Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101877/2021
1. Zahlungen an ein Betrugsunternehmen, das kein Scheinunternehmen ist, als Betriebsausgaben 2. Vorsteuern aus Rechnungen, in denen eine bereits begrenzte UID-Nummer angeführt war 3. Keine Betriebsausgaben oder Vorsteuern aus tatsächlich nicht erbrachten Leistungen 4. Keine Wertberichtigung, wenn die Voraussetzungen in dem jeweiligen Jahr nicht nachgewiesen werden 5. Verträge zwischen "nahen Angehörigen"
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101877/2021vom 17.12.2025Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dass die am 29.10.2015 erteilte UID-Nummer (Zitat aus dem BP-Bericht der S-GmbH:) "zum Hintanhalten weiterer malversiver Handlungen" mit 26.8.2016 begrenzt wurde, ergibt sich aus den Prüfungsunterlagen betreffend die S-GmbH und einer durch das Bundesfinanzgericht vorgenommenen Einsicht in die Steuerdatenbank des Finanzressorts "AIX" und ist unstrittig.
Dass zu den in der Folge angegebenen Rechnungsdaten die UID-Nummer der Rechnungsausstellerin bereits begrenzt worden war
037/2016 vom 31.8.2016 über 21.062,00 + 4.212,40 USt (Hotel ***Name Hotel 1*** 8/2016)
039/2016 vom 30.9.2016 über 20.013,50 + 4.002,70 USt (Hotel ***Name Hotel 1*** 9/2016)
041/2016 vom 12.10.2016 über 7.894,00 + 1.578,80 USt (Hotel ***Name Hotel 1*** 10/2016),
ergibt sich aus den Feststellungen im BP-Bericht der Bf., aus den Datumsangaben der Rechnungen und dem Datum der Begrenzung der UID-Nummer (am 26.08.2016) und ist unstrittig.
Dass trotz Begrenzung der UID-Nummer die Rechnungsausstellerin anhand ihrer ungültigen UID-Nummer eindeutig identifiziert werden konnte und bei der S-GmbH die übrigen materiellen Voraussetzungen für die Geltendmachung dieser Vorsteuerabzüge vorlagen, ergibt sich aus den Zeugenaussagen der Hausdame und des GS-GF der A-GmbH und aus den vorgelegten Unterlagen betreffend die Klage der S-GmbH gegen die Bf.
Dass es sich bei der S-GmbH selbst nicht um ein Scheinunternehmen handelte und die S-GmbH die Reinigungsleistungen an die Bf. auch tatsächlich erbracht hat, ergibt sich insbesondere aus der Aussage der als Zeugin vernommenen Hausdame und den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen betreffend die eingebrachte Klage der S-GmbH gegen die Bf.
Dass die S-GmbH vor dem ***Bezeichnung Gericht*** die ausständigen Entgelte für durchgeführte Reinigungsleistungen aus den Rechnungen 034/2016, 037/2016, 039/2016 und 041/2016 von der Bf. eingeklagt hat, ergibt sich wiederum aus der vorgelegten Klagebeantwortung und dem vorbereitenden Schriftsatz.
C. Ad ***A-GmbH***
Dass ***Name GS-GF/A-GmbH*** der 100%-Gesellschafter-Geschäftsführer der ***A-GmbH***, Gatte von ***Name GFin/Bf.*** und seit 1991 langjähriger Freund von ***Name GS-GF 2*** ist, ergibt sich aus dem Firmenbuch sowie der Zeugenaussage von ***Name GS-GF/A-GmbH*** und ist unstrittig.
Dass die 100%-Gesellschafterin der Bf. die ***Name Muttergesellschaft*** ist, an der ***Name GFin/Bf.***, die Gattin von ***Name GS-GF/A-GmbH***, und ***Name GS-GF 2*** mit je 25% beteiligt und in der die Gattin und der GS-GF 2 als GF tätig sind, ergibt sich aus dem Firmenbuch und ist unstrittig. Dass ***Name GS-GF 2*** seinerseits seit 1991 langjähriger Freund von ***Name GS-GF/A-GmbH*** ist und dass dieser auch mit ***Name GFin/Bf.*** befreundet ist, was insbesondere darin zu ersehen ist, dass ***Name GS-GF 2*** in der Zeit von 24.9.2015 bis zum 28.10.2016 seinen Nebenwohnsitz in ***PLZ, Stadt, Adresse 4*** hatte, wobei seine Unterkunftgeberin ***Name GFin/Bf.*** gewesen ist, ergibt sich aus den Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht und der Zeugenaussage des ***Name GS-GF/A-GmbH*** und ist unstrittig.
Dass auf die Vertragsverhältnisse zwischen der Bf., der Muttergesellschaft und der ***A-GmbH*** unter Zugrundelegung dieser Beteiligungsverhältnisse, dieser Geschäftsführer-Bestellungen und dieser ehelichen und freundschaftlichen Beziehungen demnach die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes über "nahe Angehörige" anzuwenden ist, ergibt sich hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse und den Geschäftsführerbestellungen aus dem Firmenbuch und hinsichtlich der persönlichen Beziehungen aus den Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht und der Zeugenaussage des ***Name GS-GF/A-GmbH***.
Dass nach dem Vertrag der ***A-GmbH*** (vertreten durch ***Name GS-GF/A-GmbH***) mit der Bf. (zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vertreten durch ***Name GFin/Bf.***) vom 25.06.2014 folgende Leistungen vertragsgegenständlich gewesen wären
- Weltweite Suche und Auswahl von Immobilienprojekten
- Erarbeitung von Marktideen für Projekte für Investments
- Entwicklung im Zusammenhang mit Immobilien und deren Verwaltung und Verwertung
und dass nach diesem Vertrag auch die auf Grundlage einer mündlichen Vereinbarung bereits ab Juli 2013 erbrachten Leistungen Bestandteil dieses Vertrages gewesen wären, ergibt sich aus diesem Vertrag.
Dass Art, Inhalt und zeitlicher Umfang der angeblich durch die ***A-GmbH***, insbesondere durch den GS-GF der ***A-GmbH***, für die Bf. durchgeführten Tätigkeiten nicht nachgewiesen worden sind und dass zu den Punkten "Weltweite Suche und Auswahl von Immobilienprojekten" und "Erarbeitung von Marktideen für Projekte für Investments" weder Tätigkeiten für die Bf. vorgebracht noch derartige Tätigkeiten nachgewiesen worden sind, ergibt sich aus dem Betriebsprüfungsbericht und auch aus der Zeugenaussage des GS-GF. Der GS-GF hat zwar vorgebracht, für die Bf. tätig geworden zu sein, die Art der vom GS-GF vorgebrachten Tätigkeiten entsprach aber nicht der vertraglichen Vereinbarung. Auch zum zeitlichen Umfang der durch die ***A-GmbH*** angeblich durchgeführten Tätigkeiten hat der GS-GF keine Unterlagen vorgelegt. Tätigkeiten überhaupt und darüber hinaus in einem zeitlichen Umfang, die Betriebsausgaben der Bf. in den im Vertrag vom 25.06.2014 angeführten Höhen gerechtfertigt hätten, hat die ***A-GmbH***, in der bis 07/2014 ausschließlich der GS-GF tätig gewesen ist, wobei der GS-GF zusätzlich noch für mehrere andere Unternehmen als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer tätig war, nicht erbracht. Dass die im Vertrag vom 25.06.2014 angeführten Tätigkeiten daher tatsächlich nicht durchgeführt worden sind, ergibt sich aus der Tätigkeit des GS-GF für 3 andere Gesellschaften in Inland als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer sowie aus den unbewiesen gebliebenen Ausführungen des GS-GF als Zeuge über seine vermeintlichen Tätigkeiten für die Bf., die mit den Tätigkeiten gemäß dem Vertrag vom 25.06.2014 nicht übereinstimmen. Dass der GS-GF die Tätigkeiten für die Bf. nicht erbracht hat, ergibt sich darüber hinaus aus dem Umstand, dass dessen Gattin und GS-GF 2 ihrerseits GF der Bf. gewesen sind, deren Aufgabe es war, die vom GS-GF vorgebrachten Tätigkeiten zu erledigen.
Dass ***Name GS-GF/A-GmbH*** im Betrieb der ***A-GmbH*** angeblich für die Übernahme und den Betrieb zweier Hotels (***Name Hotel 1*** und ***Name Hotel 2***) und unter anderem auch für den Verkauf der Zimmer zuständig war und diese Tätigkeiten alleine durchgeführt hat, ergibt sich aus der Aussage des GS-GF, in der dieser keinerlei Tätigkeiten und keine Tätigkeiten mit seiner Gattin angeführt hat. Dass Unterlagen zu den erbrachten Leistungen - z.B. Zeitaufzeichnungen oder Rechnungen -nicht vorgelegt wurden, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen und auch aus den Umständen, dass weder die Bf. noch der als Zeuge einvernommene GS-GF im Rahmen der Zeugeneinvernahme diesbezüglich Unterlagen vorgelegt haben. Dass auf Grund der unterschiedlichen Leistungsgegenstände der Vertrag vom 25.06.2014 nicht die tatsächliche Leistungsbeziehung zwischen der Bf. und der ***A-GmbH*** abbildet und die ***A-GmbH*** keinerlei Leistungen an die Bf., insbesondere nicht jene Leistungen, die vom Vertrag vom 25.06.2014 angeführt worden waren, erbracht hat, ergibt sich aus diesem Vertrag in Zusammenschau mit der Zeugenaussage des GS-GF, aus dem Umstand, dass der GS-GF für 3 andere Gesellschaften in Inland als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer tätig gewesen ist und wiederum aus der Tatsache, dass die Gattin des GS-GF und GS-GF 2 ihrerseits GF der Bf. gewesen sind, deren Aufgabe es war, die vom GS-GF vorgebrachten Tätigkeiten zu erledigen.
Dass die vorgebrachten Leistungsentgelte von € 6.000,00 für den Zeitraum von 07/2013 bis 02/2014 von € 12.000,00 für den Zeitraum von 03/2014 bis 10/2015 und von € 15.000,00 ab 11/2015 hinsichtlich der € 6.000,00 und der € 15.000,00 in dem Vertrag vom 25.06.2014 keine Deckung finden und die Leistungsentgelte von € 15.000,00 für den Zeitraum ab 11/2015 von den Angaben des als Zeugen vernommenen GS-GS abweichen, ergibt sich aus diesem Vertrag und der Zeugenaussage des GS-GF der ***A-GmbH***. Dass andere Unterlagen (z.B. weitere schriftliche Verträge) nicht vorgelegt wurden, ergibt sich aus den seitens der Bf. vorgelegten Unterlagen und ist unstrittig.
Dass nach der Aussage des als Zeugen vernommenen GS-GF der ***A-GmbH*** die verrechneten Beträge "situationsbedingt variiert" hätten - durch die Bf. aber tatsächlich ausschließlich die von der Bf. vorgebrachten Beträge steuerlich geltend gemacht wurden, ergibt sich hinsichtlich der "situationsbedingt variierenden" Beträge aus der Zeugenaussage des GS-GF und hinsichtlich der tatsächlich geltend gemachten Beträge aus den Steuererklärungen, den Körperschaftsteuer-Erstbescheiden und dem BP-Bericht. Dass die Aussage des als Zeugen vernommenen GS-GF, wonach "manchmal € 12.000" pro Monat und "manchmal darunter" verrechnet worden sein, mit den von der Bf. vorgebrachten Leistungsentgelten von € 6.000,00 für den Zeitraum 07/2013 bis 02/2014 und von € 15.000,00 für den Zeitraum ab 11/2015, nicht im Einklang zu bringen sind und insbesondere die € 15.000,00 auch von den Regelungen im Vertrag abweichen, ergibt sich aus den geltend gemachten Betriebsausgaben, aus der Zeugenaussage des GS-GF und dem Vertrag vom 25.06.2014. Dass Unterlagen betreffend die erbrachten Leistungen oder betreffend die Zahlungen (Rechnungen, Honorarnoten, …) nicht vorgelegt wurden, ergibt sich aus den seitens der Bf. vorgelegten Unterlagen.
Dass die in dem Vertrag vom 25.06.2014 angeführten Leistungen tatsächlich nicht erbracht worden sind und die in diesem Vertrag angeführten Aufwendungen tatsächlich nicht angefallen sind, ergibt sich
- aus den unterschiedlichen Leistungen gemäß dem Vertrag und den Schilderungen des als Zeugen vernommenen GS-GF,
- aus dem Umstand, dass der GS-GF auch für mehrere anderer Unternehmen in Österreich als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer tätig gewesen ist,
- aus dem Umstand, dass der GS-GF selbst angegeben hat, manchmal € 12.000,00 pro Monat und manchmal weniger verrechnet zu haben, wobei dieser angeblich verrechnete Betrag erheblich von jenen Beträgen abweicht, die die Bf. vorgebracht hat und die auch von den Beträgen abweichen, die im Vertrag vom 25.06.2014 angeführt worden sind und wiederum
- aus dem Umstand, dass die Gattin des GS-GF und auch der GS-GF 2 ihrerseits GF der Bf. gewesen sind, deren Aufgabe es war, die vom GS-GF vorgebrachten Tätigkeiten zu erledigen.
Dass bis Juli 2014 - und damit auch zum Zeitpunkt des Abschlusses des oben angeführten Vertrages vom 25.06.2014 - die ***A-GmbH*** keine DienstnehmerInnen gehabt hat und der 100%ige GS-GF allein in der/für die ***A-GmbH*** tätig gewesen ist und die ***A-GmbH*** daher bis Juli 2014 keinen sich vom GS-GF abhebenden Geschäftsbetrieb hatte, ergibt sich aus den Betriebsprüfungsunterlagen, insbesondere aus der seitens der Bf. vorgelegten Dienstnehmerliste.
Dass entgegen dem Vorbringen der Bf., wonach bei der ***A-GmbH*** 10 DienstnehmerInnen beschäftigt gewesen wären, in der beschwerdegegenständlichen Zeit ab August 2014 tatsächlich nur eine Person mit einem Bruttoentgelt von € 2.200,00 und eine Person mit einem Bruttoentgelt von € 450,00 bei der ***A-GmbH*** beschäftigt waren, ergibt sich aus der seitens des GS-GF vorgelegten Dienstnehmerliste. Dass der mit einem Bruttoentgelt von € 2.200,00 beschäftigte Mitarbeiter nach dem Vorbringen des GS-GF die Reservierungsabteilung der Bf. unterstützt hat und daher keine Tätigkeiten, die im Vertrag vom 25.06.2014 angeführt worden waren, ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Vertrag vom 25.06.2014 in Zusammenschau mit der Zeugenaussage des GS-GF. Dass Unterlagen betreffend die tatsächlichen Tätigkeiten des Dienstnehmers der ***A-GmbH*** für die Bf., der angeblich die Reservierungsabteilung der Bf. von ***EU-Staat*** aus unterstützt hätte (z.B. Arbeitszeitaufzeichnungen, Unterlagen betreffend die von dem Angestellten erledigten Tätigkeiten, Rechnungen), seitens der Bf. nicht vorgelegt wurden, ergibt sich aus den seitens der Bf. vorgelegten Unterlagen. Dass der in ***EU-Staat*** für die ***A-GmbH*** tätige Mitarbeiter daher nicht für die Bf. für deren Hotels in Österreich tätig war, ergibt sich aus der Aussage des GS-GF der A-GmbH, wonach dieser alle Tätigkeiten allein durchgeführt hat und hat das Bundesfinanzgericht dies in Ermangelung der Vorlage irgendwelcher Unterlagen in freier Beweiswürdigung festgestellt.
Dass die ***A-GmbH*** zum Zeitpunkt der durchgeführten IWD-Auskunft (Datum der Auskunft: 21.04.2017) lediglich die Jahresabschlüsse zum 31.12.2007, 31.12.2008 und 31.12.2011 in ***EU-Staat*** veröffentlicht hatte, ergibt sich aus dieser Auskunft. Dass in dieser IWD-Abfrage von 2012 bis 2015 nur ein Mitarbeiter (nämlich der GS-GF) angeführt war, in einer KSV-Abfrage allerdings ab 2014 "3-5 Beschäftigte gesamt" ausgewiesen worden sind, wobei als Löhne und Gehälter durchwegs € 0,00 angeführt waren, ergibt sich aus diesen beiden Anfragen.
Dass neben dem GS-GF erst ab 01.08.2014 zwei weitere Personen (eine Person Teilzeit mit € 450,00 brutto pro Monat und eine mit € 2.200,00 brutto pro Monat) bei der ***A-GmbH*** beschäftigt gewesen sind, ergibt sich insbesondere aus der seitens der Bf. vorgelegten Dienstnehmerliste. Dass die Bf. ab August 2014 eine Person mit € 2.200,00 brutto pro Monat und eine Person mit € 450,00 brutto pro Monat beschäftigt hatte, ergibt sich nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts aus der Auskunft des KSV in Zusammenschau mit der vom GS-GF vorgelegten Dienstnehmerliste. Dass Nachweise dafür, dass diese Mitarbeiter der ***A-GmbH*** irgendwelche Tätigkeiten für die Bf. durchgeführt haben, durch die Bf. oder auch den GS-GF im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge nicht vorgelegt wurden, ergibt sich aus den seitens der Bf. und den GS-GF (nicht) vorgelegten Unterlagen. Dass diese Mitarbeiter der ***A-GmbH*** in ***EU-Staat*** daher nicht für die Bf. oder die Hotels der Bf. in Österreich tätig waren, ergibt sich aus der Aussage des GS-GF der A-GmbH, wonach dieser alle Tätigkeiten allein durchgeführt hat und hat das Bundesfinanzgericht dies wiederum in Ermangelung der Vorlage irgendwelcher Unterlagen in freier Beweiswürdigung festgestellt.
D. Ad "Darlehen"
Dass die Wertberichtigungen aus gewährten Darlehen an die folgenden mit der Bf. verbundenen Unternehmen resultieren, wobei in den graphischen Darstellungen
- die ***S.K-GmbH*** (FN ***XXXXXXx***) in der Folge als "S.K-GmbH",
- die ***C.R-GmbH*** (FN ***XXXXXXy***) in der Folge als "C.R-GmbH",
- die ***Name Muttergesellschaft*** als "Muttergesellschaft",
- ***Name GFin/Bf.*** (***Geb-Datum 6***) als "Gattin" (von ***Name GS-GF/A-GmbH***) und
- ***Name GS-GF 2*** (***Geb-Datum 7***), der ebenfalls GF der Bf. und zusätzliche GS-GF der Muttergesellschaft gewesen ist als "GS-GF 2"
bezeichnet werden, ergibt sich aus den Darlehensverträgen, aus dem Betriebsprüfungsbericht, aus dem Firmenbuch und dem Vorbringen der Bf. und ist unstrittig.
[Grafik] Dass diese Darlehensverträge am 30.04.2014 (C.R-GmbH) und am 31.07.2014 (S.K-GmbH) abgeschlossen wurden und die der S.K-GmbH zugezählte Darlehensvaluta € 28.700,00 betrug und die der C.R-GmbH zugezählte Darlehensvaluta € 2.500,00 betrug, ergibt sich aus den vorgelegten Darlehensverträgen und ist unstrittig. Dass die Darlehen endfällig waren und beide bis zum 31.12.2014 zu tilgen gewesen wären, ergibt sich wiederum aus den Darlehensverträgen und ist unstrittig. Dass in Ansehung dieser Darlehen bis zum Prüfungsbeginn (2017) keine Zahlungen geleistet und keine Einbringungsmaßnahmen seitens der Bf. gesetzt wurden und dass keine Sicherheiten vereinbart wurden, ergibt sich aus den Darlehensverträgen und aus den seitens der Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen im BP-Bericht.
Dass die Darlehensgeberin keine konkreten Umstände nachgewiesen hat, denen zu Folge gerade im streitgegenständlichen Jahr 2015 die Voraussetzungen für eine Wertberichtigung der Darlehensforderungen vorgelegen haben, ergibt sich aus den Vorbringen der Bf., aus den (diesbezüglich nicht) vorgelegten Unterlagen und auch aus den hohen Guthaben auf den Abgabenkonten dieser Gesellschaften.
Dass bei beiden Unternehmen darüber hinaus "Verrechnungen" (Übernahme von Zahlungen durch die Bf. auf Grund von Liquiditätsengpässen bei den beiden Gesellschaften) vorlagen, ergibt sich aus dem BP-Bericht.
Dass die Darlehen zum Ende 2015 mit folgenden Beträgen aushafteten
C.R-GmbH: S.K-GmbH:
[Grafik]
ergibt sich aus den Betriebsprüfungsunterlagen und ist unstrittig.
Dass die Darlehen zum 31.12.2015 wertberichtigt wurden, ergibt sich aus den Prüfungsunterlagen und dem Vorbringen der Bf. und ist unstrittig.
Dass das Abgabenkonto der C.R-GmbH zu den folgenden Tagen folgende Guthaben aufwies
22.12.2015 Guthaben von € 5.481,26
14.01.2016 Guthaben von € 7.388,86
12.02.2016 Guthaben von € 8.961,80
und das Abgabenkonto der S.K-GmbH zu den folgenden Tagen folgende Guthaben aufwies
28.12.2015 Guthaben von € 3.194,47
14.01.2016 Guthaben von € 6.290,77
12.02.2016 Guthaben von € 7.253,26,
ergibt sich wiederum aus den Betriebsprüfungsunterlagen und einer seitens des BFG durchgeführten Einsichtnahme in die Abgabenkonten dieser Gesellschaften und ist unstrittig.
Dass auf Grund der Geschäftsführertätigkeiten von ***Name GFin/Bf.*** und ***Name GS-GF 2*** in der S.K-GmbH und der C.R-GmbH und deren Geschäftsführerstellung in der Bf. der Gesellschaft die Guthaben auf den Abgabenkonten der S.K-GmbH und der C.R-GmbH bekannt waren, ergibt sich aus der Geschäftsführerstellung der Gattin und des GS-GF 2 in diesen beiden Gesellschaften einerseits und in der Bf. andererseits.
E. Inhalt der Beschwerdevorentscheidung
Der Inhalt der BVE vom 14.05.2021 ergibt sich aus diesem Bescheid und ist unstrittig. Dass die Bf. mit dem Vorlageantrag vom 14.06.2021 trotz des Umstandes, dass dieser BVE Vorhaltscharakter zukommt (VwGH 18.11.1993, 93/16/0120; VwGH 10.3.1994, 92/15/0164), kein ergänzendes Vorbringen erstattet und keine ergänzenden Unterlagen vorgelegt hat, ergibt sich aus diesem Vorlageantrag und ist unstrittig. Dass die Bf. und die von der Bf. beantragten Zeugen - mit Ausnahme der eigenen Stellungnahmen der Bf. und der Gerichtsunterlagen betreffend die Klage der S-GmbH gegen die Bf. - weder in Vorbereitung für die mündliche Verhandlung noch in der mündlichen Verhandlung selbst oder auch danach irgendwelche anderen ergänzende Unterlagen vorgelegt haben, ergibt sich aus den seitens der Bf. vorgelegten Unterlagen und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
A. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Gemäß § 115 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
Unterlässt es der Abgabepflichtige, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlichen überprüfbaren Nachweise zu erbringen, ist die Abgabenbehörde nicht gehalten, von sich aus Ermittlungen anzustellen (vgl. VwGH 25.5.2004, 2000/15/0052, mwN). Vielmehr hat der Abgabepflichtige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. VwGH 26.1.2006, 2002/15/0207, und VwGH 28.10.2004, 2000/15/0054, mwN).
Insbesondere die Umstände, dass nach der Rechtsansicht der belangten Behörde
in Ansehung der Bf. auf Grund der Beteiligungsverhältnisse, der Geschäftsführer-Bestellungen und der persönlichen Beziehungen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes über "nahe Angehörige" anzuwenden ist,
die Bf. Unterlagen betreffend die vermeintlichen Leistungen der ***A-GmbH*** an die Bf. nicht vorgelegt hat,
die Vertragsgestaltung mit der ***A-GmbH*** nicht fremdüblich ist und
die Voraussetzungen für Wertberichtigungen im Jahr 2015 nicht vorgelegen haben,
sind in der Beschwerdevorentscheidung (BVE) des Finanzamtes vom 14.05.2021 angeführt worden. Diesbezüglich verweist das Bundesfinanzgericht darauf, dass der BVE des Finanzamtes die Bedeutung eines Vorhaltes zukommt. Hat das Finanzamt in der Begründung zur BVE - wie im vorliegenden Fall - das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis der Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (VwGH 18.11.1993, 93/16/0120; VwGH 10.3.1994, 92/15/0164). Die Bf. hat jedoch weder im Vorlageantrag selbst noch vor, in oder nach der mündlichen Verhandlung irgendwelche Unterlagen betreffend die nähere Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse (Leistungen der ***A-GmbH*** und Darlehensverträge) oder betreffend die Fremdüblichkeit der Vertragsbeziehung mit der ***A-GmbH*** vorgelegt.
Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Der § 167 BAO normiert:
§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).
Gemäß § 303 Abs. 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß § 307 Abs. 1 BAO ist mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
Tatsachen im Sinne des § 303 BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (z.B. VwGH 26.1.1999, 98/14/0038; VwGH 26.7.2000, 95/14/0094); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (z.B. VwGH 19.11.1998, 96/15/0148; VwGH 26.7.2000, 95/14/0094; VwGH 21.11.2007, 2006/13/0107; VwGH 26.2.2013, 2010/15/0064; VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0097; VwGH 24.5.2023, Ra 2021/15/0066).
Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln bezieht sich auf den Wissensstand (auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres. Entscheidend ist, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren (z.B. VwGH 22.2.2024, Ro 2022/13/0009; VwGH 27.3.2024, Ra 2021/13/0092; VwGH 14.8.2024, Ra 2023/13/0159).
Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen (VwGH 9.7.1997, 96/13/0185).
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (z.B. VwGH 23.2.2010, 2006/15/0314; VwGH 29.7.2010, 2006/15/0006; VwGH 31.5.2011, 2009/15/0135; VwGH 19.9.2013, 2011/15/0157; VwGH 27.2.2019, Ra 2017/15/0015; VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0097; VwGH 13.10.2021, Ra 2021/13/0127; VwGH 20.5.2022, Ra 2022/15/0034; VwGH 22.2.2024, Ro 2022/13/0009).
Im Anwendungsbereich des § 303 BAO hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Wiederaufnahmebescheid in Zusammenschau mit dem gleichzeitig erlassenen Sachbescheid (Umsatzsteuer,- Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheid) zu sehen ist, wenn sich aus diesem Sachbescheid oder/und einer gesonderten Begründung zweifelsfrei ergibt, auf welche neuen Tatsachen oder Beweismittel das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens konkret gestützt hat (vgl. z.B. VwGH 24.9.2007, 2005/15/0041; VwGH 4.3.2009, 2008/15/0327).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann das Finanzamt zur Begründung des Wiederaufnahmebescheides auch auf den Betriebsprüfungsbericht oder die Niederschrift verweisen (vgl. z.B. VwGH 29.1.2015, 2012/15/0030; VwGH 22.11.2012, 2012/15/0172).
Die Verfügung einer Wiederaufnahme eines Verfahrens ist nur dann zulässig, wenn durch diese ein im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt wird. Wiederaufnahmen werden in der Regel nicht zu verfügen beziehungsweise zu bewilligen sein, wenn die steuerlichen Auswirkungen bloß geringfügig sind (vgl. zu § 303 Abs 4 BAO in der Fassung vor dem FVwGG, BGBl. I Nr. 24/2007: VwGH 25.3.1992, 90/13/0238; 12.4.1994, 90/14/0044; 28.5.1997, 94/13/0032).
Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988) ist der Körperschaftsteuer das Einkommen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat, zugrunde zu legen.
Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. Anzuwenden sind § 2 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, sowie § 2 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind, bei rechnungslegungspflichtigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften sind alle Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen.
Gemäß § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Wie von Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 2 Tz 158 ff, zutreffend zusammengefasst, sind Verträge zwischen nahen Angehörigen in besonderem Maße zu prüfen. Hintergrund ist das Fehlen des zwischen fremden Vertragspartnern üblicherweise bestehenden Interessensgegensatzes, der aus dem Bestreben der jeweiligen Vorteilsmaximierung resultiert (vgl. VwGH 27.4.2000, 96/15/0185), und der dazu führt, dass steuerliche Folgen abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten herbeigeführt werden (vgl. VwGH 18.10.1995, 95/13/0176).
Die zu diesem Themenkomplex entwickelte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wird auch als "Angehörigenjudikatur" bezeichnet (vgl. VwGH 26.7.2006, 2001/14/0122). Durch Absprache zwischen nahen Angehörigen würde sich bei entsprechender Gestaltung das zufließende Einkommen leichter "splitten" lassen, als dies bei Vereinbarungen mit völlig Fremden möglich wäre. Dadurch könnte man im Familienkreis beträchtliche Steuervorteile erzielen (Jakom EStG16, § 2 Tz 99).
Nahe Angehörige sind neben den in § 25 BAO aufgezählten Personen insbesondere auch Stiefkinder (vgl. VwGH 29.1.1991, 89/14/0088), Pflegekinder, Schwiegereltern (vgl. VwGH 25.10.1994, 94/14/0067), Schwager (vgl. VwGH 20.11.1990, 89/14/0090) sowie Verlobte (vgl. VwGH 16.11.1993, 90/14/0179) und unter Umständen auch geschiedene Ehegatten (vgl. VwGH 24.3.1981, 2857/80). Diese Rechtsprechung gilt nicht nur für Beziehungen zwischen natürlichen Personen, sondern auch für solche zwischen Kapitalgesellschaften, ihren Gesellschaftern (vgl. VwGH 17.12.2014, 2010/13/0115) und Geschäftsführern (vgl. VwGH 26.4.2012, 2008/15/0315) sowie zwischen Gesellschaften, die von der gleichen Person vertreten oder wirtschaftlich dominiert werden (vgl. VwGH 24.10.2013, 2012/15/0019).
Damit solche Vertragsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen als erwiesen anerkannt werden können, müssen eindeutige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zulassen, wobei entsprechende Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit regelmäßig zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen (vgl. VwGH 7.12.1988, 88/13/0099).
Verträge (Verpflichtungsgeschäfte) zwischen nahen Angehörigen werden daher - selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit (vgl. VwGH 26.1.1999, 98/14/0095) - für den Bereich des Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn sie kumulativ
- nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung),
- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und
- zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich).
Ein Fremdvergleich hat zur Voraussetzung, dass die erbrachten und honorierten Leistungen im Einzelnen konkret und detailliert erfasst und dargestellt werden. Die Leistungsbeschreibung muss in einem solchen Maße konkret sein, dass die Einschätzung des genauen Marktwerts der Leistung möglich ist und in der Folge die Feststellung getroffen werden kann, ob auch ein fremder Dritter jene Gegenleistung zu erbringen bereit gewesen wäre, welche tatsächlich geleistet wurde.
Einer besonders exakten Leistungsbeschreibung bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH vom 19.4.2018, Ra 2017/15/0041 unter Hinweis auf VwGH 28.1.2003, 99/14/0100; 15.9.2016, 2013/15/0274, mit weiteren Nachweisen) insbesondere dann, wenn der Vertragsgegenstand - wie im gegenständlichen Beschwerdefall - in der Erbringung schwer fassbarer Leistungen besteht (z.B. "Bemühungen", Beratungen, Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung, Konzept-Erstellungen, Machbarkeitsstudien, Adaptierung von Einreichunterlagen, Projektentwicklungen, etc.).
Diese vertraglichen Vereinbarungen müssen in der Folge auch nach denselben Kriterien (Publizität, Fremdvergleich und eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt) tatsächlich erfüllt und umgesetzt werden (vgl. VwGH 11.5.2005, 2001/13/0209 zum Erfüllungsgeschäft).
Die Rechtsprechung über die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen beruht auf der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. VwGH 10.5.1988, 87/14/0084) und wirkt sich vor allem im Bereich der Beweiswürdigung aus (vgl. VwGH 6.10.1992, 89/14/0078; 24.9.2003, 97/13/0232). Sie dient der Objektivierung von behaupteten Leistungsbeziehungen, bei denen ansonsten übliche Interessensgegensätze in den Hintergrund treten können. Diese Beweiswürdigungsregeln gelten nicht nur für die Ertragsteuern, sondern auch für die Umsatzsteuer (VwGH 24.9.2014, 2011/15/0135).
Das gänzliche Fehlen einer Leistungsvereinbarung spricht bei dieser Betrachtung gegen eine Anerkennung. Liegt zwar keine schriftliche, wohl aber eine mündliche Vereinbarung vor, so müssen jedenfalls zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit fixiert sein (VwGH 29.2.2022, Ro 2021/15/0026).
Laut ständiger Rechtsprechung sind laufende Zahlungen an ausländische Unternehmen, die mangels genauerer Leistungsaufzeichnungen lediglich aufgrund von Verträgen erfolgen und deren im Vertrag angeführten Leistungsbeschreibungen und Leistungsabrechnungen nicht detailliert nachvollziehbar sind, im Wirtschaftsleben ungewöhnlich und nicht glaubwürdig (vgl. VwGH 31.07.1996, 92/13/0020; 15.09.2016, 2013/15/0274). Gemäß § 4 Abs 4 EStG sind Betriebsausgaben nur dann Aufwendungen, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind. Den Steuerpflichtigen trifft indes bei Behauptung von ungewöhnlichen und unwahrscheinlichen Sachverhalten, Auslandsbeziehungen sowie bei Begünstigungsbestimmungen eine erhöhte Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH 28. 3. 2000, 96/14/0107; 23. 4. 2004, 2003/17/0207; 1. 6. 2006, 2004/15/0066).
Gemäß § 6 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 in der für das streitgegenständliche Jahr 2015 geltenden Fassung gilt für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens folgendes:
1. Abnutzbares Anlagevermögen ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach den §§ 7 und 8, anzusetzen. Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden gilt der Firmenwert als abnutzbares Anlagevermögen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen gehört haben, darf der Bilanzansatz, abgesehen von den Fällen der Z 13, nicht über den letzten Bilanzansatz hinausgehen.
2. a) Nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist nicht zulässig. Zu den Herstellungskosten gehören auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten.
Der Teilwert ist nach § 6 Z 1 EStG 1988 der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Beim Teilwert im Sinne des § 6 Z 1 und 2 lit. a EStG 1988 handelt es sich um einen objektiven Wert, bei dem subjektive Umstände unmaßgeblich sind. Persönliche Verhältnisse sind bei Ermittlung eines Teilwertes nicht zu berücksichtigen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige das Absinken des Teilwertes darlegen kann. Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen; der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung muss sich auch auf die Umstände beziehen, auf Grund derer (auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der subjektiven Richtigkeit der Bilanz) gerade in einem bestimmten Wirtschaftsjahr die Voraussetzungen der Teilwertabschreibung gegeben und somit in jenem bestimmten Wirtschaftsjahr Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien (VwGH 03.02.2022, Ra 2020/15/0118 mwN).
Eine vor Beginn des Wirtschaftsjahres eingetretene Wertminderung kann bei der nach § 5 EStG 1988 vorgenommenen Gewinnermittlung dieses späteren Wirtschaftsjahres keine Berücksichtigung mehr finden. Eine Verpflichtung der Abgabenbehörde zur amtswegigen Ermittlung des niedrigeren Teilwertes eines Wirtschaftsgutes ist der Rechtsprechung und dem Gesetz nicht zu entnehmen (VwGH 19.05.2005, 2001/15/0041 mwN).
Bei behaupteter Rechtsverletzung durch eine im Streitjahr nicht anerkannte Wertberichtigung ist es primär Aufgabe der Beschwerdeführerin, darzustellen, warum gerade im Streitjahr konkret in Bezug auf die in Rede stehende Forderung wertbeeinflussende Umstände eingetreten sind, die die geltend gemachte Wertminderung rechtfertigen könnten (wiederum VwGH 19.05.2005, 2001/15/0041).
Die Gefährdung der Einbringlichkeit muss darüber hinaus vom Abgabepflichtigen durch tatsächliche Umstände, wie erfolglose Mahnungen, Klagen, notwendig gewordene Anmeldungen im Ausgleichs- und Konkursverfahren oder sonstige beachtliche Bestreitungsgründe des Schuldners bewiesen werden. Eine Wertberichtigung einer Forderung scheint ungerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige wegen seines Interesses an der Weiterführung des Betriebes seines Schuldners keine Schritte zur zwangsweisen Einbringung seiner Forderung durchführt (VwGH 16.06.1970, 405/1968).
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist der Unternehmer, für den Fall, dass er Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 ausführt, berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer aus, ist er verpflichtet eine Rechnung auszustellen. Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen.
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. i UStG 1994 müssen Rechnungen, soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten.
Nach § 11 Abs. 1 Z 3 UStG ist in einer Rechnung demnach die inländische UID des leistenden Unternehmers anzugeben; eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte UID-Nummer reicht nicht aus. Enthält eine Rechnung eine nicht mehr gültige UID-Nummer, kann der Vorsteuerabzug dennoch gewährt werden, wenn der Unternehmer anhand dieser Nummer identifiziert werden kann und die übrigen materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Formelle Mängel wie das Fehlen der UID-Nummer des Leistungsempfängers oder des leistenden Unternehmers können nach ständiger EuGH-Rechtsprechung unschädlich sein, sofern die Steuerverwaltung über alle notwendigen Daten verfügt, um das Recht auf Vorsteuerabzug zu prüfen (EuGH C-438/09 Dankowski; EuGH C-516/14 Barlis 06). Die Prüfung darf sich dabei nicht ausschließlich auf die Rechnung selbst beschränken.
Die Angabe der UID-Nummer des leistenden Unternehmens ist als unwesentlicher Rechnungsbestandteil anzusehen. Das Fehlen der UID-Nummer des Steuerpflichtigen auf Eingangsrechnungen ist daher ein lediglich formeller Mangel, der für sich allein im Sinne der ständigen, neueren Rechtsprechung des EuGH nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs führt. Laut EuGH 22.12.2010, Dankowski, C-438/09, Rn 30, schadet die fehlende UID-Nummer nicht, wenn die Identifizierung sichergestellt ist. Im Sinne von EuGH 15.9.2016, Barlis 06, C-516/14, Rn 43 f, steht ein derartiger Mangel dem Vorsteuerabzug nicht entgegen, wenn die Steuerverwaltung über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob das Recht auf Vorsteuerabzug zusteht. Dabei darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken (BFG 4.11.2021, RV/7102553/2020).
Nach der Rechtsprechung des EuGH führt eine fehlende UID-Nummer alleine demnach dann nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs, wenn die Identifikation des Leistenden auf anderem Weg sichergestellt ist. Ist in einer Rechnung eine nicht mehr gültige UID-Nummer des Rechnungsausstellers enthalten und kann dieser anhand dieser ungültigen UID-Nummer identifiziert werden, steht der Vorsteuerabzug bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen grundsätzlich dennoch zu.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Ein Vorsteuerabzug steht nur zu, wenn der andere Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung erbringt (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, § 12 Tz 36). Vorausgesetzt wird eine entgeltliche, das heißt auf das Zustandekommen eines Leistungsaustausches gerichtete Leistung. Fehlt es an einem Leistungserbringer oder einer Leistung, so kann eine Vorsteuer auch dann nicht abgezogen werden, wenn eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegt und der Aussteller die Steuer gem. § 11 Abs. 14 schuldet oder bezahlt hat (VwGH 28.10.2009, 2007/15/0159). Ein Vorsteuerabzug aus einem Scheingeschäft ist unzulässig (vgl. VwGH 22.03.2006, 2002/13/0116; VwGH 04.06.2008, 2005/13/0129; VwGH 08.07.2009, 2006/15/0264 zur Zwischenschaltung von "Nichtleistungsfirmen"), und zwar auch dann, wenn die in der Rechnung über das Scheingeschäft ausgewiesene Umsatzsteuer tatsächlich abgeführt wurde (VwGH 27.02.2002, 98/13/0053; VwGH 27.03.2002, 96/13/0148). In diesem Sinne hat auch der VwGH erst jüngst im Erkenntnis vom 29.03.2023, Ra 2020/13/0050, ausgeführt, dass für den Fall, dass die in den Rechnungen der beauftragten GmbH's ausgewiesenen Leistungen nicht von diesen erbracht worden seien, es sich also lediglich um fingierte Rechnungen handle, die geltend gemachten Vorsteuern nicht anerkannt werden könnten. Seien die verrechneten Leistungen also nicht bewirkt worden, bestehe kein Recht auf Vorsteuerabzug, wobei es auf eine Gut- oder Bösgläubigkeit des Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nicht ankomme.
B. Ad Wiederaufnahme der Verfahren
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 2013 bis 2014 und die Körperschaftsteuerbescheide 2013 bis 2015 erklärungsgemäß und ohne Prüfungshandlungen seitens des Finanzamtes erlassen.
Im Zuge der Betriebsprüfung sind die oben dargelegten Sachverhaltselemente betreffend
- die Reinigungsleistungen der S-GmbH,
- die angeblichen Leistungen der ***A-GmbH*** und
- die wertberichtigten Darlehen an die ***S.K-GmbH*** und die ***C.R-GmbH***
für das Finanzamt neu hervorgekommen.
Das Finanzamt hat zu den Feststellungen im BP-Bericht am 18.07.2017 in Anwesenheit der steuerlichen Vertretung der Bf. eine Schlussbesprechung abgehalten und damit das rechtliche Gehör der Bf. gewahrt. Im Betriebsprüfungsbericht vom 21.07.2017 sind die neu hervorgekommen Sachverhaltselemente betreffend die Reinigungsleistungen der S-GmbH, die angeblichen Leistungen der ***A-GmbH*** und die wertberichtigten Darlehen an die ***S.K-GmbH*** und die ***C.R-GmbH*** entsprechend angeführt worden.
Das Finanzamt hat auf Grundlage der Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht die Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2013 bis 2014 und betreffend Körperschaftsteuer 2013 bis 2015 wieder aufgenommen und in diesen Wiederaufnahmebescheiden zulässiger Weise auf die Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht verwiesen (vgl. z.B. VwGH 29.1.2015, 2012/15/0030; VwGH 22.11.2012, 2012/15/0172).
In dem Betriebsprüfungsbericht vom 21.07.2017 waren die steuerlichen Auswirkungen der Feststellungen angeführt worden und sind an demselben Tag, an dem die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide erlassen worden sind, die Umsatzsteuerbescheide 2013 bis 2014 und die Körperschaftsteuerbescheide 2013 bis 2015, aus denen die steuerlichen Auswirkungen der Feststellungen der Betriebsprüfung ebenfalls ersichtlich gewesen sind, erlassen worden.
Aus den wiederaufgenommenen Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2013 bis 2014 und Körperschaftsteuer 2013 bis 2015 und den neu erlassenen Umsatzsteuerbescheiden 2013 bis 2014 und Körperschaftsteuerbescheiden 2013 bis 2015 errechneten sich auch nicht bloß geringfügige steuerliche Auswirkungen.
Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen erfolgte die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2013 bis 2014 und Körperschaftsteuer 2013 bis 2015 durch die belangte Behörde zu Recht und war die Beschwerde der Bf. gegen diese Wiederaufnahmebescheide daher als unbegründet abzuweisen.
C. Ad ***S-GmbH***
Wie oben unter dem Punkt Sachverhalt dargelegt, ist der Vertrag der Bf. mit der S-GmbH mit Datum 01.10.2015 falsch oder verfälscht worden. Die S-GmbH hat in ihren Rechnungen die unrichtige Türnummer angegeben und wiesen die Rechnungen
037/2016 vom 31.8.2016 über 21.062,00 + 4.212,40 USt (Hotel ***Name Hotel 1*** 8/2016),
039/2016 vom 30.9.2016 über 20.013,50 + 4.002,70 USt (Hotel ***Name Hotel 1*** 9/2016) und
041/2016 vom 12.10.2016 über 7.894,00 + 1.578,80 USt (Hotel ***Name Hotel 1*** 10/2016)
eine zu diesem Zeitpunkt bereits begrenzte UID-Nummer der leistenden Unternehmerin auf. Die S-GmbH hat sich eines Subunternehmens bedient, das mit Bescheid vom 01.08.2016 rechtskräftig ab 01.10.2015 als Scheinunternehmen gemäß SBBG festgestellt worden ist. Die tatsächlich handelnden Personen der S-GmbH waren andere als der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer.
Umsatzsteuer:
Wie ebenfalls oben unter dem Punkt Sachverhalt dargelegt, konnte die Rechnungsausstellerin trotz Begrenzung der UID-Nummer anhand ihrer ungültigen UID-Nummer eindeutig identifiziert werden und lagen die übrigen materiellen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges vor. Bei der S-GmbH selbst handelte es sich nicht um ein Scheinunternehmen und hat die S-GmbH die Reinigungsleistungen an die Bf. auch tatsächlich erbracht. Die S-GmbH hat vor dem ***Bezeichnung Gericht*** die ausständigen Entgelte für durchgeführte Reinigungsleistungen aus den Rechnungen 034/2016, 037/2016, 039/2016 und 041/2016 von der Bf. eingeklagt.
Wie oben unter dem Punkt "1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur" dargelegt, können formelle Mängel wie das Fehlen der UID-Nummer des Leistungsempfängers oder des leistenden Unternehmers nach ständiger EuGH-Rechtsprechung unschädlich sein, sofern die Steuerverwaltung über alle notwendigen Daten verfügt, um das Recht auf Vorsteuerabzug zu prüfen, wobei sich die Prüfung nicht ausschließlich auf die Rechnung selbst beschränken darf.
Die Angabe der UID-Nummer des Leistungsempfängers oder des leistenden Unternehmers ist demnach als unwesentlicher Rechnungsbestandteil anzusehen. Das Fehlen der UID-Nummer des Untenehmers auf Eingangsrechnungen ist daher lediglich ein formeller Mangel, der für sich allein im Sinne der ständigen, neueren Rechtsprechung des EuGH nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs führt. Nach der Rechtsprechung des EuGH schadet die fehlende UID-Nummer nicht, wenn die Identifizierung sichergestellt ist und steht ein derartiger Mangel dem Vorsteuerabzug nicht entgegen, wenn die Steuerverwaltung über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob das Recht auf Vorsteuerabzug zusteht.
Nach der Rechtsprechung des EuGH führt demnach eine fehlende UID-Nummer alleine dann nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs, wenn die Identifikation des Leistenden auf anderem Weg sichergestellt ist. Ist in einer Rechnung eine nicht mehr gültige UID-Nummer des Rechnungsausstellers enthalten und kann dieser anhand dieser ungültigen UID-Nummer identifiziert werden, steht der Vorsteuerabzug bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug grundsätzlich dennoch zu.
Im vorliegenden Fall hat die S-GmbH die Leistungen an die Bf. tatsächlich erbracht und handelte es sich bei der S-GmbH selbst nicht um ein Scheinunternehmen. Die nicht mehr gültige UID-Nummer auf den drei oben angeführten Rechnungen (037/2016, 039/2016 und 041/2016) und auch die Angabe einer unrichtigen TOP-Nummer auf den Rechnungen steht nach der Judikatur des EuGH dem Vorsteuerabzug nicht entgegen, wenn das leistende Unternehmen eindeutig identifiziert werden kann und die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen, was in der gegenständlichen Beschwerdesache in Ansehung der S-GmbH der Fall war.
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Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 25 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Z 1 und 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 1 bis 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101877/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101877.2021
- Stammnummer
- 149938
- Gültig
- 17.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF