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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100159/2022

Mangelnde Begründung im Aufhebungsbescheid; außergewöhnliche Belastungen Medikamente

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100159/2022vom 07.05.2025Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Dr. Helga Woschank, den Richter Mag. Volker Mayer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Herwig Draxler und Martin Thoma, MBA in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 13. September 2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 04. August 2021 und 10. August 2021 betreffend Aufhebung § 299 BAO / ESt 2014, Aufhebung § 299 BAO / ESt 2015, Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 und Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 Steuernummer ***BF1StNr1*** in Anwesenheit der Schriftführerin Melanie Bleikolb zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 und der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 werden gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden insofern abgeändert, als sie im Spruch zu lauten haben: Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2014 festgesetzt mit: -1.290 € Bisher war vorgeschrieben: -1.387 € Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2015 festgesetzt mit: -1.467 € Bisher war vorgeschrieben: -1.054 € II. Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides des Jahres 2014 gem. § 299 BAO und die Beschwerde gegen den Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides des Jahres 2015 gem. § 299 BAO werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern (Berechnungsblatt ./A und Berechnungsblatt ./B) zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 10. August 2021 wurde der Einkommensteuerbescheid des Jahres 2015 gemäß § 299 BAO aufgehoben. Mit Bescheid vom 4. August 2021 wurde der Einkommensteuerbescheid des Jahres 2014 gemäß § 299 BAO aufgehoben. Begründend verwies die belangte Behörde (lediglich) auf den Gesetzestext des § 299 BAO. Mit Bescheid vom 4. August 2021 wurde die Einkommensteuer des Jahres 2014 von der belangten Behörde neu festgesetzt. Mit Bescheid vom 10. August 2021 wurde von der belangten Behörde die Einkommensteuer des Jahres 2015 neu festgesetzt. In der sehr detaillierten Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass Fahrtenbuchaufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten müssten und auf ihre materielle Richtigkeit überprüfbar sein müssten. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch müsse zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Neben Datum und Fahrtzielen seien auch der aufgesuchte Kunde, Geschäftspartner oder konkrete Gegenstand der beruflichen Verrichtung anzuführen. Die zu erfassenden Fahrten müssten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Aus den vorgelegten Unterlagen sei für die belangte Behörde zu schließen, dass das Fahrtenbuch nachträglich erfasst worden sei. Adressangaben würden ebenso fehlen, wie die politischen Fahrtzwecke. Ortsangaben ohne identifizierbare Adresse würden eine Überprüfung der durchgeführten Fahrten auf ihre materielle Richtigkeit unmöglich machen. Die Angaben seien mangelhaft und als Nachweis der steuerlichen Anerkennung der Kosten nicht tauglich. Aus diesem Grunde seien auch die Differenztaggelder nicht zu gewähren. Andere geltend gemachte Werbungskosten würden Kosten der gewöhnlichen Lebensführung betreffen. Bei den beantragten Apothekenkosten seien etliche weder als Behinderung noch als Krankheitskosten zu berücksichtigen. Zu den steuerlich geltend gemachten Aufwendungen stellte die belangte Behörde weiters fest, dass Wasserfilteranlagen nicht absetzbar seien, da keine ärztliche Verordnung vorgelegt worden sei. Viele der vorgelegten Rechnungen seien auch nicht lesbar. Mit Beschwerde vom 13. September 2021 begehrte die beschwerdeführende Partei die Aufhebung des Aufhebungsbescheides betreffend Einkommensteuer 2014, die Aufhebung des Aufhebungsbescheides betreffend Einkommensteuer 2015, sodass die ursprünglichen Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 wieder in Rechtskraft gelangen, sowie betreffend den Einkommensteuerbescheid 2014 und den Einkommensteuerbescheid 2015 die Berücksichtigung von Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen, wie sie im aufgehobenen Erstbescheid gewährt worden sind. Begründend verwies die beschwerdeführende Partei in ihrem ergänzenden Schreiben vom 8. Oktober 2021 hierbei auf die nach ihrer Ansicht vollständige Übermittlung von Belegnachweisen sowie auf eine ausführliche Beschwerdebegründung durch den Beschwerdeführer selbst. Von der beschwerdeführenden Partei wurden hierfür Unterlagen vorgelegt, die als Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens gelten sollten. Zur begehrten Aufhebung der Einkommensteuerbescheide führte die beschwerdeführende Partei grundsätzlich aus, dass die Abgabenbehörde in ihrem Aufhebungsbescheid keine Gründe angeführt hätte, in welchen Punkten sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erwiesen hätte. Nach Ansicht des Beschwerdeführers reiche eine Zitierung der erforderlichen Gesetzesstelle als Bescheidbegründung nicht aus. Ebenso würde auch die erforderliche Ermessensübung der Behörde im angefochtenen Bescheid nicht erwähnt werden. Da in den Vorjahren Werbungskosten grundsätzlich anerkannt worden seien, verwies der Beschwerdeführer ausdrücklich noch auf den Grundsatz des Treu- und Glaubens. Durch Beschwerdevorentscheidung vom 14. Oktober 2021 wurde von der belangten Behörde die Beschwerde über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2014 gemäß § 299 BAO als unbegründet abgewiesen. Am selben Tag wurde von der belangten Behörde ebenso mittels Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2015 als unbegründet abgewiesen. Ausführend erklärte die belangte Behörde, dass aus der Begründung der beiden miteinander verbundenen Bescheide (Aufhebungsbescheid und neuer Sachbescheid) in der Zusammenschau erkennbar sei, worauf die Aufhebung gestützt werde. Wegen der engen rechtlichen Verknüpfung des Aufhebungsbescheids mit dem neuen Sachbescheid sei durch das bloße Fehlen eines Verweises in der Begründung des Aufhebungsbescheides auf den neuen Einkommensteuerbescheid kein inhaltlicher Mangel erblickbar. Im Hinblick auf die Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung war dem Prinzip der Rechtmäßigkeit vor dem Prinzip der Rechtssicherheit ein Vorrang einzuräumen, da die Auswirkungen der Rechtswidrigkeit nicht unerheblich seien. Bereits in den Vorjahren sei von den Sachbearbeitern immer wieder explizit auf Verfehlungen, Fehleinschätzungen und unzureichende Aufzeichnungen hingewiesen worden und wären auch 2012 und 2013 massive Kürzungen erfolgt. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Hinweis auf den Grundsatz von Treu und Glauben führe daher ins Leere. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. November 2021 wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 und den Einkommensteuerbescheid 2015 als unbegründet abgewiesen. In der ausführlichen Begründung des Bescheides erläuterte die belangte Behörde im Wesentlichen, dass aus den übermittelten Aufzeichnungen zum Fahrtenbuch keine exakten Kilometerberechnungen ableitbar seien. Es sei nicht klar, von wo weggefahren und wohin gefahren worden sei. Nachweise der Kosten für das Heimbüro und den PC-Arbeitsplatz seien nicht ausreichend erbracht worden. Bestätigungen über die Dauermedikamente seien erst in späteren Jahren erbracht worden und beträfen nicht die streitgegenständlichen Jahre, ebenso wenig die vorgewiesene Behinderung in der Höhe von 80 %, die so wie die vorgelegte Dauermedikation aus dem Jahr 2020 stamme. Andere Medikationen würden nicht den Krankheit-oder Behindertenbereich betreffen. Es lägen insbesondere keine ärztlichen Verordnungen vor. Auch der augenärztliche Befund betreffe das Jahr 2019 und somit nicht die streitgegenständlichen Jahre. Andere fachärztliche Stellungnahmen wiederum würden nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stehen. Weitere geltend gemachte Aufwendungen seien bereits in der Vergangenheit nicht gewährt worden, oder seien als Kosten der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig. Bei den außergewöhnlichen Belastungen fänden sich ebenfalls Aufwendungen, die der Lebensführung zuzuordnen seien und für die keine ärztlichen Verordnungen oder ein medizinischer Behandlungsplan vorliege. Mit Vorlageantrag vom 11. November 2021 begehrte der Beschwerdeführer die Entscheidung über seine Beschwerden betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2014 und 2015 durch das Bundesfinanzgericht und stellte den Antrag auf Entscheidung durch den Senat. Er führte hierin zusammengefasst aus wie in der Beschwerde und rügte die Rechtsmangelhaftigkeit des Aufhebungsbescheides, da diesem jegliche Begründung zur fehlenden Rechtsrichtigkeit des ursprünglichen Bescheides fehle als auch, dass die Begründung zur vorgenommenen Ermessensübung zur Aufhebung gänzlich fehle. Nach ständiger Rechtsprechung müssten in der Bescheidbegründung von Aufhebungsbescheiden die Aufhebungsgründe enthalten sein und er verwies zum Beweis hierzu auf ein Erkenntnis des UFS. Mit Datum vom 09. Dezember 2021 wurde vom Beschwerdeführer mit Vorlageantrag die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 durch das Bundesfinanzgericht begehrt. Er verwies darin insbesondere auf eine vom Beschwerdeführer erbrachte Gegendarstellung und weitere Beilagen. Zusammengefasst führte er in dieser sehr ausführlichen und detaillierten Gegendarstellung erläuternd aus, wie die Aufzeichnungen zu den strittigen Fahrten von ihm erfolgten und erläuterte näher sein Vorbringen zu den außergewöhnlichen Belastungen. Es wurden hierbei unter anderem von ihm seine Krankheitsgeschichte erklärt und die Entwicklung der Behinderung sowie die geltend gemachten Werbungskosten dargelegt. Im Vorlagebericht beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerden gegen die Aufhebung der Bescheide nach § 299 BAO. Bezogen auf die Einkommensteuer des Jahres 2014 beantragte die belangte Behörde nunmehr die Berücksichtigung von Werbungskosten in der Höhe von € 189,56. Weiters die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen ohne Selbstbehalt i.H.v. € 628,20 sowie von außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt i.H.v. € 1654,61. Bezogen auf die Einkommensteuer des Jahres 2015 beantragte die belangte Behörde die Berücksichtigung von Werbungskosten in der Höhe von € 74,70, von außergewöhnlichen Belastungen ohne Selbstbehalt in der Höhe von € 628,65 sowie von außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt in der Höhe von € 2.481,22. Im Übrigen beantragte sie die Beschwerde abzuweisen. Begründend führte sie zur Beschwerde gegen die Aufhebung nach § 299 BAO aus, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine gesonderte Begründung des Aufhebungsbescheids dann unterbleiben könne, wenn der Aufhebungsgrund aus dem gleichzeitig dem Steuerpflichtigen übermittelten neuen Sachbescheid hervorgehe. Im gegenständlichen Fall würde aus den neuen Einkommensteuerbescheiden hervorgehen, aus welchen Gründen die Berücksichtigung diverser Werbungskosten und außergewöhnlicher Belastungen unrichtig seien. Die angefochtenen Aufhebungsbescheide seien damit hinreichend begründet. Zur Einkommensteuer 2014 und 2015 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesfinanzgericht mit dem Erkenntnis vom 21.3.2022, RV/4100012/2022 bereits über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Einkommensteuer 2012 und 2013 entschieden habe. Das Finanzamt beantrage daher, die Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen des Jahres 2014 und 2015 im Sinne dieses Erkenntnisses in Ansatz zu bringen. So seien entsprechend den Feststellungen dieses Erkenntnisses Ausgaben für den Beamer und das PC-Zubehör nicht anzuerkennen. Betreffend den Verpflegungsmehraufwand wird im Sinne dieses Erkenntnisses ausgeführt, dass diese nicht anzuerkennen seien, da sie nur eintägige Reisen betreffen. Zu den Kraftfahrzeugkosten wurde vorgebracht, dass kein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorgelegt worden sei. Es seien überdies dem Beschwerdeführer die Fahrten vom Dienstgeber ersetzt worden. Da die Möglichkeiten einer Schätzung gegeben seien, werde für die nicht geleisteten Fahrtkostenersätze ein Betrag von € 80,64 für das Jahr 2014, sowie € 141,54 für das Jahr 2015 in Ansatz gebracht. Die Kraftfahrzeugkosten im Zusammenhang mit ***Tätigkeit*** wurden von der belangten Behörde nicht anerkannt. Begründend führte sie hierzu aus, dass ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nicht vorgelegt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, mit welcher ***** Tätigkeit **** die aufgezeigten Fahrten im Zusammenhang stehen würden. Mehrere Fahrten seien überdies offenkundig privat veranlasst gewesen. Zu den begehrten Repräsentationskosten i.H.v. € 1.351,49 seien keinerlei Nachweise erbracht worden. Betreffend die außergewöhnlichen Belastungen führte die belangte Behörde aus, dass Ausgaben für die Wasserfilteranlage und Filteranlagen-Service keine Kosten für Heilbehelfe oder Heilbehandlungen seien. Die geltend gemachten Selbstbehalte der BVA stünden nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Behinderung und seien daher nur mit Selbstbehalt in Ansatz zu bringen. Die Beiträge zur Sozialversicherungsanstalt der Bauern stellten keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Zu den Apothekenrechnungen wurde von der belangten Behörde klargestellt, dass die Ausgaben für das Medikament Etalpha aufgrund der Behinderung wegen einer Niereninsuffizienz als Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt anzusehen seien. Die übrigen geltend gemachten Medikamente könnten keiner Behinderung zugeordnet werden und stellten daher entweder Kosten der Lebensführung oder außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt dar. Die Fahrtkosten betreffend die Fahrten zu Ärzten wurden in Anlehnung an das BFG-Erkenntnis pauschal mit € 100 geschätzt. Weitere geltend gemachte Kosten für eine Zahnhygienebehandlung, für die Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens sowie eines USB-Sticks stellten keine Kosten der Heilbehandlung oder für Heilmittel dar und seien somit nicht als außergewöhnliche Belastungen in Ansatz zu bringen. Die nachgewiesenen Ausgaben für zwei Brillen stünden in keinem Zusammenhang mit einer Behinderung und seien daher als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt zu erfassen. Andere Aufwendungen für ein Fieberthermometer und ein Blutdruckmessgerät stellten ebenso keine Heilmittel, sondern Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens dar und seien somit ebenfalls nicht abzugsfähig. Bezüglich der steuerlichen Nichtberücksichtigung von Diätverpflegungen für ***Person *** des Beschwerdeführers verwies die belangte Behörde auf das oben angeführte Erkenntnis vom 21.3.2022. Am 21. Oktober 2024 wurde vor dem Bundesfinanzgericht ein Erörterungsgespräch gemäß § 269 Abs. 3 BAO geführt. In diesem wurde vom Beschwerdeführer ein Erkenntnis des BFG vorgelegt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers war eine Aufhebung des ersten (Einkommensteuer) Bescheids nicht geboten, da der Aufhebungsbescheid keine Ermessensübung enthielte. Die belangte Behörde entgegnete unter Bezugnahme auf VwGH-Erkenntnisse, dass ein Verweis auf die Begründung im Sachbescheid ausreichend sei. Zu den strittigen Fahrtkosten führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Fahrten mit dem Privat-Kfz entgegen den Behauptungen des Herrn **** Name 20 **** sehr wohl beruflich veranlasst gewesen wären. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass er Ersatz seiner Aufwendungen mittels seines Steuerausgleiches bekommen könne. Es habe lediglich zwei oder drei Dienst-Kfz gegeben, somit wäre nicht immer eines frei gewesen. Der Beschwerdeführer machte Kraftfahrzeugkosten für zwei Privat-Kfz geltend. Beide würden nach seinen Angaben beruflich gefahren werden, dies geschehe mittels eines Wechselkennzeichens. Da bei den außergewöhnlichen Belastungen eine exakte Abgrenzung der einzelnen Posten nicht möglich sei, rege er eine Pauschallösung an. Die belangte Behörde sprach sich gegen eine Pauschallösung aus. Der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde wurden vom erkennenden Gericht aufgetragen, zur Problematik der Aufhebung gem. § 299 BAO binnen einer Frist von vier Wochen die jeweils ihre Ansicht unterstützende Entscheidungen vorzulegen. In der am 21. Jänner 2025 stattgefundenen mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor wie bisher und ergänzte wie folgt: Zu den Fahrkosten führte er aus, dass Dienst-Kfz zur Verfügung standen; wenn keine frei gewesen wären, habe er Ersatz für die Fahrten mit dem Privat-Pkw in Höhe des amtlichen Kilometergeldes oder öffentlicher Verkehrsmittel erhalten. Es gab jedoch auch Fahrten, die er nicht vergolten bekommen hätte, hier wurde ihm erklärt, er möge die Aufwendungen über den "Steuerausgleich" im Nachhinein geltend machen. Zu den Arbeitsmitteln ergänzte er, dass ihm vom Arbeitgeber ein Laptop samt Dockingstation zur Verfügung gestellt worden sei, wenn er im Außendienst gearbeitet habe, es sei aber keine Möglichkeit gegeben gewesen, sie mit dem System zu verbinden, da ihm keine Sim-Karte für einen Internet Zugang zur Verfügung gestellt worden sei. Es sei daher notwendig gewesen, sich einen zweiten Laptop privat anzuschaffen. Auf Nachfrage des erkennenden Gerichts verwies er darauf, dass er im Außendienst mangels Internetzugang keinen Zugriff auf von ihm benötigte Daten gehabt hätte. Den geltend gemachten Monitor habe er für seine Fortbildungstätigkeit benötigt. Ebenso hätte er Arbeitsmittel wie die Wandhalterung für einen Plasma-TV sowie einen Satellitenreceiver für seine Fortbildungstätigkeiten benötigt. Zu den Fahrtenbüchern ergänzte er, dass diese zwar nicht exakt den Vorgaben entsprechen würden, allerdings immer wieder von ihm verbessert worden seien und von der Finanzverwaltung bislang meist akzeptiert worden seien. Zu den Repräsentationsaufwendungen legte der Beschwerdeführer Unterlagen vor, die eine Aufschlüsselung derselben darlegten. Zu den außergewöhnlichen Belastungen führte er aus, dass er die Wasseraufbereitungsanlage nach Rücksprache mit ***** Name 19 **** erworben habe. Es handle sich hierbei um den Versuch, eine Heilung oder Linderung der Krankheitssymptome zu erreichen. Verordnungen hierfür habe es keine gegeben. Zu den geltend gemachten Aufwendungen für seine **** Diät **** wegen der festgestellten Diätbehandlung wurden ebenfalls keine Bestätigungen vorgelegt. Zur Gleitsichtbrille ergänzte er, dass er ohne Brille nicht arbeiten könne. Es gäbe eine Bildschirmbrille und eine optische Gleitsichtbrille. Zu den vorgelegten Apothekenrechnungen wurde vom Beschwerdeführer ergänzt, dass er alle Rechnungen, die er in den Apotheken bekommen habe, unabhängig vom Zusammenhang mit der Behinderung eingereicht hätte und verwies darauf, dass er deshalb einen Antrag gestellt habe, einen Betrag von 35 % der vorgelegten Rechnungen als nicht behinderungsrelevant auszuscheiden. Zu der vom erkennenden Gericht vorgenommenen und vorgelegten Aufteilung der Medikamente in Krankheitsgruppen wurde im Wesentlichen festgehalten, dass keine festgestellte Behinderung der Schilddrüse vorliegt. Die Schmerzmittel dienen zur Nachbehandlung der Probleme mit den Bandscheiben, die Einnahme der blutdrucksenkenden Mittel ist nach Meinung des Beschwerdeführers für die Behandlung seiner Nierenerkrankung notwendig. Andere angeführte Krankheitsbilder wie Husten und grippale Infekte sowie die aufgezählten antibakteriellen Mittel stehen nicht im Zusammenhang mit der Behinderung. Die Vertreterin der belangten Behörde beantragte die Geltendmachung von Werbungskosten und außergewöhnlicher Belastungen wie im Vorlagebericht, der steuerliche Vertreter der beschwerdeführenden Partei beantragte die Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen wie in der Beschwerde und im Vorlageantrag ausgeführt, anzuerkennen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt A. Zur beschwerdeführenden Partei Der am ***Datum*** geborene und in *****Adresse**** wohnhafte Beschwerdeführer war in den streitgegenständigen Jahren beim *****Tätigkeit**** am Standort *****Arbeitsplatz***** im Fachbereich der *****Bereich***** nicht selbstständig erwerbstätig. Zu seinen Dienstpflichten gehörte neben der Förderaufsicht, die Tätigkeit als Amtssachverständiger, sowie die Beratung (bzw. Hilfe) in technischen und förderrelevanten Fragen. Dem Beschwerdeführer stand am Dienstort ein Arbeitsplatz, ausgestattet ua mit einem PC (mit Monitor, Maus, Tastatur), Festnetztelefon sowie einer Druck- und Scannmöglichkeit zur Verfügung. Im Bedarfsfall wurde ihm weiters von der Dienstgeberin ein Diktiergerät, ein Beamer und ein Fotoapparat sowie sämtliche Arbeitsmaterialien zur Verfügung gestellt. Er verfügte hingegen über kein Diensthandy. Des Weiteren trat er zur Wahl des *****Zusatztätigkeit***** im Herbst 2013 sowie zur Wahl des *****Gebiet**** am *****Datum***** an und ist seit dem Jahr 2015 in der *****Gemeinde***** als **** Tätigkeit b **** tätig. Der Beschwerdeführer lebte in den Streitjahren mit seiner Ehefrau ****Name1**** und seinem am *****Namen2***** in einem gemeinsamen Haushalt. In den beschwerdegegenständlichen Jahren war der Beschwerdeführer einerseits Zulassungsbesitzer *****KFZ*****, das er am *****Datum3***** um Euro 17.330,85 erwarb; andererseits kaufte er am *****Datum 4***** einen weiteren Pkw der Marke ****KFZ 3***** mit einem (damaligen) Kilometerstand von 109.660 um Euro 21.000,00, der am *****Datum5***** ebenfalls auf ihn angemeldet wurde. Der Beschwerdeführer zählt seit ******Datum 6***** zum Kreis der begünstigten Behinderten. Der Grad der Behinderung beträgt 50 % und resultiert aus folgenden Einschränkungen: [Grafik]   Aufgrund einer Cholecystopathie muss der Beschwerdeführer eine Krankendiätverpflegung (Galle-, Leber oder Nierenkrankheit) einnehmen. B. Zu den Werbungskosten 2014 und 2015 Die folgenden Kennzahlen (KZ) beziehen sich auf die vom Bundesministerium für Finanzen herausgegebenen Formulare zur ArbeitnehmerInnenveranlagung (Formular "L1") sowie zur Beilage "L1ab" zum Formular "L1". a. Arbeitsmittel Betreffend die in KZ 719 als Arbeitsmittel begehrten Aufwendungen erkennt das Gericht für das Jahr 2014 den Betrag von 21,68 € und für das Jahr 2015 den Betrag von 12,63 € als steuerlich abzugsfähige Werbungskosen an. Die übrigen geltend gemachten Ausgaben stellen keine steuerabzugsfähigen Aufwendungen dar. b. Fachliteratur Die in KZ 720 geltend gemachten Aufwendungen von 27,65 € für das Jahr 2014 stellen als Fachliteratur abzugsfähige Werbungskosten dar. c. KFZ Kosten Bei den geltend gemachten KFZ-Kosten (beantragt unter KZ 724) für getätigte Dienstreisen wurde vom erkennenden Gericht für das Jahr 2014 ein Betrag von 80,64 € anerkannt. Für das Jahr 2015 sind unter derselben KZ 724 132,73€ anzuerkennen. Die darüberhinausgehend beantragten Beträge stellen keine abziehbaren Werbungskosten dar. d. Handy/Internet Für die geltend gemachten Handykosten (beantragt unter KZ 719, einzuordnen unter KZ 724) wird für das Jahr 2014 ein Betrag von 140,23 € als beruflich veranlasst nach Abzug eines Privatanteils von 40% anerkannt. Die geltend gemachte Internetgebühr ist nicht beruflich veranlasst und wird daher nicht anerkannt. Die im Jahr 2015 geltend gemachte anteilige Telefongebühr (beantragt unter KZ 719, einzuordnen unter KZ 724) in Höhe von 149,78 € wird als beruflich bedingt anerkannt. e. Reisekosten nach KZ 721 Die unter der KZ 721 geltend gemachten "Reisekosten" in Höhe von 774,60 € im Jahr 2015 und 477 € für 2014 waren nicht als abziehbare Werbungskosten anzuerkennen, da einerseits keine Nachweise erbracht wurden, andererseits die beantragten Diäten nach herrschender Rechtsprechung mangels Nächtigung keine berücksichtigungswürdigen Werbungskosten darstellen. (Ausführung hierzu unter Punkt 3.1) f. Repräsentationsaufwendungen Zu den im Jahr 2015 geltend gemachten Repräsentationsaufwendungen in Höhe von 1.351,49 € hat das Gericht erkannt, dass diese dem Grunde nach abzugsfähig, jedoch in Höhe der Einkünfte von 643,75€ begrenzt sind. Dieser Betrag von 643,75€ stellt steuerliche abzugsfähige Werbungskosten dar, die unter der KZ 724 zu erfassen sind. Somit sind als steuerlich abzugsfähige Werbungskosten anzuerkennen: Für das Jahr 2014: Arbeitsmittel (KZ 719): 21,68 €, Fachliteratur (KZ 720): 27,65 €, sonstige Werbungskosten (Kennzahl 724): 80,64 € und 140,23€; somit in Summe: 270,20 € Für das Jahr 2015: Arbeitsmittel (KZ 719): 12,63€, sonstige Werbungskosten (KZ 724): 149,78 (Telefon), 132,73 (Fahrtkosten) und 643,75 (Repräsentation); somit in Summe: 938,89 € C. Zu den außergewöhnlichen Belastungen 2014 und 2015 a. Wasseraufbereitungsanlage Die Aufwendungen für die Wasseraufbereitungsanlage (inkl. "Filteranlagenrechnung" und Filteranlagenservice) stellen - wie auch schon bereits im Vorerkenntnis ausgeführt- keine außergewöhnlichen Belastungen dar. b. Selbstbehalte BVA Die beantragten Selbstbehalte BVA stellen außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt dar. Daher sind im Jahr 2014 631,81 € und im Jahr 2015 760,39 € als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt (KZ 730) anzuerkennen. Die Vorschreibungen zur bäuerlichen Sozialversicherung sind keine außergewöhnlichen Belastungen. c. Pauschalbetrag Diät Unter Punkt 2.7 der Beilage L1ab zum Formular L1 war ein Betrag von 612 € als pauschaler Freibetrag für Diätverpflegung im Zusammenhang mit der "Gallen- Nieren und Leberkrankheit" des Beschwerdeführers sowohl im Jahr 2014 als auch im Jahr 2015 anzuerkennen. Die beantragten pauschalen Aufwendungen *****Zusatzaufwand**** waren mangels Nachweis nicht anzuerkennen. d. Pauschale Fahrtkosten zu Apotheken und Ärzten Entsprechend dem Vorerkenntnis beurteilt auch das erkennende Gericht einen Pauschalbetrag von jeweils 100 € in den Jahren 2014 und 2015 als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt (KZ 730) als angemessen an. e. Apothekenrechnungen Der Beschwerdeführer hat eine Vielzahl von Rechnungen vorgelegt, die er als außergewöhnliche Belastung und abzugsfähig ansieht. Es handelt sich hierbei um eine Vielzahl von Präparaten, die Medikamente, Medizinprodukte, Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Produkte umfasst. Die beantragten Aufwendungen werden als "Apothekenrechnungen" erfasst und die aufgeschlüsselten Präparate durch das Gericht in Krankheitsbilder unterteilt. Dementsprechend waren folgende Präparate den folgenden Krankheitsbildern zuzuteilen (Beilagen 2d) wie nachfolgend aufgeschlüsselt: [Grafik]   [Grafik]   Zu dieser Aufschlüsselung hat das Bundesfinanzgericht bezogen auf die Verwendung der Präparate im vorliegenden Fall bezogen auf den Beschwerdeführer erkannt: Die unter "Allgemein erhältlich/Nahrungsergänzungsmittel" fallende Produkte sind nicht geeignet, als außergewöhnlichen Belastungen beurteilt zu werden. Die als "sonstige" erfasste Produkte sind nicht geeignet, als außergewöhnliche Belastungen beurteilt zu werden. Lediglich das Arzneimittel "Nasivin" ist als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt zu beurteilen. "Vit D" ist als außerordentliche Belastung mit Selbstbehalt zu erfassen. Medikamente und andere Produkte, die den Bereich "Pilzinfektionen" betreffen, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Medikamente und andere Produkte, die den Bereich "Schilddrüse" betreffen, sind als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt zu berücksichtigen. Medikamente und andere Produkte, die den Bereich "Depression" betreffen, sind als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt zu berücksichtigen. Medikamente und andere Produkte, die den Bereich "Rheuma" betreffen, sind als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt zu beurteilen. Lediglich das Medikament "Allopurinol" ist als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt zu beurteilen. Medikamente und andere Produkte, die den Bereich "Grippale Infekte" betreffen, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen zu beurteilen. Medikamente und andere Produkte, die den Bereich "Asthma/Lunge" betreffen, sind den außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt zuzuordnen. Medikamente und andere Produkte, die den Bereich "Darm/Magen" betreffen, sind als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt zu beurteilen. Medikamente und andere Produkte, die den Bereich "Blutdruck betreffen" sind als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt zu beurteilen. Medikamente und andere Produkte, die den Bereich "Husten" betreffen, sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu beurteilen. Medikamente und andere Produkte, die den Bereich "Schmerzmittel" betreffen, sind den außergewöhnlichen Belastungen ohne Selbstbehalt zuzurechnen. Medikamente und andere Produkte, die den Bereich "Antibakteriell" betreffen, sind den außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt zuzurechnen.   Daraus ergeben sich für den Fall folgenden berücksichtigungswürdige Aufwendungen mit Selbstbehalt (2014): [Grafik]     Weiters ergeben sich folgende außerordentliche Belastungen ohne Selbstbehalt (2014): [Grafik]   [Grafik]   Für das Jahr 2015 ergeben sich aus den vorgelegten Apothekenrechnungen folgende außerordentlichen Belastungen mit Selbstbehalt: [Grafik]   Weiters ergeben sich folgende außerordentliche Belastungen ohne Selbstbehalt für das Jahr 2015: [Grafik]   Daraus folgt, dass für das Jahr 2014 unter der KZ 730 175,25 € zu erfassen sind, sowie unter der KZ 476 326,50€. Für das Jahr 2015 sind unter der KZ 730 75,60€, sowie unter der KZ 476 212,59€ f. Brillen Die für den käuflichen Erwerb der Brillen gemachten Aufwendungen stehen nicht im Zusammenhang mit der Behinderung des Beschwerdeführers uns sind als außerordentliche Belastungen mit Selbstbehalt abzugsfähig, welche unter der KZ 730 in der Höhe von 1.299 € zu erfassen sind. g. Sonstige Aufwendungen Die für Zahnhygiene, Fieberthermometer und Blutdruckmesser getätigten Aufwendungen sind als Gegenstände des täglichen Bedarfs nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Weitere vom Beschwerdeführer als Nachweis vorgelegte Rechnungen konnten mangels Lesbarkeit nicht als abzugsfähige Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen verifiziert und daher nicht als abzugsfähig anerkannt werden. 2. Beweiswürdigung A. Zur Beweiswürdigung im Allgemeinen Als Ausgangspunkt der Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass das Beweisverfahren vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrscht wird (siehe § 167 BAO). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Randordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (siehe auch Ritz, BAO-Kommentar, 7. Auflage, § 166, Tz. 2 sowie § 167 Tz. 6 und 8 unter Verweis auf zB. VwGH 23.09.2010, 2010/15/0078). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz greift jedoch bei abgabenrechtlichen Begünstigungen, bei welchem der Steuerpflichtige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen der Umstände darzulegen hat, auf welche die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzelnen anzuführen sind (VwGH 10.08.2005, 2001/13/0191) B. Zum festgestellten Sachverhalt Der Sachverhalt ergab sich aus den übermittelten Unterlagen und Ausführungen der Parteien, dem Vorbringen der Parteien im Erörterungsgespräch und in der mündlichen Verhandlung, sowie der nachfolgenden Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, dessen **** Person **** basieren einerseits auf einer Einschau des Gerichtes in das Zentrale Melderegister des Bundesministeriums für Inneres und andererseits einer solchen in die jeweiligen Veranlagungsakten. Der festgestellte Tätigkeitsbereich bzw. -umfang geht aus den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers selbst, sowie der Anfragebeantwortung des Dienstgebers vom 23./28.02.2022 hervor. Dass er darüber hinaus als ***** Zusatzbeschäftigung**** antrat, ergab sich aus den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, der hierzu vorgelegten "***** Vorlage *****" sowie der Stellungnahme der ***** Stellungnahme ***** vom 29. November 2021. Was die Ausstattung des Arbeitsplatzes bzw. die zur Verfügung stehenden Arbeitsmittel anlangt, war dies den Ausführungen des Dienstgebers zu entnehmen, die nach Ansicht des erkennenden Gerichts glaubhaft vorgebracht wurden. Die Tätigkeit im ***** Ort **** ist aus dem übermittelten Lohnzettel L 16 sowie der Bestätigung des **** Urkunde ***** vom 5. August 2015 ersichtlich. Dass die beschwerdeführende Partei Zulassungsbesitzer zweier Kfz ist, wurde bereits im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (RV/4100012/2022) festgestellt, ist zwischen den Parteien unstrittig und resultiert darüber hinaus aus den im Kfz-Datawarehouse System des Bundesministeriums für Finanzen hinterlegten Daten. Dass der ***** KFZ **** zum Zeitpunkt der Anschaffung über einen Kilometerstand von 109.660 verfügte, geht wie im soeben genannten Erkenntnis ausgeführt, unzweifelhaft aus dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Auszug aus dem Kaufvertrag vom ****** KV ****** hervor und wurde vom Beschwerdeführer auch in seinen Eingaben angeführt. Die Behinderung des Beschwerdeführers sowie die konkret festgestellten Einschränkungen wurden dem Bescheid des Bundessozialamtes vom ***Datum 4*** entnommen. Die Notwendigkeit einer Diätverpflegung ergibt sich aus der ärztlichen Bestätigung vom **** Datum 7 ***** Nachdem der Beschwerdeführer gemäß den bescheidmäßigen Feststellungen unter einem Postcholezystektomiesyndrom, somit an Beschwerden und Folgeerscheinungen, die nach einer Entfernung der Gallenblase auftreten, leidet, war es glaubhaft, dass er deshalb einer besonderen Verpflegung bedarf. Weder die Tatsache der Behinderung noch das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit wurden jedoch in Bezug auf **** Person 2**** durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachgewiesen. C. Zum Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts betreffend die Jahre 2012 und 2013 Mit Erkenntnis vom 21. März 2022, RV/4100012/2022 wurde vom Bundesfinanzgericht über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich betreffend Einkommensteuer 2012 und 2013 erkannt. Gegenstand der Beschwerde waren die Berücksichtigung von Werbungskosten und von außergewöhnlichen Belastungen. Das Vorbringen in der Beschwerde betrifft teilweise Wirtschaftsgüter, über die auch im vorliegenden Fall, da beschwerdegegenständlich, abzusprechen ist. Die damals geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen beruhen wie auch im gegenständlichen Fall nach Ansicht des Beschwerdeführers auf der Behinderung des Beschwerdeführers. Explizit wurden im damaligen Erkenntnis über Arbeitsmittel, Fachliteratur, Verpflegungsmehraufwand, Reisekosten, Medikamente, Arzneiprodukte und Produkte des täglichen Bedarfs abgesprochen, die auch im vorliegenden Fall zu beurteilen waren. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Soweit somit bereits in der Sache selbst im genannten Vorerkenntnis abgesprochen wurde, ist hiermit festzuhalten, dass es sich um eine res iudicata handelt und wird auf die Bestimmung des ne bis in idem verwiesen. D. Zur Tätigkeit und Ausstattung des Beschwerdeführers als Dienstnehmer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Der Dienstgeber führte mit Schreiben des ***** Schreiben *****, eingelangt am 28.2.2022 beim Bundesfinanzgericht ***** BFG ***** dazu aus wie folgt: "(…) ***** Name ***** war in der ***** Ort ***** im Fachbereich der *****Bereich***** tätig. Dabei hat er die Förderaufsicht bei durch die KPC geförderten Projekten wahrgenommen und war auch im Rahmen von Behördenverfahren als Amtssachverständiger tätig. Ergänzend dazu hat er auch noch Beratungen und Hilfestellungen hinsichtlich technischer und förderrelevanter Fragen wahrgenommen. b) Sein Dienstort war **** Dienstort **** 4 c) Dem Bf wurde ein eigener Arbeitsplatz an diesem Dienstort im Gebäude *** Ort ***, im **** Ort 3 **** zur Verfügung gestellt. Es standen ihm ein PC mit Monitor, Maus, Tastatur, ein allgemeiner Drucker als auch ein Scanner zur Verfügung. Weiters wurden ihm auch sämtliche, notwendigen Arbeitsunterlagen und - materialen zur Verfügung gestellt. d) Ein Festnetztelefon wurde ebenso bereit gestellt. Für die Erfüllung der Dienstpflichten war für seine Fachtätigkeit aus Sicht der Unterabteilungsleitung kein Smartphone erforderlich (kein Kollege von ihm in der ***** Ort ***** hatte ein Smartphone). e) Ein Tätigwerden von zu Hause aus war absolut nicht erforderlich bzw. sogar kontraproduktiv, da sämtliche Behördenakte, Unterlagen, Arbeitsmittel, etc. im Amt auflagen bzw. vorhanden waren. f) für die Erfüllung der Dienstpflichten waren natürlich Arbeitsmittel erforderlich, die ihm jedoch vom *** zur Verfügung gestellt wurden: Diktiergerät war vorhanden • Beamer war vorhanden (konnte bei **** Ort 4 **** ausgeliehen werden) • Laptop/Notebook wurde ihm auch zur Verfügung gestellt (ob schon 2012 ist kann ich leider nicht sagen) • StandPC bzw. Laptop/Notebook mit Dockingstation war immer vorhanden • Fotoapparat lag im Amt auf und konnte von jedem verwendet werden, eine eigene Videokamera war und ist aus Sicht der UAL nicht erforderlich • Intemetverbindung mit großer Bandbreite war natürlich vorhanden • Festnetztelefon war vorhanden (wie ober schon festgehalten) • Das notwendige PC-Zubehör wurde nach Bedarf natürlich zur Verfügung gestellt • Zum Kodex Unternehmensrecht wird angemerkt, dass dieser in den Rechtsabteilungen **** Ort 4 **** geliehen hätte werden können, ein zwingender Bedarf für den Bf kann auf Grund seiner Tätigkeit **** Ort 5 **** als Förderaufsicht und Amtssachverständiger nicht erkannt werden g) Im **** Ort 6 **** steht ein sehr großes und umfangreiches Angebot zur Weiterbildung für Bedienstete kostenfrei zur Verfügung (über die **** Studium ****). Weiters bestand und besteht auch weiterhin für jeden Bediensteten die Möglichkeit, Aus- und Weiterbildungen auch bei anderen Institutionen (ÖWAV, ÖVGW, über die ZT-Kammer etc.) kostenfrei wahrzunehmen. Grundsätzlich kann daher festgehalten werden, dass jedem Bediensteten seitens des **** Ort 7 ****- und sohin auch den Bf- ein sehr breit gefächertes Aus- und Weiterbildungsangebot kostenfrei zur Verfügung stand. h) Die Details dieser angeführten Dienstreisen können in Ermangelung von Unterlagen leider nicht mehr nachvollzogen werden, jedoch wird festgehalten, dass für den BF bei bekannten bzw. vorgegebenen Terminen immer ein DKW zur Verfügung gestellt wurde. Bei Terminen, die von ihm selbst und im Eigeninteresse sehr kurzfristig gelegt wurden, konnte es natürlich passieren, dass kein DKW mehr frei war. In diesem Falle bekam der Bf die Fahrten mit dem Eigen-PKW mit den Tarifen des Öffentlichen Verkehrs abgegolten (das sind die nicht mit * gekennzeichneten Fahrten). Dies war dem Bf jedoch bekannt und er nutzte seinen PKW für solcherart festgelegte Termine auf rein freiwilliger Basis ohne zwingende dienstliche Notwendigkeit. Wenn ein Termin dienstlich wahrzunehmen war und kein DKW zur Verfügung stand, dann konnte der Bf für Fahrten mit seinem PKW Kilometergeld verrechnen (das sind die mit * gekennzeichneten Fahrten)." Zur Tätigkeit und Ausstattung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegnend vor, dass für Fortbildungen einerseits und aus dem technischen Problem, dass er sich im Aussendienst nicht mit dem "System" verbindend konnte, genötigt war, sich einen zweiten Laptop zu besorgen um damit ins Internet einzusteigen. Die beruflich bedingte Software habe er auf seinen Privat PC überspielt. Zu den mit Automobilen zurückgelegte Fahrten brachte der Beschwerdeführer entgegnend vor, dass seine Fahrten entgegen den Behauptungen des Dienstgerbers sehr wohl beruflich veranlasst waren. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er den Ersatz der Fahrten über den "Steuerausgleich" geltend machen könne. Es habe nur zwei oder drei Dienst-KFZ gegeben, daher hätte er nicht immer einen in Anspruch nehmen können. Diese Ausführungen sind vom erkennenden Gericht folgend gewürdigt worden: Die Angaben des Dienstgebers, die in wesentlichen Punkten auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden sind, sind glaubhaft und nachvollziehbar. Das Gericht sieht keinen Anlass gegeben, an den Ausführungen zu zweifeln, da diese schlüssig vorgebracht und inhaltlich auch mit anderen Vorlagen stimmig sind. So wurde in den Ausführungen des Dienstgebers ausgeführt, dass kein Smartphone übergeben wurde, was in einem Schreiben vom 7. Dezember 2021 der Abteilung 1 - Personalangelegenheiten ebenso ausgeführt wurde. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er auf den Steuerausgleich verwiesen wurde, erkennt das Gericht darin lediglich einen allgemeinen Hinweis, den jeder einem Steuerpflichtigen geben kann und kein Anerkenntnis für beruflich veranlasste Fahrten, die ja, wie ausgeführt wurde, ohnehin vergolten worden sind. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auf ein Schreiben verweist, in welchem es als "zielführend" angenommen wird, dem Beschwerdeführer eine SIM-Karte für den ASV-Außendienst zukommen zu lassen, ist für den Beschwerdeführer im Fall nichts gewonnen, da sich dieses Schreiben auf das Jahr 2019 bezieht und nicht angenommen werden kann, dass es EDV-Geräte aus dem Jahr 2014 und 2015 betrifft.   E. Zu den Arbeitsmitteln Der Beschwerdeführer begehrte für die Jahre 2014 und 2015 folgende Aufwendungen für Arbeitsmittel als Werbungskosten zu berücksichtigen: [Grafik]   [Grafik]   Zu den vorgelegten Arbeitsmitteln wurde im Vorerkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 21. März 2022 erkannt wie folgt: "Dass - mit Ausnahme der Handykosten bzw. der Aufwendungen für das Diktiergerät - die begehrten Arbeitsmittel im Zusammenhang mit der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen stünden, hat der Bf. weder bewiesen, noch glaubhaft gemacht. Dass diese "zum überwiegenden Teil meiner dienstlichen Verwendung im Heimbereich, aber auch im Außendienst" (vgl. die Ausführungen in der Beschwerde) eingesetzt wurden, ist als reine - die bloße Behauptungseben nicht verlassende - Schutzbehauptung zu werten. Nachdem nämlich sowohl der Stand-PC, als auch das Notebook, die Videokamera bzw. das PC-Zubehör und der Bürobedarf Aufwendungen oder Ausgaben darstellen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung, wie mit der Lebensführung Zusammenhängen können, wäre es am Bf. gelegen, deren Notwendigkeit für die dienstliche Verrichtung unter Beweis zu stellen (vgl. dazu die Rechtslage unter IV. l.a). Gegen die Richtigkeit der eingangs zitierten Behauptung des Bf. spricht - unabhängig von der Notwendigkeit der Glaubhaftmachung - aber auch die Stellungnahme der (vormaligen) Dienstgeberin 22./28.02.2022, wonach nicht nur die für die Erfüllung der Dienstpflichten erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung standen, sondern wörtlich weiter: "Ein Tätigwerden von zu Hause aus war absolut nicht erforderlich bzw. sogar kontra produktiv, da sämtliche Behördenakte, Unterlagen, Arbeitsmittel etc. im Amt auflagen bzw. vorhanden waren." Dem konnte der Bf. in seiner Stellungnahme vom 10.3.2022 nichts Substanzielles entgegensetzen: Weshalb die Ausführungen des **** Ort 7 **** - wie der Bf. vermeint - nicht verwertbar sein sollten, ist nicht nachvollziehbar. Zwar mag ***Name 4*** erst seit 1.12.2014 der zuständige Dienststellenleiter sein, was aber nichts daran ändert, dass die Anfragebeantwortung nicht von ihm, sondern Dl **** Name 20 **** unterfertigt wurde. Wäre die Auffassung des Bf. in diesem Punkt richtig, wären Beweiserhebungen nur bei zum Zeitpunkt der (gerichtlichen) Anfrage und des Beschäftigungsverhältnisses identen Vorgesetzten möglich, was völlig lebensfremd ist. Schließlich ist zur Glaubwürdigkeit der Angaben der Dienstgeberin auch darauf zu verweisen, dass diese gemäß § 143 Abs. 2 BAO wahrheitsgemäß zu erfolgen hatten und für das Gericht schließlich keinerlei Anhaltspunkte für ein "Mobbing" ersichtlich waren (vgl. dazu die Stellungnahme des Bf. vom 10.3.2022)." Zu den geltend gemachten Aufwendungen für Arbeitsmittel war zu würdigen, dass bezogen auf die Ausgaben für Beamer und PC-Zubehör diese bereits im Vorerkenntnis des BFG vom 21.3.2022 , RV/4100012/2022 als nicht abzugsfähig beurteilt worden sind. Das erkennende Gericht sieht hier ebenfalls diese Aufwendungen als nicht beruflich bedingt an, da, wie vom Arbeitgeber ausgeführt, diese zur Erbringung der Arbeitsleistung nicht notwendig waren, da alle notwendigen Arbeitsmittel vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden sind. Wie der Arbeitgeber weiter ausführte, war eine Arbeitsleistung im home-office auch kontraproduktiv, weshalb diese Arbeitsmittel nicht nur als nicht notwendig, sondern auch als nicht sinnvoll für die berufliche Verwendung anzusehen sind, als dass keine nachweisbare Nutzung im ausgeübten Beruf dargetan werden konnte. Eine andere, weitere Verwendung zur Einkommenserzielung wurde vom Beschwerdeführer nach Ansicht des Gerichts nicht glaubhaft gemacht. Eine Veranlassung durch die Erwerbssphäre wurde nicht nachgewiesen. Das Gericht sieht hier lediglich Ausgaben für Batterien und Filofaxeinlagen, sowie für das Jahr 2015 Aktenhüllen, Filofaxeinlagen und Porto als abzugsfähig an. Die Rechnung über die Batterien in der Höhe von 1,99 € stammt vom 20.01.2014, bei der Rechnung betr. Filofax über 32,81 € ist das Tagesdatum nicht mehr lesbar, das Rechnungsausstellungsjahr 2014 sehr wohl. Ein Abzug von 40% Privatanteil wurde vorgenommen. Zu Rechnungen über Arbeitsmittel "****Wirtschaftsgut 2 **** MW 712", "**** Wirtschaftsgut **** KDL32R415BBAEP 32" Consumer 657", "****Wirtschaftsgut 3 **** 0000/2584 Streamstore 2", "**** Wirtschaftsgut 5 **** 39863 MICRO HDMI ADAPTER" , Handset laut Rechnung vom 15.12.2014, "****Wirtschaftsgut 7 **** WALL 1145B LCD/PL Halter" , "****Wirtschaftsgut 3 **** 000/4756 DIGIT ISIO S2 TWI" , "**** Wirtschaftsgut 8 **** STDR1000200 TB 2,5 USB3", Rechnung vom 04.09.2014 betreffend "**** Produkt ****"-Produkte, sowie den weiteren vom Beschwerdeführer übermittelten Belegen ist auszuführen: Viele der vorgelegten Rechnungen sind nicht mehr lesbar, ein Austausch der Rechnungen erfolgte nicht; da somit nicht feststellbar ist, um welche Gegenstände es sich handelt, wurde ein Nachweis der beruflichen Verwendung nicht erbracht. Die soeben namentlich erwähnten Wirtschaftsgüter sind als nicht notwendig für die berufliche Stellung und den Aufgabenbereich des Beschwerdeführers zu beurteilen, da, wie ausgeführt, alle hierfür notwenigen Arbeitsmittel vom Arbeitgeber bereitgestellt wurden. Auch handelt es sich bei diesen Wirtschaftsgütern um solche, die auch die Lebensführung betreffen können, da sie typischerweise auch im privaten Gebrauch stehen. Es lag also am Beschwerdeführer, nachzuweisen, warum diese Wirtschaftsgüter im Zusammenhang mit einer beruflichen Nutzung stehen können, ob eine berufliche Verwendung tatsächlich gegeben war und in welchem Umfang und Ausmaß die berufliche Verwendung gegeben war. Dem Beschwerdeführer gelang es jedoch nicht nachzuweisen, inwiefern diese für seine Tätigkeit erforderlich sind. Weder wurde die Verwendung dem Grunde nach nachgewiesen, noch Aufzeichnungen vorgelegt, die das Ausmaß der beruflichen Verwendung glaubhaft machen können. Dies gilt ebenso wie die für das Jahr 2015 vorgelegten Rechnungen wie "**** Wirtschaftsgut 9 **** SUPERCAM ii CI Modul". Auch bei den für 2015 vorgelegten Rechnungen zeigen viele derartige Spuren der Abnützung, dass weder Zeit noch Gegenstand ersichtlich ist. Da für das Gericht nicht erkennbar ist, um welche Wirtschaftsgüter es sich handelt, war auch die Eignung derselbigen zu einer beruflichen Verwendung nicht erkennbar. Zu den vom Beschwerdeführer genannten Bildungsmaßnahmen und Bildungsmanagement war auszuführen, dass von ihm keine Nachweise erbracht worden sind, wann diese genau durchgeführt worden sind und welche berufliche Notwendigkeit gegeben war. Insbesondere wurden für seine vorgebrachte Tätigkeit als Bildungsbeauftragter keine Nachweise erbracht, welche Tätigkeiten wann genau erbracht worden sind und welche Aufwendungen hierfür geboten waren. Wie vom Dienstgeber ausgeführt, standen dem Beschwerdeführer intern Fortbildungsmaßnahmen zur Verfügung. Wie der Beschwerdeführer auch ausführte, übte er die Tätigkeit als Bildungsbeauftragter unentgeltlich aus. Ein Zusammenhang von Aufwendungen mit Einkünften aus dieser Tätigkeit kann somit nicht festgestellt werden. F. Zur Fachliteratur Aufwendungen für Fachliteratur sind nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit a. EStG dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen (SWK 10, 1. April 1998, Seite R 31). Die im Jahr 2014 geltend gemachten Aufwendungen stellen als Fachliteratur Werbungskosten dar, die als steuerlich abzugsfähige Werbungskosten zu beurteilen waren. Da die Glaubhaftmachung der beruflichen Verwendung erbracht wurde, sieht das Gericht die Abzugsfähigkeit als gegeben an. G. Zu den KFZ Kosten

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100159/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100159.2022
Stammnummer
148095
Gültig
07.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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