Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100433/2024
Haftung des faktischen Geschäftsführers für von einer britischen Limited geschuldete Glücksspielabgaben
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100433/2024vom 01.09.2025Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die der Buchhaltung zugrunde gelegten aktenkundigen Aufzeichnungen sind für die Monate Oktober 2016 und Juli 2017 betraglich völlig ident. Dass die Ein- und Auszahlungen für jeweils 4 Geräte an 31 aufeinanderfolgenden Tagen (dh 124 Ein- und 124 Auszahlungsbeträge in jeweils derselben Reihenfolge) betraglich tatsächlich jeweils völlig ident sein sollen, ist jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
Das aus den der Buchhaltung zugrunde gelegten aktenkundigen Aufzeichnungen errechnete Durchschnittshold beträgt je Gerät und Monat 569,70 Euro. Die im Zuge der Kontrollen durch die Finanzpolizei vorgefundene aktenkundige Auszahlungsliste vom 3.7.2018 für 8 Geräte lässt den Schluss zu, dass die in den der Buchhaltung zugrunde gelegten Aufzeichnungen ausgewiesenen Beträge bei weitem zu gering sind. Dieser Auszahlungsliste zufolge erfolgten Auszahlungen iHv insgesamt 5.235,00 Euro für 8 Geräte an einem Tag, was einer durchschnittlichen Auszahlung von 654,38 pro Gerät an diesem Tag entspricht. Demgegenüber wurden in der Buchhaltung etwa für den Monat Juli des Vorjahres 2017 in Summe 6.433,32 Euro an Auszahlungen für 4 Geräte erfasst, was einer durchschnittlichen Auszahlung von 51,88 Euro pro Gerät und pro Tag entspricht. Dafür, dass die in der Auszahlungsliste vom 3.7.2018 erfassten Beträge nicht die tatsächlich erfolgten Auszahlungen entsprächen, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor und wird derartiges vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, sodass von der sachlichen Richtigkeit dieser Auszahlungsliste auszugehen ist.
Wenn der Beschwerdeführer moniert, die erzielten Einnahmen hätten sich durch die aus den Zählwerken der Automaten auslesbaren Zahlen ermitteln lassen, ist dem entgegenzuhalten, dass es angesichts der obigen Ausführungen als wahrscheinlich und realitätsnah anzusehen ist, dass auch die aus den Zählwerken auslesbaren Zahlen unrichtig gewesen wären, zumal es sich um nicht konzessionierte Glücksspielautomaten handelt, bei denen die Manipulationssicherheit der Zählwerke nicht gewährleistet ist. Im Übrigen ist selbst bei Geldgewinnspielautomaten mit manipulationssicherem Zählwerk nicht auszuschließen, dass die Daten beim Auslesevorgang durch eine zwischen den Automaten und den Druckvorgang geschaltete Manipulationssoftware verfälscht werden (vgl BFH 27.7.2022, II R 10/19).
Im Übrigen beruhen die Feststellungen bei Punkt 1.9 auf den gleichlautenden Feststellungen der belangten Behörde (Bericht über das Ergebnis der bei der ***Limited1*** durchgeführten Außenprüfung vom 19.4.2021 unter der Überschrift "Erkenntnisse aus der am 21.11.2018 begonnenen Prüfung gem. § 147 BAO"), denen vom Beschwerdeführer nicht entgegengetreten wurde, sodass diese als richtig angesehen werden können.
Ad Punkt 1.10:
Die Feststellung, dass für die von der ***Limited1*** betriebenen Geräte im Streitzeitraum keine Glücksspielabgaben entrichtet wurden, beruht auf der vom Richter durchgeführten Einsichtnahme in das von der Finanzverwaltung geführte Steuerkonto der ***Limited1***, auf dem bislang keine Glücksspielabgaben verbucht wurden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde (S 16), die Glücksspielabgaben für die relevanten Umsätze (Automaten) seien von der ***GmbH2*** einbehalten und für die ***Limited1*** abgeführt worden, geht über eine bloße Behauptung nicht hinaus und steht im Widerspruch zu den Feststellungen bei Punkt 1.5. Zudem steht dieses Vorbringen im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschuldigteneinvernahme des Beschwerdeführers im Finanzstrafverfahren vom 6.11.2019 (s die darüber aufgenommene aktenkundige Niederschrift vom 6.11.2019), dass die Glücksspielabgabe "vor der Beschlagnahme 2015 [...] durch die Partnerfirma Carmen Video abgeführt [wurde]".
Die Feststellung, dass eine gültige Festsetzung von Glücksspielabgaben der ***Limited1*** nicht vorliegt, ergibt sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang sowie aus dem dort angeführten Erkenntnis des BFG vom 12.6.2025, RV/6100432/2024, mit dem die Abgabenbescheide gem § 201 BAO über die Festsetzung der in Rede stehenden Glücksspielabgaben ersatzlos aufgehoben wurden.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer wusste, dass Ausspielungen mit den in Punkt 1.6 genannten Geräten der Glücksspielabgabepflicht unterliegen, beruht auf dem Umstand, dass der aktenkundigen Aufstellung der von der ***GmbH2*** für das Jahr 2011 selbstberechneten Glücksspielabgaben für die Standorte ***Ort2*** und ***Ort1*** zufolge auch in einem Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer noch selbst unmittelbar für den Betrieb der Lokale verantwortlich war, derartige Geräte an beiden Standorten aufgestellt waren und für diese die Glücksspielabgaben entrichtet wurden sowie auf der Aussage des Beschwerdeführers, dass die betreffenden Glücksspielabgaben vor Jänner 2015 noch von der ***GmbH2*** einbehalten und für die ***Limited1*** abgeführt worden seien (s nochmals die oa Niederschrift vom 6.11.2019; s dazu auch die Feststellungen bei Punkt 1.5).
Die Feststellungen bei Punkt 1.11 beruhen auf den im britischen Handelsregister sowie im österreichischen Firmenbuch zur ***Limited1*** aufscheinenden Informationen.
Die Feststellungen bei Punkt 1.12 beruhen auf der insoweit glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, der auch von der belangten Behörde nicht entgegengetreten wurde und den vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (Beschluss betreffend die Übertragung der Anteile an der ***Limited1*** vom 22.1.2015; Auszug aus den steuerlichen Unterlagen des Beschwerdeführers betreffend die Verbuchung der Veräußerung der Anteile an der ***Limited1***).
Die Feststellungen bei Punkt 1.13 beruhen auf einer vom Richter durchgeführten Abfrage (Auskunftsverfahren AJ-WEB) des Beschwerdeführers beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherung.
Die Feststellungen bei Punkt 1.14 beruhen auf den im Zentralen Melderegister aufscheinenden Informationen sowie (betreffend das Bestehen einer Ehe zwischen Herrn ***DE*** und Frau ***EE***) auf den in der Grunddatenverwaltung der Finanzverwaltung abrufbaren Daten.
Ad Punkt 1.15:
Die Feststellungen bei Punkt 1.15.i beruhen auf der Aussage des Herrn ***AB***, wonach dieser sein Gehalt in bar vom Beschwerdeführer erhalten habe (s die aktenkundige von der belangten Behörde aufgenommene Niederschrift über die Einvernahme des ***AB*** als Beschuldigter im Finanzstrafverfahren vom 28.11.2019) und auf den aktenkundigen Rechnungen an die ***Limited1*** über die Geschäftsführerbezüge, in denen jeweils der Erhalt eines Barbetrages bestätigt wird (Rechnung vom 24.8.2016 über die Geschäftsführerbezüge für die Monate Oktober 2015 bis August 2016; Rechnung vom 31.3.2015 über die Geschäftsführerbezüge für die Monate Jänner 2015 bis März 2015; Rechnung vom 22.12.2016 über die Geschäftsführerbezüge für die Monate September 2016 bis Dezember 2016).
Die Feststellungen bei Punkt 1.15.ii beruhen auf den aktenkundigen Belegen der Buchhaltung der ***Limited1*** (an den Beschwerdeführer adressierte Rechnung 011524/1 vom 8.6.2016 der ***Reisebüro1*** betreffend einen Flug nach Berlin/Köln; an den Beschwerdeführer adressierte Rechnung der Austrian Airlines AG vom 5.2.2017 betreffend einen Flug nach London; an "***Limited1*** ***Bf1***" adressierte Rechnung vom 7.1.2016 der ***Reisebüro1*** betreffend einen Flug nach London) und dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde sowie der Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschuldigteneinvernahme des Beschwerdeführers im Finanzstrafverfahren vom 6.11.2019 (s die darüber aufgenommene aktenkundige Niederschrift vom 6.11.2019), dass es sich bei den Flugreisen des Beschwerdeführers um Messebesuche gehandelt habe.
Die Feststellungen bei Punkt 1.15.iii beruhen auf den aktenkundigen Belegen der Buchhaltung der ***Limited1*** betreffend die Messe "***5***". Dass die erwähnten Unterschriften jeweils vom Beschwerdeführer stammen, gründet sich auf einem Abgleich dieser Unterschriften mit der im Firmenbuch zu FN ***3*** abrufbaren Musterzeichnung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer vom 13.6.2012.
Die Feststellungen bei Punkt 1.15.iv gründen sich auf den im Internet abrufbaren Artikel der Zeitung "***41***" vom ***DatumStreitjahr***.
Die Feststellungen bei Punkt 1.15.v beruhen auf dem aktenkundigen Schreiben des ***Fußballverein1*** vom 15.5.2015, das an "***Limited1***. Z.H. Herrn ***Bf1***" adressiert ist und in welchem der Beschwerdeführer einleitend persönlich angesprochen wird und diesem für den Erwerb eines "Premium-Pakets" durch "sein Unternehmen" gedankt wird, welches der ***Limited1*** die Gewinnchance bei einer Verlosung, deren Gewinner Trikotsponsor des Vereins für die Saison 2015/2016 werde, verschaffe. Zudem werde das Unternehmen bereits vor der Verlosung auf den Tafeln im Stadion sowie auf der Homepage des Vereins als Teilnehmer ausgewiesen.
Die Feststellungen bei Punkt 1.15.vi gründen sich auf die aktenkundige Honorarnote des Rechtsanwalts Dr. ***Vorname*** ***4*** vom 9.6.2015 aus der Buchhaltung der ***Limited1***.
Die Feststellungen bei Punkt 1.15.vii gründen sich auf das aktenkundige Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei ***40*** vom 28.8.2017.
Die Feststellungen bei Punkt 1.15.viii gründen sich auf die aktenkundige Rechnung der ***Mobilfunkanbieter1*** vom 28.12.2018 aus der Buchhaltung der ***Limited1***. Dass es sich um von der ***Limited1*** genutzte Rufnummern handelte, ergibt sich zudem aus dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Auftragsformular über die Zurverfügungstellung von Infrastruktur für den Betrieb eines Messestandes auf der "***5***" (siehe Punkt 1.15.iii), in dem der Beschwerdeführer eine dieser Nummern als geschäftliche Telefonnummer der ***Limited1*** angab.
Die Feststellungen bei Punkt 1.15.ix gründen sich auf die ebendort angeführten aktenkundigen Ausgangsrechnungen aus der Buchhaltung der ***Limited1***. Dass die Unterschriften auf diesen Rechnungen jeweils vom Beschwerdeführer stammen, gründet sich auf einem Abgleich dieser Unterschriften mit der im Firmenbuch zu FN ***3*** abrufbaren Musterzeichnung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer vom 13.6.2012.
Die Feststellungen bei Punkt 1.15.x gründen sich auf die von der Finanzpolizei mit dem Beschwerdeführer am 16.1.2015 am Standort ***PLZ1*** ***Ort1***, ***Straße1***, aufgenommene aktenkundige Niederschrift über die Aussage des Beschwerdeführers als Auskunftsperson.
Die Feststellungen bei den Punkten 1.15.xi, 1.15.xii und 1.15.xiii beruhen auf der Zeugenaussage von Herrn ***EF*** vom 14.11.2019 (s die aktenkundige Niederschrift des FA für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel über die Vernehmung des Zeugen ***EF*** vom 14.11.2019), die glaubwürdig, nachvollziehbar und schlüssig ist und weder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens noch mit der Aktenlage im Widerspruch steht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerdeschriftsatz S 23), der betreffende Zeuge sei unglaubwürdig, "zumal dieser nach Wissensstand des Beschwerdeführers von Suchtgift abhängig sein dürfte", geht - ebenso wie das übrige Vorbringen betreffend die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen - über eine bloße Behauptung nicht hinaus, die weder durch diese Behauptung stützende Beweisanträge noch durch diesbezügliche Anhaltspunkte im Akt erhärtet wird, sodass sich dieses Vorbringen als unsubstantiierte Schutzbehauptung erweist. Auch die Aussage der vom Beschwerdeführer stellig gemachten Zeugin ***CD*** (s die über die Zeugenvernehmung aufgenommene Niederschrift vom 25.8.2025), Herr ***EF*** sei "nicht ernst zu nehmen", dieser sei "immer sehr böse und hat Suchtmittel konsumiert" und habe "den Beschwerdeführer nicht so gerne mögen" geht über bloße Behauptungen nicht hinaus und lässt eine für eine glaubwürdige Aussage hinreichende Konkretisierung vermissen. Zudem erhellen diese Behauptungen nicht, weshalb Herr ***EF*** bei seiner Aussage gelogen haben sollte (s zur Glaubwürdigkeit der betreffende Zeugin auch die Ausführungen im Folgenden auf S 31 f).
Die Feststellungen bei Punkt 1.15.xiv beruhen auf der Zeugenaussage von Frau ***HI*** vom 5.12.2019 (s die aktenkundige Niederschrift des FA für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel über die Vernehmung der Zeugin ***HI*** vom 5.12.2019), die glaubwürdig, nachvollziehbar und schlüssig ist und weder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens noch mit der Aktenlage im Widerspruch steht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die betreffende Zeugin habe entgegen ihrer Aussage mehrfach Kontakt zu Herrn ***AB*** gehabt und sei ihre Aussage auf eine geistige Beeinträchtigung zurückzuführen, geht diese über bloße Behauptungen nicht hinaus und lässt eine für eine glaubwürdige Aussage hinreichende Konkretisierung vermissen.
Die Feststellung bei Punkt 1.15.xv, dass der Beschwerdeführer die Kassenladen der von der ***Limited1*** betriebenen Geräte entleerte, beruht auf der Zeugenaussage von Herrn ***EF*** vom 14.11.2019 (s die aktenkundige Niederschrift des FA für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel über die Vernehmung des Zeugen ***EF*** vom 14.11.2019), die glaubwürdig, nachvollziehbar und schlüssig ist und weder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens noch mit der Aktenlage im Widerspruch steht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerdeschriftsatz S 23), der betreffende Zeuge sei unglaubwürdig, "zumal dieser nach Wissensstand des Beschwerdeführers von Suchtgift abhängig sein dürfte", geht - ebenso wie das übrige Vorbringen betreffend die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen - über eine bloße Behauptung nicht hinaus, die weder durch diese Behauptung stützende Beweisanträge noch durch diesbezügliche Anhaltspunkte im Akt erhärtet wird, sodass sich dieses Vorbringen als unsubstantiierte Schutzbehauptung erweist. Auch die Aussage der vom Beschwerdeführer stellig gemachten Zeugin ***CD*** (s die über die Zeugenvernehmung aufgenommene Niederschrift vom 25.8.2025), Herr ***EF*** sei "nicht ernst zu nehmen", dieser sei "immer sehr böse und hat Suchtmittel konsumiert" und habe "den Beschwerdeführer nicht so gerne mögen" geht über bloße Behauptungen nicht hinaus und lässt eine für eine glaubwürdige Aussage hinreichende Konkretisierung vermissen. Zudem erhellen diese Behauptungen nicht, weshalb Herr ***EF*** bei seiner Aussage gelogen haben sollte (s zur Glaubwürdigkeit der betreffende Zeugin auch die Ausführungen im Folgenden auf S 31 f).
Die Feststellungen bei Punkt 1.15.xv, dass der Beschwerdeführer dafür verantwortlich war, welche Beträge in den der Buchhaltung zugrunde gelegten aktenkundigen Aufzeichnungen erfasst wurden, und bei 1.15.xvi, dass die steuerlich relevanten Unterlagen der ***Limited1*** auf Verantwortung des Beschwerdeführers an die steuerliche Vertretung der ***Limited1*** übermittelt wurden, ist daraus abzuleiten, dass der Beschwerdeführer einerseits die Entleerung der Kassenladen vornahm und andererseits durch den Beschwerdeführer oder seine Ehefrau die Weiterleitung der steuerlich relevanten Unterlagen der ***Limited1*** an die steuerliche Vertretung der ***Limited1*** erfolgte (s Punkt 1.15.xvi), sodass die getroffene Feststellung im Lichte der nachstehenden Erwägungen aus der Sicht menschlichen Erfahrungsgutes im Bereich kaufmännischer Gepflogenheiten gegenüber allen anderen Möglichkeiten eines abgabenrechtlich relevanten Geschehnisablaufes die weitaus größere Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl zB VwGH 22. 12. 2004, 2002/15/0142; 20. 10. 1999, 94/13/0027). Dass die Auswertungen - wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde (S 21) behauptet - vom "Geschäftsführer", dh von Herrn ***AB*** persönlich vorgenommen und kontrolliert worden wären, ist aus den im Folgenden auszuführenden Erwägungen, wobei insbesondere darauf zu verweisen ist, dass Herrn ***AB*** mangels regelmäßiger Anwesenheit vor Ort faktisch gar nicht die Möglichkeit hierzu hatte und keinerlei E-Mail Korrespondenz mit Herrn ***AB*** stattfand, nicht glaubhaft.
Die Feststellung bei Punkt 1.15.xvi, dass entweder der Beschwerdeführer oder die Ehefrau des Beschwerdeführers die steuerlich relevanten Unterlagen der ***Limited1*** an die steuerliche Vertretung der ***Limited1*** übermittelten, beruht auf der aktenkundigen E-Mail von ***Steuerberater1***, ***SteuerberatungsGmbH1*** vom 5.7.2018 an ein Organ der Finanzpolizei betreffend Behördenanfrage ***Limited1***.
Die Feststellung, dass Herr ***AB*** der deutschen Sprache nicht mächtig ist, gründet sich auf die diesbezügliche Feststellung durch die belangte Behörde (Bericht über das Ergebnis der bei der ***Limited1*** durchgeführten Außenprüfung vom 19.4.2021 unter der Überschrift "Beschuldigteneinvernahme nach Finanzstrafgesetz ***AB*** am 28.11.2019") und den zu dieser Feststellung erfolgten Ausführungen in der Beschwerde, denen zufolge die Kommunikation mit Herrn ***AB*** in englischer Sprache oder mit Hilfe eines Dolmetschers erfolgt sei.
Die Feststellung, dass Herr ***AB*** als Strohmann für den Beschwerdeführer fungierte, sich vorwiegend im Ausland (Bosnien und Herzegowina) aufhielt und nur in Abständen von mehreren Monaten für jeweils einen Tag zur österreichischen Niederlassung der ***Limited1*** reiste sowie dass der Beschwerdeführer die ***Limited1*** im Streitzeitraum regelmäßig nach außen vertrat und auch intern die Geschäfte der ***Limited1*** führte, beruht auf einer Gesamtschau der bei den Punkten 1.15.i ff angeführten Indizien in Verbindung mit folgenden Erwägungen:
Der Beschwerdeführer gab im bisherigen Verfahren mehrfach an (nur) als "Kellner" (s die aktenkundige Niederschrift über die Beschuldigteneinvernahme des Beschwerdeführers im Finanzstrafverfahren vom 6.11.2019) bzw als "Kellner/Kundenbetreuer" tätig zu sein (s das aktenkundige Schreiben des Beschwerdeführer an das BFG vom 29.7.2015 sowie die betreffenden Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde) und lediglich auf mündliche Anweisung des handelsrechtlichen Geschäftsführers gehandelt zu haben (s die Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde). Dem ist jedoch zunächst entgegenzuhalten, dass die bei den Punkten 1.15.i ff festgestellten Vertretungshandlungen des Beschwerdeführers sich nicht mit dem typischen Berufsbild eines Kellners/Kundenbetreuers vereinbaren lassen. Als lebensfremd erscheint in diesem Zusammenhang zudem, dass ein Geschäftsführer einem Mitarbeiter, der als Kellner/Kundenbetreuer beschäftigt wird, Weisungen zur Verrichtung derartiger Tätigkeiten ausschließlich mündlich und diesem insbesondere keine schriftliche(n) Vollmachte(n) erteile und über etwaige Weisungen/Bevollmächtigungen auch keinerlei E-Mail-Korrespondenz geführt werde. Dies umso mehr, als sich Herr ***AB*** kaum vor Ort aufhielt (s dazu noch im Folgenden).
Wenn der Beschwerdeführer (Beschwerdeschriftsatz S 20) sowie Herr ***AB*** (s die aktenkundige von der belangten Behörde aufgenommene Niederschrift über die Einvernahme des ***AB*** als Beschuldigter im Finanzstrafverfahren vom 28.11.2019) übereinstimmend behaupten, dass Herr ***AB*** zur Wahrnehmung seiner Geschäftsführungsagenden ca 2 bis 3 mal monatlich (für jeweils einen Tag) im Betrieb anwesend gewesen sei, ist dies nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichts aus nachstehenden Gründen nicht glaubhaft:
Herr ***AB*** erhielt für seine Tätigkeit einen monatlichen Geschäftsführerbezug von 500,00 Euro (s Punkt 1.15.i). Aus den aktenkundigen Jahresabschlüssen der ***Limited1*** (GuV 6. Personalaufwand lit b. Gehälter) lässt sich ableiten, dass Herrn ***AB*** von der ***Limited1*** keine Reisekosten ersetzt wurden. Die (einfache) Fahrtstrecke vom Wohnort des Herrn ***AB*** (***Adresse4-Bosnien***) zur österreichischen Zweigniederlassung der ***Limited1*** (***Straße2***, ***PLZ2*** ***Ort2***) beläuft sich dem Routenplaner "google.maps" zufolge auf mindestens 778 km. Demnach hätte Herr ***AB*** im Monat durchschnittlich eine Fahrtstrecke von 3.890 km zurücklegen müssen und hätte der Geschäftsführerbezug (bei weitem) nicht einmal die für eine derartige Fahrtstrecke nach der allgemeinen Lebenserfahrung anfallenden Reiskosten abgedeckt (schätzt man die Reisekosten mit dem für den Streitzeitraum geltenden amtlichen Kilometergeldsatz, ergäben sich monatliche Reisekosten iHv 1.633,80 Euro). Unter Berücksichtigung dieser Aspekte erscheinen die gegenständlichen Behauptungen des Beschwerdeführers und des Herrn ***AB*** als nicht glaubwürdig. Hinzukommt, dass Herr ***AB*** behauptete, meistens nur einen Tag anwesend gewesen zu sein und nur manchmal übernachtet zu haben (s die aktenkundige von der belangten Behörde aufgenommene Niederschrift über die Einvernahme des ***AB*** als Beschuldigter im Finanzstrafverfahren vom 28.11.2019). Berücksichtigt man, dass Herr ***AB*** für Hin- und Rückfahrt am selben Tag in Summe eine Strecke von 1.556 km hätte zurücklegen müssen, erscheinen die gegenständliche Aussagen neben der Berücksichtigung der bereits ausgeführten wirtschaftlichen Aspekte auch insofern als nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbar und sind diese folglich nicht glaubwürdig (anzumerken ist, dass sich der nächstgelegene Flughafen in Sarajevo dem Routenplaner "google.maps" zufolge ca 3 Stunden Autofahrt bzw 160 km vom Wohnort des Herrn ***AB*** entfernt befindet, sodass sich auch bei einer teilweisen Zurücklegung der Distanz mit dem Flugzeug keine wesentliche Zeitersparnis ergäbe).
Den aktenkundigen Rechnungen an die ***Limited1*** über den Geschäftsführerbezug des Herrn ***AB***, der diesem laut eigener Aussage vom Beschwerdeführer in bar ausbezahlt wurde (s die aktenkundige von der belangten Behörde aufgenommene Niederschrift über die Einvernahme des ***AB*** als Beschuldigter im Finanzstrafverfahren vom 28.11.2019), erhielt Herr ***AB*** sein Geschäftsführergehalt zum Teil erst Monate nach Ablauf der betreffenden Bezugszeiträume. So erhielt er etwa laut aktenkundiger Rechnung vom 24.8.2016 seine Geschäftsführerbezüge für die Monate Oktober 2015 bis August 2016 erst am 25.8.2016. Die Geschäftsführerbezüge für die Monate Jänner 2015 bis März 2015 erhielt Herr ***AB*** laut aktenkundiger Rechnung vom 31.3.2015 am 31.3.2015. Die Geschäftsführerbezüge für die Monate September 2016 bis Dezember 2016 erhielt Herr ***AB*** laut aktenkundiger Rechnung vom 22.12.2016 am 23.12.2016. Dass die somit zum Teil beträchtlichen Stundungen hinsichtlich der Auszahlung der Geschäftsführerbezüge der Aussage von Herrn ***AB*** zufolge dadurch erklärbar wären, dass Herr ***AB*** den Beschwerdeführer bei seinen Aufenthalten vor Ort nicht immer getroffen hätte, erscheint angesichts der Behauptung einer Tätigkeit für denselben Arbeitgeber und der geringen Distanz des Wohnorts des Beschwerdeführers zu den von der ***Limited1*** betriebenen Standorten (dem Routenplaner "google.maps" zufolge 18,9 km zum Standort ***PLZ2*** ***Ort2***, ***Straße2*** und weniger als 1 km zum Standort ***PLZ1*** ***Ort1***, ***Straße1***) als nicht glaubhaft, hätte eine wirtschaftlich denkende Person angesichts der behauptetermaßen zurückgelegten Wegstrecke vom Wohn- zum Beschäftigungsort von 778 km (einfache Fahrtstrecke) doch entweder in regelmäßigen Abständen vorab einen Termin mit dem Beschwerdeführer vereinbart oder hätte sie den Beschwerdeführer in Anbetracht der örtlichen Nähe des Wohnsitzes des Beschwerdeführers zum Beschäftigungsort zumindest an dessen Wohnsitz aufgesucht, um nicht eine monatelange Stundung fälliger Gehaltszahlungen hinnehmen zu müssen.
Hinzukommt, dass Herr ***AB*** laut eigener Aussage das Geschäftsführergehalt auch nicht in jedem Fall beim Beschwerdeführer abholte, sondern dieses zum Teil auch von Herrn ***DE***, bei dem es sich um einen Cousin von Herrn Herr ***AB*** handelt, nach Bosnien mitgebracht worden sei (s die aktenkundige von der belangten Behörde aufgenommene Niederschrift über die Einvernahme des ***AB*** als Beschuldigter im Finanzstrafverfahren vom 28.11.2019), was ebenfalls dafür spricht, dass Herr ***AB*** äußerst selten vor Ort war, hätte der Beschwerdeführer doch auch im Falle einer Anwesenheit von Herrn ***AB*** vor Ort bei gleichzeitiger Abwesenheit seiner selbst durch rechtzeitige Vorkehrungen die Aushändigung der Geschäftsführerbezüge Herrn ***DE*** überlassen können.
Frau ***BC***, eine Mitarbeiterin der ***Limited1*** gab am 4.7.2018 im Rahmen einer Einvernahme als Auskunftsperson (s die darüber aufgenommene aktenkundige Niederschrift vom 4.7.2018) gegenüber Organen der Finanzpolizei an, Herrn ***AB*** in den Jahren ihrer Beschäftigung bei der ***Limited1*** (Anm: der durchgeführten Abfrage [Auskunftsverfahren AJ-WEB] beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherung war Frau ***BC*** für folgende Zeiträume als Arbeiterin bzw als geringfügig beschäftigte Arbeiterin der ***Limited1*** bei der österreichischen Sozialversicherung gemeldet: ***42***2014 - ***9***2015 [Arbeiterin]; ***16***2015 - ***43***2017 [Arbeiterin]; ***44***2017 - ***22***2018 [geringfügig beschäftigte Arbeiterin]) insgesamt nur zweimal gesehen zu haben. Zudem ist auf das aktenkundige E-Mail von ***Steuerberater1***, ***SteuerberatungsGmbH1*** vom 5.7.2018 an ein Organ der Finanzpolizei betreffend Behördenanfrage ***Limited1***, in welchem unter anderem ausgeführt wird, dass sich Herr ***AB*** meist im Ausland befinde, und auf die im Zentralen Melderegister aufscheinenden Informationen betreffend den Wohnsitz von Herrn ***AB*** (s Punkt 1.14) und die im britischen Handelsregister und im österreichischen Firmenbuch eingetragene Korrespondenzadresse von Herrn ***AB*** (s Punkt 1.11) zu verweisen.
Die obigen Ausführungen verdeutlichen zudem die Funktion von Herrn ***AB*** als Strohmann des Beschwerdeführers, wäre es doch für einen tatsächlich die Geschäftsführung ausübenden Geschäftsführer und alleinigen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft in hohem Maße unüblich, sich sein Geschäftsführergehalt von einem bei dieser Kapitalgesellschaft als Kellner/Kundenbetreuer beschäftigten Mitarbeiter in bar auszahlen zu lassen und bei einer Abwesenheit dieses einen Mitarbeiters über mehrere Monate hinweg eine Stundung des Geschäftsführergehalts hinzunehmen.
Hinzu kommt, dass Herr ***AB*** im Zuge seiner erstmaligen Einvernahme durch Organe der belangten Behörde (s die aktenkundige von der belangten Behörde aufgenommene Niederschrift über die Einvernahme des ***AB*** als Beschuldigter im Finanzstrafverfahren vom 28.11.2019) keine konkreten Angaben zu Art und Umfang seiner Geschäftsführertätigkeit machte, sondern die Frage nach der Beschreibung seiner Tätigkeit mit einer wenig aussagekräftigen allgemein gehaltenen Floskel beantwortete, wonach es seine Aufgabe gewesen sei, die Firma im Einklang mit den Gesetzen zu führen. Dazu hätten finanzielle Belange, Dokumentation, Personal und sonstige Tätigkeiten, die ein Geschäftsführer zu erbringen hat, gehört. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, Kontakte zu Behörden wie Gemeinde oder Gebietskrankenkasse habe meist Herr ***AB*** gepflegt, lässt auch dieses Vorbringen eine für eine glaubwürdige Aussage hinreichende Konkretisierung vermissen, zumal der Beschwerdeführer auch explizit danach gefragt worden war, in welcher Form dies erfolgte, was vom Beschwerdeführer nicht beantwortet wurde (s die aktenkundige Niederschrift über die Beschuldigteneinvernahme des Beschwerdeführers im Finanzstrafverfahren vom 6.11.2019). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Amtssprache gem Art 8 B-VG deutsch ist und Herr ***AB*** der deutschen Sprache nicht mächtig ist, sodass die Frage nach der Art und Weise des behaupteten Behördenkontakts umso bedeutsamer erscheint.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass es einen Dienstplan gegeben habe, dass bei Vertretungen Herr ***AB*** verständigt worden sei und dass Abwesenheiten (Urlaub, Krankheit) von Herrn ***AB*** geregelt worden seien, so ist dies nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichts aus nachstehenden Gründen nicht glaubhaft: Im Streitzeitraum waren von der ***Limited1*** bei der österreichischen Sozialversicherung in Summe 26 Dienstnehmer gemeldet, wovon 9 für ihren gesamten Beschäftigungszeitraum als geringfügig beschäftige ArbeiterInnen gemeldet waren; weitere 9 Dienstnehmer waren zumindest für einen Teil ihres Beschäftigungszeitraumes als geringfügig beschäftige ArbeiterInnen gemeldet (s die beiden durchgeführten Abfragen [AJ-WEB Dienstnehmerauskünfte] beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherung). Obwohl somit weit mehr als die Hälfte der Dienstnehmer der ***Limited1*** zumindest zeitweise bloß geringfügig beschäftigte ArbeiterInnen waren, antwortete Herr ***AB*** im Zuge seiner Einvernahme als Beschuldigter im Finanzstrafverfahren (s die aktenkundige von der belangten Behörde aufgenommene Niederschrift über die Einvernahme des ***AB*** als Beschuldigter im Finanzstrafverfahren vom 28.11.2019) auf die Frage, wie die Einteilung der Arbeitszeiten und Abwesenheiten des Personals erfolgt sei, dass alle Vollzeitbeschäftigte gewesen seien und 40 Stunden pro Woche gearbeitet hätten. Auf die Frage nach den Namen des Personals konnte Herr ***AB*** lediglich Herrn ***DE***, bei dem es sich den Angaben von Herrn ***AB*** zufolge um seinen Cousin handelt, mit vollem Namen nennen. Darüber hinaus nannte er lediglich die Namen ***VornameBf1***, ***Vorname2***, ***Vorname3*** und ***Vorname4***, wobei ihm die Nachnamen der beiden Letztgenannten ausdrücklich unbekannt seien. Vor diesem Hintergrund ist auszuschließen, dass der Dienstplan tatsächlich von Herrn ***AB*** erstellt wurde und dass urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheiten des Personals tatsächlich von Herrn ***AB*** geregelt wurden. Auch Frau ***BC***, eine Mitarbeiterin der ***Limited1*** gab am 4.7.2018 im Rahmen einer Einvernahme als Auskunftsperson (s die darüber aufgenommene aktenkundige Niederschrift vom 4.7.2018) gegenüber Organen der Finanzpolizei an, dass Urlaube nicht mit Herrn ***AB***, sondern nur mit den Kolleginnen und Kollegen abgesprochen würden. Diese Aussage steht im Einklang mit den obigen Schlussfolgerungen des erkennenden Verwaltungsgerichts und steht im Widerspruch zur diesbezüglichen Aussage des Beschwerdeführers, dem in diesem Zusammenhang angesichts des ihm zukommenden Interesses an der Verschleierung der tatsächlichen Gegebenheiten im Vergleich zu Frau ***BC*** die geringere Glaubwürdigkeit beizumessen ist.
Wenn Herr ***AB*** im Rahmen seiner aktenkundigen "eidesstattlichen Erklärung" vom 15.8.2025 angibt, er habe die "vollständige Geschäftsführung übernommen", sei der Beschwerdeführer nicht befugt gewesen, ihn gegenüber Lieferanten, Mitarbeitern, Kunden oder anderen Geschäftspartnern zu vertreten und habe der Beschwerdeführer dies nie getan, so widerspricht dies insbesondere den bei den Punkten 1.15.ii, 1.15.iii, 1.15.iv, 1.15.v, 1.15.ix, 1.15.x und 1.15.xiv getroffenen Feststellungen, die sich großteils unzweifelhaft aus der Aktenlage ergeben.
Als weiteres Indiz für die tatsächliche Führung der Geschäfte der ***Limited1*** durch den Beschwerdeführer ist die Wahrnehmung des Beschwerdeführers als "Verantwortlicher" durch diverse Zeugen anzuführen:
So gab etwa Herr ***FG*** auf die Frage nach dem "Verantwortlichen des Lokals" an, er kenne nur den Namen ***VornameBf1*** (s das aktenkundige Protokoll des FA für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel als Finanzstrafbehörde über die Zeugeneinvernahme gem § 161 StPO des ***FG*** vom 12.9.2018).
Herr ***GH*** gab im September 2018 an, der Verantwortliche sei früher (vor ca 1,5 Jahren [Anm: somit ca im 2. Quartal 2017]) ein gewisser "***VornameBf1***" gewesen, wobei der Zeuge anmerkte, nicht sicher zu sein, ob er es immer noch sei, oder ein gewisser "***VornameDE***" (s das aktenkundige Protokoll des FA für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel als Finanzstrafbehörde über die Zeugeneinvernahme gem § 161 StPO des ***GH*** vom 12.9.2018).
Herr ***EF*** gab auf die Frage nach dem verantwortlichen Betreiber des Lokals (Anm: am Standort ***PLZ2*** ***Ort2***, ***Straße2***) insbesondere ab dem Jahr 2015 an, dass dies "definitiv der Beschwerdeführer" sei. Dieser habe sich aber immer wechselnder Personen, die zum Teil im Ausland wohnen oder ehemalige Angestellte des Beschwerdeführer waren - zB Herr ***NachnameDE*** - "bedient" (s die aktenkundige Niederschrift des FA für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel über die Vernehmung des Zeugen ***EF*** vom 14.11.2019).
Frau ***HI*** gab auf die Frage nach dem ihrer Wahrnehmung nach tatsächlichen Machthaber der ***Limited1*** an, dass dies der Beschwerdeführer sei, da sämtliche Vereinbarungen (Anm: betreffend die Anmietung des Gebäudes ***PLZ2*** ***Ort2***, ***Straße2*** durch die ***Limited1***) mit dem Beschwerdeführer abgesprochen worden seien und dieser in allen Belangen ihre Kontaktperson sei (s die aktenkundige Niederschrift des FA für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel über die Vernehmung der Zeugin ***HI*** vom 5.12.2019).
Demgegenüber gab zwar bspw Frau ***CD***, eine Mitarbeiterin der ***Limited1***, am 4.7.2018 im Rahmen einer Einvernahme als Auskunftsperson (s die darüber aufgenommene aktenkundige Niederschrift vom 4.7.2018) gegenüber Organen der Finanzpolizei an, dass Herr ***AB*** der Geschäftsführer bzw ihr "Chef" sei und dass sie diesen kenne und von ihm eingestellt worden sei; allerdings gab Frau ***CD*** auch an, Anweisungen erhalten zu haben, wie sie sich im Falle behördlicher Kontrollen zu verhalten habe. Insbesondere gab sie an, dass sie laut Anweisung auf den Anwalt Herrn ***4*** verweisen sollte. Zudem gab sie an, den behördlichen Kontrollorganen die äußere Tür nicht geöffnet zu haben, weil sie eine entsprechende Anweisung habe, nur Leuten zu öffnen, welche sie kenne. Bei jeglichen Fragen zu den im Lokal vorgefundenen 8 Walzenspielgeräten (zB zur Funktionsweise), gab Frau ***CD*** stets an, darüber nichts zu wissen. Zum Zeitpunkt der Befragung war Frau ***CD*** allerdings - entgegen ihrer diesbezüglichen Angabe im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht, der zufolge sie nur in den Jahren 2017 und 2018 bei der ***Limited1*** beschäftigt gewesen sei - bereits seit mehreren Jahren bei der ***Limited1*** beschäftigt. Diesbezüglich ist auf die durchgeführten Abfrage (Auskunftsverfahren AJ-WEB) beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherung zu verweisen, der zufolge Frau ***CD*** für folgende Zeiträume als Arbeiterin bzw als geringfügig beschäftigte Arbeiterin der ***Limited1*** bei der österreichischen Sozialversicherung gemeldet war: ***21***2015 bis ***45***2016 (Arbeiterin); ***42***2016 bis ***46***2017 (geringfügig beschäftigte Arbeiterin); ***47***2017 bis ***42***2017 (Arbeiterin); ab ***48***2017 (geringfügig beschäftigte Arbeiterin). Auch war Frau ***CD*** bereits bei der zuvor am 22.3.2017 am selben Standort durchgeführten GSpG-Kontrolle durch die Finanzpolizei anwesend und refundierte Frau ***CD*** den Organen der Finanzpolizei die von diesen für Testspiele an den Walzenspielgeräten bezahlten Einsätze (s die aktenkundige Niederschrift vom 22.3.2017 über die Einvernahme von Frau ***JK*** als Auskunftsperson). Dass Frau ***CD*** selbst nach mehrjähriger Tätigkeit für die ***Limited1***, aufgrund derer sie sich in dem von der ***Limited1*** betriebenen Lokal aufgehalten hatte, insbesondere zur Funktionsweise der von der ***Limited1*** in diesem Lokal betriebenen Geräte keinerlei Wahrnehmungen haben sollte, ist nicht glaubhaft. Da sie insbesondere betreffend ihre Wahrnehmungen zu den Walzenspielgeräten sowie zur Dauer ihrer Beschäftigung bei der ***Limited1*** nicht die Wahrheit sagte, ist davon auszugehen, dass sowohl ihre im Zuge der Einvernahme durch Organe der Finanzpolizei als auch im Zuge ihrer Einvernahme als Zeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht, für welche Frau ***CD*** vom Beschwerdeführer stellig gemacht wurde, erfolgten Aussagen betreffend Herrn ***AB*** und dessen Tätigkeit nicht der Wahrheit entsprachen und sie auch diesbezüglich nur solche Aussagen machte, bei denen sie dem Grunde nach und hinsichtlich des Inhalts der Aussagen instruiert worden war.
Auch Frau ***BC***, eine weitere Mitarbeiterin der ***Limited1***, gab am 4.7.2018 im Rahmen einer Einvernahme als Auskunftsperson (s die darüber aufgenommene aktenkundige Niederschrift vom 4.7.2018) gegenüber Organen der Finanzpolizei an, dass Herr ***AB*** ihr "Chef" sei. Allerdings gab Frau ***BC*** ua auch an,
Herrn ***AB*** in den Jahren ihrer Beschäftigung bei der ***Limited1*** (Anm: der durchgeführten Abfrage [Auskunftsverfahren AJ-WEB] beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherung war Frau ***BC*** für folgende Zeiträume als Arbeiterin bzw als geringfügig beschäftigte Arbeiterin der ***Limited1*** bei der österreichischen Sozialversicherung gemeldet: ***42***2014 - ***9***2015 [Arbeiterin]; ***16***2015 - ***43***2017 [Arbeiterin]; ***44***2017 - ***22***2018 [geringfügig beschäftigte Arbeiterin]) insgesamt nur zweimal gesehen zu haben;
dass Urlaube nicht mit Herrn ***AB***, sondern nur mit den Kolleginnen und Kollegen abgesprochen würden;
es niemanden gebe, der ihr Arbeitsanweisungen gibt,
sie keine Telefonnummer von Herrn ***AB***, der in Bosnien wohne, habe und
diverse Anliegen - wie zB die Herabsetzung der Arbeitsstunden aufgrund der Geburt ihres Kindes - mit E-Mail an die Adresse ***E-Mail-Adresse1*** kommuniziert habe.
Die E-Mail-Adresse ***E-Mail-Adresse1*** wurde vom Beschwerdeführer im Auftragsformular über die Zurverfügungstellung von Infrastruktur für den Betrieb eines Messestandes der ***Limited1*** auf der Messe "***5***" als Kontaktadresse angegeben (s die aktenkundigen Belege der Buchhaltung der ***Limited1*** betreffend die Messe "***5***"; s dazu auch oben Punkt 1.15.iii). Es ist daher davon auszugehen, dass auf diese E-Mail-Adresse insbesondere auch der Beschwerdeführer Zugriff hatte. Betreffend den Dienstplan der MitarbeiterInnen äußerte Frau ***BC*** lediglich die Mutmaßung, dass dieser von Herrn ***AB*** geschrieben werde. Dass dies tatsächlich der Fall gewesen ist, ist angesichts des Umstandes, dass Herrn ***AB*** weder das Beschäftigungsausmaß noch die Namen der MitarbeiterInnen (vollständig) bekannt waren (s oben), allerdings auszuschließen. Aus den Angaben von Frau ***BC*** lassen sich somit keinerlei Anhaltspunkte für eine tatsächlich von Herrn ***AB*** entfaltete Geschäftsführungstätigkeit ableiten.
Zusammenfassend lässt sich vor dem Hintergrund obiger Ausführungen festhalten, dass sich sowohl das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Beweisthema der tatsächlichen Führung der Geschäfte der ***Limited1*** als auch die diesbezüglichen Aussagen von Herrn ***AB*** in unsubstantiierten Schutzbehauptungen erschöpfen und sowohl der Beschwerdeführer als auch Herr ***AB*** aufgrund der festgestellten Widersprüche in ihren Aussagen nicht glaubwürdig sind.
Die Feststellungen bei Punkt 1.16 beruhen auf den gleichlautenden Feststellungen der belangten Behörde (Beschwerdevorentscheidungen vom 15.4.2024 sowie Bericht über das Ergebnis der bei der ***Limited1*** durchgeführten Außenprüfung vom 19.4.2021 unter der Überschrift "Prüfungsverfahren"), denen vom Beschwerdeführer nicht entgegengetreten wurde, sodass diese als richtig angesehen werden können.
Die Feststellungen bei Punkt 1.17 betreffend die Beantragung der Löschung der ***Limited1*** und die Eintragung der Löschung derselben im britischen Handelsregister beruhen auf den im britischen Handelsregister zur ***Limited1*** aufscheinenden Informationen. Die Feststellungen betreffend die rechtlichen Folgen der Löschung nach der Maßgabe des britischen Gesellschaftsrechts beruhen auf dem Fachartikel Bachner/Schacherreiter, Das rechtliche Schicksal einer Limited nach der Löschung im Heimatregister, GES 2006, 295 sowie dem Schreiben des dBMF vom 6.1.2014, IV C 2 - S 2701/10/10002, BStBl I 2014, 111.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 59 Abs 3 GSpG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung BGBl I 2011/76 haben die Abgabenschuldner die Glücksspielabgaben selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats an das Finanzamt Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten.
Für Fälle, in denen der Abgabenschuldner keinen selbstberechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist, sieht § 201 Abs 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid vor.
Die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar das Bestehen einer Abgabenschuld voraus, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber auch bereits geltend gemacht wurde. Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde bzw das Verwaltungsgericht daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung an diesen Abgabenbescheid zu halten. Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung hingegen kein Abgabenbescheid voran, so ist das Bestehen der Abgabenschuld und dessen Höhe als Vorfrage (§ 116 BAO) im Haftungsverfahren zu entscheiden (vgl VwGH 26.5.2021, Ra 2020/13/0073; 28.6.2012, 2009/16/0075, mwN).
Somit hat das erkennende Verwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdefall, der die Haftung des Beschwerdeführers für von einer anderen Person geschuldete Glücksspielabagben betrifft, vor dem Hintergrund, dass zu diesen Glücksspielabgaben kein gültiger Bescheid gem § 201 BAO vorliegt (s dazu das Erkenntnis des BFG vom 12.6.2025, RV/6100432/2024), zunächst über den Abgabenanspruch zu entscheiden (vgl nochmals VwGH 26.5.2021, Ra 2020/13/0073).
3.1.1. Bestehen der Abgabenschuld
Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Die Generalklausel des § 4 Abs 1 BAO gilt allerdings nur, wenn keine spezielleren Regelungen den Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruchs bestimmen (Ritz/Koran, BAO8 § 4 BAO Rz 4).
Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des GSpG haben folgenden auszugsweisen Wortlaut (samt Überschriften):
"Glücksspiele
§ 1. (1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
...
Ausspielungen
§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,
1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
(3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.
(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.
...
Glücksspielabgaben
§ 57 (1) Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, unterliegen - vorbehaltlich der folgenden Absätze - einer Glücksspielabgabe von 16 vH vom Einsatz. Bei turnierförmiger Ausspielung treten außerhalb des Anwendungsbereiches von § 17 Abs. 2 an Stelle der Einsätze die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) des Turniers.
(2) Für Ausspielungen gemäß § 12a (elektronische Lotterien), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt und die nicht über Video-Lotterie-Terminals im Sinne des § 12a Abs. 2 durchgeführt werden, beträgt die Glücksspielabgabe 40 vH der Jahresbruttospieleinnahmen. Besteht eine Abgabenpflicht nach § 17 Abs. 3, sind Ausspielungen gemäß § 12a von der Glücksspielabgabe befreit.
(3) Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe - vorbehaltlich Abs. 4 - 30 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen.
(4) Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe 10 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen (Bundesautomaten- und VLT-Abgabe), wenn sie
- im Falle von Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung nach § 5 oder
- im Falle von Video-Lotterie-Terminals auf Basis einer Konzession des Bundesministers für Finanzen nach § 14 durchgeführt werden.
Die Regelung von Zuschlägen der Länder (Gemeinden) zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe bleibt den jeweiligen Finanzausgleichsgesetzen vorbehalten.
(5) Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.
(6) Von der Glücksspielabgabe befreit sind
1. Ausspielungen in vom Bundesminister für Finanzen konzessionierten Spielbanken im Sinne des § 21,
2. Ausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung unter Einhaltung der Vorgabe des § 4 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2010,
3. die Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol des § 4 Abs. 3 bis 6.
...
Entstehung und Entrichtung der Abgabenschuld
§ 59. (1) Die Abgabenschuld entsteht in den Fällen der §§ 57 und 58:
1. in Fällen des § 58 im Zeitpunkt des Zustandekommens des Spielvertrages in Fällen des § 58 Abs. 3 mit Ende des Kalenderjahres der Veröffentlichung des Gewinnspiels;
2. bei allen anderen Ausspielungen mit der Vornahme der Handlung, die den Abgabentatbestand verwirklicht. Bei Sofortlotterien entsteht die Abgabenschuld in dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Spieleinsätze eingetreten ist. Bei elektronischen Lotterien entsteht die Abgabenschuld mit Erhalt der Einsätze und Auszahlung der Gewinne.
(2) Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 sind
1. bei einer Abgabenpflicht gemäß § 57:
- der Konzessionär (§ 17 Abs. 6) oder der Bewilligungsinhaber (§ 5);
- bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (Abs. 5) sowie im Falle von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten der wirtschaftliche Eigentümer der Automaten zur ungeteilten Hand.
2. bei einer Abgabenpflicht gemäß § 58 der Vertragspartner des Spielteilnehmers sowie die Veranstalter, die die in § 58 genannten Ausspielungen anbieten oder organisieren.
...
(5) Als Vermittlung gelten jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Spieleinsätzen oder -gewinnen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise.
..."
Gemäß § 1 Abs 1 GSpG ist ein Glücksspiel im Sinne des Glückspielgesetzes "ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt."
Normen und Schlagworte
- § 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 204 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 59 Abs. 1 Z 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 167 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 57 Abs. 3 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 57 Abs. 5 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 57 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 59 Abs. 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 224 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 59 Abs. 2 Z 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 59 Abs. 3 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100433/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.6100433.2024
- Stammnummer
- 149039
- Gültig
- 01.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF