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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100518/2022

Orchestermusiker; diverse Betriebsausgaben zu Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit, sowie Werbungskosten zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100518/2022vom 15.09.2025Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Jahr 2012: 1.000,00 + 0,00 = 1.000,00 Euro. Die angefochtenen Bescheide waren daher zu diesem Beschwerdepunkt in einer der Beschwerde teilweise stattgebenden Weise abzuändern. Zusammenfassend ergeben sich zur Einkommensteuer folgende Änderungen im Vergleich zu den Beschwerdevorentscheidungen (die verbleibenden Zurechnungen aus den anderen Feststellungen aus dem Außenprüfungsverfahren bleiben unverändert): Jahr 2008: Ek aus sA Kz 320 Tz 13: Sicherheitszuschlag 2.000,00 (bisher: 3.000,00) Jahr 2009: Ek Gew Kz 330 Tz 3: Gewinnhinzurechnung 0,00 (bisher: 3.865,61) Tz 10: Gewinnhinzurechnung 0,00 (bisher: 15.000,00) Tz 13: Sicherheitszuschlag 1.500,00 (bisher: 3.000,00) Jahr 2010: Ek aus sA Kz 320 Tz 3: Gewinnhinzurechnung 0,00 (bisher: 1.487,56) Tz 13: Sicherheitszuschlag 1.500,00 (bisher: 3.000,00) Ek Gew Kz 330 Tz 11: Betriebsausgaben 0,00 (bisher: -14.326,67) Jahr 2011: Ek aus sA Kz 320 Tz 12: Gewinnhinzurechnung 200,00 (bisher: 7.714,33) Tz 13: Sicherheitszuschlag 1.000,00 (bisher: 3.000,00) Jahr 2012: Ek aus sA Kz 320 Tz 12: Gewinnhinzurechnung 0,00 (bisher: 4.125,00) Tz 13: Sicherheitszuschlag 1.000,00 (bisher: 3.000,00) Aufgrund dieser rechtlichen Beurteilung der noch strittigen Punkte war auch der Grundfreibetrag (Tz 16) wie folgt neu zu berechnen. [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   B-b) Umsatzsteuer 2008-2012: Hinsichtlich der verbliebenen Beschwerdepunkte gilt das oben zu Punkt B-a) einleitend Ausgeführte. Für die Umsatzsteuer verbleiben somit als Beschwerdepunkte die sich aus den Tz 2, 11, 12 und 13 ergebenden Feststellungen der belangten Behörde. Zu Tz 2 - Ausgabenschätzung Jahr 2008: Nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit a Satz 1 UStG 1994 kann der Unternehmer, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Mangels Vorliegens von Betriebsausgaben - siehe oben Punkt B-a) zu Tz 2 - und damit mangels Leistungen für das Unternehmen erfolgte umsatzsteuerlich die von der belangten Behörde vorgenommene Vorsteuerkorrektur iHv. 2.104,45 zu Recht. Die Beschwerde war in diesem Anfechtungspunkt abzuweisen. Zu Tz 11 - Organisation Konzert: Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Zufolge § 4 Abs. 1 UStG 1994 wird der Umsatz im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 nach dem Entgelt bemessen. § 4 Abs. 2 UStG 1994 lautet: Zum Entgelt gehört auch, 1. was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten, 2. was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt. Zahlungen, die ein Unternehmer unter dem Titel Zuschuss, Subvention und dergleichen erhält, sind daraufhin zu untersuchen, ob ihnen eine Leistung an den Zuschussgeber zugrunde liegt (Zuschuss als Leistungsentgelt) oder ob sie (zusätzliche) Gegenleistung für eine Leistung des Zuschussempfängers an einen Dritten sind. In diesen Fällen ist der Zuschuss steuerbar. Andernfalls handelt es sich um einen nicht steuerbaren "echten" Zuschuss (VwGH 27.02.2019, Ro 2018/15/0022, mwN.). Zuschüsse von dritter Seite sind daher nur dann Entgelt, wenn sie Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Unternehmers sind. Das bedeutet u.a., dass ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Leistung derart bestehen, dass der Zuschuss entweder getätigt wird, damit (weil) der Abnehmer die Leistung erhält oder damit bzw. weil der Unternehmer eine bestimmte Leistung erbringt. Auch Subventionen und andere Förderungsmittel sind danach ustl. Entgelt, wenn sie in diesem Abgeltungszusammenhang mit einer Leistung des Unternehmers stehen (sog unechte Zuschüsse), der Zuschussgeber also den Zweck verfolgt, eine konkrete ustl. Leistung des Unternehmers abzugelten, nicht jedoch, wenn in erster Linie eine Subventionierung des Unternehmers bezweckt ist, wenn die Zahlung den Zahlungsempfänger ganz allgemein in die Lage versetzen soll, unternehmerisch tätig zu sein, oder ein Verhalten des Unternehmers angeregt oder abgegolten werden soll, das lediglich im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz: Kommentar6, § 4 Rz 110, mwN.). Umsatzsteuerrechtlich strittig ist, ob es sich bei der Zahlung von Frau Y.Y. an den Bf. um eine steuerpflichtige Leistung für die Organisation des Konzertes und dem Engagement des Dirigenten, oder - mangels Gegenleistung - um eine nicht umsatzsteuerbare Subvention handelt. Aufgrund der rechtlichen Würdigung des Bundesfinanzgerichts unter Punkt B-a) zu Tz 11 ist festzustellen, dass umsatzsteuerlich eine nicht steuerbare Subvention vorliegt. Der Beschwerde wird daher in diesem Beschwerdepunkt gefolgt, die durch die belangte Behörde vorgenommene Erhöhung der Umsätze iHv. 20% erfolgte daher zu Unrecht. Zu Tz 12 - Ungeklärte Bareingänge: Hinsichtlich der Änderungen wird auf Punkt B-a) zu Tz 12 verwiesen. Die angefochtenen Bescheide waren daher zu diesem Beschwerdepunkt in einer der Beschwerde teilweise stattgebenden Weise abzuändern. Zu Tz 13 - Sicherheitszuschlag: Hinsichtlich der Änderungen wird auf Punkt B-a) zu Tz 13 verwiesen. Die angefochtenen Bescheide waren daher zu diesem Beschwerdepunkt in einer der Beschwerde teilweise stattgebenden Weise abzuändern. Zusammenfassend ergeben sich zur Umsatzsteuer folgende Änderungen im Vergleich zu den Beschwerdevorentscheidungen: Jahr 2008: Stb Umsatz Kz 000 & 20% KZ 022 Tz 13: Sicherheitszuschlag 2.000,00 (bisher: 3.000,00) Jahr 2009: Vorsteuern KZ 060 Tz 10: Honorar Firma4 3.000,00 (bisher: 0,00) Stb Umsatz Kz 000 & 20% KZ 022 Tz 13: Sicherheitszuschlag 1.500,00 (bisher: 3.000,00) Jahr 2010: Stb Umsatz Kz 000 & 20% KZ 022 Tz 11: Galakonzert 0,00 (bisher: 71.633,33) Tz 13: Sicherheitszuschlag 1.500,00 (bisher: 3.000,00) Jahr 2011: Stb Umsatz Kz 000 & 20% KZ 022 Tz 12: Bankeingänge 200,00 (bisher: 7.714,33) Tz 13: Sicherheitszuschlag 1.000,00 (bisher: 3.000,00) Jahr 2012: Stb Umsatz Kz 000 & 20% KZ 022 Tz 12: Bankeingänge 0,00 (bisher: 4.125,00) Tz 13: Sicherheitszuschlag 1.000,00 (bisher: 3.000,00) C. Anspruchszinsenbescheide 2008, 2009 und 2011: Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide nach Maßgabe des § 205 BAO zu verzinsen (Anspruchszinsen). Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (VwGH 24.09.2008, 2007/15/0175). Sie sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Die gegenständlichen Anspruchszinsenbescheide sind damit an die in den Einkommensteuerbescheiden 2008, 2009 und 2011 ausgewiesenen Nachforderungsbeträge dem Grunde und der Höhe nach gebunden. Wegen dieser Bindung sind die Zinsenbescheide nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung anfechtbar, die maßgebenden Einkommensteuerbescheide seien inhaltlich rechtswidrig. Da im Beschwerdefall keine eigenen Anfechtungspunkte zu den Anspruchszinsenbescheiden vorgebracht wurden, manifestiert sich für das Bundesfinanzgericht, dass sich die Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide auf die behauptete Rechtswidrigkeit der Einkommensteuerbescheide 2008, 2009 und 2011 stützt, weshalb die Beschwerde gegen diese Bescheide als unbegründet abzuweisen war. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind (von Amts wegen) neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen (VwGH 05.09.2012, 2012/15/0062). 3.2. Zu Spruchpunkt III. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das vorliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgt, liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung beizumessen wäre. Im Übrigen handelt es sich im Beschwerdefall bei den Fragen des Betriebsausgabenabzugs der strittigen Positionen und der umsatzsteuerlichen Beurteilung der Zahlung von Frau Y.Y. um eine auf der Sachverhaltsebene zu klärenden Tatsachenfrage, die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beantworten war. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war daher nicht zuzulassen. Graz, am 15. September 2025

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100518/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100518.2022
Stammnummer
149009
Gültig
15.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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