Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100354/2020
NoVA und Kfz-Steuer - widerrechtliche Verwendung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100354/2020vom 25.06.2025Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"23 … Dieser muss, wenn er den Gegenbeweis erbringen möchte, entsprechend vorsorgen (Beweisvorsorge) und er hat von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten (vgl. VwGH 30.1.2020, Ra 2019/16/0215). Die für den Gegenbeweis erforderlichen Beweismittel sind unbegrenzt. Reine Behauptungen oder die Glaubhaftmachung sind zur Erbringung des Gegenbeweises nicht ausreichend (vgl. Haller, NoVAG 2 § 1 Rz 128). …
Für die Frage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Inland hat, sind " Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraussetzt, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, dass das Fahrzeug in einer Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zuzuordnen ist (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276, ebenso Grubmann, KFG5 § 82 Rz 21; sowie Haller, NoVAG ² § 1 Rz 127)."
Das Finanzamt bzw. das Bundesfinanzgericht haben auf Basis der vorgebrachten Argumente für die Widerlegung der Standortvermutung sodann entsprechende Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Kraftfahrzeugs zu treffen (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276).
Die Widerlegung der Standortvermutung und damit der Gegenbeweis nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 gilt regelmäßig als erbracht, wenn das Fahrzeug nachweislich weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wird (vgl. VwGH 23.9.2021, Ra 2019/16/0152; 16.6.2021, Ra 2018/16/0171; 28.10.2009, 2008/15/0276). Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich oder privat genutzt wird (vgl. VwGH 23.9.2021, Ra 2019/16/0152). Ob der Bf. mit dem verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeug regelmäßig an seinen österreichischen Wohnsitz zurückkehrt, das Kraftfahrzeug dort parkt oder garagiert und dort über die Verwendung des Kraftfahrzeugs entscheidet, ist damit zwar für die Gesamtbetrachtung von Relevanz, aber nicht allein entscheidend. So verneinte das Höchstgericht die Steuerpflicht eines Fahrzeuges, für das vom Bundesfinanzgericht aufgrund des Vorbringens des Revisionswerbers festgestellt wurde, dass es zu ca. 90% außerhalb Österreichs gefahren und damit weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wurde (vgl. VwGH 12.11.2021, Ro 2019/16/0012). Irrelevant ist dabei, ob das Kraftfahrzeug im Ausland zuzulassen war.
Die Bf. wurde bereits vom Finanzamt darauf hingewiesen, dass ihr ein Gegenbeweis jederzeit offen stand.
Die Beantwortung der Fragen des Fragenkatalogs geben keinen konkreten, nachvollziehbaren Anhaltspunkt dafür, sagen zu können, dass (aufgrund der überwiegend nicht auf österreichischen Straßen zurückgelegten Kilometer) der dauernde Standort des Kfz 2-D nicht in Österreich gelegen wäre. Zumal der Schulalltag den überwiegenden Zeitraum eines Jahres einnimmt, spricht dies wohl dafür, dass die überwiegende Anzahl der gefahrenen Kilometer im Bundesgebiet von Österreich erfolgt sein wird. Mangels bekannt gegebener geänderter Verhältnisse für den Zeitraum nach der eingetretenen Volljährigkeit der Kinder ist auch für den Zeitraum 11/2017 bis 03/2019 von unveränderten Verhältnissen auszugehen.
Beim vorliegenden Sachverhalt geht das BFG davon aus, dass der dauernde Standort des Kfz 2-D im Beschwerdezeitraum in Österreich am Ort 1-Ö gelegen war und die Bf. den Gegenbeweis nicht erbracht hat.
Die Beschwerden sind wie folgt zu erledigen:
a. Zur NoVA 04/2014 für das Kfz 1-D (Zu Spruchpunkt I.)
Angesichts des Umstandes, dass aufgrund des Wortlautes des § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG iVm §44 Abs. 2 NoVAG - anders als bei der Kfz-Steuer - separate NoVA-Bescheide ergehen konnten, ist bezüglich des Kfz 1-D auf die Sache einzugehen.
Mangels Eigenschaft der Bf. als "Verwenderin" des Kfz 1-D fehlt es an einem für die widerrechtliche Verwendung maßgeblichen Element. Der Bescheid betreffend die Festsetzung der NoVA für 04/2014 für das Kfz 1-D ist daher ersatzlos aufzuheben.
b. Zur Kfz-Steuer für das Kfz 1-D für 05-12/2014, 01-12/2015, 01-12/2016, 01-12/2017, 01-12/2018 sowie 01-03/2019, Identität der Sache (zu Spruchpunkt II.)
Wie im Erkenntnis des BFG vom 29.08.2017, RV/6100445/2017, festgehalten, bedeutet die materielle Rechtskraft eines Bescheides seine Unwiderrufbarkeit, Unwiederholbarkeit und Verbindlichkeit. Sie bezieht sich auf die Sache des Bescheides und hat zur Folge, dass über diese Sache nicht noch einmal abgesprochen werden darf (Grundsatz der entschiedenen Sache bzw. res iudicata). Ergeht nach der (materiellen) Rechtskraft eines Bescheides ein zweiter Bescheid, der über dieselbe Sache abspricht, so ist dieser als rechtswidrig zu beseitigen (Stoll, BAO, 946 Abs 1).
Die Sache im Zusammenhang mit der Festsetzung der Kfz-Steuer ist eine einheitliche Quartalsabgabe, die über die Nennung des Steuerpflichtigen und des betroffenen Vierteljahres definiert ist. Sie darf deshalb pro Quartal nur einmal erhoben bzw. festgesetzt werden (vgl. auch Grundsatz der entschiedenen Sache, res iudicata).
Dies geht vor allem aus § 6 Abs. 4 KfzStG 1992 hervor, wonach der Steuerschuldner für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt EINE Steuererklärung über DIE steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben hat. Aus im Inland vom Steuerschuldner fortlaufend zu führenden Aufzeichnungen müssen sich für nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtige Kraftfahrzeuge deren Art und Kennzeichen, die Dauer der Steuerpflicht und die Steuerbemessungsgrundlage ergeben (Abs. 2) und der Steuerschuldner hat jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten (Abs. 3).
Die Festsetzung der Kfz-Steuer hat sich somit auch bei der unterstellten widerrechtlichen Nutzung mehrerer Kfz pro Abgabepflichtigem in einem Gesamtbetrag auf jeweils ein Quartal zu beziehen. Die bescheidmäßige Festsetzung hat sich deshalb auf die gesamte, im Bemessungszeitraum zu entrichtende Abgabe und nicht bloß auf eine restliche und nur bestimmte Sachverhalte oder Fahrzeuge in Betracht ziehende Abgabenforderung zu erstrecken (vgl. zuletzt etwa VwGH 19.6.2013, 2010/16/0030).
Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt jeweils für das Kfz 1-D und das Kfz 2-D Kfz-Steuerbescheide erlassen und dabei die aufgezeigten Grundsätze nicht beachtet.
Vorausgesetzt die Abgabenfestsetzungen wären inhaltlich zulässig, so hätten sie in sechs zusammengefassten Festsetzungsbescheiden (§ 201 Abs. 4 BAO) für die jeweils betroffenen Fahrzeuge und Quartale dieser Kalenderjahre bzw. ab 01.01.2019 für die jeweils betroffenen Kalendermonate erfolgen müssen.
Zumal nicht feststellbar war, welche der für beide Kfz zugestellten Kfz-Steuerbescheide für den genannten Zeitraum zuerst zugestellt wurden, geht das BFG davon aus (siehe hiezu Pkt.3.1. dieses Erkenntnisses), dass der Bf. die Bescheide betreffend die Vorschreibung der Kfz-Steuer für das Kfz 2-D als erste zugestellt wurden. Demzufolge sind die Bescheide betreffend die Kfz-Steuer für das Kfz 1-D für 05-12/2014, 01-12/2015, 01-12/2016, 01-12/2017 sowie 01-12/2018 wegen entschiedener Sache ersatzlos aufzuheben.
Auch wenn der Zeitraum für die Selbstberechnung in der ab 01.01.2019 geltenden Fassung des § 6 Abs. 3 KfzStG bei der widerrechtlichen Verwendung vom "Kalendervierteljahr" auf den "Kalendermonat" geändert wurde, so hat sich hinsichtlich der Einheitlichkeit der Selbstberechnung "jeweils für einen Kalendermonat" keine Änderung ergeben.
Demzufolge ist auch der Bescheid betreffend Kfz-Steuer für das Kfz 1-D für 01-03/2019 ersatzlos aufzuheben.
c. Zur NoVA 04/2014 für das Kfz 2-D (Zu Spruchpunkt III.)
Da die Bf. im Beschwerdezeitraum das Kfz 2-D auf öffentlichen Straßen in Österreich verwendete, sie ihren Hauptwohnsitz am Ort 1-Ö-Adr 1 hatte, der dauernde Standort des Kfz 2-D am Ort 1-Ö gelegen war und die Bf. den Gegenbeweis nicht erbracht hat, war die Festsetzung der NoVA für 04/2014 in Höhe von € 395,29 (für das Kfz 2-D) berechtigt.
Die Höhe der NoVA für das Kfz 2-D ist unstrittig. Es sieht auch das BFG keine Anhaltspunkte, eine Korrektur der Bemessungsgrundlage vorzunehmen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung der NoVA für 04/2014 für das kfz 2-D war daher als unbegründet abzuweisen.
d. Zur Kfz-Steuer für das Kfz 2-D für 05-12/2014 (Zu Spruchpunkt IV.)
Wie schon zuvor unter Pkt. c festgehalten, ist bei der Kfz-Steuer der Selbstberechnungs- und Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr, die maßgebliche Abgabe ein Vierteljahresbetrag.
Das KfzStG kennt dabei keine Regelung, die diesen Zeitraum für den Fall verkürzt, dass die Kfz-Steuerpflicht nur in einem Teil des Vierteljahres gegeben ist (wie etwa § 20 Abs. 3 UStG 1994).
Beim bekämpften Bescheid betreffend das Kfz 2-D über den Zeitraum 5-12/2014 handelt es sich um die in einem Bescheid zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben (§ 201 Abs. 4 BAO). Das Finanzamt konkretisierte die Abgaben nur mit der Angabe der Monate, die sich nicht mit Vierteljahreszeiträumen decken. Das ist unzulässig, weil das KfzStG für den maßgeblichen Zeitraum keine Monatsabgaben kennt. Die selbst zu berechnende Kfz-Steuer ist nötigenfalls gem. § 201 BAO quartalsweise festzusetzen.
Da zusammengefasste Festsetzungen jeweils nur einheitlich beurteilt werden können, ist dieser Bescheid damit aufgrund der Wahl eines gesetzlich nicht gedeckten Festsetzungszeitraumes mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Der Bescheid vom 13.04.2019 über die Festsetzung der Kfz-Steuer für das Kfz 2-D für die Monate 5-12/2014 in Höhe von € 305,54 ist folglich ersatzlos aufzuheben.
e. Kfz-Steuer für 01-12/2015, 01-12/2016, 01-12/2017 und 01-12/2018 (Zu Spruchpunkt V.)
Zumal für das Kfz 2-D die widerrechtliche Verwendung in Österreich zu bejahen ist (siehe zuvor Pkt. c., zur NoVA für 04/2014 für das Kfz 2-D), ist die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Festsetzung der Kfz-Steuer für 01-12/2015, 01-12/2016, 01-12/2017 und 01-12/2018 von je € 458,30 für das Kfz 2-D als unbegründet abzuweisen.
f. Zur Kfz-Steuer für 1-3/2019 für das Kfz 2-D (Zu Spruchpunkt VI.)
Ab 01.01.2019 hat im Falle der widerrechtlichen Verwendung der Abgabenschuldner die Selbstberechnung für den Kalendermonat und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten.
Die Festsetzung der Kfz-Steuer für 01-03/2019 erfolgte am 13.04.2019. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Selbstberechnung und Entrichtung der Kfz-Steuer für 02/2019 und 03/2019 noch nicht abgelaufen.
Aus § 201 Abs. 1 BAO ist abzuleiten, dass eine Festsetzung jedenfalls nur dann zulässig ist, wenn der Abgabepflichtige einen selbst berechneten Betrag nicht bekannt gegeben hat oder er zumindest zur Bekanntgabe verpflichtet gewesen wäre.
Da die zusammengefasste Festsetzung in einem Bescheid nur einheitlich beurteilt werden kann und es an der Zulässigkeit der Festsetzung zumindest teilweise fehlte, war der Kfz-Steuerbescheid für 01-03/2019 für das Kfz 2-D (€ 114,58) aufzuheben (vgl. BFG vom 02.03.2016, RV/6100009/2016).
3.6. Zum Antrag des Finanzamtes auf Abänderung zum Nachteil der Bf.
Dem Antrag des Finanzamtes, in den aufgrund der vorliegenden Entscheidung inhaltlich noch zu behandelnden NoVA- und Kfz-Steuerbescheiden - hier jene betreffend das Kfz 2-D - die Bemessungsgrundlage um jene für das Kfz 1-D zu erhöhen, kann nach Ansicht des BFG nicht gefolgt werden.
Es wurde bereits in den separat erlassenen - und nunmehr aufzuhebenden - NoVA- und Kfz-Steuerbescheiden über die Besteuerung des Kfz 1-D durch Zugrundelegung der für dieses Kfz maßgeblichen Bemessungsgrundlage abgesprochen. Dass diese Bescheide rechtlich nicht haltbar sind, bedeutet aber nicht, dass über die NoVA- und Kfz-Steuerpflicht des Kfz 1-D nicht abgesprochen wurde.
Würden nun in dem noch offenen Verfahren die Bemessungsgrundlagen (für das Kfz 2-D) um jene des Kfz 1-D erhöht - und dies zudem erstmalig im Erkenntnis des BFG -, dann würde im Ergebnis über die Kfz-Steuer betreffend das Kfz 1-D ein zweites Mal abgesprochen. Dem steht der Grundsatz "ne bis in idem" entgegen.
Zudem war die vom Finanzamt festgestellte widerrechtliche Verwendung des Kfz 1-D durch die Bf. aus Sicht des BFG nicht zu bejahen.
3.7. Zu den weiteren Vorbringen der Bf.
a. Zum Einwand der Unionsrechtswidrigkeit bzw. Doppelbesteuerung
Diesbezüglich ist dem Beschluss des VwGH vom 23.05.2023, Ra 2020/16/0147, Folgendes zu entnehmen:
" 18 Die Revisionswerberin begründet die Zulässigkeit der Revision zunächst mit - allgemein gehaltenen - unionsrechtlichen Bedenken gegen die Besteuerung von im Eigentum eines ausländischen Unionsbürgers befindlichen Kfz mit Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer.
19 Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass sich der EuGH bereits mehrfach mit der Zulässigkeit der Erhebung einer Zulassungssteuer - unter anderem auch vor dem konkreten Hintergrund der Zulassungspflicht des § 82 Abs. 8 KFG (vgl. EuGH 21.3.2002, Rs C-451/99, Cura Anlagen GmbH ) - beschäftigt und diese für den Fall der dauerhaften Verwendung des betreffenden Kfz im Mitgliedstaat, in welchem die Zulassungssteuer erhoben werden soll, dem Grunde nach bejaht hat (vgl. dazu VwGH 30.1.2014, 2012/16/0107, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH; vgl. auch VwGH 25.1.2006, 2001/14/0170; 23.3.2006, 2006/16/0003; 21.11.2013, 2011/16/0221; 12.9.2017, Ra 2017/02/0100, jeweils mwN).
20 Im Übrigen wird in der Zulässigkeitsbegründung auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die Revisionswerberin durch die Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG bei der Ausübung der Grundfreiheiten eingeschränkt wird. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision gehen daher ins Leere."
Der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG iVm § 82 Abs 8 KFG 1967 ist verwirklicht und fällt somit das Besteuerungsrecht Österreich zu. Eine Anrechnung der deutschen NoVA und Kfz-Steuer ist gesetzlich nicht vorgesehen.
b. Zur Anregung auf Vorlage des Falles an den EuGH
Dem Antrag der Bf., die Entscheidung dem EuGH zur Frage vorzulegen, ob ein Mitgliedstaat der EU-Rechte eines Bürgers eines anderen Mitgliedstaates einseitig zulasten des Bürgers der Europäischen Union verkürzen dürfe, wird nicht nachgekommen, da es sich um eine völlig allgemeine Frage handelt.
Es darf auch darauf hingewiesen werden, dass es Sache der Bf. gewesen wäre, sich über mögliche Konsequenzen der Wohnsitzanmeldungen und ihrer Wohnsitznahme über einen längeren Zeitraum am Ort 1-Ö zu informieren bzw. für ihre Angaben entsprechende Beweise zu sichern.
Wenn die Bf. sagt, sie vermute, 2012 auf der Durchreise zu einem Urlaub gewesen zu sein, so stärkt dies nicht die Glaubwürdigkeit der Bf. bezüglich ihrer Vorbringen. Wenn keine Angaben zu konkreten Fragen gegeben werden, ohne allfällige Hinderungsgründe nachvollziehbar darzutun, widersprüchliche Angaben gemacht werden, sieht sich das BFG nicht veranlasst, den EuGH zu einer bloß allgemeinen, in keiner Weise konkretisierten Frage zu bemühen.
3.8. Zu Spruchpunkt VII. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall hatte das BFG die Beurteilung im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen. Die Beurteilung der für die festgestellte widerrechtliche Verwendung für das Kfz 2-D zu prüfenden Kriterien erfolgte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH und findet die Ansicht des BFG in den zu den einzelnen Punkten genannten Erkenntnissen seine Deckung.
Die Aufhebungstatbestände von Bescheiden basiert auf dem Gesetz bzw. der zu den einzelnen Punkten angeführten Judikatur. Die Bf. kann jedenfalls durch die Aufhebungen der Bescheide nicht beschwert sein.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 25. Juni 2025
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 2 Z 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 11 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 3 Z 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 3 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 167 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Abs. 7 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
- § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 2 Z 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45 Abs. 1 Z 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 6 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
- § 6 Abs. 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100354/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100354.2020
- Stammnummer
- 148590
- Gültig
- 25.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF