Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0442-W/04
Sind Prostitutionsumsätze an den Bordellbetreiber oder an die einzelnen Prostituierten zuzurechnen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0442-W/04vom 22.03.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Eine einheitliche Leistung ist jedenfalls die Zurverfügungstellung der Zimmer zur Ausübung der Prostitution und die Prostitution selbst. Der Gast ist nicht an einer Beherbergung interessiert, sondern an sexuellen Leistungen durch die Prostituierten, die in Betrieben wie jenen des Bw. typischerweise in dort vorhandenen Räumlichkeiten erbracht werden. Sexuelle Leistungen durch Mitarbeiter des Betriebsinhabers sind auch keine regelmäßig mit der Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen verbundene Nebenleistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 4 UStG 1994.
Selbst wenn getrennte Leistungsbeziehungen Kunde - Prostituierte einerseits und Prostituierte - Betriebsinhaber andererseits bestehen sollten (und der Bordellbetreiber eigene Umsätze nur aus der Zimmerbereitstellung und nicht aus der Prostitution insgesamt erzielt), so läge auch hinsichtlich der Zurverfügungstellung der Zimmer an die Prostituierten keine herkömmliche Zimmervermietung vor, sondern werden vom Bordellbetreiber und seinen Mitarbeitern gemeinsam mit der Bereitstellung eines Zimmers branchentypische Leistungen - wie Anwerbung und Weitervermittlung der Prostituierten, Kundenwerbung, Inkasso von Geldern, Schutz der Prostituierten vor Übergriffen der Kunden, Abwicklung von Behördenwegen - erbracht, die insgesamt als einheitliche Leistung anzusehen sind und dem Normalsteuersatz unterliegen.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Prostituierten dem Kunden gegenüber als selbständige Unternehmerinnen Leistungen erbracht haben oder die Prostituierten - sei es als Subunternehmerinnen, sei es als Arbeitnehmerinnen - für den Bw. den Kunden gegenüber Leistungen erbracht haben.
Folgt man dem Vorbringen des Bw., so sei es den Prostituierten frei gestanden, wem gegenüber sie zu einem von ihnen selbst bestimmten Preis sexuelle Leistungen erbracht haben. Die Prostituierten hätten mit dem Kunden die Preise - ohne in einen Anteil des Bw. und einen solchen der Prostituierten aufzuschlüsseln - frei ausgehandelt; lediglich der an den Bw. für das Zimmer zu zahlende Betrag sei festgestanden.
Der Preis für die Prostitutionsleistung sei in der Regel von den Kunden vom Bw., seiner Gattin oder dem Kellner im vorhinein kassiert worden. Von diesem inkassierten Entgelt hätten die Prostituierten entweder am selben oder am nächsten Tag ihren Anteil ausbezahlt erhalten. Waren die Prostituierten allein, hätten diese selbst kassiert; ebenso "Extraleistungen" über das ursprünglich vereinbarte Entgelt hinaus.
Das Finanzamt hat dieser Sachverhaltsdarstellung im Wesentlichen nicht widersprochen und geht davon aus, dass die Prostituierten selbständige Unternehmerinnen gewesen seien.
Entscheidend ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates, wer nach außen hin als Unternehmer den Kunden gegenüber aufgetreten ist.
Der Bw. hat
Räume samt entsprechender Ausstattung zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt,
für die Organisation des Bordellbetriebes gesorgt,
Werbung für die Etablissements betrieben,
zumindest auf einer Getränkekarte "Richtpreise" angegeben,
in seinem Betrieb den Kunden Gelegenheit zum Erhalt von Prostitutionsleistungen geboten,
das Inkasso der Erlöse für die Prostitutionsleistungen überwiegend selbst vorgenommen oder durch Nichtprostituierte (Gattin, Kellner) vornehmen lassen.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wurden dem Kunden gegenüber die Prostitutionsleistungen durch den Bw. als Unternehmer erbracht. Nach außen hin, dem Gast gegenüber, ist der Bw. - selbst oder durch seine Mitarbeiter - als Unternehmer aufgetreten.
Er hat das Entgelt für die Konsumation von Getränken und sexuellen Leistungen kassiert bzw. kassieren lassen. Dass dem Gast gegenüber ersichtlich war, dass ein genau bestimmter Teil des Entgelts im Namen und für Rechnung der jeweiligen Prostituierten vereinnahmt wurde, konnte nicht festgestellt werden (vergleiche etwa die Anforderungen an die Anerkennung eines Buschenschankbuffets als eigenständigen Gewerbebetrieb innerhalb eines Buschenschanks, Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 17 Anm. 130; zu "Ladengeschäften" und Prostitution Laudacher, Wohnungsprostitution und Umsatzzurechnung, AStN 2005/23).
Dass der Bw. als Inhaber der Etablissements nach außen hin unmißverständlich klar gestellt hat, dass die Geschäfte, die in seinen Etablissements abgeschlossen werden, nicht Eigengeschäfte des Etablissementinhabers, sondern Eigengeschäfte der einzelnen Prostituierten seien, hat der Bw. nicht behauptet und finden sich in den Prüfungsfeststellungen auch keinerlei Hinweise darauf.
Selbst wenn dem so gewesen wäre, müsste es sich um tatsächlich selbständig handelnde und nicht in den betrieblichen Organismus eingegliederte Prostituierte handeln - ein Gastwirt kann im Normalfall auch nicht umsatzsteuerrechtlich erfolgreich behaupten, er serviere nur die Getränke im eigenen Namen, die von seinen Mitarbeitern gebrachten Speisen im Lokal aber im Namen und für Rechnung seines Koches.
Der Umstand allein, dass die Prostituierten mit dem Kunden den Preis aushandelten, besagt nichts darüber, ob dieser Preis im eigenen Namen oder im Namen des Bw. verhandelt wurde. Auch sprechen einheitliche "Richtpreise" für alle Prostituierten gegen ein selbständiges unternehmerisches Auftreten der Prostituierten dem Kunden gegenüber. Diese "Richtpreise" dürften nach den Feststellungen der Betriebsprüfung im Wesentlichen auch eingehalten worden sein.
Im Sinne der bei Laudacher, Zimmererlöse aus Bordellbetrieben, UFS Aktuell 2004/9, 333, dargestellten Entscheidungen, ist daher der Gesamtumsatz aus der Prostitution - in dem vom Finanzamt vorgenommenen Umfang - dem Bw. als nach außen hin aufgetretenen Unternehmer zuzurechnen.
Dass die Prostituierten einen Anteil an dem vom Leistungsempfänger geleisteten einheitlichen Entgelt erhielten, ändert nichts an der Beurteilung als einheitliche Leistung (VwGH 20.12.2000, 98/13/0047, 0048).
Sind die Prostituierten als selbständige Unternehmerinnen - und nicht als Arbeitnehmerinnen - tätig gewesen, so stünde dem Bw. bei Vorliegen von den Erfordernissen des § 11 UStG 1994 entsprechenden Rechnung der Prostituierten gemäß
§ 12 UStG 1994 (und allfälligem Verzicht der Prositituierten auf die Kleinunternehmerregelung, wenn ihre Umsätze 22.000 € im Jahr nicht überstiegen haben) der Vorsteuerabzug hinsichtlich der weitergegebenen Entgelte vor.
Derartige Rechnungen sind jedoch im Berufungszeitraum nicht aktenkundig.
Sollten derartige Rechnungen in späteren Zeiträumen ausgestellt worden sein, kann ein Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt des Vorliegens der Rechnung gewährt werden, wenn der Rechnungsaussteller Unternehmer ist.
Der Unabhängige Finanzsenat hat freilich grundsätzliche Zweifel an dem vom Bw. idyllisch geschilderten Zusammenwirken freier Unternehmerinnen zu ihrem und des Bw. gemeinsamen Besten in den von ihm betriebenen Bordellen.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates wird bei in Bordellen arbeitenden Prostituierten aus Ost- oder außereuropäischen Staaten typischerweise zum einen eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vom Bordellbetreiber und zum anderen eine Eingliederung in den betrieblichen Organismus des Bordells gegeben sein, sodass eine selbständige Ausübung der Tätigkeit als Prostituierte in diesen Fällen - ohne entsprechende für eine Selbständigkeit der einzelnen Prostituierten sprechende Sachverhaltsgrundlagen - äußerst fraglich erscheint.
Hält man sich etwa die ständige Rechtsprechung des VwGH zum Gesellschafter-Geschäftsführer (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 22 Anm 138 ff) oder die sozialversicherungsrechtliche Judikatur (z.B. VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131) vor Augen, dürfte in der Regel die Annahme einer Dienstnehmereigenschaft von in Bordellen tätiger Prostituierten in Fallkonstellationen wie der gegenständlichen naheliegender als die selbständiger Gewerbetreibender sein.
Dass der Bw. nach dem festgestellten Sachverhalt die Prostituierten nicht zu ihrer Tätigkeit gezwungen - und keine strafbaren Handlungen den Prostituierten gegenüber gesetzt - hat, bedeutet nicht automatisch, dass diese selbst Unternehmerinnen sind - typischerweise üben auch Arbeitnehmer ihre Tätigkeit im strafrechtlichen Sinn freiwillig aus. Ebenso unmaßgeblich ist, dass der Bw. auf die von den Prostituierten erbrachten sexuellen Leistungen keinen Einfluss genommen haben will - auch Arbeitnehmer können in bestimmten Bereichen weisungsfrei gestellt sein.
Die Vorgangsweise des - damaligen - Finanzamtes Oberwart erweist sich daher im Ergebnis als rechtsrichtig.
Da ein Grund für eine vorläufige Erlassung des Umsatzsteuerbescheides 2001 nicht ersichtlich ist, war dessen Endgültigkeit auszusprechen.
Bemerkt wird, dass die Berufungsvorentscheidung vom 25. Juni 2003 durch eine - damals - unzuständige Behörde, nämlich das Finanzamt Eisenstadt und nicht das Finanzamt Oberwart erlassen worden ist. Daraufhin wurde folgerichtig vom Bw. auch der Vorlageantrag an das Finanzamt Eisenstadt adressiert.
Das Finanzamt Eisenstadt hat zwar unzulässigerweise über eine das Finanzamt Oberwart betreffende Berufung abgesprochen; da Gegenstand des Berufungsverfahrens aber die angefochtenen Erstbescheide sind und die Berufungsvorentscheidung keine relevanten Rechtswirkungen mehr entfaltet, hatte eine Aufhebung dieser Berufungsvorentscheidung wegen Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde zu unterbleiben.
Wien, am 22. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 10 Abs. 2 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0442-W/04
- Stammnummer
- 14860
- Gültig
- 22.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF