachten und jedenfalls keinen Hinweis darauf, dass bei ***Vorname Sohn*** keine erhebliche Störung bzw. Beeinträchtigung vorliegen würde (Angst und depressive Störung).
Ich möchte mit diesem Vorlageantrag also die negative Beschwerdevorentscheidung beeinspruchen und hoffe sehr, dass Sie, als unabhängiges Gericht, sich eine objektive Meinung zu diesem Fall bilden und mein Vertrauen in eine faire Beurteilung von Sachverhalten im österreichischen Staat wieder herstellen.
Gerne sind wir zu weiteren klärenden Untersuchungen bereit, wenn sie wirklich unter ernstzunehmenden Rahmenbedingungen stattfinden und nicht nur Alibi form haben oder als Farce enden. Für meinen Sohn bedeutet so eine Untersuchung natürlich eine erhebliche Belastung, weil er es möglichst "gut" machen will und er würde nie irgendetwas Vorspielen oder Unwahrheiten von sich geben.
Umso größer war natürlich auch seine Enttäuschung über das Ergebnis der Untersuchungen, weil er irgendwie meint, er habe etwas falsch gemacht oder etwas Falsches gesagt.
In diesem Sinne verbleibe ich mit freundlichen Grüßen (…)
Dem Vorlageantrag waren durch die Bf. folgende Unterlagen beigelegt wurden:
Klinisch-psychologischer Befund vom 19.06.2024 von ***Name Psychologin***
Psychiatrisches Attest vom 01.07.2024 von ***Name Arzt 3***
Beschwerdebegründung der Bf. vom 17.03.2024
Klinisch-psychologischer Erstbefund vom 06.04.2020 von ***Name Psychologin***
Da das Finanzamt nur über die "Metadaten" das zweite Sachverständigengutachten betreffend verfügte, ersuchte die belangte Behörde die Bf. mit Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen vom 18.10.2024 um Übermittlung des Gutachtens des BSB/SMS vom 16.08.2024.
Am 24.10.2024 übermittelte die Bf. der belangten Behörde das angeforderte Gutachten.
Am 15.11.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Am 03.12.2025 erkundigte sich der Kindesvater nach dem Stand des Verfahrens und brachte vor, dass das Kind den angestrebten Beruf nicht werde ausüben können. Der Sohn warte seit einem halben Jahr auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts, weil nur (Zitat:) "die Zuerkennung einer mindestens 50%-igen Behinderung einen geschützten Arbeitsplatz ermöglichen würde."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
***Bf1*** ist Kindesmutter (unter anderem) von ***Vorname Nachname***. Das Kind ist am ***TT.MM.***.1999 geboren, hat nach der Reifeprüfung seinen Zivildienst bei der Caritas Behinderteneinrichtung in ***Name Stadt 3*** absolviert, hat beginnend mit dem Wintersemester 2018/2019 das Bachelorstudium ***Name Studium*** (Studienkennzahl ***XYZ***) begonnen und hat dieses Studium im Juni 2024 erfolgreich abgeschlossen.
Bereits im September 2023 hat der Sohn der Bf. ein 2-jähriges HAK-Kolleg begonnen, das in Online-Form an der HAK ***Name Stadt 4*** angeboten wurde beziehungsweise wird.
Die Kindesmutter hat für ihren Sohn in der Zeit bis Februar 2024 die Familienbeihilfe bezogen und am 03.11.2023 die Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ihres Sohnes ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung beantragt.
Ob des Sohnes der Bf. wurde in zwei Sachverständigengutachten des BSB/SMS vom 14.02.2024 und vom 16.08.2024 übereinstimmend ein Grad der Behinderung von 30% ab 04/2020 und von 40% ab 01/2024 attestiert. Auch wurden in beiden Gutachten übereinstimmend dieselben "Funktionseinschränkungen", nämlich "Angst und depressive Störung" Positionsnummer der Einschätzungsverordnung 03.06.01 und "Asperger-Autismus" Positionsnummer der Einschätzungsverordnung 03.04.01 attestiert, bei beiden "Funktionseinschränkungen" jeweils ein Grad der Behinderung von 30% bescheinigt und auch in beiden Gutachten übereinstimmend ausgesprochen, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird. Darüber hinaus wurde in diesen beiden Gutachten übereinstimmend ausgesprochen, dass der Sohn der Bf. voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
In dem Sachverständigengutachten vom 14.02.2024 wurde unter dem Punkt "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)" insbesondere ausgeführt, dass beim Sohn der Bf. "Angst und depressive Störungen" sowie Asperger-Autismus in milder Ausprägung festgestellt worden ist. Weiters wurde ausgeführt (Zitat:)
"… gleichzeitig strengen ihn sensorisch und sozial herausfordernde Situationen zB Bewegen in der Öffentlichkeit/Großstadt, viele Leute, neue Unbekannte und unvorhersehbare Situationen- sehr an, obwohl dies auf den ersten Blick nicht erkennbar sein mag. Dies dürfte letztes Jahr zu einer Belastungsdepression geführt haben."
In dem Sachverständigengutachten vom 16.08.2024 wurden auf die von der Bf. vorgelegten Unterlagen Bezug genommen und unter dem Punkt "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)" auch ausgeführt, dass nach den vorgelegten Befunden ob des Sohnes (Zitat:) "Asperger, Soziale Phobie, mittelgradige bis schwere depressive Episoden ohne psychotische Symptome" vorgelegen hat. Auch das Vorliegen von Angst und depressiver Störung wurde in diesem Gutachten unter diesem Punkt angeführt.
2. Beweiswürdigung
Die personenbezogenen Daten der Kindesmutter und des Kindes ergeben sich aus dem Beihilfenakt und sind unstrittig.
Dass der Sohn der Bf. nach Ablegung seiner Reifeprüfung seinen Zivildienst absolviert hat, ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf. und der Familienbeihilfendatenbank des Finanzressorts (FABIAN) und ist unstrittig.
Dass der Sohn der Bf. beginnend mit dem Wintersemester 2018/2019 das Bachelorstudium ***Name Studium*** (Studienkennzahl ***XYZ***) begonnen und dieses Studium im Juni 2024 abgeschlossen hat, ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf. aus dem vorgelegten Familienbeihilfenakt der belangten Behörde und aus einer seitens des Bundesfinanzgerichts vorgenommenen Einsichtnahme in die Familienbeihilfendatenbank des Finanzressorts (FABIAN) und sind diese Sachverhaltselemente unstrittig.
Dass der Sohn der Bf. im September 2023 ein 2-jähriges HAK-Kolleg, das in Online-Form an der HAK ***Name Stadt 4*** angeboten wird, begonnen hat, ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf. und aus einer seitens des Bundesfinanzgerichts vorgenommenen Einsichtnahme in die Familienbeihilfendatenbank des Finanzressorts (FABIAN) und ist dieses Sachverhaltselement unstrittig.
Dass die Bf. die Familienbeihilfe für ihren Sohn bis Februar 2024 bezogen hat und am 03.11.2023 die rückwirkende Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe beantragt hat, ergibt sich aus den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Familienbeihilfenakt und ist unstrittig.
Dass die beiden durch das BSB/SMS erstellten Gutachten übereinstimmend
denselben Grad der Behinderung von 30% ab 04/2020 und von 40% ab 01/2024 und dieselben "Funktionseinschränkungen" attestieren,
bei beiden "Funktionseinschränkungen" jeweils einen Grad der Behinderung von 30% bescheinigen und auch beide Gutachten übereinstimmend aussprechen, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird und
aussprechen, dass der Sohn der Bf. voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
ergibt sich aus den vorgelegten Gutachten und sind die festgestellten Grade der Behinderung und die attestierten Leiden (per se) unstrittig.
Die in den beiden Gutachten vom 14.02.2024 und vom 16.08.2024 unter dem Punkt "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)" getätigten Ausführungen und damit die Berücksichtigung der seitens der Bf. dem BSB/SMS vorgelegten Unterlagen in diesen Sachverständigengutachten ergeben sich aus den vorgelegten Gutachten.
Strittig ist im vorliegenden Fall insbesondere die Feststellung des BSB/SMS in den beiden erstellten Sachverständigengutachten dahingehend, dass der Sohn der Bf. voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Bf. brachte im Beschwerdeverfahren - untermauert durch die Vorlage umfangreicher Unterlagen - wiederholt vor, dass ihr Sohn (sehr) wohl dauernd außer Stande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Darüber hinaus wird seitens der Bf. auf Grund der jeweils kurzen Dauer jeder der beiden Untersuchungen bezweifelt, dass im Rahmen derart kurzer Untersuchungen das BSB/SMS ein fundiertes Urteil darüber treffen kann, ob der Sohn der Bf. voraussichtlich dauernd außer Stande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, oder nicht.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
A. Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden.
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 in der bis Juli 2023 geltenden Fassung gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der bis Juli 2023 geltenden Fassung ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 in der ab August 2023 geltenden Fassung gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der ab August 2023 geltenden Fassung ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.
B. Ausführungen in den beiden Gutachten des BSB/SMS und in den seitens der Bf. vorgelegten Unterlagen
Der klinisch psychologische Befund von ***Name Psychologin*** vom 04.06.2020 enthält die folgenden Ausführungen:
Name, Geb.-Datum: ***Vorname Nachname***, geb. am ***TT.MM.***1999
[Grafik]
Vorstellungsgrund & aktuelle Lebenssituation
Der 20 Jahre alte Herr ***Vorname Nachname*** kommt zur diagnostischen Abklärung fraglicher Symptome des Autismus-Spektrums in die psychologische Praxis. Zum Zeitpunkt der Vorstellung studiert er ***Tätigkeit*** (***Studienrichtung***) in ***Name Stadt 2*** und lebt in einer 3er WG mit ehemaligen Mitschülern aus seinem Heimatort ***Name Stadt 3***.
Herr ***Nachname*** berichtet, dass er schon seit Längerem den Verdacht habe, er könne vom Asperger-Syndrom betroffen sein. In der Parallelklasse seiner ehemaligen Schule (***Bezeichnung AHS*** ***Name Stadt 5***) sei ein Mitschüler mit diagnostiziertem Asperger-Syndrom gewesen, wobei er in einigen Bereichen Parallelen zu sich wahrgenommen habe.
Seine Schwierigkeiten im sozialen Bereich, insbesondere beim Zurechtkommen in Gruppen, sowie im Umgang mit neuen Situationen, sei in der vertrauten Umgebung seines Zuhauses und in der Schule kaum aufgefallen. Er sei durchaus in seine Klasse integriert gewesen und habe Freundschaften gehabt, diese hätten sich aber mehr an gemeinsamen Interessen (***Tätigkeit***) und Aktivitäten (z.B. miteinander im Zug fahren) orientiert. Ausgehen habe ihn nie interessiert. Es habe feste Routinen gegeben, die ihm Sicherheit gegeben hätten.
Nun, da er ausgezogen sei, in einer WG lebe und seinen Alltag, sein Sozialleben und sein Studium selbständig managen müsse, fühle er sich zunehmend überfordert. So habe er im Verlauf eine große Angst entwickelt, das Haus zu verlassen und empfinde Erschöpfung, aber auch Erleichterung, wenn er endlich seine Zimmertür schließen könne und allein sei. Wenn er in ***Name Stadt 2*** auf die Straße gehe, würden sich die vielen sensorischen Reize geradezu vor ihm auftürmen. Alltägliche Situationen, wie U-Bahn- Fahren, würden ihm massiven Stress bereiten. Hier empfinde er es vor allem als problematisch, nicht zu wissen, wo man hinschauen solle. Seit er während des Öffi-Fahrens Kopfhörer verwende und Hörbücher zur Ablenkung höre, gehe es besser. Auch unvorhersehbare soziale Anfragen, z.B. ob er mit in die Mensa gehen wolle, bereite ihm Druck. Als sehr angstauslösend erlebe er die Unterrichts-Praxis im Rahmen des Studiums. Er sei mittwochs schon nervös wegen der Übung am Freitag.
Das Lesen nonverbaler Kommunikation bei anderen falle ihm schwer bzw. sei ihm nie so bewusst gewesen, dass dies eine Rolle spiele. Informelle Gruppensituationen nach einer Vorlesung o.ä. seien anstrengend für ihn. Er fühle sich sprachlos und inkompetent, obwohl er inhaltlich durchaus etwas zu sagen habe. Er bemerke bei sich auch, dass er sich öfters Sätze zurechtlege (z.B. vor dem Telefonieren) und sich gewisse Floskeln bewusst überlege (z.B. Antworten auf die Frage "Wie geht's?").
Als besonders einschneidendes Erlebnis habe er die Matura-Reise empfunden. Er sei mit der Klasse auf einem Segelboot gewesen, auf welchem es keine Rückzugsmöglichkeiten gegeben habe. Hier sei ihm der Unterschied zwischen den anderen und sich selbst besonders deutlich geworden. Er sei zum völligen Außenseiter geworden, habe die Nähe kaum ausgehalten und als Strategie entweder die Augen geschlossen gehalten oder Alkohol getrunken. Auch die neue Situation im Zivildienst (Behindertenbetreuung bei der Caritas) und das Einnehmen einer anderen, erwachseneren Rolle habe er als Herausforderung empfunden. Im Nachhinein sei er sehr stolz, dass er dies geschafft habe.
Von einer Diagnose erhoffe er sich eine Erklärung für seine andere Wahrnehmung und dadurch mehr Selbstkontrolle und Selbstakzeptanz. Es sei ihm auch wichtig, anderen (Kolleginnen, Uni-Professoren) usw. erklären zu können, warum ihm manche Dinge so schwerfallen.
Kurzanamnese zur Biografie/ kindlichen Entwicklung
Herr ***Nachname*** ist der älteste von drei Söhnen seiner Mutter (***aktueller und ehemaliger Beruf1***) und seines Vaters (***aktueller und ehemaliger Beruf2***) und wuchs in ***Name Stadt 3*** auf. Bezüglich Schwangerschaft, Geburt und frühkindlicher Entwicklung werden keine Auffälligkeiten berichtet. Herr ***Nachname*** meint, seine Familie habe ihm ein Umfeld geboten, das seinem Wesen und seinen Bedürfnissen sehr entgegen gekommen sei. So sei es völlig normal gewesen, das ganze Wochenende im Zimmer zu verbringen, um beispielsweise ***Tätigkeit1*** zu üben; soziale Kontakte nach außen seien hingegen weniger an der Tagesordnung gewesen und auch nicht eingefordert worden. Gleichzeitig seien Hilfsbereitschaft und eine soziale Orientierung in seiner Familie "grundverankert". Bis heute sei sein Elternhaus der Ort, wo er auftanken könne.
Herr ***Nachname*** erinnert sich, dass er von klein auf an ***Tätigkeit*** interessiert gewesen sei. Mit 5 Jahren habe er begonnen ***Tätigkeit2*** zu spielen, später habe er mit ***Tätigkeit1*** angefangen. Er habe immer kreative Interessen gehabt, die teilweise der Selbstberuhigung gedient hätten. So erinnert er sich, dass er in der Volksschule exzessiv Häkelfiguren gemacht habe. Später in der AHS habe er täglich Stunden damit verbracht, komplexe Origami-Figuren zu basteln (teilweise während des Unterrichts). Er kann sich nicht erinnern, als Kind zwanghafte Rituale oder stereotypes Verhalten gezeigt zu haben. Seit seinem Auszug von zu Hause seien ihm aber fixe Rituale wichtig geworden und würden ihm Sicherheit und Kontrolle geben.
Bei der retrospektiven Betrachtung von Videoszenen als er ein Klein- und Kindergartenkind war, vermeint Herr ***Nachname*** wahrzunehmen, dass er lauten Rummel oder Verkleiden (z.B. beim Kinderfasching) vermieden habe bzw. abwesend gewirkt habe. Auch habe er in einer Szene als Kleinkind das Konzept des Winkens offenbar nicht verstanden und stattdessen seine Finger betrachtet.
Verhaltensbeobachtung
Herr ***Nachname*** ist ein gepflegter, freundlicher, umgänglicher, sprachlich gewandter junger Mann mit einem angemessenen Aufgabenverständnis sowie einer guten Aufmerksamkeitsspanne und Konzentrationsfähigkeit. Sein Arbeitstempo im Leistungstest scheint leicht reduziert (Nervosität bzw. hoher Leistungsanspruch?). Sein Blickkontakt ist angemessen und er zeigt im Gespräch eine durchaus lebendige Mimik und soziales Lächeln. Die sozio-emotionale Wechselseitigkeit scheint gegeben. Herr ***Nachname*** zeigt keinerlei stereotypes oder situationsunangemessenes Verhalten.
Untersuchungsergebnisse
Autismus-spezifisches Beobachtungsverfahren (ADOS-2) - Modul 4
Die Diagnostische Beobachtungsskala für Autistische Störungen 2 (ADOS-2) ist ein Verfahren zur Abklärung und Klassifikation von qualitativen Auffälligkeiten der sozialen Interaktion, Kommunikation sowie von restriktiven und repetitiven Verhaltensweisen im Sinne des Autismus-Spektrums nach DSM-5. Liegt der Wert des Probanden AM oder ÜBER dem Cut Off so bedeutet dies Auffälligkeit im Sinne des Autismus bzw. des Autismus-Spektrums.
Die Cut-Offs im ADOS werden nicht erreicht, da Herr ***Nachname*** im 1:1 Setting kaum Symptome zeigt.
Asperger Syndrome Diagnostic Interview (ASDI von Gillberg et al., 2001)
Das ASDI ist ein diagnostisches Screening-Instrument zur Erfassung von Charakteristika, die mit dem Asperger-Syndrom assoziiert sind. Es lehnt sich dabei an den diagnostischen Kriterien von Gillberg & Gillberg an und besteht aus 20 Items, die 6 größeren Verhaltensbereichen zugeordnet sind.
[Grafik]
Herr ***Nachname*** erreicht die Cut Offs der ersten 3 Bereiche, sonst zeigt er kaum oder nur milde Symptome.
Neuropsychologische und Leistungsverfahren
Als Intelligenz-Screening wurde der IST-S (Intelligenz-Struktur-Test/ Screening) vorgegeben. Das Verfahren besteht aus drei Aufgabengruppen (Analogien, Zahlenreihen, Matrizen), die Hinweise auf die Ausprägung der drei Dimensionen (verbal, numerisch, figural) des Gesamttests l-S-T 2000 R liefern. Aus den drei Skalen ist ein Gesamtwert »Schlussfolgerndes Denken« bestimmbar.
Jener Bereich, in welchem die erzielten Werte als unauffällig/ also im Durchschnittsbereich liegend gelten, reicht von PR=16 bis PR=84. Ein Prozentrang von beispielsweise 55 bedeutet, dass 55% der Personen aus der Vergleichsgruppe niedrigere oder gleich hohe Werte erzielt haben.
[Grafik]
Herrn ***Nachname*** Werte liegen durchgehend im oberen Durchschnittsbereich.
Der Reading Mind in The Eyes Test ist ein Verfahren, in welchem es um die Emotionserkennung anhand der Augenpartie geht. Die Testperson sieht Fotos von Augen, die einen bestimmten Gefühlszustand ausdrücken und muss auswählen, welche von 4 Antwortmöglichkeiten zu der dargestellten Emotion passt. Damit kann ein Teilaspekt der Theory of Mind (= u.a. die Fähigkeit sich in die Perspektive anderer zu versetzen) gemessen werden. Bei Menschen im Autismus-Spektrum ist diese Fähigkeit bzw. der intuitive Zugang zum Erkennen von Emotionen häufig beeinträchtigt.
Es liegen Vergleichswerte einer autistischen Versuchsgruppe und einer nicht-autistischen Kontrollgruppe vor. Herr ***Nachname*** erreicht in diesem Test einen Gesamtwert von 20 (d.h. 20 Emotionen von insgesamt 36 wurden richtig zugeordnet). Zum Vergleich: Studierende ohne Autismus-Diagnose erreichen im Durchschnitt 28 richtige Antworten (Standardabweichung 3.5), Menschen mit Asperger- Syndrom und hochfunktionalem Autismus erreichen 21.9 (SA = 6.6). Herrn ***Nachname*** Wert ist demnach deutlich unter dem Durchschnitt und liegt noch knapp unter dem Wert der autistischen Vergleichsgruppe. Seine Fähigkeit "Emotionen zu lesen" ist demnach eingeschränkt.
Projektive Verfahren
Im Colour-how-you-feel Test (CHYF) wird der Proband aufgefordert, Emotionen anhand von Farben auszudrücken und eine Figur ("sich") so anzumalen, wie er sich meistens fühlt. Hierbei kann auch dargestellt werden, in welchen Körperbereichen man die Gefühle besonders stark wahrnimmt. Herr ***Nachname*** wählt die Farbe Orange für glücklich und zeichnet diese in den Herz- und Kopfbereich sowie den unteren Bauch ein. Er wählt ferner lila für traurig (linke Gesichtshälfte, Beine/Oberschenkel), schwarz für zornig (unterer Bauchbereich links) und braun für ängstlich/besorgt (Bauchbereich).
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103952/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103952.2024
- Stammnummer
- 150215
- Gültig
- 02.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF