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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102897/2023

Keine erhöhte Familienbeihilfe für eine volljährige Person, wenn nur eine 40%ige Behinderung festgestellt wurde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102897/2023vom 18.02.2025Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Anschluss an die erste Begutachtung durch das Sozialministeriumservice vom 09. August 2022 wurde mit Beschwerde ua ein ärztlicher Befund (Dr. O.) vom 20. September 2022 vorgelegt (vgl. Beilage ./4 zur Beschwerde), in dem nachträglich "…anders als im Gutachten vom 09.08.2022 aufgrund der Schmerzen und des Ausmaßes der Kurve eine relative Indikation zur operativen Skolioseaufrichtung sobald die Patientin dies wünscht (Auch wird das Ausmaß der Kurve im Laufe der Zeit um ca 0,5 bis 1 Grad Cobbwinkel pro Jahr zunehmen)" festgehalten ist. Die Abgabenbehörde forderte aufgrund der mit Beschwerde vom 22. September 2022 vorgelegten Unterlagen (dort angeführt der Befund Reha-Klinik ***5***, Wirbelsäulenscans 2018-2022, oa Befund Dr. O., MRT-Befund betreffend die Knie 16.10.2020, Unfallchirurgisches Sachverständigengutachten 17.01.2022, Röntgenbefund Füße 29.10.2015, Abweisungsbescheid, vgl. oben die Beilagen 1-8 zur Beschwerde) eine neue Begutachtung durch das Sozialministeriumservice an. Der Befund von Dr. ***6*** vom 20. September 2022 wurde im oben wiedergegebenen zweiten Gutachten des Sozialministeriumservice (SMS) vom 17. April 2023 als relevant angeführt berücksichtigt. Der anlässlich dieser zweiten Untersuchung am 17. April 2023 beim Sozialministeriumservice vorgelegte weitere ärztliche Befund von ***4*** vom 10. November 2022 wurde im Gutachten als relevanter Vorbefund wie folgt festgehalten: "…bei der Patientin seit dem 11 Lj eine Skoliose bekannt, Physiotherapie wurde seither regelmäßig durchgeführt, ein Korsett wurde aus persönlichen Gründen abgelehnt, zuletzt Intesiv.rehabilisationsaufenthalt mit subjektiv gutem Erfolg. Trotz aller Maßnahmen ist die Skoliose fortgeschritten. Beratung hinsichtlich operativer Versorgung. Gelegentliche Schmerzen paraventebral linksseitig, thorakal, Pat. ist sportlich aktiv. Operativ wäre eine selektive thorakale Fusion möglich. Die Pat. wird bei Operationswunsch wieder vorstellig werden". Ein auf angeblich diesbezügliche ärztliche Empfehlungen (Dr. E. und Dr. ***1***) für Ende März 2023 geplanter OP Termin habe nach Angaben der Bf (Vorlageantrag, eingelangt bei der Abgabenbehörde am 25. Mai 2023) wegen eines Infektes abgesagt werden müssen. Die Bf hat über die oa ärztlichen Empfehlungen (Dr. E. und Dr. ***1***) Unterlagen weder vorgelegt, noch zur Vorlage angekündigt und auch nicht konkret vorgebracht, anlässlich der Untersuchungen beim Sozialministeriumservice am 17. April 2023 bzw 18. März und 15. Oktober 2024 im hier angeführten Zusammenhang (OP-Indikation) ausdrücklich bezeichnete Verordnungen vorgelegt zu haben (vgl. die oben wiedergegebenen Ausführungen). Der den beiden hier angeführten Gutachten des Sozialministeriumservice (SMS) als relevant zugrunde gelegte Vorbefund "***5*** v. 14.1.22, stationär ab dem 22.12.21, idiopathische adoleszente thorakale Skoliose; muskuläre Dysbalance, Rückenschmerzen multiokulär -Rotation deutlich ausgeprägt; Rö v. 28.12.21: Cobb thorakal T5-10-12 60% rechtskonvex, lumbal T12-L2-L4 linkskonvex 50% -gute Beweglichkeit der WS" bestätigt, wie oben ausgeführt, keine Indikation zu einer Operation. Die dem Bescheid zugrunde gelegte Einschätzung des Behinderungsgrades und des Erwerbsfähigkeitsstatus wurde auch im Folgegutachten beibehalten (vgl. dazu der im Gutachten des SMS vom 09. August 2022 und jenem vom 17. April 2023 unter relevante Vorbefunde festgehaltene Befund ***5*** vom 14. Jänner 2022 wie im oa Gutachten beschrieben mit: "...idiopathische adoleszente thorakale Skoliose Muskuläre Dysbalance Rückenschmerzen, multiokulär, Röntgenbefund vom 28.12.2021: Wirbelsäulenkrümmung thorakal TH5-TH10-TH12 60 Grad rechtskonvex, lumbal TH12-L2/3-L4 50% linkskonvex Röntgen vom 28.08.2013 Wirbelsäulenkrümmung thorakal TH5-TH10-TH12 23 Grad rechtskonvex", sowie die im zweiten Gutachten angeführten nachgereichten ärztlichen Atteste von Dr. O., dort mit relativer OP-Indikation, und Dr. S. mit festgestellter Möglichkeit einer thorakalen Fusion, wie oben unter den relevanten Vorbefunden). Im Ergebnis der zweiten Begutachtung durch das Sozialministeriumservice wurde eine Indikation zu einer Operation aufgrund der vorliegenden Befunde nicht festgestellt. Ein ausdrücklicher Ausschluss einer Indikation erfolgte in diesem Gutachten nicht (vgl. die im Gutachten angeführten relevanten Vorbefunde wie oben der Reha-Klinik, Dr. O., dort "relative Indikation" und ***4*** mit attestierter Indikation bei möglicher thorakalen Fusion, wobei die Entscheidung darüber der Patientin anheimgestellt war). Ein Widerspruch in den gutachtlichen Feststellungen ergibt sich daraus nicht. Dass mit den hier angeführten ärztlichen Aussagen eine maßgebliche Änderung der Einschätzung zu verbinden gewesen wäre, wurde in der vom BFG eingeholten Stellungnahme des Sozialministeriumservice auch ausdrücklich verneint und eine Diskussion betreffend wie oben festgehaltene Operationsindikation vom begutachtenden Sachverständigen beim Sozialministeriumservice (Dr. ***12***) als nicht einschätzungsrelevant beurteilt (vgl. Stellungnahme vom 21. März 2024). Die im Zuge der Voruntersuchung im ersten Gutachten getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades wurde dabei ausdrücklich als korrekt bestätigt (vgl. Stellungnahme). Nach den Angaben in der Stellungnahme wurde anlässlich beider Untersuchungen trotz deutlicher Fehlstellung eine sehr gute Beweglichkeit der Wirbelsäule ohne ein sensomotorisches Defizit festgestellt (vgl. Vorgutachten und Gutachten vom 18. März 2024 wie oben). Den Ausführungen in der Stellungnahme des Sozialministeriumservice ist zu entnehmen, dass das im Rahmen der Schroth-Therapie 2021 festgestellte Risserstadium 5 den Abschluss des Knochenwachstumsalters bedeutete. Spätestens dann würde ein allenfalls vorher getragenes Korsett abgeschult. Im gegenständlichen Fall wurde nach mit den Angaben der Bf übereinstimmenden Aussagen des begutachtenden Arztes ein Mieder aus persönlichen Gründen abgelehnt. In der Stellungnahme des Begutachtenden Arztes wurde allgemein festgestellt, dass für die Zeit eines fast durchgehenden Miedererfordernisses im Regelfall ein GdB von 50% vergeben werde, der dann je nach Fehlstellung und individuellem Wachstum bei jährlichen orthopädischen Kontrollen und Röntgenkontrollen - diese auch zur Anpassung der Miedertherapie - meistens reduziert werde. Nach gutachterlicher Praxis sollen dabei die Mehraufwendungen abgegolten werden. Klinische Kontrollen oder Röntgenkontrollen vor dem Bericht der ***97*** vom 14. Jänner 2022) waren anlässlich dieser Untersuchung nicht dokumentiert. Es konnte ärztlicherseits rückwirkend nur gesagt werden, dass 2013 eine geringere Skoliose feststand und Ende 2021 eine stark ausgeprägte vorlag (vgl. unveränderte Einschätzung des Leidens 1 aufgrund der vorgelegten Befunde). Aufgrund der wie oben zur Begutachtung übermittelten (nachgereichten) Unterlagen/Befunde (ua Wirbelsäulenscans ab 2018 wie in der Beilage zur Beschwerde und MRT-Befund der gesamten Wirbelsäule vom 05. Oktober 2022) ergab sich auch anlässlich der Begutachtung vom 17. Oktober 2024 keine Änderung der rückwirkenden Einschätzung (vgl. dazu auch die Befundunterlagen der Reha-Klinik sowie die Wirbelsäulenscans seit 2018, diese ohne Cobb-Winkelfeststellung, diesbezüglich auch die dem BFG vorgelegten Originale als Beilagen zur letzten Begutachtung). Die Bf beschränkt ihre Beschwerdeausführungen auch lediglich allgemein auf den Umstand, dass im ersten Gutachten des SMS "keine Indikation" für eine OP festgehalten worden sei. Im Vorlageantrag wendet die Bf ein, es sei im zweiten Gutachten (vom 17. April 2023) keine Änderung zum Vorgutachten festgestellt worden, obwohl beim Gutachten Dr. ***8*** (erstes Gutachten vom August 2022) als Ergebnis "keine Indikation für eine OP" festgestellt worden sei, während dies im zweiten Gutachten vom 17. April 2023 bei gleichzeitigem Ausschluss einer Änderung zum Vorgutachten nicht festgestellt worden sei (vgl. dazu die bisherigen Ausführungen oben). Durch die beiden Ärztemeinungen von Dr. O. und ***4*** vom September und November 2022 (vgl. wie oben nachgereicht) sei dies widerlegt und gebe es darüber hinaus weitere ärztliche Empfehlungen zur einer OP von Dr. E. und Dr. ***1*** vom Herbst und Winter 2022) Eine Indikation zu einer Operation habe aufgrund des bei der Patientin festgestellten Cobb-Winkels der BWS und LWS bestanden. Die Bf gibt in ihrer Beschwerde wie oben an, zunächst im Oktober 2020 einen Termin bei ***4*** im Zusammenhang mit einer neuen Skoliose-Operationsmethode ausgemacht zu haben, der aber wegen einer unfallbedingten Knieverletzung nicht hat eingehalten werden können (Unfall am 16. Oktober 2020; vgl. das mit Beschwerde vorgelegte MRT des linken Knies nach Unfall vom 16. Oktober 2020 und dazu das unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom 17. Jänner 2022). Aus den mit Beschwerde zur Knieverletzung vorgelegten Unterlagen ergibt sich kein Hinweis auf eine Indikation zur Wirbelsäulenaufrichtung und waren der diesbezüglich mit Beschwerde vorgelegte oa MRT-Befund und das unfallchirurgische Gutachten auch nach den von der Bf später gemachten Angaben lediglich zur Dokumentation des Grundes bezüglich der Nichteinhaltung des bereits vereinbarten OP-Termins vorgelegt worden. Nach den Angaben der Bf hatte man sich auch angesichts des hohen Risikos einer solchen Operation noch auf die Wirksamkeit von anderen Methoden gestützt und spricht die Bf durchgehend davon, dass ihre Tochter laufend bestrebt war, die Notwendigkeit einer Operation durch konsequente physiotherapeutische Übungen ua auch durch den Reha-Aufenthalt abzuwenden (vgl. ua auch die im Entlassungsbefund der Reha-Klinik festgehaltene Zustandsverbesserung). Nach den vorliegenden Unterlagen ist eine Operation letztlich auch nicht durchgeführt worden (vgl. die oa Gutachten und der MRT-Befund der gesamten Wirbelsäule vom 05. Oktober 2022). Den Ausführungen der Bf wird der Vollständigkeit halber entgegengehalten: Der wie oben nachgereichte Befund Dr. O. vom 20. September 2022 attestiert ausdrücklich eine "relative" Indikation zu einer OP. Dr. S. (Oberarzt am Orthopädischen Spital ***95*** und Wirbelsäulenchirurg) attestierte am 10. November 2022 zwar eine Indikation zur Operation nach bereits erfolgtem Abschluss des Knochenwachstums, wobei aber die Entscheidung darüber der Patientin vorbehalten blieb, die bei Operationswunsch wieder vorstellig werden könnte. In diesem Befund wird festgehalten, dass der "ideale Zeitpunkt einer operativen Versorgung bereits überschritten" war, "im besonderen Hinblick auf die 50 grädige Krümmung nichts desto trotz eine Operationsindikation zur Reduktion und Spondylodese" bestanden habe und "…weder Korsett-Therapie noch Physiotherapie zu einer nachhaltigen strukturellen Verbesserung und somit zu einer Reduktion des bereits erreichten Cobb´schen Winkels führen" würden. Die "mitgebrachten Röntgenbilder der gesamten Wirbelsäule ap (seitliche Aufnahme nicht vorliegend) zeigt eine Skoliose mit hochthorakaler linkskonvexer Krümmung 37°, mid-thorakal rechtskonvex 60°, linkskonvex lumbal 50°…". "Mitgebrachtes MRT der gesamten Wirbelsäule: dort kein Hinweis auf interspinale Pathologie." "…die Befunde ergänzt werden sollten, insbesondere der seitliche Aspekt der Wirbelsäule sollte evaluiert werden"; diesbezügliche Verordnungsscheine werden mitgegeben. Auch Verordnung für sog. Bending-Aufnahmen, um die Skoliose klassifizieren zu können und abschätzen zu können, welche Wirbel in die Operation mit einbezogen werden müssten…". Im Attest vom 13. Dezember 2022 attestierte ***4*** eine mögliche selektive thorakale Fusion bzw wird von einer möglichen Operation gesprochen. Festgehalten ist in diesem Befundbericht, dass das Bending bei der Tochter der Bf eine relativ flexible Lendenwirbelsäule zeigte, während die Krümmung in der Brustwirbelsäule eine eindeutig strukturelle Komponente aufwies (Anm.: hochthorakale Bending nicht beigebracht). Die Probleme wurden mit der Mutter besprochen und Empfehlungen für die Behandlungen gegeben. Die Tochter konnte bei dieser Untersuchung wegen einer Erkrankung nicht anwesend sein. Die hier angeführten, mit Beschwerde zur zweiten Begutachtung vorgelegten Befunde von Dr. ***6*** (vom 20.09.2022) und ***4*** (vom 10.11.2022) wurden im Gutachten des SMS vom 17. April 2023 wie oben als relevante Vorbefunde angeführt und berücksichtigt. Anlässlich dieser Begutachtung wurde aufgrund der im Anschluss an die erste Untersuchung beim SMS wie oben vorgelegten ärztlichen Befunde nachvollziehbar und insoweit unbestritten die von Dr. O. attestierte "relative Indikation" für eine Operation unter den Ausführungen über die relevanten Vorbefunde festgehalten Zum Attest von ***4*** vom 10. November 2022 führt dieses Gutachten unter den relevanten Vorbefunden wie folgt zusammengefasst aus, "…seit dem 11 Lj eine Skoliose bekannt, Physiotherapie wurde seither regelmäßig durchgeführt, Ein Korsett wurde aus persönl. Gründen abgelehnt. Zuletzt Intesiv.rehabilitationsaufenthalt mit subjektiv gutem Erfolg. Trotz aller Maßnahmen ist die Skoliose fortgeschritten. Beratung hinsichtlich operativer Versorgung. Gelegentliche Schmerzen paraventebral linksseitig, thorakal, Pat ist sportlich aktiv. Operativ wäre eine selektive thorakale Fusion möglich. Die Pat wird bei Operationswunsch wieder vorstellig werden." Wie oben bereits angesprochen, sind diesbezügliche Besprechungsunterlagen sowie Empfehlungsschreiben von Dr. E. und Dr. ***1*** von der Bf nicht vorgelegt worden (vgl. Vorhalt des BFG oben). Wenn die Entscheidung für eine operative Wirbelsäulenaufrichtung (hier nach einer auch nach Abschluss des Knochenwachstums noch möglichen Methode) auch in den später vorgelegten Befunden noch der Patientendisposition vorbehalten geblieben ist, ist in den nicht getroffenen Feststellungen bezüglich einer bestehenden OP-Indikation in den Folgegutachten keine entscheidungserhebliche Änderung im Vergleich zum ersten Gutachten des Sozialministeriumservice, wo aufgrund des relevanten Befundes der Reha-Klinik ausdrücklich "keine Indikation zu einer Operation" attestiert wurde, zu erkennen. Damit stimmen auch die Aussagen des Gutachters in der dazu eingeholten Stellungnahme vom März 2024 (***98***) überein, wonach eine OP-Indikation nicht einschätzungsrelevant ist. Eine aufzugreifende Unschlüssigkeit ergibt sich aus diesen Feststellungen nach Auffassung des BFG nicht, sondern sind die hier dargestellten gutachtlichen Aussagen nachvollziehbar und widerspruchsfrei (vgl. dazu ua auch Abschlussbefund der Reha-Klinik mit dort festgehaltener Zustandsverbesserung bzw der einer künftigen Beurteilung vorbehaltenen Diskussion über eine OP unter stattgehabter Miedertherapie). Der Umstand, dass im Anschluss an die erste Untersuchung durch das SMS (diese am 09. August 2022) die Möglichkeit einer operativen Versorgung durch Aufrichtung der Wirbelsäule durch Dr. O. und ***4*** angedacht und diskutiert wurde, wobei aber wie oben ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Entscheidung über eine tatsächliche Durchführung der Patientin überlassen blieb, wurde im Folgegutachten des SMS vom 17. April 2023 unter den relevanten Vorbefunden auch entsprechend berücksichtigt (vgl. dazu auch der Bezug auf die Vorbefunde in den späteren Gutachten des Sozialministeriumservice). Diese Beurteilung steht im Übrigen auch nicht in Widerspruch zu den Ausführungen der Bf, wonach eine Operation ärztlicherseits "empfohlen" worden sei. Noch anlässlich der zweiten Begutachtung hat die Bf davon gesprochen, man habe sich zu einer OP zuerst noch nicht entschließen können bzw die Notwendigkeit eines operativen Eingriffs durch gelindere Mittel abwenden wollen (vgl. dazu noch die anamnestischen Angaben der Bf anlässlich der Begutachtung vom 17. April 2023, wonach sich die Skoliose im Laufe der Zeit verschlechtert habe, aber jetzt ungefähr seit 2 Jahren gleichgeblieben sei. Eine Operation wäre prinzipiell möglich, allerdings wolle die Tochter gerne zuwarten, solange es gehe"). OP-Termine habe die Tochter wegen eines Unfalls bzw einer Erkrankung nicht wahrnehmen können. Mit diesen Angaben bestätigte die Bf aber weder eine verordnete Operation, noch eine im Verschlechterung des Zustandsbildes seit dem Reha-Aufenthalt im Dezember 2020/Jänner 2021. Auch die Tochter der Bf selbst hatte die Notwendigkeit einer Operation anlässlich des Untersuchungstermins beim SMS am 09. August 2022 verneint. Dass also nach den von der Bf durchgeführten Recherchen angeblich schon ab einem Cobb-Winkel von etwa 40° über eine Operation nachgedacht werde, mochte allenfalls zutreffen. Eine Entscheidung darüber wurde aber nach den vorgelegten Befunden, die bei der Begutachtung durch das Sozialministeriumservice zugrunde gelegt wurden und an die das BFG gebunden ist, der Patientendisposition überlassen gewesen. Entsprechend der oben dargestellten Befundlage und der anamnestischen Angaben der Tochter der Bf im ersten Gutachten des SMS vom 09. August 2022 wurde im Begutachtungsergebnis des Folgegutachtens vom 17. April 2023 eine OP-Indikation auch nicht festgehalten bzw deren Relevanz als nicht einschätzungsrelevant beurteilt (vgl. entsprechend auch die gutachterliche Stellungnahme des Sozialministeriumservice vom 21. März 2024 bei gleichzeitiger Bestätigung der Einschätzung der Befundlage wie im Vorgutachten). In der oa Stellungnahme des SMS (Dr. ***12*** vom 21. März 2024) wurde zu den die Wirbelsäulenbeweglichkeit und Brustkyphose betreffenden Feststellungen des Vorgutachtens vom 17. April 2023 außerdem klargestellt, dass damit eine freie Halswirbelsäulenbeweglichkeit beschrieben und getrennt davon eine Aufhebung der Brustkyphose festgestellt worden war. Die anlässlich des oa Reha-Aufenthaltes (Reha-Klinik ***5***, vgl. Befund vom 14.01.2022 mit Bezug auf das Röntgen vom 28. Dezember 2021) festgestellte Skoliose mit einem Cobb Winkel von 60 Prozent thorakal und 50 Prozent lumbal sowie die Rotation der Wirbelsäule wurde bei der rückwirkenden Einschätzung in allen vier vorliegenden Gutachten berücksichtigt (vgl. der in diesem Befund wiedergegebene Beginn einer Diskussion über eine mögliche Operation nach weiterer Abklärung der Disposition unter stattgehabter Miedertherapie, vgl. dazu im Folgenden). Angemerkt wird, dass die im oa Befund der Reha-Klinik festgehaltene Empfehlung eines MRT der gesamten Wirbelsäule zum Ausschluss einer Myelonpathologie oder Veränderungen der Wirbelkörpermorphologie (vgl. Pkt. 5: Empfehlungen für weitere Maßnahmen/Weitere Diagnostik) in der vorliegenden Ablichtung der Ausfertigung durchgestrichen ist (vgl. dazu demgegenüber die nach der ersten Begutachtung vom 09. August 2022 wie oben nachgereichten späteren Befunde Dr. O. vom 20. September 2022 und ***4*** vom 10. November 2022 und vom 13. Dezember 2022; Wirbelsäulenscans von 2018 bis 2022 sowie der zuletzt an das BFG vorgelegte MRT-Befund über die gesamte Wirbelsäule vom 05. Oktober 2022). Das zum Termin am 10. November 2022 mitgebrachte MRT der gesamten Wirbelsäule (Anm. BFG: dieses vom 05. Oktober 2022) wurde dem BFG erst mit der Stellungnahme der Bf vom 21. Mai 2024 vorgelegt (vgl. Beilage ./15 zur Stellungnahme, dazu im Folgenden). Davor war mit Beschwerde lediglich das MRT bezüglich der unfallbedingten Knieverletzung vorgelegt worden (vgl. Beilagen zur Beschwerde). Die Bf wendet weiters ein, ihre Tochter hätte anlässlich der Untersuchung beim SMS im März 2024 nicht angegeben, "einmal ein Korsett getragen zu haben und dann wieder nicht". Die Bf war bei dieser Untersuchung nicht anwesend gewesen. Die Tochter selbst hatte wie oben ua auch angegeben, nie ein Korsett gehabt zu haben, das sei nicht notwendig gewesen (vgl. Anamnese des Gutachtens vom 09. August 2022). Die Bf ist auch anlässlich dieser Untersuchung nicht anwesend gewesen. Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass anlässlich einer Begutachtung im Zuge der Anamnese gemachte Patientenangaben falsch oder widersinnig festgehalten werden. Evident ist allerdings, dass die Bf und ihre Tochter sich nach den eigenen Angaben der Bf gegen das Tragen eines Korsetts entschieden gehabt hatten. Dass die Skepsis gegenüber einer Korsage bei der Bf und ihrer Tochter so weit gegangen ist, dass ein Mieder durchgehend nicht getragen wurde, wurde von der Bf selbst nicht ausdrücklich behauptet, jedoch lässt sich aus ihren Ausführungen, wonach sich das Tragen eines Mieders zufolge einer Meinung der Physiotherapeutin auf die Muskulatur schwächend auswirke und die Tochter die Wirkung auf die Psyche bei einer Bekannten habe beobachten können, eher darauf schließen, dass eine Miedertherapie vorwiegende abgelehnt wurde und eine zumindest durchgehende Korsettversorgung nicht gegeben war. Die angeblich seitens der Physiotherapeutin erteilte Beratung, wonach beim Tragen eines Korsetts die Muskulatur geschwächt wird und sich dadurch langfristig eine Verschlechterung des Zustandsbildes ergeben kann, ist ärztlicherseits nicht bestätigt. Die Bf verweist in diesem Zusammenhang lediglich auf Internetrecherchen und sprach sich wie oben zuletzt auch selbst über den im Nachhinein nicht mehr objektiv beurteilbaren Umgang mit der Erkrankung aus (vgl. Schreiben vom 21. Mai 2024). Im Abschlussbefund der ***97*** vom 14. Jänner 2021 war die Verwendung eines Korsetts in Bezug auf die aber erst künftige Abklärung der OP-Indikation angesprochen (diese "… unter Beachtung der kardiopulmonalen und neurologischen Situation sowie der kosmetisch empfundenen Beeinträchtigung, eine adäquate Korsett-Therapie und Korsett-Compliance"), jedoch nicht ausdrücklich verordnet worden. Eine ausdrückliche Verordnung eines Mieders wurde auch von der Bf nicht behauptet und ist konnte eine solche aufgrund der nachgereichten Befunde gutachterlich auch nicht festgestellt werden (vgl. die diesbezügliche Stellungnahme des Gutachters ***98*** vom März 2024 und der nachgereichte MRT-Befund bzw die vorgelegten Wirbelsäulenscans). Inwieweit die Bf mit den oa Ausführungen eine maßgebliche Widersprüchlichkeit der vorliegend zu beurteilenden Gutachten des SMS hinsichtlich der vorgenommenen Einschätzung aufzeigen wollte, erhellt aus ihren Ausführungen nicht. Wenn sie sich einerseits selbst wegen ihrer Zweifel bezüglich der Wirksamkeit einer Miedertherapie gegen das Tragen eines Korsetts ausgesprochen hat und ein solches nach den eigenen Angaben von der Tochter zumindest weitgehend abgelehnt worden ist, kann die Bf aber nicht gleichzeitig beanstanden, dass die Gutachter bei ihrer Einschätzung von der wie oben gegebenen Befundlage ausgegangen sind. Ein näheres Eingehen auf die Ausführungen der Bf zu den diesbezüglichen Feststellungen der Gutachten erübrigt sich schon deswegen, weil die Sachverständigen beim Sozialministeriumservice - in Übereinstimmung aber mit den Angaben der Bf - auch nicht von einer durchgehenden Verwendung des Mieders ausgegangen sind (vgl. die anamnestisch festgehaltenen Angaben oben). Dass Gutachter aber -noch dazu bei Fehlen einer ausdrücklichen ärztlichen Verordnung - dazu angehalten wären, im Nachhinein Feststellungen über die möglichen Auswirkungen der Nichteinhaltung einer solchen Verordnung auf den Behinderungsgrad zu treffen und/oder, worauf die Ausführungen der Bf hinauslaufen, deswegen sogar eine höhere Einschätzung des Behinderungsgrades rückwirkend vorzunehmen, ist nicht zu erkennen. Aufgrund der den jeweiligen Einschätzungen zugrundeliegenden Befundunterlagen war ein höherer als der rückwirkend festgestellte Behinderungsgrad vor bzw ab dem Reha-Aufenthalt von den Gutachterteams nicht festzustellen. Die gegenüber den Gutachten vom 09. August 2022 (Dr. ***8***) und vom 17. April 2023 (Dr. ***9***) unveränderte rückwirkende Einschätzung des Behinderungsgrades (40%) erfolgte aufgrund der mit Beschwerde vorgelegten Befunde), insbesondere des Röntgenbefundes vom 28.12.2021 der Reha-Klinik ***69*** (vgl. im Gutachten unter relevante Befunde/Angabe des Cobb-Winkels thorakal T5-10-12 60° rechtskonvex, lumbal T12-L2-L4 linkskonvex 50° bei guter Beweglichkeit der Wirbelsäule). Die Angaben des begutachtenden Arztes Dr. ***12*** in seiner Stellungnahme vom 21. März 2024 (vgl. dazu auch das Gutachten 23. April 2024 Dr. ***12***) beziehen sich auf die Rückdatierung aufgrund der Schwere der Verkrümmung aufgrund allenfalls noch vorzulegender diesbezüglicher Befunde/Wirbelsäulenscans ab 2018 ("Datum!") bis zum Abschluss des 18. Lebensjahres für die Indikation zur Miedertherapie. Eine weitergehende Rückdatierung bzw ein bei der Tochter bestehender höherer Behinderungsgrad wurde weder in der gutachterlichen Stellungnahme, noch im diesbezüglichen Gutachten ausgesprochen (vgl. Stellungnahme "Mehr aber sicher nicht"). Die allgemeinen Ausführungen in der oa gutachterlichen Stellungnahme vom März 2024, wonach bei fast durchgehendem Miedertrageerfordernis -dieses werde bei Abschluss des Knochenwachstums aber regelmäßig abgeschult - zur Abdeckung von diesbezüglichen Mehraufwendungen im Regelfall ein GdB von 50% vergeben und dann je nach Fehlstellung und individuellem Wachstum dieser GdB meistens reduziert werde, wurde noch keine diesbezügliche Feststellung in Bezug auf die Tochter der Bf, bei der aber weder eine diesbezügliche Verordnung vorlag und die eine solche Therapie auch nicht verfolgt hat, getroffen (vgl. dazu auch die Angaben zur möglichen Rückdatierung auf Grund allenfalls noch vorzulegender Befunde in der oa gutachterlichen Stellungnahme). Ein höherer als der festgestellte Grad der Behinderung konnte rückwirkend auch anhand der nachgereichten Wirbelsäulenscans (diese ab 26. Februar 2018) offenbar nicht festgestellt werden können und hat eine den Beschwerdeausführungen entsprechende Feststellung eines Behinderungsgrades (50%) nach dem Inhalt des zuletzt erstellten Gutachtens vom 17. Oktober 2024 auch nicht aufgrund der wie oben übermittelten Befunde und Röntgenunterlagen (ua MRT der gesamten Wirbelsäule, vgl. dazu insbesondere auch der nachgereichte MRT-Befund vom 05. Oktober 2022) getroffen werden können. Dass hypothetische Feststellungen in Bezug auf eine (fast durchgehende) Miedertherapie, deren Statthabung von der Bf selbst aber ausführlich und nachdrücklich verneint worden ist, in den beiden letzten Gutachten nicht zum Ausdruck gekommen sind, ist insoweit schlüssig und nachvollziehbar, als sich gutachterliche Feststellungen nicht auf bloße Hypothesen beziehen dürfen, sondern anhand von ärztlichen Befunden und Gutachten zu treffen sind. Andernfalls würden Gutachten einer Schlüssigkeitsüberprüfung nicht standhalten können (vgl. auch die oben dargestellten Ausführungen der Bf zum Umgang mit der Skoliose). Eine Unvollständigkeit, Widersprüchlichkeit oder Unschlüssigkeit in der Begutachtung ist insgesamt nicht zu erkennen (vgl. die oben wiedergegebenen gutachtlichen Feststellungen). Die Tochter hat im Übrigen anlässlich der Untersuchung am 17. April 2023 angegeben, keine Schmerzen, allerdings ein Stauchungsgefühl und bei längeren gleichförmigen Tätigkeiten/Haltungen (Gehen, Sitzen, Liegen) Beschwerden zu haben. Medikamenteneinnahme und Hilfsmittel wurden durchgehend verneint (vgl. Gutachten des SMS wie oben). Bestätigtermaßen hatte (hat) die Tochter aber durchgehend physiotherapeutische Behandlungen und Massagen in Anspruch genommen (vgl. oben ua; Homöopathier 2016; Honorarnoten aus 2015 und 2018; für den Zeitraum 2016 bzw ab September 2020 bis Jänner 2023 vorgelegten Bestätigungen über Physiotherapeutische Behandlungen; Yoga-Sitzungen vom Juni 2027 bis Oktober 2020; Sensitive Gestaltbehandlung und Körper- Energiearbeit 2018 und 2019; Shiatsu sowie Heilmassage/Elektrotherapie 2023) und ist für die Patientin eine Sprossenwand für therapeutische Zwecke angeschafft worden (vgl. vorgelegte Rechnung vom 05. Jänner 2020). Dass die Bf die diesbezüglichen (Anschaffungs-) kosten, soweit nicht vom Sozialversicherungsträger ersetzt, nicht als außergewöhnliche Belastungen für Hilfsmittel/Therapiekosten geltend machen konnte, wurde nicht ins Treffen geführt (vgl. etwa die vorgelegten Bestätigungen der Österreichischen Gesundheitskasse über die Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung vom 01. September 2020 und 25. Jänner 2023/Osteopathie). Hinsichtlich der nach den Beschwerdeangaben im Kindesalter ärztlicherseits verordneten Sporteinlagen (Dr. N.) bzw podologischen Einlagen, die die Tochter seit 2018 anlässlich der angeblich jährlich durchgeführten Wirbelsäulenscans bekommen habe, hat die Bf selbst einen Einfluss auf die Skoliose ausgeschlossen. Die podologischen Einlagen wären nach diesen Ausführungen "tatsächlich unangenehm". Ob die Einlagen tatsächlich getragen wurden oder nicht, hat die Bf nicht angegeben. Die Tochter ist nach den Angaben in den vorliegenden Sachverständigengutachten des SMS jeweils in Straßen- bzw Turnschuhen zu den Untersuchungen erschienen. Ärztliche Befunde über die Auswirkung eines nicht konsequent befolgten Trageerfordernisses von Schuheinlagen auf die Skoliose wurden nicht vorgelegt. Der mit Beschwerde wie oben vorgelegte MRT-Befund vom 16. Oktober 2020 beschreibt eine stattgehabte Patellaluxation mit ua vergrößertem TTTG-Abstand und Patella alta (Kniehochstand) als prädisponierende Faktoren für eine Patellaluxation. Der diesbezügliche MRT-Befund war im Abschlussbericht der Reha-Klinik festgehalten (es wurde nur dieser MRT-Befund anlässlich der Beschwerde vom 22. September 2022 vorgelegt, vgl. dazu die ersten drei Gutachten des SMS). Aus dem von der Bf mit Beschwerde vorgelegten unfallchirurgischen Gutachten (vom 17.01.2022), gehen keine Hinweise auf einen Einfluss der bereits abgeheilten Luxation auf die Skoliose hervor. Die Bf hat sich in ihren diesbezüglichen Ausführungen im Vorlageantrag darauf beschränkt, die hier angeführten Befunde bloß zur Dokumentation der mit dem Knieunfall verbundenen einjährigen Rekonvaleszenz bzw das Nichtzustandekommen der bereits 2020 angedachten Skoliose-Operation, weil die Beeinträchtigungen durch die Skoliose schon damals so groß gewesen wären, beigebracht zu haben. Eine diesbezügliche Beeinflussung der Skoliose wurde von der Bf selbst nicht ins Treffen geführt (vgl. dazu die gutachtlichen Feststellungen in Bezug auf die Angaben im Befund der Reha-Klinik wie oben). Im ersten Gutachten vom August 2022 war die unfallbedingte Beeinträchtigung (aufgrund des wie oben vorgelegten unfallchirurgischen Gutachtens) noch mit einem GdB von 10% festgestellt worden, wobei aber eine Beeinflussung auf das Leiden 1 (Skoliose) ausdrücklich ausgeschlossen wurde. In den Folgegutachten wurde eine Beeinträchtigung nicht mehr festgehalten. Dass die Knieverletzung oder der damit im Zusammenhang im Oktober 2020 festgestellte Kniehochstand den Behinderungsgrad beeinflusst hätten, wurde in der Stellungnahme des Gutachters (***98*** vom 21. März 2024) ausdrücklich ausgeschlossen (keine Erhöhung des Kalküls). Im Vorlageantrag wird das Ableben des Vaters der Patientin 2012 ins Treffen geführt, was sich für die Familie nachvollziehbar belastend ausgewirkt haben dürfte. Dass in der seit Oktober 2021 durchgeführten Systemischen Familientherapie die psychische Belastung bzw die von der Bf aber nicht näher bezeichnete psychosomatische Beschwerden und/oder eine Angstsymptomatik etwa im Zusammenhang mit der Skoliose speziell thematisiert worden wären und nicht vor allem die familiäre Situation nach dem Ableben des Vaters der Patientin, ist nicht hervorgetreten (vgl. dazu die nachgereichten Rechnungen). E in den Behinderungsgrad rückwirkend beeinflussender Krankheitswert wurde ärztlicherseits nicht bestätigt bzw liegen diesbezügliche Atteste nicht vor. Zuletzt wurde ein psychiatrischer Befundbericht vom 06. März 2024 vorgelegt, nach dem bei der Patientin nunmehr eine Anpassungsstörung (F43.2) und der Verdacht auf ADHS diagnostiziert wurde. Dass diese Diagnosen in Bezug auf die wie oben ausgewiesene Behinderung einschätzungsrelevant gewesen wären bzw einen einschätzungsrelevanten Grad erreicht (gehabt) hätten, ist ärztlicherseits nicht festgestellt und hat die Bf dies auch nicht konkret behauptet (vgl. lt Attest Behandlungsversuch mit Biogene Griffonia). Von der Bf wurde zuletzt eine Bestätigung des Landesklinikums ***96*** über eine ambulante Vorstellung am 28. November 2012 wegen einer dort diagnostizierten Obstruktiven Bronchitis (mit Allergietest) vorgelegt. Ein Allergietest (Hausstaubmilbe I) vom 21. April 2016 sowie Zahlungsbestätigungen für Ordination, Behandlungen (TCM, Akupunktur und Schmerztherapie Allergie-Behandlungen) sowie Medikamente (2016 und 2017) wurden vorgelegt. Dass die Allergie einen - das Leiden 1 - beeinflussenden Behinderungsgrad erreicht hätte, geht aus den vorgelegten Bfeundunterlagen nicht hervor und konnte dies auch in den Gutachten des SMS nicht festgestellt werden (die Patientin hat anlässlich des Kuraufenthaltes 2021 eine Ernährungsberatung absolviert). Auch eine Beeinflussung des unter 1 festgestellten Leidens (Skoliose) etwa durch den Hallux Varus, die Spreizfußstellung (vgl. auch Röntgenbefund vom 29.10.2015 mit Beurteilung: Hallux Varus-Fehlstellung. Beidseits vermindertes Fußgewölbe. Ansonsten normaler Skelettbefund) -lt Angaben der Bf "Senkfüße" - und/oder die zwischenzeitlich auftretenden Magen-/Darmprobleme konnte beim Sozialministeriumservice nicht festgestellt werden. Die Bf hat zuletzt angegeben, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen nur ihre Tochter entsprechende Unterlagen einfordern könne. Berücksichtigungswürdige Gründe, weshalb die Tochter im Zuge des Beschwerdeverfahrens keine Unterlagen vorgelegt bzw der Bf zur Vorlage zur Verfügung gestellt hat, sind nicht angegeben worden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass in Verfahren betreffend die Zuerkennung von Begünstigungen eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Betroffenen besteht, zumal diese auch näher zum Beweis sind. Die Bf hatte im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausreichend Gelegenheit, allenfalls noch weitere Unterlagen beim BFG vorzulegen oder durch die Tochter beim SMS vorlegen zu lassen. Feststellungen in den Gutachten des Sozialministeriumservice: Sämtlichen Einschätzungen lag ua der ausführliche Befund der Rehabilitationsklinik ***5*** vom Jänner 2022 und der dort aufgenommene Röntgenbefund vom Dezember 2021 als relevant zugrunde (vgl. stationärer Aufenthalt vom 22.12.2021 bis 12.01.2022 und Röntgenbefund vom 28. Dezember 2021; MRT-Befund vom 05. Oktober 2022). Das SMS attestierte ab am 17. April 2023 bis zum 18. März 2024 jeweils eine deutliche Fehlstellung der Wirbelsäule bei guter Funktionalität und ohne neurologische Defizite unter laufenden Therapiemaßnahmen. Diese Diagnose steht im Einklang mit dem Inhalt der vorgelegten Befunde und des Vorgutachtens des SMS. Anlässlich der zuletzt im Oktober 2024 durchgeführten Begutachtung wurde der MRT-Befund vom 05. Oktober 2022 (***90***) ausdrücklich miteinbezogen (vgl. dazu auch die Stellungnahme Dr. ***12*** vom 21. März 2024 wie oben). Im angeführten Röntgenbefund (***90*** Gruppenpraxis) war das Bestehen einer s-förmigen Skoliose von BWS und LWS, im Bereich BWS rechtskonvex und im Bereich der LWS linkskonvex diagnostiziert und der Scheitelpunkt in Höhe des thoracolumbalen Übergangs Diskus TH12/L1 festgestellt worden: "…Cobb-Winkel an der BWS rechtskonvex betrug danach 34 Grad und der LWS linkskonvex 27 Grad. Streckhaltung der HWS. Der Spinalkanal ist durchwegs normal weit. Das Myelon in allen Abschnitten regulär dargestellt, nicht verdrängt oder komprimiert. Der Conus medullaris und die Cauda equina ebenfalls normal. Die Wirbelkörper zeigen durchwegs reguläres Signalverhalten ohne Hinweis auf sekundäres Ödem. Die Disci im Bereich der Skoliose naturgemäß etwas asymmetrisch hoch, allerdings von regulärem Signalverhalten. Keine sekundärdegenerativen Veränderungen nachweisbar. Kein Hinweis auf Ankylosen oder Dysplasien der Wirbelkörper im Bereich der BWS oder der LWS. Die Neuroforamina frei. Der craniocervicale Übergang frei. Ergebnis: Mäßiggradige s-förmige Skoliose von BWS und LWS rechtskonvex im Bereich der BWS mit einem Cobb-Winkel von 34 Grad und linkskonvex an der LWS mit einem Cobb-Winkel von 27 Grad. Kein Hinweis auf Vertebrostenose, Ankylosen oder kongenitale Wirbelkörperdeformationen". Aufgrund dieses Befundes und der übrigen wie oben an das SMS übermittelten Unterlagen und Befunde wurde der Behinderungsgrad bei der Tochter der Bf auf 20 v.H. ab Oktober 2024 (Untersuchung) herabgesetzt (vgl. relevante Befunde lt Gutachten: Der beigestellte Ordner wurde eingesehen. Neue Befunde seit dem Vorgutachten liegen nicht vor). Ab diesem Untersuchungszeitpunkt (Oktober 2024 wurde der im Gutachten angegebene GdB bei festgestellter Achsverkrümmung ohne objektivierbare Funktionsbehinderung und ohne neurologisches Defizit festgehalten. Im Vergleich zu den Feststellungen der Vorgutachten wurde eine wesentlich bessere Beweglichkeit an der Wirbelsäule festgestellt. Anlässlich der Untersuchung wurde festgehalten, dass keine Einschränkungen objektivierbar waren. Die Feststellungen in den oben angeführten Gutachten wurden jeweils anhand der von der Bf vorgelegten Unterlagen getroffen und erfolgte die rückwirkende Einschätzung des Behinderungsgrades darauf bezogen einhellig mit 40 v.H ab Dezember 2021. Die Röntgenaufnahmen (Wirbelsäulenscans ab Februar 2018 bis 2021) lagen dem Sozialministeriumservice anlässlich der letzten Begutachtung vor, es hat sich aber für das begutachtende Ärzteteam keine Änderung der rückwirkenden Einschätzung des Behinderungsgrades ergeben (vgl. vorgelegte Scans ohne Cobb-Winkelausmaße). Die rückwirkende Einschätzung blieb auch nach Einsicht in die von der Bf wie oben nachgereichten Unterlagen und Befunde wie in den Vorgutachten (vgl. dazu auch die Ausführungen der Bf in ihrem Schreiben vom 21. Mai 2024 zu den in Beilage 16 nachgereichten Scans des Instituts ***27***; im letzten Gutachten "neue Befunde seit dem Vorgutachten liegen nicht vor"). Für den Zeitraum vor Dezember 2021 (Reha-Aufenthalt und Röntgen), dh für den Zeitraum ab 28. August 2013 (dazu Röntgen: "WS-Krümmung thorakal T5-T10-T12, 23° rechtskonvex") und für den Zeitraum nach dem 05. Oktober 2022 wurden keine weiteren (relevanten) Befunde in Bezug auf das Ausmaß der jeweils bestehenden Cobb-Winkel vorgelegt (dazu auch die gutachterliche Stellungnahme vom 31. März 2024, übermittelt an die Bf am 05. April 2024 wie oben). Der Erwerbsfähigkeitsstatus wurde durchgehend als Dauerzustand gegeben attestiert. Auch die Bf gibt in ihrem Vorlageantrag wie oben "im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit" ihrer Tochter ausdrücklich an, dass "sie zumindest sehr eingeschränkt sein wird dahingehend, dass eine volle Erwerbsfähigkeit aufgrund der genannten Beschwerden und notwendigen Ruhephasen nicht möglich scheinen und maximal eine Teilzeitarbeit mit der zusätzlichen Hausarbeit als alltägliche Belastung vorstellbar sind …". Nach der Befundlage (an das SMS übermittelt wie oben) ist in Bezug auf die auch zuletzt unverändert getroffene rückwirkende Einschätzung und des bei der letzten Begutachtung nachvollziehbar festgestellten Behinderungsgrades sowie auf die jeweils als Dauerzustand bestätigten Erwerbsfähigkeit keine Unvollständigkeit, Unschlüssigkeit oder mangelnde Nachvollziehbarkeit zu erkennen. Dass die darauf gegründete Einschätzung durch das SMS den Vorgaben der Einschätzungsverordnung widerspräche, hat die Bf nicht behauptet. Zusammenfassung: Im Zeitraum ab April 2017 (und davor) bis zur Erlassung des Bescheides wurde für die am ***74*** geborene Tochter der Bf durchgehend Familienbeihilfe (Grundbetrag und KG) bezogen. Die Tochter wurde nach den vorliegenden Unterlagen für den Zeitraum vom Oktober 2021 bis einschließlich Juli 2024 als Studentin geführt. Wird keine vor Vollendung des 21. Lebensjahres bzw ***50*** einer Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, bestätigt, steht der Grundbetrag ab Erreichen der Volljährigkeit nicht zu, soweit nicht ein anderer Anspruchsgrund (etwa bei einer aufrechten Ausbildung) zum Tragen kommt. Der Erhöhungsbetrag steht für minderjährige und volljährige Kinder, die einen Anspruch auf den Grundbetrag haben, zu, wenn sie erheblich behindert oder erwerbsunfähig sind (zu den Altersgrenzen vgl. oben). Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass eine Behinderung iSd § 8 Abs. 5 FLAG zwar durchaus die Folge einer Krankheit sein kann, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht (vgl. VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010, VwGH 02.07.2015, 2013/16/0170). Im ggstdl. Fall wurde aufgrund vorgelegter relevanter Befunde mit Gutachten des Sozialministeriumservice vom 09. August 2022, vom 17. April 2023 rückwirkend bis Dezember 2021 jeweils ein Grad der Behinderung von 40% festgestellt. Die Rückwirkung wurde in den oben wiedergegebenen Gutachten des Sozialministeriumservice vom 18. März und 15. Oktober 2024 aufgrund der gegebenen Befundlage bestätigt Der Behinderungsgrad wurde im letzten Gutachten für den Zeitraum ab Oktober 2024 auf 20 % herabgesetzt (vgl. der nachgereichte MRT-Befund). Für den Zeitraum bis ***99*** 2021 (Erreichen der Volljährigkeit) bzw bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres im *** 2024 bzw bis *** 2024 konnte bei H. auch im Zuge der letzten Begutachtung ein erheblicher Behinderungsgrad (mindestens 50%) aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht attestiert werden. In den oa Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice wurde durch vier Ärzteteams eine bei der Tochter bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht festgestellt. Die Fähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wurde bei der Tochter jeweils als "Dauerzustand" bestätigt. Die Behörde und das BFG sind an die gutachterlichen Feststellungen gebunden. Die Behörden müssen das Vorliegen bestimmter Tatsachen nicht im mathematisch exakten Sinn beweisen. Es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die sich im Vergleich zu anderen als die wahrscheinlichste darstellt und alle anderen Möglichkeiten als weniger wahrscheinlich ausschließt. Die durch jeweils verschiedene Gutachter getroffenen Einschätzungen durch das SMS können als jene angesehen werden, die dem Krankheitsbild am ehesten entsprechen. Es konnte bei der Tochter weder eine erhebliche Behinderung, noch eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festgestellt werden. Das Vorbringen der Bf ist nicht geeignet, begründeten Zweifel hinsichtlich Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit der in den vier Begutachtungen des SMS getroffenen Einschätzungen aufkommen zu lassen. Der Erhöhungsbetrag stand nach den oben dargestellten Begutachtungsergebnissen für den Antragszeitraum ab April 2017 nicht zu. Ab dem der Abmeldung vom Haushalt der Bf (lt Meldedaten am 27. Juli 2023) folgenden Monat stünde der Bf auch aus diesem Grund der Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe nicht (mehr) zu, soweit sie nicht die überwiegenden Kosten für den Lebensunterhalt der Tochter übernommen gehabt hätte, was vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen aber nicht mehr zu überprüfen war. Die Feststellungen dieses Erkenntnisses gelten bis zur Änderung der Sach- und Rechtslage, jedenfalls bis zum Oktober 2024 (letzte Begutachtung). Aus den hier angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Anmerkungen: Familienbeihilfe gebührt für einen Monat nur einmal (§ 10 FLAG). Die nicht mehr im Haushalt der Bf. lebende Tochter der Bf hat im November 2023 einen Eigenantrag auf Gewährung der Familienbeihilfe gestellt. Der Tochter wurde ab 11. Jänner 2024 Familienbeihilfe ausbezahlt (ua € 968,90 FB, KG/ab August 2023 sowie für die Monate Februar bis April 2024 monatlich € 259,40 FB, KG). Ab Beendigung des Studiums wäre auch die Voraussetzung für den Grundanspruch, die die unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung des Erhöhungsbetrages bildet, nicht mehr gegeben. Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Frage, unter welcher Voraussetzung die erhöhte Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) zusteht, ergibt sich aus den bezughabenden Gesetzesbestimmungen. Bei der Frage, ob und ab wann eine erhebliche Behinderung und/oder eine dauernde Erwerbsunfähigkeit gegeben ist, handelt es sich um eine Tatfrage und ist das BFG an die vom Sozialministeriumservice erstellten Gutachten gebunden, sofern diese nachvollziehbar und schlüssig sind. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag nicht vor, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 18. Februar 2025

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102897/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102897.2023
Stammnummer
147323
Gültig
18.02.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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