Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100518/2022
Orchestermusiker; diverse Betriebsausgaben zu Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit, sowie Werbungskosten zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100518/2022vom 15.09.2025Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zu Tz 11 (Organisation Konzert) führte der Richter aus, dass von Seiten der in der Schweiz ansässigen Privatperson, Frau Y.Y., für die Organisation ein Betrag iHv. 85.960,00 an den Bf. gezahlt wurde. Im Schreiben "zur Vorlage an das Finanzamt" vom 19.08.2011 der N. Event Management GmbH wird der Erhalt von 86.000,00 Euro bestätigt und ausgeführt, dass Frau Y.Y. "als Privat-Sponsor diesen Zuschuss für das Galakonzert zum CC Kongress in Ort3, am Datum1, geleistet" hat. In einem Telefonat zwischen dem Prüforgan und dem Bf. vom 25.04.2013, wurde laut Aktenvermerk der Außenprüferin vom Bf. mitgeteilt, dass Frau Y.Y. an ihn mit dem Auftrag herangetreten ist, das Konzert zu organisieren, wobei Herr X.X. von Frau Y.Y. als gewünschter Dirigent genannt wurde. In einem mit 10.05.2013 datierten Schreiben wurde von Frau Y.Y. ausgeführt: "[...] Ich habe als Privat-Sponsor diesen Zuschuss zum 'guten Zweck' für das Galakonzert zum CC Kongress in Ort3, am Datum1, geleistet. Dafür waren keinerlei Verpflichtungen oder Gegenleistungen notwendig oder vereinbart".
Auf Fragen des Richters, weshalb das Schreiben vom 19.08.2011 erst ein Jahr nach dem Konzert errichtet und ob es tatsächlich an das Finanzamt übermittelt wurde, gab der Bf. an, dass er das Schreiben vom 19.08.2011 seinem damaligen Steuerberater übergeben habe. Was dieser gemacht habe, wisse er nicht. Er [Anm. BFG: Gemeint: Der Steuerberater] habe damals sehr eigenmächtig gehandelt. Eine Gegenleistung sei nie ausgemacht gewesen. Der Bf. habe das Konzert organisiert und habe gewusst, dass Frau Y.Y., die er vorher schon gekannt habe, sehr vermögend gewesen sei und solche Projekte unterstützt habe. Er habe damals auch Hrn. X.X. vertreten und er sei der geeignetste Mann für dieses Konzert gewesen. Frau Y.Y. habe nie gesagt, dass er Hrn. X.X. verpflichten müsse. Das Telefonat mit der Betriebsprüferin sei für ihn überraschend gewesen.
Auf Frage der Vertreterin des FAÖ, ob das Konzert aus eigenem Interesse organisiert worden sei, gab der Bf. an, dass er das Konzert machen wollte, es sei seine Idee gewesen. Nachdem ein solches Konzert viel koste und er Frau Y.Y. gekannt habe, sei es für ihn logisch gewesen, sie anzusprechen. Nachdem der Bf. Hrn. X.X. damals gemanagt habe, sei es für ihn auch logisch gewesen, ihn zu engagieren. Ob es schriftliche Unterlagen gebe, sei dem Bf. zurzeit nicht erinnerlich. Er wisse nur, dass Frau Y.Y. auch nach diesem Konzert weitere Veranstaltungen, auch von ihm, unterstützt habe.
Btr. Tz 12 (Ungeklärte Bankeingänge) übergab der Richter an die Verfahrensparteien eine Aufstellung, aus welcher die nicht anerkannten Beträge ersichtlich sind.
Der Bf. führte anhand der Beilage 1 zum Prüfbericht [BFG-Akt OZ 51, S. 41], beginnend mit den Beträgen des Jahres 2011, aus: Zur Gutschrift in Höhe von 1.600,00 Euro vom 18.02.2011: Er könne es nicht beweisen, sei sich aber ziemlich sicher, dass der Betrag von seiner damaligen Lebensgefährtin für einen Urlaub in Thailand stamme. Zum Betrag von 100,00 Euro vom 18.05.2011: Seine Lebensgefährtin habe ihm jeden Monat einen solchen Betrag für die Lebensführung überwiesen. Zur Rechnung vom 18.07.2011: Hier müsse es sich um Diäten von den Name Orchester für Ort2 handeln. Ort2 habe immer um diese Zeit stattgefunden und es sei auch immer der ungefähr gleich hohe Betrag eingegangen. Der Bf. und die steuerliche Vertretung hätten auch anhand der Lohnzettel versucht, die Beträge und die Zeiten zu rekonstruieren. Zum Betrag vom 03.11.2011: Er habe zu dieser Zeit ein Konzert in Ort4 organisiert und viel vorgestreckt, er gehe davon aus, dass dieser Betrag die Rückzahlung sei. Zum Betrag vom 22.12.2011: Es handle sich dabei um Leistungsschutzgeld, welches für die Übertragung der Name Orchester gezahlt worden sei. Zum Betrag vom 16.10.2012: Dabei müsse es sich um einen anteiligen Betrag von seinem Sohn für einen gemeinsamen Urlaub handeln.
Zu den zwei Beträgen aus dem Jahr 2009 gab der Bf. keine Stellungnahme ab.
Die Vertreterin der belangten Behörde führte aus, dass die Angaben grundsätzlich glaubhaft seien. Sie halte weiters fest, dass es sich bei den 200,00 Euro vom 22.12.2011 um betriebliche Einnahmen handeln müsse und es sich nach Durchsicht des Lohnzettels beim Betrag vom 18.07.2011 tatsächlich um Diäten handeln könnte.
Zu Tz 13 (Sicherheitszuschlag) führte der Richter aus, dass zu den Feststellungen im Betriebsprüfungsverfahren ein Sicherheitszuschlag von 3.000,00 Euro pro Jahr den Einkünften aus selbständiger Arbeit bzw. im Jahr 2009 den Einkünften aus Gewerbebetrieb sowie den
20 %-igen Umsätzen hinzugerechnet wurde.
Der Richter übergab an die Verfahrensparteien eine Aufstellung, aus welcher für die einzelnen Jahre die Gründe inkl. Anmerkungen für die Verhängung des Sicherheitszuschlag ersichtlich sind.
Die Vertreterin der belangten Behörde führte aus, dass aufgrund der heutigen Ausführungen und den bisherigen Glaubhaftmachungen in BFG-Verfahren eine Kürzung des Sicherheitszuschlages vorzunehmen wäre.
Hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens 2008 bis 2010 verwies der Richter auf die in der Ladung dargestellte Rechtsansicht (Vorliegen rechtskräftig gewordener Wiederaufnahmebescheide). Beide Verfahrensparteien gaben dazu an, dass die Wiederaufnahme nicht angefochten worden sei.
Zu den Anspruchszinsen verwiesen die Verfahrensparteien auf die bisherigen Vorbringen.
Die beschwerdeführende Partei zog den Antrag auf mündliche Verhandlung (vor dem Einzelrichter) zurück.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. erzielte in den Beschwerdejahren 2008 bis 2012 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Orchester Verein) und aus selbständiger Arbeit (Tonstudio). In den Jahren 2009 bis 2012 erzielte der Bf. zusätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb (N. Event Management).
Der Bf. ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988.
Die belangte Behörde setzte die Umsatzsteuer
im Erstbescheid 2008 vom 07.06.2010 iHv. -658,58,
im Erstbescheid 2009 vom 06.04.2011 iHv. -825,61,
im Erstbescheid 2010 vom 10.08.2011 iHv. -6.272,93, und
die Einkommensteuer
im Erstbescheid 2008 vom 07.06.2010 iHv. 4.950,10 Euro,
im Erstbescheid 2009 vom 26.05.2011 iHv. 2.411,76 Euro, und
im Erstbescheid 2010 vom 08.08.2011 iHv. -1.950,74 Euro fest.
Nach Durchführung eines Außenprüfungsverfahrens für die Jahre 2008 bis 2011 und Nachschau 1/2012 bis 12/2012 nahm die belangte Behörde die Verfahren Umsatz- und Einkommensteuer 2008 bis 2010 wieder auf und setzte die Umsatzsteuer und Einkommensteuer zu diesen Jahren mit Bescheiden vom 17.09.2013 wie folgt neu fest:
Umsatzsteuer 2008: 2.045,87 Euro,
Umsatzsteuer 2009: 2.923,72 Euro,
Umsatzsteuer 2010: 9.218,57 Euro,
Einkommensteuer 2008: 12.769,95 Euro,
Einkommensteuer 2009: 15.606,80 Euro,
Einkommensteuer 2010: -2.775,98 Euro.
Weiters wurden mit Bescheiden vom 17.09.2013
die Umsatzsteuer 2011 iHv 17.09.2013 Euro,
die Umsatzsteuer 2012 iHv 3.411,44 Euro,
die Einkommensteuer 2011 iHv 7.078,00 Euro, und
die Einkommensteuer 2012 iHv 6.979,00 Euro
erstmalig festgesetzt.
Beschwerdegegenständlich sind mehrere von der belangten Behörde im Zuge der Außenprüfung [BFG-Akt OZ 47, Prüfungsaufträge] getroffene Feststellungen [s. BFG-Akt OZ 51, Prüfbericht].
Nachdem vom Bf. ursprünglich die Feststellungen aus den Tz 1-5, 7 und Tz 10-15 angefochten wurden, erfolgte von der (neuen) steuerlichen Vertretung eine Einschränkung dahingehend, als die Feststellungen zu den Tz 1, 7, 14 und 15 in vollem Umfang und die Feststellung aus der Tz 5 bis auf das Jahr 2010 akzeptiert wurden.
Somit sind die Feststellungen zu den Tz 2, 3, 4, 5 und Tz 11 bis 13 verfahrensgegenständlich und wird zu diesen sachverhaltsmäßig festgestellt:
Ad Tz 2 Ausgabenschätzung 2008:
Der Bf. verfügte im Jahr 2008 über drei Konten: BA 1, BA 3 und BA BA 2. Während beim erst genannten Konto lediglich der Auszug 3 (= Zeitraum 03.04.-02.07.2008) nicht vorgelegt werden konnte, konnten für das zweite und dritte Konto überhaupt keine Auszüge vorgelegt werden. Ebenso wurden keine Ein- und Ausgangsrechnungen vorgelegt [s. BFG-Akt OZ 26, Beilage 2 Prüfbericht].
Eine nachträgliche Aushebung der Auszüge war laut Auskunft der Bank des Bf. nicht mehr möglich [s. BFG-Akt OZ 69, StB Nachreichung 2] und waren laut Bf. auch keine anderen Belege mehr vorhanden [BFG-Akt OZ 98, StB Nachreichung 5].
Ad Tz 3 Kein Anlagenverzeichnis 2009 und 2010:
Ein Anlageverzeichnis für die Jahre 2009 und 2010 liegt nicht vor [BFG-Akt OZ 69, StB Nachreichung 3]. Ob ein solches vom ehemaligen steuerlichen Vertreter geführt wurde, kann aufgrund des Ablebens des ehemaligen steuerlichen Vertreters nicht mehr erhoben werden.
Vorliegend ist jedoch für das Jahr 2009 das Kontoblatt 0500 BGA mit einer dort ausgewiesenen AfA iHv. 3.865,61 Euro [BFG-Akt OZ 70, StB Nachreichung 3]. Zudem wurde für das Jahr 2009 eine Rechnung nachgereicht [BFG-Akt OZ 99, StB Nachreichung 5].
Weiters liegen für das Jahr 2010 das Kontoblatt 0600 BGA mit der verbuchten AfA iHv. 916,67 Euro und eine Überschussrechnung mit einer AfA iHv. 1.487,56 Euro vor [BFG-Akt OZ 72, StB Nachreichung 3]. Zu den am Kontoblatt angeführten Neuzugänge iHv. 858,98 Euro, 649,00 Euro, 1.800,00 Euro und 970,00 Euro wurden im Beschwerdeverfahren die entsprechenden Rechnungen nachgereicht [BFG-Akt OZ 100, StB Nachreichung 5].
Auf dem Kontoblatt finden sich auch die (wahrscheinlich von der ehemaligen steuerlichen Vertretung) handschriftlich ergänzten Beträge iHv. 356,15 Euro und 214,74 Euro. Bei einer Addition der einzelnen Beträge ergibt sich ein Gesamtbetrag iHv. 1.487,56 Euro (= 916,67 + 356,15 + 214,74).
Ad Tz 4 Fahrtenbücher:
Die händisch geführten und im Nachhinein erstellten Fahrtenbücher [vgl. BFG-Akt OZ 77, Anschreiben FAÖ, und OZ 108, NS ET] zum Fahrzeug der Marke Marke3 (2008 bis 2013) und Marke2 (2008-2010) enthalten Datum, Km Stand Abfahrt und Ankunft, sowie den Zweck. Als Zweck wurde entweder "privat", oder berufliche Angaben wie "Büro", "Aufnahme" und andere Vermerke angegeben. Letztgenannte Eintragungen sind allerdings nur schwer bzw. überhaupt nicht lesbar und sind jeweils ohne Adress- und Zeitangaben eingetragen. Vereinzelt scheinen Ortsangaben auf wie Ort5g oder Ort2. Auch fehlen - bis auf das Fahrtenbuch für das hier nicht gegenständliche Jahr 2013 - die Zeitangaben.
Zwischen den Aufzeichnungen in den Fahrtenbüchern und Serviceheften bzw. Reparaturrechnungen ergaben sich im Beschwerdezeitraum folgende Differenzen:
Marke3 Wartungsheft 30.01.2009 - 11.017 km [BFG-Akt OZ 52, Fahrtenbücher, S. 31]
Marke3 Wartungsheft 21.07.2009 - 20.537 km [BFG-Akt OZ 52, Fahrtenbücher, S. 31]
Marke3 Wartungsheft 11.10.2010 - 39.743 km [BFG-Akt OZ 52, Fahrtenbücher, S. 33]
Rechnung 19.01.2011 - 42.812 km [BFG-Akt OZ 96, Rechnungen]
Rechnung 09.05.2011 - 45.891 km [BFG-Akt OZ 96, Rechnungen]
Laut Fahrtenbuch Marke3 2010 war per
- 26.12.2010 ein KM-Stand von 43.467 km erreicht [BFG-Akt OZ 52, Fahrtenbücher, S. 25], laut Rechnung vom 19.01.2011 ein KM-Stand von 42.812 km (Differenz 655 km) [BFG-Akt OZ 96, Rechnungen, S. 1],
- 09.07.2011 ein KM-Stand von 44.936 km erreicht [BFG-Akt OZ 52, Fahrtenbücher, S. 37], laut Rechnung vom 09.05.2011 ein KM-Stand von 45.891 km (Differenz 955 km) [BFG-Akt OZ 96, Rechnungen, S. 2]
Marke2 Serviceheft 10.08.2009 - 170 km [BFG-Akt OZ 52, Fahrtenbücher, S. 71]
Rechnung 25.09.2009 - 3.120 km [BFG-Akt OZ 92, Rechnung]
Gewährleistungsantrag 04.08.2010 - 15.010 km [BFG-Akt OZ 93, Gewährleistungsantrag]
Rechnung 08.10.2010 - 17.651 km [BFG-Akt OZ 94, Rechnung]
Gutschrift 14.01.2011 - 21.263 km [BFG-Akt OZ 106, Gutschrift Marke2]
Marke2 Serviceheft 05.08.2011 - 31.035 km [BFG-Akt OZ 52, Fahrtenbücher, S. 73]
Marke2 Serviceheft 19.02.2013 - 61.592 km [BFG-Akt OZ 52, Fahrtenbücher, S. 73]
Rechnung 19.02.2013 - 61.592 km [BFG-Akt OZ 95, Rechnung]
Laut Fahrtenbuch war per
- 19.09.2009 ein KM-Stand von 3.773 km ausgewiesen [BFG-Akt OZ 52, Fahrtenbücher, S. 61], laut Rechnung vom 25.09.2009 ein KM-Stand vom 3.120 km [BFG-Akt OZ 92, Rechnung];
- 04.08.2010 ein KM-Stand von 17.232 km ausgewiesen [BFG-Akt OZ 52, Fahrtenbücher, S. 67],
laut Gewährleistungsantrag vom 04.08.2010 ein KM-Stand von 15.010 km [BFG-Akt OZ 93, Rechnung];
- 23.08.2010 ein KM-Stand von 20.876 km ausgewiesen [BFG-Akt OZ 52, Fahrtenbücher, S. 67],
laut Rechnung vom 08.10.2010 ein KM-Stand von 17.651 km [BFG-Akt OZ 94, Rechnung];
- 23.12.2010 ein KM-Stand von 25.556 km ausgewiesen [BFG-Akt OZ 52, Fahrtenbücher, S. 67],
laut Gutschrift vom 14.01.2011 ein KM-Stand von 21.263 km BFG-Akt OZ 106, Gutschrift Marke2]
Aus den Banküberweisungen ist ersichtlich, dass vom Sohn des Bf. bzgl. des Fahrzeuges der Marke Marke3 Beträge an den Bf. geleistet wurden. So scheint per 16.06.2011 eine Zahlung iHv. 2.495,00 Euro und dem Vermerk "Marke3 Teilbetrag" [BFG-Akt OZ 107, Überweisungen Sohn], weiters per 14.05.2012 eine Zahlung iHv. 3.942,32 Euro mit dem Vermerk "Brasilienurlaub - Restabzahlung Marke3" auf [BFG-Akt OZ 107, Überweisungen Sohn].
Laut steuerlicher Vertretung hat der Bf. laut eigener Aussage die Fahrtenbücher nachträglich anhand seine Kalendereinträge erstellt [BFG-Akt OZ 69, StB Nachreichung 2] und wurde dies im Erörterungstermin vom Bf. nicht bestritten [vgl. BFG-Akt OZ 108, NS ET].
Ad Tz 5 Zinsen 2010:
Nachweise für die betriebliche Veranlassung konnten für die Jahre 2009, 2011 und 2012 nicht vorgelegt werden [vgl. BFG-Akt OZ 77, Anschreiben FAÖ Unterlagennachreichung]. Für das Jahr 2010 wurde eine Aufstellung des Bf. vorgelegt, nach der er in diesem Jahr mehr Auszahlungen als Einnahmen gehabt hat [BFG-Akt OZ 71, Aufstellung 2010].
Ad Tz 10 Honorar Firma4 GmbH 2009:
Im Jahr 2010 hat der Bf. den Versuch unternommen durch eine Neustrukturierung der "Name Orchester" das Orchester organisatorisch und künstlerisch u.a. durch Aufhebung bestehender Parallelstrukturen auf eine neue (modernere) Grundlage zu stellen [vgl. BFG-Akt OZ 63, Klagsschrift]. Zu diesem Zweck wurde von der Firma4 GmbH für den Bf. ein ausformulierter Businessplan erstellt [BFG-Akt OZ 75 und OZ 76, Businessplan].
Eine noch nicht zu veröffentlichende Version des Businessplans wurde durch eine Indeskretion an ein Mitglied der "Name Orchester" versendet, der diesen an die Mitglieder des Orchesters weiterleitete. Aus diesem Grund kam es zu einer Klage des Bf. wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechte und die ihm zustehenden urheberrechtlichen Werknutzungsrechte (und Urheberpersönlichkeitsrechte) [vgl. BFG-Akt OZ 63, Klagsschrift]. Dieses Verfahren wurde letztlich durch Vergleich beendet [s. BFG-Akt OZ OZ 65, Mitteilung RA und OZ 67 Schreiben RA an Generali].
Ad Tz 11 Organisation Konzert:
Im Jahr 2010 wurde ein Konzerts im Ort1 veranstaltet. Von Seiten der in der Schweiz ansässigen Privatperson, Frau Y.Y., wurde für die Organisation ein Betrag iHv. 85.960,00 Euro an den Bf. gezahlt.
In einem Telefonat zwischen dem Prüforgan und dem Bf. vom 25.04.2013, wurde laut Aktenvermerk der Außenprüferin vom Bf. mitgeteilt, dass Frau Y.Y. an ihn mit dem Auftrag herangetreten ist, das Konzert zu organisieren, wobei Herr X.X. von Frau Y.Y. als gewünschter Dirigent genannt wurde [BFG-Akt OZ 91, Aktenvermerk].
Laut Schreiben vom 19.08.2011 der N. Event Management GmbH zur Vorlage an das Finanzamt wird der Erhalt von 86.000,00 Euro bestätigt und ausgeführt, dass Frau Y.Y. "als Privat-Sponsor diesen Zuschuss für das Galakonzert zum CC Kongress in Ort3, am Datum1, geleistet" hat [BFG-Akt OZ 54, Unterlagen Konzert, S. 3]. In einem mit 10.05.2013 datierten Schreiben wurde von Frau Y.Y. ausgeführt: "[...] Ich habe als Privat-Sponsor diesen Zuschuss zum "guten Zweck" für das Galakonzert zum CC Kongress in Ort3, am Datum1, geleistet. Dafür waren keinerlei Verpflichtungen oder Gegenleistungen notwendig oder vereinbart." [BFG-Akt OZ 54, Unterlagen Konzert, S. 5]. Der Bf. ergänzte im Erörterungstermin, dass die sehr vermögende Frau Y.Y. solche Projekte - d.h., nicht nur das strittige - unterstützt habe und nie gesagt habe, der Bf. müsse Herrn X.X. verpflichten. Das Konzert habe er machen wollen, es sei seine Idee gewesen. Da ein solches Konzert viel koste und er Frau Y.Y. gekannt habe, sei es ihn logisch gewesen, sie anzusprechen [BFG-Akt OZ 108, NS ET]
Ad Tz 12 Ungeklärte Bankeingänge:
Im Außenprüfungsverfahren wurden ungeklärte Bankeingänge auf den Konten
BA BA 2, und BA 3
wie folgt festgestellt:
2009 gesamt: 746,67
2010 gesamt: 1.157,53
2011 gesamt: 8.297,59
2012 gesamt: 4.291,67
Zu BA BA 2 wurde nach der Schlussbesprechung zu einem ungeklärten Bankeingang eine Ausgangsrechnung vorgelegt und ein Betrag iHv. 2.466,09 Euro den Einkünften aus Gewerbebetrieb 2011 hinzugerechnet [s. BFG-Akt OZ 51, Prüfbericht, S. 11].
In der BVE wurden Beträge iHv 1.157,53 Euro (2010), 583,26 Euro (2011) und 166,67 Euro (2012) anerkannt [BFG-Akt OZ 40, BVE 2010-2012, S. 4]
Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht wurde zu folgenden Gutschriften glaubhaft gemacht, dass diese von anderen Bankkonten des Bf. stammen und keine steuerpflichtigen Einnahmen vorliegen:
2011: 900,00 Euro, 670,00 Euro, 550,00 Euro
2012: 700,00 Euro, 350,00 Euro, 500,00 Euro, 900,00 Euro
[s. BFG-Akt OZ 73 und OZ 97].
Im Erörterungstermin konnte der Bf. zu Tz 12 zu den noch strittigen Positionen für das Jahr 2011 - bis auf den Erlös vom 22.12.2011 - und für das Jahr 2012 jeweils Angaben machen, woher die Zahlungen stammten und aus welchem Grund die Einzahlungen getätigt wurden. Zu den beiden Beträgen aus 2009 wurden keine Angaben gemacht.
Ad Tz 13 Sicherheitszuschlag:
Die belangte Behörde rechnete pro Jahr einen pauschalen Sicherheitszuschlag von 3.000,00 Euro den Einkünften aus selbständiger Arbeit (2008, 2010-2012) und den Einkünften aus Gewerbebetrieb (2009) aus folgenden Gründen hinzu [s. BFG-Akt OZ 51, S. 23 und BFG-Akt OZ 109, Beilagen zu NS ET]:
[Grafik]
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im Akt einliegenden Unterlagen, insbes. den vorhandenen Bankauszügen, den Fahrtenbüchern mit den Serviceheften und den Rechnungen, dem Businessplan inkl. der Dokumente zum Gerichtsverfahren, sowie auf die Unterlagen btr. des Konzerts.
Die Schriftstücke und die Aussagen im Erörterungstermin stellen Beweismittel gem. § 166ff BAO dar und liegen diese der rechtlichen Würdigung des Bundesfinanzgerichts zugrunde.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. (Abänderung und Abweisung)
A. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens ESt und USt 2008 bis 2010:
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es auf den Inhalt und auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgebend. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Behörde hingegen gehalten, die Absicht der Partei zu erforschen.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein beruflicher Parteienvertreter, der einen Antrag im Namen eines Mandanten stellen möchte, dies auch klar zum Ausdruck bringt (VwGH 17.05.2023, Ra 2022/13/0120, mwN).
In der Berufung [nunmehr Beschwerde] vom 28. November 2013 wird zu den angefochtenen Bescheiden ausgeführt: "Bezugnehmend auf den abweisenden Bescheid vom 25.11.2013 (eingelangt 28.11.2013), wird - zur Wahrung der Frist - gegen alle aus der Betriebsprüfung 2008 bis 2011, der Nachschau 1/2012-12/2012 und der Veranlagung 2012 resultierenden Bescheide (E, U, Anspruchszinsen und SZ) das Rechtsmittel der Berufung eingebracht" [BFG-Akt OZ 21].
Aus dem Klammerausdruck "E, U, Anspruchszinsen und SZ" ist für das Bundesfinanzgericht ersichtlich, dass als Ergebnis der Außenprüfung und der (neu) Veranlagung die Sachbescheide - Einkommen- und Umsatzsteuer - inkl. Nebenanspruchsbescheide (Anspruchszinesn- und Säumniszuschlagsbescheide), nicht aber die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren angefochten worden sind. Die Berufung [nunmehr Beschwerde] inkl. Berufungsergänzung [nunmehr Beschwerdeergänzung] vom 27.02.2014 enthält zudem ihrem gesamten Inhalt nach keinerlei Vorbringen im Hinblick auf die von der belangten Behörde verfügten Wiederaufnahme.
Ebenso finden sich im Vorlageantrag keine die Wiederaufnahme betreffenden Formulierungen.
Das Bundesfinanzgericht beurteilt daher in einer Gesamtbetrachtung, dass sich die durch den (damaligen) steuerlichen Vertreter eingebrachte Berufung vom 28.11.2011, ergänzt durch das Schreiben vom 27.02.2014, nur gegen die neuen Sachbescheide und die Nebenanspruchsbescheide, nicht aber gegen die Wiederaufnahme der Verfahren gerichtet hat. Die Bescheide über die Wiederaufnahme wurden somit dadurch rechtskräftig, dass innerhalb der Berufungsfrist [nunmehr Beschwerdefrist] keine Berufung [nunmehr Beschwerde] erhoben wurde.
Im Übrigen wurde von den Verfahrensparteien im Erörterungstermin bekanntgegeben, dass die Wiederaufnahme der Verfahren nicht angefochten wurde.
Hinsichtlich der im Vorlageantrag angesprochenen Verjährung ist auszuführen:
Gem. § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben 10 Jahre.
Nach § 208 Abs. 1 lit a BAO beginnt die Verjährung grundsätzlich mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
§ 209 Abs. 1 BAO lautet:
Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.
Die fünfjährige Verjährungsfrist beträgt als Folge des § 209 Abs. 1 erster Satz bei veranlagten Abgaben mindestens sechs Jahre (Ritz/Koran, BAO8, § 209 BAO Rz 1 Abs. 2).
Für die Beschwerdejahre 2008 bis 2010 erfolgte sowohl bei der Umsatz-, als auch bei der Einkommensteuer eine Veranlagung, weshalb aufgrund § 209 Abs. 1 BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens und Neuveranlagung durch die Bescheide vom 17.09.2013 innerhalb der (verlängerten) Verjährungsfrist erfolgte (für 2008: Beginn 31.12.2008 plus 6 Jahre = 31.12.2014; für 2009: Beginn 31.12.2009 plus 6 Jahre = 31.12.2015; für 2010: 31.12.2015 plus 6 Jahre = 31.12.2016).
B. Sachbescheide - Einkommensteuer 2008 bis 2012, Umsatzsteuer 2008 bis 2012:
B-a) Einkommensteuer 2008 bis 2012:
Einleitend wird vom Bundesfinanzgericht festgestellt:
Vom Bf. wurden die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Feststellungen aus der Außenprüfung zu den Tz 1, 2, 3, 4, 5, 7, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 angefochten.
Der Bf. hat - wie im Sachverhalt ersichtlich - im nunmehrigen Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht durch seine (neue) steuerliche Vertretung erklärt, die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zu
Tz 1 (Gutschrift Austro Mechana),
Tz 7 (Restaurantrechnungen),
Tz 14 (Aus-/Fortbildungskosten - Tauchlehrer), und
Tz 15 (Reisekosten / Familienheimfahrten / Doppelte Haushaltsführung)
zu akzeptieren.
Das Bundesfinanzgericht sieht keinen Grund von der getroffenen rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde zu diesen Tz abzugehen.
Wie im Verfahrensgang ausgeführt, hat die belangte Behörde im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht zu Tz 10 (Honorar Firma4 GmbH) erklärt, die Betriebsausgaben anzuerkennen, da diese aufgrund der nachgereichten Unterlagen nachgewiesen worden seien.
Das Bundesfinanzgericht sieht keinen Grund von dieser Beurteilung der belangten Behörde abzugehen, da aufgrund des im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht nunmehr vollständig vorgelegten Businessplans und den Unterlagen aus dem Gerichtsverfahren die betriebliche Veranlassung der Ausgaben nachgewiesen wurde.
Der Beschwerde wird daher in diesem Beschwerdepunkt Folge gegeben.
Somit verbleiben als strittige Beschwerdepunkte die sich aus den Tz 2, 3, 4, 5, 11, 12 und 13 ergebenden Feststellungen der belangten Behörde, wobei zu den Tz 3 und Tz 12 von der belangten Behörde aufgrund der Aussagen des Bf. im Erörterungstermin eine Einschränkung erfolgte.
Zu diesen (verbliebenen) Beschwerdepunkten führt das Bundesfinanzgericht aus:
Zu Tz 2 - Ausgabenschätzung Jahr 2008:
§ 4 Abs. 4 Satz 1 EStG 1988 lautet:
"Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind."
Der Stpfl muss die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen. Aufwendungen, für die keine oder ungenügende Belege vorhanden sind, kann in freier Beweiswürdigung der Abzug versagt werden, wenn es dem Stpfl nicht gelingt, seine Behauptungen über diese Aufwendungen glaubhaft zu machen (VwGH 30.01.2001, 96/14/0154, mwN.).
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Dass eine Schätzung mit Ungewissheiten und Ungenauigkeiten behaftet ist, bewirkt noch keine Unzulässigkeit der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen durch Schätzung, sondern es muss derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt, die mit ihr verbundene Ungewissheit - soweit das Schätzungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist - grundsätzlich hinnehmen (VwGH 18.06.2025, Ra 2025/15/0039, mwN).
Für das Jahr 2008 lagen keine Eingangs- und Ausgangsrechnungen vor, von den drei vorhandenen Konten waren Bankkontoauszüge nur für ein Konto - und hier auch nicht komplett - vorliegend. Die belangte Behörde konnte daher die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln bzw. fehlten für die Anerkennung der Betriebsausgaben die dafür notwendigen Nachweise. Die Behörde war daher zur Schätzung dem Grund nach berechtigt.
Zur Höhe der Schätzung: Die belangte Behörde kürzte die geltend gemachten Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit iHv. 15.302,01 Euro um 8.302,01 Euro auf 7.000,00 Euro. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat die Abgabenbehörde den Bf. im Mängelbehebungsauftrag aufgefordert darzulegen, welche Änderungen beantragt werden und diese zu begründen, jedoch wurde zu diesem Punkt weder in der Beschwerdeergänzung noch in der Antwort zum Mängelbehebungsauftrag vom Bf. substantiierte Entgegnungen vorgebracht. Ebenso fehlen im Vorlageantrag konkrete Einwendungen und wird dort lediglich auf die Beschwerde verwiesen. Auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht beschränken sich die Ausführungen auf die Tatsache, dass aufgrund der langen Zeitspanne keine Bankauszüge und Unterlagen mehr vorgelegt werden konnten.
Wie aus dem Außenprüfungsbericht und der Beilage 2 zum Außenprüfungsbericht ersichtlich, wurden für das Jahr 2008 keine Eingangs- und Ausgangsrechnungen und bei zwei von drei Bankkonten überhaupt keine Bankauszüge für das Jahr 2008 vorgelegt. Beim dritten Bankkonto fehlen die Auszüge für den Zeitraum 03.04. bis 02.07.2008. Angesichts dieser nur rudimentär vorhandenen Aufzeichnungen (konkret: Teilweise vorhandene Kontoauszüge eines Bankkontos) für das Jahr 2008 ist die Höhe der Schätzung der belangten Behörde durchaus nicht zu Ungusten des Bf. ausgefallen.
Das Bundesfinanzgericht sieht daher keine Veranlassung von der Schätzung abzugehen.
Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen.
Zu Tz 3 - kein Anlagenverzeichnis 2009 und 2010:
Gemäß § 7 Abs. 3 EStG 1988 müssen Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermitteln, ein Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens führen.
Das Führen der Anlagekartei ist kein materielles Erfordernis für die Inanspruchnahme der AfA. Der Steuerpflichtige kann daher die Berechtigung zur Vornahme der AfA auch anders nachweisen. Gegebenenfalls hat die Behörde die AfA zu schätzen, wenn sich nicht eine Globalschätzung des Betriebsergebnisses als notwendig erweist (VwGH 28.04.2004, 2001/14/0101).
Wie im Sachverhalt dargestellt, liegt für die beiden Beschwerdejahre kein Anlagenverzeichnis vor, jedoch sind Kontenblätter und Rechnungen, welche (erstmalig) im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurden, vorhanden. Für das Jahr 2010 ist die geltend gemachte AfA aus den nunmehr vorliegenden Unterlagen ableitbar.
Für das Jahr 2009 konnten zwar - im Gegensatz zum Jahr 2010 - nicht alle Rechnungen nachträglich vorgelegt werden, allerdings geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass - wie auch für das Jahr 2010 - die Wirtschaftsgüter laut Kontenblatt vorhanden waren und entsprechend die AfA zu Recht geltend gemacht wurde.
Der Beschwerde war daher in diesem Punkt Folge zu geben.
Zu Tz 4 - Fahrtkosten:
Wie ausgeführt sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind (§ 4 Abs. 4 Satz 1 EStG 1988).
Fahrtkosten stellen Betriebsausgaben iSd § 4 Abs 4 EStG dar. Fahrtaufwendungen sind in der tatsächlich angefallenen Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Ein Wahlrecht auf Berücksichtigung der Fahrtkosten durch den Ansatz der amtlichen Kilometergelder an Stelle der tatsächlichen Aufwendungen besteht nicht. Bei Fehlen eines exakten Kostennachweises hat das FA die Fahrtaufwendungen zu schätzen. Die Schätzung der Fahrkosten mit einem im Eigentum des Stpfl stehenden Fahrzeuges, dessen Fahrtleistung 30.000 km pro Jahr nicht übersteigt, mit dem amtlichen Kilometergeld ist grundsätzlich schlüssig. Das Finanzamt ist aber auch im Recht, wenn es die Fahrtkosten unter möglichst weitgehender Bedachtnahme auf die ermittelten, tatsächlich angefallenen Kosten (also nicht mit dem Kilometergeld) geschätzt hat (vgl. VwGH 27.08.2008, 2008/15/0196).
Der Nachweis der Fahrtaufwendungen hat grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch zu erfolgen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat das Fahrtenbuch die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten (vgl. VwGH 28.02.1964, 2176/63). Ein Fahrtenbuch muß, sollen aus ihm die für die Ermittlung des Privatanteiles erforderlichen Tatsachen einwandfrei festgestellt werden können, fortlaufend und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben (VwGH 16.09.1970, 0373/70; VwGH 21.10.1993, 92/15/0001). Von der Lehre werde außerdem verlangt, daß aus einem ordentlich geführten Fahrtenbuch erkennbar sein müsse, ob es sich bei der einzelnen Fahrt des Arbeitnehmers um eine Dienstfahrt, eine Privatfahrt oder eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehandelt habe (VwGH 21.10.1993, 92/15/0001).
Wendet man die Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs auf den gegenständlichen Fall an, so zeigt sich, dass die vorgelegten Fahrtenbücher diesen Anforderungen nicht genügen.
Wie unter Punkt Sachverhalt zu entnehmen ist, sind in den vom Bf. geführten Fahrtenbücher zu den einzelnen Fahrten weder die Abfahrts- und Ankunftszeit, Kilometerstrecke noch die Fahrtdauer vermerkt. Auch der jew. Fahrtzweck ist - da oftmals unleserlich - Großteils nicht eruierbar. Zudem ist die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuches durch die - ebenfalls unter Sachverhalt dargestellten - nicht aufgeklärten Differenzen zwischen Fahrtenbüchern und (Service)Rechnungen nicht gegeben.
Eine wie von der Judikatur geforderte nachprüfende Kontrolle der Zuordnung von beruflichen und privaten Fahrten ist dadurch nicht möglich.
Gemäß § 184 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Schätzungsbefugnis dem Grunde nach bejaht.
Hinsichtlich der Höhe anerkannte die belangte Behörde im Schätzungsweg die betrieblich zurückgelegten Kilometer mit 3.000 KM pro Jahr und errechnete das KM-Geld mit jährlich 1.260,00 (= 0,42 x 3.000 KM). Der Differenzbetrag zum beantragten KM-Geld iHv. € 1.898,82 (Jahr 2009) bzw. € 2.278,50 (Jahr 2010) wurden den Einkünften aus Gewerbebetrieb 2009 bzw. den Einkünften aus selbständiger Arbeit 2010 hinzugerechnet.
Der Bf ist dieser Schätzung weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag substantiiert - auch betreffend der Höhe der geschätzten Kilometer - entgegengetreten und gab im Erörterungstermin auch zu, dass er bei der Führung schlampig gewesen sei.
Die belangte Behörde war daher gem. § 184 BAO zur Schätzung der beruflich veranlassten Fahrtkosten in der angegebenen Höhe berechtigt.
Die Beschwerde war somit in diesem Beschwerdepunkt abzuweisen.
Zu Tz 5 - Zinsen:
Nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Ob ein Finanzierungsaufwand (Zinsen) zu Betriebsausgaben führt, entscheidet sich - ungeachtet der betriebswirtschaftlichen Betrachtung - für Zwecke der Einkommensbesteuerung nach der Mittelverwendung. Dienen die Mittel der Finanzierung von Aufwendungen, die der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sind, liegen Betriebsausgaben vor; dienen die Mittel der privaten Lebensführung, liegt eine Privatverbindlichkeit vor und die Zinsen sind nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 30.09.1999, 99/15/0106).
Die Nachweispflicht für die Betriebsausgaben ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Der Steuerpflichtige hat die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen; kann ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalles nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Der Nachweis einer Betriebsausgabe hat, soweit dies möglich und zumutbar ist, durch einen schriftlichen Beleg zu erfolgen. Eine Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Steuerpflichtigen voraus. Der vermutete Sachverhalt muss von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben (vgl. Doralt, EStG24, § 4 Tz 269f. und die dort zitierte VwGH-Judikatur)
Zur Nachweisführung, dass es sich bei den Zinsen um solche handelt, die der betrieblichen Spharen zuzurechnen sind, wurde der Bf. - wie aus dem Verfahrensgang erichsichtlich - mehrmals durch die belangte Behörde und zusätzlich vom Bundesfinanzgericht aufgefordert. Der Bf. konnte jedoch keine entsprechenden Nachweise (mehr) vorlegen.
Da der Bf. keinen Nachweis erbracht hat, dass es sich bei den geltend gemachten Zinsen um Aufwendungen für betriebliche Zwecke handelt, war eine Berücksichtigung der Zinsen als Betriebsausgaben zu versagen.
Die Beschwerde war daher in diesem Beschwerdepunkt abzuweisen.
Zu Tz 11 - Organisation CC-Konzert 2010:
Beschwerdegegenständlich ist, ob die Einnahmen aus den Zahlungen der in der Schweiz ansässigen Privatperson Fau Y.Y. für die Organisation des Konzerts iHv 85.960,00 Euro als umsatzsteuerfreie Subvention zu behandeln sind (so der Bf.), oder aufgrund der erbrachten Gegenleistung für die Auftraggeberin - Organisation des Konzertes, Engagement des gewünschten Dirigenten - ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt (so die belangte Behörde) vorliegt. Neben der Erhöhung des 20%-igen Umsatzes iHv. 71.633,33 Euro im Jahr 2010, wirkte sich die Feststellung ertragsteuerlich in der Minderung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2010 iHv. 14.326,67 Euro aus.
Dem Schreiben der N. Event Management GmbH vom 19.08.2011, in welchem auf das private Sponsoring von Frau Y.Y. verwiesen wird und der schriftlichen Stellungnahme von Frau Y.Y. vom 10.05.2013, in welcher sie auf die fehlende Gegenleistung hinweist, steht ein Aktenvermerk vom 19.05.2013 des Außenprüfungsorgans über ein Telefonat mit dem Bf. vom 25.04.2013 gegenüber, in welchem vermerkt wird, dass Frau Y.Y. den Bf. mit der Konzertorganisation inkl. Engagement des gewünschten Dirigenten beauftragt habe.
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO iVm. § 2a BAO haben die Verwaltungsgerichte unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (Grundsatz der freien Beweiswürdigung).
Dabei genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 20.07.2011, 2009/17/0132).
Der Bf. hat bereits im Schreiben vom 19.08.2011 den Sachverhalt gegenüber der belangten Behörde offengelegt [BFG-Akt OZ 54, S. 3]. Ob diese Erklärung bei der belangten Behörde eingelangt ist oder nicht, konnte im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht nicht geklärt werden. Allerdings hat der Bf. im Erörterungstermin dem Gericht glaubhaft vermittelt, dass er dieses Schreiben im Jahr 2011 seinem damaligen Steuerberater übergeben hat. Die Außenprüfung wurde am 31.08.2012 und damit ca. ein Jahr nach der Übergabe des Schreibens vom 19.08.2011 an den damaligen steuerlichen Vertreter begonnen.
Das im Zuge der Außenprüfung - in Reaktion auf das am 25.04.2013 geführte Telefonat zwischen Außenprüfungsorgan und Bf., nach welchem laut Aktenvermerk der Prüferin eine Gegenleistung bestanden habe - vorgelegte Schreiben von Frau Y.Y. vom 10.05.2013 bestätigte die bereits mit ersten - vor Abhaltung der Außenprüfung verfassten - Schreiben vom 19.08.2011 bekanntgegebene Erklärung des Bf.
Zudem hat der Bf. im Erörterungstermin ausgeführt, dass Frau Y.Y., die er vorher schon gekannt habe, sehr vermögend gewesen sei und solche Projekte unterstützt habe. Frau Y.Y. habe auch nie gesagt, dass er Herrn X.X. verpflichten solle. Vielmehr habe er Herrn X.X. - da er ihn zu dieser Zeit auch gemanagt habe - als den geeignetsten Mann für dieses Konzert gehalten. Weiters gab der Bf. an, dass er das Konzert machen wollte, da es seine Idee gewesen sei.
Der Bf. hat auf das Bundesfinanzgericht bei seiner Aussage glaubhaft gewirkt, zumal sich seine Angaben auch mit den Ausführungen in der schriftlichen Offenlegung des Sachverhalts an das Finanzamt vom 19.08.2011 im Einklang stehen.
Das Bundesfinanzgericht geht aufgrund der übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen und der glaubhaften Aussage des Bf. im Erörterungstermin in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Zahlung von Frau Y.Y. ohne Gegenleistungen erfolgt ist.
Der Beschwerde war daher in diesem Punkt zu folgen.
Ertragsteuerlich bedeutet dies, dass die Minderung der Einkünfte iHv. 14.326,67 Euro (die von der belangten Behörde nach der Außenprüfung festgesetzte Umsatzsteuer wurde als Betriebsausgabe abgezogen) rückgängig gemacht wird.
Zu Tz 12 - Ungeklärte Bareingänge:
Gemäß § 163 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften der §§ 131 BAO und 131b BAO entsprechen, die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist nach § 184 Abs. 2 BAO insbesondere auch dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt. Das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst diesfalls die Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO aus, wobei eine solche Schätzung in einer dem ungeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen hat. Ob ein Vermögenszuwachs als aufgeklärt oder als ungeklärt geblieben anzusehen ist, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage (vgl. VwGH 29.01.2004, 2001/15/0022, mwN.). Dabei ist der Betrag des Vermögenszuwachses jener Einkunftsart zuzurechnen, in deren Rahmen er am wahrscheinlichsten verdient wurde (vgl. VwGH 26.05.1993, 90/13/0155).
Wie im Sachverhalt ersichtlich, wurden im Zuge der Beschwerdevorentscheidungen und dem Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht glaubhaft gemacht, dass es sich bei den Bankeingängen - bis auf die Einzahlungen für das Jahr 2009 iHv. 746,67 netto und der Einzahlung vom 22.12.2011 iHv 200,00 Euro - um keine steuerpflichtigen Einnahmen handelt.
Entsprechend wurden den Einkünften aus Gewerbebetrieb 2009 der Betrag iHv. 746,67 Euro und den Einkünften aus selbständiger Arbeit 2011 der Betrag iHv. 200,00 Euro zurecht hinzugerechnet.
Der Beschwerde war in diesem Punkt teilweise zu folgen.
Zu Tz 13 - Sicherheitszuschlag:
Aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung beim Bf. wurde für die Beschwerdejahre wegen Vorliegens formeller und materieller Mängel ein Sicherheitszuschlag iHv. 3.000,00 Euro den Einkünften und den Umsätzen hinzugeschätzt.
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde (und nachfolgend das Verwaltungsgericht) die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Gemäß § 184 Abs. 3 BAO ist u.a. dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt, oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Im Beschwerdefall hat das Finanzamt die gebotene Schätzung anhand eines Sicherheitszuschlages vorgenommen.
Berechtigen formelle Mängel zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, steht der Abgabenbehörde die Wahl der Schätzungsmethode grundsätzlich frei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlags eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden, dient. In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die griffweise Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen. Solche Sicherheitszuschläge können sich beispielsweise an den Gesamteinnahmen, den Einnahmenverkürzungen oder den Umsätzen orientieren (VwGH 20.10.2021, Ra 2020/15/0048, mwN).
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages geht davon aus, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden. Aufgabe eines Sicherheitszuschlages ist es also, das Risiko möglicher weiterer Unvollständigkeiten von Aufzeichnungen auszugleichen; dabei sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Auch mit Hilfe der Methode des Sicherheitszuschlages soll kein anderes Ergebnis erreicht werden als jenes, das der wahrscheinlichsten Bemessungsgrundlage nahekommt. Der Sicherheitszuschlag hat ebenso wie andere Schätzungskomponenten nicht Strafcharakter (kein "Straf-Zuschlag"). Seine Höhe hat sich daher nach den Besonderheiten des Schätzungsfalles und nach den festgestellten Fehlern, Mängeln und vermuteten Verminderungen des Ergebnisausweises, also nach den Gegebenheiten im Bereich des Tatsächlichen, zu richten (vgl. VwGH 2.10.2014, 2012/15/0123, mwN).
Es liegt im Wesen eines Sicherheitszuschlages, dass er nicht "berechnet" wird, sondern pauschal dem Umstand Rechnung trägt, dass das Abgabenermittlungsverfahren zur Annahme berechtigt, der Abgabepflichtige habe nicht sämtliche Einnahmen oder ungerechtfertigte Ausgaben erklärt. So gesehen soll mit Hilfe des Sicherheitszuschlages ein Schätzungsergebnis erreicht werden, das den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahekommt (vgl. VwGH 25.10.1989, 85/13/0055).
Zur Schätzung dem Grunde nach:
Wenn den in den § 131 und § 132 BAO normierten Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen wird, haben die Bücher und Aufzeichnungen nicht die in § 163 BAO angeführte Vermutung ihrer Ordnungsmäßigkeit für sich.
Die belangte Behörde hat nachvollziehbar dargelegt, dass zu den Tz 2, 12 und Beilagen 1 und 2 des Außenprüfungsberichts Aufzeichnungsmängel bestanden haben (Fehlen von Kontoauszügen, Fehlen von Eingangs- und Ausgangsrechnungen) und zu Tz 4 formelle und materielle Mängel hinsichtl. Tz vorliegen, womit die Schätzungsbefugnis dem Grunde nach gegeben ist. Im Übrigen wird die Schätzungsbefugnis dem Grunde nach vom Bf. nicht bestritten.
Zur Höhe der Schätzung ist auszuführen:
Im Besteuerungsverfahren besteht die Schätzung darin, Besteuerungsgrundlagen, bei denen trotz Bemühens um Aufklärung eine sichere Feststellung ihrer Höhe nicht möglich ist, mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln und festzulegen. "Schätzen" bedeutet also, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und Wahrscheinlichkeitsschlüsse sowie durch begründetes Einbeziehen und Ausschließen von Möglichkeiten, die sachverhaltsbezogen den tatsächlichen Gegebenheiten und Ergebnissen näher oder ferner liegen, zu ermitteln (VwGH 21.05.1980, 0779/79).
Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt werden, müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen (VwGH 02.10.2014, 2012/15/0123).
Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (vgl zB VwGH 21.10.2015, 2012/13/0097, mwN).
Hiebei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen (zB VwGH 23.04.2014, 2010/13/0016, mwN).
Die Bescheidbegründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen (vgl. VwGH 27.01.2011, 2007/15/0226).
Für das Bundesfinanzgericht ist die Hinzurechnung des pauschalen Betrags zu den Einkünften und Umsätzen pro Jahr grundsätzlich nachvollziehbar, jedoch wurden im laufenden Beschwerdeverfahren zu einzelnen Feststellungen Nachweise (erstmals) erbracht. Weiters erfolgte zu einzelnen Feststellungen eine Glaubhaftmachung.
Damit ist aber auch eine Anpassung des Sicherheitszuschlages der Höhe nach in einzelnen Beschwerdejahren notwendig:
Wie aus der Sachverhaltsdarstellung ersichtlich, fehlen in allen Beschwerdejahren Kontoauszüge und sind die Ausgangsrechnungen nicht oder nicht fortlaufend nummeriert.
Von den sonstigen Feststellungen, die zur Verhängung des Sicherheitszuschlages führten, ist zu den einzelnen Jahren auszuführen:
Jahr 2008: Zu Tz 2 (ESt und USt) erfolgte keine Glaubhaftmachung / Nachweisführung im Beschwerdeverfahren;
Jahr 2009: Zu Tz 10 (ESt und USt) erfolgte eine Nachweisführung; zu Tz 4 erfolgte keine Glaubhaftmachung / Nachweisführung im Beschwerdeverfahren
Jahr 2010: Ertragsteuerlich erfolgte zu Tz 3 und Tz 11 eine Glaubhaftmachung; zu Tz 12 eine Nachweisführung. Umsatzsteuerlich erfolgte zu Tz 11 eine Glaubhaftmachung; zu Tz 12 eine Nachweisführung; zu Tz 4 erfolgte keine Glaubhaftmachung / Nachweisführung im Beschwerdeverfahren
Jahr 2011: Zu Tz 12 (ESt und USt) erfolgte eine Glaubhaftmachung;
Jahr 2012: Zu Tz 12 (ESt und USt) erfolgte eine Glaubhaftmachung.
Das Bundesfinanzgericht geht in seiner Neufestsetzung von folgenden Parametern aus:
1.) "Grundbetrag" des Sicherheitszuschlags iHv. 1.000,00 Euro pro Jahr für die alle Jahre betreffenden Mängel (= fehlende Kontoauszüge und fehlende Nummerierungen der Ausgangsrechnungen).
2.) Höhe der im BFG-Verfahren verbliebenen Beträge aus den Feststellungen der einzelnen Tz:
a) 2008 / Tz 2: Bisher Hinzurechnung von 8.302,01 Euro ESt und 2.104,45 Euro USt. Keine Änderung im BFG-Verfahren; damit zusätzlicher pauschaler Sicherheitszuschlag iHv 1.000,00 Euro ESt und USt.
b) 2009 / Tz 10: keine weiteren Feststellungen, die einen zusätzlichen Sicherheitszuschlag rechtfertigen; Tz 4: Bisher Hinzurechnung von 1.898,92 Euro ESt. Keine Änderung im BFG-Verfahren - damit zusätzlicher pauschaler Sicherheitszuschlag iHv. 500,00 Euro.
c) 2010 / Tz 12: keine weiteren Feststellungen, die einen zusätzlichen Sicherheitszuschlag rechtfertigen; Tz 4: Bisher Hinzurechnung von 2.278,50 Euro ESt. Keine Änderung im BFG-Verfahren - damit zusätzlicher pauschaler Sicherheitszuschlag iHv. 500,00 Euro.
d) 2011 / Tz 12: Bisher Hinzurechnung von 8.297,5 Euro ESt und USt. Änderung im BFG-Verfahren auf 200,00 Euro ESt und USt - damit kein zusätzlicher Sicherheitszuschlag.
e) 2012 / Tz 12: Bisher Hinzurechnung von 4.291,67 Euro ESt und USt. Änderung im BFG-Verfahren auf 0,00 Euro ESt und USt - damit kein zusätzlicher Sicherheitszuschlag.
Daraus ergib sich als neuer Sicherheitszuschlag (jeweils ESt und USt):
Jahr 2008: 1.000,00 + 1.000,00 = 2.000,00 Euro,
Jahr 2009: 1.000,00 + 500,00 = 1.500,00 Euro,
Jahr 2010: 1.000,00 + 500,00 = 1.500,00 Euro,
Jahr 2011: 1.000,00 + 0,00 = 1.000,00 Euro,
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Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 Satz 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100518/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100518.2022
- Stammnummer
- 149009
- Gültig
- 15.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF