Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100508/2024
Empfängerbenennung bei Subunternehmen (Bau), verdeckte Ausschüttung an der Wurzel
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100508/2024vom 04.06.2025Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
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VW Golf
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***MA1***
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BMW X5
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***LGef***
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Tesla S (1)
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Gf
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MB A250
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***SMu***
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BMW 540
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Gf
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Mini JCW
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***MA2***
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Tesla S (2)
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Gf
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Tesla S (2)
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***LGef***
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Tesla 3
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***LGef***
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VW T
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Gf
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P. Panamera
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Gf
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Für die Fahrzeuge wurden Aufzeichnungen zu den Fahrten geführt, indem nachträglich Excel-Listen angefertigt wurden, die nicht auf den tatsächlich gefahrenen Kilometern basieren. Die Aufzeichnungen geben die Realität nur unzureichend wieder und können höchstens als Schätzungsbasis dienen.
***Lebensgef*** ist bei der Bf für 20 Wochenstunden angestellt und dort für Buchhaltung, Mahnwesen und Organisation zuständig. Ihr Monatsgehalt beträgt ursprünglich 1.119,23 Euro, ab Mai 2019 1.362,05 Euro. Sie ist die Lebensgefährtin des Alleingesellschafter-Geschäftsführers. Im Dienstvertrag ist keine Benutzung eines dienstgebereigenen Kraftfahrzeuges vorgesehen. Dennoch stand ihr im gesamten Streitzeitraum durchgehend ein auf sie zugelassenes Firmenfahrzeug zur Verfügung, das sie nahezu ausschließlich für Fahrten genutzt hat, die nicht im Interesse der Bf gelegen sind. Die Kostentragung für die auf ***Lebensgef*** zugelassenen Fahrzeuge ist rein im Gesellschaftsverhältnis gelegen und nicht fremdüblich.
***Schwimu*** ist die Mutter der Lebensgefährtin des Alleingesellschafter-Geschäftsführers. Ihr wurde societatis causa ein Mercedes Benz A250 überlassen, den sie privat nutzt. Die Bf trägt dafür sämtliche Aufwendungen.
Der Vorteil aus der Nutzungsüberlassung wird in Anlehnung an die ertragsteuerlichen Sachbezugswerte geschätzt, so wie es die Außenprüfung in Tz 4 des Bp-Berichtes getan hat. Gleichzeitig wird die Hinzurechnung der belangten Behörde um jene Werte vermindert, die sie als "Privatanteil" für die Nutzungsüberlassung an den Gf angesetzt hatte. Da der Nutzungsvorteil aus jenen Kfz, die dem Gf überlassen waren, in der Gesamtausstattung seines Geschäftsführerbezuges gedeckt ist, erscheint eine Hinzurechnung unangebracht.
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lt. Bp
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2018
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2019
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2020
|
2021
|
2022
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Porsche
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9600
|
|
BMW 540d
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9600
|
9600
|
9600
|
9600
|
|
Mercedes A250
|
5640
|
5640
|
5640
|
5640
|
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BMW X5
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9600
|
9600
|
9600
|
9600
|
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Summe
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24840
|
24840
|
24840
|
34440
|
0
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bisher ausgeschieden
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-12210,72
| |
-2793,28
|
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Hinzurechnungen lt Bp
|
24840
|
12629,28
|
24840
|
31646,72
|
0
|
Korrektur BFG
|
2018
|
2019
|
2020
|
2021
|
2022
|
- Porsche
|
0
|
0
|
0
|
-9600
|
|
- BMW 540d
|
-9600
|
-9600
|
-9600
|
-9600
|
|
- BMW X5
|
0
|
0
|
-9600
|
-9600
|
|
+ Tesla 3/S
|
0
|
0
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9600
|
9600
|
9600
|
+ Mercedes A250
|
0
|
0
|
0
|
0
|
5640
|
Hinzurechnung BFG
|
15240
|
3029,28
|
15240
|
12446,72
|
15240
Eine irrtümliche Erfolgsbuchung in Höhe von 65.111,81 Euro am 18.10.2018 im Zusammenhang mit dem Eintausch des Tesla Model S (Nr 2 in der obigen Auflistung) wird aufwandwirksam korrigiert.
Die Lohnsteuerprüfung hat laut Bericht vom 24.6.2024 zu folgenden Aufwendungen bei der Bf geführt, die sich insbesondere aus Feststellungen zu Sachbezügen (Kfz) ergeben haben und in jenen Jahren noch nicht erfasst werden konnten, in die sie wirtschaftlich gehören:
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Jahr
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2016
|
2017
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2018
|
2019
|
2020
|
LSt/DB/DZ
|
0,00
|
0,00
|
6.586,71
|
4.693,80
|
4.757,94
|
KommSt
|
428,05
|
897,78
|
1.036,78
|
1.391,38
|
1.327,34
|
SozVers
|
0,00
|
1.275,74
|
3.019,73
|
3.763,20
|
3.414,98
|
Summe
|
428,05
|
2.173,52
|
10.643,22
|
9.848,38
|
9.500,26
1.5. Miete Haus ***Ort1***:
Die Liegenschaft *EZ* *KG* in ***Ort1***, ***Straße1***, mit 1.051m² Grundstücksfläche wurde mit Kaufvertrag vom 16.8.2018 durch die Bf erworben. Die darauf befindlichen Gebäude wurden abgerissen und ein zweigeschossiges Wohngebäude samt Doppelgarage errichtet. Die Fertigstellung erfolgte im Jahr 2021. Das Grundstückskonto weist zum 31.12.2022 vor AfA einen Stand von 1.289.441,89 Euro auf, wovon 367.500 Euro auf den Grundstückserwerb (umsatzsteuerfrei) entfallen. Auf Einrichtung (insb. Küche, Haushaltsgroßgeräte, Schränke) entfallen 58.378,84 Euro inkl USt, auf Gartengestaltung (inkl. überdachtem Pool) entfallen 90.097,88 Euro inkl USt.
Seit 1. September 2021 wird das Haus an den Alleingesellschafter-Geschäftsführer und seine Lebensgefährtin um 2.500 Euro netto pro Monat vermietet, wobei laut Mietvertrag die Garagen, Vorraum, Garderobe, Haustechnikraum sowie ein Zimmer im EG und ein Zimmer im OG von der Vermietung ausgenommen sind. Demnach soll eine Fläche im Ausmaß von 258,40m² vermietet sein, das Inventar ist mitvermietet (s.o. Einrichtung), auch alle Nebenkosten sind von der Miete abgedeckt.
Tatsächlich gestaltet sich die Nutzung des Hauses wie folgt: Zusätzlich zu den als vermietet gekennzeichneten Flächen nutzt der Gesellschafter den Vorraum und die Garderobe privat, ebenso die Doppelgarage. Der Technikraum (14,8 m²) und das am Büro angrenzende WC (2,1 m²) können als einzige Räume innerhalb des Wohnbereiches den allgemeinen Teilen des Hauses zugerechnet werden. Als betrieblich genutzte Räume verbleiben das Büro im Erdgeschoss (23,9 m²) und der Schrankraum im Obergeschoss (19,3 m²).
Vom Haus abgesehene Nutzung: Der gesamte Garten samt Pool und Terrasse dient ausschließlich der Privatnutzung des Gesellschafters.
Die Nutzungsverhältnisse sehen zusammengefasst aus wie folgt:
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Privaträume
| |
m²
|
|
Garderobe
|
EG
|
5,2
|
|
Vorraum
|
EG
|
11,3
|
|
Lobby
|
EG
|
18,0
|
|
Küche
|
EG
|
33,5
|
|
Wohnzimmer
|
EG
|
31,5
|
|
Gang
|
EG
|
9,2
|
|
Zimmer
|
EG
|
18,8
|
|
Bad
|
EG
|
5,3
|
|
WC
|
EG
|
2,5
|
|
AR
|
EG
|
4,4
|
|
Galerie
|
OG
|
41,2
|
|
Schlafzimmer
|
OG
|
21,0
|
|
Garderobe
|
OG
|
10,1
|
|
Bad
|
OG
|
18,6
|
|
Sauna
|
OG
|
11,6
|
|
Kinderzimmer 1
|
OG
|
21,1
|
|
Kinderzimmer 2
|
OG
|
21,5
|
|
Abstellraum
|
OG
|
7,8
|
|
Garage 1
|
EG
|
57,6
|
|
Garage 2
|
EG
|
24,9
|
|
Summen privat
| |
375,1
|
90,1 %
|
davon Wohnraum
| |
292,6
|
|
betriebliche Räume
| | |
|
Büro
|
EG
|
21,8
|
|
Schrankraum
|
OG
|
19,3
|
|
Summen betrieblich
| |
41,1
|
9,9 %
|
Gesamtflächen zuordenbar
| |
416,2
|
100 %
Das gesamte Haus wurde nach den Bedürfnissen des Gesellschafters errichtet und ausgestattet. Betriebliche Interessen treten in den Hintergrund; es gibt lediglich ein Firmenschild beim Gartentor und einen Hinweis auf das Büro im Vorraum. Das Büro selbst ist nur über den Privatbereich (Lobby und Küche) erreichbar, obwohl ein direkter Zugang vom Vorraum baulich leicht hätte verwirklicht werden können; der mit betrieblichen Ordnern genutzte Schrankraum im Obergeschoss ist ebenso nur über den Privatbereich (Lobby, Stiegen und Galerie mit Kamin und Couchgarnitur) erreichbar. Die Ausstattung ist gegenüber einem Anlageobjekt deutlich gehoben (durchgehend Steinböden, Akustikdecken) mit ungewöhnlicher Raumhöhe (3 m im EG, 2,75 m im OG) und ebenso unüblich hoch dimensionierten Türen mit 2,4 m Durchgangshöhe. Auch die Grundstücksgröße ist gegenüber anderen neu errichteten Anlageobjekten unüblich üppig bemessen. Im einschlägigen Segment (großzügig dimensioniertes Einfamilienhaus im Neubau) gibt es keinen funktionierenden Mietenmarkt.
Die Bf beschäftigt in den Jahren 2021 und 2022 eine Putzfrau im Ausmaß von acht Wochenstunden. Rund 40 % ihrer Zeit verwendet sie auf die Reinigung des in Wien gemieteten Büros, rund 60 % ihrer Zeit für die Reinigung des Hauses in ***Ort1***. Vereinfachend wird davon ausgegangen, dass 50 % der Reinigungszeit auf die Privatbereiche des Gesellschafters entfallen.
Folgende laufende Kosten trägt die Bf im Jahr 2022:
| |
100%
|
davon 90,1%
|
Gemeindeabgaben, Strom, Telekommunikation, Rauchfangkehrer, Versicherung und Ähnliches (Zusammenstellung der Bf vom 21.11.2024):
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11.019,80
|
10.028,02
|
Putzfrau Lohnkosten (laut Lohnkonto, davon 50 %)
|
14.019,74
|
7.009,87
|
Putzfrau DG-Beiträge (laut Lohnkonto, davon 50 %)
|
4.291,46
|
2.145,73
|
Zwischensumme
| |
19.183,62
|
AfA
|
12.493,90
|
11.369,45
|
Zwischensumme
| |
30.553,07
|
Kreditzinsen (Kredit: 400.000 Euro, 2,25 % Zinsen p.a.)
|
8.760,00
|
7.971,60
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Summe laufende Kosten
| |
38.524,67
Im Jahr 2022 sind in Summe 30.000 Euro an Mieterlösen von der Bf verbucht worden, im Jahr 2021 (Mietbeginn mit dem vierten Quartal) 7.500 Euro. Durch die Außenprüfung wurden im Jahr 2021 4.750 Euro Mietzinserhöhung hinzugerechnet.
Folgende Ausgaben sind im Streitzeitraum von der Bf für die Finanzierung der Liegenschaft als Aufwand gebucht worden: im Jahr 2018 35.029,73 Euro; im Jahr 2019 8.921, im Jahr 2020 8.580 Euro und im Jahr 2021 8.185 Euro. Weitere Aufwendungen des Jahres 2021 betreffen die Halbjahres-AfA (6.246,95 Euro) und sonstigen Liegenschaftsaufwand (3.499,55 Euro), sodass in Summe Aufwendungen von 17.931,50 Euro im Jahr 2021 auf die Liegenschaft entfallen.
Für das von der Bf angeschaffte Objekt gibt es keinen funktionierenden Mietenmarkt. Ein Investor würde sich eine Renditemiete von 3,7 % der Gesamtinvestition erwarten. Diese beträgt 1.289.441,89 Euro. Zugunsten der Bf wird vereinfachend davon ausgegangen, dass nur 90,1 % davon (Ausmaß der nicht betrieblichen Nutzung des Gebäudes) in die Renditeberechnung einfließen, obwohl die Aufteilung nur anhand des Hauses gänzlich jenen Nutzungsvorteil außer Acht lässt, den der Gesellschafter aus der ausschließlich im Rahmen der Miete genutzten Freibereiche (Garten und Pool) hat. Es ist weiters zu bedenken, dass an der Rendite orientierte Investoren Kosten des laufenden Betriebes an den Mieter weitergeben und auch nicht dessen Kosten für Energie, Versicherung, Reinigung und ähnliches übernehmen würden. Die Übernahme dieser Aufwendungen durch die Bf stellt einen zusätzlichen Vorteil dar, welcher der Renditeerwartung hinzuzurechnen ist.
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Renditeberechnung
|
jährlich
|
monatlich
|
Gesamtinvestition
|
1.289.441,89
|
|
davon 90,1 %
|
1.161.787,14
|
|
davon 3,7 %
|
42.986,12
|
|
zuzüglich lfd. Kosten
|
19.183,62
|
|
Renditemiete
|
62.169,74
|
5.180,81
|
bez. Miete inkl. USt
|
33.000,00
|
2.750,00
|
Differenz
|
29.169,74
|
2.430,81
2. Beweiswürdigung
2.1. Fremdleistungen
Vorangestellt sei angemerkt, auf welche Feststellungen sich das BFG stützt, soweit es der Bf die mangelnde Sorgfalt im Umgang mit der Subvergabe von Aufträgen vorwirft:
Die Prüfschritte bzw. Gepflogenheiten, die im Baubereich für die Jahre 2018-2021 üblich sind, ergeben sich aus den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts vom 19.04.2022, RV/7102358/2021. Dort wurden auf Basis eines Sachverständigengutachtens die üblichen Prüfschritte sorgfältiger kleiner Bauunternehmer für die Wirtschaftsjahre 2016 bis 2019 festgestellt. Die Tätigkeit der dortigen beschwerdeführenden Partei ("Reinigung und Bauleistungen, insb. Sanierung") ist mit der Tätigkeit der Bf vergleichbar. Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass diese Prüfschritte auch für die in diesem Verfahren strittigen weiteren Jahre 2020 und 2021 anzuwenden sind. Der anwendbare Sorgfaltsmaßstab wurde der Bf im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 3.12.2024 vorgehalten, die erforderlichen Unterlagen jedoch schon seitens der belangten Behörde im Rahmen der Außenprüfung abverlangt.
2.1.1. betreffend die ***Sub1*** GmbH
Dass die ***Sub1*** GmbH eine Scheinfirma ist, gründet sich auf folgende Ermittlungsergebnisse:
Die ***Sub1*** GmbH wurde am 18.08.2011 mit Sitz in ***Adr***, 1100 Wien, mit dem Geschäftszweig Baumeistergewerbe gegründet und zu ***FN1*** im Firmenbuch eingetragen. Nach mehreren Gesellschafter- und Geschäftsführerwechseln war der ungarische Staatsangehörige ***Gf1_Sub1***, im Prüfungszeitraum von 19.11.2019 bis 10.12.2020 als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der ***Sub1*** GmbH eingetragen. Er hatte von 06.08.2019 bis 15.01.2021 einen Wohnsitz in Österreich gemeldet. Nach den Feststellungen der Finanzpolizei konnte zu ihm von Telefonaten im vierten Quartal 2020 abgesehen kein Kontakt hergestellt werden, an seiner Meldeadresse war seit Jänner 2019 nur eine andere Person wohnhaft, die ihn nicht kannte. Von 29.12.2020 bis zur amtswegigen Löschung war Herr ***V1*** (78jähriger Österreicher, der über die Historie der Gesellschaft nichts wusste, weil er bloß einen Gesellschaftsmantel erworben habe) Gesellschafter und Geschäftsführer der ***Sub1*** GmbH.
Die UID-Nummer der Gesellschaft wurde mit 13.2.2021 begrenzt. Mit Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) über das Vorliegen eines Scheinunternehmens vom 15.3.2021 wurde festgestellt, dass die ***Sub1*** GmbH ab 19.11.2019 als Scheinunternehmen gilt. Im Rahmen der vorangegangenen Überprüfung durch das Amt für Betrugsbekämpfung wurde auf mehreren Baustellen festgestellt, dass die Fa. ***Sub1*** GmbH der jeweiligen Bauleitung völlig unbekannt war und Dienstnehmer der ***Sub1*** GmbH nie dort tätig waren. Im Zuge einer Kontenöffnung bei der ***Sub1*** GmbH wurde weiters festgestellt, dass im Zeitraum Jänner bis Juni 2020 Zahlungen verschiedenster Bauunternehmungen in Höhe von rund 9 Mio Euro auf den Bankkonten der ***Sub1*** GmbH eingegangen sind, denen Barauszahlungen von 7,3 Mio Euro gegenüberstehen (vgl Bericht des ABB vom 7.6.2021, AB der Bp AS 37). Am 23.03.2021 erfolgte die amtswegige Löschung im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit.
Bei einer unangekündigten Nachschau der belangten Behörde sowohl am 15.10.2020 als auch am 16.12.2020 an der Geschäftsanschrift der ***Sub1*** GmbH in 1100 Wien, ***Adr*** konnte niemand angetroffen werden. Das durch den Vermieter geöffnete Büro zeigte bis auf wenige leere Ordner keine Büroinfrastruktur auf. Der Vermieter gab bei Öffnung des Büroraumes am 16.12.2020 an, dass der damalige Geschäftsführer, Herr ***Gf1_Sub1***, lediglich einmal in den Büroräumlichkeiten zum Zwecke der Unterfertigung des Mietvertrages angetroffen wurde. Die Mietzahlungen erfolgten bis August 2020 mittels Banküberweisung.
Nach den Erhebungen des Bundesfinanzgerichtes waren im Zeitraum von Dezember 2019 bis Oktober 2020 in Summe 14 Arbeiter bei der ***Sub1*** GmbH angemeldet, gleichzeitig jedoch meist nur ein bis zwei (lediglich in 11 Wochen vier bis sechs). Von den Angemeldeten waren zehn dem Zentralen Melderegister gänzlich unbekannt. Der Einschätzung des Amtes für Betrugsbekämpfung im Bericht vom 7.6.2021 gemäß § 99 Abs 6 FinStrG, die ***Sub1*** GmbH sei für Rechnungskäufer zur Generierung von Schein- und Deckungsrechnungen verwendet worden, schließt sich das Bundesfinanzgericht aufgrund der angeführten Indizien an.
Dass der Bf. die übliche Sorgfalt nicht walten hat lassen, ergibt sich aus den folgenden Umständen:
Entgegen der Aussage des Gf (Punkt 13 des Fragenkatalogs der Außenprüfung zur ***Sub1*** GmbH) wurden die Anmeldungen und Lichtbildausweise der Arbeiter nicht kontrolliert, denn der Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes im Beschluss vom 3.10.2024, Punkt II., konnte die Bf nicht nachkommen. Die von der Bf im Rahmen der Außenprüfung bekanntgegebenen Arbeiter der ***Sub1*** GmbH waren dort allesamt vor dem Leistungszeitraum angemeldet, was die belangte Behörde auch im Verfahren festgehalten hat.
Von drei Baustellen wurden nur für eine (***BVH1***) alle fünf Regieberichte vorgelegt, allerdings sind diese im Vertragsverhältnis der Bf zu ihrer Auftraggeberin ***Auftraggeber*** GmbH erstellt worden, nicht gegenüber der ***Sub1*** GmbH. Während laut Regiebericht im Dezember 2019 und Jänner 2020 zwei bis drei Arbeiter auf der Baustelle tätig waren, war im selben Zeitraum bei der ***Sub1*** GmbH nur ein Arbeiter angemeldet, dessen Namen sich aber nicht auf den Regieberichten findet.
Von einer Baustelle (***BVH2***) liegen gar keine Regieberichte vor, von der Baustelle ***BVH3*** sind sie lückenhaft (nur Nr 04 und 07), wobei Nr 04 nur paraffiert ist und keine Hinweise auf die Identität von Auftragnehmer und Auftraggeber enthält; Nr 07 enthält nur den Stempel der Bf. Die in den Berichten genannten vier Arbeiter waren im jeweiligen Zeitraum nicht bei der ***Sub1*** GmbH gemeldet. Im Zeitraum des Berichtes 04 war überhaupt nur ein Arbeiter bei der Subunternehmerin gemeldet.
Die genannte Subunternehmerin konnte die Leistungen somit nicht erbracht haben.
Da sorgfältige kleine Bauunternehmer die festgestellten Prüfschritte bzw. Gepflogenheiten kumulativ erfüllen, hat die Bf die übliche Sorgfalt nicht walten lassen.
2.1.2. Zur ***Sub2*** GmbH
Dass es sich bei der ***Sub2*** GmbH um ein Scheinunternehmen handelt, schließt die Abgabenbehörde aus folgenden Umständen:
Die ***Sub2*** GmbH wurde am 18.07.2013 mit Sitz ***Adr2***, 1020 Wien, gegründet und zu ***FN3*** im Firmenbuch eingetragen. Nach mehreren Geschäftsführerwechseln war der kroatische Staatsangehörige ***Gf1_Sub2***, geb. TT.07.1981, im Zeitraum von 12.12.2017 bis 07.02.2020 als Geschäftsführer eingetragen. Der Geschäftsführer hatte von 13.2.2014 bis 22.09.2020 einen Wohnsitz in Österreich. Die UID-Nummer der Gesellschaft wurde mit 6.7.2018 begrenzt. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien wurde am TT.09.2018 der Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und mit Beschluss vom TT.11.2019 aufgehoben. Am 07.02.2020 erfolgte die amtswegige Löschung im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit. Mit Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) über das Vorliegen eines Scheinunternehmens vom 16.10.2018 wurde festgestellt, dass die ***Sub2*** GmbH ab 1.5.2018 als Scheinunternehmen gilt. Dies wurde u.a. damit begründet, dass die Gesellschaft bis zur Übernahme der Geschäftsführung durch ***Gf1_Sub2*** kaum Umsätze und Dienstnehmer hatte, sodann die Bauleistungen stark angestiegen seien und die Zahl der Dienstnehmer sich sprunghaft auf 77 erhöht habe, die ***Sub2*** GmbH gefälschte Eingangsrechnungen im Rechenwerk hatte, ihre Subunternehmen immer bar bezahlt hat, die Geschäftsanschrift ein Kellerlokal ohne Hinweis auf das Unternehmen war und weder Gesellschafter noch Geschäftsführer Ladungen der Abgabenbehörde Folge geleistet haben.
Dieser Argumentation der Abgabenbehörde schließt sich das Bundesfinanzgericht an.
Dass die Bf der Aufforderung zur Empfängerbenennung nicht nachgekommen ist, erschließt sich daraus, dass dem schriftlichen Verlangen der belangten Behörde vom 24.4.2023 lediglich entgegnet wurde, die Vor-Bp habe im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau für das Jahr 2018 das Unternehmen ***Sub2*** GmbH untersucht, und dieser zeitnahen Prüfung müsse eine höhere Beweiskraft zukommen, als der erst später getroffenen bescheidmäßigen Feststellung über die Scheinunternehmereigenschaft. Auch in weiteren Schriftsätzen und in der Beschwerde hat sich die Bf auf diesen Standpunkt zurückgezogen und lediglich beantragt, die seinerzeitigen Prüfer als Zeugen einzuvernehmen. Die Bf hat mit keinem Wort die ***Sub2*** GmbH als Empfängerin der Beträge benannt, sie hat im Gegenteil die Sache derart umgedreht, dass die Abgabenbehörde bezeugen können müsse, die ***Sub2*** GmbH hätte Leistungen erbracht. Den Empfänger mit Schriftsatz vom 14.4.2025 - nach Feststellung des Berichterstatters in der mündlichen Verhandlung vom 1.4.2025, dass keine Empfängerbenennung vorliegt (was die Abgabenbehörde bereits früher aufgezeigt hat) - kann nicht mehr als rechtzeitig und vollständig angesehen werden.
Wenn die Bf diesbezüglich auf die Einvernahme ihres Geschäftsführers am 4.3.2019 im Rahmen der USO verweist (vgl zB Beilage 12 zur Stellungnahme vom 14.4.2025), ist dazu anzumerken, dass es sich hierbei um Fragen zur Geschäftsbeziehung mit der ***Sub2*** gehandelt hat, im Rahmen dieser Einvernahme aber kein Empfängerbenennungsverlangen hinsichtlich konkreter Zahlungen ausgesprochen worden ist.
Die Bf konnte auch nicht darlegen, was die zeugenschaftliche Einvernahme jener Beamten, welche die USO durchgeführt haben, zum Sachverhalt hätte beitragen können, das über die Wiedergabe der von ihnen aktenmäßig protokollierten Prüfungshandlungen hinausgeht, die dem Gericht ohnehin vorliegen. Daher war dem entsprechenden Beweisantrag nicht zu folgen.
Dass die Bf darüber hinaus die übliche Sorgfalt nicht walten hat lassen, ergibt sich aus den folgenden Umständen:
Der als Zeuge einvernommene ***Z6***, der im Leistungszeitraum bei der ***Sub2*** GmbH beschäftigt war, gab an, in der Lassallestraße, im 19. Bezirk, im 1. Bezirk und auf einem Lagerplatz im 22. Bezirk gearbeitet zu haben. Die Bauvorhaben zwischen der ***Sub2*** GmbH und der Bf waren hingegen im 5. und 9. Bezirk. Er konnte sich an *** und ***Gf1_Sub2*** als Firmenbesitzer erinnern, an weitere Kollegen oder ***Gf_Bf*** nicht.
Von vier vorgelegten Verträgen sind bei zwei davon (betreffend ***BVH4*** und ***BVH6***) die Unterschrift und der Stempel der ***Sub2*** derartig identisch von Schriftbild und Überschneidungen zwischen Schriftzug und Stempel, dass sie nur hineinkopiert sein können. Außerdem weichen die Unterschriften in diesen beiden Verträgen signifikant vom Schriftbild der anderen beiden Verträge und der Musterzeichnung des Firmenbuches ab. Soweit seitens der Bf behauptet wird, es handle sich um Kurzzeichen/Paraphen, ist anhand der Schriftbilder festzustellen, dass es bei sämtlichen in Verträgen der ***Sub2*** bemängelten Unterschriften um Schriftzüge geht, die über bloße Kürzel deutlich hinausgehen und vollständige Unterschriften darstellen (vgl Beilage V02 zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1.4.2025).
Da sorgfältige kleine Bauunternehmer die festgestellten Prüfschritte bzw. Gepflogenheiten kumulativ erfüllen, hat die Bf die übliche Sorgfalt nicht walten lassen.
2.1.3. Zur ***Sub3*** GmbH
Dass es sich bei der ***Sub3*** GmbH um ein Scheinunternehmen gehandelt hat, ergibt sich aus folgenden Umständen:
Die ***Sub3*** GmbH wurde am 12.01.1973 mit Sitz ***Adr2***, 1020 Wien, gegründet und zu ***FN3*** im Firmenbuch eingetragen. Nach mehreren Geschäftsführerwechseln war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum der kroatische Staatsangehörige ***Gf1_Sub3*** von 27.11.2020 bis 7.7.2021 Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Gesellschaft. In diesem Zeitraum waren bei der ***Sub3*** GmbH mehrere Arbeiter angemeldet. Am 7.7.2021 ging die Gesellschafter- und Geschäftsführerstellung auf den ungarischen Staatsangehörigen ***Gf2_Sub3*** über. Seit 9.7.2021 sind bei der ***Sub3*** GmbH keine Arbeitnehmer beschäftigt. Die UID-Nummer der Gesellschaft wurde mit 22.6.2021 begrenzt. Mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom TT.02.2022 zu 35 Se 297/21 t erfolgte die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Am 11.05.2023 erfolgte die amtswegige Löschung im Firmenbuch.
Mit Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) über das Vorliegen eines Scheinunternehmens vom 31.8.2021 wurde festgestellt, dass die ***Sub3*** GmbH ab 27.11.2020 als Scheinunternehmen gelte. Die zugrundeliegenden Feststellungen des Amtes für Betrugsbekämpfung erfolgten aufgrund von Ermittlungshandlungen, die Ende Juni 2021 begonnen wurden (telefonische Kontaktaufnahme mit dem Vermieter). Die (ehemaligen) Gesellschafter zu kontaktieren versuchte das Amt erst am 28.7.2021 im Rahmen einer Erhebung am Firmensitz sowie an den beiden Folgetagen telefonisch. Beitragsrückstände (16.265,45 Euro bei der ÖGK am 15.7.2021, 26.259,39 Euro bei der BUAK) und Mietrückstände (vgl Angabe des Vermieters, er habe am 13.7.2021 den Vertrag gekündigt, weil seit zwei Monaten keine Mietzahlungen erfolgt seien) reichen in jenen Zeitraum zurück, in dem die Bf in Leistungsbeziehungen mit der ***Sub3*** GmbH gestanden ist (Jänner 2021 bis 16.6.2021 - Tag der letzten Rechnung).
Es mag zwar zutreffen, dass - wie die Bf einwendet - die ***Sub3*** GmbH im Leistungszeitraum noch eine gewisse Substanz besessen hat, derer sie erst mit dem Gesellschafterwechsel im Juli 2021 gänzlich verlustig ging. Nichts desto trotz war der ehemalige Geschäftsführer nicht mehr greifbar, und die Gesellschaft hat sich bereits davor ihrer Verpflichtungen entzogen. Die von der Abgabenbehörde gehegten Zweifel waren letztlich gerechtfertigt, denn die bei der ***Sub3*** GmbH gemeldeten Arbeiter waren nicht auf den angeblich von ihr betriebenen Baustellen tätig.
Die Rechnungen der ***Sub3*** GmbH beinhalten zwar genaue Leistungsbeschreibungen, aufgeschlüsselt nach Leistungen und mit Mengenangaben. Der Werkvertrag vom 14.12.2020 ist von beiden Vertragspartnern unterschrieben und mit Firmenstempel versehen, doch weicht die Unterschrift des Auftragnehmers derart deutlich von der Musterzeichnung und der Ausweiskopie des Gf der ***Sub3*** GmbH ab, dass zweifelhaft erscheint, ob sie ein Kürzel der Unterschrift des ***Gf1_Sub3*** darstellt.
Jedenfalls aber hat die Bf die Durchführung der Arbeiten nicht sorgfältig geprüft. Die Bf hat zwar vorgegeben, die Identität der Arbeiter der ***Sub3*** GmbH überprüft zu haben, doch handelt es sich dabei um die Beschäftigungsnachweise, Anmeldenachweise, Aufenthaltstitel, Reisepass und E-Card irgendwelcher Arbeiter (***Z5***, ***Z4***, ***Arb9***, ***Z3***, und ***Z2***). Wiewohl die angeführten Arbeiter im Leistungszeitraum bei der ***Sub3*** GmbH angemeldet waren, haben sie nicht auf der Baustelle der Bf gearbeitet:
Von den genannten Arbeitern konnten zwei einvernommen werden: ***Z2*** gab an, nicht im 2. Bezirk in der ***BVH8*** gearbeitet zu haben. Von den Namen war ihm nur ***Z4*** bekannt, der mit ihm auf der selben Baustelle war (und somit ebenfalls nicht auf der Baustelle der Bf). Die übrigen Kollegen sowie ***Gf1_Sub3*** und ***Gf_Bf*** sagten ihm nichts. ***Z3*** gab an, nicht im 2. sondern im 5. Bezirk für die ***Sub3*** GmbH gearbeitet zu haben. ***Gf1_Sub3*** war ihm als Chef geläufig, andere Namen nicht. Der von der Bf in den am 3.12.2024 vorgelegten Regieberichten dokumentierte ***Arb8*** wurde zuvor nie im Verfahren genannt.
***Z5*** entschuldigte sich krankheitshalber und gab dabei per Mail an, die Baustelle der ***Sub3*** GmbH, auf der er gearbeitet habe, sei im 9. Bezirk über oder neben einer Polizeistation gelegen. Es ist zwar der Bf zuzustimmen, dass dem Mailverkehr zwischen dem Senatsvorsitzenden und dem ***Z5***, der über die Mailadresse einer ***Name1*** abgewickelt wurde, keinerlei Beweiskraft beigemessen werden kann. Die Aussage des GF dazu in der mündlichen Verhandlung am 1.4.2025, es habe sich bei der ***BVH8*** zwei Gassen weiter eine Polizeistation befunden, zeigt aber ganz allgemein, dass dessen Aussagen wenig glaubwürdig sind. Dort ist weit und breit keine Polizeistation. Die nächste befindet sich 650m entfernt (***Ort3***, auf der anderen Seite der Bahnstrecke).
Die Bf hat die Beschäftigten auf der Baustelle nicht stichprobenartig kontrolliert und begeht damit eine mangelnde Sorgfalt in der Dokumentation der vermeintlich in die Leistungsbeziehung involvierten Personen.
2.1.4. Allgemeines
Zu allen drei Rechtsverhältnissen ist letztlich noch festzuhalten, dass die Bf in der Beschwerde beantragt hat, statt alle Aufwendungen nach § 162 BAO zu streichen im Schätzungsweg vorzugehen und nur einen Teil der Aufwendungen im Schätzungsweg zu kürzen. Damit räumt die Bf selbst ein, sich Schwarzarbeitern bedient zu haben und Divergenzen zwischen offiziellen Rechnungslegern und tatsächlichen dahinterstehenden Zahlungsempfängern bewusst eingegangen zu sein.
Diese bewusste Inkaufnahme der verdeckten Empfängerschaft zeigt sich auch in der Struktur, welche die Bf für ihr Unternehmen gewählt hat. Sie behauptet, bei der Vielzahl an Baustellen, die sie zu betreuen hat, wäre ihr die (auch nur stichprobenartige) Kontrolle aller Arbeitnehmer genausowenig zumutbar, wie die Kontrolle der Korrektheit von Unterschriften auf Verträgen, die sie per Mail von ihren Auftragnehmern zurückgeschickt bekommt. Dabei übersieht sie, dass ebendiese Prüfungsschritte von einem sorgfältigen kleinen Bauunternehmen durchgeführt werden. Wenn die Bf ihre eigenen Strukturen zu klein hält, um die vielen an Subunternehmen vergebenen Aufträge ordnungsgemäß kontrollieren zu können, dann hat sie schon durch die Unterdimensionierung ihres eigenen Geschäftsbetriebes die von ihr geforderten Sorgfaltsmaßstäbe im Sinne einer Einlassungsfahrlässigkeit massiv verletzt.
Wenn die Bf behauptet, die Arbeiter hätten sich bei ihrer Einvernahme bloß nicht mehr an ihre Arbeitsplätze erinnern können, so ist dem entgegenzuhalten, dass sie sehr wohl in ihren Antworten differenzierten zwischen Namen und Ereignissen, an die sie sich nicht erinnern konnten und Namen und Ereignissen, die ihnen noch bewusst waren. Die in der Beweiswürdigung wiedergegebenen Aussagen erscheinen glaubhaft, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen grundlos falsche Angaben hätten machen sollen.
2.2. Zu den nichtabziehbaren Aufwendungen
Die private Veranlassung der Reisen durch die Familie des Gesellschafters ist offensichtlich und unstrittig. Ebenso offensichtlich handelt es sich bei Kinderfahrrädern und Zubehör um Privatausgaben des Gesellschafters. Dass angesichts der auffallend üppigen Tragung von solchen Privatausgaben Fahrradzubehör betrieblichen Zwecken dienen soll, erscheint im höchsten Maß unglaubwürdig und wider jede Lebenserfahrung.
Auch Ausgaben für ein Fitnesscenter sind typischerweise privat veranlasst. Soweit der Gf seine Knieverletzung ins Treffen führt, ist anzumerken, dass die Herstellung und Erhaltung eines entsprechenden Gesundheitszustandes in erster Linie das persönliche Interesse und höchstens mittelbar die Gesellschaft betrifft, zumal kein nachweislicher Arbeitsunfall vorangegangen ist und auch keine Berufskrankheit festgestellt wurde.
Dass die Verkehrsstrafen solche des Gesellschafters und seiner Frau sind, erschließt sich daraus, dass nur sie die betroffenen Firmenfahrzeuge verwendet haben.
2.3. Zu den Bewirtungsspesen
Die Feststellungen zur Weihnachtsfeier ergeben sich aus den Angaben der Bf. Dass der sonstigen Bewirtung kein Werbecharakter innewohnt, ergibt sich aus dem Bericht der Außenprüfung und aus der Tatsache, dass eine Werbung von Neukunden und eine konkrete Leistungsinformation im Zusammenhang mit den Ausgaben nicht nachgewiesen wurde.
2.4. Zum Pkw-Aufwand
Der Nutzungszeitraum des Tesla Model S und des Tesla Model 3 durch ***Lebensgef*** ergibt sich aus der Zulassung der Fahrzeuge auf sie und aus dem Vorbringen der Bf, die ihr laut ihren Fahrtenaufzeichnungen diese Fahrzeuge jeweils zugewiesen hat. Dass ***Lebensgef*** - entgegen den Aufzeichnungen der Bf - auch den BMW X5 ausschließlich genutzt hat, ergibt sich daraus, dass dieses Fahrzeug genauso auf sie angemeldet war, wie anschließend zunächst der Tesla Model 3 und später der Tesla Model S. Außerdem legt der nahtlose Übergang von Anschaffung des Tesla Model 3 und Veräußerung des BMW X5 nahe, dass eine Kontinuität in der Nutzung gegeben ist. Dem Gf stand in ebenso kontinuierlicher Abfolge zunächst ein Audi A6, dann ein Tesla S und anschließend ein BMW 540 zur Verfügung (und gleichzeitig bis zu zwei weitere Fahrzeuge). Da kein weiteres (insbesondere privates) Fahrzeug auf ***Lebensgef*** angemeldet ist, widerspräche es der Lebenserfahrung, dass sie gar kein Fahrzeug nutzen konnte, wenn gleichzeitig zwei Fahrzeuge im Unternehmen ihres Mannes diesem zur Verfügung gestanden sind.
Dass die Fahrten der ***Lebensgef*** nicht im betrieblichen Interesse der Bf gelegen sind, ergibt sich aus der Zusammenschau der Aufzeichnungen von November 2019 bis Dezember 2022 (ihr zurechenbare Teslas):
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12.603,1
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km als privat gekennzeichnet von 11/2019-12/2022
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14.220,7
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km als beruflich gekennzeichnet von 11/2019-12/2022; davon
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2.730,9
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Arbeitsplatz-Wohnung
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3.010,7
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Arbeitsplatz-Haus
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2.923,0
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Haus-Arbeitsplatz
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3.281,8
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Kindergarten-Arbeitsplatz
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218,4
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Volksschule-Arbeitsplatz
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2.055,9
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Rest "beruflich"
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26.823,8
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gesamt in 38 Monaten; davon
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651,7
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mindestens im Eigeninteresse monatlich
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54,1
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höchstens im betrieblichen Interessemonatlich
Es ist davon auszugehen, dass sich das Verhältnis Eigeninteresse der ***Lebensgef*** zu betrieblichem Interesse der Bf bei genauerem Überprüfen der Einzelfahrten noch weiter verschiebt. So sind zB in den verbleibenden 2.055,9 km auch Fahrten zu den (nebeneinander gelegenen) Adressen Gadnergasse 2 und Swatoschgasse 3 mit dem Zweck "Büromaterial" oder "Post" enthalten, wobei sich an diesen Adressen auch ein Einkaufszentrum mit Tankstelle, Ladestation und Geschäften des täglichen Bedarfs (Hofer, Drogeriemarkt, Apotheke etc.) befindet, was nahelegt, dass private Besorgungen im Vordergrund gestanden sind, zumal diesbezügliche Fahrten eben nicht erfasst sind.
Dass die Nutzungsüberlassung der Fahrzeuge an ***Lebensgef*** ihre Wurzel im Gesellschaftsverhältnis hat, liegt an der Nahebeziehung (Lebensgefährtin des Alleingesellschafters), einer fehlenden ausdrücklichen Vereinbarung im Dienstvertrag und der Tatsache, dass die Funktion der Dienstnehmerin und das Ausmaß ihrer betrieblichen Besorgungen einen wirtschaftlich denkenden Arbeitgeber nicht bewegen würden, ein Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen (anders als bei den im Außendienst tätigen Mitarbeitern ***MA1*** und ***MA2***).
Dass den von der Bf als Fahrtenbücher vorgelegten Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Nutzung des BMW X5 und des Mercedes A250 kein Glaube geschenkt wird, liegt daran, dass es sich um nachträglich erfasste Fahrtbewegungen handelt, die aufgrund der Art der Erfassung in Excel-Tabellen nicht gegenüber späteren Veränderungen abgesichert sind und nicht auf realen Kilometerständen beruhen. Es ist nicht ersichtlich, wie Aufzeichnungen über gefahrene Kilometer überhaupt möglich sind, wenn in den Grunddaten der Tabellen nirgendwo der Anfangs- und Endstand der jeweiligen Fahrt vermerkt ist. Auch die exakt idente Fahrstrecke für gleiche Ziele macht deutlich, dass nur Streckenangaben aus Routenplanern abgeschrieben worden sind, was auch den Schilderungen des GF über die Nacherfassung in der mündlichen Verhandlung am 3.12.2024 entspricht. Weiters erscheint es unglaubwürdig, dass nie Umwege für Einkäufe und andere private Besorgungen gefahren wurden.
Dass der Mercedes A250 der ***Schwimu*** zur Nutzung überlassen wurde, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: ***Schwimu*** hatte ein eigenes Fahrzeug, einen VW Golf, der von 26.9.2011 bis 7.12.2018 auf sie zugelassen war mit dem polizeilichen Kennzeichen ***Kennz1***. Unter demselben Kennzeichen wurde am 31.8.2018 der Mercedes A250 der Bf auf ***Schwimu*** angemeldet, die sodann gut drei Monate beide Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen geführt hat. Nach Ausscheiden des Mercedes A250 aus dem Betriebsvermögen der Bf blieb das Fahrzeug weiterhin auf ***Schwimu*** angemeldet. Der Annahme, sie hat das immer auf sie zugelassene Fahrzeug von Beginn an und bis zuletzt gelenkt, ist somit die höchste Wahrscheinlichkeit beizumessen. Dass auf den Mann von ***Schwimu*** mehrere Fahrzeuge der Marke Mercedes Benz angemeldet waren und sie somit nicht auf den auf sie angemeldeten A250 angewiesen war, ändert daran nichts; vielmehr legt gerade die Tatsache, dass es sich um den einzigen Mercedes im Fuhrpark der Bf handelt, nahe, dass die Markenauswahl der Präferenz der ***Schwimu*** entspricht. Da der Bf und insbesondere dem GF mehr als ausreichend Fahrzeuge zur Verfügung gestanden sind, erscheint auch die Begründung für die Anmeldung des Mercedes A250 auf ***Schwimu***, es wäre für die Erlangung eines Parkpickerls für den 10. Wiener Gemeindebezirk gewesen, als nicht stichhaltig, weil schon ursprünglich die Aufnahme des Fahrzeuges ins Betriebsvermögen der Bf nicht mit betrieblichen Notwendigkeiten begründbar erscheint.
Aufgrund der zahlreichen Indizien und zumal die Bf auf die - amtswegig angesetzte - Einvernahme der ***Schwimu*** als Zeugin verzichtet hat, konnte davon abgesehen werden, die in der mündlichen Verhandlung am 4.12.2024 krankheitshalber Entschuldigte neuerlich als Zeugin zu laden. Mangels betrieblicher Anknüpfungspunkte kann der Grund für die gewählte Gestaltung nur in der Nahebeziehung (Mutter der Lebensgefährtin des Alleingesellschafters) gelegen sein und somit im Gesellschaftsverhältnis wurzeln. Die gefahrenen Kilometer pro Jahr ergeben sich aus den Aufzeichnungen der Bf, die mangels anderer Dokumente zur Schätzung der Laufleistung herangezogen werden.
Gerade der Mercedes A250 zeigt, dass die Aufzeichnungen der Bf über die Fahrzeugnutzung beliebig waren. Laut "Fahrtenbüchern" ist mit diesem Fahrzeug hauptsächlich der Gf gefahren, der ohnehin die meiste Zeit zumindest zwei andere Fahrzeuge zur Verfügung hatte. In der mündlichen Verhandlung hat er hingegen vorgebracht, das auf ***Schwimu*** gemeldete Fahrzeug sei von ***Lebensgef*** verwendet worden. In einem späteren - nach Ablauf der Frist für eine Protokollrüge - eingebrachten Schriftsatz wird hingegen vorgebracht, ***Lebensgef*** sei nur mit Elektrofahrzeugen gefahren.
Dem Antrag der Bf, die der Lohnsteuerprüfung vorgelegten Fahrtenbücher aus deren Akt auszuheben, braucht nicht gefolgt werden, weil die Fahrtenbücher ohnehin bereits von der Bf im h.g. Verfahren vorgelegt worden sind und der Vorsitzende zudem über das BP2000-Archiv elektronisch in den Lohnsteuerakt Einsicht genommen hat. Es sei zudem angemerkt, dass auch die Lohnsteuerprüfung bemängelt, die Fahrtenbücher seien nicht ordentlich geführt worden.
Die Einvernahme des Lohnsteuerprüfers, der die Privatnutzung im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gesehen hat und entsprechende Sachbezüge festgesetzt hat, erübrigt sich, denn sämtliche seiner Wahrnehmungen sind dem gerichtsbekannten Akt der Lohnsteuerprüfung zu entnehmen; der Sachverhalt - ***Lebensgef*** nutzt ein Fahrzeug der Bf ohne vertragliche Grundlage - ist in beiden Verfahren gleich, lediglich die daraus geschlossene Rechtsfolge wurde vom Lohnsteuerprüfer anders beurteilt. Gerade aber die rechtliche Beurteilung obliegt der unabhängigen Würdigung des Gerichtes (siehe dazu Punkt 3.1.4.).
Dass der Nutzungsvorteil des Gf aus den ihm überlassenen Fahrzeugen in der Gesamtausstattung Deckung findet, ergibt sich aus den Vorbringen in der mündlichen Verhandlung und dem diesbezüglichen Einvernehmen der Parteien.
Dass die von der Bf beantragte Korrektur von 18.254,05 Euro (Mercedes A250) im Jahr 2018 nicht durchgeführt wird, begründet sich wie folgt: In der Beilage 19 zur Beschwerde (Stellungnahme vom 16.5.2023 zu den Feststellungen der Bp) führt die Bf aus: "Im Jahr 2018 wurden zwar €18.254,05 für den Mercedes A250 berücksichtigt, die erfolgswirksame Verbuchung der Rückgabe des Tesla P85D mit €65.111,81 allerdings nicht." Nach dem ursprünglichen Vorbringen im Verfahren ist somit beim Mercedes gar keine Korrektur mehr nötig. Auch sonst können die Werte nicht nachvollzogen werden, zumal sie in den von der Außenprüfung durchgeführten Korrekturen (2018: 810 Euro, 2019-2021 je 3.240 Euro Kreditkosten) keine Deckung finden.
Den Tesla betreffend begründet die Bf den Korrekturbedarf in Höhe von 65.111,81 Euro mit den Feststellungen der Außenprüfung. Das Vorbringen ist irreführend. Tatsächlich handelt es sich um einen Buchungsfehler. Während Zugang und Abgang des Tesla sowie Zugang des dafür eingetauschten BMW 540d jeweils Bestandbuchungen waren, wurde die Eintauschbuchung den Tesla betreffend erfolgswirksam gebucht. Auch diese Buchung hätte eine Bestandbuchung sein müssen. Die entsprechende Bilanzberichtigung wird durch das BFG vorgenommen.
Die Passivierungen aus der PLAB ergeben sich aus dem diesbezüglichen Bericht vom 24.6.2024 sowie der Niederschrift über die diesbezügliche Schlussbesprechung vom 18.6.2024.
2.5. Zur Vermietung
Die Ausgangswerte ergeben sich aus den von der Bf vorgelegten Buchhaltungsunterlagen, Verträgen und Plänen. Die Feststellungen zur Nutzung ergeben sich aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde über den Augenschein vom 30.6.2022 samt Fotos und dem Augenschein des Berichterstatters vom 12.11.2024 im Beisein der Parteien. Die einzige wesentliche Änderung zwischen beiden Terminen ist, dass der Fitnessbereich in der Garage mittlerweile bis auf eine Sprossenwand abgebaut ist.
Sämtliche Werte und mögliche Änderungen der von der Bf vorgegebenen Nutzung sind ihr vorgehalten worden. Die Werte (insbesondere Herstellungskosten) wurden von der Bf hierbei nicht gerügt. Die Finanzierungsaufwendungen der Jahre 2019-2022 ergeben sich aus den Angaben der Bf im Schriftsatz vom 14.4.2025, jene des Jahres 2018 aus der unwidersprochenen Aufstellung über Finanzierungskosten von 32.500 Euro in der mündlichen Verhandlung und aus Zinsen in Höhe von 2.529,73 Euro, die seitens der belangten Behörde im Schriftsatz vom 7.5.2025 vorgebracht wurden mit folgender Begründung: "Die Zinsen für das Kreditkonto ***Bank*** ***IBAN*** wurden am Konto 8317 verbucht. Für das Jahr 2018 ergänzt die belangte Behörde eine Buchung iHv EUR 2.529,73." Dem wird von der Bf mit Mail vom 19.5.2025 nur insoweit entgegengetreten, als die Buchung nicht nachvollziehbar sei, ohne auszuführen, wo diese Buchung stattdessen zuzuordnen wäre. Die sonstigen laufenden Aufwendungen entstammen der Aufstellung in Beilage 6 zum Schreiben der Bf vom 22.11.2024.
Der Haustechnikraum ist typischerweise sowohl für die privaten als auch für die betrieblichen Hausteile notwendig und daher keinem Bereich zuzuordnen.
Dass das als betrieblich gekennzeichnete WC (2,1 m²) den allgemeinen Teilen zuordenbar ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Es erscheint unrealistisch, von der Küche aus gut 15 Meter mit mehreren Richtungsänderungen bis in das als privat gekennzeichnete WC zu gehen, wenn unmittelbar an die Küche angrenzend ein weiteres WC liegt. Daher wird - wie seitens des Berichterstatters am 1.4.2025 vorgetragen - von einer Mischverwendung dieser Toilette ausgegangen. Der Rüge der Bf, es gebe somit kein betriebliches WC, ist zu entgegnen, dass allgemeine Teile des Hauses eben auch betrieblichen Zwecken gleichermaßen dienen wie privaten; eine Unmöglichkeit, im betrieblichen Geschehen die Notdurft zu verrichten, lässt sich daraus nicht ableiten. Eine Zuordnung zu den privaten Teilen des Hauses stand seitens des Vorsitzenden nie im Raum, diesbezügliche Ausführungen der Bf im Schriftsatz vom 14.4.2025 sind unzutreffend. Hingegen ist aber eindeutig, dass die mitten in die privaten Bereiche eingebetteten Sanitärbereiche sowohl laut Mietvertrag als auch tatsächlich ausschließlich privat benutzt werden. Aufgrund der Ausgestaltung des Hauses und der tatsächlichen Nutzung ist davon auszugehen, dass über die beiden eindeutig betrieblichen Räume hinaus keine überwiegend betrieblich genutzten Flächen existieren.
Dass der Vorraum und die Garderobe zu den Privaträumen zählen, ergibt sich aus folgenden Beobachtungen im Rahmen des Augenscheins vom 12.11.2024: In der Garderobe hängt das Gewand der ganzen Familie, ein betrieblicher Nutzen ist nicht ersichtlich. Der Vorraum enthält außer einem Schild mit dem Hinweis auf das Büro keine betrieblichen Anknüpfungspunkte. Da das Haus so gestaltet ist, dass die Büroräume nur über den Privatbereich des Gesellschafters erreicht werden können, gibt es auch keine Möglichkeit, den Vorraum als allgemeinen Teil zu werten, zumal ein Betreten der Büroräume durch andere Personen als den GF und seine Frau nicht vorgesehen ist (dazu siehe weiter unten).
Dass die Garage dem Privatbereich des GF zuzurechnen ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Das Interesse des Mieters daran, seine Fahrzeuge unter Dach zu verwahren und so in ein gut temperiertes, nicht von Schnee oder Eis bedecktes Auto einsteigen zu können, überwiegt deutlich gegenüber der von der Bf vorgebrachten Unterstellung der Fahrzeuge der Bf, zumal die dort abgestellten Fahrzeuge entweder dem GF im Rahmen seiner Gesamtausstattung überlassen waren oder verdeckte Ausschüttungen an den GF durch die Nutzungsüberlassung an seine Lebensgefährtin darstellten.
Im Streitzeitraum war ein Teil der Garage als privater Fitnessbereich des Gesellschafters mit dessen privaten Geräten ausgestattet. Die behauptete betriebliche Veranlassung - Herstellen der Arbeitsfähigkeit nach einem Freizeitunfall und einem Bandscheibenvorfall (dessen Qualifikation als Arbeitsunfall/Berufskrankheit nicht nachgewiesen wurde, ebensowenig wie die notwendigen Therapiemaßnahmen) - wurde nicht erwiesen bzw wird von der privaten Mitveranlassung überlagert.
Die vorhandene Werkstatteinrichtung samt Werkzeugen entspricht einer gut ausgestatteten Heimwerkerwerkstatt, auch wenn teilweise spezifisches Trockenbauerwerkzeug gelagert wird. Die Rechnung der Werkbank in der Garage 1 lautet auf den Gf, weshalb davon auszugehen ist, dass sie in seinem privaten Interesse angeschafft worden ist und das darin gelagerte Werkzeug - wie vom vorsitzenden Richter im Rahmen des Augenscheins geäußert - eine Heimwerkerausstattung darstellt.
Die von der Bf ins Treffen geführte Lagerung von Betriebsmitteln beschränkte sich auf einige Gebinde. Weder die Menge der gelagerten Betriebsmittel noch die absolute Aufgeräumtheit bei beiden Augenscheinen (der Behörde wie des Gerichts) sprechen angesichts des Umfangs der von der Bf betreuten Bauvorhaben für eine über gelegentliche Lagerung geringfügiger Vorräte hinausgehende betriebliche Nutzung. Eine die Nutzungsart beeinflussende Intensität betrieblicher Verwendung kann der Senat darin nicht erkennen.
Bei den von der Bf angeführten Vergleichsobjekten sind jeweils Garagen dabei; diese werden somit typischerweise mitvermietet.
An dieser Sichtweise ändert sich auch dadurch nichts, dass die Garage 2 als Nebengebäude im Plan gekennzeichnet ist und laut Sachverständigem ein eigenes Gebäude iSd NÖ Bauordnung darstellen kann und (vom gemeinsamen Einfahrtsportal mit Garage 1 abgesehen) statisch für sich bestehen kann. Vom äußeren Eindruck her bilden das Gebäude und die Garagen eine Einheit, zumal beide Garagentore eine konstruktiv geschlossene Einheit bilden (vgl SV-Gutachten). Die Garage 2 könnte zwar alleine stehen, wäre aber ohne das Haus nicht errichtet worden, ist also durch das Haus bedingt. Eine Trennung ergibt schon deshalb keinen Sinn, weil sie sich nur auf die angebaute Garage 2 ohne Einfahrtsportal und hausseitiger Seitenwand (hier dienen der Statik bloß Säulen) bezöge und jedenfalls nicht auf die Garage 1, die in das Wohngebäude integriert ist. Darüber hinaus ist die Frage der baulichen Trennbarkeit (einschließlich der behaupteten Absicht, einen selbständigen Baukörper zu errichten) nicht mehr entscheidungswesentlich, weil der Senat bereits die eindeutige Privatnutzung bejaht.
Die Bf wurde in der mündlichen Verhandlung am 1.4.2025 mehrfach vom Vorsitzenden darauf aufmerksam gemacht, dass die Widmung der Garage als betrieblich, allgemeiner Teil oder auch nicht betrieblicher Teil des Hauses grundsätzlich möglich erscheint und die abschließende Würdigung diesbezüglich und auch alle anderen Räume betreffend erst durch den Senat erfolgen kann.
Dass das Haus ganz nach den Wünschen des Gesellschafters errichtet worden ist, ergibt sich aus der gesamten Ausrichtung mit großzügigen Räumen, der Ausstattung mit Steinböden, weil der Gesellschafter auf diese Bodenart besonderen Wert legt, wie er bei der Besichtigung betont hat, die große Garage, die der Autoleidenschaft des Gesellschafters Rechnung trägt, über die er bei der Besichtigung gesprochen hat und die Anordnung der beiden betrieblichen Räume, die keine abgeschlossene Büroeinheit bilden, sondern über beide Stockwerke unsystematisch verteilt sind und nur über die vermieteten Teile erreichbar sind.
Dass eine Raumhöhe von 2,75 bis 3 m luxuriös und unüblich ist, ergibt sich aus der Überlegung, dass kein am Ertrag interessierter Investor erheblich höhere als von der Bauordnung geforderte Räumlichkeiten und die damit verbundenen Mehrkosten für eine Fremdvermietung in Erwägung ziehen würde. Damit entspringt auch dieses Gestaltungselement ausschließlich der Vorliebe des Gesellschafters.
Dass die Grundstücksgröße für ein Anlageobjekt unüblich ist, ergibt sich aus folgenden Anhaltspunkten: Nach der Rechtsprechung des VwGH ist zwar eine Grundstücksgröße bis zu 1.000 m² als üblich anzusehen (VwGH 24.4.2024, Ro 2022/15/0020 zu § 30 Abs 2 Z 1 EStG), doch räumt der VwGH in diesem Erkenntnis auch ein, dass Grund und Boden begrenzt sind und Bauplätze mit zunehmender Bebauung tendenziell kleiner werden. Daraus folgt, dass kommerziell genutzte Objekte im Neubau sich eher an Vorschriften über Bauplatz-Mindestgrößen orientieren, die meist bei 500 m² liegen. So gesehen ist die Entscheidung der Bf, auf einem doppelt so großen Grundstück ein Einfamilienhaus überdurchschnittlicher Größe zu errichten, nicht von Marktüberlegungen geleitet, sondern rein von dem Gedanken getragen, dem eigenen Gesellschafter ein schönes Zuhause zu geben.
Dass ein funktionierender Mietenmarkt für das von der Bf errichtete Gebäude nicht existiert, ergibt sich daraus, dass die von der Bf vorgelegten Vergleichsangebote deutlich weniger umfangreich ausgestattet und allesamt keine Neuerrichtungen sind, die Vermietung kalt und nicht "all inclusive" mit Energie, Reinigung und sonstigen Nebenkosten erfolgt. Weder für die Größe noch für die Art der Bewirtschaftung konnten von den Parteien des Verfahrens passende Vergleichsangebote vorgelegt werden. Darüber hinaus sind sämtliche Vergleichsangebote ältere Häuser, die augenscheinlich zunächst für Eigeninteressen der Bauherren errichtet worden sind und erst nach deren Eigennutzung vermietet wurden. Ein am Ertrag orientierter Investor errichtet kein großzügig dimensioniertes Einfamilienhaus, um es zu vermieten.
Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 Z 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100508/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100508.2024
- Stammnummer
- 148391
- Gültig
- 04.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF