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BFG RV/5100316/2025
Betriebsausgaben mit einer dem Beschwerdeführer nahestehenden Gesellschaft im Ausland
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100316/2025vom 28.08.2025Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aufwendungen sind dann betrieblich veranlasst, wenn eine Leistung, für die Ausgaben erwachsen, aus betrieblichen Gründen erbracht wird (vgl. VwGH 15.2.2006, 2001/13/0291). Für den Betriebsausgabenabzug ist daher erforderlich, dass eine von einem Dritten erbrachte Leistung (im Interesse des Betriebes) bezogen wird. Auch einer irrtümlichen Zahlung kommt keine Betriebsausgabeneigenschaft zu (vgl. VwGH 1.7.1992, 91/13/0084).
Es liegen daher keine abzugsfähigen Betriebsausgaben vor, wenn Betriebsausgaben kein Leistungsaustausch zugrunde liegt.
Nach § 138 BAO haben die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern, zu ergänzen und dessen Richtigkeit zu beweisen. Erhöhte Mitwirkungspflichten bestehen nach der Judikatur bei Auslandsbeziehungen (vgl. VwGH 1.6.2006, 2004/15/0066).
Erhöhte Nachweisanforderungen bestehen nach herrschender Rechtsprechung und Lehre für Betriebsausgaben, die aus Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen stammen.
Der Beschwerdeführer ist bei der französischen Firma sowohl Alleingesellschafter als auch Alleingeschäftsführer. Bei gesellschaftlich begründeten Nahebeziehungen ist jedenfalls auch die Judikatur der "Nahen Angehörigen" anzuwenden.
Dem liegt zu Grunde, dass Rechtsbeziehungen zwischen Fremden so gestaltet werden, dass sie das tatsächliche Geschehen im Wirtschaftsleben widerspiegeln, sich also die Geschäftspartner "nichts schenken wollen" und dieser Interessengegensatz vielfach bei Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen und sonst einander Nahestehenden fehlt.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 18.4.2007, 2004/13/0025; VwGH 11.11.2008, 2006/13/0046) können sowohl vertragliche Vereinbarungen als auch die Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen zwischen Nahestehenden für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie
- (1) nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen;
- (2) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
- (3) auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen und haben ihre Bedeutung im Rahmen der - vom VwGH nur mehr auf ihre Schlüssigkeit zu prüfenden - Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO). Sie kommen in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen.
Zum Erfordernis der Außenwirkung wird gefordert, dass vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen die gleichen Formvoraussetzungen erfüllen müssen, die unter Fremden üblich sind. Schriftform ist zwar nicht zwingend Voraussetzung, außer es ist nach Art und Inhalt des Vertrages üblich, ihn in Schriftform abzuschließen. Was den klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt betrifft, gilt nicht nur bei Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen der Grundsatz, dass bei zweifelhaftem Vertragsinhalt derjenige, der sich darauf beruft, zur Aufklärung besonders beizutragen hat. Verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten (DKMZ/Doralt/Renner § 2 Rz 163). Mündlich vereinbarte Modalitäten, wie z. B., dass "Darlehen" nach Maßgabe der "Ertrags- und Liquiditätslage" zurückgezahlt werden sollten, haben keinen klaren und eindeutigen Inhalt (vgl. VwGH 18.12.2008, 2006/15/0208).
Richtig ist der Einwand im Zuge der mündlichen Verhandlungen, dass grundsätzlich auch lediglich mündlich getroffene Vereinbarungen Gültigkeit besitzen. Allerdings ist gegenständlich jedenfalls der Fremdvergleichsmaßstab zu beachten.
Die Vereinbarung muss schließlich einem Fremdvergleich standhalten. Die Vereinbarung kann bereits dem Grunde oder nur der Höhe nach fremdunüblich sein (vgl. VwGH 10.9.1998, 93/15/0051). Zunächst ist dabei zu prüfen, ob zwischen Fremden überhaupt ein Vertrag in der konkreten Form abgeschlossen worden wäre und danach sind die einzelnen Vertragsbestandteile auf ihre Fremdüblichkeit zu untersuchen. Die Prüfung der Fremdüblichkeit von Vereinbarungen hat nicht auf fiktiver, sondern auf realer Basis zu erfolgen (vgl. VwGH 28.6.2006, 2002/13/0119). Es muss dabei nicht nur die Vereinbarung rein formal den Kriterien der Fremdüblichkeit entsprechen, sondern auch die tatsächliche Abwicklung des Vertragsverhältnisses wie unter Fremden üblich erfolgen.
So sind sowohl Barzahlungen als auch länger dauernde (und unverzinste) Stundungen kritisch zu würdigen und können zur Nichtanerkennung der Vereinbarung führen (vgl. VwGH 25.2.1997, 92/14/0039).
Bestehen begründete Zweifel an einer tatsächlichen Leistungserbringung zwischen Gesellschaften, die von derselben Person wirtschaftlich dominiert werden, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen, ob zwischen den Beteiligten im Vorfeld der angeblichen Leistung eine Vereinbarung geschlossen worden ist, die den Kriterien des VwGH, die dieser für die Anerkennung derartiger Leistungen aufgestellt hat, entspricht (vgl. BFG 4.3.2021, RV/5101246/2015).
3.1.1.2. Anwendung auf den konkreten Beschwerdefall
Im Beschwerdefall sind die Betriebsausgaben aus zwei Gründen nicht anzuerkennen.
Zum einen liegt kein Leistungsaustausch vor. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist Herr ***1*** wirtschaftlicher Eigentümer der Sattelauflieger. Ein Mietverhältnis mit sich selbst ist nicht möglich. Daher sind die aus dem Mietverhältnis resultierenden Betriebsausgaben bereits aus diesem Grund nicht anzuerkennen.
Aber selbst, wenn das wirtschaftliche Eigentum an den Sattelaufliegern der französischen Gesellschaft zuzurechnen wäre, erfüllt der vorliegende Sachverhalt aus nachstehenden Erwägungen nicht die Voraussetzungen der Angehörigenjudikatur.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers liegt eine anzuerkennende Vermietung vor.
Der Beschwerdeführer stützt die Abzugsfähigkeit darauf, er habe die von der französischen Gesellschaft zugelassenen Auflieger für Einsätze beim österreichischen Unternehmen benötigt, die Höhe der verrechneten Mieten nach Kilometerleistung und Bedarf angesetzt, weil die Mieten für die Spezialauflieger nicht nach Anschaffungskosten bemessen werden könnten, die Verrechnungen über ein Verrechnungskonto geführt und keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen, weil es eine solche - sinngemäß - mit ein und derselben Person nicht geben könne, wenn er für beide Parteien handle.
Nach Ansicht des erkennenden Senates handelt es sich gegenständlich aber um zwei getrennte Wirtschaftsteilnehmer, welche durch die Person des Beschwerdeführers eng miteinander verbunden sind, weshalb die dargestellte Angehörigenjudikatur zur Anwendung gelangt.
Entsprechend oben genannter Ausführungen ("Nahe Angehörige") sind unter diesen Gegebenheiten klare Vereinbarungen und entsprechende Dokumentationen grundlegende Voraussetzungen für einen Nachweis der betrieblichen Bedingtheit der behaupteten Geschäftsbeziehungen. Im Beschwerdefall liegt keine nach außen ausreichend zum Ausdruck kommende Vereibarung vor. Auch wenn Schriftform nicht zwingend ist, so ist es bei Mietverhältnissen über Transportmittel mit Mietentgelten in der gegebenen Größenordnung nicht üblich, dass diese mündlich abgeschlossen werden. Es fehlen Zahlungen und Sicherheiten. Die Gesellschaft verfügte im Beschwerdezeitraum über keine Geschäftsräumlichkeiten in Frankreich und hat keine steuerlich relevante Geschäftstätigkeiten ausgeübt. Die verrechneten Einnahmen wurden bei der französischen Gesellschaft weder verbucht noch besteuert.
Es besteht kein klarer und eindeutiger Inhalt. Die vorgelegten (nachträglich erstellten) Mietverträge enthalten kein Mietentgelt und stellen daher allein wegen des Fehlens eines für Bestandsverträge notwendigen Vertragsbestandteiles keine taugliche Vereinbarung dar.
Die Vereinbarung ist auch nicht fremdüblich:
Die Höhe der Mieten steht in keinem Verhältnis zu den Anschaffungskosten. Eine Gestaltung, bei der die Mieten für 8 Jahre alte Auflieger und Anschaffungskosten iHv 56.700,00 € in vier Jahren mehr als das Dreifache der Anschaffungskosten betragen, hält einem Fremdvergleich nicht stand. Ein fremder Dritter würde Mieten, die ein Vielfaches der Amortisationskosten betragen, nicht zahlen, zumal es sich bei den Gegenständen um Transportmittel handelt, die nach einer Nutzungsdauer von 8 Jahren einen erhöhten Instandhaltungsbedarf haben und die Instandhaltungskosten nach eigenen Angaben trotz unüblich hoher Miete zusätzlich vom Mieter zu tragen sind.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass eine Bemessung nach Anschaffungskosten nicht gerechtfertigt wäre, wird entgegengehalten, dass Vermieter in der Regel die Mieten nach den Investitionskosten bemessen und bei den Mieten zusätzlich Finanzierungskosten und eine sich nach den Marktgegebenheiten richtende Gewinnspanne berücksichtigen. Ein wirtschaftlich agierender Unternehmer würde sich bei diesen Mietentgelten die Auflieger selbst anschaffen.
Zum behaupteten, nach eingesetzten Kilometern, festgelegten Mietentgelt wurden keine Nachweise vorgelegt. Im Gegenteil, es fand eine Verrechnung von pauschalen Mieten statt.
Auch die bloße Verbuchung als Verrechnungsschuld, das Fehlen von Zahlungsvereinbarungen und zinsenlose Stundungen für mehrere Jahre entsprechen nicht den im Geschäftsverkehr üblichen Gepflogenheiten.
Der erkennende Senat teilt somit die Beurteilung durch die Betriebsprüfung, dass die geltend gemachten Mietaufwendungen nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.
3.1.2. Beweisanträge:
Gemäß § 183 Abs. 1 BAO sind Beweise von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.
[…]
Gemäß Abs. 3 leg.cit. sind von den Parteien beantragte Beweise aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, dass die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, dass die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Im Zuge des Verfahrens wurden einzelne Beweisanträge gestellt. In der mündlichen Verhandlung wurden diese Beweisanträge (Einvernahme von Zeugen bzw. Vertagung zur Einholung weiterer Beweise) aus den in der Beweiswürdigung genannten Gründen abgelehnt.
3.1.3. Verjährung:
Gemäß § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht eine Abgabe festzusetzen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
Abs. 2 leg.cit.: Die Verjährungsfrist beginnt bei den Verbrauchsteuern […], bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
[…]
Gemäß § 208 Abs. 1 BAO beginnt
a) in den Fällen des § 207 Abs. 3 mit Ablauf des Jahres in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
[…]
§ 209 Abs. 1 BAO: Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, §32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.
Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung vor, dass aufgrund der Einstellung des Finanzstrafverfahrens für das Jahr 2008 Verjährung eingetreten sei.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen beträgt bei Annahme des Vorliegens nicht hinterzogener Abgaben die Verjährungsfrist für die Einkommensteuer 2008 fünf Jahre.
Der Abgabenanspruch beginnt mit Ablauf des Jahres 2008 (31.12.2008). Eine Verjährung würde demnach ohne Verlängerungshandlungen am 31.12.2013 eintreten.
Der Erstbescheid Einkommensteuer 2008 datiert vom 15. Februar 2010. Die Bescheiderlassung stellt eine Verlängerungshandlung dar. Somit hat sich die Verjährungsfrist auf den 31.12.2014 verlängert.
In dieses Verlängerungsjahr fällt der Prüfungsauftrag vom 10. November 2014, somit wurde die Verjährungsfrist auf den 31.12.2015 verlängert.
Im Jahr 2015 gab es mehrere Verlängerungshandlungen, wie z.B. der Vorhalt betreffend die französische Firma vom 8.10.2015. Dadurch hat sich die Verjährungsfrist auf den 31.12.2016 verlängert.
Im Jahr 2016 gab es wiederum zahlreiche Verlängerungshandlungen im Zuge weiterer Handlungen im Rahmen der Außenprüfung (Niederschrift mit dem Beschwerdeführer vom 27.10.2016, …). Die Verjährungsfrist hat sich dadurch auf den 31.12.2017 verlängert.
Der hier strittige Einkommensteuerbescheid 2008 datiert vom 27. März 2017 und wurde daher innerhalb der mehrfach verlängerten Verjährungsfrist erlassen.
Verwiesen wird hier auch auf das BFG Erkenntnis zur Wiederaufnahme (BFG 29.9.2021, RV/5100805/2017). Darin wurde auf den Seiten 62ff ebenfalls auf die Verjährungsbestimmungen ausführlich eingegangen.
Eine Verjährung betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2008 und auch die folgenden streitgegenständlichen Jahre liegt auch, wenn die Abgaben nicht als hinterzogen gelten, nicht vor.
Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.
Die angeführten Beilagen sind der Niederschrift über die mündliche Verhandlung beigefügt. Die Niederschrift samt Beilagen wird den Verfahrensparteien mit dem gegenständlichen Erkenntnis zugestellt.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegenständliche Entscheidung ist im Wesentlichen von Umständen des Einzelfalles und der freien Beweiswürdigung abhängig, somit liegen die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht vor.
Linz, am 28. August 2025
Normen und Schlagworte
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 269 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100316/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100316.2025
- Stammnummer
- 149034
- Gültig
- 28.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF