Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100518/2022
Orchestermusiker; diverse Betriebsausgaben zu Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit, sowie Werbungskosten zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100518/2022vom 15.09.2025Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N., Adr.Bf., vertreten durch Z.Z, GesmbH, Adr.StB 2, über die Beschwerde vom 28.11.2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 07.09.2013 betreffend
Einkommensteuer 2008 bis 2012,
Umsatzsteuer 2008 bis 2012, sowie
Anspruchszinsen 2008, 2009 und 2011,
Steuernummer xxx [vormals: xyz], zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde betr. Einkommen- und Umsatzsteuer wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2008 festgesetzt mit 12.268,76 Euro.
Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2009 festgesetzt mit 6.829,29 Euro.
Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2010 festgesetzt mit 3.471,00 Euro.
Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2011 festgesetzt mit 2.686,00 Euro.
Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2012 festgesetzt mit 4.242,00 Euro.
Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2008 festgesetzt mit 1.845,87 Euro.
Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2009 festgesetzt mit -376,00 Euro.
Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2010 festgesetzt mit -5.639,60 Euro.
Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2011 festgesetzt mit -869,12 Euro.
Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2012 festgesetzt mit 2.153,11 Euro.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Die Beschwerde betr. Anspruchszinsen 2008, 2009 und 2011 wird abgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer [in der Folge: Bf.] erzielte im Beschwerdejahr 2008 bis 2012 Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit, in den Beschwerdejahren 2009 bis 2012 zusätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Am 31.08.2012 wurde eine Außenprüfung gem. § 147 Abs. 1 BAO für das Jahr 2010 btr. Einkommen- und Umsatzsteuer beim Bf. begonnen (Prüfungsauftrag vom 31.08.2012). Mit Prüfungsauftrag vom 04.07.2013 wurde die Außenprüfung - Prüfungsbeginn beim Bf. am 04.07.2013 - auf Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2008 bis 2011, sowie Nachschau für den Zeitraum 2012 bis 2013, erweitert.
Die Prüferin traf im Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 18.12.2014 folgende beschwerderelevante Feststellungen:
Tz 1 Gutschrift Austro Mechana 0 % USt:
Eine Gutschrift der Fa. Austro Mechana im Betrag von 402,92 Euro vom 15.12.2011 sei in den erklärten Einnahmen nicht erfasst worden, die Einnahmen aus selbständiger Arbeit 2011 würden daher von der Bp um diesen Betrag erhöht.
Tz 2 Ausgabenschätzung 2008:
Für das Prüfungsjahr 2008 seien an Unterlagen lediglich Auszüge zum Bankkonto BA 1 vorgelegt worden, wobei der Auszug Nr. 3 (Zeitraum 03.04.- 02.07.2008) fehle. Eingangs- bzw. Ausgangsrechnungen oder Berechnungsunterlagen für die erklärten Betriebsergebnisse seien nicht vorgelegt worden. Die erklärten Betriebsausgaben in Höhe von 15.302,01 Euro der Einkünfte aus selbständiger Arbeit würden von der Bp daher im Schätzungswege um 8.302,01 auf 7.000,00 Euro gekürzt, die geltend gemachten Vorsteuern im Betrag von 2.104,45 Euro nicht anerkannt.
Tz 3 Kein Anlagenverzeichnis 2009 und 2010:
Für die Jahre 2009 und 2010 sei kein Anlagenverzeichnis vorgelegt worden. Die beantragte AfA in Höhe von 3.865,61 Euro bzw. 1.487,56 Euro werde daher nicht als Betriebsausgabe anerkannt und den Einkünften aus Gewerbebetrieb 2009 bzw. den Einkünften aus selbständiger Arbeit 2010 hinzugerechnet.
Tz. 4 Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß:
Die für die KFZ Marke1s, Marke2 und Marke3 vorgelegten Fahrtenbücher seien sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht nicht ordnungsmäßig. Die geltend gemachten Kilometergelder würden daher nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Vielmehr werde die Anzahl der betrieblich zurückgelegten Kilometer im Schätzungswege ermittelt.
Formelle Mängel der Fahrtenbücher: Aus den handschriftlich geführten Fahrtenbüchern gehe die Anzahl der für betriebliche, private bzw. im Rahmen der nicht nichtselbständigen Tätigkeit zurückgelegten Kilometer nicht hervor. Die Fahrtenbücher bestünden aus aufgelisteten Kilometerständen, die entweder mit dem Hinweis "privat" oder mit anderen, teilweise unleserlichen Bemerkungen oder Zielorten versehen seien. Weder sei die Kilometerzahl pro Fahrt ausgewiesen, noch irgendeine Art der Summenbildung vorgenommen worden. Ein Zusammenhang der aufgelisteten Fahrten mit den beantragten Kilometergeldern hätte von der Bp nicht hergestellt werden können. Der einheitliche Schriftzug und der wenig abgegriffene Zustand der vorgelegten Hefte würden auf eine manipulative nachträgliche Herstellung der Fahrtenbücher hinweisen.
Materielle Mängel der Fahrtenbücher: Nach den Ermittlungen der Bp würden etliche Kilometerstände, die in den Fahrtenbüchern an bestimmten Tagen eingetragen worden seien, nicht mit den Kilometerständen laut Reparaturrechnungen diverser KFZ-Betriebe übereinstimmen. So betrage beispielsweise der Kilometerstand des Marke2 per 02.08.2010 lt. Servicerechnung der Firma1 KM 15.010, während der KM-Stand im Fahrtenbuch per 02.08.2010 mit 15.814 ausgewiesen sei. Laut Rechnung der Firma2 vom 06.10.2010 betrage der KM-Stand 17.651, laut Fahrtenbuch per 23.08.2010 bereits KM 20.876, d.h. 2 Monate zuvor schon um 3.225 KM mehr als den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend. Auf der Rechnung der Firma3 vom 28.01.2011 sei ein KM-Stand von 42.812 ausgewiesen, während der KM-Stand im Fahrtenbuch bereits per 26.12.2010 mit KM 43.467 behauptet werde, somit ein Monat zuvor schon um 655 KM mehr als der Realität entsprechend. Darüber hinaus würden Banküberweisungen des Sohnes des Abgabepflichtigen mit dem Vermerken "Marke3 Teilbetrag" (2.495,00 Euro per 16.06.2011) bzw. "Brasilienurlaub - Restabzahlung Marke3" (3.942,32 Euro per 14.05.2012) darauf hinweisen, dass das KFZ Marke3 vom Sohn des Abgabepflichtigen benutzt werde.
Nach Anführung des § 119 BAO stellte die Außenprüfer fest, dass im gegenständlichen Fall die vorgelegten Fahrtenbücher zur Geltendmachung von Kilometergeld nicht wahrheitsgemäß geführt worden seien und wurden die betrieblich zurückgelegten Kilometer mit 3.000 KM pro Jahr geschätzt. Das KM-Geld betrage daher 0,42 Euro x 3.000 KM = 1.260,00 Euro pro Jahr. Die Differenzen zum beantragten KM-Geld von 3.158,82 Euro bez. 3.538,50 Euro im Betrag von 1.898,82 Euro bzw. 2.278,50 Euro würden den Einkünften aus Gewerbebetrieb 2009 bzw. den Einkünften aus selbständiger Arbeit 2010 hinzugerechnet.
Tz. 5 Zinsen 2010:
Im Jahr 2010 seien Zinsen im Betrag von 1.155,55 Euro bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit gewinnmindern geltend gemacht worden. Da die betriebliche Veranlassung des Zinsaufwandes weder dem Grunde noch der Höhe nach nachgewiesen seien, eine Berechnung der abgesetzten Zinsen nicht vorgelegt und die den Zinszahlungen zugrunde liegende Schuld nicht näher benannt worden seien, werde der Aufwand nicht als Betriebsausgabe anerkannt.
Tz. 7 Restaurantrechnungen:
Im Jahr 2011 seien unter dem Titel "Werbung" Restaurantrechnungen in Höhe von 1.645,42 Euro unter Abzug von Vorsteuer in Höhe von 246,81 Euro abgesetzt worden. Da die Rechnungen ohne Hinweis auf das beworbene Projekt bzw. die umworbene Person seien, sei die betriebliche Veranlassung des Aufwandes für Restaurantbesuche nicht nachgewiesen worden. Das Betriebsergebnis 2011 werde daher um die Differenz zwischen dem abgesetzten Aufwand von 1.645,42 Euro und dem erklärten Eigenverbrauch von 792,00 Euro, d.s. 853,42 Euro, erhöht. Die Vorsteuer 2011 werde um die Differenz zwischen der abgezogenen Vorsteuer von 246,81 Euro und der Umsatzsteuer vom Eigenverbrauch von 118,80 Euro, d.s. 128,01 Euro, gekürzt.
Tz. 10 Honorar Firma4 GmbH 2009:
Im Jahr 2009 werde als Subhonorar ein Betrag von 15.000,00 Euro unter Abzug von Vorsteuer im Höhe von 3.000,00 Euro abgesetzt. Laut Eingangsrechnung der Fa. Firma4 GmbH, Sport lights, vom 23.12.2009 werde folgende Leistung verrechnet:
"Pauschalhonorar laut Vereinbarung
Erstellung Businessplan Name Orchester
Organisation und Präsentation"
Laut Firmenlogo auf der Eingangsrechnung und Internetauftritt handle es sich bei oben genannter Firma um eine Agentur für Sportmarketing, die den Tenniscenter Firma5 betreibe, Reisen organisiere und Schulsport unterstütze. Ein Zusammenhang zwischen der rechnungsausstellenden Firma und der behaupteten Leistung könne nach der Verkehrsauffassung nicht hergestellt werden. Ebenso sei die Verwertung eines "Businessplanes Name Orchester" aus den erklärten Einnahmen nicht nachvollziehbar. Die behauptete Fremdleistung stehe weder dem Grunde noch der Höhe nach in einem Verhältnis zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Umsätzen. Die Rechnungsnummer: "SL 20094711" passe It. Auskunft des Betriebsprüfers oben genannter Firma nicht zu den Rechnungsnummern, die auf den Ausgangsrechnungen, die der Betriebsprüferin vorgelegt worden seien, im Wirtschaftsjahr 2009/2010 Verwendung finden würden.
Die Gewinnerhöhung Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2009 betrage 15.000,00 Euro.
Gem. § 11 Abs. 1 Z. 2 UStG 1994 sei auf einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung ab einem Rechnungsbetrag von 10.000,00 Euro die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben. Auf der vorgelegten Rechnung fehle die USt-ID-Nr. des Abgabepflichtigen. Weiters seien auf einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung gern. § 11 Abs. 1 Z. 3 UStG 1994 Art und Umfang der sonstigen Leistung anzuführen. Im gegenständlichen Fall würden sowohl Angaben über die Art als auch den Umfang der erbrachten Leistung in Form eines detaillierten Leistungsverzeichnisses fehlen. Die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Vorsteuer in Höhe von 3.000,00 Euro werde daher aus materiellen und formellen Gründen nicht anerkannt.
Die Tatsächlichkeit der behaupteten Fremdleistung werde daher von der Bp in Abrede gestellt und der abgesetzte Aufwand nicht als Betriebsausgabe anerkannt.
Tz. 11 Organisation Konzert:
Im Jahr 2010 seien Einnahmen aus der Organisation des Konzerts im Ort1 von 85.960,00 Euro sowie für den durch das Ort1 abgewickelten Kartenverkauf in Höhe von 13.115,52 Euro erklärt worden. Bei dem Betrag von 85.960,00 Euro handle es sich um Zahlungen der in der Schweiz ansässigen Privatperson Frau Y.Y.. Die Einnahmen von Frau Y.Y. seien nicht der Umsatzsteuer unterzogen worden mit der Begründung, dass es sich um eine Subvention handle. Nach den telefonischen Angaben des Abgabepflichtigen vom 25.04.2013, festgehalten im Aktenvermerk vom 25.04.2013, sei Frau Y.Y. an den Bf. mit dem Auftrag herangetreten, das Konzert zu organisieren, wobei Herr X.X., der zum damaligen Zeitpunkt auch vom Bf. gemanagt worden sei, von Frau Y.Y. als gewünschter Dirigent genannt worden sei. Der vereinnahmte Betrag werde daher von der Bp als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes klassifiziert. Die Gegenleistung für die Auftraggeberin Frau Y.Y. habe in der Organisation des Konzertes sowie dem Engagement von Herrn X.X. als Dirigenten bestanden. In der Besprechung vom 10.05.2013 sei von der Bp im Beisein der steuerlichen Vertretung die geplante Umsatzversteuerung der Einnahmen mit dem vom Abgabepflichtigen telefonisch angegebenen Sachverhalt begründet worden. Daraufhin sei am 19.05.2013 per Mail eine schriftliche Bestätigung von Frau Y.Y. folgenden Inhaltes eingebracht worden: "[...] Ich habe als Privat-Sponsor diesen Zuschuss zum 'guten Zweck' für das Galakonzert zum CC Kongress in Ort3, am Datum1, geleistet. Dafür waren keinerlei Verpflichtungen oder Gegenleistungen notwendig oder vereinbart."
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gern. § 167 Abs. 2 BAO gehe die Bp davon aus, dass die Angaben des Abgabepflichtigen am 25.04.2013 den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätten. Die von Frau Y.Y. vereinnahmten Beträge würden daher der Umsatzsteuer zum Normalsteuersatz unterzogen. Die sich ergebende Umsatzsteuer von 14.326,67 Euro würden vom Betriebsergebnis 2010 als Betriebsausgabe abgezogen.
Tz. 12 Ungeklärte Bankeingänge:
Für einen ungeklärten Bankeingang auf dem BA-Konto BA 2 in Höhe von 2.466,09 Euro sei der Bp eine Ausgangsrechnung (ohne AR-Nummer) über diesen Betrag vom 09.09.2011 über Spesenersatz ohne Ausweis von Umsatzsteuer vorgelegt worden. Der Betrag von 2.466,09 Euro werde daher (abweichend von der Niederschrift vom 29.08.2013) dem Gewinn aus Gewerbebetrieb 2011 hinzugerechnet.
Weitere ungeklärte bzw. nicht als Einnahmen verbuchte Bankeingänge auf den Bankkonten BA BA 2 und BA 3 würden im Jahr 2009 den Einkünften aus Gewerbebetrieb, 2010 - 2012 den Einkünften aus selbständiger Arbeit sowie den 20%igen Umsätzen der Jahre 2009 - 2012 in Höhe (Detail siehe Beilage 1) hinzugerechnet:
BA BA 2: 1.157,53 (2010), 583,26 (2011), 166,67 (2012)
BA 3: 746,67 (2009), 7.714,33 (2011), 4.125,00 (2012)
Tz. 13 Sicherheitszuschlag:
Nach Anführung der § 131 Abs. 1 Z. 2. BAO und § 132 Abs. 1 BAO hält die Prüferin fest, dass im gegenständlichen Fall die Ausgangsrechnungen entweder nicht oder nicht fortlaufend nummeriert (Detail siehe Beilage 2), die Belegsammlung sowie Berechnungsgrundlagen 2008 gar nicht (Tz. 2) und Bankkontoauszüge nur unvollständig vorgelegt worden seien (Detail siehe Beilage 2). In den vorgelegten Bankkontoauszügen würden sich nicht erklärte Einnahmen und ungeklärte Eingänge finden (siehe Tz. 1 und Tz. 12), die vorgelegten Fahrtenbücher seien unter Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitsverpflichtung (siehe Tz. 4) nachweislich bewusst falsch geführt worden. Da die Vollständigkeit der erklärten Einnahmen anhand der vorgelegten Unterlagen nicht verifiziert werden könne und die Belegsammlung nur unvollständig vorgelegt worden sei, entspreche die Buchführung nicht den Vorschriften des § 131 BAO und habe somit nicht die Vermutung der ordnungsmäßigen Führung gem. § 163 BAO für sich. Es werde daher im Sinne des § 184 BAO ein Sicherheitszuschlag von 3.000,00 Euro pro Jahr den Einkünften aus selbständiger Arbeit bzw. im Jahr 2009 den Einkünften aus Gewerbebetrieb sowie den 20 %-igen Umsätzen hinzugerechnet.
Tz. 14 Aus- /Fortbildungskosten 2012:
Unter dem Titel "Aus-/Fortbildungskosten" seien im Jahr 2012 Aufwendungen für eine Tauchlehrerausbildung in Höhe von 5.111,44 Euro als Werbungskosten beantragt worden. Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen seien als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder Umschulung darstellen würden. Fortbildungskosten dienten dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung sei es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf diene (VwGH 22.11.1995, 95/15/0161). Es würden somit im gegenständlichen Fall keine Fortbildungskosten vorliegen, da die bisher ausgeübte nichtselbständige Tätigkeit als Musiker bei den Name Orchester durch die Ausbildung als Tauchlehrer nicht verbessert werde. Ausbildungskosten seien Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen würden. Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten sei nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliege. Maßgebend sei die konkrete Einkunftsquelle (zB konkretes Dienstverhältnis, konkrete betriebliche Tätigkeit), nicht ein früher erlernter Beruf oder ein abstraktes Berufsbild oder eine früher ausgeübte Tätigkeit. Da zwischen der Tätigkeit als Tauchlehrer und der ausgeübten Tätigkeit als Musiker kein Zusammenhang bestehe bzw. keine verwandte Tätigkeit vorliege, handle es sich bei den geltend gemachten Kosten auch nicht um abzugsfähige Ausbildungskosten.
Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen seien dann abzugsfähig, wenn sie derart umfassend seien, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen würden, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt sei und auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen würde. Der Begriff "Umschulung" impliziere, dass hier nur Fälle eines angestrebten Berufswechsels (von der bisherigen Haupttätigkeit zu einer anderen Haupttätigkeit) gemeint seien. Eine Beschäftigung gelte als Haupttätigkeit, wenn daraus der überwiegende Teil (mehr als die Hälfte) der Einkünfte erzielt werde. Da die Bp davon ausgehe, dass ein Berufswechsel vom Musiker bei den Name Orchester zum Tauchlehrer nicht angestrebt werde bzw. nicht mehr als die Hälfte der Einnahmen in Zukunft als Tauchlehrer erzielt werden würden, würden auch keine absetzbaren Umschulungsmaßnahmen vorliegen, weshalb die unter der Kennzahl 722 geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von 5.111,44 Euro daher nicht abzugsfähig seien und im Zuge der Veranlagung 2012 durch die Bp mit 0,00 Euro angesetzt würden.
Tz. 15 Reisekosten/Familienheimfahrten/Doppelte HHF:
Als Werbungskosten zu den nichtselbständigen Einkünften seien 2008 bis 2012 unter dem Titel "Familienheimfahrten", "Doppelte Haushaltsführung" bzw. "Reisekosten" Beträge iHv. 5.620,00 Euro (2008), 3.790,68 Euro (2009), 4.631,34 Euro (2010), 0,00 Euro (2011) und 2.226,56 Euro (2012) beantragt worden. Die geltend gemachten Aufwendungen würden von der Bp neu berechnet. Dabei würden die Familienheimfahrten mit dem höchsten Pendlerpauschale aliquot für 2 Monate, die An- und Abreise nach bzw. von Ort2 mit 1.400 KM x 0,42 Euro KM-Geld = 588,00 Euro, die Fahrten in Ort2 vom Wohn- zum Dienstort mit dem Pendlerpauschale bei unzumutbaren Massenbeförderungsmitteln für eine Fahrtstrecke von 2 bis 20 KM aliquot für 2 Monate und die Nächtigungskosten laut nachgewiesener Höhe abzüglich der Ersätze durch den Dienstgeber berücksichtigt. Im Zuge der Schlussbesprechung seien durch die steuerliche Vertretung Reisekosten in der von der Bp berechneten Höhe für 2011 beantragt worden.
[Grafik]
In der Tz. 16 wurde der Grundfreibetrag für die Jahre 2010 bis 2012 aufgrund der Gewinnänderungen durch die Prüfungsfeststellungen neu berechnet.
Dem Prüfbericht waren als Beilagen angefügt:
Beilage 1: Tabelle der ungeklärten, nicht als Erlöse verbuchten Bankeingänge,
Beilage 2: Tabelle der nicht vorgelegten Bankkontoauszüge,
Beilage 3: Ermittlung der als Werbungskosten abzugsfähigen Reisekosten,
Beilage 4: Ermittlung des Grundfreibetrages unter Berücksichtigung der Gewinnänderungen lt. Bp 2010 bis 2012,
Beilage 5: Änderung der Besteuerungsgrundlagen 2012,
Beilage 6: Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2008 bis 2012.
Aufgrund der von der Prüferin getroffenen Feststellungen nahm die belangte Behörde mit Bescheiden vom 17.09.2013 die Verfahren Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2008 bis 2010 wieder auf und setzte die Abgaben für die Jahre 2008 bis 2012 mit Sachbescheiden vom selben Tag wie folgt neu fest (hinsichtlich der Jahre 2011 und 2012 erfolgte eine Erstveranlagung):
Einkommensteuer 2008: 12.769,95 Euro (bisher: 4.950,10 Euro),
Einkommensteuer 2009: 15.606,80 Euro (bisher: 2.411,76 Euro),
Einkommensteuer 2010: -2.775,98 Euro (bisher: -1.950,74 Euro),
Einkommensteuer 2011: 7.078,00 Euro (bisher: 0,00 Euro),
Einkommensteuer 2012: 6.979,00 Euro (bisher: 0,00 Euro) ,
Umsatzsteuer 2008: 2.045,87 Euro (bisher: -658,58 Euro),
Umsatzsteuer 2009: 2.923,72 Euro (bisher: -825,61 Euro),
Umsatzsteuer 2010: 9.218,57 Euro (bisher: -6.272,93 Euro),
Umsatzsteuer 2011: 1.150,40 Euro (bisher: -1.438,94 Euro),
Umsatzsteuer 2012: 3.411,44 Euro (bisher: 1.816,26 Euro).
Begründend wird in den Wiederaufnahmebescheiden 2008 bis 2010 auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien, verwiesen.
Weiters erließ die belangte Behörde mit 17.09.2013 Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen iHv. 739,35 Euro (2008), 934,50 Euro (2009) und 149,71 Euro (2011).
Der Bf. brachte durch die steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 28.11.2013 Beschwerde ein. In der Begründung wurde ausgeführt: "Bezugnehmend auf den abweisenden Bescheid vom 25.11.2013 (eingelangt 28.11.2013) [Anm. BFG: Gemeint der abweisende Bescheid zu den Anträgen auf Rechtsmittelfristverlängerung, datiert 25.11.2013], wird - zur Wahrung der Frist - gegen alle aus der Betriebsprüfung 2008 bis 2011, der Nachschau 1/2012-12/2012 und der Veranlagung 2012 resultierenden Bescheide (E, U, Anspruchszinsen und SZ) das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Die Berufung richtet sich gegen sämtliche im BP-Bericht und den Beilagen getroffenen Feststellungen - mit Ausnahme der Tz 6, 8, 9 und 16. Begründung: Die getroffenen Feststellungen sind nicht richtig und zeugen - siehe Tz 10 und Tz 11! - von einer wenig wohlwollenden Haltung dem Pflichtigen gegenüber. Da ich derzeit wegen einer Krebserkrankung nicht voll einsatzfähig bin, muß die detaillierte Begründung und die nötigen Beweismittel noch nachgereicht werden."
In einem Ergänzungsschreiben zur Beschwerde vom 27.02.2014 verwies der steuerliche Vertreter des Bf. zu den Feststellungen, die mit fehlenden bzw. unrichtigen Unterlagen und Belegen begründet würden, auf einen abgegebenen Ordner. Die ungeklärten, nicht als Erlöse verbuchten Bankeingänge würden sich aus den vorgelegten Bankauszügen erklären. Dabei handle es sich um Zahlungen von Musikern an den Bf. und Reisespesen, die er für sie vorfinanziert habe. Zu Tz. 10 verwies der steuerliche Vertreter darauf, dass der "Businessplan Name Orchester" dem Finanzamt bereits vorliege und darauf, dass Einnahmen deshalb nicht erzielt werden konnten, da aufgrund einer Indiskretion eines Orchestermitglieds der Businessplan vorzeitig an alle Mitglieder des Orchesters versendet worden sei. Es gebe dazu ein entsprechendes Gerichtsverfahren.
Btr. Tz 11 führte der steuerliche Vertreter aus, dass die vorliegende schriftliche Erklärung der Sponsorin nicht einfach ignoriert werden könne. Der Hinweis auf das mit dem Bf. diesbezüglich geführte Telefonat vom 25.4.2013 und die daraus abgeleitete Gegenleistung, beruhe auf einem Missverständnis. Der Bf. habe darin ausgeführt, dass er sich moralisch verpflichtet sah, den Herrn X.X., der schon vorher auf seine Wunschliste gestanden habe, als Dirigenten zu verpflichten (leistbare Gage bei hoher Qualität). Eine Gegenleistung könne daraus nicht abgeleitet werden.
Die belangte Behörde erließ am 17.04.2014 einen Mängelbehebungsbescheid, da zu den Tz. 1, 2, 3, 4, 5, 7, 13, 14 und 15, die Erklärung welche Änderungen beantragt und eine Begründung fehlen würden. Neben weiteren Ausführungen zu Tz 10 und Tz 13 wurde zu Tz 12 mitgeteilt, dass eine teilweise Stattgabe der Beschwerde erfolgen könne und 1.157,53 (2010), 583,26 (2011) und 166,67 (2012) von den Betriebsergebnissen bzw. dem 20 %-igen Umsatz abgezogen werden könnten.
Nach Firstverlängerungen brachte der Bf. durch seinen steuerlichen Vertreter am 20.06.2014 eine Stellungnahme ein. Durch die am 27.02.2014 erfolgte persönliche Übergabe der Berufungsergänzung samt entsprechender Beweismittel (Belege und Unterlagen) sei dem Formalerfordernis einer Berufung vollständig entsprochen worden. Es sei beantragt worden, die Bescheide im Sinne der vorgelegten Unterlagen und Belege abzuändern bzw. aufzuheben, weil diese die Unrichtigkeit der Feststellungen und der daraus resultierenden Abgabennachforderungen beweisen würden (Begründung). Die Behauptung des Fehlens eines Inhaltserfordernisses stimme diesfalls nicht.
Die belangte Behörde erließ mit 11.06.2019 abweisende Beschwerdevorentscheidungen btr. 2008 bis 2009 und 2010 bis 2012.
Hinweis BFG: Während von der Beschwerdevorentscheidung 2008 bis 2009 nur die erste von sechs Seiten von der belangten Behörde hochgeladen wurde und auch seitens des Bf. nicht mehr vorgelegt werden konnte, ist die Beschwerdevorentscheidung für den Zeitraum 2010 bis 2012 vollständig vorhanden.
In der ersten Seite der Beschwerdevorentscheidung 2008 bis 2009 wurde ausgeführt:
Ad Tz 2 Ausgabenschätzung:
Für das Prüfungsjahr 2009 [Anm. BFG: Korrekt: 2008] seien die Unterlagen nicht vollständig vorgelegt worden, es fehlten die Eingangs- und Ausgangsrechnungen bzw. Berechnungsunterlagen für die erklärten Betriebsergebnisse, die Kürzung der erklärten Betriebsausgaben im Schätzungswege sei zu Recht erfolgt. Die Beschwerde sei in diesem Punkt abzuweisen.
Ad Tz 3: Es sei weder im Zuge der Prüfung noch im Rahmen der Beschwerde ein Anlageverzeichnis vorgelegt worden, die Afa 2009 könne daher nicht anerkannt werden. Die Beschwerde sei in diesem Punkt abzuweisen.
Für den Zeitraum 2010 bis 2012 wurde die Beschwerdevorentscheidung wie folgt begründet:
Ad Tz 1:
Am 15.12.2011 sei eine Gutschrift der Fa. Austro Mechana im Betrag von 402,92 Euro erfolgt, sei nachweislich auf dem Bankkonto eingegangen und nicht als Erlös verbucht worden. Die Zurechnung im Kalenderjahr 2011 durch die Betriebsprüfung sei zu Recht erfolgt. Die Beschwerde sei in diesem Punkt abzuweisen.
Ad Tz 3:
Es seien weder im Zuge der Prüfung noch im Rahmen der Beschwerde ein Anlageverzeichnis vorgelegt worden, die Afa 2010 könne daher nicht anerkannt werden. Die Beschwerde sei in diesem Punkt abzuweisen.
Ad Tz 4:
Die Prüfung stellte sowohl formelle als auch materielle Mängel der Fahrtenbücher fest.
Aus den handschriftlich geführten Fahrtenbüchern gehe die Anzahl der für betriebliche, private und im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit zurückgelegten Kilometer nicht hervor. Die aufgelisteten Kilometerstände seien entweder mit dem Hinweis "privat" oder anderen zum Teil unleserlichen Bemerkungen oder Zielorten versehen. Es seien weder die Kilometerzahl pro Fahrt ausgewiesen, noch irgendeine Art der Summenbildung vorgenommen worden. Es konnte auch kein Zusammenhang der aufgelisteten Fahrten mit den beantragten Kilometergeldern von der Prüfung hergestellt werden.
Weiters wiesen die Fahrtenbücher materielle Mängel auf. So stimmten etliche Kilometerstände, die in den Fahrtenbüchern an bestimmten Tagen eingetragen sind, nicht mit den Kilometerständen laut Reparaturrechnungen diverser KFZ-Betriebe überein.
So betrage beispielsweise der Kilometerstand des Marke2 per 02.08.2010 It. Servicerechnung der Firma1 KM 15.010, während der KM-Stand im Fahrtenbuch per 20.08.2010 mit 15.814 ausgewiesen sei. Laut Rechnung der Firma2 vom 06.10.2010 betrage der KM-Stand 17.651, laut Fahrtenbuch per 23.08.2010 bereits KM 20.876, d.h. 2 Monate zuvor schon um 3.225 KM mehr als den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend. Auf der Rechnung der Firma3 vom 28.01.2011 sei ein KM-Stand von 42.812 ausgewiesen, während der KM-Stand im Fahrtenbuch bereits per 26.12.201 mit KM 43.467 behauptet werde, somit ein Monat zuvor schon um 655 KM mehr als der Realität entsprechend. Darüber hinaus würden Banküberweisungen des Sohnes des Abgabepflichtigen mit dem Vermerken "Marke3 Teilbetrag" (2.495,00 Euro per 16.06.2011) bzw. "Brasilienurlaub - Restabzahlung Marke3" (3.942,32 Euro per 14.05.2012) darauf hinweisen, dass das KFZ Marke3 vom Sohn des Abgabepflichtigen benutzt werde. Die im Zuge der Beschwerde vorgelegten Fahrtenbücher in Form von Excel-Sheets würden die gleichen materiellen Mängel auf wie die im Rahmen der Prüfung vorgelegten Fahrtenbücher aufweisen.
Aus dem laufend geführten Fahrtenbuch müssten der Tag (Datum) der betrieblichen Fahrt, Ort, Zeit und Kilometerstand jeweils am Beginn und am Ende der betrieblichen Fahrt, Zweck jeder einzelnen betrieblichen Fahrt und die Anzahl der gefahrenen Kilometer, aufgegliedert in betrieblich und privat gefahrene Kilometer, ersichtlich sein (vgl. VwGH 23.05.1990, 86/13/0181, VwGH 16.09.1979, 0373/70). Aufgrund der von der Betriebsprüfung festgestellten formellen und materiellen Mängel und der materiellen Mängel der nachgereichten Fahrtenbücher komme die Abgabenbehörde auch im Beschwerdeverfahren zu der Feststellung, dass die Schätzung des Kilometergeldes für 2010 und die damit verbundene Gewinnerhöhung um 2.278,50 Euro (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) zu Recht erfolgt sei. Daher sei die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
Ad Tz 5:
Im Jahr 2010 seien Zinsen im Betrag von 1.155,55 Euro bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit gewinnmindernd geltend gemacht worden.
Die Betriebsprüfung habe die Anerkennung als Betriebsausgabe verweigert, da die betriebliche Veranlassung des Zinsaufwandes weder dem Grunde noch der Höhe nach nachgewiesen, eine Berechnung der abgesetzten Zinsen nicht vorgelegt und die den Zinszahlungen zugrunde liegende Schuld nicht näher benannt worden sei. Auch im Zuge der Beschwerde sei kein Nachweis des Zinsaufwandes dem Grunde und der Höhe nach erfolgt. Die Beschwerde sei in diesem Punkt abzuweisen.
Ad Tz7:
Im Jahr 2011 seien von der Betriebsprüfung unter dem Titel "Werbung" Restaurantrechnungen in Höhe von 1.645,42 Euro unter Abzug von Vorsteuer in Höhe von 246,81 Euro abgesetzt worden. Da die Rechnungen ohne Hinweis auf das beworbene Projekt bzw. die umworbene Person abgesetzt worden seien, sei die betriebliche Veranlassung des Aufwandes für Restaurantbesuche nicht nachgewiesen. Das Betriebsergebnis 2011 sei daher um die Differenz zwischen dem abgesetzten Aufwand von 1.645,42 Euro und dem erklärten Eigenverbrauch von 792,00 Euro d.s. 853,42 Euro, erhöht worden. Die Vorsteuer 2011 sei um die Differenz zwischen der abgezogenen Vorsteuer von 246,81 Euro und der Umsatzsteuer vom Eigenverbrauch von 118,80 Euro, d.s. 128,01 Euro, gekürzt worden.
Auch im Rahmen der Beschwerde erfolgte kein Nachweis für die betriebliche Veranlassung des geltend gemachten Aufwandes. Die Beschwerde sei in diesem Punkt abzuweisen.
Ad Tz 11:
Im Jahr 2010 seien Einnahmen aus der Organisation des Konzerts im Ort1 von 85.960,00 Euro sowie für den durch das Ort1 abgewickelten Kartenverkauf in Höhe von 13.115,52 erklärt worden. Bei dem Betrag von 85.960,00 Euro handle es sich um Zahlungen der in der Schweiz ansässigen Privatperson Frau Y.Y.. Die Einnahmen von Frau Y.Y. seien nicht der Umsatzsteuer unterzogen worden mit der Begründung, dass es sich um eine Subvention handle.
Dazu stellte die Betriebsprüfung fest, dass nach den telefonischen Angaben des Abgabepflichtigen vom 25.04.2013, festgehalten im Aktenvermerk vom 25.04.2013, Frau Y.Y. an den Bf. mit dem Auftrag, das Konzert zu organisieren, herangetreten sei, wobei Herr X.X., der zum damaligen Zeitpunkt auch vom Bf. gemanagt worden sei, von Frau Y.Y. als gewünschter Dirigent genannt worden sei. Der vereinnahmte Betrag sei daher von der Betriebsprüfung als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes klassifiziert worden. Die Gegenleistung für die Auftraggeberin Frau Y.Y. habe in der Organisation des Konzertes sowie dem Engagement von Herrn X.X. als Dirigenten bestanden. In der Besprechung vom 10.05.2013 sei von der Betriebsprüfung im Beisein der steuerlichen Vertretung die geplante Umsatzversteuerung der Einnahmen mit dem vom Abgabepflichtigen telefonisch angegebenen Sachverhalt begründet worden. Daraufhin sei am 19.05.2013 per E-Mail eine schriftliche Bestätigung von Frau Y.Y. folgenden Inhaltes eingebracht worden: "[...] Ich habe als Privat-Sponsor diesen Zuschuss zum 'guten Zweck' für das Galakonzert zum CC Kongress in Ort3, am Datum1, geleistet. Dafür waren keinerlei Verpflichtungen oder Gegenleistungen notwendig oder vereinbart."
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gem. § 167 Abs. 2 BAO, wonach die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, sei die Betriebsprüfung davon ausgegangen, dass die Angaben des Abgabepflichtigen am 25.04.2013 den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würden. Die von Frau Y.Y. vereinnahmten Beträge seien daher der Umsatzsteuer zum Normalsteuersatz unterzogen worden. Die sich ergebende Umsatzsteuer von 14.326,67 Euro sei vom Betriebsergebnis 2010 als Betriebsausgabe abgezogen worden.
Laut Ansicht des Beschwerdeführers liege eine von der Umsatzsteuer befreite Subvention vor, da laut Erklärung der Sponsorin keinerlei Zusammenhang mit einer Gegenleistung vorgelegen sei. Das Telefonat mit dem Bf. am 10.05.2013 beruhe auf einem Missverständnis, da er sich moralisch verpflichtet sah, Herrn X.X. als Dirigenten zu verpflichten.
Dem hält die Abgabenbehörde entgegen, dass der Bf. bei dem Telefonat vom 10.05.2013 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass die Leistung für die Auftraggeberin, Frau Y.Y., in der Organisation des Konzertes und dem Engagement des mit Frau Y.Y. liierten Dirigenten X.X. gewesen sei. Es liege keine steuerfreie Subvention vor. Die Besteuerung dieser Einnahmen mit 20% USt und die Minderung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb sei zu Recht erfolgt. Die Beschwerde sei in diesem Punkt abzuweisen.
Ad Tz 12:
Hinsichtlich der nicht geklärten Einnahmen auf dem Bankkonto BA 2 könne eine teilweise Stattgabe der Beschwerde erfolgen. Von den insgesamt 16 angeführten Beträgen seien 6 anhand von Flugbuchungsbelegen als Ausgaben nachgewiesen worden. Der Bf. habe die Aufwendungen von den einzelnen Musikern ersetzt und auf sein Konto überwiesen bekommen. Es würden die gesamten hinzugerechneten Beträge von 1.157,53 Euro (2010), 583,26 Euro (2011) und 166, 67 Euro (2012) von den Betriebsergebnissen bzw. dem 20%-igen Umsatz abgezogen.
Die übrigen Bankeingänge blieben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ungeklärt.
Ad Tz 13:
In diesem Punkt richte sich die Beschwerde gegen die Verhängung eines Sicherheitszuschlages. Im gegenständlichen Fall seien die Ausgangsrechnungen entweder nicht oder nicht fortlaufend nummeriert (Detail siehe Beilage 2), die Belegsammlung sowie Berechnungsgrundlagen 2008 gar nicht (Tz. 2) und Bankkontoauszüge nur unvollständig vorgelegt (Detail siehe Beilage 2) worden. In den vorgelegten Bankkontoauszügen würden sich nicht erklärte Einnahmen und ungeklärte Eingänge (siehe Tz. 1 und 12) finden, die vorgelegten Fahrtenbücher seien unter Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitsverpflichtung (siehe Tz. 4) nachweislich bewusst falsch geführt worden.
Da die Vollständigkeit der erklärten Einnahmen anhand der vorgelegten Unterlagen nicht verifiziert werden könne und die Belegsammlung nur unvollständig vorgelegt worden sei, entspreche die Buchführung nicht den Vorschriften des § 131 BAO und habe somit nicht die Vermutung der ordnungsmäßigen Führung gem. § 163 BAO für sich. Es sei von der Betriebsprüfung daher im Sinne des § 184 BAO ein Sicherheitszuschlag von 3.000,00 Euro pro Jahr den Einkünften aus selbständiger Arbeit bzw. im Jahr 2009 den Einkünften aus Gewerbebetrieb sowie den 20 %igen Umsätzen hinzugerechnet worden.
Gem. § 131 Abs. 1 Z. 2. BAO sollen Eintragungen in geführte Bücher der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Gem. § 132 Abs. 1 BAO sind Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege 7 Jahre aufzubewahren.
Nach § 163 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 BAO entsprechen, die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist.
Aus diesen Bestimmungen ergebe sich, dass schon bloß formelle Buchführungsmängel einen Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bücher nach sich zu ziehen vermögen. Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, seien geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden (vgl. VwGH 30.09.1998, 97/13/0033). Die Beschwerde werde daher auch in diesem Punkt abgewiesen.
Ad Tz 14:
Unter dem Titel "Aus-/Fortbildungskosten" seien im Jahr 2012 Aufwendungen für eine Tauchlehrerausbildung in Höhe von 5.111,44 Euro als Werbungskosten beantragt worden.
Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder Umschulung darstellen.
Die Betriebsprüfung habe folgende Feststellungen getroffen:
Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient (VwGH 22.11.1995, 95/15/0161).
Es würden somit im gegenständlichen Fall keine Fortbildungskosten vorliegen, da die bisher ausgeübte nichtselbständige Tätigkeit als Musiker bei den Name Orchester durch die Ausbildung als Tauchlehrer nicht verbessert würde.
Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Maßgebend ist die konkrete Einkunftsquelle (zB konkretes Dienstverhältnis, konkrete betriebliche Tätigkeit), nicht ein früher erlernter Beruf oder ein abstraktes Berufsbild oder eine früher ausgeübte Tätigkeit.
Da zwischen der Tätigkeit als Tauchlehrer und der ausgeübten Tätigkeit als Musiker kein Zusammenhang bestehe bzw. keine verwandte Tätigkeit vorliege, handle es sich bei den geltend gemachten Kosten auch nicht um abzugsfähige Ausbildungskosten.
Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen seien dann abzugsfähig, wenn sie
-) derart umfassend seien, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichten, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt sei und
-) auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielten.
Der Begriff "Umschulung" impliziere, dass hier nur Fälle eines angestrebten Berufswechsels (von der bisherigen Haupttätigkeit zu einer anderen Haupttätigkeit) gemeint seien. Eine Beschäftigung gelte als Haupttätigkeit, wenn daraus der überwiegende Teil (mehr als die Hälfte) der Einkünfte erzielt werde.
Da die Betriebsprüfung davon ausgehe, dass ein Berufswechsel vom Musiker bei den Name Orchester zum Tauchlehrer nicht angestrebt werde bzw. nicht mehr als die Hälfte der Einnahmen in Zukunft als Tauchlehrer erzielt würden, würden auch keine absetzbaren Umschulungsmaßnahmen vorliegen.
Auch im Beschwerdeverfahren sei kein Nachweis des beruflichen Zusammenhangs erfolgt. Daher gehe nunmehr auch die Abgabenbehörde davon aus, dass weder Aus-und Fortbildungsaufwendungen noch Umschulungsmaßnahmen vorliegen würden, sondern eine rein private Veranlassung für die Tauchlehrerausbildung vorliege. Die Beschwerde sei in diesem Punkt abzuweisen.
Ad Tz 15:
Ferner richte sich die Beschwerde gegen die Neuberechnung der Familienheimfahrten. Als Werbungskosten zu den nichtselbständigen Einkünften seien 2008 bis 2012 unter dem Titel "Familienheimfahrten", "Doppelte Haushaltsführung" bzw. "Reisekosten" Beträge wie folgt beantragt worden:
2008: 5.620,00 Euro, 2009: 3.790,68 Euro, 2010: 4.631,34 Euro, 2011: 0,00 Euro, 2012: 2.226,56 Euro.
Die geltend gemachten Aufwendungen seien von der Betriebsprüfung neu berechnet worden:
[...]
Dabei seien die Familienheimfahrten mit dem höchsten Pendlerpauschale aliquot für 2 Monate, die An- und Abreise nach bzw. von Ort2 mit 1.400 KM x 0,42 KM-Geld = 588,00 Euro, die Fahrten in Ort2 vom Wohn- zum Dienstort mit dem Pendlerpauschale bei unzumutbaren Massenbeförderungsmitteln für eine Fahrtstrecke von 2 bis 20 KM aliquot für 2 Monate und die Nächtigungskosten laut nachgewiesener Höhe abzüglich der Ersätze durch den Dienstgeber berücksichtigt worden.
Im Zuge der Schlussbesprechung seien durch die steuerliche Vertretung Reisekosten in der von der Betriebsprüfung berechneten Höhe für 2011 beantragt worden.
In der Beschwerde sei keine Erläuterung erfolgt, welche Änderung beantragt werde. Die Beschwerde sei auch in diesem Punkt abzuweisen.
Abschließend werde auf den Vorwurf, die Prüfungsfeststellungen wären dem Abgabepflichtigen gegenüber wenig wohlwollend und unrichtig getroffen worden, entgegnet, dass auch im Beschwerdeverfahren, bis auf die Feststellungen zu Tz 12, keine anderen Feststellungen getroffen haben werden konnten. Die am 20.02.2014 vorgelegten Unterlagen würden die Beschwerde nicht ausreichend begründen. Es fehle trotz Mängelbehebungsauftrag vom 17.04.2014 die Vorlage von lückenlosen Aufstellungen über sämtliche Bankeingänge, die bisher nicht als Betriebseinnahmen erklärt worden seien, der Nachweis der bisher nicht als betrieblich verbuchten Bankeingänge, Vorlage der Bankkonten BA 1 und BA 2 für den Zeitraum 2008 bis 2012. Die Erstellung eines Rechenwerks anhand von vorgelegten Unterlagen sei nicht Aufgabe und Verantwortung der Behörde.
Die Beschwerde sei daher, bis auf die teilweise Stattgabe bezüglich zur Tz 12, als unbegründet abzuweisen. Die Gewinnfreibeträge seien angepasst worden.
Mit Schreiben vom 12.07.2019 brachte der Bf. durch seinen steuerlichen Vertreter den Antrag auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht gem. § 264 BAO (Vorlageantrag) ein. Hinsichtlich Begründung des Begehrens und der beantragten Änderungen wurde auf die Beschwerde verwiesen, und eine mündliche Verhandlung beantragt. Weiters wurde beantragt, zu untersuchen ob im gegenständlichen Verfahren nicht Verjährungstatbestände vorliegen würden.
Die belangte Behörde legte die Bescheidbeschwerde gemäß § 265 Abs. 1 BAO dem Bundesfinanzgericht am 11.07.2022 vor. In der im Vorlagebericht enthaltenen Punkt "Sachverhalt und Anträge" wurde ausgeführt:
"Sachverhalt: Betriebsprüfung, Schätzung
Beweismittel: Prüfbericht und Niederschrift
Stellungnahme: Antrag auf unbegründete Abweisung"
Aufgrund des mangelhaften Vorlageantrags erging am 18.07.2022 an die belangte Behörde ein Aufforderungsbeschluss zur Vorlage der fehlenden Aktenteile, welchem sie nicht nachgekommen ist.
Das Bundesfinanzgericht setzte sodann einen Erörterungstermin gem. § 269 Abs. 3 BAO für den 22.09.2022 fest, für den sich der steuerliche Vertreter des Bf. krankheitsbedingt entschuldigte. Die Vertreterin der belangten Behörde legte folgende Unterlagen vor:
- Prüfbericht vom 30.08.2013 inkl. Beilagen,
- Kopien der handschriftlich geführten Fahrtenbücher,
- Gutschrift Austro Mechana,
- Unterlagen zum Konzert,
- Unterlagen zur Tauchausbildung,
- Ergänzung zur Berufung vom 27.02.2014.
Im Zuge des Erörterungstermins wurde eine Liste der noch vorzulegenden weiteren Unterlagen aufgenommen.
Der steuerlichen Vertretung wurde die Niederschrift zum Erörterungstermin elektronisch am 22.09.2022 zur Kenntnis übermittelt.
Mit Eingabe vom 31.01.2023 wurden von der belangten Behörde folgende weiteren Unterlagen nachgereicht:
- Fristverlängerungsansuchen und Verlängerungsbescheid,
- Mängelbehebungsauftrag,
- Berufungsergänzung vom 27.02.2014,
- Vorlageantrag,
- Prüfungsauftrag.
Weiters wurde
- eine Stellungnahme der belangten Behörde, und
- die Begründung zu den Beschwerdevorentscheidungen ESt 2010 bis 2012 vom 11.06.2019 übermittelt.
In der beigelegten Stellungnahme führte die belangte Behörde zur Beschwerdevorentscheidung btr. Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommen- und Umsatzsteuer 2008 bis 2010 aus, dass eine Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Wiederaufnahme nicht ergangen sei. Dies begründe sich in der Tatsache, dass weder in der Beschwerde vom 28.11.2013, welche sehr allgemein gehalten gewesen sei, noch in der Beschwerdeergänzung vom 27.02.2014 eine Beschwerde explizit erhoben worden sei. Hinsichtlich der Wiederaufnahme würden sich weder im Antrag noch im Beschwerdebegehren oder in der Begründung Formulierungen finden, aus welchen sich klar die Bekämpfung der Wiederaufnahme ableiten lasse. Eine Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens könne somit nicht angenommen werden, weshalb im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung auch nur über die Sachbescheide abgesprochen worden sei und abgesprochen werden habe müssen. Es werde darauf hingewiesen, dass selbst im Vorlageantrag keine Erwähnung der Wiederaufnahmebescheide oder eine Argumentation zur Bekämpfung derselben zu finden sei.
Nicht vorgelegt werden konnten das Fahrtenbuch als Excel-Sheet (dieses sei erst ab 2015 vorhanden) und die gesamte Beschwerdevorentscheidung Einkommensteuer 2008 und 2009 - das dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht elektronisch übermittelte Exemplar enthielt lediglich die erste von insgesamt sechs Seiten mit den Beurteilungen zu Tz 2 Ausgabenschätzung für das Prüfungsjahr 2009 und Tz 3 btr. fehlendem Anlageverzeichnis 2009 - vom 11.06.2019.
Die eingereichten Unterlagen wurden der steuerlichen Vertretung des Bf. zur Wahrung des Parteiengehörs am 01.02.2023 auf elektronischem Wege zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig die Anfrage gestellt, ob von Seiten des Bf. die gesamte Beschwerdevorentscheidung Einkommensteuer 2008 und 2009 vom 11.06.2019 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt werden kann.
Nach Tod des (nunmehr) ehem. steuerlichen Vertreters wurde der neuen steuerlichen Vertretung mit Schreiben vom 04.06.2025 der bisherige Verfahrensgang inkl. der von der belangten Behörde nachgereichten Unterlagen zur Kenntnis gebracht.
In einer Nachreichung vom 18.07.2025 wurden vom Bf. durch seine (neue) steuerliche Vertretung Unterlagen über das Gerichtsverfahren zu Gz zzz vor dem GerichtQ btr. Tz 10 Honorar Firma4 GmbH übermittelt, eine weitere Nachreichung vom 21.07.2025 enthielt btr. Tz 10 das Schreiben des Rechtsanwaltes an die Rechtsschutz-Versicherung des Bf. über den abgeschlossenen Vergleich.
Der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom 22.07.2025 die nachgereichten Unterlagen zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und aufgefordert zu den Tz 3, 4, 5, 10, 11 und 12 Stellung zu nehmen.
Die belangten Behörde übermittelte die Stellungnahme am 05.08.2025. Darin anerkannte sie die Betriebsausgaben zu Tz 10 zur Gänze und wurden zu Tz 12 ein Teil der Eingänge nicht als steuerpflichtige Einnahmen angesehen. Zu den Tz 3, 4, 5, und Tz 11 blieb sie bei den bisherigen Beurteilungen.
In einer weiteren Eingabe vom 05.08.2025 übermittelte der Bf. durch seine steuerliche Vertretung Rechnungen für die Beschwerdejahre 2009 und 2010 zu Tz 3, und teilte mit, dass für das Jahr 2008 (= Tz 2) keine Belege mehr vorhanden seien. Zu Tz 12 verwies der Bf. auf das bisherige Vorbringen, wonach es sich nach Ansicht des Bf. bei den Einzahlungen/ Überweisungen um Eigenüberträgen zwischen seinen Konten oder aber privaten Einzahlungen und keinesfalls um nicht gebuchte/erfasste Erlöse handle.
Im Erörterungstermin gem. § 269 Abs. 3 BAO vom 28.08.2025 wurde auf Befragung durch den Richter von Seiten des Bf. bekanntgegeben, dass die Vollmacht des neuen steuerlichen Vertreters auch die Zustellvollmacht beinhaltet.
Nach Vorhalt des Richters zu Tz 2 (Ausgabenschätzung), dass für das Jahr 2008 keine Eingangs- und Ausgangsrechnungen vorliegen, von den drei Konten sind Bankkontoauszüge nur für ein Konto - und hier auch nicht komplett - vorhanden sind und laut Auskunft der Bank die nachträgliche Einholung auch nicht mehr möglich ist, von den Verfahrensparteien keine weiteren Vorbringen erstattet.
Zu Tz 3 (fehlendes AV, AfA-Korrekturen) gab der Richter bekannt, dass kein Anlagenverzeichnis vorliegt, jedoch Kontenblätter und Rechnungen für die Jahre 2009 und 2010.
Die Vertreterin der belangten Behörde gab bekannt, dass die Rechnung vom 17.04.2010 mit einem handschriftlichen Vermerk des ehemaligen steuerlichen Vertreters übereinstimme.
Btr. Tz 4 (Fahrtenbücher, Schätzung der Behörde: 3.000 KM und 1.260,00 Euro pro Jahr) führte der Richter aus, dass die händisch geführten und im Nachhinein erstellten Fahrtenbücher zum Fahrzeug der Marke Marke3 (2008 bis 2013) und Marke2 (2008-2010) Datum, Km Stand Abfahrt und Ankunft, sowie Zweckangaben, nicht aber Abfahrts- und Ankunftszeit, Kilometerstrecke und Fahrtdauer, enthalten. Der jew. Fahrtzweck ist - da oftmals unleserlich - Großteils nicht eruierbar, weiters stimmen die Km-Angaben laut Fahrtenbuch zum Teil nicht mit den Angaben aus Rechnungen und den Serviceheften überein. Diesbezüglich übergab der Richter an die Verfahrensparteien eine Aufstellung, aus welcher die Diskrepanzen ersichtlich sind.
Der Bf. führte aus, dass er zwar eine Excel Tabelle geführt habe. Er wisse, dass diese nicht anerkannt werde, müsse aber zugeben, dass er schlampig gewesen sei. Zu seinem Sohn möchte er sagen, dass er zwar das Auto seinem Sohn geborgt habe, aber dass er sicherlich keine Kilometer verrechnet habe. Bei der Führung der Fahrtenbücher habe er trotz Fehler keine böse Absicht gehabt.
Hinsichtlich Tz 5 (Zinsen für das Jahr 2010) gab der Richter bekannt, dass für das Jahr 2010 eine Aufstellung des Bf. vorgelegt wurde, nach der er in diesem Jahr mehr Auszahlungen als Einnahmen gehabt hat und entsprechend der Begründung der steuerlichen Vertretung der Zinsaufwand wohl betrieblich veranlasst sei.
Die Verfahrensparteien verwiesen auf ihre bisherigen Vorbringen.
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Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 Satz 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100518/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100518.2022
- Stammnummer
- 149009
- Gültig
- 15.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF