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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100226/2020

Keine Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 11 UStG 1994 im Falle eines im Rahmen der schulischen Nachmittagsbetreuung erbrachten Leistungsbündels

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100226/2020vom 22.05.2025Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Bei dem von einem Unternehmer im Rahmen der schulischen Nachmittagsbetreuung erbrachten Leistungsbündel handelt es sich um eine einheitliche komplexe Leistung, bei der in einer Gesamtbetrachtung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht der Erziehungs-, Betreuungs-, Aufsichts- sowie Organisationscharakter im Vordergrund steht und nicht die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten bzw. Unterrichtserteilung iSd § 6 Abs 1 Z 11 lit a und lit b UStG 1994.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***R1***, den Richter ***R2***, die fachkundige Laienrichterin ***R3*** und den fachkundigen Laienrichter ***R4*** in der Beschwerdesache ***Mag. S***, Rechtsanwalt, ***Adresse Mag. S***, als Masseverwalter im Konkursverfahren von ***Dr. Y*** (als Inhaberin des Einzelunternehmens ***Einzelunternehmen e.U.***), diese als Rechtsnachfolgerin der ***X GmbH***, über die Beschwerde vom 10.1.2020 gegen den an ***Dr. Y*** als Rechtsnachfolgerin der ***X GmbH*** ergangenen Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 7.11.2019 betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2013 in Anwesenheit des Schriftführers ***SF*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Bei ***Dr. Y***, die ab Ende August 2013 das protokollierte Einzelunternehmen ***Einzelunternehmen e.U.*** betrieb, fand im Jahr 2019 eine Außenprüfung statt. Gegenstand dieser Außenprüfung war auch die im August 2013 im Gefolge einer Umwandlung ohne Liquidation erloschene, bis dahin ua im Bereich der schulischen Nachmittagsbetreuung tätig gewesene ***X GmbH***, deren Gesamtrechtsnachfolgerin ***Dr. Y*** ist. Der Prüfer kam betreffend das Jahr 2013 zum Ergebnis, dass die von der ***X GmbH*** im Rahmen der schulischen Nachmittagsbetreuung erbrachten Leistungen nicht von der Umsatzsteuer befreit seien, sondern umsatzsteuerpflichtige, dem Normalsteuersatz von 20% unterliegende Umsätze darstellten (siehe Beilage zum Außenprüfungsbericht ***Dr. Y*** als Rechtsnachfolgerin der ***X GmbH***, Tz 1, BFG-Akt OZ 5). Zum selben Ergebnis kam er für die Folgezeiträume, in denen dieselben Leistungen von ***Dr. Y*** im Rahmen ihres protokollierten Einzelunternehmens ***Einzelunternehmen e.U.*** erbracht wurden. Er begründete dies wie folgt: "Erbringt ein Unternehmer eine Tagesbetreuungsleistung iSd § 8 lit j Schulorganisationsgesetz, die aus Leistungen iZm gegenstandsbezogener Lernzeit, iZm individueller Lernzeit und iZm Freizeit (inklusive Verpflegung) bestehen, an eine Schule mit Tagesbetreuung im Sinne dieser Bestimmung, handelt es sich hierbei regelmäßig um eine einheitliche komplexe Leistung, bei der insgesamt der Betreuungs- und Aufsichtscharakter im Vordergrund steht und nicht die Vermittlung von Kenntnissen bzw Unterrichtserteilung iSd § 6 Abs 1 Z 11 UStG 1994. In solch einem Fall kann weder die Umsatzsteuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 11 lit a noch nach lit b UStG 1994 zur Anwendung gelangen." (siehe Beilage zum Außenprüfungsbericht ***Dr. Y***, Tz 1, BFG-Akt OZ 70) Mit an ***Dr. Y*** als Rechtsnachfolgerin der ***X GmbH*** gerichtetem Bescheid vom 7.11.2019 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr 2013 entsprechend dieser Prüfungsfeststellung fest. Mit weiteren Bescheiden vom selben Tag, die allesamt an ***Dr. Y*** in ihrer Eigenschaft als (Einzel-)Unternehmerin (dh ohne "Rechtsnachfolger-Zusatz") ergingen, setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für die Folgezeiträume entsprechend dieser Prüfungsfeststellung fest. In der innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist erhobenen Beschwerde vom 10.1.2020 wurden einleitend die rechtlichen Rahmenbedingungen der schulischen Tagesbetreuung zusammengefasst wie folgt dargestellt (ergänzender Hinweis des Bundesfinanzgerichtes: das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren betrifft [nur] den an ***Dr. Y*** als Rechtsnachfolgerin der ***X GmbH*** gerichteten Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 7.11.2019, und nicht auch die übrigen im Beschwerdeschreiben angeführten, an ***Dr. Y*** in ihrer Eigenschaft als [Einzel-]Unternehmerin [dh ohne "Rechtsnachfolger-Zusatz"] gerichteten Umsatzsteuerbescheide für die Folgezeiträume; die Beschwerde gegen die letztgenannten Bescheide ist beim Bundesfinanzgericht zu einer anderen Geschäftszahl [***GZ***] und in einer anderen Gerichtsabteilung anhängig): Als ganztägige Schulform bzw Ganztagesschulen würden Schulen bezeichnet, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten werde (Hinweis auf § 8 lit j SchOG). Die Abfolge von hoheitlichem Unterrichtsteil und schulischer Tagesbetreuung könne entweder in getrennter oder in verschränkter Form erfolgen (Hinweis auf § 8d SchOG; § 12a SchUG). Gemäß § 8 lit j SchOG bestehe die schulische Tagesbetreuung zum einen aus einem Lernteil, der wiederum in gegenstandsbezogene Lernzeit und individuelle Lernzeit zu unterteilen sei, sowie zum anderen aus einem - zumindest gesetzlich als solchen bezeichneten - "Freizeitteil". Diese Teilbereiche der schulischen Tagesbetreuung seien insbesondere durch die folgenden Merkmale gekennzeichnet: Die gegenstandsbezogene Lernzeit diene der Festigung und Förderung des in einzelnen Pflichtgegenständen vermittelten Lehrstoffes und umfasse auch schriftliche Arbeiten. Sie müsse gemäß § 8 lit j SchOG von Lehrern betreut werden. Im Mittelpunkt der individuellen Lernzeit stünden zweckmäßige und zeitökonomische Verfahrensweisen des selbständigen Lernens (zB Erledigung der Hausübungen, Aneignung des Lernstoffes und Vorbereitung auf Leistungsfeststellungen). Die Schüler seien durch individuelle Lernunterstützung zu fördern und bei der Lernarbeit fachlich zu unterstützen. Die individuelle Lernzeit müsse gemäß § 8 lit j SchOG von Lehrern, Erziehern oder Erziehern für die Lernhilfe betreut werden. Im Freizeitteil seien jedenfalls kreative, künstlerische, musische und sportliche Begabungen sowie die Aneignung von sozialen Kompetenzen und die Persönlichkeitsentfaltung zu fördern. Dabei sei verstärkt auf die individuelle Förderung der Interessen und Begabungen der Schüler einzugehen und solle dadurch insgesamt die Entwicklung der Kinder gefördert werden. Der Freizeitteil (inklusive Verpflegung) müsse gemäß § 8 lit j SchOG von Lehrern, Erziehern, Erziehern für die Lernhilfe, Freizeitpädagogen oder anderen dazu befähigten Personen betreut werden. Bei der ganztägigen Schulform gälten für den Unterrichtsteil und den Betreuungsteil dieselben Regeln hinsichtlich Aufgabenerfüllung und Überwachung. Insbesondere habe der Lehrer auch im Betreuungsteil in eigenständiger und verantwortlicher Erziehungsarbeit die im SchOG festgelegten Aufgaben der hoheitlichen Schule zu fördern bzw zu erfüllen (Hinweis auf § 17 Abs 1 SchUG iVm § 2 SchOG). Zu den Pflichten der Schüler gehöre es, den Unterrichtsteil und den Betreuungsteil bei einer ganztägigen Schulform, zu der sie angemeldet seien, regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Das Fernbleiben vom Betreuungsteil sei - wie beim Unterrichtsteil - ua nur zulässig bei gerechtfertigter Verhinderung, wie etwa Krankheit (Hinweis auf § 45 Abs 7 SchUG). Hinsichtlich der Beaufsichtigung der Schüler im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung gälten sinngemäß die allgemeinen Regelungen des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, welches mit Wirkung zum 1.1.2019 durch das Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (BD-EG) ersetzt worden sei. In diesem Zusammenhang sei auf die einschlägigen Gesetzesmaterialien zu verweisen, wonach "bei Schulen mit ganztägiger Schulform (…) auch der Betreuungsteil der Schulaufsicht unterliegt. Dieser umfasst neben den Lernzeiten jedenfalls einen Freizeitteil (inklusive Verpflegung). Alle Teile der Nachmittagsbetreuung, egal ob sie mit dem Unterrichtsteil in verschränkter oder in getrennter Form geführt werden, sind vom Geltungsbereich des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes umfasst und unterliegen dessen Qualitätsmanagement" (Hinweis auf ErlRV 448 BlgNR 25. GP 1). Der Schulleiter sei dabei auch im Rahmen des Betreuungsteiles unmittelbarer Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Personen (Hinweis auf § 13 Abs 2a SchOG iVm § 56 Abs 2 SchUG). Die - die schulische Nachmittagsbetreuung betreffende - Tätigkeit der ***X GmbH*** bis zu ihrem Erlöschen infolge der Umwandlung im Jahr 2013 und von ***Dr. Y*** im Rahmen ihres protokollierten Einzelunternehmens ***Einzelunternehmen e.U.*** in den Folgezeiträumen wurde in der Beschwerde einheitlich wie folgt beschrieben (ergänzender Hinweis des Bundesfinanzgerichtes: da das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren [nur] den an ***Dr. Y*** als Rechtsnachfolgerin der ***X GmbH*** gerichteten Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 7.11.2019 - und damit die Tätigkeit der ***X GmbH*** im Jahr 2013 - betrifft [dazu bereits oben], wird in der Folge aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit nur noch die Bezeichnung "***X GmbH***" verwendet): Die ***X GmbH*** sei von mehreren Schulerhaltern/Gemeinden in der Region ***Region*** mit der Durchführung und Organisation der schulischen Tagesbetreuung an ausgewählten Pflichtschulen beauftragt worden. Sie erbringe die entsprechenden Leistungen unter Weisungsgebundenheit der jeweiligen Schulleitungen, die auch die Verantwortung über alle Bereiche der schulischen Tagesbetreuung trügen. Die Erbringung der Leistungen im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung erfolge seitens der ***X GmbH*** unter Einbeziehung eines Mitarbeiterteams, das zu etwa 80% aus ausgebildeten Pädagogen bestehe. Die von der ***X GmbH*** erbrachten Leistungen zeichneten sich vor allem durch eine intensive interdisziplinäre Arbeitsweise aus, die erst durch die Kombination unterschiedlicher persönlicher Kompetenzen mit jahrzehntelanger pädagogischer Erfahrung und der praktischen Umsetzung von Erkenntnissen aus Linguistik, Kognitions- und Lernforschung erzielt werden könne. Im Konsens mit den übrigen Beteiligten (Gemeinden, Schulleitungen) habe die ***X GmbH*** speziell zu diesem Zweck ein ganzheitliches Förderkonzept namens "***XY*** - ganzheitliches Betreuungskonzept für Schulkinder" entwickelt, bei dem die Förderung der Heranwachsenden in kognitiver, kreativer und sozialer Hinsicht im Fokus stehe. Das Betreuungskonzept sei speziell nach den gesetzlichen Vorgaben, Leitlinien und Empfehlungen zur schulischen Tagesbetreuung erstellt worden. Ziel des Betreuungskonzeptes sei es, den Auftrag der Schule in höchstmöglichem Maße abzudecken. Es bestehe aus den folgenden, eng miteinander verbundenen Elementen: Jedes Kind erhalte, wie vom SchOG gefordert, eine individuelle Betreuung und Förderung im schulischen Bereich in enger Zusammenarbeit mit den Schulleitungen, den Lehrern und der Schulaufsicht sowie im Bedarfsfall eine spezielle tägliche Einzelförderung (zB Sprachförderung für Kinder mit Migrationshintergrund, Förderung für Kinder mit Lernschwierigkeiten oder Beeinträchtigungen). Zum Angebot gehörten nicht nur die Erledigung der Hausaufgaben, individuelles Training und die Vorbereitung auf Tests und Schularbeiten, sondern auch das Erlernen von Zeitmanagement und Lerntechniken. Das ganzheitliche ***XY***-Konzept umfasse daneben ein abwechslungsreiches, alle Sinne und Kompetenzen schulendes, Stärken förderndes und Talente entdeckendes Angebot an kreativen, intellektuellen, fremd-/muttersprachlichen und sportlichen Workshops. Im Rahmen des - fehltitulierten - "Freizeitteiles" gehe es darum, soziale, musische und kreative Kompetenzen sowie die regionale und kulturelle Identität der Heranwachsenden zu stärken. Im Sinne eines europäischen Portfolio-Prinzips erfolge darüber hinaus eine Schulung fremdsprachlicher Kompetenzen durch Native-Speaker im Freizeit- und Kursprogramm. In umsatzsteuerlicher Hinsicht wurde in der Beschwerde zunächst auf das Unionsrecht eingegangen. Nach wörtlicher Wiedergabe der in Art 132 Abs 1 lit i und lit j MwStSystRL normierten, den Bildungssektor betreffenden Steuerbefreiungen erfolgte eine Darstellung der Entscheidungen des EuGH vom 14.3.2019, C-449/17, A & G Fahrschul-Akademie GmbH, und vom 7.10.2019, C-47/19, HA, welche die genannten Steuerbefreiungen zum Gegenstand hatten. Es wurde auf folgende darin enthaltene Aussagen des EuGH verwiesen: Mit den in Art 132 MwStSystRL enthaltenen Steuerbefreiungen solle - wie die Überschrift des Kapitels zeige - eine Förderung bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten bezweckt werden. Eine Definition des Begriffes "Schul- und Hochschulunterricht" sei in Art 132 Abs 1 lit i und lit j MwStSystRL nicht enthalten. Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vom Unterrichtenden an die Studierenden sei ein besonders wichtiger Bestandteil der Unterrichtstätigkeit. Der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" iSd Art 132 Abs 1 lit i und lit j MwStSystRL sei nicht auf Unterricht beschränkt, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führe oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittle. Er umfasse auch andere Tätigkeiten, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt werde, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hätten. Der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" iSd Art 132 Abs 1 lit i und lit j MwStSystRL umfasse Tätigkeiten, die sowohl durch ihre spezifische Art als auch durch den Rahmen, in dem sie ausgeübt würden, charakterisiert seien. Dem Unionsgesetzgeber sei es hinsichtlich der beiden gegenständlichen Steuerbefreiungen darum gegangen, auf einen bestimmten Typus von Unterrichtssystem abzustellen, der allen Mitgliedstaaten unabhängig von den jeweiligen Besonderheiten der nationalen Systeme gemeinsam sei. Für die Zwecke der Mehrwertsteuerregelung verweise der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" allgemein auf ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen. Die Beschwerde stellte in einem weiteren Schritt die im österreichischen Recht für den Bildungssektor vorgesehenen Steuerbefreiungen des § 6 Abs 1 Z 11 lit a und lit b UStG 1994 dar und führte dazu im Wesentlichen aus, seit 1.1.2019 setze die Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG 1994 voraus, dass der Leistungserbringer "eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Zielsetzung verfolgt". Bis zum 31.12.2018 habe die Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG 1994 eine "den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit" des Leistungserbringers vorausgesetzt. Da die Neuregelung auf eine zuvor nicht unionsrechtskonforme Umsetzung der Steuerbefreiung des Art 132 Abs 1 lit i MwStSystRL im österreichischen Recht zurückzuführen sei (Hinweis auf ErlRV 190 BlgNR 26. GP 31), sei das Kriterium der "vergleichbaren Zielsetzung" im Hinblick auf die Anwendung der Steuerbefreiung auch für vor dem 1.1.2019 verwirklichte Sachverhalte zu beachten. Dies insbesondere auch deshalb, weil sich der Steuerpflichtige vor der korrekten Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben im nationalen Recht (dh für Sachverhalte bis zum 31.12.2018) unmittelbar auf Art 132 Abs 1 lit i MwStSystRL berufen könne (Hinweis auf ua VwGH 14.9.2017, Ro 2017/15/0017). Hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Zielsetzung verfolgt werde, bestehe für die einzelnen Mitgliedstaaten ein gewisser Ermessensspielraum. Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger gewerbliche Ziele verfolge, genüge jedoch alleine betrachtet nicht, um auszuschließen, dass die Zielsetzung des Steuerpflichtigen mit jener von Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergleichbar sei (Hinweis auf EuGH 28.11.2013, C-319/12, MDDP). In Österreich werde das Vorhandensein einer den öffentlichen Schulen vergleichbaren Zielsetzung seit dem 1.1.2019 explizit in § 1 Umsatzsteuer-Bildungsleistungsverordnung (UStBLV) geregelt. Danach liege eine vergleichbare Zielsetzung ua bei Einrichtungen mit einem aufrechten Ö-Cert-Zertifikat vor. Ausgehend davon kam die Beschwerde zum Ergebnis, dass es sich bei dem von der ***X GmbH*** im Rahmen der schulischen Nachmittagsbetreuung erbrachten Leistungsbündel um eine einheitliche Leistung handle, die aus den nachfolgend genannten Gründen als "Schul- und Hochschulunterricht" iSd Rechtsprechung des EuGH zu qualifizieren sei: Im Mittelpunkt der individuellen Lernzeit stünden insbesondere zweckmäßige und zeitökonomische Verfahrensweisen des selbständigen Lernens (zB Erledigung der Hausübungen, Aneignung des Lernstoffes, Vorbereitung auf Leistungsfeststellungen). Die Schüler seien dabei durch individuelle Lernunterstützung zu fördern und bei der Lernarbeit fachlich zu unterstützen. Bei diesen Tätigkeiten handle es sich unzweifelhaft um "Schulunterricht" iSd Rechtsprechung des EuGH, weil sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der hoheitlichen Unterrichtstätigkeit in der Schule stünden und sich auf die Vermittlung und Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen bezögen. Im "Freizeitteil" seien jedenfalls kreative, künstlerische, musische und sportliche Begabungen sowie die Aneignung von sozialen Kompetenzen und die Persönlichkeitsentfaltung zu fördern. Es stehe auch im "Freizeitteil" die individuelle Förderung sowie der vertiefende Unterricht der Schüler entsprechend deren Interessen und Begabungen im Vordergrund und wurde hierfür eigens das ***XY***-Konzept entwickelt. Das Angebot umfasse etwa Englischsprachkurse für sprachinteressierte Kinder oder Workshops in den Bereichen Technik, Umwelt und Geschichte. Ein wesentliches Ziel der Tätigkeit der ***X GmbH*** im Rahmen des "Freizeitteils" sei die Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten der Schüler, was zum Schul- und Hochschulunterricht iSd Rechtsprechung des EuGH zähle. Zudem handle es sich beim ***XY***-Konzept um ein "integriertes" System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten iSd Rechtsprechung des EuGH. Hinsichtlich mancher der im "Freizeitteil" im Rahmen von Workshops angebotenen Leistungen (zB Tanzen, Kochen etc) könne zwar isoliert betrachtet in Frage gestellt werden, ob insoweit eine unterrichtende Tätigkeit vorliege. Es sei jedoch zu beachten, dass diese Workshops im Zuge des ***XY***-Gesamtkonzeptes erbracht würden und somit unmittelbarer Bestandteil der - insgesamt als Unterrichtsleistung zu qualifizierenden - Tätigkeit der ***X GmbH*** seien. Die Vermittlung derartiger Inhalte sei auch in den schulischen Lehrplänen vorgesehen. Die gesetzliche Bezeichnung als "Freizeitteil" ändere nichts an der Qualifikation als Schulunterricht, weil es für umsatzsteuerliche Zwecke nicht auf die formale Bezeichnung einer Leistung, sondern im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf die tatsächlich dahinterstehenden Inhalte ankomme. Der pädagogische bzw unterrichtende Hintergrund zeige sich auch darin, dass die im Rahmen des "Freizeitteils" erbrachten Tätigkeiten faktisch zu etwa 80% durch qualifizierte Pädagogen vorgenommen würden. Der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" iSd Rechtsprechung des EuGH umfasse jegliche Art von Unterweisung, die in Schulen und Hochschulen erteilt werde, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler und Studenten zu entwickeln. Da die Leistungen der ***X GmbH*** grundsätzlich in den Räumlichkeiten der betreffenden Schulen erbracht würden, sei dieses Kriterium erfüllt. Die hoheitliche Schule und die schulische Tagesbetreuung erfüllten nicht nur gemäß § 2 Abs 1 und Abs 3 SchOG dieselben Aufgaben, sondern gälten darüber hinaus für die schulische Tagesbetreuung im Wesentlichen auch die gleichen Rahmenbedingungen wie für den hoheitlichen Unterrichtsteil. Sämtliche Teile der schulischen Tagesbetreuung unterlägen etwa der Schulaufsicht und sei der Schulleiter kraft Gesetzes Vorgesetzter aller im Rahmen der Ganztagesschule tätigen Personen. Im Rahmen des von den gesetzlichen Schulerhaltern erteilten Auftrags sei die ***X GmbH*** nicht nur für die Bereitstellung bzw Überlassung von Personal, sondern darüber hinaus für die inhaltliche Gestaltung und Organisation sowohl der individuellen Lernzeit als auch des - zumindest gesetzlich so bezeichneten - "Freizeitteils" verantwortlich. Der Umstand, dass es sich bei den von der ***X GmbH*** erbrachten Leistungen nicht um Leistungen mit bloßem Betreuungs- und Aufsichtscharakter, sondern um Unterrichtsleistungen handle, werde insbesondere auch dadurch sichtbar, dass die ***X GmbH*** die gegenständlichen Leistungen ausschließlich während der Schulzeit, nicht aber auch in der schulfreien Ferienzeit erbringe. Der Zweck der Steuerbefreiungen des Art 132 Abs 1 lit i und lit j MwStSystRL liege darin, den Zugang zu Bildungsdienstleistungen durch eine umsatzsteuerlich begünstigte Behandlung zu erleichtern. Würde man die Leistungen im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung mit Umsatzsteuer belasten, würde dies zu höheren Kosten für die betroffenen Eltern führen und dem Ziel einer Verbesserung der Chancengerechtigkeit sowie dem Normzweck eines erleichterten Zugangs zu Bildungsdienstleistungen entgegenstehen. Anders als in den Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen A & G Fahrschul-Akademie und HA handle es gegenständlich nicht um einen Spezialunterricht, sondern stehe die Vermittlung von allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten im Vordergrund. Zusammenfassend kam die Beschwerde zum Ergebnis, dass es sich bei dem von der ***X GmbH*** im Rahmen der individuellen Lernzeit und im Rahmen des Freizeitteils erbrachten Leistungsbündel um eine einheitlich als "Schul- und Hochschulunterricht" iSd Befreiungsbestimmungen der MwStSystRL und des nationalen Rechts zu qualifizierende Leistung bzw zumindest als eine damit eng verbundene Leistung, für welche die Steuerbefreiung ebenfalls gelte, handle. Hinsichtlich des zusätzlichen Erfordernisses einer mit den öffentlichen Schulen vergleichbaren Zielsetzung sei auf die gesetzliche Regelung des § 2 Abs 1 iVm Abs 3 SchOG zu verweisen, wonach sowohl die hoheitliche Schule als auch die schulische Tagesbetreuung darauf abzielten, die Heranwachsenden umfassend und in allen Bereichen zu wertvollen Mitgliedern der Gesellschaft zu erziehen bzw auszubilden. Die von der ***X GmbH*** im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung erbrachten Leistungen erfüllten daher bereits auf gesetzlicher Basis dieselben Aufgaben wie die hoheitliche Schule. Schon deshalb sei von einer mit den öffentlichen Schulen vergleichbaren Zielsetzung auszugehen. Hinzu komme, dass seit dem Jahr 2013 ein Ö-Cert-Zertifikat iSd § 1 Z 7 UStBLV bestehe. Es werde mit einem feststehenden Bildungsangebot und fixem Personal über eine längere Zeit hindurch das Bildungskonzept ***XY*** in einem schulähnlich organisierten Betrieb verfolgt. Selbst wenn man zur Auffassung gelange, dass es sich bei der ***X GmbH*** um keine gemäß § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG 1994 begünstigte Einrichtung handle, wären die von ihr im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung erbrachten Leistungen dennoch, diesfalls nach § 6 Abs 1 Z 11 lit b UStG 1994, von der Umsatzsteuer befreit, weil sie die Leistungen auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung erbringe und der Begriff des "Privatlehrers" rechtsformneutral zu verstehen sei. Für den Fall der Verneinung der Anwendbarkeit der Steuerbefreiungen gemäß § 6 Abs 1 Z 11 lit a und lit b UStG 1994 wäre die Festsetzung von Umsatzsteuer mit dem Steuersatz von 20% rechtswidrig, weil in diesem Fall der ermäßigte Steuersatz von 13% gemäß § 10 Abs 3 Z 10 UStG 1994 bzw für den Zeitraum vor dem 1.1.2016 der ermäßigte Steuersatz von 10% gemäß § 10 Abs 2 Z 14 UStG 1994 idF vor dem StRefG 2015/2016 (Hinweis auf § 28 Abs 42 Z 1 UStG 1994) anwendbar wäre. Abschließend wurde in der Beschwerde das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs 2 BAO beantragt. In der Folge legte das Finanzamt den Beschwerdeakt ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom 27.2.2020, in dem es die Abweisung der Beschwerde beantragte, verwies es nach Wiedergabe der einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Rechtsgrundlagen auf die Entscheidung des EuGH vom 7.10.2019, C-47/19, HA. In besagter Entscheidung habe der EuGH die Steuerbefreiung des Art 132 Abs 1 lit i MwStSystRL für die Abhaltung von Surf- und Segelunterricht verneint. Dem Umstand, dass die Unterrichtserteilung im Rahmen des Sportprogrammes von öffentlichen Schulen oder als Teil der Sportlehrerausbildung an Universitäten erfolgt sei, habe der EuGH keine Bedeutung beigemessen, obwohl öffentliche Schulen und Universitäten unter die gegenständliche Steuerbefreiung fielen (sofern sie überhaupt unternehmerisch tätig seien). Die Argumentation in der Beschwerde bzw der dortige Verweis auf das SchOG, das SchUG oder das StPOG gingen daher ins Leere. Die Unterrichtserteilung in der öffentlichen Schule färbe nicht auf die ***X GmbH*** ab bzw sei diese für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Leistung der ***X GmbH*** irrelevant. Die Leistung der ***X GmbH*** bestehe in der Betreuung der Kinder nach den eigentlichen Unterrichtseinheiten. Sie umfasse die Verabreichung des Mittagessens bzw die Aufsicht während des Mittagessens, die Unterstützung bei der Erledigung der Hausaufgaben sowie insbesondere die Freizeitgestaltung (sportliche Aktivitäten, Förderung der Kreativität etc). Während der gegenstandsbezogenen Lernzeit und der individuellen Lernzeit unterrichteten von der jeweiligen Schule bereitgestellte Lehrer. Laut den Ausführungen in der Beantwortung des Ergänzungsersuchens (Ergänzungspunkt 3) unterstützten Mitarbeiter der ***X GmbH*** das Lehrpersonal der Schule im Rahmen der individuellen Lernzeit (Erledigung der Hausübungen), die gegenstandsbezogene Lernzeit werde ausschließlich durch das Lehrpersonal der Schule (Lehrer aus dem Landesdienst) betreut. Die ***X GmbH*** erteile daher keinen Unterricht nach einem fixen Lehrplan, sondern sei für den Freizeitteil der Ganztagesschule zuständig. Dies ergebe sich auch aus den entsprechenden Abrechnungen bzw Vereinbarungen mit den Gemeinden, in denen der Freizeitteil bzw Freizeitpersonal verrechnet bzw vereinbart worden seien. Die Stärkung der sozialen Kompetenz im Rahmen der Freizeitgestaltung werde nicht bestritten, doch beinhalte letztlich jegliche Gruppenaktivität von Kindern immer auch eine soziale Komponente. Würde die Stärkung der sozialen Kompetenz ausreichen, um in den Genuss der Steuerbefreiungen des Art 132 Abs 1 lit i und lit j MwStSystRL zu kommen, hätten diese einen äußerst weiten Anwendungsbereich, was dem Grundsatz der engen Auslegung der Steuerbefreiungen widersprechen würde. Bei der gegenständlichen Leistung handle es sich um eine einheitliche komplexe Leistung, bei der insgesamt der Betreuungs- und Aufsichtscharakter im Vordergrund stehe. In solch einem Fall könne weder die Umsatzsteuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG 1994 noch jene nach lit b leg cit zur Anwendung gelangen. Mit Ladungsschreiben vom 21.3.2025 wurden die Verfahrensparteien zur beantragten mündlichen Verhandlung geladen. Mit Schreiben des Masseverwalters vom 22.4.2025 wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen 1. Festgestellter Sachverhalt 1.1. Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse, Umwandlung und Konkurs Die ***X GmbH*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ***tt.mm.2005*** errichtet und am ***tt.mm.2005*** unter der Firmenbuchnummer ***FN*** im Firmenbuch eingetragen. In der aktualisierten Version des Gesellschaftsvertrages vom ***tt.mm.jjjj*** ist der Geschäftsgegenstand der ***X GmbH*** wie folgt beschrieben: "Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Sprachinstitutes, sowie eines Trainingszentrums für Didaktik, Kommunikation und Coaching auf dem Gebiet der Lernstrategien, Entwicklung und Weitergabe von Lernkonzepten, die Förderung der deutschen Sprache, Organisation von Sprachreisen, Organisation von Sprachveranstaltungen und die Ausübung aller damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden Tätigkeiten sowie der Handel mit Waren aller Art." Die ***X GmbH*** war eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete - und nicht etwa eine begünstigte Zwecke iSd §§ 34 ff BAO verfolgende - Gesellschaft. Am ***tt.mm.2013*** wurde zwischen der ***X GmbH*** und deren Alleingesellschafterin ***Dr. Y*** ein Umwandlungsvertrag abgeschlossen, dessen Punkt II. wörtlich wie folgt lautet: "Die übertragende Gesellschaft ***X GmbH*** wird durch die Übertragung ihres Vermögens als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten und unter Verzicht auf die Liquidation im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die Alleingesellschafterin, somit auf das gleichzeitig gegründete protokollierte Einzelunternehmen ***Einzelunternehmen e.U.*** gemäß den Bestimmungen des UmwG mit Inanspruchnahme der umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen des Art II UmgrStG zum Stichtag 31.12.2012, 24.00 h, zugleich 1.1.2013, 0.00 h, umgewandelt." Am ***tt.mm.2013*** wurde die ***X GmbH*** im Firmenbuch gelöscht. ***Dr. Y*** führte das Unternehmen in der Folge als protokolliertes Einzelunternehmen ***Einzelunternehmen e.U.*** fort. Am ***tt.mm.2024*** wurde über das Vermögen von ***Dr. Y*** als Inhaberin des protokollierten Einzelunternehmens ***Einzelunternehmen e.U.*** das Konkursverfahren eröffnet. Masseverwalter ist ***Mag. S***, Rechtsanwalt. 1.2. Tätigkeit der ***X GmbH*** Der Schwerpunkt der Tätigkeit der ***X GmbH*** bestand in der Vermittlung sprachlicher und schriftlicher Kompetenzen. Sie bot ua Deutschkurse und -trainings für Menschen mit nichtdeutscher Muttersprache, spezielle Trainings für Menschen mit Legasthenie und Lese-Rechtschreib-Schwäche sowie Kommunikationstrainings und Deutschkurse für Führungskräfte und Mitarbeiter von Unternehmen an. Ein Ö-Cert-Zertifikat mit dem Hinweis "Die Organisation erfüllt die Grundvoraussetzungen für Erwachsenenbildungsorganisationen und verfügt über ein im Qualitätsrahmen für die Erwachsenenbildung in Österreich anerkanntes Qualitätsmanagement-System/Verfahren" lag ab dem ***tt.12.2013*** vor. Dieses Ö-Cert-Zertifikat lautete auf die ***X GmbH***, obwohl die ***X GmbH*** zu diesem Zeitpunkt infolge der Umwandlung rechtlich nicht mehr existent war (dazu bereits oben unter Punkt II.1.1.). Darüber hinaus war die ***X GmbH*** im Bereich der - hier streitgegenständlichen - schulischen Nachmittagsbetreuung tätig. Sie wurde von mehreren ***Bundesland*** Gemeinden (gesetzliche Schulerhalter) mit der Organisation und Durchführung der schulischen Nachmittagsbetreuung an ausgewählten Pflichtschulen (dazu zählten die Volksschule ***VS***, die Neue Mittelschule ***NMS***, die Volksschule ***VS***, die Volksschule ***VS*** und die Volksschule ***VS***) beauftragt. Das von der ***X GmbH*** in der schulischen Nachmittagsbetreuung eingesetzte Personal bestand zu etwa 80% aus ausgebildeten Pädagogen. Eine auf kinder- und jugendspezifische Qualitätsnormen abstellende Zertifizierung für Kinder- und Jugendbildungseinrichtungen lag nicht vor. Die Leistungen der ***X GmbH*** betrafen die "individuelle Lernzeit" und die "Freizeit (einschließlich Verpflegung)" im Rahmen der Ganztagesschule in getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles iSd einschlägigen schulorganisationsrechtlichen Bestimmungen (wenn im Folgenden von "individueller Lernzeit" und "Freizeit [einschließlich Verpflegung]" die Rede ist, so sind damit die Begriffe iSd einschlägigen schulorganisationsrechtlichen Bestimmungen gemeint). Die zwischen der ***X GmbH*** (als leistender Einrichtung) und den Gemeinden (als gesetzlichen Schulerhaltern und Leistungsempfängern) abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen über die schulische Nachmittagsbetreuung lauten im Hinblick auf die Leistungsbeschreibung grundsätzlich wie folgt: "Durchführung der Nachmittagsbetreuung als Ganztagesschule in getrennter Abfolge für die Volksschule (…). Unsere Leistungen umfassen: die Arbeit in der Gruppe durch pädagogisches Personal, die Betreuung und Weiterbildung des pädagogischen Personals zur Sicherung der Qualität der angebotenen Leistung, Listen- und Protokollführung, Kommunikation mit Lehrpersonen, Schulleitung und Eltern. Verpflegung: Betreuung der Kinder beim Mittagessen durch das pädagogische Personal. (…) Aufgabenzeit: Unterstützung des schulischen Personals in der Aufgaben- und Lernbetreuung. Freizeit: Gestaltung und Organisation des Freizeitprogrammes. Vorzugsweise werden die vorhandene Infrastruktur der Schule (Pausenhof, Bibliothek usw) genutzt sowie Einrichtungen im Raum (…) genutzt. IT: Digitalisierung der Verwaltung mit Google Docs Verbessertes Controlling der Dokumentation und Listenführung Standorteigene E-Mail Adresse für eine effizientere Kommunikation Öffentlichkeitsarbeit: Schnuppertag im Herbst für alle interessierten Eltern und Kinder - Einblicke in den ***XY*** Alltag und Beantwortung aller Fragen Tag der offenen Türe zu Schulende (Juni) mit speziellem Nachmittagsprogramm für alle Interessierten Durchführungszeit: (…) In den Ferienzeiten, an gesetzlichen Feiertagen und an schulautonom freien Tagen findet keine Betreuung statt Durchführungsort: VS (…) Für die Infrastruktur zeichnet der Schulerhalter verantwortlich. Dies beinhaltet die Bereitstellung und Einrichtung bzw Ausstattung der Räumlichkeiten sowie die Reinigung und Instandhaltung Durchführungsdauer: Schuljahr (…)" Vereinzelt sind die von der ***X GmbH*** im Rahmen der schulischen Nachmittagsbetreuung zu erbringenden Leistungen in den vertraglichen Vereinbarungen wie folgt beschrieben: "Leistung: Zusammenstellung und Leitung des Personals Organisation und Koordination der Freizeit Erstellung Freizeitprogramm Betreuung und Aufsicht beim Mittagessen sowie auf dem Weg vom und zum Mittagessen Aufgabenbetreuung Freizeitbetreuung" Die ***X GmbH*** rechnete diese Leistungen gegenüber den Gemeinden ab. Umsatzsteuer wurde dabei nicht in Rechnung gestellt. Die Rechnungen enthalten stets den Hinweis "USt befreit, da Veranstaltung schulischen Charakters". Der Leistungsgegenstand ist meist mit "***XY*** Nachmittagsbetreuung", häufig mit dem Zusatz "Freizeitpersonal" oder "zusätzliches Personal für Freizeit" beschrieben. Die Eltern der an der schulischen Nachmittagsbetreuung teilnehmenden Schüler hatten einen Kostenbeitrag an die jeweilige Gemeinde zu leisten. Auf der Homepage ***Homepage X GmbH*** war der Ablauf der Nachmittagsbetreuung wie folgt beschrieben: "***XY***-Tagesablauf Die Nachmittagsbetreuung hat je nach Standort vom Ende des Schulunterrichts bis 17:00 Uhr geöffnet. Die Öffnungszeiten richten sich nach dem Bedarf und den Anmeldungen. Der genaue Tagesablauf wird immer individuell mit der Schule abgestimmt. Unser Programm Aufgaben- und Lernbetreuung, Mittagessen und Freizeitprogramm - an jeden Standort angepasst. Das Programm der ***XY***-Nachmittagsbetreuung geht vom Mittagessen über die Aufgaben- und Lernbetreuung bis zu einem abwechslungsreichen Freizeitangebot und wird an jeden Standort individuell angepasst. Das Rahmenprogramm setzt sich aus folgenden Punkten zusammen: Unterrichtsende/Beginn Nachmittagsbetreuung Erholungszeit/Spielpause Mittagessen Erholungszeit/Spielpause Aufgaben- und Lernbetreuung Freizeitprogramm Ende Nachmittagsbetreuung Mit dem Unterrichtsende beginnt die Nachmittagsbetreuung und die Kinder werden von den Betreuerinnen empfangen oder in ihrer Klasse abgeholt. Erholungs- oder Spielpausen geben den Kindern auch vor und nach dem Mittagessen die Möglichkeit sich vom Vormittagsunterricht zu erholen oder noch ein bisschen auszutoben, bevor die Lernzeit beginnt. Das gemeinsame Mittagessen ist wichtig für die gesunde körperliche und soziale Entwicklung der Kinder. Wir achten dabei auf eine frische Ernährung, einen abwechslungsreichen Speiseplan, aber auch auf die Tischmanieren. Bei der Aufgaben- und Lernbetreuung werden die Kinder von Lehrerinnen und Lehrern der Schule sowie den qualifizierten Nachmittagsbetreuerinnen professionell betreut. Sie werden dabei unterstützt, ihre Aufgaben, Lern- und Leseübungen auch selbständig erledigen zu können. Im anschließenden Freizeitprogramm können die Kinder spielen, sich erholen und richtig austoben. In den verschiedensten Freizeitangeboten sammeln sie wichtige Erfahrungen und entdecken dabei ihre Talente und Stärken. Die folgenden Schwerpunkte des ***XY***-Freizeitprogrammes sorgen für die ganzheitliche Förderung der Kinder: Sport und Bewegung Sprachen lernen mit Native-Speakern Musik und Rhythmus Kreativität Natur und Umwelt Ausflüge und Exkursionen in der Region" In einem aktenkundigen Schreiben, das mit "Didaktisches Konzept - ***XY*** Nachmittagsbetreuung" tituliert ist, heißt es wörtlich wie folgt: "Gemeinsames Mittagessen Rituale Tischsitten Übernehmen von verschiedenen Küchenaufgaben Schulische Aufgaben Aufgabenbetreuung Selbständiges Erledigen der Hausaufgaben Hilfestellung bei Problemen Ruhige Arbeitsatmosphäre Möglichkeiten zum offenen Lernen innerhalb der 4 Schulstufen (Voneinander Lernen) Informationsaustausch mit Lehrpersonen und Eltern Individuelle Lernbetreuung Fördermaterialien Individuelle Betreuung durch zusätzliche Pädagoginnen Freizeit Freie Spielzeit Eigener Klassenraum für die Nachmittagsbetreuung mit unterschiedlichen Lern- und Freizeitmaterialien Für jedes Kind gibt es eine Ablage, in welcher individuelle Arbeitsblätter und persönliche Zeichnungen sowie Materialien abgelegt werden können Unterschiedliche Spielmaterialien für den Hof Nutzen aller Ressourcen der Schule (Informatikraum, Bibliothek, Werkraum, …) ***XY*** Abwechslungsreiches Programm Interessen werden geweckt Talente werden entdeckt Fördern sozialer Intelligenz Kreativität leben Persönlichkeitsentwicklung Aufgabe der Pädagogen (Trainer) während der ***XY-Zeit*** von 15.00-17:00: Förderung der Arbeitshaltung, der Teamfähigkeit Gruppeneinteilung, Disziplin Beobachten, Motivation Alternativprogramm - bei Ausfall eines externen Trainers" Die schulische Nachmittagsbetreuung fand nur an Schultagen - üblicherweise in der Zeit von 11:30 Uhr bis 17:00 Uhr - statt. In der "gegenstandsbezogenen Lernzeit" iSd einschlägigen schulorganisationsrechtlichen Bestimmungen, die der Festigung und Förderung des Unterrichtsertrages, nicht jedoch der Erarbeitung neuer Lehrstoffe dient (dazu näher unten unter Punkt II.3.1.1.; wenn im Folgenden von "gegenstandsbezogener Lernzeit" die Rede ist, so ist damit der Begriff iSd einschlägigen schulorganisationsrechtlichen Bestimmungen gemeint), wurden ausschließlich Lehrer der jeweiligen Schule tätig. Die ***X GmbH*** war in diesen Teil der Lernzeit nicht eingebunden. In der "individuellen Lernzeit" wurden ebenfalls stets Lehrer der jeweiligen Schule und - diese unterstützend - das Personal der ***X GmbH*** tätig. Der Schwerpunkt dieses Teils der Lernzeit bestand in der individuellen Aufgaben- und Lernbetreuung, dh die Schüler erledigten ihre Hausaufgaben selbständig bzw lernten selbständig und wurden dabei im Bedarfsfall, dh bei Fragen und Problemen, von den Lehrern der jeweiligen Schule und ergänzend vom Personal der ***X GmbH*** unterstützt und betreut. Im Bedarfsfall erhielten die Schüler eine spezielle Einzelförderung, wie zB Sprachförderung für Kinder mit Migrationshintergrund oder Förderung für Kinder mit Lernschwierigkeiten oder mit Beeinträchtigungen. Gegenstand dieses Teils der Lernzeit war überdies das Erlernen von Zeitmanagement und Lerntechniken. Den in zeitlicher Hinsicht weitaus überwiegenden Teil der Leistungen der ***X GmbH*** machte die "Freizeit (einschließlich Verpflegung)" aus. Das Personal der ***X GmbH*** betreute und beaufsichtigte die Schüler während des Mittagessens, in den Erholungs- und Spielpausen vor und nach dem Mittagessen sowie generell in der "freien Spielzeit". Darüber hinaus organisierte und gestaltete die ***X GmbH*** - angepasst an den jeweiligen Schulstandort - ein breites und vielfältiges Freizeitprogramm, in dessen Fokus die ganzheitliche Förderung der Schüler stand. Dieses Freizeitprogramm bot den Schülern die Möglichkeit, ihren (Freizeit-)Interessen nachzugehen und sich spielerisch zu entfalten (zB Ballspiele und andere sportliche Betätigungen, Schach, Yoga-Übungen in spielerischer Form, Malen, Basteln, Singen, Tanzen, Kennenlernen von Musikinstrumenten). In das Freizeitprogramm wurden auch Workshops - zum Teil unter Einbeziehung externer Trainer - integriert, wie etwa Tanzworkshops, Theaterworkshops oder Sprachworkshops mit Native-Speakern. Darüber hinaus wurden im Freizeitprogramm punktuell "Projekte" durchgeführt, die zB wie folgt tituliert waren: Spielenachmittage, Detektive, Altes Handwerk, Wintersport & Schitage, Wald & Holz, Naturapotheke, Wasser, Outdoor Erlebnis. Gelegentlich wurden Ausflüge und Exkursionen in der Region unternommen. Der Aufgabenbereich des Personals der ***X GmbH*** im Rahmen des Freizeitprogrammes umfasste im Wesentlichen folgende Punkte: Förderung der Arbeitshaltung und der Teamfähigkeit Gruppeneinteilung und Disziplin Beobachten und Motivation Zum Aufgabenbereich des Personals der ***X GmbH*** zählten damit in erster Linie Erziehungs-, Betreuungs-, Aufsichts- sowie Organisationskomponenten. Es ging darum, einen strukturierten Rahmen zu schaffen, in dem sich die Schüler im Sinne einer sinnvollen Freizeitgestaltung spielerisch entfalten und dabei ihre Talente und Stärken in sozialer, sportlicher, kreativer, künstlerischer und musischer Hinsicht entdecken und ausleben konnten. Es bestand ein auf den jeweiligen Schulstandort abgestimmtes, allgemein gehaltenes, pädagogisches Betreuungskonzept, das im Falle der Neuen Mittelschule ***NMS*** und der Volksschule ***VS*** etwa wie folgt lautete: "Inhaltliches und pädagogisches Konzept In der ***XY*** Nachmittagsbetreuung werden die SchülerInnen nach dem Unterricht von unseren TrainerInnen übernommen. Das gemeinsame Mittagessen ist der erste, wichtige Teil unseres vielfältigen Angebotes. Anschließend wird die professionelle Hausübungsbetreuung durch Lehrerinnen der jeweiligen Schule gesichert und durch die Pädagoglnnen der Nachmittagsbetreuung unterstützt. Die Freizeit wird durch unsere Pädagoglnnen abwechslungsreich und spannend gestaltet. Durch die Betreuung der Kinder in der Schulischen Tagesbetreuung werden das soziale Miteinander und das Erleben in der Gruppe durch gemeinsame Aktivitäten gefördert. Einen besonderen Stellenwert nimmt die abwechslungsreiche Freizeitgestaltung ein: Aktivitäten im Freien, Bewegung, Musik, bildnerisches Gestalten, Werken, Jahresfeste und Geburtstagsfeiern werden in den täglichen Tagesablauf integriert. Unsere pädagogischen Ziele Förderung der Eigenverantwortung und Selbstständigkeit des Kindes Berücksichtigung der persönlichen Interessen der Kinder Schaffung der Möglichkeit für das Kind, seine eigene soziale Rolle innerhalb der Gruppe zu erfahren Förderung ihrer Entwicklung als Mädchen und Jungen sowie die Förderung der Gleichberechtigung Erlernen eines partnerschaftlichen, gewaltfreien und gleichberechtigten Miteinander Entwicklung von Verständnis gegenüber anderen Kulturen und Weltanschauungen Förderung von Toleranz, Akzeptanz und Integration von Kindern mit besonderen Bedürfnissen Bewegung und Sport Bewegung und Sport sind unverzichtbare Bestandteile um der natürlichen Lebensfreude des Kindes Raum zu geben. Dadurch werden die motorischen Fähigkeiten verbessert und eine gesunde emotionale, geistige und soziale Entwicklung gewährleistet. Kinder müssen so früh wie möglich Gelegenheit erhalten, vielfältige Bewegungserfahrungen in unterschiedlichen Bewegungsräumen zu sammeln. Bei allen Bewegungsangeboten sollen die Eigenaktivität der Kinder und das weitgehend freie und kreative Erproben neuer Bewegungsmöglichkeiten im Vordergrund stehen. Es muss gewährleistet sein, dass die Kinder ausreichend Gelegenheit erhalten, ihre motorischen Möglichkeiten selbständig zu erproben und zu vertiefen. Alle Übungen finden in spielerischer Form statt und basieren aufbauend auf der natürlichen Bewegungsfreude des Kindes. Musik und Tanz Die musikalische Förderung der Kinder jedes Alters ist besonders wichtig für die persönliche und auch kognitive Entwicklung. Ein Schwerpunkt der schulischen Nachmittagsbetreuung ist daher ein vielfältiges Angebot an musikalischen Impulsen wie Gesang, Rhythmus und Bodypercussion, Bewegung und Tanz in verschiedensten Stilrichtungen. Weiters ist das Kennenlernen und Ausprobieren von Musikinstrumenten ein wichtiges Ziel in der Heranführung der Kinder zum Erlernen eines Instrumentes. Soziales Eine wichtige Aufgabe unserer Einrichtungen ist die pädagogische Gestaltung in Form von Einzel- und Gruppenaktivitäten. Die Angebote werden nach den Bedürfnissen und Erfordernissen der Gesamtgruppe und der einzelnen Kinder individuell gestaltet. Durch Interaktion entdecken die Kinder im Spiel ihre Grenzen und erproben Kräfte und Fähigkeiten in ihrem sozialen Umfeld. Akzeptanz und Rücksichtnahme werden gefördert. Die Kinder lernen miteinander zu kommunizieren (z.B. andere ausreden zu lassen), Kompromisse einzugehen und gemeinsame Lösungen zu entwickeln. Kreativität Die Kreativitätsförderung ist ebenfalls ein wichtiger Teil der pädagogischen Arbeit, mit dem Ziel, den Kindern eine Basis für Fantasie und Träume zu schaffen. Durch einzelne Angebote im musisch bildnerischen und darstellenden Bereich können die Kinder ihre Kreativität ausleben und individuell in ihrer Entwicklung gefördert werden. Sprache/n Die sprachliche Kompetenz ist ein bedeutender Schlüssel zur Entdeckung und zum Verständnis der Welt. Die Entwicklung des Wortschatzes und des Leseverständnisses sind Schwerpunkte in der täglichen pädagogischen Arbeit mit den Kindern - besonders durch die Nutzung der Schulbibliothek/en. Neben der deutschen Sprache sollen die Kinder ihre Fremdsprachenkenntnisse in Workshops mit Native-Speakern in spielerischer Weise ausbauen. Workshops für Darstellendes Spiel und Theater bieten weitere Möglichkeiten, die sprachliche und persönliche Entwicklung der Kinder in der schulischen Tagesbetreuung zu unterstützen, ihr Selbstwertgefühl positiv zu beeinflussen und ihre Talente zu entdecken. Natur erleben Die Auseinandersetzung mit der Natur wird in der digitalisierten Welt unserer Kinder immer wichtiger. Die natürlichen Bewegungsmöglichkeiten im Freien stärken die Persönlichkeit und die Koordinationsfähigkeit der Kinder. Sie lernen mit offenen Augen ihre Umwelt zu erleben und zu beobachten. Sie haben die Gelegenheit die Welt zu erkunden und zu verstehen. Sie können Abenteuer erleben, spielen und entdecken, die Freiheit spüren und Grenzen erfahren - die Natur ist dabei ihre Lehrerin. Inklusion Mit Kindern aus verschiedenen Kulturen wollen wir Brücken bauen, unterschiedliche Lebensauffassungen, Werte und Bräuche in den pädagogischen Alltag einarbeiten. Jeder kann vom anderen lernen, wodurch ein offener, vorurteilsfreier Umgang mit anderen Kulturen geübt wird. Behinderung und Anderssein soll nicht Ausgrenzung bedeuten, sondern ein waches Interesse und ein Miteinander. Altersspezifische und inklusive Freizeitangebote bieten den Kindern von Volksschule und NMS, beziehungsweise allen Kindern von 6-14 Jahren, Raum zur optimalen persönlichen, kognitiven und kreativen Entwicklung." Die Schulleitung der jeweiligen öffentlichen Schule trug die Verantwortung über sämtliche Bereiche der Nachmittagsbetreuung, die ***X GmbH*** unterstand dieser Verantwortlichkeit. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zu den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen, zur Umwandlung und zum Konkurs beruhen auf den Daten des Firmenbuches (samt den dort hinterlegten Urkunden) und der Insolvenzdatei (BFG-Akt OZ 73-78). Weder in den vorliegenden Akten noch sonst finden sich Hinweise darauf, dass die tatsächlichen Verhältnisse mit diesen Daten nicht übereingestimmt hätten. Dass die ***X GmbH*** eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete - und nicht etwa eine begünstigte Zwecke iSd §§ 34 ff BAO verfolgende - Gesellschaft war, ergibt sich unzweifelhaft aus dem aktenkundigen Gesellschaftsvertrag (BFG-Akt OZ 77), dessen § 9 die Gewinnverteilung zum Gegenstand hat. Die Feststellungen zur Tätigkeit der ***X GmbH*** betreffend die Vermittlung sprachlicher und schriftlicher Kompetenzen beruhen auf den diesbezüglichen Ausführungen auf der Homepage ***Homepage X GmbH*** (Reiter "Über uns", Screenshot vom 22.11.2013, abrufbar unter https: //web.archive.org/ [BFG-Akt OZ 80]). Die Feststellungen zum Ö-Cert-Zertifikat gründen sich auf die im Akt einliegende Kopie dieses Zertifikates (BFG-Akt OZ 13). Dass es darüber hinaus noch weitere Zertifizierungen für die ***X GmbH***, etwa eine auf kinder- und jugendspezifische Qualitätsnormen abstellende Zertifizierung für Kinder- und Jugendbildungseinrichtungen, gegeben hätte, ist den aktenkundigen Unterlagen nicht zu entnehmen. An welchen Schulen die Nachmittagsbetreuung durchgeführt wurde, ergibt sich aus der diesbezüglichen aktenkundigen Aufstellung, die dem Finanzamt im Zuge der am 13.2.2020 erfolgten Beantwortung eines Ergänzungsersuchens übermittelt wurde (BFG-Akt OZ 51 S 1). Dass das von der ***X GmbH*** in der schulischen Nachmittagsbetreuung eingesetzte Personal zu etwa 80% aus ausgebildeten Pädagogen bestand, ergibt sich aus den Beschwerdeausführungen (Seite 6 des Beschwerdeschreibens, BFG-Akt OZ 2 S 6). Anderslautendes wurde vom Finanzamt nicht vorgebracht. Der wiedergegebene Inhalt der zwischen der ***X GmbH*** und den Gemeinden als gesetzlichen Schulerhaltern abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen über die schulische Nachmittagsbetreuung entstammt den diesbezüglichen im Akt einliegenden Kopien dieser Verträge (BFG-Akt OZ 15 S 2-14).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100226/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100226.2020
Stammnummer
148009
Gültig
22.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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