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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100354/2020

NoVA und Kfz-Steuer - widerrechtliche Verwendung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100354/2020vom 25.06.2025Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Feststellungen zu den polizeilichen Wohnsitzmeldungen basieren auf den Angaben des Zentralen Melderegisters in Österreich bzw. bezüglich Deutschland den seitens des Finanzamtes unwidersprochen gebliebenen Angaben der Bf. Die Annahme eines polizeilichen Hauptwohnsitzes am Ort 1-D für nur einen Teil des Beschwerdezeitraumes fußt auf fehlenden Meldebestätigungen aus Deutschland bzw. auf den Hinweis der Bf., in Deutschland mehrfach umgezogen zu sein. Die Feststellungen zur Ausbildung der Kinder sind unstrittig. Der Bezug von Kindergeld zumindest ab 2017 durch die Bf. geht insbesondere aus der Anlage 4 zur Vorhaltsbeantwortung hervor. Das Finanzamt behauptet auch nicht einen Bezug von diversen Geldern aus Österreich für die Bf. und ihre Kinder 1, 2 und 3, auch nicht den Bezug von Einkünften iSd § 2 EStG. Die Feststellungen zur "Familie", zur Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft, zu sportlichen Aktivitäten und zum Verein ergeben sich aus den Angaben der Bf. zur Beantwortung des Fragenkatalogs bzw. aus dem Fehlen von den die Behauptungen dokumentierenden Unterlagen. Das Fehlen von Unterlagen über die behaupteten Aufenthaltstage der Bf. in Österreich bzw. in Deutschland ergibt sich aus der Vorhaltsbeantwortung. Zu den Kfz 1-D und Kfz 2-D: Die Feststellungen über den Zulassungsbesitz ergeben sich aus der Abfrage der LPD und sind zudem unstrittig. Dass sich nicht mit Bestimmtheit sagen lässt, wer Versicherungsnehmer(in) der Kfz-Versicherung war, basiert auf unterschiedlichen Angaben der Bf. Laut Vorhaltsbeantwortung vom 13.03.2025 zum Fragenkatalog, Frage 29, soll es die Bf. gewesen sein, laut Schreiben vom 11.04.2025 der Eigentümer. Die Feststellungen zu (fehlenden) Fahrtbewegungen der beiden Kfz im Zuge der Überwachung ergeben sich aus den diesbezüglichen Aufzeichnungen der Landespolizeidirektion (Überwachungsliste, Verständigung). Die Feststellungen zur Kostentragung bzw. zum Nutzen aus den Fahrzeugen, dem Fehlen von Nachweisen zu den in Österreich bzw. außerhalb Österreichs zurückgelegten Kilometern basieren auf den Angaben in der Beantwortung des Fragenkatalogs. Zumal die LPD bzw. in weiterer Folge auch das Finanzamt von einem fehlenden Lenken des Kfz 1-D durch die Bf. ausgeht und auch sonst keine Fahrtbewegungen durch andere Personen aus dem familiären Umfeld der Bf. für den Beschwerdezeitraum in Österreich festgestellt sind, geht das BFG davon aus, dass sich das Kfz 1-D überwiegend in Deutschland befunden hat. Das Finanzamt ist auch dem diesbezüglichen Einwand der Bf. überhaupt nicht entgegengetreten. Es wäre am Finanzamt gelegen, entsprechende Feststellungen /durch weitergehende Ermittlungen) zu treffen. Für das Kfz 2-D sind für den Überwachungszeitraum Fahrtbewegungen (durch die Bf.) festgestellt, denen die Bf. nichts Stichhältiges entgegengehalten hat. Auch ist sie nicht mit entsprechenden konkreten und nachvollziehbaren Einwendungen der Feststellung der LPD entgegengetreten, dass die Bf. ständig als Lenkerin des Kfz 2-D gesehen wurde. Es wird daher sie den größten Nutzen aus der Verwendung des Kfz 2-D gehabt haben. Angesichts des Umstandes, dass sie zumindest bis Oktober 2017 die Obsorge für ihre minderjährigen Kinder hatte, wird sie zur Besorgung des Alltags das Kfz benötigt haben. Wenn sie das Kfz 2-D allenfalls ihren Kindern für einzelne Fahrten überließ, vermag dies nichts an der Zurechnung an die Bf. zu ändern; dies insbesondere deshalb, weil die Kinder zumindest bis Oktober 2017 und auch noch danach unterhaltsberechtigt (weil in Ausbildung befindlich) waren. Auch nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes 3 behauptet die Bf. keine Veränderung in ihrem Verhalten bezüglich der Aufenthalte am Ort 1-Ö. Die Nebenwohnsitzmeldung war noch im Feber 2025 aufrecht. Der Verein war aufrecht und haben sich keine Änderungen in Bezug auf die handelnden Personen ergeben. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zur Zustellung der Bescheide an die Bf. an den Ort 1-Ö § 2 Z. 3 Zustellgesetz 1992 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: "Zustelladresse": eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5); § 2 Z. 4 Zustellgesetz 1992 4."Abgabestelle": die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort. Nach dem für die Zustellung von Schriftstücken relevanten Zustellgesetz hat die Zustellung an die "Abgabestelle" zu erfolgen. Zumal diese nicht die Zustellung an einen polizeilichen Hauptwohnsitz erfordert, erfolgte die Zustellung an die in den angefochtenen Bescheiden angeführte Adresse rechtmäßig. Zwischenzeitig erfolgt die Zustellung - wie von der Bf. bekannt gegeben - an ihren Vertreter als Zustellbevollmächtigten an die von ihm bekannt gegebene Kanzleiadresse in Deutschland. Die Bf. konnte sich nicht mehr erinnern, welche der für die beiden Kfz separat erlassenen NoVA- und Kfz-Steuerbescheide sie als erste erhalten hat. Das BFG geht daher davon aus, dass die Bf. die NoVA- und Kfz-Steuerbescheide mit der niedrigeren Abgabenvorschreibung - also jene für das Kfz 2-D als erste erhalten hat. 3.2. Zur Einrede der Verjährung § 207 Abs. 2 erster Satz BAO lautet: Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben - Anm.: der NoVA und Kfz-Steuer - fünf Jahre. § 208 Abs. 1 lit. a BAO lautet: Die Verjährung beginnt in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. § 209 Abs. 1 BAO lautet: Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen. Gemäß § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht zur Festsetzung einer Abgabe der Verjährung. Für die Normverbrauchsabgabe und die Kraftfahrzeugsteuer beträgt diese Verjährungsfrist gemäß § 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre (Ritz, BAO7 § 207 Tz 11; VwGH 21.09.2006, 2005/15/0122; 22.2.2012, 2009/16/0032; BFG 10.4.2018, RV/7102402/2013; BFG 23.1.2017, RV/7104967/2014). Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Das Entstehen der Steuerschuld ist eine Rechtsfolge und setzt voraus, dass der die Rechtsfolge auslösende Tatbestand erfüllt ist. Erst wenn der Tatbestand erfüllt ist, tritt die (allenfalls auf einen zurückliegenden Zeitpunkt bezogene) Rechtsfolge des Entstehens der Steuerschuld ein (VwGH 9.9.2015, Ro 2014/16/0031). Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch zwar, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, doch bleiben gemäß § 4 Abs. 3 leg. cit. in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Der Tatbestand der Normverbrauchsabgabe und der Kraftfahrzeugsteuer ist mit der widerrechtlichen Verwendung eines Fahrzeuges (§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG und § 1 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991) erfüllt. Ist dieser Tatbestand verwirklicht, so knüpft das Gesetz daran die Rechtsfolge des Entstehens einer Steuerschuld zu einem zurückliegenden Zeitpunkt (VwGH 25.4.2016, Ro 2015/16/0031) [BFG vom 01.09.2022, RV/5100666/2020]. Vorausgesetzt, der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung ist im vorliegenden Fall im Jahr 2014 bzw. in den Folgejahren verwirklicht - siehe dazu die nachfolgenden Ausführungen - ist hier im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide im Jahr 2019 noch keine Verjährung hinsichtlich der Festsetzung von NoVA und Kfz-Steuer eingetreten. 3.3. Zur amtswegigen Ermittlungspflicht und zur erhöhten Mitwirkungspflicht der Bf. § 115 Abs. 1 BAO Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt. § 115 Abs. 2 BAO Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. § 167 Abs. 1 BAO Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises. § 167 Abs. 2 BAO Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Wie im Erkenntnis des BFG vom 17.06.2024, RV/6100275/2022, festgehalten, wurde mit BGBl. I Nr. 136/2017 in Umsetzung der bisherigen Judikatur gesetzlich verankert, dass die Ermittlungspflicht durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt wird. Nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1660 BlgNR 25. GP 24) trifft dies etwa dann zu, wenn durch faktische Gegebenheiten oder rechtliche Schranken die amtswegige Ermittlung des Sachverhaltes eingeschränkt oder verhindert ist. Dies gilt grundsätzlich bei Auslandssachverhalten und wenn nach der Lage des Falles nur der Abgabepflichtige Angaben zum Sachverhalt machen kann bzw. wenn der Abgabepflichtige zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt. Weiters gilt dies dann, wenn der Abgabepflichtige Unübliches oder Außergewöhnliches behauptet. In Fällen der erhöhten Mitwirkungspflicht liegt es etwa am Abgabepflichtigen, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhaltselemente beizuschaffen und alle relevanten Sachverhaltselemente so zu dokumentieren, dass sie für die Abgabenbehörde nachvollziehbar sind. Eine Verletzung der erhöhten Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen hat zur Folge, dass die Verpflichtung der Abgabenbehörde endet, den Sachverhalt über das von ihr aufgrund einer ordentlich durchgeführten Ermittlung zu prüfen und sie den so ermittelten Sachverhalt als erwiesen annehmen darf. Eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht weiters, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen (zB VwGH 28.5.2002, 97/14/0053; 9.9.2004, 99/15/0250; 13.9.2006, 2002/13/0091; 25.6.2007, 2004/17/0105), die nur der Abgabepflichtige aufklären kann, oder wenn die Behauptungen des Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen (VwGH 22.1.1992, 90/13/0200; 7.6.2001, 95/15/0049; 30.9.2004, 2004/16/0061). Erhöhte Mitwirkungspflichten (Behauptungs- und Beweislasten der Partei) ergeben sich auch aus § 136 BAO (vgl VwGH 29.4.1992, 90/13/0228) und aus § 1298 ABGB für die Haftung gem § 9 BAO (vgl VwGH 4.4.1990, 89/13/0212). Auch wenn die Partei die sie treffende erhöhte Mitwirkungspflicht verletzt, hat die Behörde den maßgebenden Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 167) festzustellen (vgl VwGH 23.2.1994, 92/15/0159)[Ritz, BAO8, Rz. 13 zu § 115 BAO]. Es entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Lebenserfahrung, dass Angaben bei der ersten Vernehmung der Wahrheit in aller Regel am nächsten kommen (vgl. z.B. VwGH 25.11.1992, 91/13/0030; 31.10.1991, 90/16/0176). Eine in der Begründung einer Beschwerdevorentscheidung getroffene Feststellung des Finanzamtes wirkt wie ein Vorhalt und es obliegt dem Abgabepflichtigen, die vom Finanzamt in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung getroffene Feststellung zu widerlegen bzw. zumindest deren Unrichtigkeit zu behaupten (vgl. VwGH 8.10.1985, 83/14/0237 etc.). Im Übrigen befreit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens den Revisionswerber nicht von seiner Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 25.7.2018, Ro 2016/13/0031 mit weiteren Nachweisen). Im gegenständlichen Fall liegt ein Sachverhalt mit Bezug zum Ausland vor. Zudem können viele, von der Rechtsprechung zu prüfende Fragen, insbesondere jene aus dem familiären Umfeld und der persönlichen Verhältnisse und Beziehungen nur von der Bf. beantwortet werden. 3..4. Zur NoVA und Kfz-Steuer 3.4.1. Zur NoVA § 1 Z 3 NoVAG 1991 in der vom 01.04.2010 bis 4.08.2015 geltenden Fassung lautet: Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht. § 116 Abs. 1 BAO Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. § 45 Abs. 1 Z 1 VStG Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1.die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob die Bf. die Kfz 1-D und Kfz 2-D widerrechtlich verwendete. Ob eine widerrechtliche Verwendung im Inland vorliegt, ist anhand der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen des KFG zu beurteilen. Neben der Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen - welche den Hauptanwendungsfall des § 1 Z 3 lit b 2. Fall darstellt - kann ein Verstoß gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften in Einzelfällen auch bei der Verwendung inländischer Kennzeichen vorliegen. Die Verwendung von Kraftfahrzeugen in Österreich ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung stellt gem § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG auch einen Kfz-Steuer-Tatbestand dar. Der Gesetzgeber verwendet hierbei explizit den Begriff "widerrechtliche Verwendung", welcher auch im Bereich der NoVA zur prägnanten Umschreibung des Tatbestandes des § 1 Z 3 lit b 2. Fall verbreitet ist. Die Tatbestände des § 1 Z 3 lit b 2. Fall NoVAG und des § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG sind eng miteinander verknüpft, da beide an die (widerrechtliche) Verwendung eines Kraftfahrzeuges entgegen den Bestimmungen des KFG anknüpfen. Da sich die entscheidenden Fragestellungen bei der widerrechtlichen Verwendung jeweils auf das KFG beziehen, kann die zu § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG ergangene Judikatur auch für Zwecke der Auslegung des § 1 Z 3 lit b 2. Fall NoVAG - und vice versa - herangezogen werden (Haller, NoVAG (2021) § 1 Rz. 75 f.). Ob eine widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen vorliegt, ist primär von den für die Vollziehung des KFG zuständigen (Verwaltungs)Behörden zu beurteilen. Im Abgabenverfahren handelt es sich um eine Vorfrage iSd § 116 BAO. Spiegelbildlich stellen Entscheidungen der Finanzämter hinsichtlich des Vorliegens eines dauernden Standortes in Österreich für die Verwaltungsbehörden keine Beantwortung einer Vorfragen im formellen Sinn dar. Wie dem Erkenntnis des VwGH 12.12.2002, 2001/07/0125, zu entnehmen, kann im Falle der Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ohne Konkretisierung, ob die Einstellung nach dem ersten oder zweiten Fall der Z 1 erfolgte, nicht in einer andere Behörden bindenden Weise eine Entscheidung der hier relevanten Vorfrage entnommen werden, ob der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat oder nicht. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z. 2, erster Fall VStG (der genau diesen Fall der Nichtbegehung einer Verwaltungsübertretung als Einstellungsgrund nennt), liegt im gegenständlichen Fall gerade nicht vor, sodass aus der im vorliegenden Fall erfolgten Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG nicht in rechtsverbindlicher Weise abzuleiten ist, der Beschuldigte habe die Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 gar nicht begangen (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 18. März 1992, Zl. 91/12/0018). Nach Ansicht des VwGH im dortigen Verfahren hatte die belangte Behörde daher aus Eigenem zu prüfen, ob die Verwaltungsübertretung durch die Beschwerdeführerin begangen wurde. § 79 KFG 1967 Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden. § 82 Abs. 8 KFG 1967 (Fassung bis 23.04.2014) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. In der ab 24.04.2014 geltenden Fassung wurde dem im § 82 Abs. 8 KFG 1967 folgender dritter Satz eingefügt: "Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht." § 4 Z 3 NoVAG 1991 Abgabenschuldner ist im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO). § 7 Abs. 1 Z. 2 NoVAG 1991 Die Steuerschuld entsteht im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland. Im Erkenntnis des VwGH vom 12.11.2021, Ro 2019/16/0012, stellte der VwGH klar, dass bei Verwendung eines Fahrzeugs im Inland, das nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, die Steuerschuld gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland entsteht. § 11 Abs. 2 NoVAG 1991 Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1a und Z 2 dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, seinen (Haupt-)Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Abgabenschuldner hat spätestens einen Monat nach der Zulassung eine Anmeldung (Fälligkeitstag) beim Finanzamt einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. § 82 Abs. 8 KFG 1967 enthält damit eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Kraftfahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat oder in diesem verwendet, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat (vgl. VwGH 30.1.2020, Ra 2019/16/0215). § 201 Abs. 1 BAO Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. § 201 Abs. 4 BAO Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen. 3.5 Zur Kfz-Steuer § 1 Abs. 1 Z. 3 KfzStG 1992 Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). § 3 Z 2 KfzStG 1992 Steuerschuldner ist in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet. § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 Die Steuerpflicht dauert bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet. § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 Der Steuerschuldner hat jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag. § 6 Abs. 3 Z 1 KfzStG 1992 (Fassung vom 01.01.2019 bis 31.12.2020) lautet: Bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Abs. 1 Z 3) hat der Steuerschuldner jeweils für einen Kalendermonat die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Wenn die Selbstberechnung unterlassen wird oder wenn sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen. Der festgesetzte Abgabenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag. Eine Festsetzung kann nur so lange erfolgen, als nicht ein den Selbstberechnungszeitraum beinhaltender Jahresbescheid erlassen wurde. Wie bereits ausgeführt, ist die widerrechtliche Verwendung bei der Kfz-Steuer gleich zu beurteilen wie bei der NoVA. Nun zur Beurteilung der angefochtenen Bescheide: Vorauszuschicken ist, dass die Bf. keine "griffigen" Angaben machte, sondern sie sich auf allgemeine, zumeist nicht dokumentierte Behauptungen beschränkte. Wenn sie - ohne Hindernisse bekannt zu geben, die einer konkreten Beantwortung der Fragen entgegen gestanden wären - sich "bedeckt" hält, ist mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Einklang stehend anzunehmen, dass die bloß allgemein gehaltenen Angaben vorteilhafter sind als es die konkreten Antworten gewesen wären. Zumal im vorliegenden Fall aus der Mitteilung, dass die Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG erfolgte, nicht in rechtsverbindlicher Weise abzuleiten ist, die Bf. habe die Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 gar nicht begangen, hat das BFG nunmehr die Entscheidung über die widerrechtliche Verwendung eigenständig zu treffen. Bei der Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen ist im ersten Schritt die Anwendbarkeit des § 82 Abs. 8 KFG zu prüfen. Die diesbezügliche Prüfung hat - in Anlehnung an die Ausführungen von Pichler [und die jüngere Rsp des VwGH sowie des UFS bzw BFG- in folgenden Schritten zu erfolgen: Es muss eine Verwendung des Fahrzeuges in Österreich im Sinne einer physischen Nutzung auf inländischen Straßen vorliegen. Diese Verwendung muss rechtlich einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person, dem sog "Verwender", zugerechnet werden. Der Verwender muss seinen Hauptwohnsitz bzw Sitz im Inland haben (siehe Haller, NoVAG (2021) § 1 Rz. 84). Zur Einbringung des Kfz 1-D und des Kfz 2-D Die Bf. bestreitet ein "Einbringen" der beiden Kfz mit September 2012. Es lag zweifellos kein "formeller" Einbringungsvorgang vor. Doch aus den Äußerungen der Bf., dass die Kfz immer wieder auch in Österreich waren, und aufgrund des faktischen Umstandes, dass sie ab September 2012 am Ort 1-Ö jedenfalls für Versorgungspflichten ein Fahrzeug benötigte, ist davon auszugehen, dass die Kfz im September 2012 nach Österreich eingebracht wurden. Die Bf. führt wiederholt aus, regelmäßig an ihren "Hauptwohnsitz" in Deutschland zurückgekehrt zu sein. Für Zeiträume bis einschließlich 23.04.2014 wurde die Monatsfrist des § 82 Abs 8 KFG entsprechend der VwGH-Rechtsprechung durch jeden Grenzübertritt unterbrochen. Für Zeiträume ab dem 24.04.2014 hat aufgrund der erfolgten Novellierung des § 82 Abs 8 KFG 1967 durch BGBl I 2014/16 die Monatsfrist mit der erstmaligen Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet zu laufen begonnen und wurde durch vorübergehende Verbringungen aus dem Bundesgebiet nicht unterbrochen (siehe BFG vom 16.10.2023, RV/7106205/2016, und die dort zitierte Judikatur des VwGH). Tatsächliche Verwendung auf inländischen Straßen Ein Verwenden iSd § 82 Abs 8 KFG liegt nicht nur vor, wenn das Fahrzeug physisch auf öffentlichen Straßen bewegt wird, sondern auch das Halten und Parken (Abstellen) auf öffentlichen Straßen ist während der gesamten Dauer des Abstellvorganges als "Verwenden" zu qualifizieren. Keine widerrechtliche Verwendung liegt demgegenüber vor, wenn sich ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen nach Ablauf der Monatsfrist zwar physisch in Österreich befindet, dieses jedoch auf einem privaten Grundstück geparkt und nicht mit dem ausländischen Kennzeichen bewegt wird (Haller, NoVAG (2021), § 1 Rz. 88a). Im gegenständlichen Fall behauptet die Bf. nicht, dass die Kfz 1-D und Kfz 2-D im Beschwerdezeitraum niemals in Österreich gewesen wären. Allerdings gibt es zum Kfz 1-D keine Feststellungen der LPD bzw. des Finanzamtes, dass und in welchem Zeitpunkt bzw. Zeitraum es tatsächlich auf öffentlichen Straßen im Inland verwendet worden wäre. Das Parken auf der von der Bf. bewohnten Liegenschaft löst noch kein "Verwenden" aus. Zumal die Überwachung erst 2019 stattgefunden hat und eine faktische Verwendung des Kfz 1-D durch die Bf. nicht festgestellt wurde, sondern die LPD in der Verständigung gemäß § 82 Abs. 9 sogar behauptet, die Bf. ständig als Lenkerin des Kfz 2-D gesehen zu haben, gibt es für den gesamten Beschwerdezeitraum keine behördliche Feststellung über ein faktisches Verwenden des Kfz 1-D, auch nicht durch andere Personen (aus dem familiären Umfeld der Bf.). Wenn auch eine Fahrtbewegung unzweifelhaft stattgefunden haben muss, um an den Ort 1-Ö zu kommen, so lässt sich beim vorliegenden Sachverhalt nicht sagen, wann, von wem und zu welchen Zeitpunkten bzw. in welchen Zeiträumen das Kfz 1-D tatsächlich auf inländischen Straßen verwendet wurde. Das Finanzamt hat zudem dem Einwand der Bf., das Kfz 1-D sei in Deutschland gewesen und am Ort 1-Ö nur besuchs- und reparaturbedingt abgestellt gewesen, nichts Stichhältiges entgegengesetzt. Weiters hat das Finanzamt das Vorbringen der Bf. unbeanstandet gelassen, dass das Kfz 1-D in Deutschland gewesen und von dort lebenden Familienangehörigen bzw. Personen verwendet worden sei, was die Frage aufwirft, ob die Bf. tatsächlich als Verwenderin des Kfz 1-D im Sinne des Nutznießens anzusehen war. Mangels jeglicher Feststellung einer faktischen Nutzung für den Beschwerdezeitraum wird die tatsächliche Verwendung des Kfz 1-D (durch die Bf.) nicht bejaht. Bezüglich des Kfz 2-D sind im Zeitraum der Überwachung Fahrtbewegungen (durch die Bf.) festgestellt worden. Sie bestreitet nicht, im Beschwerdezeitraum die minderjährigen Kinder beaufsichtigt zu haben. Dies erfordert - mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Einklang stehend - Fahrten im Zusammenhang mit der Bewältigung des Schul- und Alltagslebens und der Versorgung der (minderjährigen) Kinder. Dazu wird die Bf. ein Kfz benötigt haben. Sie bestreitet auch nicht, eines ihrer beiden zur Verfügung stehenden Kfz verwendet zu haben. Ihre Angaben, in Österreich nur sehr wenig gefahren zu sein bzw. auch mit gemieteten Kfz nach Österreich gefahren zu sein, erscheint angesichts der Lebenssituation und der fehlenden Nachweise der Behauptungen als nicht glaubhaft. Beim vorliegenden Sachverhalt geht das BFG davon aus, dass die Bf. das Kfz 2-D in Österreich im Beschwerdezeitraum tatsächlich verwendet hat. Verwenderin Der Bf. wurde die NoVA und Kfz-Steuer als "Verwenderin" iSd § 4 Z 3 NoVAG bzw. § 3 Z 2 KStG vorgeschrieben. Der Begriff des "Verwendens" in § 82 Abs 8 KFG beinhaltet zwei rechtliche Aspekte: Zum einen muss ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen physisch im Inland verwendet werden. Zum anderen muss die Verwendung einer bestimmten Person zugerechnet werden, da nur dadurch im nächsten Schritt geprüft werden kann, ob diese Sitz oder Hauptwohnsitz im Inland hat (Haller, NoVAG (2021) § 1 Rz. 87). Die vorübergehende, kurzfristige Überlassung eines Fahrzeuges an einen Dritten führt nicht zum Verlust der Haltereigenschaft und begründet eine solche auch nicht bei dem Dritten, während bei einer längerfristigen Überlassung idR eine (Mit-)Haltereigenschaft des Nutzungsberechtigten begründet wird (Haller, NoVAG (2021) § 1 Rz. 96). Das NoVAG selbst enthält keine Regelung, wem die Verwendung eines Fahrzeuges zuzurechnen ist. Wie auch in VwGH 27.1.2010, 2009/16/0107, ausgeführt, ist auf den Halterbegriff der § 5 Abs. 1 EKHG abzustellen und als Halter und somit Verwender die Person anzusehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dabei ist eine Beurteilung nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmen, wobei maßgebend ist, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben. Unerheblich ist der rechtliche Besitz am Fahrzeug. Ein ausländischer Vermieter, etwa eine Leasinggesellschaft, ist mangels Haltereigenschaft nicht Steuerschuldner (siehe auch Haller, NoVAG (2021), § 4 Rz 12). Nach der Judikatur des UFS und des BFG (UFS 29.6.2012, RV/0416-L/11; 30.1.2013, RV/0399-L/12; BFG 15.7.2021, RV/1100450/2018) reicht es für die Verwendereigenschaft aus, wenn jene Kriterien in ausreichender Zahl gegeben sind, die nach dem Zweck des NoVAG und des KfzStG für das Entstehen der Abgabenschuld maßgeblich sind. Zu prüfen ist, welchen Kriterien nach dem Zweck der maßgeblichen Bestimmungen die wesentliche Bedeutung zukommt und bei wem diese Kriterien überwiegend erfüllt sind. Es kommen dabei den Kriterien des Nutzens, des tatsächlichen Lenkens und des tatsächlichen Bestimmens des Einsatzes des Fahrzeuges größere Bedeutung zu als der bloßen Kostentragung. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht darauf an, wer Besitzer des Fahrzeuges ist (und somit die Kosten zu tragen hat) sondern wem die Verwendung zuzurechnen ist (VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212; siehe auch BFG 21.4.2016, RV/7100338/2015). Wenn die vom Obersten Gerichtshof (OGH 18.10.2000, 9 ObA 150/00z) zur Bestimmung der Person des Halters herausgearbeiteten Kriterien (Nutzen, Kostentragung, Verfügungsmöglichkeit) in unterschiedlicher Ausprägung auf mehrere Personen zutreffen, ist der tatsächlichen Nutzung und der tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit mehr Bedeutung beizumessen als der Kostentragung (BFG 7.7.2020, RV/3100066/2015, 16.2.2022, RV/3100745/2021). Die Angaben der Bf. zur Verfügungsmöglichkeit und den Nutzen der beiden Kfz sind sehr vage. Es lässt sich nicht mit Bestimmtheit sagen, dass, ob und in welchem Ausmaß andere (in Deutschland lebende) Familienangehörige die Verfügungsmöglichkeit und den tatsächlichen Nutzen hatten, "wenn sie diese nicht ausschließen konnte" bzw. "Entscheidungen iSd Gemeinwohls getroffen wurden". Angesichts der Feststellungen der LPD, dass die Bf. "ständig als Lenkerin des Kfz 2-D", nicht aber des Kfz 1-D gesehen wird und auch die Bf. behauptet, das Kfz 1-D wäre in Deutschland gewesen, geht das BFG von der Verfügungsmöglichkeit über das Kfz 2-D der Bf. und auch davon aus, dass sie den größten Nutzen aus der Verwendung des Kfz 2-D gezogen hat. Angesichts der zumindest bis Oktober 2017 bestehenden Obsorge- und damit verbundenen Versorgungspflichten und des Umstandes, dass auch für die Zeit danach beim vorliegenden Sachverhalt keine geänderten Verhältnisse anzunehmen sind - das Kind 3 war weiterhin am Ort 1-Ö und behauptet auch die Bf. keine geänderte Verhaltensweise in Bezug auf ihre Aufenthalte, ist - mit den Erfahrungen des täglichen Lebens wohl im Einklang stehend - für den gesamten Beschwerdezeitraum vom größten Nutzen der Bf. am Kfz 2-D auszugehen. Zumal es aus den Vorbringen der Bf. keinen Hinweis auf eine längerfristige Weitergabe der Verwendung durch Dritte gibt, kann aus dem Umstand, dass die Bf. allenfalls ihre am Ort 1-Ö lebenden Kinder im Rahmen der Abwicklung des Lebens- und Schulalltags mit dem Kfz 2-D bei Vorliegen eines Führerscheins fahren ließ, noch nicht auf eine Mithaltereigenschaft der unterhaltsberechtigten Kinder geschlossen werden. Was die Kostentragung für das bzw. die Kfz anlangt, so soll die Bf. ihren Lebensunterhalt durch Kindergeld und Unterhaltszahlungen bestritten haben. Für das Vorbringen, es hätten alle Nutzer anteilig die Kosten für den Betrieb getragen, liegen keine Unterlagen vor. Welche Hindernisse einer Präzisierung dieser Angaben entgegen gestanden wäre, hat die Bf. nicht dargetan. Daher ist es dem BFG nicht verwehrt, davon auszugehen, dass die (wesentliche) Kostentragung beim Kfz 2-D bei der Bf. lag. Dass sie die Kosten nicht tragen konnte, hat sie in keinem Stadium des Verfahrens behauptet. Selbst wenn sie nicht den größten Kostenanteil getragen hat, ist vom größtmögliche Nutzen der Bf. am Kfz 2-D auszugehen und war sie Verwenderin des Kfz 2-D, nicht jedoch des Kfz 1-D. Hauptwohnsitz und Standortvermutung Es ist nun in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Bf. als "Verwenderin" des Kfz 2-D ihren "Hauptwohnsitz" oder "Sitz" am Ort 1-Ö-Adr 1 hatte. Ist dies zu bejahen, ist das Fahrzeug bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen (Standortvermutung). Ob ein inländischer Wohnsitz bzw. Sitz besteht, ist vielmehr von der Abgabenbehörde - bei bestehender Mitwirkungspflicht der Partei - zu ermitteln und nachzuweisen (vgl. Haller, NoVAG (2021), § 1 Rz. 112). § 1 Abs. 6 MeldeG Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben. § 1 Abs. 7 MeldeG Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat. Bei natürlichen Personen als Verwender ist die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG anwendbar, wenn diese ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben. Die Eintragung als Hauptwohnsitz im amtlichen Zentralen Melderegister hat dabei lediglich Indizfunktion. Ausgehend von der Bestimmung des § 1 Abs 7 MeldeG geht der VwGH für Zwecke der Vollziehung des KFG vielmehr davon aus, dass sich der Hauptwohnsitz einer Person an dem Ort befindet, an dem diese sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diesen zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen. Trifft diese Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so ist Hauptwohnsitz jener Ort, zu dem das überwiegende Naheverhältnis besteht bzw. der die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich vereinigt und der daher den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet. Auch wenn an einem Ort wenige oder gar keine beruflichen Lebensbeziehungen bestehen, kann dieser den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen darstellen. Eine Person kann zwar mehrere Wohnsitze, aber immer nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben (Haller, NoVAG (2021), § 1 1Rz 114 f. und die dort zitierte Judikatur). Im Erkenntnis des VwGH vom 03.09.2024, Ra 2023/13/0186 wird u. a. ausgeführt: "20 Für die Beurteilung der Frage, an welchem Ort (in welchem Staat) der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, ist auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt dabei in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Unter letzteren sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz hat. Von Bedeutung sind dabei familiäre Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen, aber auch die Mitgliedschaft in Vereinen und andere soziale Engagements. Wirtschaftliche Bindungen gehen vor allem von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen aus. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln. Entscheidend ist letztlich, welcher Vertragsstaat für die Person der bedeutungsvollere ist (vgl. VwGH 15.9.2016, Ra 2016/15/0057; 25.11.2015, 2011/13/0091, jeweils mwN). 11 Bei der Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ist regelmäßig nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen (vgl. VwGH 25.9.2013, 2011/15/0193, mwN). 12 Eine zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit lässt den Mittelpunkt der Lebensinteressen auch dann im Inland bestehen, wenn die Familie an den Arbeitsort im Ausland mitzieht, die Wohnung im Inland aber beibehalten wird (vgl. VwGH 17.10.2017, Ra 2016/15/0008, mwN)." Unter persönlichen Beziehungen sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz innehat. Von Bedeutung sind dabei familiäre Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen, aber auch Verbindungen zu Sachgesamtheiten, wie Privatsammlungen, und die Mitgliedschaft in Vereinen und andere soziale Engagements (vgl VwGH 25. 7. 2013, 2011/15/0193, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung richtet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Regel nach dem Familienwohnsitz. Familienwohnsitz ist jener Wohnsitz, an dem eine Person mit seinem Lebenspartner oder seiner Lebenspartnerin und den minderjährigen Kindern lebt. Im Übrigen ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Wege einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu bestimmen (VwGH 21.5.1996, 95/11/0256; Haller, NoVAG (2021), § 1 Tz 115 f.). Dass die stärkste persönliche Beziehung im Regelfall zu dem Ort besteht, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 25.11.2015, 2011/13/0091; 22.3.1991, 90/13/0073). Im gegenständlichen Fall ist zu klären, ob der Hauptwohnsitz der Bf. iSd Mittelpunktes der Lebensinteressen für den Beschwerdezeitraum am Ort 1-Ö zu bejahen war: Die Fragen zu den beruflichen, wirtschaftlichen und privaten Beziehungen können nur von der Bf. beantwortet werden. Sie machte jedoch sehr "sparsam" konkrete Angaben zu den an sie gestellten Fragen. Betrachtet man die beruflichem, wirtschaftlichen und privaten Beziehungen der Bf. anhand der von ihr bekannt gegebenen Informationen, so würdigt diese das BFG wie folgt: Es wird zumindest für einen Teil des Beschwerdezeitraumes am Ort 1-D der polizeiliche (Haupt)wohnsitz der Bf. gelegen sein. Die Bf. hat unzweifelhaft wirtschaftliche Bindungen zu Deutschland, weil sie von dort jedenfalls das Kindergeld und die Mittel für den Lebensunterhalt bezogen hat. Warum die Bf. ihre beruflichen, wirtschaftlichen und sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen nicht näher erläuterte und dokumentierte, ist nicht nachvollziehbar. Eine weitere wirtschaftliche Bindung besteht in einer - möglicherweise erfolgten, jedoch nicht nachgewiesenen - Unterstützung von Deutschland für die Zeit der Krankschreibung. Persönliche Beziehungen bestehen jedenfalls zu den beiden erwachsenen Kindern in Deutschland. Starke persönliche Beziehungen bestanden jedenfalls zu den drei (minderjährigen) Kindern am Ort 1-Ö, dies schon aufgrund der rechtlichen und faktischen Obsorgepflicht der Bf. im Zusammenhang mit der Bestreitung des Schul-, Ausbildungs- und Lebensalltags. Wenn das (zeitweise auch am Ort 1-Ö lebende) Kind 4 die Obsorge der Geschwister übernommen hat, wenn sie nach Deutschland fuhr, so sorgte sie für eine entsprechende weitere Obsorge der noch minderjährigen Kinder. Wenn ein Bezug zu Deutschland mit der Behauptung hergestellt werden sollte, in keinem der Jahre mehr als 182 Tage bzw. nie mehr als 3 Monate durchgehend in Österreich gewesen zu sein, so fehlt es an entsprechenden Nachweisen und ist für das BFG nicht als erwiesen anzusehen. Für einen wichtigen persönlichen Platz am Ort 1-Ö spricht auch der Umstand, dass das Kind 4 mit seinem Kind laut Bf. von 2014 bis 2016 am Ort 1-Ö lebte. Dies spricht dafür, dass hier - bis auf das Kind 5 - die Familie gemeinsam lebte. Die Bf. hat nie durch Unterlagen dokumentiert nachgewiesen, wann und wie oft sie im Beschwerdezeitraum an den behaupteten Familienwohnsitz in Deutschland gemeinsam mit ihren Kindern zurückkehrte. Angesichts der nicht nachvollziehbaren Angaben zum Lebensgefährten in Deutschland und dem Freundeskreis vermag das BFG im vorliegenden Fall nicht zu bejahen, dass im Beschwerdezeitraum wichtige persönliche Kontakte in Deutschland gewesen wären. Wie die Bf. zutreffend ausführt, ist ihre Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche überall und jederzeit ausübbar und vermag einen besonderen Bezug zu Deutschland nicht zu begründen. Die Funktionen der Bf., ihres Kindes 4 und auch des Vertreters in dem im österreichischen Vereinsregister eingetragenen Verein sprechen wiederum für ein Element der persönlichen Beziehung der Bf. zu Österreich. Wenn sie anlässlich der Akteneinsicht angab, dass es kein Vereinsleben und keine Mitglieder gebe, so spricht die nicht dokumentierte und zeitlich spätere Behauptung, es hätte in Deutschland Gesprächsabende zur geistigen Ertüchtigung gegeben dafür, angebliche Aktivitäten nach Deutschland zu "verschieben". Das BFG vermag nicht davon auszugehen, dass die Bf. in Deutschland in einem Tennisverein oder für ein Training zugehörig war. Es wäre an ihr gelegen, konkrete Angaben zu machen und die entsprechenden Unterlagen darzutun. Aus den Angaben "Tennis Training laufend" ohne weitere Konkretisierungen lässt sich kein persönlicher Bezug zu Deutschland ableiten. Auch für die Zeit nach der Volljährigkeit der Kinder behauptet schon die Bf. nicht eine Änderung ihrer faktischen Lebensgewohnheiten. Sie hat auch den Nebenwohnsitz am Ort 1-Ö weiterhin angemeldet gelassen und ihre Funktion im Verein beibehalten. Ebenso sind die Funktionen ihres Kindes 4 sowie ihres Vertreters im Verein die gleichen geblieben. Auch wenn unzweifelhaft wirtschaftliche und persönliche Beziehungen zu Deutschland bestehen, waren für das BFG im Beschwerdezeitraum in einer Gesamtbetrachtung die oben aufgezeigten persönlichen Beziehungen der Bf. zum Ort 1-Ö die bedeutsameren. Beim vorliegenden Sachverhalt geht das BFG davon aus, dass der Hauptwohnsitz der Bf. und der Familienwohnsitz im Beschwerdezeitraum im Ort 1-Ö gelegen war. Dafür spricht auch, dass sogar das Kind 4 mit ihrem Kind von 2014 bis 2016 am Ort 1-Ö lebte. Die Bf. hat keine entsprechend nachvollziehbaren und dokumentierten Anhaltspunkte gegeben, die das BFG zur Auffassung kommen ließen, dass die maßgeblichen (persönlichen) Beziehungen der Bf. im Beschwerdezeitraum in Deutschland lagen. Wenn sie nachvollziehbaren Angaben zum Lebensgefährten, zu Freunden oder zur Zugehörigkeit zu Vereinen in Deutschland nicht machen wollte, so stand ihr dies frei; es kann jedoch aufgrund der allgemein gehaltenen Angaben der Bf. bei diesen Kriterien keine Beziehung zu Deutschland als erwiesen angenommen werden. Dem Argument, der Wohnsitz am Ort 1-Ö wäre nur zusätzlich, vorübergehend und nur für die Dauer der Ausbildung erfolgt, vermag sich das BFG nicht anzuschließen, ist doch keine faktische Veränderung von der Bf. behauptet und nachvollziehbar dargelegt worden; es haben sich die Wohnsitzmeldungen - mit Ausnahme jener der volljährigen Kinder 1 und 2, die zu Ausbildungszwecken in andere Städte in Österreich zogen - keine Änderungen ergeben. Auch bezüglich der Vereinstätigkeit und der dort mit Funktionen betrauten Personen ist nach der Volljährigkeit des Kindes 3 im Oktober 2017 keine Änderung erfolgt. Das BFG geht daher davon aus, dass der "Hauptwohnsitz" der Bf. im Beschwerdezeitraum am Ort 1-Ö gelegen war. Damit war auch - vorbehaltlich des Gegenbeweises - der dauernde Standort des Kfz 2-D im Ort 1-Ö gelegen. Überschreiten der Monatsfrist Die Verwendung eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen durch eine Person mit Sitz oder Hauptwohnsitz im Inland wird - auch ohne Erbringung eines Gegenbeweises - erst dann unzulässig, wenn die in § 82 Abs. 8 zweiter Satz KFG vorgesehene Frist von einem Monat überschritten wird (Haller, NoVAG (2021), § 1 Rz. 120 und die dort zitierte Judikatur). § 82 Abs. 8 KFG idF BGBl I 2014/26 steht nunmehr seit 24.4.2014 - dem auf die Kundmachung durch BGBl I 2014/26 folgenden Tag - in Kraft. Für Zeiträume bis einschließlich 23.4.2014 ist somit die frühere Fassung des § 82 Abs. 8 KFG anzuwenden und wird die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG entsprechend der VwGH-Rsp durch jeden Grenzübertritt unterbrochen. Auch das BFG ist für Zeiträume bis 23.4.2014 grundsätzlich der VwGH-Rsp gefolgt (Haller, NoVAG (2021), § 1 Rz. 122 f.). Ab 24.04.2014 unterbrechen Ein- und Ausbringungen die Monatsfrist nicht mehr. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 25.04.2016, Ro 2015/16/0031) muss eine ununterbrochene Monatsfrist erfüllt sein, dann normiert § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 das Entstehen der Steuerschuld rückwirkend mit der Einbringung, ab 24.04.2014 unterbrechen Ein- und Ausbringungen die Monatsfrist nicht mehr. Die Verwendung wird - trotz allfälliger Fahrten nach Deutschland - ab 24.04.2014 widerrechtlich. Im gegenständlichen Fall hat - auch wenn keine formelle "Einbringung" vorlag - die Bf. das Kfz 2-D erstmals im September 2012 in das Bundesgebiet eingebracht und dieses im Bundesgebiet im gesamten Beschwerdezeitraum verwendet. Für den Zeitraum bis 23.04.2014 geht das BFG davon aus, dass die Monatsfrist aufgrund von Fahrten nach Deutschland immer wieder unterbrochen wurde und neu zu laufen begonnen hat. Für den Zeitraum ab 24.04.2014 hat angesichts des Umstandes, dass das Kfz 2-D auf inländischen öffentlichen Straßen verwendet wurde, die Monatsfrist mit 24.05.2014 geendet. Der 24.04.2014 war ein Donnerstag und kein Feiertag. Im Zeitraum 24.04.2014 bis 24.05.2014 handelte es sich - mit Ausnahme einzelner Feiertage - um die reguläre Schulzeit, in der das faktische Schul- und Alltagsleben zu bewältigen war. Es liegen auch keine konkreten Angaben der Bf. vor, nach denen sie sich mit dem Kfz 2-D (für längere Zeit) in Deutschland befunden hätte. Auch gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Bf. in diesem Monat nicht durchgehend in Österreich gewesen wäre. Zumal die Monatsfrist - gerechnet ab 24.04.2014 - eine durchgehende war, ist in Entsprechung des § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 die Steuerschuld rückwirkend mit der Einbringung ab 24.04.2014 entstanden und wurde die Verwendung des Kfz 2-D in Österreich eine widerrechtliche. Gegenbeweis Liegt eine Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen durch eine Person mit inländischem Hauptwohnsitz bzw Sitz vor, so vermutet § 82 Abs 8 KFG einen dauernden Standort des Fahrzeuges im Inland, außer es wird ein Gegenbeweis erbracht. Wie der Gegenbeweis zu erbringen ist, wird im KFG nicht geregelt (Haller, NoVAG (2021), § 1, Rz. 127). Im Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2023, Ra 2022/15/0055, wurde ausgesprochen, dass die Beweislast, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat, den Verwender treffe.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100354/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100354.2020
Stammnummer
148590
Gültig
25.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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