Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1016
Belgische Koordinationszentren
geltende FassungEAS-Auskunft04 1382/1-IV/4/97vom 26.02.1997
Wortlaut laut Findok
Werden im Zuge eines
österreichischen Betriebsprüfungsverfahrens Geschäftsbeziehungen
zu belgischen "Koordinationszentren" festgestellt, dann wird zu beachten sein,
dass diese Einrichtungen vielfach dazu genutzt werden, Gewinne aus
Steuergründen nach Belgien zu verlagern, um dort von besonderen
steuerlichen Vorteilen Gebrauch zu machen. Nach hier vorliegenden Informationen
genießen diese Koordinationszentren zwar keine Steuerfreiheit in Belgien,
doch wird nicht ihr tatsächliches, sondern nur ein geschätztes
Einkommen der Besteuerung zugrunde gelegt (8 bis 10 Prozent der neben
Lohnaufwand und Finanzierungsaufwand anfallenden übrigen Betriebsausgaben);
zufolge eines im BULLETIN des IBFD im Jänner 1997 erschienenen Artikels vom
Peter Verhaeghe und Caroline Docclo soll demnach z.B. 1991 die
Besteuerungsgrundlage nur 2,19 % des erzielten Gewinnes betragen haben.
Koordinationszentren werden zumeist für Konzernfinanzierungsaufgaben
herangezogen.
Wird daher im Betriebsprüfungsverfahren eine derartige
Konzernbeziehung aufgedeckt, wird im Wege einer Funktionsanalyse festzustellen
sein, ob die in dem Koordinationszentrum tatsächlich ausgeübten
Funktionen nach den Grundsätzen des Fremdvergleiches den angeblich
zugewiesenen Gewinn erwirtschaftet haben. Sollte in dieser Hinsicht keine
einwandfreie Aufklärung erzielbar sein, werden die entsprechenden
steuerlichen Konsequenzen in Österreich zu ziehen sein, wobei dem
betroffenen Unternehmen der Weg freigestellt bleibt, im Wege eines
Verständigungsverfahrens mit Belgien eine internationale Abklärung des
Falles herbeizuführen.
Sollte sich erweisen, dass die nach Belgien abgelagerten
Gewinne tatsächlich funktional der belgischen
Koordinierungs-Konzerngesellschaft zuzurechnen sind, wird in der Folge weiters
zu prüfen sein, ob die Rückführung dieser Gewinne nach
Österreich gemäß
§ 10 Abs. 3 KStG der inländischen
Besteuerung unterliegen. Dies wird anzunehmen sein, wenn trotz 40%iger
belgischer Körperschaftsteuer nur etwa 3% des nach österreichischem
Steuerrecht steuerpflichtigen Gewinnes in Belgien besteuert wurde; denn dies
entspricht im Ergebnis nur einer etwa 1,2%igen Besteuerung und ist damit weit
von der für die Anwendung des österreichischen Schachtelprivileges
erforderlichen 15%-Grenze entfernt.
26. Februar
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973
GewinnverlagerungFremdvergleichFunktionVerständigungsverfahrensteuerliche ZurechnungSchachtelprivilegSchachteldividendeFremdüblichkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1382/1-IV/4/97
- Stammnummer
- 14840
- Gültig
- 26.02.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF