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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103289/2019

Erhöhung einer Rückstellung (§ 9 Abs. 3 EStG 1988): Fortschreitende Bauschäden aufgrund einer schadhaften (gesamten) Dachkonstruktion

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103289/2019vom 26.02.2025Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N.KG, Adr.Bf., vertreten durch Z.Z. Wirtschaftsprüfungs GesmbH, Adr.StB, nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, über die Beschwerde vom 19.10.2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Wien 4/5/9/10/18/19 Klosterneuburg [vormals: Finanzamt Wien 4/5/10] betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens Feststellung der Einkünfte § 188 BAO 2015 und Feststellung der Einkünfte § 188 BAO 2015, Steuernummer xxx [vormals: zzz], zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde gegen den Bescheid betr. Wiederaufnahme des Verfahrens Feststellung der Einkünfte § 188 BAO 2015 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde betr. Feststellung der Einkünfte § 188 BAO 2015 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die im Kalenderjahr 2015 erzielten Einkünfte werden gem. § 188 BAO festgestellt: Einkünfte aus Gewerbebetrieb -446.265,41 Euro. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen sowie der festgesetzten Abgaben und die Verteilung der festgestellten Einkünfte auf die einzelnen Beteiligten sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen; dieses bildet einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Dieses Erkenntnis wirkt gegen alle Beteiligten, denen im Spruch Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden (§ 191 Abs. 3 BAO). Mit der Zustellung dieses Erkenntnisses an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person oder einen Zustellungsbevollmächtigten nach § 9 Abs. 1 ZustG gilt die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 und 4 BAO). Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin [in Folge: Bf.] ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom xx.1998 errichtete, im Firmenbuch unter FN xyz eingetragene, Kommanditgesellschaft. Als Geschäftszweig wird "Geschäftsvermittlung, Verwertung und Handel mit Immobilien, Vermietungsbetrieb" angegeben. Als unbeschränkt haftender Gesellschafter war im Beschwerdejahr Herr Q., als Kommanditistin Frau Y.N., eingetragen. Hinsichtlich des Beschwerdejahres 2015 wurden mit Erstbescheid vom 20.07.2016 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 188 BAO iHv. -517.325.84 Euro festgestellt und erfolgte eine Verteilung auf die Beteiligten wie folgt: Q. -517.274,11 Euro (= 99,99%); Y.N. -51,73 Euro (= 0,01%). Bei der Bf. fand eine die Jahre 2013 bis 2015 betreffenden Außenprüfung - Prüfungsbeginn bei der Bf. 12.08.2016, Prüfungsauftrag vom 10.08.2016. btr. Umsatzsteuer und Feststellungsverfahren 2013 bis 2015, sowie Nachschau Umsatzsteuer 2016 - gem. § 147 BAO statt. Am 18.04.2017 übermittelte die Bf. die Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften/ -gemeinschaften (Feststellungserklärung) für 2016 auf elektronischem Wege, in welcher Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv. -478.660,23 Euro erklärt wurden. Mit Prüfungsauftrag vom 03.10.2017 wurde die Außenprüfung btr. Umsatzsteuer und Feststellungsverfahren auf das Jahr 2016 und die Nachschau auf die Umsatzsteuer 2017 erweitert. Die belangte Behörde erließ mit 02.05.2018 den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2016 und wurden darin die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 926.313,59 Euro festgestellt. Bezüglich Begründung wurde auf eine zusätzliche Begründung, welche gesondert ergehe, verwiesen. In der zusätzliche Bescheidbegründung, datiert 03.05.2018, wird ausgeführt, dass die Abgabepflichtige im Zeitraum ab 2009 in einem Gebäudeteil der ehemaligen X-Fabrik (Adr.Objekt) ca. 18 Wohneinheiten (Lofts) errichtet habe. Ab 2010 (erste Tranche) seien diese Lofts als qualifiziertes Wohnungseigentum verkauft worden. An der Bf. seien Herr Q. und seine Mutter (angabengemäß Gründungshelferin) beteiligt. Komplementär sei Herr Q.. Die Wohnungsgrößen, Kaufpreise, Anteile, Kaufzeitpunkte seien der beiliegenden Excel-Liste zu entnehmen. 1) In den Bilanzen 2012 - 2016 fänden sich Rückstellungen für Bauschäden von 2012 iHv -789.719,04 Euro; 2013 iHv -789.719,04 Euro; 2014 iHv -789.719,04 Euro; 2015 iHv -1.211.831,11 Euro; 2016 iHv -1.362.510,67 Euro. Die Erhöhung 2016 betrage somit 150.679,56 Euro. 2) In der Bilanz 2016 sei eine Rückstellung für "drohende Preisreduktion aufgrund Widmungsproblematik" in Höhe von 1.224.294,26 Euro gebildet worden. 3) Rückstellung für Rechtsberatungskosten in Verbindung mit befürchteten Kaufpreisminderungen (Umwidmungsproblematik) in Höhe von 30.000,- Euro Ad 1) Rückstellung für Bauschäden: Der Rücksteilungsbildung vorangegangen seien ▪ eine einzige Klage des Käufers Käufer1/Käufer2 in Höhe von 121.375,76 Euro, ▪ mehrere Sachverständigengutachten zum baulichen Zustand des Gebäudes. Die Rücksteilungsbildung orientiere sich laut Schriftsatz der steuerlichen Vertretung vom 20.02.2018 am Gutachten des SV Gutachter2 vom 28.05.2013. Die Rückstellungsbildung sei - laut Beilage zur Bilanz 2016 - pauschal je nach Stockwerk der jeweiligen Wohnung gebildet worden. So sollten die Bauschäden für Wohnungen im 3. Stockwerk 5 Prozent, jene im 4. Stockwerk 10 Prozent, die im 5. Stockwerk 25 Prozent und jene des Dachgeschoßes 55 Prozent der Errichtungskosten betragen. Mit Schriftsatz des Finanzamtes vom 15.02.2018 sei hinterfragt worden, inwieweit zu den Baumängeln weitere Klagsandrohungen eingegangen seien, oder bereits Klagen oder Urteile vorliegen würden, inwieweit Baumängel beseitigt oder diesbezüglich Anbote oder Aufträge eingeholt worden seien. In der Beantwortung vom 20.02.2018 sei ausgeführt worden, dass angefallene Schäden in Höhe von insgesamt 129.840,00 Euro behoben worden seien und weiters: "Anbote zur Behebung von Baumängeln, Klagen oder Urteile liegen nicht vor. Am 12.2.2018 langte per Mail eine Klagsandrohung in Höhe von 120.000,- Euro für ein einzelnes Loft ein". Die Anpassung der Rückstellung für Baumängel für 2016 basiere auf einem Gutachten von Gutachter2 & Partner über ein schadhaftes Dach (siehe gutachterliche Stellungnahme vom 17.06.2016, Seite 3). Der von Herrn Q. erteilte Auftrag (nicht seitens der geprüften Bf.) am 09.06.2016 an Gutachter2 & Partner zur Kostenschätzung habe auf "eine Kosteneinschätzung eines fiktiven Wassereintritts durch die Flachdachabdichtung und Bewertung eines möglichen Schadens in den darunterliegenden Wohnungen" (siehe Seite 4 dieser "gutachterlichen Stellungnahme") gelautet. Die Schätzung der Kosten, basierend auf einer fiktiven Schadensfallannahme, sei bei der Bilanzierung unter Berücksichtigung von Umsatzsteuer, Baukostenhochrechnung und Abzinsung über 27 Jahre errechnet worden. In der Bilanz 2016 sei die Rückstellung zur Schadenshöhe fortgeführt und angepasst worden. Die Berechnung erfolgte indem der mögliche fiktive Schaden für das Dachgeschoß von 55% (2015) auf 70% (2016) erhöht worden sei. In der Kostenberechnung selbst sei angenommen worden, dass bei einem "fiktiven Wassereintritt", sämtliche Dachgeschoßwohnungen abgesiedelt und die Bewohner in Hotels untergebracht würden, "eine solche Sanierung kommt den Errichtungskosten gleich". Die Summe der rückgestellten Bauschäden würden sich laut Bilanz 2016 auf 1.362.510,67 Euro belaufen. Dem stehe laut Vorhaltsbeantwortung vom 20.02.2018 (also nach Vorliegen des Ergänzungsgutachtens Gutachter2) effektive Sanierungsaufwendungen bis einschließlich 2016 in Höhe von nur 129.840,00 Euro gegenüber. Die Kosteneinschätzung Gutachter2 auf Basis fiktiver Schadensannahmen spiegle sich also in keinster Weise in den tatsächlichen Sanierungsmaßnahmen wider. Dies sei verwunderlich, als ein Bauherr zur Vermeidung weiterer Schäden (und das bei einem angeblichen desaströsen Bauzustand bzw. Errichtungsmängeln des Daches) sofort Sanierungsmaßnahmen umsetzen würde. Die Frage nach möglichen Entschädigungen durch Versicherungen sei in diesen Überlegungen vorerst nicht berücksichtigt worden. Die im Jahr 2016 erfolgte Erhöhung der Rückstellungsbildung für zukünftige Kosten unter der Annahme eines fiktiven Wasserschadens von Bilanzwert 2015 in Höhe von 1.211.831,11 Euro, auf Bilanzwert 2016 in Höhe von 1.362.510,67 Euro, somit Erhöhung in Höhe von 150.679,56 Euro, sei daher zu versagen gewesen. Die Annahmen der abgabepflichtigen KG basierten auf theoretischen Rechenmodellen und fiktiven Annahmen. Es handle sich also um eine unzulässige Pauschalrückstellung (siehe auch Ausführungen zu Punkt 2). Ad 2) Rückstellung wg. drohender Preisreduktion aufgrund Widmungsproblematik: Die erstmalige Bildung im Jahr 2016 dieser Rückstellung sei wie folgt begründet worden: Ausgangspunkt für die Rückstellungsbildung sei ein Zeitungsartikel aus der "Die Presse" vom Datum1 über die fehlende Umwidmung des Areals X-Fabrik von Industriegebiet zu Wohngebiet gewesen. Dieser Presseartikel dürfte auf der Beschlussfassung des Gemeinderates der Stadt Wien vom xxDatum [Anm. BFG: Korrekt Datum2] basieren. In der Gemeinderatssitzung vom xxDatum [Anm. BFG: Korrekt Datum2] sei die Umwidmung der Gründe der ehemaligen X-Fabrik abgehandelt worden. Die Berechnung der Höhe der Rückstellung sei in Form einer persönlichen Einschätzung des Rechtsanwaltes Dr. RA1 vom 27.03.2017 erfolgt. Diese Einschätzung sei auf Grundlage eines Fragenkataloges der Steuerberatungskanzlei StB vom 09.03.2017 erfolgt. Dazu werde festgehalten: a) Zum Zeitungsartikel: Aus dem Zeitungsartikel gehe keineswegs hervor, dass Wohnungskäufer ihre gekauften Lofts nicht für Wohnzwecke benutzen dürften. Vielmehr werde im Zeitungsartikel unter Berufung auf die Entscheidungsträger festgehalten: "man habe nicht vor jemanden auf die Straße zu setzen". b) Im Schriftsatz vom 27.03.2017 sei von Herr Dr. RA1 die Gefahr einer Klage auf Kaufpreisminderung bzw.- Rückabwicklung pauschal mit 65 % eingeschätzt worden. Basierend auf dieser Klagswahrscheinlichkeit werde eine mögliche Preisreduktion mit einem Drittel des seinerzeitigen Verkaufspreises angegeben. Diese pauschalen Ansätze würden von Dr. RA1 als "persönliche Einschätzung" bekanntgegeben. Angemerkt werde, dass es zum Themenkomplex Widmung zum Bilanzstichtag 31.12.2016 noch keine Klagen bzw. Klagsandrohungen gegeben habe. c) Kaufverträge: Festgehalten werde, dass die vertraglichen Vereinbarungen in den Kaufverträgen über alle Lofts eindeutig fixierten, dass • Wohnungseigentum im Industriegebiet erworben werde, • sich dieser Umstand im Kaufpreis niedergeschlagen hätte, • Regressansprüche diesbezüglich ausgeschlossen worden seien, • die Käufer in Kenntnis gerade dieser Mischnutzung als Industrie- und Wohngebiet ihr Loft erworben hätten. Die vertragliche Ausformulierung werde am Beispiel des Kaufvertrages Käufer5 dargestellt. Unter Punkt 1.2 werde ausdrücklich darauf hingewiesen, "...dass die Verkäuferin keine Haftung im Falle des Ausbleibens einer Widmungsänderung übernimmt". Unter Punkt 8.1 (Gewährleistungen und Zusicherungen) werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der kaufgegenständlichen Liegenschaft um ein Industriegrundstück handle und keine Widmung für Wohnzwecke vorliege und der Käufer den Kaufgegenstand gerade wegen seiner Situierung in diesem Ensemble erwerbe. "Daher verpflichtet sich die kaufende Partei solange diese Widmung aufrecht ist, den Kaufgegenstand nicht als Wohnung auszubauen, zu errichten oder zu nutzen und zu verwerten ..." In weiteren Kaufverträgen würden sich unter anderem folgende Vereinbarungen finden: "Dem Käufer ist aufgrund eigener Besichtigung bekannt, dass es sich bei der Liegenschaft um ein ehemaliges Werksgelände und damit (bei Vertragsunterfertigung) um ein Industriegrundstück mit dementsprechender Widmung bzw., Flächenwidmung handelt. Im Lichte dessen bestätigt der Käufer ausdrücklich, dass er den Kaufgegenstand gerade wegen seiner Situierung im Ensemble der ehemaligen Produktionsgebäude der x-Fabrik erwirbt. Die unter den Punkten 10.1 bis 10.3 genannten Umstände wurden vor Vertragsunterfertigung zwischen den Parteien eingehend besprochen und bei der Kaufpreisbemessung entsprechend berücksichtigt. Der Käufer sichert daher zu, hieraus keine Ansprüche gegenüber dem Bauträger geltend zu machen." In der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde wird sodann nach Zitierung des § 9 Abs. 3 EStG und Judikate zu steuerlich unzulässigen Pauschalrückstellungen, hinsichtlich der gegenständlichen Rückstellung ausgeführt: Die vorliegende Rückstellung für allfällige Kaufpreisreduktionen oder Rückabwicklungen wegen einer angeblichen "falschen" Widmung der verkauften Lofts, seien aufgrund eines Zeitungsartikels gebildet worden. Konkrete Maßnahmen der einzelnen Käufer in Form von Klagen oder Klagsandrohungen hinsichtlich der Umwidmungsthematik hätten zum Bilanzstichtag (31.12.2016) nicht vorgelegen. Beim zum Bilanzstichtag laufenden Gerichtsverfahren Käufer1/Käufer2 seien Baumängel eingeklagt worden, eine Kaufpreisreduktion aufgrund einer - aus Sicht der Käufer - mangelhaften Widmung sei nicht geltend gemacht worden. Auch sei bis zum heutigen Zeitpunkt keine Klage zur Umwidmungsproblematik eingebracht worden. Festgehalten werde, dass der Zeitungsartikel - mit Berufung auf die politischen Entscheidungsträger - dezidiert ausführe, dass die Käufer nicht befürchten müssten, dass sie ausziehen müssten, sondern die Lofts weiterhin zur Befriedigung ihrer Wohnbedürfnisse nutzen dürften. Eine diesbezügliche Aussage finde sich auch im Protokoll der Gemeinderatssitzung der Stadt Wien vom Datum3 wieder. Aufgrund des Zeitungsartikels sei dann eine pauschale subjektive Einschätzung von Herrn Dr. RA1 vorgenommen worden und sei diese mit Erfahrungen aus der Vergangenheit begründet worden, ohne diese Erfahrungswerte in irgendeiner Form zu konkretisieren. Diese Einschätzung sei in weiterer Folge pauschal über alle Kaufverträge (mit Ausnahme des Kaufvertrages Käufer1/Käufer2) "gestülpt" worden. Völlig unberücksichtigt gelassen sei der Umstand worden, unter welchen Voraussetzungen die Lofts erworben worden seien. Bereits in der Präambel der Kaufverträge seien den Käufern über die Widmung des Kaufgegenstandes als Industriegebiet informiert und eine Haftung ausgeschlossen worden. Schon aufgrund der tatsächlichen Kaufvertragsausgestaltung sei daher eine Rückstellungsbildung nicht zulässig, weil schlichtweg Lofts im Industriegebiet verkauft worden und die Käufer nicht nur darüber informiert worden seien, sondern sogar in den Kaufverträgen gegenüber dem Verkäufer bestätigt hätten, dass sie diese Lofts gerade wegen dieser Situierung in diesem Ensemble erwerben würden. Die Rückstellung seien pauschal für alle Kaufverträge gebildet worden, ohne auf die Verhältnisse der einzelnen Rechtsgeschäfte abzustellen. Neben der steuerlich unzulässigen Bildung von Pauschalrückstellungen fehle es generell an der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme. Ein Zeitungartikel, der noch dazu potentiellen Klägern "den Wind aus den Segeln nimmt", könne in keinster Weise die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme (Klage) durch die Käufer darlegen. In der Vorhaltsbeantwortung vom 20.04.2018 werde unter "Grundsätzliches" ausgeführt, dass bei Bildung von Rückstellungen, Bewertung von Verbindlichkeiten und des Umlaufvermögens im Sinne der Werterhellung stets der Wissensstand zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung maßgeblich sei, insbesondere für § 5-Ermittler. Begründet werde die Rückstellungsbildung mit dem Zeitungsartikel aus der "Die Presse". Nachdem Schadenersatzansprüche (Gewährleistungsansprüche) aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung in den Kaufverträgen ohnehin ausgeschlossen seien, sei im Zeitpunkt der Bilanzerstellung 2016 auch nicht mit einer Inanspruchnahme aus obigem Rechtstitel zu rechnen gewesen. Die Rückstellungsbildung in Höhe von 1.224.294,26 Euro sei 2016 daher steuerrechtlich zu versagen gewesen. Ad 3) Rückstellung für künftige Rechtskosten im Streitfall XY: Konkret gehe es um einen Rechtstreit zwischen der Firma CC GmbH & CoKG und einem Herrn XY. Herr XY habe ein Loft von den Erstbesitzern Besitzer1/Besitzer2 gekauft. Die Erstloftbesitzer hätten seinerzeit das Wohnungseigentum von der Bf. erworben. CC klage von XY (als Käufer einer Loft) die Zustimmung zur Unterfertigung von Vollmachten ein und verkündet der Bf. den Streit, für den Fall, dass diese Verpflichtung nicht ordnungsgemäß übertragen worden sei. Ohne diese Vollmachtsunterfertigung werde bei den handelnden Firmen und Personen die Begründung von Wohnungseigentum verhindert. Bis dato sei seitens der Bf. kein Nachweis erbracht worden, ob XY zwischenzeitig seiner Verpflichtung ohnedies nachgekommen sei, und ob die Firma CC KG tatsächlich Ersatzansprüche gegen die Bf. eingeklagt habe. Unter Hinweis auf die rechtliche Würdigung unter Punkt 2 sei auch diese Rückstellungsbildung zu versagen gewesen und erfolgte eine Gewinnzurechnung wegen Minderung drohender Prozesskosten XY im Jahr 2016 Euro iHv 30.000,00 Euro. Als Beilagen wurden der Begründung angehängt: - Aufstellung der Verkäufe mit Angaben u.a. über Wohnungsgrößen, Kaufpreise, Gargenplätze, - Berechnungsgrundlage des steuerlichen Vertreters zur Rückstellung für Bauschäden, - Fragenkatalog Kanzlei StB zur Rückstellung für Kaufpreisminderung an RA Dr. RA1 samt Antwort, - Auszüge und Hinweise btr. Vertragsinhalte zu den Kaufverträgen, - Fragen der belangten Behörde vom 10., 11., und 13.04.2018 und Antwort Kanzlei StB vom 18.04.2018. Gegen diesen Bescheid (Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2016) erhob die Bf. durch ihre steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 29.05.2018 Beschwerde und führte aus, dass die Beschwerde noch keine Begründung enthalte, da die Begründung des Bescheides unter 1) einen Punkt (Rückstellungen für Bauschäden) enthalte, der auch von der noch laufenden Betriebsprüfung der Jahre 2013 - 2015 betroffen sei und noch nicht absehbar sei, wie im Rahmen der noch laufenden Betriebsprüfung und der zu ergehenden Bescheide darüber abgesprochen werde, dies aber für die Begründung der gegenständlichen Beschwerde von maßgeblicher Bedeutung sei. Die belangte Behörde erließ mit 06.06.2018 einen Mängelbehebungsbescheid, und forderte die Bf. auf die fehlende Begründung nachzureichen, da der Erstbescheid ausführlichst begründet worden sei. Dieser Mängelbehebungsbescheid wurde von der Bf. durch ihre steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 15.06.2018 beantwortet. In Punkt "Ad 1)" wird dargelegt, dass es sich bei der Rückstellung für Bauschäden um die Bilanzposition "Rückstellung Wasserschäden Dach" handle. Eingangs werde hierzu festgehalten, dass diese Rückstellung, die auf dem SV-Gutachten Gutachter2 vom 06.03.2013 basiere, im Rahmen der Betriebsprüfung für das Jahr 2012 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach steuerlich anerkannt worden sei. Der Bildung dieser Rückstellung würden mehrere Wasserschäden - beginnend seit 2010 - zu Grunde liegen. Dieser Sachverhalt sei der Behörde bekannt. Im Rahmen der Übermittlung des Übergangsgewinnes im Jahr 2012 sei für dieses Schadensrisiko eine Rückstellung einzustellen bzw. zu bilanzieren gewesen. Der Sachverständige Gutachter2 habe zur gegenständlichen Rückstellungsposition drei Sachverständigengutachten erstellt. Der jeweilige von Herrn Q. erteilte Auftrag habe stets gleich gelautet: "Am 13. Februar 2013 (weiters 09. Juni 2016 und 29. Dezember 2016) wurde mir von Hrn. Q. mündlich der Auftrag für die Erstellung einer Kostenschätzung (bei möglichen Schaden an der Flachdachfolie) der CC in der Adr.Objekt, erteilt." Ebenso habe stets der Zweck der Bewertung gleich gelautet: "Aufnahme und Bewertung eines möglichen Sachschadens, durch Wassereintritt an der Dachhaut (Flachdachfolie)." Nur der Vollständigkeit halber werde angeführt, dass der von der Behörde schriftlich hervorgehobene "fiktive Wassereintritt" lediglich die Eigendefinition des SV auf Seite vier oben der Gutachten darstelle. Diese Eigendefinition decke sich nicht mit dem von Herrn Q. erteilten Auftrag samt Zweck der Bewertung. Der Rückstellungsbildung liege - in weiterer Folge - auch die Klage des Käufers Käufer1 in Höhe von 121.375,76 Euro zu Grunde. Sanierungskosten der Firma Firma4 in Höhe von 129.840,00 Euro und eine Klagsandrohung des Käufers Käufer3 in Höhe von 120.000,00 Euro, sohin insgesamt 371.215,76 Euro. Zu den Reparaturkosten konnten noch weitere Sanierungskosten in einer Höhe von 12.182,24 Euro erhoben werden. Insgesamt würden die bisher geleisteten Sanierungskosten, Klagssummen und angedrohte Klagssummen 28 % des Rückstellungsbetrages betragen. Die Behörde leite offensichtlich nur aus den bisher tatsächlich geleisteten Sanierungsmaßnahmen eine allfällig anzuerkennende Rückstellungshöhe ab. Unerklärlicherweise blieben zu diesem Punkt die erwähnte Klage Käufer1 für das Loft 6.6 und die aufrechte Klagsandrohung Käufer3 für das Loft 5.16 unberücksichtigt. Allein die Klagsandrohung Käufer3 berge ein enormes Klagspotenzial. Er scheine über ein für die Bf. unerklärliches Detailwissen zum schadhaften Dach zu verfügen, das bisher nur dem SV Gutachter2 bekannt gewesen sei. Sollte dieses Detailwissen auch den übrigen Lofteigentümern bekannt werden, sei unweigerlich mit weiteren Klagsandrohungen bzw. Klagen in noch unbekanntem Ausmaß zu rechnen. Die Behörde spreche von einem "angeblichen desaströsen Bauzustand bzw. Errichtungsmängeln des Daches". Den Gutachten des SV Gutachter2 für die Jahresabschlüsse 2015 und 2016 würden in einem bedeutenden Ausmaß die Gutachten 1-5 des SV Gutachter1 zugrunde liegen. Es erscheine mehr als verwunderlich, dass die Behörde bisher in keinster Weise auf die SV-Gutachten Gutachter1 eingegangen sei und die negativen Folgerungen und Feststellungen aus insgesamt acht SV-Gutachten als "angeblich" bezeichne, noch dazu wo der SV Gutachter1 von der MEG beauftragt worden sei. Die 477 Seiten der fünf Gutachten Gutachter1 würden eine eindeutige Sprache sprechen und würden der Formulierung "angeblich" wohl jede Daseinsberechtigung entziehen. Zur Formulierung "verwunderlich" der Behörde sei anzuführen, dass es nach wie vor die finanziellen Möglichkeiten der Bf. bei weitem übersteige, eine Totalsanierung des Daches durchzuführen. Die Bf. könne daher nur punktuelle Sanierungen durchführen, die aber nichts an einem in einem Zuge anfallenden Gesamtsanierungsbedarf ändern und den Gesamtsanierungsbedarf auch kostenmäßig nicht reduzieren würden, da es bei einer endgültigen Dachsanierung einer Gesamtlösung bedürfe, die die bis dahin getätigten Einzelmaßnahmen bautechnisch nicht berücksichtigen könne, da diese nur Flickwerk darstellen würden. Die Kosteneinschätzung Gutachter2 basiere nicht auf "fiktiven Schadensannahmen", sondern auf mehreren realen Schadensfällen, gerade diese waren ja auch der Grund für die Erstellung der SV-Gutachten (sowohl Gutachter2 als auch Gutachter1). So sei auch von der Bf. der durch den SV Gutachter2 gutachterlich festgestellte Wert im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Firma13-Stahlbau GesmbH (Errichter der Dachkonstruktion) als Forderung angemeldet, letztendlich aber vom Masseverwalter bestritten worden. Aufgrund der Vermögenslosigkeit der Firma13-Stahlbau Ges.m.b.H sei von der Bf. auf eine Klage verzichtet worden. Damit erscheine insgesamt betrachtet der Rückschluss von bisher getätigten Sanierungsmaßnahmen auf die Rückstellungshöhe aus Sicht der Bf. als nicht gerechtfertigt. Zur "Frage nach möglichen Entschädigungen durch Versicherungen" werde auf den der Behörde vorliegenden E-Mail-Verkehr vom 28.10.2016 verwiesen, dem zu entnehmen sei, dass die Versicherung keine Schadensdeckung übernehme. Es liege in der Natur der Sache, dass einer Rückstellungsbildung eine Wertermittlung bzw. Wertfindung zugrunde liege, die nur fallbezogen erfolgen könne. Die Behörde lege nicht dar, weshalb es sich bei einem SV-Gutachten und bei von einem SV erhobenen Errichtungskosten pro m2 und einer gesetzlich vorgeschriebenen Rückstellungsbewertung, gewichtet mit einem von einem SV ermittelten Wahrscheinlichkeitsgrad, um ein "theoretisches Rechenmodell" und "fiktiven Annahmen" handle. Die von der Bf. gewählte Berechnungs- bzw. Bewertungsmethode sei überdies auch im Rahmen der BP für das Jahr 2012 anerkannt worden. Die Behörde spreche von einer "unzulässigen Pauschalrückstellung" und verkenne dabei völlig, dass bereits konkrete Umstände im EINZELFALL DACH vorliegen würden, die höchstwahrscheinlich (weitere) Verbindlichkeiten erwarten lassen würden - siehe die von der Behörde selbst erwähnten Schadensfälle, Klage und Klagsandrohung - siehe hierzu die RZ 3315 bis 3319 der EStR. Im Rahmen der BP 2012 sei im Widerspruch zur gegenständlichen Begründung die gleiche Rückstellung als Einzelrückstellung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach steuerlich anerkannt worden. Diese Ansicht werde nunmehr von der Behörde unbegründet verworfen, obwohl sich am Sachverhalt seit 2012 nichts geändert habe. Dieser habe sich zum Leidwesen der Bf. sogar noch gravierend verschlimmert, wie dies auch den jeweiligen SV-Gutachten zu entnehmen sei. Unter "ad Ad 2) Rückstellung wegen drohender Preisreduktion aufgrund Widmungsproblematik" finden sich folgende Ausführungen: Der Ausgangspunkt für die Rückstellungsbildung sei nicht der Zeitungsartikel in der Presse, sondern die Stellungnahme von Herrn Dr. RA1 vom 11.10.2016 gewesen. Der Presse-Artikel habe in Verbindung mit den darin enthaltenen Tatsachen die Widmungsproblematik nur noch zusätzlich verstärkt. Zu "a) Zum Zeitungsartikel" sei festzustellen, dass entgegen der Ansicht der Behörde aus dem Presse-Artikel sehr wohl, und zwar eindeutig, hervorgehe, dass die Käufer die Lofts nicht für Wohnzwecke benutzen dürften. Es sei nicht nachzuvollziehen, wie die Behörde zur Feststellung "keineswegs" gelange. Die im letzten Absatz erwähnte "recht österreichische Lösung" ändere wohl nichts am grundsätzlich rechtswidrigen Wohnen in den Lofts. Die im Zeitungsartikel abgebildeten drei Personen seien Käufer der Bf. Wie im Zeitungsartikel richtigerweise erwähnt worden sei, habe die Bf. als Verkaufsargument stets vorgebracht, dass eine Widmungsänderung anstehe, was auch in der jeweiligen Präambel der einzelnen Kaufverträge zum Ausdruck gebracht worden sei, z.B. im Kaufvertrag Besitzer1/Besitzer2 unter 1.2 letzter Satz: "Im Zuge der Umsetzung des unter Punkt 1.3 dargestellten Projekts ist geplant, eine Änderung der Flächenwidmung auf gemischte Nutzung der Liegenschaft zu erwirken". Die Widmungsart "gemischte Nutzung" würde dabei auch Wohnen vorsehen. Besonders problematisch sei dabei der Kaufvertrag Käufer1/Käufer2: Unter 2. würden die Pläne./2a und .2/b zum Vertragsgegenstand gemacht. Die Beilage ./2a bilde nämlich eine Wohnung und keine Gewerberäumlichkeiten ab, was von Herrn DI Käufer1 im Rahmen seiner Klage - laut Schreiben von Herrn Dr. RA1 vom 11.10.2016 - vor Gericht bereits "thematisiert" werde. So heiße es in der Klage Käufer1: "Dem Kaufvertrag war eine umfassende Leistungs- und Ausstattungsbeschreibung angeschlossen". Damit sei der Rückschluss auf einen Wohnungskauf definitiv gegeben. In der Rückstellungsberechnung sei irrtümlich der Loft von Herrn DI Käufer1 übersehen worden und sei daher noch mit einem abgezinsten Betrag in Höhe von 58.367,65 Euro hinzuzurechnen, somit betrage die Rückstellungshöhe insgesamt 1.282.662,27 Euro. Im Zusammenhang mit der "Widmungsproblematik" gewinne auch die "Klage XY" zunehmend an Brisanz, und zwar im negativsten Sinne des Wortes. XY betone in einer von ihm gegen die CC GmbH & Co KG eingebrachten Klage, dass er das Loft (erworben von Besitzer1/Besitzer2) als Wohnung gekauft habe und dieses nunmehr auch als Wohnung vermiete. XY argumentiere somit gegen die gewerbliche Entwicklung der Liegenschaft und verhindere bzw. verzögere dadurch auch die Begründung von Wohnungseigentum. Diesem aktuellen am HG Wien zu zyx anhängigen Verfahren seien mittlerweile fünf Miteigentümer der EZxKGy als Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten CC GmbH & Co KG beigetreten. Durch diese Vorgangsweise des Herrn XY werde die "Widmungsproblematik" auch gerichtlich eindeutig thematisiert, neben den bereits von Herrn DI Käufer1 im Rahmen seiner Klage vor Gericht vorgebrachten Argumente für eine Wohnung. Aufgrund der zunehmenden Brisanz der Klageverfahren XY/CC GmbH & Co KG für die Bf., habe sich diese entschlossen, auf Seiten der CC GmbH & Co KG in das Verfahren CC GmbH & Co KG gegen XY einzutreten, um aktiv im Verfahren zur Schadensreduzierung mitwirken zu können. Dieser Entschluss sei aber zu spät erfolgt, da die Bf. erfahren musste, dass dieses Verfahren mittlerweile rechtsgültig abgeschlossen worden sei, und zwar mit einem Obsiegen von Herrn XY. Es sei nunmehr definitiv davon auszugehen, dass die Bf. von der CC GmbH & Co KG geklagt werden wird, wie dies in der gegenständlichen Klage angekündigt worden sei. Die von der Bf. von den Käufern eingeforderten Vollmachten werden aufgrund dieses Urteils ebenso rechtsunwirksam bzw. sittenwidrig sein. In den mit der CC GmbH & Co KG abgeschlossenen Kaufverträgen der Bf. heiße es nämlich unter Punkt 1: "Die kaufende Partei verpflichtet sich, die verkaufende Partei und alle Miteigentümer für jegliche von ihr verursachte Verzögerung bei der Begründung von Wohnungseigentum schad- und klaglos zu halten". Die Bf. könne wegen der aufgrund dieses Urteils von ihr offensichtlich rechtlich unwirksamen Vollmachtsausfertigung somit auch nicht die Vertragspunkte 6 (Nutzungs- und Verfügungsrecht, Wohnungseigentum) und 7 (Übertragung von Pflichten an Rechtsnachfolger, Vertragsstrafe) erfüllen, womit die Rechtsfolgen des Vertragspunktes 1 (Präambel), letzter Absatz, wohl unausweichlich ausgelöst würden. In der Streitverkündung der "Klage XY" werde von der CC GmbH & Co KG ausgeführt: "Sollte die [Bf.] dieser Verpflichtung nicht rechtswirksam nachgekommen sein und die Klägerin im gegenständlichen Verfahren auch nur teilweise unterliegen, stünde dieser ein umfangreicher Schadenersatzanspruch gegenüber der [Bf.] zu" weshalb der Bf. der Streit verkündet worden sei. Die Klage stamme aus September 2016, womit die zeitliche Verzögerung in Bezug auf die Schad- und Klagloserklärung im Kaufvertrag CC GmbH & Co KG zusehends zum vertragsrechtlichen Problem der Bf. werde; auch deshalb sei der Beitritt der Bf. zum Verfahren geplant gewesen, nunmehr aber obsolet. Diese Streitverkündung und zumindest ein weiteres der Bf. bekannt gewordenes Klagsverfahren würden somit sowohl in der "Rechtssache XY" als auch im Bereich der "Widmungsproblematik" einen Rückstellungsbedarf darstellen, wie dies auch schon im Schreiben von Dr. RA1 vom 11.10.2016 vorgebracht worden sei. Die im Presse-Artikel dargelegte "recht österreichische Lösung" lasse scheinbar - nämlich ohne Rechtsgrundlage und offensichtlich nur politisch bedingt - bis auf weiteres die derzeitigen Bewohner in der X-Fabrik wohnen, aber ein Weiterverkauf der Loft's sei aufgrund der ausgebliebenen, aber von der Bf. in Aussicht gestellten, Umwidmung wohl nur noch mit erheblichen Kaufpreisminderungen zum seinerzeitigen Kaufpreis möglich. Auf genau diesen Sachverhalt stütze sich die Bildung der Rückstellung. Die "Rückstellung Schadenersatz Widmung" erfahre nunmehr durch die Klage XY gegen CC GmbH & Co KG eine neue - zusätzliche - Dimension. Die Behörde führe auf Seite 6, zweiter Absatz, ihrer Begründung wie folgt aus: "... dass die Käufer nicht befürchten müssen, dass sie ausziehen müssen, sondern die Lofts weiterhin zur Befriedigung ihrer Wohnbedürfnisse nutzen dürfen. Eine diesbezügliche Aussage findet sich auch im Protokoll der Gemeinderatssitzung der Stadt Wien vom Datum3 wieder". Genau diese "Aussage" mache sich anscheinend XY in der Klage zyx zunutze. Er behaupte nämlich hierzu in einem Schriftsatz vom 22.02.2018, dass er das gegenständliche Loft als Wohnung gekauft habe, nämlich von Besitzer1/Besitzer2, die diese in diesem Ausführungszustand von der Bf. gekauft hätten. Die Umwidmung in Wohngebiet sei Besitzer1/Besitzer2 von der Bf. beim Kauf auch in Aussicht gestellt worden. XY verzögere durch seine Vorgangsweise somit massiv die Entwicklung und bauliche Fertigstellung des Projektes der EZx, was der Bf. durch die Bestimmung im Kaufvertrag mit der CC GmbH & Co KG enormen Schaden zufügen könne. Auch deshalb sei der Eintritt der Bf. in das Verfahren CC GmbH & Co KG gegen XY geplant gewesen. Wenn nun die Behörde auf Seite 6 oben der Begründung behaupte, dass es keine "Klagsandrohungen hinsichtlich der Umwidmungsthematik zum Bilanzstichtag 31.12.2016 gegeben hat", so ignoriere sie gänzlich das Schreiben von Herrn Dr. RA1 vom 11.10.2106 zu Punkt 1) "Verfahren DI Käufer1/Käufer2". Diesem Punkt sei zu entnehmen, dass im laufenden Verfahren, die "Umwidmungsthematik" Thema sei, allein schon deshalb, weil in der Klage auf die "umfassende Leistungs- und Ausstattungsbeschreibung" hingewiesen werde. Dieses Detail im Kaufvertrag dürfte der Behörde anscheinend entgangen sein. Die Klagsverfahren XY/CC würden ihren Ursprung ebenfalls vor dem 31.12.2016 finden. Für die Bf. würden sich aber noch weitere fatale Schritte bzw. Folgen abzeichnen. Dem Schreiben der CC vom 25.04.2018 sei zu entnehmen, dass nunmehr auch DI Käufer1 gemeinsam mit Herrn XY "auftritt". Im Schreiben vom 22.05.2018 werde eindeutig ausgeführt, dass "... ein Gerichtsverfahren anhängig ist, in welchem der Kläger mehrere Kaufverträge sowie Vollmachten als rechtsungültig erklären lassen will" ... und dies anscheinend konzertiert mit DI Käufer1. Durch die Klagen XY und CC GmbH & Co KG würden zu Lasten der Bf. konkrete Umstände vorliegen, die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Verbindlichkeit erwarten lassen würden. Somit liege keine Pauschalrückstellung in Anlehnung an RZ 3319 EStR vor, sondern eine Einzelrückstellung in Anlehnung an RZ 3315 - 3318. Zur "subjektiven Einschätzung von Herrn Dr. RA1" ist auszuführen, dass ein Rechtsanwalt als Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB anzusehen sei. Einem Sachverständigen sei aufgrund seiner fachkundigen Kenntnis seine Einschätzung eines Sachverhaltes jedenfalls zuzutrauen. Diese Einschätzung habe so lange Bestand, als sie nicht als widerlegt gelte. Der Sachverständige - hier Rechtsanwalt - unterliege grundsätzlich einer Sachverständigenhaftung und sei daher gesetzlich zu einer besonderen Sorgfalt verpflichtet. Aufgrund dieser Einschätzung sei eine pauschale Berechnung zusammengefasster Einzelrückstellungen nach einem einheitlichen Satz gemäß den Bestimmungen der RZ 3315 EStR erfolgt. Durch die Ankündigung der Änderung der Flächenwidmung auf gemischte Nutzung - als Verkaufsargument - in den einzelnen Kaufverträgen und der Schad- und Klagloserklärung im Kaufvertrag mit der CC GmbH & Co KG sei im Zusammenhang mit den Klagen Käufer1 und XY ein, eine vertragliche bzw. deliktische Schadenersatzpflicht auslösender, Sachverhalt gesetzt worden. Es bestünden wohl noch Ungewissheiten über die Ersatzpflicht, jedoch drohe diese auch aufgrund der öffentlichen Darstellung (Presse) und der anhängigen Gerichtsprozesse ernsthaft. Durch die Klagen XY sei sowohl subjektiv als auch objektiv eine Berichtigung der Vermögensübersicht des Jahres 2016 gemäß den Bestimmungen des § 4 2 (2) EStG durchzuführen, da die Wahrscheinlichkeit für das Entstehen einer Verbindlichkeit zur Rechtssache XY bereits im Jahr 2016 gegeben gewesen sei (insbesondere durch die Streitverkündigung der CC an die Bf. in Verbindung mit der Stellungnahme Dr. RA1 vom 11.10.2016). Die Berechnung der in die Bilanz 2016 aufzunehmenden Rückstellung Schadenersatz XY ergebe einen Wert in Höhe von 1.593.422,00 Euro. Daran anschließend wird in der Beschwerdebegründung die Berechnung im Detail erläutert und bzgl. "Ad Ad 3) Rückstellung für künftige Rechtskosten im Streitfall XY" angemerkt, dass aufgrund der aktuellen Verfahrenssituation Herr XY bis dato seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei und zum Verfahren CC/XY nach Ansicht der Bf. die Rückstellungsbildung daher zu Recht erfolgt sei. Der Beschwerdebegründung sind als Anhänge beigefügt worden: - Stellungnahme RA Dr RA2 vom 23.05.2018, - Entwurf Schreiben an das HG Wien von RA Mag. RA3 btr. Beitritt der Nebeninterventen und vorbereitender Schriftsatz vom 28.03.2018, - Mitteilung der CC GmbH & Co KG an die Miteigentümer der EZx vom 25.04.2018, - Informationsschreiben der CC GmbH & Co KG an die Miteigentümer der EZx vom 22.05.2018, - Schreiben der Fa. Firma1 Lüftungs- und Tageslichtsysteme GmbH an die Bf. vom 07.10.2014, - Rechnung der Fa. Firma1 Lüftungs- und Tageslichtsysteme GmbH vom 13.10.2014, - Schlussrechnung der Fa. Firma2 & Co Gesellschaft mbH über Teilabdichtungsarbeiten vom 30.01.2013, - Rechnung der Fa. Firma3 Gebäudereinigung vom 11.04.2011, - Berechnung der Bf. Rückstellung Schadenersatz XY. Von Seiten der belangten Behörde wurde in Folge die Schlussbesprechung gem. § 149 BAO zur Außenprüfung btr. Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte 2013 bis 2016 für den 25.06.2018 angesetzt. Mittels Schreiben der steuerlichen Vertretung der Bf. vom 11.06.2018 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass auf die Abhaltung einer Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 2 BAO verzichtet werde. Mit Schreiben vom 18.07.2018 richtete die belangte Behörde ein Ergänzungsersuchen betreffend der Beschwerde vom 29.05.2018 (Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2016) folgenden Inhaltes an die Bf.: "Ergänzungspunkte: die Beschwerde hat keine Begründung, sie werden daher ersucht, diese nachzubringen. Die Bescheide für die Jahre 2013 bis 2015 sind bereits in den Jahren 2014, 2015 und 2016 ergangen, es ist daher nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerde nicht begründet werden kann. Im Übrigen wurde der nunmehr mit Beschwerde bekämpfte Bescheid ausführlich begründet. Sollten sie dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb gesetzter Frist nicht nachkommen, gilt die Beschwerde gemäß § 85 (2) BAO als zurückgenommen." Mit Schreiben vom 10.09.2018 übermittelte die Bf. durch ihre steuerliche Vertretung ein Antwortschreiben mit der Beschwerdeergänzung und als Beilage ein E-Mail von Herrn Käufer3 vom 07.09.2018. Laut der in der Anlage beigefügten E-Mail von Herrn Käufer3 verstärke dieser nunmehr seine Klagsandrohung massiv und setze der Bf. nunmehr auch eine Frist, mit der Androhung, seine Prüfberichte der Hausgemeinschaft zur Verfügung zu stellen. Dass Herr Käufer3 offensichtlich über ein - für die Bf. nach wie vor - unerklärliches Detailwissen über den Zustand des Daches verfüge, sei den Punkten a - d zu entnehmen. Dieses Mail untermauere wohl nur noch zusätzlich den Rückstellungsbedarf bzw. die Rückstellungspflicht für die "Rückstellung Wasserschäden Dach", und zwar nicht als Pauschalrückstellung, sondern wohl eindeutig als Einzelrückstellung. Am 27.09.2018 reichte die Bf. durch ihren steuerlichen Vertreter eine Ergänzung mit einem E-Mail von Herrn Käufer3 vom 23.09.2018 zur Beschwerde ein. Herr Käufer3 habe offensichtlich weitere Recherchen durchgeführt und belege diese mit Fotomaterial (siehe Anlage) und einem Video (siehe beiliegender Stick). Er verstärke damit seine Klagsandrohung ein weiteres Mal. Dieses Mail vom 23.09.2018 samt Fotos und Video untermauere ein weiteres Mal den Rückstellungsbedarf bzw. die Rückstellungspflicht für die "Rückstellung Wasserschäden Dach", und zwar nicht als Pauschalrückstellung, sondern wohl eindeutig als Einzelrückstellung. In einer weiteren Beschwerdeergänzung vom 01.10.2018 übermittelte die Bf. durch ihre steuerliche Vertretung eine "Endbereinigungsvereinbarung" zwischen der Bf. und Herrn Käufer3. In der Ergänzung führt die Bf. aus, dass Herr Q. diesen außergerichtlichen Vergleich angestrebt habe, um keine Folgeklagen innerhalb der Hausgemeinschaft loszutreten bzw. zu riskieren, dies aus dem Grund, weil Käufer3 über ein unerklärliches Detailwissen über das schadhafte Dach verfüge, das in jedem Gerichtsprozess unvorhersehbare Regressansprüche durch die einzelnen Mitglieder der Hausgemeinschaft auslösen würde, falls Herr Käufer3 seine Informationen weitergeben würde. Das habe Herr Q. unbedingt verhindern müssen, um das finanzielle Desaster einer Gesamtsanierung des Daches zu vermeiden. Diese Endbereinigungsvereinbarung untermauere die Rückstellungspflicht für die "Rückstellung Wasserschäden Dach", und zwar nicht als Pauschalrückstellung, sondern wohl eindeutig als Einzelrückstellung. Nach Abschluss der Außenprüfung erging am 08.10.2018 der Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer und einheitliche Gewinnfeststellung für die Zeiträume 2013 bis 2016 und der Nachschau für 2017. -) Unter Tz 1 "Verfahren" wird ausgeführt, dass mittels Auftrag des Finanzamtes Wien 4/5/10,1030 Wien, per 10.08.2016 die Anordnung zur Durchführung einer Außenprüfung an das Finanzamt Judenburg-Liezen für die Jahre 2013-2015 (USt Nachschauzeitraum 2016) erfolgt sei. Dieser Auftrag sei zunächst dem steuerlichen Vertreter und am 25.08.2016 Herrn Q. persönlich zur Kenntnis gebracht worden. Am 03.10.2017 sei, nach Einreichung der Jahreserklärungen 2016, vom Finanzamt Wien 4/5/10, 1030 Wien, gegenüber dem Finanzamt Judenburg Liezen der Auftrag zur Durchführung einer Außenprüfung auch für das Jahr 2016 mit dem Nachschauzeitraum 2017 erteilt worden. Unterlagen seien zum Teil nicht vorgelegt worden, insbesondere die Korrespondenz in Zusammenhang mit den Verkäufen der Wohnungen/Lofts, der zugrundeliegende Mailverkehr sowie ein Großteil der Bauunterlagen. Diese Unterlagen seien jeweils nur selektiv vorgelegt worden, insofern der Geschäftsführer Q. vermeinte, dass sie seine Argumente - zum Beispiel für Rückstellungen - stützen könnten. Seitens des Prüfers und der prüfenden Behörde werde daher ausdrücklich betont, dass alle Feststellungen und Sachverhalte nur aufgrund der vorgelegten Unterlagen gewürdigt werden konnten. Die vollständige Vorlage der Unterlagen wäre umso bedeutsamer gewesen, als es im vorliegenden Unternehmen offenbar üblich sei mit Treuhandvereinbarungen, sog. "Sideletters" etc. und anderen Nebenvereinbarungen Geschäfte und Verträge abzuschließen. Das Prüfungsverfahren sei erschwert worden, einer Vorladung zum persönlichen Erscheinen des Herrn Q. zur Abklärung von Sachverhalten sei gar nicht Folge geleistet worden. Nach Abschluss des Betriebsprüfungsverfahrens sei die Schlussbesprechung mit 25.06.2018 anberaumt worden. Mittels Schreiben sei von der steuerlichen Vertretung am 11.06.2018 mitgeteilt worden, dass auf die Abhaltung einer Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 2 BAO verzichtet werde. Damit sei die Schlussbesprechung entfallen. Diesem Punkt folgend, wurde auf ein Organigramm und eine graphische Darstellung btr. das Firmengeflecht Q. hingewiesen. -) Unter Tz 2 wurden "Kosten der Lebensführung gern. § 20 EStG" als nicht betrieblich veranlasst zugeordnet. -) Unter Tz 3 wurde der "Telekommunikationsaufwand" mit 1.000,00 Euro pro Jahr geschätzt. -) In Tz 4 "Rückstellungsbildung für Bauschäden" wird ausgeführt, dass die abgabepflichtige Gesellschaft im Zeitraum ab 2009 in einem Gebäudeteil der ehemaligen X-Fabrik (Adr.Objekt) 18 Wohneinheiten (Lofts) errichtet habe. Ab 2010 (erste Tranche) seien diese Lofts verkauft worden. Die Wohnungsgrößen, Kaufpreise, Anteile, Kaufzeitpunkte seien der beiliegenden Excel Liste zu entnehmen. In den Bilanzen 2012 - 2016 fänden sich Rückstellungen für Bauschäden von 2012 iHv. -789.719,04 Euro 2013 iHv. -789.719,04 Euro 2014 iHv. -789.719,04 Euro 2015 iHv. -1.211.831,11 Euro 2016 iHv. -1.362.510,67 Euro Die Erhöhung 2015 betrage somit 422.112,07 Euro. Die Erhöhung 2016 betrage somit 150.679,56 Euro. Die Rückstellung 2012 umfasse ausschließlich die Dachgeschoßwohnungen. Die Anpassung 2015 sei unter Einbeziehung der Wohnungen ab dem 3. Stockwerk erfolgt. Die Anpassung 2016 basiere auf der Erhöhung der Schadenseinschätzung für die Dachgeschoßwohnungen. Grundlage für die Rückstellungsbildungen bzw. Erhöhungen seien die Gutachten Gutachter2 vom 06.03.2013, 17.06.2016, 28.11.2016 und 29.12.2016 gewesen. In der Kostenberechnung selbst sei vom Gutachter Gutachter2 angenommen worden, dass bei einem "fiktiven Wassereintritt", "sämtliche Dachgeschoßwohnungen abgesiedelt und die Bewohner in Hotels untergebracht worden" wären, "eine solche Sanierung komme einer Neuerrichtung gleich." Einige Loftkäufer hätten nach Wassereintritt ihrerseits den Gutachter Gutachter1 mit der Begutachtung der Baumängel beauftragt. Der Gutachter Gutachter1 hat für die Loftkäufer insgesamt 5 Gutachten erstellt. Nachdem der Gutachter Gutachter2 in seinen Ausführungen auf die Gutachten Gutachter1 Bezug nehme, seien auch die Ausführungen des Gutachters Gutachter1 bei der rechtlichen Würdigung berücksichtigt worden. Festgehalten werde, dass die Abgabenbehörde Baumängel aufgrund von Wassereintritten dem Grunde nach nicht bestreite. Damit sei auch der Verweis in der Beschwerde betreffend Vorprüfung und Einzelrückstellung obsolet, da das Ergebnis nicht in Zweifel gezogen werde. Im Zuge der nunmehrigen Prüfung seien die Erhöhungen 2015 und 2016 thematisiert und untersucht worden. In der Beschwerdebegründung, Seite 1 werde ausgeführt, bei der Rückstellung für Bauschäden handle es sich um die Bilanzposition "Rückstellung Wasserschäden Dach". In der Darstellung der Beschwerde würden folgende Klagen, Sanierungskosten etc. als Grundlage der "Rückstellung Wasserschäden Dach" dargestellt: Klage Käufer1 (Käufer einer Loft): 121.375,76 Euro Sanierungskosten durch die Fa. Firma4 (Dachsanierung): 129.840,00 Euro Klagsandrohung Käufer3 (Käufer einer Loft): 120.000,00 Euro weitere Reparaturkosten: 12.182,24 Euro in Summe daher: 383.389,00 Euro Dies seien 28 Prozent des Rückstellungsbetrages 2016 in Höhe von 1.362.510,67 Euro. Zu dieser Berechnung sei anzumerken, dass die Klage Käufer1 sich ohnehin in der Bilanz 2016 als eigene Rückstellungsposition mit der Bezeichnung "Rückstellung Klage Käufer1/Käufer2" in Höhe von 140.000,00 Euro wiederfinde. Mit Einreichung der Bilanz 2016 seien die Eröffnungsbilanz um die Rückstellung Käufer1/Käufer2 korrigiert worden. Aufwandswirksam sei diese Buchung im Jahr 2016 nicht geworden. Die Rückstellungsbildung (richtigerweise 2013) erfolge über die Klagseinreichung zu Recht, und habe die Gewinnanpassung antragsgemäß 2013 zu erfolgen. Gewinnminderung 2013: 140.000,00 Euro. Zur Klagsandrohung Käufer3 werde angemerkt, dass diese mit Mail vom 12.02.2018 an Herrn Q. als Geschäftsführer der Bf. erfolgt sei, und zwar für den Fall, dass geschätzte Baumängel in Höhe von 120.000,00 Euro nicht behoben werden würden. Diese Mail sei von Steuerberater Name-StB als Anhang zum Schriftsatz vom 20.02.2018 übermittelt worden. Nach offensichtlichem Wassereintritt per Ende August/Anfang September 2018 gebe es eine weitere Mail in der Käufer3 seine Klagsdrohung gegen die Bf. wiederhole. Angemerkt werde, dass in der vorgelegten vollständigen Aufstellung der "x-Fabrik Wasserschäden Klagen" die Wohnung 5.16 (Käufer3) nicht aufscheine. Das bedeute, dass die Wohnung Käufer3 offensichtlich bis 31.12.2016 (Bilanzstichtag des letzten geprüften Jahres) jedenfalls nicht von Wasserschäden betroffen gewesen sei. Am 08.09.2016 sei dem Prüfer eine "Liste aller bisherigen Schäden" übergeben worden. Die Vorlage der vollständigen Liste der Schäden und Klagen sei mehrmals bewusst zur Beweissicherung im Prüfungsverfahren angefordert worden. Am 04.11.2016 sei seitens der Abgabenbehörde nochmals schriftlich ersucht worden sämtliche bisherigen Schäden, weiters die Ansuchen bei Versicherungen wegen Kostenübernahmen und um die Benennung der ausführenden Unternehmen zur Schadenssanierung bekannt zu geben. Die ursprüngliche Liste sei ergänzt worden und umfasse nunmehr 10 Schäden, die wie folgt zusammengefasst würden: - 2010 habe es in der Loft Top 5.12 zweimal einen Schaden gegeben. - Der Schaden vom 14.02.2011 basiere auf eine Schadenverursachung durch eine Firma, welche diesen Schaden auch selbst wieder behoben habe und nicht auf Baumängel. - Der Schaden vom 26.03.2011 basiere It. Gutachten auf Vandalismus und nicht auf Baumängel. - Der Schaden vom 04.06.2011 basiere auf nicht ordnungsgemäß abgestellten Baumaterialien am Dach und nicht auf Baumängel. - Der Wasserschaden vom 03.11.2011 im Loft 5.18 basiere auf die falsche Betätigung des Hauptwasserhahnes durch die Firma Firma5 und nicht auf Baumängel. Betroffen sei das Loft 6.6 des Herrn Arch. Käufer1 gewesen. - Der Schaden vom 16.02.2012 basiere auf Vandalismus am Dach (Beschädigung von Blechverkleidungen und Öffnen von Lüftungsschäden wodurch Wasser eindringen konnte) und nicht auf Baumängel. - Der Schaden im Loft 6.6 des Herrn Käufer1 basiere offenbar auf den nicht sachgerecht sanierten Wasserschaden vom November 2011 wegen falscher Betätigung des Hauptwasserhahnes. - Der Schaden vom 06.10.2012 sei durch den Tausch eines kaputten Abflussrohres verursacht worden, Hintergrund sei unklar, Unterlagen seien nicht vorgelegt worden. - Schaden vom April 2013 offenbar in Zusammenhang mit dem des 06.10.2012. Per 2018 sei auf dezidierte Nachfrage bestätigt worden, dass keine weiteren Schäden aufgetreten seien und sei die ursprüngliche Liste abermals vorgelegt worden. Erst mit der Ergänzung zur Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid 2016 sei per 10.09.2018 ein Wasserschaden in der Wohnung Käufer3 behauptet worden. Auch dazu sei nochmals festzuhalten, dass die Behörde nicht grundsätzlich bestreite, dass gewisse Bauschäden vorliegen würden. Sie vertrete jedoch die Ansicht, dass mit der Rückstellungsbildung 2012 das Auslangen gefunden werde und wie unten ausgeführt werde noch immer 647.696,80 Euro für Sanierungen zur Verfügung stünden, die zwar im Jahr 2012 gewinnmindernd geltend gemacht worden seien, eine Reparatur aber bisher nur in geringem Umfang durchgeführt worden sei.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103289/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103289.2019
Stammnummer
148445
Gültig
26.02.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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