Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101877/2021
1. Zahlungen an ein Betrugsunternehmen, das kein Scheinunternehmen ist, als Betriebsausgaben 2. Vorsteuern aus Rechnungen, in denen eine bereits begrenzte UID-Nummer angeführt war 3. Keine Betriebsausgaben oder Vorsteuern aus tatsächlich nicht erbrachten Leistungen 4. Keine Wertberichtigung, wenn die Voraussetzungen in dem jeweiligen Jahr nicht nachgewiesen werden 5. Verträge zwischen "nahen Angehörigen"
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101877/2021vom 17.12.2025Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Beschwerde der Bf. gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 war daher insofern (teilweise) Folge zu geben, als die Vorsteuern in der Höhe von € 16.977,35 zuzuerkennen waren.
Der Beschwerde der Bf. gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 01-10/2016 war Folge zu geben und die Vorsteuern in der Höhe von € 35.842,70 zuzuerkennen.
Hinsichtlich der Höhe der Bemessungsgrundlagen und der Abgaben wird an dieser Stelle auf die unter dem Punkt "3.1.F. Berechnung der festgesetzten Abgaben" dargelegten Berechnungen verwiesen.
Körperschaftsteuer:
Die belangte Behörde hat die Betriebsausgaben aus Zahlungen an die S-GmbH um 50% gekürzt, weil es sich nach der Ansicht bei der S-GmbH um ein Scheinunternehmen gehandelt habe.
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass bei der S-GmbH verschiedenste Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass diese Gesellschaft nicht steuerehrlich und gesetzeskonform agiert hat, ein Scheinunternehmen war in der S-GmbH aber nicht zu ersehen und hat diese die Reinigungsleistungen an die Bf. auch tatsächlich erbracht.
Der Beschwerde der Bf. gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2015 war daher insofern (teilweise) Folge zu geben, als die Betriebsausgaben in der Höhe von € 42.443,37 zuzuerkennen waren.
Hinsichtlich der Höhe der Bemessungsgrundlagen und der Abgaben wird an dieser Stelle wiederum auf die unter dem Punkt "3.1.F. Berechnung der festgesetzten Abgaben" dargelegten Berechnungen verwiesen.
D. Ad ***A-GmbH***
Wie unter dem Punkt "Sachverhalt" ausgeführt, hat im beschwerdegegenständlichen Fall eine Leistungserbringung der ***A-GmbH*** an die Bf. nicht vorgelegen. Zu Beginn der vorgebrachten Leistungsbeziehung war der GS-GF die einzige Person, die in der/für die ***A-GmbH*** tätig gewesen ist. Die ***A-GmbH*** hatte daher keinen eigenständigen, von der Person des GS-GF abgrenzbaren Betrieb. Die ***A-GmbH*** war daher eine zwischengeschaltete "Nichtleistungsfirma" im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 08.07.2009, 2006/15/0264). Der GS-GF hätte (als einzige für die ***A-GmbH*** tätige Person) 60 Arbeitsstunden pro Monat für die Bf. leisten müssen, obgleich der GS-GF für mehrere Unternehmen im Inland als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer tätig gewesen ist. Auch die Personen, die ab 01.08.2014 bei der ***A-GmbH*** beschäftigt waren, haben keine Tätigkeiten für die Bf. durchgeführt.
Aber selbst, wenn die ***A-GmbH*** - entgegen der Überzeugung des Gerichts - Leistungen an die Bf. erbracht haben sollte, wäre die Leistungsbeziehung nach den durch den Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien betreffend Verträge zwischen "nahen Angehörigen" daraufhin zu überprüfen (gewesen), ob die Leistungsbeziehung steuerlich anzuerkennen gewesen wäre.
Wie oben unter dem Punkt "Sachverhalt" dargelegt, stellen sich die Beteiligungsverhältnisse, die Geschäftsführer-Bestellungen und die persönlichen Beziehungen dar wie folgt:
Der 100%-Gesellschafter-Geschäftsführer der ***A-GmbH*** ist ***Name GS-GF/A-GmbH***, der Gatte von ***Name GFin/Bf.*** und seit 1991 langjähriger Freund von ***Name GS-GF 2***.
100%-Gesellschafterin der Bf. ist die ***Name Muttergesellschaft***, an der ***Name GFin/Bf.***, die Gattin von ***Name GS-GF/A-GmbH***, und ***Name GS-GF 2*** mit je 25% beteiligt und in der die Gattin und der GS-GF 2 als GF tätig sind. ***Name GS-GF 2*** seinerseits ist seit 1991 langjähriger Freund von ***Name GS-GF/A-GmbH*** und auch mit ***Name GFin/Bf.*** befreundet, was insbesondere darin zu ersehen ist, dass ***Name GS-GF 2*** in der Zeit von 24.9.2015 bis zum 28.10.2016 seinen Nebenwohnsitz in ***PLZ, Stadt, Adresse 4*** hatte, wobei seine Unterkunftgeberin ***Name GFin/Bf.*** gewesen ist.
[Grafik]
Wie oben unter dem Punkt "1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur" dargelegt, gilt die Rechtsprechung über "nahe Angehörige" nicht nur für Beziehungen zwischen natürlichen Personen, sondern auch für solche zwischen Kapitalgesellschaften, ihren Gesellschaftern (vgl. VwGH 17.12.2014, 2010/13/0115) und Geschäftsführern (vgl. VwGH 26.4.2012, 2008/15/0315) sowie zwischen Gesellschaften, die von der gleichen Person vertreten oder wirtschaftlich dominiert werden (vgl. VwGH 24.10.2013, 2012/15/0019).
Im vorliegenden Fall wurden die Bf. und die Muttergesellschaft durch dieselben Personen (Gattin und GS-GF 2) als Geschäftsführer vertreten und waren diese Personen (Gattin und GS-GF 2) auch an der Muttergesellschaft beteiligt. Ab 15.12.2015 war ***Name GS-GF/A-GmbH*** (= Gatte von ***Name GFin/Bf.*** und langjähriger Freund von ***Name GS-GF 2***) nicht nur Geschäftsführer der Bf., sondern auch 100% Gesellschafter-Geschäftsführer der ***A-GmbH***.
Entgegen dem Vorbringen der Bf. im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung ist auf die Vertragsverhältnisse zwischen der Bf., der Muttergesellschaft und der ***A-GmbH*** unter Zugrundelegung der Beteiligungsverhältnisse, der Geschäftsführer-Bestellungen und der ehelichen und freundschaftlichen Beziehungen sehr wohl die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes über "nahe Angehörige" anzuwenden.
Verträge (Verpflichtungsgeschäfte) zwischen nahen Angehörigen werden demnach - selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit (vgl. VwGH 26.1.1999, 98/14/0095) - für den Bereich des Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn sie kumulativ
1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung),
2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und
3. zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich).
Darüber hinaus muss der abgeschlossene Vertrag auch in der Realität tatsächlich so gelebt werden.
Publizität, Klarheit und Eindeutigkeit, Fremdvergleich und tatsächliche Erfüllung sind durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konkretisiert worden wie folgt:
Publizität der Vereinbarung: Die Verträge müssen nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen, sodass sie für Dritte erkennbar sind (VwGH 26.05.2010, 2006/13/0134, VwGH 19.03.2021, Ra 2021/13/0034).
Klarheit und Eindeutigkeit: Die Vereinbarungen müssen einen klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben (VwGH 26.05.2010, 2006/13/0134, VwGH 28.05.2002, 97/14/0053, VwGH 15.12.2010, 2007/13/0082).
Fremdüblichkeit: Die Vertragsinhalte müssen einem Fremdvergleich standhalten, das heißt, sie müssen so gestaltet sein, dass auch Familienfremde bereit wären, die betreffenden Verträge unter den gleichen Bedingungen abzuschließen (VwGH 19.03.2021, Ra 2021/13/0034, VwGH 17.09.2024, Ra 2021/15/0080).
Tatsächliche Erfüllung: Die tatsächliche Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen muss ebenfalls diesen Anforderungen genügen (VwGH 17.09.2024, Ra 2021/15/0080).
Dieser Prüfungsmaßstab war auf die vorgebrachte Geschäftsbeziehung der Bf. mit der ***A-GmbH*** anzuwenden.
Ad 1. Publizität:
Im vorliegenden Fall gab es für die Zeit bis zum Abschluss des Vertrages zwischen der Bf. (vertreten durch ***Name GFin/Bf.***) und der ***A-GmbH*** (vertreten durch ***Name GS-GF/A-GmbH***, den Gatten von ***Name GFin/Bf.***) am 25.06.2014 überhaupt keine schriftliche, nach außen ausreichend zum Ausdruck kommende Vereinbarung.
Nach dem als Zeugen vernommenen GS-GF gibt es für die Übernahme und den Betrieb der Hotels und auch zu dem Verkauf von Zimmern keine nach außen ausreichend in Erscheinung tretende Vereinbarung, da der "Verkauf von Zimmern" in einem durch eine Hotel Betriebs GmbH geführten Hotel nicht unter "Entwicklung im Zusammenhang mit Immobilien und deren Verwaltung und Verwertung" subsummiert werden kann.
Im vorliegenden Fall gab es bis zum 25.06.2014 überhaupt keine nach außen ausreichend in Erscheinung tretende Vereinbarung, weil eine im Vertrag angeführte, rückwirkende Geltung desselben für das Steuerrecht nicht maßgeblich ist, da Rückwirkungen im Steuerrecht nur in den gesetzlich normierten Fällen anerkannt werden. Für die Übernahme und den Betrieb der Hotels und den Verkauf von Zimmern gibt es demnach überhaupt keine nach außen ausreichend in Erscheinung tretende Vereinbarungen.
Im vorliegenden Fall war das Erfordernis der Publizität hinsichtlich der Übernahme und des Betriebes der Hotels sowie hinsichtlich des Verkaufs von Zimmern überhaupt nicht erfüllt.
Hinsichtlich der ab 25.06.2014 abgeschlossenen Vereinbarung ist festzuhalten, dass bis zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich der in diesem Vertrag angeführten Leistungsgegenstände die Publizität nicht erfüllt war; ab diesem Zeitpunkt existierte zwar eine Vereinbarung, die vorgebrachte Tätigkeit des GS-GF ist aber mit den in diesem Vertrag angeführten Leistungsgegenständen nicht im Einklang zu bringen.
Ad 2. Klarheit und Eindeutigkeit:
Wie oben unter dem Punkt "1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur" dargelegt, bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH einer besonders exakten Leistungsbeschreibung insbesondere dann, wenn der Vertragsgegenstand - wie im gegenständlichen Beschwerdefall - in der Erbringung schwer fassbarer Leistungen besteht (z.B. "Bemühungen", Beratungen, Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung, Konzept-Erstellungen, Machbarkeitsstudien, Adaptierung von Einreichunterlagen, Erarbeitung von Ideen, Projektentwicklungen, etc.).
In dem Vertrag vom 25.06.2014 waren die Leistungen der ***A-GmbH*** umschrieben wie folgt:
Weltweite Suche und Auswahl von Immobilienprojekten
Erarbeitung von Marktideen für Projekte für Investments
Entwicklung im Zusammenhang mit Immobilien und deren Verwaltung und Verwertung
Der als Zeuge vernommene GS-GF gab an, dass seine vermeintliche Tätigkeit im Betrieb der ***A-GmbH*** in der Übernahme und den Betrieb der beiden Hotels (***Name Hotel 1*** und ***Name Hotel 2***) und unter anderem auch im Verkauf von Zimmern bestand. Wie oben unter dem Punkt "Publizität" dargelegt, gab es zu den durch den GS-GF vorgebrachten Tätigkeiten der ***A-GmbH*** (Übernahme der Hotels und Verkauf der Zimmer) keine nach außen ausreichend in Erscheinung tretenden Vereinbarungen.
Im beschwerdegegenständlichen Fall lagen daher schwer fassbare Leistungen vor, die Leistungsbeschreibung war aber nicht nur nicht exakt, sondern waren die Leistungen nach dem Vorbringen des als Zeugen vernommenen GS-GF und nach dem Vertrag unterschiedlich.
Hinsichtlich der Bezahlung hat die Bf. nach den diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Feststellungen im BP-Bericht vorgebracht, dass folgende Zahlungen vereinbart worden sind:
€ 6.000,00 für den Zeitraum von 07/2013 bis 02/2014, € 12.000,00 für den Zeitraum von 03/2014 bis 10/2015 und € 15.000,00 ab 11/2015. Zu den € 6.000,00 und den € 15.000,00 gibt es keine (schriftlichen) Verträge oder wurden solche nicht vorgelegt.
In dem Vertrag vom 25.06.2014 ist festgehalten:
Das Honorar für die Erbringung der unter Punkt 2. beschriebenen Leistungen ist jährlich mit EUR 150.000,00 exklusive Umsatzsteuer gedeckelt, zahlbar in monatlichen Raten zu je EUR 12.500,00 exklusive Umsatzsteuer. Das Jahreshonorar basiert auf einer durchschnittlichen monatlichen Arbeitsleistung von 60 Stunde. Die Bezahlung erfolgt nach Ausstellung der Rechnung am Monatsende sofort und ohne Abzug. Bei überproportionalen Arbeitseinsatz wird das Honorar entsprechend angepasst.
Der als Zeuge einvernommene GS-GF hat demgegenüber angegeben, "manchmal € 12.000" pro Monat und "manchmal darunter" verrechnet zu haben. Die Bf. hat € 6.000,00 für den Zeitraum von 07/2013 bis 02/2015, € 12.000,00 für den Zeitraum von 03/2014 bis 10/2015 und € 15.000,00 ab 11/2015 verrechnet, wobei die entsprechenden Rechnungen weder durch die Bf. noch durch den als Zeugen vernommenen GS-GF dem Bundesfinanzgericht vorgelegt worden sind.
Obgleich in der BVE des Finanzamtes, der nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.11.1993, 93/16/0120; VwGH 10.3.1994, 92/15/0164) Vorhaltscharakter zukommt, insbesondere auch ausgeführt worden war, dass es für die Leistungsbeziehung zwischen der Bf. und der ***A-GmbH*** keine Vereinbarungen gibt und dass die Leistungsbeziehung nicht fremdüblich ausgestalten ist, hat es sowohl die Bf. als auch der als Zeuge vernommene GS-GF unterlassen, dem Bundesfinanzgericht entsprechende Unterlagen (Zeitaufzeichnungen, Rechnungen, …) vorzulegen.
Die Leistungsbeziehung der Bf. mit der ***A-GmbH*** hatte daher in den Hauptpunkten der Vereinbarung, nämlich dem Leistungsgegenstand einerseits und der Bezahlung andererseits keinen klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt und erfüllte diese Leistungsbeziehung daher das Erfordernis der Klarheit und Eindeutigkeit nicht.
Ad 3. Fremdüblichkeit:
Unter Fremdüblichkeit versteht der Verwaltungsgerichtshof, dass die Vertragsinhalte einem Fremdvergleich standhalten müssen, das heißt, sie müssen so gestaltet sein, dass auch Familienfremde/fremde Unternehmer bereit wären, die betreffenden Verträge unter den gleichen Bedingungen abzuschließen.
Im vorliegenden Fall war die vorgebrachte Leistungsbeziehung so gestaltet, dass die ***A-GmbH*** für ihre Tätigkeiten ohne den Nachweis des Arbeitsaufwandes (vereinbart waren laut Vertrag 60 Stunden) und ohne, dass Rechnungen gelegt worden sind und darüber hinaus für eine Tätigkeiten, die nach dem Vorbringen des als Zeugen vernommenen GS-GF erheblich von der vertraglichen Vereinbarung abweichen, monatlich pauschal mehrere tausend Euro erhalten sollte, wobei hinsichtlich der Beträge teilweise erhebliche Unterschiede zwischen dem Vorbringen der Bf., dem Vorbringen des als Zeugen vernommenen GS-GF und dem Vertrag vom 25.06.2014 bestehen.
Die Tätigkeiten, die die ***A-GmbH*** nach dem Vorbringen des GS-GF hauptsächlich erledigt hat, wären eigentlich in die Zuständigkeit der Geschäftsführer der Bf., nämlich der Gattin des GS-GF und dessen langjährigen Freund, ***Name GS-GF 2***, gefallen. Für die Zeit bis zum 25.06.2014 gab es zur Regelung der Leistungsbeziehung überhaupt keine schriftliche Vereinbarung, ab diesem Zeitpunkt gab es zwar eine Vereinbarung, die aber nach dem Vorbringen des als Zeugen vernommenen GS-GF tatsächlich nicht gelebt worden ist.
Für den gesamten Zeitraum gab es weder Zeitaufzeichnungen der ***A-GmbH*** noch wurden über die vermeintlich erbrachten Leistungen Rechnungen gelegt.
Diese Leistungsbeziehung zwischen der Bf. und der ***A-GmbH*** war in keinster Weise fremdüblich: Kein fremder Dritter zahlt seinem Geschäftspartner für Tätigkeiten, die nicht im Vertrag enthalten und daher nicht vereinbart worden sind, monatlich mehrere tausend Euro, ohne dass Arbeitszeitaufzeichnungen oder Leistungsnachweise und entsprechende Rechnungen übermittelt worden sind. Kein fremder Dritter schließt eine entsprechende Vereinbarung über Tätigkeiten, die eigentlich in die Zuständigkeit der eigenen Geschäftsführer fallen, rückwirkend für ein Jahr ab. Kein fremder Dritter regelt in einem Vertrag eine Bezahlung mit einem Maximalbetrag und zahlt in der Folge (mit Unter sogar) mehr als diesen Maximalbetrag aus, ohne dass Arbeitszeitaufzeichnungen oder Leistungsnachweise übermittelt und entsprechende Rechnungen gelegt worden sind.
Die Leistungsbeziehung der Bf. mit der ***A-GmbH*** war daher nicht fremdüblich.
Resümee:
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass das Vertragsverhältnis zwischen der ***A-GmbH*** und der Bf. bis 25.06.2014 keine einzige Voraussetzung gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes über "nahe Angehörige" und auch danach die Voraussetzungen der "Angehörigenjudikatur" nicht erfüllt hat. Das Vertragsverhältnis zwischen der Bf. und der ***A-GmbH*** wäre daher - für den Fall, dass eine Leistungsbeziehung entgegen der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts überhaupt vorgelegen hätte - steuerlich nicht anzuerkennen gewesen.
Für die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 2013 bis 2015 sowie die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide 2013 bis 2015 bedeutet das:
Ad Betriebsausgaben:
Da nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts eine tatsächliche Leistungsbeziehung zwischen der ***A-GmbH*** und der Bf. nicht bestanden hat, waren in Ermangelung des Bestehens einer Leistungsbeziehung die vorgebrachten Zahlungen der Bf. an die ***A-GmbH*** bei der Bf. nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Selbst für den nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts nicht vorliegenden Fall, dass tatsächlich eine Leistungsbeziehung zwischen der Bf. und der ***A-GmbH*** vorgelegen hätte, wäre dieses Vertragsverhältnis als nicht fremdüblich zu qualifizieren und daher steuerliche nicht anzuerkennen gewesen.
Betriebsausgaben aus der vorgebrachten Leistungsbeziehung der Bf. mit der ***A-GmbH*** stehen der Bf. daher nicht zu. Die Beschwerde der Bf. war daher insoweit abzuweisen.
Ad Vorsteuer:
Da nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts eine tatsächliche Leistungsbeziehung zwischen der ***A-GmbH*** und der Bf. nicht vorgelegen hat, standen der Bf. in Ermangelung einer Lieferung oder sonstigen Leistung die geltend gemachten Vorsteuern nicht zu.
Unabhängig davon, dass im vorliegenden Fall nach der Überzeugung des BFG eine Leistungs-beziehung zwischen der ***A-GmbH*** und der Bf. nicht vorgelegen hat, wurden seitens der ***A-GmbH*** keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen der Leistungsgegenstand, der Leistungs-zeitraum, die Steuergrundlage oder der Umsatzsteuerbetrag hätten ersehen werden können.
Nach der Überzeugung des Gerichts hat die ***A-GmbH*** demnach keine Leistung an die Bf. erbracht. Sollte die ***A-GmbH*** - entgegen der Überzeugung des BFG - tatsächlich eine Leistung an die Bf. erbracht haben, wäre unklar, welche Leistungen wann und in welchem Umfang erbracht und welche Leistungsentgelte und Umsatzsteuern wann und in welchem Umfang verrechnet worden wären. Eine Schätzung der als Vorsteuern abzugsfähigen Umsatzsteuern scheidet deswegen aus, weil eine Leistungsbeziehung zwischen der ***A-GmbH*** und der Bf. nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts an sich nicht vorgelegen hat und weil darüber hinaus überhaupt keine Rechnungen (im Sinn des § 11 UStG), in denen eine gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für das Unternehmen der Bf. ausgeführt worden sind, vorgelegt worden sind.
Bereits in der BVE, der Vorhaltscharakter zukommt, wurden die fehlenden Unterlagen hinsichtlich der vermeintlichen Leistungen der ***A-GmbH*** an die Bf. angeführt.
Darüber hinaus wurden der Bf. und der belangten Behörde in der Ladung zur mündlichen Verhandlung aufgetragen, sämtliche Unterlagen, die zur Feststellung des Sachverhaltes dienlich sein können und/oder auf die sich die Parteien zu beziehen beabsichtigen, fristgerecht, mindestens aber eine Woche vor dem Verhandlungstermin dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Die Rechnungen der ***A-GmbH*** an die Bf. wurden dem Bundesfinanzgericht aber weder vor noch in oder nach der Verhandlung vorgelegt. Der als Zeuge vernommene GS-GF der ***A-GmbH*** sagte zwar aus, dass es Rechnungen gegeben habe, eine Vorlage dieser Rechnungen erfolgte auch durch den GS-GF nicht.
Die Leistungen der ***A-GmbH*** an die Bf. wurden sohin nicht erbracht, es wurden von der ***A-GmbH*** an die Bf. keine Rechnungen gelegt und wurden - da die Beweiswürdigungsregeln für "nahe Angehörige" nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch im Bereich der Umsatzsteuern Anwendung finden - die Umsätze nicht oder nicht für das Unternehmen der Bf. erbracht.
Vorsteuern aus der vorgebrachten, tatsächlich aber nicht bestanden habenden Leistungsbeziehung der Bf. mit der ***A-GmbH*** und aus nicht gelegten Rechnungen standen der Bf. nicht zu. Die Beschwerde der Bf. war daher insoweit abzuweisen.
E. Ad "Darlehen"
Wie oben unter dem Punkt 3.1.A. dargelegt muss eine Wertberichtigung in jenem Jahr vorgenommen werden, in dem die Wertminderung eingetreten ist. Es ist primär Aufgabe der Beschwerdeführerin, darzustellen, warum gerade im Streitjahr konkret in Bezug auf die in Rede stehende Forderung wertbeeinflussende Umstände eingetreten sind, die die geltend gemachte Wertminderung rechtfertigen könnten und ist die Gefährdung der Einbringlichkeit darüber hinaus vom Abgabepflichtigen durch tatsächliche Umstände, wie erfolglose Mahnungen, Klagen, notwendig gewordene Anmeldungen im Ausgleichs- und Konkursverfahren oder sonstige beachtliche Bestreitungsgründe des Schuldners zu beweisen. Die Wertberichtigung einer Forderung scheint ungerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige wegen seines Interesses an der Weiterführung des Betriebes seines Schuldners keine Schritte zur zwangsweisen Einbringung seiner Forderung durchführt.
Wie oben unter dem Punkt "Sachverhalt" dargelegt, wurden die Darlehensverträge am 30.04.2014 (C.R-GmbH) und am 31.07.2014 (S.K-GmbH) abgeschlossen. Die der S.K-GmbH zugezählte Darlehensvaluta betrug € 28.700,00 und die der C.R-GmbH zugezählte Darlehensvaluta betrug € 2.500,00. Die Darlehen waren endfällig und wären beide bis zum 31.12.2014 zu tilgen gewesen. In Ansehung dieser Darlehen wurden bis zum Prüfungsbeginn (2017) keine Zahlungen geleistet und auch keine Einbringungsmaßnahmen seitens der Bf. gesetzt. Sicherheiten wurden keine vereinbart. Die Darlehensgeberin hat keine konkreten Umstände vorgebracht, geschweige denn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, denen zu Folge gerade im streitgegenständlichen Jahr 2015 die Voraussetzungen für eine Wertberichtigung der Darlehensforderungen vorgelegen haben.
Betreffend die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin keine konkreten Umstände nachweisen oder glaubhaft machen konnte, aufgrund derer gerade im streitgegenständlichen Jahr die Voraussetzungen für eine Wertberichtigung dieser Darlehensforderungen vorgelegen haben, wird wie folgt ausgeführt:
Beweisen heißt, ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungswesentlichen Tatsache herbeiführen (Ritz/Koran, BAO7, § 138 Tz 4 unter Verweis auf VwGH 13.11.1986, 85/16/0109). Eine Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung. Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich. Die Glaubhaftmachung setzt die schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Abgabepflichtigen voraus (Ritz/Koran, BAO8, § 138 Tz 5 f. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des VwGH).
Die verfahrensgegenständlichen Darlehensverträge wurden am 30.04.2014 (C.R-GmbH) und am 31.07.2014 (S.K-GmbH) abgeschlossen und wurde als Endfälligkeitsdatum der 31.12.2014 vereinbart. Es sind durch die Darlehensnehmerinnen keine Rückzahlungen erfolgt. Einmahnungen der fälligen Darlehensforderungen oder Einbringungsmaßnahmen wurden bis zum Prüfungsbeginn im Jahr 2017 nicht gesetzt, obgleich auf den Abgabenkonten der S.K-GmbH und der C-R-GmbH erhebliche Guthaben vorhanden waren, die die Darlehensverbindlichkeiten der S.K-GmbH zum Teil und die Darlehensverbindlichkeiten der C.R-GmbH großteils abgedeckt hätten. Hinsichtlich der Wertberichtigungen der Darlehensforderungen hat die Bf. lediglich pauschal das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wertberichtigung vorgebracht, ohne die Voraussetzungen für die Vornahme der Wertberichtigung dem Grunde nach, der Höhe nach oder/und in dem beschwerdegegenständlichen Jahr 2015 nachzuweisen.
Aus den Umständen, dass durch die Darlehensgeberin Einmahnungen der fälligen Darlehensforderungen oder Einbringungsmaßnahmen bis zum Prüfungsbeginn im Jahr 2017 gänzlich unterlassen worden sind, ergibt sich, dass die - informelle und wohl nicht mit letztem Nachdruck betriebene - Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Rückforderung des Darlehensbetrages seit Eintritt des Zahlungsverzuges (Endfälligkeit beider Darlehen am 31.12.2014) zumindest bis zum Beginn der Betriebsprüfung im Jahr 2017 im Wesentlichen unverändert geblieben ist.
Welche konkreten Umstände im Laufe des Wirtschaftsjahres 2015 eingetreten sein sollen, auf die eine Wertberichtigung der Darlehensforderungen gerade in diesem Wirtschaftsjahr gestützt werden kann, hat die Bf. weder dargelegt noch einen Nachweis dafür erbracht. Selbst auf Aufforderung des Bundesfinanzgerichts in der mündlichen Verhandlung hat die Bf. kein weitergehendes Vorbringen zu den Wertberichtigungen erstattet.
Gänzlich unkommentiert ließ die Bf. die Tatsache, dass mit dem Guthaben auf den Abgabenkonten die Darlehen zum (Groß-)Teil hätte abgedeckt werden können und waren der Bf. die Guthaben auf den Abgabenkonten wegen der Geschäftsführeridentität zwischen diesen Gesellschaften (Bf. einerseits und C.R-GmbH bzw. S.K-GmbH andererseits) auch bekannt.
Die Wertberichtigungen der Darlehensforderungen waren daher in Ermangelung des Vorliegens der Voraussetzungen für diese Wertberichtigung im Jahr 2015 nicht vorzunehmen.
Die Voraussetzungen für Wertberichtigungen der Darlehensforderungen der Bf. gegenüber der S.K-GmbH einerseits und der C.R-GmbH andererseits lagen im Jahr 2015 sohin nicht vor.
Die Beschwerde der Bf. war daher in diesem Punkt abzuweisen.
F. Berechnungen der festgesetzten Abgaben:
Körperschaftsteuer 2015:
Erhöhung der Betriebsausgaben um € 42.443,37 (betreffend S-GmbH)
[Grafik]
Umsatzsteuer 2015:
Erhöhung der Vorsteuern um nicht anerkannte Vorsteuern in der Höhe von € 16.977,35
[Grafik]
Umsatzsteuerfestsetzung 01-10/2016:
Erhöhung der Vorsteuern um nicht anerkannte Vorsteuern in der Höhe von € 35.842,70
[Grafik]
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Umstand, dass es sich bei der S-GmbH um kein Scheinunternehmen gehandelt hat, war auf der Sachverhaltsebene zu beurteilen. Dass die an die S-GmbH bezahlten Beträge Betriebsausgaben darstellen und nicht unter ein Abzugsverbot fallen, hat das Bundesfinanzgericht ebenfalls auf der Sachverhaltsebene beurteilt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen diesbezüglich nicht vor.
Zu dem Umstand, dass Vorsteuern auch dann zuzuerkennen sind, wenn formelle Rechnungsmängel vorliegen, die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug aber vorliegen und der Steuerverwaltung die Prüfung dieser materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug möglich ist, besteht eine einschlägige Judikatur des EuGH. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch diesbezüglich nicht vor.
Dass eine Leistungserbringung der ***A-GmbH*** an die Bf. nicht vorgelegen hat, hat das Bundesfinanzgericht in Ermangelung der Vorlage irgendwelcher Unterlagen in freier Beweiswürdigung festgestellt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in dieser Beweiswürdigung nicht zu ersehen.
Zu den Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung einer Wertberichtigung besteht eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch diesbezüglich nicht vor.
Zu den Voraussetzungen, unter denen Verträge zwischen "nahen Angehörigen" steuerlich anerkannt werden können, besteht eine umfangreiche, einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht auch von dieser Judikatur nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch in Ansehung der Anwendung dieser "Angehörigenjudikatur" nicht zu ersehen.
Da Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegen, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Wien, am 17. Dezember 2025
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Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 25 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Z 1 und 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 1 bis 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101877/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101877.2021
- Stammnummer
- 149938
- Gültig
- 17.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF