Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103289/2019
Erhöhung einer Rückstellung (§ 9 Abs. 3 EStG 1988): Fortschreitende Bauschäden aufgrund einer schadhaften (gesamten) Dachkonstruktion
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103289/2019vom 26.02.2025Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In der Begründung zur Wiederaufnahme wird darauf verwiesen, dass die Tz 1-5 jene neu hervorgekommenen Tatsachen darstellen, die die Wiederaufnahme rechtfertigen. Aus den Ausführungen in den Tz 2 - Belegeinsicht zu Tz 2 -, Tz 3 - fehlender Nachweise für Telekommunikationsaufwand - und Tz 4 - Erhöhung der Rückstellung für Bauschäden, sowie Sanierungskosten - ist, gemeinsam mit den entsprechenden angeforderten und von der Bf. nach Aufforderung der belangten Behörde im Prüfungsverfahren erstmals vorgelegten Unterlagen, jener Tatsachenkomplex ersichtlich, der im Zuge der Prüfung neu hervorgekommen ist.
Dass die vom Finanzamt als neu hervorgekommene Umstände gewerteten Sachverhaltselemente zu Tz 2, 3 und Tz 4 für das Beschwerdejahr geeignet sind, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen, ergibt sich indes aus den unter "B. Feststellungsbescheid 2015" angeführten Gründen.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens btr. Feststellungsbescheid 2015 erfolgte aufgrund des im Rahmen der Außenprüfung neu hervorgekommene Tatsachenkomplexes der Tz 2, 3 und 4 daher zu Recht.
B. Feststellungsbescheid 2015
Zu den einzelnen Beschwerdepunkten führt das Bundesfinanzgericht aus:
Tz 2 (Kosten der Lebensführung) und Tz 3 (Kosten Telekommunikation):
Die Feststellungen aus dem Außenprüfungsverfahren wurden in der Besprechung vom 11.11.2021 zwischen den Verfahrensparteien unter Berücksichtigung der bisherigen rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde erörtert und von beiden Verfahrensparteien anerkannt.
Das Bundesfinanzgericht sieht keinen Grund von der getroffenen rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde - nicht als betrieblich veranlasste Aufwendungen zu Tz 2 iHv. 8.060,60 Euro und nicht als betrieblich veranlasste Aufwendungen zu Tz 3 iHv. 4.382,00 Euro, gesamt 12.442,60 Euro - abzugehen.
Die Beschwerde war zu diesen Beschwerdepunkten abzuweisen.
Tz 4) Rückstellung Bauschäden (= Rückstellung Wasserschäden Dach):
a) Erhöhung Rückstellung iHv. 422.112,07 Euro:
§ 9 Abs. 1 und Abs. 3 EStG 1988 in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 13/2014, lautet:
(1) Rückstellungen können nur gebildet werden für
1. Anwartschaften auf Abfertigungen,
2. laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,
3. sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, wenn die Rückstellungen nicht Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder betreffen.
4. drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
...
(3) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 dürfen nicht pauschal gebildet werden. Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist.
Einleitend ist darauf zu verweisen, dass pauschale Rückstellungen gem. § 9 Abs. 3 EStG 1988 in der Steuerbilanz bis zum 31.12.2020 nicht zulässig waren (Änderung durch § 9 Abs 3 idF COVID-19-StMG: Verbot der steuerlichen Pauschalrückstellungen ist erstmals in dem nach dem 31.12.2020 beginnenden Wirtschaftsjahr nicht mehr anwendbar). Die pauschale Bewertung von gleichartigen Einzelrückstellungen war aber immer zulässig; dabei werden gleichartige Einzelrückstellungen in Gruppen zusammengefasst und mit einem einheitlichen Satz bewertet (vgl. Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG22, § 9 Rz 65f und 75).
Die Bildung von Rückstellungen ist nach § 9 Abs. 3 EStG 1988 nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/15/0014).
Bei der - hier vorliegenden - Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 bewirkt die bei dieser Gewinnermittlungsart zu beachtende Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, dass innerhalb des von den steuerlichen Vorschriften vorgegebenen Rahmens eine Verpflichtung zur Rückstellungsbildung für die steuerliche Gewinnermittlung besteht, wenn eine solche Verpflichtung für die Unternehmensbilanz gegeben ist (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/15/0014).
Bei einer drohenden Verbindlichkeit mit über mehrere Perioden verteilter wirtschaftlicher Verursachung ist eine Rückstellung laufend in den Jahren der wirtschaftlichen Verursachung aufzubauen (VwGH 30.04.2015, 2011/15/0198).
Voraussetzung einer steuerrechtlich anzuerkennenden Rückstellung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein die Vergangenheit betreffender Aufwand bestimmter Art, dessen wirtschaftliche Veranlassung im Abschlussjahr gelegen ist, ernsthaft droht (VwGH 30.03.2022, Ro 2020/15/0022, mwH).
Die mit einer Rückstellung zu berücksichtigenden Umstände müssen am Bilanzstichtag bereits vorliegen, es ist dabei im Sinne der "subjektiven Richtigkeit der Bilanz" stets auf den Kenntnisstand abzustellen, den der Unternehmer bei Bilanzerstellung hatte oder hätte haben müssen (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/15/0014).
Insoweit kommt es auf die am Bilanzstichtag bestehenden "Verhältnisse" oder "Umstände" (also Sachverhaltselemente) an; dies entsprechend dem (bei Anwendung der nötigen Sorgfalt erzielbaren) Kenntnisstand bei Bilanzerstellung (VwGH 22.02.2024, Ra 2023/13/0176, RS 1).
Der Nachweis der konkreten Umstände iSd § 9 Abs 3 betrifft den Sachverhalt. Ob dann in Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt mit dem Entstehen der Verbindlichkeit "ernstlich" zu rechnen ist, stellt eine Frage der rechtlichen Beurteilung dar (VwGH 29.03.2017, Ra 2016/15/0005).
Im Beschwerdefall ist daher sachverhaltsmäßig entscheidend, ob zum Bilanzstichtag - hier der 31.12.2015 - objektive "Umstände (Verhältnisse)" vorgelegen sind, aus denen ernsthaft auf eine Inanspruchnahme geschlossen werden musste, wobei auch später - im Fall bis zur Bilanzerstellung im Jahre 2016 - erworbene Kenntnisse über diese - an den Bilanzstichtagen vorliegenden - Umstände zu berücksichtigen sind.
Wie im Außenprüfungsbericht ausgeführt, bestreitet die Abgabenbehörde Baumängel aufgrund von Wassereintritten dem Grunde nach nicht und wurde die im Jahr 2012 eingestellte und von der belangten Behörde anerkannte Rückstellung iHv. 789.719,04 Euro im Prüfungsjahr 2014 nicht aufgegriffen [vgl. BFG-Akt, DokNr 10, BP-Bericht, Beilage S. 7, "Festgehalten wird, dass die Abgabenbehörde Baumängel aufgrund von Wassereintritten dem Grunde nach nicht bestreitet. Damit ist auch der Verweis in der Beschwerde betreffend Vorprüfung und Einzelrückstellung obsolet, da das Ergebnis nicht in Zweifel gezogen wird." und S. 9, "Wie unten dargestellt wurde die Rückstellungsbildung 2012 ohnehin anerkannt"]. Dagegen wurden die Erhöhungen 2015 und - hier nicht streitgegenständlich - 2016 thematisiert und von der belangten Behörde nicht anerkannt ["Die Anpassungen der Rückstellung für Baumängel per 31.12.2015 und 2016 war daher zu versagen", BFG-Akt DokNr 10, BP-Bericht, Beilage S. 11].
Für das Bundesfinanzgericht ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen kein Grund der rechtlichen Begründung zur Rückstellungsbildung im Jahr 2012 iHv. 789.719,04 Euro nicht zu folgen, wurden von der Bf. im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die konkreten Umstände in Form der mangelhaften Dachkonstruktion in seiner Gesamtheit und der dadurch bedingten auftretenden Wasserschäden nachgewiesen, nach denen mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist (vgl. abermals VwGH 27.04.2020, Ra 2020/15/0014).
Als Beleg für die korrekte Höhe der gebildeten Rückstellung ist die im Insolvenzverfahren der dacherrichtenden Gesellschaft als Forderung angemeldeten Summe heranzuziehen.
Zur Erhöhung der Rückstellung im Beschwerdejahr 2015 ist auszuführen:
1) "Gesamtsache Dach" vs. auf die Rückstellung anzurechnende Einzelreparaturen:
Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, dass es sich bei der 2012 gebildeten Rückstellung für die "Gesamtsache Dach", dh für eine Totalsanierung des Daches, und den erfolgten Einzelsanierungsmaßnahmen um ein- und dieselbe Sache handelt und die Aufwendungen für die Einzelreparaturen auf die Rückstellung anzurechnen seien. Eine Erhöhung der Rückstellung sei nicht begründbar, da mit der Rückstellungsbildung 2012 das Auslangen für die vorgenommenen Einzelreparaturen gefunden werden könne.
Die Bf. argumentiert dagegen, dass sich die Rückstellungsbildung auf die "Gesamtsache Dach" beziehe, da sich das Dach bzw. die Dachkonstruktion insgesamt in einem sanierungsbedürftigen Zustand befinde, wie sich aus den Gutachten SV Gutachter2 vom 06.03.2013 (ergänzt am 17.06.2016 und 29.12.2016) und SV Gutachter1 zeige. Der Grund dieser Rückstellung liege im Jahr 2012 und sei in der Vorbetriebsprüfung die Rückstellung für die "Gesamtsache Dach" als Einzelrückstellung anerkannt worden. Die einzelnen Reparaturmaßnahmen ("Flickwerk") seien aus diesem Grund auch nicht gegenzurechnen.
In der Bilanz 2015 sei die Rückstellung zur Schadenshöhe fortgeführt und die Schadenswahrscheinlichkeit auf die Geschosse 3 bis 5 erweitert (3. OG: 5%, 4. OG: 10%, 5. OG: 25%) worden.
Die Schadenswahrscheinlichkeit für die Dachgeschosswohnungen wurde weiterhin (wie bis 2014) mit 55% angegeben.
Das Bundesfinanzgericht führt dazu aus:
Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich sind Wasserschäden aufgrund der Baumängel der Dachkonstruktion bei folgenden Lofts - aufsteigend nach Nummerierung angeführt - aufgetreten:
Loft 4.10 = 5. OG (Z-Stiftung): Rechnung Fa. Firma3 vom 11.04.2011 [BFG-Akt, DokNr 83] für "Arbeiten nach Wasserschaden durch Dachaufbau". Zwar wird in der "Auflistung über Wasserschäden" [BFG-Akt, DokNr 7, Anlage 22] das Loft im Zusammenhang mit Vandalismus am 26.03.2011 und 06.04.2011 angeführt, jedoch wird der Leistungszeitraum auf der Rechnung der Fa. Firma3 mit 01.01. bis 08.04.2011 bezeichnet und erstreckt sich dieser deutlich über die beiden Schadensfälle aufgrund Vandalismus. Das Bundesfinanzgericht geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die in der Rechnung angeführten Leistungen die Wasserschäden aufgrund der Baumängel betroffen haben. Zusätzlich wird in der "Beweissicherung Wasserschaden" des SV Gutachter2 vom 28.11.2016 (Lokalaugenschein vom 10.11.2016) ein Wassereintritt durch die Flachdachabdichtung festgestellt. Die Beschreibung des Schadensbildes betrifft zwar das Jahr 2016, bestätigt aber die bereits in den fünf Gutachten SV Gutachter1 aus den Jahren 2013 und 2014 dargestellte fortschreitende Problematik der Durchfeuchtung des Dachaufbaues.
Loft 5.11 = 5. OG und Loft 5.15 = DG (Käufer8): Nach Besichtigung der Dachterrasse am 20.11.2019 wird durch das ZT xy GmbH zum baulichen Ist-Zustand und bestehenden Schadensbild u.a. festgehalten, dass die festgestellte Bestandssituation im Bereich der Flachdachfläche oberhalb von Top 5.15 mit teilweiser Nutzung als Dachterrasse, eine starke Beeinträchtigung des Bauzustands aufweist und die Entwässerung der gesamten Flachdachebene augenscheinlich nicht in erforderlichem Ausmaß sichergestellt ist [vgl. BFG-Akt, DokNr 65]. Die Beschreibung des Schadensbildes stammt zwar erst aus dem nicht gegenständlichen Jahr 2019, bestätigt aber die bereits durch die SV Gutachter1 und SV Gutachter2 aufgenommenen Darstellung der Dachsituation. Insbesondere wird erläutert, dass die gewählte Dachkonstruktion "grundsätzlich sensibel auf die Folgen von Leckagen reagiert."
Lofts 5.12 = 5. OG (Käufer9): Siehe dazu die "Auflistung über Wasserschäden", in welcher der Schadensgrund im Loft am 13.06.2010 und am 27.11.2010 mit "neues Dach, schlecht abgedichtet, Schaden nach starken Regenfällen" bzw. " starker Schneefall am Dach, mangelhafte Abdichtung durch Baufirma - Wasserschaden im 5. OG" beschrieben wird [BFG-Akt, DokNr 7, Anlage 22]: weiters die Rechnung der Fa. Firma3 vom 11.04.2011 [BFG-Akt, DokNr 83]. Der Eintritt eines Wasserschadens wird im Übrigen von der belangten Behörde nicht bestritten (siehe Außenprüfungsbericht Beilage Seite 9).
Loft 5.16 = DG (Käufer4/Käufer3): Die Schäden in diesem Loft werden in den Gutachten SV Gutachter1 in der Befundaufnahme vom 16.07.2014 und 27.08.2014 beschrieben. Aus dieser Situation resultierte auch die Klagsandrohung gegen die Bf.
Loft 6.6. = 5. OG (Käufer2/Käufer1): Zur Situation in diesem Loft siehe die Rechnung der Fa. Firma3 vom 11.04.2011 [BFG-Akt, DokNr 83]. Auch im Außenprüfungsbericht, Beilage Seite 9, wird auf dieses Loft eingegangen und wird der Eintritt eines Wasserschadens von der belangten Behörde nicht bestritten.
Für das Beschwerdejahr 2015 liegen weiters folgende Rechnungen der Firma Firma4 zu Sanierungsarbeiten vor:
Rechnung Nr 7/2015 vom 02.07.2015, Leistungszeitraum KW 22-26/2015: 10.832,00 netto. Leistungsgegenstand: Fassadenarbeiten, Demontage und Montage der Außenjalousien
Rechnung Nr 8/2015 vom 02.07.2015, Leistungszeitraum Juni 2015: 19.200,00 netto. Leistungsgegenstand: Verkleidung Balkonuntersicht mit Wellblech.
Rechnung Nr 10/2015 vom 06.07.2015, Leistungszeitraum KW 17-28/2015: 65.668,00 netto - händischer Vermerk: 6.000,00 am 19.06.2015 erhalten, 59.668,00 am 09.07.2015 erhalten. Leistungsgegenstand: Regiearbeiten am Balkon und Dächern (Thermoplan, Herstellen einer Unterkonstruktion an Balkonen).
Gesamtkosten netto 95.700,00 Euro (= 10.832,00 + 19.200,00 + 65.668,00).
Für das Bundesfinanzgericht ist in freier Beweiswürdigung aus den vorliegenden fünf nachvollziehbar und schlüssigen Gutachten des SV Gutachter1 [BFG-Akt, Ordner SV Gutachter1] festzustellen, dass die gesamte Dachkonstruktion des gegenständlichen Objektes "zT erheblich bzw. bedenklich" Mängel aufweist und die Ausführung tw. "unsachgemäß und/oder nicht normgerecht" erfolgte [vgl. BFG-Akt, Ordner SV Gutachter1, Gutachten 1, Seite 219]. Diese sachverständliche Qualifizierung der Dachhaut wurde bereits im ersten Gutachten des SV Gutachter1 per 18.10.2013 vorgenommen, weshalb bereits in diesem Gutachten festgehalten wurde, dass spätere "Folgeschäden und/oder Allmählichkeitsschäden aus diesen Ausführungen nicht ausgeschlossen bzw. partiell zu erwarten sind" [BFG-Akt, Ordner SV Gutachter1, Gutachten 1, 219 und 220].
Bereits in der ersten Kostenschätzung des SV Gutachter2 vom 06.03.2013 wurden die später vom SV Gutachter1 aufgezeigten möglichen Folgeschäden nach einer Durchfeuchtung angesprochen. Die Wahrscheinlichkeit einer Durchnässung der (obersten) Lofts 5.13 bis 5.18 wurde in der Kostenschätzung des SV Gutachter2 mit 55 - 60% angegeben und die Kosten mit 55% der Errichtungskosten angesetzt, was laut vorliegender Berechnung einen Betrag iHv. 789.719,04 Euro ergab.
In den beiden weiteren Kostenschätzungen des SV Gutachter2 vom 17.06.2016 und 29.12.2016 wurde für die Ermittlung der Kostenschätzung auf die gutachterlichen Würdigungen des SV Gutachter1 Bezug genommen und darauf aufbauend eine Erweiterung der Wahrscheinlichkeit der Durchnässung auf weitere Geschosse vorgenommen (Kostenschätzungen vom 17.06.2016: Seite 6f, bzw. Kostenschätzungen vom 29.12.2016: Seite 16; siehe dazu auch die "Beweissicherung Wasserschaden" vom 28.11.2016 von SV Gutachter2, nach dem Wassereintritt durch die Flachdachabdichtung am 27.07.2016 [BFG-Akt, DokNr 93]): Für die Lofts im 5. OG wurde eine 25%ige, für die Lofts im 4. OG eine 10%-ige und für die Lofts eine 5%-ige Schadenswahrscheinlichkeit angenommen.
Die starke Beeinträchtigung der Dachkonstruktion wird schließlich auch durch die Befundaufnahme der xy ZT GmbH vom 29.11.2019 bestätigt und vermerkt, dass die gewählte Dachform für diesen Gebäudebereich bauphysikalisch als problematisch einzustufen ist [BFG-Akt, DokNr 65, S. 3]
Im Übrigen ist festzuhalten, dass von beiden Verfahrensparteien vorhandene Schäden aufgrund von Wassereintritt aufgrund der schadhaften Dachkonstruktion dem Grunde nach unbestritten sind [vgl. BFG-Akt, DokNr 10, BP Bericht]. Entsprechend wurde im BP-Bericht, Seite 7, festgehalten, dass die Rückstellungsbildung im Jahr 2012 iHv. 789.719,04 Euro nicht Gegenstand d(ies)er Prüfung ist, sondern - lediglich - die Erhöhungen in den Jahren 2015 und 2016.
Für das Bundesfinanzgericht ist aus den Schadensmeldungen zu den einzelnen Lofts und den Befundaufnahmen der Gutachter SV Gutachter1, SV Gutachter2 und der xy ZT GmbH deutlich ersichtlich, dass die Dachkonstruktion des gegenständlichen Objektes in seiner Gesamtheit an schwerwiegenden Mängel leidet. Der Zustand des Daches in seiner Gesamtheit und die Wahl der Dachform bildet für das Objekt eine immanente Gefahrquelle und droht durch Wassereintritte aufgrund Sickwasser und nach starken Regen- und Schneefällen die darunter befindlichen Lofts nachhaltig zu schädigen. Auch ist aus den laufenden Stellungnahmen des SV Gutachter2 erkennbar, dass sich die Dachsituation insgesamt seit den ersten Wasserschäden in den Jahren 2010 und 2011 laufend verschlechtert hat.
Dieses Schadensrisiko veranlassten die Bf. im Jahre 2012 eine - auch von der belangten Behörde anerkannte - Rückstellung für das Schadensrisiko für "Wasserschäden Dach" iHv. 789.719,04 Euro in die Bilanz aufzunehmen. Dabei handelt es sich um Umstände, die die Dachkonstruktion als Ganzes und nicht einzelne Dachbereiche betrifft.
Die vorgenommene Beurteilung über den Zustand der "Gesamtsache Dach" stellt im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur einen konkreten Umstand dar, nach dem mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist.
Zu den im Jahr 2015 vorgenommenen Sanierungsarbeiten der Firma Firma4 ist auszuführen, dass von der belangten Behörde die betriebliche Veranlassung dieser Leistungen für den Betrieb der Bf. nicht in Abrede gestellt wird.
Wenn die belangte Behörde die Kosten der Reparaturmaßnahme jedoch von der gebildeten Rückstellung Bauschäden/Wasserschäden Dach abzieht, so ist dem zu entgegnen, dass laut Leistungsbeschreibungen in den Rechnungen kein Zusammenhang mit der schadhaften Dachkonstruktion - von der Bf. als "Gesamtsache Dach" bezeichnet - zu erkennen ist, handelte es sich bei diesen Arbeiten um Fassadenarbeiten (Demontage und Montage der Außenjalousien, ReNr Nr 7/2015), Verkleidung Balkonuntersicht mit Wellblech (Nr 8/2015) und Regiearbeiten am Balkon und Dächern (Re Nr 10/2015). Bei letzter Rechnung ist darauf zu verweisen, dass diese Arbeiten auch keine Reparatur der Dachkonstruktion selbst - ansonsten wäre nicht der Mehrzahlbegriff "Dächern" ausgewiesen worden - darstellte, sondern laut Leistungsbeschreibung "Thermoplan, Herstellen einer Unterkonstruktion an Balkonen" umfasste.
Entsprechend handelt es sich nicht um bei der für die gesamte Dachkonstruktion gebildeten Rückstellung in Abzug zu bringende Kosten, sondern um sofort abziehbaren laufenden Aufwand.
Die im Jahr 2012 gebildete Rückstellung iHv. 789.719,04 Euro für Bauschäden/Wasserschäden Dach an der gesamten Dachkonstruktion erfährt daher durch die Kosten der Arbeiten an Fassade, Balkonen und Dächern im Beschwerdejahr 2015 keine Anpassung.
2) Erhöhung der Rückstellung dem Grunde nach:
Gegenständlich ist nunmehr, ob die Erhöhung der im Jahr 2012 gebildete Einzelrückstellung im Beschwerdejahr 2015 zu Recht erfolgt ist.
Für die belangte Behörde ist die Erhöhung der Rückstellung im Beschwerdejahr nicht begründbar, da mit der Rückstellungsbildung 2012 das Auslangen gefunden werden könne und - nach Abzug der Einzelsanierungsmaßnahmen - nach wie vor ein Rückstellungsbetrag für die Dachsanierung zur Verfügung stehen würde.
Aus diesem Grunde ergebe sich für die belangte Behörde folgende Berechnung: Aufgebaute Rückstellung aus 2012 iHv. 789,719,04 Euro. Davon im Jahr 2015 abzuziehende Aufwendungen iHv. 142.022,24 Euro (Einzelsanierungsmaßnahmen) ergebe einen verbleibenden Rückstellungsbetrag iHv. 647.696,80 Euro.
Die Bf. argumentiert hingegen, dass in den Jahren 2010 und 2011 Wasserschäden virulent wurden und die Bf. veranlasst habe im Jahre 2012 die Rückstellung für das Schadensrisiko "Wasserschäden Dach" in die Bilanz aufzunehmen.
Die Berechnung erfolgte indem die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes in den direkt unter dem Dach befindlichen DG-Lofts mit 55% angenommen wurde:
[Grafik]
Im Beschwerdejahr 2015 wurde die Rückstellung von der Bf. erhöht, indem die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritt auch auf die Lofts im 3. OG, 4. OG und 5. OG (Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zwischen 5% und 25%) aufgenommen wurde:
[Grafik]
Die Erhöhung errechnete sich sodann laut Bf. wie folgt [vgl. BFG-Akt, DokNr 7, Anlage 18]: Gesamtwerte aller vier OG (= netto 1.312.520,00, brutto 1.575.024,00) unter Ansatz einer restlichen Gewährleistungsfrist von 27 Jahren bei einer durchschnittlichen Preissteigerung von 2,5% und einer Abzinsung von 3,5% = 1.211.831,11 -789.719,04 (2014) = 422.112,07 Euro Erhöhung im Jahr 2015.
Dazu wird vom Bundesfinanzgericht festgestellt:
Wie aus der oben genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ersichtlich, ist bei einer drohenden Verbindlichkeit mit über mehrere Perioden verteilter wirtschaftlicher Verursachung eine Rückstellung laufend in den Jahren der wirtschaftlichen Verursachung aufzubauen (VwGH 30.04.2015, 2011/15/0198).
Voraussetzung dabei ist, ob zum Bilanzstichtag objektive "Umstände (Verhältnisse)" vorgelegen sind, aus denen ernsthaft auf eine Inanspruchnahme geschlossen werden musste, wobei auch später - bis zur Bilanzerstellung - erworbene Kenntnisse über diese - an den Bilanzstichtagen vorliegenden - Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/15/0014; VwGH 29.03.2017, Ra 2016/15/0005).
Die Verschlechterung der Dachsituation im Jahr 2015 in Form des Eintritts von Wasserschäden neben dem DG auch schon im 5. OG ist anhand der Loft 5.16 = DG (Käufer4/Käufer3), Loft 6.6. = 5. OG (Käufer2/Käufer1), Loft 5.13 = DG (Name Firma OG) und Loft 5.12. = 5. OG nachweisbar.
Bei Loft 5.16 ist aufgrund der Schäden, welche im Gutachten SV Gutachter1 vom 27.08.2014 beschrieben wurden, von den Loft-Eigentümern die Klagsandrohung gegen die Bf. eingebracht worden.
Die Schäden in den Lofts 5.12 (Käufer9) und 6.6 (Käufer2/Käufer1) sind auch von der belangten Behörde im Außenprüfungsbericht als "effektive Wassereintritte die auf Baumängel zurückzuführen" seiend, anerkannt worden [BFG-Akt, DokNr 10, Beilage Seite 9].
Im Jahre 2015 traten im Vergleich zum Jahr 2014 daher - neben den bereits vorhandenen feuchtigkeitsbedingten Mängeln im Dachgeschoss - auch Wasserschäden im 5. Obergeschoss (Loft 5.12 und Loft 6.6.) auf.
Im Übrigen ist auch darauf zu verweisen, dass - wie unter 1) ausgeführt - bereits 2011 im Loft 4.10 Wasserschäden im 5 OG aufgetreten sind, diese aber bei der ursprünglichen Rückstellungsberechnung im Jahr 2012 nicht miteinbezogen wurden.
Da nach der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur bis zur Bilanzerstellung erworbene Kenntnisse der am Bilanzstichtag 31.12.2015 vorliegenden Umstände - hier: Fortschreitende Bauschäden aufgrund der schadhaften (gesamten) Dachkonstruktion - zu berücksichtigen sind, erfolgte die Erhöhung der Rückstellung im Beschwerdejahr 2015 daher dem Grunde nach zu Recht.
3) Erhöhung der Rückstellung der Höhe nach:
Aus den bisherigen Ausführungen ist ersichtlich, dass vom Wassereintritt aufgrund der schadhaften Dachkonstruktion das Dachgeschoss und das 5. OG betroffen waren, während für das 4. OG und das 3. OG keine Schäden gemeldet wurden bzw. ersichtlich sind. Gleichwohl ist eine Ausdehnung der (Wasser)Schadensfläche in gewissem Umfang nicht unwahrscheinlich. Für das Bundesfinanzgericht ist es daher nachvollziehbar, dass neben den betroffenen Geschossen DG und 5. OG vom SV Gutachter2 in der Rückstellungsberechnung auch das etwaig nächst möglich betroffene 4. OG aufgenommen wurde. Die zusätzliche Einbeziehung des
3. OG. ist allerdings als zu weitgehend anzusehen. Dies wird auch durch den vom SV Gutachter2 angesetzten sehr geringen Wahrscheinlichkeitswert von 5% ersichtlich, welcher für das Bundesfinanzgericht als vernachlässigbare Größe angesehenen wird.
Entsprechend war für die Erhöhung der Rückstellung das 3. OG aus der Berechnung auszuscheiden. Der Erhöhungswert für 2015 errechnet sich daher wie folgt
[siehe Tabelle auf der folgenden Seite]:
[Grafik]
Gesamtwerte der drei Geschosse (= netto 1.257.080,00, brutto 1.508.496,00) unter Ansatz einer restlichen Gewährleistungsfrist von 27 Jahren bei einer durchschnittlichen Preissteigerung von 2,5% und einer Abzinsung von 3,5% = 1.160.644,14 -789.719,04 (2014) = 370.925,10 Euro (bisher: 422.112,07 Euro) Erhöhung im Jahr 2015.
b) Kosten Sanierungen iHv. 142.022,24 Euro:
Zufolge der Replik der Bf. vom 09.12.2024, den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2024 und der Mitteilung der steuerlichen Vertretung vom 20.12.2024 setzt sich der Betrag von 142.022,24 Euro - nach Jahren aufgegliedert - wie folgt zusammen:
2011: Fa. Firma3 4.999,99
2013: Fa. Firma2 6.941,05
2014: Fa. Firma1 241,20
2015: Fa. Firma4 59.668,00
Fa. Firma4 10.832,00
Fa. Firma4 19.200,00
Erfassung 6.000,00 Euro am Konto 5002 "Umbau Immobilien" von Konto 9450
2016: Fa. Firma4 12.000,00
Fa. Firma4 7.140,00
Fa. Firma4 15.000,00
Gesamt 142.022,24 Euro.
Für das Beschwerdejahr 2015 sind daher an streitgegenständlichen Sanierungsarbeiten getätigt worden und liegen die entsprechenden Rechnungen vor [siehe dazu auch oben a) Punkt 1)]:
Fa Firma4:
Rechnung Nr 7/2015 vom 02.07.2015, Leistungszeitraum KW 22-26/2015: 10.832,00 netto. Leistungsgegenstand: Fassadenarbeiten, Demontage und Montage der Außenjalousien
Rechnung Nr 8/2015 vom 02.07.2015, Leistungszeitraum Juni 2015: 19.200,00 netto. Leistungsgegenstand: Verkleidung Balkonuntersicht mit Wellblech.
Rechnung Nr 10/2015 vom 06.07.2015, Leistungszeitraum KW 17-28/2015: 65.668,00 netto - händischer Vermerk: 6.000,00 am 19.06.2015 erhalten, 59.668,00 am 09.07.2015 erhalten. Leistungsgegenstand: Regiearbeiten am Balkon und Dächern (Thermoplan, Herstellen einer Unterkonstruktion an Balkonen).
Hingewiesen wird, dass zu diesen Rechnungen Stornorechnungen und neu ausgestellte Rechnungen inkl. Umsatzsteuer aus den Jahren 2016 vorliegen, da in den ursprünglichen Rechnungen fälschlicherweise von Leistungen gem. § 19 Abs. 1a UStG ausgegangen wurde. Diese Vorgangsweise wurde auch durch die steuerliche Vertretung in der mündlichen Verhandlung auf die entsprechende Frage des Vertreters des Finanzamtes mitgeteilt (Nachverrechnung der USt).
Die Nettokosten aus den Rechnungen 7/2015, 8/2015 und 10/2015 stellen dem Grunde und der Höhe nach zu berücksichtigende laufende Aufwendungen im Jahr 2015 dar.
Der Beschwerde war daher zu Beschwerdepunkt "Tz 4) Rückstellung Bauschäden" = "Rückstellung Wasserschäden Dach" teilweise Folge zu geben.
[Zur Neuberechnung Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2015 siehe folgende Seite].
Daraus ergibt sich folgende Neuberechnung der Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Beschwerdejahr 2015:
[Grafik]
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall handelt es sich bei der Frage des Vorliegens konkreter Umstände (im Fall: Fortschreitende Bauschäden aufgrund einer schadhaften Dachkonstruktion) für die Rückstellungserhöhung um eine auf der Sachverhaltsebene zu klärenden Tatsachenfrage, die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) zu beantworten war. Im Übrigen folgt das vorliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Es liegt daher keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung beizumessen wäre. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Graz, am 26. Februar 2025
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Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 Abs. 1 und 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103289/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103289.2019
- Stammnummer
- 148445
- Gültig
- 26.02.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF