Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100314/2025
Auslandsbezug und nahe Angehörigen Judikatur
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100314/2025vom 03.09.2025Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende ***Ri1***, den Richter ***Ri2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***H*** und ***P*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Helga Reutner, Habsburgerstraße 20, 3680 Persenbeug, über die Beschwerde vom 20. April 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich (vormals des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs ) vom 22. März 2017 betreffend Körperschaftsteuer 2011 Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. August 2025 in Anwesenheit der Schriftführerin ***S*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende ***Bf1*** wurde von Johann ***X*** mit Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 11.01.2011 gegründet.
Im November 2014 wurde eine Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO bei der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) u.a. betreffend Körperschaftsteuer 2011 begonnen. Im Februar 2017 wurde diese auf eine Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG ausgedehnt, da der Verdacht bestand, dass Johann ***X*** als Einzelunternehmer sowie ab 2011 als Geschäftsführer der Bf. Mietaufwendungen an die französische Firma ***X*** Transports routiers nationaux et internationaux E.U.R.L. zu Unrecht als Betriebsausgaben geltend gemacht und Steuern verkürzt habe.
Tz. 1 (Mieten für Auflieger) des Berichts über die Außenprüfung vom 14.03.2017 lautet wie folgt:
"Sachverhalt:
Hr. ***X*** ist Geschäftsführer und Gesellschafter der ***Bf1*** in Österreich und betreibt eine Spedition. Im Zuge der AP ABNr. 124075/14 wurde festgestellt, dass in der Buchhaltung der Fa. ***Bf1***, ***Z*** im Jahr 2011 Aufwendungen für Mieten von Aufliegern in der Höhe von 20.000,-- Euro verbucht wurden. Durch die AP wurden diese Aufwendungen hinterfragt und es wurde festgestellt, dass es sich bei den Mietaufwendungen um Ausgaben für 2 Auflieger handelt. Diese Auflieger wurden laut Eingangsrechnungen von der Fa. ***X*** Transports Routiers Nationaux et Internationaux gemietet. Der AP konnten keine französischen Steuerbescheide oder UID Abfragen oä vorgelegt werden. Die AP stellte ein Auskunftsersuchen an die französische Finanzverwaltung. Die französischen Steuerbehörden nahmen folgend Stellung "Geschäftsführer ist Hr. ***X*** Johann, geb. tt.mm.jjj, das Unternehmen ist seit 1.1.2007 steuerlich beendet und mit diesem Datum hat das Unternehmen auch die geschäftlichen Aktivitäten in Frankreich beendet, die UID wurde mit 1.1.2007 beendet... Zweifel jedoch stark an der tatsächlichen Existenz des Unternehmens, seit 2005 keine Steuererklärung mehr eingereicht." Sowohl der Pflichtige als auch der österreichische Steuerberater wurden mit den Ergebnissen des Auskunftsersuchens konfrontiert. Danach wurden im fortgesetzten Prüfungsverfahren Bilanzen u. GuV auf den Namen der französischen Firma vorgelegt. Als Gründe nannte der österreichische
Steuerberater, dass der Steuerberater/Kontaktperson in Frankreich verstorben ist und die Kanzlei verkauft wurde. Diese Bilanzen/GuV zeigen Einnahmen idHv. 192.000,-- für 2008 - 2011. 2006 bis 2008 eine AfA idHv. 5.675,-- u. 2009 idHv. 4.767,--. Sowie sonstige Ausgaben in den Jahren 2008 - 2011 v. 1.000,-- u. 2012 - 2013 idHv. 500,--. Weitere Einnahmen bzw. Ausgaben werden in diesen Unterlagen nicht abgebildet.
Im Zuge der Niederschrift v. 27.10.2016 wurde folgendes festgestellt: Dass Hr. ***X*** der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der französischen Firma ist und das Unternehmen aus Kostengründen in Frankreich betrieben wird. Dass keine Bescheide aus Frankreich vorgelegt werden können. Laut Pflichtigem hat das französische Unternehmen zwei Auflieger um einen Kaufpreis von je ca. 40,000,-- Euro in den Jahren ca. 2000 - 2002 angeschafft. Wobei die französische Firma keine Zugfahrzeuge innehat. Repariert und überprüft wurden die Auflieger in Österreich. Es gibt It. Pflichtigem und STB (NS v. 27.10.2016) keine schriftlichen Verträge zwischen der österreichischen und der französischen Firma, nur mündliche. Es wurde fremdüblich nach Kilometer abgerechnet. Es gab keine Sicherheiten und die Auflieger wurden im gesamten Zeitraum nur an die österreichische Firma vermietet, es gab keine Fremdvermietung. Die in der NS angeführten Nachweise, dass die Auflieger tatsächlich gefahren sind, konnte in der AP nicht nachgereicht werden.
Würdigung:
Der in der Bilanz und GuV abgebildete Aufwand für Auflieger an die Firma ***Bf1***, in der Hr. ***X*** der einzige GS/GF [gemeint: Gesellschafter / Geschäftsführer] ist, kann nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Die Auflieger wurden zwischen 2000 - 2002 (laut Niederschrift 27.10.2016) in Spanien um 40.000,-- Euro pro Stück (Summe 80.000,-- Euro) gekauft. Diese Aussagen des Pfl. bzw. STB erscheinen schon nicht glaubhaft, da die Zulassungspapiere den 6.12.1999 ausweisen. In den Jahren 2008 - 2011 wurden Mieten von 192.000,-- Euro (Durchschnitt 48.000,-- Euro pro Jahr) von der französischen Firma an das österreichische Einzelunternehmen und die GmbH verrechnet. Somit wurden für acht Jahre alte Auflieger 60% der gesamten Anschaffungskosten in einem Jahr als Miete verrechnet. Daraus lässt sich bei Anschaffungskosten von 40.000,-- Euro / Auflieger nach einer achtjährigen Nutzung noch ein jährlicher Erlös von 24.000,-- Euro ableiten. Dieses krasse Missverhältnis steht in jeglichem Widerspruch des täglichen Wirtschaftslebens und lässt den Rückschluss zu, dass es sich um fingierte und überhöhte Betriebsaufwendungen handelt, die im normalen Wirtschaftsleben nicht zu erzielen sind. Auch die in der Niederschrift vom 27.10.2016 angeführten Anschaffungskosten idHv. ca. 40.000,-- Euro pro Auflieger werden 2017 durch die nachgereichten französischen Bilanzen/GuV als ev. überhöht dargestellt, denn in diesen GuVs wird eine jährliche AfA von max. 5.676,-- Euro angeführt. Bei einer Hochrechnung mit einer Nutzungsdauer von 9 Jahren (deutsche AfA Tabellen) ergeben sich Gesamtanschaffungskosten idHv. 51.075,--Euro für beide Auflieger. Bei dem Vergleich dieser Anschaffungskosten mit den Mieten, ergibt sich ein noch krasseres Missverhältnis. Dabei würden 93,97 % der Anschaffungskosten als jährliche Miete verrechnet obwohl die Auflieger bereits schon mindestens acht Jahre alt waren.
Diese Indizien werden durch die Auskunft der französischen Steuerbehörden untermauert, diese sprechen darüber ab, dass das Unternehmen 2007 steuerlich beendet wurde und ebenso die UID Nummer begrenzt wurde. Sowohl der Pflichtige als auch die steuerliche Vertretung wurden erst nach der Vorlage von Unterlagen durch die AP, die die steuerliche Schließung des Unternehmens in Frankreich untermauern, aktiv. Obwohl einem GS/GF auch die steuerlichen Pflichten treffen und die Abgabe von Bilanzen/GuV/Erklärungen mit Sicherheit dazu gezählt werden kann. Denn eine Firma angeblich in Frankreich zu betreiben und fast zehn Jahre keine steuerlichen Bestimmungen in Frankreich zu erfüllen kann von einem in Österreich steuerlich erfassten Unternehmer als nicht glaubwürdig angenommen werden. Dies sind weitere Indizien, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung dazu führen, dass die Betriebsausgaben nicht anerkannt werden können. Dieser Vorgang des Pflichtigen, der in Österreich steuerlich erfasst ist und steuerlich vertreten ist, dokumentiert, dass in Österreich Betriebsausgaben geschaffen wurden und eine ev. Erfassung als Einnahmen gar nicht gewollt war. Denn die Aussagen des österreichischen STB als auch des Pfl "der alte Steuerberater in Frankreich ist gestorben, die Kanzlei wurde verkauft" und daher wurden keine Bilanzen/GuV/Steuererklärungen in Frankreich gemacht, lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Pflichten des GS/GF als auch des STB nicht ausgeübt wurden.
In der Niederschrift vom 27.10.2016 (als auch im Schreiben des STB v. 7.4.2016) wurde sowohl vom Pflichtigen als auch von der steuerlichen Vertretung angeführt, dass es keine schriftlichen Verträge über die Miete der Auflieger gibt, nur mündliche Vereinbarungen. Danach wurden aber dennoch Verträge vorgelegt. Diese Verträge weisen ein Datum aus 2011 auf, zeigen aber keinen Betrag. Ebenso wurde eine Adresse in ***FR*** u. eine UID angeführt, von der die französischen Behörden absprechen, dass es diese seit 2007 nicht mehr gibt. Diese Beweise sprechen dafür, dass Unterlagen nachträglich erstellt wurden und lassen das konstruierte Gebilde in einem nicht dem Wirtschaftsleben entsprechenden Licht erscheinen.
Ebenso der Inhalt der nachgereichten Mietverträge spricht gegen die Aussagen des Pflichtigen und der steuerlichen Vertretung. Denn in der Niederschrift vom 27.10.2016 wurde angegeben, dass kilometerbezogen abgerechnet wurde. Die nachgereichten Mietverträge weisen überhaupt keinen Betrag für die Mietdauer auf, dies erscheint in einem Fremdvergleich schon unüblich. Und in den vorgelegten Rechnungen ist auch nur eine "Pauschalsumme" ersichtlich, aufgrund der runden und gleichbleibenden Beträge kann in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von keiner, wie in der Niederschrift vom 27.10.2016 angegebenen, kilometerbezogenen Abrechnung ausgegangen werden. Diese im laufenden Verfahren in sich widersprechenden Angaben/Aussagen führen ebenfalls dazu, dass im Rahmen der freien Beweiswürdigung, den Angaben/Unterlagen des Pflichtigen als auch der steuerlichen Vertretung wenig Beweiskraft beigemessen werden kann. Daraus ergibt sich ebenfalls, dass die Betriebsausgaben im Zuge der AP nicht anerkannt werden.
Auch auf den vorgelegten Rechnungen der französischen Firma scheint die UID Nummer auf, die laut französischen Behörden 2007 bereits gelöscht wurde (diese UID wurde auch in der österreichischen Datenbank ab 2007 als ungültig definiert). Diese Vorgehensweise, dass Rechnungen mit einer gelöschten UID erstellt wurden, ist ein weiteres Indiz dafür, dass Unterlagen nachträglich erstellt wurden oder fingierte Rechnungen ausgestellt wurden. Hr. ***X*** als auch die steuerliche Vertretung gaben im Zuge der Schlussbesprechung am 8.3.2017 an, dass die Rechnungen in Österreich durch Hr. ***X*** geschrieben wurden. Ebenso wurden die wirtschaftlichen Entscheidungen über den Preis der jährlichen Miete durch Hr. ***X*** in Österreich getroffen, in Ermangelung eines Mitarbeiters bzw. Mitarbeiterin in Frankreich. Diese Aussagen erscheinen der AP im Zuge der freien Beweiswürdigung auch als schlüssig, denn die Rechnungen wurden in deutscher Sprache verfasst. Dies zeigt aber auch, dass die wirtschaftlichen Entscheidungen von Hr. ***X*** in Österreich für die Mietaufwendungen getroffen wurden und die Abläufe von Österreich gesteuert wurden.
Bei den verbuchten Aufwendungen idHv. 192.000,- kam es zu keiner Überweisung an die französische Firma. Nur im Jahr 2009 gab es Barentnahmen in der Kassa von 24.000,- Euro und 2014 idHv. 50.000,- Euro. Auch dieser Punkt spricht gegen eine übliche Vorgehensweise im Wirtschaftsleben. Es gibt dazu keine schriftlichen Vereinbarungen oder ähnliches. Auch Urgenzen oä, die bei einem Betrag in dieser Höhe im Wirtschaftsleben üblich sind, konnten nicht vorgelegt werden. Barentnahmen in einem österreichischen Einzelunternehmen von einer einzigen relevanten und bestimmenden Person, nämlich Hr. ***X***, eines französischen Unternehmens lassen auch diese Vorgehensweise in einem fremdunüblichen Licht erblicken und einen Betriebsausgabenabzug verneinen.
Auch das österreichische Unternehmen ***Bf1*** hat steuerlich relevante Maßnahmen nicht durchgeführt, und dadurch den wirtschaftlichen bzw. steuerlichen Gehalt der gemieteten Anhänger nicht abgebildet. So wurden keine UID Abfragen durchgeführt, bei denen der Unternehmer bzw. die steuerliche Vertretung erkennen hätte müssen, dass es seit 2007 kein steuerliches Unternehmen bzw. gültige UID Nummer für das französische Unternehmen mehr gibt. Ebenso hätten die Eingangsrechnungen als "langfristige Vermietung" mit einem Übergang der Steuerschuld in den UVA's bzw. Jahreserklärungen ihren Niederschlag finden müssen. Aber auch das französische Unternehmen hätte Zusammenfassende Meldung über die Leistungen abgegeben müssen. Daher zeigen auch diese Punkte eine Vorgehensweise, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nicht üblich ist und in der freien Beweiswürdigung dazu führen, dass das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs von "mutwillig geschaffenen Betriebsausgaben" ausgeht. Dies sind weitere Indizien für ein Verhalten, dass die Anerkennung der Geschäftsbeziehung im Zuge einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausschließt.
Aber auch die formellen Angaben auf den Rechnungen und Mietverträgen lassen den Schluss zu, dass diese nicht von einem Unternehmen in Frankreich erstellt wurden, denn es wurden sämtliche Angaben in deutscher Sprache angeführt. Aber auch die ungültige UID, die unrichtige Adresse und die fehlenden steuerrechtlichen Angaben (Hinweis Übergang der Steuerschuld, Aufnahme ZM.) sprechen dafür, dass die Dokumente nicht von einem französischen Unternehmer ausgestellt wurden.
Ebenso sprechen die nachträglich erstellten französischen Bilanzen dafür, dass es keine Betriebsstätte in Frankreich gibt. Denn in den Aufwendungen sind keine Miete für eine feste örtliche Anlage enthalten, die eine Betriebsstätte in Frankreich begründet. Auch aus diesem Gesichtspunkt erscheint die steuerliche Relevanz der Aufwendungen für eine französische Firma als nicht gegeben. Dies untermauern auch die Fragen im Zuge der Schlussbesprechung am 8.3.2017, es konnten keine genauen Zeitangaben über die einzelnen Standorte in Frankreich gegeben werden. In der NS wurde auch vom Pflichtigen angeführt, dass ohne sein Wissen das Unternehmen in Frankreich den Betriebssitz verlegt hat, obwohl Hr. ***X*** der alleinige GS/GF dieses Unternehmens war und dieses Unternehmen im Prüfungszeitraum keinen Mitarbeiter in Frankreich hatte. Herr ***X*** hat erst "Jahre später erfahren", dass "seine" Firma in Frankreich übersiedelt ist. Diese Aussagen erscheinen in der Gesamtheit der AP als Schutzbehauptungen und werden im Zuge der freien Beweiswürdigung von der AP gewürdigt.
Weiters wurden vom Pflichtigen als auch vom Steuerberater im Zuge der Schlussbesprechung angeführt, dass die oa sonstigen Ausgaben in der französischen GuV idH v. 1.000 bzw. 500 Euro pro Jahr nicht detailliert dargestellt werden können.
Die in der Niederschrift vom 27.10.2016 angeführten Beweismittel, dass die französischen Auflieger in Österreich verwendet wurden, konnten im Zuge der AP nicht vorgelegt bzw. dokumentiert werden. Ein weiterer Punkt, der darstellt, dass keine Fremdüblichkeit vorliegt, ist, dass die Auflieger noch immer in Österreich auf dem Betriebsgelände von Hr. ***X*** stehen. Das französische Unternehmen war bisher anscheinend nicht interessiert "seine" Auflieger nach Frankreich zurückzuholen bzw. anderen Unternehmen zu vermieten oder zu verkaufen.
Die bisher bekannten französischen Adressen der Fa. ***X*** [Trans EURL] können aufgrund der örtlichen, zivilrechtlichen als auch den in den französischen Bilanzen angeführten Betriebsausgaben keine Betriebsstätte vermitteln. Daher wäre, bei Anerkennung der fiktiven Betriebsausgaben, der Betriebssitz in Österreich und es müsste eine Versteuerung dieser Einnahmen in Österreich erfolgen.
Richtigerweise gehören die Auflieger dem Betriebsvermögen in Österreich zugerechnet. Die Auflieger wurden ausschließlich von österreichischen Zugfahrzeugen der Fa. ***X*** und ***Bf1*** gezogen, im Inland wurde durch die Fa. ***X*** die Überprüfung und Wartung veranlasst und bezahlt, im Inland und in Deutschland verwendet und haben keinen Bezug, in Ermangelung einer ausländischen Betriebsstätte, zu einem ausländischen Unternehmen. Die oa Auflieger sind im österreichischen Unternehmen in das Anlageverzeichnis mit einem Euro aufzunehmen, da die Abschreibung bereits zur Gänze erfolgte. Bei einem etwaigen Verkauf dieser Auflieger ist dieser Erlös im österreichischen Unternehmen zu erfassen.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die fingierten Betriebsausgaben iZm der französischen Firma wissentlich nur in Österreich erfasst wurden. Diese fingierten Ausgaben durch nachträglich erstellte Unterlagen, die keinem Fremdvergleich standhalten, dokumentiert wurden. Und die fingierten Betriebsausgaben jeglichen Fremdvergleich ausschließen und das Vorliegen einer Betriebsstätte in Frankreich ebenso nicht möglich erscheint. Daher können die Betriebsausgaben iZm der Miete von Aufliegern aus Frankreich nicht anerkannt werden.
Die vorher beschriebenen Tatsachen und Beweismittel sind im Zuge der AP neu hervorgekommen und jeder einzelne Punkt für sich bildet einen Wiederaufnahmegrund gemäß § 303 Abs 1 BAO. Daher war im Zuge der AP eine Wiederaufnahme zu verfügen. Amtswegige Wiederaufnahmen werden nicht zu verfügen sein, wenn die steuerlichen Auswirkungen absolut bzw. relativ bloß geringfügig sind. Unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit, des öffentlichen Interesses, der Vollziehung der Abgabengesetze, der Gleichmäßigkeit der Besteuerung wäre es nicht vereinbar eine Nachforderung in dieser Höhe aufgrund einer "Geringfügigkeit" zu unterlassen. Daher war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit zu geben und eine Wiederaufnahme durchzuführen.
2011
Nicht anerkannte Mieten 20.000,00"
Mit Bescheid vom 22.03.2017 wurde das Verfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer für das Jahr 2011 (Bescheid vom 28.08.2012) gem. § 303 Abs. 1 BAO wiederaufgenommen. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
"Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (1) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden."
Mit weiteren Bescheiden vom 22.03.2017 wurden die Körperschaftsteuer 2011 mit € 27.359,00 (Nachforderung € 5.000,00) sowie diesbezügliche Anspruchszinsen 2011 in Höhe von € 380,17 festgesetzt.
Am 20.04.2017 wurde eine mit 20.03.2017 datierte Beschwerde mit dem Betreff
"Wiederaufnahmebescheid vom 22. März 2017, betrifft Körperschaftssteuerbescheid für 2011,
sowie den Bescheid vom 22. März 2017 über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011"
eingebracht und Folgendes vorgebracht:
"Gegen sämtliche oben angeführten Bescheide wird innerhalb offener Frist durch den bevollmächtigten Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
Diese richtet sich gegen das Ergebnis der Außenprüfung, lt. Bericht gem. Par. 150 BAO vom 14.03.2017, Tz. 1 Mieten für Auflieger per € 20.000.00, die dem Betriebsergebnis nicht zuzurechnen sind.
Begründung und Sachverhalt:
Die ***Bf1*** erbringt Logistik und Transportleistungen. Aufgrund der Auftragslage konnten die Aufträge nicht zur Gänze mit eigenen Mitteln (Auflieger) durchgeführt werden. Es wurden daher Auflieger von der ***X*** Trans EURL Frankreich auf unbestimmte Zeit angemietet und die Mieten aufwandswirksam verbucht und steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht. Im Zuge der Außenprüfung, über deren Ergebnis seitens der belangten Behörde gemäß § 150 BAO der Bericht vom 14.03.2017 erstellt wurde, wurden die oben angeführten Mieten nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
Die französische ***X*** Trans EURL (SIRET ***Nr1***) wurde 1991 von Herrn Johann ***X*** und dem 2006 verstorbenen Herrn Charles ***Y*** gegründet. Zunächst war Herr ***Y*** Geschäftsführer und es erfolgte eine Standortverlegung.
Die Rechnungslegung wurde für 2008, 2009, 2010 und 2011 erst 2012 nachgeholt und die Mieten von ***X*** Trans EURL per EUR 20.000,00 2011 verbucht. Darin wurden als Betriebsausgaben die Amortisation für die Auflieger und Mieten für Geschäftsräume, so wie andere betriebliche Kosten angesetzt.
In seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der ***X*** Trans EURL vermietete der GS/GF die Auflieger an seine österreichische ***Bf1***, weil dafür die Notwendigkeit und der Bedarf war, um die Kunden zu bedienen, und daher eine Fremdvermietung nicht erforderlich und nicht möglich war.
Gekauft wurden die Auflieger von der ***X*** Trans EURL am 02.11.1999 lt. Rechnung, die Zulassung erfolgte am 06.12.1999, was der GS/GF mit Anfang 2000 in Erinnerung hatte. Es können jedoch für die Anschaffungskosten Rechnungen vorgelegt werden, welche ins AVZ der ***X*** Trans EURL aufgenommen worden sind.
Französische Nummerntafeln befinden sich bis dato auf den Aufliegern, die auch vom Prüfungsorgan fotografiert wurden.
Die Anschaffungskosten von je EUR 28.376,70, das sind zusammen € 56.753,40, haben für Mietentgelte keine Relevanz, da diese nach Kilometerleistung und Bedarf in der Regel zu verrechnen sind, was auch nicht überhöht erscheint, weil es sich um Spezialauflieger handelt, die die österreichische ***Bf1*** für Spezialtransporte benötigte.
Weiters ist auch anzuführen, dass eine Typengenehmigung und eine Zulassung in Österreich nicht möglich war[en], da die Auflieger nicht den Österreichischen Genehmigungsvorschriften entsprechen, denn es wären umfangreiche Umbauarbeiten erforderlich gewesen, welche wirtschaftlich nicht vertretbar waren.
Die belangte Behörde hat es ebenso versäumt, mit stichhaltigen Vergleichsunterlagen die angeblich überhöhten Mieten zu begründen. Es wurde lediglich eine Internet-Seite per E-Mail geschickt welche mit "ab" Preisen diverse Auflieger zur Miete im Angebot führt.
Die Erstauskünfte der französischen Behörden wurden für die AP als Indizien verwendet, obwohl nach Erhebungen in Frankreich über Firmenbuch, Steuernummern und Anschriften von Seiten der Steuerpflichtigen die AP Kenntnis davon erhalten hatte, welche aber gar nicht weiterverfolgt, bzw. auf Ersuchen der Steuerpflichtigen nicht weiter überprüft wurde.
Da Mietverträge für Verkehrskontrollen Vorschrift sind, also auch notwendig, haben diese auch zu jeder Zeit bestanden.
Da Johann ***X*** GS/GF der ***X*** Trans EURL ist, wurde durch ihn selbstverständlich auch die Preisgestaltung und Kanzleiarbeit durchgeführt. Die Entscheidungen wurden vom GS/GF in Österreich getroffen, was die Aufgabe eines GS/GF ist, wozu er aber seinen Wohnsitz nicht nach Frankreich verlegen musste.
Verbindlichkeiten an die ***X*** Trans EURL der österreichischen ***Bf1*** wurden und werden stets über ein Verrechnungskonto geführt, welches aus der Bilanz 2011 auch ersichtlich ist.
Johann ***X*** hat in seiner Eigenschaft als GS/GF der ***X*** Trans EURL und der österreichischen ***Bf1*** stets nach wirtschaftlichen Gegebenheiten selbst entschieden und es daher keine schriftlichen Vereinbarungen der linken mit der rechten Gehirnhälfte geben kann! Auch keine schriftlichen Urgenzen oder Urgenzen in einer anderen Form waren auf dieser Ebene möglich!
Betriebsstätten in Frankreich waren bzw. sind lt. Firmenbuchauszügen vorhanden und wurden auch dem Prüfungsorgan zur Vorlage bei der Schlussbesprechung angeboten, aber scheinbar ohne Angabe von Gründen schlechthin ignoriert. Miete für eine Betriebsstätte in Frankreich der ***X*** Trans EURL wird laufend lt. Mietvertrag vierteljährlich an die ***C*** (SIRET ***Nr***) bezahlt. Genaue Zeitangaben über Standorte in Frankreich sind aus oben angeführtem Firmenbuchauszug ersichtlich gewesen bzw. wären ersichtlich gewesen, hätte man sich die nötige Mühe gemacht und nachgesehen.
Die Verwendung der Auflieger von der österreichischen ***Bf1*** kann jederzeit von damaligen Kunden bezeugt werden. Die Hinzurechnung der in Frage stehenden Mietentgelte per € 20.000,00 im Jahre 2011 ist eine rein fiskalische Maßnahme bzw. erzwungene Maßnahme, da bei ersten Besprechungen im Dezember 2016 der Steuerpflichtigen angeboten wurde, die Hälfte des Betrages zuzurechnen oder in Folge den ganzen Betrag als negative Konsequenz, was diese aber aus den sich ergebenden wirtschaftlichen Gründen abgelehnt hat, weil es nicht den Tatsachen entsprach. Die Spezialauflieger wurden in der österreichischen ***Bf1*** nämlich für Spezialtransporte (Autoteile) verwendet, welche bei der Beladung so wie der Entladung spezifische Kriterien und technische Anforderungen erfüllen mussten.
Verletzung des Parteiengehörs:
Die belangte Behörde hat es wie bereits oben dargestellt, gänzlich unterlassen darzulegen, aus welchen konkreten Gründen sie die im Laufe der AP vorgelegten Unterlagen und Bestätigungen (Firmenbuchauszug, etc.) der ***X*** Trans EURL nicht würdigte. Somit war es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Rechtes auf Parteiengehör nicht möglich, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Weiters wurden bei der Außenprüfung von Seiten unserer Mandantin im Rahmen ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht folgende Unterlagen vorgelegt:
Firmenbuchauszüge (IMMATRICULATION PRINCIPALE AU REGISTRE DU COMMERCE ET DES SOCIETES)
Unterlagen zum Nachweis des Bestehens der ***X*** Trans EURL (ATTESTATION DE RESIDENCE FISCALE)
Bilanzen 2006 bis 2012 der ***X*** Trans EURL im Original, Kopien und Originale der Zulassungsscheine der französischen Auflieger
Die oben dargestellte Vorgehensweise der belangten Behörde verletzte die Beschwerdeführer im Recht auf Parteiengehör.
Beschwerdeantrag:
Die angefochtenen Bescheide sind ersatzlos aufzuheben, in eventu den Bescheid über die Wiederaufnahme vom 22. März 2017, betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2011 sowie den Bescheid vom 22. März 2017 über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011 aufzuheben und durch einen neu zu erlassenden Bescheid zu ersetzen, der den Beschwerdegründen Rechnung trägt.
Weiters stellen wir an das Finanzamt die Anträge:
(1.) keine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2 BAO zu erlassen.
(2.) auf Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO sowie
(3.) auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO.
(4.) auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO für den Gesamtbetrag des mit dem angefochtenen Haftungsbescheid geltend gemachten Zahlungsanspruchs bis zur Entscheidung über die Beschwerde."
Mit Vorlagebericht vom 06.06.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Beschwerde abzuweisen. Zusätzlich zur Wiederholung des Großteils der Ausführungen im Bericht über die Außenprüfung ergänzte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes:
Die Beschwerde vom 24.4.2017 (datiert mit 20.3.2017) richte sich gegen den Wiederaufnahmebescheid vom 27.3.2017 betreffend Körperschaftsteuer 2011. Die Bescheidbezeichnung sei im Zuge der Beschwerde eindeutig und unzweifelhaft erfolgt und richte sich gegen die Wiederaufnahme. Daher sei auch kein Mängelbehebungsauftrag iSd § 275 BAO zu erlassen gewesen. Auch im Beschwerdeantrag und ebenso im Inhalt der Beschwerde sei nicht zu entnehmen, dass es sich um eine Beschwerde iZm den Sachbescheiden handle. Folglich handle es sich um Beschwerden gegen den Wiederaufnahmebescheid vom 27.3.2017.
Der Wiederaufnahmebescheid und der neue Sachbescheid seien zwei Bescheide, die jeder für sich einer Berufung zugänglich seien bzw. der Rechtskraft teilhaftig werden könnten (VwGH 12.9.1996, 96/15/0163; 17.11.2004, 2000/14/0142). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei auf Grund einer klar und deutlich zum Ausdruck gekommenen behördlichen Erledigung eine Auslegung oder Umdeutung einer ebenfalls eindeutigen, von einem Steuerberater eingebrachten Parteierklärung nicht möglich (VwGH 19.5.1993, 92/13/0269; 16.3.1994, 93/13/0213).
In der Beschwerde vom 24.4.2017 würden nun die Anschaffungskosten mit € 56.753,40 für beide Auflieger, ohne Vorlage von Dokumenten, nochmals anders beziffert und daher ein dritter Betrag nach der Niederschrift vom 27.10.2016 und dem französischen Anlageverzeichnis vom Bf angeführt. Das Missverhältnis Anschaffungskosten zu den Mieten bleibe aber auch aufgrund dieser Angaben ebenso erhalten.
Die Ausführungen in der Beschwerde, dass "nach Kilometerleistung und Bedarf in der Regel zu verrechnen ist" sei nach Ansicht des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs dahingehend zu würdigen, dass dies aufgrund der gleichbleibenden und "pauschalen" Beträgen nicht durchgeführt worden sei. Aber auch bei einer kilometerbezogenen Verrechnung würden die Anschaffungskosten einen wesentlichen Kalkulationsbestandteil für die verrechenbaren Kosten incl. Gewinnaufschlag in der Wirtschaft darstellen.
Alle vom Bf/Stb vorgelegten Dokumente (Firmenbuch, Steuernummer, Anschriften, Rechnungen, Mietverträge, Bilanzen...) seien von der Außenprüfung sehr wohl gewürdigt worden und seien im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt worden, hätten aber aufgrund der gesamten Umstände und anderen Beweise/Indizien nicht jene Kraft entfalten können um den Ausführungen des Bf/Stb zu folgen. Die in der Beschwerde angeführten FB-Auszüge seien lt. Niederschrift zur Außenprüfung übernommen worden und seien natürlich im Rahmen der freien Beweiswürdigung im Zuge der Gesamtbetrachtung in das Ergebnis der Außenprüfung miteingeflossen.
Die Inkonsistenz des Aussageverhaltens ziehe sich auch im Beschwerdeverfahren weiter, denn im Beschwerdeverfahren sei nun erstmalig behauptet worden, dass in den Rechnungsbeträgen auch Kosten für die "Mieten für Geschäftsräume, sowie andere betriebliche Kosten" verrechnet worden seien.
Die nachträgliche Rechnungserstellung sei auch in der Beschwerde bestätigt worden.
Die in der Beschwerde angeführten "Vereinbarungen der linken mit der rechten Gehirnhälfte" würden durch klare und eindeutige Vereinbarungen, die nach außen erkennbar seien eine Überprüfungsmöglichkeit gewährleisten und eine "glaubhafte" Vereinbarung zwischen dem Bf. und "seiner" GmbH gewährleisten. Diese Vereinbarungen müssten daher auch konsequenterweise einem Fremdvergleich standhalten, der in diesem Fall in sehr vielen Punkten angezweifelt werden könne.
Die Auflieger stünden zurzeit noch immer in Österreich auf dem Betriebsgelände von Hr. ***X***. Das französische Unternehmen sei bisher anscheinend nicht interessiert gewesen "seine" Auflieger nach Frankreich zurückzuholen bzw. anderen Unternehmen zu vermieten. Dies sei auch in der Beschwerde so ausgeführt: "eine Fremdvermietung war weder erforderlich noch möglich". Aber warum ab dem Jahr 2013 bis 2017 eine Vermietung nicht erfolgt sei, sei auch in der Beschwerde offengeblieben und lasse das gesamte "Konstrukt" unglaubwürdig erscheinen.
Die in der Beschwerde angeführten Raumieten an ***C*** seien im Zuge der Schlussbesprechung von Hr. ***X*** mit ca. € 5.000 pro Jahr angegeben worden. Diese Beträge würden sich nicht in den französischen Jahresabschlüssen widerspiegeln. Weiters sei im Zuge der Schlussbesprechung vom Bf. ausgeführt worden, dass es im gesamten Zeitraum keine Mitarbeiter in Frankreich gegeben habe und die Räumlichkeiten nicht genutzt worden seien. Außerdem sei es Hr. ***X*** nicht aufgefallen, dass im gesamten Prüfungszeitraum keine Steuern in Frankreich bezahlt worden seien. Auch diese Punkte seien in die Gesamtbetrachtung eingeflossen und hätten klar erkennen lassen, dass Betriebsausgaben in Österreich geschaffen worden seien und eine korrespondierende Versteuerung gar nicht angedacht gewesen sei, sondern erst im Zuge der Außenprüfung nach Lösungsmöglichkeiten gesucht worden sei.
In der Beschwerde werde angeführt, dass die Zeitangaben über die Standorte in Frankreich aus dem Firmenbuchauszug ersichtlich seien. In der Niederschrift zur Außenprüfung vom 08.03.2017 führe Hr. ***X*** auf die Frage zu welchem Zeitpunkt das Unternehmen von welchem Standort in Frankreich aus betrieben worden sei u.a. aus: "Kann ich nicht sagen. Haben wir erst Jahre später erfahren, dass die Steuerberatungskanzlei übersiedelt und meine Kontaktperson verstorben ist. Und durch den Verkauf der Steuerberatungskanzlei auch meine Geschäftsadresse, ohne mein Wissen, an einen anderen Ort verlegt wurde". Auch diese Aussagen würden nach Ansicht des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs klar aufzeigen, wenn der einzige GS/GF und Mitarbeiter einer GmbH nicht einmal wisse, wann "seine" Firma wo sei, dass diese "fingierte" GmbH wohl nur am Papier gegründet worden sei und nie wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt habe.
Ein weiteres Indiz, dass keine Betriebsstätte in Frankreich vorliege, liefere die Beschwerde: "Da Johann ***X*** GS/GF der ***X*** Trans EURL ist, wurde durch ihn selbstverständlich auch die Preisgestaltung und Kanzleiarbeit durchgeführt. Die Entscheidungen wurden vom GS/GF in Österreich getroffen…". Auch diese Ausführungen würden zeigen, dass die wesentlichen Entscheidungen für das "fingierte" französische Unternehmen in Österreich getroffen worden sei und dies laut Literatur und Judikatur sehr wohl entscheidungsrelevant sei. Dieser in der Beschwerde geschilderte Sachverhalt sei bereits in der Schlussbesprechung gleichlautend vom Pflichtigen / Steuerberater angegeben worden: "Die Mietrechnungen wurden im gesamten Prüfungszeitraum in Österreich von Hr. ***X*** erstellt. Es waren keine Personen in Frankreich involviert."
Die Auflieger seien ausschließlich von österreichischen Zugfahrzeugen der Fa. ***Bf1*** gezogen worden, im Inland sei durch die Fa. ***Bf1*** die Überprüfung und Wartung veranlasst und bezahlt worden, sie seien im Inland und in Deutschland verwendet worden und hätten keinen Bezug, in Ermangelung einer ausländischen Betriebsstätte, zu einem ausländischen Unternehmen.
Das im Zuge der Beschwerde gerügte Parteiengehör, sei vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs in jeder Lage des Verfahrens gewahrt worden, beispielsweise durch Übermittlung der Auskunft der französischen Steuerbehörden mit der Bitte um Stellungnahmen, diverse Besprechungen, diverse Niederschriften und Vorhalte. Aber auch im Zuge der Schlussbesprechung sei das Parteiengehör immer wieder gewahrt worden. Es sei dem Pfl/Stb die Möglichkeit des Parteiengehörs gegeben worden, daher sei auch die Schlussbesprechung 20 Minuten unterbrochen worden (siehe Niederschrift zur Schlussbesprechung: der Stb/Pfl habe mit dem Rechtsanwalt Rücksprache halten wollen). Die letzten Angaben im Zuge des Parteiengehörs seien im Punkt Parteiengehör in Tz 5 abgebildet: "Wo steht das? Es ist nichts weiters hinzuzufügen."
Das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs stütze die Wiederaufnahme 2011 auf den sogenannten "Neuerungstatbestand", nämlich darauf, dass Tatsachen neu hervorgekommen seien, die zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid geführt hätten.
Auf Seite 8 des Berichtes vom 14.03.2017 sei sowohl die Rechtsgrundlage der Wiederaufnahme als auch die Ermessensentscheidung begründet worden.
Die neu hervorgekommenen, nicht bloß geringfügigen Feststellungen der Außenprüfung, würden das Finanzamt in Ausübung seines Ermessens zur Wiederaufnahme der Körperschaftsteuer 2011 gem. § 303 Abs. 1 BAO berechtigen. Von zentraler Bedeutung für die Ermessensübung sei die Berücksichtigung des Zweckes der Ermessen einräumenden Norm. Zweck des § 303 BAO sei es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkämen. Ziel sei ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis (VfGH 6.12.1990, B 783/89; VwGH 2.4.1990, 89/15/0005; VfGH 30.9.1997, B 2/96; VwGH 22.3.2000, 99/13/0253). Daher sei im vorliegenden Fall der Rechtsrichtigkeit der Vorrang zu geben.
Maßgebend sei, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen sei, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (z.B. VwGH 4.3.2009, 2004/15/0135, 0136; 23.2.2010, 2006/15/0314; 29.7.2010, 2006/15/0006; 31.5.2011, 2009/15/0135). Der in Tz 1 angeführte Sachverhalt sei dem Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs vor dem Verfahren nicht bzw. nicht vollständig bekannt gewesen, dies gehe aus dem geschilderten Sachverhalt eindeutig hervor und daher sei ein Wiederaufnahmegrund gegeben.
Mit der Vorlage der Beschwerde wurden auch diverse Aktenteile vorgelegt wie:
Verrechnungskonto ***X*** Trans E.U.R.L. des Einzelunternehmens (Stand 1.1.2014:
Verbindlichkeit in Höhe von € 148.000)
Mail des Prüfers vom 12.12.2014 an den steuerlichen Vertreter mit Unterlagen betreffend den Nachweis von Tatsachen mit Auslandsbezug als Beilage (Hinweis auf die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten)
Auskunftsersuchen vom 26.1.2015 und Anfragebeantwortung vom 21.4.2015 betreffend EURL ***X*** Trans, UID-Nummer: FR***123**, ***Str*** ***PLZ1*** ***FR***: "Die Fa. wurde 1992 in Frankreich gegründet. Geschäftsführer war Johann ***X*** (geb: 19.02.1961 in Österreich) - letzte bekannte Adresse: ***D*** - Deutschland. Der Sitz und das Kapital der ***X*** Trans befand sich zur Zeit der Gründung in ***Str*** in ***FR*** ***PLZ1***. Das Unternehmen ist seit 01.01.2007 steuerlich nicht mehr erfasst und übt auch keine Geschäftstätigkeit in Frankreich mehr aus. Die UID-Nummer FR***123** ist ebenfalls seit 01.01.2007 ungültig. Um Auskunft betreffend die Dienstleistung aus dem Jahr 2011, welche das AT Unternehmen an das FR Unternehmen erbracht haben soll zu geben, hat unser Steuerprüfer ein Schreiben an die Fa. ***X*** TRANS geschickt. Das Schreiben wurde mit der Aufschrift "unbekannter Empfänger" retourniert. Daher wurde ein Antrittsbesuch vor Ort an ***Str*** in ***FR*** ***PLZ1*** durchgeführt. Es konnte kein Hinweis auf die Existenz einer geschäftlichen, handwerklichen oder industriellen Tätigkeit vorgefunden werden. Es war auch kein Briefkasten oder Glocke mit dem Namen ***X*** Trans vor Ort. Die franz. Finanzbehörde ist daher nicht in der Lage Auskünfte zu den erbrachten Dienstleistungen zu erteilen. Es bestehen daher Zweifel, ob die Dienstleistungen tatsächlich erbracht worden sind. Für das Jahr 2011 kann keine Information erteilt werden, da die Firma ***X*** Trans seit 2005 keine Steuererklärung abgegeben hat. Es ist Tatsache, dass die Fa. ***X*** Trans bei der Gründung ein Geschäftskonto bei der Regionalbank Credit Agricole Mutuel (CRCAM) KtoNr.: ***1*** hatte. Das Bankkonto (IBAN FR76 ***2***) wurde am 19.12.2014 geschlossen. Der Zugriff auf dieses Konto wäre nur unter bestimmten Umständen möglich, die hier aber nicht erfüllt sind."
Ansässigkeitsbescheinigung vom 8.4.2016 betreffend ***X*** TRANS EURL für das Jahr 2016
Firmenbuchauszug ***X*** TRANS EURL vom 26.1.2016 (GmbH mit nur einem Gesellschafter (Johann ***X***), Eintragungsdatum: 26.1.2016, Sitzverlegung von ***Str*** - ***PLZ1*** ***FR*** nach ***Str2*** - ***PLZ2*** ***FR2*** am 5.12.2015, Gründung: 1.7.1992)
"Mietvereinbarungen" vom 1.1.2011 zwischen ***X*** Trans Transports Routiers Nationaux et Internationaux E.U.R.L und Johann ***X*** ("Miete von: 01.01.2011; Miete bis: 31.12.2011")
"Mietvereinbarungen" vom 1.8.2011: ("Zwischen ***X*** Trans Transports Routiers Nationaux et Internationaux E.U.R.L und ***Bf1*** wird folgende Mietvereinbarung geschlossen: Mietgegenstand: Mega-Trailer; Hersteller: Lecitrailer; Type: 3E19B; Kennzeichen: (FR) 8052 ***xy*** / (FR) 8047 ***xy***; Fgst.-Nr.: ***F1*** / ***F2***; Miete von: 01.01.2011; Miete bis: 31.12.2011"); keine Entgeltvereinbarung enthalten
Rechnungen vom 31.12.2011: an die Bf: "Wir berechnen Ihnen für die Fahrzeugmiete vom 01.08.2011 - 31.12.2011 € 20.000.00" und an Johann ***X*** (Einzelunternehmen) vom 01.01.2011-31.12.2011 über € 28.000,00
Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung
der Arbeitsbogen
Vorhalte betreffend das "französische Unternehmen": Mit Vorhalt vom 8.10.2015 wurde Johann ***X*** ersucht sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit seiner französischen Firma vorzulegen, insoweit sie das Einzelunternehmen bzw. ***Bf1*** in Österreich betreffen. Da dieser Vorhalt nicht beantwortet wurde, wurde Johann ***X*** am 9.3.2016 mit einem weiteren Vorhalt aufgefordert, Zulassungsscheine für die gemieteten Fahrzeuge, einen aktuellen Firmenbuchauszug der ***X*** Trans sarl., eine Ansässigkeitsbescheinigung der Firma ***X*** Trans sarl. sowie sämtliche Rechnungen und den gesamten Schriftverkehr zwischen der französischen und den beiden österreichischen Firmen (***X*** Johann und ***Bf1***) in Zusammenhang mit der Vermietung der französischen Fahrzeuge bzw. Anhänger vorzulegen.
Schriftverkehr bezüglich der Beschaffung französischer Bilanzen, Bilanzen und GuV des "französischen Unternehmens"
Niederschriften vom 27.10.2016 und 8.3.2017
Aktenvermerke vom 17.11.2016 und 8.3.2017
Auf Wunsch des steuerlichen Vertreters wurde diesem der Vorlagebericht am 27.6.2024 neuerlich übermittelt.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass im gleich gelagerten Fall betreffend das Einzelunternehmen von Johann ***X*** das Bundesfinanzgericht die Beschwerde mit - mittlerweile vom Verwaltungsgerichtshof bestätigtem - Erkenntnis vom 29.9.2021, RV/5100805/2017, als unbegründet abgewiesen hat. In der Begründung wurde u.a. folgendes ausgeführt:
"Das Gericht forderte von der Abgabenbehörde die mit den Steuererklärungen vorgelegten Jahresabschlüsse der Streitjahre und Prüfungsberichte zu vorangegangenen Außenprüfungen an, die dem Gericht elektronisch übermittelt wurden.
Im Zuge der Durchsicht wurde festgestellt, dass in den den Jahresabschlüssen der Streitjahre beigelegten Anlageverzeichnissen bei der Position Betriebs- und Geschäftsausstattung (Konto 0040) ebenfalls zwei Sattelauflieger der Marke Leci-Trailer mit folgenden Daten ausgewiesen sind:
[Grafik]
[…] Zur Beschwerdebehauptung, dass die beiden Sattelauflieger für die Miete verrechnet worden ist, von der französischen Firma angeschafft worden seien, wurde mitgeteilt, dass sich laut den vom Finanzamt vorgelegten Abschlüssen (Anlagenverzeichnissen) des Einzelunternehmens seit 1999 idente Auflieger im Betriebsvermögen des österreichischen Unternehmens befinden würden, die in den Jahren 2000 bis 2007 (betriebsausgabenwirksam) abgeschrieben worden seien. Es wurde um Stellungnahme und Aufklärung ersucht, ob es sich dabei um die in Frankreich zugelassenen Auflieger handle und um Vorlage von Rechnungen und Zahlungen ersucht.
[…] Stellungnahme: […] Die Rechnungen über die beiden Anhänger werden als Anlage vorgelegt und diese wurden von der ausländischen (französischen) Gesellschaft bezahlt. Weitere gleichartige Fahrzeuge bzw. Anhänger gibt es nicht und sind auch im Inland nicht angemeldet.
Weiters werden die Jahresabschlüsse für die Jahre 2006 und 2007 vorgelegt. In diesen Jahresabschlüssen sind im Anlagenverzeichnis unter Betriebs- und Geschäftsausstattung 2 Sattelauflieger angeführt mit Zugang 1999. Wenn es sich um die gleichen Auflieger handelt und warum diese Auflieger im Jahr 1999 in das Anlagenverzeichnis des österreichischen Unternehmens unseres Klienten aufgenommen, entzieht sich der Kenntnis des Klienten und ist erst jetzt durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts erkennbar geworden.
[…] In den übermittelten Jahresabschlüssen der österreichischen Einzelfirma der Jahre 2006 und 2007 sind die Auflieger in den Anlagenverzeichnissen zum 31.12.2006 mit einem Restbuchwert von je 3.547,08 Euro bzw. zum 31.12.2007 mit 0,07 Euro ausgewiesen. Sowohl im Jahr 2006 als auch 2007 wurden für die beiden Auflieger Abschreibungen in Höhe von 7.094,00 Euro (12,5% von 56.753,40 Euro) geltend gemacht."
Im BFG-Erkenntnis vom 29.9.2021, RV/5100805/2017, wurde u.a. folgender Sachverhalt festgestellt:
"Im Anlagevermögen sind u.a. zwei Sattelauflieger der Marke Leci-Trailer mit Anschaffungskosten iHv je 28.371,64 Euro (insgesamt 56.753,40 Euro) erfasst. Die im November 1999 angeschafften Auflieger wurden ab 2000 über eine Nutzungsdauer von 8 Jahren abgeschrieben. Letztmals wurden im Jahr 2007 Abschreibungen in Höhe von 7.094,00 Euro als Betriebsausgaben geltend gemacht. In den Abschlüssen der Jahre ab 2008 sind die Auflieger mit dem Buchwert von je 0,07 Euro ausgewiesen.
[…] Der Bf. hatte ab 2006 (bis 2016) weder persönliche noch behördliche Kontakte in Frankreich und übte die Geschäftsführungstätigkeit von Österreich aus.
[…] Die Gesellschaft verfügt über keine Betriebsstätte in Frankreich mehr und übt keine steuerlich relevanten Geschäftstätigkeiten aus."
Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18.5.2022 zurückgewiesen.
Am 3.9.2024 wurde von der steuerlichen Vertretung des Bf. ein vorbereitender Schriftsatz für die mündliche Verhandlung am 11.9.2024 mit folgendem Inhalt übermittelt:
"Die Bf hat in ihrem Beschwerdeschriftsatz des zu ihrem Nachteil abgeänderten Körperschaftsteuerbescheides für das Jahr 2011 fristgerecht Beschwerde erhoben. Über diese Beschwerde wurde bis dato noch nicht entschieden.
Der Beschwerdeschriftsatz der Bf vom 20. März 2017 wendet sich primär gegen den zu ihrem Nachteil abgeänderten Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2011 vom 22. März 2017
Im Beschwerdeschriftsatz der Bf ist zwar im Rubrum der abgeänderte Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2011 ausdrücklich genannt, jedoch führt das jeweils vorangestellte Wort "betr." im Zusammenhang mit dem Einleitungssatz "Gegen sämtliche oben angeführte Bescheide wird innerhalb offener Frist durch den bevollmächtigten Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben", zu Zweifel gegen welche Rechtsakte sich die Beschwerde überhaupt richtet. Dadurch wird der Anschein erweckt, dass sich die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide für das Jahr 2011 sowie die Festsetzung von Anspruchszinsen für dieses Jahr handeln könne. Dies trifft jedoch aus folgenden Überlegungen nicht zu:
Der erste Absatz auf Seite 2 lautet: Diese richtet sich gegen das Ergebnis der Außenprüfung lt. Bericht gemäß Par 150 BAO vom 14.03.2017 Tz1 Mieten für Auflieger per insgesamt EUR 20.000,00, die den Betriebsergebnissen nicht zuzurechnen sind.
Aus dieser Anfechtungserklärung ergibt sich unzweifelhaft, dass sich die Beschwerde primär gegen den infolge der Wiederaufnahme erfolgten abgeänderten Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2011 richtet. Denn diese sind ,Ergebnis der Außenprüfung lt. Bericht gemäß Par 150 BAO vom 14. 03.2017 Tz1'.
Ebenso beziehen sich die auf Seiten 2 bis 4 enthalten Ausführungen der Beschwerde zum Punkt "Begründung und Sachverhalt" sowie jene auf Seiten 4 bis 5 derselben zum Punkt "Verletzung des Parteiengehörs" ausschließlich auf die Fehler- und Mangelhaftigkeit des infolge der Wiederaufnahme erfolgten Körperschaftsteuerbescheides für das Jahr 2011. Die gegenteilige im Vorlagebericht geäußerte Ansicht der belangten Behörde ist unzutreffend.
Schließlich lautet doch der Beschwerdeantrag wie folgt: "Die angefochtenen Bescheide sind daher ersatzlos aufzuheben, in eventu die Wiederaufnahmebescheide betreffend Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2011, eingelangt am 30.03.2017, aufzuheben und durch einen neu zu erlassenden Bescheid zu ersetzen, der den Beschwerdegründen Rechnung trägt". Weiters stellen wir an das Finanzamt die Anträge,
1. keine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2 BAO zu erlassen,
2. auf Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO sowie
3. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO,
4. auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO für den Gesamtbetrag des mit dem angefochtenen Haftungsbescheid geltend gemachten Zahlungsanspruchs bis zur Entscheidung über die Beschwerde.
In objektiver Auslegung des Beschwerdetextes hat der Verfasser drei Kategorien anfechtbarer Bescheide formuliert. Erstens primär ,den angefochtenen Bescheid', welcher ,Ergebnis der Außenprüfung lt. Bericht gemäß Par 150 BAO vom 14. März 2017 Tz1' ist und welcher im übrigen Inhalt die Beschwerde ausdrücklich bekämpft: Das ist der infolge der Wiederaufnahme erfolgte Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2011. Zweitens sekundär den Wiederaufnahmebescheid im Verfahren betreffend Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2011. Drittens die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen für das Jahr 2011. Alle drei Bescheide sind mit 22.03.2017 datiert.
Bereits aus der Formulierung der Einleitung dieses Antrages erklärt die Beschwerde, dass sie sich nicht primär gegen den Wiederaufnahmebescheid für das Jahr 2011 richtet, sondern nur aushilfsweise. Primär richtet sich diese gegen ,den angefochtenen Bescheid', was sich eindeutig durch die Wortfolge ,für den Gesamtbetrag des mit dem angefochtenen Haftungsbescheid geltend gemachten Zahlungsanspruchs bis zur Entscheidung über die Beschwerde' in Punkt 4 des Antrages ergibt. Darüber hinaus ergebe die Anfechtung der Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen für das Jahr 2011 ohne Anfechtung des infolge der Wiederaufnahme erfolgten Körperschaftsteuerbescheides für das Jahr 2011 ihrem Grunde und der Höhe nach keinen Sinn.
Zur Gesetzes- und Rechtslage:
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Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100314/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100314.2025
- Stammnummer
- 149141
- Gültig
- 03.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF