Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100354/2020
NoVA und Kfz-Steuer - widerrechtliche Verwendung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100354/2020vom 25.06.2025Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R 1 in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwalt Cliff Radke, Am Isarhang 7, 84103 Postau, über die Beschwerde vom 10. Mai 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom 13. April 2019 betreffend
a. Festsetzung der NOVA für 04.2014 (für das Kfz 1-D), sowie
b. Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 05-12/2014,01-12/2015, 01-12/2016, 01-12/2017, 01-12/2018 und 01-03.2019 (für das Kfz 1-D)
und
c. Festsetzung der NOVA für 04.2014 (für das Kfz 2-D, sowie
d. Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 05-12/2014, 01-12/2015, 01-12/2016, 01-12/2017, 01-12/2018 und 01-03.2019 (für das Kfz 2-D), alle erlassen zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung der NOVA für 04/2014 in Höhe von € 635,29 (für das Kfz 1-D) wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
II. Der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Festsetzung der Kfz-Steuer für 05-12/2014 € (687,46), 01-12/2015 (€1.031,18), 01-12/2016 (€1.031,18), 01-12/2017 (€1.031,18), 01-12/2018 (€1.031,18) und 01-03/2019 (€ 257,80) (für das Kfz 1-D) wird Folge gegeben. Die Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
III. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung der NoVA für 04/2014 in Höhe von € 395,25 (für das Kfz 2-D) wird als unbegründet abgewiesen.
IV. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung der Kfz-Steuer für 05-12/2014 in Höhe von € 305,34 (für das Kfz 2-D) wird ersatzlos aufgehoben.
V. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Festsetzung der Kfz-Steuer für 01-12/2015, 01-12/2016, 01-12/2017 und 01-12/2018 von je € 458,30 (für das Kfz 2-D) wird als unbegründet abgewiesen.
VI. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Festsetzung der Kfz-Steuer für 01-03/2019 in Höhe von € 114,58 (für das Kfz 2-D) wird Folge gegeben. Der Bescheid wird aufgehoben.
VII. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.), eine deutsche Staatsbürgerin und Mutter von fünf Kindern, hat laut ihren Angaben ihren polizeilichen Hauptwohnsitz in Deutschland, zuletzt in Ort 1-D ("Ort 1-D") gemeldet.
Mit 07.09.2012 meldete die Bf. ihren Nebenwohnsitz im Ort 1-Ö ("Ort 1-Ö") an. Die Bf. begründete dies damit, dass es die an der Schule 1-Ö ("Schule 1-Ö") bestehende Ausbildungsmöglichkeit mit Matura in Deutschland nicht gebe. Die Kinder waren polizeilich wie folgt gemeldet:
Kind 1 ("Kind 1"), geb. 1997: seit 10.09.2012 bis 01.10.2018 HWS am Ort 1-Ö, danach HWS in einer anderen Stadt in Österreich. Ab dem 11.02.2019 hatte sie am Ort 1-Ö ihren Nebenwohnsitz gemeldet.
Kind 2 ("Kind 2"), geb. 1997: seit 10.09.2012 bis 23.10.2018 HWS im Ort 1-Ö, danach HWS in einer anderen Stadt in Österreich.
Kind 3 ("Kind 3"), geb. 1999: seit 10.09.2012 HWS im Ort 1-Ö.
Die Kinder 1 und 2 haben die "Schule 1-Ö" absolviert und sind danach aufgrund von Ausbildungen in andere Städte in Österreich gezogen. Das Kind 3 hat nach der Hauptschule die Schule 1-Ö besucht, dann aber eine Lehre gemacht.
Für die Kinder 1, 2 und 3 wurde in Österreich keine Familienbeihilfe geltend gemacht.
Weitere, im Jahr 2012 bereits volljährige Kinder der Bf. sind:
Kind 4 ("Kind 4") ist im Zentralen Melderegister für 13.11.2015 "Zuzug" eingetragen. Ab 16.03.2020 ist an der Adresse Ort 1-Ö ihr Nebenwohnsitz eingetragen.
Kind 5 ("Kind 5", geb. 1989) lebt am Ort 1-D, jedoch an anderer Adresse als die Bf.
Weiters gab es noch ein Enkelkind (Kind des Kindes 4).
Verein GG:
Der Verein GG (in weiterer Folge "Verein GG") ist mit 10.09.2012 entstanden, seine (Zustell)adresse ist Ort 1-Ö. Die Bf. war vom 17.07.2016 bis 16.07.2020 Präsidentin des Vereins. 1. Vizepräsidentin war in diesem Zeitraum das Kind 4. Als Zustelladresse war bei beiden die Adresse am Ort 1-Ö angeführt.
2. Vizepräsident war in diesem Zeitraum der Vertreter des gegenständlichen Verfahrens.
Der Zweck ist in der Satzung wie folgt definiert:
[...]
Kfz 1-D und Kfz 2-D
Die Bf. war im Beschwerdezeitraum Zulassungsbesitzerin von zwei Kfz mit deutschem Kennzeichen (siehe Verständigung gemäß § 82 Abs. 9 KFG):
Kfz 1-D, in weiterer Folge "Kfz 1-D", laut Abfrage der Polizeiinspektion, Anmeldedatum: 06.07.2010, Erstzulassung: 02.12.1997, Zulassungsbesitzerin: Bf. mit ihrer Adresse Ort 1-D.
Kfz 2-D, in weiterer Folge "Kfz 2-D", laut Abfrage der Polizeiinspektion: Anmeldedatum, Erstzulassung: 25.04.2001, Zulassungsbesitzerin: Bf., zugelassen 04.04.2005, mit ihrer Adresse Ort 1-D.
Eigentümer der Kfz war laut Angaben der Bf. Herr A ("Herr A"), ein Mechanikermeister aus Deutschland.
Verständigung gemäß § 82 Abs. 9 KFG vom 17.03.2019
Zum Kfz 1-D:
In der Verständigung gemäß § 82 Abs. 9 KFG vom 17.03.2019 der Polizeiinspektion von Ortsgebiet Ort 1-Ö ("Ortsgebiet Ort 1-Ö) ist u. a. festgehalten:
Anlässlich der im Zeitraum 07.02.2019, 19:35 Uhr bis 16.03.2019, 06.45 Uhr wiederholt durchgeführten Überprüfungen ("Überwachungen") war das Kfz 1-D am Ort 1-Ö "geparkt".
Die Bf. habe es bis 16.03.2019 unterlassen, den Zulassungsschein und die Nummerntafeln für ihr deutsches Kfz 1-Ö abzugeben.
Sie sei seit 5 bis 6 Jahren in Österreich, habe seit 07.09.2012 ihren Nebenwohnsitz am Ort1-Ö sowie ihren Sitz und auch ihren Lebensmittelpunkt. Die Kinder 1 und 3 hätten ihren Hauptwohnsitz an dieser Adresse und ihren Lebensmittelpunkt (Schule, Studium).
Weiters heißt es:
"Die Bf. wird ständig als Lenkerin des Kfz 2-D im Ortsgebiet des Ortes 1-Ö gesehen."
Zum Kfz 2-D:
Es ist ausgeführt wie zuvor zu Kfz 1-D.
Anstatt des letzten dort festgehaltenen Satzes wird ausgeführt, dass die Bf. "ständig als Lenkerin dieses Fahrzeuges gesehen wird".
Bezüglich der "Observierungen" im Zeitraum 07.02.2019, 19:35 Uhr bis 16.03.2019, 06.45 Uhr, ist zum Kfz 2 festgehalten:
Zu den Überprüfungszeitpunkten war das Kfz 2-D
am 11.02.2019, von 10:38 bis 11:45 vor der Bank 1 geparkt,
am 27.02.2019, 7:45 Uhr, fahrend Richtung St. Urban,
am 06.03.2019, 6:40 Uhr, fahrend die Gasse 1 im Ort 1-Ö herunter,
am 11.03.2019, 12:30 Uhr, fährt von der Bank 1 hinauf, und
am 13.03. 14:55 Uhr, fährt B 94 St. Urban.
Zu allen anderen Überwachungszeitpunkten war das Kfz 2-D an der Adresse Ort 1-Ö "geparkt".
Aktenvermerk
In einem Aktenvermerk vom 09.04.2019 eines Organs der Finanzpolizei Team 81 ist u. a. festgehalten:
"… Am 09.04.2019 wurde die Bf. am 09.04. um 09.29 Uhr Telefonummer ***Nummer*** erreicht.
Dabei gab die Bf. im Beisein vom Kollege A (es wurde mittels Lautsprecher telefoniert) an, dass sie die gegenständlichen Kfz schon 2005 in ÖSTERREICH verwendet habe, aber seit 2012, seitdem sie hier wohnt, die Kfz immer wieder hier sind.
Sie ist auch öfters am Ort 1-D wo die Tochter eine Wohnung hat.
Die Bf. hat kein Haus oder eine Wohnung in Deutschland. Wenn sie in Deutschland ist dann wohnt sie bei der Tochter.
Sie wird versuchen eine Wohnsitzbestätigung aus Deutschland zu erhalten und zu übermitteln."
In diesem "Aktenvermerk" ist auch festgehalten, dass das Kind 3 eine Ausbildung als Lehrling bei der Firma GmbH 1 in Österreich absolvierte.
Angefochtene Bescheide
Das Finanzamt erließ die nachfolgend angeführten Bescheide und stellte sie der Bf. an ihrem Nebenwohnsitz in Österreich zu:
a. NoVA für 04.2014:
Das Finanzamt erließ jeweils für das Kfz 1-D und das Kfz 2-D für den Zeitraum 04.2014 separate Bescheide vom 13.04.2019 betreffend die Festsetzung der NoVA für 04/2014:
"Durch die Exekutive wurde angezeigt, dass die Bf. ein Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen in Ö missbräuchlich verwendet.
Aufgrund der daraus resultierenden Erhebungen durch Organe der Finanzpolizei, Team 81, insbesondere des Telefonates am 08.04.2019, wurde festgestellt, dass Sie ein Fahrzeug Kfz 1-D bzw. Kfz 2-D mit ausländischem behördlichem Kennzeichen in Ö verwendet haben.
Des Weiteren haben Sie angegeben, dass Sie das Fahrzeug im Jahre 2012 in Ö eingebracht haben. Durch die detaillierten Erhebungen der Exekutive und aufgrund Ihrer Aussagen konnte festgestellt werden, dass der Standort des gegenständlichen Kfz seit September 2012 in Ö ist und sie dieses ab diesem Zeitpunkt auch in Ö verwendet haben.
Sie leben hier mit ihren Kindern, welche beide einer Ausbildung (Studium und Lehre) nachgehen und betreiben auch einen Verein in Ö.
In Würdigung aller Umstände insbesondere auf Grund diverser Erhebungen, Ihrer Aussagen und der vorgelegten Unterlagen, kommt das ho. Amt zum Ergebnis, dass der Standort für das gegenständliche Fahrzeug ab September 2012 als in Ö gelegen anzusehen ist, da sich der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen (eigene Angaben, ZMR, etc.) seit September 2012 in Ö befindet."
Es nahm folgende "Rechtliche Beurteilung" vor:
Unter Anführung von § 1 Z 3 NoVAG und § 82 Abs. 8 KFG vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass das Kfz 1-D sowie das Kfz 2-D spätestens einen Monat nach Einbringung des jeweiligen Kfz in das Bundesgebiet anzumelden gewesen wäre, weil die Bf.
ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland verwende,
sie ihren Hauptwohnsitz im Inland habe und
den Gegenbeweis des dauernden Standortes des Fahrzeuges im Ausland nicht erbracht habe.
Die Kfz seien im September 2012 eingebracht worden.
Gemäß § 7 Abs.1 Z 2 NoVAG iVm der Ansicht des VwGH sei die Steuerschuld im April 2014 entstanden. Als Steuerschuldnerin werde in Entsprechung des § 4 Z 3 NoVAG die Bf. als Fahrzeugverwender in Anspruch genommen. Berechnungsgrundlage sei die interne Recherche und Ermittlung des gemeinen Wertes zum Zeitpunkt der Einbringung gewesen.
Die festgesetzte NoVA betrug inkl. Abgabenerhöhungsbetrag für das Kfz 1-D € 635,29 und für das Kfz 2-D € 395,29.
b. Kfz-Steuer für 05-12/2014, 01-12/2015, 01-12/2016, 01-12/2017, 01-12/2018 und 01-03.2019:
Das Finanzamt erließ für das Kfz 1-D und das Kfz 2-D jeweils separate Kfz-Steuerbescheide, alle vom 13.04.2019:
Für das Kfz 1-D:
Die Kfz-Steuer wurde in Höhe von € 687,46 (05-12.2014), € 1.031,18 (01-12/15), € 1.031,18 (01-12/16), € 1.031,18 (01-12/17), € 1.031,18 (01-12/18) sowie € 257,80 (01-03/19) festgesetzt.
Für das Kfz 2-D:
Die Kfz-Steuer wurde in Höhe von € 305,54 (05-12.2014), € 458,30 (01-12/15), € 458,30 (01-12/16), € 458,30 (01-12/17), € 458,30 (01-12/18) sowie € 114,58 (01-03/19) festgesetzt.
In der Begründung wurden wiederum die oben zum NOVA-Bescheid festgehaltenen Ausführungen angeführt.
Nach Anführung der § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG und § 82 Abs 8 KfzStG gelangte das Finanzamt bereits aus den zur NoVA genannten Gründen zur Ansicht, dass der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG (widerrechtliche Verwendung des Kfz 1-D und Kfz 2-D) erfüllt sei.
Entsprechend § 4 Abs. 1 Z. 3 KfzStG wurde der Bf. als "Fahrzeugverwenderin" für die genannten Zeiträume und die Kfz-Steuerschuld vorgeschrieben.
Im Verfahren vor dem BFG teilte das Finanzamt mit, dass die Kfz-Steuerbescheide für 05-12/2014 aufgrund der unzulässigen Wahl des Zeitraumes ersatzlos aufzuheben seien (Stellungnahme vom 18.10.2024).
Beschwerden vom 10.05.2019
In der gegen alle angeführten Bescheide eingebrachten Beschwerde führte die Bf. aus, dass die Bescheide auf einen Zeitpunkt datieren würden, zu dem die Bescheide der Bf. noch nicht zugestellt waren.
Das Finanzamt gehe - gestützt auf Angaben der Bf. und die Abfrage im Zentralen Melderegister - von der Vermutung des Mittelpunktes der Lebensinteressen der Bf. in Österreich seit September 2012 aus. Der Bf. sei nicht erinnerlich, wann sie mit den beiden Kfz erstmals in das Bundesgebiet der Republik Österreich gefahren sei. Sie habe lediglich die Vermutung einer Durchreise nach Italien im Jahre 2012 mit dem Kfz 2-D geäußert.
Eine Einbringung der beiden Kfz nach Österreich zum Zweck der Standortverlegung sei nicht erfolgt. Eine Standortverlegung entspreche auch nicht dem Willen der Bf. Der Standort richte sich nach dem Hauptwohnsitz der Zulassungsbesitzerin. Als Hauptwohnsitz komme nur ein Wohnsitz in Frage. Dieser sei im Ort 1-D. Angaben, wonach der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen sich in Österreich befinde, habe die Bf. nicht gemacht und wäre derartiges unzutreffend. Sie habe ihren Hauptwohnsitz immer in Deutschland belassen.
Das Kfz 1-D befinde sich normalerweise in Deutschland. Dieses sei nur in den letzten Monaten besuchsbedingt auf privatem Grund in Österreich abgestellt gewesen, weil es nicht fahrbereit gewesen sei. Es befinde sich derzeit wieder in Deutschland zur Reparatur bei Herrn A, einem KFZ-Meister, der es repariere und dies bezeugen könne.
Die Bf. verwies bezüglich der an einen Hauptwohnsitz gestellten Voraussetzungen auf den unter oesterreich.gv.at festgehaltenen Text. Sie sei ordnungsgemäß einzig in Deutschland mit Hauptwohnsitz gemeldet und dort auch sozial-, renten- und krankenversichert. Die zur Umsetzung der Lebensinteressen benötigten Mittel (Lebensunterhalt) sowie das Kindergeld beziehe sie in Deutschland (siehe den Bescheid der Familienkasse 1 vom 01.04.2019 sowie die Familienstandbescheinigung des Kreisverwaltungsgsreferat für Ort 1-D vom 08.04. 2019). Das Finanzamt übersehe, dass die Bf. Mutter von fünf nicht schulpflichtigen Kindern sei. Wie die volljährigen Kinder sich orientieren und ob diese die Bedingungen dafür erfüllen, dass diese auch einen Hauptwohnsitz in Österreich haben, sei für die Definition des Lebensmittelpunktes der Zulassungsbesitzerin nicht relevant, da die Kriterien dafür nur von Ihr und nicht von anderen Personen ausgehen, insbesondere dann nicht, wenn diese volljährig seien.
Der Aufenthalt in Deutschland werde nach den dort geltenden Vorschriften durch den Aufenthalt andernorts zu Ausbildungszwecken nicht unterbrochen, was der anliegende Kindergeldbescheid belegt.
Außer den beiden genannten Kindern habe die Bf. noch weitere Kinder, Kindeskinder und Familienangehörige mit Hauptwohnsitz in Deutschland, zu denen ebenfalls ein gleichwertiges Verhältnis menschlicher Zuwendung bestehe. Der überwiegende Teil der betreffenden Personen habe keinen Wohnsitz in Österreich.
Arbeitsplatz, Gewerbe, Ausbildungsstätte etc. der Bf. seien zu jedem Zeitpunkt in Deutschland (gewesen). Dort sei ihr derzeit auch der Krankenstand attestiert. Wären die Bedingungen für den Hauptwohnsitz in Österreich hingegen erfüllt, dann müsste die Bf. auch sonst in der Republik Österreich versichert sein und würden der Bf. Krankengeld und Sozialleistungen zustehen, was aber nicht so ist.
Vorsorglich werde angeregt, diese Behörden als Beteiligte dem hiesigen Verfahren beizuladen. Sollte die vermögenslose Betroffene zu einer Steuerzahlung verurteilt werden, sei unverzüglich und der Steuerlast dementsprechend auch rückwirkend ein Antrag auf Sozialhilfe zu stellen. Im Übrigen werde nachgefragt, ob in Fällen sozialer Not eine Befreiung von der Steuerlast oder aber anderweitige staatliche Hilfe in Betracht käme.
Die Registrierung der Kraftfahrzeuge sei gemäß den behördlichen Vorschriften da vorzunehmen, wo sich der Hauptwohnsitz des Fahrzeughalters befinde, hier also im Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Die vorwiegende Anzahl der zurückgelegten Kilometer beider Fahrzeuge sei bei Weitem nicht auf den Straßen des Gebietes der Republik Österreich erfolgt. Wenn beide betroffenen Kraftfahrzeuge auf die Zulassungsbesitzerin zugelassen seien, dann habe sie jedenfalls naturgemäß und gleich in welchem Staatsgebiet lediglich eines der beiden bewegen können. Die beiden Kfz seien der Familie zur Verfügung gestanden und seien sie häufig von Familienangehörigen genutzt worden, die gar keinen Wohnsitz oder Sitz in Österreich haben.
Ergänzung zur Beschwerde vom 13.05.2019
Die Bf. bemängelte die Zustellung an den Nebenwohnsitz, dies sei keine ordnungsgemäße Zustelladresse. Die Zustellung habe an den Hauptwohnsitz zu erfolgen. Auch die Aufforderung zum Gegenbeweis der BH 1 sei nicht an die Adresse des Hauptwohnsitzes zugestellt. Fristen hätten daher nicht zu laufen begonnen. Aufgrund der unrechtmäßigen Zustellung sei ihr die Möglichkeit des Gegenbeweises versagt geblieben.
Die Bf. machte die Einrede der Verjährung bezüglich der angefochtenen Bescheide geltend.
Aus dem Vorstehenden ergebe sich, dass keines der beiden Kfz missbräuchlich verwendet worden sei.
Abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE):
Das Finanzamt erließ abweisende BVE betreffend aller im Spruch genannten Bescheide in einem einzigen Schriftstück. Es gelangte unter Anführung von der entscheidungswesentlichen Judikatur zum Ergebnis, dass der Hauptwohnsitz der Bf. am Ort 1-Ö gewesen sei. Von Bedeutung sei gewesen, dass die Bf. im September 2012 mit drei minderjährigen Kindern (zwei fünfzehnjährigen Töchtern und einem dreizehnjährigen Sohn) in die Ortschaft 1-D gezogen sei. Da der Familienwohnsitz dort sei, wo man mit minderjährigen Kindern einen gemeinsamen Haushalt führe und nicht dort, wo erwachsene Kinder oder andere erwachsene Familienangehörige leben, sei der Wohnsitz in der Ortschaft 1-Ö ohne Zweifel als Familienwohnsitz zu betrachten. Zudem sei die Bf. seit ihrem Zuzug im örtlichen Verein GG aktiv und daher auch gesellschaftlich-kulturell im Ort 1-Ö verwurzelt.
Dass in der Familienstandsbescheinigung vom 8.4.2019 bestätigt worden sei, dass der "Hauptwohnsitz der Antragstellerin ununterbrochen in Deutschland registriert ist", sage nichts darüber aus, wo sich die Bf. und ihre drei minderjährigen Kinder in den letzten Jahren tatsächlich aufgehalten und ihren Lebensmittelpunkt gehabt haben.
Da es also bei mehreren in Frage kommenden Wohnsitzen nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen geben könne und im Zweifel zum Familienwohnsitz das überwiegende Naheverhältnis bestehe, sei vom Hauptwohnsitz der Bf. am Ort 1-Ö auszugehen.
Die Bf. habe die Fahrzeuge im September 2012 nach Österreich eingebracht und sei der dauernde Standort der beiden Fahrzeuge in Österreich gelegen. Bis zur Novellierung des § 82 Abs 8 KFG mit BGBl. I Nr. 26/2014 habe eine Auslandsfahrt vor dem 24. April 2014 die Monatsfrist für die zulässige Verwendung unterbrochen, sodass bei Unterstellung von monatlichen Auslandsfahrten die Standortvermutung erst ab April 2014 greife. Den Gegenbeweis eines dauernden Standortes im Ausland habe die Bf. bis dato nicht erbracht. Dass ein Fahrzeug zur Reparatur bei dem KFZ-Meister Herrn A stehe, sage nichts über den Standort des Fahrzeugs in den vergangenen fünf Jahren aus.
Durch die Zustellung der Bescheide seien keine Fristen versäumt worden. Ein Gegenbeweis könne auch im Rechtsmittelverfahren erbracht werden.
Vorlageantrag
Ergänzend zu ihren Ausführungen brachte der Vertreter der Bf. nachfolgend Angeführtes vor, wobei die Aussagen der Bf. zugerechnet werden:
Es seien die Grundsätze der EU zu beachten.
Eine einmalige Zahlung der Kfz-Steuer zur Erwirkung der Schuldbefreiung für innerhalb der EU zugelassene Fahrzeuge sei ausreichend. Der Bürger sei seiner Pflicht zur Anmeldung des Kfz nachgekommen. Aufgrund der Freizügigkeit innerhalb der EU könne es keinen Unterschied machen, wo die Fahrzeuge angemeldet seien und wo die Steuer gezahlt werde, insoweit ein innerer Zusammenhang zwischen der Zahlung der Kfz-Steuer und dem Wohnsitz des Betroffenen bestehe, den diese frei wählen könne. Eine Einschränkung der Wahlfreiheit sehe das Gesetz nicht vor. Eine nochmalige Zahlung der Kfz-Steuer käme einer Doppelzahlung für ein und denselben Vorgang gleich. Dies entspreche nicht dem Grundsatz, dass eine behördliche Leistung nur einmal zu zahlen sei.
Sollte eine andere Regelung gelten, müsse die Behörde in Österreich dafür Sorge tragen, dass bei nochmaliger Zahlung der Steuer dem Bürger garantiert werde, dass diesem die ursprüngliche Zahlung der Kfz-Steuer in Deutschland erstattet werde.
Die Aussagen der Landespolizeibehörde zum Lebensmittelpunkt in Österreich überrasche, da eine Anhörung der Bf über die Landespolizeibehörde niemals erfolgt sei. Auch könne sich die Bf an eine Anfrage von Mitarbeitern der Landespolizeibehörde über ihren ständigen Aufenthalt und ihren selbst gewählten Lebensmittelpunkt nicht erinnern. Es stelle sich daher die Frage, wie die Landespolizeibehörde zu dieser Auskunft habe kommen können. Angaben, nach denen der Mittelpunkt der Lebensinteressen sich in Österreich befinde, würde die Bf. nicht machen und habe sie nicht gemacht, wären sie doch unzutreffend.
Die Bf. habe sich zu keiner Zeit - auch nicht vor Eintritt der Volljährigkeit der Kinder - mehr als 182 Tage im Jahr in Österreich befunden.
Die Zeitspanne der Überwachung der Bf. sei in Ansehung, dass die Behörde hier auf die Zeit bis auf das Jahr 2012 zurückgreife, wohl nicht repräsentativ und damit auch nicht aussagekräftig.
Ihr Lebensgefährte haben keinen Wohnsitz in Österreich.
Trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit widme sich die Bf in Zusammenarbeit mit deutschen Organen der Rechtspflege einer karitativen Tätigkeit, wann immer es ihr gestattet sei. Dies könne der Vertreter bestätigen, der Selbstorgan der Deutschen Rechtspflege sei.
Die persönliche Post werde an der Adresse des Hauptwohnsitzes im Ort 1-D empfangen. Eine versicherungspflichtige wirtschaftliche Tätigkeit sei der Bf. in Österreich nicht zuzuschreiben. Auch seien keine Stromlieferverträge, Bankkonten oder sonstige Verträge auf ihren Namen abgeschlossen, aus denen das Bestehen eines Hauptwohnsitzes in Österreich hervorgehen würde. Es sei damit zugrundezulegen, dass die Bf beruflich in Deutschland angesiedelt sei. Der größte Teil der Menschen, die mit der Bf in sozialem Kontakt stehen, würden sich definitiv in Deutschland befinden.
Für die Einrichtung eines Vereinssitzes sei ein Nebenwohnsitz ausreichend. Im Verein existiere kein Geschäftsbetrieb, der die weitergehende Anwesenheit des Vorstandes erfordere. Eine Beeinträchtigung des Lebensmittelpunktes in Deutschland gehe daraus nicht hervor.
Wäre die Bedingung für den Hauptwohnsitz in Österreich erfüllt, würde die Verpflichtung zur Leistung von Familienbeihilfe, Krankengeld und Sozialleistungen der Republik oblegen. Diese Verpflichtung sei bis dato nicht angezeigt worden.
Wie den Zulassungspapieren zu entnehmen, sei die Bf. nicht Eigentümerin der Kraftfahrzeuge. Diese würden auch Familienmitgliedern und anderen Personen zur Verfügung stehen, die gar keinen Wohnsitz oder Sitz in Österreich haben. Ein objektives Recht, den Nutzen vorzuenthalten gebe es nicht. Die Zulassung und Haftpflichtversicherung der Bf. entspreche nur den Vorschriften. Die Zulassung auf mehrere Nutzer der auf den Nebenwohnsitz eines Nutzers sei nicht vorschriftsmäßig und daher nicht möglich.
Es entspreche nicht den Tatsachen, dass die beiden Fahrzeuge sich ansonsten in Österreich befunden hätten. Dies wäre auch zu bestreiten, wenn der physische Standort für die Bewertung eine Rolle spielen würde, was jedoch nach Auskunft der Finanzbehörde nicht so sei. Nach ihrer Auskunft sei der physische Standort eines Kraftfahrzeuges für den Ort der Zulassung nicht relevant, weil die Behörde das Zeugnis des Mechanikermeisters in Deutschland als unerheblich betrachtete.
Als Gegenbeweis zur Behauptung des Standortes des Kraftfahrzeugs in Österreich sei nach Auskunft der Behörde einzig der Hauptwohnsitz in Deutschland relevant, der durch amtlichen Nachweis erwiesen sei. Aus dem zuvor Gesagten ergebe sich auch nicht, dass ein Kfz missbräuchlich verwendet worden sei.
Am 09.04. sei die Bf. in Deutschland gewesen. Ein Telefonat, in dem die Bf. nach Wohneigentum und Wohnungen gefragt worden sei, sei der Bf. nicht erinnerlich, zumal solche Fragen im Telefonat nicht zu beantworten wären. Wo sich die Bf. am 09.04. genau befunden habe, könne sie zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr nachvollziehen, auch nicht, auf welcher Nummer der angegebene Anruf erfolgt sei und wer diesen gegebenenfalls entgegengenommen haben könnte.
Dass die Bf. in Deutschland keine Wohnung habe, dass der Bf also kein Wohnsitz zuzuordnen sei, wäre gleichbedeutend mit dem Status der Wohnsitzlosen. Davon könne nicht die Rede sein. Weder sie noch jemand anderer hätte ein berechtigtes Interesse daran, derartiges zu behaupten, da der Hauptwohnsitz der Bf im Ort 1-D bestehe.
Die Aussage, dass die Bf in Ort 1- D bei ihrer Tochter wohne, habe nichts zur Sache, weil eine solche Formulierung im Sprachgebrauch durchaus üblich sei. Solche Zusätze dienten der Differenzierung, wenn mehrere Wohnsitze bestehen. Eine Differenzierung der Wohnsitzqualität oder gar ein Besucherstatus könne daraus nicht abgeleitet werden. Sie bestreite nicht, dass sie an keinem der Wohnsitze alleine wohne. Sie sei an beiden Sitzen ordnungsgemäß gemeldet. An diese kehrte sie auch regelmäßig zurück. Der Wohnsitz in Österreich sei später genommen worden und zusätzlich und vorübergehend. Der Wille, Deutschland zu verlassen bestehen nicht.
Man habe den Wohnsitz in Österreich nur wegen der in Deutschland nicht bestehenden Ausbildungsmöglichkeit gewählt. Der Aufenthalt sollte nur und ausschließlich wegen und auch nur für die Dauer der Ausbildung der Kinder erfolgen. Dieser Grund werde nicht berücksichtigt.
Die Bf. beantragte, den Europäischen Gerichtshof die Entscheidung zur Frage vorzulegen, ob ein Mitgliedstaat der EU Rechte eines Bürgers eines anderen Mitgliedstaates einseitig zulasten des Bürgers der Europäischen Union verkürzen dürfe.
Unter Zitierung des § 81 Absatz 6 Meldegesetz führte die Bf. aus, dass der Heimat- und Hauptwohnsitz der Bf. und auch ihrer minderjährigen Kinder der Ort 1-D sei. Seit 2012 habe die Bf. jeweils mehr als die Hälfte des Jahres in Deutschland verbracht, wo der Großteil ihrer Familie - angeführt zwei Kinder und zwei Enkelkinder - und ihr Lebensgefährte - lebe. Das sei auch während der Zeit der Minderjährigkeit der Kinder dadurch möglich gewesen, dass diese während der Abwesenheit der Bf von anderen Familienmitgliedern aus Deutschland und Italien beaufsichtigt worden seien.
Eigener Vorlageantrag der Bf.
Die Bf. legte noch einen eigenen Vorlageantrag bei, in dem sie grundsätzliche Überlegungen zur Zuständigkeit zur Bestimmung des Wohnsitzes durch die Bf. bzw. den Staat und daraus aus ihrer Sicht folgende Konsequenzen festhielt.
Verfahren vor dem BFG
Es erging noch ein Ermittlungsauftrag, an das Finanzamt, dessen Fragenkatalog das Finanzamt übernahm und der Bf. im "Vorhalt vom 12.08.2024" mit Frist zur Beantwortung und Beibringung der Unterlagen bis 20.09.2024 übermittelte. Festzuhalten ist, dass die Bf. aufgefordert wurde, zu den Fragen Stellung zu nehmen und die angeforderten bzw. alle ihre Angaben dokumentierenden Unterlagen - soweit nicht schon im Verfahren vorgelegt - beizubringen.
Im Schreiben vom 21.08.2024 zeigte die Bf. allgemeine Rechtsgrundsätze auf, dass für die Beantwortung der Fragen zu einem Rechtsgegenstand nur der zuständig sei, in dessen Verfügungsbereich sich der Rechtsgegenstand befinde. Weiters dass dem Verfügungsberechtigten die Fürsorgepflicht obliege. Wenn also die Adressatin - die Bf. - der Verfügungsberechtigung der Behörde unterstehe, dann obliege der Behörde auch die diesbezügliche Fürsorgepflicht. Daher bliebe der Bf. nichts anderes übrig, als die Verfügung der Behörde über die Adressatin und den ihr von der Behörde zugeordneten Lebensmittelpunkt bedingungslos und beanstandungslos hinzunehmen und nicht nur die dahingehende Verfügungsberechtigung, sondern auch die mit der Verfügungsberechtigung einhergehende Fürsorgepflicht bei der Behörde zu belassen. Sie rege daher die Einstellung des Verfahrens an.
Stellungnahme des Finanzamtes vom 18.10.2024
Das Finanzamt blieb bei seiner bisherigen Ansicht, gestützt auf das Telefonat der Finanzpolizei mit der Bf in Verbindung mit den Fahrzeugpapieren und den Anzeigen der Landespolizeidirektion Kärnten sowie der allgemeinen Lebenserfahrung, des Weiteren mit der Verweigerung der Beantwortung des Fragenvorhalts.
Die im Ermittlungsauftrag angeführten Erhebungen würden im Hinblick auf die weit zurückliegenden Zeiträume (wie 04/2014) und die mit den Ermittlungen verbundene Aufruhr nicht durchgeführt. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die Personen noch konkret hinsichtlich der Zeiträume erinnern könnten.
Akteneinsicht vom 04.02.2025
Anlässlich der beim BFG durchgeführten Akteneinsicht der Bf. und ihres Vertreters wurde der gesamte Akteninhalt zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Es war kein Schriftstück von der Akteneinsicht ausgenommen. Der Vertreter fertigte Fotos von Schriftstücken aus dem Akt an.
Anlässlich der Akteneinsicht gab die Bf. bekannt, dass das Kind 4 vorübergehend wegen der Schulausbildung und der Familie am Ort 1-Ö gewesen sei. Es habe auf ihre Kinder geschaut. In der Zeit, in der das Kind 4 hier war, habe sie auch einmal längere Zeit im Ort 1-D sein können. Derzeit besuche sie ihre Kinder in Kärnten und in Wien. Es könne sein, dass das Haus im Ort 1-Ö abgegeben werde, da könne sich etwas ändern.
Die Ärzte habe sie in Deutschland, sie sei nur einmal bei einer Zahnärztin in Kärnten gewesen.
Im Verein in Österreich sei sie Obfrau, es gebe kein typisches Vereinsleben und keine Mitglieder. Der Gedanke sei ein sozialer.
Schreiben der Bf. vom 13.03.2025 zum Fragenkatalog des Finanzamtes
Die Bf. nahm zum Fragenkatalog des Finanzamtes wie folgt Stellung:
Sie konnte sich nicht mehr erinnern, welchen der für jedes Kfz separat zugestellten Kfz-Steuerbescheide und die Bescheide betreffend NoVA sie als erstes übernommen habe, ob jene für das Kfz 1-D oder das Kfz 2-D (zu Frage 1).
Weiters hielt sie fest (im weiteren Verfahren "Vermerk" bezeichnet):
"Mit dieser Aufforderung wird etwas Unmögliches gefordert. Die imperative Forderung nach einem Nachweis eines bestimmten Aufenthaltes an einem bestimmten Tag nach über fünf Jahren zu fordern ist nicht angemessen und in diesem Fall jedenfalls nicht möglich."
Sie gab an,
in den einzelnen Jahren keine Einkünfte im Sinne des § 2 Einkommensteuergesetz bezogen zu haben (Frage 2),
keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen zu sein, Verweis auf Frage zwei (Frage 3),
keine (aktive) Gewerbeberechtigung im Beschwerdezeitraum gehabt zu haben, Verweis auf Frage 2 (Frage 4),
dass die Frage, in welchem karitativen Verein (im Bereich der Rechtspflege) sie in Deutschland im Beschwerdezeitraum tätig gewesen sei, nicht verständlich sei (Frage 5).
Zur Aufforderung, nachzuweisen, dass sie (Anm.: wie von ihr behauptet) am 9.4.2019 in Deutschland gewesen sei machte sie diesbezügliche Ausführungen, aus denen geschlossen werden könne dass sie dort gewesen sei (Frage 6).
Nachweise, dass die Bf. in Deutschland versichert gewesen sei (Kranken-, Unfall-, Rentenversicherung) sowie Kindergeld bezogen habe, würden kommen (Frage 7).
Die Frage, ob sie im Beschwerdezeitraum ärztliche oder sonstige sozialversicherungsrechtliche Leistungen in Österreich bzw. in Deutschland in Anspruch genommen habe, bejahte die Bf., aber nur in Deutschland - Krankschreibungen (Frage 8).
Am Ort 1-D sei sie sowie ihr Kind 4 und dessen Kind (Enkelkind der Bf.) mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen (Frage 9).
Zu Frage 10 und 11 teilte sie mit:
[...]
Ab September 2012 seien die Kinder 1 und 2 in die Schule 1 gegangen, diese Ausbildung gebe es in Deutschland nicht. Das Kind 3 sei in die Neue Mittelschule gegangen und nach Hauptschulabschluss ein Jahr später ebenfalls in die Schule 1 (Frage 12).
Zur Frage, wer die Obsorge über die 13-bzw. 15-jährigen Kinder hatte, verwies die Bf. auf ihren Nebenwohnsitz im Ort 1-Ö. Dies sei deswegen schon so zu regeln, da der Lebensmittelpunkt trotz der Ausbildung am Ort 1-D gewesen sei und so bleiben sollte. Wenn mit Obsorge die elterliche Sorgepflicht gemeint sei, dann sei diese bei der Bf. gelegen ( Frage 13).
Zur Frage wem sie die Obsorge ihrer drei Kinder übertragen habe, ob dies die zwei anderen Kinder gewesen seien, gab sie an, das Sorgerecht nicht übertragen zu haben; dies sei nach deutschem Recht auch nicht möglich. Die Aufsicht habe das Kind 4 im Bedarfsfall übernommen (Frage 14).
Die Aufwendungen für die Unterkunft im Ort 1-Ö seien durch Kindergeld und Unterhaltszahlungen für die Kinder 1,2 und 3 beglichen worden (Frage 15).
Die zwei erwachsenen Kinder waren das Kind 4, geboren 1988 Adresse Ort 1-D; sie sei auch im Zeitraum 2014-2016 Ort 2-Ö gewesen. Weiters das Kind 5, geboren 1989 wohnhaft iOrtsgebiet von Ort 1-D an einer anderen Adresse. Wegen der Volljährigkeit war eine Aufsicht der beiden Kinder nicht erforderlich (Frage 16).
Die zwischenzeitlich verstorbenen Eltern der Bf. haben in der Nähe des Ortsgebietes von Ort 1-D gewohnt (Frage 17).
Zur Aufforderung, Name samt Adresse und die jeweilige Beziehung jener Personen bekanntzugeben, die die Bf. als "Familie" bezeichne, gab sie an, dass alle hier genannten Personen ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland hätten (Frage 18).
[...]
Zur Frage, ob die Bf. in Österreich und/oder in Deutschland in diversen (Freizeit-) Einrichtungen integriert gewesen sei bzw. diese besucht habe, ob sie in einer dieser Einrichtungen ein Abo gehabt habe und wenn ja, wo und in welchem Zeitraum, beantwortete sie mit:
"Tennisclub Training, laufend." (Frage 21).
Zur Frage ob sie in Österreich und/oder in Deutschland in einer Glaubensgemeinschaft oder in kulturellen Vereinen oder Gemeinschaften gewesen sei, wenn ja, wo und bei welcher und wie hoch der zeitliche Einsatz gewesen sei (Woche/Monat) und an wen die Bf. allenfalls Mitgliedsbeiträge gezahlt habe, führte sie aus, in Deutschland Mitglied der evangelischen Kirche zu sein. Der Glaube werde täglich praktiziert. Der zeitliche Einsatz sei fortlaufend, da der Glaube nicht abgelegt und wieder angelegt werden könne nach Belieben (Frage 22).
Zur Frage, was der Verein GG mit Sitz an Nebenwohnsitz der Bf. gemacht habe und was der Vereinszweck sei, verwies sie auf die beiliegende Satzung des Vereins. Zur Frage ob es regelmäßige Aktivitäten im Beschwerdezeitraum gegeben habe und wenn ja, zu fixen Terminen bzw. wie oft im Jahr, teilte die Bf. mit, dass es regelmäßige Aktivitäten nicht gebe, es gebe Gesprächsabende nach Bedarf zur geistigen Ertüchtigung. Diese Abende seien alle in Deutschland gewesen. Sie verwies noch auf die Angaben anlässlich der Akteneinsicht Teil zu Frage 23).
Bezüglich der restlichen Punkte zu Frage 23 und Frage 24 gab sie an:
[...]
Antwort der Bf.: "Nein".
Weiters:
[...]
Gefragt, wer im Falle eines Unfalls zur Rechenschaft gezogen worden ist oder wäre, gab die BF an, dass diese Frage nicht nachvollziehbar sei. Nach bundesdeutschen Normen hafte die Kfz-Pflichtversicherung bzw. letztendlich der Halter (Frage 27).
Die laufenden Kosten für den Betrieb, die Reparaturkosten, Treibstoff, usw. für die beiden Kfz hätten die jeweiligen Nutzer anteilig gezahlt (Frage 28).
Zur Frage, auf wen die Versicherung (Kasko, Haftpflicht) für die beiden Kfz lautete, gab sie an, dass jeweils die Betroffene - die Bf. - ausgeführt werde (Frage 29).
Zur Frage wer die Versicherung für die beiden Kfz gezahlt habe, verwies die Bf. auf Frage 29 (Frage 30).
Die TÜV und Reparaturen seien in Deutschland durchgeführt worden. Nach bundesdeutschen Normen sei der TÜV dort durchzuführen, wo bzw. in welchem Land das Kraftfahrzeug zugelassen sei.
[...]
In der Vorhaltsbeantwortung vom 18.03.2025 brachte die Bf. folgende Unterlagen bei. Es werden die ergänzenden Vorbringen der Bf. festgehalten. Unter "Anm.:" werden die Anmerkungen des BFG festgehalten:
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1
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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. C, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 21.06.2024. Darin heißt es:
"Die Bf. ist ab 04.12.2017 bis einschl. 30.09.2024 arbeitsunfähig."
Vorbringen Bf.: Dies belegt, dass die Bf. seit 2017 von Dr. C ärztlich betreut wird und seit dieser Zeit auch arbeitsunfähig krankgeschrieben ist.
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2
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Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht Coburg als zentrales Vollstreckungsgericht vom 12.01.2011, Az. … (im Schreiben angeführt).
Vorbringen Bf: Dies belegt, dass die Bf. im Jahre 2011 in Ort 2-D gewohnt hat. Diese Meldeanschrift liegt zwar vor dem hier fraglichen Zeitraum von 2014. Belegt aber anschaulich, dass die Bf. innerhalb Deutschlands umgezogen ist. Wäre ihr Lebensmittelpunkt in Österreich, wäre sie nicht innerhalb Deutschlands umgezogen.
Anm BFG.: Adresse: Gasse 1, Ort 2-D (D)
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3
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Familienbescheinigung, Formular Familienkasse KG 53, zur Kindergeldnummer … (in der Bescheinigung angeführt, datiert mit 08.04.2019:
Vorbringen Bf.: Dies belegt, dass drei ihrer Kinder in ihrem Haushalt, Ort 1-D mit Hauptwohnsitz gemeldet waren. Anderenfalls hätte die Betroffene für diese drei Kinder kein Kindergeld bewilligt erhalten.
Diese Familienbescheinigung wurde von der Betroffenen zu dem frühest möglichen Zeitpunkt in einer "Rechtfertigung" mit Schreiben vom 10.05.2019 des Unterzeichners an die BH 1 übermittelt unter Darlegung der tatsächlichen und familiären Verhältnisse.
Anm. BFG: Darin ist festgehalten, dass "zum Haushalt der Berechtigten" mit Anschrift "Ort 1-D" die Kinder 1, 2 und 3 gehören bzw. für sie das Kindergeld beantragt wird. Als "Wohnort" ist bei den Kindern "Ortsgebiet Ort 1-D" angeführt.
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4
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Bescheid der Familienkasse 1 vom 01.04. und vom 08.10.2019.
Vorbringen Bf.: Dies belegt den Kindergeldbezug seit Juni 2017.
Anm. BFG: Im Schreiben vom 01.04.2019 wurde in der Kindergeldangelegenheit entschieden, dass
-für das Kind 1 ab dem Monat Oktober 2018 das Kindergeld in Höhe von € 184,00 monatlich festgesetzt wird, weil es seit Oktober 2018 im Studium ist.
für das Kind 3 von Mai 2018 bis Oktober 2018 monatlich in Höhe von € 194,00 festgesetzt wird, weil es sich in Berufsausbildung befunden hat.
Im weiters beigelegten Bescheid über Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz vom 08.10.2018, adressiert an die Bf. an die Adresse Ort1-D, ist festgehalten, dass
für das Kind 1 die Festsetzung ab November 2019 geändert wird, die Änderung aber keine Auswirkung auf die Höhe der Festsetzung hat.
für das Kind 2 ab Juli 2019 das Kindergeld in Höhe von € 204,00 erfolgt und
für das Kind 3 die Festsetzung ab November 2018 geändert wird und sich das Kindergeld auf € 210,00 erhöht.
Weiters ist bei den Kindern 1 und 2 mtl. jeweils € 204,00, beim Kind 3 "mtl. € 210,00", und bei allen drei Kindern, "Befristung: laufend" mit "Datum der letzten Festsetzung 30.06.2017" angeführt.
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5
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Amtshilfeersuchen der Krankenkasse 1-D an das N mit Schreiben vom 25.10.20218:
Vorbringen Bf.: Dieses Schreiben belegt zum einen einen abgelaufenen Bezug von deutschem "Arbeitslosengeld" und zugleich eine Mitgliedschaft bei der Krankenkasse 1-D in Deutschland.
Anm. BFG:
In dem Schreiben von Krankenkasse 1-D an das N wird ausgeführt:
"nach den uns vorliegenden Informationen erhält unser folgendes Mitglied derzeit keine Leistungen:
Bf., geb. …, Ort 1-D, SVNr. …"
Damit wir die Meldungen zur Sozialversicherung für unsere Versicherte ab dem 1. April 2010 abgleichen können, …."
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6
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Schreiben des Kreisverwaltungsgericht Ortsgebiet Ort 1-D an die Bf. vom 10.07.2018 das Fahrzeug mit amtlichen Kennzeichen Kfz 2-D (Anm.: adressiert an die Bf., Ort1-D):
Vorbringen Bf.: Dies belegt, dass das Fahrzeug seit Juli 2017 am Ort 1-D seinen Standort hatte. Neue Fahrzeugpapiere waren aufgrund des Umzuges in den Ort 1-D erforderlich geworden.
Anm. BFG: Mit diesem Schreiben wurden die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) übermittelt.
In dem Schreiben wurde die Bf. darauf hingewiesen, die übermittelten Unterlagen sorgfältig aufzubewahren.
Weiters heißt es:
"Sollte der in Verlust geratene bisherige Fahrzeugbrief, Nr.: im Schreiben angeführt, gefunden werden, bitten wir Sie, uns diesen zu übersenden.
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7
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Schreiben des Hauptzollamtes an die Bf. an ihrer Wohnanschrift in der Gemeinde Ort 3-D ("Ort 3-D) vom 28.01.2015.
Vorbringen Bf.: Dies belegt, dass die Bf. innerhalb Deutschlands umgezogen ist und eine Meldeanschrift in der Gemeinde Ort 3-D hatte.
Anm. BFG: Es handelt sich um eine "Vollstreckungsankündigung", adressiert an die Bf. an die Adresse Ort 3-D.
Darin wurde die Durchführung der Vollstreckung für das "HZA Ort 4-D ("Ort 4-D") Kfz-St." betreffend den Bescheid des "Hauptzollamtes Ort 4-D Kraftfahrzeugsteuer" vom 06.07.2010 für das Kfz 1-D, fällig am 07.07.2014 in Höhe von € 206,00 samt Säumniszuschlägen für 08.07.2014 bis 07.02.2015 in Höhe von € 14,00 angekündigt.
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Schreiben des Hauptzollamtes Ort 5-D ("Ort 5-D") an die Bf. an die Adresse in Ort 3-D vom 24.03.2015.
Vorbringen Bf.: Dies belegt die Korrespondenz der Bf. mit dem Amt zur Anmeldung bzw. in diesem Falle einer Ummeldung eines Kraftfahrzeuges.
Anm. BFG: Dieses Schreiben betreffend die Erforderlichkeit eines SEPA-Lastschriftmandats für die Zulassung eines Kfz ist an die Bf. an die Adresse Ort 3-D, adressiert.
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Schreiben des KVR an die Bf. an ihre Adresse Ort 1-D vom 18.04.2018.
Vorbringen Bf.: Dies belegt die Frage einer Umschreibung das Fahrzeug Kfz 2-D betreffend.
Anm. BFG: In diesem Schreiben wurde der Bf. unter Bezugnahme auf eine Anordnung zur Umschreibung des Fahrzeuges und die in diesem Zusammenhang ergangene Anordnung vom 23.09.2015 mitgeteilt, dass die Sachbearbeitung aufgrund der von der Bf. am 20.11.2015 abgegebenen Vermögensauskunft eingestellt worden sei.
Die Angelegenheit sei jedoch in der Sache nicht erledigt gewesen. Das Kfz 2-D sei bis heute weder um- noch angemeldet worden. Es wurde der Bf. die Möglichkeit gegeben, die Anmeldung bis spätestens 2.05.2015 zu erledigen.
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Zahlungsaufforderung des KVR vom 20.06.2016 adressiert an den Ort 1-D.
Anm. BFG: Die Zahlungsaufforderung betrifft die Aufforderung zur Zahlung der Gebühr "für Standortwechsel mit Kennzeichenmitnahme".
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Vorbringen Bf.: Die Bf. ist bei der Deutschen Rentenversicherung versichert, Rentenversicherungsnummer 14...... K.60.
Weitere Belege werden beschafft. So hat der Unterzeichner bei der Kindergeldkasse eine Anfrage angebracht, ihm eine Übersicht der bewilligten Kindergeldbezüge zu übermitteln.
Eine historische Meldebescheinigung wird angefordert. Hier ist das rechtliche Interesse zu begründen. Hilfreich wäre eine Auflage des Gerichts, die diversen deutschen Wohnsitze zu belegen. Es waren mindestens fünf.
Die Krankenkasse 1-D kann ebenfalls aufgefordert werden, eine Bestätigung der Mitgliedschaft zu übermitteln. Hier gilt ebenfalls das zur Meldebehörde Angemerkte.
Sobald diese vorliegt, wird diese an das Gericht weiter geleitet.
Vorgelegt wurde noch die Rechtfertigung gegenüber der BH 1 vom 10.05.2019, die sich inhaltlich mit Beschwerdeausführungen decken.
Im Schreiben vom 11.04.2025 teilte die Bf. mit, dass Eigentümer der Kfz im Beschwerdezeitraum Herr A sei, er sei auch Versicherungsnehmer.
Mit Schreiben vom 20.05.2025 gab die Abteilungsleiterin der Strafbehörde der örtlich zuständigen BH 1 bekannt, dass das Verfahren wegen dem Verdacht einer Übertretung nach § 82 Abs. 8 iVm § 134 KFG sowie nach § 79 KFG gem. § 45 Abs. 1 Ziff. 1 VStG eingestellt wurde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Zum Wohnort und dem familiären Umfeld
Strittig ist für den Beschwerdezeitraum, ob
die Bf. am Ort 1-Ö-Adr 1 ihren Hauptwohnsitz iSd Mittelpunktes der Lebensinteressen hatte,
sie das Kfz 1-D und Kfz 2-D in Österreich widerrechtlich verwendet hat und
sie "Verwenderin" der beiden zuvor genannten Kfz war.
Zum Hauptwohnsitz:
Der polizeiliche Hauptwohnsitz in Deutschland wird für einen Teil des Beschwerdezeitraumes im Ort 1-D gelegen sein, für den gesamten Beschwerdezeitraum lässt sich dies nicht bejahen.
Anfang September 2012 meldete die Bf. am Ort 1-Ö den polizeilichen Nebenwohnsitz an, ihre Kinder 1, 2 und 3 - weil Voraussetzung für den Schulbesuch - ihren polizeilichen Hauptwohnsitz.
Es lässt sich nicht mit Bestimmtheit sagen, dass die Wohnsitznahme am Ort 1-Ö ausschließlich aus dem Grund erfolgte, dass die Kinder 1 und 2 und später dann auch das Kind 3 die Schule 1-Ö 2-im Ort 2-Ö besuchten, eine Ausbildungsmöglichkeit, die es in dieser Form in Deutschland nicht gab.
Die Bf. hatte die elterliche Obsorge für ihre Kinder 1,2 und 3. Die Kinder 1 und 2 wurden im September 2015 und das Kind 3 im Oktober 2017 volljährig. Die Kinder 1 und 2 haben im Jahr 2018 ihren Hauptwohnsitz an einen anderen Ort in Österreich verlegt.
Das 2012 bereits volljährige Kind 4 lebte laut Bf. im Zeitraum 2014 bis 2016 mit seinem Kind wegen der Ausbildung und der Familie am Ort 1-Ö. Das Kind 4 hat seine Geschwister am Ort 1-Ö-Adr 1 beaufsichtigt, wenn die Bf. nicht dort bzw. in Deutschland war. Weitere Personen für die Beaufsichtigung der minderjährigen Kinder wurden nicht namentlich genannt.
Das volljährige Kind 5 lebte im Beschwerdezeitraum am Ort 1-D an anderer Adresse.
Die Bf. behauptet, ihren Hauptwohnsitz in Deutschland gehabt zu haben. Postzustellungen an die Bf. an Adressen in Deutschland liegen für den Beschwerdezeitraum bzw. für Teile davon oder knapp davor oder danach für den Ort 1-D, Ort 2-D und Ort 3-D vor. Meldebescheinigungen aus Deutschland für die Bf. und ihre fünf Kinder liegen nicht vor.
Dem für den Bezug von Kindergeld maßgeblichen "Haushalt" der Bf. im Ort 1-D zugehörig waren im April 2019 jedenfalls die Kinder 1, 2 und 3. Jedenfalls für den Zeitraum ab 30.06.2017 hat die Bf. aus Deutschland Kindergeld bezogen (Anlage zur Vorhaltsbeantwortung vom 18.03.2025). Für die davor liegenden Zeiträume liegt keine Bestätigung vor.
Die Bf. hat in Österreich keine Einkünfte iSd § 2 Einkommensteuergesetz bezogen und hatte keine aktive Gewerbeberechtigung. Ihren Lebensunterhalt - auch die Aufwendungen für die Miete am Ort 1 - behauptet die Bf., mit Kindergeld und Unterhaltszahlungen aus Deutschland bestritten zu haben. Belege - mit Ausnahme der Bescheide, in denen das Kindergeld genannt ist - liegen nicht vor.
In Deutschland wurde die Bf. krankgeschrieben. Der Bezug von Krankengeld und seine Höhe aus Deutschland sind nicht bekannt. In Österreich hat sie weder Arbeitslosen- noch Krankengeld bezogen, solches behauptet auch das Finanzamt nicht.
Die Bf. behauptet, ihre Ärzte in Deutschland gehabt zu haben. Nähere Unterlagen mit Ausnahme der Bestätigung des praktischen Arztes, in dem dieser die Arbeitsunfähigkeit der Bf. vom 04.12.2017 bis 30.03.2024 bestätigte, liegen nicht vor.
Die Eltern der Bf. waren aus der Nähe des Ortsgebietes von Ort 1-D, sie sind bereits verstorben.
Ihre Kinder sowie ihren Lebensgefährten bezeichnet die Bf. als "Familie".
Angaben zum angeblich in Deutschland befindlichen Lebensgefährten und zum angeblich ebenfalls dort befindlichen Freundeskreis sind nicht bekannt. Eine Zugehörigkeit zu einem Tennis- oder Sportverein bzw. sportliche Aktivitäten der Bf. in Deutschland sind nicht erwiesen.
Sie ist Angehörige der evangelischen Kirche.
Die Bf. war Obfrau bzw. Präsidentin des Vereins GG mit Sitz am Ort 1-Ö. Sie behauptet, es habe im Verein keine regelmäßigen Aktivitäten und keine Mitglieder gegeben. Die im weiteren Verfahrensablauf behaupteten angeblich in Deutschland abgehaltenen Gesprächsabende zur geistigen Ertüchtigung sind weder zeitlich, noch örtlich, noch vom Teilnehmerkreis her näher bezeichnet und nicht dokumentiert.
Es ist nicht erwiesen, dass die Bf. zu keiner Zeit des Beschwerdezeitraumes mehr als 182 Tage pro Jahr bzw. und auch niemals durchgehend nicht länger als drei Monate in Österreich war.
Zum Kfz 1-D und Kfz 2-D
Der Bf. wurden als "Verwenderin" für das Kfz 1-D und Kfz 2-D jeweils separate NoVA- und Kfz-Steuerbescheide an die Adresse Ort 1-Ö zugestellt. Die Bemessungsgrundlage der NoVA und Kfz-Steuer ist der Höhe nach unstrittig.
Im Beschwerdezeitraum war die Bf. Zulassungsbesitzerin des Kfz 1-D sowie des Kfz 2-D. Eigentümer war im Beschwerdezeitraum Herr A, der Kfz-Mechanikermeister aus Deutschland. Die Bf., aber auch andere Familienmitglieder konnten die beiden Kfz nutzen. Es wurde ihnen vom Eigentümer zur Nutzung überlassen. Es gibt keine konkreten Angaben und Unterlagen, wer in welchem Ausmaß die beiden Kfz nutzte.
Die Bf. behauptet die anteilige Kostentragung durch die jeweiligen Nutzer. Nachweise, wer die Kosten für das Kfz getragen hat, liegen nicht vor.
Es ist nicht belegt, wer Versicherungsnehmer der Kfz war, ob die Bf. bzw. der Eigentümer.
Im Zeitraum der Überwachung der Kfz (07.02.2019 bis 16.03.2019) wurde für das Kfz 1-D keine Fahrtbewegung festgestellt, weder durch die Bf. noch sonstige Personen (aus ihrem familiären Umfeld). Die Behörde sagt selbst, dass die Bf. nicht als Lenkerin des Kfz 1-D gesehen wurde bzw. wird. Unwidersprochen ist der Einwand der Bf., dass sich das Kfz 1-D in Deutschland befunden hätte und nur besuchs- und reparaturbedingt am Ort 1-Ö abgestellt gewesen sei.
Für das Kfz 2-D sind die im Verfahrensgang festgehaltenen Fahrtbewegungen festgestellt. Die Landespolizeidirektion behauptet ein "ständig-gesehen-Werden der Bf. als Lenkerin des Kfz 2-D. Die Bf. hat im März 2019 in Österreich das Kfz 2-D gelenkt.
Es ist nicht erwiesen, dass die überwiegende Anzahl der gefahrenen Kilometer nicht auf öffentlichen Straßen von Österreich zurückgelegt wurde.
Weiters ist nicht erwiesen, wann und wie oft im Beschwerdezeitraum die Bf. (und ihre Kinder) an den behaupteten gemeinsamen Hauptwohnsitz im Ort 1-D zurückkehrten.
Das BFG geht davon aus, dass im Beschwerdezeitraum das Kfz 1-D zum überwiegenden Teil von Familienangehörigen in Deutschland genutzt wurde und der Bf. die NoVA und Kfz-Steuer nicht als "Verwenderin" vorzuschreiben war.
Sehr wohl nutzte die Bf. das Kfz 2-D in Österreich und wurde sie im Beschwerdezeitraum auch ständig als Lenkerin des Kfz 2-D gesehen. Es ist auch davon auszugehen, dass die Bf. die Verfügungsmöglichkeit über das Kfz 2-D und den größten Nutzen hatte, sowie dass die überwiegende Anzahl der gefahrenen Kilometer mit diesem Kfz in Österreich zurückgelegt wurde.
2. Beweiswürdigung
Zum "Hauptwohnsitz" der Bf.:
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 2 Z 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 11 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 3 Z 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 3 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 167 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Abs. 7 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
- § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 2 Z 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45 Abs. 1 Z 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 6 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
- § 6 Abs. 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100354/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100354.2020
- Stammnummer
- 148590
- Gültig
- 25.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF