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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100314/2025

Auslandsbezug und nahe Angehörigen Judikatur

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100314/2025vom 03.09.2025Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach dem Bericht des Verfassungsausschusses des Nationalrates zum VwGVG 2014 (2112 BlgNR 24. GP, 7) entsprechen die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG 2014 materiell jenen des § 63 Abs. 3 AVG. Die Rechtsprechung des VwGH zu § 63 Abs. 3 AVG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist daher weiter von Bedeutung, wonach die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides in der Weise zu erfolgen hatte, die es ermöglicht, unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der §§ 6 und 7 ABGB den angefochtenen Bescheid zu erkennen und jede Verwechslung darüber auszuschließen (vgl. VwGH 11. 04. 1991, 90/06/0223); keinesfalls sollte aber damit ein übertriebener Formalismus in das Verwaltungsverfahren eingeführt werden (VwGH 21. 09. 2023, Ra 2023/22/0095 m.H. VwGH 26. 05. 1992, 88/05/0191; VwGH 24. 01. 2018, Ra 2017/09/0055). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Berufung den im § 250 Abs. 1 BAO bezeichneten Erfordernissen entspricht, ist davon auszugehen, dass der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf. Der Berufungsantrag soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit dem Bescheid anlastet (Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Berufung den im § 250 Abs. 1 BAO bezeichneten Erfordernissen entspricht, ist davon auszugehen, dass der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf. Der Berufungsantrag soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Bw dem Bescheid anlastet (VwGH 21. 01. 2004, 99/13/0120). Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, muss einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben (VwGH 26. 05. 2004, 2004/14/0035; VwGH 21. 01. 2004, 99/13/0120). Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, muss einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben (UFSW vom 03. 01. 2012, RV/3387-W/11 m. H. VwGH 06. 05. 2004, 2004/14/0035). Wie auch schon der VwGH mit Erkenntnis vom 28. 01. 1998, 96/13/0081, feststellt, ,ist davon auszugehen, dass der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf. Es genügt für die Bezeichnung des Bescheides, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet' (so BFG vom 06. 04. 2017, RV/5101234/2012 m.H. Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Linde Verlag, 4. Auflage, Seite 790, Rz 5). § 250 BAO steht nicht für sich, sondern ist in Verbindung mit § 85 Abs. 2 BAO zu verstehen. Ziel dieser beiden Bestimmungen - des § 250 Abs. 1 BAO und des § 85 Abs. 2 BAO - ist, dass die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht in die Lage versetzt wird, eine Entscheidung über die Beschwerde treffen zu können. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschwerde den im § 250 Abs. 1 BAO bezeichneten Erfordernissen entspricht, ist dabei davon auszugehen, dass der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf (BFG 15. 05. 2018, RV/5100460/2018 m. H. VwGH 20. 01. 1999, 98/13/0063; VwGH 17. 12. 1998, 97/15/0130; VwGH 28. 01. 1998, 96/13/0081). Auch eine unzulängliche Begründung des Rechtsmittels ist eine Begründung im Sinne des § 250 BAO (VwGH 20. 01. 1999, 98/13/0063 m.H. VwGH 28. 01. 1998, 96/13/0081). Der Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2011 erlassen mit dem sich aus den Feststellungen ergebenden höheren Gewinn, wurde zum Nachteil der Bf geändert, die zu einer Körperschaftsteuernachforderung von EUR 5.000,-- für 2011 führte. Antrag Es wird beantragt, den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2011 vom 22. 03. 2017 aufzuheben und die Angelegenheit zurückzuverweisen. Der Behörde möge aufgetragen werden, ein Ermittlungsverfahren samt Parteiengehör durchzuführen und die Angelegenheit nach Abschluss dieses Ermittlungsverfahrens durch Bescheid zu erledigen. […] Im vorliegenden Fall wurden nicht nur in wesentlichen Punkten Ermittlungen unterlassen, sondern überhaupt von einem Ermittlungsverfahren samt Parteiengehör Abstand genommen, sodass kein rechtsstaatliches Verfahren in der ,Sache' stattgefunden hat. Der Sachbescheid wurde mit dem Wiederaufnahmebescheid am 22.03.2024 erlassen. Im Wiederaufnahmebescheid vom 22. 03. 2017 wurde über keine Zahlungsansprüche entschieden. Maßstab des Wiederaufnahmebescheides war nicht die Ermittlung von Zahlungsansprüchen, sondern ob nach § 303 Abs. 1 letzter Satz BAO, ,die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte' und nicht herbeigeführt hat. Sohin reicht die Möglichkeit zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Die Beweiskraft der im Wiederaufnahmeverfahren von der belangten Behörde ins Treffen geführten Indizien reichen für die Festsetzung der Abgabenschuld nicht aus. Auf Seite 7 des ,Ergebnisses der Außenprüfung lt. Bericht gemäß Par 150 BAO vom 14. 03.2017 Tz1' bezieht sich der Prüfungsabschluss formell ausschließlich auf die Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 BAO. Antrag Der zum Nachteil abgeänderten Körperschaftbescheid für das Jahr 2011 vom 22. März 2017 möge in eventu ersatzlos aufgehoben, in eventu die Abgabenschuld erheblich herabgesetzt werden. Begründung: Die Beschwerdeführerin verweist auf den bisherigen im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens angenommenen Sachverhalt und bringt ergänzend vor sowie stellt zu ihrem Vorbringen unter Beweis wie folgt: Die Außenprüfung gelangte im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Feststellung, dass weder eine französische Betriebsstätte noch ein fremdüblich gestaltetes Mietverhältnis bestand, sondern die Bf mit den ausgestellten Rechnungen für das Jahr 2011 fingierte Betriebsausgaben für Mieten ohne eine anzuerkennende Leistungsbeziehung geschaffen hat und die Einkünfte der betroffenen Jahre um die Mietaufwendungen zu erhöhen sind. Diese Ansicht ist Ergebnis einer reinen Vermutung. Zwar ist der indizielle Beweis auch ein Vollbeweis. Er besitzt insoweit einen logischen Aufbau, als Folgerungen auf das zu beweisende Tatbestandsmerkmal mit Hilfe von Erfahrungstatsachen gezogen werden. Der Indizienbeweis erfordert damit zum einen Indizien (sogenannte Hilfstatsachen), zum anderen allgemeine Erfahrungssätze und schließlich Denkgesetze und logische Operationen, um auf das Vorhandensein der Haupttatsache folgern zu können. Der Grundsatz freier Beweiswürdigung schließt es daher nicht aus, Geschehensabläufe, die nach der Lebenserfahrung typisch sind, Gewicht beizumessen (VwGH 26.05.1993, 90/13/0155). Die Behörde darf die Annahme wesentlicher Sachverhaltselemente auf bloße Indizien nur dann nicht stützen, wenn es möglich ist, durch sonstige (direkte) Beweise den maßgeblichen Sachverhalt einwandfrei festzustellen (bereits VwGH 06.11.1961, 0390). Dies ist hier der Fall. Die belangte Behörde hat gegen diesen tragenden Rechtsatz der Beweiswürdigung eindeutig verstoßen. Das Ergebnis ist ein Konstrukt von Indizienbeweisen. Direkte Beweise sind naturgemäß schon wegen des lange zurückliegenden Zeitraums und der Auslandsberührung mit äußersten persönlichen Mühen und finanziellen Kosten verbunden, welche sich Johann ***X*** und die Bf bis dato ersparen wollten. Die Gründung und Fortführung einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft kann selbst bei Kosten- und Steuerersparnisabsicht nicht den Missbrauchstatbestand erfüllen. Auch dann nicht, wenn der Mehrheitseigentümer- oder Alleingesellschafter Willensentschlüsse der Gesellschaft bestimmt. Ihre rechtsreformbedingte Existenz ist eine Rechtstatsache, die für sich nicht nach § 22 beiseitegeschoben werden kann (s bereits Stoll BAO-Kommentar IBNS 3-7007-0493-3 zu § 22 Seite 248ff). Es ist daher im Lichte des wirtschaftlichen Eigentums ein rechtlich zulässiges Faktum, dass Johann ***X*** österreichischer Unternehmer und gleichzeitig Gesellschaftergeschäftsführer des französischen Unternehmens ***X*** Transports Routiers Nationaux et Internationaux (im Weiteren: WTRNI) ist. Diese wurde 1991 von Johann ***X*** und dem 2006 verstorbenen Herrn Charles ***Y*** gegründet. Betriebsstätten in Frankreich waren, bzw. sind lt. Firmenbuchauszügen vorhanden und wurden auch dem Prüfungsorgan zur Vorlage bei der Schlussbesprechung angeboten, aber scheinbar ohne Angabe von Gründen schlechthin ignoriert. Miete für eine Betriebsstätte in Frankreich der WTRNI wurde und wird laufend lt. Mietvertrag vierteljährlich an die ***C*** (SIRET ***Nr***) bezahlt. Genaue Zeitangaben über Standorte in Frankreich sind aus oben angeführtem Firmenbuchauszug ersichtlich gewesen, bzw. wären ersichtlich gewesen, hätte man sich die nötige Mühe gemacht und nachgesehen. Zunächst war Herr ***Y*** Geschäftsführer und es erfolgte eine Standortverlegung. Nach dem Tod des Geschäftspartners und der Veräußerung des Beratungsunternehmens kam es zur Auflösung der Geschäftsräumlichkeiten in ***FR*** und zur Einstellung der geschäftlichen Aktivitäten bei der französischen Gesellschaft. In den Jahren 2006 und 2007 erfolgten keine Kostenverrechnungen zwischen dem österreichischen Betrieb und der französischen Gesellschaft mehr. Nach dem Tod des Geschäftspartners und der Veräußerung des Beratungsunternehmens kam es zur Auflösung der Geschäftsräumlichkeiten in ***FR*** und zur Einstellung der geschäftlichen Aktivitäten bei der französischen Gesellschaft. Seither erfolgten keine Kostenverrechnungen zwischen den österreichischen Unternehmen und der WTRNI. An Aktivvermögen verfügte die WTRNI über die beiden Sonderfahrzeuge. Nach herrschender Ansicht wirkt die Löschung nur deklarativ; die Gesellschaft besteht solange fort, als noch Aktivvermögen vorhanden ist. Fehlt es an einem Aktivvermögen, endet die Rechtspersönlichkeit der GmbH mit der amtswegigen Löschung (ständige Rechtsprechung in OGH RS0050186). Die zulässige Verwobenheit der ,wirtschaftlichen Position' von Johann ***X*** durch den sich ergebenden wirtschaftlichen Zusammenhang des französischen Unternehmens und seiner österreichischen Unternehmen ist steuerlich nicht als Angehörigenverhältnis zu qualifizieren. Die Regelungen über die Angehörigenvereinbarung nach § 25 BAO finden hier nicht statt, zumal es an einer familienähnlichen Einheit des Abgabepflichtigen und seiner Angehörigen fehlt, sohin nicht das Rechtsbild des Tatbestandes von ihm zusammen mit Angehörigen erfüllt wurde. Die Beweiskraft der von der Abgabenbehörde ins Treffen geführten Indizienbeweise verlieren unter diesem Aspekt entscheidend an Bedeutung. Der Umstand, dass die WTRNI von der französischen Steuerbehörde und die UID steuerlich gelöscht wurde, bedeutet nicht, dass dieses Unternehmen nicht zumindest in der Phase einer Liquidation weiterexistierte. Die Zuteilung einer UID-Nummer ist ein normativer Rechtsakt. Sohin muss auch die amtswegige Löschung dieser Nummer ein solcher sein. Johann ***X*** hätte in einem rechtsstaatlichen Verfahren davon nachweislich in Kenntnis gesetzt werden müssen, um dagegen rekurrieren zu können. Johann ***X*** wurde jedoch darüber nicht als alleiniger Geschäftsführer und Alleingesellschafter informiert, obwohl seine unternehmerische Position den Abgabenbehörden durch das französische Firmenbuch bekannt war. Bestritten wird, dass das französische Unternehmen 2007 steuerlich beendet wurde, zumal Johann ***X*** von den französischen Abgabenbehörden von der Löschung nicht in Kenntnis gesetzt wurde. Die durch den in zeitnahen Abständen ereigneten Tod des französischen Geschäftsführers sowie auch des französischen Steuerberaters bedingte geringfügige wirtschaftliche Tätigkeit dieses Unternehmen führte weder zu dessen Auflösung, Beendigung und zu keiner Liquidation. Es fand daher keine Vermögensauflösung statt, in welchem die beiden Auflieger einem Dritten etwa Johann ***X*** übertragen wurden. Eine solche ist auch nicht aktenkundig. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass möglicherweise Finanzordnungswidrigkeiten nach französischem Steuerrecht stattgefunden haben. Ein Umstand, welcher jedoch ebenfalls nicht aktenkundig ist und über den Johann ***X*** als nun alleiniger Geschäftsführer und Alleingesellschafter nicht informiert wurde, jedoch - dieser durch das französische Firmenbuch bekannt - informiert hätte werden müssen. Antrag Es wird beantragt, diesbezüglich den direkten Beweis von Amts wegen durch Auskünfte bei der französischen Abgabenbehörde einzuholen. Johann ***X*** konnte daher im Jahr 2011 davon ausgehen, dass die UID-Nummer des französischen Unternehmens weiterhin gültig ist bzw. gültig war. Die zulässige Verwobenheit der ,wirtschaftlichen Position' von Johann ***X*** erklärt es, dass er von der Existenz dieser Nummer ausgehen durfte. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung konnte er den Bestand der UID-Nummer ohne Kontrolle annehmen. Das von der Abgabenbehörde angenommene Indiz hinsichtlich fingierter Rechnungen geht wegen der tatsächlichen Leistungserbringungen ins Leere. Die österreichische Steuerbehörde hat in der Sache aktenkundig bereits mit der zuständigen französischen Steuerbehörde Kontakt aufgenommen. Es besteht die naheliegende Möglichkeit der belangten Behörde konkretere Ermittlungen zu tätigen. Antrag Es wird beantragt, diesbezüglich den direkten Beweis von Amts wegen durch Auskünfte bei der französischen Abgabenbehörde einzuholen. Von einer steuerlichen oder faktischen Beendigung des französischen Unternehmens kann keine Rede sein. Möglicherweise ist die französische Abgabenbehörde von einem Ruhen der Unternehmenstätigkeit nach französischem Steuerrecht ausgegangen. Die beiden verfahrensgegenständlichen Sonderfahrzeuge (Auflieger Marke Leci-Trailer) waren 2011 im Eigentum des französischen Unternehmens. Für die ,wirtschaftliche Betrachtungsweise' nach § 24 Abs. 1 BAO ist es unerheblich, ob die beiden Fahrzeuge auch im Anlageverzeichnis des Einzelunternehmens Johann ***X*** erfasst waren, zumal es auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt, welche auch Gegenstand des Ermittlungsverfahrens sind. Gekauft wurden die Auflieger von der WTRNI am 02.11.1999, die französische kraftfahrbehördliche Zulassung erfolgte am 06.12.1999. Diesbezüglich wurden bereits Rechnungen für die Anschaffung vorgelegt. Die Anschaffungskosten wurden ins AVZ der WTRNI aufgenommen. Französische Nummerntafeln befanden sich auf den Aufliegern bis zu deren Verwertung auf den Anhängern, die auch vom Prüfungsorgan fotografiert wurden. Die belangte Behörde äußerte Zweifel an der Existenz des französischen Unternehmens im Zeitraum 2008 bis 2011 und ob die beiden Anhänger im Eigentum derselben lagen. Unbestritten wurde das französische Unternehmen WTRNI im Jahre 1992 nach französischem Recht gegründet und wurden die beiden Auflieger auch von diesem Unternehmen rechtmäßig erworben und nach französischem Recht zugelassen, was die Position der WTRNI als zivilrechtliche Eigentümerin nicht nur bekräftigt, sondern rechtlich unwiderlegbar vermuten lässt. Antrag Es wird beantragt, diesbezüglich den direkten Beweis von Amts wegen durch Auskünfte über das zivilrechtliche Eigentum der beiden Fahrzeuge mit französischer kraftfahrbehördlicher Zulassung bei der französischen Abgabenbehörde einzuholen. War es im Jahr 2011 möglich, Fahrzeuge ohne Betriebssitz in Frankreich und ohne Eigentumsnachweis kraftfahrbehördlich zuzulassen? Es ist infolge der zulässigen ,wirtschaftlichen Position' von Johann ***X*** unbedeutend, ob die verfahrensgegenständlichen Mietverträge oder sonstige relevante Erklärungen mündlich oder schriftlich geschlossen wurden, wo sie abgeschlossen wurden, ob die Auflieger mit Fahrzeugen nur mit österreichischem Kennzeichen gezogen wurden, was auch nicht zutrifft. Im Hinblick auf die zulässige Verwobenheit der ,wirtschaftlichen Position' des Johann ***X*** ist es ebenso unerheblich, dass die Rechnungen an das Einzelunternehmen oder der Bf in deutscher Sprache geschrieben wurden, zumal die deutsche Sprache eine in der Europäischen Union anerkannte Sprache ist und Johann ***X***, der nur über Pflichtschulabschluss verfügt, die deutsche Sprache schon aufgrund seiner Bildung besser beherrscht. Auch dass auf den Rechnungen die vermeintlich rechtswirksam gelöschte UID-Nummer aufscheint, die Rechnungen durch Johann ***X*** geschrieben wurden, die Betriebsadresse in ***FR*** angeführt wurde, ist einzelfallbezogen unerheblich, weil die Vertragspartner und ihre rechtliche Beziehung hinreichend bestimmt sind. Zusammenfassend: Dass es keine schriftlichen Verträge gab, bzw. die vorgelegten Schreiben nicht fremdüblich sind, besagt nicht, dass keine Leistungsaustäusche stattgefunden bzw. diese nicht fremdüblich stattgefunden haben. Es kommt ausschließlich auf die Angemessenheit der von den beiden Unternehmen gegenseitig erbrachten Leistungen an. Die Verwendung der Auflieger von Herrn Johann ***X*** kann jederzeit von damaligen Kunden bezeugt werden. Johann ***X*** und die Bf haben diese Auflieger von WTRNI auf unbestimmte Zeit angemietet und die Mieten aufwandswirksam verbucht und steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht. Die Rechnungslegung wurde für 2008, 2009, 2010 und 2011 erst 2012 nachgeholt und die Mieten von WTRNI verbucht. Darin wurden jeweils als Betriebsausgaben die Amortisation für die Auflieger und Mieten für Geschäftsräume, sowie andere betriebliche Kosten angesetzt. Dies wurde von der französischen Steuerbehörde nicht im Ansatz beanstandet, sondern anerkannt. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Leistungen kommt es nicht auf den Vergleich von Anschaffungskosten zu den Miet- bzw. Nutzungsentgelten an. Ein allfälliges Missverhältnis ist nicht maßgebend. Vielmehr kommt es auf die Fremdüblichkeit der Mieten bzw. Nutzungsentgelte an. Ein solcher Vergleich ergibt, dass Fremdüblichkeit vorliegt. Es ist branchen- und fremdüblich, dass der Nutzungsberechtigte für die Erhaltungskosten samt der Kosten der amtlichen Überprüfung auf Betriebs- und Verkehrssicherheit aufkommt. Keinesfalls war Unentgeltlichkeit vereinbart und ist Entgeltlichkeit ex lege zu vermuten (§ 1152 ABGB, bereits OGH 20. 09. 1960, 4Ob60/60). Ob es sich dabei um Nutzungs- oder Mietentgelte handelt, ob Sicherheiten gewährt wurden, ist einzelfallbezogen unerheblich. Daher nochmals: Es kommt ausschließlich auf die Angemessenheit der von den beiden Unternehmen gegenseitig erbrachten Leistungen an. Johann ***X*** verfügte nach dem Tod des französischen Geschäftsführers im Jahr 2011 über eine unternehmensrechtliche Stellung, mit der jegliche Disposition zwischen seinem österreichischen Unternehmen und dem französischen Unternehmen wirtschaftlich gesehen zwangsweise als Insichgeschäfte zu beurteilen sind. Derartige Rechtsgeschäfte waren und sind erlaubt und führen auch nicht per se zu einer Fremdunüblichkeit im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung der erbrachten Leistungen zwischen den beiden Unternehmen (Nutzung der beiden Anhänger im Rahmen des österreichischen Unternehmens). Die Anschaffungskosten von € 28.376,70, das sind für die beiden Fahrzeuge € 56.753,40, haben für Mietentgelte keine Relevanz, da diese nach Kilometerleistung und Bedarf sinnvollerweise zu verrechnen sind. Die Mietentgelte haben sich nicht nach Anschaffungskosten zu richten und sind daher auch nicht überhöht, weil es sich um Spezialauflieger handelt, die Herr Johann ***X*** für Spezialtransporte benötigte. Es handelt sich daher um Mietentgelte nach Nachfrage, die in ökonomischer Weise nicht nach Anschaffungskosten und AfA berechnet werden können. Weiters ist auch anzuführen, dass eine Typengenehmigung und eine Zulassung in Österreich nicht möglich war, da die Auflieger nicht den österreichischen, Genehmigungs-Vorschriften entsprechen. In Österreich wären umfangreiche Umbauarbeiten erforderlich gewesen, welche wirtschaftlich nicht vertretbar waren. Johann ***X*** und die Bf erbrachten Leistungen im Logistik und Transportbereich. Dafür mussten Spezialauflieger für Spezialtransporte von Autoteilen (Auflieger Marke Leci-Trailer) verwendet werden, welche bei der Beladung sowie der Entladung spezifische Kriterien und technische Anforderungen erfüllen mussten. Beweis: zeugenschaftliche Einvernahme von Johann ***X*** In seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der WTRNI vermietete der GS/GF, Herr Johann ***X***, die Auflieger an seine österreichische Firma, weil die Notwendigkeit und der Bedarf gegeben waren, um seine Kunden zu bedienen, und daher eine Fremdvermietung weder erforderlich noch möglich war. Die beiden Anhänger wurden von Johann ***X*** im Rahmen seines Unternehmen ertrags- und gewinnorientiert genutzt und eingesetzt. Dieser Umstand kann durch direkte Beweisaufnahme nachgewiesen werden. Die Bf bzw. Johann ***X*** setzte die beiden Auflieger für Fahrten zwischen der ***G*** GmbH, ***A***, ***StrA*** 41-43, ***PLZA*** ***A*** und dem ***W*** Werk, ***M*** Tor 3, ***LStr***, ***PLZM*** ***M***, Deutschland im Lienenverkehr von Montag bis Freitag mit jeweils 2 Fahrern ein. Im Reiterhof in ***R***, Deutschland wechselten jeweils die Fahrer, um die Arbeitszeitvorschriften einzuhalten. Räumlichkeiten des Reiterhofes waren von der Bf bzw. von Johann ***X*** als Unterkünfte der Fahrer und Abstellplätze für die LKW samt Auflieger angemietet worden. Die beiden Auflieger als Sonderfahrzeuge mit einer Höhe von über 4.0 m war wegen der Beladung und Entladung spezieller Autoteile wirtschaftlich unverzichtbar. Deren Verwendung wurde ausdrücklich vom Auftraggeber eingefordert. Es wurden ausschließlich Autotüren für ***W*** in speziellen Halterungen bzw. Boxen transportiert. Die Logistik wurde von ***G*** GmbH selbst durchgeführt. Beweis: zeugenschaftliche Einvernahme der Fahrer [...] Die Verrechnung von Nutzungsentgelten nach gefahrenen Kilometern ist fremdüblich und macht schon deshalb Sinn, weil die beiden Anhänger sowohl im Einzelunternehmen Johann ***X*** als auch von der Bf zur Erbringung von Leistungen in Anspruch genommen wurden. Pauschalpreise sind auch hier fremdüblich, zumal diese betrieblichen Kosten in die Kostenrechnung der erbrachten Leistungen an Dritte (Kunden) durch Johann ***X*** preislich berücksichtigt wurden. Dem Argument, dass es auf die für eine Fremdüblichkeit erforderliche Angemessenheit der als Betriebsausgaben geltend gemachten Miet- bzw. Nutzungsentgelte ankomme und ein österreichischer Unternehmer in gleicher Lage die beiden Auflieger gekauft statt um die in Zweifel gezogene Miet- bzw. Nutzungsentgelte betrieblich verwendet hätten, wird entgegengehalten, dass die Auflieger nach österreichischem Recht nicht kraftfahrrechtlich typisiert und zum Verkehr zugelassen worden wären, jedoch die Abweichung (Hubdach) gerade zur Verwendung und Erfüllung der konkreten Aufträge unerlässlich gewesen waren. Beweis: Höhere Betriebskosten flossen fremdüblich in die Verrechnung gegenüber den Kunden ein. Dass die Miet- bzw. Nutzungsentgelte von Johann ***X*** festgesetzt wurden, schadet der Angemessenheitsprüfung der von den beiden Unternehmen gegenseitig erbrachten Leistungen nicht, wurden doch diese im Prüfungszeitraum durch die betriebliche Nutzung der Anhänger und Leistungserbringung an Dritte im Rahmen der österreichischen Unternehmen in fremdüblicher Höhe sowie wirtschaftsüblich weiterverrechnet. Antrag Es möge von Amts wegen ein Gutachten eines Sachverständigen der KFZ-Technik über die Angemessenheit der Miet- bzw. Nutzungsentgelte eingeholt werden. Ergebnis: Von ,mutwillig geschaffenen Betriebsausgaben' kann daher keinesfalls die Rede sein. Der in der Bilanz und GuV abgebildete Aufwand für die Auflieger des Einzelunternehmens Johann ***X*** als auch der Bf sind als Betriebsausgaben anzuerkennen." Als Beilagen wurden - abgesehen von bereits im Akt aufliegenden Unterlagen - eine Kopie des Firmenbuchauszugs (Immatriculation principale au registre de commerce et des sociétés) vom 9.4.2024, ein Ausdruck des Anlageverzeichnisses aus 2021 und Kopien der Rechnungen über die Auflieger aus 1999 lautend auf ***X*** Trans International übermittelt. Nachdem die steuerliche Vertretung am 4.9.2024 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei im Ausland lebenden Personen Aufgabe des Abgabepflichtigen ist, Personen, die als Zeugen vernommen werden sollen, stellig zu machen (VwGH 11.11.2022, Ra 2022/13/0006, VwGH 19.10.2022, Ra 2022/13/0079) und er auf die Möglichkeit die genannten Zeugen zur Verhandlung stellig zu machen hingewiesen wurde, übermittelte die steuerliche Vertreterin der Bf. ein Schreiben vom 6.9.2024, in welchem sie ausführte, die Bf. dieser Aufforderung in der Kürze nicht nachkommen könne und dass es einem Abgabepflichtigen oft unmöglich sei, im Ausland lebende Personen, deren Einvernahme als Zeugen zur Wahrheitsermittlung erforderlich sei, stellig zu machen. Umstände, welche mehr als zehn Jahre zurückliegen würden, seien überdies zeitfern. Oft würden Zeugen die Kosten der Anreise nicht freiwillig übernehmen wollen, zumal es an einem eigenen Interesse fehle. Dem Abgabenpflichtigen fehle es an Zwangsmitteln, das Erscheinen des Zeugen zu bewirken. Es entspreche nicht der Waffengleichheit, dem Gebot der Fairness und der Verhältnismäßigkeit, dem Abgabenpflichtigen die Beweislast uneingeschränkt aufzuerlegen. Hier sei ein gesteigertes Gebot des effektiven Rechtsschutzes gegeben, weil der Bf. uneingeschränkt ein unsachliches Risiko auferlegt werde. Die Rechtsschutzgarantie sei im Europäischen Recht verankert. So sei das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 47) festgeschrieben und müsse auch im Bereich des Steuerrechtes gelten. Die Zeugenaussage dieser vier Personen habe besonderen Beweiswert, zumal sie als Lenker der zwei Anhänger als Sonderfahrzeuge mit französischem Kennzeichen zu einem direkten Beweis des Vorbringens der Bf. führe. Die Bf. werde versuchen, andere Personen für die mündliche Verhandlung stellig zu machen, um ihr Vorbringen zu beweisen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 11.9.2024 wurden Johann ***X*** sowie drei von der Bf. stellig gemachte Zeugen einvernommen. Die weiteren mit Schriftsatz vom 3.9.2024 gestellten Beweisanträge wurden zurückgezogen. Abschließend wiederholte der Vertreter der belangten Behörde, dass genügend Wiederaufnahmegründe aufgekommen seien und eindeutig der Wiederaufnahmebescheid und der Anspruchszinsenbescheid bekämpft worden seien, sodass eine Auslegung oder Umdeutung nicht möglich sei. Auch der Fall des Einzelunternehmens sei beim BFG und beim VwGH gewesen und diese seien zum Schluss gekommen, dass die Vorgehensweise nicht fremdüblich gewesen sei. Wie jetzt hervorgekommen sei, seien die Auflieger durch einen Kredit in Österreich finanziert worden. Sie seien scheinbar im Anlageverzeichnis von beiden Firmen aufgeschienen und mehrfach abgeschrieben worden. Die 2016 angeforderten Ausgangsrechnungen seien nie vorgelegt worden. Es habe keine Mitarbeiter und kein Büro in Frankreich gegeben. Die Erklärungen seien daher in Österreich abzugeben, weil hier der Ort der Geschäftsleitung liege. Die Angehörigenjudikatur sei sehr wohl anzuwenden, auch mit ausländischen Firmen. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid und den Anspruchszinsenbescheid beantragt. Gegen den Körperschaftsteuerbescheid liege keine Beschwerde vor. Der steuerliche Vertreter der Bf. erwiderte, dass ihm auch nicht klar sei, wie die Anhänger zweimal ins Anlageverzeichnis hätten kommen können. Herrn ***X*** sei dafür nicht verantwortlich, weil er kein Buchhalter sei. Das Finanzamt hätte schon bei früheren Prüfungen erkennen können, dass mit Kredit finanziert worden sei. Der Ort der Geschäftsleitung spiele keine Rolle, weil Herr ***X*** nicht extra wegen jedem Gespräch nach Frankreich fahren habe müssen. Bezüglich einer ev. verdeckten Ausschüttung sei der Saldo mittlerweile zur Gänze abbezahlt worden. Es werde die Stattgabe der Beschwerde beantragt. Im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 19.9.2024, RV/5100806/2017, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.03.2017 betreffend die Wiederaufnahme der Körperschaftsteuer 2011 und den Anspruchszinsenbescheid 2011 abgewiesen. Betreffend den Körperschaftsteuerbescheid 2011 vom 22.03.2017 erklärte das Bundesfinanzgericht, dass gegen diesen keine Beschwerde gültig eingebracht worden sei. Mit Eingabe vom 17. Jänner 2025 brachte die Beschwerdeführerin beim Bundesfinanzgericht (BFG) einen Fristsetzungsantrag ein und begehrte, "der Verwaltungsgerichtshof möge dem Bundesfinanzgericht eine Frist zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2011 vom 22.04.2017 als auch gegen den aufgrund dieses Bescheides ergangenen Festsetzungsbescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011 setzen". Mit Beschluss vom 4. Februar 2025 wies das BFG den Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 VwGG als unzulässig zurück. Begründend verwies das BFG auf den Vorlagebericht des Finanzamts. Dieser sei ein Anbringen (§ 85 BAO), das die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes über die Bescheidbeschwerde (§291 Abs. 2 BAO) im Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde auslöse. Der Vorlagebericht sei maßgeblich für den Beginn der Frist nach § 38 Abs. 1 VwGG zur Stellung eines Fristsetzungsantrags. Ein Vorlagebericht an das BFG, welcher die Beschwerde hinsichtlich Körperschaftsteuer 2011 und Anspruchszinsen zum Inhalt habe, sei bisher nicht erfolgt. Es ergebe sich daher klar, dass sich der Umfang der Entscheidungspflicht des BFG ausschließlich auf den Wiederaufnahmebescheid des Jahres 2011 vom 22. März 2017 beschränke. Darüber sei mit Erkenntnis des BFG vom 19. September 2024, RV/5100806/2017 auch bereits abgesprochen worden. Es liege daher keine Säumnis und somit keine Verletzung der Entscheidungspflicht des BFG vor. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag gemäß § 30b Abs. 1 VwGG ein und führte aus, ihre beim Finanzamt eingebrachte Beschwerde habe sich nicht nur gegen die von Amts wegen erfolgte Wiederaufnahme, sondern auch gegen den infolge dieser Wiederaufnahme zu ihrem Nachteil abgeänderten Körperschaftsteuerbescheid 2011 sowie den aufgrund dieses Bescheides ergangenen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011 gerichtet. Diesbezüglich liege Säumnis des BFG vor, innerhalb der ihm auferlegten Entscheidungsfrist zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof ist aufgrund des rechtzeitigen und zulässigen Vorlageantrages zur Entscheidung in der vom BFG vorentschiedenen Fristsetzungssache berufen und hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. c VwGG gebildeten Senat erwogen: Für die Beurteilung von Anbringen kommt es auf den Inhalt und auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck kommende Absicht der einschreitenden Partei nicht maßgebend. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Beschluss vom 15.04.2025, GZ. Fr2025/15/0007-3, folgendes zusammengefasst aus: Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Nach § 250 Abs. 1 lit. a BAO muss die Beschwerde die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, enthalten. Ziel der Bestimmung des § 250 Abs. 1 lit. a BAO ist es, die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht in die Lage zu versetzen, über die Beschwerde eine Entscheidung zu treffen, sodass es für die Bezeichnung des Bescheides genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet, und die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht zweifeln kann, welcher Bescheid angefochten ist (vgl. VwGH 24.6.2009, 2007/15/0041, mwN). Gegenüber der Antragstellerin sind seitens des Finanzamts - mit Datum jeweils vom 22. März 2017 - drei Bescheide erlassen worden, nämlich (1) ein Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2011 gemäß § 303 BAO; (2) ein Bescheid über die Festsetzung der Körperschaftssteuer 2011; sowie (3) ein Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011. Mit Schriftsatz vom 20. April 2017 erhob die antragstellende Partei Beschwerde, wobei sie u.a. auch beantragte, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2 BAO unterbleibe. Auf dem Rubrum (dem Deckblatt) der Beschwerde war unter "Betreff" die antragstellende Partei samt Adresse und Steuernummer sowie die Wortfolge "Wiederaufnahmebescheid vom 22. März 2017, betrifft Körperschaftssteuerbescheid für 2011, sowie den Bescheid vom 22. März 2017 über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011" angegeben. Darunter stand der Satz: "Gegen sämtliche oben angeführten Bescheide wird innerhalb offener Frist durch den bevollmächtigten Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben." Auf der folgenden Seite wurde fortgeführt: "Diese richtet sich gegen das Ergebnis der Außenprüfung, lt. Bericht gem. Par. 150 BAO vom 14.03.2017, Tz. 1 Mieten für [LKW-]Auflieger per € 20.000.00, die dem Betriebsergebnis nicht zuzurechnen sind." Unter "Begründung und Sachverhalt" wurde in der Folge näher inhaltlich ausgeführt, warum diese Mietaufwendungen - entgegen dem Ergebnis der Außenprüfung - im Rahmen der Körperschaftsteuerbemessung 2011 steuerlich als Betriebsausgaben zu berücksichtigen gewesen wären. Damit war aber im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung offensichtlich, dass sich die antragstellende Partei mit ihrer Beschwerde (gerade) auch gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2011 gewandt hat. Der VwGH hob den Zurückweisungsbeschluss des BFG vom 04.02.2025, FR/5100001/2025, hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2011 auf und wies den Fristsetzungsantrag hinsichtlich den Anspruchszinsenbescheid 2011 zurück. Mit 03.06.2025 erließ der VwGH eine Verfahrensleitende Anordnung, wonach das BFG binnen drei Monaten in der Angelegenheit betreffend Körperschaftsteuer 2011 eine Entscheidung (Erkenntnis oder Beschluss) zu erlassen habe und diese samt Zustellnachweis dem VwGH vorzulegen sei. Für 27.08.2025 wurde sodann beim BFG, Außenstelle Linz, eine mündliche Senatsverhandlung in Sachen Körperschaftsteuer 2011 ausgeschrieben. Mit Eingabe vom 20.08.2025 wurde seitens des Beschwerdeführers noch folgender "vorbereitender Schriftsatz" eingereicht: "a) Die Beweisführung und Sachverhaltsermittlung beziehen sich in der gegenständlichen Beschwerdesache auf Tatsachen, welche mehr als 15 Jahre zurückliegen, und gestaltet sich deshalb nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch für das BFG im hohen Maße als schwierig und sind mit einem großen Aufwand verbunden. Das Bundesfinanzgerichtes (BFG), Richter ***Ri2***, hat daher mit Schreiben vom 7. August 2025 den weiteren Verfahrensgang mitgeteilt. Das Schreiben vom 7. August 2025 ist bei der steuerlichen Vertretung am 13. August 2023 eingelangt. Das bisher bekanntgegebene Prozessprogramm beschränkte sich auf die Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens. Damit ist es offen, ob das BFG aufgrund der Aktenlage davon ausgeht, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Sattelauflieger der Marke Leci- Trailer dem französischen Unternehmen "***X*** Transports Routiers Nationaux et Internationaux" (im Weiteren hier auch abgekürzt: WTRNI, auch ***X*** Trans EURL) zugerechnet und damit in dessen Eigentum befand. Die kaum beweiskräftigen Indizien der Abgabenbehörde sind in wesentlichen Punkten unrichtig. Gegen die Annahme, dass die "***X*** Transports Routiers Nationaux et Internationaux" im Jahre 2011 nicht Eigentümerin der beiden verfahrensgegenständlichen Sattelauflieger war, spricht die Tatsache, dass diese Fahrzeuge auf ein französisches Kennzeichen zugelassen war, und seit ihrer Anschaffung Ende 1999 im Anlageverzeichnis der WTRNI war, sohin zu einer Zeit, zu welcher weder das Einzelunternehmen Johann ***X***, welches erst im Jahr 2000 gegründet wurde, noch in jener der Beschwerdeführerin, der ***Bf1***, welches ebenfalls später gegründet wurde, stand. Die Entkräftung der abgabenbehördlich angenommenen Indizien ist im konkreten Fall schon wegen des lange zurückliegenden Zeitraums und der Auslandsberührung naturgemäß mit äußersten persönlichen Mühen und finanziellen Kosten verbunden. Der in der "Mitteilung des bisherigen Verfahrensganges" geschilderte Sachverhalt wird inhaltlich insoweit bestritten, als er dem bisherigen Beschwerdevorbringen widerspricht. Vor allem wird Folgendes aufrecht gehalten: Die Rechnungslegung wurde für 2011 im Jahre 2012 nachgeholt und die Mieten von ***X*** Trans EURL per EUR 20.000.00 verbucht. Darin wurden als Betriebsausgaben die Amortisation für die Auflieger und Mieten für Geschäftsräume, so wie andere betriebliche Kosten angesetzt. Gekauft wurden die Auflieger von der ***X*** Trans EURL am 2. November 1999. Die Zulassung erfolgte am 6. Dezember 1999. Mit französischen Nummerntafeln befanden sich auch 2011 auf den Aufliegern. Die Anschaffungskosten wurden ins AVZ der ***X*** Trans EURL aufgenommen. Die Anschaffungskosten von je EUR 28.376,70 haben für Mietentgelte keine Relevanz, da diese nach Kilometerleistung und Bedarf in der Regel zu verrechnen sind, was auch nicht überhöht erscheint, weil es sich um Spezialauflieger handelt, die die österreichische ***Bf1*** für Spezialtransporte benötigte. Eine Typengenehmigung sowie Zulassung waren in Österreich nicht möglich. Die Auflieger entsprachen nicht den österreichischen Zulassungsvorschriften des KFG. Die vorgelegten Mietverträge, besser Bestätigungen über die Anmiete, waren für Verkehrskontrollen notwendig. Da Johann ***X*** Gesellschaftergeschäftsführer der ***X*** Trans EURL war, gestaltete er die Preise und führte die Kanzleiarbeit durch. Die Entscheidungen wurden von ihm in Österreich getroffen. Dazu musste er seinen Wohnsitz nicht nach Frankreich verlegen. Er entschied stets nach wirtschaftlichen Gegebenheiten selbst. Es konnte daher keine schriftlichen Vereinbarungen der linken mit der rechten Gehirnhälfte geben. Es bestanden Betriebsstätten der ***X*** Trans EURL in Frankreich. Dies ergibt sich auch den aus den Firmenbuchauszügen. Die Miete für eine Betriebsstätte in Frankreich der ***X*** Trans EURL wird laufend vierteljährlich an die ***C*** (SIRET ***x***) bezahlt. Genaue Zeitangaben über Standorte in Frankreich sind aus oben angeführtem Firmenbuchauszug ersichtlich. Die Spezialauflieger wurden in der österreichischen ***Bf1*** nämlich für Spezialtransporte (Autoteile) verwendet, welche bei der Beladung so wie der Entladung spezifische Kriterien und technische Anforderungen erfüllen mussten. b) Das französischen Unternehmens WTRNI war und ist verfahrensrelevant seit seiner Gründung gesellschaftsrechtlich, steuerrechtlich und wirtschaftlich existent Die Steuerbehörde äußerte Zweifel an der Existenz des französischen Unternehmens im Zeitraum 2008 bis 2011 und ob die beiden Anhänger im Eigentum derselben liegt. Es ist unrichtig, dass das französische Unternehmen WTRNI rein aus "Kostengründen" betrieben wurde. Bestritten wird, dass das französische Unternehmen 2007 "steuerlich beendet" wurde, zumal Johann ***X*** von den französischen Abgabenbehörden nicht darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Es möge näher geklärt werden, was überhaupt unter "steuerlicher Beendigung" zu verstehen ist. Auch nach dem französischen Steuerrecht. Solange Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, existiert zivilrechtlich eine Gesellschaft. Auf diesen Umstand konnte die Beschwerdeführerin vertrauen. Unbestritten wurde das französische Unternehmen WTRNI im Jahre 1992 nach französischem Recht gegründet und wurden die beiden Auflieger auch von diesem Unternehmen rechtmäßig erworben und nach französischem Recht kraftfahrbehördlich zugelassen, was die Position der WTRNI als zivilrechtliche Eigentümer nicht nur bekräftigt, sondern rechtlich unwiderlegbar vermuten lässt. Antrag Es wird beantragt, diesbezüglich von Amts wegen Auskünfte bei der französischen Abgabenbehörde und kraftfahrbehördlichen Zulassungsstelle einzuholen. Die Gründung und Fortführung der Kapitalgesellschaft WTRNI kann bei der Frage der Zurechnung ihrer Wirtschaftsgüter nicht einfach beiseitegeschoben werden und auch nicht bei Kosten- und Steuerersparnisabsicht einen Missbrauchstatbestand erfüllen. Auch dann nicht, wenn der Mehrheitseigentümer- oder Alleingesellschafter Willensentschlüsse der Gesellschaft bestimmt. Ihre rechtsreformbedingte Existenz ist eine Rechtstatsache, die für sich nicht nach § 22 beiseitegeschoben werden kann (s bereits Stoll BAO-Kommentar IBNS 3-7007-0493-3 zu § 22 Seite 248ff). Es ist daher im Lichte des wirtschaftlichen Eigentums ein rechtlich zulässiges Faktum, dass die Beschwerdeführerin österreichische Unternehmerin. Johann ***X*** gleichzeitig Gesellschaftergeschäftsführer der Beschwerdeführerin und des französischen Unternehmens WTRNI ist. Die zulässige Verwobenheit der "wirtschaftlichen Position" von Johann ***X***. Der sich dadurch ergebende wirtschaftlichen Zusammenhang des französischen Unternehmens WTRNI und seines österreichischen Einzelunternehmens führt steuerlich nicht dazu, die Existenz des französischen Unternehmens WTRNI und deren Eigentum an den beiden verfahrensgegenständlichen Anhänger in Zweifel zu ziehen. Die Beweiskraft der von der Abgabenbehörde ins Treffen geführten Indizienbeweise verlieren unter diesem Aspekt entscheidend an Bedeutung. Zum Beweis dafür, dass die WTRNI nicht nur im Zeitraum vom 2008 bis 2011, sondern seit ihrer Gründung bis heute bestand und weiterhin besteht, werden folgende Unterlagen vorgelegt: Beweis: 1) vorzulegender Auszug aus dem französischen Kibis (Firmenbuch) samt Übersetzung ins Deutsche 2) vorzulegender gerichtlicher Beschluss des "Colmar Handels- und Gesellschaftsregister CS ***Reg*** Colmar Cedex" vom 7. 12. 2015 samt Übersetzung ins Deutsche Die durch den in zeitnahen Abständen ereigneten Tod des französischen Geschäftsführers sowie auch des französischen Steuerberaters bedingte geringfügige wirtschaftliche Tätigkeit dieses Unternehmen führte weder zu dessen gesellschaftsrechtlichen Auflösung, Beendigung und zu keiner Liquidation. Es fand keine Vermögensauflösung statt, in welchem die beiden Auflieger Johann ***X*** oder der Beschwerdeführerin übertragen wurden. Eine solche fand nicht statt und ist auch nicht aktenkundig. Daran ändert auch nicht der Umstand, dass möglichere Weise Finanzordnungswidrigen nach französischem Steuerrecht stattgefunden haben. Johann ***X*** wurde von der französischen Abgabenbehörde nicht informiert. Er hätte jedoch informiert werden müssen. Es wird beantragt, diesbezüglich von Amts wegen Auskünfte bei der französischen Abgabenbehörde einzuholen. Antrag Es möge diesbezüglich Auskünfte bei der zuständigen französischen Abgabenbehörde eingeholt werden. Von einer steuerlichen oder faktischen Beendigung des französischen Unternehmens kann keine Rede sein. Möglicherweise ist die französische Abgabenbehörde von einem Ruhen der Unternehmenstätigkeit nach französischem Steuerrecht ausgegangen. Es wird beantragt, diesbezüglich von Amts wegen Auskünfte bei der französischen Abgabenbehörde einzuholen. Antrag Es möge diesbezüglich Auskünfte bei der zuständigen französischen Abgabenbehörde eingeholt werden. c) Die Zuteilung einer UID-Nummer ist ein normativer Rechtsakt. Sohin muss auch die amtswegige Löschung dieser Nummer ein solcher sein. Johann ***X*** hätte in einem rechtsstaatlichen Verfahren davon nachweislich in Kenntnis gesetzt werden müssen, um dagegen rekurrieren zu können. Er wurde jedoch darüber nicht als alleiniger Geschäftsführer und Alleingesellschafter informiert, obwohl seine unternehmerische Position den Abgabenbehörden durch das französische Firmenbuch bekannt war. Antrag Es wird beantragt, diesbezüglich von Amts wegen Auskünfte bei der für die Vergabe und Löschung zuständigen französischen Abgabenbehörde einzuholen. Das von der Abgabenbehörde angenommene Indiz hinsichtlich fingierter Rechnungen geht daher ins Leere. Dass Johann ***X*** davon ausgegangen ist, dass die UID-Nummer des französischen Unternehmens weiterhin gültig ist, beweist nicht die ihm zur Last gelegte Tat. Die zulässige Verwobenheit der "wirtschaftlichen Position" des Johann ***X***s erklärt es, dass er und die Beschwerdeführerin von der Existenz dieser Nummer ausgehen durfte. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung konnte er den Bestand der UID-Nummer ohne Kontrolle annehmen. Antrag Es möge diesbezüglich Auskünfte bei der zuständigen französischen Abgabenbehörde eingeholt werden. d) Die beiden Auflieger sind und waren bis zu ihrer Verschrottung Eigentum des französischen Unternehmens WTRNI In der gegenständlichen Beschwerdesache ist es entscheidend, ob sich im Beurteilungszeitraum (Jahre 2008 bis 2011) die beiden Auflieger im Eigentum des französischen Unternehmens WTRNI befanden. Wie nach dem österreichischen Recht kann nach französischem Recht ein Kraftfahrzeug auf den Namen des Eigentümers und Verfügungsberechtigten kraftfahrbehördlich angemeldet werden. Dies war seit dem Ankauf der beiden verfahrensgegenständlichen Anhänger das französische Unternehmen WTRNI. Das Eigentum des französischen Unternehmens WTRNI an diesen Anhängern bis zum Zeitpunkt ihrer Verschrottung lag bei dem französischen Unternehmen WTRN, Dies ist aufgrund der Zulassung nicht nur indiziert, sondern gänzlich erwiesen. Beweis: PV, vorzulegender Zulassungsschein der französischen Kraftfahrbehörde über die beiden verfahrensgegenständlichen Auflieger Es ist unrichtig, dass die beiden Auflieger nur für das österreichische Unternehmen verwendet wurden. Daher unrichtig, dass die beiden Auflieger "immer" auf dem Betriebsgelände des Einzelunternehmens Johann ***X*** gestanden sind. Das französische Unternehmen verfügte entgegen der Annahme der Abgabenbehörde auch über Zugfahrzeuge und waren dieses auch für dieses Unternehmen in Verwendung. Beweis: vorzulegende Kaufverträge Die beiden Auflieger wurden erst später, so in den Beurteilungszeiträumen 2008 bis 2011, in Österreich zu verwenden. Daher wurden die beiden Auflieger im französischen Unternehmen in der Zeit zwischen ihrer Anschaffung und der Nutzung im Rahmen der Miete im Rahmen des französischen Unternehmens betrieblich verwendet. Das französische Unternehmen kam bis dahin auch für die Erhaltung und Reparatur der Anhänger auf. Beweis: vorzulegende Rechnungen Es widerspricht jeglicher Vernunft und wirtschaftlichen Denkens, sohin jeglicher allgemeinen und wirtschaftlichen Erfahrung, Johann ***X*** als erfolgreichen Unternehmer zu unterstellen, er habe Ende 1999 die beiden Spezialauflieger für Spezialtransporte (Autoteile) in Spanien gekauft, um diese nicht im Rahmen dieses Unternehmens zu nutzen, sondern erst im Beurteilungszeitraum in Österreich zu verwenden. Nun ist es richtig, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Anhänger auch im Anlageverzeichnis des Einzelunternehmens Johann ***X*** seit dem Ankauf im Jahre 1999 als Betriebsvermögen auf dem Konto "Betriebs- und Geschäftsausstattung" mit einem Erinnerungsbetrag aufscheinen. Dies ist wie durch das Schreiben der Steuerberatung ***StB*** in ***T*** vom 3. Februar 2023 und der E-Mail des Mitarbeiters dieser Steuerberatung vom 24. August 2021 erklärbar widerlegt: Die beanstandeten Wirtschaftsgüter waren in der Buchhaltung auf dem Konto Betriebs- und Geschäftsausstattung verbucht und wurden vom zuständigen Sachbearbeiter in das Anlagenverzeichnis übernommen. Die 2 Wirtschaftsgüter könnten irrtümlich aktiviert worden sein. Beweis: vorzulegendes Schreiben der Steuerberatung ***StB*** in ***T*** vom 3. Februar 2023 sowie der E-Mail des Mitarbeiters dieser Steuerberatung, ***Z6***, vom 24. August 2021 bzw. dessen zeugenschaftliche Einvernahme Eine Beweiswürdigung dahin, dass das Eigentum der beiden verfahrensgegenständlichen Anhänger deshalb dem Einzelunternehmen zuzurechnen ist, entspricht nicht den aufgezeigten Erfahrungssätzen und nicht den angeboten Beweisen sowie dem Sachverhalt und wäre unzulässig vorwegreifend. Deshalb vorweggreifend, weil bei einer Betrachtung die allgemeine und wirtschaftliche Erfahrung, sowie der vorliegenden Beweise klar dafür sprechen, dass das französische Unternehmen WTRNI von der Anschaffung bis zum Zeitpunkt der Verschrottung Eigentümerin dieser Anhänger war. Es ist unrichtig und widerspricht jeglicher allgemeinen und wirtschaftlichen Erfahrung, zu meinen, bei der Erstellung der jährlichen Bilanz alle vorhandenen Wirtschaftsgüter auf ihren Bestand zu überprüfen. Überhaupt wenn diese mit einem Erinnerungsbetrag aufscheinen. Überprüft werden in praxi nur die Zugänge und Abgänge. e) Entscheidungswesentlich ist die Beantwortung und Lösung der Frage, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der "***X*** Transports Routiers Nationaux et Internationaux" der von der Abgabenbehörde angezweifelte Leistungsaustausch stattgefunden hat. Ein solcher hat de facto und de jure stattgefunden. Dass keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen und Rechnungslegungen vorliegen sind allenfalls Finanzordnungswidrigkeiten, keinesfalls kann dadurch der erfolgte Leistungsaustausch in Zweifel gezogen werden. Keinesfalls darf auch dieser Vereinbarung Unentgeltlichkeit unterstellt werden und ist Entgeltlichkeit ex lege zu vermuten (§ 1152 ABGB, bereits OGH 20. 9. 1960, 4Ob60/60). Ob es sich dabei um Nutzungs- oder Mietentgelte handelt, ob Sicherheiten gewährt wurden, ist einzelfallbezogen unerheblich. Es kommt ausschließlich auf die Angemessenheit der von den beiden Unternehmen gegenseitig erbrachten Leistungen an! Die ist von der Abgabenbehörde im Zweifelsfall zu beweisen. Dass es keine schriftlichen Verträge gab, bzw. die vorgelegten Schreiben nicht fremdüblich sind, besagt nicht, dass keine Leistungsaustäusche stattgefunden bzw. diese nicht fremdüblich stattgefunden haben.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100314/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100314.2025
Stammnummer
149141
Gültig
03.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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