Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100316/2025
Betriebsausgaben mit einer dem Beschwerdeführer nahestehenden Gesellschaft im Ausland
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100316/2025vom 28.08.2025Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch Vorsitzende V, den Richter R sowie die fachkundigen Laienrichter E und F in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Helga Reutner, Habsburgstraße 20, 3680 Persenbeug, über die Beschwerde vom 24. April 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 27. März 2017 betreffend Einkommensteuer 2008, Einkommensteuer 2009, Einkommensteuer 2010 und Einkommensteuer 2011, Steuernummer ***BF1StNr2***, in Anwesenheit der Schriftführerin SF erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Vorbemerkung:
Angemerkt wird hier, dass es sich gegenständlich um eine "Fortsetzung" der Entscheidung vom 26.9.2021 (BFG 26.9.2021, RV/5100806/2017) handelt. Damals wurde allerdings lediglich die Wiederaufnahme der Verfahren entschieden.
Nach einem Fristsetzungsantrag entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 15.4.2025, Fr 2025/15/013), dass auch die entsprechenden Sachbescheide angefochten und vorgelegt waren.
Da sich das in dieser Entscheidung dargestellte Verwaltungsgeschehen mit dem gegenständlichen Verfahren überwiegend deckt, wird dieses auch in dieser Entscheidung so dargestellt.
Gegenständlich wird also über die Beschwerden betreffend Einkommensteuer 2008, 2009, 2010 und 2011 entschieden.
Verwaltungsgeschehen:
Der Beschwerdeführer erzielt ausschließlich gewerbliche Einkünfte aus einem Transportunternehmen als Einzelunternehmer.
Mit Prüfungsaufträgen vom 12. November 2014 (AB Nr. ***7***) wurde beim Beschwerdeführer (und gleichzeitig bei der im Jahr 2011 neu gegründeten, ebenfalls im Transportgewerbe tätigen, GmbH, bei der der Beschwerdeführer alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist) eine Außenprüfung betreffend Einkommen-, Umsatz- und Kraftfahrzeugsteuer sowie Kammerumlage der Jahre 2011 bis 2013 begonnen.
Dabei seien zum Verrechnungskonto der französischen Firma bzw. den darauf erfassten Mietenbuchungen in den Jahren 2008 bis 2011 Belege und Vertragsgrundlagen sowie Unterlagen zur steuerlichen Erfassung der französischen Gesellschaft und zur steuerlichen Behandlung der Mieten in Frankreich (Steuerbescheide, Abschlüsse) angefordert worden.
Am Verrechnungskonto seien laut dem im Arbeitsbogen abgelegten Kontoausdruck Buchungen (Aufwendungen) im Zusammenhang mit Mietaufwendungen erfasst worden:
< 2008: 24.000,00 €
< 2009: 2*36.000,00 €
< 2010: 2* 24.000,00 €
< 2011: 28.000,00 €
Insgesamt also 172.000,00 € im Zeitraum 2008 bis 2011.
Dazu seien Rechnungen vorgelegt worden, die im Kopf die Firmenbezeichnung der französischen Gesellschaft mit Adresse 25, H, ***6*** Ort2, als Rechnungsempfänger den Beschwerdeführer mit Adresse des Einzelunternehmens in Österreich, das am Konto angeführte Datum als Rechnungsdatum, als Leistungsinhalt "Fahrzeugmiete für …" (den jeweiligen Halbjahreszeitraum bzw. für 2011 Jahreszeitraum) sowie den gebuchten Mietenbetrag mit dem Zusatz "Mehrwehrsteuerfrei" aufgewiesen hätten.
Nachdem der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen beigebracht hätte, sei mit 26. Jänner 2015 im Wege des Informationsaustausches gemäß den Artikeln 7, 15, 16 und 25- 27 der Verordnung 904/2010/EU ein Auskunftsersuchen des zentralen Verbindungsbüros in Österreich an das zentrale Verbindungsbüro in Frankreich mit den Registriernummern der beiden örtlich zuständigen Finanzämter in Österreich und Frankreich gestellt worden. Darin seien die auf den vorgelegten Rechnungen angeführten Firmenbezeichnungen, Adressen und UID-Nummern der beiden Unternehmen angegeben und um Bestätigung der Firmendaten und der UID-Nummer der auf den Rechnungen angeführten französischen Firma in Ort2 sowie um Mitteilung zur steuerlichen Erfassung der im Jahr 2011 in Österreich erfassten Mietaufwendungen bei der französischen Gesellschaft ersucht worden.
Die französische Abgabenbehörde teilte in der am 8. April 2015 übermittelten Antwort u.a. mit:
"Die französische Gesellschaft ist 1992 in Frankreich gegründet worden. Der Geschäftsführer war Herr ***Bf1***.
Der Sitz und das Kapital befand sich zur Zeit der Gründung in Ort2 (25, I). Das Unternehmen ist seit 1.1.2007 steuerlich nicht mehr erfasst und übt auch keine Geschäftstätigkeit mehr in Frankreich aus. Die (im Antrag angeführte) französische UID Nr. ist ebenfalls ungültig.
Um Auskunft über die Dienstleistung aus dem Jahr 2011 geben zu können, hat unser Steuerprüfer ein Schreiben an die ***1*** Trans geschickt. Das Schreiben wurde mit der Aufschrift "unbekannter Empfänger" retourniert. Daher wurde ein Antrittsbesuch vor Ort an der Adresse in Ort2 durchgeführt. Es konnte kein Hinweis auf die Existenz einer geschäftlichen, handwerklichen oder industriellen Tätigkeit vorgefunden werden. Es war auch kein Briefkasten oder Glocke mit dem Namen ***1*** Trans vor Ort. Es bestehen starke Zweifel, ob tatsächlich Dienstleistungen erbracht worden sind."
Dies wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und dieser sei mit Ergänzungsersuchen vom 8. Oktober 2015 betreffend "Einkommensteuer" ersucht worden, sämtliche Unterlagen iZm mit der französischen Firma, soweit diese das Einzelunternehmen betreffen, vorzulegen und dazu sei ergänzend angemerkt worden:
"Da nach ha. Kenntnis die franz. Firma bereits per 31.12.2006 aufgelöst wurde, wären die in Österreich geltend gemachten Ausgaben speziell nachzuweisen. Sollten bis zur o.a. Frist keine glaubwürdigen Unterlagen vorgelegt werden können, wird auf Grund der Aktenlage entschieden werden (d.h. Nichtanerkennung der geltend gemachten Betriebsausgaben in Höhe von 172.000,00 €)."
Mit weiterem Vorhalt vom 9. März 2016 sei mit Verweis auf den nicht beantworteten Vorhalt vom 8. Oktober 2015 neuerlich ersucht worden, Unterlagen (Zulassungsscheine der vermieteten Fahrzeuge, Firmenbuchauszug, Ansässigkeitsbescheinigung, sämtliche Rechnungen und Schriftverkehr zwischen den Firmen betreffend Fahrzeugvermietung) vorzulegen.
In dem dazu ergangenen Antwortschreiben der steuerlichen Vertretung vom 7. April 2016 hätte diese mitgeteilt, dass der Vorhalt vom 8. Oktober 2015 im Zuge einer ausführlichen Besprechung und persönlich wiederholter Vorlage sehr wohl beantwortet worden sei. Ergänzend seien folgende, dem Schreiben beigefügten, Unterlagen vorgelegt worden:
- 2 Kopien von Zulassungsscheinen datiert mit 6.12.1999 zu zwei auf die französische Firma als Nutzer ("Nom d úsage") zugelassene Sattelauflieger mit den Fahrzeugdaten und mit den französischen Kennzeichen,
- ein Firmenbuchauszug datiert mit 26.1.2016 und
- eine Ansässigkeitsbescheinigung für 2016 vom 8.4.2016.
Hingewiesen wurde im Schreiben darauf, dass sämtliche Rechnungen bereits zig-mal während der Prüfung vom 12.11.2014 bis dato vorgelegt (und vom Prüfer kopiert und zu den Akten genommen) worden seien und es keinen Schriftverkehr zwischen den Firmen geben würde, da der Geschäftsführer in allen Firmen Anteilsinhaber und Geschäftsführer sei, als welcher er aufgrund von Überlegung und Notwendigkeit hätte handeln müssen.
Am 27. Oktober 2016 sei eine Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgt. In der vom Beschwerdeführer und des dabei anwesenden steuerlichen Vertreters unterzeichneten Niederschrift mit dem Betreff "Umsatz u. einkommensteuer-/körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte 2008 - lfd." zum "Sachverhalt Auflieger mit französischen Kennzeichen" sei folgendes festgehalten worden:
Die Firma in Frankreich sei aus Kostengründen gegründet worden.
Ab dem Jahr 2008 würden für diese Firma keine Bescheide mehr vorgelegt werden können.
Die französische Steuernummer sei nicht bekannt.
Für das französische Unternehmen seien zwei Auflieger angeschafft worden; mit den Kennzeichen ***2*** und ***3***
Zugfahrzeuge mit französischem Kennzeichen würde es dafür nicht geben.
Die Auflieger seien ca. 2000-2002 mit einem Kaufpreis pro Stück von 40.000,00 € gekauft worden.
Die Auflieger seien in Österreich repariert und überprüft worden.
Die Miete sei anhand der Kilometerleistung (fremdüblich nach Bedarf) verrechnet worden.
Die Miete an die französische Firma sei nur verbucht worden; es würde Verbindlichkeiten an die französische Firma geben.
Es würde keine schriftlichen Verträge geben, nur mündliche.
Sicherheiten würde es nicht geben.
Die Auflieger seien an keine anderen Firmen vermietet worden.
Es würde sich um einen nicht vergleichbaren Spezialauflieger handeln, daher sei der Preis in Österreich nicht feststellbar (Leci-Trailer mit Hubdach).
Der Beschwerdeführer sei auch ersucht worden, weitere Nachweise über die Verwendung der französischen Auflieger nachzureichen.
Zur Aufforderung zur Vorlage von Beweismitteln, wann und wo die Auflieger 2008 bis lfd. verwendet worden seien (Ausgangsrechnungen, Abrechnungsunterlagen, GoBox-Daten), sei die Nachreichung von Unterlagen (CMR) angekündigt worden. Dazu sei in einem Aktenvermerk zu einer am 17. November 2016 stattgefundenen Besprechung des Prüfers mit dem Beschwerdeführer und dem steuerlichen Vertreter festgehalten worden, dass die vorgelegten CMR nur Kennzeichen von Zugmaschinen enthalten hätten und nicht von den gezogenen Anhängern und daher ungeeignet seien.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 der Finanzstrafbehörde I. Instanz an das zuständige Team der Abgabenbehörde sei mitgeteilt worden, dass aufgrund der laufenden Prüfung und insbesondere nach der Vernehmung des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2016 der Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer als Einzelunternehmer sowie als Geschäftsführer der österreichischen GmbH Mietaufwendungen an die französische EURL zu Unrecht als Betriebsausgaben geltend gemacht und dadurch Umsatz-, Einkommen- sowie Kraftfahrzeugsteuer in noch festzustellender Höhe verkürzt hätte (§ 33 Abs. 1 Fin StrG) und aus diesem Grund um Prüfungsmaßnahmen gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG für die Jahre ab 2008 bis laufend ersucht werde.
Mit Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom 14. Februar 2017 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass dieser eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO in Verbindung § 99 Abs. 2 FinStrG für die Einkommen-, Umsatz- und Kfz-Steuer der Zeiträume 2008 bis 2010 zu dulden und den Mitwirkungspflichten nachzukommen habe.
Darin sei für die finanzstrafrechtliche Prüfung als Verdachtslage angegeben worden:
"Auf Grund der laufenden Außenprüfung besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer als Einzelunternehmer Mietaufwendungen an die französische ***1*** Trans EURL zu Unrecht als Betriebsausgaben geltend gemacht und dadurch Umsatz-, Einkommen- sowie Kraftfahrzeugsteuer in noch festzustellender Höhe verkürzt hat."
Bei den Gründen für die Wiederholungsprüfung sei auf die o.a. Begründung für die finanzstrafrechtliche Prüfung gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG verwiesen und die gesetzlichen Grundlagen von § 147 Abs. 1 BAO und § 99 FinStrG samt Hinweis, dass für diese die einschränkenden Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und 5 BAO nicht gelten würden, angeführt worden.
Am Beiblatt zum Prüfungsauftrag sei die Kenntnisnahme des Prüfungsauftrages und Ausfolgung desselben von der steuerlichen Vertretung mit Unterschrift und ohne Anmerkung bestätigt worden.
Der Prüfungsauftrag vom 10. November 2014 sei um eine handschriftliche Zusatzanmerkung ergänzt worden, dass als weitere Rechtsgrundlage für die davon betroffenen Jahre 2011-2013 § 99 FinStrG hinzutritt samt der o.a. Verdachtslage. Auch dieser sei mit Unterschrift vom 14. Februar 2017 zur Kenntnis genommen und mit "Bedenkzeit erbeten" ergänzt worden.
Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 14. März 2017 seien die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer dargestellt worden (unter anderem die Hinzurechnungen der Mieten für Auflieger - in Summe 2008 bis 2011: 172.000,00 €).
Unter Tz. 5 "Mieten für Auflieger" ist ausgeführt:
"Hr. ***1*** ist Einzelunternehmer in Österreich und betreibt eine Spedition. Im Zuge der AP ABNr. ***7*** wurde festgestellt, dass in der Buchhaltung der Fa. ***1*** A, Gasse 1, Ort1 (Anmerkung Richter: Beschwerdeführer) in den Jahren 2008 bis 2011 Aufwendungen für Mieten von Auflieger in der Höhe von 192.000,00 € verbucht wurden.
[Anmerkung Richter: Darin sind auch Aufwendungen iHv 20.000,00 € der inl. GmbH enthalten.]
Durch die AP wurden diese Aufwendungen hinterfragt und es wurde festgestellt, dass es sich bei den Mietaufwendungen um Ausgaben für 2 Auflieger handelt. Diese Auflieger wurden laut Eingangsrechnungen von der Fa. ***1*** Transports Routiers Nationaux et internationaux gemietet. Der AP konnten keine französischen Steuerbescheide oder UID Abfragen oä vorgelegt werden.
Die AP stellte ein Auskunftsersuchen an die französische Finanzverwaltung.
Die französischen Steuerbehörden nahmen wie folgt Stellung:
"Geschäftsführer ist Hr. ***1*** A, geb. xxx, das Unternehmen ist seit 1.1.2007 steuerlich beendet und mit diesem Datum hat das Unternehmen auch die geschäftlichen Aktivitäten in Frankreich beendet, die UID wurde mit 1.1.2007 beendet […] Zweifel [gibt es] jedoch stark an der tatsächlichen Existenz des Unternehmens, seit 2005 keine Steuererklärung mehr eingereicht."
Der Pflichtige als auch der österreichische Steuerberater wurden mit den Ergebnissen des Auskunftsersuchens konfrontiert. Danach wurden im fortgesetzten Prüfungsverfahren Bilanzen u. GuV auf den Namen der französischen Firma vorgelegt. Als Gründe nannte der österreichische Steuerberater, dass der Steuerberater in Frankreich verstorben ist und die Kanzlei verkauft wurde. Diese Bilanzen/GuV zeigen Einnahmen idHv. 192.000,00 € für 2008 - 2011.
2006 bis 2008 eine AfA idHv. 5.675,00 € u. 2009 idHv. 4.767,00 €, sowie sonstige Ausgaben in den Jahren 2008 - 2011 v. 1.000,00 € u. 2012 - 2013 idHv. 500,00 €.
Weitere Einnahmen bzw. Ausgaben werden in diesen Unterlagen nicht abgebildet.
Im Zuge der Niederschrift v. 27. Oktober 2016 wurde folgendes festgestellt:
Herr ***1*** ist der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der französischen Firma und das Unternehmen wird aus Kostengründen in Frankreich betrieben. Es können keine Bescheide aus Frankreich vorgelegt werden. Laut Pflichtigen hat das französische Unternehmen zwei Auflieger um einen Kaufpreis von je ca. 40.000,00 € in den Jahren ca. 2000 - 2002 angeschafft. Wobei die französische Firma keine Zugfahrzeuge innehat. Repariert und überprüft wurden die Auflieger in Österreich. Es gibt lt. Pflichtigen und STB (NS v. 27. Oktober 2016) keine schriftlichen Verträge zwischen der österreichischen und der französischen Firma, nur mündliche. Es wurde fremdüblich nach Kilometer abgerechnet. Es gab keine Sicherheiten und die Auflieger wurden im gesamten Zeitraum nur an die österreichische Firma vermietet, es gab keine Fremdvermietung. Die in der NS angeführten Nachweise, dass die Auflieger tatsächlich gefahren sind, konnte in der AP nicht nachgereicht werden.
Würdigung Tz 5:
Der in der Bilanz und GuV abgebildete Aufwand für Auflieger an die Firma ***1*** Trans, in der Hr. ***1*** der einzige GS/GF ist, kann nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Die Auflieger wurden zwischen 2000 - 2002 (laut Niederschrift 27. Oktober 2016) in Spanien um 40.000,00 € pro Stück (Summe 80.000,00 €) gekauft. Diese Aussagen des Pfl. bzw. STB erscheinen schon nicht glaubhaft, da die Zulassungspapiere den 6. Dezember 1999 ausweisen.
In den Jahren 2008 - 2011 wurden Mieten von 192.000,00 € (Durchschnitt 48.000,00 € pro Jahr) von der französischen Firma an das österreichische Einzelunternehmen und die GmbH verrechnet. Somit wurden für acht Jahre alte Auflieger 60% der gesamten Anschaffungskosten in einem Jahr als Miete verrechnet. Daraus lässt sich bei Anschaffungskosten von 40.000,00 € / Auflieger nach einer achtjährigen Nutzung noch ein jährlicher Erlös von 24.000,00 € ableiten. Dieses krasse Missverhältnis steht in jeglichen Widerspruch des täglichen Wirtschaftslebens und lässt den Rückschluss zu, dass es sich um fingierte und überhöhte Betriebsaufwendungen handelt, die im normalen Wirtschaftsleben nicht zu erzielen sind.
Auch die in der Niederschrift vom 27. Oktober 2016 angeführten Anschaffungskosten idHv. ca. 40.000,00 € pro Auflieger werden 2017 durch die nachgereichten französischen Bilanzen/GuV als ev. überhöht dargestellt, denn in diesen wird eine jährliche AfA von max. 5.676,00 € angeführt. Bei einer Hochrechnung mit einer Nutzungsdauer von 9 Jahren (deutsche AfA Tabellen) ergeben sich Gesamtanschaffungskosten idHv. 51.075,00 € für beide Auflieger. Bei dem Vergleich dieser Anschaffungskosten mit den Mieten, ergibt sich ein noch krasseres Missverhältnis. Dabei würden 93,97% der Anschaffungskosten als jährliche Miete verrechnet, obwohl die Auflieger bereits schon mindestens acht Jahre alt waren.
Diese Indizien werden durch die Auskunft der französischen Steuerbehörden untermauert (wurde dem Pfl. als auch dem STB übermittelt), diese sprechen darüber ab, dass das Unternehmen 2007 beendet wurde und ebenso die UID Nummer begrenzt wurde.
Sowohl der Pflichtige als auch die steuerliche Vertretung wurden erst nach der Vorlage von Unterlagen durch die AP, die die steuerliche Schließung des Unternehmens in Frankreich untermauern, aktiv. Obwohl einem GS/GF auch die steuerlichen Pflichten treffen und die Abgabe von Bilanzen/GuV/Erklärungen mit Sicherheit dazu gezählt werden kann. Denn eine Firma angeblich in Frankreich zu betreiben und fast zehn Jahre keine steuerlichen Bestimmungen in Frankreich zu erfüllen, kann von einem in Österreich steuerlich erfassten Unternehmer als nicht glaubwürdig angenommen werden. Dies sind weitere Indizien die im Rahmen der freien Beweiswürdigung dazu führen, dass die Betriebsausgaben nicht anerkannt werden können. Dieser Vorgang des Pflichtigen, der in Österreich steuerlich erfasst ist und steuerlich vertreten ist, dokumentiert, dass in Österreich Betriebsausgaben geschaffen wurden und eine ev. Erfassung als Einnahmen gar nicht gewollt war. Denn die Aussagen des österreichischen STB als auch des Pfl., "der alte Steuerberater in Frankreich ist gestorben, die Kanzlei wurde verkauft" und daher wurden keine Bilanzen/GuV/Steuererklärungen in Frankreich gemacht, lassen keinen anderen Schluss zu, dass die Pflichten des GS/GF als auch des STB nicht ausgeübt wurden.
In der Niederschrift vom 27. Oktober 2016 (als auch im Schreiben den STB v. 7. April 2016) wurde vom Pflichtigen als auch von der steuerlichen Vertretung angeführt, dass es keine schriftlichen Verträge über die Miete der Auflieger gibt, nur mündliche Vereinbarungen. Nach der Niederschrift vom 27. Oktober 2016 wurden aber dennoch Verträge vorgelegt, die es laut NS v. 27. Oktober 2016 gar nicht gibt. Diese Verträge weisen ein Datum aus 2011 auf, zeigen aber keinen Betrag. Ebenso wurde eine Adresse in Ort2 u. eine UID angeführt, von der die französischen Behörden absprechen, dass es diese seit 2007 nicht mehr gibt. Diese Beweise sprechen dafür, dass Unterlagen nachträglich erstellt wurden und lassen das konstruierte Gebilde in einem nicht dem Wirtschaftsleben entsprechenden Licht erscheinen.
Ebenso der Inhalt der nachgereichten Mietverträge spricht gegen die Aussagen des Pflichtigen und der steuerlichen Vertretung. Denn in der Niederschrift vom 27. Oktober 2016 wurde angegeben, dass kilometerbezogen abgerechnet wurde. Die nachgereichten Mietverträge weisen überhaupt keinen Betrag für die Mietdauer auf, dies erscheint in einem Fremdvergleich schon unüblich. Und in den vorgelegten Rechnungen ist auch nur eine "Pauschalsumme" ersichtlich, aufgrund der runden und gleichbleibenden Beträge kann in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von keiner, wie in der Niederschrift vom 27. Oktober 2016 angegebenen, kilometerbezogenen Abrechnung ausgegangen werden. Diese im laufenden Verfahren in sich widersprechenden Angaben/Aussagen führen ebenfalls dazu, dass im Rahmen der freien Beweiswürdigung, den Angaben/Unterlagen des Pflichtigen als auch der steuerlichen Vertretung wenig Beweiskraft beigemessen werden kann. Daraus ergibt sich ebenfalls, dass die Betriebsausgaben im Zuge der AP nicht anerkannt werden.
Auch auf den vorgelegten Rechnungen der französischen Firma für die Auflieger scheint die UID Nummer auf, die laut französischen Behörden, 2007 bereits gelöscht wurde (diese UID wurde auch in der österreichischen Datenbank ab 2007 als ungültig definiert). Diese Vorgehensweise, dass Rechnungen mit einer gelöschten UID erstellt wurden, ist ein weiteres Indiz dafür, dass Unterlagen nachträglich erstellt wurden oder fingierte Rechnungen ausgestellt wurden.
Hr. ***1*** als auch die steuerliche Vertretung gaben im Zuge der Schlussbesprechung am 8. März 2017 an, dass die Rechnungen in Österreich durch Herrn ***1*** geschrieben wurden. Ebenso wurden die wirtschaftlichen Entscheidungen über den Preis der jährlichen Miete durch Hr. ***1*** in Österreich getroffen, in Ermangelung eines Mitarbeiters in Frankreich. Diese Aussagen erscheinen der AP im Zuge der freien Beweiswürdigung auch als schlüssig, denn die Rechnungen wurden in deutscher Sprache verfasst. Dies zeigt aber auch, dass die wirtschaftlichen Entscheidungen von Hrn. ***1*** in Österreich für die Mietaufwendungen getroffen wurden und die Abläufe von Österreich gesteuert wurden.
Bei den verbuchten Aufwendungen idHv. 192.000,00 € kam es zu keiner Überweisung an die französische Firma. Nur im Jahr 2009 gab es Barentnahmen in der Kassa von 24.000,00 € und 2014 idHv. 50.000,00 € Euro. Auch dieser Punkt spricht gegen eine übliche Vorgehensweise im Wirtschaftsleben. Es gibt dazu keine schriftlichen Vereinbarungen oder ähnliches. Auch Urgenzen oä, die bei einem Betrag in dieser Höhe im Wirtschaftsleben üblich sind, konnten nicht vorgelegt werden.
Barentnahmen in einem österreichischen Einzelunternehmen von einer einzig relevanten und bestimmenden Person, nämlich Hrn. ***1***, eines französischen Unternehmens lassen auch diese Vorgangsweise in einem fremdunüblichen Licht erblicken und einen Betriebsausgabenabzug verneinen.
Auch das österreichische Unternehmen ***1*** A hat steuerlich relevante Maßnahmen nicht durchgeführt, und dadurch den wirtschaftlichen bzw. steuerlichen Gehalt der gemieteten Anhänger nicht abgebildet. So wurden keine UID Abfragen durchgeführt, bei denen der Unternehmer bzw. die steuerliche Vertretung erkennen hätte müssen, dass es seit 2007 kein Unternehmen bzw. gültige UID Nummer in Frankreich gibt. Ebenso hätten die Eingangsrechnungen als "langfristige Vermietung" mit einem Übergang der Steuerschuld in den UVA's bzw. Jahreserklärungen ihren Niederschlag finden müssen. Aber auch das französische Unternehmen hätte Zusammenfassende Meldung über die Leistungen abgegeben müssen. Daher zeigen auch diese Punkte eine Vorgehensweise, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nicht üblich ist und in der freien Beweiswürdigung dazu führen, dass das Finanzamt von "mutwillig geschaffenen Betriebsausgaben" ausgeht. Dies sind weitere Indizien für ein Verhalten, dass die Anerkennung der Geschäftsbeziehung in Zuge einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausschließt.
Aber auch die formellen Angaben auf den Rechnungen und Mietverträgen lassen den Schluss zu, dass diese nicht von einem Unternehmen in Frankreich erstellt wurden, denn es wurden sämtliche Angaben in deutscher Sprache angeführt. Aber auch die ungültige UID-Nummer, die unrichtige Adresse und die fehlenden steuerrechtlichen Angaben (Hinweis Übergang der Steuerschuld, Aufnahme ZM) sprechen dafür, dass die Dokumente nicht von einem französischen Unternehmer ausgestellt wurden.
Ebenso sprechen die nachträglich erstellten französischen Bilanzen dafür, dass es keine Betriebsstätte in Frankreich gibt. Denn in den Aufwendungen sind keine Miete für eine feste örtliche Anlage enthalten, die eine Betriebsstätte in Frankreich begründet. Auch aus diesem Gesichtspunkt erscheint die steuerliche Relevanz der Aufwendungen für eine französische Firma als nicht gegeben.
Dies untermauern auch die Fragen im Zuge der Schlussbesprechung am 8. März 2017, es konnten keine genauen Zeitangaben über die einzelnen Standorte in Frankreich gegeben werden. In der NS wurde auch vom Pflichtigen angeführt, dass ohne seinem Wissen das Unternehmen den Betriebssitz verlegt hat, obwohl Hr. ***1*** der alleinige GS/GF dieses Unternehmens war und dieses Unternehmen in Frankreich keinen Mitarbeiter hatte. Herr ***1*** hat "erst Jahre später erfahren", dass "seine Firma in Frankreich übersiedelt ist". Diese Aussagen erscheinen in der Gesamtheit der AP als Schutzbehauptungen und werden im Zuge der freien Beweiswürdigung von der AP gewürdigt. Weiters wurden vom Pflichtigen als auch vom Steuerberater im Zuge der Schlussbesprechung angeführt, dass die oa sonstigen Ausgaben in der französischen GuV iHv 1.000 bzw. 500 € pro Jahr nicht detailliert dargestellt werden können.
Die in der Niederschrift vom 27. Oktober 2016 angeführten Beweismittel, dass die französischen Auflieger in Österreich verwendet wurden, konnten in Zuge der AP nicht vorgelegt bzw. dokumentiert werden. Ein weiterer Punkt, der darstellt, dass keine Fremdüblichkeit vorliegt, ist, dass die Auflieger zurzeit noch immer in Österreich auf dem Betriebsgelände von Hr. ***1*** stehen. Das französische Unternehmen war bisher anscheinend nicht interessiert, "seine" Auflieger nach Frankreich zurückzuholen bzw. anderen Unternehmen zu vermieten.
Die bisher bekannten französischen Adressen der Fa. ***1*** können aufgrund der örtlichen, zivilrechtlichen als auch den in den französischen Bilanzen angeführten Betriebsausgaben keine Betriebsstätte vermitteln. Daher wäre, bei Anerkennung der fiktiven Betriebsausgaben, der Betriebssitz in Österreich und es müsste eine Versteuerung dieser Einnahmen in Österreich erfolgen.
Richtigerweise gehören die Auflieger dem Betriebsvermögen in Österreich zugerechnet. Die Auflieger wurden ausschließlich von österreichischen Zugfahrzeugen der Fa. ***1*** gezogen, im Inland wurde durch die Fa. ***1*** die Überprüfung und Wartung veranlasst und bezahlt, im Inland und in Deutschland verwendet und haben keinen Bezug, in Ermangelung einer ausländischen Betriebsstätte, zu einem ausländischen Unternehmen. Die Auflieger sind im österreichischen Unternehmen in das Anlagevermögen mit einem Euro aufzunehmen. Bei einem etwaigen Verkauf ist dieser Erlös im österreichischen Unternehmen zu erfassen.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die fingierten Betriebsausgaben iZm der französischen Firma wissentlich nur in Österreich erfasst wurden. Diese fingierten Ausgaben durch nachträglich erstellte Unterlagen, die keinem Fremdvergleich standhalten, dokumentiert wurden. Und die fingierten Betriebsausgaben jeglichen Fremdvergleich ausschließen und das Vorliegen einer Betriebsstätte in Frankreich ebenso nicht möglich erscheint. Daher können die Betriebsausgaben iZm der Miete von Aufliegern aus Frankreich nicht anerkannt werden."
Nach Wiederaufnahme der Verfahren wurden die Einkommensteuern der Jahre 2008 bis 20011 entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung festgesetzt.
Das Einkommen des jeweiligen Jahres sei um die nicht anerkannten Mietaufwendungen erhöht worden.
Mit Eingabe vom 24. April 2017 wurde Beschwerde gegen die genannten Bescheide eingebracht.
[Anmerkung Richter: Nach der Entscheidung des VwGH zur Fristsetzung richtete sich die Beschwerde auch gegen die Sachbescheide; die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme der Verfahren ist bereits rechtskräftig entschieden.]
Darin heißt es:
"Diese richtet sich gegen das Ergebnis der Außenprüfung lt. Bericht gem. § 150 BAO vom 14. März 2017 Tz. 5 Mieten für Auflieger per insgesamt 172.000,00 €, die den Betriebsergebnissen nicht zuzurechnen sind."
Unter dem Punkt Sachverhalt und Begründung ist zusammengefasst dargelegt:
- Aufgrund der Auftragslage hätten die Transportleistungsaufträge der österreichischen Firma nicht zur Gänze mit eigenen Aufliegern erfüllt werden können. Daher seien die Auflieger von der französischen EURL auf unbestimmte Zeit angemietet, die Mieten aufwandswirksam verbucht und als Betriebsausgaben geltend gemacht worden. Die Gesellschaft sei 1992 mit einem zweiten Partner gegründet worden, der zunächst Geschäftsführer gewesen und 2006 verstorben sei. Es habe eine Standortverlegung stattgefunden. Die Rechnungslegung für 2008 bis 2011 sei erst 2012 nachgeholt und die Mieten iHv 172.000,00 € in den jeweiligen Jahren verbucht worden. Die Mieten von insgesamt 172.000,00 € seien für die Amortisation der Auflieger und Geschäftsraummieten sowie andere Kosten angesetzt worden.
- Die Auflieger seien von der EURL am 2.11.1999 zu Anschaffungskosten iHv 56.753,40 € gekauft und in Frankreich zugelassen worden.
- Die Anschaffungskosten hätten für die Mietenhöhe keine Relevanz, da sich diese nach Kilometerleistung und Bedarf zu richten hätte und die Mieten daher auch nicht überhöht seien. Da die Spezialauflieger für Spezialtransporte benötigt worden seien, handle es sich um Mietentgelte auf Nachfrage, die nicht nach Anschaffungskosten und Afa zu berechnen seien. Die Behörde habe verabsäumt mit stichhaltigen Vergleichsunterlagen die angeblich überhöhten Mieten zu begründen.
- Eine Zulassung in Österreich sei nicht erfolgt, weil diese nicht den österreichischen Genehmigungsvorschriften entsprechen würden bzw. umfangreiche, wirtschaftlich nicht vertretbare Umbauarbeiten notwendig gewesen wären.
- Es hätten immer Mietenverträge bestanden, weil diese für Verkehrskontrollen erforderlich seien.
- Da der Beschwerdeführer Geschäftsführer und Gesellschafter sei, habe er selbstverständlich die Preisgestaltung und Kanzleiarbeit durchgeführt und die Entscheidungen als GS/GF (gemeint offensichtlich Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer) in Österreich getroffen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Eigenschaft als GS/GF der französischen Firma und des österreichischen Unternehmens stets nach wirtschaftlichen Gegebenheiten entschieden, weshalb es keine Vereinbarungen der rechten mit der linken Gehirnhälfte und Urgenzen geben könne. Die Verbindlichkeiten seien stets über ein Verrechnungskonto geführt worden, welches aus den Bilanzen ersichtlich sei.
- Betriebsstätten in Frankreich wären immer vorhanden gewesen, was den dem Prüforgan vorgelegten Firmenbuchauszug und der Ansässigkeitsbescheinigung sowie den nachträglich erstellten Abschlüssen zu entnehmen sei und es sei für die französische Betriebsstätte vierteljährlich Miete bezahlt worden.
- Die Hinzurechnung von 172.000,00 € stelle eine rein fiskalische Maßnahme dar, nachdem die bei Erstbesprechungen im Raum stehende Zurechnung mit dem halben Betrag nicht akzeptiert worden sei, weil die Auflieger für Spezialtransporte mit spezifischen technischen Ladeanforderungen verwendet worden seien.
- Die Behörde habe das Parteiengehör verletzt, weil es im Rahmen der Mitwirkungspflicht vorgelegte Unterlagen und Bestätigungen (Firmenbuchauszug und Ansässigkeitsbescheinigung) grundlos ignoriert habe bzw. diese nicht bei der Beweiswürdigung berücksichtigt worden seien.
Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide, keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, eine Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z. 1 BAO. 4.
Mit Vorlagebericht vom 6. Juni 2017 wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Darin wird beim Punkt "Sachverhalt und Rechtliche Beurteilung" folgendes dargelegt:
Feststellungen/Ausführungen laut BP-Bericht zu Tz. 1 Luxustangente PKW-Abschreibungen, Tz. 2 (Kosten Privatfeier) und Tz. 5 (Sattelauflieger).
Nach Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen des § 303 BAO und dazu ergangener Rechtsprechung sei zum Beschwerdevorbringen zusammengefasst noch folgendes ergänzt worden:
- Es seien in der Beschwerde die Anschaffungskosten mit 56.753,40 € betraglich konkretisiert, aber nicht mit Dokumenten belegt worden. Am Missverhältnis zu den Mieten würde dies nichts ändern. Auch bei einer kilometermäßigen Abrechnung (von der gegenständlich aufgrund der Abrechnung von Pauschalbeträgen aber nicht auszugehen sei) würden die Anschaffungskosten einen wesentlichen Bestandteil der Kalkulation darstellen.
- Die in der Beschwerde bestätigte Angabe, dass der Beschwerdeführer nicht über eine Ortsänderung des Unternehmens Bescheid gewusst und erst Jahre später von der Verlegung der Geschäftsadresse (nach dem Verkauf der Steuerberatungskanzlei mit dieser Adresse) erfahren habe, würde bestätigen, dass es sich nur um eine am Papier bestehende Gesellschaft handle, die keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausgeübt habe.
- Von der Außenprüfung seien alle Unterlagen bei der Beweiswürdigung berücksichtigt worden. Die genannten Unterlagen (Firmenbuch, Ansässigkeitsbescheinigung) hätten aber nicht jene Kraft entfalten können, um den Ausführungen des Beschwerdeführers zu folgen. Das Parteiengehör sei in jeder Lage des Verfahrens und in der Schlussbesprechung ausdrücklich noch einmal gewährt worden.
- Beantragt werde die Abweisung der Beschwerde.
Die vom Finanzamt vorgelegten Akten würden neben den bereits angeführten Unterlagen folgende entscheidungsrelevante Unterlagen aus den Arbeitspapieren der Außenprüfung enthalten:
- Firmenbuchauszug vom 26.1.2016 mit Stampiglie und Unterschrift.
Daraus geht hervor: Die unter Nr. ***4*** eingetragene ***1*** Trans EURL wurde am 1.7.1992 gegründet; das Kapital beträgt 7.622,45 €; der Beschwerdeführer scheint als alleiniger Geschäftsführer auf. Weiters ist darin eine mit 5.11.2015 wirksame Verlegung der Niederlassung (Transfer de l´ établissement principal à compter") und des Hauptsitzes ("siège social") von Ort2 nach Ort3 eingetragen.
- Eine mit 8.4.2016 datierte Ansässigkeitsbescheinigung für bezogene Einkommen im Jahr 2016 mit den Firmenbuchdaten der französischen Gesellschaft und Adresse in Ort3. Das EDV-mäßig vorgefertigte Formular weist keine Stampiglie und Unterschrift einer Behörde aus. In einem anderen Schriftbild scheint eine Adresse einer Fiskalbehörde in Ort4 sowie eine Nr- Kombination mit dem Vermerk "=Steuernummer" - in deutscher Sprache - auf.
Diverse Abfragen zur französischen Firma:
- KSV- Auskunft vom 15.2.2017 mit den Firmenbuchdaten und dem Hinweis, dass sich an der im Jahr 2015 gelöschten Firmenadresse in Ort2 die Firma FaA befunden und das Unternehmen keine Bilanzen mehr veröffentlicht hätte
- Auskunft www. societe.com vom 15.2.2017, aus der hervorgehe, dass zu der seit 1992 eingetragenen Gesellschaft (entreprise) an der Adresse in Ort3 seit 5.11.2015 ein "etablissements actif" mit der Geschäftstätigkeit 7712Z "Location et location-bail de camions" (LKW Vermietung und Leasing) bestehe. Bei der (nicht mehr aktiven) Niederlassung in Ort2 würde als Geschäftstätigkeit 4941A "Transports routiers de fre interurbain" (= Überland Güterverkehr auf der Straße) aufscheinen.
- - Zulassungspapiere über zwei am 6. Dezember 1999 mit französischen Kennzeichen auf die EURL als Benutzer ("Nom d`usage") zugelassene Sattelauflieger der Marke Leci Trailer.
- - Als "Mietvereinbarungen" titulierte Schriftstücke, datiert mit 1.1.2010 und 1.1.2011 zwischen der EURL (mit Adresse in Ort2) als Vermieter und dem Beschwerdeführer (bzw. der GmbH) als Mieter - getrennt pro Auflieger:
Darin seien beim Mietgegenstand die kraftfahrrechtlichen Daten der Auflieger detailliert angeführt und Mietzeiträume jeweils mit 1.1.-31.12., jedoch keine Mietentgelte angegeben worden. Die "Vereinbarungen" seien nicht unterfertigt, sondern würden den Zusatz aufweisen: "Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig!"
- - Mit 30.6.2010 und 31.12.2011 datierte Rechnungen der französischen Gesellschaft (mit Adresse in Ort2), in denen die Miete wie folgt abgerechnet worden sei: "Wir berechnen Ihnen Fahrzeugmiete vom 1.1.2010 -30.6.2010 24.000,00 €/ MwSt-frei" bzw. "Wir berechnen Ihnen Fahrzeugmiete vom 1.1.2011-31.12.2011 28.000,00 €/ MwSt-frei." In einer an die GmbH ausgestellten Rechnung vom 31.12.2011 werden "Fahrzeugmieten vom 1.8.2011-31.12.2011 mit 20.000,00 €/ MwSt-frei verrechnet"
- - Mail vom 6.11.2015, in dem der französische Berater B C dem Beschwerdeführer mitgeteilt hätte, dass Unterlagen der EURL weder in gespeicherter EDV- Form noch in Papierform in der Kanzlei, die erst übernommen worden sei, aufliegen würden und deren Beschaffung bis Ende Jänner 2016 in Anspruch nehmen werde.
- - Mail eines Mitarbeiters (Controleur des finances publiques) der französischen Finanzbehörde in Ort2 vom 7. März 2016 an den französischen Berater mit folgendem Inhalt:
" Je vous confirme la bonne réception des déclarations de résultat de la société ***1*** TRANS pour exercices clos en 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 et 2014". (Laut Google Übersetzer französisch - deutsch: "Wir bestätigen Ihnen den Erhalt der Unternehmensergebnisrechnungen der ***1*** Trans für geschlossene Jahre 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014").
- - Vom französischen Berater FaA B C in 21, Straße, Ort3 erstellter, mit 15.2.2016 datierter Jahresabschluss für 2009 samt Steuererklärung der französischen Firma mit den Bilanz- und Ertragsdaten des Jahres 2009
- - Übersicht mit Abschlussdaten der französischen Gesellschaft für die Jahre 2006-2013
- - Abfrageergebnis zur UID-NR. ***5*** der französischen Gesellschaft mit dem Vermerk:
"UID NR. gültig von 1.1.1993 bis 1.1.2007"
Auszüge aus dem (vorigen) Verfahren zur Wiederaufnahme seitens des Bundesfinanzgerichtes (zu RV/5100805/2017):
Mit Beschluss vom 28. April 2021 übermittelte die damals zuständige Richterin dem zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreter den Vorlagebericht des Finanzamtes zur Stellungnahme und verwies mit Bezug auf die darin enthaltenen Ausführungen, wonach nur die Wiederaufnahmebescheide angefochten worden seien, dass auch nur die (verfahrensrechtlichen) Wiederaufnahmebescheide Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beim Bundesfinanzgericht darstellen würden.
Zur Beschwerdebehauptung, dass die beiden Sattelauflieger für die Miete verrechnet worden sei und von der französischen Firma angeschafft worden seien, wurde mitgeteilt, dass sich laut den vom Finanzamt vorgelegten Abschlüssen (Anlagenverzeichnissen) des Einzelunternehmens seit 1999 idente Auflieger im Betriebsvermögen des österreichischen Unternehmens befinden würden, die in den Jahren 2000 bis 2007 (betriebsausgabenwirksam) abgeschrieben worden seien. Es sei um Stellungnahme und Aufklärung ersucht worden, ob es sich dabei um die in Frankreich zugelassenen Auflieger handle und es sei um Vorlage von Rechnungen und Zahlungen ersucht worden.
Es sei die Übersicht der französischen Abschlussdaten 2006 -2013 übermittelt und darauf hingewiesen worden, dass in den unmittelbar vorangegangenen Jahren 2006 und 2007 nur Abschreibungen, jedoch keine Mieteinnahmen ausgewiesen seien. Zur daraus abgeleiteten Schlussfolgerung, dass in diesen Jahren offensichtlich keine Mieten verrechnet worden seien (was bedeuten würde, dass die Auflieger in diesen Jahren ungenutzt gewesen wären) sei Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und um Vorlage der Abschlüsse des Einzelunternehmens für 2006 und 2007 ersucht worden.
Mangels Informationen zu Mietenverrechnungen für die davorliegenden Zeiträume, sei auch um Vorlage der Abschlüsse des Einzelunternehmens und der französischen Gesellschaft für den Zeitraum 2000 - 2005 ersucht worden.
Dazu sei angemerkt worden, dass dem (beigelegten) BP-Bericht für die Jahre 1999 bis 2003 zu Verrechnungen mit der französischen Gesellschaft lediglich zu entnehmen sei, dass im Jahr 2001 von Frankreich nach Österreich Personal- und Telefonkosten und von Österreich an Frankreich in gleicher Höhe diverse Transportleistungen (die nicht ertragswirksam erfasst waren) verrechnet worden, jedoch keine Mietverrechnungen für die Auflieger erwähnt seien.
In der dazu - nach Fristverlängerung - von einem neuen steuerlichen Vertreter mit E-Mail vom 15. Juni 2021 eingebrachten Stellungnahme vom 14. Juni 2021 hätte sich dieser auf eine gemäß § 77 Abs. 11 WTBG 2017 erteilte Bevollmächtigung berufen (einschließlich Zustellvollmacht) und dazu angegeben, dass er für das Beschwerdeverfahren als weiterer steuerlicher Vertreter beigezogen worden sei und dieses Verfahren vor dem Verwaltungsgericht weiterführen werde.
In weiterer Folge heißt es darin:
Beigelegt waren Kopien über zwei mit 2.11.1999 datierte Rechnungen des spanischen Unternehmens Leci Trailer S.A. über jeweils einen Leci Trailer, Mega Trailer 3 E-RS mit den jeweiligen Fahrgestellnummern um einen Preis ("Importe Total = Importe Neto" ohne Mwst) von 55.500 "Marcos Alemanes" = Euros 28.376,70 (PTAS 4.721.496). Auf den Kopien scheint in einem nicht näher determinierten Adressfeld die ***1*** Trans in Ort2 auf. Weiters waren detaillierte Fahrzeugbeschreibungen des Herstellers samt den Zulassungspapieren beigelegt.
In den übermittelten Jahresabschlüssen der österreichischen Einzelfirma der Jahre 2006 und 2007 sind die Auflieger in den Anlagenverzeichnissen zum 31.12.2006 mit einem Restbuchwert von je 3.547,08 Euro bzw. zum 31.12.2007 mit 0,07 Euro ausgewiesen. Sowohl im Jahr 2006 als auch 2007 wurden für die beiden Auflieger Abschreibungen in Höhe von 7.094,00 Euro (12,5% von 56.753,40 Euro) geltend gemacht. Zu den Abschlussstichtagen 31.12.2006 und 2007 sind weder Forderungen noch Verbindlichkeiten an die französische Gesellschaft ausgewiesen.
Der vorgelegte Jahresabschluss für das Jahr 2006 weist zudem einen Gewinn iHv 41.462,06 € aus und weicht von dem in den Steuererklärungen mit 21.462,06 € ausgewiesenen Gewinn aus Gewerbebetrieb ab (Differenz 20.000,00 €).
Mit Beschluss vom 3. Juni 2025 seitens des nunmehr zuständigen Richters des Bundesfinanzgerichtes wurde der Beschwerdeführer ersucht, die im Telefonat am 20. Mai 2025 angeführten Beweisanträge näher zu beschreiben.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 wurden diesbezüglich Personen angeführt, welche bestätigen können, dass die beiden verfahrensgegenständlichen französischen Auflieger im Beurteilungszeitraum 2008 bis 2011 im Einzelunternehmen des Beschwerdeführers fortlaufend betrieblich genutzt worden seien.
Die genannten Personen waren ein Logistik-Leiter, eine Mitarbeiterin und ein Mitarbeiter im Unternehmen des Beschwerdeführers sowie Mitarbeiter, welche für Instandhaltung und Wartung sowie Reinigung eingesetzt gewesen seien.
In der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2025 wurde seitens des Richters zusätzlich angegeben, dass aus den Erkenntnissen des BFG (RV/5100805/2017 und RV/5100806/2017) bereits hervorgehen würde, dass die streitgegenständlichen Auflieger im Einzelunternehmen des Beschwerdeführers betrieblich genutzt worden seien.
Mit Eingabe vom 13. August 2025 wurde seitens des Beschwerdeführers noch folgender "vorbereitender Schriftsatz" eingereicht (eingelangt per Mail um 20:09 Uhr):
"a) Die Beweisführung und Sachverhaltsermittlung beziehen sich in der gegenständlichen Beschwerdesache auf Tatsachen, welche mehr als 15 Jahre zurückliegen, und gestaltet sich deshalb nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch für das BFG im hohen Maße als schwierig und sind mit einem großen Aufwand verbunden. Das Bundesfinanzgerichtes (BFG), Richter A, hat daher mit der steuerlichen Vertretung vor Erlassung des Beschlusses des BFG vom 3. Juni 2025 zur Geschäftszahl RV/5100316/2025 das Prozessprogramm abschließend besprochen. Das Prozessprogramm beschränkte sich auf die Nennung von Zeugen, welche unter Wahrheitserinnerung bestätigen werden, dass die beiden verfahrensgegenständlichen französischen Auflieger im Beurteilungszeitraum 2008 bis 2011 im Einzelunternehmen ***1*** A fortlaufend betrieblich genutzt wurden. Damit war klar, dass das BFG aufgrund der Aktenlage davon ausgeht, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Sattelauflieger der Marke Leci-Trailer dem französischen Unternehmen "***1*** Transports Routiers Nationaux et Internationaux" (im Weiteren hier abgekürzt: WTRNI) zugerechnet und damit in dessen Eigentum befand.
Am heutigen Tag hat die steuerliche Vertretung in Erfahrung gebracht, dass das BFG von dem vereinbarten Prozessprogramm abgewichen ist und die Zeugen nicht geladen hat. Dies ist eine irreführende Vorgangsweise und verstößt auch gegen den im Abgabenverfahrenrecht auch geltenden Grundsatz gegen "Treu und Glauben" sowie gegen das Überraschungsverbot. Das BFG hätte die steuerliche Vertretung von der Änderung des Programmes rechtzeitig in Kenntnis setzen müssen.
Die kaum beweiskräftigen Indizien der Abgabenbehörde werden in wesentlichen Punkten durch die glaubhafte Aussage des Beschwerdeführers zu entkräftet sein. Dies ist naturgemäß schon wegen des lange zurückliegenden Zeitraums und der Auslandsberührung mit äußersten persönlichen Mühen und finanziellen Kosten verbunden, welche sich der Beschwerdeführer des Beschlusses des BFG vom 3. Juni 2025 zur Geschäftszahl RV/5100316/2025 ersparen wollte.
Der Beschwerdeführer wurde, durch die ihm erst bis vor Kurzen nicht bekannte Änderung des Prozessprogrammes in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt.
Antrag:
Das BFG möge auf diesen Umstand in der Verhandlung Bedacht nehmen. Es wird die Verhandlung zu erstrecken sein, um diesen Mangel zu heilen.
Der bisherige Beweisantrag vom 27. Juni 2025 bleibt aufrecht.
b) Das französischen Unternehmens WTRNI war und ist verfahrensrelevant seit seiner Gründung gesellschaftsrechtlich, steuerrechtlich und wirtschaftlich existent
Die Steuerbehörde äußerte Zweifel an der Existenz des französischen Unternehmens im Zeitraum 2008 bis 2011 und ob die beiden Anhänger im Eigentum derselben liegt.
Es ist unrichtig, dass das französische Unternehmen WTRNI rein aus "Kostengründen" betrieben wurde.
Bestritten wird, dass das französische Unternehmen 2007 "steuerlich beendet" wurde, zumal der Beschwerdeführer von den französischen Abgabenbehörden nicht darüber in Kenntnis gesetzt wurde.
Es möge näher geklärt werden, was überhaupt unter "steuerlicher Beendigung" zu verstehen ist. Auch nach dem französischen Steuerrecht.
Unbestritten wurde das französische Unternehmen WTRNI im Jahre 1992 nach französischem Recht gegründet, noch vor dem Einzelunternehmen ***Bf1*** im Jahre 2000 in Österreich und wurden unter anderen die beiden Auflieger so wie auch drei Sattelzugmaschinen die von diesem Unternehmen rechtmäßig erworben und nach französischem Recht kraftfahrbehördlich zugelassen, was die Position der WTRNI als zivilrechtliche Eigentümer nicht nur bekräftigt, sondern rechtlich unwiderlegbar vermuten lässt.
Antrag:
Es wird beantragt, diesbezüglich von Amts wegen Auskünfte bei der französischen Abgabenbehörde und kraftfahrbehördlichen Zulassungsstelle einzuholen.
Die Gründung und Fortführung der Kapitalgesellschaft WTRNI kann bei der Frage der Zurechnung ihrer Wirtschaftsgüter nicht einfach beiseitegeschoben werden und auch nicht bei Kosten- und Steuerersparnisabsicht einen Missbrauchstatbestand erfüllen. Auch dann nicht, wenn der Mehrheitseigentümer- oder der Alleingesellschafter Willensentschlüsse der Gesellschaft bestimmt. Ihre rechtsreformbedingte Existenz ist eine Rechtstatsache, die für sich nicht nach § 22 beiseitegeschoben werden kann (s bereits Stoll BAO-Kommentar IBNS 3-7007-0493-3 zu § 22 Seite 248ff). Es ist daher im Lichte des wirtschaftlichen Eigentums ein rechtlich zulässiges Faktum, dass der Beschwerdeführer österreichischer Unternehmer und gleichzeitig Gesellschaftergeschäftsführer des französischen Unternehmens WTRNI ist. Die zulässige Verwobenheit der "wirtschaftlichen Position" des Beschwerdeführers, durch den sich ergebenden wirtschaftlichen Zusammenhang des französischen Unternehmens WTRNI und seines österreichischen Einzelunternehmens führen steuerlich nicht dazu, die Existenz des französischen Unternehmens WTRNI und deren Eigentum an den beiden verfahrensgegenständlichen Anhänger in Zweifel zu ziehen. Die Regelungen über die Angehörigenvereinbarung nach § 25 BAO finden zu diesem Beweisthema nicht statt, zumal es an einer familienähnlichen Einheit des Abgabepflichtigen und seiner Angehörigen fehlt, sohin nicht das Rechtsbild des Tatbestandes von ihm zusammen mit Angehörigen erfüllt wurde.
Die Beweiskraft der von der Abgabenbehörde ins Treffen geführten Indizienbeweise verlieren unter diesem Aspekt entscheidend an Bedeutung.
Zum Beweis dafür, dass die WTRNI nicht nur im Zeitraum vom 2008 bis 2011, sondern seit ihrer Gründung bis heute bestand und weiterhin besteht, werden folgende Unterlagen vorgelegt:
Beweis:
1) vorzulegender Auszug aus dem französischen Kibis (Firmenbuch) samt Übersetzung ins Deutsche
2) vorzulegender gerichtlicher Beschluss des "Colmar Handels- und Gesellschaftsregister CS 50466 68020 Colmar Cedex" vom 7. 12. 2015
Übersetzung ins Deutsche
Die durch den in zeitnahen Abständen ereigneten Tod des französischen Geschäftsführers sowie auch des französischen Steuerberaters bedingte geringfügige wirtschaftliche Tätigkeit dieses Unternehmen führte weder zu dessen gesellschaftsrechtlichen Auflösung, Beendigung und zu keiner Liquidation.
Es fand keine Vermögensauflösung statt, in welchem die beiden Auflieger dem Beschwerdeführer übertragen wurden. Eine solche fand nicht statt und ist auch nicht aktenkundig. Daran ändert auch nicht der Umstand, dass möglichere Weise Finanzordnungswidrigen nach französischem Steuerrecht stattgefunden haben.
Der Beschwerdeführer als nun alleiniger Geschäftsführer und Alleingesellschafter wurde von der französischen Abgabenbehörde nicht informiert. Der Beschwerdeführer hätte jedoch informiert werden hätte müssen. Es wird beantragt, diesbezüglich von Amts wegen Auskünfte bei der französischen Abgabenbehörde einzuholen.
Antrag:
Es möge diesbezüglich Auskünfte bei der zuständigen französischen Abgabenbehörde eingeholt werden.
Normen und Schlagworte
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 269 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100316/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100316.2025
- Stammnummer
- 149034
- Gültig
- 28.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF