Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0247-G/02
Sondergebühren bei einem Arzt, der nicht Dienstnehmer der auszahlenden Krankenanstalt ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0247-G/02vom 21.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, vertreten durch die Grazer
Treuhand Steuerberatung GmbH & Partner KEG, 8010 Graz,
Petersgasse 128a, vom 16. Juli 2001 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 28. Juni 2001 betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2000 sowie Festsetzung von Vorauszahlungen an
Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte im Jahr 2000
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Leiter einer Klinischen
Abteilung am Landeskrankenhaus in Graz. Daneben erklärte er Einkünfte
aus selbständiger Arbeit aus der Behandlung von Pfleglingen der
Sonderklasse (Sondergebühren). Von den Einnahmen aus der Behandlung von
Pfleglingen der Sonderklasse in Höhe von 942.305,75 S machte der Bw.
ein Betriebsausgabenpauschale von 12% geltend.
Das Finanzamt ließ den Abzug des
Betriebsausgabenpauschales nicht zu, sondern veranlagte die Sondergebühren
als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne
Steuerabzug.
Der Bw. ist an einer Universitätsklinik des
Landeskrankenhauses Graz tätig und daher Dienstnehmer des Bundes
("Bundesarzt"). Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1997 schloss er mit
der Steiermärkischen Krankenanstalten GmbH (KAGes) einen so genannten
Gebührenvertrag. Darin wurde vereinbart, dass der Bw., der als
bundesbediensteter Hochschullehrer gemäß
§ 155 Abs. 6
Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979, BGBl. Nr. 333/1979,
verpflichtet sei, ambulant oder stationär von der KAGes in Betreuung
übernommene Patienten zu untersuchen und zu behandeln bzw. an den
Untersuchungen und Behandlungen mitzuwirken, dafür aufgrund der
Bestimmungen des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG),
LGBl Nr. 78/1957, ein besonderes Entgelt (Arzthonorar) im selben
Ausmaß wie die der KAGes zugewiesenen landesbediensteten Ärzte
erhalte. Weiters wurde vereinbart, dass durch diesen Vertrag über die von
der KAGes geleisteten Zuwendungen weder ein Arbeitsverhältnis noch ein
freies Dienstverhältnis begründet werde. Das Arzthonorar werde durch
keinen Steuerabzug im Sinn des Einkommensteuergesetzes und durch keinen Abzug
von Sozialversicherungsbeiträgen geschmälert. Der Berechtigte (das ist
der Empfänger der Arzthonorare) habe die steuerrechtliche Abwicklung in
eigener Verantwortung durchzuführen.
Anlässlich einer Erhebung beim Landeskrankenhaus Graz
wurde vom Finanzamt Graz-Stadt hinsichtlich der Auszahlung der
Sondergebühren an die Bundesärzte für das Streitjahr die folgende
Vorgangsweise festgestellt: Aufgrund der mit Wirksamkeit ab
1. Jänner 1997 abgeschlossenen Gebührenverträge
vertritt die KAGes die Ansicht, dass die an die Bundesärzte geleisteten
Arzthonorare Zuwendungen von dritter Seite seien und behält von diesen
Beträgen daher keine Lohnsteuer ein bzw. stellt für diese Arzthonorare
keine Lohnzettel aus. Der KAGes werden von den einzelnen Kliniken die von den
Ärzten erbrachten Leistungen bekannt gegeben. Die KAGes stellt den
Patienten bzw. deren Versicherungen diese Leistungen in Rechnung. Die Namen der
Ärzte, die die abgerechneten Leistungen erbracht haben, scheinen auf den
Rechnungen nicht auf. Nach Eingang der Zahlungen behält die KAGes den auf
die Krankenanstalt entfallenden Teil zurück und verteilt den anderen Teil
auf die Kliniken. In einem Begleitschreiben der KAGes werden die auf die
einzelnen Ärzte entfallenden Anteile ausgewiesen. Diese Anteile ermittelt
die KAGes aufgrund der ihr von den Kliniken gemeldeten, auf jeden Arzt
entsprechend seiner fachlichen Qualifikation und Leistung entfallenden
Punkteanzahl. Die Auszahlung an die Ärzte erfolgt schließlich durch
die jeweilige Klinik.
Im Berufungsverfahren wird vorgebracht, bereits im
Dezember 1996 sei der Bw. von der KAGes aufgefordert worden, mit
Wirksamkeit ab 1. Jänner 1997 einen Gebührenvertrag
abzuschließen, weil es ohne diesen Vertrag zu keiner Auszahlung von
Sondergebühren kommen könne. Nach der Unterfertigung dieses Vertrages
habe der Bw. seine Sondergebühren ab dem Jahr 1997 wieder abzugsfrei
ausbezahlt bekommen und diese gegenüber dem Finanzamt als Einkünfte
aus selbständiger Arbeit unter Abzug des gesetzlichen
Betriebsausgabenpauschales von 12% erklärt. Wie schon in den Jahren davor,
sei die Veranlagung erklärungsgemäß durchgeführt worden.
Auch eine abgabenbehördliche Prüfung für die Jahre 1993 bis 1996
habe keine Beanstandungen ergeben. Erst im Jahr 2000 habe der Bw. einen
Erhebungsbogen der gewerblichen Sozialversicherung zwecks Pflichtversicherung
erhalten. Daraufhin habe er ein Schreiben der Ärztekammer erhalten, in dem
ausgeführt worden sei, dass er seine Sondergebühren vermutlich
irrtümlich als Einkünfte aus selbständiger Arbeit erklärt
habe. Tatsächlich seien diese als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit zu erklären. Erst in der Folge habe die
Finanzbehörde ihre rechtliche Auffassung betreffend die Zuordnung der
Sondergebühren zu den einzelnen Einkunftsarten geändert. Der vom Bw.
abgeschlossene Gebührenvertrag spreche von Gebühren, einem
Berechtigten, einem Entgelt (Arzthonorar) sowie von geleisteten Zahlungen.
Keiner dieser Begriffe komme im Bereich der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit vor. Weiters werde ausdrücklich betont, dass
es sich weder um ein Arbeitsverhältnis, noch um ein freies
Dienstverhältnis handle. Das vereinbarte Arzthonorar werde durch keinen
Steuerabzug im Sinn des Einkommensteuergesetzes und keinen Abzug von
Sozialversicherungsbeiträgen geschmälert. Der Berechtigte habe die
Versteuerung in eigener Verantwortung vorzunehmen. Auch diese Bestimmungen
fänden im Lohnsteuerbereich keinen gesetzlichen Niederschlag. Nach der
derzeitigen Gesetzeslage gäbe es nur zwei Möglichkeiten. Entweder die
Sondergebühren seien Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
ermöglichten den Abzug pauschaler Betriebsausgaben und unterlägen der
Einkommensteuer oder sie seien Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit, erlaubten Werbungskosten und unterlägen dem Lohnsteuerabzug seitens
des Dienstgebers. Im zweiten Fall müsste ein steuerrechtlich
anzuerkennendes Dienstverhältnis hinsichtlich der Sondergebühren
vorliegen, was durch den Gebührenvertrag aber ausgeschlossen sei. Die
Sondergebühren als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die
nicht lohnsteuerpflichtig sind, zu behandeln, sei keinesfalls zutreffend. Die
Sondergebühren seien nach dem Einkommensteuerrecht vielmehr Einkünfte
aus selbständiger Arbeit, weil sie aufgrund einer Werkvertragsverpflichtung
erzielt werden. Entlohnt werde der Bw. ausschließlich von seinem
Dienstgeber (Bund). Nur diese Bezüge stellten Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit dar. Die Sondergebühren hingegen seien
Entgelte (nicht Arbeitslohn) aus freiberuflicher Arzttätigkeit, weil sie
nicht vom Dienstgeber (Bund), sondern letztlich vom Patienten bezahlt werden.
Die in der Berufungsvorentscheidung zitierten Bestimmungen der
§§ 36 - 38a KALG regelten lediglich die Abwicklung der
technischen, organisatorischen und rechnerischen Vorgänge und könnten
daher keinesfalls für die Zuordnung der Einkünfte in steuerlicher
Hinsicht maßgebend sein. Als weiteres Indiz für die Rechtsauffassung
des Bw. sei auch die Bestimmung des § 38a KALG zu sehen, wonach
das Arzthonorar weder ruhegenussfähiger Monatsbezug, noch
anspruchsbegründende Nebengebühr im Sinn der gehalts- und
pensionsrechtlichen Vorschriften sei. Hinsichtlich der für die
Finanzbehörde entscheidenden Frage, ob das Krankenanstaltenrecht einen
Honoraranspruch des Arztes gegenüber dem Patienten gewähre, stehe wohl
eindeutig fest, dass nicht die KAGes die Mittel für die Sondergebühren
aufbringe, sondern die Patienten über die Privatversicherungen durch ihre
Prämienzahlungen. Die KAGes sei dabei nur zwischengeschaltet, weil es
organisatorisch ineffizient wäre, wenn der Arzt jeden Patienten selbst
abrechnen würde und die Verrechnung der Anstaltsgebühren wäre dem
Arzt wohl auch nicht zumutbar. Der Arzt sei aber insoweit zur Mithilfe bei der
Abrechnung verpflichtet als er dem Rechtsträger der Krankenanstalt seine
für die Ermittlung der Arztgebühren erbrachten Leistungen bekannt zu
geben habe. Auch daraus sei ersichtlich, dass der Arzt gegenüber dem
Patienten und nicht gegenüber der KAGes einen Honoraranspruch habe. In der
Berufungsvorentscheidung werde auch ausgeführt, dass die
Sondergebühren von der KAGes im eigenen Namen vereinnahmt würden.
Gemäß
§ 36 KALG dürfen die Sondergebühren
von der KAGes eingehoben werden, um sie nach Abzug der Anstaltsgebühren an
die betreffenden Ärzte weiterzuleiten. Im Gesetz stehe aber kein Wort von
"im eigenen Namen". Wenn die KAGes die Sondergebühren tatsächlich im
eigenen Namen vereinnahmen würde, würden diese in ihr
Betriebsvermögen fließen und die Auszahlung an die Ärzte
wäre eine Betriebsausgabe, entweder in Form von Arbeitslohn oder von
Entgelt für Fremdarbeit. Im Fall von Arbeitslohn müsste die KAGes
Lohnsteuer einbehalten, im Fall von Entgelt für Fremdarbeit würde der
Empfänger Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen.
Tatsächlich sei die KAGes aber nur eine aus steuerlich nicht relevanten
Gründen zwischengeschaltete Clearingstelle zur effizienten Berechnung und
Verteilung der Sondergebühren. Nicht gefolgt werden könne der
Einstufung der Sondergebühren als Arbeitslohn von dritter Seite, weil es im
§ 25 EStG 1988 keinen Punkt gäbe, dem die
Sondergebühren zugeordnet werden könnten. Die vom
Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fälle (VwGH vom 19.1.1984, 83/15/0113;
und VwGH vom 19.1.1984, 83/15/0114) hätten stets nur Primar- und
Assistenzärzte betroffen, die in einem direkten Dienstverhältnis zu
einer Krankenanstalt gestanden seien und die Sondergebühren direkt von der
Krankenanstalt als ihrem Dienstgeber ausbezahlt erhalten haben. Die
langjährige Verwaltungspraxis, die die Sondergebühren stets den
Einkünften aus selbständiger Arbeit zuordnete, stehe daher weder mit
§ 22 Z 1 lit. b EStG 1988, noch mit der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes im Widerspruch. Auch aus den
Lohnsteuerrichtlinien 1999 und den Einkommensteuerrichtlinien 2000
lasse sich nichts Gegenteiliges ableiten, weil sich die
Lohnsteuerrichtlinien 1999 nur auf Primar- und Assistenzärzte
beziehen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehen, und
die Einkommensteuerrichtlinien 2000 die Frage, ob die entsprechenden
Ausführungen auch für Hochschullehrer als Bundesbedienstete, die in
keinem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehen, herangezogen werden
können, unbeantwortet lassen. § 22 Z 1 lit. b
EStG 1988 biete jedenfalls keine Grundlage für eine Änderung der
Verwaltungspraxis ab dem Jahr 1997. Da der Bw. nur mit dem Bund, nicht aber
mit der KAGes ein Dienstverhältnis habe, könne er von der KAGes auch
keinen Arbeitslohn von dritter Seite beziehen. Wäre es Arbeitslohn von
dritter Seite, so müsste die KAGes als Dienstgeber die ausbezahlten
Entgelte als Bezüge aus einem bestehenden Dienstverhältnis bzw. als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dem Lohnsteuerabzug
unterwerfen. Die KAGes zahle ihm jedoch lediglich als "Clearingstelle" ein
Arzthonorar aus, das auf einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis, und zwar
auf dem Versicherungsvertrag des Patienten mit seiner Privatversicherung,
beruhe. Da der mit der KAGes abgeschlossene Gebührenvertrag eindeutig ein
Werkvertrag sei, seien die von der KAGes erhaltenen Entgelte bei ihm
zwangsläufig Einkünfte aus selbständiger Arbeit, und zwar
Einkünfte, die ganz allgemein unter § 22 Z 1 lit. b,
zweiter Teilstrich, EStG 1988 und nicht unbedingt unter § 22
Z 1 lit. b, letzter Satz, EStG 1988 fallen müssten. Zu
bedenken sei auch, dass die KAGes von den Versicherungen nicht Entgelte, sondern
Anstaltsgebühren und Arztgebühren einhebe. Da die Arztgebühren
als Sondergebühren dem Arzt zustehen, könnten diese von der KAGes
überhaupt nicht im eigenen Namen vereinnahmt werden, sondern stellten bei
der KAGes stets nur Durchläufer dar. Der Honoraranspruch des Arztes sei
nicht Ausfluss einer Wohltat der KAGes, sondern hänge von der Anzahl der
Patienten bzw. von den durch den Arzt erbrachten Leistungen, die auf
Vorschreibungsblättern detailliert aufgelistet werden, ab. Insofern als die
Höhe seines Honorars ua. von der Anzahl der Patienten abhänge, trage
der Arzt auch ein Unternehmerrisiko. Weiters unterliege es der unternehmerischen
Dispositionsfreiheit des Bw., ob er den ihm von der KAGes vorgelegten
Gebührenvertrag unterzeichne. Zusammenfassend ergäbe sich somit, dass
die Sondergebühren auf keinen Fall Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit sein könnten, weil sie nicht unter
§ 25 EStG zu subsumieren seien, während alle Faktoren für
eine Zuordnung zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit
sprächen. Insbesondere die Tatsache, dass die Sondergebühren nicht dem
Lohnsteuerabzug unterworfen worden seien, spräche für
sich.
In einer in einem vergleichbaren Fall abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung brachte der steuerliche Vertreter des Bw.
ergänzend vor, seiner Ansicht nach liegen zwei Rechtsverhältnisse,
nämlich ein Dienstvertrag und ein Werkvertrag, vor. Daraus ergebe sich auch
die Zuordnung der Einkünfte zu einerseits solchen aus
nichtselbständiger Arbeit und andererseits solchen aus selbständiger
Arbeit. Der Dienstvertrag bestehe zwischen dem Bw. und dem Bund. Mit der KAGes
habe der Bw. hingegen einen Werkvertrag abgeschlossen. Darin verpflichte sich
die KAGes, dem Bw. ein monatliches Entgelt als Arzthonorar zu bezahlen. Der Bw.
habe die Wahl gehabt, den Werkvertrag zu unterschreiben oder nicht, worin eine
unternehmerische Dispositionsfreiheit und dementsprechend ein Unternehmerrisiko
zu sehen seien. Ein weiterer Hinweis auf das Vorliegen eines Werkvertrages als
Zielschuldverhältnis im Gegensatz zum Dienstvertrag als
Dauerschuldverhältnis sei auch die Abhängigkeit des Arzthonorars von
der Anzahl der zu betreuenden Patienten. Im Vertrag zwischen dem Bw. und der
KAGes werde festgehalten, dass mit diesem Vertrag weder ein
Arbeitsverhältnis, noch ein freies Dienstverhältnis begründet
werde und das Arzthonorar durch keinen Steuerabzug und keinen Abzug von
Sozialversicherungsbeiträgen geschmälert werde. Es liege somit ein
klassischer Werkvertrag vor. Dieser führe im vorliegenden Fall zu
Einkünften gemäß
§ 22 Z 1 lit. b,
erster Satz, zweiter Teilstrich,
EStG 1988. Bei den im § 22 Z 1 lit. b,
zweiter Satz, EStG 1988 genannten
Sondergebühren könne es sich nur um solche handeln, die Dienstnehmer
einer Krankenanstalt von dieser neben ihren Dienstbezügen erhalten.
Gäbe es diese Spezialnorm nicht, so hätten Dienstnehmer einer
Krankenanstalt in keinem Fall Einkünfte aus selbständiger Arbeit, denn
gemäß den Änderungen bei der Auszahlung von Arzthonoraren ab dem
Jahr 1997 werden für Bedienstete der KAGes und für
Landesbedienstete die zu verteilenden Sondergebühren im Weg der
Lohnverrechnung ausbezahlt. Sollten die Sondergebühren von der
Krankenanstalt nicht im eigenen Namen vereinnahmt werden, sei der zweite Satz
der zitierten Gesetzesstelle anzuwenden. Im vorliegenden Fall könnten die
Sondergebühren daher nur § 22 Z 1 lit. b,
erster Satz, zweiter Teilstrich,
EStG 1988 zugeordnet werden und stellten daher Einkünfte aus
selbständiger Arbeit dar. Bei Anwendung dieser Bestimmung sei es auch nicht
relevant, ob der Arzt einen Honoraranspruch gegenüber dem Patienten habe.
Die Sondergebühren seien auch kein "Arbeitslohn von dritter Seite", weil
die Tätigkeit für die KAGes aufgrund eines Werkvertrages ausgeübt
werde und die daraus erzielten Einkünfte daher nur Einkünfte aus
selbständiger Arbeit sein könnten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Den Ausführungen des steuerlichen Vertreters wird
zunächst entgegen gehalten, dass der zwischen dem Bw. und der KAGes
abgeschlossene Gebührenvertrag nur regelt, dass dem Bw. ein besonderes
Entgelt in jener Höhe zusteht, das auch einem leitenden Arzt, der
Bediensteter des Landes Steiermark ist, zustünde. Nicht geregelt wird im
Gebührenvertrag, welche Leistungen der Arzt für das besondere Entgelt
zu erbringen hat. Zur Erbringung der entsprechenden Leistungen, nämlich der
Untersuchung und Behandlung der ambulant oder stationär von der KAGes in
Betreuung übernommenen Patienten, ist der Bw. bereits aufgrund seiner
Stellung als bundesbediensteter Hochschullehrer gemäß
§ 155
Abs. 6 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, somit aufgrund seines
Dienstverhältnisses, verpflichtet. Auf diese Bestimmung weist der
Gebührenvertrag lediglich hin. Damit sind aber auch die Ausführungen
des steuerlichen Vertreters, der Bw. habe die Wahl gehabt, den Vertrag mit der
KAGes zu unterschreiben oder nicht, worin eine unternehmerische
Dispositionsfreiheit des Bw. zu sehen sei, relativiert. Hätte der Bw. den
Gebührenvertrag mit der KAGes nicht unterschrieben, hätte er die
genannten Leistungen aufgrund seines Dienstverhältnisses dennoch erbringen
müssen, allerdings ohne das besondere Entgelt von der KAGes dafür zu
erhalten. Die Behauptung, der Bw. habe mit der KAGes einen "klassischen
Werkvertrag" abgeschlossen, aufgrund dessen er Einkünfte aus
selbständiger Arbeit im Sinn des § 22 Z 1 lit. b,
erster Satz, zweiter Teilstrich, EStG 1988 erziele, entspricht somit nicht
den Tatsachen.
Der Inhalt der Tätigkeit, für die der Bw. die im
Gebührenvertrag vereinbarten Entgelte erhält, nämlich die
Untersuchung und Behandlung von Patienten an seinem Arbeitsplatz unter
Inanspruchnahme der Personal- und Sachleistungen seines Arbeitgebers, spricht
eindeutig für das Vorliegen von Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit. Ein gewichtiger Hinweis auf die Erbringung von Leistungen im Rahmen
eines Dienstverhältnisses ist ua. die Tatsache, dass jemand die mit seiner
Tätigkeit verbundenen Kosten nicht zu tragen hat (vgl. VwGH 19.1.1984,
83/15/0113 und 83/15/0114). Auch die Tatsache, dass die Höhe der
Sondergebühren, die der Bw. erhält, von der Anzahl der Patienten
abhängt, die er behandelt, führt nicht zwingend zu einem
Unternehmerrisiko und damit zu Einkünften aus selbständiger Arbeit,
weil auch in vielen Dienstverhältnissen (zB bei Provisionsvertretern) die
Möglichkeit besteht, die Höhe der Einnahmen durch die eigene
Tüchtigkeit zu beeinflussen.
Erst aufgrund der Sonderregelung des § 22
Z 1 lit. b EStG 1988 zählen die Entgelte der Ärzte
für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich
ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer
Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden, zu den Einkünften aus
freiberuflicher Tätigkeit. Erst aufgrund dieser Bestimmung ist eine
Zuordnung der Einkünfte des Bw. unter die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit überhaupt denkbar, wobei es darauf ankommt, ob
die Krankenanstalt die Entgelte im eigenen Namen oder im fremden Namen (dh. im
Namen des behandelnden Arztes) vereinnahmt.
Gemäß
§ 27 Abs. 1 des
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957,
in der für die Streitjahre anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 751/1996, sind mit den LKF-Gebühren oder den
Pflegegebühren, unbeschadet der für den vorliegenden Fall nicht
relevanten Bestimmungen des Abs. 2 und § 27a, alle Leistungen der
Krankenanstalt abgegolten. Gemäß
§ 27 Abs. 4
lit. a KAKuG in der für die Streitjahre anzuwendenden Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 751/1996 ist durch die Landesgesetzgebung zu
bestimmen, ob und welche weiteren Entgelte in der Sonderklasse neben den
LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren eingehoben werden können.
Ein anderes als das gesetzlich vorgesehene Entgelt darf von Pfleglingen oder
ihren Angehörigen nach § 27 Abs. 5 KAKuG in der für die
Streitjahre anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 751/1996 nicht eingehoben werden.
Das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz (KALG),
LGBl. Nr. 66/1999 (W V), trifft dazu in der für die Streitjahre
geltenden Fassung die folgenden Regelungen:
Gemäß
§ 36 Abs. 1 lit. a
KALG, LGBl. Nr. 66/1999, dürfen vom Träger der
Krankenanstalt als Sondergebühren eingehoben werden: in der
Sonderklasse neben den Pflegegebühren (Pflegegebührenersätzen)
für operative Eingriffe und sonstige zur Behandlung oder zu diagnostischen
Zwecken erforderlichen Verrichtungen, insbesondere auch für Untersuchungen,
röntgendiagnostische und strahlentherapeutische Leistungen sowie
physikalische Leistungen, Anstaltsgebühren und
Arztgebühren.
Für die Untersuchung und Behandlung in der
Sonderklasse können gemäß
§ 37 Abs. 2 KALG,
LGBl. Nr. 66/1999, vom Träger der Krankenanstalten
Arztgebühren verlangt werden. Die für die Ermittlung der
Arztgebühren zugrunde liegenden Leistungen der Sonderklasse sind
gemäß
§ 37 Abs. 3 KALG, LGBl. Nr. 66/1999,
von den Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- und Departmentleitern dem
Träger der Krankenanstalten bekannt zu geben. Von diesem sind sodann die
Arztgebühren gleichzeitig mit den Anstaltsgebühren vorzuschreiben und
einzubringen.
Die Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse
und die Zuschläge hierzu in der Sonderklasse sowie die Sondergebühren
sind gemäß
§ 38 Abs. 3 KALG,
LGBl. Nr. 66/1999, von der Landesregierung durch Verordnung
festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. Gemäß
§ 38 Abs. 6 KALG, LGBl. Nr. 66/1999, darf ein anderes
als das gesetzlich vorgesehene Entgelt (§§35 bis 37a und 39) durch die
Krankenanstalt von den in Anstaltspflege genommenen Personen, ihren
Angehörigen oder den sonstigen Kostenträgern nicht eingehoben
werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18.3.2004,
2001/15/0034, ausgeführt hat, biete diese Rechtslage keine Anhaltspunkte
für die Annahme unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen dem Patienten, der
für seinen Krankenhausaufenthalt eine höhere Gebührenklasse
gewählt habe, und dem Vorstand der betreffenden Krankenhausabteilung. Vor
dem Hintergrund dieser Rechtslage sei vielmehr davon auszugehen, dass diese
Rechtsvorschriften den Träger des Krankenhauses verpflichteten, die in Rede
stehenden Sondergebühren im eigenen
Namen einzuheben. Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof aus,
wenn nicht Feststellungen dahingehend getroffen werden, dass der Träger des
Krankenhauses die Sondergebühren diesen Vorschriften
widersprechend im Namen des jeweiligen
Arztes eingehoben habe oder dass der Arzt die als Sondergebühren
bezeichneten Entgelte unmittelbar von den Patienten eingefordert und erhalten
habe, dürfe die Abgabenbehörde
die Sondergebühren überhaupt nicht zu den Einkünften aus
selbständiger Arbeit zählen und den Abgabepflichtigen insoweit nicht
als Unternehmer behandeln.
Im gegenständlichen Fall gibt es weder einen Hinweis
darauf, dass die KAGes die Sondergebühren diesen Vorschriften
widersprechend im Namen des jeweiligen Arztes eingehoben, noch dass der Bw.
Sondergebühren unmittelbar von den Patienten eingefordert und erhalten
habe. Die KAGes betonte in einem aufgrund eines Auskunftsersuchens in einem
vergleichbaren Fall verfassten Schreiben vom 29. Jänner 2001
vielmehr, dass die Entgelte für die Behandlung von Patienten in der
Sonderklasse (Anstalts- und Arztgebühren) entsprechend den Regelungen des
Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes vom Rechtsträger (KAGes)
vereinnahmt und nach den gebührenrechtlichen Modalitäten zur
Verteilung gebracht werden. Auch der Bw. behauptet hinsichtlich der Verrechnung
der Sondergebühren nichts Gegenteiliges. Er vertritt in diesem Zusammenhang
jedoch die Ansicht, die KAGes sei nur eine aus steuerlich nicht relevanten
Gründen zwischengeschaltete Clearingstelle zur effizienten Berechnung und
Verteilung der Sondergebühren. Damit ist der Bw. jedoch nicht im Recht. Die
KAGes vereinnahmt die Sondergebühren vielmehr im eigenen Namen. Die Namen
der Ärzte scheinen auf den Rechnungen, die an die Patienten bzw. an deren
Versicherungen gelegt werden - unbestrittenermaßen - nicht einmal auf. Der
Bw. hat nur gegenüber der KAGes einen Anspruch auf Ausbezahlung des ihm
zustehenden Anteils an den vereinnahmten Sondergebühren. Unmittelbare
vertragliche Beziehungen des Bw. zu den einzelnen Patienten oder deren
Versicherungen bestehen hingegen nicht.
Wie bereits ausgeführt wurde, erbringt der Bw. als
bundesbediensteter Arzt die Leistungen, für die er das besondere Entgelt
von der KAGes erhält, nicht aufgrund eines Werkvertrages mit der KAGes,
sondern im Rahmen seines Dienstverhältnisses. Das genannte Entgelt von der
KAGes erhält er daher in Form von Arbeitslohn von dritter Seite. Der
Begriff "Arbeitslohn von dritter Seite" bringt dabei zum Ausdruck, dass es sich
um ein Entgelt handelt, das dem Berechtigten zwar für eine im Rahmen seines
Dienstverhältnisses ausgeübte Tätigkeit zusteht, das ihm jedoch
nicht von seinem (bzw. von einem seiner) Arbeitgeber, sondern von einer dritten
Person (in diesem Fall von der KAGes) ausbezahlt wird. Dieser Begriff ist im
Steuerrecht seit Jahrzehnten geläufig (vgl. zB Steiner, Die
abgabenrechtliche Behandlung der Honorare anstaltsbediensteter Ärzte, in
ÖStZ 1992/5, 76, der in diesem Zusammenhang sogar auf Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 1960 und davor verweist). Da dieses
Entgelt nicht von einem Arbeitgeber ausbezahlt wird, unterliegt es auch nicht
dem Lohnsteuerabzug, sondern ist im Weg der Veranlagung steuerlich zu erfassen.
Diese Art der Besteuerung ändert an der Qualifikation der Entgelte als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit jedoch nichts.
Für das Vorliegen von Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit spricht auch, dass die Zuordnung der Entgelte
für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse zu den Einkünften
aus selbständiger bzw. aus nichtselbständiger Arbeit nach der
Rechtslage (§ 22 Z 1 lit. b EStG 1988) davon
abhängt, wie die Entgelte von der Krankenanstalt abgerechnet werden. Da die
Abrechnung dieser Entgelte im Bereich der KAGes immer in der gleichen Weise
erfolgt, unabhängig davon, wer der behandelnde Arzt war, kann es auch
für die Zuordnung der Entgelte zu den Einkünften aus
selbständiger bzw. nichtselbständiger Arbeit - entgegen der
Ansicht des Bw. - nicht darauf ankommen, ob der behandelnde Arzt beim Bund, beim
Land oder bei der KAGes angestellt ist.
Aus diesem Grund sind auch die Hinweise des steuerlichen
Vertreters des Bw., die Rechtsprechung sowie die Richtlinien beziehen sich nur
auf Ärzte, die bei der die Entgelte auszahlenden Krankenanstalt angestellt
seien, nicht zielführend. Die Aussagen in den bereits genannten
Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VwGH 18.3.2004,
2001/15/0034) sind vielmehr auch für den vorliegenden Fall von Bedeutung.
Die Rechtslage im universitären Bereich unterscheidet sich von jener, die
in den Fällen anzuwenden war, die den bereits genannten Erkenntnissen
zugrunde lagen, nur insofern, als es dem Bw. als Leiter einer Klinischen
Abteilung gemäß
§ 46 Abs. 1 KAG in der für die
Streitjahre anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 801/1993 gestattet ist, mit Pfleglingen der Sonderklasse und
mit Personen, die auf eigene Kosten ambulant behandelt werden, unbeschadet der
Verpflichtung dieser Personen zur Entrichtung der Pflege- und
Sondergebühren ein besonderes Honorar zu vereinbaren, wenn diese Personen
auf ihren Wunsch durch den Klinikvorstand oder den Leiter der Klinischen
Abteilung persönlich behandelt werden. Um solche gesondert vom Bw. mit
einzelnen Patienten vereinbarte Honorare handelt es sich bei den im
gegenständlichen Fall strittigen Sondergebühren jedoch
nicht.
Graz, am 21.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 155 Abs. 6 BDG 1979, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979
- § 27 KAKuG, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957
- § 36 Abs. 1 Stmk. KALG 1999, Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz 1999, LGBl. Nr. 66/1999
- § 37 Stmk. KALG 1999, Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz 1999, LGBl. Nr. 66/1999
- § 38 Stmk. KALG 1999, Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz 1999, LGBl. Nr. 66/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0247-G/02
- Stammnummer
- 14811
- Gültig
- 21.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF