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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1016

Belgische Koordinationszentren

geltende FassungEAS-Auskunft04 1382/1-IV/4/97vom 26.02.1997

Wortlaut laut Findok

Werden im Zuge eines österreichischen Betriebsprüfungsverfahrens Geschäftsbeziehungen zu belgischen "Koordinationszentren" festgestellt, dann wird zu beachten sein, dass diese Einrichtungen vielfach dazu genutzt werden, Gewinne aus Steuergründen nach Belgien zu verlagern, um dort von besonderen steuerlichen Vorteilen Gebrauch zu machen. Nach hier vorliegenden Informationen genießen diese Koordinationszentren zwar keine Steuerfreiheit in Belgien, doch wird nicht ihr tatsächliches, sondern nur ein geschätztes Einkommen der Besteuerung zugrunde gelegt (8 bis 10 Prozent der neben Lohnaufwand und Finanzierungsaufwand anfallenden übrigen Betriebsausgaben); zufolge eines im BULLETIN des IBFD im Jänner 1997 erschienenen Artikels vom Peter Verhaeghe und Caroline Docclo soll demnach z.B. 1991 die Besteuerungsgrundlage nur 2,19 % des erzielten Gewinnes betragen haben. Koordinationszentren werden zumeist für Konzernfinanzierungsaufgaben herangezogen. Wird daher im Betriebsprüfungsverfahren eine derartige Konzernbeziehung aufgedeckt, wird im Wege einer Funktionsanalyse festzustellen sein, ob die in dem Koordinationszentrum tatsächlich ausgeübten Funktionen nach den Grundsätzen des Fremdvergleiches den angeblich zugewiesenen Gewinn erwirtschaftet haben. Sollte in dieser Hinsicht keine einwandfreie Aufklärung erzielbar sein, werden die entsprechenden steuerlichen Konsequenzen in Österreich zu ziehen sein, wobei dem betroffenen Unternehmen der Weg freigestellt bleibt, im Wege eines Verständigungsverfahrens mit Belgien eine internationale Abklärung des Falles herbeizuführen. Sollte sich erweisen, dass die nach Belgien abgelagerten Gewinne tatsächlich funktional der belgischen Koordinierungs-Konzerngesellschaft zuzurechnen sind, wird in der Folge weiters zu prüfen sein, ob die Rückführung dieser Gewinne nach Österreich gemäß § 10 Abs. 3 KStG der inländischen Besteuerung unterliegen. Dies wird anzunehmen sein, wenn trotz 40%iger belgischer Körperschaftsteuer nur etwa 3% des nach österreichischem Steuerrecht steuerpflichtigen Gewinnes in Belgien besteuert wurde; denn dies entspricht im Ergebnis nur einer etwa 1,2%igen Besteuerung und ist damit weit von der für die Anwendung des österreichischen Schachtelprivileges erforderlichen 15%-Grenze entfernt. 26. Februar 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

GewinnverlagerungFremdvergleichFunktionVerständigungsverfahrensteuerliche ZurechnungSchachtelprivilegSchachteldividendeFremdüblichkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 1382/1-IV/4/97
Stammnummer
14840
Gültig
26.02.1997 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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