Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100316/2025
Betriebsausgaben mit einer dem Beschwerdeführer nahestehenden Gesellschaft im Ausland
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100316/2025vom 28.08.2025Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Von einer steuerlichen oder faktischen Beendigung des französischen Unternehmens kann keine Rede sein. Möglicherweise ist die französische Abgabenbehörde von einem Ruhen der Unternehmenstätigkeit nach französischem Steuerrecht ausgegangen. Es wird beantragt, diesbezüglich von Amts wegen Auskünfte bei der französischen Abgabenbehörde einzuholen.
Antrag:
Es möge diesbezüglich Auskünfte bei der zuständigen französischen Abgabenbehörde eingeholt werden.
c) Die Zuteilung einer UID- Nummer ist ein normativer Rechtsakt.
Sohin muss auch die amtswegige Löschung dieser Nummer ein solcher sein. Der Beschwerdeführer hätte in einem rechtsstaatlichen Verfahren davon nachweislich in Kenntnis gesetzt werden müssen, um dagegen rekurrieren zu können. Der Beschwerdeführer wurde jedoch darüber nicht als alleiniger Geschäftsführer und Alleingesellschafter informiert, obwohl seine unternehmerische Position den Abgabenbehörden durch das französische Firmenbuch bekannt war.
Antrag:
Es wird beantragt, diesbezüglich von Amts wegen Auskünfte bei der für die Vergabe und Löschung zuständigen französischen Abgabenbehörde einzuholen.
Das von der Abgabenbehörde angenommene Indiz hinsichtlich fingierter Rechnungen geht daher ins Leere. Dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen ist, dass die UID- Nummer des französischen Unternehmens weiterhin gültig ist, beweist nicht die ihm zur Last gelegte Tat. Die zulässige Verwobenheit der "wirtschaftlichen Position" des Beschwerdeführers erklärt es, dass er von der Existenz dieser Nummer ausgehen durfte. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung konnte er den Bestand der UID- Nummer ohne Kontrolle annehmen.
Antrag:
Es möge diesbezüglich Auskünfte bei der zuständigen französischen Abgabenbehörde eingeholt werden.
d) Die beiden Auflieger sind und waren bis zu ihrer Verschrottung Eigentum des französischen Unternehmens WTRNI.
In der gegenständlichen Beschwerdesache ist es entscheidend, ob sich im Beurteilungszeitraum (Jahre 2008 bis 2011) die beiden Auflieger im Eigentum des französischen Unternehmens WTRNI befanden.
Wie nach dem österreichischen Recht kann nach französischem Recht ein Kraftfahrzeug auf den Namen des Eigentümers und Verfügungsberechtigten kraftfahrbehördlich angemeldet werden. Dies war seit dem Ankauf der beiden verfahrensgegenständlichen Anhänger das französische Unternehmen WTRNI.
Das Eigentum des französischen Unternehmens WTRNI an diesen Aufliegern bis zum Zeitpunkt ihrer Verschrottung lag bei dem französischen Unternehmen WTRN, Dies ist aufgrund der Zulassung nicht nur indiziert, sondern gänzlich erwiesen.
Beweis:
PV, vorzulegender Zulassungsschein der französischen Kraftfahrbehörde über die beiden verfahrensgegenständlichen Auflieger.
Es ist unrichtig, dass die beiden Auflieger nur für das österreichische Unternehmen verwendet wurden. Daher ist es unrichtig, dass die beiden Auflieger "immer" auf dem Betriebsgelände des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers gestanden sind. Das französische Unternehmen verfügte entgegen der Annahme der Abgabenbehörde auch über Zugfahrzeuge und auch diese waren im Unternehmen WTRNI in Verwendung.
Beweis:
PV, vorzulegende Kaufverträge
Die beiden Auflieger wurden erst später, so in den Beurteilungszeiträumen 2008 bis 2011, in Österreich zu verwendet. Daher wurden die beiden Auflieger im französischen Unternehmen in der Zeit zwischen ihrer Anschaffung und der Nutzung im Rahmen der Miete an den Beschwerdeführer als Einzelunternehmer im Rahmen des französischen Unternehmens betrieblich verwendet.
Beweis:
PV
Das französische Unternehmen kam bis dahin auch für die Erhaltung und Reparatur der Anhänger auf.
Beweis:
PV, vorzulegende Rechnungen
Es widerspricht jeglicher Vernunft und wirtschaftlichen Denkens, sohin jeglicher allgemeinen und wirtschaftlichen Erfahrung, dem Beschwerdeführer als erfolgreichen Unternehmer zu unterstellen, er habe Ende 1999 die beiden Spezialauflieger für Spezialtransporte (Autoteile) in Spanien gekauft, um diese nicht im Rahmen dieses Unternehmens zu nutzen, sondern erst im Beurteilungszeitraum in Österreich zu verwenden.
Nun ist es richtig, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Anhänger auch im Anlageverzeichnis des Einzelunternehmens ***Bf1*** seit dem Ankauf im Jahre 1999 als Betriebsvermögen auf dem Konto "Betriebs- und Geschäftsausstattung" mit einem Erinnerungsbetrag von 1 € aufscheinen. Dies ist wie durch das Schreiben der Steuerberatung Stb in OrtA vom 3. Februar 2023 und der E-Mail des Mitarbeiters dieser Steuerberatung vom 24. August 2021 erklärbar widerlegt: Die beanstandeten Wirtschaftsgüter waren in der Buchhaltung auf dem Konto Betriebs- und Geschäftsausstattung verbucht und wurden vom zuständigen Sachbearbeiter in das Anlagenverzeichnis übernommen.
Die 2 Wirtschaftsgüter könnten irrtümlich aktiviert worden sein.
Beweis:
vorzulegendes Schreiben der Steuerberatung Stb in OrtA vom 3. Februar 2023 sowie der E-Mail des Mitarbeiters dieser Steuerberatung, K L, vom 24. August 2021
Eine Beweiswürdigung dahin, dass das Eigentum der beiden verfahrensgegenständlichen Anhänger deshalb dem Einzelunternehmen zuzurechnen ist, entspricht nicht den aufgezeigten Erfahrungssätzen und nicht den angebotenen Beweisen sowie dem Sachverhalt und wäre unzulässig vorwegreifend. Deshalb vorweggreifend, weil bei einer Betrachtung die allgemeine und wirtschaftliche Erfahrung, sowie der vorliegenden Beweise klar dafür sprechen, dass das französische Unternehmen WTRNI von der Anschaffung bis zum Zeitpunkt der Verschrottung Eigentümerin dieser Anhänger war.
Es ist unrichtig und widerspricht jeglicher allgemeinen und wirtschaftlichen Erfahrung, zu meinen, bei der Erstellung der jährlichen Bilanz alle vorhandenen Wirtschaftsgüter auf ihren Bestand zu überprüfen. Überhaupt wenn diese mit einem Erinnerungsbetrag von 1 € aufscheinen. Überprüft werden in praxi nur die Zugänge und Abgänge.
e) Entscheidungswesentlich ist die Beantwortung und Lösung der Frage, ob zwischen dem Einzelunternehmer und der "***1*** Transports Routiers Nationaux et Internationaux" der von der Abgabenbehörde angezweifelte Leistungsaustausch stattgefunden hat.
Ein solcher hat de facto und de jure stattgefunden. Dass keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen und Rechnungslegungen vorliegen sind allenfalls Finanzordnungswidrigkeiten, keinesfalls kann dadurch der erfolgte Leistungsaustausch in Zweifel gezogen werden. Keinesfalls darf auch dieser Vereinbarung Unentgeltlichkeit unterstellt werden und ist Entgeltlichkeit ex lege zu vermuten (§ 1152 ABGB, bereits OGH 20.9.1960, 4Ob60/60). Ob es sich dabei um Nutzungs- oder Mietentgelte handelt, ob Sicherheiten gewährt wurden, ist einzelfallbezogen unerheblich. Es kommt ausschließlich auf die Angemessenheit der von den beiden Unternehmen gegenseitig erbrachten Leistungen an! Die ist von der Abgabenbehörde im Zweifelsfall zu beweisen.
Dass es keine schriftlichen Verträge gab, bzw. die vorgelegten Schreiben nicht fremdüblich sind, besagt nicht, dass keine Leistungsaustäusche stattgefunden bzw. diese nicht fremdüblich stattgefunden haben.
Bei der Prüfung der Angemessenheit der Leistungen kommt es nicht auf den Vergleich von Anschaffungskosten zu den Miet-, bzw. Nutzungsentgelt an. Ein allfälliges Missverhältnis ist nicht maßgebend. Vielmehr kommt es auf die die Fremdüblichkeit der Mieten-, bzw. Nutzungsentgelte an.
Ein solcher Vergleich ergibt, dass Fremdüblichkeit vorliegt.
Die beiden Anhänger wurden ertrags- und gewinnorientiert genutzt und eingesetzt. Die Verrechnung von Nutzungsentgelten nach gefahrenen Kilometer ist fremdüblich. Pauschalpreise sind auch hier fremdüblich, zumal diese betrieblichen Kosten in die Kostenrechnung der erbrachten Leistungen an Dritte (Kunden) durch Beschwerdeführer preislich berücksichtigt wurden.
In Anbetracht der Gesamtumsätze in Millionenhöhe nahmen die Betriebskosten einen geringen Stellenwert in den Bilanzen ein. Dem Argument, dass die für eine Fremdüblichkeit erforderliche Angemessenheit der als Betriebsausgaben geltend gemachten Miet- bzw. Nutzungsentgelte ankomme und ein österreichischer Unternehmer in gleicher Lage die beiden Auflieger gekauft, statt um die in Zweifel gezogene Miet- bzw. Nutzungsentgelte betrieblich verwendet hätten, wird entgegengehalten, dass die Auflieger nach österreichischem Recht nicht kraftfahrrechtlich typisiert und zum Verkehr zugelassen worden wären, jedoch die Abweichung (Hubdach) gerade zur Verwendung und Erfüllung der konkreten Aufträge unerlässlich gewesen waren.
Höhere Betriebskosten flossen fremdüblich in die Verrechnung gegenüber den Kunden ein. Dass die Miet- bzw. Nutzungsentgelte vom Beschwerdeführer festgesetzt wurden, schadet der Angemessenheitsprüfung der von den beiden Unternehmen gegenseitig erbrachten Leistungen nicht, wurden doch diese im Prüfungszeitraum durch die betriebliche Nutzung der Anhänger und Leistungserbringung an Dritte im Rahmen der österreichischen Unternehmen in fremdüblicher Höhe sowie wirtschaftsüblich weiterverrechnet. Von "mutwillig geschaffenen Betriebsausgaben" kann daher keinesfalls Rede sein.
f) Die Mietkosten der beiden Auflieger halten einem branchenüblichen Fremdvergleich stand.
In der gegenständlichen Beschwerdesache ist es entscheidend, ob die Mietkosten der beiden Auflieger aufgrund ihrer speziellen Eigenschaft durch ihre Verwendung im Rahmen des österreichischen Einzelunternehmens des Beschwerdeführers einem branchenüblichen Fremdvergleich standhalten. Sie halten stand.
Die Mietkosten der beiden Auflieger halten aufgrund ihrer speziellen Eigenschaft durch ihre Verwendung im Rahmen des österreichischen Einzelunternehmens des Beschwerdeführers einem branchenüblichen Fremdvergleich stand.
Im Bericht der Finanzbehörde lautete es auf Seite 5 unter "Würdigung":
Die Auflieger wurden zwischen 2000-2002 (laut Niederschrift 27.10.2016) in Spanien um € 40.000,-- pro Stück (Summe € 80.000,--) gekauft. Diese Aussage des Pflichtigen bzw. Steuerberaters erscheint schon deshalb nicht glaubhaft, da die Zulassungspapiere den 6.12.1999 ausweisen. In den Jahren 2008-2011 wurden Mieten von € 192.000 (durchschnittlich € 48.000,-- von der französischen Firma an das österreichische Einzelunternehmen und die GmbH verrechnet. Somit wurden für acht Jahre alte Aufleger 60% der gesamten Anschaffungskosten in einem Jahr als Miete verrechnet. Daraus lässt sich der bei Anschaffungskosten von € 40.000,--/Auflieger nach einer achtjährigen Nutzung noch ein jährlicher Erlös von € 24.000,-- ableiten. Dieses krasse Missverhältnis steht in jeglichen Widerspruch des täglichen Wirtschaftsleben und lässt den Rückschluss zu, dass es sich um fingierte und überhöhte Betriebsaufwendungen handelt, die im normalen Wirtschaftsleben nicht zu erzielen sind.
Beides, fingierte und überhöhte Betriebsaufwendungen, wird jedoch wie folgt bestritten:
Die Würdigung, eine "Aussage des Pflichtigen bzw. Steuerberaters erscheint schon deshalb nicht glaubhaft, da die Zulassungspapiere den 6. Dezember 1999 ausweisen", ist nicht nur Ergebnis befangenen Behördenverhaltens, sondern offensichtlich fadenscheinig. Abgesehen davon, dass Betriebsaufwendungen nicht erzielt werden können, sondern zu tragen sind, verkennt die Abgabenbehörde, dass es sich bei der Angemessenheit der Leistungen nicht auf Anschaffungskosten, sondern auf den Wert am Mietenmarkt ankommt, um überhaupt zu Feststellungen über eine Fremdüblichkeit zu kommen. Dabei bedarf es auch hinreichender Sachverhaltsfeststellungen zur Beurteilung der Fremdüblichkeit der Vermietung, in der Regel auch zur Fremdüblichkeit der Höhe des Mietzinses (vgl. VwGH 25.4.2013, 2010/15/0139, m. w. N.). Dieser Umstand ist von Amts wegen zu ermitteln und besteht hier nur eine Mitwirkungspflicht auf einen konkreten Vorhalt der Steuerbehörde.
So ist es auch infolge der zulässigen "wirtschaftlichen Position" des Beschwerdeführers unbedeutend, ob die verfahrensgegenständlichen Mietverträge oder sonstige relevante Erklärungen vom Beschwerdeführer mündlich oder schriftlich geschlossen wurden, wo sie abgeschlossen wurden, ob die Auflieger mit Fahrzeugen nur mit österreichischem Kennzeichen gezogen wurden, was auch nicht zutrifft.
Im Hinblick auf die zulässige Verwobenheit der "wirtschaftlichen Position" des Beschwerdeführers ist es ebenso unerheblich, dass die Rechnungen an das Einzelunternehmen in deutscher Sprache geschrieben wurden, zumal die deutsche Sprache eine in der Europäischen Union anerkannte Sprache ist und der Beschwerdeführer, der nur über Pflichtschulabschluss verfügt, dies deutsche Sprache schon aufgrund seiner Bildung besser beherrscht.
Auch dass auf den Rechnungen die vermeintlich rechtswirksam gelöschte UID- Nummer aufscheint, die Rechnungen durch den Beschwerdeführer geschrieben wurden, die Betriebsadresse in Ort2 angeführt wurde, ist einzelfallbezogen unerheblich, weil die Vertragspartner und ihre rechtliche Beziehung hinreichend bestimmt sind.
Es ist branchen- und fremdüblich, dass der Nutzungsberechtigte für die Erhaltungskosten samt der Kosten der amtlichen Überprüfung auf Betriebs- und Verkehrssicherheit aufkommt.
Zusammenfassend: Der in der Bilanz und GuV abgebildete Aufwand für die Auflieger des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers sind als Betriebsausgaben anzuerkennen.
g) Antrag:
Das Bundesfinanzgericht möge der Beschwerde Folge geben und die Einkommensbescheide für die Jahre 2008 bis 2011 so festsetzen, dass der in der Bilanz und GuV abgebildete Aufwand für die beiden Auflieger des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers anerkannt werden; aushilfsweise mögen die angefochtenen Einkommensbescheide für die Jahre 2008 bis 2011 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Abgabenbehörde zurückverwiesen werden."
Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 14. August 2025 wurde neben anderen Bereichen auch dieses Schriftstück besprochen.
In der diesbezüglichen Niederschrift wurde zusammengefasst folgendes festgehalten:
Seitens der Amtspartei wurde im Wesentlichen nochmals darauf hingewiesen, dass es keine Mietverträge im herkömmlichen Sinn gebe. Die Auflieger haben sich bereits 7 Jahre im Anlagevermögen der österreichischen Firma befunden und es bestehe ein Missverhältnis zwischen den jährlichen Mietkosten (ca. 200.000,00 €) und den Anschaffungskosten (ca. 50.000,00 €). Recherchen hätten ergeben, dass beispielsweise bei Zugmaschinen die jährliche Mietprämie rund 10% der Anschaffungskosten betrage (siehe Beilage 1 zur Niederschrift).
Anmerkung Richter: 200.000,00 € sind nicht die jährlichen Mietkosten, sondern die Mietkosten für die Jahre 2008 bis 2011 (also für 4 Jahre; genau waren es 192.000,00 €).
Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde darauf hingewiesen, dass zumindest für das Jahr 2008 Verjährung eingetreten sei. Das Finanzstrafverfahren sei eingestellt worden.
Bei den Aufliegern würde es sich um Spezialauflieger handeln. Zur Feststellung einer fremdüblichen Miete sei ein Gutachter zu bestellen.
Tatsache sei, dass die Auflieger von der französischen Firma angeschafft worden seien (siehe die vorgelegten Rechnungen). Sie seien auch im Anlageverzeichnis der französischen Firma angeführt worden.
Herr ***1*** sei die einzige Person, die über die wahren Gegebenheiten Auskunft geben könnte, daher solle er befragt werden.
Bezüglich der Anschaffung sei darauf hinzuweisen, dass die französische Firma bereits 1992 gegründet worden sei. Die Anschaffung sei also bereits vor Gründung der Firma in Österreich erfolgt.
Dass die Auflieger irrtümlich in das Anlagevermögen aufgenommen worden seien, könne Herr L von der Kanzlei Stb bestätigen. Herr L sei diesbezüglich einzuvernehmen.
Über die Verlegung des Firmensitzes von Ort2 nach Ort3 sei eine Anordnung eines französischen Gerichts vorgelegt worden. Aufgrund der Verlegung des Firmensitzes sei von den französischen Finanzbehörden damals keine Firma vorgefunden worden. Ebenso wurde ein französischer Firmenbuchauszug vorgelegt.
Es werde beantragt, den Beweisanträgen laut Eingabe vom 13. August 2025 Folge zu leisten.
Anmerkung Richter:
Nach Beratung des Senates hat dieser beschlossen, sämtlichen Beweisanträgen nicht Folge zu leisten und die Verhandlung fortzusetzen.
Abschließend verwies der anwesende Amtsvertreter darauf, dass seitens der französischen Finanzbehörden bereits Auskünfte über die Existenz der Firma vorliegen würden.
Bei dem gegenständlichen Sachverhalt sei die sog. Angehörigenjudikatur sehr wohl zu beachten.
Der Ort der Geschäftsleitung der französischen Firma wäre grundsätzlich in Österreich zu erfassen.
Da es sich gegenständlich um sog. RC-Leistungen gehandelt hätte, hätten auch UID-Abfragen vorgenommen werden müssen.
Erst nach vollständiger Abschreibung der Anlagegüter in Österreich seien im Jahr 2008 erstmals Aufwendungen verrechnet worden.
Ob es in Frankreich tatsächlich Zugfahrzeuge gegeben habe, sei nicht bekannt. Den vorliegenden Unterlagen folgend, seien jedenfalls keine diesbezüglichen Einnahmen in Frankreich erfasst worden. Ob die Auflieger zu Beginn in Frankreich verwendet worden seien, sei jedenfalls nicht belegmäßig nachgewiesen worden.
Dass sich die Anlagegüter irrtümlich im Anlageverzeichnis befunden hätten, sei nicht glaubhaft. Im Zuge der Bilanzerstellung hätte dies jedenfalls auffallen müssen.
Hinsichtlich der Miethöhe sei den Angaben des Beschwerdeführers folgend nach Kilometerleistung abgerechnet worden. Tatsächlich seien aber Pauschalbeträge verrechnet worden.
Insgesamt würde nach Ansicht der Amtspartei gegenständlicher Sachverhalt keinem Fremdvergleich standhalten und sei die wirtschaftliche Betrachtungsweise zu beachten.
Die beschwerdeführende Partei ergänzte abschließend, dass bei einer vorigen Prüfung der Prüfer darauf hingewiesen hätte, dass UID-Abfragen an sich schon verdächtig seien. Nunmehr werde seitens der Amtspartei bemängelt, dass keine UID-Abfragen getätigt worden seien. Dies würde befremdlich erscheinen.
Zum Anlageverzeichnis sei anzumerken, dass die Auflieger ursprünglich im Bereich Büroausstattung erfasst gewesen seien, daher sei der Fehler auch nicht aufgefallen. Dies sei auch in den Betriebsprüfungen nicht aufgefallen. Erst die Richterin im Vorerkenntnis über die Wiederaufnahme hätte diesen Fehler bemerkt. Bezüglich dieses Fehlers werde auf die Stellungnahme der Kanzlei Stb verwiesen. Dem Beschwerdeführer könne diesbezüglich keinesfalls Wissentlichkeit und Vorsatz vorgeworfen werden.
Die Afa vor 2008 sei in Österreich irrtümlich vorgenommen worden und richtigerweise auch in Frankreich.
Wenn die Finanz immer Verträge verlange, so sei darauf hinzuweisen, dass hierzu nicht immer Schriftform notwendig sei, es seien auch mündliche Verträge gültig.
Anzumerken sei weiters, dass der Sitz der französischen Firma in Frankreich sei und jener der österreichischen Firma in Österreich.
Zur Höhe der Miete sei zu bemerken, dass es sich gegenständlich um Spezialauflieger handle. Der seitens der Finanz angeführte Fremdvergleich sei demnach nicht von Relevanz.
Da im Beschwerdefall keinesfalls von Abgabenhinterziehung auszugehen sei (siehe BFG-Erkenntnis Seite 66 letzter Absatz), sei hinsichtlich Einkommensteuer 2008 bereits Verjährung eingetreten.
Anmerkung Richter:
Die angeführten Beweisanträge werden im Rahmen der Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung nochmals genauer dargestellt - der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die Ablehnung beschlossen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
A) Dem Erkenntnis wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer betreibt seit 1999 als Einzelunternehmer ein Transportunternehmen. Daneben war bzw. ist er Geschäftsführer und Gesellschafter von Auslandsgesellschaften in Tschechien, Ungarn und Frankreich sowie einer im Jahr 2011 neu gegründeten Inlands-GmbH. Das steuerpflichtige Inlandseinkommen des Beschwerdeführers der Jahre 1999 bis 2011 stammt ausschließlich aus den gewerblichen Einkünften des Einzelunternehmens. Die Gewinnermittlung des Einzelunternehmens erfolgt durch Bilanzierung (§ 4 Abs. 1 EStG 1988).
Die Erstveranlagungen für die Jahre 2000 und 2001 wurden aufgrund einer Außenprüfung wiederaufgenommen und die Einkünfte erhöht.
In den Jahren 2002 bis 2005 wurden keine Abgabenerklärungen eingereicht und die Einkünfte im Schätzungsweg mit 20.000,00 € bis 30.000,00 € festgesetzt.
Nach einer erklärungsgemäßen Veranlagung des Jahres 2006 kam es für die Jahre 2007 und 2008 wegen neuerlicher Nichtabgabe von Erklärungen zu Schätzungen der gewerblichen Einkünfte mit 70.000,00 € (2007) und 50.000,00 € (2008).
Dagegen wurden Berufungen eingebracht und nachträglich Erklärungen und Jahresabschlüsse vorgelegt und die geschätzten Einkünfte dieser Jahre mit Berufungsvorentscheidungen vom 22. April 2010 (2007) und 5. Mai 2010 (2008) mit den niedrigeren Einkünften laut Erklärungen festgesetzt.
Die Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 2009 bis 2011 erfolgten erklärungsgemäß mit Bescheiden vom 26. Mai 2011 (für 2009), 3. November 2011 (für 2010) und 3. Mai 2013 (für 2011).
Im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsvorentscheidung betreffend den Einkommensteuerbescheid 2008 und der Erlassung der Einkommensteuerbescheide 2009, 2010 und 2011 lagen dem Finanzamt Einkommensteuererklärungen samt Beilage (E1a) mit den formularmäßig vorgegebenen Kennzahlenangaben zu Einnahmen und Ausgaben sowie die vom Beschwerdeführer unterzeichneten Jahresabschlüsse mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anlagenverzeichnis zum Abschlussstichtag 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres vor.
Den Gewinn- und Verlustrechnungen 2008 bis 2011 war - soweit beschwerdegegenständlich - der am Konto 7403 gebuchte Gesamtaufwand für Mieten von Nutzfahrzeugen zu entnehmen, der laut Erklärungsbeilagen unter der Kennzahl "Miet/Pachtaufwendungen" als Betriebsausgaben deklariert wurde.
In den Bilanzen dieser Jahre sind bei den Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen Verrechnungsschulden gegenüber der französischen Gesellschaft ***1*** Trans mit 24.000,00 € (31.12.2008), 72.000,00 € (31.12.2009), 120.000,00 € (31.12.2010) und 148.000,00 € (31.12.2010) ohne weitere Anmerkungen ausgewiesen.
Im Anlagevermögen sind u.a. zwei Sattelauflieger der Marke Leci-Trailer mit Anschaffungskosten iHv je 28.371,64 € (insgesamt 56.753,40 €) erfasst. Die im November 1999 angeschafften Auflieger wurden ab 2000 über eine Nutzungsdauer von 8 Jahren abgeschrieben. Letztmals wurden im Jahr 2007 Abschreibungen in Höhe von 7.094,00 € als Betriebsausgaben geltend gemacht. In den Abschlüssen der Jahre ab 2008 sind die Auflieger mit dem Buchwert von je 0,07 € ausgewiesen.
Im Mai 2010, Mai 2011, November 2011 und Mai 2013 ergingen entsprechend den eingereichten Einkommensteuererklärungen (und den beigelegten Abschlüssen) die Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 2008 bis 2011.
Der Beschwerdeführer stellte erstmals für die französische ***1*** Trans mit Adresse in Ort2, Frankreich mit Rechnungsdatum 31.12.2008 eine an ihn - als Inhaber des Einzelunternehmens - adressierte Rechnung über "Fahrzeugmiete" für den Zeitraum 7-12/2008 mit einem Mietentgelt iHv 24.000,00 € aus und veranlasste die Erfassung in der Buchhaltung des Einzelunternehmens. Dies erfolgte im Zuge der Bilanzerstellung mit einer nachträglichen Buchung als Mietaufwand und Verrechnungsschuld gegenüber der französischen Gesellschaft.
Für die folgenden Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011 wurden vom Beschwerdeführer an die Einzelfirma mit 30.6. und 31.12. datierte Rechnungen über Halbjahresmieten von je 36.000,00 € (im Jahr 2009) bzw. je 24.000,00 € (im Jahr 2010) sowie eine mit 31.12.2011 datierte Rechnung über Mieten für den Zeitraum 1-12/2011 über 28.000,00 € und an die InlandsGmbH für den Zeitraum 8-12/2011 über 20.000,00 € ausgestellt und deren Verbuchung als Mietaufwand und Verrechnungsverbindlichkeit in den jeweiligen Jahren veranlasst.
Die Buchungen am Mietaufwands- und Verrechnungskonto stellen sich im Detail wie folgt dar:
Die Fahrzeugmieten des Beschwerdeführers wurden von der französischen Gesellschaft für die dem Betriebs- bzw. Anlagevermögen des inländischen Betriebes zugehörigen Sattelauflieger der Marke Leci-Trailer verrechnet, die im Jahr 1999 von einem spanischen Lieferanten zu Anschaffungskosten von 56.753,40 € erworben wurden.
Die 1999 aus Kostengründen in Frankreich zugelassenen Auflieger waren seither ausschließlich für Transportaufträge der österreichischen Firma eingesetzt.
Neben den Abschreibungen wurden alle mit dem laufenden Betrieb verbundenen Kosten (Versicherungen, Instandhaltungen, Überprüfung, etc..) seit Anschaffung vom österreichischen Unternehmen getragen und bei den gewerblichen Einkünften als Betriebsausgaben berücksichtigt.
Die französische Gesellschaft wurde 1992 in Frankreich mit einem weiteren Geschäftspartner gegründet. Die im französischen Firmenbuch eingetragene Sarl hatte ihren Sitz in Ort2 und führte im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Güterbeförderung für die österreichische Gesellschaft Transportdienstleistungen durch. In Ort2 befanden sich Geschäftsräumlichkeiten, in der der Geschäftspartner für die Gesellschaft bis 2006 tätig war und auch der französische Steuerberater seine Kanzlei hatte.
Im Jahr 2006 verstarb der französische Geschäftspartner. Der Beschwerdeführer war seither alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer. Die Gesellschaft blieb zwar weiterhin mit Sitz und Niederlassung in Ort2 im Firmenbuch eingetragen. Nach dem Tod des Geschäftspartners und der Veräußerung des Beratungsunternehmens kam es zur Auflösung der Geschäftsräumlichkeiten in Ort2 und zur Einstellung der geschäftlichen Aktivitäten bei der französischen Gesellschaft. In den Jahren 2006 und 2007 erfolgten keine Kostenverrechnungen zwischen dem österreichischen Betrieb und der französischen Gesellschaft mehr.
Der Beschwerdeführer hatte ab 2006 (bis 2015) weder persönliche noch behördliche Kontakte in Frankreich und übte die Geschäftsführungstätigkeit von Österreich aus. Er stellte in der Zeitspanne zwischen 2008 und 2011 die oben angeführten Mietenrechnungen aus, veranlasste für die französische Gesellschaft aber keine Maßnahmen, dass die Mietenrechnungen ordnungsgemäß in deren Büchern erfasst, Mieteinnahmen entsprechend den steuerlichen Vorgaben bei der zuständigen Abgabenbehörde erklärt und sich daraus ergebende Abgaben entrichtet werden.
Für die französische Gesellschaft wurden ab dem Jahr 2006 über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren keine Aufzeichnungen und Bücher mehr geführt und weder bei der französischen noch bei der österreichischen Abgabenbehörde Steuererklärungen eingereicht und Steuerzahlungen geleistet. Die für Ort2 örtlich zuständige Steuerbehörde löschte die französische Gesellschaft mit 1.1.2007 amtswegig als Steuersubjekt und erklärte gleichzeitig deren UID Nr. als ungültig.
Die Mietenrechnungen stellte der Beschwerdeführer ohne vertragliche Grundlagen und Nachweise zum angesetzten Mietentgelt aus. Es fanden auch keine Zahlungen dazu statt. Buchmäßig wurde die Verrechnungsschuld um zwei Barentnahmen vermindert, denen kein Kasseneingang bei der französischen Gesellschaft gegenübersteht.
In den Einkommensteuererklärungen setzte der Beschwerdeführer die von ihm festgesetzten Mietaufwendungen für die im Anlagevermögen erfassten Auflieger und ohne Vertragsgrundlagen über eine (anzuerkennende) Nutzungsüberlassung als Betriebsausgaben an, um damit die in den Einkünften des inländischen Betriebes enthaltenen Erträge aus den Transporteinsätzen dieser Auflieger zu vermindern.
Beim Beschwerdeführer fanden mehrere Außenprüfungen statt.
Zu den im Jahr 2005 und 2009 stattgefundenen Prüfungen waren der Abgabenbehörde aus dem Prüfbericht die Feststellungen bekannt, dass der Beschwerdeführer u.a. seinen Steuererklärungs- und abfuhrpflichten bei der Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Kraftfahrzeugsteuer und Kammerumlage nicht nachgekommen ist.
Aus dem Prüfbericht aus 2005 zur Prüfung der Abgabenzeiträume 1999 bis 2003 geht im Zusammenhang mit Verrechnungen mit der französischen Firma die Feststellung hervor, dass von Österreich nach Frankreich Personal- und Telefonkosten und von Frankreich nach Österreich in gleicher Höhe (mit rund 200.000,00 ATS) Transportleistungen verrechnet wurden. Diese Verrechnungen wurden zwar dem Grunde und der Höhe nicht beanstandet, da jedoch nur die Aufwendungen für Transportleistungen, jedoch nicht die Erträge aus den verrechneten Personal/Telefonkosten erfasst waren, erfolgte eine entsprechende Gewinnerhöhung.
Bei der im November 2014 begonnenen Außenprüfung, dessen Prüfungsauftrag die Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Kraftfahrzeugsteuer und Kammerumlage für die Jahre 2011 bis 2013 umfasste, wurden Unterlagen zu den am Verrechnungskonto erfassten Fahrzeugmietaufwendungen abverlangt und dazu die Mietrechnungen vorgelegt.
Nachdem der Beschwerdeführer keine Informationen/Unterlagen zu den vertraglichen Grundlagen und zur steuerlichen Behandlung bei der französischen Gesellschaft beibrachte, wurde ein Auskunftsersuchen an die französische Abgabenbehörde gestellt, mit dem die Erfassung der im Jahr 2011 verbuchten Mieten in Frankreich abgefragt wurde.
Dazu erhielt die Abgabenbehörde im April 2015 die Informationen aus Frankreich über die dort seit 2005 nicht mehr abgegebenen Steuererklärungen, die 2007 erfolgte steuerliche Löschung der Gesellschaft samt UID-Nr und dass an der Rechnungsadresse der Gesellschaft keine geschäftlichen Aktivitäten ausgeübt werden, was dem Beschwerdeführer und dessen Vertreter bekanntgegeben wurde.
Mit einem im Oktober 2015 zum Betreff "Einkommensteuer" ergangenen Ergänzungsersuchen wurde der Beschwerdeführer neuerlich aufgefordert, Unterlagen zur französischen Firma vorzulegen, andernfalls werde der Mietaufwand iHv 172.000,00 € nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Nach einem weiteren schriftlichen Vorhalt im März 2016 legte die steuerliche Vertretung - mit Bezugnahme auf die Vorhalte und mittlerweile stattgefundene Besprechungen und Belegübergaben - die Zulassungspapiere für die im Dezember 1999 in Frankreich zugelassenen Leci-Trailer, sowie einen Firmenbuchauszug vom Jänner 2016 und eine Ansässigkeitsbescheinigung für Einkünfte 2016 vor.
Im Firmenbuch ist - neben der Gesellschaftsform, dem Gründungsjahr 1992 und Kapital (7.622,00 €) die Alleingesellschafter und -geschäftsführerstellung des Beschwerdeführers - eine mit Wirkung November 2015 erfolgte Sitzänderung von Ort2 nach Ort3 und als (aktuelle) Geschäftstätigkeit die Vermietung von Transportmitteln eingetragen.
Weiters legte der Beschwerdeführer im Jahr 2016 (!) Jahresabschlüsse/Steuererklärungen der Jahre 2006 bis 2013 des französischen Unternehmens vor, die auf Veranlassung des Beschwerdeführers vom Nachfolgeberater in Frankreich nachträglich erstellt und im Jahr 2016 bei der französischen Steuerbehörde eingereicht wurden. Die Bilanzen weisen aktivseitig im Anlagevermögen die Restbuchwerte der zwei Auflieger (mit Anschaffungskosten iHv 56.753,40 € (von denen in den Jahren 2006 bis 2009 noch Abschreibungen in Ansatz gebracht wurden) und die um die jährlichen Mieterträge erhöhten Forderungen bzw. Verrechnungskonten aus. Die Passiva betreffen das Eigenkapital (Stammkapital zzgl. jährliche Gewinne und Verluste ab 2006) und im Fremdkapital eine in allen Jahren gleich hohe Bankverbindlichkeit sowie sonstige Verbindlichkeiten (aus sonstigen Aufwendungen).
Für die Jahre 2006 und 2007 sind ausschließlich Verluste aus Abschreibungen der Auflieger ausgewiesen (Gewinn- oder Verlustvorträge aus 2005 scheinen nicht auf). Für die Jahre 2008 bis 2011 sind Gewinne aus den Mieterträgen von insgesamt 192.000,00 € (172.000,00 € von Einzelfirma und 20.000,00 € von GmbH), denen aufwandsmäßig bis 2009 Abschreibungen mit rund 5.000,00 € p.a. und in den Jahren 2008 bis 2011 sonstige Aufwendungen iHv 1.000,00 € gegenüberstehen, dargestellt.
In den Folgejahren 2012 und 2013 sind nur noch Verluste aus sonstigen Aufwendungen iHv je 500,00 € ausgewiesen.
Bescheide bzw. Steuerfestsetzungen zu dem von der französischen Abgabenbehörde in Ort2 bestätigten Erklärungseingang für geschlossene Jahre 2006 bis 2014 erfolgten nicht.
Bei der am 27. Oktober 2016 durchgeführten Einvernahme des Beschwerdeführers zu den "Einkünften 2008 bis lfd. " gab dieser an, dass die Mieten die Vermietung von zwei, aus Kostengründen im Jahr 1999 in Frankreich zugelassenen (zu einem Kaufpreis von rund 80.000,00 € erworbene) Leci-Trailer Sattelauflieger betreffen würden, die von der österreichischen Firma für Spezialtransporte benötigt worden seien und deren Mieten "aufgrund mündlicher Vereinbarung nach Kilometerleistung" festgesetzt worden wären.
Mit Prüfungsauftrag vom 14. Februar 2017 erfolgte die Ausweitung der Prüfung auf die Einkommensteuer der Jahre 2008 bis 2010 und auf eine finanzstrafrechtliche Prüfung gemäß § 99 Abs. 2 FinStG, die beide mit dem Verdacht, dass Mietaufwendungen an die französische ***1*** Trans zu Unrecht als Betriebsausgaben geltend gemacht und dadurch Abgaben verkürzt worden seien, begründet sind und vom steuerlichen Vertreter zur Kenntnis genommen wurden.
Das Strafverfahren betreffend den Beschwerdeführer wurde in der Folge eingestellt.
2. Beweiswürdigung
Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Veranlagungsdaten im Abgabeninformationssystem, den vorgelegten Jahresabschlüssen (samt Anlagenverzeichnissen) der Jahre 2006 bis 2011, den Prüfberichten zu den Außenprüfungen im Jahr 2005 betreffend die Jahre 1999 bis 2003, im Jahr 2012 betreffend die Jahre 2008 bis 2010 sowie aus den folgenden vom Finanzamt vorgelegten Akten:
< Wiederaufnahmebescheide vom 27.3.2017
< Beschwerdeschriftsatz vom 24. April 2017
< Bericht der Außenprüfung betreffend die Jahre 2008 bis 2013 vom 14.3.2017 inklusive Niederschrift über die Schlussbesprechung und die folgenden relevanten Unterlagen aus dem Arbeitsbogen:
- Kontenausdrucke des Verrechnungskontos mit den Kontobewegungen der Jahre 2008 bis 2011,
- Mietrechnungen,
- Ergänzungsersuchen vom 8.10.2015 und 9.3.2016, das dazu ergangene Antwortschreiben der steuerlichen Vertretung vom 8.4.2016 samt Beilagen (Zulassungspapiere der Auflieger, Firmenbuchauszug der französischen Gesellschaft vom 26.1.2016) und
- Ansässigkeitsbescheinigung für die französische Gesellschaft betreffend Einkünfte für das Jahr 2016,
- Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27.10.2016,
- Auskunftsersuchen (CLO-Anfrage) aus Jänner 2015 samt Antwort vom 8. April 2015,
- Übersicht über die Bilanz und Ertragsdaten der französischen Firma 2006 bis 2013
- Arbeitsbogen zur Außenprüfung im Jahr 2012.
Zum Vorbringen, dass eine (in Frankreich steuerpflichtige) Tätigkeit der französischen Gesellschaft immer bestanden habe (und dies dem E-Mail vom 6.3.2016 der Steuerbehörde über den Erhalt der Erklärungen zu entnehmen sei), es nur eine Sitzverlegung mit Zuständigkeitsänderungen gegeben und es daher beim Auskunftsersuchen im Jahr 2015 zu einer Falschauskunft über die Löschung gekommen sei, ist folgendes entgegenzuhalten:
< Die Rechnungen weisen die Adresse in Ort2 auf, weshalb die Abgabenbehörde im Auskunftsersuchen auch die dafür zuständige Abgabenbehörde kontaktiert hat.
Laut Angaben in der Beschwerdeschrift war der Tod des Geschäftspartners im Jahr 2006 und fand offensichtlich in zeitlicher Nähe auch die Kanzleiaufgabe und Räumung der Geschäftsräumlichkeiten in Ort2 statt, zumal sich laut Abschlussdaten für die Jahre 2006 bis 2013 auch keine Anhaltspunkte für Geschäftsraumkosten ergeben.
< Für die Jahre 2006 bis 2014 liegen keine Nachweise zu Steuerveranlagungen bzw. Steuerfestsetzungen vor.
< Im E-Mail vom 6.3.2016 bestätigt die französische Abgabenbehörde nur den Eingang von Erklärungen, jedoch nicht, dass es sich bei den erklärten Einkünften (Vermietungseinnahmen der Auflieger) um steuerlich relevante Einkünfte (Einnahmen) der Gesellschaft handelt.
Der Zusatz "für abgeschlossene Jahre ….. " deutet vielmehr darauf hin, dass die nachträglich eingereichten Erklärungen/Abschlüsse keine steuerlichen Wirkungen in Frankreich entfalten.
< Wenn die steuerliche Vertretung zum Ausdruck bringen möchte, dass schon ab 2008 eine Zuständigkeit der Steuerbehörde für den Sitz in Ort3 bestanden haben soll, lässt sich das weder mit den Angaben im Firmenbuch noch mit den Rechnungsangaben und den vorgelegten Abschlussdaten der französischen Gesellschaft, die keine Geschäftsraumkosten aufweisen, in Einklang bringen.
Aus dem vorgelegen Firmenbuchauszug geht zweifelsfrei hervor, dass die Sitzverlegung nach Ort3 mit Wirksamkeit 5.12.2015 erfolgt ist und damit auch eine abgabenrechtliche Zuständigkeitsänderung für die Gesellschaft erst 2015 eingetreten sein kann, was sich letztlich auch aus den nachträglich vorgelegten Steuerkonten aus Frankreich ableitet. Diesen ist zu entnehmen, dass ab Eintragung der Sitzverlegung in Frankreich erstmals wieder steuerlich relevante Einkünfte erfasst worden sind. Dass die UID-Nr. der französischen Gesellschaft von 2007 bis 2015 ungültig war und erst 2015 die UID-Nr. nicht nur für die Branchenkennzahl Transportleistungen reaktiviert, sondern zusätzlich auch für die Geschäftstätigkeit Vermietung aktiviert worden ist, bestätigen die Abfragen im Abgabeninformationssystem (MIAS).
< Der Informationsaustausch zwischen der österreichischen und französischen Finanzverwaltung wurde durch eine Anfrage durch die österreichische Finanz am 26.01.2015 gestartet. Die Antwort durch die französische Finanz erfolgte am 21.04.2015. Der erfolglose Besuch der Geschäftsräumlichkeiten fand daher vor der Sitzverlegung nach Ort3 statt.
< Die Außenprüfung weist im Bericht auch zutreffend darauf hin, dass mit Verlegung der Geschäftsführung nach Österreich zudem eine Steuerpflicht der Gesellschaft in Österreich bestanden hätte.
(Dazu wird angemerkt, dass § 1 Abs. 2 KStG bei der Steuerpflicht von Körperschaften an Sitz oder Geschäftsleitung anknüpft, was bei Gesellschaften die zwar im Ausland den statuarischen Sitz haben, aber dessen Hauptverwaltung in Österreich ist, eine Körperschaftsteuerpflicht in Österreich zur Folge hat).
Die Tatsachenfeststellungen zur Gestaltung des Mietverhältnisses (Verbuchung am Verrechnungskonto, das Fehlen von Zahlungen und Nachweisen zum Einsatz) ergeben sich aus den Kontonachweisen und den glaubwürdigen Angaben im Bericht der Außenprüfung.
Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2008 bis 2011 Rechnungen über Mieten als Geschäftsführer einer ausländischen Gesellschaft ausgestellt, die an der Rechnungsadresse der Gesellschaft im Ausland keine geschäftlichen Aktivitäten mehr durchgeführt hat und für die seit mehreren Jahren keine Bücher geführt und Steuererklärungen abgegeben wurden. Er hat nur die Erfassung dieser Belege beim inländischen Einzelunternehmen veranlasst und für die Besteuerung der Einnahmen in Frankreich keine Maßnahmen getroffen (vgl. hierzu BFG 29.9.2021, RV/5100805/2017, Seite 66ff).
Zur Sachverhaltsfeststellung, dass die Auflieger dem Betriebsvermögen des österreichischen Betriebes zuzurechnen sind:
Weder mit den vorgelegten nachträglichen Bilanzen der französischen Firma, die die Auflieger als Anlagevermögen ausweisen, noch mit den auf die Gesellschaft ausgestellten Zulassungspapieren und Rechnungskopien aus 1999 sieht es das Gericht als erwiesen an, dass die Auflieger in den relevanten Streitjahren dem Vermögen der französischen Gesellschaft zuzurechnen waren bzw. deren wirtschaftliches Eigentum darstellen.
Für die Jahre 1999 bis 2007 liegen keine französischen Unterlagen vor, aus denen ersichtlich wäre, dass die Auflieger tatsächlich in diesen Jahren im Betriebsvermögen des französischen Betriebes erfasst waren.
Der Umstand, dass die Auflieger in den Abschlüssen des österreichischen Einzelunternehmens im Anlagevermögen über einen derart langen Zeitraum (ab 1999 und auch noch im Abschluss 2019) als Anlagevermögen ausgewiesen sind, in den unmittelbar dem Beschwerdezeitraum vorangegangenen Jahren noch Abschreibungen betriebsausgabenwirksam angesetzt wurden, Mietverrechnungen nachweislich nur in den Jahren 2008 bis 2011 stattgefunden haben, die Auflieger nur für Transportaufträge der österreichischen Firmen (Einzelunternehmen des Beschwerdeführers und mit TEUR 20 inländische GmbH) im Einsatz waren und auch alle Kosten vom österreichischen Einzelunternehmen getragen wurden, spricht dafür, dass der Beschwerdeführer als Inhaber des Einzelunternehmens die in § 24 BAO angeführten Gebrauchs-, Verbrauchs-, Veränderungs- , Belastungs- und die Veräußerungsbefugnisse über die Auflieger gehabt hat und daher wirtschaftlicher Eigentümer der Auflieger war/ist.
Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der Erfassung der Auflieger im Betriebsvermögen der Einzelfirma gehabt habe, ist nach Ansicht des Gerichtes nicht glaubwürdig, weil es den bei der Bilanzerstellung Rechnung zu tragenden Sorgfaltsmaßstäben und auch der gängigen Bilanzierungspraxis fachkundiger Personen entspricht, dass Anlagenverzeichnisse im Zuge der jährlichen Bilanzierungen dahingehend überprüft werden, ob die buchmäßig erfassten Anlagegegenstände auch tatsächlich dem Betrieb zugehörig und deren Wertansätze korrekt sind.
Ausführung zu den Beweisanträgen in der Eingabe vom 13. August 2025 bzw. in der mündlichen Verhandlung am 14. August 2025:
< Zeugeneinvernahmen:
Bei den beantragten Zeugen handelt es sich um Mitarbeiter der Firma in Österreich. Diese sollten Aussagen darüber tätigen, dass die streitgegenständlichen Auflieger im Einzelunternehmen des Beschwerdeführers fortlaufend betrieblich genutzt wurden. Da dieser Sachverhalt weder vom Finanzamt noch vom erkennenden Gericht in Zweifel gezogen wird, wurde die Vernehmung dieser Zeugen als nicht notwendig erachtet. Im Übrigen handelt es sich bei diesen Personen um Mitarbeiter, welche nicht in buchhalterische bzw. Inhalte der Firmenstruktur Einblick hatten.
Da es für den erkennenden Senat aufgrund der vorliegenden Aktenlage genügend Informationen über die Existenz bzw. Nichtexistenz der französischen Firma gibt, erschien auch die Einvernahme des Beschwerdeführers nicht zweckdienlich. Im Übrigen hatte dieser bereits ausreichende Möglichkeiten, seine Sicht der Dinge vorzubringen und hat diese Möglichkeiten auch wahrgenommen. Eine Vertagung der Verhandlung war demnach nicht vorzunehmen.
< Vorlage Rechnungen Kauf Trailer vom 2. 11.1999:
Richtig ist, dass laut dem Inhalt dieser Rechnungen der Kauf durch die französische Firma erfolgt ist. Der tatsächliche Kauf ist hier allerdings nicht von Relevanz. Von Relevanz sind die tatsächliche Nutzung und Verfügungsmacht. Laut gegebener Aktenlage ist hier jedenfalls der Beschwerdeführer als zentraler "Machthaber" über die streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter zu erkennen. Im Übrigen waren diese Rechnungen bereits aktenkundig.
Dasselbe gilt für das als "Kaufvertrag" vorgelegte Schriftstück (handschriftlich; Beilage 4 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung).
< Rechnung über Kostenverrechnung der deutschen Firma:
Hierbei handelt es sich um eine Rechnung der Firma Leci Trailer vom 27. Oktober 1999 über 3.320,52 DM an eine deutsche Firma über Reparaturleistungen. Welcher konkreter Sachverhalt dieser Rechnung zugrunde liegt, ist unbekannt. Daher ist diese Rechnung für den streitgegenständlichen Zeitraum keinesfalls von Relevanz.
< Stellungnahme Kanzlei Stb:
Hierbei handelt es sich ein E-Mail vom 24.8.2021 und ein Schreiben vom 03.02.2023. In beiden Schriftstücken kommt zum Ausdruck, dass die Kanzlei die Buchhaltung vom Beschwerdeführer übernommen und aufbauend auf dieser die Jahresabschlüsse erstellt hat. Herr L gab darin bekannt, dass er keine Aussage machen kann, warum diese Wirtschaftsgüter aktiviert wurden.
Eine Einvernahme von Herrn L würde daher an der Sachverhaltsfeststellung, dass der Beschwerdeführer wirtschaftlicher Eigentümer der Sattelauflieger ist, nichts ändern, weil er keine Aussage zum Hintergrund der Aktivierung der Sattelauflieger treffen kann. Er war nur für die Bilanzierung zuständig und dadurch auf Informationen des Beschwerdeführers angewiesen.
Tatsache ist, dass die beiden Sattelauflieger seit dem Jahr 2000 (seit Gründung der Firma des Beschwerdeführers) im Anlageverzeichnis erfasst sind (Konten 0040-002; 0040-003).
Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die Verbuchung unter der Bezeichnung "Büroeinrichtung" vorgenommen und somit die Fehlbuchung nicht erkannt wurde, so ist darauf hinzuweisen, dass unter den Konten "0040" zahlreiche Inventargüter erfasst sind, die nicht dem Bereich Büroeinrichtung zuzuordnen sind:
- Rasentraktor (0040-010)
- Hebebühne (0040-018)
- Öltank (0040-029)
Diese Liste würde sich noch fortführen lassen und stammt aus dem Anlageverzeichnis per 31.12.2013. Tatsächlich waren die streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter nicht nur im Jahr 2013 noch immer im Anlageverzeichnis der österreichischen Firma mit 0,07 € erfasst, sondern bis jedenfalls 2019. Ein irrtümliches Erfassen dieser Wirtschaftsgüter scheint unter diesen Umständen ausgeschlossen zu sein. Auch bei einer durchzuführenden Inventur hätte der Fehler auffallen müssen.
Es wird aber wiederholend darauf hingewiesen, dass die bilanzielle Behandlung der Auflieger nicht allein ausschlaggebend für die gegenständliche Beurteilung als wirtschaftliches Eigentum des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung ist.
< Anordnung Sitzverlegung:
Diese Anordnung sollte zum Nachweis dienen, warum die französische Finanz am Firmensitz in Ort2 keine Firma vorfinden konnte. Die Anordnung der Sitzverlegung datiert allerdings erst vom 7. Dezember 2015 (Vgl. Beilage 8 zur Niederschrift zur mündlichen Verhandlung). Der Antrag auf Sitzverlegung stammt vom 17.11.2015.
Hierzu ist auch auf den Informationsaustausch der französischen Finanz zu verweisen. Dieser wurde mit Datum 26. Jänner 2015 übermittelt. Die Erhebungen der französischen Finanz mussten also jedenfalls vor diesem Datum vorgenommen worden sein - also nicht ganz ein Jahr vor der Sitzverlegung.
Die französische Finanz hat in ihrer Antwort unmissverständlich festgehalten, dass das Unternehmen seit 1.1.2007 nicht mehr steuerlich erfasst ist und auch keine UID-Nummer mehr hat. Es wird auch keine Geschäftstätigkeit in Frankreich mehr ausgeübt. Es wurde anlässliches eines Besuches an der Geschäftsadresse in Ort2 kein Hinweis auf die Existenz einer geschäftlichen, handwerklichen oder industriellen Tätigkeit vorgefunden. Es war kein Briefkasten oder Glocke mit dem Namen ***1*** Trans vor Ort.
Die im Zuge der mündlichen Verhandlung neu vorgelegten Unterlagen (Anordnung, Firmenbuchauszug) führen demnach zu keiner anderen - sachverhaltsmäßigen - Beurteilung.
< Vorbereitender Schriftsatz (zur mündlichen Verhandlung) vom 13. August 2025:
Nochmals kurz ein paar Anmerkungen zu den in diesem Schriftstück genannten Punkten, welche nicht bereits in den vorigen Absätzen behandelt wurden:
< Darin wurde bemängelt, dass die genannten Zeugen seitens des Gerichtes nicht geladen wurden bzw. einvernommen wurden. Wie bereits dargestellt, erachtet das Gericht die Aussagen dieser Zeugen als nicht relevant, da das Gericht diesen Sachverhalt auch nicht in Zweifel zieht. Es liegt eine betriebliche Nutzung der Wirtschaftsgüter vor. Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer selbst in der Ladung zur mündlichen Verhandlung bekannt gegeben.
< Dass das französische Unternehmen aus "Kostengründen" betrieben und gegründet wurde, wurde einer Niederschrift mit dem Beschwerdeführer entnommen (27.10.2016).
Dass das französische Unternehmen 2007 steuerlich beendet wurde, ist der französischen Finanzauskunft vom 26. Jänner 2015 zu entnehmen.
Das weitere (nochmalige) Einholen von Informationen von der französischen Finanz erscheint demnach nicht zweckdienlich. Tatsache ist, dass jedenfalls im Zeitraum 2005 bis 2015 in Frankreich keine Veranlagungen durchgeführt wurden. Steuererklärungen für die Jahre 2008 bis 2015 wurden erst im Jahr 2016 erstellt.
< Bei den hier vorliegenden Besitzstrukturen (Alleingeschäftsführer und Alleingesellschafter) sind jedenfalls die Aussagen über die sog. "Angehörigenjudikatur" zu beachten.
In der rechtlichen Beurteilung sind diesbezüglich umfangreiche Ausführungen festgehalten.
Auch nach dem Ableben des französischen Geschäftspartners (im Jahr 2006) hat der Beschwerdeführer als Alleingesellschafter und - geschäftsführer über die geschäftlichen Tätigkeiten der französischen Firma Bescheid gewusst bzw. jedenfalls Bescheid wissen müssen. Er hat gewusst, dass die Auflieger in Österreich und nicht in Frankreich genutzt wurden und er war es auch, der die entsprechenden Entscheidungen getroffen hat.
< Das vorliegende Missverhältnis in der Preisgestaltung (Anschaffungskosten vs. Miethöhe) hat auch bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis angeführt (VwGH 18.5.2022, Ra 2022/15/0012), ebenso das Bundesfinanzgericht (BFG 29.9.2021, RV/5100805/2017).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
3.1.1. Zur Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben:
3.1.1.1. Rechtsgrundsätze
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen auf Verlangen der Abgabenbehörden in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ereignisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Normen und Schlagworte
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 269 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100316/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100316.2025
- Stammnummer
- 149034
- Gültig
- 28.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF