Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100314/2025
Auslandsbezug und nahe Angehörigen Judikatur
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100314/2025vom 03.09.2025Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bei der Prüfung der Angemessenheit der Leistungen kommt es nicht auf den Vergleich von Anschaffungskosten zu den Miet-, bzw. Nutzungsentgelt an. Ein allfälliges Missverhältnis ist nicht maßgebend. Vielmehr kommt es auf die die Fremdüblichkeit der Mieten-, bzw. Nutzungsentgelte an. Ein solcher Vergleich ergibt, dass Fremdüblichkeit vorliegt.
Die beiden Anhänger wurden ertrags- und gewinnorientiert genutzt und eingesetzt. Die Verrechnung von Nutzungsentgelten nach gefahrenen Kilometer ist fremdüblich. Pauschalpreise sind auch hier fremdüblich, zumal diese betrieblichen Kosten in die Kostenrechnung der erbrachten Leistungen an Dritte (Kunden) durch Johann ***X*** preislich berücksichtigt wurden.
In Anbetracht der Gesamtumsätze in Millionenhöhe nahmen die durch die Anhänger verursachten Betriebskosten einen geringen Stellenwert in den Bilanzen ein. Dem Argument, dass die für eine Fremdüblichkeit erforderliche Angemessenheit der als Betriebsausgaben geltend gemachten Miet- bzw. Nutzungsentgelte ankomme und ein österreichischer Unternehmer in gleicher Lage die beiden Auflieger gekauft, statt um die in Zweifel gezogene Miet- bzw. Nutzungsentgelte betrieblich verwendet hätten, wird entgegengehalten, dass die Auflieger nach österreichischem Recht nicht kraftfahrrechtlich typisiert und zum Verkehr zugelassen worden wären, jedoch die Abweichung (Hubdach) gerade zur Verwendung und Erfüllung der konkreten Aufträge unerlässlich gewesen waren.
Höhere Betriebskosten flossen fremdüblich in die Verrechnung gegenüber den Kunden ein. Dass die Miet- bzw. Nutzungsentgelte von Johann ***X*** festgesetzt wurden, schadet der Angemessenheitsprüfung der von den beiden Unternehmen gegenseitig erbrachten Leistungen nicht, wurden doch diese im Prüfungszeitraum durch die betriebliche Nutzung der Anhänger und Leistungserbringung an Dritte im Rahmen der österreichischen Unternehmen in fremdüblicher Höhe sowie wirtschaftsüblich weiterverrechnet. Von "mutwillig geschaffenen Betriebsausgaben" kann daher keinesfalls Rede sein.
f) Die Mietkosten der beiden Auflieger halten einem branchenüblichen Fremdvergleich stand
In der gegenständlichen Beschwerdesache ist es entscheidend, ob die Mietkosten der beiden Auflieger aufgrund ihrer speziellen Eigenschaft durch ihre Verwendung einem branchenüblichen Fremdvergleich standhalten. Sie halten stand.
Die Mietkosten der beiden Auflieger halten aufgrund ihrer speziellen Eigenschaft einem branchenüblichen Fremdvergleich stand.
Im Bericht der Finanzbehörde lautete es auf Seite 5 unter "Würdigung": Die Auflieger wurden zwischen 2000-2002 (laut Niederschrift 27. 10. 2016) in Spanien um € 40.000, -- pro Stück (Summe € 80.000, --) gekauft. Diese Aussage des Pflichtigen bzw. Steuerberaters erscheint schon deshalb nicht glaubhaft, da die Zulassungspapiere den 6. 12. 1999 ausweisen. In den Jahren 2008-2011 wurden Mieten von € 192.000 (durchschnittlich € 48.000, -- von der französischen Firma an das österreichische Einzelunternehmen und die GmbH verrechnet. Somit wurden für acht Jahre alte Aufleger 60% der gesamten Anschaffungskosten in einem Jahr als Miete verrechnet. Daraus lässt sich der bei Anschaffungskosten von € 40.000,--/Auflieger nach einer achtjährigen Nutzung noch ein jährlicher Erlös von € 24.000, -- ableiten. Dieses krasse Missverhältnis steht in jeglichen Widerspruch des täglichen Wirtschaftslebens und lässt den Rückschluss zu, dass es sich um fingierte und überhöhte Betriebsaufwendungen handelt, die im normalen Wirtschaftsleben nicht zu erzielen sind.
Beides, fingierte und überhöhte Betriebsaufwendungen, wird jedoch wie folgt bestritten:
Die Würdigung, eine "Aussage des Pflichtigen bzw. Steuerberaters erscheint schon deshalb nicht glaubhaft, da die Zulassungspapiere den 6. Dezember 1999 ausweisen", ist nicht nur Ergebnis befangenen Behördenverhaltens, sondern offensichtlich fadenscheinig. Abgesehen davon, dass Betriebsaufwendungen nicht erzielt werden können, sondern zu tragen sind, verkennt die Abgabenbehörde, dass es sich bei der Angemessenheit der Leistungen nicht auf Anschaffungskosten, sondern auf den Wert am Mietenmarkt ankommt, um überhaupt zu Feststellungen über eine Fremdüblichkeit zu kommen. Dabei bedarf es auch hinreichender Sachverhaltsfeststellungen zur Beurteilung der Fremdüblichkeit der Vermietung, in der Regel auch zur Fremdüblichkeit der Höhe des Mietzinses (vgl. VwGH 25.4.2013, 2010/15/0139, m. w. N.). Dieser Umstand ist von Amts wegen zu ermitteln und besteht hier nur eine Mitwirkungspflicht auf einen konkreten Vorhalt der Steuerbehörde.
So ist es auch infolge der zulässigen "wirtschaftlichen Position" des Beschwerdeführers unbedeutend, ob die verfahrensgegenständlichen Mietverträge oder sonstige relevante Erklärungen von Johann ***X*** mündlich oder schriftlich geschlossen wurden, wo sie abgeschlossen wurden, ob die Auflieger mit Fahrzeugen nur mit österreichischem Kennzeichen gezogen wurden, was auch nicht zutrifft.
Im Hinblick auf die zulässige Verwobenheit der "wirtschaftlichen Position" ist es ebenso unerheblich, dass die Rechnungen in deutscher Sprache geschrieben wurden, zumal die deutsche Sprache eine in der Europäischen Union anerkannte Sprache ist und Johann ***X***, der nur über Pflichtschulabschluss verfügt, dies deutsche Sprache schon aufgrund seiner Bildung besser beherrscht.
Auch dass auf den Rechnungen die vermeintlich rechtswirksam gelöschte UID-Nummer aufscheint, die Rechnungen durch Johann ***X*** geschrieben wurden, die Betriebsadresse in ***FR*** angeführt wurde, ist einzelfallbezogen unerheblich, weil die Vertragspartner und ihre rechtliche Beziehung hinreichend bestimmt sind.
Es ist branchen- und fremdüblich, dass der Nutzungsberechtigte für die Erhaltungskosten samt der Kosten der amtlichen Überprüfung auf Betriebs- und Verkehrssicherheit aufkommt.
g) Nennung von Zeugen
Folgende Personen werden als Zeugen genannt, welche unter Wahrheitserinnerung bestätigen werden, dass die beiden verfahrensgegenständlichen französischen Auflieger im Beurteilungszeitraum 2011 fortlaufend betrieblich genutzt wurden
1. Herr ***Z1***, ***Z1Adr***
Herr ***Z1*** war im Beurteilungszeitraum Logistik Leiter bei der ***G*** GmbH. Mit ihm wurde die gesamte Transporttätigkeit vereinbart du abgewickelt. Die beiden verfahrensgegenständlichen französischen Auflieger waren ein Spezifikum. Er wird bestätigen können, dass diese Auflieger betrieblich zum Einsatz kamen.
2. Frau ***Z2***, ***Z2Adr***
Frau ***Z2*** war im Beurteilungszeitraum Mitarbeiterin im Einzelunternehmen Johann ***X***. Sie war mit Koordinierung der vom Einzelunternehmen Johann ***X*** betrieblich eingesetzten Fahrzeugen samt Logistik beauftragt und damit vertraut. Sie wird eindeutige und klar Aussagen über die betriebliche Verwendung der Auflieger machen können und damit bestätigen können, dass diese Auflieger betrieblich zum Einsatz kamen.
3. Herr ***Z3***, ***Z3Adr***
Herr ***Z3*** war im Beurteilungszeitraum ebenfalls ein Mitarbeiter im Einzelunternehmen Johann ***X***. Er war als Mechaniker mit der Instandhaltung und Wartung der vom Einzelunternehmen Johann ***X*** betrieblich eingesetzten Fahrzeugen betraut. Er hat auch die beiden verfahrensgegenständlichen Auflieger gewartet. Die beiden verfahrensgegenständlichen französischen Auflieger waren ein Spezifikum. Er wird bestätigen können, dass diese Auflieger betrieblich zum Einsatz kamen
4. Herr ***Z4***, ***Z4Adr***
Herr ***Z4*** war im Beurteilungszeitraum ebenfalls ein Mitarbeiter im Einzelunternehmen Johann ***X***. Er war als Mechaniker mit der Instandhaltung und Wartung der vom Einzelunternehmen Johann ***X*** betrieblich eingesetzten Fahrzeugen betraut. Er hat auch die beiden verfahrensgegenständlichen Auflieger gewartet. Die beiden verfahrensgegenständlichen französischen Auflieger waren ein Spezifikum. Er wird bestätigen können, dass diese Auflieger betrieblich zum Einsatz kamen
5. Herr ***Z5***, ***Z5Adr***
Herr ***Z5*** war im Beurteilungszeitraum führte ein Reinigungsunternehmen. Er war für die Reinigung der vom Einzelunternehmen Johann ***X*** betrieblich eingesetzten Fahrzeugen betraut und verantwortlich. Die beiden verfahrensgegenständlichen französischen Auflieger waren ein Spezifikum. Er wird bestätigen können, dass diese Auflieger betrieblich zum Einsatz kamen.
Zusammenfassend: Der in der Bilanz und GuV abgebildete Aufwand für die Auflieger des Unternehmens der Beschwerdeführerin sind als Betriebsausgaben anzuerkennen.
e) Antrag
Das Bundesfinanzgericht möge der Beschwerde Folge geben und die Körperschaftsteuer für das Jahr 2011 so festsetzen, dass der in der Bilanz und GuV abgebildete Aufwand für die beiden Auflieger im Unternehmen der Beschwerdeführerin anerkannt wird; aushilfsweise möge der angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2011 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Abgabenbehörde zurückverwiesen werden."
In der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2025 - Beginn 10:00 Uhr - wurde das bereits vorab der belangten Behörde zur Kenntnisgebrachte Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 20.8.2025 kurz besprochen. Der Senat sowie die Vertreter der belangten Behörde nehmen die im Schriftsatz vom 20.08.2025 angeführten folgenden Beweismittel des steuerlichen Vertreters entgegen. Die Vorsitzende geht die Beilagen mit den Anwesenden in der mündlichen Verhandlung durch und vergibt dabei folgende Nummerierung:
"Beilage A: Auszug aus dem Handels- und Firmenregister vom 31.01.2024.
Beilage B: Haupteintragung im Handels- und Gesellschaftsregister, Anordnung.
Beilage C: Anordnung des Gerichtes - Übersetzung auf Deutsch.
Beilage D: Situation im Sirene-Verzeichnis.
Dazu der steuerliche Vertreter: Das ist der Beweis dafür, dass ab 2006 mit dem Tod des zweiten Geschäftsführers der Unternehmensgegenstand auf die Vermietung von Fahrzeugen eingeschränkt wurde. Das ist vergleichbar mit der Statistik Austria. Der Stand dieses Verzeichnisses ist 9. August 2021. Das kann man jederzeit neu abfragen.
Beilage E: Zulassungsschein Auflieger.
Dazu der steuerliche Vertreter: Ein Auflieger ist bereits verschrottet.
Beilage F: Kaufvertrag über diese zwei Auflieger zwischen der ***X*** Trans International und LeciTrailer S.A. vom 01.09.1999. Bezahlt wurde mit DM. Die Rechnung ist in Euro gewesen.
Beilage G: Stellungnahme ***X*** Johann vom 03.02.2023.
Dazu der steuerliche Vertreter: Dazu hat die ***StB*** geschrieben, dass die Buchhaltung von einer externen beauftragten Buchhalterin durchgeführt wurde - im Auftrag von Herrn Johann ***X***. Das wurde übersehen.
Beilage H: E-Mail vom 24.08.2021.
Dazu der steuerliche Vertreter: Herr ***Z6*** hat hier geschrieben, dass es sein könnte, dass es versehentlich in das Anlagevermögen übernommen worden sei.
Beilage I: Rechnung vom 02.11.1999 in Euro
Beilage J: Amt der NÖ Landesregierung - Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967.
Dazu der steuerliche Vertreter: Diese Beilage ist nur zur Darstellung, dass diese Fahrzeuge auch verwendet wurden. Das wurde auch von der Betriebsprüfung in Frage gestellt.
Frage vom Vertreter der belangten Behörde an den steuerlichen Vertreter zur Teiluntersuchung: Wofür war diese Teiluntersuchung?
Dazu der steuerliche Vertreter: Für die Verkehrssicherheit aufgrund einer Verkehrskontrolle."
Sämtliche Beweisanträge wurden mittels Beschluss abgewiesen.
Die Parteien stellten keine weiteren Fragen und Beweisanträge.
Die Vertreter des Finanzamtes beantragten die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Die steuerliche Vertretung beantragte die Stattgabe der Beschwerde.
Die Vorsitzende verkündete gemäß § 277 Abs. 4 BAO den Beschluss, dass das Erkenntnis der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Am 27.8.2012 wurde die Körperschaftsteuererklärung für 2011 der ***Bf1*** elektronisch eingereicht und am nächsten Tag die Körperschaftsteuer erklärungsgemäß veranlagt.
Nach einer Außenprüfung, die im November 2014 begonnen und im März 2017 abgeschlossen wurde, wurde das Verfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2011 mit Bescheid vom 22.3.2017 gem. § 303 Abs. 1 BAO wiederaufgenommen und die Wiederaufnahmen mit im Zuge der Außenprüfung neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismitteln begründet. Gleichzeitig wurden mit Körperschaftsteuerbescheid 2011 eine Nachforderung von € 5.000,00 und mit Anspruchszinsenbescheid 2011 Zinsen in Höhe von € 380,17 festgesetzt.
Im Rahmen der Außenprüfung wurde bekannt, dass Mieten für zwei Auflieger in Höhe von
€ 20.000,00 als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden. Als Vermieter wurde die ***X*** TRANS EURL angegeben.
Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer sowohl der Bf. als auch der ***X*** TRANS EURL war Johann ***X***. Die ***X*** Trans EURL wurde 1992 im Registre du Commerce et des Sociétés (französisches Firmenbuch) eingetragen. Der laut Firmenbuch bis 5.12.2015 aufrechte Sitz (***PLZ1*** ***FR***, ***Str***) war die Adresse eines im Jahr 2006 verstorbenen französischen Steuerberaters.
Die Gesellschaft hat laut der französischen Abgabenbehörde seit 2005 keine Steuererklärungen abgegeben, seit zumindest 2006 keine Geschäftstätigkeit ausgeübt und war seit Anfang 2007 steuerlich nicht mehr erfasst. Von der französischen Abgabenbehörde konnte kein Hinweis auf die Existenz einer geschäftlichen, handwerklichen oder industriellen Tätigkeit vorgefunden werden, weshalb diese Zweifel äußerte, ob die Dienstleistungen tatsächlich erbracht wurden.
Erst nachdem Johann ***X*** mit Vorhalt vom 8.10.2015 davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass nach Kenntnis Finanzamts die französische Firma bereits per 31.12.2006 aufgelöst wurde, nahm er Kontakt mit dem französischen Steuerberater ***FRStB***, SP conseils et audit, auf, der bis dahin über keine Unterlagen betreffend die ***X*** TRANS EURL verfügte (s. E-Mail vom 6.11.2015). In der Folge wurde die Änderung des Firmensitzes der ***X*** TRANS EURL auf die Adresse dieses Steuerberaters veranlasst.
Es gab keine Mietaufwendungen in Frankreich. Die Gesellschaft beschäftigte keine Arbeitnehmer. Johann ***X*** wurde ausschließlich von Österreich aus tätig. Es gab keine Betriebsstätte in Frankreich. Der Ort der Geschäftsleitung war in Österreich.
Johann ***X*** kaufte die verfahrensgegenständlichen Auflieger unter der Bezeichnung ***X*** TRANS International - unter welcher er auch mit seinem Einzelunternehmen aufgetreten ist - unter Angabe der Adresse der ***X*** TRANS EURL am 2.11.1999, da diese nach österreichischem Recht nicht ohne Umbauten hätten zugelassen werden können. Die Auflieger wurden in Frankreich am 6.12.1999 zugelassen. Die Anschaffungskosten betrugen je EUR 28.376,70, insgesamt somit € 56.753,40. Bezahlt wurden die Auflieger mittels eines von Johann ***X*** - und nicht von ***X*** TRANS EURL - aufgenommenen Kredits.
Die beiden Auflieger wurden im Anlageverzeichnis des Einzelunternehmens von Johann ***X*** erfasst. Er machte für die Auflieger von 2000 bis 2007 Abschreibungen in Höhe von € 7.094,00 jährlich als Betriebsausgaben geltend. Nachdem die Auflieger in Österreich vollständig abgeschrieben waren, machte er von 2008 bis 2011 Mietaufwendungen für die beiden Auflieger in Höhe von € 48.000 jährlich (Ausnahme: 2008 wurde nur der halbe Betrag angesetzt und die zweite Hälfte im Jahr 2009 zusätzlich geltend gemacht) im Rahmen seines Einzelunternehmens geltend. Im Jahr 2011 wurde dieser Betrag auf das Einzelunternehmen (für 1.1.2011-31.12.2011: € 28.000) und die ***Bf1*** (1.8.2011 - 31.12.2011: € 20.000.00) aufgeteilt. Die vom Bf. wiederholt behauptete bedarfs- bzw. kilometerabhängige Verrechnung hat es nicht gegeben. Die jährliche Miete beträgt rund 85 % der Anschaffungskosten. Zwischen Anschaffungskosten und Miete besteht daher ein krasses Missverhältnis. Die geltend gemachten Mietaufwendungen sind nicht fremdüblich.
Obwohl zunächst erklärt wurde, dass keine schriftlichen Mietverträge vorliegen würden, wurden 2016 für jeden Auflieger zwei sogenannte "Mietvereinbarungen" vorgelegt; jeweils eine zwischen ***X*** Trans Transports Routiers Nationaux et Internationaux E.U.R.L, ***Str***, ***PLZ1*** ***FR***, und Johann ***X*** von 1.1.2011 bis 31.12.2011 und eine zwischen ***X*** Trans Transports Routiers Nationaux et Internationaux E.U.R.L und ***Bf1*** von 1.8.2011 ebenfalls bis 31.12.2011. Darin wird zwar der Mietgegenstand (Mega-Trailer, Hersteller: Lecitrailer, Type: 3E19B, Kennzeichen: (FR) 8052 ***xy*** / (FR) 8047 ***xy***, Fgst.-Nr.: ***F1*** / ***F2***) genau bezeichnet, weitere Angaben, etwa betreffend die Höhe des Bestandzinses, Zahlungsmodalitäten, Instandhaltungspflichten oder die Tragung von Betriebskosten, sind diesen Schriftstücken aber nicht zu entnehmen. Laut der angegebenen Mietdauer wären die Anhänger ab August 2011 zeitgleich sowohl an das Einzelunternehmen als auch an die Bf. vermietet worden. Fremdübliche Mietverträge liegen daher nicht vor.
Rechnungen betreffend die Auflieger stellte Johann ***X*** erst im Jahr 2012 aus. Zahlungen an die ***X*** Trans EURL erfolgten nicht. Auch diese Vorgehensweise ist nicht fremdüblich.
Am Ende der Tz 1 des Betriebsprüfungsberichts wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die fingierten Betriebsausgaben in Zusammenhang mit der französischen Firma durch nachträglich erstellte Unterlagen, die keinem Fremdvergleich standhalten würden, dokumentiert worden seien und wissentlich nur in Österreich erfasst worden seien. Sie würden jeglichen Fremdvergleich ausschließen und das Vorliegen einer Betriebsstätte in Frankreich erscheine ebenso nicht möglich. Daher könnten die Betriebsausgaben in Zusammenhang mit der Miete von Aufliegern aus Frankreich nicht anerkannt werden.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich - soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig aus dem Parteienvorbringen, den vom Bf. vorgelegten Unterlagen, dem sonstigen Akteninhalt sowie dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 29.9.2021, RV/5100805/2017.
Unstrittig sind die Tatsachenfeststellungen zum Anschaffungszeitpunkt, zu den Anschaffungskosten der Auflieger, dass sämtliche Kosten entweder vom Einzelunternehmen oder der Bf. getragen wurden, dass Johann ***X*** die Mietenrechnungen in Österreich ausgestellt und nur die Erfassung des Mietaufwandes in den Büchern und Steuererklärungen beim Einzelunternehmen bzw. der Bf., nicht jedoch die Erfassung der Einnahmen bei der französischen Gesellschaft, veranlasst hat.
In der Beschwerde wurde bestritten, dass die Anschaffungskosten von insgesamt € 56.753,40 von Relevanz für die Mietentgelte seien, da die Mietentgelte nach Kilometerleistung und Bedarf zu verrechnen seien und sie auch nicht überhöht erscheinen würden, weil es sich um Spezialauflieger handle, die die Bf. für Spezialtransporte benötigt habe.
In den Jahren 2008 bis 2011 wurden jährlich durchschnittliche Mietaufwendungen von € 48.000 als Betriebsausgaben geltend gemacht. Dabei wurden im Jahr 2008 zunächst "nur" der halbe Betrag als Mietaufwendungen verbucht und im Jahr 2009 insgesamt € 72.000 geltend gemacht. Es wurde also die zweite Hälfte für 2008 im Jahr 2009 zusätzlich als Betriebsausgaben angesetzt. Die durchschnittliche Monatsmiete betrug somit € 4.000. Aus den für 2011 erstellten Rechnungen ist ersichtlich, dass der Betrag von € 48.000 auf das Einzelunternehmen für 1.1.2011 - 31.12.2011 mit € 28.000 und die ***Bf1*** für 1.8.2011 - 31.12.2011 mit € 20.000 aufgeteilt wurde. Es wurden bei der Bf. für fünf Monate "Mitbenützung" also exakt fünf durchschnittliche Monatsmieten verbucht.
Laut Rechnungen und "Mietvereinbarungen" wurden 2011 die Auflieger ganzjährig an das Einzelunternehmen und von August bis Dezember zusätzlich an die Bf. vermietet. Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2024 erklärte der steuerliche Vertreter der Bf., dass beide Unternehmen (d.h. das Einzelunternehmen und die Bf.) damit gefahren seien und es daher eine kilometerabhängige Abrechnung gegeben hätte und nicht nach Zeit abgerechnet worden sei.
Über Vorhalt der Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2024, dass der Bf. für fünf Monate genau € 20.000 verrechnet worden seien, was genau den durchschnittlichen monatlichen Verrechnungen von € 4.000 entspreche und daher bei der gleichzeitigen Nutzung der Auflieger ab August 2011 gegen die behauptete kilometerabhängige Verrechnung spreche, sagte Johann ***X***, dass sie jede Woche dieselbe Strecke von ca. 6.000 Kilometer gefahren seien; ob das deutsche Unternehmen Verträge mit der GmbH oder mit dem Einzelunternehmen gehabt habe, könne er nicht mehr sagen. Zum Ausmaß der Nutzung durch die Bf. konnte er also keine Angaben machen.
Das zeigt deutlich, dass Johann ***X*** als Geschäftsführer die Miete nicht - wie behauptet - bedarfs- bzw. kilometerabhängig, sondern pauschal nach Gutdünken festgelegt hat. Bei der Bf. wurde der auch im Einzelunternehmen Johann ***X*** angesetzte Pauschalbetrag von
€ 4.000 monatlich angesetzt und das obwohl die Auflieger laut Rechnungen und "Mietvereinbarungen" auch gleichzeitig an das Einzelunternehmen vermietet waren und wohl auch tatsächlich von diesem auch genutzt wurden.
Die von der Bf. zur mündlichen Verhandlung vom 11.04.2024 stellig gemachten Zeugen konnten zwar grundsätzlich bestätigen, dass die Auflieger verwendet wurden, nicht jedoch, ob sie vom Einzelunternehmen oder der Bf. verwendet wurden. So sagte etwa der Zeuge ***Z5*** aus, nicht mehr zu wissen, von wem er den Auftrag erhalten hatte, und ergänzte, er habe für Herrn ***X*** gearbeitet. Der Zeuge ***Z3***, der von 1.7.2010 - 31.1.2012 beim Einzelunternehmen nichtselbständig beschäftigt war, sagte aus, dass er in diesem Zeitraum die Fahrzeuge gewaschen und kleine Reparaturen durchgeführt habe und er gelegentlich mit einem Fahrzeug zum Laden und wieder zurück in die Firma gefahren sei. Damit wurde lediglich eine Nutzung durch das Einzelunternehmen, bei dem er beschäftigt war, nachgewiesen, nicht jedoch eine Nutzung durch die Bf. Der Zeuge ***Z4*** war nur im Jahr 2008 beim Einzelunternehmen beschäftigt und konnte daher keine Angaben über eine Nutzung durch die Bf., die erst im Jahr 2011 gegründet wurde, machen.
Die jährlichen Mietaufwendungen machen ca. 85 % des Kaufpreises aus. Daraus ergibt sich deutlich das von der belangten Behörde festgestellte krasse Missverhältnis zwischen Anschaffungskosten und Miete. Abgesehen davon, dass nicht nachgewiesen wurde, in welchem Ausmaß die Auflieger vom der Bf. und nicht vom Einzelunternehmen genutzt wurden, liegt daher eine fremdunüblich hohe Miete vor.
Die 2016 nachgereichten "Mietvereinbarungen" enthalten weder Angaben über ein pauschales noch ein kilometerabhängiges Mietentgelt. Es ist in einem Fremdvergleich nicht nur unüblich, dass Mietverträge überhaupt keinen Betrag für die Miete aufweisen, sondern es fehlt überhaupt ein essenzieller Vertragsbestandteil.
Die Mietenrechnungen stellte Johann ***X*** daher ohne vertragliche Grundlagen zum angesetzten Mietentgelt aus. Dass die verbuchten Mietaufwendungen für die Auflieger bis zumindest 2013 nicht bezahlt wurden, ergibt sich aus der Übersicht über die Bilanzzahlen der EURL.
In der Beschwerde wurde weiters behauptet, dass lt. Firmenbuchauszügen in Frankreich Betriebsstätten vorhanden gewesen seien bzw. noch vorhanden seien und Miete für eine Betriebsstätte der ***X*** Trans EURL in Frankreich laufend lt. Mietvertrag vierteljährlich an die ***C*** bezahlt werde. In der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2024 beharrte Johann ***X*** darauf, dass Büroraummieten von der EURL gezahlt worden seien. Über Vorhalt der Vorsitzenden, dass in den Gewinn- und Verlustrechnungen der EURL keine Mieten verbucht wurden, antwortete er, dass er gezahlt habe, was ihm der damalige Französiche Steuerberater, Herr ***Y***, gesagt habe.
Im Firmenbuch sind jedoch keine Betriebsstätten eingetragen, sondern nur der Sitz. Bei den dem Firmenbuchgericht als Sitz gemeldeten Adressen handelte es sich jeweils nur um die Anschrift des zum Zeitpunkt der Eintragung beauftragten Steuerberaters. Die Kanzlei des ehemaligen Steuerberaters gab es 2011 nicht mehr, da dieser bereits Jahre zuvor verstorben war und der neue Steuerberater wurde erst Ende 2015 beauftragt. Auch Zahlungen auf Anweisungen von Herrn ***Y*** können nach 2006 nicht mehr erfolgt sein, da dieser laut Beschwerde bereits im Jahr 2006 verstorben ist.
Ein Schreiben der französischen Abgabenbehörde an die ***X*** Trans EUL wurde mit der Aufschrift "unbekannter Empfänger" retourniert, weshalb ein Antrittsbesuch vor Ort in ***PLZ1*** ***FR***, ***Str*** durchgeführt wurde. Dabei konnte kein Hinweis auf die Existenz einer betrieblichen Tätigkeit vorgefunden werden. Es war auch kein Briefkasten oder keine Glocke mit dem Namen ***X*** Trans vor Ort. Die französische Abgabenbehörde äußerte daher Zweifel, ob die Dienstleistungen tatsächlich erbracht wurden (s. Anfragebeantwortung vom 21.4.2015).
Erst nachdem Johann ***X*** mit Vorhalt vom 8.10.2015 die Nichtanerkennung der geltend gemachten Betriebsausgaben angedroht wurde, da nach Kenntnis des Finanzamts die französische Firma bereits per 31.12.2006 aufgelöst worden sei, kontaktierte dieser den Steuerberater ***FRStB***, SP conseils et audit, der bis zumindest bis November 2015 über keinerlei Unterlagen bezüglich der ***X*** Trans EURL verfügte (s. E-Mail des Steuerberaters ***FRStB*** vom 6.11.2015).
Erst danach wurde die Eintragung einer Sitzverlegung im Registre du Commerce et des Sociétés (Firmenbuch) veranlasst. Als neuer Sitz wurde die Adresse des Steuerberaters ***FRStB*** (21, ***Str2***, ***PLZ2*** ***FR2***) eingetragen. Büroräumlichkeiten standen der EURL dort nicht zur Verfügung und wären auch nicht erforderlich gewesen, da die EURL keine Mitarbeiter beschäftigte. Der einzige der - durch das Ausstellen von "Mietvereinbarungen" für Verkehrskontrollen und das nachträgliche Erstellen von Rechnungen - für die EURL tätig wurde, war Johann ***X*** und dieser wurde von Österreich aus tätig.
Die Feststellung der Außenprüfung, dass keine Betriebsstätte in Frankreich bestand, trifft daher zu. Es war zwar im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Firmenbuch ein Sitz in ***FR*** eingetragen, tatsächlich war aber weder der Ort der Geschäftsleitung in Frankreich noch gab es dort eine Betriebsstätte.
Johann ***X*** war der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer sowohl der Bf. als auch der ***X*** Trans EURL (s. Niederschriften vom 27.10.2016 und 11.9.2024 sowie Firmenbuchauszüge). In der Beschwerde wurde zwar behauptet, dass zunächst Charles ***Y*** Geschäftsführer der EURL gewesen sei. Tatsächlich war er aber nur gewerberechtlicher Geschäftsführer; unternehmensrechtlicher Geschäftsführer war seit Gründung der Gesellschaft ausschließlich Johann ***X***, was Johann ***X*** im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigte. Deshalb findet sich der Firmenzusatz E.U.R.L. (= Ein-Personen-GmbH) auch bereits auf den Zulassungsscheinen aus 1999.
Dass nach dem Tod des gewerberechtlichen Geschäftsführers im Jahr 2006 für die in Frankreich registrierte Gesellschaft über einen Zeitraum von annähernd 10 Jahren weder Bücher geführt noch Erklärungen eingereicht wurden, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben im Auskunftsersuchen, die mit dem im Zuge der Außenprüfung vorgelegten E-Mailschriftverkehr aus 2015 und 2016 mit dem (neuen) Steuerberater in Frankreich und der französischen Abgabenbehörde bestätigt werden.
Dass der Firmensitz nicht - wie behauptet - nach dem Ableben des ehemaligen Steuerberaters ohne Kenntnis von Johann ***X*** verlegt worden war (was schon allein aufgrund der Tatsache, dass nur er als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der E.U.R.L. berechtigt gewesen wäre eine Sitzverlegung zu veranlassen), trifft laut dem vorgelegten Firmenbuchauszug nicht zu. Erst nach Vorhalt, dass die "französische" Firma bereits per 31.12.2006 aufgelöst worden sei, kontaktierte er im November 2015 einen "neuen" Steuerberater, der für ihn die Sitzverlegung an seine eigene Firmenanschrift veranlasste (s. Firmenbuchauszug vom 26.1.2016; E-Mail vom 6.11.2015).
Die Ansässigkeitsbescheinigung, die ohnehin nur als Indiz zu werten wäre, betrifft nur das Jahr 2016. Sie wurde beantragt nachdem infolge der drohenden Nichtanerkennung der Mietaufwendungen die Eintragung des geänderten Firmensitzes veranlasst und - die seit 2005 nicht mehr eingereichten (s. Anfragebeantwortung vom 21.4.2015) - Steuererklärungen nachgereicht wurden. Sie hat keine Relevanz für das Jahr 2011.
Weder durch den am 15.2.2016 erstellten Jahresabschluss 2009 der EURL, der die Auflieger als Anlagevermögen ausweist, noch durch die auf die EURL ausgestellten Zulassungspapieren und Rechnungskopien aus 1999 wurde nachgewiesen, dass die Auflieger der EURL zuzurechnen waren bzw. deren wirtschaftliches Eigentum darstellten.
Dass auf den Zulassungspapieren und Rechnungen die Bezeichnung ***X*** Trans - EURL bzw. ***X*** Trans International und die Adresse in ***FR*** aufscheinen, lässt sich dadurch erklären, dass Johann ***X*** diese Adresse gegenüber dem Lieferanten und der Behörde bekanntgab, da - wie in der Beschwerde ausgeführt - eine Typengenehmigung und eine Zulassung in Österreich nicht möglich waren, da die Auflieger nicht den Österreichischen Genehmigungsvorschriften entsprachen und für eine Zulassung in Österreich Umbauarbeiten erforderlich gewesen wären. Wie dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 29.9.2021, RV/5100805/2017 zu entnehmen ist, ist Johann ***X*** im Übrigen auch mit seinem Einzelunternehmen unter der Bezeichnung "***X*** Trans International" aufgetreten.
Da für die Jahre 2000 bis 2005 keine Abschlüsse vorgelegt wurden, ist nicht nachgewiesen, dass die Auflieger tatsächlich in diesen Jahren im Betriebsvermögen des französischen Betriebes erfasst waren. Fest steht hingegen, dass die Auflieger bei seinem Einzelunternehmen in den Jahren 2000 bis 2007 aufwandswirksam abgeschrieben wurden und selbst zum Zeitpunkt der Prüfung noch immer im Anlagevermögen des Einzelunternehmens ausgewiesen waren. Das Einzelunternehmen ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG, was bedeutet, dass die buchungsmäßige Erfassung des Anlagenzuganges auch eine Habenbuchung, somit einen Erwerbsvorgang, erfordert. Dieser ergibt sich daraus, dass Johann ***X*** die Auflieger mittels eines von ihm bei der Sparkasse aufgenommenen Kredits bezahlt hat (s. dessen eigene Aussage im Zuge der mündlichen Verhandlung am 11.9.2024).
Es ist daher davon auszugehen, dass Johann ***X*** wirtschaftlicher Eigentümer der Auflieger war. Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige, der die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, wie insbesondere Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung und Veräußerung, auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache geltend machen kann (VwGH 20.3.2014, 2011/15/0120).
Folgende Beweisanträge iS des Schriftsatzes vom 20.08.2025 der Beschwerdeführerin gelangen im Senat am 29.08.2025 zur Abstimmung:
• Beantragte Auskunftseinholung bei der französischen Abgabenbehörde und kraftfahrbehördlichen Zulassungsstelle, dass die ***X*** Transports Routiers Nationaux et Internationaux (im Weiteren: WTRNI) seit Gründung bis dato bestehe.
• Beantragte Auskunftseinholung bei der französischen Abgabenbehörde in der ein möglicherweise zu Unrecht angenommenes Ruhen der WTRNI aufgeklärt werden soll.
• Beantragte Auskunftseinholung bei der französischen Abgabenbehörde, in der aufgeklärt werden solle, dass keine Vermögensauflösung der WTRNI stattgefunden habe.
• Beantragte Auskunftseinholung bei der französischen Abgabenbehörde, in der aufgeklärt werden solle, warum und unter welchen Umständen die französische UID-Nummer gelöscht worden ist, ohne den Geser/GF Johann ***X*** zu informieren.
• Beantragte Auskunftseinholung bei der französischen Abgabenbehörde, in der aufgeklärt werden solle, dass der Geser/GF Johann ***X*** den Bestand einer aufrechten französischen UID-Nummer auch ohne Kontrolle der UID-Nummer im elektronischen System der Behörden getrost davon ausgehen konnte, dass die französische UID-Nummer aufrecht sei.
• Beantragte Zeugeneinvernahmen von ***Z1***, ***Z2***, ***Z3***, ***Z4***, ***Z5*** und ***Z6***
Die Beweisanträge, wurden zusammenfassend aus folgenden Gründen abgelehnt:
Auf Anfrage vom 26.01.2015 der österreichischen Abgabenbehörde an die französische Abgabenbehörde gab diese mit Antwort vom 21.04.2015 bekannt, dass die WTRNI seit 01.01.2007 steuerlich nicht mehr erfasst sei und keine Geschäftstätigkeit in Frankreich mehr ausüben würde. Seit 2005 wurden keine Steuererklärungen in Frankreich eingereicht. Die französische UID-Nummer ist seit 2007 ungültig. Die französischen Behörden fanden keinen Hinweis auf Tätigkeit und nicht einmal einen Briefkasten, Türschild oder Türklingel mit dem Hinweis auf die WTRNI. Der steuerliche Vertreter schreibt selbst in einem ergänzenden Schriftsatz vom 02.09.2024 davon, dass nach dem Tod des Geschäftspartners (Anm. im Jahr 2006) und der Veräußerung dessen Beratungsunternehmens kam es zur Auflösung der Geschäftsräumlichkeiten und zur Einstellung der geschäftlichen Aktivitäten bei der WTRNI. Es ist auch irrelevant, ob die Beschwerdeführerin bzw. der Geschäftsführer durch die französischen Behörden von der Liquidation oder nur vom Ruhen der Geschäftstätigkeit informiert worden ist. Die Existenz der WTRNI auf dem Papier laut vorgelegtem Auszug aus dem französischem Unternehmensregister wird nicht bestritten, sagt jedoch nichts über eine existierende Betriebsstätte aus. Die nicht erfolgte Information über die Löschung der UID-Nummer ist irrelevant im Hinblick auf den geforderten Nachweis einer französischen Betriebsstätte. Ebenso ist eine Auskunft bei der französischen Abgabenbehörde, dass der die Beschwerdeführerin ohne Kontrolle davon ausgehen konnte, die UID-Nummer sein aufrecht, irrelevant und ist auch hier kein taugliches Beweismittel.
Bei den beantragten Zeugen handelt es sich um Mitarbeiter der Firma in Österreich. Diese sollten Aussagen darüber tätigen, dass die streitgegenständlichen Auflieger im Einzelunternehmen des Beschwerdeführers fortlaufend betrieblich genutzt wurden. Da dieser Sachverhalt weder vom Finanzamt (im BP-Bericht vom 14.03.2017) noch vom erkennenden Gericht in Zweifel gezogen wird, wurde die Vernehmung dieser Zeugen als nicht notwendig erachtet. Im Übrigen handelt es sich bei diesen Personen um Mitarbeiter, welche nicht in buchhalterische bzw. Inhalte der Firmenstruktur Einblick hatten. Eine Einvernahme von Herrn ***Z6*** (***StB*** Steuerberatung) würde an dieser Sachverhaltsbeurteilung nichts ändern, da er ja über die tatsächliche Nutzung der Wirtschaftsgüter nicht Bescheid gewusst hat. Er war nur für die Bilanzierung zuständig und dadurch auf Informationen des Beschwerdeführers angewiesen. Somit waren auch diesbezüglich keine neuen Informationen zu erwarten. Abgesehen davon wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers die Adresse des beantragten Zeugen ***Z6*** nicht dem Senat bekannt gegeben, was nach der ständigen Judikatur des VwGH per se schon einen Ablehnungsgrund darstellt (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/15/0099).
Die im Rahmen der mündlichen Senatsverhandlung vom 27.08.2025 vorgelegten Unterlagen von Seiten des steuerlichen Vertreters mit den Bezeichnungen Beilage A bis J belegen Unstrittiges, wie die Eintragung im französischen Handelsregister, Anordnungen des französischen Handelsgerichtes, Eintragungen der französischen Statistikbehörde, Zulassungsschein und Kaufvertrag für Auflieger und eine Rechnung dazu. Teilweise wird Irrelevantes wie das Emailverkehr mit dem Steuerberatermitarbeiter ***Z6*** oder eine Teiluntersuchung des Amtes der NÖ Landesregierung gemäß § 58 KFG 1967. Dass die französische Firma in Frankreich errichtet worden ist und die Auflieger in Österreich bewegt worden sind, ist nicht strittig. Eine aufrechte aktive Betriebsstätte in Frankreich im Jahr 2011 lässt sich durch diese Unterlagen jedoch nicht belegen.
Das Beweisverfahren wird vor allem u. a. beherrscht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).
Im gegenständlichen Fall nimmt es der Senat im Sinne der oben angeführten Erwägungen als erwiesen an, dass die WTRNI im Beschwerdezeitraum keinerlei Betriebsstätte in Frankreich betrieben hat und auch sonst nicht am Wirtschaftsleben in Frankreich in irgendeiner Weise teilgenommen hat. Die Auflieger standen im Beschwerdejahr auch nicht im wirtschaftlichen Eigentum der französischen WTRNI.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ereignisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Aufwendungen sind dann betrieblich veranlasst, wenn eine Leistung, für die Ausgaben erwachsen, aus betrieblichen Gründen, erbracht wird (VwGH 15. 2. 2006, 2001/13/0291). Für den Betriebsausgabenabzug ist daher erforderlich, dass eine von einem Dritten erbrachte Leistung (im Interesse des Betriebes) bezogen wird. So wie einer irrtümlichen Zahlung keine Betriebsausgabeneigenschaft zukommt (vgl. VwGH 1.7.1992, 91/13/0084), liegen auch dann keine abzugsfähigen Betriebsausgaben vor, wenn Betriebsausgaben kein Leistungsaustausch zugrunde liegen.
Gemäß § 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Nach § 138 BAO haben die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern, zu ergänzen und dessen Richtigkeit zu beweisen. Erhöhte Mitwirkungspflichten bestehen nach der Judikatur bei Auslandsbeziehungen (VwGH 1.6.2006, 2004/15/0066).
Erhöhte Nachweisanforderungen bestehen nach herrschender Rechtsprechung und Lehre auch für Betriebsausgaben, die aus Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen stammen. Dem liegt zu Grunde, dass Rechtsbeziehungen zwischen Fremden so gestaltet werden, dass sie das tatsächliche Geschehen im Wirtschaftsleben widerspiegeln, sich also die Geschäftspartner "nichts schenken wollen" und dieser Interessengegensatz vielfach bei Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen und sonst einander Nahestehenden fehlt. Der Beschwerdeführer ist bei der französischen Firma sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer. Bei gesellschaftlich begründeten Nahebeziehungen ist jedenfalls auch die Judikatur der "Nahen Angehörigen" anzuwenden.
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen finden - selbst wenn sie den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechtes entsprechen (vgl. z.B. VwGH 23.9.1997, 93/14/0095; 26.1.1999, 98/14/0095) - im Steuerrecht nur dann Anerkennung, wenn sie kumulativ
nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität),
einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. VwGH 22.2.2000, 99/14/0082; 28.5.2015, 2013/15/0135).
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen und haben ihre Bedeutung im Rahmen der - vom VwGH nur mehr auf ihre Schlüssigkeit zu prüfenden - Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO).
Dies gilt vor allem deshalb, weil der in der Regel zwischen Fremden und Geschäftspartnern bestehende Interessengegensatz bei nahen Angehörigen auszuschließen ist und durch die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen entsprechend beeinflusst werden könnten. Die Kriterien für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen gelten auch für Verträge mit juristischen Personen, an denen ein Vertragspartner oder seine Angehörigen in einer Weise als Gesellschafter beteiligt sind, dass mangels eines Interessengegensatzes die Annahme nahe liegt, für eine nach außen vorgegebene Leistungsbeziehung bestehe in Wahrheit eine im Gesellschaftsverhältnis wurzelnde Veranlassung (vgl. VwGH 26.07.2007, 2005/15/0013; 25.11.1997, 96/14/0024; 4.6.2003, 97/13/0208; 18.9.2003, 99/15/0096; 24.9.2003, 97/13/0232, jeweils mwN).
Verträge, die zwischen Gesellschaften abgeschlossen werden, die von der gleichen Person vertreten oder wirtschaftlich dominiert werden, sind an jenen Kriterien zu messen, die für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden. Die Vereinbarung muss nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden. Dabei handelt es sich zunächst um eine Tatfrage, die auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in freier Beweiswürdigung zu lösen ist (vgl. VwGH 19.03.2024, Ra 2022/15/0089). Die Rechtsprechung über die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen beruht auf der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. VwGH 10.5.1988, 87/14/0084).
Die Vereinbarung muss schließlich einem Fremdvergleich standhalten. Die Vereinbarung kann bereits dem Grunde oder nur der Höhe nach fremdunüblich sein (VwGH 10.9.1998, 93/15/0051).
Wenn eine schriftliche Vereinbarung nicht vorliegt, so müssen doch zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile (Bestandgegenstand, zeitlicher Geltungsbereich des Vertrages, Höhe des Bestandzinses, allfällige Wertsicherungsklausel, Vereinbarung über das Schicksal der Mieterinvestitionen und über die Instandhaltungspflichten, Tragung von Betriebskosten) mit genügender Deutlichkeit fixiert sein (vgl. VwGH 17.05.2023, Ra 2022/13/0096; 08.09.1992, 87/14/0186).
Zum Erfordernis der Außenwirkung wird gefordert, dass vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen die gleichen Formvoraussetzungen erfüllen, die unter Fremden üblich sind. Schriftform ist nicht zwingend Voraussetzung, außer es ist nach Art und Inhalt des Vertrags üblich ihn in Schriftform abzuschließen.
Was den klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt betrifft, gilt nicht nur bei Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen der Grundsatz, dass bei zweifelhaftem Vertragsinhalt derjenige, der sich darauf beruft, zur Aufklärung besonders beizutragen hat. Verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten.
Bestehen begründete Zweifel an einer tatsächlichen Leistungserbringung zwischen Gesellschaften, die von derselben Person wirtschaftlich dominiert werden, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen, ob zwischen den Beteiligten im Vorfeld der angeblichen Leistung eine Vereinbarung geschlossen worden ist, die den Kriterien des VwGH, die dieser für die Anerkennung derartiger Leistungen aufgestellt hat, entspricht (BFG 4.3.2021, RV/5101246/2015).
Es muss dabei nicht nur die Vereinbarung rein formal den Kriterien der Fremdüblichkeit entsprechen, sondern auch die tatsächliche Abwicklung des Vertragsverhältnisses wie unter Fremden üblich erfolgen. So sind sowohl Barzahlungen als auch länger dauernde (und unverzinste) Stundungen kritisch zu würdigen und können zur Nichtanerkennung der Vereinbarung führen (VwGH 25.2.1997, 92/14/0039). Die Fremdvergleichsgrundsätze stellen nämlich nicht nur den Maßstab für die Vereinbarung, sondern auch für die Erfüllung derselben dar (vgl. z.B. VwGH 28.10.2009, 2005/15/0118).
Nach Ansicht der Bf. liege eine anzuerkennende Vermietung vor, weil die von der ***X*** Trans EURL zugelassenen Auflieger für Einsätze beim österreichischen Unternehmen benötigt worden seien, die Höhe der verrechneten Mieten für die Spezialauflieger, die nicht nach Anschaffungskosten bemessen werden könnten, nach Kilometerleistung und Bedarf angesetzt worden seien, die Verrechnungen über ein Verrechnungskonto geführt worden seien und Mietvereinbarungen bestanden hätten.
Die Abgabenbehörde ist zurecht im Rahmen der freien Beweiswürdigung aus folgenden Erwägungen zur Feststellung gelangt, dass die Mietaufwendungen keine abzugsfähigen Betriebsausgaben darstellen:
Im Jahr 2011 wurden Aufwendungen für Mieten von zwei Aufliegern in Höhe von € 20.000 verbucht. Diese Auflieger wurden laut Eingangsrechnungen von der ***X*** Trans EURL, deren Geschäftsführer Johann ***X*** ist, angemietet.
Die verbuchten Betriebsausgaben wurden bei der ***X*** Trans EURL nicht als Einnahmen besteuert.
Die ***X*** Trans EURL verfügte über keine Betriebsstätte in Frankreich und übte keine Geschäftstätigkeiten aus.
Die Höhe der Miete stand in keinem Verhältnis zu den Anschaffungskosten und war daher fremdunüblich. Das Mietentgelt wurde nicht - wie behauptet - nach eingesetzten Kilometern, sondern pauschal festgelegt.
Die nachgereichten Mietverträge weisen kein Mietentgelt auf und sind daher in einem Fremdvergleich schon deshalb unüblich.
Es fehlen Überweisungen an die ***X*** Trans EURL und Sicherheiten.
Beweismittel bzgl. der Verwendung der Auflieger durch die Bf. konnten nicht vorgelegt werden.
Die Auflieger standen zum Zeitpunkt der Prüfung noch immer auf dem Betriebsgelände von Johann ***X***, der auch alle laufenden Kosten bezahlt hat.
Johann ***X*** ist gleichzeitig sowohl Alleingesellschafter und Geschäftsführer der mietenden GmbH als auch der vermietenden Gesellschaft. Es gelangen daher die erhöhten Anforderungen für die Anerkennung von Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen zur Anwendung.
Die vorgelegten Mietvereinbarungen enthalten nicht einmal ein Mietentgelt und stellen daher wegen des Fehlens eines für Bestandsverträge notwendigen Vertragsbestandteiles keine tauglichen Vereinbarungen dar. Es liegen daher keine Vereinbarungen mit einem klaren und eindeutigen Inhalt vor. Es liegt auch keinerlei nach außen ausreichend zum Ausdruck kommende Vereinbarung vor.
Für 11 Jahre alte Auflieger mit Anschaffungskosten von ca. 56.700 wurde ein Mietentgelt von € 20.000 für fünf Monate (das entspricht € 48.000 pro Jahr) geltend gemacht. Die jährlichen Mietaufwendungen machen daher ca. 85 % des Kaufpreises aus. Ein fremder Dritter würde Mieten, die ein Vielfaches der Amortisationskosten betragen, nicht zahlen zumal es sich bei den Gegenständen um gebrauchte Transportmittel handelt, die einen erhöhten Instandhaltungsbedarf haben und die Instandhaltungskosten nicht vom Vermieter getragen wurden. Zum Einwand der Bf., dass eine Bemessung nach Anschaffungskosten nicht gerechtfertigt wäre, wird angemerkt, dass Vermieter in der Regel die Mieten nach den Investitionskosten bemessen und bei den Mieten zusätzlich Finanzierungskosten und eine sich nach den Marktgegebenheiten richtende Gewinnspanne berücksichtigen. Ein derart hoher Gewinnaufschlag - wie ihn Johann ***X*** vorgenommen hat - lässt sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für Auflieger am Markt nicht erzielen. Das verbuchte Mietentgelt ist nicht fremdüblich.
Das vorliegende Missverhältnis in der Preisgestaltung (Anschaffungskosten vs. Miethöhe) hat auch bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis angeführt (VwGH 18.5.2022, Ra 2022/15/0012), ebenso das Bundesfinanzgericht (BFG 29.9.2021, RV/5100805/2017).
Auch die bloße Verbuchung als Verrechnungsschuld, das Fehlen von Zahlungsvereinbarungen und zinsenlose Stundung für mehrere Jahre sind im Geschäftsverkehr nicht üblich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegenständliche Entscheidung ist im Wesentlichen von Umständen des Einzelfalles und der freien Beweiswürdigung abhängig, somit liegen die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht vor.
Linz, am 3. September 2025
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Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100314/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100314.2025
- Stammnummer
- 149141
- Gültig
- 03.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF