Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0147-Z3K/02
Zuständigkeit für die Berichtigung von Eintragungen in einer Anmeldung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0147-Z3K/02vom 22.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eintragungen in Feld 37 (Verfahren) einer Anmeldung sind im Rahmen eines Zollverfahrens abgegebene Erklärungen und damit Prozesshandlungen, die die Handlungsweise des Ausfuhrzollamtes im Zuge des Zollverfahrens determinieren. Die Zulässigkeit der Berichtigung solcher Prozesshandlungen beurteilt das gemäß § 14 Abs. 3 Z. 1 des AVOG zuständige Hauptzollamt. Für das Zollamt Salzburg/Erstattungen besteht Bindungswirkung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Alois
Autherith als Masseverwalter im Konkurs der Firma B.N., Rechtsanwalt,
3500 Krems an der Donau, Utzstraße 13, vom
15. April 2002 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen vom 22. März 2002, GZ. ab, betreffend
Ausfuhrerstattung entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Zahlungserklärung vom 30. April 1999,
WE-Nr. bc, wurde seitens der Beschwerdeführerin (Bf.), der B.N. im
Konkurs, A.M., für 1.822 Stück Schweinehälften, gefroren; Fleisch
von Hausschweinen, ganze/halbe Tierkörper frisch oder gekühlt,
gefroren, mit dem Produktcode 02032110 9000 und einer Eigenmasse von
insgesamt 98.393,800 kg mittels Verfahrenscode 7600 9 das Verfahren der
Erstattungslagerung mit Vorfinanzierung beantragt.
Unter Position 1 der Zahlungserklärung wurde das
Verfahren der Erstattungslagerung mit Vorfinanzierung für 1.805 Stück
Schweinehälften beantragt. Die Eigenmasse dieser Schweinehälften im
Gewicht von insgesamt 97.151,500 kg (Feld 47) wurde von der Ausfuhrlizenz
AT Nr. 12345 abgeschrieben. In Feld 22 der der Erstattungslagerung
zugrunde gelegten Lizenz vom 10. Februar 1999, Bescheid
Nr. 23456, ist als besondere Bedingung vermerkt, dass die Erstattung
für 100.000,000 kg gültig ist.
Unter Position 2 der Zahlungserklärung wurde das
Verfahren der Erstattungslagerung mit Vorfinanzierung für 17 Stück
Schweinehälften beantragt. Die Eigenmasse dieser Schweinehälften im
Gewicht von insgesamt 1.242,300 kg (Feld 47) wurde von der Ausfuhrlizenz
AT Nr. 34567 abgeschrieben. In Feld 22 der der Erstattungslagerung
zugrunde gelegten Lizenz vom 2. Februar 1999, Bescheid Nr. 45678,
sind als besondere Bedingungen vermerkt, dass die Ausfuhrlizenz unter dem
Vorbehalt der besonderen Maßnahmen gemäß Art. 3
Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 gewährt wurde und dass die
Erstattung frühestens fünfzehn Arbeitstage nach dem Tag der Erteilung
zu gewähren ist.
Die Schweinehälften wurden am 30. April 1999
unter Lagerpost (LP) cd mit einer maximalen Lagefrist von sechs Monaten bis zum
30. Oktober 1999 eingelagert. Die Nämlichkeit der eingelagerten
Schweinehälften wurde durch eine Palettenabfrage, an der die
Warenerklärungsnummer der verfahrensgegenständlichen
Zahlungserklärung (WE-Nr. bc) angebracht worden war,
gesichert.
Über die Anbringen vom 28. Juli 1999 auf
Ungültigerklärung bzw. Neuerstellung der Ausfuhranmeldungen mit der
WE-Nr. de und mit der WE-Nr. ef hat das Hauptzollamt Wien mit Bescheid
vom 3. September 1999, Zahl: fg, und mit Bescheid vom
6. September 1999, Zahl: gh, entschieden und die Anbringen unter
Hinweis auf Art. 66 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(Zollkodex, ZK) iVm Art. 251 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der
Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften (Zollkodex-Durchführungsverordnung, ZK-DVO) als
unbegründet abgewiesen.
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat dem - bei ihm
am 11. Mai 1999 eingelangten - Antrag auf Vorfinanzierung in der
Erstattungslagerung mit Bescheid vom 28. Juni 1999, Zahl: hi,
vollinhaltlich entsprochen und der Bf. eine Vorfinanzierung der Erstattung im
Betrage von € 68.875,68 zugesprochen.
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat den Antrag der Bf.
vom 7. Juli 1999 auf Gewährung von Ausfuhrerstattung zu
WE-Nr. ef mit Bescheid vom 26. Februar 2001, Zahl: ij, als
unbegründet abgewiesen.
Es begründet seine diesbezügliche Entscheidung im
Wesentlichen damit, dass gemäß Art. 4 der Verordnung (EWG)
Nr. 800/1999 der Erstattungsanspruch von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz
mit Vorausfestsetzung der Erstattung abhängig sei. Die am
6. Juli 1999 ausgestellte und dem Verfahren zugrunde gelegte
Ausfuhrlizenz AT Nr. 56789 sei von der Europäischen Kommission
abgelehnt worden. Für bereits getätigte Ausfuhren im Rahmen dieser
Lizenz sei keine Erstattung zu gewähren. Der Antrag auf Zahlung von
Ausfuhrerstattung für 3.613,600 kg der Erzeugnisse der Position 1,
Produktcode 02032110 9000, sei daher abzuweisen gewesen.
Die Erzeugnisse der Positionen 2 und 3 seien nicht
Gegenstand des Geschäftsfalles, da sie der Ausfuhr nach Lagerung im
Erstattungslager zu den Zahlungserklärungen vom 30. April 1999,
Zahlen jk und bc zuzurechnen seien.
Dagegen richtet sich die Berufung vom
16. März 2001. Die Bf. wendet vor allem ein, am
7. Juli 1999 seien bei der W.K. (F.) zwei Lastkraftwagen mit
Schweinefleisch für den Export nach Russland verladen und auch dort
verzollt worden. Bei beiden Exporten seien die Dokumente vom Zolldeklaranten der
F. teilweise falsch erstellt worden. Dies sei mit Schreiben vom
30. September 1999 richtig gestellt worden.
Es seien bei der Ausfuhr zu WE-Nr. ef bei den
Positionen 1 und 2 die Felder 37 (Verfahren) und 38 (Eigenmasse) falsch
ausgefüllt worden. Mit Schreiben der F. vom 30. September 1999
sei dies berichtigt, das Schreiben aber bei der Bescheiderstellung nicht
berücksichtigt worden. Es seien im Schreiben die richtigen Mengen den
richtigen Verfahrenscodes zugeordnet worden.
Bei der Ausfuhr zu WE-Nr. de sei ursprünglich
ebenfalls ein falscher Verfahrenscode angewendet und mit Schreiben der F. vom
30. September 1999 richtig gestellt worden. In dem diese Ausfuhr
betreffenden Bescheid habe das Zollamt Salzburg/Erstattungen das Schreiben
jedoch berücksichtigt und den Bescheid dementsprechend erstellt.
Richtigerweise wäre im verfahrensgegenständlichen
Falle nur der Antrag auf Zahlung von Ausfuhrerstattung für 1.725,100 kg
abzuweisen gewesen.
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat die Berufung vom
16. März 2001 mit Berufungsvorentscheidung vom
20. März 2002, Zahl: ab, als unbegründet abgewiesen. Es
hat die Entscheidung vor allem damit begründet, das Vorbringen, die
angestrebten Änderungen in der Ausfuhranmeldung seien durch die
Lageraufschreibungen des Erstattungslagers gedeckt, entspreche nicht den
Tatsachen. Es habe die Zahlung von Ausfuhrerstattung unterbleiben müssen,
da eine dafür geltende Ausfuhrlizenz nicht vorgelegen habe.
Dagegen wendet sich die Bf. in ihrer Beschwerde vom
15. April 2002. Es werden die Berufungsgründe der unrichtigen
Tatsachenfeststellung und der unrichtigen Beweiswürdigung sowie der
unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht.
Im Schreiben der F. vom 30. September 1999, dem
Lagerunternehmen der Bf., sei ausgeführt, dem Zolldeklaranten der F. sei
bei der Ausfertigung der Anmeldungen mit der WE-Nr. de und mit der
WE-Nr. ef aufgrund eines Fehlers ein Irrtum unterlaufen, weil er
irrtümlich das Verfahren 1000 9 anstelle des Verfahrens 1076 9
angemeldet habe.
Am 30. April 1999 seien gemäß
WE-Nr. ef im Grunde der beigelegten Paletten-History 1.822 Stück
Schweinehälften mit einem Bruttogewicht von 98.576 kg unter LP cd
eingelagert worden. Dem Lagerblatt seien Palettenaufstellungen beigeheftet aus
welchen ersichtlich sei, mit welcher Palettennummer, welche Menge an
Schweinehälften an welchem Ort gelagert worden war. Daraus folge, dass auch
aus den beiden irrtümlich falsch ausgefüllten Ausfuhrerklärungen
die Zuordnung zu der im Erstattungslager lagernden Ware ersichtlich
sei.
Die in der Berufungsvorentscheidung zitierte
nachträgliche Prüfung durch das Hauptzollamt Wien sei unrichtig, weil
in den Lageraufschreibungen zur LP cd die beiden Mengen nicht abgeschrieben
worden seien, da den zuständigen Zollwacheorganen eine
Ausfuhrerklärung mit dem Code 1076 9 nicht vorgelegen habe. Aus den
Paletten- und Verladeaufzeichnungen ergebe sich eindeutig, dass die strittigen
Mengen aus dem Erstattungslager stammen und dass die Zollwache auf eine
Korrektur der Ausfuhrerklärungen oder einen endgültigen Bescheid
warte, um die Lageraufschreibungen vervollständigen zu können. Im
Hinblick darauf, dass die Ergebnisse der nachträglichen Prüfung durch
das Hauptzollamt Wien weder der Bf. noch der F. zur Stellungnahme zugeleitet
worden seien, liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, weshalb um eine
neuerliche Überprüfung und um Einvernahme des Prokuristen der F., des
Herrn R.S. als Zeuge ersucht werde.
Ein Großteil der eingelagerten Schweinehälften
sei unter Kontrolle der Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der privaten
Lagerhaltung unter Vertrag Nr. kl eingelagert worden. Vor jeder Auslagerung
aus der privaten Lagerhaltung sei die Ware auf Vollständigkeit und
vertragsmäßige Lagerung kontrolliert worden. Die Kontrollprotokolle
der Prüfer der AMA seien als Beilagen angeschlossen. Die F. sei nach
ISO 9002 zertifiziert und habe sich verpflichtet, Aufzeichnungen über
die vollständige Nachvollziehbarkeit aller Ein- und
Auslagerungsvorgänge zu führen; die Kopien der Paletten-History zu
allen Artikeln seien beigelegt. Es sei sohin der Standpunkt im angefochtenen
Bescheid widerlegt.
Es mache keinen Sinn, Erzeugnisse, für die
Ausfuhrerstattung beantragt und gewährt worden sei, zum freien Verkehr
abzufertigen, die Erzeugnisse im Erstattungslager jedoch liegen zu lassen und
sich der Gefahr auszusetzen, die sechsmonatige Auslagerungsfrist zu
überschreiten.
Die Beschwerde beschäftigt sich noch mit
Ausführungen in der Begründung des Bescheides des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen vom 26. Februar 2001,
Zahl: lm.
Im Zuge der Vorlage der Beschwerde bemerkt das Zollamt
Salzburg/Erstattungen vor allem, die Überprüfung der als fehlerhaft
ausgefüllt eingewendeten Ausfuhranmeldungen im Sinne des Art. 78 ZK
durch das Hauptzollamt Wien habe erbracht, dass die in den Anmeldungen
enthaltenen Angaben richtig und damit verbindlich gewesen seien. Irrtum
könne nicht eingewendet werden, wenn sich der Antrag auf die am Tag der
Annahme der Anmeldung unter Vorbehalt erteilte gültige Ausfuhrlizenz
AT Nr. 56789 gestützt habe. Eine Sanktion komme nicht in
Betracht, wenn die Europäische Kommission die unter Vorbehalt erteilte
Lizenz abgelehnt habe.
Aus Anlass der Erörterung der Sache am
4. März 2005 wurden die in der Beschwerde gestellten
Beweisanträge zurückgenommen. Einvernehmen besteht zwischen den
Parteien des Verfahrens im Wesentlichen dahingehend, dass bei der Berechnung der
Ausfuhrerstattungsbeträge von der Eigenmasse der eingelagerten
Schweinehälften auszugehen sei. Von dieser Menge seien die Eigenmassen der
beiden strittigen, weil anderen Lizenzen zuzuordnenden Ausfuhren abzuziehen. Der
Rest sei rechtzeitig aus dem Lager verbracht und im Drittland eingeführt
worden.
Beide Parteien haben außer Streit gestellt, dass es
sich bei all den ausgeführten Schweinehälften - darin eingeschlossen
die Erzeugnisse der zwei strittigen Beschwerdeverfahren - um jene
Schweinehälften gehandelt hat, die am 30. April 1999 eingelagert
worden sind. Es sprechen lediglich rechtliche Gründe (Doppelantrag)
dagegen, dass die zwei strittigen Beschwerdeverfahren nicht positiv entschieden
werden könnten.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 54 der Verordnung (EWG)
Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über
gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen [VO (EWG) Nr. 800/1999] wird die
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin
für Ausfuhren, für die die Ausfuhranmeldungen vor dem Datum der
Anwendbarkeit dieser Verordnung angenommen worden sind und bei Anwendung der
Verordnung (EWG) Nr. 565/80 für Ausfuhren, für die die
Zahlungserklärung vor dem Datum der Anwendbarkeit dieser Verordnung
angenommen worden sind.
Gemäß Art. 4 Abs. 1 der VO (EWG)
Nr. 800/1999 ist der Erstattungsanspruch von der Vorlage einer
Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung abhängig.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 leg. cit.
gilt als Tag der Ausfuhr der Zeitpunkt, an dem die Zollbehörden die
Ausfuhranmeldung, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung beantragt wird,
annehmen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Tag der
Annahme der Ausfuhranmeldung maßgebend für die Feststellung
a) des anzuwendenden Erstattungssatzes, wenn die Erstattung nicht im
voraus festgesetzt wurde, b) der gegebenenfalls vorzunehmenden
Anpassungen des Erstattungssatzes, wenn die Erstattung im voraus festgesetzt
wurde, c) von Menge, Art und Beschaffenheit des ausgeführten
Erzeugnisses.
Gemäß
§ 1 des Bundesgesetzes über
die Durchführung der Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes
der Europäischen Gemeinschaft (Ausfuhrerstattungsgesetz - AEG) sind
auf Erstattungen, die auf Grund der Rechtsakte des Rates und der Kommission der
Europäischen Union auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen und
Handelsregelungen (gemeinschaftliches Marktordnungsrecht) bei der Ausfuhr von
Waren vorgesehen sind, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
anzuwenden.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. sind auf
Erstattungen die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften
sinngemäß anzuwenden, soweit im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht
oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
Die Bf. hat für die Erzeugnisse der Position 1 der
Anmeldung mit der WE-Nr. ef, namentlich für 44 Stück
Schweinehälften, gefroren; Fleisch von Hausschweinen, ganze/halbe
Tierkörper frisch oder gekühlt, gefroren, mit dem Produktcode
02032110 9000 (Feld 33) und einer Eigenmasse von insgesamt 3.613,600 kg
(Feld 47) mit Verfahrenscode 1000 9 zur Ausfuhr angemeldet. Die Bf. hat in
Feld 9 der Anmeldung den Antrag auf Ausfuhrerstattung gestellt und die Ausfuhr
der Erzeugnisse österreichischen Ursprungs (Feld 34) auf die am
7. Juli 1999 aufrechte Lizenz AT Nr. 56789, Bescheid vom
6. Juli 1999 mit der Nr. 67891 (Feld 31), gestützt.
Die Ausfuhr der Erzeugnisse der Positionen 2 und 3 der
verfahrensgegenständlichen Anmeldung mit der WE-Nr. ef , hat die Bf.
auf die Lizenz AT Nr. 12345 , Bescheid vom 10. Februar 1999
mit der Nr. 23456, und auf die Lizenz AT Nr. 89123, Bescheid vom
10. Februar 1999 mit der Nr. 91234, gestützt.
Die Erzeugnisse der Position 1 der Anmeldung waren bereits
Gegenstand der Zahlungserklärung vom 30. April 1999, so dass
für diese Erzeugnisse zu Unrecht ein weiteres Mal die Zahlung von
Ausfuhrerstattung - zunächst auf eine am Tag der Annahme der
Anmeldung aufrechte Lizenz gestützt - beantragt wurde.
Am 16. Juli 1999 hat die AMA dem Zollamt
Salzburg/Erstattungen eine Aufstellung der Europäischen Kommission, aus der
hervorgeht, dass diese diverse Lizenzen, die im Zeitraum vom
5. Juli 1999 bis 13. Juli 1999 erteilt worden waren,
abgelehnt hat, übersendet. Die AMA teilt in diesem Schreiben noch mit, dass
für bereits getätigte Ausfuhren im Rahmen dieser Lizenzen keine
Erstattung zu gewähren sei. In der Aufstellung ist auch die Lizenz
AT Nr. 56789 aufgelistet.
Diese Mitteilung hatte für die Bf. zur Folge, dass sie
im Ergebnis im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 800/1999 die Ausfuhr der Erzeugnisse der Position 1 der
verfahrensgegenständlichen Warenanmeldung mit der WE-Nr. ef nicht mehr
auf eine am Tag der Annahme der Anmeldung gültige Lizenz mit
Vorausfestsetzung stützen konnte.
Aus dem Erkenntnis des VwGH vom
17. Dezember 2002, Zahl: 2002/17/0047, Rechtssatz 3, ergibt
sich, dass es sich bei den Eintragungen in Feld 34 und 37 des
Gemeinschaftspapieres um im Rahmen des Zollverfahrens abgegebene
Erklärungen, welche die Handlungsweise des Ausfuhrzollamtes im Zuge des
Zollverfahrens determinieren, um Prozesshandlungen im Zollverfahren handelt. Die
Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Berichtigung solcher
Prozesshandlungen obliegt danach gemäß
§ 14 Abs. 3
Z. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG) dem
zuständigen Hauptzollamt.
Das Hauptzollamt Wien hat über das Anbringen vom
28. Juli 1999 (dieses deckt sich im Wesentlichen mit dem an das
Zollamt Salzburg/Erstattungen gerichteten Anbringen vom
30. September 1999) auf Ungültigerklärung bzw. Neuerstellung
der Ausfuhranmeldung mit der WE-Nr. ef vom 7. Juli 1999 mit
Bescheid vom 6. September 1999, Zahl: gh, entschieden und das
Anbringen unter Hinweis auf Art. 66 des ZK iVm Art. 251 der ZK-DVO als
unbegründet abgewiesen. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Das
Zollamt Salzburg/Erstattungen war daher an den Inhalt dieses, im
Zuständigkeitsbereich des Hauptzollamtes Wien rechtskräftig ergangenen
Bescheides, gebunden.
Die Ausführungen im Schreiben der F. vom
28. Juli 1999, dem Zolldeklaranten der F. sei bei der Ausfertigung der
Anmeldungen mit der WE-Nr. ef aufgrund eines Fehlers ein Irrtum
unterlaufen, weil er irrtümlich das Verfahren 1000 9 anstelle des
Verfahrens 1076 9 angemeldet habe, waren Gegenstand von Überlegungen
des Hauptzollamtes Wien. Das Hauptzollamt Wien hat im Wesentlichen
rechtskräftig entschieden, dass die Erzeugnisse der Position 1 nicht
irrtümlich zum Verfahren 1000 9 angemeldet und nicht irrtümlich
auf die am Tag der Annahme aufrechte, später durch die Europäische
Kommission widerrufene Lizenz, gestützt wurden.
Richtig ist, dass am 30. April 1999
gemäß der Zahlungserklärung mit der WE-Nr. bc im Grunde der
beigelegten Paletten-History 1.822 Stück Schweinehälften mit einem
Bruttogewicht von 98.576 kg unter LP cd eingelagert worden sind. Dem
Lagerblatt wurden Palettenaufstellungen beigeheftet aus welchen ersichtlich ist,
mit welcher Palettennummer, welche Menge an Schweinehälften an welchem Ort
gelagert wurde.
Aus den im Rechtszug vorgelegten Paletten- und
Verladeaufzeichnungen, den Aufschreibungen der Prüfer der AMA und weiteren
Unterlagen ergibt sich zweifellos, dass der verfahrensgegenständlichen
Ausfuhrerklärung ein entsprechender Anteil der in das Erstattungslager
eingelagerten Erzeugnisse zuzuordnen ist, auch wenn diese Erzeugnisse in der
Folge aus Rechtsgründen nicht auf die Ausfuhr nach Lagerung im
Erstattungslager zur Zahlungserklärungen vom 30. April 1999,
Zahl: bc, angerechnet werden können.
Von einer Sanktion war Abstand zu nehmen, wenn die
Europäische Kommission die unter Vorbehalt erteilte
verfahrensgegenständliche Lizenz abgelehnt hat, die Bf. sich aber auf eben
diese - am Tag der Annahme der Anmeldung aufrechte - Lizenz gestützt
hat.
Auf den Gegenstand waren gemäß Art. 54 der
Verordnung (EWG) Nr. 800/1999 die Bestimmungen dieser Verordnung
anzuwenden, weil die verfahrensgegenständlichen Erzeugnisse aus
Rechtsgründen nicht auf die Ausfuhr nach Lagerung im Erstattungslager
angerechnet werden konnten.
Graz, am 22.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 14 Abs. 3 Z 1 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
EintragungenAnmeldungErklärungenProzesshandlungenDeterminieren der Handlungsweise des AusfuhrzollamtesZulässigkeit der BerichtigungHauptzollamtZollamt Salzburg/ErstattungenBindungswirkung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0147-Z3K/02
- Stammnummer
- 14879
- Gültig
- 22.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF