Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102524/2020
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Betrieb von zwei Sexstudios durch eine GmbH
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102524/2020vom 29.12.2025Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit Schreiben vom 26.02.2025 erstattete die Amtspartei eine Stellungnahme und gab zur Sache Folgendes an: " Ad Sachverhaltsermittlung: Nach finanzamtsinterner Beratung darf das Finanzamt zur geplanten weiteren Vorgangsweise des BFG, nämlich eine gewisse Anzahl der in den gegenständlichen Sexstudios tätigen Prostituierten in der mündlichen Verhandlung am 7.5.2025 einzuvernehmen, wie folgt Stellung nehmen: Zu den Prostituierten ist anzuführen, dass im Zuge des Nachteinsatzes und Besichtigung des Studios ***15*** Wien am 13.09.2017 die anwesenden Prostituierten im Beisein einer Dolmetscherin zu ihrer Tätigkeit befragt wurden. Auf dem Personenblatt wurde neben Name und Wohnadresse auch nach der Tätigkeit und dem Leiter (umgangssprachlich dem "Chef/der Chefin") der Sexstudios gefragt. Alle befragten Prostituierten gaben als Chef an: "***16***", "***17***", "***18***". Herr ***7***, geb. tt.07.1994 war zu diesem Zeitpunkt Geschäftsführer-Gesellschafter der Bf. Diesbezüglich wird auf die vorgelegten Personenblätter bzw auf das Dokument "NS mit Prosti ***15***" (siehe Beilage) verwiesen. Weiters ist auszuführen, dass ein Großteil der damals befragten Personen nicht mehr in Österreich polizeilich gemeldet ist. Für die Abgabenbehörde ist daher kein nachvollziehbarer Grund erkennbar, die nochmalige Befragung der Prostituierten vorzunehmen, da es den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, dass jene Ausführungen, die zu Beginn eines Verfahrens gemacht werden, der Wahrheit näherkommen als spätere (vgl. VwGH 30.5.1988, 87/15/0070). Nach der Rechtsprechung ist es somit schlüssig, wenn die Abgabenbehörde einer früheren Aussage, die vor Kenntnis der steuerlichen Auswirkung abgegeben wurde, mehr Glauben schenkt, als späteren zweckdienlichen Behauptungen. Betreffend die Zurechnung wird auch auf die Berufungsentscheidung des UFS wie zB des UFSL vom 26.11.2013, RV/0954-L/10 und den dazu ergangenen Beschluss des VwGH vom 23.11.2016, Ro 2014/15/0017 sowie auf die einschlägigen Erkenntnisse des BFG vom 29.10.2015, RV/2100479/2009 und vom 17.12.2018, RV/7101145/2018 (siehe Beilage) verwiesen. Ad rechtliche Beurteilung: Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in Bezug auf einen Bordellbetrieb in ständiger Judikatur die Ansicht, dass Umsätze aus einem solchen Betrieb demjenigen zuzurechnen sind, der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an die Leistungsempfänger erbringt (zB VwGH 22.9.2005, 2003/14/0002). Das Finanzamt geht davon aus, dass nach allen von der AP erhobenen Geschäftsumständen eindeutig feststeht, dass die Prostituierten ihre Tätigkeit in den der Bf zurechenbaren und von der Bf eingerichteten bzw. ausgestatteten Räumlichkeiten ausgeübt haben. Die Bf. ist Mieterin der Studioräumlichkeiten. Die Prostituierten sind in die Struktur des Betriebes "***Bf1***", der in Form einer von der GmbH betriebenen Homepage nach außen hin als solcher auftritt, eingebunden und integriert. Die Kontinuität eines eigenständig nach außen auftretenden, großen und übergeordneten Betriebes der ***21*** GmbH kann nur durch die Prostituierten und deren Nutzen der Ressourcen des Betriebes, nämlich der Räumlichkeiten und sämtlicher Infrastruktur, funktionieren. Die ***21*** GmbH betreibt und wartet überdies die Homepage des Sexstudios. Das geprüfte Unternehmen bietet dort für jede einzelne Prostituierte alle Leistungen (diverse Sexdienstleitungen und Fotographien der Prostituierten) samt einer Preisliste an. Des Weiteren werden auf der Homepage Haus- und Hotelbesuche für die Kunden angeboten, wobei laut Auskunft der Telefonistinnen, Herr ***8***, Vater des Geschäftsführers ***7*** und Angestellter des geprüften Unternehmens als Chauffeur der Prostituierten fungiert. Bettwäsche, Handtücher und Getränke (es gibt in den Studios einen Getränkekühlschrank mit nichtalkoholischen Getränken sowie Sekt und Bier) werden vom Studio für die Prostituierten und deren Kunden bereitgestellt. Die Reinigung des Studios wird ebenfalls von der geprüften Gesellschaft übernommen. Auf der Homepage sind die Öffnungszeiten der beiden Studios festgelegt. Welche Prostituierten in den jeweiligen Studios zu den auf der Homepage angegebenen Zeiten tätig werde, wird vom Geschäftsführer (Herrn ***7***) der ***21*** GmbH koordiniert. Dies hat er mündlich gegenüber dem "Betrugsbekämpfungskoordinator" und der Kriminalpolizei bei der Kassennachschau am 13.09.2017 im Studio in ***15*** Wien angegeben. Darüber wurde von der Betriebsprüfung ein Aktenvermerk aufgenommen, der der steuerlichen Vertretung im Laufe des Prüfungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde. Es erscheint dies auch logisch und nachvollziehbar, da durch ein willkürliches Kommen und Gehen der einzelnen Prostituierten im Studio der Betrieb nicht sinnvoll aufrechterhalten werden könnte. So wären an einem Abend etwa 20 Prostituierte zugegen, während an einem anderen Abend nur ein bis zwei Damen anwesend wären. Die Betriebsprüfung konnte im Zuge der Kassennachschau in beiden Studios feststellen, dass abends jeweils 8 Prostituierte zugegen waren. Die Prostituierten arbeiten stets einige Monate/Wochen in einem Sexstudio und wechseln dann in ein anderes Etablissement. Die Organisation dieser Schichtwechsel kann auch nur durch den jeweiligen Studiobetreiber koordiniert werden. Das gesamte Entgelt für die jeweilige Leistung wird von der Prostituierten am jeweiligen Zimmer vom Kunden übernommen und nach ausgeführter Sexdienstleistung bei der Telefonistin an der Rezeption von der Prostituierten abgegeben. Dies konnten die Organe der Betriebsprüfung bei den beiden unangekündigten Besichtigungen der Studios wahrnehmen. Die Telefonistin gibt das gesamte, von den Prostituierten vereinnahmte Entgelt der jeweiligen Prostituierten in eine Lade unter der Rezeption. Bei der Schlussbesprechung am 26.04.2018 wurde dieser Sachverhalt mit dem Geschäftsführer, Herrn ***7*** nochmals eingehend erörtert. Die Frage der Betriebsprüfung, woher die Telefonistin bei Geschäftsschluss dann wisse, welche Prostituierte wie viel für ihre Tagesleistung zu bekommen haben, konnte er nicht beantworten. Er glaube, dass die Prostituierte nur jenen Teil des Entgelts an die Telefonistin abgebe, der auf die Zimmeranmietung entfalle. Wo die Prostituierten, die allesamt nur mit leichter Unterwäsche und Stöckelschuhen bekleidet sind, ihren Anteil an Geld körperlich aufbewahrten, konnte er nicht beantworten. Jedenfalls konnten die Organe der Betriebsprüfung bei beiden Betriebsbesichtigungen feststellen, dass die Prostituierten das gesamte Entgelt bei der Telefonistin nach erbrachter Leistung ablieferten. Des Weiteren werden sämtliche Kontrollkarten, auch diejenigen nicht im Studio anwesender Prostituierter bei der Rezeptionistin aufbewahrt. So wurde die Kontrollkarte einer Prostituierten, die während der Betriebsbesichtigung am 22.08.2018 im Studio in ***10*** Wien gerade auf Hausbesuch war und erst gegen Ende der Betriebsbesichtigung ins Studio zurückkam, in der Rezeption des Studios aufbewahrt. Diese Sachverhaltselemente sprechen alle für einen den Prostituierten übergeordneten Betrieb in Form der Relaxe ***23***. Es werden auf der von der Firma ***11*** betriebenen Homepage neuen Prostituierten Jobs angeboten. Der Betreuer der Prostituierten ist laut Homepage, Herr ***12*** (***8***, Vater des Geschäftsführers und Angestellter des geprüften Unternehmens), der den Prostituierten täglich von 15-05 Uhr für eine professionelle und persönliche Betreuung zur Verfügung steht. Herr ***8*** vermietet als Einzelunternehmer fast allen Prostituierten Wohnräume in der Nähe der Studios. Zusammenfassend wird die ***21*** GmbH daher wie folgt tätig: - Betreibung der Homepage mit sämtlichen Leistungen und Preisen aller Prostituierten - Angebot von Sexdienstleistungen und Haus-/Hotelbesuchen auf der Homepage - Angebot von Sexdienstleistungen im Studio selbst (Die Prostituierten befinden sich bei Betreten der Studios in einem Aufenthaltsraum auf einer Wohnlandschaft und können nach einer kurzen Vorstellung durch die Telefonistin von den Kunden angesehen und für eine Sexdienstleitung in einem der Zimmer ausgewählt werden) - Angebot von Sexdienstleistungen über Inserate in diversen Kontaktmagazinen - Angebot von Sexdienstleistungen (Arbeitszeit samt dazugehöriger Preise) auf ***9*** über Studio ***13*** - Buchung von Sexdienstleistungsterminen über die in den Studios angestellten Telefonistinnen per Telefon oder Internet - Zurverfügungstellung sämtlicher Infrastruktur des jeweiligen Studios an die Prostituierten (Homepage mit Leistungen, Preisen und Fotos, Aufenthaltsraum mit Wohnlandschaft für Wartezeiten oder Kundenbesichtigungen, Rezeption mit Barhockern, Zimmer mit Dusche und Bettwäsche, Terminvereinbarungen und Vorstellung durch die Telefonistin, Zurverfügungstellung von Getränken, Zurverfügungstellung des Chauffeurs für die Haus- und Hotelbesuche) - Jobangebote für neue Prostituierte mit persönlicher Betreuung durch einen Angestellten der Studios (***8***) - Indirekte Wohnungsvermittlung in Nähe der Studios für die Prostituierten durch einen Angestellten der Studios (***8***) - Erstellung der einzelnen Profile der Prostituierten auf der Homepage der Studios - Die Geschäftszeiten der Studios sind von der ***21*** GmbH vorgegeben - Die Preise sind für die jeweiligen Leistungen der Prostituierten bei allen Frauen gleich hoch und daher ebenfalls vorgegeben - Das gesamte Entgelt wird nach erbrachter Sexdienstleistung von den Prostituierten bei der Telefonistin abgeliefert - Die Kontrollkarten (auch von nicht anwesenden Prostituierten) befinden sich in der Rezeption der Studios Bei dieser Sachlage kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass die Bf Inhaberin des Betriebes der beiden Sexstudios ist. Sie führt diesen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und bestimmt die betrieblichen Abläufe. Sie trägt die Kosten für die Studios hat diese mit den für die Sexdienstleistungen erforderliche Einrichtung und Hilfsmittel ausgestattet, ist über eine Homepage mit ihren Studios nach Außen werbend aufgetreten, hat für die Anwesenheit von Prostituierten gesorgt und diesen für die Herstellung der Kundenkontakte Werbematerial zur Verfügung gestellt, solcherart das Zusammentreffen von Prostituierten und Kunden in ihren Studios herbeigeführt, hat die Preisgestaltung bestimmt und die Erlöse der von der jeweiligen Prostituierten geleisteten Dienste bei ihren Angestellten, den jeweiligen Telefonistinnen in den Studios abgeben lassen. Die vorliegenden Umstände weisen zur Gänze darauf hin, dass die gesamte Einkunftsquelle in der Hand der Bf lag. Die Prostituierten waren bei Ausübung ihrer Tätigkeit in die in den Studios der Bf. bestehende betriebliche Struktur bzw. bestehenden betrieblichen Abläufe eingegliedert. Die Bf hat sich sohin zur Ausführung der Leistungen ihrer Sexstudios der Prostituierten als Erfüllungsgehilfinnen bedient, sie war folglich in den Leistungsaustausch zwischen den Prostituierten und den Kunden eingeschaltet. Die Argumentation der Bf., dass es sich bei dem der Bf verbliebenen Anteil an den von den Prostituierten kassierten Beträgen um ein Entgelt für die Benützung der Räumlichkeiten und der Ausstattung, geht daher ins Leere. Vielmehr war die Bf wirtschaftlich Erbringerin sämtlicher in ihren Studios offerierter Leistungen und hat damit auch das (gesamte) Entgelt für die Dienste der Prostituierten vereinnahmt. Der Umstand, dass die Prostituierten das Entgelt von den Kunden kassiert haben, bewirkt keine andere Zuordnung. Für die Zurechnung sämtlicher Einnahmen an die Bf ist es nach Ansicht des Finanzamtes auch nicht entscheidungswesentlich, ob das zwischen der Bf und den Prostituierten bestehende Verhältnis als Dienst- oder als Werkvertragsverhältnis einzustufen, also von einer nichtselbständigen oder einer selbständigen Tätigkeit der Prostituierten auszugehen ist. (…) Es wurde im Zuge der Betriebsprüfung als freie Dienstnehmerinnen gewertet. (…) Zuschätzung (Tz 3): Nach interner Beratung des Amtsfachbereiches mit der Außenprüfung beantragt das Finanzamt aber eine Verböserung dahingehend, dass aufgrund des groben Mangels der fehlenden Registrierkassen, der mangelhaften und nur teilweisen Erlöserfassung durch die Bf. und der von der AP festgestellten Kalkulationsdifferenzen das BFG die ursprünglich von der AP berechnete Zuschätzung von 50 % zu den erklärten Erlösen vornehmen möge (…)."
Mit Schreiben vom 22.04.2025 langte ein Antrag auf Akteneinsicht beim Bundesfinanzgericht ein, der vom Bundesfinanzgericht bewilligt und am 28.04.2025 durchgeführt wurde.
Am 07.05.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht statt, zu der die Parteien geladen waren. Die Amtspartei verwies zur Sache auf das Erkenntnis des BFG RV/7101145/2018 bei dem es sich ebenfalls um ein Studio handelte, dass Sex-Dienstleistungen an diverse Kunden erbracht hat und das Vorbringen gewürdigt wurde, dass es sich um selbstständige Unternehmerinnen handelt. Strittig sei in dem Verfahren gewesen, ob für die Dienste die Honorare Umsatzsteuer oder ertragsteuerlich dem Bf. zuzurechnen sind oder nur für den Teil zur Verfügungstellung der Räumlichkeiten und Gerätschaften des Studios. Verwiesen wurde auf ein Erkenntnis des VwGH vom 22.09.2005; 2003/14/0002. Die Amtspartei brachte vor, dass der konkrete Sachverhalt vergleichbar sei und dass im konkreten Fall Schätzungsberechtigung bestehe. Allerdings wurde der Lebensaufwand der Bf. und nicht der Prostituierten gewürdigt. In der Stellungnahme der Amtspartei werde darauf Bezug genommen, dass alle befragte Prostituierten ***7*** als Chef angegeben hätten. Da die Personenblätter in deutsch-rumänischer Sprache verfasst seien, sei eindeutig aufgrund der Niederschriften beschrieben, dass der Name des Chefs anzugeben ist, wobei einheitlich ***7*** angeführt wurde. Die Bezeichnung "Chef" sei für die Amtspartei ein eindeutiger Terminus, der diesen sehr jungen Prostituierten verständlich gewesen sei. Den Prostituierten war demnach bekannt, dass der Chef der Betreiber des Studios sei und Arbeitsanweisungen gebe. Dabei hätten zwei Prostituierte angegeben, dass ihnen die Telefonistin das Geld gegeben habe und auch für die Entgegennahme der Mietgelte zuständig sei. Zur Vereinnahmung der Gelder durch die Prostituierten selbst, hat die belangte Behörde angegeben, dass davon auszugehen sei, dass das gesamte Geld an die Telefonistin übergeben wurde und nicht nur der Teil, der auf die Zimmervermietung falle aufgrund der einerseits der spärliche Bekleidung der Prostituierten und durch die fehlende Möglichkeit der sicheren Verwahrung der Entgelte. Die Prostituierten hätten den Zeitplan einhalten müssen, um sich für den nächsten Kunden bereit zu machen. Für die Beurteilung der USt sei es unerheblich, wer das Geld für sich behält, da es dem Studio zuzurechnen ist. Der Vater von ***7*** habe die Wohnungen vermietet. Aus dem Umstand, dass die Prostituierten nach der Sexdienstleistung das Honorar von den Kunden selbst kassiert haben, könne nicht gefolgert werden, dass es sich um eigene Einkünfte der Prostituierten handeln würde. Überdies handle es sich beim gegenständlichen Sexstudio, das über eine Homepage verfüge, auf der die Preise im Vorhinein festgesetzt sind, das eine Wohnmöglichkeit für Prostituierte bereitstellt, eine Infrastruktur für die zur Verfügungstellung einer Sexdienstleistung schafft, eine Wohnlandschaft zur Begutachtung der Mädchen im Studio zur Verfügung stellt, Jobangebote für neue Prostituierte organisiert, Geschäftszeiten auf der Homepage angibt, persönliche Betreuung durch den Vater von ***7*** bereitstellt und die Koordination, wer wann kommen solle durch ***7***, um einen Gewerbebetrieb. Auf die Aussage vom 17.09.2017 werde verwiesen. Die Hauptleistung sei keinesfalls die Vermietung, sondern der Betrieb des Sex-Studios. Auch der Firmenname im Firmenbuch weise darauf hin, dass gewerblich Sexdienstleistungen angeboten werden. (…) Das VwGH-Erkenntnis aus 1965 sei nach wie vor gültig. Eine Aufzeichnungspflicht bestehe für das das täglich vorhandene Bargeld ist festzuhalten. Eine Registrierkassenpflicht entbindet nicht von dieser Verpflichtung, z.B. bei falschen Zahlungen: Wechselgeld, Falschgeld. Eine Registrierkassa sei nicht angemeldet gewesen: Dadurch sei ein schwerer formaler Mangel entstanden, der nicht mit einem Sicherheitszuschlag sanierbar sei. Es sei aufgrund der damit fehlenden Möglichkeit, der Überprüfung der Erlöse ein schwerer Mangel der Grundaufzeichnungen gem. § 131 BAO gegeben. Die vorgenommene Schätzung würde sich nicht allein auf die nicht angemeldete Registrierkasse stützen, sondern auf die fehlenden Auslastungsrechnungen der beiden Studios. Der Ausfall der Kasse hätte an das FA gemeldet werden müssen, wobei fünf Monate lang nichts gemeldet wurde, weshalb eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegen würde. Verpflichtend wäre gewesen, den Ausfall binnen 48 Stunden dem Finanzamt zu melden. Das sei nicht erfolgt. Zur Registrierkassenpflicht bestand eine Verpflichtung ab 1.1.2016. Der Fall sei mit dem im Erkenntnis des BFG vom 02.07.2024, GZ RV/7100324/2015 beschriebenen Fall vergleichbar, dass Prostitutionsumsätze dem Laufhausbetreiber zuzurechnen sind. Da in dem Fall sogar die Einkünfte einem Laufhaus zuzurechnen sind, dann sei das erst recht bei einem Sexstudio im Größenschluss zuzurechnen. Da die Kunden im konkreten Fall auch unangemeldet ins Studio kommen und keine Terminaufzeichnungen vorgelegt wurden, sowie den Kunden die Dienstleistungen durch die Prostituierten durch eine Telefonistin angeboten worden seien, seien die beiden Fallkonstellationen vergleichbar.
Die belangte Behörde beantragte eine Verböserung auf Zuschätzung von 50% der erklärten Erlöse mit der Begründung, "dass die 20% der BP unter Würdigung aller Sachverhaltselemente zu niedrig war".
Die Bf verwies auf die Niederschriften der Einvernahmen der Prostituierten, wobei unterschiedliche Preisangaben angegeben waren. Sie betonte, dass die Entgelte von den Kunden geleistet werden und mit diesen vereinbart sind. Die Frage nach dem Honorar sei so zu verstehen, dass die Prostituierten eigenständig die Vereinbarungen mit den Kunden getroffen und das Honorar erhalten haben. Ein Tennistrainer z.B. sei auch selbstständig tätig. Die USt ist dabei nicht der Tennishalle zuzurechnen. Im konkreten Fall würde es sich um sehr junge rumänische Prostituierte handeln, die nicht rechtskundig gewesen wären und daher ihre Aussagen weniger beweiskräftig seien. Zum Thema der Preisfestsetzung gab die Bf. an, dass der Preis anhand des Leistungsverzeichnisses festgelegt gewesen sei. Dieses Leistungsverzeichnis wurde individuell vereinbart und sei den Vermittlungsaufträgen beigelegt. Die Verträge würden beweisen, dass die Prostituierten den Betrieb lediglich zu Werbung und Vermittlung benützt haben. Auch die Zurverfügungstellung der Infrastruktur und die Werbung auf der Homepage ist vergleichbar mit dem Tennistrainer, der einen Hallenplatz beim Betreiber anmietet. Eine der Prostituierten, Frau ***24*** sei steuerlich vertreten gewesen und habe ihre Einkünfte dem Finanzamt ordnungsgemäß erklärt. Zum Thema der Angabe als ***23*** im Firmenbuch gab die Bf. an, dass nicht der Verkauf von Sexdienstleistungen, sondern Personen einander vermittelt wurden, insbesondere die Kunden an die Prostituierten. Die Bf. bestritt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht, dass sie Betreiberin der beiden Sexstudios gewesen sei und den Betrieb im eigenen Namen und auf eigener Rechnung geführt habe und die betrieblichen Abläufe bestimmt habe. Bei der durchgeführten Kontrolle, wurde nur ein einziger Umsatz nicht in die Registrierkasse aufgenommen: Dies sei allein aufgrund des Polizei- und Finanzpolizeieinsatzes und dem damit verbundenen Stress geschehen. Der Vorwurf es habe keine Bargeldbestandslisten gegeben, sei zurückzuweisen, da die derzeit gesetzliche Regelung eine elektronische Erfassung der einzelnen Bareinnahme erfordert und ein Festhalten und Abheften der Ausgaben, so dass ein Kassensaldo ermittelbar ist. Das VwGH-Erkenntnis aus 1965 sei nicht mehr adäquat, da keine indirekte Losungsermittlung möglich ist. Die Schätzung selbst wurde zuerst mit 50% verlangt und im Rahmen der Schlussbesprechung auf 20% gesenkt, wobei sogar dieser Betrag zu hoch ist. Ein Sicherheitszuschlag iHv 10% hätte nach Ansicht der Bf. ausgereicht. Die Registrierkassenpflicht sei erst 2017 eingeführt worden, wobei es in vielen Betrieben technische Mängel gab. Die Bf. verwies auf den Aktenbestandteil mit der Fehlermeldung bei der Anmeldung der Registrierkasse. Diese Meldung ist via Finanzonline dem FA bekanntgegeben worden (das Journal im CSV-Format). Die Fehlermeldung sei bei einer der zwei Registrierkassen vorgelegen, wobei der Kassenhersteller beauftragt wurde, den Fehler zu beheben. Die Bf. legte die folgenden Belege vor: den Startbeleg der Registrierkassen vom 2.10.2017, das Zertifikat und AES-Schlüssel für beide Registrierkassen vom 10.5.2017. Die Kassa sei angemeldet gewesen, aber leider defekt. Aufgrund der Fehlermeldung über Finanzonline sei man davon ausgegangen, dass das Finanzamt davon informiert sei. Der von der Amtspartei erwähnte Fall sei mit dem konkreten Fall deshalb nicht vergleichbar, da Aufzeichnungen vom Betreiber über alle Prostituierten geführt wurden. In dem geschilderten Fall seien die Prostitutionsumsätze vordergründig vom Betrieb eingenommen worden. In diesem Fall ist eine umsatzabhängige Miete festgelegt worden, was sich zum konkreten Fall unterscheiden würde.
Die Bf. beantragte die Einvernahme der Zeugin ***19***, Adresse ***20***, fremd, die sie zur Verhandlung stellig machte. Das Bundesfinanzgericht gab dem Antrag statt und beschloss die Einvernahme der beantragten Zeugin. Diese gab nach Belehrung über die gesetzlichen Weigerungsgründe (§ 171 BAO), nach Ermahnung, dass sie die Wahrheit anzugeben habe und nichts verschweigen dürfe, sowie nach Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage Folgendes an: "Ich war bei der Bf. ab April 2016 bis April 2025 als Telefonistin zuerst geringfügig und ab dem Jahr 2023 als Geschäftsführerin tätig. Wenn ich Dienst hatte, habe ich Inserate geschalten. Ich hatte unterschiedliche Dienstzeiten z.B. von 16:00-19:00 oder von 10:00-12:00. Den Dienstplan hat ***7*** erstellt. Ich habe Werbeschaltungen für die Prostituierten auf Seiten im Internet geschaltet. Ich war für die Homepage zuständig: Es steht ein Text auf der Homepage, den ich erstellt habe und habe Fotos die ***16*** erstellt hat von den Prostituierten auf die Homepage geladen und das angebotene Service notiert. Bei neuen Prostituierten ist der Ablauf so, dass eine vorgegebene Serviceliste wie eine Checkliste ausgefüllt wird. Ich verweise auf die Serviceliste, die dem Vertrag angeschlossen ist. Ich habe die Bewerbungsgespräch geführt mit den neuen Prostituierten und habe die Öffnungszeiten geschildert, was die Vermittlungshonorare sind. 15 min 25€, 30 min 35€ und 60 min 50€. Da ist auch die Zimmervermietung inkludiert. Ich führe das Mädchen im Studio herum. Sie haben keine fixen Zimmer, sondern gehen in die jeweilige offene Türe mit den Kunden hinein. Davor holen sie sich noch ein Handtuch und ein Leintuch. Wenn gerade kein Zimmer frei ist, dann wird der Kunde in der Wohnlandschaft (Warteraum) unterhalten. Wir haben gratis Getränke angeboten. Im Jahr 2016 wurden auch Getränke für 2 Monate verkauft. Im 15. Bezirk waren es 4 Zimmer und im 5. Bezirk waren es 2 Zimmer. Wir haben das Geld während die Prostituierten in der Arbeit waren, aufbewahrt, was nicht immer der Fall war, um zu verhindert, dass es durch Kunden oder Kolleginnen zu Diebstählen kommt. Danach haben wir unseren Teil abgerechnet: Wir haben eine Kassa, da wurde es boniert, wir haben 50 € ausgestellt, wobei die Prostituierte idR. mehr kassiert hat. Diese Rechnungslegung hat das Studio und die Prostituierte betroffen. Wir haben nur das Geld für die Stunde im Zimmer der Prostituierten erhalten. Die 50€ beinhalteten nicht nur die Zimmervermietung, sondern auch die Werbung, die Verwahrung des Geldes, die Abrechnungsmodalitäten, Strom, Bettwäsche, Einrichtungsgegenstände und Kondome. Wenn die Prostituierte keine Wohnmöglichkeit hatte, hat ***7*** über seinen Vater eine Wohnung zur Verfügung gestellt. Das wurde allerdings extra abgerechnet. Wenn ein Kunde eine Prostituierte nach Hause bestellt hat, haben wir ein Taxi bestellt oder ***16*** ist gefahren, oder sie ist selbstständig hingefahren. Spätestens am nächsten Tag nach dem Escort wurde im Studio bei mir abgerechnet. Es war jeden Tag für ein paar Stunden eine Telefonistin im Studio vorhanden, die die Abrechnung gemacht hat oder Herr ***7*** selbst hat die Abrechnung durchgeführt. Die Kontrollkarten wurden im Studio aufbewahrt. Die Telefonistin, die gerade Dienst hatte, hat die Kontrollkarte übernommen und den Stempel kontrolliert. Wenn sie nach Hause gegangen ist, hat sie die Kontrollkarte wieder zurückbekommen. Die Prostituierten können zwischen 10:00 und 6:00 das Studio benützen, einen fixen Zeitplan gibt es nicht. Sie geben am Vortag an, wann sie im Studio sein werden. Termine wurden für die Mädchen ausgemacht, von den Telefonistinnen. Kunden rufen die Telefonistin an und machen einen Termin mit einer bestimmten Prostituierten aus. Wir kontaktieren die Prostituierte via SMS und warten auf Bestätigung und dann bestätigen wir dem Kunden den Termin. Es gab aber auch Prostituierte, die ohne Terminvereinbarungen im Studio auf Kunden gewartet haben. Wenn gar keine Prostituierte im Studio war, haben wir das Studio geschlossen und erst wieder aufgesperrt, wenn sich eine Prostituierte gemeldet hat, dass sie kommt. Es kam sehr selten vor, dass gar kein Mädchen im Studio war. Am Vormittag waren eher bis zu 2 Prostituierte anwesend. Am Nachmittag ungefähr 7." Gefragt zur Abrechnung: "Wir haben das ganze Geld übernommen, eine Rechnung gestellt und das Geld gemeinsam mit einer Büroklammer in einem Kellnergeldbörsel aufbewahrt. Die zuständige Telefonistin hat die Registrierkasse bedient und der Prostituierten den Rest des Geldes bis auf 50 € (bei einer Stunde) ausbezahlt." Gefragt zur Zeiteinteilung: "Nein, wenn ein Studio ausgelastet war und das andere frei war, hat ***7*** die Prostituierten, die im Studio anwesend waren, angeboten, ins andere Studio zu gehen." Gefragt zum Studiowechsel: "Es kommt vor, dass die Prostituierten nicht Studio wechseln wollen, dann verdienen die Prostituierten, wenn sie keinen Kunden haben nichts." Zu den angebotenen Getränken befragt, ob diese boniert wurden: "Ja, wie die Erfassung erfolgte, weiß ich nicht mehr. Zur Anzahl der Kunden befragt: "Das kann man schwer sagen, weil die Kundenfrequenz unterschiedlich war. Es gibt Stoßzeiten, die Kunden und die Prostituierten wissen das. Es gibt keine fixen Arbeitszeiten für die Prostituierten." Zur Abwicklung der Geldbeträge gefragt: "Dafür gibt es keinen Beleg, das haben sich Prostituierte selbst notiert. Es hat seitens der Prostituierten nie Beschwerden gegeben, was die Verwahrung der Gelder für die Prostituierten durch das Studio betrifft."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf., eine GmbH, betrieb im Beschwerdezeitraum zwei Geschäftslokale (Studios), eines in ***3*** (***5***) und ein weiteres in ***15***, ***22*** (***6***) in welchen in insgesamt 6 Zimmern Sexdienstleistungen von aus dem Ausland stammenden Prostituierten angeboten wurden. Die Bf. hat dazu mit den Prostituierten Vermittlungsverträge abgeschlossen, in welchen sie 50% des Umsatzes aus der Prostitution für ihre Dienstleistungen den Prostituierten verrechnet. Eine reine Vermittlungsleistung der Bf. an die Prostituierten liegt jedoch nicht vor, da die Bf. im Beschwerdezeitraum einen großen Umfang an Verwaltungsleistungen an die Prostituierten in ihrem Betrieb erbracht hat. Die Bf. hat durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, ***7***, einen Internetauftritt betrieben, wobei die Sexdienstleistungen der Prostituierten unter Angabe der Preise pro Dauer angeboten wurden. Sie hat durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, ***7***, Fotos der Prostituierten erstellt und auf ihre Homepages hochgeladen, wobei sie die Leistungen der Studios auf der Internetseite ***9*** , mit für alle Prostituierte festgelegten Preisen im Beschwerdezeitraum wie folgt beworben hat: 15 min EUR 50,-; 30 min EUR 70,-; 60 min; EUR 100,-. Die von der Bf. durchgeführte Werbung auf den Internetseiten warb allgemein für das Angebot von Sexdienstleistungen in ihren Geschäftslokalen, wobei auch weitere Jobs als Prostituierte von der Bf. allgemein angeboten wurden. Die jeweiligen Kunden haben pro Stunde den vereinbarten Betrag an die Prostituierte bezahlt, welche diese an Angestellte der Bf. übergeben hat. Vom Gesamtbetrag zB. EUR 100,- hat die Bf. EUR 50,- verrechnet und einbehalten. Die Höhe des an die Prostituierte übergebenen Betrages wurde von der Bf. nicht aufgezeichnet. Die EUR 50,- pro Stunde beinhalteten nicht nur die Zimmervermietung, sondern auch die von der Bf. durchgeführte Werbung, die Verwahrung des Geldes, die Abrechnung, den Strom, die Heizung, die Bettwäsche, sämtliche Einrichtungsgegenstände und die Zurverfügungstellung von Kondomen. Die Prostituierten haben auch Hausbesuche durchgeführt, wobei die Bf. durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer ***7*** oder in Vertretung durch seinen Vater ***8*** den Transport organisiert hat. Der Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf., ***7***, hat über seinen Vater ***8*** den Prostituierten eine Wohnmöglichkeit vermittelt, welche sein Vater ***8*** zur Verfügung gestellt und verrechnet hat. Die jeweilige Angestellte der Bf. in einem der Geschäftslokale (Studio), welche regelmäßig zwischen 10 und 12 Uhr oder zwischen 16 und 19 Uhr Dienst hatte und als Telefonistin anwesend war, hat die Kontrollkarten für die Prostituierten aufbewahrt, die jeweiligen Stempel kontrolliert und die Abrechnungen durchgeführt. Die Öffnungszeiten des Geschäftslokals der Bf. betrugen von 10 bis 6 Uhr. Eine fixe Arbeitszeit der Prostituierten war mit der Bf. nicht vereinbart, jedoch erledigte jeweils eine Angestellte der Bf. den Telefondienst und die Terminvereinbarungen für die Prostituierten, welche idR am Vortag für den nächsten Tag vereinbart wurden. Der Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf., ***7***, übernahm die Koordination der Termine mit den Kunden und betreffend welche der Prostituierten in welchem Studio zu einer bestimmten Uhrzeit tätig sein soll und war für die Kunden erreichbar. Die Bf. vermittelt somit nicht nur den Prostituierten die jeweiligen Kunden, sondern bietet allgemein die Sexdienstleistungen der Prostituierten den Kunden in ihren Räumlichkeiten an. Sämtliche Zimmer der Bf. in beiden Geschäftslokalen standen für die Durchführung von Sexdienstleistungen durch die Prostituierten zu den Öffnungszeiten zur Verfügung. Im Geschäftslokal (Studio) der Bf. gab es einen Aufenthaltsraum, in dem sich die Prostituierten mit den Kunden aufhielten und Getränke, die von der Bf. zur Verfügung gestellt wurden, konsumiert und zum Teil verrechnet wurden. Der Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf., ***7***, hat die Geschäftslokale (Studios) geleitet und hat als zentrale Ansprechperson für die Angestellten und die Prostituierten fungiert.
2. Beweiswürdigung
Die Außenprüfung hat den durch die Bf. betriebenen Internetauftritt im Arbeitsbogen dokumentiert und im Bericht beschrieben. Dass die Bf. die angeführten Seiten betrieben hat und der Inhalt, dass nach außen hin die Bf. als Anbieterin von Sexdienstleistungen aufgetreten ist, hat die Bf. nicht bestritten.
Dass der Gesellschafter-Geschäftsführer ***7*** den Betrieb der Bf. gemeinsam mit seinem Vater geleitet und koordiniert hat, ergibt sich einerseits aus der von der Außenprüfung durchgeführten Befragung vom 13.09.2017 im Studio und andererseits aus dem Umstand, dass sowohl die angestellten Telefonistin als auch die Prostituierten ihn als Dienstgeber angesehen haben. Das bestätigt auch die Angestellte der Bf. in ihrer Einvernahme als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am 07.05.2025, aus der sich ergibt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf., ***7***, im Beschwerdezeitraum die Terminkoordination und Einteilung der Prostituierten zu den Studios vorgenommen hat.
Dass es sich bei der Bf. um einen übergeordneten, koordinierten Betrieb handelt, der sämtliche Ressourcen für die Sexdienstleistungen zur Verfügung gestellt hat, nämlich die Räumlichkeiten (Zimmer, Aufenthaltsraum), inklusive der Infrastruktur, wie zB. Telefondienste, Bewirtung der Kunden mit Getränken, Wäscheservice, Erledigung der Abrechnung etc… sowie die Organisation von Haus- und Hotelbesuchen der Prostituierten durch den nahen Angehörigen des Gesellschafters der Bf., hat die die Angestellte der Bf. in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
Dass das gesamte von den Kunden bezahlte Entgelt für die Sexdienstleistung von den Prostituierten von der Bf. übernommen wurde und dass das von den Kunden vereinnahmte Entgelt nicht aufgezeichnet wurde, ist unstrittig, da die Bf. dies selbst in der Beschwerde festgestellt hat, es die Angestellte der Bf. in der Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht bestätigt hat, die Organe des Finanzamtes im Zuge der Kassennachschau wahrgenommen haben und dies in der Schlussbesprechung zur Betriebsprüfung am 26.04.2018 durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ***7*** angegeben wurde. Dass die jeweiligen Kontrollkarten der Prostituierten von der Bf. aufbewahrt wurden, hat das Finanzamt im Zuge der Betriebsbesichtigung am 22.08.2018 festgestellt.
Dass eine höhere Anzahl von Abrechnungsvorgängen als die von der Bf. vorgebrachten 7 Geschäftsvorfälle pro Geschäftstag abgerechnet worden sein müssen, wurde durch die Wahrnehmungen der Außenprüfung im Zuge der Kassennachschau festgestellt, als zu diesem Zeitpunkt 8 Prostituierte anwesend waren.
Die Feststellungen des Finanzamtes, wie in der Stellungnahme ausgeführt: "(…)Zusammenfassend wird die ***21*** GmbH daher wie folgt tätig: - Betreibung der Homepage mit sämtlichen Leistungen und Preisen aller Prostituierten - Angebot von Sexdienstleistungen und Haus-/Hotelbesuchen auf der Homepage - Angebot von Sexdienstleistungen im Studio selbst (Die Prostituierten befinden sich bei Betreten der Studios in einem Aufenthaltsraum auf einer Wohnlandschaft und können nach einer kurzen Vorstellung durch die Telefonistin von den Kunden angesehen und für eine Sexdienstleitung in einem der Zimmer ausgewählt werden) - Angebot von Sexdienstleistungen über Inserate in diversen Kontaktmagazinen - Angebot von Sexdienstleistungen (Arbeitszeit samt dazugehöriger Preise) auf ***9*** über Studio ***13*** - Buchung von Sexdienstleistungsterminen über die in den Studios angestellten Telefonistinnen per Telefon oder Internet - Zurverfügungstellung sämtlicher Infrastruktur des jeweiligen Studios an die Prostituierten (Homepage mit Leistungen, Preisen und Fotos, Aufenthaltsraum mit Wohnlandschaft für Wartezeiten oder Kundenbesichtigungen, Rezeption mit Barhockern, Zimmer mit Dusche und Bettwäsche, Terminvereinbarungen und Vorstellung durch die Telefonistin, Zurverfügungstellung von Getränken, Zurverfügungstellung des Chauffeurs für die Haus- und Hotelbesuche) - Jobangebote für neue Prostituierte mit persönlicher Betreuung durch einen Angestellten der Studios (***8***) - Indirekte Wohnungsvermittlung in Nähe der Studios für die Prostituierten durch einen Angestellten der Studios (***8***) - Erstellung der einzelnen Profile der Prostituierten auf der Homepage der Studios - Die Geschäftszeiten der Studios sind von der ***21*** GmbH vorgegeben - Die Preise sind für die jeweiligen Leistungen der Prostituierten bei allen Frauen gleich hoch und daher ebenfalls vorgegeben - Das gesamte Entgelt wird nach erbrachter Sexdienstleistung von den Prostituierten bei der Telefonistin abgeliefert - Die Kontrollkarten (auch von nicht anwesenden Prostituierten) befinden sich in der Rezeption der Studios Bei dieser Sachlage kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass die Bf Inhaberin des Betriebes der beiden Sexstudios ist. Sie führt diesen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und bestimmt die betrieblichen Abläufe. Sie trägt die Kosten für die Studios hat diese mit den für die Sexdienstleistungen erforderliche Einrichtung und Hilfsmittel ausgestattet, ist über eine Homepage mit ihren Studios nach Außen werbend aufgetreten, hat für die Anwesenheit von Prostituierten gesorgt und diesen für die Herstellung der Kundenkontakte Werbematerial zur Verfügung gestellt, solcherart das Zusammentreffen von Prostituierten und Kunden in ihren Studios herbeigeführt, hat die Preisgestaltung bestimmt und die Erlöse der von der jeweiligen Prostituierten geleisteten Dienste bei ihren Angestellten, den jeweiligen Telefonistinnen in den Studios abgeben lassen. Die vorliegenden Umstände weisen zur Gänze darauf hin, dass die gesamte Einkunftsquelle in der Hand der Bf lag. Die Prostituierten waren bei Ausübung ihrer Tätigkeit in die in den Studios der Bf. bestehende betriebliche Struktur bzw. bestehenden betrieblichen Abläufe eingegliedert. Die Bf hat sich sohin zur Ausführung der Leistungen ihrer Sexstudios der Prostituierten als Erfüllungsgehilfinnen bedient, sie war folglich in den Leistungsaustausch zwischen den Prostituierten und den Kunden eingeschaltet. Die Argumentation der Bf., dass es sich bei dem der Bf verbliebenen Anteil an den von den Prostituierten kassierten Beträgen um ein Entgelt für die Benützung der Räumlichkeiten und der Ausstattung, geht daher ins Leere. Vielmehr war die Bf wirtschaftlich Erbringerin sämtlicher in ihren Studios offerierter Leistungen und hat damit auch das (gesamte) Entgelt für die Dienste der Prostituierten vereinnahmt.(…)", konnten im Verfahren durch die Zeugenaussage der Angestellten der Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht bestätigt werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Rechtslage:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 23 EStG 1988 sind:
"1.Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist. (…)"
Zur Verpflichtung der Schätzung normiert § 184 BAO:
"(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. (3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen."
§ 8 Abs. 1 und 2 KStG 1988 bestimmen:
"(1) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden. § 6 Z 14 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß anzuwenden. Bei einem Forderungsverzicht auf Seiten des Gesellschafters ist der nicht mehr werthaltige Teil der Forderung steuerwirksam. (2) Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen - im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder - entnommen oder - in anderer Weise verwendet wird."
§ 96 Abs. 1 EStG 1988 regelt zur Abfuhr der Kapitalertragsteuer Folgendes:
"(1) Die Kapitalertragsteuer ist innerhalb folgender Zeiträume abzuführen: 1. a) Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 und § 27 Abs. 5 Z 7, deren Schuldner Abzugsverpflichteter (§ 95 Abs. 2 Z 1 lit. a) ist, hat der Abzugsverpflichtete die einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung "Kapitalertragsteuer" binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger die Einforderung des Kapitalertrages (zum Beispiel die Einlösung der Gewinnanteilscheine) unterlässt."
§ 167 Abs. 2 BAO bestimmt Folgendes:
"Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht."
Die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, somit die Nutzung von Vermögen, wie von der Bf. vorgebracht, sie habe nur die Räumlichkeiten den Prostituierten zur Verfügung gestellt, kann jedoch zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen, wenn gem. § 32 BAO die gesetzlichen Merkmale eines solchen Betriebs gegeben sind (Kommentar Einkommensteuergesetz Kauba, § 23). Die Vermietung und Verpachtung begründet einen Gewerbebetrieb, wenn die Tätigkeit über die reine Nutzungsüberlassung hinausgeht. Dies ist dann der Fall, wenn das Tätigwerden der Bf. nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. Dabei ist das Gesamtbild der Tätigkeit maßgeblich (VwGH 24.9.2014, 2012/13/0107; 28.6.2012, 2009/15/0113). Vermögensverwaltung bedeutet nämlich nur den bloßen Kapitaleinsatz, wobei bei Vorliegen eines Gewerbetriebes zusätzliche Leistungen erbracht werden. Solche Leistungen liegen im konkreten Fall vor. Der beträchtliche Umfang der zusätzlich erbrachten Nebenleistungen zur reinen Zimmervermietung der Bf. lässt sich im konkreten Fall wie folgt aufzählen: Abwicklung der Abrechnung, sichere Verwahrung von Geldbeträgen und Kontrollkarten, Telefondienst, Zurverfügungstellung von Hygieneartikeln, Wäscheservice, Getränkeverkauf, Organisation von Transport zu Kundenterminen außer Haus, Terminvereinbarungen, Zimmerkoordinierung, Personaleinteilung, Zurverfügungstellung eines Aufenthaltsraumes, Werbung über die Internetseiten. Die Werbung und die Verwaltungsarbeit hat im konkreten Fall ein so hohes Ausmaß erreicht, dass sie nach außen hin als gewerblich erscheint (VwGH 22.4.2004, 2000/15/0105). Dadurch dass die Bf. diesen Betrieb zum allgemeinen Angebot von Sexdienstleistungen durch die Prostituierten als Erfüllungsgehilfinnen gewerblich betreibt, sind die gesamten Umsätze und die Einkünfte der Bf. und nicht ein Teil den Prostituierten selbst zuzurechnen.
Auch die Durchführung einer reinen Vermittlungsleistung durch die Bf. an die Prostituierten scheidet im konkreten Fall aus. Zwar wurden Vermittlungsverträge durch die Bf. vorgelegt, jedoch ist durch die Zurverfügungstellung der gesamten Infrastruktur und des Betriebes der Bf. für die Prostituierten, von einem Gewerbebetrieb der Bf. auszugehen. Die Eingliederung der Prostituierten in den Betrieb der Bf. und sogar darüber hinaus in Bezug auf die Vermietung von Wohnungen und die durchgeführten Fahrtendienste durch den nahen Angehörigen des Gesellschafters der Bf., spricht dafür, dass keine reine Vermittlungsleistung im konkreten Fall ausgeführt wurde, sondern dass die Bf. die Sexualdienstleistungen - im eigenen Namen und auf eigene Rechnung - erbringt. Dafür spricht auch weiters, dass die Bf. im konkreten Fall für die Kunden als Anbieter der Sexdienstleistungen medial auftritt und dass die Bf. die Terminkoordination und sämtliche Kontrolltätigkeiten, die im Rahmen der gewerblichen Prostitution notwendig sind - wie zB. die Aufbewahrung der Kontrollkarten, die Zurverfügungstellung von Kondomen, etc…- für die Prostituierten ausführt. Die der Bf. von den Prostituierten übergebenen Entgelte stellen somit die Vergütung für die Leistungserbringung im einheitlichen Gewerbebetrieb an die Betreiberin, die Bf., dar (BFG 02.07.2024, GZ RV/7100324/2015).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in Bezug auf einen Bordellbetrieb in ständiger Judikatur die Ansicht, dass Umsätze aus einem solchen Betrieb demjenigen zuzurechnen sind, der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an die Leistungsempfänger erbringt (VwGH 22.9.2005, 2003/14/0002).
Wird bei der Abwicklung von Bargeschäften eine Kassa geführt, so ist diese ordnungsgemäß zu führen. Für eine ordnungsgemäße Kassabuchführung ist laufend der gesamte Bargeld- Kassenstand zu zählen und aufzuzeichnen. Die kaufmännische Ordnung ist dahingehend auszulegen, dass bei der Kassenführung eine laufende Kontrolle iH auf die Übereinstimmung von Soll- mit dem Istbestand durchzuführen (VwGH 21.5.1965, 166/65; 26.5.1961, 1216/58). Im konkreten Fall wurden - abgesehen vom Umstand, dass die Registrierkasse im Beschwerdezeitraum monatelang defekt war - die Beträge, die von den Kunden an die Prostituierten ausbezahlt wurden und der Bf. übergeben wurden, nicht aufgezeichnet, weshalb die Überprüfung der Beträge, welche in die Buchhaltung aufgenommen wurden (zB. EUR 50,- von EUR 100,- pro Stunde, demnach 50% der gesamten Einnahmen), für die belangte Behörde unmöglich gemacht wurde. Es ist daher von einer Schätzungsbefugnis, dh für die belangte Behörde sogar als Schätzungsverpflichtung auszulegen, auszugehen, da die die Buchhaltung der Höhe nach nicht errechnet werden konnte und das Ergebnis nicht überprüfbar war (VfGH 3.3.1987, G 170-172/86-10). Die Vorlage von Grundaufzeichnungen wäre in diesem Fall notwendig gewesen, da keine ordnungsgemäße Kassaführung vorliegt, wenn nicht täglich alle Bargeldbewegungen wie Eingänge und Ausgänge erfasst werden (VwGH 07.10.2003, 2001/15/0025). Gem. § 131 BAO sind alle Bargeldbewegungen (Eingänge und Ausgänge) zu erfassen, unabhängig davon, ob sie erfolgswirksam sind oder nicht (VwGH 03.03.1999, 98/14/0127). Der VwGH hat auch bereits ausgesprochen, dass aufgrund fehlender Aufzeichnungen von Prostitutionserlösen eine Schätzungsbefugnis dem Grunde nach gegeben ist (VwGH 10.11.2025, Ra 2024/15/0052). Auch die Höhe nach (20% der erklärten Umsätze) betreffend ist keine Rechtswidrigkeit der Schätzung in den angefochtenen Bescheide zu erkennen. Ziel einer Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (VwGH 11.6.2021, Ro 2020/13/0005). Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei, wobei jene Methode zu wählen ist, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten und der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage möglichst nahe zu kommen - wie es die Außenprüfung im konkreten Fall vorgenommen hat - am geeignetsten erscheint (VwGH 30.9.2021, Ra 2019/13/0118).
Die vorgenommene Schätzung und die Anwendung eines Ausmaßes von 20% der erklärten Umsätze werden hiermit als geeignet erachtet. Daran konnte das reine Parteienvorbringen - ohne Vorlage von Schätzungsgrundlagen trotz Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht - zur Schätzung auf 50%, weil "zu niedrig" geschätzt wurde, und auf 10%, weil "zu hoch" geschätzt wurde, nichts Substantielles ändern. Überdies ist - wie es aus der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 25.02.2018 zu entnehmen ist - die Höhe der Schätzung iHv 20% des Umsatzes aufgrund der schweren formellen Aufzeichnungsmängel hinzugeschätzt worden. In der Niederschrift ist überdies verzeichnet: "Damit werde den Einwendungen des Bf. und seiner steuerlichen Vertretung Rechnung getragen." Das Vorbringen, dass die Schätzung rechtswidrig sei, weil "ein Verlust" entstehen würde, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da sich die Schätzung im konkreten Fall unabhängig vom Gewinn auf den Umsatz bezieht und eine solche regelmäßig keine Berücksichtigung der etwaigen steuerlichen Auswirkungen aufweisen muss. Eine besser geeignete Schätzungsgrundlage hat die Bf., trotz Aufforderung zur Vorlage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht vom 07.05.2025, nicht vorgelegt.
Das Vorbringen der Bf. in den Beschwerden betreffend Kapitalertragsteuer bezieht sich lediglich auf die vorgebrachte unrichtige Schätzung der Mehrumsätze und der Einkünftezurechnung der belangten Behörde der Prostituiertenumsätze an die Bf. Zur Feststellung der verdeckten Ausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer ***7*** bringt die Bf. vor, dass diese aufgrund der vorgenommenen Schätzung unrichtig sei. Dazu wird hiermit zur von der belangten Behörde vorgenommenen Schätzung auf die Ausführungen oben verwiesen. Die Bf. hat durch das Wirken ihres Gesellschafter-Geschäftsführer ***7*** in Höhe der geschätzten Beträge der Bf. Umsätze und Einkünfte entzogen und damit die Bf. durch das Nichtlukrieren der geschätzten Umsätze und Einkünfte objektiv entreichert. Dass diese Beträge nicht aufgezeichnet wurden, ist demnach systemimmanent. Das Fehlen des subjektiven Tatbestandes der verdeckten Ausschüttung gem. § 8 KStG 1988 wurde weder vorgebracht noch nachgewiesen und ist durch den objektiven Entzug der an die Prostituierten übergebenen Bargeldbeträge an die Bf. durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer ***7*** indiziert und somit verwirklicht.
Aus den oben genannten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision nicht zulässig)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 und 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 96 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 32 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102524/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102524.2020
- Stammnummer
- 150083
- Gültig
- 29.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF