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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102524/2020

Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Betrieb von zwei Sexstudios durch eine GmbH

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102524/2020vom 29.12.2025Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Mit Beschwerden vom 05.07.2018 und vom 23.01.2019 wandte sich die Bf. gegen die genannten Festsetzungen und begründete wie folgt: "a. Sachverhalt: Meine Mandantin betreibt eine Werbe- und ***23*** für Sexdienstleister. Meine Mandantin wird auf Grund eines Werbe- und Vermittlungsauftrags für den jeweiligen Sexdienstleister tätig. (Verträge liegen im Akt auf) Dem Vertrag ist ein vom jeweiligen Sexdienstleister festgelegtes Leistungs- und Preisverzeichnis angeschlossen Mit Abschluss des Vertrags wird meine Mandantin gegen ein im Vorhinein bestimmtes fixes Entgelt beauftragt, den jeweiligen Sexdienstleister zu bewerben. Die vertragsgemäße Leistung meiner Mandantin besteht in Bewerben der Sexdienstleister auf der agentureigenen Homepage und in diversen einschlägigen Foren in Entsprechung des vom Sexdienstleiter festgelegten Leistungs und Preisverzeichnisses. Vermittlung von Kunden für Escorts oder Hausbesuche Zur Verfügungstellung von Räumlichkeiten, samt deren Austattung und Reinigung, zur Ausübung der Prostitution=> Telefondienstleistung. Das Leistungs- und Angebotsspektrum meiner Mandantin bezieht sich ausschließlich auf Sexdienstleister und tritt meine Mandantin in keiner Weise mit Kunden der Sexdienstleiter in rechtsgeschäftlichen Kontakt. Auszug aus dem Vertrag: Die Auftragnehmerin verrechnet pro Escort - Vermittlung, ein pauschales Werbe- und Vermittlungshonorar in Höhe von EUR 50,00 inkl. USt. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass das Honorar welches die Auftraggeberin den vermittelten Kunden verrechnet ihrer freien Vereinbarung unterliegt, und es steht Ihr jederzeit frei vermittelte Kunden abzulehnen. Die Auftragnehmerin greift in diese Vereinbarung in keiner Weise ein. Das im Auftragsschreiben enthaltene Preis- und Leistungsverzeichnis stellt lediglich eine von der Auftraggeberin gewünschte Werbung ihrer Person und Leistungen dar. Die Honorare der Auftraggeberin werden von der Auftraggeberin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vereinnahmt. Die Auftragnehmerin vereinnahmt keine Honorare der Auftraggeberin. Das Entgelt für die Zimmernutzung beträgt 15 Min 30 Min 60 Min EUR 25,00 EUR 30,00 EUR 45,00 und inkludiert die gesetzliche USt, sowie einen Anteil für Werbung und Telefondienst, sowie die Nutzung von Handtüchern, Leintüchern und ein Reinigungskostenpauschale. Die Registrierkasse meiner Mandantin weist ausschließlich diese Dienstleistungskategorien aus und sind in der Kundenverwaltung ausschließlich Sexdienstleister angeführt. Zu Beginn der Tätigkeit im April 2016 wurden handschriftliche Aufzeichnungen geführt und letztlich 05/2017 das Registrierkassensystem in Betrieb genommen, wobei es auf Grund eines Fehlers im Starbeleg (bei einer Kasse) erst verspätet, nämlich im Oktober 2017 zu einer Registrierung bei FinanzOnline gekommen ist. b. Verwaltungsgeschehen Mit Prüfungsauftrag von 03.10.2017 wurde eine USO eingeleitet. Es fanden an den 2 Standorten Kontrollen statt. Nach Abgabe der Steuererklärungen 2016 wurde der Prüfungsauftrag in eine Betriebsprüfung für 2016 und eine USO für 1-10/2017 ausgedehnt. Es wurden 2 Themenkreise seitens der BP herausgearbeitet und als Feststellungen der BP manifestiert: a. Zurechnung der Prostitutionsumsätze zum Betrieb meiner Mandantin b. Kalkulationsdifferenzen, da die Kundinnen meiner Mandantin - laut Ansicht der BP Subunternehmerinnen meiner Mandantin - zu wenig verdienen würden. Mit Fragenvorhalt 23.01.2018 gibt die BP die Richtung für die weiteren Ermittlungsschritte bekannt: Zitat: Im laufenden Prüfungsverfahren wurde von der Betriebsprüfung eine nichtselbstständige Dienstnehmereigenschaft der Prostituierten für ***21*** GmbH-im Zuge des Parteiengehörs erwogen. Nach Würdigung aller Sachverhaltselemente, des Vermittlungsvertrages, der tatsächlichen Gegebenheiten und der Stellungnahmen der steuerlichen Vertretung kommt die Betriebsprüfung zu dem Schluss, dass die Prostituierten durch ihr unregelmäßiges Tätigwerden und durch ihre unterschiedliche Häufigkeit im Auftreten etwas freier sind als nichtselbstständige Beschäftigte und daher als freie Dienstnehmerinnen im Sinne einer Selbstständigkeit zu werten sind. Bereits vor einer Stellungnahme meiner Mandantin, jedoch nach Befragung der anwesenden Sexdienstleister und nach Vorlage der Werbungs- und Vermittlungsaufträge, geht die BP von einem Leistungsverhältnis der Sexdienstleister für meine Mandantin aus, und zieht sogar Dienstverhältnisse der Sexdienstleister zu meiner Mandantin in Betracht. Mit Schreiben vom 09.03.2018 wird zum Fragenvorhalt Stellung genommen und die BP darauf hingewiesen, dass nicht die Sexdienstleister für meine Mandantin arbeiten, sondern umgekehrt meine Mandantin ausschließlich für Sexdienstleister arbeitet. In einem weiteren Schreiben vom 24.04.2018 zur Vorbereitung der Schlussbesprechung wird die BP nochmals ausführlich auf diesen Umstand in der fehlerhaften Sachverhaltsdarstellung hingewiesen. Weiters gelangt die BP zu der fehlerhaften Ansicht, dass meine Mandantin 50% der Prostitutionsumsätze vereinnahmen würde. Die BP geht davon aus, dass der Umsatz der Prostituierten in gleicher Höhe anfallen muss, und die einzelnen Prostituierten von diesen Einnahmen nicht einmal ihre Miete bezahlen könnten. Tatsächlich vereinnahmt meine Mandantin und dokumentiert dies in der Registrierkasse ihr fix vereinbartes Honorar, und ist der Umsatz der Prostituierten meiner Mandantin nicht bekannt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Relation zwischen Prostitutionsumsatz und Honorar meiner Mandantin besteht. Ebenfalls mit Schreiben vom 24.04.2018 wurde die BP darauf hingewiesen, dass meine Mandantin nicht 50% des Prostitutionsumsatzes vereinnahmt, sondern einen fixen im Vorhinein vereinbarten Tarif für Ihre Dienstleistung verrechnet. Was die Prostituierten darüber hinaus mit ihren Kunden vereinbaren hat, auf die Verrechnung meiner Mandantin keinen Einfluss. Zitat Schreiben vom 24.04.2018: Dieser Vertrag ist mit den jeweiligen Auftraggeberlnnen geschlossen, in deren Muttersprache übersetzt und beidseitig unterschrieben. Auch wird der Inhalt dieses Vertrags nicht nur unterschrieben und abgelegt, sondern wird von allen Beteiligten auch so gelebt. Es ist daher nicht erkennbar, wie die Bp zu der Feststellung gelangt, dass der jeweilige Umsatz meiner Mandantin 50% der gesamten Sexdienstleistung betragen soll. Auf dieser Fehleinschätzung beruhen alle weiteren - leider - unrichtigen Schlüsse, wie insbesondere die Kalkulation. Die BP kalkuliert anhand von repräsentativen Prostituierten pro Monat, das sind offensichtlich solche, die mehr als 10 Kunden pro Monat haben, und verdoppelt in einem ersten Schritt den erklärten Umsatz meiner Mandantin, um den Umsatz einer Prostituierten zu erhalten und dividiert die Summe derer Umsätze durch deren Anzahl, um so eine durchschnittlichen Monatsumsatz einer Prostituierten zu errechnen. Dieser Betrag wird mit einem Maximalumsatz einer Prostituierten in Relation gesetzt. Aus welcher Erklärung sich dieser Maximalumsatz - wie auch immer als Ober- oder Untergrenze - stammen soll, ist mir nicht bekannt und ist genauso wie die Aussage der BP in der Besprechung vom 09.03.2018, "... ein gutes Mädchen muss doch 3 Kunden am Tag machen ..." wohl nicht als empirischer Erfahrungssatz Zusehen, sondern als Vorurteil oder Vorstellung der BP, wobei sachlich nicht nachvollziehbar ist: O Was ist ein "gutes" Mädchen? O Wie ist ,"müssen" im gegebenen Zusammenhang zu verstehen? Abgesehen davon, dass die BP ein klar definiertes Ziel vor Augen hat, sich von Fehleinschätzungen und Vorurteilen leiten lässt, besticht sie auch durch Ignoranz in der Sachverhaltsfeststellung. Alle von meiner Mandantin beworbenen Prostituierten bieten Zusatzleistungen gegen ein gesondertes Honorar an, das von EUR 10,00 bis EUR 50,00 je nach gewünschtem Extra reicht. Berücksichtigt man diese "Extras" im Rahmen der Kalkulation der BP mit EUR 20,00 so ergibt sich ein Durchschnittsverdienst der repräsentativen Prostituierten in Höhe EUR 1.303,40. Dieser Wert liegt über der von der BP selbst genannten Grenze von EUR 1.200,00. Genau hierin liegt der Grund, dass ich im letzten Schreiben argumentiert habe, dass in diesem Fall eine Nachkalkulation nicht wie bei einem Würstelstand durchgeführt werden kann. Wenn dort im Monat (übertrieben dargestellt) 100 kg Senf eingekauft werden aber nur 100 Portionen gebratene Wurst verkauft werden, so ist das ein Grund Kalkulationsdifferenzen festzustellen. Wenn aber hier alleine anhand einer Verdoppelung des Umsatzes des Betriebs auf die Unterdeckung des Lebensunterhaltes der Prostituierten geschlossen wird, ist das unzulässig, da nicht alle individuellen Sachverhaltselement berücksichtigt werden. Verrechnung von Extras=> Stammkunden der Prostituierten Tätigkeiten außerhalb des Studios (es besteht keine Ausschließlichkeit, auch diese ist eine vorurteilsmäßige Annahme der BP) Im Rahmen der Schlussbesprechung wurde die Frage a. Zurechnung der Prostitutionsumsätze zum Betrieb meiner Mandantin als Rechtsfrage bezeichnet, mit der sich das BFG auseinandersetzen möge, und die Frage b. Kalkulationsdifferenzen auf eine Zuschätzung von 20 anstelle 50% korrigiert. Im Bericht findet sich in TZ 2 Sachverhalt genau jener einleitende Satz des ersten Fragenvorhalts vom Jänner 2018 wieder, ohne das auf die in der Schlussbesprechung und schon im davor geführten Schriftverkehr vorgebrachten Argumente gewürdigt wurden. Viel besser noch: Die BP dokumentiert ihre Voreingenommenheit zur Frage Zurechnung der Prostitutionsumsätze ganz eindeutig, in dem sie die eingebrachten Stellungnahmen noch falsch zitiert. So findet sich in TZ 2 1. Satz : "Die steuerliche Vertretung nimmt am 16.03.2018 wie folgt Stellung zur Tätigkeit der Prostituierten in des Studios: Die Dienstleistung der Prostituierten für die ***Bf1*** werde auf Basis eines Vermittlungsvertrags vereinbart" Der gegenständlichen Beschwerde werden alle Stellungnahmen meiner Mandantin beigelegt und findet sich diese Aussage nirgendwo. Alleine auf Grund des vorgelegten Vertrags ist ersichtlich, dass nicht die Prostituierten für meine Mandantin, sondern meine Mandantin im Auftrag der Prostituierten für diese tätig wird. Obwohl mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass meine Mandantin ein fixes Entgelt für ihre Leistung erhält, geht die BP in TZ 3 wieder davon aus, dass meine Mandantin rund 50% der gesamten Sexdienstleistung vereinnahmen würde. In TZ 3 des Berichts führt die BP aus, dass das Datenerfassungsprotokoll im Format CSV ein formaler Mangel sei und die Daten erst ab 10.05.2017 vorliegen. "Dies stelle einen groben Mangel in der Vollständigkeit der Erlöserfassung dar". Bereits an dieser Stelle sei erwähnt, dass §§ 131 ff BAO die formellen Erfordernisse der Grundaufzeichnungen regelt und das Vorliegen von bloß händische Aufzeichnungen anstelle von elektronischen Aufzeichnungen bloß ein Mangel an der formellen Ordnungsmäßigkeit sein kann, aber niemals schon per se ein Mangel in der Vollständigkeit der Grundaufzeichnungen. Darüber hinaus wurde mit Mail vom 15.09.2017 die Datenausgabe im Format CSV abverlangt. c. Rechtsausführungen Frage A. Zurechnung der Prostitutionsumsätze Alleine für sich gesehen ist das eine Rechtsfrage. Hier ist es aber auch eine Frage der Sachverhaltsfeststellung. Denn nur wenn ein Sachverhalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt wurde, kann dieser unter einen Tatbestand subsumiert und daraus die Rechtsfolge abgeleitet werden. Rechtsanwendung ist die Verknüpfung von Sachverhalts- und Tatbestandsverwirklichung (Ehrke-Rabel in Dorlat/Ruppe Steuerrecht II TZ 96). Eine Rechtsfolge kann daher nur eintreten, wenn ein Sachverhalt in all seinen Elementen einen gesetzlichen Tatbestand erfüllt. Dazu Kotschnigg Beweisrecht BAO Einf RZ 9 f: Um zuverlässig beurteilen zu können, was rechts ist .., muss feststehen..., was sich seinerzeit in der realen Welt zugetragen hat. Darum ist ein richtig, vollständig und wahr aufbereiteter Sachverhalt Grundvoraussetzung (conditio sine qua non) eines richtigen iS von gerechten Spruches (Rechberger in Fasching/Konencny ZPO Vor § 226 RZ1). Die BP bringt keinen Anhaltspunkt vor, der begründet, warum der Darstellung meiner Mandantin kein Glauben geschenkt wird. Meine Mandantin legt als Beweis zahlreiche Vermittlungsaufträge mit Sexdienstleistern vor, aus denen sich eindeutig ergibt, dass die Sexdienstleister Auftraggeber meiner Mandantin sind. Es ist kein Rechtsgeschäft vorliegend, aus dem ersichtlich wäre, dass meine Mandantin mit den Kunden der Sexdienstleister in irgendeine Leistungsbeziehung eintreten würde. All die Sachverhaltselemente, die die BP aufzählt, sind Vertragsgegenstand in der Leistungsbeziehung Prostituierte als Auftraggeber und meiner Mandantin als Auftragnehmer. Zum Thema Beweis ist auf Tanzer/ Unger, BAO 2016/2017 Kommentar zu § 166 ff BAO zu verweisen: Beweisen heißt, ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache herbeizuführen (zB VwGH 28.6.1995, 89/16/0014). Unter "Glaubhaftmachen" (zB § 138 Abs 1, § 171 Abs 3, § 179 Abs 2, § 308 Abs 1 BAO) versteht man den Nachweis der Wahrscheinlichkeit. Diese unterliegt, wie die Beweisführung selbst, den Regeln der freien Beweiswürdigung (zB VwGH 28.9.2000, 98/16/0343). Was nicht zu beweisen ist, muss eben glaubhaft gemacht werden, es sei denn, es würde ein förmlicher Beweis von Rechts wegen ausdrücklich verlangt. So kann etwa die bloße Glaubhaftmachung den für die Umsatzsteuerfreiheit von Exporten gern § 7 Abs 5 und 6 UStG geforderten Nachweis der Ausfuhr nicht ersetzen. Bei "Indizienbeweisen" (= mittelbare oder indirekte Beweise) wird von Indizien (erwiesenen Hilfstatsachen) gestützt auf Erfahrungstatsachen und logische Operationen auf die beweisbedürftige rechtserhebliche Hauptsache geschlossen (VwGH 26.5.1993, 90/13/0155). Auch der Indizienbeweis kann im Sinne der freien Beweiswürdigung einen "Vollbeweis" ergeben (vgl VwGH 27.3.2008, 2006/13/0109).Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel (§ 166) Beweismittel im Abgabenverfahren kann alles sein, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist, dh nicht nur Urkunden, Zeugenaussagen, Sachverständige und Lokalaugenscheine in einem konkreten Verfahren. Schon aus § 166 BAO (" [...] kommt alles in Betracht [...]") erhellt, dass die vorstehende Aufzählung der in den §§ 168 bis 182 BAO genannten Instrumente nur demonstrativ zu verstehen ist. Verbot vorweggenommener ("antizipativer") Beweiswürdigung ein Da der freien Beweiswürdigung nur aufgenommene Beweise unterliegen, ist es unzulässig, vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen (zB VwGH 17.12.2001, 97/14/0134) und den Beweis nicht führen zu lassen. Die freie Beweiswürdigung darf somit erst nach einer vollständigen Beweiserhebung einsetzen (vgl VwGH 23.5.2012, 2011/17/0308). Die einleitenden Worte der BP im Fragenvorhalt vom 23.01.2018 und letztlich der TZ 2 des BP Berichts sind ein Paradebeispiel für Vorweggenommene Beweiswürdigung Zitat: Im laufenden Prüfungsverfahren wurde von der Betriebsprüfung eine nichtselbstständige Dienstnehmereigenschaft der Prostituierten für ***21*** GmbH-im Zuge desParteiengehörs erwogen. Nach Würdigung aller Sachverhaltselemente, des Vermittlungsvertrages, der tatsächlichen Gegebenheiten und der Stellungnahmen der steuerlichen Vertretung kommt die Betriebsprüfung zu dem Schluss, dass die Prostituierten durch ihr unregelmäßiges Tätigwerden und durch ihre unterschiedliche Häufigkeit im Auftreten etwas freier sind als nichtselbstständige Beschäftigte und daher als freie Dienstnehmerinnen im Sinne einer Selbstständigkeit zu werten sind. Die Würdigung des Vermittlunsgvertrags kann denkmöglich nur auf ein Auftragsverhältnis von Prostituierter als Auftraggeber und meiner Mandantin als Auftragnehmer schließen lassen, niemals aber auf ein Tätigwerden der Prostituierten als Subunternehmer meiner Mandantin. Gleichermaßen weisen meine Stellungnahmen die BP gerade auf diesen Umstand hin, dass die Prostituierten die Auftraggeber meiner Mandantin sind und nicht umgekehrt. Die Befragung mehrerer Prostituierter hat eindeutig ergeben, dass diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit ihren Kunden in eine Leistungsbeziehung eintreten. Deshalb war es der BP ja gerade nicht möglich, ein Dienstverhältnis zu unterstellen. Alle anderen tatsächlichen Gegebenheiten, die die BP hier in einem Wort und an anderer Stelle im BP Bericht aufzählt sind Vertragsgegenstand und daher Leistungsspektrum meiner Mandantin in ihrer Tätigkeit für Prostituierte. Auszug Fragenvorhalt bzw BP Bericht: • Betreibung der Homepage mit sämtlichen Leistungen und Preisen aller Prostituierten • Angebot von Sexdienstleistungen und Haus-/Hotelbesuchen auf der Homepage • Angebot von Sexdienstleistungen im Studio selbst (Die Prostituierten befinden sich bei Betreten der Studios in einem Aufenthaltsraum auf einer Wohnlandschaft und können nach einer kurzen Vorstellung durch die Telefonistin von den Kunden besichtigt und für eine Sexdienstleitung in einem der Zimmer ausgewählt werden) • Angebot von Sexdienstleistungen über Inserate in diversen Kontaktmagazinen • Buchung von Sexdienstleistungsterminen über die in den Studios angestellten Telefonistinnen per Telefon oder Internet • Zurverfügungstellung sämtlicher Infrastruktur des jeweiligen Studios an die Prostituierten (Homepage mit Leistungen, Preisen und Fotos, Aufenthaltsraum mit Wohnlandschaft für Wartezeiten oder Kundenbesichtigungen, Rezeption mit Barhockern, Zimmer mit Dusche und Bettwäsche, Terminvereinbarungen Telefonistin, und Vorstellung Zurverfügungstellung von durch die Getränken, Zurverfügungstellung des Chauffeurs für die Haus- und Hotelbesuche). An dieser Stelle ist anzumerken, dass die übrigen angeblichen tatsächlichen Gegebenheiten teilweise falsch sind bzw haben nichts mit der Sachverhaltserhebung im Falle meiner Mandantin zu tun haben. ZB die Fotos der Prostituierten seien alle im Betrieb meiner Mandantin aufgenommen worden , diese Behauptung ist nicht richtig. ZB Wohnungsvermietung durch den Vater des Eigentümers und Geschäftsführers meiner Mandantin an Prostituierte. Schon aus Gründen des Steuergeheimnisses und des Trennungsprinzips zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschaftern bzw deren nahen Angehörigen haben derartige Feststellungen im Prüfbericht meiner Mandantin nichts verloren. Die BP sammelt und "würdigt" die Beweise, um das von ihr gewünschte Ergebnis zu erreichen. Die Rechtsanwendung erfolgt hier in der Richtung: 1. Gewünschte Rechtsfolge: Zurechnung von Prostitutionsumsätzen zum Betrieb meiner Mandantin. 2. Erforderlicher Tatbestand: Einbindung von Prostituierten in einen übergeordneten Betrieb 3. Beweiswürdigung: willkürliche Auslegung der aufgenommen Sachverhaltselemente unter Ausblendung sämtlicher Argumente die für die Ansicht meiner Mandantin sprechen. Dazu Tanzer/Unger, BAO 2016/2017 AufI. 5 (2017), Seite 186 Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) Dieser Grundsatz bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Ausschlaggebend ist lediglich der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (zB VwGH 24.2.2005, 2004/16/0232). In "freier Überzeugung" (so §167 Abs 2 BAO) kann die Behörde von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen annehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (so für viele VwGH 5.4.2011, 2010/16/0168). Auch die sogenannte "Angehörigenjudikatur", wonach Verträge zwischen miteinander verbundenen Rechtsträgern "nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden" müssten, um steuerlich anerkannt zu werden, ist keineswegs zu verabsolutieren. Es handelt sich dabei nicht um ein "freischwebendes Dogma", sondern nur um eine Ausprägung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (so deutlich VwGH 11.2.2016, 2012/13/0061). Freie Beweiswürdigung bedeutet eben nicht, dass die BP einen frei erfunden Sachverhalt annehmen kann, um die gewünschte Rechtsfolge zu erreichen, das ginge schon weit über die iS Art 7 B-VG verfassungsrechtlich bedenkliche Willkür hinaus. Auch wirtschaftlich betrachtet führt die Auslegung des Sachverhalts iS der BP zum einem sinnlosen Ergebnis: Es ist objektiviert, dass sämtliche beworbenen Sexdienstleister Extras anbieten und verrechnen. Weiters ist objektiviert, dass meine Mandantin nicht 50% sondern einen fixen Tarif für ihre Leistungen in Abrechnung bringt. Ebenfalls ist objektiviert, dass die Sexdienstleister nur diesen fixen Tarif an meine Mandantin bezahlen und der Prostitutionsumsatz bei ihnen verbleibt. Folgt man der Annahme der BP müsste meine Mandantin in einem ersten Schritt alle Umsätze vereinnahmen und in einem zweiten Schritt den Bruttoanteil der Prostituierten zur Auszahlung bringen. Wie die Berechnung der Mehrabgaben durch die BP (Beilage zum Bericht) zeigt, erhöht sich der steuerliche Verlust von rnd EUR - 7.950,00 selbst bei einer Zuschätzung von 20% der Umsätze auf rnd EUR -14.680,00. Also der Verlust verdoppelt sich. i Das hat seinen Grund aber nicht in einer Fehlkalkulation meiner Mandantin, sondern in einer falschen und missbräuchlichen Sachverhaltsauslegung durch die BP. Berücksichtigt man in dieser Berechnung, dass die Prostituierten Extras verrechnen, so ergibt sich das Paradoxon, dass mit steigendem Umsatz der Prostituierten der Umsatz des Betriebs negativ wird: 0,25 h 0,5 h Grundpreis der Prostituierten Extra 1 Extra 2 Extra 3 Summe Ust Betrieb It. BP Anteil Prostituierte Anteil Studio Nettoplanumsatz des Betriebs Grundpreis der Prostituierten Extra 1 Extra 2 Extra 3 50,00 20,00 70,00 11,67 45,00 13,33 20,83 20,00 90,00 15,00 55,00 20,00 29,17 0,25 h 0,5 h 50,00 20,00 40,00 20,00 40,00 1 h 70 70 20,00 120,00 20,00 70,00 30,00 41,67 1 h 20,00 40,00 HB 100 100 20,00 130,00 21,67 75,00 28,33 41,67 HB 20,00 40,00 110 110 Summe Ust Betrieb It. BP Anteil Prostituierte Anteil Studio Nettoplanumsatz des Betriebs Grundpreis der Prostituierten Extra 1 Extra 2 Extra 3 Summe Ust Betrieb It. BP Anteil Prostituierte Anteil Studio Nettoplanumsatz des Betriebs 110,00 18,33 85,00 6,67 20,83 0,25 h 50,00 20,00 40,00 50,00 160,00 26,67 135,00 1,67 20,83 130,00 21,67 95,00 13,33 29,17 0,5 h 20,00 40,00 50,00 180,00 30,00 145,00 5,00 29,17 160,00 26,67 110,00 23,33 41,67 1 h 70 20,00 40,00 50,00 210,00 35,00 160,00 15,00 41,67 170,00 28,33 115,00 21,67 41,67 HB 100 20,00 40,00 50,00 220,00 36,67 165,00 13,33 41,67 110. Insgesamt lässt sich feststellen, dass nach Ansicht der BP zum Sachverhalt der Umsatz des Betriebs bei steigenden Umsätzen der Prostituierten immer niedriger wird. Am Beispiel einer Zimmervermietung für 15 Minuten lässt sich das grafisch wie folgt darstellen: Umsatzentwicklung It. Ansicht BP 25 20 15-10 0-5 1 2 3 Planumsatz Umsatz It. BP Über die Frage der Sachverhaltsfeststellung geht die Frage nach dem leistungserbingenden Unternehmer hinaus: meisten Das fiskalpolitische Motiv dieser Vorgehensweise liegt klar auf der Hand. Die steuerliche Gebarung der Prostituierten ist nur schwer zu überwachen, grundsätzlich liegt Kleinunternehmereigenschaft iSd § 6 Abs 1 Z 27 UStG vor. Auf Grund häufig wechselnder Wohnsitze und der damit verbundenen regelmäßig nur kurzfristigen Aufenthaltsdauer sind die steuerliche Erfassung und allenfalls die Überwachung von Grundaufzeichnungen so gut wie nicht möglich, bzw will sich der Fiskus damit nicht befassen, da auch die Einbringlichkeit allfällig festgesetzter Abgaben nicht immer als gegeben erscheint. Daher wird weitgreifend versucht einen " Haftenden" zu finden, der steuerlich erfasst ist, Grundaufzeichnungen führt und bei dem man annimmt, dass die Einbringlichkeit der Abgaben gegeben ist. Dieser soll letztlich der Betreiber sein. Dabei darf aber nicht verkannt werden, dass Betreiber nicht gleich Betreiber ist, und dass die Behörde dem Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung nach zu ermitteln hat, WER mit WEM über WELCHEN Vertragsinhalt kontrahiert. Die Behörde wird sehr wohl berücksichtigen müssen, welche Leistung der Betreiber anbietet und wer der Kundenkreis des Betreibers ist. Diesbezüglich ist UFS vom 11.05.2007, RV/2889-W/06 zu zitieren: Die Feststellung der BP, dass dem Kunden "eine einheitliche Gesamtleistung in Rechnung gestellt wird", beruht allein auf der Preisgestaltung laut der Homepage. Konkrete Tatsachenfeststellungen, ob und falls ja in welcher Form irgendein Rechnungsbeleg ausgestellt worden ist, wurden nicht getroffen. Auf Grund der Art der erbrachten Leistung ist davon auszugehen, dass den Kunden keinerlei Rechnungsbelege ausgestellt worden sind; aktenkundig ist kein Beleg an einen Kunden (Durchsicht des gesamten Arbeitsbogens). Ermittlungen - wie bspw. die Einvernahme von Zeugen - in die Richtung wie sich das Außenverhältnis zwischen dem Bw. und den Kunden (bzw. den Escort-Damen) tatsächlich gestaltete, wurden nicht durchgeführt. Entsprechender Feststellungen bedurfte es schon wegen der Homepageangabe, wonach selbständige Damen vermittelt werden. Das vom Bw. immer wieder (im Zuge des Prüfungs- und Berufungsverfahren) ins Treffen geführte Argument kam demzufolge in der Homepage entsprechend nach außen, den Kunden gegenüber, zum Ausdruck. Demgemäß konnte allein durch Heranziehen der Homepage-Preisgestaltung das Vorbringen des Bw., nicht widerlegt werden. Dem Berufungsbegehren war daher, soweit sie sich gegen die Versteuerung einer einheitlichen Gesamtleistung richtet, stattzugeben. Im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen waren die Umsatzsteuerbescheide abzuändern (hinsichtlich sämtlicher Umsätze kommt die Kleinunternehmerregelung zum Tragen). Im gegenständlichen Fall wird eine Escort Agentur behandelt, die mit Fotos von Prostituierten, unter Angabe von Preisen und Leistungen, Werbung für Prostituierte vorgenommen und diese unter Verrechnung eines pauschalen Vermittlungsentgelts vermittelt hat. Vertragspartner dieses Rechtsgeschäfts waren ausschließlich Agentur und Prostituierte, demzufolge Rechnungsadressat für die Leistung der Agentur die Prostituierte. Eine Rechtsbeziehung zwischen der Agentur und den Kunden der Prostituierten war nicht zu erkennen. Daher erfolgte auch keine Zurechnung der Prostitutionsumsätze zum Betrieb der Agentur. In der gegenständlichen BP ist daher zu erörtern: §1 Abs 1 Z 1 UStG Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. WAS IST DER RAHMEN DES UNTERNEHMENS MEINER MANDANTIN? WELCHE LEISTUNGEN ERBRINGT MEINE MANDANTIN? Und iS §4 UStG Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten WER HAT WAS FÜR WELCHE LEISTUNG AUFZUWENDEN? Meine Mandantin betreibt ein Studio mit Escortservice. Der Sachverhalt ist jenem in gegenständlichen Erkenntnis gleichgelagert. s> Prostituierte wenden sich an meine Mandantin S> Sie schließen mit meiner Mandantin einen Werbe und Vermittlungsauftrag S> Sie legen die Zeiten fest, in denen sie vermittelt werden möchten oder im Studio anwesend sind. S> Sie legen die Preis für Ihre Extras fest und bestimmen welche Extras sie anbieten möchten. <=> Die Prostituierten schließen einen Prostitutionsvertrag mit dem jeweiligen Freier S> Sie inkassieren ihr Gesamthonorar => Sie bezahlen die Zimmermiete zu einem im Voraus bestimmten Preis und keinen Prozentsatz des eigenwirtschaftlichen Prostitutionsumsatzes, bzw. ein fixes Vermittlungshonorar unabhängig von der Höhe des eigenwirtschaftlichen Prostitutionsumsatzes. S> Meine Mandantin tritt im Außenverhältnis in keiner Weise gegenüber den Kunden der Prostituierten auf.=> Sämtliche Angebote der Prostituierten sind in der ICJ Form der jeweiligen Prostituierten formuliert. (zB: Mein Preis, mein Service, komm mich besuchen...) S> Meine Mandantin tritt im Außenverhältnis ausschließlich gegenüber Prostituierten auf, Rubrik JOBS Dieser Sachverhalt ist unstrittig als objektiviert anzunehmen, weil er durch mehrere gleichlautende Einvernahmen bestätigt ist, und die Behörde keine anderen Feststellungen getroffen hat Daraus ergibt sich, dass der Rahmen des Unternehmens meiner Mandantin der Zimmervermietung an und Werbung für Prostituierte besteht. Demzufolge kann ein Leistungsaustausch auch nur ausschließlich zwischen diversen Prostituierten und meiner Mandantin hinsichtlich der Zimmervermietung und Werbung angenommen werden. Sohin erfolgt die Umsatzzurechnung der Prostitutionsumsätze zum Betrieb meiner Mandantin ohne tatsächlichen oder gesetzlichen Hintergrund. Auch nach der Kundenerwartung, die sich durch zahlreiche Beurteilungen im zB "Erotikforum" objektivieren lässt, treten als Leistungserbringer ausschließlich die Prostituierten selbst und nicht der Betrieb auf. So wird dort nahezu ausschließlich über Leistungen einzelner bestimmter Prostituierter, sowie deren Preisgestaltung referiert. Anhand dieser Beispiele kann man mE herauslesen, dass der "KUNDE" seinen Vertragspartner in der jeweiligen Prostituierten sieht und nicht im Studio selbst. Unter zu Grunde Legung des wahren wirtschaftlichen Gehalts ergibt sich daher: Die Faktenlage, wonach meine Mandantin im Außenverhältnis nicht als Leistungserbringer gegenüber den Kunden der Prostituierten auftritt. Das untermauert auch die Verkehrsauffassung, wonach die jeweiligen Prostituierten als Vertragspartner der Freier auftreten. Daher scheidet eine Umsatzzurechnung der Prostitutionsumsätze gänzlich aus. Zusammenfassend und abschließend möchte ich daher festhalten: Es fehlt an der gesetzlichen Grundlage die Prostitutionsumsätze der im Betrieb meiner Mandantin eingemieteten Sexdienstleister/Innen meiner Mandantin zuzurechnen. Selbst die sehr extensive Jud sieht hier - wie oben ausgeführt - Grenzen. Dabei ist zu beachten, dass im dargestellten "Escort Fall" sogar mit Preisangaben im Öffentlichkeitsauftritt geworben wurde, was im gegenständlichen Fall nicht zutrifft. Nur bei gänzlicher Fehlinterpretation der gesetzlichen Bestimmungen, Umdeutung des wahren wirtschaftlichen Gehalts entgegen den von den handelnden Personen gesetzten und gewollten Sachverhaltselementen lässt sich eine Umsatzzurechnung argumentieren. Dass es sich hierbei nur um eine sinnlose und damit den Denkgesetzen widersprechende Vorgehensweise der Behörde handelt - Art 7 B-VG WILLKÜRVERBOT - zeigt die obige Darstellung zu den wirtschaftlichen Auswirkungen. Es ist mE jedenfalls unzulässig, wenn die Behörde aus fiskalpolitischem Kalkül einen Sachverhalt unterstellt, der in jedem Fall den unausweichlichen wirtschaftlichen Misserfolg eines Unternehmens bedeutet. In gegenständlichen Fall ist die Verkehrsauffassung durch zahlreiche Beiträge von Kunden der beworbenen Sexdienstleister dokumentiert. Über Suchabfrage "Studio Relaxe" im Erotikforum ergeben sich zahlreiche Hinweise, dass den Kunden eindeutig bewusst ist, dass sie Vertragspartner der jeweiligen Prostituierten sind, es werden Leistungen und Preise der einzelnen Prostituierten und nicht des Studios beschrieben. Aus den genannten Gründen hat eine Zurechnung der Prostitutionsumsätze zum Betrieb meiner Mandantin zu unterbleiben. Zur Frage B. Kalkulationsdifferenzen: Es wird nicht bestritten, dass mangels Vorliegen eines Registrierkassensystems formelle Mängel in den Grundaufzeichnungen im Zeitraum 01.06.2016 bis Mai 2017 bestanden haben. Es wird aber bestritten, und mit dieser Feststellung liegt die BP falsch, dass dieser formelle Mangel gleichzusetzen ist mit inhaltlicher Unvollständigkeit. Sehr wohl können händische Aufzeichnungen formell mangelhaft aber inhaltlich vollständig sein. Die BP begründet ihre Schätzungsbefugnis einerseits auf dieser Grundlage aber auch, mit dem Argument, dass der täglich gezählte IST Stand nicht mit dem rechnerischnen SOLL Stand abgeglichen wurde. In diesem Zusammenhang zitiert die BP zwei VwGH Erkenntnisse aus dem Jahr 1961 und 1965. Beide Erkenntnisse beschäftigen sich mit dem Kassabuch, dass Grundlage für die Verbuchung des Buchhaltungskontos KASSA darstellt. Das Kassabuch ist streng von einer KASSE iSd § 1B1 BAO zu trennen, denn letzteres ist ein reines Erlöserfassungssystem und nicht gleichzeitig ein KASSABUCH. Nach derzeitiger Judikatur genügt es für die Kassabuchführung, wenn die Einnahmen aufgezeichnet (Registrierkasse) und die Ausgaben festgehalten ( zB : Ablage im Schnellhefter) werden, und so der tägliche Bargeldbestand nachvollziebar ist. Wo, wann und wie die BP festgestellt hat, dass der täglich Ist Bestand nicht mit dem Soll Bestand abgeglichen wurde ist für meine Mandantin nicht nachvollziehbar, und findet sich hierzu kein Hinweis im Bericht, außer dass es eben so sein soll. Aus materieller Sicht begründet die BP die Schätzungsbefugnis mit einer Nachkalkulation der Lebenshaltungskosten der Prostituierten. Das macht ungefähr so viel Sinn als würde man behaupten der Schlachthof A macht Schwarzumsätze, weil der Bauer B nicht von dem Umsatz leben kann, den er durch den Verkauf von Tieren an den Schlachthof erzielt hat. Oder der Tennisplatzbetreiber C macht Schwarzumsätze, weil der Tennistrainer D zu wenig Trainerstunden hat. Weder besteht zwischen den Umsätzen von A und B oder von C und D ein kausaler Zusammenhang und schon gar nicht zwischen den Lebenshaltungskosten von B und D einerseits zum Umsatz von A oder C. In der Vorbereitung der Schlussbesprechung wurde der BP eine Berechnung vorgelegt, die belegt, dass wenn jede Prostituierte nur ein Extra in Höhe von EUR 20,00 verrechnet - und davon ist auszugehen - das Durchschnittseinkommen der jeweiligen Prostituierten von EUR 793,52 (wie die BP behauptet) auf EUR 1.303,40 ansteigt. Dieser Wert liegt über dem kalkulatorischen Maximumverdienst einer durchschnittlichen Prostituierten laut BP nämlich EUR 1.200,00. Diesem Umstand trägt die BP Rechnung, in dem die Zuschätzung von geplant 50% auf 20% des erklärten Umsatzes reduziert wird. Da es sich aber bei den hier "kalkulierten" Prostituierten um eigenständige Unternehmer handelt, die mit jedem Kunden völlig frei vereinbaren können was sie möchten, und nur bei Inanspruchnahme der Dienstleistung meiner Mandantin diese entlohnen müssen, und darüber hinaus weder meine Mandantin noch die BP die tatsächlichen Einnahmen oder Lebenshaltungskosten der Prostituierten kennen, kann diese Kalkulation nur fehlerbehaftet sein. Andererseits möchte ich behaupten, dass es der BP gänzlich egal ist, wie eine alleinerziehende Mutter von mehreren Kindern als Teilzeitkraft in einem Supermarkt von ihrem Einkommen leben kann. Die Zuschätzung der BP zieht als Basis nicht nur die erklärten Umsätze sondern auch die zugerechneten Prostitutionsumsätze heran. Daher kann diese jedenfalls nur falsch sein und dürfte sich jedenfalls nur auf die tatsächlichen Umsätze des Unternehmens beziehen. Mangels Vorliegen von Kalkulationsdifferenzen ist die Zuschätzung ohnedies unzulässig. Um die Unsicherheiten, die durch allfällige formelle Mängel gegeben sind, auszugleichen wäre allenfalls ein Sicherheitszuschlag von maximal 10% in Betracht zu ziehen." Am 19.02.2025 fand zur Sache ein Erörterungstermin am Sitz des Bundesfinanzgerichtes statt. Der Bf. brachte in der Folge vor, dass sich der Sachverhalt im Zeitraum 2016 und 2017 nicht verändert habe. Der Geschäftsführer der Bf. war im gesamten Beschwerdezeitraum 2016 bis 2017 ***7*** (bis 2023). Nach Einsicht in den Akt gab der Bf. an, dass die Schätzung der belangten Behörde nicht schlüssig sei, da Einnahmen falsch geschätzt wurden, da ein Bruttobetrag vom Umsatz abgezogen wurde und somit eine Fehlkalkulation vorliege. Der 50% Sicherheitszuschlag sei im Rahmen der Betriebsprüfung auf 20% reduziert worden. Das Bundesfinanzgericht führte im Zuge des Erörterungstermins eine Einvernahme der Betriebsprüferin ADir ***14*** als Zeugin vor, welche betonte, dass es sich nicht um einen Sicherheitszuschlag, sondern um eine Zuschätzung iHv 20% handelte aufgrund der von der Betriebsprüfung wahrgenommenen Mängel. Sie berief sich dabei auf § 131 BAO. Sie habe aufgrund der vorhandenen Kassenaufzeichnungen die Anzahl der Prostituierten ermittelt, wobei lt. den Angaben durchschnittlich sieben Kunden pro Tag abgerechnet wurden. Dabei verwies sie auf TZ 3 des BP-Berichtes. Als sie gemeinsam mit der Kriminalpolizei eine unangekündigten Kassennachschau vornahm, hat sie acht Prostituierte wahrgenommen und dass die Öffnungszeiten zwischen 10:00 und 06:00 Uhr angegeben waren. Während der vorgenommenen Nachschau hat sie innerhalb von 1,5 Stunden zwei Kunden wahrgenommen. Zur Schätzungsmethode führte sie auf Nachfrage des Bundesfinanzgerichtes aus, dass sie gemäß dem Vermittlungsvertrag - wie in Tz 2 im BP-Bericht verzeichnet - von einer 50 zu 50-Teilung der erklärten Umsätze zwischen der Bf. und den Prostituierten ausgegangen ist. Sie führte dazu weiters Folgendes aus: "Unter Monatserlösrelax ist der Umsatz in Höhe von 50% des Gesamtumsatzes ausgewiesen. Wir sind davon ausgegangen, laut Vertrag, dass die anderen 50% die Prostituierte erhalten hat. Die Prostituierten haben angegeben, dass sie nur für die Bf. tätig sind und sonst keine Dienstleistungen erbringen. Als zweiten Schritt hat die BP laut TZ 3 ein Durchschnittseinkommen pro Prostituierte errechnet. Daraus errechnete sich ein Durchschnittseinkommen pro Prostituierte € 793,52 bis € 1.200,00. Dieser Betrag reicht aus Sicht der BP nicht aus um einen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der KSV hat zur damaligen Zeit ein Minimum für den Lebensunterhalt in Höhe von € 1.200,00 pro Monat angesetzt, weshalb die BP diesen Wert für die Zuschätzung herangezogen hat. Da die Bf. im Verfahren vor dem FAÖ vorgebracht hat, dass manche Prostituierte an dieselben Kunden Zusatzleistungen erbracht haben und daher die Umsätze pro Monat höher sind und diese Leistungen angeblich nicht aufgeteilt wurden, hat es eine Reduzierung der Schätzung auf 20% (vorher 50%) gegeben. Die Differenz wurde als BMG herangezogen. Ich verweise auf das Dokument Mehrsteuern im BP-Bericht. In der 4. Zeile befindet sich die Zuschätzung Netto lt. BP in Höhe von € 68.000,00 für das Jahr 2016 und € 62.000,00 für das Jahr 2017. Bei der USt ist der Unternehmer steuerpflichtig. Ich verweise auf TZ 2, wo sämtliche Geschäftstätigkeit der Bf. aufgestellt ist und die ganze Struktur und Infrastruktur eines Sexstudios. Die Prostituierten wurden als freie Dienstnehmerinnen seitens der BP gewürdigt. Die Bf. hat das Unternehmerrisiko auf Grund der Struktur des Studios, welches nicht mit einem Laufhaus vergleichbar ist, da kein fixes Zimmer im selben Haus angemietet ist. Die Räume stehen allen Prostituierten je nach Bedarf und Verfügbarkeit zur Verfügung. Ich habe die Räume, mir erinnerlich 4 Räume, selbst besichtigt. Mein Kollege hat Fotos angefertigt. Die Homepage wurde von der Bf. betrieben für beide Studios, mit Angabe sämtlicher Leistungen und Fotos der Prostituierten, Geschäftszeiten, Preise. Der Vater des ehemaligen Geschäftsführers, ***8*** hat Wohnungen an die Prostituierten vermietet und bei Hausbesuchen den Transport organisiert. (…)Der damalige Geschäftsführer ***7*** hat niederschriftlich angegeben, am 13.09.2017 im Studio ***15*** Wien, dass er die Arbeitszeiten einteilt und welche Prostituierte zu welche Zeit tätig ist. Daraufhin habe ich einen Aktenvermerk angefertigt. Diese Aussage ist aus Sicht der Organisation plausibel. (…) Aus meiner eigenen Wahrnehmung gebe ich an, dass die Kontrollkarte eine Prostituierten, die während meiner Anwesenheit im Studio ***10*** von einem Hausbesuch ins Studio zurückkam, bei der Bf. aufbewahrt war. Ich verweise auf TZ 3 zur Zuschätzung, dass die vertragliche Gebühr in Höhe von 55 € am 22.08.2018 in der Registriergasse nicht verbucht wurde. Diese Beobachtung hat im Gesamtbild zur Zuschätzung geführt. (…) Es war eine Kassa nicht angemeldet. Es wurde kein täglicher Kassastand gezählt. Das ist ein inhaltlicher Mangel. Der tägliche Ist-Stand ist mit dem Kassastand abzugleichen. Ich habe CSV Daten abverlangt und ab dem 10.05.2017 erhalten. Davor haben Anfangs- und Endstände gefehlt, weshalb nicht von einer ordnungsgemäßen Kassaführung ausgegangen wurde.(…) Selbst ohne funktionierender Registrierkassa sind die Kassenstände aufzuzeichnen. (…) Ich verweise auf das Erkenntnis des BFG vom 17.12.2018 RV/7101145/2018, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt." Die Bf. entgegnete, dass die nicht registrierte Registrierkasse das Studio in der ***Bf1-Adr*** betroffen hat, wobei es technische Fehler gab. Die Bf. legte die Anmeldung der Registriergasse aus dem Jahr 2017 dem Bundesfinanzgericht vor. Sie führte aus, dass gem. Punkt 4 Entgelt lt. der vorgelegten Verträge ein pauschales Vermittlungsentgelt für ein Escort iHv € 25 für 15 min Zimmervermietung, € 35 für 30 min und € 50 für 60 min vereinbart war, aber dass die Einnahmen der Prosituierten viel höher gewesen seien. Aus diesem Grund sei die Schätzungsgrundlage des FAÖ nicht plausibel. Eine Schätzung dem Grunde nach sei zwar zu akzeptieren, wobei Schätzungsgrundlagen vorgelegt werden sollen. Die Bf. sei nur für Zimmervermietungen und Vermittlungen zuständig gewesen. Die Einnahmen für die Sexualdienstleistung seien ausschließlich den Prostituierten zuzurechnen. Zur rechtlichen Beurteilung verweise ich auf ein Erkenntnis des UFS aus 2007 RV-2889-W/06 aus dem hervorgeht, dass das FAÖ die vertragliche Gestaltung zwischen Betreiber und Prostituierten Bedacht zu nehmen hat. Bf.: Die Bf. sei lediglich für die Bewerbung der selbstständigen Prostituierten beauftragt, auf Basis der vorgelegten Verträge und auf Grund der vorgelegten Leistungsverzeichnisse. Die Bf. habe keine Umsätze im Zusammenhang mit Sexdienstleistungen lukriert, sondern nur aus der Zimmervermietung und Vermittlung für Escort-Services. Die Aufteilung der Umsätze in einem 50% Schlüssel sei unrichtig, da die Prostituierten ein fixes Entgelt laut Vertrag zahlen würden. Die Tatsache, dass das Studio die Zimmer zur Verfügung stellt, ergibt sich aus der Vereinbarung hinschlich der Vermietung. Die Aufbewahrung der Kontrollkarten sei gesetzlich gem. ProstG vorgegeben und mit dem Landeskriminalamt akkordiert.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102524/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102524.2020
Stammnummer
150083
Gültig
29.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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