Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101058/2018
Schein- bzw. Deckungsrechnungen in der Baubranche
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101058/2018vom 31.07.2025Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Hinsichtlich der strittigen Fremdleistungen wurden in der Beschwerdevorentscheidung in Abänderung zu den nach der Außenprüfung ergangenen beschwerdegegenständlichen Bescheiden betreffend die Subunternehmen 5 101.500 Euro im Jahr 2014 und betreffend die Subunternehmen 2 44.863 Euro im Jahr 2014 als Betriebsaufwand anerkannt. Diese Änderungen erfolgten im Zusammenhang mit den nach dem Abschluss der Außenprüfung bei der belangten Behörde einlangenden Amtshilfeersuchen aus Slowenien betreffend die Subunternehmen 5 und aus Ungarn betreffend die Subunternehmen 2.
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Verwiesen wurde von der belangten Behörde zunächst auf die Besprechung vom 5. Oktober 2016, bei der im Punkt g auf die fehlenden Unterlagen zu den Fremdleistungen hingewiesen wurde: "Als letzter Punkt wurde vereinbart, dass die bezüglich der Sub-Unternehmer angeforderten Unterlagen aufbereitet und nachgereicht werden. Es wird mehrmals darauf verwiesen, dass eine nicht lückenlose Aufarbeitung zur Versagung des Aufwandes der Fremdleistungen führt!" Am 11. Oktober 2016 sei folgende Anfrage an die Bf übermittelt worden, "Die Anzahl der Firmen mit zu hinterfragenden Leistungen ist grösser als erwartet, bei den angesprochenen Firmen bitte ich Sie daher, mir sowohl alle Eingangsrechnungen ,als auch alle damit in Verbindung stehenden Zahlungsbelege einzuscannen und in nach Subleistender sortierten Ordnern zu übermitteln. Legen Sie bitte zu den oben angeführten Unternehmen einen Rahmenvertrag oder Werkverträge vor, eine detaillierte Leistungsbeschreibung sowie die dazugehörigen Ausgangsrechnungen. Weiters bitte ich Sie den oben im Anhang ersichtlichen Fragenkatalog pro Subunternehmer auszufüllen und mir zu retournieren.
Die Beantwortung sollte so erfolgen, dass man den Geschäftsgang nachvollziehen kann. In Verbindung damit möchte ich Sie auch (dort wo vorhanden) auf die erhöhte Mitwirkungspflicht im Auslandssachverhalt gem. § 115 BAO hinweisen."
Unterlagen zu den einzelnen Fremdleistern wären dann am 25. Oktober 2016 an die Prüferin übergeben worden. Die dabei übergebene Mappe beinhaltete die von der Bf beantworteten Fragebögen und weitere Unterlagen je Fremdleister.
Aus Sicht der belangten Behörde wären viele Unterlagen übergeben worden, aber würden auch eine Vielzahl von Unterlagen fehlen und die Fragebögen wären nicht "ordentlich" ausgefüllt worden, da zB auf die Frage, "Wie und anhand welcher Unterlagen wurden die Rechnungsinhalte überprüft? Existieren Bautagesbericht, … Wenn ja, dann sind diese vorzulegen.", bei drei der Fremdleister eine wortgleiche Beantwortung erfolgte, "VORHER BESICHTIGT UND AUSGEMACHT BVH DURCH FIX M2 IST BEI UNSEREN FIRMA LEISTUNG ZU ABRECHNEN DURCH ARBEITSAUFZEICHNUNGEN VON MITARBEITER FIRMA Subunternehmen 5." Dies betraf sowohl den Fragebogen der Subunternehmen 5, aber auch den der Subunternehmen 4 und der Subunternehmen 3.
Viele Antworten wären in den verschiedenen Fragebögen mehrfach gleich beantwortet. Vor allem auch die Fragen zur Überprüfung der Existenz wären vorwiegend standardmäßig beantwortet und zwar mit "Firmenbuchauszug, Ausweiße [sic] der Geschäftsführung", obwohl diese Unterlagen in den meisten Fällen nicht beigelegt worden wären.
Abschließend wurde im allgemeinen Teil der Begründung von der belangten Behörde ausgeführt, dass von Seiten der Bf nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass die Leistungen von den in den Rechnungen angeführten Unternehmern auch tatsächlich erbracht worden wären. Hinsichtlich der in der Beschwerde beantragten Zeugeneinvernahme wurde ausgeführt: "Die in Österreich nicht mehr gemeldeten Geschäftsführer einerseits (Gf2 Subunternehmen 4 xxx -Wegzug 15.02.2016 - GF bei Subunternehmen 4, Gf3 Subunternehmen 3 - Wegzug 25.02.2015 - GF bei Subunternehmen 3), und weitere Eindrücke (zB am 10.03.2017 beantwortetes Auskunftsersuchen der Fa. Subunternehmen 2) machen eine Vorladung unmöglich bzw. aus Sicht der BP unerheblich."
In weiterer Folge wurde in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung auf die einzelnen Sub- bzw Fremdleistungsunternehmer im Detail eingegangen. Eingangs wurde von der belangten Behörde ausgeführt: "Es ist festzuhalten, dass es sich bei sämtlichen rechnungsausstellenden österreichischen Sub Unternehmern um bereits aufgelöste Firmen handelt, oder die GF bereits nicht mehr in Österreich gemeldet sind, also nun nicht mehr auffindbar sind […]".
Ad Subunternehmen 3
"Entgegen den Angaben in der Beschwerde wurden keine Werkverträge und wie in allen oben ersichtlichen Fällen auch kein Schriftverkehr vorgelegt. Es wurden vorgelegt: FB-Auszug, Gewerbeanmeldung (mit Ing. xxx als gewerbertl. GF), Bescheid über die Vergabe einer UID Nummer, Stattgabe von Aufnahme in HFU Liste durch DLZ AGH, Bestätigungen für den Dienstgeber über gemeldete Dienstnehmer (außer Hrn. Ing. xxx keine Mitarbeiter im Zeitpunkt der Leistungserbringung) Ausweiskopien des früheren und letzten GF, HFL) Listenabfrage von 19.11.2015, und alle verbuchten Eingangsrechnungen. Lt. Angabe im Fragebogen fand die Geschäftsbeziehung ausschließlich über Hrn. Geschäftsführer Subunternehmen 3 statt, es wurde eine Ausweiskopie vorgelegt. Die Unterschrift auf der Ausweiskopie ist deckungsgleich mit der Unterschriftsprobe im Firmenbuch. Lediglich die Unterschriften auf den vorgelegten Zahlungsempfangsbestätigungen weisen ein anderes Schriftbild auf. Das Unternehmen gibt dazu in der Beschwerde an, dass eine Überprüfung der Unterschrift nicht möglich wäre, da man nicht wisse, wie Hrn. Geschäftsführer Subunternehmen 3 sonst unterschreibt. Wenn die Ausweiskopie vorliegt ist anzunehmen, dass eine Prüfung jederzeit möglich ist. Da ein vollständiges Schriftbild in den Unternehmensunterlagen vorhanden war, ist eine Überprüfung diesbezüglich auch zumutbar."
Nichtanerkannter Fremdleistungsaufwand (50%) laut BVE 2013 11.167,50
Ad Subunternehmen 4
"Entgegen den Angaben im Fragebogen und der Beschwerde wurden die folgenden Unterlagen nicht vorgelegt: FB-Auszug, Gewerbe, ATU Nummer, DLZ-AGH, Ausweise von GF
Im Zuge der Beschwerde wird angegeben, dass der erste Besprechungstermin Mitte August 2013 war und zu diesem Zeitpunkt noch Hr. Gf Subunternehmer 4 als GF tätig war (It. Überprüfung des Firmenbuchs). Diese Aussage kann nicht nachvollzogen werden, da im Zuge der Übergabe der Unterlagen kein Firmenbuchauszug überreicht wurde. Lediglich eine Abfrage, dass die Subunternehmen 4 am 23.05.2016 in die Liste der Scheinunternehmen aufgenommen wurde und Auftragsschreiben sowie Werkverträge wurden übermittelt.
Durch die Bp wurde festgestellt, dass die Unterschriften nicht deckungsgleich mit den Musterzeichnungen der aktuellen GF und auch nicht mit der Unterschrift vom ehemaligen GF Hrn. Gf Subunternehmer 4 sind und auch die Unterschriften auf den Werkverträgen nicht zu den Unterschriften auf den Zahlungsempfangsbestätigungen passen. Das geprüfte Unternehmen gibt aber an, ausschließlich mit Hrn. Gf Subunternehmer 4 in Kontakt getreten zu sein. Auch hätte dieser die Barzahlungen entgegen genommen. Im Zuge der Beschwerde wurde erstmalig angegeben, dass auch Hr. Gf2 Subunternehmen 4 (letzter GF) in den Geschäftsräumlichkeiten der Bf gewesen wäre.
Das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, dass die Werkverträge mitgenommen werden würden und die Barzahlungsbestätigungen immer vor Ort unterschrieben werden würden, ist unlogisch. Nachdem im Fragebogen angegeben wurde, dass die Geschäftsbeziehung ausschließlich in den Geschäftsräumlichkeiten der Bf stattfand, kann nicht nachvollzogen werden, weshalb ein Abgleich nicht möglich sein sollte.
Es ist nach dem Gesamtbild der Feststellungen nicht davon auszugehen, dass eine tatsächliche Leistungserbringung durch das besagte Unternehmen stattfand."
Nichtanerkannter Fremdleistungsaufwand (50%) laut BVE 2014 33.632,50
Ad Subunternehmen 5
"Entgegen den Angaben in der Beschwerde wurden weder FB-Auszug noch Geschäftsführerausweis vorgelegt. Im Ordner enthalten waren, eine Eingangsrechnung in Höhe von € 48.325,40 und Zahlungsempfangsbestätigungen über einen Betrag von € 48.000,- übergeben. Es wurden keine Unterlagen bzgl. der Überprüfung der Existenz des Unternehmens vorgelegt und die Arbeitsaufzeichnungen sind grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Die restlichen vorgelegten Auftragsschreiben und Rechnungen betreffen das Jahr 2016 und sind daher für 2013 unerheblich. Der Firmenstempel, wie auch die Unterschrift auf der einzigen vorgelegten Eingangsrechnung ist vollkommen different zu den Unterschriften auf dem Auftragsschreiben und den vorgelegten Zahlungsempfangsbestätigungen.
Am 01.10.2017 wurde ein Auskunftsersuchen an das zentrale Verbindungsbüro in Slowenien bzgl. der Sachverhaltsklärung mit dem dort ansässigen Sub-Unternehmen gestellt, welches am 29.03.2017 beantwortet wurde. Im Rahmen der Fa. Subunternehmen 5 ist keine der überprüften Rechnungen in die Buchhaltung bzw. in die dort abgegebenen Erklärungen eingeflossen. Die Fa. Subunternehmen 5 gibt dazu an, dass die gelegten Rechnungen zum größten Teil wieder storniert werden sollten. Im Zusammenhang damit wurden iHv € 161.962,- Storno-Rechnungen der Subunternehmen 5 vorgelegt. Nach Angaben des kontaktierten Sub-Unternehmens wurde lediglich ein Betrag iHv € 53.500,- tatsächlich in Form von Barzahlungen beglichen. Zu Storno Rechnungen wurde kein Schriftverkehr vorgelegt.
Aufgrund dieser Beantwortung wird entgegen den Feststellungen der Betriebsprüfung ein Fremdleistungsaufwand in Höhe von € 101.500,- anerkannt. Auch die Umsatzsteuer und Vorsteuer daraus wird anerkannt."
Nichtanerkannter Fremdleistungsaufwand (50%) laut BVE 2014 89.566,90
Ad Subunternehmen 1
"Es wurde trotz Verlangung aller Unterlagen, siehe oben - Pkt. Allgemeines, Verfahrensablauf nur eine Eingangsrechnung vorgelegt (ER 29-2013). Die Rechnungssumme dieser ER beträgt € 29.400,- wobei Zahlungsempfangsbestätigungen nur für € 9.500,- vorgelegt wurden. Es wurden während der gesamten Geschäftsbeziehung in 2013 alle Zahlungen bar getätigt. In der Buchhaltung ist ein Aufwand in Höhe von € 149.390,90 gebucht, wovon lediglich 40.470,18 bezahlt wurden. Über den Aufwand wurde, abgesehen von der einen vorgelegten Eingangsrechnung, keine Rechnung vorgelegt. Zu dieser Rechnung ist anzumerken, dass sich der Leistungszeitraum von Juli bis September 2013 erstreckt, die Rechnung aber bereits im August 2013 ausgestellt wurde. Wie ist eine Abrechnung in m2 möglich, wenn die Leistungserbringung noch nicht abgeschlossen ist? Zahlungsbestätigungen sind nur für € 9.500,- vorhanden. Am xxx wurde das Konkursverfahren über das betroffene Unternehmen eröffnet. Das Unternehmen meldete ab Jänner 2013 nur noch geringfügigste Umsätze, wobei im Zuge einer Betriebsprüfung der Subunternehmen 1 keine Leistungserbringung an die Bf festgestellt werden konnte.
Entgegen der Aussage im Rahmen der Beschwerde, wurden im Zuge der Unterlagenübergabe lediglich ein Firmenbuchauszug (Datum: 19.10.2016) und ein Wocheneinteilungsplan, welcher sich nicht zur Bestätigung der Leistungserbringung eignet, vorgelegt. Der Plan enthält den Namen der Subfirma, jeweils eine Kalenderwoche zB. KW 29 mit den Tagen 08.07. 14.07.2013, wobei die KW 29 im Jahr 2013 tatsächlich folgende Tage beinhaltete:
KW 29 15.7. 16.7. 17.7. 18.7. 19.7. 20.7. 21.7.
Weiters ist in dem vorgelegten Excel-Sheet die jeweilige Baustelle vermerkt und eine Spalte mit der Angabe Estrich m2, wobei diese nicht ausgefüllt wurde. Das gleiche Bild zeigt sich auch bei den restlichen vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen, weswegen die BP zur Annahme kommt, dass die Arbeitsaufzeichnungen in Summe nicht geeignet sind um eine Leistungserbringung nachzuweisen. Es kann keine Abrechnung in qm erfolgen, wenn keine Aufzeichnungen zur tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung in qm vorliegen.
Es ist festzuhalten, dass kaum Unterlagen zur Fa. Subunternehmen 1 vorgelegt wurden, auch die Begründung, dass die restlichen nicht bezahlten ~ € 109.000,- der Aufwandssumme aufgrund von Schäden seitens der Fa. Gf Subunternehmen 1 einbehalten wurden ist nicht glaubhaft. Es handelt sich hierbei um ca. 73 % des Gesamtaufwandes, welcher nicht beglichen wurde und in den Salden 2015 immer noch offen ist. Es wurde diesbezüglich kein Schriftverkehr vorgelegt. Im Fragebogen wird angegeben, dass der GF Gf Subunternehmen 1 in die Türkei verzogen ist."
Nichtanerkannter Fremdleistungsaufwand (50%) laut BVE 2013 74.695,45
Ad xxx Kft (Anmerkung BFG - korrekte Bezeichnung Subunternehmen 2)
"Im Zuge der Übergabe der Unterlagen wurde lediglich eine Rechnung (€ 18.442,-) samt Überweisungsbestätigungen (€ 17.060,15) übergeben. Die restlichen übergebenen Rechnungen betrafen die Fremdunternehmen und sind somit nicht zu berücksichtigen. Das Schreiben der Fa. Subunternehmen 2, welches nach Zahlung von offenen € 9.894,- keine weiteren Forderungen bestätigt, richtet sich entgegen den Angaben in der Beschwerde sehrwohl an die Bf.
Es bleibt nach wie vor ein offener Aufwand in der Buchhaltung des geprüften Unternehmens in der Höhe von € 255.000,-. Der offene Aufwand würde ~ 75 % der gesamten Aufwandssumme betragen, dies erscheint mehr als unglaubwürdig. Es wurde bezüglich der angeblich schadhaften Arbeitsleistung kein Schriftverkehr vorgelegt.
Im Fragebogen wurde angegeben, dass das Unternehmen seit 2012 durchgehend für die Fa. Bf tätig ist, wobei das Unternehmen 2012 ruhend gemeldet war. Die übergebenen AI Formulare betreffen andere Firmen (2 x deutsche Firmen, 1 x Fremdunternehmen). Weiters wurde eine Handelsregisterauszug, ein Dienstleisterregisterauszug, eine gemeinsame Steuerbescheinigung und eine Bestätigung, dass die GF nicht vorbestraft ist, vorgelegt. Die beigefügte Entsendemeldung verfügt über keine Transaktionsnummer, das bedeutet, dass diese auch nicht abgegeben wurde.
In einem, die Fa. Subunternehmen 2. betreffend gestellten Auskunftsersuchen, bestätigt die Fa. eine Leistungsbeziehung, wobei die Angaben sich gravierend von den, der BP vorliegenden unterscheiden. Der GF der Fa. Subunternehmen 2. gibt an, den GF der Bf nicht zu kennen und die Geschäftsbeziehung nur aufgrund von in Österreich arbeitenden Bekannten erfolgte. Geringe nach Dezember erfolgte Arbeiten wurden It. Angaben Anfang 2014 verrechnet. Bestätigt werden Rechnungen in Höhe von € 48.605,- unter dem Vermerk, dass aufgrund von angeblichen Schäden nur € 44.863,- tatsächlich bezahlt wurden. Die Fa. Ssubunternehmen 2. konnte alle Rechnungen, wie auch die Buchhaltung, Bezahlung und die Leistungsaufzeichnungen zu der Leistungssumme von € 44.863,- belegen und vorweisen, weshalb die Leistung in diesem Ausmaß, entgegen dem Prüfbericht, als erbracht anzusehen ist. Die BVE wird dahingehend abgeändert."
Nichtanerkannter Fremdleistungsaufwand (50%) laut BVE 2013 149.035,25
In der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung wurde abschließend von der belangten Behörde hinsichtlich der strittigen Fremdleistungen ausgeführt: "Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest für wenige wahrscheinlich erscheinen lässt. Die oben dargestellten Feststellungen lassen die Beurteilung der BP, dass es sich bei den vorgelegten Eingangsrechnungen um Scheinrechnungen zur Geltendmachung überhöhter Betriebsausgaben handelt, jedenfalls als wesentlicher erscheinen, als die Behauptung der Bw., dass die in den Rechnungen angeführten Leistungen von den rechnungsausstellenden Subunternehmen erbracht wurden. Insgesamt muss aufgrund der eindeutigen Indizienlage davon ausgegangen werden, dass die von der Bw. bezahlten Aufwendungen im Zusammenhang mit den von den angeblichen Subunternehmen in Rechnung gestellten Leistungen in Wahrheit nicht von diesen Unternehmen erbracht wurden."
Hinsichtlich der Schlussbesprechung wurde ausgeführt: "Zur Wahrung des Parteiengehörs gem. § 115 Abs. 2 wurde am 24.11.2016 ein Excel Dokument als Vorbereitung zur Schlussbesprechung übermittelt, welches alle Feststellungen enthielt. Es wurde ein Schlussbesprechungstermin für den 06.12.2016 vereinbart, welcher aber aufgrund Terminschwierigkeiten der steuerlichen Vertretung nicht wahrgenommen werden konnte. Es wurde in weiterer Folge am 05.12.2016 auf die Abhaltung einer Schlussbesprechung verzichtet."
Zusammenfassung Änderung Gewinnermittlung nach Beschwerdevorentscheidung
2013 2014
Zuschätzung + 60.000,00 + 75.000,00
USt.-Passivierung von 50% - 6.000,00 - 7.500,00
Saldo Zuschätzung + 54.000,00 + 67.500,00
2013 2014
Privataufwendungen + 10.771,13 + 21.000,29
USt.-Passivierung - 595,50 - 1.880,60
Saldo Privataufwendungen + 10.175,63 + 19.119,69
Nicht anerkannte Fremdleistungen mit 50% (USt.-Passivierung in der BVE neutralisiert)
2013 2014
Subunternehmen 3 + 11.167,50
Subunternehmen 4 + 33.632,50
Subunternehmen 5 + 89.566,90
Subunternehmen 1 + 74.695,45
Subunternehmen 2 + 149.035,25
Saldo Fremdleistungen + 223.730,70 + 134.366,90
Zur besseren Nachvollziehbarkeit werden nachfolgend vom Bundesfinanzgericht die nach dem jeweiligen Verfahrensstand gegliederten Einkünfte dargestellt:
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Sämtliche Einkünfte wurden dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter Gesellschafter 1 als Komplementär zugewiesen, von diesem wurden im Jahr 2013 Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 7.390,26 und im Jahr 2014 in Höhe von 20.646,18 geltend gemacht und sind diese Beträge analog den Feststellungsbescheiden in den Einkünften enthalten.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom 25. August 2017 wurde vom steuerlichen Vertreter der Bf ein Vorlageantrag eingebracht. In der Begründung wurde ausgeführt, dass "die Klientin nicht mit den Feststellungen hinsichtlich der Subunternehmen einverstanden sei. Diese haben tatsächlich für die Bf gearbeitet und wurden hierfür auch bezahlt. Unterlagen hierzu würden in Papierform nachgereicht werden".
Mit Datum vom 5. September 2017 wurden, wie im Vorlageantrag angekündigt, weitere Unterlagen nachgereicht. Es handelt sich um das bereits mit der Beschwerde vom 10. Februar 2017 als Stellungnahme der Bf bezeichnete Konvolut, dem weitere Unterlagen (Fakturen, Werkverträge, Kopien von Reisepässen, Firmenbuchauszüge usw) in unstrukturierter Form beigefügt waren.
Nicht bestritten wurden die im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung geänderten Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2013 und 2014 und die im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung abgeänderten ertragsteuerlichen Zuschätzungen der Jahre 2013 und 2014.
Am 13. März 2018 erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und wurde von der belangten Behörde beantragt der Beschwerde iS der Beschwerdevorentscheidung teilweise stattzugeben.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1.1. Allgemeines
Die Bf wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 28. September 2002 gegründet und war im Streitzeitraum im Baugewerbe tätig. Der im Firmenbuch ausgewiesene Geschäftszweig wurde mit "Spezialestriche-Bodenbeläge" angegeben.
Als unbeschränkt haftender Gesellschafter agierte im Streitzeitraum Gesellschafter 1, als Kommanditist Gesellschafter 2. Mit Einbringungsvertrag vom xxx haben die Gesellschafter Gesellschafter 1 und ein weiterer Gesellschafter (Gesellschafter 2 war inzwischen ausgeschieden) ihre gesamten Mitunternehmeranteile in die Rechtsnachfolger eingebracht. Durch die Einbringung aller Mitunternehmeranteile auf Grundlage der Einbringungsbilanz zum 31. Dezember 2017 erlosch die Gesellschaft ohne weitere Liquidation und wuchs das Unternehmen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge gem § 142 UGB bei der übernehmenden Rechtsnachfolger an. Die Löschung der Gesellschaft wurde im Firmenbuch am xxx eingetragen.
1.2. Umsatzhinzuschätzung
Die Buchhaltung der Bf wies für den Prüfungszeitraum gravierende Mängel auf. Hinsichtlich der Ausgangsrechnungen der Bf gab es Lücken bei den Rechnungsnummern. Im Rahmen der ersten Befragung der Bf am 20. November 2015 durch die Außenprüfung wurden von der Bf verschiedene nicht in der Finanzbuchhaltung verbuchte Rechnungen vorgelegt.
Die Systematik der Buchhaltung war teilweise nicht nachvollziehbar, die Nummerierung der Ausgangsrechnungen war nicht fortlaufend und gab es bei Stornierungen eine Systematik, die Lücken und Duplikate in der Rechnungsnummernvergabe erzeugte.
Es wurden erhebliche Kassenfehlbeträge von bis zu 61.561 Euro im Jahr 2013 und bis zu 71.677 Euro im Jahr 2014 festgestellt, deren Ursache von der Bf nicht aufgeklärt werden konnte. Vom Unternehmen wurde angegeben, dass es keine Handkasse gibt und dass ein Kassasturz daher nicht möglich ist.
Weiter wurden in der im Rahmen der Ausdehnung des Prüfungszeitraums auf das Jahr 2014 erneut vorgelegten Buchhaltung 2014 im Vergleich zu der ursprünglich vorgelegten Buchhaltung für den (ursprünglichen) Nachschauzeitraum 2014 bisher nicht erfasste Ausgangsrechnungen rückdatiert nachverbucht.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer wurde ein Aufteilungsschlüssel im Verhältnis von 50:50 der Umsätze aus Bauleistungen und der steuerpflichtigen Umsätze angenommen. Die nicht in der Buchhaltung verbuchten und im Rahmen der Besprechung am 20. November 2015 vorgelegten Rechnungen waren umsatzsteuerpflichtig und kann somit angenommen werden, dass das erklärte Umsatzverhältnis von 95:5 der Bauleistungen zu den steuerpflichtigen Leistungen nicht der Realität entsprach. Somit waren 50% der Umsatzzuschätzungen mit einem Steuersatz von 20% der Umsatzsteuer zu unterwerfen und gewinnmindernd zu passivieren.
2013 2014
Zuschätzungen (= Kassenfehlbestände) + 60.000,00 + 75.000,00
Davon 50% mit 20% USt (Passivierung) - 6.000,00 - 7.500,00
Gewinnauswirkung + 54.000,00 + 67.500,00
1.3. Fremdleistungen
Die Bf erzielte aus ihrer Tätigkeit im Geschäftszweig "Spezialestriche-Bodenbeläge" im Jahr 2013 steuerbare Umsätze in Höhe von xxx MEUR und im Jahr 2014 in Höhe von xxx MEUR. In der Steuererklärung 2013 wurden 0,723 MEUR-Fremdleistungen und für das Jahr 2014 wurden 0,649 MEUR-Fremdleistungen, jeweils unter der Kennzahl 9110 Fremdpersonal, erklärt.
Mit der Erbringung dieser Leistungen wurden laut den der Abgabenbehörde vorgelegten Buchhaltungsunterlagen teilweise in- und ausländischen Subunternehmen beauftragt. Die behaupteten Leistungen der Subunternehmen wurden im Streitzeitraum zum Teil gar nicht bzw wenn überhaupt überwiegend bar beglichen.
Folgende (im Verfahren strittige) Fremdleistungen wurden in den Jahren 2013 und 2014 gewinnmindernd verbucht:
a) 2013
Subunternehmen 1 149.390,90
Subunternehmen 2 342.933,50
b) 2014
Subunternehmen 3 22.335,00
Subunternehmen 4 67.265,00
Subunternehmen 5 280.633,80
Die Leistungen wurden von der Bf tatsächlich an ihre jeweiligen Auftraggeber erbracht, dies wurde durch die teilweise Vorlage von Ausgangsrechnungen der Bf an fremde dritte Auftraggeber belegt. Die Leistungen wurden jedoch nicht bzw nur eingeschränkt von den oben angeführten Subunternehmen, die Fakturen gelegt und über die Leistungen abgerechnet haben, erbracht. Die geleisteten Lohnzahlungen der Bf an nicht angemeldete Arbeitnehmer wurden mit 50% des nicht anerkannten Fremdleistungsaufwandes geschätzt.
1.3.1. Subunternehmen 1
Die Subunternehmen 1 wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 30. April 2012 gegründet. Unbeschränkt haftender Gesellschafter war Gf Subunternehmen 1. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom xxx mit der Zahl xxx wurde der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet. Mit Beschluss dieses Gerichts vom xxx wurde der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben. Mit Datum vom xxx wurde die Gesellschaft im Firmenbuch gelöscht. Mit Schreiben vom 21. Jänner 2014 wurde vom Masseverwalter gegenüber der belangten Behörde bekanntgegeben, dass hinsichtlich der Steuererklärungen 2012 eine Schätzung gem § 184 BAO beantragt werde, da ihm als Insolvenzverwalter kein Kontakt zur Insolvenzschuldnerin möglich war/ist und er über keinerlei Unterlagen verfüge.
Die Bf hat im Jahr 2013 aufgrund von Eingangsrechnungen der Subunternehmen 1 für den Zeitraum 7-9/2013 Fremdleistungsaufwand in Höhe von 149.390,90 Euro verbucht.
Für den Zeitraum 8-9/2013 wurden Empfangsbestätigungen über erhaltene Barzahlungen der Subunternehmen 1 über 40.470,18 Euro vorgelegt. Die offenen 108.970,72 Euro waren in der im Außenprüfungsverfahren vorgelegten Saldenliste zum 31.12.2015 noch offen. In der Beschwerde wurde dazu vorgebracht, dass die Arbeiten der Subunternehmen 1 mangelhaft gewesen und die Zahlungen einbehalten worden wären, da die Schadensbehebung durch Dienstnehmer der Bf erfolgte. Es wurden weder Unterlagen noch Schriftverkehr zu den behaupteten Mängeln vorgelegt.
Die Subunternehmen 1 meldete ab Jänner 2013 nur mehr geringe Umsätze, im Zuge einer Außenprüfung bei der Subunternehmen 1 wurden keine Umsätze an die Bf festgestellt.
Der im Außenprüfungsverfahren vorgelegte Firmenbuchauszug datiert vom 10. Oktober 2016 und ist aufgrund des Leistungszeitraums 7-9/2013 nicht geeignet nachzuweisen, wer im Leistungszeitraum die zeichnungsberechtigten Personen des Subunternehmens waren.
Weder im Außenprüfungs- und im Beschwerdeverfahren noch mit dem Vorlageantrag wurden der Gewerbeschein, der Nachweis einer UID-Abfrage, die Dienstgebernummer, der Meldezettel des Geschäftsführers und ein Nachweis, dass die Subunternehmen 1 im Leistungszeitraum in der HFU-Gesamtliste (Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen) eingetragen war, vorgelegt. Mit dem Vorlageantrag wurden der Führerschein und eine Bankomatkarte des unbeschränkt haftenden Gesellschafters übermittelt.
In den von der Bf vorgelegten Werkverträgen mit der Subunternehmen 1 wurden Bedingungen und Vereinbarungen getroffen, die aus Sicht der Bf einer Beweisvorsorge im Sinne der Einhaltung eines speziellen Sorgfaltsmaßstabes im Bau- und Baunebengewerbe entsprechen. Genau diese Unterlagen wie Arbeitsaufzeichnungen, Bauzeit- und Terminpläne, Ausweiskopien der Geschäftsführer des Subunternehmens, Meldezettel des Geschäftsführers, Ausweise der Dienstnehmer des Subunternehmens, Passfotos der Dienstnehmer des Subunternehmens, Aufenthalts- bzw Arbeitsbewilligungen der Dienstnehmer des Subunternehmens, Beschäftigungs- bzw Entsendebewilligungen und gültige EU-Entsendebestätigungen wurden im Verfahren großteils nicht vorgelegt.
Es wurden kein Schriftverkehr und keine Nachweise hinsichtlich der geleisteten Arbeiten des Subunternehmens und Arbeitsaufzeichnungen zu den einzelnen Baustellen und Flächen bzw Kubaturen vorgelegt. Der vorgelegte Wocheneinteilungsplan ist nicht geeignet, einen Leistungsnachweis zu erbringen, da die angegebenen Tage zum einen nicht mit den Kalenderwochen übereinstimmen und die Spalte "Estrich in m²" nicht befüllt ist, somit die Erbringung der Leistungen nicht belegt und eine Leistungskontrolle für die Bf mangels Aufzeichnungen nicht möglich war.
Somit wurden Fremdleistungen der Subunternehmen 1 in Höhe von 149.390,90 Euro nicht nachgewiesen.
1.3.2. Subunternehmen 2
Aktenkundig ist ein von der Bf mit dem Vorlageantrag übermittelter nicht von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher übersetzter Handelsregisterauszug. Demnach wurde das Unternehmen am xxx in Ungarn gegründet. Selbständig vertretungsbefugt als Geschäftsführerin seit 10. September 2010 war Gf Subunternehmen 2.
Die Bf hat im Jahr 2013 aufgrund von Eingangsrechnungen der Subunternehmen 2 für den Zeitraum 8-12/2013 Fremdleistungsaufwand in Höhe von 342.933,50 Euro verbucht. Davon wurden von der Bf an das Subunternehmen 44.863 Euro tatsächlich bezahlt.
Im Verfahren vorgelegt wurde eine Rahmenvereinbarung vom 15. Juli 2013 über "Estricharbeiten" in "Diversen Bauvorhaben 2013" ohne Angabe eines Auftragswertes, dazu fünf Werkverträge und Ausgangsrechnungen an die nicht beschwerdegegenständliche Fremdunternehmen. Ebenfalls aktenkundig sind zwei gleichlautende Bestätigungen, in denen die Subunternehmen 2 bestätigt, dass "mit der Auszahlung von 9.894,00 sämtliche Forderungen der Firma Subunternehmen 2 gegenüber der Firma Bf bis zum Stichtag 19.2.2014 vollständig beglichen sind und keine weitere Zahlungsansprüche gestellt werden"; mit dem Vorlageantrag wurde von der Bf eine gleichlautende Bestätigung übersendet, geändert war die Bezeichnung des Gläubigers; "… gegenüber der Firma Fremdunternehmen …" und mit einem Stempel dieses nicht beschwerdegegenständlichen Unternehmens versehen. Laut der im Außenprüfungsverfahren vorgelegten Saldenliste der Jahre 2013 - 2015 bestand eine offene Verbindlichkeit der Bf über 254.700 Euro gegenüber dem Subunternehmen.
Der mit dem Vorlageantrag übermittelte Ausdruck aus dem Dienstleistungsregister des österreichischen Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit der Zahl GZ: BMWFW-xxx betrifft den nicht beschwerdegegenständlichen Zeitraum 14. Dezember 2015 - 13. Dezember 2016, der hier strittige Leistungszeitraum umfasste den Zeitraum 8-12/2013.
Die im Verfahren vorgelegte Meldung einer Entsendung nach Österreich gem § 7b Abs 3 und 4 AVRAG betrifft eine nicht beschwerdegegenständliche Gesellschaft und wurde überdies nicht an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen (ZKO) übermittelt (Transaktionsnummer fehlt). Eine der mit dem Vorlageantrag übermittelten Entsendungsmeldungen datiert vom 29. Februar 2016 und betrifft einen nicht strittigen Zeitraum, weitere derart übermittelte Meldungen betreffen nicht die Bf bzw wurden diese offenbar nicht an die ZKO übermittelt (fehlende Transaktionsnummern).
Hinsichtlich der im Außenprüfungsverfahren von der belangten Behörde beanstandeten fehlenden "Zusammenfassenden Meldungen" des Subunternehmens ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den strittigen sonstigen Leistungen um Grundstücksleistungen handelt, die nicht in die "Zusammenfassende Meldung" aufzunehmen waren.
Das mit dem Vorlageantrag übermittelte E-Mail des Subunternehmens betreffend des Wunsches nach Übersendung eines Aufmassblattes für eine Baustelle datiert vom 17. Oktober 2016 und betrifft somit nicht den streitgegenständlichen Leistungszeitraum 8-12/2013.
Die Subunternehmen 2 hat nach eigenen Angaben für den streitgegenständlichen Zeitraum fünf Ausgangsrechnungen über insgesamt 48.605 Euro an die Bf ausgestellt. Davon wurden von der Bf Leistungen in Höhe von 44.863 Euro an die Subunternehmen 2 bezahlt. Die Bf hat betreffend dieses Subunternehmen jedoch 342.933,50 Euro an Fremdleistungsaufwand gewinnmindernd verbucht.
Bezahlt wurden die Fakturen 20130028 vom 16. August 2013 über 18.442 Euro, 20130053 vom 5. September 2013 über 4.917 Euro, 20130054 vom 4. Oktober 2013 über 6.246 Euro, 20130056 vom 23. Oktober 2013 über 8.721 Euro und 20130075 vom 6. Dezember 2013 über 10.280 Euro. Diesbezüglich existieren für jede Faktura ein Rechnungsprüfblatt und wurden Überweisungsbelege vorgelegt.
Im Außenprüfungsverfahren wurde nur eine Faktura vorgelegt, es handelte sich um die Faktura 20130028 vom 16. August 2013 über 18.442 Euro. Die mit dem Vorlageantrag nachgereichten Unterlagen (Werkverträge und Fakturen) betreffen alle ein anderes Unternehmen, die nicht streitgegenständliche Fremdunternehmen.
In den von der Bf vorgelegten Werkverträgen mit der Subunternehmen 2 wurden Bedingungen und Vereinbarungen getroffen, die aus Sicht der Bf einer Beweisvorsorge im Sinne der Einhaltung eines speziellen Sorgfaltsmaßstabes im Bau- und Baunebengewerbe entsprechen. Genau diese Unterlagen wie Arbeitsaufzeichnungen, Bauzeit- und Terminpläne, Ausweiskopien der Geschäftsführer des Subunternehmens, Meldezettel des Geschäftsführers, Ausweise der Dienstnehmer des Subunternehmens, Passfotos der Dienstnehmer des Subunternehmens, Aufenthalts- bzw Arbeitsbewilligungen der Dienstnehmer des Subunternehmens, Beschäftigungs- bzw Entsendebewilligungen und gültige EU-Entsendebestätigungen wurden im Verfahren großteils nicht vorgelegt.
Es wurden kein Schriftverkehr und keine Nachweise hinsichtlich der geleisteten Arbeiten des Subunternehmens und Arbeitsaufzeichnungen zu den einzelnen Baustellen und Flächen bzw Kubaturen vorgelegt.
Somit wurden Fremdleistungen der Subunternehmen 2 in Höhe von 298.070,50 Euro nicht nachgewiesen.
1.3.3. Subunternehmen 3
Das Unternehmen wurde mit Errichtungsvertrag vom xxx gegründet. Im streitgegenständlichen Leistungszeitraum 9-12/2013 agierte xxx Geschäftsführer Subunternehmen 3 ab xxx als Geschäftsführer des Unternehmens. Von xxx war Gf Subunternehmen 3 als Geschäftsführer eingetragen. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom xxx mit der Zahl xxx wurde ein Konkursverfahren eröffnet, mit Beschluss vom xxx wurde der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben und mit Datum vom xxx wurde die Gesellschaft gem § 40 Firmenbuchgesetz (FBG) infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.
Im gesamten Verfahren wurden keine Werkverträge der Bf mit dem Subunternehmen vorgelegt, ebenso keine schriftlichen Aufzeichnungen (Schriftverkehr, E-Mails etc) hinsichtlich des behaupteten Geschäftsverhältnisses. Vorgelegt wurden sämtliche Eingangsrechnungen, nachträglich mit Datum vom 19. November 2015 eingeholte Bestätigungen hinsichtlich des Eintrages in die HFU-Liste des Subunternehmens im Zahlungszeitpunkt und Schreiben, auf denen von der Subunternehmen 3 bestätigt wurde, dass die angeführten Barzahlungen erhalten wurden.
Die Unterschriften auf diesen Barzahlungsbestätigungen wurden laut Ausführungen der Bf in der Beschwerde vom Geschäftsführer xxx Geschäftsführer Subunternehmen 3 vorgenommen ("Herr Geschäftsführer Subunternehmen 3 hatte immer einen Stempel und ein Kassabuch dabei und unterschrieben, uns ist nicht bekannt wie Herr Geschäftsführer Subunternehmen 3 sonst unterschreibt."). Die Unterschriften auf der im Verfahren vorgelegten Ausweiskopie und der Musterzeichnung im Firmenbuch sind ident, die auf den Barzahlungsbestätigungen weisen ein anderes Schriftbild auf und wäre es der Bf zumutbar gewesen, da die Ausweiskopie der Bf vorlag, die Unterschriften auf Übereinstimmung zu überprüfen.
Im Leistungszeitraum war bei der Subunternehmen 3 nur der gewerberechtliche Geschäftsführer als Dienstnehmer angemeldet, Aufzeichnungen, welche Personen oder wiederum Subunternehmen der Subunternehmen 3 die übertragenen Leistungen ausgeführt haben, wurden nicht vorgelegt. Laut Firmenbuch wurde der letzte Jahresabschluss der Subunternehmen 3 zum Stichtag 31. Dezember 2012 eingereicht. Vom Masseverwalter wurde mit Datum vom 3. Juli 2015 eine Sachverhaltsdarstellung an das Landesgericht für Strafsachen Wien mit dem Verdacht auf Vorliegen eines Sozialbetrugsunternehmens eingebracht.
Bei der Subunternehmen 3 wurde für den Zeitraum 2010 - 2012 und den Nachschauzeitraum 1-11/2013 eine Außenprüfung durchgeführt. Dabei wurden über 1 MEUR an Fremdleistungen, die bei der Subunternehmen 3 gewinnmindernd verbucht waren, als Schein- bzw Deckungsrechnungen nicht anerkannt.
Es wurden keine Arbeitsaufzeichnungen, kein Bauzeit- und Terminpläne, keine Ausweise der Dienstnehmer des Subunternehmens, keine Passfotos der Dienstnehmer des Subunternehmens, keine Aufenthalts- bzw Arbeitsbewilligungen der Dienstnehmer des Subunternehmens, keine Beschäftigungs- bzw Entsendebewilligungen und keine gültigen EU-Entsendebestätigungen vorgelegt.
Der vorgelegte Wocheneinteilungsplan ist nicht geeignet, einen Leistungsnachweis zu erbringen, da die Spalte "Estrich in m²" nicht befüllt ist, somit die Erbringung der Leistungen nicht belegt und eine Leistungskontrolle für die Bf mangels Aufzeichnungen nicht möglich war.
Somit wurden Fremdleistungen der Subunternehmen 3 in Höhe von 22.335 Euro nicht nachgewiesen.
1.3.4. Subunternehmen 4
Das Unternehmen wurde mit Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom xxx errichtet. Als Geschäftsführer agierte bis zum xxx xxx Gf Subunternehmer 4, ab xxx Gf2 Subunternehmen 4 xxx.
Mit Beschlüssen des Landesgerichts Wiener Neustadt vom xxx, Zahl xxx, und vom xxx, Zahl xxx, wurde jeweils der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gem § 63 Insolvenzordnung (IO) zurückgewiesen. Mit Datum vom xxx wurde das Unternehmen als Scheinunternehmen gem § 8 Sozialbetrugsbekämpfungs-gesetz (SBBG) qualifiziert und erfolgte diesbezüglich eine Eintragung in das Firmenbuch gem § 3 Abs 1 Z 15a Firmenbuchgesetz (FBG). Mit Datum vom xxx erfolgte die amtswegige Löschung gem § 40 FBG.
Im strittigen Leistungszeitraum 1-4/2014 war Gf2 Subunternehmen 4 xxx Geschäftsführer, xxx Gf Subunternehmer 4 war bereits im September 2013 ausgeschieden. In dem im Außenprüfungsverfahren vorgelegten Fragebogen wurde von der Bf jedoch angegeben, dass "Der Geschäftsführer persönlich - Hr Gf Subunternehmer 4" im Namen der Gesellschaft aufgetreten sei.
Die Werkverträge und Eingangsrechnungen wurden inzwischen vollständig vorgelegt, einige Barzahlungsbestätigungen fehlen. Die Unterschriften auf den vorgelegten Zahlungsbestätigungen stimmen weder mit denen des im Leistungszeitraum eingetragenen Geschäftsführers Gf2 Subunternehmen 4 xxx noch mit der des vorherigen Geschäftsführers xxx Gf Subunternehmer 4 überein.
Mit dem Vorlageantrag wurden einige der bisher nicht im Verfahren vorgelegten Unterlagen (Firmenbuchauszug, Gewerbeschein vom xxx - Leistungszeitraum 1-4/2014, UID-Nummernabfrage, HFU-Bestätigungen) an das Bundesfinanzgericht übermittelt.
In den von der Bf vorgelegten Werkverträgen mit der Subunternehmen 4 wurden Bedingungen und Vereinbarungen getroffen, die aus Sicht der Bf einer Beweisvorsorge im Sinne der Einhaltung eines speziellen Sorgfaltsmaßstabes im Bau- und Baunebengewerbe entsprechen. Genau diese Unterlagen wie Arbeitsaufzeichnungen, Bauzeit- und Terminpläne, Ausweiskopien der Geschäftsführer des Subunternehmens, Meldezettel des Geschäftsführers, Ausweise der Dienstnehmer des Subunternehmens, Passfotos der Dienstnehmer des Subunternehmens, Aufenthalts- bzw Arbeitsbewilligungen der Dienstnehmer des Subunternehmens, Beschäftigungs- bzw Entsendebewilligungen und gültige EU-Entsendebestätigungen wurden im Verfahren großteils nicht vorgelegt.
Es wurden kein Schriftverkehr und keine Nachweise hinsichtlich der geleisteten Arbeiten des Subunternehmens und Arbeitsaufzeichnungen zu den einzelnen Baustellen und Flächen bzw Kubaturen vorgelegt.
Somit wurden Fremdleistungen der Subunternehmen 4 in Höhe von 67.265 Euro nicht nachgewiesen.
1.3.5. Subunternehmen 5
Das Unternehmen wurde am xxx in Slowenien gegründet, der im Handelsregister eingetragene Firmenwortlaut ist Subunternehmen 5 xxx Die Anteile wurden zur Gänze von der Geschäftsführerin Gf2 Subunternehmen 5 gehalten, als (zusätzlich) vertretungsberechtige Person war xxx Gf Subunternehmen 5 eingetragen.
Mit dem Vorlageantrag wurden sämtliche Werkverträge, Eingangsrechnungen und Zahlungsbestätigungen vorgelegt. Weiter wurden Unterlagen in slowenischer Sprache wie zB der Handelsregisterauszug, der Gewerbeschein und ein Unterschriftsprobenblatt von Gf2 Subunternehmen 5 und xxx Gf Subunternehmen 5 übermittelt.
Die Unterschriften auf den Werkverträgen, den Fakturen und den Zahlungsbestätigungen sind nicht deckungsgleich. Die Unterschrift auf den Fakturen stimmt mit der auf dem Unterschriftsprobenblatt von Gf2 Subunternehmen 5 überein, die Unterschriften auf den Werkverträgen und Zahlungsbestätigungen stimmen weder mit der von Gf2 Subunternehmen 5 noch von xxx Gf Subunternehmen 5 überein.
Die im Verfahren vorgelegten Entsendemeldungen gem §7b Abs 3 und 4 AVRAG betreffen in fünf Fällen den strittigen Leistungszeitraum 3-12/2014. Als Beschäftigerbetrieb werden jedoch gerade nicht die Bf, sondern ein anderes rechtlich existentes Unternehmen mit der Bezeichnung "Fremdunternehmen)" angeführt, auch die mit dem Vorlageantrag übermittelten Entsendemeldungen weisen als Beschäftigerbetrieb nicht die Bf sondern ebenfalls das vorgenannte andere Unternehmen mit der Bezeichnung "Fremdunternehmen" auf.
Die Subunternehmen 5 hat nach eigenen Angaben Fakturen über 265 TEUR an die Bf ausgestellt, davon wurden Fakturen über 162 TEUR storniert und wurde bestätigt, dass 53.500 Euro tatsächlich eingegangen sind. Von der Bf wurden im bisherigen Verfahren Barzahlungsbestätigungen über 48.000 Euro vorgelegt und Aufwendungen in Höhe von 280.633,80 Euro aufwandswirksam erfasst.
Anders als die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass von der Bf insgesamt Zahlungen über 53.500 Euro an das Subunternehmen für tatsächlich erbrachte Leistungen getätigt wurden. Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung sowohl die von der Subunternehmen 5 bestätigten 53.500 Euro als auch 48.000 Euro, für die Zahlungsbestätigungen vorgelegt wurden, als Aufwand anerkannt (280.633,80 abzüglich 48.000 abzüglich 53.500 = 179.133,80 Euro nicht nachgewiesene Fremdleistungen laut BVE). Die von der Bf vorgelegten Zahlungsbestätigungen über 48.000 Euro finden Deckung in dem vom Subunternehmen bestätigten Zahlungseingang und wurden vom Subunternehmen nur insgesamt nur 53.500 Euro an erhaltenen Barzahlungen bestätigt (280.633,80 abzüglich 53.500 = 227.133,80 nicht anerkannte Fremdleistungen laut Bundesfinanzgericht).
In den von der Bf vorgelegten Werkverträgen mit der Subunternehmen 4 wurden Bedingungen und Vereinbarungen getroffen, die aus Sicht der Bf einer Beweisvorsorge im Sinne der Einhaltung eines speziellen Sorgfaltsmaßstabes im Bau- und Baunebengewerbe entsprechen. Genau diese Unterlagen wie Arbeitsaufzeichnungen, Bauzeit- und Terminpläne, Ausweiskopien der Geschäftsführer des Subunternehmens, Meldezettel des Geschäftsführers, Ausweise der Dienstnehmer des Subunternehmens, Passfotos der Dienstnehmer des Subunternehmens, Aufenthalts- bzw Arbeitsbewilligungen der Dienstnehmer des Subunternehmens, Beschäftigungs- bzw Entsendebewilligungen und gültige EU-Entsendebestätigungen wurden im Verfahren großteils nicht vorgelegt.
Es wurden kein Schriftverkehr und keine Nachweise hinsichtlich der geleisteten Arbeiten des Subunternehmens und Arbeitsaufzeichnungen zu den einzelnen Baustellen und Flächen bzw Kubaturen vorgelegt.
Somit wurden Fremdleistungen der Subunternehmen 5 in Höhe von 227.133,80 Euro nicht nachgewiesen.
1.3.6. Vorliegen von Scheinrechnungen und Nichterfüllung von Dokumentations- und Sorgfaltspflichten
Scheinrechnungen
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist festzustellen, dass die in den unter den Punkten 1.3.1. bis 1.3.5. angeführten Eingangsrechnungen der Subunternehmen 1, der Subunternehmen 2, der Subunternehmen 3, der Subunternehmen 4 und der Subunternehmen 5 als Scheinrechnungen zu qualifizieren sind und die in den Rechnungen angeführten Leistungen nicht von den Rechnungsausstellern erbracht wurden. Vielmehr dienten die Rechnungen lediglich dem Zweck, die Beschäftigung von Schwarzarbeitern durch die Bf zu verdecken.
Die Bf hat die behaupteten Auftragsverhältnisse insbesondere mangels entsprechender fremdüblicher Dokumentationen nicht glaubhaft gemacht. Bei den Rechnungsausstellern handelt es sich nicht um die tatsächlichen Empfänger der von der Bf abgesetzten Beträge.
Weiter ist festzustellen, dass der bei der Bf als Beschäftigerin der nicht angemeldeten Arbeiter angefallene Personalaufwand jedenfalls geringer war als der von der Bf auf der Grundlage der angeführten Scheinrechnungen verbuchte Aufwand. Die Zahlungen der Bf erfolgten überwiegend in Form von Barauszahlungen, diese erreichten der Höhe nach die in den gegenständlichen Eingangsrechnungen ausgewiesenen Rechnungsbeträge nicht und sind nicht den fakturierenden Subunternehmen zugeflossen.
Es liegt folglich in den Streitjahren jeweils ein Mehrgewinn vor, der im Betriebsvermögen der Bf keinen Niederschlag gefunden hat und ist insoweit zwingend von einem Rückfluss von Geldern an die Bf auszugehen.
Dokumentations- und Sorgfaltspflichten
Die Bf hat betreffend die Subunternehmen 1, die Subunternehmen 2, die Subunternehmen 3, die Subunternehmen 4 und die Subunternehmen 5 die branchenüblichen und vor allem die laut den vorgelegten Werkverträgen der Bf mit den Subunternehmen ausdrücklich vereinbarten Dokumentations- und Sorgfaltspflichten nicht beachtet. Es wurden keine Kostenvoranschläge, Angebotsschreiben, Stundenaufzeichnungen, Baustellendokumentationen, Aufzeichnungen über die m² oder m³ der behaupteten erbrachten Leistungen der Subunternehmen vorgelegt. Die Namen der beschäftigten Arbeiter sind der Bf nicht bekannt und hat die Bf auch keine Unterlagen vorgelegt, aus denen die Identität der Arbeiter hervorgeht.
Im Ergebnis ist vor diesem Hintergrund festzustellen, dass die Bf bei der Gestaltung ihrer Geschäftsbeziehungen zu den strittigen Subunternehmen - ohne dass hierzu Feststellungen zu Gepflogenheiten in der jeweiligen Branche erforderlich wären (vgl in diesem Zusammenhang zB VwGH 7.6.2021, Ra 2021/13/0035) - ihren eigenen in den Werkverträgen mit den Subunternehmen vereinbarten Dokumentations- und Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist.
2. Beweiswürdigung
2.1. Allgemeines
Gemäß § 167 Abs 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde muss dieser Rechtsprechung zufolge den Bestand einer Tatsache nicht im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn nachweisen (vgl zB VwGH 31.5.2017, 2014/13/0025; Ritz, BAO 7 § 167 BAO Rz 8).
Die Feststellungen hinsichtlich der Gründung der Bf, der Personen die als Gesellschafter fungierten, der Vermögensübernahme gem § 142 UGB und der Löschung der Gesellschaft ergeben sich aus dem Firmenbuch und dem dort elektronisch einsehbaren Dokumentenverzeichnis.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist betreffend den vorliegenden Beschwerdefall wie folgt auszuführen:
2.2. Umsatzhinzuschätzungen
Die Umsatzhinzuschätzung bzw die Herabsetzung der Zuschätzung auf 50% im Rahmen der Beschwerdevorentscheidungen mit 60.000 Euro für das Jahr 2013 und 75.000 Euro für das Jahr 2014 ergeben sich aus dem im Bericht über die Außenprüfung vom 13. Dezember 2018 bei der Bf getroffenen Feststellungen und aus den Ausführungen in der Bescheidbegründung zur Beschwerdevorentscheidung vom 24. Juli 2017.
Neben den von der Bf nicht aufgeklärten Kassenfehlbeständen wurde eine nicht verbuchte Ausgangsrechnung festgestellt, wobei von Seiten der belangten Behörde trotz einer Vielzahl von Ungereimtheiten nur die aufgerundeten Kassenfehlbestände als Basis für die Zuschätzung herangezogen wurden.
In der Niederschrift vom 14. Juli 2016 mit Mitarbeiter Bf MSc, dem Buchhalter der Bf, wurden von diesem zu seiner Qualifikation als Buchhalter folgende, auszugsweise zitierte, Aussage getätigt: "Ich habe keine Ausbildung als Buchhalter und musste das Buchungswesen selbst erlernen. Daher konnte ich nicht mit allen Situationen umgehen, dies konnte zu Ungereimtheiten führen. Alles, was regelmäßig ist, kann ich verbuchen und kann richtig damit umgehen. Alles, was keine Standardsituation ist, zB Zahlungen in einem späteren Zeitraum, die in einen früheren Zeitraum gehören sind für mich schwierig. Mit wird jegliches Material auf den Tisch gelegt und ich muss damit umgehen. Als Beispiel ich habe eine Rechnung, die hinausgeht, habe diese gebucht, später wird diese Teilrechnung gezahlt, abzüglich Änderungen bzw. Korrekturen, dann stelle ich eine zweite Teilrechnung mit dem neuen richtigen Betrag und habe dazwischen keine Erlösberichtigung durchgeführt […] Dies zeigt, dass gewisse Differenzen aufgrund des Buchhalterischen Nichtwissens entstanden sind. Ich bin ja in diesem Bereich nicht gelernt gewesen."
Zu den Kassenfehlbeträgen wurde von Mitarbeiter Bf auszugsweise ausgeführt: "Eine Handkassa gibt es bei uns nicht, da wir keine Bareingänge mehr haben, hat dies für uns keinen Sinn. Die Bauleiter und der GF zahlen die kleinen Beträge lfd. vom eigenen Geld und am Ende der Buchungsperiode wird das Geld an die betr. Personen vom Bankkonto zurückgezahlt. Ein Kassasturz ist daher keiner möglich […] Der Kassabestand vom NS Zeitraum 2015 in Höhe von € 179.000,- ist unmöglich, damit meine ich, dass max. ein Kassabestand von € 1.000,- möglich wäre, abgesehen davon, dass wir keine Handkassa führen. Ich kann mir das im Zhg. mit fehlenden Aufwänden erklären. Genau dies meinte ich mit den nicht zeitnahen Buchungen und den nicht periodengerechten Einbuchungen [...] ich habe den Kassenstand niemals überprüft, wenn ich einen Beleg bekommen hab, habe ich diesen verbucht ohne weiter nachzudenken und diesen irgendwo zuzuordnen. Auch bei dem negativen Kassenstand, Herr Gesellschafter 1 schaut nicht darauf […]"
Zu den fehlenden Ausgangsrechnungen wurde von Mitarbeiter Bf auszugsweise ausgeführt: "Die Rechnung der Adresse xxx habe ich nun im Zuge der Jahreserklärung eingebucht. Gemäß der ersten Niederschrift von November, wo sie sagten, dass diese Rechnung in die Buchhaltung aufgenommen werden muss, habe ich diese Rechnung mit einfließen lassen [...] Bei ein oder zwei Adressen habe ich nichts gefunden, mein Problem hierbei ist, ich war auch nicht immer da und ich weiß auch nicht wie ich hier vorgehen soll. Wir haben oft über Parallelgassen verrechnet, daher fällt die Zuordnung schwer. Ich werde mir die Adressen noch einmal durchsehen."
2.3. Fremdleistungen
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Normen und Schlagworte
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101058/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101058.2018
- Stammnummer
- 148728
- Gültig
- 31.07.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF