RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101058/2018

Schein- bzw. Deckungsrechnungen in der Baubranche

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101058/2018vom 31.07.2025Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter *** in der Beschwerdesache Gesellschafter 1 und Gesellschafter 2, als ehemalige Gesellschafter der Bf, vertreten durch steuerlicher Vertreter, über die Beschwerde vom 10. Februar 2017 gegen die Bescheide des Finanzamt Österreichs (vormals Finanzamt Wien 1/23) vom 11. Jänner 2017 betreffend die Feststellung der Einkünfte gem § 188 BAO der Jahre 2013 und 2014 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden entsprechend den als Beilage zu diesem Erkenntnis angeschlossenen Berechnungsblättern, die einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bilden, abgeändert. II. Dieses Erkenntnis wirkt gegen alle auch ehemalige Beteiligten nach Beendigung der Personengesellschaft, denen im Spruch Einkünfte zugerechnet werden (§ 191 Abs 2 und 3 BAO). Mit der Zustellung dieses Erkenntnisses an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person oder einen Zustellungsbevollmächtigten nach § 9 Abs 1 ZustG gilt die Zustellung an alle Beteiligten auch nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in einem Feststellungsverfahren gem § 188 BAO als vollzogen (§§ 101 Abs 3 und 4 BAO). III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Außenprüfung Bei der Beschwerdeführerin (im Folgenden Bf) wurde durch das zuständige Finanzamt eine Außenprüfung durchgeführt, die mit Bericht gem § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung mit Datum vom 13. Dezember 2016 abgeschlossen wurde. Mit Datum vom 11. Jänner 2017 wurden aufgrund der getroffenen Feststellungen das Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO für das Jahr 2013 gem § 303 Abs 1 BAO wiederaufgenommen. Mit gleichem Datum wurden neue Sachbescheide betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2013 und die Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO für das Jahr 2013 und im Verhältnis zu den eingereichten Erklärungen betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2014 und die Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO für das Jahr 2014 geänderte Erstbescheide erlassen. Im gegenständlichen Verfahren strittig sind die Feststellungen der Außenprüfung betreffend die Feststellungsverfahren gem § 188 BAO der Jahre 2013 und 2014. Die getroffenen Feststellungen werden im Folgenden auszugsweise dargestellt: "Tz. 2 Prüfungsablauf, Ausdehnung des Prüfungszeitraum Am 14.10.2015 wurde, nach erfolgter Prüfungsanmeldung vom 06.10.2015 bei Mitarbeiter Bf - Buchhalter, eine Betriebsprüfung des besagten Unternehmens begonnen. Die Prüfungsanmeldung erfolgte zunächst beim steuerlichen Vertreter […], welcher aufgrund der ausschließlichen Bilanzerstellung für das geprüfte Unternehmen um Prüfungsanmeldung bei selbigen bat. Es wurde im Zuge der Prüfungsanmeldung keine Selbstanzeige gern. § 29 FinStrG eingereicht. Bei Prüfungsbeginn werden die Buchhaltungsdaten des Prüfungsjahres 2013 und der Nachschauzeiträume 2014 und 2015 übergeben. Am 20.11.2015 erfolgte eine erste Befragung, Niederschrift vom 20.11.2015, über vorgefundene Mängel (Lücken der Ausgangsrechnungsnummern). Bei der Befragung wurden diverse nicht verbuchte Rechnungen vorgelegt. Im Zuge des Prüfungsverfahrens wurde am 18.04.2016 aufgrund der Abgabe der Jahreserklärungen für 2014 der Prüfungszeitraum auf das Jahr 2014 ausgedehnt. Bei Unterzeichnung des Prüfungsauftrages für das Jahr 2014 wurde eine neue Buchhaltung mit Stichtag 08.06.2016 vorgelegt. Am 14.07.2016 erfolgte eine neuerliche Befragung, Niederschrift vom 14.07.2016, über Kassenfehlbeträge in Verbindung mit Lücken in der Buchhaltung. Am 05.10.2016 erfolgte eine weitere Befragung hinsichtlich Kassenfehlbeträge, Lücken in den Ausgangsrechnungen, nichtgerechtfertigtem Vorsteuerabzug in Verbindung mit der Geltendmachung von nichtbetrieblichem Aufwand. Es wurde festgestellt, dass die Ausgangsrechnungen, welche mit Stichtag der ersten Befragung vom 20.11.2015 nicht in der Buchhaltung erfasst waren, rückdatiert nacherfasst wurden. Im Rahmen der Besprechung vom 05.10.2016 wurde vereinbart, dass hinsichtlich Fremdleistungen weitere Unterlagen zugesandt werden. Am 14.11.2016 um 10:20 wurden die Feststellungen, als Vorbereitung zur Schlussbesprechung und zur Wahrung des Parteiengehörs gem § 115 Abs 2 BAO übermittelt. In weiterer Folge wurden diese Punkte telefonisch mit Hrn. Gesellschafter 1 durchbesprochen. Als Termin für die Schlussbesprechung wurde der 06.12.2016 festgesetzt. Nach Rücksprache mit dem steuerlichen Vertreter, Hr. Name steuerlicher Vertreter, wird auf die Abhaltung einer Schlussbesprechung verzichtet (E-Mail vom 05.12.2016) […] Tz. 4 Buchhaltungsmängel Sachverhalt: Wie im Rahmen der Besprechungen vom 20.11.2015, 14.07.2016 und 05.10.2016 bereits mehrmals ausgeführt, weist die Buchhaltung des Abgabepflichtigen gravierende Mängel auf. Die Buchhaltung ist teilweise nicht nachvollziehbar, beziehungsweise findet diese, wie in Tz. 2 ersichtlich keine Deckung in den eingereichten Umsatzsteuererklärungen. Die Nummerierung der Ausgangsrechnungen ist nicht fortlaufend, es sind Lücken vorhanden und bei Stornierungen ergibt sich ab der stornierten Rechnung ein kreisläufiges Schema, welches Lücken- und Duplikate in der Rechnungsnummernvergabe erzeugt. Es werden beträchtliche negative Kassenstände - in 2013 bis zu - € 61.561,- und in 2014 bis zu - € 71.677,- - ausgewiesen. Im Rahmen der Vorlage der Buchhaltungsdaten bei Prüfbeginn wird erklärt, dass bis 2014 nahezu keine Arbeitsaufzeichnungen zu den beschäftigten Mitarbeitern vorhanden sind. Beim Vergleich, der im Zuge der Prüfungsanmeldung vorgelegten Buchhaltung für 2014 und der bei Erweiterung des Prüfungszeitraumes nachgereichten Buchhaltung für 2014 ist festzustellen, dass gesichtete nicht erfasste Ausgangsrechnungen rückdatiert nachverbucht wurden. Steuerliche Würdigung: Die oben angeführten massiven Buchhaltungsmängel führen dazu, dass eine Überprüfbarkeit der Buchhaltung auf Vollständigkeit nicht gewährleistet ist und nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Durch den oben angeführten Sachverhalt hat die BP, wie bereits in der Besprechung vom 05.10.2016 angekündigt, die Verpflichtung, eine Schätzung gern. § 184 BAO hinsichtlich der erklärten Umsätze vorzunehmen. Die Grundlage der Umsatzzuschätzung bilden die negativen Kassenfehlfehlbestände, welche aufgrund der weiteren massiven Buchhaltungsmängel doppelt angesetzt werden. Somit ergibt sich für 2013 ein Zuschätzungsbetrag von € 120.000,- und für 2014 ein Zuschätzungsbetrag von € 150.000,-. Als Aufteilungsschlüssel wird ein Umsatzverhältnis von 50/50 zu Umsätzen aus Bauleistungen und steuerbaren Umsätzen angenommen, da gerade die nicht in der Buchhaltung erfassten Ausgangsrechnungen, welche im Zuge der Besprechung vom 20.11.2015 vorgelegt wurden, umsatzsteuerpflichtig sind und daher angenommen werden kann, dass das erklärte Umsatzverhältnis von 95 zu 5 % (Ust-Pflichtig) nicht die Realität widerspiegelt […] Übersicht strl. Auswirkung - Umsatzsteuer 2013 Steuerbarer Umsatz + 120.000,00 Bauleistungen + 60.000,00 20% Normalsteuersatz + 60.000,00 Übersicht strl. Auswirkung - Feststellungsbescheid 2013 Erlöse + 120.000,00 USt.-Passivierung - 12.000,00 Übersicht strl. Auswirkung - Umsatzsteuer 2014 Steuerbarer Umsatz + 150.000,00 Bauleistungen + 75.000,00 20% Normalsteuersatz + 75.000,00 Übersicht strl. Auswirkung - Feststellungsbescheid 2014 Erlöse + 150.000,00 USt.-Passivierung - 26.830,50*1 *1 Anmerkung BFG: Beim Betrag der USt.-Passivierung handelt es sich um einen Rechenfehler, die anteilige USt.-Passivierung aus der Zuschätzung würde - 15.000,00 betragen; die Richtigstellung erfolgte durch die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung. Tz. 6 Fremdleistungen - Fa. Subunternehmen 3 Sachverhalt: Der auf dem Konto 581000 - Bauleistungen gern. § 19 UStG - erfasste Fremdleistungsaufwand aus Eingangsrechnungen der Fa. Subunternehmen 3 kann nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden, da ein tatsächlicher Leistungsaustausch aus nachstehenden Gründen verneint werden muss: a) Hinsichtlich des Leistungsnachweises konnten weder Werkverträge oder anderer geeigneter Schriftverkehr noch Aufzeichnungen über die tatsächlich erbrachte Leistung vorgelegt werden. b) Die Unterschriften auf den Zahlungsempfangsbestätigungen der Fa. Subunternehmen 3 (angebliche Geschäftsbeziehung ausschließlich mit GF - Hrn. Geschäftsführer Subunternehmen 3) stimmen nicht mit dessen Originalunterschrift auf der durch den AbgPfl vorgelegten Ausweiskopie, wie auch nicht mit dessen Musterzeichnung im FB. c) Im Zeitpunkt der Leistungserbringung It. Rechenwerk war bei der Fa. Subunternehmen 3 nur ein Mitarbeiter angemeldet, es gibt weiters keine Aufzeichnungen zu, für die Fa. [Bf] tätig gewordene Mitarbeiter. d) Es wird auf das Dokument "Vorbereitung zur Schlussbesprechung", wie auch den durch den GF Hrn Gesellschafter 1 ausgefertigten Fragebogen hinsichtlich Sub-Unternehmertätigkeit der Fa. Subunternehmen 3, verwiesen. Steuerliche Würdigung: Da eine Leistungserbringung durch die genannte Firma aus den zuvor angeführten Gründen nicht nachgewiesen werden konnte, noch glaubwürdig erscheint, aber erbrachte Leistungen durch andere Leistungsträger zu vermuten sind, wird ein tatsächlich entstandener Lohnaufwand mit 50% der geltend gemachten Nettoaufwendungen geschätzt, was auf der Erfahrung beruht, dass für Schwarzlöhne etwa die Hälfte des regulären Lohnaufwandes bezahlt werde (Vgl. UFSW RV/1027-W/02 v. 12.5.2003; UFSW RV/2299-W/12 v. 13.5.2013. Überdies wurde zu den Eingangsrechnungen unter der Kennzahl 082 Vorsteuer (Bauleistungen) ein Betrag in Höhe von € 4.467,- in Abzug gebracht, welcher aus selbigen oben genannten Gründen zu versagen ist. … Übersicht strl. Auswirkung - Umsatzsteuer 2014 Vorsteuer (Bauleistungen) - 4.467,00 Übersicht strl. Auswirkung - Feststellungsbescheid 2014 Berechnung Fremdleistungsaufwand: Fremdleistungsaufwand Fa. Subunternehmen 3 22.335,00 50% Lohnaufwand geschätzt: 11.167,50 USt.-Passivierung - 4.467,00 Nichtanerkannter Fremdleistungsaufwand 6.700,50 Tz. 7 Fremdleistungen - Fa. Subunternehmen 4 Sachverhalt: Der auf dem Konto 581000 - Bauleistungen gem § 19 UStG - erfasste Fremdleistungsaufwand aus Eingangsrechnungen der Fa. Subunternehmen 4 kann nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden, da ein tatsächlicher Leistungsaustausch aus nachstehenden Gründen verneint werden muss: a) Lt. Beantwortung des Fragebogens erfolgte die Abwicklung der Geschäftsbeziehung zwischen der Fa. Subunternehmen 4 und der Fa. Bf über dessen "Geschäftsführer" Hrn. Gf Subunternehmer 4. Vor Beginn der Geschäftsbeziehung schied dieser jedoch lt. Firmenbuch als Geschäftsführer der Fa. Subunternehmen 4 aus. (Stichtag 20.09.2013) b) lt. Beantwortung des Fragebogens sollten Kopien des FB-Auszuges, Gewerbeschein, ATU-Nummernabfrage, Ausweiskopien und sonstiges Material vorgelegt werden, welche jedoch mangels Existenz nicht vorgelegt werden konnten. c) Es konnten keine näheren Angaben über die It. ER geleisteten Arbeiten gemacht werden und auch keine Arbeitsaufzeichnungen über die genaue Leistung vorgelegt werden. d) Die Unterschriften auf den Zahlungsempfangsbestätigungen sind nicht ident mit den Unterschriften auf den vorgelegten WV, die Unterschriften auf den WV und den Zahlungsempfangsbestätigungen sind nicht ident mit den Musterzeichnungserklärungen, weder mit der Unterschrift von Hm. Gf Subunternehmer 4, noch mit der Unterschrift des im Leistungszeitraum/ bzw. bei Rechnungslegung tätigen GF. e) Es wird auf das Dokument "Vorbereitung zur Schlussbesprechung", wie auch den durch den GF Hrn Gesellschafter 1 ausgefertigten Fragebogen hinsichtlich Sub-Unternehmertätigkeit der Fa. Subunternehmen 3 [Anmerkung Bundesfinanzgericht - gemeint wohl Subunternehmen 4], verwiesen. Steuerliche Würdigung: Da eine Leistungserbringung durch die genannte Firma aus den zuvor Würdigung angeführten Gründen nicht nachgewiesen werden konnte, noch glaubwürdig erscheint, aber erbrachte Leistungen durch andere Leistungsträger zu vermuten sind, wird ein tatsächlich entstandener Lohnaufwand mit 50% der geltend gemachten Nettoaufwendungen geschätzt, was auf der Erfahrung beruht, dass für Schwarzlöhne etwa die Hälfte des regulären Lohnaufwandes bezahlt werde (Vgl. UFSW RV/1027-W/02 v. 12.5.2003; UFSW RV/2299-W/12 v. 13.5.2013. Überdies wurde zu den Eingangsrechnungen unter der Kennzahl 082 Vorsteuer (Bauleistungen) ein Betrag in Höhe von € 4.467,- [Anmerkung BFG - gemeint wohl 13.453,00 Euro wie auch nachfolgend im Bericht dargestellt] in Abzug gebracht, welcher aus selbigen oben genannten Gründen zu versagen ist […] Übersicht strl. Auswirkung - Umsatzsteuer 2014 Vorsteuer (Bauleistungen) - 13.453,00 Übersicht strl. Auswirkung - Feststellungsbescheid 2014 Berechnung Fremdleistungsaufwand: Fremdleistungsaufwand Fa. Subunternehmen 4* 67.265,00 50% Lohnaufwand geschätzt: 33.632,50 USt.-Passivierung - 13.453,00 Nichtanerkannter Fremdleistungsaufwand 20.179,50 * Anmerkung Bundesfinanzgericht: Im Bericht als Fa. Subunternehmen 3 benannt, gemeint wohl die Subunternehmen 4. Tz. 8 Fremdleistungen - Fa. Subunternehmen 5 Sachverhalt: Der auf dem Konto 584000 - Bauleistungen RC - erfasste Fremdleistungsaufwand aus Eingangsrechnungen der Fa. Subunternehmen 5 kann nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden, da ein tatsächlicher Leistungsaustausch aus nachstehenden Gründen verneint werden muss: a) Es konnten keine näheren Angaben über die It. ER geleisteten Arbeiten gemacht werden und auch keine Arbeitsaufzeichnungen über die genaue Leistung vorgelegt werden. b) It. Beantwortung des Fragebogens sollten Kopien des FB-Auszuges, Gewerbeschein, ATU-Nummernabfrage, Ausweiskopien und sonstiges Material vorgelegt werden, welche jedoch nicht vorgelegt werden konnten. c) Es konnte kein Schriftverkehr zur Geschäftsbeziehung vorgelegt werden. d) Die Unterschriften auf den Zahlungsempfangsbestätigungen sind nicht ident mit den Unterschriften auf den vorgelegten Werkverträgen. e) Keine Entsendemeldung nach § 7b Abs 3 u. 4 AVRAG: Die nach dieser Bestimmung verpflichtende Meldung der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung von fortgesetzten Arbeitsleistungen nach Österreich entsandt werden, an die Zentrale Koordinationsstelle durch ausländische Arbeitgeber/innen spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn ist im gesamten Leistungszeitraum nicht erfolgt. f) Die Fa. Subunternehmen 5 hat weiters keine an die Fa. Bf ausgeführten Umsätze im zentralen Melderegister (Anmerkung Bundesfinanzgericht: gemeint wohl MIAS - Mehrwertsteuer-Informations-Austausch-System) gemeldet. e) Es wird auf das Dokument "Vorbereitung zur Schlussbesprechung", wie auch den durch den GF Hm Gesellschafter 1 ausgefertigten Fragebogen hinsichtlich Sub-Unternehmertätigkeit der Fa. Subunternehmen 3 [Anmerkung Bundesfinanzgericht - gemeint wohl Subunternehmen 5], verwiesen. Steuerliche Würdigung: Da eine Leistungserbringung durch die genannte Firma aus den zuvor angeführten Gründen nicht nachgewiesen werden konnte, noch glaubwürdig erscheint, aber erbrachte Leistungen durch andere Leistungsträger zu vermuten sind, wird ein tatsächlich entstandener Lohnaufwand mit 50% der geltend gemachten Nettoaufwendungen geschätzt, was auf der Erfahrung beruht, dass für Schwarzlöhne etwa die Hälfte des regulären Lohnaufwandes bezahlt werde (Vgl. UFSW RV/1027-W/02 v. 12.5.2003; UFSW RV/2299-W/12 v. 13.5.2013. Überdies wurde zu den Eingangsrechnungen unter der Kennzahl 082 Vorsteuer (Bauleistungen) ein Betrag in Höhe von € 4.467,- (Anmerkung BFG - gemeint wohl 56.127,00 Euro wie auch nachfolgend im Bericht dargestellt) in Abzug gebracht, welcher aus selbigen oben genannten Gründen zu versagen ist […] Übersicht strl. Auswirkung - Umsatzsteuer 2014 Vorsteuer (Bauleistungen) - 56.127,00 Übersicht strl. Auswirkung - Feststellungsbescheid 2014 Berechnung Fremdleistungsaufwand: Fremdleistungsaufwand Fa. Subunternehmen 5* 280.633,80 50% Lohnaufwand geschätzt: 140.316,90 USt.-Passivierung - 56.127,00 Nichtanerkannter Fremdleistungsaufwand 84.190,14 * Anmerkung Bundesfinanzgericht: Im Bericht als Fa. Subunternehmen 3 benannt, gemeint wohl die Subunternehmen 5 Tz. 9 Fremdleistungen - Fa. Subunternehmen 1 Sachverhalt: Der auf dem Konto 581000 - Bauleistungen gem. § 19 UStG - erfasste Fremdleistungsaufwand aus Eingangsrechnungen der Fa. Subunternehmen 1, kann nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden, da ein tatsächlicher Leistungsaustausch aus nachstehenden Gründen verneint werden muss: a) Es konnten keine näheren Angaben über die It. ER geleisteten Arbeiten gemacht werden und auch keine Arbeitsaufzeichnungen über die genaue Leistung vorgelegt werden. b) It. Beantwortung des Fragebogens sollten Kopien des FB-Auszuges, Gewerbeschein, ATU-Nummernabfrage, Ausweiskopien und sonstiges Material vorgelegt werden, welche jedoch nicht vorgelegt werden konnten. c) Die Leistungen wurden 2013 in Rechnung gestellt, jedoch teilweise bis 2015 nicht bezahlt d) Es konnte kein Schriftverkehr zur Geschäftsbeziehung vorgelegt werden e) Es wird auf das Dokument "Vorbereitung zur Schlussbesprechung", wie auch den durch den GF Hrn Gesellschafter 1 ausgefertigten Fragebogen hinsichtlich Sub-Unternehmertätigkeit der Fa. Subunternehmen 3 [Anmerkung Bundesfinanzgericht - gemeint wohl Subunternehmen 1], verwiesen. Steuerliche Würdigung: Da eine Leistungserbringung durch die genannte Firma aus den zuvor angeführten Gründen nicht nachgewiesen werden konnte, noch glaubwürdig erscheint, aber erbrachte Leistungen durch andere Leistungsträger zu vermuten sind, wird ein tatsächlich entstandener Lohnaufwand mit 50% der geltend gemachten Nettoaufwendungen geschätzt, was auf der Erfahrung beruht, dass für Schwarzlöhne etwa die Hälfte des regulären Lohnaufwandes bezahlt werde (Vgl. UFSW RV/1027-W/02 v. 12.5.2003; UFSW RV/2299-W/12 v. 13.5.2013. Überdies wurde zu den Eingangsrechnungen unter der Kennzahl 082 Vorsteuer (Bauleistungen) ein Betrag in Höhe von € 4.467,- (Anmerkung BFG - gemeint wohl 29.878,18 Euro wie auch nachfolgend im Bericht dargestellt ) in Abzug gebracht, welcher aus selbigen oben genannten Gründen zu versagen ist […] Übersicht strl. Auswirkung - Feststellungsbescheid 2013 Vorsteuer (Bauleistungen) - 29.878,18 Übersicht strl. Auswirkung - Feststellungsbescheid 2013 Fremdleistungsaufwand Fa. Subunternehmen 1* 149.390,90 50% Lohnaufwand geschätzt: 74.695,45 USt.-Passivierung - 29.878,18 Nichtanerkannter Fremdleistungsaufwand 44.817,27 * Anmerkung Bundesfinanzgericht: Im Bericht als Fa. Subunternehmen 3 benannt, gemeint wohl die Subunternehmen 1. Tz. 10 Fremdleistungen - Fa. Subunternehmen 2 [Anmerkung BFG: korrekte Bezeichnung Subunternehmen 2] Sachverhalt: Der auf dem Konto 584000 - Bauleistungen RC - erfasste Fremdleistungsaufwand aus Eingangsrechnungen der Fa. Subunternehmen 2 kann nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden, da ein tatsächlicher Leistungsaustausch aus nachstehenden Gründen verneint werden muss: a) Es konnten keine näheren Angaben über die It. ER geleisteten Arbeiten gemacht werden und auch keine Arbeitsaufzeichnungen über die genaue Leistung vorgelegt werden. b) It. Beantwortung des Fragebogens sollten Kopien des FB-Auszuges, Gewerbeschein, ATU-Nummernabfrage, Ausweiskopien und sonstiges Material vorgelegt werden, welche jedoch nicht vorgelegt werden konnten. c) Es konnte kein Schriftverkehr, wie auch keine Zahlungsempfangsbestätigungen zur Geschäftsbeziehung vorgelegt werden. Nur eine Bestätigung der Bezahlung aller offener Forderungen der Fa. Subunternehmen 2. Mit Stichtag 19.02.2014, wobei It. Saldenliste 2013 - 2015 eine offene Verbindlichkeit von € 254.700,- besteht. d) Nur eine Entsendemeldung nach § 7b Abs 3 u. 4 AVRAG: Die nach dieser Bestimmung verpflichtende Meldung der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmer/innen, die zur Erbri8ngung von fortgesetzten Arbeitsleistungen nach Österreich entsandt werden, an die Zentrale Koordinationsstelle durch ausländische Arbeitgeber/innen spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn ist im gesamten Leistungszeitraum nicht erfolgt. Entsendemeldung für xxx. und Bauvorhaben xxx. e) Im zentralen Melderegister [Anmerkung Bundesfinanzgericht: gemeint wohl MIAS - Mehrwertsteuer-Informations-Austausch-System] wurden nur Leistungen in Höhe von € 18.442 gemeldet. Dieser Betrag entspricht der einzigen vorgelegten Eingangsrechnung. e) Es wird auf das Dokument "Vorbereitung zur Schlussbesprechung", wie auch den durch den GF Hm Gesellschafter 1 ausgefertigten Fragebogen hinsichtlich Sub-Unternehmertätigkeit der Fa. Subunternehmen 3 [Anmerkung Bundesfinanzgericht - gemeint wohl Subunternehmen 2], verwiesen. Steuerliche Würdigung: Da eine Leistungserbringung durch die genannte Firma aus den zuvor angeführten Gründen nicht nachgewiesen werden konnte, noch glaubwürdig erscheint, aber erbrachte Leistungen durch andere Leistungsträger zu vermuten sind, wird ein tatsächlich entstandener Lohnaufwand mit 50% der geltend gemachten Nettoaufwendungen geschätzt, was auf der Erfahrung beruht, dass für Schwarzlöhne etwa die Hälfte des regulären Lohnaufwandes bezahlt werde (Vgl. UFSW RV/1027-W/02 v. 12.5.2003; UFSW RV/2299-W/12 v. 13.5.2013. Überdies wurde zu den Eingangsrechnungen unter der Kennzahl 082 Vorsteuer (Bauleistungen) ein Betrag in Höhe von € 4.467,- (Anmerkung BFG - gemeint wohl 68.586,71 Euro wie auch nachfolgend im Bericht dargestellt) in Abzug gebracht, welcher aus selbigen oben genannten Gründen zu versagen ist […] Übersicht strl. Auswirkung - Feststellungsbescheid 2013 Vorsteuer (Bauleistungen) - 68.586,71 Übersicht strl. Auswirkung - Feststellungsbescheid 2013 Fremdleistungsaufwand Fa. xxx* 342.933,50 50 % Lohnaufwand geschätzt: 171.466,75 USt.-Passivierung - 68.586,71 Nichtanerkannter Fremdleistungsaufwand 102.880,04 * Anmerkung Bundesfinanzgericht: Im Bericht als Fa. Subunternehmen 3 benannt, gemeint wohl die Subunternehmen 2. Im Rahmen der Außenprüfung wurden an die Bf umfangreiche Fragenkataloge betreffend die einzelnen Subunternehmen, mit der Aufforderung die darin angeführten Unterlagen vorzulegen, übermittelt. Diese Kataloge umfassten die nachfolgend angeführten 17 Fragestellungen: "1) Wie und wann kam die Geschäftsverbindung mit dieser Gesellschaft (Firma) zustande? 2) Welche Person trat im Namen dieser Gesellschaft (Firma) auf? 3) Welche Unterlagen haben Sie abverlangt, um sich von der Existenz der Gesellschaft (Firma) zu überzeugen? 4) Wie, bzw. anhand welcher Unterlagen haben Sie überprüft, dass jene Person, welche für diese Gesellschaft (Firma) auftritt, auch berechtigt ist, Angebote, Aufträge etc. für diese Gesellschaft anzunehmen? 5) Wie wurden Angebote erstellt? Gibt es schriftliche Preisangebote, schriftliche Auftragsvereinbarungen, sowie schriftliche Auftragsbestätigungen? Wenn ja, dann sind diese vorzulegen. 6) Wie und anhand welcher Unterlagen wurden die Rechnungsinhalte überprüft? Existieren Bautagesberichte, Regiestundenlisten etc, aus denen ersichtlich ist, welche Arbeiter der Subfirma auf den jeweiligen Baustellen/Einsatzorten wann und wie lange eingesetzt waren? Wenn ja, dann sind diese vorzulegen. 7) Wie und wo erfolgte die Rechnungsübergabe? 8) Durch wen erfolgte die Rechnungsübergabe? 9) Wie bzw wann erfolgte die Bezahlung dieser Gesellschaft (Firma)? 10) Wenn Barzahlung, wer kassierte die Beträge? 11) Anhand welcher Unterlagen haben Sie sich überzeugt, dass diese Person befugt ist, Gelder für die Gesellschaft (Firma) zu kassieren? 12) Wenn Banküberweisungen getätigt wurden, auf welche Bank bzw auf welche Konten? 13) Welche Beträge sind aufgrund der Rechnungslegungen im Prüfungszeitraum noch nicht bezahlt und warum - gibt es spezielle Zahlungsvereinbarungen (schriftlich)? 14) Ist die Geschäftsbeziehung zu dieser Gesellschaft (Firma) noch aufrecht? 15) Haben Sie sich vergewissert, ob die für die Subfirma arbeitenden Leute Arbeitsbewilligungen hatten, bzw bei der Krankenkasse angemeldet waren? 16) Waren Sie jemals in den Firmenräumlichkeiten dieser Gesellschaft (Firma)? 17) Haben Sie jemals eine telefonische Kontaktaufnahme mit dieser Gesellschaft (Firma) ersucht? Wenn ja, über welche Telefonnummer?" Beschwerde Mit Datum vom 10. Februar 2017 wurde vom steuerlichen Vertreter der Bf Beschwerde gegen die aufgrund der Außenprüfung mit Datum vom 11. Jänner 2017 erlassenen Feststellungsbescheide gem § 188 BAO der Jahre 2013 und 2014 erhoben. Hinsichtlich der Nichtanerkennung von an die Bf fakturierten Fremdleistungen durch verschiedene Subunternehmen wurde in der Beschwerde unter anderem ausgeführt: "Wir beantragen die Aufhebung in folgenden Punkten […] Ad Umsatzsteuer: Anerkennung der Vorsteuern aus Bauleistungen § 19 UStG aller strittigen Subunternehmer und Aufhebung der Umsatzhinzuschätzungen im Jahr 2013 € 120.000 und im Jahr 2014 € 150.000. Ad Gewinn: Anerkennung aller Subunternehmerleistungen als Betriebsausgabe …" Beantragt wurde die Zeugeneinvernahme von fünf ausschließlich mit Vor- und Nachname angeführten Personen, die jeweils einem der strittigen Fremdleister zugeordnet wurden. In dem mit Begründung betitelten zweiten Teil der Beschwerde führte der steuerliche Vertreter weiter aus: "Umsatzhinzuschätzung: Es gibt keine negativen Kassafehlbestände. Das Buchhaltungsprogramm lässt negative Kassensalden gar nicht zu. Der Prüferin wurde wiederholt erklärt wie die Buchhaltung und Bilanz erstellt wird: Die Bf hat sich ab 2013 die Buchhaltung selbst gemacht (eigenes Programm) und auf Basis Saldenliste zum 31.12 wurde vom Steuerberater die Bilanz erstellt. Dieser hat wiederum ein eigenes Programm. Die Zahlen aus der Saldenliste wurden also in sein EDV-System übertragen und dann die Bilanz erstellt. Die Klientin musste sodann die Schlussbilanz in ihr System wieder übernehmen. Keine optimale Vorgangsweise, aber zulässig. Die Klientin war aufgrund des neuen Programms anfänglich überfordert, musste unzählige Einschulungen über sich ergehen lassen und so aus "ihren Fehlern" lernen. Welche Fehler beim Buchen aufgetreten sind, hat der Buchhalter Mitarbeiter Bf der Prüferin deutlich aufgezeigt. Auch hinsichtlich fehlender Ausgangsrechnungsnummern wurde sie ausführlich informiert und ihr gezeigt, dass diese Nummern sehr wohl vorhanden sind. Eine Umsatzhinzuschätzung wegen formeller und materieller Mängel kommt daher nicht in Frage. Die Höhe und Aufteilung in § 19 UStG Umsätze und 20% Umsätze ist ein eigenes Kapitel. Die Prüferin hat die Umsatzhinzuschätzung im Verhältnis 50/50 vorgenommen. Aufgrund der Bilanzen 2013 und 2014 ist klar ersichtlich, dass das Verhältnis etwa 96/4 ist!! Die jährlichen Umsatzhinzuschätzungen aus dem Titel formelle,- materielle Mängel, sowie Kassafehlbeträge werden nicht anerkannt, da die einzelnen Mängel erklärt werden konnten und diese zu keiner Umsatzerhöhung führen. Die Aufteilung in §19UStG Umsätze und 20%Umsätze ist falsch. Nichtanerkennung der Vorsteuern aus KZ 082: Hier wurde wahrlich sehr kreativ vorgegangen. Die Subfirmen wurden nicht anerkannt, somit stehe auch kein Vorsteuerabzug § 19 UStG Bauleistungen zu. Vergessen wurde jedoch, dass die selben Beträge ja auch als Steuerschuld gem.§ 19 UStG gemeldet wurden. Somit ergebnisneutral! Die einzige richtige Vorgangsweise wäre also gewesen auch die Steuerschuld § 19 UStG zu stornieren! Entweder es handelt sich um "Scheinfirmen", wie die Prüferin ja unterstellt, oder nicht. Es kann aber nicht sein, dass ein Vorsteuerabzug, der selbst nie ergebniswirksam war, weil Ausgleich durch Steuerschuld § 19 UStG KZ 048, jetzt schlagend wird. Nichtanerkennung der Subunternehmer: Ad Subunternehmen 3; Unterlagen vorhanden; der Prüferin seinerzeit auch vorgelegt; ob sie Kopien erstellt hat, wissen wir nicht. Warum sie jetzt bestreitet keine Unterlagen erhalten zu haben, verstehen wir nicht. Ad Subunternehmen 4: Unterlagen vorhanden; der Prüferin seinerzeit auch vorgelegt; ob sie Kopien erstellt hat, wissen wir nicht. Warum sie jetzt bestreitet keine Unterlagen erhalten zu haben, verstehen wir nicht. Ad Subunternehmen 5; Unterlagen vorhanden: der Prüferin seinerzeit auch vorgelegt; ob sie Kopien erstellt hat, wissen wir nicht. Warum sie jetzt bestreitet keine Unterlagen erhalten zu haben, verstehen wir nicht. Die Firma ist sogar heute noch für die Bf tätig. Der Geschäftsführer kommt wöchentlich ins Büro der Gesellschaft. Ad Subunternehmen 1: Unterlagen vorhanden; der Prüferin seinerzeit auch vorgelegt; ob sie Kopien erstellt hat, wissen wir nicht. Warum sie jetzt bestreitet keine Unterlagen erhalten zu haben, verstehen wir nicht. Herr Gf Subunternehmen 1 ist sogar jetzt als Mitarbeiter der Bf gemeldet und kann jederzeit Auskunft erteilen. Ad Subunternehmen 2: Unterlagen vorhanden; der Prüferin seinerzeit auch vorgelegt; ob sie Kopien erstellt hat, wissen wir nicht. Warum sie jetzt bestreitet keine Unterlagen erhalten zu haben, verstehen wir nicht. Die Gesellschaft ist sogar noch laufend für die Bf tätig! Alle strittigen Subunternehmen haben die Leistungen tatsächlich erbracht und sind jederzeit auskunftsbereit. Zu jedem Unternehmen gibt es schriftliche Aufträge, Ausweise, Firmenbuch, Meldezettel, Gewerbescheine, teilweise Entsendebestätigungen. Diese Unterlagen wurden der Prüferin schon seinerzeit vorgelegt und können jetzt jederzeit wieder eingesehen werden. Die einzelnen Begründungen im Prüfbericht sind derart allgemein gehalten und falsch oder mangelhaft, dass man daraus schließen muss der Sachverhalt wurde von der Prüferin nicht richtig festgestellt." Der Beschwerde beigefügt war eine Stellungnahme der Bf, deren Kernaussagen im Folgenden zusammengefasst dargestellt werden. Ad Umsatzhinzuschätzung laut Tz. 4 Zu den im Außenprüfungsbericht festgestellten Buchhaltungsmängeln und die daraus abgeleiteten Umsatzhinzuschätzungen wurde auszugsweise ausgeführt, dass sämtliche fehlende Informationen bzw Unterlagen nachgereicht worden wären. Hinsichtlich der Lücken bei den Ausgangsrechnungen wurde auf die Unerfahrenheit des Unternehmens mit der Buchhaltungssoftware abgestellt und dass es im Zusammenhang mit der Verbuchung von Teil- und Schlussrechnungen zu den angeführten Lücken gekommen sei. Dies sei mit der Prüferin anhand einer stichprobenartigen Überprüfung erörtert worden und seien sämtliche Rechnungen als verbucht, teilweise jedoch mit vertauschten Rechnungsnummern, vorgefunden worden. Die negativen Kassenstände in den Jahren 2013 und 2014 seien bereits mit dem steuerlichen Vertreter der Bf geklärt worden. Die von der Außenprüfung vorgenommene Schätzung sei in dieser Höhe nicht nachvollziehbar, da die Firma zu 95% für Baufirmen gearbeitet habe und nur ca 10-20 Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt worden wären. Ad Nicht abzugsfähiger Fremdleistungsaufwand laut Tz. 6ff Zu den im Außenprüfungsbericht nicht als Betriebsaufwand berücksichtigten Fremdleistungen wurden die nachfolgenden zusammengefasst dargestellten Ausführungen erstattet: Ad Subunternehmen 3 Zu den unterschiedlichen Unterschriften auf den Geldeingangsbestätigungen des Fremdleisters und der auf dem vorgelegten Ausweis des Geschäftsführers xxx Geschäftsführer Subunternehmen 3 und der Musterzeichnungserklärung laut Firmenbuch wurde erläutert, dass dies nicht geprüft werden könne, da dieser immer Stempel und Kassabuch dabeigehabt hätte und nicht bekannt wäre, wie er unterschreibe. Zu den fehlenden Detailaufzeichnungen (Schriftverkehr etc) wurde angegeben, dass es bei den einzelnen Projekten jeweils nur eine Position gegeben habe und entweder m²-Preise oder Pauschalen vereinbart worden wären. Der Auftragswert wäre im Werkvertrag festgehalten worden und da die Flächen vor Baubeginn bekannt gewesen wären, hätten die Preise vorab vereinbart werden können. Hinsichtlich der Frage, warum es keine Aufzeichnungen über die genaue Leistung gäbe (keine Angaben welche Mitarbeiter, wann welche Tätigkeit ausgeführt haben), wurde erläutert, dass die Abrechnung der Leistungen "im Putz" generell in m² erfolge und durch den Vergleich der Ein- und Ausgangsrechnungen überprüft werden könne. Ob alle Mitarbeiter des Fremdleisters im Leistungszeitraum angemeldet waren, könne nicht überprüft werden. Die Arbeiter seien eventuell über die Wintersaison abgemeldet und 2014 wieder neu angemeldet worden oder die Leistungen seien von den Herrn Geschäftsführer Subunternehmen 3 und Gf Subunternehmen 3 selber durchgeführt worden. Ad Subunternehmen 4 Hinsichtlich der für den Leistungszeitraum fehlenden Geschäftsführereigenschaft des Herrn Gf Subunternehmer 4 wurde in dem von der Bf im Zuge der Außenprüfung retournierten Fragebogen erläutert, dass sich dieser bei einem ersten Besprechungstermin Mitte August 2013 als Geschäftsführer vorgestellt habe. Mit diesem habe es auch stetig Kontakt gegeben und wäre von der Bf nicht überprüft worden, ob es eine Geschäftsführerwechsel gegeben habe. Auch die Barzahlungen habe immer Herr Gf Subunternehmer 4 entgegengenommen und unterschrieben. Dabei anwesend sei auch eine Person gewesen, die sich als Herr Gf2 Subunternehmen 4 vorgestellt habe, erst Anfang 2015 wäre ein Firmenbuchauszug übergeben worden, aus dem hervorging, dass Herr Gf Subunternehmer 4 nicht mehr Geschäftsführer sei. Danach habe es keinen weiteren Kontakt mit Herrn Gf Subunternehmer 4 bzw dem Fremdleister gegeben. Sämtliche Vereinbarungen wären während der laufenden Geschäftsbeziehung in den Büroräumlichkeiten der Bf abgeschlossen worden. Herr Gf Subunternehmer 4 und Herr Gf2 Subunternehmen 4 wären in das Büro der Bf gekommen und hätten die Flächenprüfungen und Abrechnungen durchgeführt. Zu den unterschiedlichen Unterschriften auf den vorgelegten Dokumenten wird ausgeführt, dass diese nicht überprüft werden können, weil die Werkverträge mitgenommen und unterfertigt retourniert worden wären, während die Zahlungsbestätigungen vor Ort immer von Herrn Gf Subunternehmer 4 unterfertigt worden wären. Hinsichtlich der Frage, dass es keinen Zusammenhang der vorgelegten Unterlagen zum angeblichen Leistungserbringer gäbe, wurde erläutert, dass die Abrechnung der Leistungen im Estrich generell in m² erfolge und durch den Vergleich der Ein- und Ausgangsrechnungen überprüft werden könne. Dass der Fremdleister in 2015 als Scheinunternehmen qualifiziert wurde, könne nicht geprüft werden, da dieser bis 2014 für die Bf aktiv gewesen wäre und der letzte persönliche Kontakt Mitte 2013 stattgefunden habe. Hinsichtlich der Frage, warum es keine Aufzeichnungen über die genaue Leistung gäbe (keine Angaben welche Mitarbeiter, wann welche Tätigkeit ausgeführt haben), wurde erläutert, dass die Abrechnung der Leistungen "im Putz" generell in m² erfolgen würden und durch den Vergleich der Ein- und Ausgangsrechnungen überprüft werden könne. Ad Subunternehmen 5 Zur Frage der unzureichenden Leistungsbeschreibung, bzw welche konkreten Leistungen für welche betraglich nachvollziehbaren Gegenleistungen vereinbart bzw verrechnet wurden, wurde erläutert, dass sämtliche Werkverträge vorlägen und eine Zuordnung möglich wäre. Zur Frage des fehlenden Schriftverkehrs zur Geschäftsbeziehung wurde ausgeführt, dass der Geschäftsführer Gf Subunternehmen 5 mehrmals die Woche in Wien gewesen wäre und sämtliche Besprechungen in den Büroräumlichkeiten der Bf geführt worden wären, einzelne E-Mails würden aufliegen. Zu den unterschiedlichen Unterschriften auf den Werkverträgen und Zahlungsempfangsbestätigungen wurde erläutert, dass die Unterschriften von Herrn Gf Subunternehmen 5 und seiner Frau Gf2 Subunternehmen 5 stammen würden. Zu den fehlenden Entsendemeldungen nach § 7b Abs 3 und 4 AVRAG wurde erläutert, dass Entsendemeldungen vorliegen würden. Zu den fehlenden MIAS-Meldungen wurde erläutert, dass dies von der Bf nicht überprüft werden könne. Warum sämtliche Zahlungen bar abgewickelt wurden, wurde damit erklärt, dass dies eine Grundvoraussetzung des Geschäftsführers gewesen wäre, da dieser ansonsten die Leistungen nicht erbracht hätte. Die Leistungserbringung sei durch Personalmangel erforderlich gewesen und seien Barzahlungen nicht verboten gewesen. Hinsichtlich der Frage, warum es keine Aufzeichnungen über die genaue Leistung gäbe (keine Angaben welche Mitarbeiter, wann welche Tätigkeit ausgeführt haben), wurde erläutert, dass die Abrechnung der Leistungen "im Putz" generell in m² erfolge und durch den Vergleich der Ein- und Ausgangsrechnungen überprüft werden könne. Ad Subunternehmen 1 Zur Frage der unzureichenden Leistungsbeschreibung und dass keine Werkverträge vorgelegt wurden, wurde erläutert, dass sämtliche Werkverträge vorlägen und eine Zuordnung möglich wäre, die Texte und Leistungsbeschreibungen müssten nur verglichen werden. Zur Frage, warum die Leistungen bis 2015 in der Saldenliste ausgewiesen und nicht vollständig bezahlt wurden, wurde ausgeführt, dass es viele Schäden seitens des Fremdleisters gegeben habe (Mängel, Pönalen etc), die zu einem Abzug durch die Bf geführt habe, da diese Schäden durch eigene Mitarbeiter der Bf behoben werden mussten. Somit wären Beträge einbehalten bzw in Abzug gebracht worden. Hinsichtlich der Frage, warum es keine Aufzeichnungen über die genaue Leistung gäbe (keine Angaben welche Mitarbeiter, wann welche Tätigkeit ausgeführt haben), wurde erläutert, dass die Abrechnung der Leistungen "im Putz" generell in m² und m³ erfolge und durch den Vergleich der Ein- und Ausgangsrechnungen überprüft werden könnten. Die Arbeiten wären vom Geschäftsführer des Fremdleisters persönlich durchgeführt worden und wären dazu Unterlagen vorhanden. Warum sämtliche Zahlungen bar abgewickelt wurden, wurde damit erklärt, dass dies eine Grundvoraussetzung des Geschäftsführers war, da er sonst die Arbeiten nicht durchgeführt hätte, dies wäre aufgrund von Personalmangel und pönalisierten Terminen erforderlich gewesen und wären Barzahlungen nicht verboten gewesen. Hinsichtlich des fehlenden Leistungsnachweises durch den Fremdleister wurde ausgeführt, dass sämtliche erforderliche Unterlagen vorliegen würden. Ad Subunternehmen 2. Zur Frage der unzureichenden Leistungsbeschreibung und dass keine Werkverträge vorgelegt wurden, wurde erläutert, dass sämtliche Werkverträge vorlägen und eine Zuordnung möglich wäre. Zur Frage des fehlenden Schriftverkehrs wurde ausgeführt, dass die Geschäftsführerin Gf Subunternehmen 2 einmal in der Woche in Wien gewesen wäre und sämtliche Besprechungen in den Räumlichkeiten der Bf geführt worden wären, es liege jedoch sehr viel Schriftverkehr (E-Mails, Leistungsprüfblätter etc) vor. Zu den fehlenden Zahlungsempfangsbestätigungen wurde ausgeführt, dass Kontobelege aufliegen, die Barzahlungsbelege fehlen würden. Zu den fehlenden Entsendemeldungen gem § 7a Abs 3 und 4 AVRAG wurde ausgeführt, dass laut den unterfertigten Rechnungen und Werkverträgen sowie Prüfblättern weitere Entsendemeldungen vorliegen müssten. Warum die im System MIAS vom Fremdleister gemeldete Summe der einzigen vorgelegten Eingangsrechnung entspreche, sei nicht nachvollziehbar, da Rechnungen, Werkverträge und Überweisungsbelege vorlägen. Hinsichtlich der Frage, warum es keine Aufzeichnungen über die genaue Leistung gäbe (keine Angaben welche Mitarbeiter, wann welche Tätigkeit ausgeführt haben), wurde erläutert, dass die Abrechnung der Leistungen "im Estrich" generell in m² und m³ erfolge (Vergleich der Eingangs- und Ausgangsrechnungen) und es zudem Leistungsübersichten und Prüfblätter, jedoch nicht bei jeder Rechnung dokumentiert, gäbe. Zur Frage, warum erfolgte Banküberweisungen nicht auf das auf den Rechnungen des Fremdleisters angeführte Konto gingen, wurde ausgeführt, dass auf einer Eingangsrechnung mit der Nummer 20130028 eine alte Kontonummer angeführt worden wäre, jedoch bereits per Mail die neue Kontonummer bekannt gegeben worden wäre. Hinsichtlich einer Bestätigung des Fremdleisters, dass zum Stichtag 19. Februar 2014 keine offenen Forderungen des Leistungserbringers vorliegen, obwohl am Konto offene Lieferverbindlichkeiten bei der Bf in der Saldenliste 2013 über 254.700 Euro ausgewiesen wurden, wurde ausgeführt, dass sich das Schreiben auf die Fremdunternehmen beziehe. Zudem gäbe es noch offene Beträge aufgrund teilweiser enormer Schäden und habe es auch noch 2014 Zahlungen gegeben. Beschwerdevorentscheidung Mit Datum vom 21. Juli 2017 hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gem § 262 BAO (im Folgenden teilweise mit BVE abgekürzt) erlassen, die Bescheide hinsichtlich der Umsatzsteuer der Jahre 2013 und 2014 und über die Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO über die Jahre 2013 und 2014 wurden abgeändert. Mit Datum vom 27. Juli 2017 wurde die gesonderte Begründung zu den geänderten Bescheiden nachweislich mit Rückscheinbrief zugestellt. In der Begründung wurde der Prüfungsablauf, beginnend mit der Prüfungsanmeldung am 6. Oktober 2015, wie nachfolgend auszugsweise dargestellt, ausführlich dargestellt. Ad Umsatzhinzuschätzung Die Umsatzhinzuschätzungen aufgrund von festgestellten Mängeln in der Buchhaltung und Kassenfehlbeträgen wurden von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung jeweils mit dem gerundeten Wert des festgestellten Kassenfehlbetrages und somit in Abänderung zum Ergebnis der Außenprüfung mit der Hälfte der bisherigen Zuschätzung angesetzt. Für das Jahr 2013 wurden 60.000 Euro und für 2014 wurden 75.000 Euro, jeweils nach Abzug der zu passivierenden Umsatzsteuern auf 50% des bisherigen Zurechnungsbetrages, gewinnerhöhend angesetzt. Zu den Buchhaltungsmängeln und den Kassenfehlbeträgen wurde eine niederschriftliche Befragung mit dem Geschäftsführer Gesellschafter 1 am 20. November 2015 angeführt. In dieser Besprechung habe Gesellschafter 1 unter anderem zu Protokoll gegeben: "Befragt zu Arbeitsaufzeichnungen gebe ich an, dass diese erst ab Sommer 2015 komplett und 2014 sind die Daten unvollständig vorhanden, auch zu 2013 haben wir teilweise Daten, wir werden alle Daten zu 2013 und 2014 vorlegen." Auf die Frage, ob Baustellen auch bar bezahlt würden, gab der Geschäftsführer an: "Es werden zu 99 % die Baustellen nicht bar bezahlt, kleine Baustellen werden bar kassiert. Erinnern kann ich mich an eine Adresse in xxx." Die belangte Behörde verweist in ihrer Begründung weiter auf Adressen an die Warenlieferungen, zu denen aber keine Ausgangsrechnungen in der Buchhaltung vorgefunden wurden. Eine im Rahmen dieser Besprechung vorgelegte Ausgangsrechnung über 39.594,30 Euro an die vorgenannte Adresse in xxx wäre bis dato noch nicht verbucht. Dazu habe der Geschäftsführer angegeben, dass die Zahlung noch nicht erfolgt sei und daher vermutlich die Buchung fehle. Weiter führte die belangte Behörde aus, dass das Bild vermittelt wurde, "als wäre dem Buchhalter nicht klar, dass Rechnungen, deren Einbringung fraglich ist, trotzdem eingebucht werden müssen." In einer zweiten Besprechung im Beisein des Buchhalters Mitarbeiter Bf mit Niederschrift vom 14. Juli 2016 hinsichtlich der Kassenfehlbeträge und der fehlenden Ausgangsrechnungen habe dieser angegeben: "Der Geschäftsführer Herr Gesellschafter 1 hat laufend Barzahlungen aus seiner eigenen Geldbörse bezahlt und mir dann diese Belege nach geraumer Zeit zum Verbuchen gebracht, dadurch entstanden Ungereimtheiten in der Kassa. Die Bauleiter selber haben auch zB Diesel eingekauft, diesen mit eigenem Geld bezahlt. Nach Ablauf des Monats kommen die Bauleiter dann mit den Belegen und ich zahle ihnen das Geld zurück." Die Verbuchung erfolgt im Kassabuch als Ausgang, unterjährig entsteht so ein negativer Kassenbestand von zB 2014 € 71.819,74." Die belangte Behörde führte aus, dass nicht aufgeklärt werden konnte, woher der laufende Geldbestand stamme, lediglich am Jahresanfang und am Jahresende würde das Kassakonto einen positiven Saldo ausweisen. Dies wurde ergänzt um zwei Darstellungen der Kassafehlbeträge 2013 und 2014 und von niederschriftlich festgehaltenen Aussagen des Buchhalters der Bf Mitarbeiter Bf. In der Niederschrift vom 14. Juli 2016 habe Mitarbeiter Bf ausgesagt: "Eine Handkassa gibt es bei uns nicht, […] ein Kassasturz ist daher nicht möglich." Zu den rückdatierten Buchungen habe Mitarbeiter Bf angegeben: "Die Rechnung der Adresse xxx habe ich nun im Zuge der Jahreserklärung eingebucht. Gemäß der ersten Niederschrift von November, wo sie sagten, dass die Rechnung in die Buchhaltung aufgenommen werden muss, habe ich diese Rechnung mit einfließen lassen." In der Besprechung am 5. Oktober 2016 wurden von Seiten der belangten Behörde der Bf im Besprechungsprotokoll die festgestellten Buchhaltungsmängel zur Kenntnis gebracht: "a. Nicht nachvollziehbare deckungsungleiche Um- und Nachbuchungen: Hierzu gibt Herr Mitarbeiter Bf an, Rücksprache mit dem Steuerberater zu halten, da er selbst keine Angaben machen kann. b. Buchhaltungslücken: Erneut gibt Herr Mitarbeiter Bf an, dass es sich hierbei um stornierte Ausgangsrechnungen handelt, welche zB zu früh gelegt wurden. Er gibt an, dass er keine Ausbildung und Erfahrung auf dem Gebiet der Buchhaltung hat und es sich um eine von ihm fehlerhafte Behandlung solcher Geschäftsvorfälle handelt. c. Kassenfehlbestände: Befragt zu den Kassenfehlbeträgen wird angegeben, dass es sich bei den Kassabuchungen um keine Handkassa handelt. Es werden It. Eigenen Angaben lediglich fiktive Belege, welche ein Mitarbeiter oder Hr. Gesellschafter 1 aus der eigenen Geldbörse bezahlt aufbewahrt und in die Kassa eingebucht. Im Laufe der Zeit nimmt sich Herr Gesellschafter 1 dieses Geld zurück. Bei den restlichen Mitarbeitern werden die bezahlten Belege gesammelt und zu einem späteren Stichtag, je nach Betriebsbegebenheit und Geschäft, rückgezahlt. Auch hier gibt Hr. Mitarbeiter Bf an, diesen Fehler begangen zu haben, da er es nicht besser wusste. d. Zu den nachgebuchten Ausgangsrechnungen wird seitens BP vorgebracht, dass AR mit einem Systemdatum vom 04.12.2015 rückdatiert auf das Buchungsdatum 03.09.2014 eingebucht wurden. Hr Mitarbeiter Bf gab dazu an, nicht zu wissen, dass dies nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und verweist abermals auf seine Unwissenheit. e. Zu den einzeln besprochenen Vorkommnissen wurde mehrmals darauf hingewiesen, dass es sich um äußerst gravierende Buchhaltungsmängel handelt, und die Vollständigkeit der vorgelegten Buchhaltung in keinster Weise glaubhaft gemacht werden konnte, wodurch die Schätzungsverpflichtung gem. § 184 BAO gegeben war." Zu den Umsatzhinzuschätzungen wurde im Punkt 2 der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung ausgeführt: "Wie bereits im Verfahrensablauf erläutert, enthielt die durch den Buchhalter übergebene Buchhaltung sehr hohe Kassenfehlbeträge, welche das ganze Wirtschaftsjahr über vorhanden sind. Im Verfahrensablauf wurden diesbezüglich 2 Screenshots der Kassenfehlbeträge beigefügt. Aufgrund der Tatsache, dass Hr. Mitarbeiter Bf von einer fiktiven Kassa, ohne tatsächlich vorhandener Handkasse spricht, lässt hier von keiner ordnungsmäßigen und vollständigen Buchhaltung ausgehen. Die Tatsache, dass bereits in der ersten Befragung die erste vorgelegte Rechnung nicht verbucht war, lässt die Annahme zu, dass in weiteren Fällen ähnlich vorgegangen wurde. Aufgrund der hohen Anzahl an Lücken (auch wenn diese nachträglich rekonstruiert wurden), Fehlbuchungen und der Tatsache des nachträglichen Einbuchens von Ausgangsrechnungen, lässt eine Vollständigkeit massiv in Zweifel zu ziehen. Trotz Bemühungen seitens des Buchhalters, die einzelnen Sachverhalte aufzuklären, hat es die BP zur Aufgabe, eine den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten zu kommende Schätzung vorzunehmen. Die vorliegende, nicht verbuchte, Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer, lässt die Vermutung zu, dass weitere mit 20 % zu versteuernden Umsätzen nicht in die Buchhaltung eingeflossen sind. Daher erfolgte die Zuschätzung unter der Aufteilung von 50:50, trotz eines Umsatzverhältnisses von 95:5. Auf Grundlage der in Punkt 4 folgenden Beantwortung der gestellten Auskunftsersuchen, wodurch keine weiteren Adressen aufgetaucht sind, welche keinen Niederschlag in der Buchhaltung gefunden haben, wird die Umsatzhinzuschätzung im Rahmen der BVE auf die Kassenfehlbeträge reduziert, wobei angenommen werden kann, dass dadurch alle Feststellungen, hinsichtlich Fehler der Buchhaltung, abgedeckt sind." Im Ergebnis wurden im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung 50% der in der Außenprüfung geschätzten Hinzuschätzungen von 120.000 Euro im Jahr 2013, somit 60.000 Euro, und von 150.000 Euro im Jahr 2014, somit 75.000 Euro, ergebniswirksam zugerechnet: [Grafik]   Anmerkung BFG: Im ursprünglichen von der belangten Behörde abgeänderten Erstbescheid des Jahres 2014 betreffend die Feststellung der Einkünfte gem § 188 BAO war ein offensichtlicher Rechenfehler im Zusammenhang mit der Passivierung der Umsatzsteuer. Im Bericht über die Außenprüfung wurde die Passivierung mit - 26.830,50 (richtig wäre - 7.500 Euro gewesen), abgerechnet; der Differenzbetrag in Höhe von 19.330,50 (26.830,50 abzüglich 7.500,00) wurde in der Beschwerdevorentscheidung den Einkünften hinzugerechnet. Ad Nichtanerkennung der Vorsteuer aus KZ 082 Die getroffenen Änderungen aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung wurden in der Beschwerdevorentscheidung von der belangten Behörde dahingehend geändert, dass auch die Umsätze aus den nicht anerkannten Leistungen der Subunternehmer ausgeschieden wurden. Somit wurden sowohl die Umsatz- als auch die Vorsteuer aus den Bauleistungen neutralisiert. Im Zuge dessen wurden die im Rahmen der Feststellung der Einkünfte vorgenommenen Passivierungen der Umsatzsteuer bei den nicht anerkannten Fremdleistungen rückgängig gemacht. Ad Fremdleistungen

Dieses Dokument enthält 10 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101058/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101058.2018
Stammnummer
148728
Gültig
31.07.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF