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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100008/2024

Forschung in inländischem Betrieb?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100008/2024vom 31.03.2025Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die Bestimmung, wonach die Forschung in einem inländischen Betrieb erfolgen muss (§ 108c Abs 2 Z 1 EStG 1988), ist im Sinne des Art 56 AEUV auszulegen.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien Bf1 GmbH in Liqu. T(Beschwerdeführerin), vertreten durch die LBG Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, 1030 Wien und ***FA*** als Amtspartei über die Beschwerde vom 20.9.2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 10.8.2022, zugestellt 22.8.2022 betreffend Festsetzung einer Forschungsprämie für das Jahr 2021 mit Null € nach am 9.10.2024 und am 26.3.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt: Der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG). Entscheidungsgründe Ablauf des Verfahrens Die Bf begehrte eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und Entwicklung (F&E). Gegenständlich ist strittig, ob die Bf nachgewiesen hat, dass die von ihr geltend gemachten Studien im Rahmen des inländischen Betriebes der Bf durch Mitarbeiter der Bf durchgeführt worden sind. Nach der Ansicht des Finanzamtes ist unklar, wo die Forschungstätigkeiten geleistet wurden. Es liege auch keine eigenbetriebliche Forschung vor (§ 108 c Abs 2 Z 1 EStG 1988; DKMZ § 108 c EStG TZ 5). Mit Schreiben vom 4.2.2022, eingelangt 9.2.2022, beantragte die Bf eine Forschungsprämie in Höhe von 119.426,34 € für eigenbetriebliche Forschung und Entwicklung 2021. Im Jahresgutachten (JGA) der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) vom 18.3.2022 heißt es in Bezug auf 2021: Das EudraCT, betrieben von der Europäischen Arzneimittelagentur, ist ein Register für klinische Studien, die seit 2004 mit Humanarzneimitteln in der EU durchgeführt werden (Wikipedia - EudraCT). Eine Überprüfung der angegebenen EudraCT -Nummer habe ergeben, dass die Bf nicht als Sponsor der seit dem WJ 2018 durchgeführten Phase II b Studie auftrete. Die beschriebenen Aktivitäten stellten somit keine eigenbetrieblichen Forschungs- und experimentellen Entwicklungsaktivitäten dar. Mit Schreiben vom 4.4.2022 teilte die Bf dem FA mit: Die bf GmbH erklärte die Durchführung des Forschungsprojektes in chronologischer Abfolge. Diese Tätigkeiten seien hauptsächlich durch ein Unternehmensdarlehen der Muttergesellschaft (zuletzt 8 Mio per 30.6.2021) finanziert worden. Der Darlehensvertrag sei beigelegt (2.Seite). Bei der durch die bf GmbH durchgeführten Tätigkeit handle es sich um eine Forschung und Entwicklung im Sinne des § 108c Abs 2 Z 1 EStG 1988. Die Studiensteuerung in Ö und der Eu erfolge eigenständig durch die bf GmbH, der gesamte Aufwand der Studie werde durch die bf GmbH übernommen. S. 3 und 4). Die Bf legte zeitgleich mit diesem Schreiben vor: Lizenzvertrag zwischen der bf GmbH und der NPgesellschaft GmbH vom 29.6.2012. Servicevertrag vom 4.1.2016 ; Forschungsvertrag vom 4.1.2016; Promissory Note To ....(bf GmbH) (Darlehensvereinbarung) vom 1.6.2021): Die Muttergesellschaft gebe der bf GmbH ein Darlehen in Höhe von 8 Mio USD. Niederschrift (NiS) über eine Besprechung beim Finanzamt vom 11.4.2022: Da die Studiensteuerung, sowie der gesamte Aufwand durch die bf GmbH, Ö, durchgeführt bzw getragen werde und die US-Muttergesellschaft als Finanzierungsgeber auftrete und keinen beherrschenden Einfluss ausübe, werde die Forschungsprämie, wie bereits in den Jahren 2012 - 2020 gewährt. Mail vom 14.4.2022 der Prüferin an den Geschäftsführer der Bf: Die Forschungsprämie werde nicht freigegeben. Die Bf trete nicht als Sponsor auf, daher liege keine eigenbetriebliche Forschung vor. Schreiben der Bf vom 16.5.2022: Die Anmeldung der Studie in Europa beziehe sich auf diese US-Studie, daher werde die Muttergesellschaft als Sponsor genannt. Der Hauptverantwortliche und gesetzliche Vertreter für die klinische Studie in Europa sei die bf GmbH Die Bf lege weitere von den mehr als 70 Unternehmensverträgen bei , die alle durch die Bf1 GmbH abgeschlossen und bezahlt worden seien. Daher scheine die Bf nach außen "bei der AMG" als verantwortlicher Sponsor auf, der die klinische Studie eigenverantwortlich führe Beilagen zum Schreiben vom 16.5.2022: -Request for Authorisation of a clinical Trial 2018 an das BASG. -Master Services agreement der Bf mit einem niederländischen Provider vom 13.3.2019 -Master Services Agreement zwischen der bf GmbH und einem ungarischen Service Provider vom 7.2019 Clinical Study Agreement vom 11.6.2019 der bf GmbH als Sponsor als "Investigator", Service Agreement vom 26.6.2018 der bf GmbH mit der FZA GmbH- mit Sitz in Wien über die europaweite Distribution aller klinischen Prüfpräparate der klinischen Studie. Main Agreement (Rahmenvertrag) der bf GmbH als "Client" mit dem "Supplier" vom 14. 11.2019 (Beratungsgesellschaft für Medikamentenentwicklung): Bescheid des FA vom 10.8.2022 : Auch wenn die bf GmbH als legal representative of the Sponsor für die in Europa durchgeführten Aktivitäten auftrete, trage der Sponsor das Risiko und verantworte die Durchführung der gesamten klinischen Studie und somit das Gesamtprojekt. Das Projekt erfülle daher nicht die inhaltlichen Voraussetzungen des § 108 c Abs 2 Z 1 ESTG 1988. Beschwerde vom 20.9.22 : der Bescheid sei am 22.8.2022 zugestellt worden. Es werde beantragt, die Forschungsprämie antragskonform festzusetzen. Mängelbehebungsauftrag vom 27.9.2022: Es fehle eine Begründung. Schreiben der Bf, vertreten durch ihre StB, vom 11.10.2022 (S. 1-10): Die Bf brachte vor: Die Studiensteuerung für die Phase IIb Studie in Europa inkl der Erstellung des Prüfplans (CSP, dh Studienplan, Clinical Study Protocol ) sei durch die bf GmbH durchgeführt worden (S. 2). Nur aus "regulatorisch-formalen Gründen" sei die bf GmbH in der Studienanmeldung (Clinical Trial Application Form) für Ö vom 4.3.2019 beim BA für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) und mit gleichem Formular zuvor bei der EMA (European Medicines Agency) als "Legal Representative of the Sponsor in the Community for the purpose of this Trial" angeführt, und die Muttergesellschaft sei als "Sponsor" eingetragen (S. 3, S. 4). Hintergrund der bf GmbH (S. 4): Die bf GmbH sei 2012 mit Sitz in CCV gegründet worden. Sie entwickle neuartige Arzneimittel für Herz-Kreislauf-Erkrankungen. (S. 4). Die Vermögenswerte der bf GmbH seien die Patentlizenzen, die die Voraussetzungen für die Entwicklung der neuen Arzneien seien; Diese seien seit 2012 durch die bf GmbH von der NPgesellschaft GmbH (vgl. Pkt 1 Forschungsvertrag vom 4.1.2016: 2 Lizenzverträge von 2012 und 2014) erworben worden (S. 4). Regenerative Therapie für die Behandlung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen: Ziel des Entwicklungsprojektes sei die Zulassung der Arzneimitteltherapie mit TXIN für Patienten mit akutem Herzinfarkt (S. 5). Der therapeutische Ansatz ziele darauf ab, die Regeneration des Herzmuskels nach einem Herzinfarkt zu verbessern (S. 5). Die Bf stellte sodann das Projekt in chronologischer Abfolge (2015-2022) dar. Forschung und Entwicklung zur regenerativen Therapie für die Behandlung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Finanzierung in Innenverhältnis zwischen Bf1 GmbH und Bf1 inc (Schreiben vom 11.10.2022, S. 6,7). Die Bf erwähnte den Servicevertrag zw der Bf und der Muttergesellschaft über die gemeinsame Entwicklung (Servicevertrag Pkt 1.1.; S. 6) eines Medikaments für die regenerative Behandlung von Herz- Kreislauf- Erkrankungen. Die Bf habe ein Darlehen von der Muttergesellschaft erstmals 2016 erhalten, um die in Europa anfallenden Aufwände für eigene Entwicklungsarbeiten und klinischen Studien finanzieren zu können (S. 7). Die Bf stelle das Know-How zur Verfügung, trage die Hauptverantwortung , das technische und wirtschaftliche Risiko für die in Europa stattfindenden Entwicklungsarbeiten zu diesem Medikament (S. 7). Die Bf erwähnte auch den Forschungsvertrag vom 4.1.2016 : (Schreiben vom 11.10.2022, S. 6; Forschungsvertrag 4.1.2016, Pkt 2.1.). Sponsor lt. EudraCT-Datenbank (S. 7,8). Die Beantragung der Genehmigung der klinischen Studie der Phase II sei zuerst bei der FDA in den USA durch die Muttergesellschaft erfolgt. Bei der (Beantragung der Genehmigung der klinischen Studie der Phase II bei der) EMA sei das bereits von der FDA genehmigte Clinical Study Protocol (der von der Bf erstellte Studienplan) verwendet worden. Daher werde bei der EMA üblicherweise der Sponsor, der die Studie bei der FDA eingereicht und die Genehmigung erhalten habe, auch als Sponsor der Studie in Europa genannt (S. 7). Studienanmeldung (Clinical Trial Application Form) für Ö beim BASG vom 4.3.2019 (S. 8, 9). In dieser Studienanmeldung sei die Muttergesellschaft (S. 9) als Sponsor genannt und die Bf als legal representative of the Sponsor genannt worden. Tatsächlich sei die klinische Studie der Phase II b durch die Bf abgewickelt worden. Verträge mit Dienstleistern- Bf als Sponsor (S. 10) Dem Schreiben vom 16.5.2022 seien 5 der über 70 Verträge mit Dienstleistern im Rahmen der Phase IIb Studie beigelegt worden. Die Verträge mit Dienstleistern seien durch die Bf als Vertragspartner abgeschlossen und bezahlt worden. Die bf brachte Erläuterungen zu den fünf exemplarisch beigelegten Verträgen vor. Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 16.1.2023: Die Beschwerde werde abgewiesen. Die Muttergesellschaft sei als Sponsor der 2018 begonnenen Phase II b Studie im europäischen klinischen Studienregister eingetragen und sei somit auch hauptverantwortlich für die gesamte multinationale Studie in Europa und den USA. Vorlageantrag vom 15.2.2023 (12/16) Tatsächlich sei die Studie nur in Europa, nicht in den USA durchgeführt worden. Die Phase IIb Studie sei 2018 in den USA gestartet worden, indem Vorbereitungsarbeiten durchgeführt und mit Prüfungszentren kontrahiert worden sei. Es sei zu keinen Verabreichungen des Arzneimittels in den USA gekommen (S. 3). Die gesamte multinationale klinische Studie der Phase II b in Europa sei von der österr bf GmbH initiiert und als Gesamtprojekt verantwortet worden. Der regulatorische Gesamtaufwand läge zu rund 95% in Europa (S. 4). Es seien nur in Europa Erkenntnisse erzielt worden, weil das Arzneimittel keinem einzigen Patienten in den USA verabreicht habe werden können (S. 5). Die Beantragung und Genehmigung zur klinischen Studie der Phase II sei zeitlich zuerst bei der FDA in den USA durch die Muttergesellschaft erfolgt. Dabei sei der von der Bf erstellte Prüfplan (Studienplan, Clinical Study Protocol, CSP) für die Gesamtstudie zeitlich zuerst in den USA von der FDA genehmigt worden. Es sei üblich, dass in einem solchen Fall bei Beantragung der klinischen Studie in Europa bei der EMA der identische bereits von der FDA genehmigte Prüfplan (Clinical Study Protocol, CSP) verwendet werde (S. 5) (ebenso Bescheidbeschwerdebegründung). Die Bf brachte vor: Die Studie sei nur in Europa durchgeführt worden (S. 6). Die gesamte multinationale klinische Studie der Phase IIb sei eigenständig durch die Bf in CCV abgewickelt worden (S. 6). Die Entwicklung des Medikaments, in deren Zusammenhang die Phase IIb Studie in Europa durchgeführt worden sei, sei ein Forschungsprojekt der bf GmbH. Hintergrund der bf GmbH (S. 8) Die bf GmbH sei 2012 mit Sitz in CCV gegründet worden. Sie entwickle neue Arzneimitel für Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Regenerative Therapie für die Behandlung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen (S. 9): Wiederum stellte die Bf das Projekt chronologisch dar (2015-2022). Forschung und Entwicklung zur Regenerativen Therapie für die Behandlung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Finanzierung im Innenverhältnis zwischen der bf GmbH und der Muttergesellschaft (S. 10-12) Die Bf erwähnte wieder den Servicevertrag zwischen der bf GmbH und der Muttergesellschaft vom 4.1.2016 (S. 11). Die Finanzierung der in Europa anfallenden Aufwände für eigene Entwicklungsarbeiten und klinischen Studien , die fast vollständig von der bf GmbH getragen werden würden, erfolge durch einen Darlehensvertrag (erstmals 2016, jährlich aktualisiert, zuletzt 2021) mit der Muttergesellschaft. Die Bf erwähnte auch wieder den Forschungsvertrag vom 2./4.1.2016 zwischen der bf GmbH und der Muttergesellschaft. Sponsor lt EudraCT - Datenbank (17.7.2024) (S. 12): Die Beantragung und Genehmigung der klinischen Studie der Phase II sei zeitlich zuerst bei der FDA , USA, durch die Muttergesellschaft erfolgt. Bei der EMA werde üblicherweise der Sponsor, der die Studie bei der FDA eingereicht habe als Sponsor der Studie in Europa genannt (S. 12). Studienanmeldung für Ö beim BASG vom 4.3.19 (S. 13, 14): In dieser Studienanmeldung für Ö wurde die Muttergesellschaft als Sponsor genannt (S. 14) Tatsächlich sei die klinische Studie der Phase IIb durch die bf GmbH als Teil des Gesamtprojektes abgewickelt worden. Die gesamte Studiensteuerung , die Erstellung des Prüfplans sei durch die bf GmbH erfolgt, die auch den gesamten Aufwand getragen habe.). Verträge mit Dienstleistern (Vorlageantrag S. 14, 15) Dem Schreiben an das FA vom 16.5.2022 seien 5 der mehr als 70 Verträge mit Dienstleistern im Rahmen der Phase IIb Studie beigelegt gewesen. (S. 15). Wiederum gab die Bf eine kurze Erläuterung zu den fünf Verträgen mit Dienstleistern, die dem FA bereits vorlägen (S. 15) (Master Services Agreements etc). Mail des FA an die steuerliche Vertreterin vom 28.7.2023 (nachträglich vorgelegt durch das FA per Mail vom 2.10.2024): Das FA begehrte von der Bf insbesondere noch die nachstehenden Informationen: --Welche Entwicklungsschritte wurden von Beschäftigten der bf GmbH am Standort Österreich durchgeführt? -Ad Studienplan und Steuerung der Studie: Welche konkreten Tätigkeiten wurden im Rahmen der Erstellung des Studienplans, der Vorbereitung und Steuerung der Studie von Beschäftigten der bf GmbH am Standort Österreich durchgeführt? Welche personellen Qualifikationen waren in der Bf1 GmbH am Standort Österreich hiefür vorhanden? - Welche Teile des Gesamtprojektes wurden von der Konzernmutter übernommen? Schreiben der bf GmbH vom 28.8.2023 (in der Stellungnahme der FFG vom 19.12.2023 als"Rückfrageantwort" bezeichnet, nachträglich durch das FA dem BFG mit Mail vom 5.6.2024 vorgelegt): in diesem Schreiben legte die bf GmbH auf Befragen des FA (E-Mail des FA vom 28.7.2023) u.a. den Ablauf der gesamten Entwicklung des Medikamentes dar (Pkt 1a): Die Neuartigkeit des Therapiekonzepts der Bf bestünde darin, erstmals zwei Behandlungsansätze (GTim, TXIN) zu kombinieren. Präklinische Daten (Daten aus Tierversuchen) hätten gezeigt, dass eine durch den Wirkstoff TXIN verursachte Hemmung der ACB22 , kombiniert mit der gleichzeitigen Verabreichung von AZIN, die Überlebensrate von Versuchstieren verbessere (S. 1, S. 2). 2012 habe man Patente für ACB22-Hemmer erworben. 2014 habe man ein weiteres Patent für den ACB22 - Inhibitor TXIN erworben. Sodann beschrieb die Bf wieder das Projekt in Bezug auf die Jahre 2015-2022. Ad 1.b. und c des Schreibens der bf GmbH vom 28.8.2023: Ad Fragen des FA (Mail des FA vom 28.7.2023): "Alle oben genannten Entwicklungsschritte (siehe oben 1.a.) wurden von 2012 bis 2022 nur durch die Beschäftigten der bf GmbH erbracht" . Alle präklinischen und klinischen Entwicklungsschritte wurden entweder durch Personal der bf GmbH am Standort CCV oder durch von diesem Personal beauftragte und koordinierte Dienstleister in Österreich oder Europa erbracht (Schreiben der bf GmbH vom 28.8.2023 Pkt 1b,c, S. 3). Ferner nannte die Bf 14 Personen, die zu ihrem Personal im Zeitraum 2012-2021 gehört hätten (Schreiben der Bf GmbH vom 28.8.2023 Pkt 1c): Ad 1.d.) Neuheit Die Bf antwortete wie folgt (Schreiben vom 28.8.2023, S. 4): Die regenerative Arzneimittel-Therapie sei die weltweit erste nicht invasive, regenerative Therapie für die Behandlung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Die Bf habe 2022 für das Entwicklungsergebnis ein näher bezeichnetes Patent für TXIN eingereicht . Ad. 2.a-c.) Die Tätigkeiten (Erstellung des Studienplans, Vorbereitung und Steuerung der multinationalen klinischen Studie der Phase II b; Planung, Organisation, Koordination, Durchführung und Überwachung von Patientenstudien in österr und europäischen Kliniken ) seien durch Beschäftigte der bf GmbH (siehe die 14 Personen, die unter Pkt 1c namentlich erwähnt worden seien) durchgeführt worden (siehe Pkte 2a, 1 c, siehe S. 5 Schreiben vom 28.8.2023 der bf GmbH). Ad 3.) Welche Teile des Gesamtprojektes seien von der Konzernmutter übernommen worden? (Mail vom 28.7.2023 des FA an Fr. Mag. REK; Schreiben der bf GmbH vom 28.8.2023, Pkt 3) .Produktion der Arzneimittelsubstanz und des Prüfarzneimittels (Investigational Medicinal Product, IMP) . Finanzierung . kommerzielles Management (Schreiben der bf GmbH 28.8.2023, Pkt 3, S. 6) . spezifische Untersuchungen zur Pharmakologie (Laboruntersuchungen) . vorklinische Entwicklung in Onkologie und Infektiologie Ad 5.) Frage: Waren Beschäftigte der bf GmbH am Standort Ö an der Publikation der Studienergebnisse beteiligt? ( Schreiben Bf 28.8.2023, Pkt 5a, S. 6; Mail vom 28.7.2023, des FA an steuerliche Vertreterin) Bf: Ja. Es gebe 3 Publikationen, die zur Gänze von Beschäftigten der bf GmbH (Dr. REK, et al) in Zusammenarbeit mit den beteiligten Institutionen geschrieben worden seien. Ad Pkt 6.) Die bf GmbH wurde aufgefordert, darzustellen, wie genau sich das aus dem Projekt entstandene geistige Eigentum auf die zwei Unternehmen (Bf und Muttergesellschaft) aufteile (Schreiben der bf GmbH vom 28.8.2023, Pkt 6a, S. 7, S. 8; Mail des FA an die steuerliche Vertreterin vom 28.7.2023) Antwort: Alle Patente seien im Besitz der bf GmbH. Das aus der klinischen Studie resultierende produktspezifische Know-How, alle Daten, Ergebnisse und IP-Rechte verblieben bei der bf GmbH (Schreiben der bf GmbH vom 28.8.2023, S. 7, 8). Als Beilage des Schreibens vom 28.8.2023 legte die Bf eine Liste von Patenten vor. Stellungnahme der FFG vom 19.12.2023 (nachträglich durch das FA dem BFG vorgelegt mit Mail vom 5.6.2024). Es bestünden (S. 5) hinsichtlich der F&E Aktivitäten am Standort Österreich und der Eigenbetrieblichkeit des Entwicklungsprojektes durch die bf GmbH weiterhin Unklarheiten. Vorlagebericht des FA vom 10.1.24: Ab dem 1.1.2012 erfolge die Beurteilung, ob die inhaltlichen Voraussetzungen zur Geltendmachung einer Forschungsprämie erfüllt seien , durch die FFG. Zur Auslegung des Begriffes Forschung und Entwicklung sei das Frascati Manual der OECD in der jeweils gültigen Fassung heranzuziehen (VwGH 30.9.15, Ro 2014/15/0018; VwgH 29.3.17, Ra 2015/15/0060). 1.)allgemeine Erläuterungen: "Es sei grundsätzlich festzustellen, dass die FP für die Durchführung einer klinischen Studie nur der eingetragene Sponsor der Studie geltend machen könne, sofern für das Gesamtvorhaben die inhaltlichen Voraussetzungen des § 108c abs 2 Z 1 ESTG 1988 erfüllt werden. 2.) Beurteilung des Projektes "Regenerative Therapie für die Behandlung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Allerdings müsse die begünstigte Forschungstätigkeit in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen. Die Frage, mit welcher Infrastruktur die Entwicklungsarbeiten durchgeführt worden seien, sei von der bf GmbH nicht beantwortet worden. Es sei unklar, wo die Vorarbeiten zur klinischen Studie, die den wesentlichen F&E Bestandteil des Gesamtprozesses einer Arzneimittelentwicklung darstellen, geleistet worden seien (Vorlagebericht S. 6). Ergänzungsauftrag des BFG an das FA vom 14.5.2024 Das FA wurde aufgefordert, näher bezeichnete ergänzende Unterlagen vorzulegen. Das FA teilte in seinem Mail vom 5.6.2024 mit: Es gebe Unklarheiten hinsichtlich der durchgeführten F&E Aktivitäten am Standort Österreich und an der Eigenbetrieblichkeit des Entwicklungsprojektes; die Kernfrage dabei sei, wo bzw von wem die Vorarbeiten ("Präklinik") zur klinischen Studie durchgeführt worden seien. Das FA legte als Beilagen seines Mails vom 5.6.2024 vor: -Schreiben der bf GmbH vom 28.8.2023 ("Rückfragenantwort"= Anhang 1) -Stellungnahme der FFG vom 19.12.2023 (Anhang 2) -Schreiben der Bf vom 16.5.2022 samt Beilagen (Anhang 3) [Clinical Trial Application Form betreffend "a clinical Study- Phase 2- in humans of a new Drug- TXIN- with an existing drug - GTim- for use after a heart attack"; Master Services Agreement vom 11.3.2019 zwischen der bf GmbH und der niederländischen Dienstleisterin; Master Services Agreement vom 7.2.2019 zwischen der bf GmbH als Sponsor und der ungarischen Dienstleisterin; Service Agreement vom 18.6.2018 zwischen der bf GmbH und der FZA GmbH; Clinical Study Agreement vom 11.6.2019 zwischen der bf GmbH und der polnischen Klinik; Main Agreement vom 14. 11.2019 zwischen der Bf und dem schwedischen Beratungsunternehmen; Mail des zweiten GF an die Prüferin vom 20. Mai 2022] Das FA legte als Beilage seines Mails vom 5.6.2024 u.a. vor: Stellungnahme der FFG vom 19.12.2023. In diesem Zusammenhang legte das FA als Beilage seines E-Mails vom 5.6.2024 vor: -Schreiben der bf GmbH vom 28.8.2023 ("Rückfrageantwort") Ferner legte das FA als Beilage Nr. 3 seines Mails vom 5.6.2024 vor: Schreiben der Bf vom 16.5.2022 samt Beilagen Ergänzungsauftrag an die Bf vom 14.5.2024: Dieser Ergänzungsauftrag enthält insbesondere die folgenden Fragen und Aufforderungen: ... 2.) Die Bf werde aufgefordert, die Publikationen der Studienergebnisse vorzulegen. 3.) Die Bf werde aufgefordert, Aufwendungen nachzuweisen, die für die Bf der Anlass waren, die Forschungsprämie zu beantragen. Antwort des Vertreters der bf GmbH per Mail vom 2.6.2024: Ad 2.) Die Bf legte vor: 2.1.) In der Wiley Online Library veröffentlichter Artikel aus dem British Journal of Clinic Pharmacology 2020; von HTE et al. vom 5. 12. 2019 2.2.) Artikel vom 26.8.2020 SL et al Abstract: TXIN , kombiniert mit GTim verbessere die Überlebenschancen in einem Tierversuch (1. Seite). 2.3.) Artikel im Journal of Clinical Medicine 2022, vom 27.9.2022 SL et al. - Soweit die drei Publikationen der Studienergebnisse. Im Schreiben vom 28.8.2023 , S. 7 wird ein weiterer Fachartikel zitiert: Journal of the American College of Cardiology, 2016: R. REK et al.: Es habe sich in einem Tierversuch mit Mäusen herausgestellt, dass hoch dosiertes TXIN in Kombination mit AZIN die Überlebensraten nach einem Herzinfarkt signifikant erhöht hätten. Eine Phase 2 - Studie werde demnächst beginnen. Ad 3.) Das Berechnungsschema für den Antrag auf Forschungsprämie liege bei. Als Beilagen dieses E-Mails legte die bf GmbH vertreten durch Ihre StB vor: Schreiben der GmbH an die StB vom 4.2.2022: Wir bestätigen..., dass es sich bei den durchgeführten Forschungstätigkeiten der bf GMbH um keine Auftragsforschung handle. Aufstellung der Kosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Forschungsprämie 2021, u.a. 628.900,51 € unmittelbare Aufwendungen (Berechnungsschema lt. Pkt3 des o.e. E-Mails; In diesem Zusammenhang legte die bf GmbH als Beilagen des o.e. E-Mails einige Eingangsrechnungen vor: 187.424,31 + 20% USt.....ER , erhalten von der INA CBA, Innsbruck. Diese Rechnungsausstellerin bietet auf dem Markt an, klinische Studien in effizienter Weise zu organisieren. U.a. bietet es Datenmanagement, Projektmanagement und auch die regelkonforme schriftliche Darstellung klinischer Studien (medical writing) an. 22.358 € + 20% USt der ABC GmbH, CCV. Auch dieser Rechnungsausstellerin bietet auf dem Markt die effiziente Organisation klinischer Studien an. 51.445,20 € + 0% USt ER, durch die Bf vorgelegt mit Mail vom 2.6.2024 , erhalten von der med Universität Graz betreffend die Durchführung der Studie unter der Führung des Grazer Professors (Visiten, MRI, Behandlungen, Randomisierung) 21.682,10 € + 20% USt Patentanwälte für Einzahlungen der Jahresgebühren für zahlreiche Patente im europäischen Ausland (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Schweiz, Tschechien, usw). Schreiben der StB vom 24.8.2021 betreffend die Löhne des zweiten GF, MSc, Bioinformatiker, Director Business Development und GF bis August 2021 vom 1.1.-31.8.2021 (51.804.98 € brutto) Mündliche Verhandlung vom 9.10.2024: Der Liquidator (ehemaliger Geschäftsführer) der bf GmbH in Liqu. gab auf Befragen den Ablauf des Projekts bekannt. Mit Schreiben des BFG vom 14.10.2024 wurde die Bf aufgefordert, die folgenden Unterlagen vorzulegen: Die in der mündlichen Verhandlung erwähnten Unterlagen betreffend den Grazer Universitätsprofessor, die tschechische Assistentin, betreffend die während der Phase I für die Bf tätigen Akademiker, betreffend den während der Phase II tätig gewordenen medizinischen Direktor (medical director lt. client contract confirmation note des Londoner Dienstleisters vom 4.6.2018, chief medical officer lt. Schreiben der Bf vom 13.11.2024), betreffend den Chemiker (chief manufacturing officer lt. Schreiben der Bf vom 13.11.2024),und den Wiener Universiätsprofessor. Die Bf brachte mit ihrem Schreiben vom 13.11.2024 vor: Drei Mitarbeiter hätten bereits vor der fraglichen Zeit (Planung und Durchführung der Studien der Phase I und II ) zum Personal der bf GmbH gehört. "Daher" lege die Bf für diese drei Mitarbeiter keine Unterlagen vor. Die begehrten Unterlagen betreffend den Professor aus Graz, den Professor aus Wien, die tschechische Assistentin, den medical director und den Chemiker seien in den Beilagen des Schreibens enthalten. Zudem seien in den Beilagen auch Unterlagen betreffend weitere freie Dienstnehmer enthalten, insbesondere betreffend ein Mitglied des wissenschaftlichen Beirates, einen Chief Manufacturing Officer und einen Director Clinical Operations, ferner betreffend vier Assistentinnen der klinischen Studie. Alle Zahlungen seien bis September 2020 mit Hilfe der österreichischen Hausbank abgewickelt worden. Die Hausbank habe im Jahr 2020 die Weiterführung des Firmenkontos auf Grund der seitens der Bank komplizierten und aufwendigen Prüfung der Gesellschafterverhältnisse der bf GmbH verweigert. Im Feber 2021 habe die Bf ein neues Bankkonto bei einer deutschen Bank eröffnet. Die Zahlungsnachweise ab 19.2.2021 stammten von dieser deutschen Bank. Zwischenzeitlich (zwischen Oktober 2020 und Feber 2021) habe die Muttergesellschaft für die Bf Zahlungen geleistet, wobei die Bf der Muttergesellschaft diese Zahlungen im Jahr 2021 ersetzt habe. Zusammen mit einem Schreiben vom 13.11.2024, dem BFG zugestellt 18.11.2024, legte die bf GmbH die folgenden Unterlagen vor: Consulting agreement vom 20.3.2018 zwischen der bf GmbH und dem Grazer Universitätsprofessor für interne Medizin samt Rechnungen und Zahlungsnachweisen. Consulting agreement vom 3.7.2014 zwischen der bf GmbH und der medizinischen Universität Wien samt Rechnungen und Zahlungsnachweisen. Die Wiener GmbH, die den Namen eines Wiener Universitätsprofessors für klinische Pharmakologie trug (Dr. PRW GmbH), stellte der Bf in Rechnung (Rechnung vom 8.Dezember 2020): 3.500 € 700 € (USt) 4.200 € ........Beratungen betreffend die Studien mit Mäusen zum Beweis der .......................Wirksamkeit des TXINs in der Zeit 18.6.-10.12.2020 Die Wiener GmbH, die den Namen eines Wiener Universitätsprofessors für klinische Pharmakologie trug, stellte der Bf in Rechnung (Rechnung vom 30. Juni 2021): 750 € 150 € (USt) 900 € ........Beratungen betreffend die Studien mit Mäusen zum Beweis der ...................Wirksamkeit des TXINs in der Zeit 1.1.-30.6.2021 Die Bf beglich diese Kosten am 29.1.2021 und am 9.7.2021 (Smart-Zoom-Bericht für 2021). Consulting agreement vom 5.5.2021 zwischen der bf GmbH und dem deutschen Statistikprofessor ; Im Juni 2021 stellte der Professor der bf GmbH ein Beratungshonorar von 4.500 € für seine Beratungen auf dem Gebiet der Statistik im Zeitraum Mai und Juni 2021 in Rechnung. Auch diese Kosten verbuchte die bf GmbH als Beratungskosten. Die Bf leistete am 26.7.2021 die vom Professor begehrte Zahlung an den Professor (Rechnung des Professors vom 30.6.2021 an die Bf; Smart Zoom Bericht für 2021). Client Contract Confirmation Note vom 4.6.2018 , ausgestellt von einem Londoner Dienstleister, womit ein Vertrag zwischen der Bf und dieser Londoner Ltd Company betreffend den medizinischen Direktor in den wesentlichen Zügen beurkundet worden ist. Der britische Dienstleister stellte insoweit in Rechnung: 4.960 € mit Rechnung vom 30.6.2018; 4.960 € mit Rechnung vom 31.7.2018; 5.704 € mit Rechnung vom 31.8.2018; Auf Grund dieses Vertrages und auf Grund des unten erwähnten Vertrages mit demselben britischen Personaldienstleister betreffend den Direktor der klinischen Abläufe bezahlte die Bf an den britischen Dienstleister zwischen Juni 2018 und Juni 2019 38.874 € (Umsatzliste der Hausbank der Bf für die Zeit Jänner 2018 und Dezember 2020; Rechnung des britischen Dienstleisters vom 30.6.2018; Rechnungen des britischen Dienstleisters vom 31.7.2018, und vom 31.8.2018 ; Rechnung vom 31.5.2018 Direktor klinische Abläufe; Rechnung vom 31.5.2018 Direktor klinische Abläufe; Rechnung vom 8.7.2018 Direktor klinische Abläufe). Consulting agreement vom 14.5.2018 zwischen der Bf und einem deutschen Chemiker; Die Bf leistete zwischen Juni 2018 und Juli 2019 Zahlungen in Höhe von 45.519 € an den deutschen Chemiker. (Rechnungen des Chemikers vom 4.6.2018, 30.6.2018, 5.8.2018, 5.8.2018, 5.8.2018, 28.9.2018, 2.10.2018,31.10.2018; 30.11.2018 an die Bf; Umsatzliste für 2018-2020 der Hausbank der Bf). Consulting agreement vom 1.3.2021 mit dem Projektmanager Dr. UX; Am 31. März 2021 stellte der Projektmanager der bf GmbH ein Beratungshonorar von 4.500 € für seine Beratungen betreffend das Projekt der Bf , insbesondere betreffend die Produktion des Medikaments in Rechnung. Auch diese Kosten verbuchte die bf GmbH als Beratungskosten. Am 30. April 2021 stellte der Projektmanager der bf GmbH ein Beratungshonorar von 4.500 € für seine Beratungen betreffend das Projekt der Bf , insbesondere betreffend die Produktion des Medikaments in Rechnung. Auch diese Kosten verbuchte die bf GmbH als Beratungskosten. Am 30. Juni 2021 stellte der Projektmanager der bf GmbH ein Beratungshonorar von 2.981,25 € für seine Beratungen betreffend das Projekt der Bf , insbesondere betreffend die Produktion des Medikaments in Rechnung. Auch diese Kosten verbuchte die bf GmbH als Beratungskosten. Am 31. Oktober 2021 stellte der Projektmanager der bf GmbH ein Beratungshonorar von 3.150 € für seine Beratungen betreffend das Projekt der Bf , insbesondere betreffend die Produktion des Medikaments in Rechnung. Auch diese Kosten verbuchte die bf GmbH als Beratungskosten. Am 30. November 2021 stellte der Projektmanager der bf GmbH ein Beratungshonorar von 5.287,50 € für seine Beratungen betreffend das Projekt der Bf , insbesondere betreffend die Produktion des Medikaments in Rechnung. Auch diese Kosten verbuchte die bf GmbH als Beratungskosten. Am 31. Dezember 2021 stellte der Projektmanager der bf GmbH ein Beratungshonorar von 4.655,50 € für seine Beratungen betreffend das Projekt der Bf , insbesondere betreffend die Produktion des Medikaments in Rechnung. Auch diese Kosten verbuchte die bf GmbH als Beratungskosten. Die Bf leistete zwischen April 2021 und Dezember 2021 die vom Projektmanager begehrten Zahlungen (Rechnungen des Projektmanagers vom März, April, Juni, Oktober, November und Dezember 2021 an die Bf; Smart Zoom Bericht für 2021). Consulting Agreement der Bf mit der tschechischen Assistentin des Geschäftsführers vom 23.8.2017; Die tschechische Assistentin unterstützte den ersten Geschäftsführer bei der Durchführung der Studie II. Sie achtete insbesondere darauf, dass die Kliniken, die die Patienten mit dem Prüfmedikament behandelten, in Bezug auf jeden Patienten die erforderlichen medizinischen Daten erfassten, damit die Daten in Bezug auf alle Patienten vergleichbar waren. Sie war dabei unmittelbar nur dem Geschäftsführer weisungsunterworfen (Consulting Agreement vom 23.8.2017; NiS mündliche Verhandlung S. 12). Der vereinbarte Stundensatz für die tschechische Assistentin betrug zunächst 50 € bei maximal 100 Stunden pro Monat (maximal 5.000 € pro Monat). Für die Zeit ab November 2017 war ein Stundensatz von 75 € , maximal 100 Stunden (maximales monatliches Honorar von 7.500 €) vereinbart, für die Zeit ab Jänner 2018 war ein Stundensatz von 80 € (maximales monatliches Honorar von 8.000 €) vereinbart ( "Exhibit B" = Anhang B,); Fahrtkosten bedurften einer vorherigen Genehmigung durch die Bf. (Exhibit B des Vertrages). Am 30.9.2017 stellte die tschechische Assistentin der bf GmbH ein Honorar von 2.098,17 € für ihre Tätigkeiten in diesem Monat "betreffend das Start Up-Projekt" der Bf . Die tschechische Assistentin stellte der Bf in weiterer Folge in jedem Monat Rechnungen mit derselben allgemein formulierten Leistungsbeschreibung bis zum 30.6.2018. Ab Juli 2018 bis September 2021 lautete die monatliche Leistungsbeschreibung "Project conducting" (Durchführung des Projektes). Zwischen Oktober 2017 und September 2021 stellte die tschechische Assistentin in jedem Monat eine Rechnung mit einer Forderung von idR je zwischen 7.000 und 9.000 € für die in diesem Monat geleisteten Tätigkeiten. Nur im April 2020 betrug die Forderung für die in diesem Monat geleisteten Tätigkeiten nur 4.030,26 €. Im Mai 2020 betrug die Forderung nur 4.057,22 €, im Juli und im August 2021 betrug die Forderung je4.500 €, im September 2021 1.968,40 €. Die Bf bezahlte alle Rechnungen entweder im jeweils der Rechnungsausstellung zweitfolgenden oder im jeweils der Rechnungsausstellung folgenden Monat (Umsatzliste des österr Kreditinstitutes vom 1.1.17-31.12.2020; Zahlungsdaten der kalifornischen Bank, Zahlungsdaten des deutschen Kreditinstitutes für Jänner bis Oktober 2021). Die kalifornische Bank war die Bank der Muttergesellschaft; die Bf ersetzte der Muttergesellschaft diese Zahlungen im Jahr 2021 (Schriftsatz der Bf 13.11.2024, dritte Seite; Zahlungsdaten des deutschen Kreditinstitutes Jänner bis Dezember 2021) Client Contract Confirmation Note vom 14.3.2018 , ausgestellt vom Londoner Dienstleister, womit ein Vertrag zwischen der Bf und dieser Londoner Ltd Company in den wesentlichen Zügen beurkundet worden ist: Dieser Confirmation Note ist zu entnehmen, dass dieser britische Dienstleister die Arbeitskraft einer natürlichen Person (OS CO) für die Zeit vom 1.4. 2018 bis 1.4. 2019 im Ausmaß von maximal 40 Wochenstunden zur Verfügung stellte. Die vereinbarte Tätigkeit der natürlichen Person wurde als "Direktor der klinischen Abläufe (Director Clinical Operations)" bezeichnet. Für diese Tätigkeit wurde ein Stundensatz von 125 € vereinbart. Der britische Dienstleister stellte insoweit in Rechnung: 3.250 € mit Rechnung vom 31.5.2018; 10.000 € mit Rechnung vom 31.5.2018; 10.000 € mit Rechnung vom 8.7.2018; Auf Grund dieses Vertrages und auch auf Grund des Vertrages mit derselben Londoner ltd company betreffend die Tätigkeiten des oben erwähnten medizinischen Direktors bezahlte die Bf an den britischen Dienstleister zwischen Juni 2018 und Juni 2019 38.874 € (Umsatzliste der Hausbank der Bf für die Zeit Jänner 2018 und Dezember 2020; zwei Rechnungen des britischen Dienstleisters vom 31.5.2018, Rechnung vom 8.7.2018; Rechnung vom 30.6.2018 medizinischer Direktor; Rechnung vom 31.7.2018 medizinischer Direktor; Rechnung vom 31.8.2018 medizinischer Direktor). Im Jahr 2019 und 2020 vereinbarte die Bf auch noch freie Dienstverträge mit zwei Krankenschwestern (beide wurden im Schreiben der Bf vom 13.11.2024 jeweils als clinical trial assistant bezeichnet), die Hausbesuche durchführten und dabei Medikamente verabreichten und/oder Blut abnahmen (Honorarnote vom 6.6.2019 der steirischen Krankenschwester - Stundensatz 60 €; freier Dienstvertrag vom 1.3.2020 mit der zweiten steirischen Krankenschwester- Stundensatz 70 € ) Die bf GmbH schloss auch noch zwei Beraterverträge (Consulting Agreements vom 9.6.2020 und vom 1.9.2020; ) mit einem Schweizer Beratungsunternehmen in Bezug auf die Tätigkeiten zweier weiterer Assistentinnen. Die Bf zahlte an das Schweizer Beratungsunternehmen für die Tätigkeiten des Schweizer Beratungsunternehmens des Jahres 2020 durch Frau GON 1.139 €, 3.182,50 €, und 552,75 € (drei Rechnungen des Beratungsunternehmens von 2020). Die Bf zahlte an das Schweizer Beratungsunternehmen für die Tätigkeiten des Schweizer Beratungsunternehmens des Jahres 2020 durch Frau NAW 1.360 €, 3.600 €, und 4.260 € (drei Rechnungen des Beratungsunternehmens von 2020). Zum Betrieb der Bf gehörte ferner eine Ausstattung mit zumindest 6 Laptops (Rechnungen des deutschen Informatikservice-Unternehmens vom 24.11., 22.12.2020; Lieferschein vom 2.12.2020). Soweit die wesentlichen Informationen der Bf in ihrem Schriftsatz vom 13.11.2024 samt Beilagen. Mit Ergänzungsauftrag vom 14.2.2025 (erste und zweite Seite) wurde die Bf darauf hingewiesen, dass sich aus Pkt 5.2 des Forschungsvertrages vom 4.1.2016 auch eine Übertragung stiller Reserven ergeben könne. Die Muttergesellschaft trage das Verlustrisiko aus ihrer operativen Tätigkeit, die im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Forschungsprojekt stehe, insbesondere wegen möglicher Verluste aus dem Darlehen an die bf GmbH . Die Bf replizierte: Der Forschungsvertrag sei ....beidseitig von der bf GmbH und der Muttergesellschaft zum 31.12.2021 beendet worden, weil auch der Förderungsvertrag mit dem ABT am 31.12.2021 geendigt habe (Schreiben der bf GmbH vom 12.3.2025, S. 2). Die Bf wurde ferner im Ergänzungsauftrag vom 14.2.2025 gefragt (S. 2), ob die Bf der Muttergesellschaft deren Kosten im Zusammenhang mit diesem Forschungsprojekt zur Gänze oder zum Teil ersetzt habe. Die Bf wurde auch gefragt, wie hoch die Kosten der Muttergesellschaft 2016-2021 gewesen seien, die die Bf der Muttergesellschaft nicht ersetzt habe. Die Bf replizierte, es seien bei der Muttergesellschaft Kosten entstanden, die der bf GmbH weiter verrechnet worden seien (Schreiben der bf GmbH vom 12.3.2025, S. 2). Die Bf wurde im Ergänzungsauftrag aufgefordert, die Entwicklung der Höhe der Darlehensschuld darzulegen (S. 2). Die von der Bf vorgebrachte bedingte Rückzahlungsverpflichtung betreffend das Darlehen sei nicht vorgelegt worden. Die Bf replizierte, die Darlehensschuld habe sich zwischen 2016 und 2021 von 1,3 Mio € auf 9,1 Mio € erhöht. Außer den promissory notes gebe es keine weiteren Darlehensvereinbarungen. Die bedingte Rückzahlungsverpflichtung ergebe sich aus der üblichen Geschäftspraxis (Schreiben der bf GmbH vom 12.3.2025, S. 3 und 4). Auf Befragen im Ergänzungsauftrag vom 14.2.2025 teilte die bf GmbH ferner mit: Die bf GmbH habe der Muttergesellschaft jährlich den jeweiligen Jahresabschluss samt G+V-Rechnung übermittelt Das Forschungsprojekt sei auch regelmäßig zwischen den jeweiligen Geschäftsleitungen und Fachleuten der Muttergesellschaft und der bf GmbH abgestimmt worden. In diesem Zusammenhang gebe es keine vertragliche Vereinbarung für diese Kontakte (Schreiben der bf GmbH vom 12.3.2025, S. 4,5). Auf Befragen im Ergänzungsauftrag vom 14.2.2025 teilte die bf GmbH ferner mit: Die Verluste der bf GmbH im Zusammenhang mit diesem Projekt betrügen zwischen 2016 und 2021 zwischen 455.000 € und 1,9 Mio € pro Jahr. Die Frage der Höhe der Verluste der Muttergesellschaft aus diesem Projekt in den Jahren 2016 - 2021 hat die bf GmbH nicht beantwortet, da die Muttergesellschaft diese Informationen nicht freigegeben habe (Schreiben der bf GmbH vom 12.3.2025, S. 5). Die Bf wurde im Ergänzungsauftrag vom 14.2.2025 (S.3) gefragt, wer erstmalig die Idee für diese Wirkstoffkombination (GTim und ein ACB22-Hemmer) gehabt habe. Wann und wie sei diese Idee entstanden? Wie habe der Geschäftsführer der bf GmbH davon erfahren? Was habe den Geschäftsführer der bf GmbH veranlasst, dieses Projekt zu beginnen? Die Bf replizierte : Der Geschäftsführer der bf GmbH habe diese Idee entwickelt und vorangetrieben. Die Ergebnisse der Vorarbeiten im Gründerzentrum in Österreich in den Jahren 2011 und 2012 hätten den Geschäftsführer veranlasst, dieses Projekt zu beginnen (Schreiben der bf GmbH vom 12.3.2025, S. 5 und 6). Auf Befragen im Ergänzungsauftrag vom 14.2.2025 (S. 4) teilte die Bf mit: Dr ERN habe nur 2018 an der Durchführung und Beaufsichtigung der Studie IIb mitgearbeitet. Ab 2019 sei er bei anderen Projekten der Muttergesellschaft beschäftigt gewesen. Auch Dr. MKH habe 2018 an der Durchführung der Studie IIb mitgearbeitet. Mündliche Verhandlung vom 26.3.2025: Der Liquidator gab an: Der Forschungsvertrag und der Servicevertrag seien nur auf Grund der Förderung durch den ABT geschlossen worden. Sobald die ABT-Förderung ausgelaufen sei, hätten die Bf und ihre Muttergesellschaft den Forschungsvertrag und den Servicevertrag durch eine eine Seite umfassende schriftliche Darstellung beendet. Der Forschungs- und Servicevertrag wären durch die Bf und die Muttergesellschaft nicht geschlossen worden, wenn dies der ABT nicht gewünscht hätte. Wäre der Forschungs- und Servicevertrag nicht abgeschlossen worden, hätte die Muttergesellschaft der Bf die gleiche Unterstützung gewährt. Die Bestimmung in Punkt 5.2. des Forschungsvertrages sei neu gewesen. Eine ähnliche Bestimmung habe es vorher nicht gegeben (NiS 26.3.2025, S. 4 - 6). Die Differenz zwischen dem Gesamtaufwand der Studie 2 und den Verlusten der Bf in den Jahren 2017-2021 beträfe insbesondere die hohen Kosten der Produktion des Prüfmedikaments, die die Mutter getragen haben. Diese Differenz habe die Bf der Muttergesellschaft nicht ersetzt (NiS 26.3.2025, S. 5). Vom Wissensstand des Jahres 2021 her sei nicht sicher gewesen, ob aus diesem Projekt Gewinne entstehen würden. Ob so ein Projekt zu Gewinnen führe, wisse man am letzten Tag, wenn es gelinge, die Zulassung des Medikaments zu erreichen. Aus heutiger Sicht schätze der Liquidator die Chancen des Projekts auf 50:50 (NiS. 26.3.2025, S. 5). Zur Rückzahlungsverpflichtung betreffend das Darlehen: Nur wenn es zu einer Verwertung des Projektes kommen könne, müsse die Rückzahlung erfolgen. Solange nur geforscht und nichts verwertet werden könne, werde die Rückzahlungspflicht gestundet. Eine schriftliche Vereinbarung zu diesem Thema existiere nicht. Es sei von vornherein klar gewesen, dass in diesem Hochrisikobereich Rückzahlungen nur bei Verwertung des Forschungsprojektes erfolgen könnten. Der Liquidator mache diesen Job seit etwa 30 Jahren. Er sei es gewohnt, dass die Forschungsgesellschaften nur dann vorgestreckte Gelder zurückzahlen, wenn tatsächlich ein Forschungsprojekt Erfolg habe. Die Darlehensvereinbarung sei auch durch keinerlei Sicherheiten abgesichert worden. Die Muttergesellschaft sei eine Risikokapitalgeberin. Sie finanziere mehrere riskante Forschungsprojekte in der Hoffnung, dass eines dieser Projekte profitabel sein werde. Dies gelte auch für die Gesellschafter der Muttergesellschaft. Die Muttergesellschaft hätte nichts dagegen gehabt, wenn die Bf von einer anderen Seite Geld bekommen hätte, aber das sei nicht möglich gewesen. Die Bf sei auf das Geld der Muttergesellschaft angewiesen gewesen, um überhaupt forschen zu können. Der Liquidator sei bis 2022 sowohl operativerVorstandsvorsitzender der Muttergesellschaft als auch Geschäftsführer der bf GmbH gewesen (NiS 26.3.2025, S. 6,7). Der Zeuge sagte, im Jahr 2021 sei klar gewesen, dass die Verwertung durch die bf GmbH erfolgen werde. Er zitiere aus dem Vorlageantrag: Die Studie II sei 2021 beendet worden, die Auswertung habe begonnen. 2022 sei die Auswertung beendet worden . Die Ergebnisse der Auswertung seien erst 2022 bei der Regulierungsbehörde eingereicht worden (NiS. 26.3.2025, S. 7,8). Der Liquidator formulierte seine Anschauung zu diesem Beweisthema so: Im Jahr 2021 sei das Projektende vom damaligen Stand des Wissens her noch in weiter Ferne gewesen. Man habe damals nicht gewusst, ob die Phase III überhaupt genehmigt werden würde. Erst 2023 hätte die Bf erfahren, dass die Regulierungsbehörden eine Phase III überhaupt befürworteten. Damals im Jahr 2023 habe sich jedoch herausgestellt, dass das Projekt der Phase III zwar genehmigt worden sei, aber ein sehr großes Projekt mit 4.000 Patienten sein werde, das nicht mehr durch die Bf bewältigt werden könne. Die Planung für die Phase III habe erst 2023 begonnen. Insoweit habe es in den letzten Jahren ein Finanzierungsproblem gegeben (NiS. 26.3.2025, S. 5, 7 und 8). Das FA gab an: Es habe Bedenken gegeben, weil davon auszugehen gewesen sei, dass die Muttergesellschaft Sponsor der nächsten Phase III sein werde. Es sei unklar gewesen, wem die Aufwendungen zuzurechnen gewesen seien. Es sei auch unklar gewesen, wer geforscht habe, und wo dies geschehen sei. Es sei unklar gewesen, ob Forschung und Entwicklung in Österreich durchgeführt worden sei. Erst seit der mündlichen Verhandlung sei hervorgekommen, dass durch Personen, mit welchen die Bf Verträge geschlossen habe, Forschung und Entwicklung in Österreich durchgeführt worden sei. Erst im Verfahren, das vom BFG durchgeführt worden sei, habe sich ergeben, wie die allfällige Verwertung der Forschungsergebnisse erfolgen werde (NiS vom 26.3.2025, S. 7). Das FA beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Es liege kein eigenbetriebliches Forschungsprojekt vor. Die Bf sieht das Projekt als eigenbetriebliches Forschungsprojekt (NiS. 26.3.2025, S. 8). Erwägungen des BFG über die Beschwerde: A.)Feststellungen I.)Überblick: Der erste GF der bf GmbH ist seit 30 Jahren als geschäftsführendes Organ von Gesellschaften tätig, die Forschung betreiben (NiS 26.3.2025, S. 6; Im Jahr 2007 gründete er mit eigenem Kapital die bf GmbH und wurde deren erster Geschäftsführer (erster GF) . Im Jahr 2011 begann er im Namen der bf GmbH mit dem Versuch, ein Medikament zu entwickeln, das nach seiner Einschätzung die Sterblichkeit nach einem Herzinfarkt substanziell reduzieren werde (GTim / TXIN - Projekt). Im Laufe der Jahre beteiligten sich an der bf Gesellschaft weitere Personen [Firmenbuchauszug Bf; Niederschift (NiS) mündliche Verhandlung (MV), S. 2]. Im Jahr 2011 war unter Wissenschaftlern bekannt, dass nach einem Herzinfarkt die Behandlung mit dem jedenfalls seit den Neunzigerjahren bekannten synthetisch hergestellte Wirkstoff GTim die Migrationskapazität von Knochenmark-Stammzellen ins ischämische Gewebe erhöht. Als Ursache dafür wurde das HKN gesehen (andere Bezeichnung: TML - CEX -VEV Factor = TML). Daher ist es von Wissenschaftlern vorübergehend für möglich gehalten worden, dass schon die alleinige Behandlung mit GTim die Chancen, einen Herzinfarkt zu überleben, erhöhen könnte (Schreiben der Bf 28.8.2023, S. 1 ; https://en.wikipedia.org/wiki/AZIN_AZIN-stimulating_factor ; https://en.wikipedia.org/wiki/TML_CEX-VEV_factor_1 ). Tatsächlich konnte aber nie nachgewiesen werden, dass die Behandlung mit GTim alleine bereits die Mortalität nach einem Herzinfarkt wirksam senken kann. Tatsächlich kommt es bei einem Herzinfarkt zur Inaktivierung des TML. Als Ursache dafür wurde von Wissenschaftlern die "ABD ACB22-ACB22" (ACB22) angesehen. Daher wurde auch versucht, Medikamente zu entwickeln, die der ACB22 entgegenwirkten (ACB22-Hemmer) (Schreiben Bf vom 28.8.2023, S. 1). Aber auch die alleinige Behandlung mit ACB22-Hemmern verminderte die Mortalität bei einem Herzinfarkt nicht. Beide Behandlungsansätze, jeweils isoliert voneinander angewandt, blieben ohne nachweisbare Wirkung. Das war der allgemeine Wissensstand im Jahr 2011, als der Geschäftsführer der bf GmbH begann, zusammen mit einem Angestellten der bf GmbH, den er dazu anleitete, im Namen der GmbH auf dem Gebiet der medikamentösen, dh nicht invasiven Behandlung des Herzinfarktes zu forschen (SL et al, TXIN in Combination with GTim in Early Recovery Post-Myocardial Infarction-, S. 3; NiS mündliche Verhandlung 9.10.2024, S. 2 und 3). Der Geschäftsführer (GF) der Bf GmbH hielt im Zeitraum 2011/2012 ungeachtet ihrer nach dem damaligen Wissensstand bei isolierter Anwendung nicht nachweisbaren Wirkungen beide Behandlungsansätze für aussichtsreich, wenn man diese miteinander kombinierte (Wirkstoffkombination, bestehend aus GTim und einem ACB22-Hemmer) . Diese Idee stammt nicht von ihm selbst, und auch nicht von einer anderen natürlichen Person, die der bf GmbH zuzuordnen ist. Von wem diese Idee tatsächlich stammte, und wer diese Idee dem Geschäftsführer mitgeteilt hat, ist nicht feststellbar. Der Geschäftsführer wurde gefragt, wer erstmalig die Idee für diese Wirkstoffkombination gehabt habe, und wie der Geschäftsführer davon erfahren habe (Ergänzungsauftrag vom 14.2.2025, S. 3). Der Geschäftsführer sagte dazu auf Befragen nur ausweichend, dass er selbst diese Idee "entwickelt und vorangetrieben" habe (Schreiben der bf GmbH vom 12.3.2025, S. 5 und 6). Die Frage des Richters war jedoch nicht, wer diese Idee entwickelt habe, sondern, wer erstmalig diese Idee hatte, und wie der Geschäftsführer davon erfahren habe. Aus den ausweichenden Antworten des Geschäftsführers ist zu schließen, dass die Idee für diese Wirkstoffkombination bei der Behandlung des Herzinfarktes nicht vom Geschäftsführer und auch nicht von einer anderen natürlichen Person stammt, die der bf GmbH zuzurechnen ist. Pharmaforschung auf diesem Gebiet (Kombination des synthetischen Wirkstoffes GTim mit einem ACB22-Hemmer mit dem Ziel der Verringerung der Mortalität nach einem Herzinfarkt) gab es damals (2011) noch nicht. Der GF begann im Namen der bf GmbH jedenfalls damals (2011, 2012) erstmalig damit. Dh, der GF der Bf war der erste, der versuchte, durch Forschungstätigkeiten, die er im Namen der Bf zu einem erheblichen Teil in Auftrag gab und im Namen der bf GmbH steuerte und mitbeeinflusste, den Nachweis zu erbringen, dass die kombinierte Behandlung mit GTim und einem ACB22-Hemmer die Mortalität nach einem Herzinfarkt senken konnte (SL et al, TXIN in Combination with GTim in Early Recovery Post-Myocardial Infarction-, S. 3; NiS mündliche Verhandlung, S. 2).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100008/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100008.2024
Stammnummer
147720
Gültig
31.03.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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