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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100508/2024

Empfängerbenennung bei Subunternehmen (Bau), verdeckte Ausschüttung an der Wurzel

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100508/2024vom 04.06.2025Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Detail stellen sich die als Vergleichsobjekte vorgelegten Angebote gegenüber der Immobilie der Bf (diesbezügliche Werte laut Vertrag, nicht entsprechend der tatsächlichen Nutzung) wie folgt dar: | | | Obj 1-3: Beilage 14 zur Beschwerde (ON 36) | | Bf lt. | Obj 1 | Obj 2 | Obj 3 | Ort | Vertrag | Raasdorf | Wien 22 | Kottingbrunn | Miete € | 2500 | 2400 | 2280 | 2500 | Haus m² | 258 | 280 | 220 | 240 | €/m² | 9,69 | 8,57 | 10,36 | 10,42 | Grund m² | 1051 | 980 | 708 | 1500 | Zimmer | 6 | 6 | 6 | 10 | Baujahr | 2021 | gebraucht | gebraucht | 1960 | Garage | ja | ja | ja | ja | Sauna | ja | ja | nein | nein | Pool | ja | nein | nein | nein | Raumhöhe | 3 m | k.A. | k.A. | k.A. | Heizung | Fußboden | Zentral | Gas | Etagen | Böden | Stein | Laminat | Parkett | Parkett | | Bsp 1-4: Beilage zu Schriftsatz 14.4.2025 (ON 121 AS 26 ff) | | Bsp 1 | Bsp 2 | Bsp 3 | Bsp 4 | Ort | Inzersdorf | Brunn/Geb | Breitenfurt | Baden | Miete € | 3290 | 3300 | 3490 | 3298 | Haus m² | 360 | 280 | 210 | 200 | €/m² | 9,14 | 11,79 | 16,62 | 16,49 | Grund m² | 500 | 656 | 780 | 500 | Zimmer | 10 | 6 | 5 | 7 | Baujahr | gebraucht | 1913 | 1988 | Altbau | Garage | ja | nein | ja | ja | Sauna | ja | nein | nein | ja | Pool | nein | ja | ja | nein | Raumhöhe | k.A. | Altbau | k.A. | Altbau | Heizung | Wärmep. | Gasradiator | Fußb. (Gas) | Radiator | Böden | k.A. | Parkett? | Stein/Parkett | Parkett Die von der Bf ihrem Gesellschafter zur Verfügung gestellte Wohnfläche von 292,6 m² liegt deutlich über dem Mittelwert der Vergleichsobjekte (256 m²). Das Grundstück der Bf weist eine deutlich größere Fläche auf, als der Mittelwert der Vergleichsobjekte (803 m² - mit dem Ausreißer von 1.500 m², der in Kottingbrunn und damit deutlich abgelegener als der Rest situiert ist; ohne dieses 690 m²). Weder vom Alter her noch von der Gesamtausstattung her erreichen die Vergleichsobjekte die Werte der Liegenschaft der Bf. Eine Vergleichbarkeit der Marktanbote mit der Immobilie der Bf ist nicht gegeben, womit für das von der Bf errichtete Haus ein funktionierender Mietenmarkt nicht in Sicht ist. Dass als Renditemiete - also der Renditeerwartung eines Investors - ein Wert von 3,7 % des eingesetzten Kapitals angemessen ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Dieser Wert ist in einem anderen Verfahren des Bundesfinanzgerichtes für einen ähnlichen Zeitraum (vgl BFG 18.06.2024, RV/7101158/2023, über die Jahre 2017-2019) gutachterlich belegt, liegt innerhalb der Bandbreite der VwGH-Judikatur (3-5 %) und liegt nahe an der durchschnittlichen Immobilienrendite in Österreich im Schnitt der letzten 32 Jahre (4 %, vgl Zawadowski, Die Presse, 18.10.2024 [Datum der Online-Veröffentlichung]). Dass die im eingesetzten Kapital von 1.289.441,89 Euro enthaltene Umsatzsteuer (Vorsteuer) auf die Errichtung bei Ansatz der Renditemiete nicht abgezogen wird, ergibt sich daraus, dass einerseits bisher kein Vorsteuerabzug stattgefunden hat, das von der Bf eingesetzte und damit aus Sicht eines Investors einer angemessenen Verzinsung zuzuführende Kapital dieser Gesamtsumme einschließlich USt entspricht und andererseits auch der Nutzungsvorteil des Gesellschafters sich aus der Renditemiete errechnet und die Umsatzsteuer zu enthalten hat, weil sie für den zahlenden Mieter Zinsbestandteil ist. Im Gegenzug wird die Basis für die verdeckte Ausschüttung von der dem Gesellschafter verrechneten Bruttomiete (sohin 2.750 Euro) berechnet. Wenn der Gesellschafter ausführt, im Haus befinden sich viele Sonderelemente, welche die Bf anbietet (zB abgehängte Decken mit indirekter Beleuchtung, Schalldämmelemente in Gängen und Garagen, wandbündige staubfreie Sockelleisten), womit das Haus auch als Anschauungsobjekt für Kunden dient, so ist dem entgegenzuhalten: Der "Schauraum" im Obergeschoss (in diesem Erkenntnis als betrieblicher Schrankraum bezeichnet) wirkt künstlich dekoriert. In einer Ecke des 19,3 m² großen Zimmers ist ein kleiner Tisch mit diversen Anschauungsobjekten, die sich problemlos auch zu Kundenterminen mitnehmen lassen. Die Ausstattung des Hauses mit Elementen, welche die Bf anbietet, folgt eher den ästhetischen und praktischen Bedürfnissen der Bewohner, als der Möglichkeit, diese Kunden vorzuführen. Dieser Zweck lässt sich durch die Angabe von Referenzprojekten in der Hotellerie, in der die Bf schwerpunktmäßig tätig ist, besser verwirklichen. Damit nützen aufwändig gestaltete abgehängte Decken samt indirekten Beleuchtungslösungen und Schalldämmelemente in sämtlichen Räumen, auch den Garagen, wiederum nur dem Komfort des Gesellschafters und seiner Mitbewohner. Das Haus dient letztlich zur Gänze den privaten Bedürfnissen des Gesellschafters und seiner Familie. Die häusliche Arbeitsgelegenheit entspringt nicht betrieblichen Interessen der Bf sondern privaten Interessen der Bewohner. Dies zeigt sich zum einen wie bereits erwähnt daran, dass die Betriebsräume nur über den Privatbereich erreichbar sind; zum anderen ist die Ausgestaltung der Räume derart, dass betriebliche Besprechungen nicht möglich sind: Im Büro sind zwei PC-Arbeitsplätze an Schreibtischen eingerichtet, im Schrankraum befindet sich neben der Schrankwand lediglich der kleine Tisch mit Anschauungsobjekten. Es gibt keine Besprechungsmöglichkeiten in Teilen des Hauses, welche die Bf vorgibt, betrieblich zu nutzen. Dass Familienfremde dem Haus ferngehalten werden, zeigt sich auch daran, dass für die externe Angestellte weiterhin ein kleines Büro angemietet ist; die Arbeitsplätze im Haus dienen nur dem Gf und seiner Frau. Auch auf der aktuellen Visitenkarte des Gf findet sich kein Hinweis auf dessen Privatadresse, sondern nur die Anschrift des angemieteten Büros. Daraus folgt wiederum, dass auch der Vorraum, über den das Haus betreten wird, weitaus überwiegend privaten Zwecken dient. Sonst hätte der Bauherr zumindest einen direkten Zugang in den neben dem Vorraum gelegenen Büroraum vorgesehen, ohne Umweg über private Aula und Küche. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. 3.1.1. Zu den Fremdleistungen § 162 BAO dient nach hA vornehmlich dem Ziel, Besteuerungskomponenten, die sich bei einem Abgabepflichtigen steuermindernd auswirken, beim Empfänger steuerlich zu erfassen (vgl. Ritz, BAO7 (2021) § 162 Rn 5 mwN). § 162 BAO beruht auf dem Grundsatz, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muss, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Es kann daher die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, dadurch sichergestellt ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2016/13/0041, Rn 33). Es dürfen allerdings dem Steuerpflichtigen keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Empfänger erteilt werden. "Offenbar unerfüllbar" sind derartige Aufträge aber nur dann, wenn eine unverschuldete, tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt. Es darf nicht in der Macht des Steuerpflichtigen gestanden sein, die tatsächlichen Umstände, die ihn an der Bezeichnung der Empfänger hindern, abzuwenden (vgl. VwGH 13.11.2019, Ra 2018/13/0107, Rn 32 mit Verweis auf VwGH 20.12.2017, Ra 2016/13/0041). Damit wird die Einhaltung von Sorgfaltspflichten des Abgabepflichtigen bei der Gestaltung seiner Geschäftsbeziehungen verlangt (vgl. VwGH 27.11.2020, Ra 2018/13/0059, Rn 22). Im Lichte der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 13.11.2019, Ra 2018/13/0107, Rn 38 mwN) ist für die Sorgfaltswidrigkeit im Zusammenhang mit der Empfängerbenennung nach § 162 BAO darzulegen, inwieweit bestimmte Überprüfungen in der Baubranche üblich sind. Derartige Feststellungen haben sich auf den Streitzeitraum zu beziehen (vgl. VwGH 17.11.2020, Ra 2020/13/0064, Rn 25). Soweit Eingangsrechnungen der ***Sub1*** GmbH und der ***Sub3*** GmbH betroffen sind, steht einerseits fest, dass die von der Bf benannte Gesellschaft nicht die Empfängerin der Beträge war, andererseits hat die Bf bei Dokumentation der Geschäftsbeziehung nicht jene branchenübliche Sorgfalt eingehalten, die zu einer gehörigen Empfängerbenennung erforderlich gewesen wäre. Die Ermittlungen der belangten Behörde, die zum Ergebnis geführt haben, dass die ***Sub1*** GmbH und die ***Sub3*** GmbH Scheinfirmen sind, begründen jedenfalls hinreichend den Ermessensgebrauch, welcher der Behörde für das Vorgehen nach § 162 BAO eingeräumt ist. Soweit Eingangsrechnungen der ***Sub2*** GmbH betroffen sind, hat die Bf keinen Empfänger der Beträge genannt. Eine Bekanntgabe mit Schriftsatz vom 14.4.2025 kann nicht mehr als ordnungsgemäße Benennung zur Aufforderung vom 24.4.2023 angesehen werden. Der bis dato im Raum stehende bloße Verweis darauf, die belangte Behörde habe bereits in der vorangegangenen Nachschau keine Beanstandungen gehabt, ist keine Empfängerbenennung. Zudem hat die seinerzeitige Untersuchung nur die Umsatzsteuer betroffen, wobei es sich um Rechnungen mit Übergang der Steuerschuld (§ 19 Abs 1a UStG) gehandelt hat, während § 162 BAO auf die ertragsteuerliche Komponente abzielt. Weiters hat im Rahmen der Nachschau lediglich die Einvernahme des Gf und die Einsicht in Belege stattgefunden, während zwischenzeitlich für die belangte Behörde hervorgekommen ist, dass es sich bei der ***Sub2*** GmbH um eine Scheinfirma gehandelt hat. Die Ermittlungen, die zu diesem Ergebnis geführt haben, begründen jedenfalls hinreichend den Ermessensgebrauch, welcher der Behörde für das Vorgehen nach § 162 BAO eingeräumt ist. Über die Tatsache hinaus, dass die Bf bezüglich der ***Sub2*** GmbH gar keinen Empfänger benannt hat, ist festzuhalten, dass selbst die Nennung dieser Gesellschaft an der Rechtsfolge des § 162 Abs 2 BAO nichts änderte, weil die ***Sub2*** GmbH die Leistungen nicht erbracht hat, nicht die tatsächliche Empfängerin der Beträge war und die Bf bei Dokumentation der Geschäftsbeziehung nicht jene branchenübliche Sorgfalt eingehalten hat, die zu einer gehörigen Empfängerbenennung erforderlich gewesen wäre. Schon deshalb ist die im Schriftsatz vom 14.4.2025 "nachgeholte" Empfängerbenennung unzureichend. Sofern auf etwaige Schwarzarbeit verwiesen wird und die zumindest teilweise Anerkennung der Betriebsausgaben im Schätzungsweg beantragt wird, genügt es von Seiten des Bundesfinanzgerichts darauf hinzuweisen, dass die Empfängerbenennung nicht auf Schwarzarbeit gestützt wird, sondern auf die Feststellung, dass die gegenständlichen Subunternehmer gegenüber der Bf die Leistungen nicht erbracht haben. Im Anwendungsbereich des § 162 BAO ist für eine Schätzung kein Raum (vgl zB VwGH 15.9.1999, 99/13/0150; 25.4.2013, 2013/15/0155). Dass die Leistungen im Zusammenhang mit den strittigen Aufwendungen tatsächlich erbracht worden sind, ist für die Nichtanerkennungsfolge des § 162 Abs 2 BAO irrelevant; maßgeblich und tatbestandsbildend ist lediglich die nicht gehörige Benennung der Empfänger. Mit Schriftsatz vom 27.4.2024 hat das Bundesfinanzgericht ausgeführt, dass für den Fall der nicht gehörigen Empfängerbenennung die Rechnungslegung durch ein nicht leistendes Unternehmen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes dazu führe, dass der Vorsteuerbetrag, der auf das ausgewiesene Entgelt entfällt, auch dann gekürzt wird, wenn ein Fall des Überganges der Steuerschuld (§ 19 Abs 1a UStG) vorliege (vgl BFG 19.04.2022, RV/7102358/2021, Punkt 3.2.6). Von dieser Rechtsfolge hat der Senat letztlich Abstand genommen, weil bereits in vielen Punkten eine Verböserung aufgrund eindeutiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung vorzunehmen ist, weder die belangte Behörde eine derartige Vorsteuerkürzung vorgenommen hat noch die Finanzverwaltung generell dieser Rechtsmeinung folgen würde und insbesondere Billigkeitserwägungen dafür sprechen, diesen Fall ungeeignet erscheinen zu lassen, neben zahlreichen rechtlich gesicherten Verböserungen eine bisher nur fallweise vertretene Rechtsansicht als neue Judikaturlinie des BFG zu etablieren. 3.1.2. Zu den nichtabziehbaren Aufwendungen Übernimmt eine Körperschaft Aufwendungen der privaten Lebensführung des Gesellschafters oder einer dem Gesellschafter nahestehenden Person, liegt eine verdeckte Ausschüttung vor (vgl. VwGH 22.11.2018, Ra 2018/15/0037; 23.2.2010, 2005/15/0148, 0149; Kirchmayr in Leitner, Handbuch verdeckte Gewinnausschüttung, 85). Daher sind die geltendgemachten Aufwendungen für Flugreisen, Fahrräder samt Zubehör und Fitnesscenter gemäß § 8 Abs 2 KStG nicht bei der Ermittlung des Einkommens der Bf zu berücksichtigen. Verkehrsstrafen unterliegen dem Abzugsverbot des § 12 Abs 1 Z 4 lit b KStG. Schon vor dem AbgÄG 2011 wurde die Nichtabzugsfähigkeit von Geldstrafen und Geldbußen im Wesentlichen mit zwei Argumenten begründet: einerseits mit dem Pönalcharakter der Strafe, der durch die Abzugsfähigkeit nicht gemildert werden soll, weil dies die Einheit der Rechtsordnung gefährden würde; andererseits damit, dass das Strafen auslösende Verhalten nicht der normalen Betriebsführung zuzurechnen ist, sondern der Lebensführung des Steuerpflichtigen (siehe dazu Bachl in Leitner, FinStr 2004, 135 ff). Da § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG auf Körperschaften nicht anwendbar ist, ist das Argument der Lebensführung im Bereich des KStG grundsätzlich nicht relevant (vgl Lachmayr in Lachmayr/Strimitzer/Vock, KStG, § 12 Tz 64). Betreffen die Strafen jedoch die private Lebensführung des Gesellschafters oder seiner Angehörigen, ergibt sich das Abzugsverbot bereits aus § 8 Abs 2 KStG. Im vorliegenden Fall wurde die ausschließlich betriebliche Veranlassung der Verkehrsstrafen (zB Parkstrafen im Rahmen einer Baustellenbegehung) nicht nachgewiesen, zudem wurden Fahrtenbücher nur mangelhaft geführt, wodurch auch ein Abgleich zwischen Strafen und Fahrtenbüchern nicht zielführend wäre. Soweit zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung weitere Unterlagen vorgelegt worden sind, beinhalten diese nur teilweise die Tatzeit, den Tatort und das Kennzeichen, niemals aber das Delikt. Es erscheint dem Senat darüber hinaus selbst bei einer betrieblichen Veranlassung nicht fremdüblich, Strafen vom Arbeitgeber ersetzt zu erhalten, weil immer die persönliche Vorwerfbarkeit des Verhaltens im Vordergrund steht, zumal bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer, der sich allfälligen Termindruck und damit verbundene Probleme mit rechtstreuem Verhalten im Straßenverkehr selbst auferlegt und nicht der Weisung eines Dienstherrn unterliegt. Es war daher zur Gänze eine verdeckte Ausschüttung anzunehmen. Die Kosten für Wein sind wie Bewirtungsspesen zu behandeln (siehe dort). Die von der belangten Behörde vorgenommene Kürzung von Vorsteuern ergibt sich aus § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG und erfolgte zurecht. Dass die belangte Behörde fälschlich von nichtabziehbaren Ausgaben gemäß § 20 EStG spricht, schadet angesichts der vollen Kognitionsbefugnis des BFG nicht. 3.1.3. Zu den Bewirtungsspesen Repräsentationsaufwendungen sind gemäß § 12 Abs 1 Z 3 KStG iVm § 20 Abs 1 Z 3 EStG nicht abziehbar. Eine Ausnahme vom Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen kommt bei Bewirtungsspesen zum Tragen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Aufwendungen Werbezwecken dienen und ein erhebliches Überwiegen der betrieblichen bzw beruflichen Veranlassung vorliegt. In diesen Fällen ist eine 50%ige Abzugsfähigkeit vorgesehen. Ein nur werbeähnlicher Aufwand erfüllt diese Voraussetzungen nicht (VwGH 3. 6. 1992, 91/13/0176). Weihnachtsfeiern kommt typischerweise ein reiner Repräsentationscharakter zu, maximal können sie als werbeähnlicher Aufwand angesehen werden. Dies genügt jedoch nicht, um die Bewirtung zur Hälfte zum Abzug zuzulassen. Soweit ein Werbecharakter nicht festgestellt wurde (sonstige Bewirtung), ist die Abziehbarkeit ebenfalls zur Gänze nicht gegeben. Auf eine zusätzliche Vorsteuerkorrektur gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG wird aus Gründen der Verwaltungsökonomie einvernehmlich verzichtet. 3.1.4. Zu den Kfz-Aufwendungen Soweit die Anschaffungskosten der betrieblich genutzten Fahrzeuge die Grenze des § 12 Abs 1 Z 2 KStG iVm § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG überschreiten, sind wertabhängige Ausgaben entsprechend zu kürzen. Die entsprechende Feststellung (vgl Tz 5 des Berichtes über die Außenprüfung) ist richtig und wurde von der Bf auch nicht angefochten. Soweit Fahrzeuge nicht betrieblichen Zwecken dienen, sind die damit zusammenhängenden Aufwendungen gemäß § 8 Abs 2 KStG nicht steuerwirksam. Die aus der Nutzung an ***Lebensgef*** und ***Schwimu*** gewährten Vorteile stellen verdeckte Ausschüttungen an den Alleingesellschafter dar, der zu jenen beiden Personen in einem Naheverhältnis steht. Die Vorteile sind beim Gf den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG) zuzuordnen, wobei die Steuererhebung im Abzugsweg zu erfolgen hat (§ 93 EStG) und die Kapitalertragsteuer der abzugsverpflichteten Gesellschaft im Haftungsweg vorzuschreiben ist (§ 95 Abs 4 EStG). Soweit auf die von ***Lebensgef*** genutzten Teslas im Rahmen der Leasingraten Vorsteuern in Abzug gebracht wurden, sind diese gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG zu kürzen. Dies betrifft folgende Beträge (Nov-Dez 2019 wird aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht aufgegriffen). | Vorsteuern | Leasing/M | USt/M | 2020 | 2021 | 2022 | Tesla 3 Jan 2020 - Jun 2021 | 778,43 | 129,74 | 1.556,86 | 778,43 | | Tesla S Jul 2021 - Dez 2022 | 1.107,29 | 184,55 | | 1.107,29 | 2.214,58 Beim Gesellschafter-Geschäftsführer waren deshalb keine Untersuchungen betreffend verdeckte Ausschüttungen anzustellen, weil auch ohne ausdrückliche Vereinbarung Vergütungen als fremdüblich gelten, wenn die Gesamtausstattung angemessen bleibt. Dies folgt aus der unternehmensrechtlichen Regelung, wonach auch ohne Vereinbarung eine angemessene Entlohnung für den Geschäftsführer als vereinbart gilt. Auf einfache Dienstnehmer ist dies nicht anzuwenden. Hier greift die Angehörigenjudikatur, wonach Rechtsverhältnisse zwischen Gesellschafter und Gesellschaft nur dann steuerlich anerkannt werden können, wenn sie nach außen in Erscheinung treten, hinreichend bestimmt sind und einem Fremdvergleich standhalten. Soweit die Bf rügt, es komme durch die Annahme einer verdeckten Ausschüttung zu unzulässiger Doppelbesteuerung, weil im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung die selbe Kfz-Nutzung einer Sachbezugsbesteuerung unterzogen worden ist, muss ihr entgegnet werden, dass eine Bindungswirkung nur nach Maßgabe des § 116 BAO eintreten kann. Der Sachverhalt einer Vorteilsgewährung zwischen GmbH und Gesellschafter stellt keine Vorfrage dar, für deren Beurteilung als Hauptfrage jene Behörde zuständig wäre, welche Haftungsbescheide in Lohnsteuerverfahren erlässt (genauer zu dieser Rechtsfrage unten, 3.1.8.1.). Die rechtlich falsche Subsumption dieses Vorganges unter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Begünstigten statt unter Einkünfte aus Kapitalvermögen des den Begünstigten nahestehenden Gesellschafters durch die Abgabenbehörden vermag das Bundesfinanzgericht nicht zu binden. Eine dadurch eintretende materielle Doppelbesteuerung muss in jenem Verfahren bekämpft werden, in dem rechtlich falsche Bescheide erlassen worden sind. Zur Periodenabgrenzung der Feststellungen der Lohnsteuerprüfung siehe unten, Punkt 3.1.8.1. 3.1.5. Zur Vermietung Die Art der Bewirtschaftung lässt für die Gesellschaft in absehbarer Zeit keinen Gesamtüberschuss erwarten, denn die verlangte Miete von 2.500 Euro monatlich deckt nicht einmal AfA und laufende Kosten - geschweige denn die Finanzierung. Auch der Ansatz von 3.500 Euro (durchschnittliche Mieten der Vergleichsangebote, die von der Bf am 14.4.2025 vorgelegt wurden), würde gemessen an den jährlichen Kosten keinen Gesamtüberschuss in angemessener Zeit (§ 2 Abs 4 Liebhaberei-VO) ergeben. Eine Liebhabereibetrachtung kann allerdings erst greifen, wenn zuvor die Fremdüblichkeit der Vermietung geprüft worden ist: Die Behandlung des von der Bf angeschafften Grundstückes mit dem darauf von ihr errichteten und in weiten Teilen an den Gesellschafter vermieteten Hauses steht im Spannungsfeld der Fragen einer fremdüblichen Gestaltung des Mietverhältnisses und dem marktkonformen Auftreten des Vermieters. Zuletzt ausführlich hat sich der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.6.2023, Ro 2023/15/0008, mit der Thematik beschäftigt, wo er ausführt: "Wie der VwGH etwa in den Erkenntnissen vom 19. März 2013, 2009/15/0215, und vom 27. Juni 2018, Ra 2017/15/0019, ausgeführt hat, ist bei von der Körperschaft nicht fremdüblich den Gesellschaftern (Stiftern) zur Nutzung überlassenen Wohnimmobilien im Rahmen der verdeckten Ausschüttung zu unterscheiden zwischen jederzeit im betrieblichen Geschehen (z.B. durch Vermietung an fremde Personen) einsetzbaren Gebäuden ("klassische" verdeckte Ausschüttung) und solchen Wohngebäuden, die schon ihrer Erscheinung nach (etwa besonders repräsentative Wohngebäude) bloß für die private Nutzung durch den Gesellschafter bestimmt sind (verdeckte Ausschüttung "an der Wurzel"). In Bezug auf den zweitgenannten Fall ist entscheidend, dass Wirtschaftsgüter einer Körperschaft, deren Anschaffung oder Herstellung rein causa societatis veranlasst ist, von vorneherein nicht zum steuerlichen Betriebsvermögen der Körperschaft zählen (vgl. ausführlich VwGH 26.3.2007, 2005/14/0091; sowie 16.5.2007, 2005/14/0083). Solche Wirtschaftsgüter einer Körperschaft, deren Anschaffung allein gesellschaftsrechtlich veranlasst ist und die ein sorgfältiger, nur auf die wirtschaftlichen Interessen der Körperschaft bedachter Geschäftsleiter gar nicht angeschafft hätte, bilden (hinsichtlich der laufenden Besteuerung) steuerneutrales Vermögen der Körperschaft (vgl. Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG, Wien 1996, S 134; VwGH 24.6.2004, 2001/15/0002). Erreicht die tatsächliche Miete bei der Überlassung solcher nicht dem steuerlichen Betriebsvermögen zuzuordnender Gebäude nicht eine (nahezu) fremdübliche Höhe (die Hälfte einer fremdüblichen Miete wäre hier nicht ausreichend), wird eine mit der Vermietung in Zusammenhang stehende Vorleistung vom Vermieter zur Gänze für verdeckte Ausschüttungen iSd § 8 Abs. 2 KStG 1988 bezogen und tritt damit der Vorsteuerausschluss des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 ein (vgl. VwGH 20.6.2000, 98/15/0169, mit Bezugnahme auf Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG, § 8 Tz 66)." Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, erfolgte die Errichtung des Gebäudes rein auf die Bedürfnisse des Gesellschafters ausgerichtet und in besonders repräsentativer Art (Raumgrößen und -höhen, Materialien, Grundstücksgröße, Pool). Die Immobilie ist nicht jederzeit im betrieblichen Geschehen der Bf einsetzbar - sie hat sich lediglich 9,9 % der Gebäudefläche für eigenbetriebliche Zwecke zurückbehalten. Dass mietvertraglich anderes vereinbart war, ist nicht maßgeblich, weil der Besteuerung die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zugrunde zu legen sind (vgl § 21 BAO). Ob bzw inwieweit unbewegliches Vermögen Betriebsvermögen darstellt, richtet sich nach dem Ausmaß der Nutzung. Hierbei sind die eindeutig betrieblich bzw eindeutig privat genutzten Teile einander gegenüber zu stellen und allgemeine Teile im entsprechenden Ausmaß aufzuteilen. Kein Betriebsvermögen liegt vor, wenn der betrieblich genutzte Teil eines Hauses nur von untergeordneter Bedeutung ist, zB bei einem Raumanteil bis zu 20 % (grundlegend zu alldem Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, § 4 Tz 11.3.3 mit Judikaturnachweisen; ebenso Jakom/Marschner, EStG17 (2024), § 4 Rz 171). Da nur 9,9 % des Gebäudes betrieblich genutzt werden, stellt es zur Gänze notwendiges Privatvermögen der Gesellschaft dar. Eine Widmung als gewillkürtes Betriebsvermögen ist nicht möglich (vgl Jakom/Marschner, EStG17 (2024), § 4 Rz 74 mit Hinweis auf G. Kofler in FS Kofler, 103). Sämtliche Aufwendungen auf das Gebäude sind somit dem Gewinn hinzuzurechnen; sämtliche Erträge aus dem Gebäude sind vom Gewinn abzuziehen. Es ist jedoch im Ausmaß der betrieblichen Nutzung eine Nutzungseinlage gegeben, und die anteiligen Kosten (AfA, Finanzierung, etc) sind auf diesem Wege als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (Jakom/Marschner, EStG17 (2024), § 4 Rz 171). Auf Ebene des Gesellschafters besteht in der Differenz zwischen der von ihm bezahlten Miete und der von einem wirtschaftlich agierenden Investor erwarteten Renditemiete ein Vorteil, der ihm monatlich societatis causa zufließt. Dieser Vorteil (verdeckte Ausschüttung) ist den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG) zuzuordnen, wobei die Steuererhebung im Abzugsweg zu erfolgen hat (§ 93 EStG) und die Kapitalertragsteuer der abzugsverpflichteten Gesellschaft im Haftungsweg vorzuschreiben ist (§ 95 Abs 4 EStG). Dass auf Ebene der Körperschaft keine Einkunftsquelle vorliegt, hindert nicht die Wirkung der verdeckten Ausschüttung auf Ebene des Gesellschafters. Umsatzsteuerlich folgt aus der Art der Bewirtschaftung ein Vorsteuerausschluss gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG (vgl das wörtliche Zitat aus VwGH 21.6.2023, Ro 2023/15/0008, wonach die tatsächliche Miete nicht bloß die Hälfte der sondern nahezu die fremdübliche Miete erreichen müsste, um die Rechtsfolge abzuwenden; auf die Hälfte käme es dann an, wenn ein im betrieblichen Geschehen einsetzbares Gebäude vermietet wird, VwGH 30.8.2023, Ra 2022/15/0100). Für die unternehmerisch genutzten 9,9 % kann ebenso kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, weil die 10 %-Grenze des § 12 Abs 2 Z 1 UStG nicht erreicht wird. Dass iZm § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG diese Grenze nicht anzuwenden sei (VwGH 28.6.2012, 2009/15/0217), trifft nur auf die Rechtslage vor 1.1.2011 zu (Mayr/Ungericht, UStG4 (2014) § 12 Anm 7, 603; Wurm, SWK 2013, 983; Mayr, ÖStZ 2014, 264; aA UStR 2000 Rz 1919a; Beiser, ÖStZ 2014, 242; Schuchter/Kollmann in Melhardt/Tumpel, UStG3 (2021), § 12 Rz 244). Wird eine Immobilie vermietet, für die aufgrund einer verdeckten Ausschüttung der Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG ausgeschlossen ist, unterliegt die Vermietungstätigkeit nicht der Umsatzsteuer, sodass auch § 9 Abs 4 UStG (Normalwert) nicht anwendbar ist (VwGH 21.6.2023, Ro 2023/15/0008; 27.6.2018, Ra 2017/15/0019). Soweit die Bf für die Vermietung Umsatzsteuer ausgewiesen und abgeführt hat, schuldet sie diese kraft Rechnung (§ 11 Abs 14 UStG). Die darüber hinaus von der belangten Behörde nach § 4 Abs 9 UStG vorgeschriebene USt in der Differenz zum fremdüblichen Entgelt wird hingegen gekürzt. 3.1.6. Wiederaufnahme der Verfahren Gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (VwGH vom 24.10.2019, Ra 2018/15/0097). Im beschwerdegegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Körperschaftsteuer der Jahre 2018 - 2020 und die Umsatzsteuer in den Jahren 2019 und 2020 unter Verweis auf die pro Jahr jeweils feststellungsrelevanten Tz begründet. Sowohl die Scheinunternehmereigenschaft der Subunternehmen, welche die Empfängerbenennungsverlangen ausgelöst hat (Tz 1-2 Bp-Bericht), als auch die von der Gesellschaft getragenen Privataufwendungen des Gesellschafters (Tz 3 des Bp-Berichtes), die Repräsentationsausgaben (Tz 4 des Bp-Berichtes), die unzutreffenden Betriebsausgaben in Zusammenhang mit Fahrzeugen und mangelhaften Fahrtenbüchern (Tz 5 des Bp-Berichtes) und zuletzt die nicht vertragskonforme Nutzung des an den GF vermieteten Hauses (Tz 6 des Bp-Berichtes) sind erst nach Bescheiderlassung im Zuge der Außenprüfung für die belangte Behörde neu hervorgekommen. Zum Einwand der Bf, die Begründung der Wiederaufnahme sei floskelhaft, ist festzuhalten: Nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Begründung des Wiederaufnahmebescheides ein Verweis auf den Betriebsprüfungsbericht oder die Niederschrift zulässig (VwGH vom 22.4.2022, Ra 2020/13/0025). An das Erwiesensein von Tatsachen, die als Wiederaufnahmsgründe in Betracht kommen, sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine höheren Anforderungen zu stellen als an andere Tatsachen, die der Besteuerung zugrunde zu legen sind (vgl zB VwGH 27.11.2001, 97/14/0110; 19.9.2007, 2003/13/0115; 21.2.2013, 2009/13/0258). Kann somit eine Tatsache in freier Beweiswürdigung als erwiesen angenommen werden, dann stellt sie einen Wiederaufnahmegrund dar (vgl VwGH 14.11.1990, 86/13/0059). Die im Rahmen der freien Beweiswürdigung im beschwerdegegenständlichen Fall als erwiesen angenommenen Tatsachen stellen daher einen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar. Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen gemäß § 20 BAO (zB VwGH 4.6.2009, 2004/13/0083). Von zentraler Bedeutung für die Ermessensübung ist die Berücksichtigung des Zweckes der Ermessen einräumenden Norm. Zweck des § 303 BAO ist es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen. Ziel ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis. Daher ist bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben (vgl Ritz/Koran, BAO7 § 303, Rz 67, inkl dort zitierter Judikatur). Im Hinblick auf den beschwerdegegenständlichen Fall ist daher festzuhalten, dass in Anbetracht der von der Beschwerdeführerin in den jeweiligen Jahren zu Unrecht abgesetzten Aufwendungen bzw zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern die Auswirkungen jeder einzelnen Feststellung und erst recht die Summe der Feststellungen pro Jahr und Abgabenart nicht als geringfügig einzustufen sind (vgl zB VwGH 28.5.1997, 94/13/0032). Auch die geringste im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzutreffende Änderung (Vorsteuerkürzung von -786,94 Euro im Verfahren zur Umsatzsteuer 2019) rechtfertigt für sich die Wiederaufnahme dieses Verfahrens (vgl VwGH 26.2.2013, 2009/15/0016, wonach eine Abgabenerhöhung um 654 Euro nicht absolut geringfügig ist); umsomehr die höheren Änderungen in den anderen wiederaufgenommenen Abgabenverfahren. Es ist somit dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang gegenüber dem der Rechtssicherheit einzuräumen. 3.1.7. Bescheidaufhebung nach § 299 BAO Gemäß § 299 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Nach Abs 2 leg cit ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt, ist für die Anwendbarkeit des § 299 Abs 1 BAO nicht ausschlaggebend (vgl Ritz/Koran, BAO7 2021, § 299, Rz 10). Auch weitere Kriterien wie eine in der Beschwerde relevierte Offensichtlichkeit sind unbedeutend. Die Begründung des Aufhebungsbescheides hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 299 darzulegen (VwGH 2.7.1998, 98/16/0105). Sie hat weiters die Gründe für die Ermessensübung eingehend darzustellen (VwGH 29.9.1993, 92/13/0102). Ein Hinweis auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung wird vielfach ausreichend sein (vgl VwGH 16.11.1993, 89/14/0287; 22.2.2001, 98/15/0123, Hinweis auf den Vorrang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit im Hinblick auf die nicht bloß geringfügigen Folgen). Durch den Verweis auf die Feststellungen im Prüfungsbericht wird erkennbar zum Ausdruck gemacht, aus welchem Grund die belangte Behörde von einem unrichtigen Spruch ausgeht. Wie schon unter den Punkten 3.1.-3.6. ausgeführt, erwiesen sich die Körperschaft- und Umsatzsteuerbescheide 2021 als unrichtig. Da auch das Ermessen ausreichend und zutreffend begründet wurde - angesichts der vorzunehmenden Änderungen ist der Rechtsrichtigkeit deutlich Vorzug vor der Rechtsbeständigkeit zu geben - war die beschwerdegegenständliche Aufhebung somit rechtmäßig. 3.1.8. Weitere verfahrensrechtliche Aspekte 3.1.8.1. Auswirkungen der Feststellungen der Lohnsteuerprüfung Zurecht beantragt die Bf, dass die Aufwendungen, die sich aus der Vorschreibung lohnabhängiger Abgaben als Folge einer 2024 erfolgten Lohnsteuerprüfung ergeben, in jenen Perioden bilanziell zu erfassen sind, für die sie angefallen sind. Der Grundsatz der Periodengerechtigkeit der Gewinnermittlung bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG erfordert es, dass Mehrsteuern aus einer Prüfung lohnabhängiger Abgaben (PLAB) in den Jahren erfasst werden, in denen sie abzuführen gewesen wären und nicht in dem Jahr, in dem die Vorschreibung durch die Lohnsteuerprüfung erfolgt (BFG 4.3.2016, RV/6101107/2015; VwGH 27.11.2017, Ra/2016/15/0042). Daher sind die Bilanzen der Bf in den Jahren 2016 bis 2020 entsprechend zu berichtigen; im Jahr 2024 (Jahr der bescheidmäßigen Vorschreibung der lohnabhängigen Abgaben) ergeben sich folglich keine erfolgswirksamen Änderungen. In weiterer Folge ist zu prüfen, ob die Bilanzberichtigungen der Jahre 2016 und 2017 im Verfahren zur Körperschaftsteuer 2018 gemäß § 4 Abs 2 Z 2 EStG nacherfasst werden können. Dafür ist erforderlich, dass die Fehler "nur auf Grund der bereits eingetretenen Verjährung nicht mehr steuerwirksam berichtigt werden" könnnen. Verjährung ist unzweifelhaft eingetreten, denn zur Körperschaftsteuer 2016 war die letzte außenwirksame Handlung der Körperschaftsteuerbescheid vom 25.9.2017, zur Körperschaftsteuer 2017 jener vom 26.4.2019. Nach den Regeln des § 209 Abs 1 BAO sind diese Jahre daher mit Ablauf des Jahres 2022 bzw 2023 verjährt. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob nur die Verjährung einer steuerwirksamen Erfassung im Berichtigungsjahr entgegensteht. Es bedarf daher eines tauglichen verfahrensrechtlichen Titels, der - die Verjährung außer Acht lassend - greifen würde. Einzig in Betracht kommt die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO). Von den drei Wiederaufnahmegründen scheidet der Erschleichungstatbestand (§ 303 Abs 1 lit a BAO) jedenfalls aus. Der Neuerungstatbestand (§ 303 Abs 1 lit b BAO) kommt ebenso nicht in Betracht. Für diesen wäre erforderlich, dass Tatsachen neu hervorgekommen sind. Wie jedoch das BFG im obzitierten Erkenntnis ausgesprochen hat und vom VwGH bestätigt worden ist, war im Fall der Lohnsteuerprüfung ein klar zu Tage tretender Sachverhalt zunächst rechtlich falsch beurteilt und deswegen kein DB und kein DZ berücksichtigt worden (vgl BFG 4.3.2016, RV/6101107/2015; VwGH 27.11.2017, Ra/2016/15/0042). Aus Sicht des Veranlagungsverfahrens zur Körperschaftsteuer sind keine Tatsachen oder Beweismittel, die bereits ursprünglich vorhanden und nur nicht bekannt waren, neu hervorgekommen; vielmehr hat sich zu einem späteren Zeitpunkt eine von der Einschätzung der Bf abweichende rechtliche Würdigung ergeben. Eine geänderte rechtliche Einschätzung ist jedoch nicht unter § 303 Abs 1 lit b BAO subsumierbar (siehe Ritz/Koran, BAO8 (2025), § 303 Tz 23 mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Letztlich liegt auch kein Fall des § 303 Abs 1 lit c BAO vor. Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofes über die mangelnde Bindungswirkung von Feststellungen eines Lohnsteuerverfahrens auf Einkommensteuerverfahren der betroffenen Dienstnehmer (VwGH 22.9.2000, 98/15/0014) gilt gleichermaßen für das Körperschaftsteuerverfahren des für die Lohnabgaben Haftenden. Schließlich verweist der VwGH ausdrücklich auf Stoll, BAO-Kommentar, 2033, der eine fehlende Bindung an im Verfahren nach § 240 BAO ergangene Bescheide erwähnt. Eine ertragsteuerliche Nacherfassung der Bilanzberichtigungen 2016 und 2017 im ersten nichtverjährten Jahr bleibt der Bf somit verwehrt. Wie im Verfahren zum bereits zitierten Erkenntnis des BFG vom 4.3.2016, RV/6101107/2015, ist auch hier nur für jene Jahre und in jenen Jahren eine Berücksichtigung möglich, in denen bereits aus anderen Gründen Wiederaufnahmen der Verfahren erfolgt sind (das gegenteilige obiter dictum des BFG lässt der VwGH in seinen Ausführungen - wohl bewusst - unerwähnt, vgl VwGH 27.11.2017, Ra/2016/15/0042 Tz 5, der dafür in Tz 16 ausdrücklich auf den ursprünglich klar zutage getretenen Sachverhalt und die bloß abweichende rechtliche Würdigung hinweist). 3.1.8.2. Zu den Ermittlungshandlungen des Bundesfinanzgerichtes Soweit die Bf die ihrer Ansicht nach "detektivische" Sachverhaltsermittlung des Berichterstatters und dessen Beeinflussung des gesamten Senates durch seinen Sachvortrag rügt, sei sie auf die grundsätzliche verfahrensrechtliche Ausprägung des Beschwerdeverfahrens explizit hingewiesen, auch wenn diese einem berufsmäßigen Parteienvertreter geläufig sein muss: Das BFG entscheidet meritorisch, also in der Sache selbst (§ 279 Abs 1 BAO). Eine Zurückverweisung an die Abgabenbehörde (§ 278 Abs 1 BAO) liegt im Ermessen des Richters und ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind (§ 269 Abs 1 BAO). Insbesondere trifft das BFG somit die Pflicht, amtswegig die entscheidungsrelevanten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln (§ 115 Abs 1 BAO). Dabei hat sich der Berichterstatter ohnehin auf jene Sachverhalte beschränkt, die seitens der Verfahrensparteien strittig waren. Soweit die Bf rügt, der Verwaltungsakt sei unvollständig, ist zunächst anzumerken, dass seitens der belangten Behörde im Verfahren vorgebracht wurde, alles vorgelegt zu haben, was ihr übergeben worden ist. Seitens der Bf wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung weitere Unterlagen an das Verwaltungsgericht übergeben, zu denen die belangte Behörde Zugang gehabt haben soll. Wenn seitens der Abgabenbehörde im Verfahren Unterlagen abverlangt werden bzw das Nichtvorlegen von Unterlagen gewürdigt wird, kann sich der Abgabepflichtige nicht auf den Standpunkt zurückziehen, die Behörde hätte (etwa durch die Existenz der Unterlagen in den Räumen der Prüfhandlung) hypothetisch Zugang dazu gehabt. Jedenfalls sind allfällige Verfahrensfehler, die sich aus einer - auf wessen Verschulden auch immer zurückzuführenden - Unvollständigkeit des Aktes ergeben hätten, im Beschwerdeverfahren saniert worden: Die Bf hat - nach Aufforderungen durch das Bundesfinanzgericht - umfassende Unterlagen vorgelegt und Akteneinsicht genommen. Wenn sie in ihren abschließenden Schriftsätzen neuerlich die Unvollständigkeit des Verfahrensaktes rügt, ohne aufzuzeigen, worin diese Unvollständigkeit nunmehr noch bestehen soll, bringt sie nichts vor, das geeignet ist, weitere unsanierte Verfahrensfehler zu benennen. Wo aufgrund der rechtlich unzutreffenden Würdigung durch die Abgabenbehörde weitere Erhebungen erforderlich waren, sind diese erfolgt. Den Parteien wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlungen sämtliche seitens des Berichterstatters möglich erscheinenden Würdigungen des Sachverhaltes vorgehalten, ebenso zu Verböserungen geeignete rechtliche Beurteilungen, die von jenen der Abgabenbehörde abzuweichen drohten. Ein Überraschen läge erst im erörterungslosen Treffen von Sachverhaltsfeststellungen im Erkenntnis. Denkmögliche Rechtsfolgen für einen erörterten Sachverhalt wären nicht gesondert zu erörtern, zumal die Bf steuerlich vertreten ist. Dennoch sind auch die Rechtsfolgen jeweils erörtert worden, insbesondere wurde die verdeckte Ausschüttung an der Wurzel, von der sich der steuerliche Vertreter am 1.4.2025 überrascht gezeigt hat, bereits mit Schriftsatz vom 27.11.2024 vorgehalten. Nicht erörtert wurde lediglich die rechtliche Wirkung der von der Bf selbst erst im Schriftsatz vom 14.4.2025 beantragten Periodenabgrenzung der Lohnsteuerprüfung. Selbstverständlich ist der gesetzlich vorgesehene Vortrag des Berichterstatters (§ 275 Abs 5 BAO) geeignet, die Entscheidung des Senates zu beeinflussen, genauso wie es die Ausführungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung sind. Gerade, um dem Überraschungsverbot vorzubeugen, hat der Berichterstatter alles vorzutragen, was zur vollständigen Erörterung der Sache erforderlich erscheint. Wie der Senatsvorsitzende betont hat, widerspricht es seinem Selbstverständnis, rechtsschutzsuchende Parteien am Ende des Verfahrens schlechter zu stellen, als sie ohne Anrufung des Verwaltungsgerichtes wären, doch kann dies erforderlich werden durch die eingeräumte volle Kognitionsbefugnis in Zusammenhang mit der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsfindung. Den Parteien wurde ausführlich dargelegt, welche Änderungen sich ergeben können. Die Rechtsfolgen waren für rechtskundige berufsmäßige Parteienvertreter jedenfalls deutlich im Voraus abschätzbar. 3.1.8.3. Zur Kapitalertragsteuer Die Kapitalertragsteuer für die festgestellten verdeckten Ausschüttungen ist gemäß § 95 Abs 1 EStG der Bf als Haftender vorzuschreiben. Ein Fall der ausnahmsweisen Vorschreibung an den Abgabenschuldner (§ 95 Abs 4 EStG) liegt nicht vor. Die Bf hat erklärt, dass die Kapitalertragsteuer von ihr getragen wird, nicht vom Gesellschafter. Daher stellen die festgestellten Zuflüsse jeweils bereits die Nettobeträge nach Abzug der KESt und somit bloß 72,5 % der Bemessungsgrundlage dar. Für Zwecke der KESt-Berechnung waren sie somit entsprechend zu erhöhen. Am Rande sei angemerkt, dass die Rüge der Bf, es gebe keinen Prüfungsauftrag betreffend Kapitalertragsteuer 2022, kein nachvollziehbares Argument für eine Rechtswidrigkeit des betreffenden Haftungsbescheides enthält.   3.1.9. Zusammenfassung Eine Zusammenfassung der steuerlichen Auswirkungen der getroffenen Feststellungen ist den angeschlossenen Berechnungsblättern (Beilagen 1 und 2) zu entnehmen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Beschluss) Die Beschwerde betreffend Anspruchszinsen wurde in der mündlichen Verhandlung am 1.4.2025 zurückgenommen und war daher gemäß § 256 Abs 3 für gegenstandlos zu erklären. 3.3. Zu Spruchpunkt III. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Soweit Elemente des Sachverhaltes strittig sind, die somit über die Beweiswürdigung zu lösen sind, liegt keine Rechtsfrage vor. Soweit Rechtsfragen zu lösen sind, besteht eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in deren Rahmen sich dieses Erkenntnis bewegt. Daher ist die Revision nicht zulässig. Wien, am 4. Juni 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100508/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100508.2024
Stammnummer
148391
Gültig
04.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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