Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102897/2023
Keine erhöhte Familienbeihilfe für eine volljährige Person, wenn nur eine 40%ige Behinderung festgestellt wurde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102897/2023vom 18.02.2025Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 22. September 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. August 2022 betreffend Abweisung des Antrages auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ab April 2017, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe vom 4. April 2022
Die Beschwerdeführerin (Bf.) stellte am 4. April 2022 für ihre Tochter H., geb. am ***74***, einen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe wegen Skoliose.
Gutachten des Sozialministeriumservice vom 09. August 2022
H. wurde am 9. August 2022 von Dr. Dok1, Arzt für Allgemeinmedizin, untersucht und folgendes Gutachten erstellt:
"…Anamnese:
Skoliose, seit ca. 2010 bekannt, entsprechende Gymnastik, zuletzt auf Kur in ***5***, es sei ein weiterer Aufenthalt geplant - sie habe nie ein Korsett gehabt, das sei nicht notwendig gewesen, auch keine Operation. Therapie nach Schroth seit 2019. Medikamente nehme sie nicht, auch keine Schmerzmittel, leide aber unten links sowie auch im Cervikalbereich unter starken Verspannungen. Regelmäßiger X. der Tätigkeiten tue gut, lange Sitzen, stehen oder gehen vertrage sie schlecht. Orthopäd. Einlagen habe sie, sie trage diese aber nicht, seien ihr unangenehm.
Derzeitige Beschwerden:
s. oben
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Physiotherapie 1 x im Monat; Schroth
Sozialanamnese:
Studentin - Landschaftsarchitektur
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
***5*** v. 14.1.22, stationär ab dem 22.12.21: idiopathische adoleszente thorakale Skoliose; muskuläre Dysbalance, Rückenschmerzen multilokulär - Rotation deutlich ausgeprägt; Rö v. 28.12.21: Cobb thorakal T5-10- 12 60° rechtskonvex, lumbal T12-L2-L4 linkskonvex 50° - gute Beweglichkeit der WS
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: normal
Ernährungszustand: normal
Größe: 162,00 cm Gewicht: 50,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Cor o. B., Pulmo VA, int bland; mäßiger Rippenbuckel re. FBA 10 cm, gute Beweglichkeit
Gesamtmobilität-Gangbild: unauffällig
Psycho(patho)logischer Status:
voll orientiert, Antrieb und Affizierbarkeit normal, Stimmung ausgeglichen
[Grafik]
Frau H. ***30*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: keine Gründe für Selbsterhaltungsunfähigkeit bekannt."
Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom 19. August 2022
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 19. August 2022 mit der Begründung ab, dass Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung bestehe, wenn der festgestellte Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent betrage und die Behinderung nicht nur vorübergehend sei, sondern mehr als 3 Jahre andauere, was nicht zutreffe (Verweis auf § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, kurz: FLAG 1967).
Das Sozialministeriumservice habe im Gutachten vom 9. August 2022 eine 40%-ige Erwerbsminderung von H. ab 1. Dezember 2021 festgestellt, weshalb der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe habe abgewiesen werden müssen.
Beschwerde vom 22. September 2022
Gegen den Abweisungsbescheid wurde fristgerecht die folgende Beschwerde erhoben:
"…1) OP-lndikation
Bei der Bewertung wird im Sachverständigengutachten eine fehlende Indikation für eine Operation angeführt. Dies ist unrichtig, da aufgrund der Schwere der Skoliose meiner Tochter H. mit einem Cobb Winkel von 60 Prozent thorakal und 50 Prozent lumbal (siehe Beilage 2/Blatt 4) und einer deutlich ausgeprägten Rotation (Fachspezifischer Befund siehe Beilage 2/Blatt 3) eine Operation indiziert ist. Es wird bereits ab 40-45 % Cobb Winkel an eine OP gedacht. Meiner Tochter wurde auf der Reha in ***5*** nach dem Röntgenbefund umgehend ein OP- Beratungsgespräch organisiert, bei dem sie ausführlich über die Vor- und Nachteile einer solchen OP informiert wurde (siehe Beilage 2/Blatt 6). Im Falle stärker werdender Schmerzen empfahlen die behandelnden Ärzte eine OP innerhalb von einem Jahr.
Der erfahrene Spezialist für idiopathische Skoliose Dr. O. stellt in seinem Befund definitiv eine relative Indikation für eine OP fest und er empfiehlt eine OP ausdrücklich (siehe Beilage 4)
Natürlich haben meine Tochter und ich über eine OP nachgedacht und wir wissen, dass viele sich in einer ähnlichen Situation schon vor Jahren für eine OP entschieden hätten. Da dies aber eine irreversible, risikoreiche und eine äußerst schwere Rückenoperation ist, macht meine Tochter auch mit der Motivation, dies zu vermeiden seit vielen Jahren mit großer Disziplin eigenständig ihre physiotherapeutischen Übungen und fuhr auch mit dem Ziel, eine OP zu vermeiden, auf Reha nach ***94*** (siehe Beilage 2/Blatt 5 - Individuelle Rehaziele).
Im Oktober 2020 hatten wir bereits einen Termin bei Dr. S. ausgemacht, da wir- erfahren haben, dass auch in ***82*** eine neue Methode der Skoliose Operation von Dr. S. durchgeführt wird. Da diese OP im Gegensatz zur herkömmlichen eine reversible und weniger invasive ist (es werden statt Metallstäbe Seile an die Wirbelkörper mittels Schrauben angebracht, die die Wirbelsäule mit großer Zugkraft in Aufrichtung bringen) hatte meine Tochter große Hoffnung, dass dies noch bei ihr möglich sein werde (diese OP ist nur bis zum Abschluss des Knochenwachstums möglich).
UNFALL VOR OP-BERATUNGSTERMIN - VERLETZUNG:
Patellaluxation/Abriss des medialen Retinakulums / des MPFL, Knorpelschaden
ZUSATZBEFUND:
Kniehochstellung (siehe Beilage 5)
Fünf Tage vor dem entscheidenden Termin bei Dr S. hätte H. auf dem Schulweg einen Unfall, bei dem sie sich im Schulbus eine Patelläluxation zugezogen hatte. Der schwere Verlauf dieser Verletzung bewirkte eine lange Rekonvaleszenz. Dr X. vom Arbeits- und Sozialgericht hat eine Einschätzung einer M.d.E von 20 Prozent über einen Zeitraum von 6 Monaten vorgenommen (siehe Beilage 7/Seite 5).
Im Zuge der Behandlung der unfallbedingten Knieverletzung bzw- des durchgeführten MRT wurde ein bereits vor dem Unfall bestehender Kniehochstand / vergrößerter TTTG -Abstand festgestellt (siehe Beilage 5).
Zudem wurde am MRT das abgeschlossene Knochenwachstum diagnostiziert. Dies bedeutete, dass diese neuartige OP, die von Dr. S. durchgeführt wird, leider nicht mehr möglich war.
2) Orthopädische Einlagen
Eine kleine weitere Korrektur bei der Anamnese des Gutachtens vom Sozialministeriums betrifft die orthopädischen Einlagen. Aufgrund ***79*** Senkfüße und beidseitigen Hallux Varus (siehe Beilage 6 und Beilage 2/Blatt 4) waren wir schon im Kindesalter bei Dr. N., der Physiotherapie, aber keine orthopädischen Einlagen, sondern lediglich Sporteinlagen verordnete. Die podologischen Einlagen, die H. im Zuge der seit 2018 jährlich durchgeführten Wirbelsäulenscans beim Podologen in ***83*** bekommen hat, sind ihr tatsächlich unangenehm, beeinflussen die Skoliose allerdings nicht.
3) Finanzielle Belastung
Seit der Diagnose der Skoliose 2013 ist H. durchgehend in physiotherapeutischer Behandlung verschiedenster Richtungen, darunter auch Schroth Therapie, Yoga-Therapie, Osteopathie etc. Dies stellte und stellt für mich als Alleinerzieherin mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von rund 15.000.- Euro über die letzten 9 Jahre (von 2013 bis 2021) eine massive finanzielle Belastung dar.
Oftmals gab es zweiwöchentlich Therapiesitzungen - Belege vorhanden.
Wir haben seit 2018 jährlich Wirbelsäulenscans machen lassen, die die Schwere der Skoliose anhand der Bilder anschaulich machen (siehe Beilage 3).
Seit der Reha im Jänner 2022 war H. nur circa einmal im Monat bei der Schroth Therapeutin, da sie auf der intensiven Reha ihre Übungen gut vermittelt bekam und sie nach Einschätzung ihrer Therapeutin diese nun für ein paar Monate selbstständig üben konnte. Davor und nun seit September 2022 nimmt H. wieder regelmäßig circa alle 14-21 Tage physiotherapeutische Hilfe in Anspruch.
4) Schmerzen, Belastung und Einschränkungen im Alltag
Die Einschränkungen im Alltag liegen darin, dass sie, seit sie ungefähr 16 Jahre alt ist, bei längerem Sitzen, Stehen oder Liegen Schmerzen bekommt. Dies hat sich im Laufe der sechsten Klasse gezeigt, die siebente und achte Klasse ***80*** waren durch die langen Phasen des Homeschooling eine gewisse Erleichterung, da längeres Sitzen vermeidbar war. Die Schmerzsymptomatik wird im Sachverständigengutachten (siehe Beilage 1/Seite 1) sowie im Abschlussbericht der Reha (siehe Beilage 2 /Blatt 1) dargestellt.
Meine Tochter hat seit der Diagnose im Alter von zehn Jahren ihre bei der Physiotherapie gelernten heilgymnastischen Übungen ohne Unterbrechung bis heute nahezu täglich durchgeführt. Aktuell nehmen die Übungen der Schroth Therapie und das therapeutische Yoga fast täglich 1,5 bis 2 Stunden Zeit in Anspruch.
H. versucht, solange es geht mit Entspannungsübungen, Yoga und Massagen die Skoliose bedingten Schmerzen und Verspannungen zu behandeln. Die Einnahme diverser Schmerzmittel vermeidet sie so weit wie möglich, da sie diese nicht gut verträgt und die daraus resultierenden Magen-Darmprobleme wiederum die Schmerzsymptome der Skoliose verstärken.
Sie teilt sich ihre Vorlesungen so ein, dass sie nicht zu lange im Hörsaal sitzen muss, da dies ihre Beschwerden verstärkt. Bewegungseinheiten abseits der Heilgymnastik und des therapeutischen Yoga bringt sie im Tagesverlauf unter, soweit dies möglich ist, da auch dies zur Erleichterung beiträgt. Ungewöhnliche Tätigkeiten, die längere Zeit andauern verursachen meist Schmerzen. Auch kleine Gewichtszunahmen (bereits 1-2 Kilogramm) und ein reizdarmbedingter zeitweiser Blähbauch verstärken die Beschwerden.
Mit dieser Krankheit zu leben und diese Einschränkungen bzw. Erschwernisse des Alltags zu erleben bedeutet neben der enormen körperlichen natürlich auch eine große psychische Belastung. Auf der Reha wurde auch dieser Aspekt in das individuelle Therapie Konzept aufgenommen (Krankheitsbewältigung/Psychologische Betreuung-siehe Beilage 2/Blatt 5).
Gutachten des Sozialministeriumservice vom 17. April 2023
H. wurde am 17. April 2023 neuerlich untersucht und von Dr.in Dok2, Ärztin für Allgemeinmedizin, folgendes Gutachten erstellt:
"…Anamnese:
siehe auch VGA vom 09.08.2022 Diagnose Skoliose 40%
…
Derzeitige Beschwerden:
Laut Auskunft der Patientin:
Ich bin wegen meinem Rücken im Alltag eingeschränkt, wo ich auch überall im Alltag Übungen einbauen muss, damit ich keine Schmerzen habe. Das sind Übungen, die ich bei der Schrotttherapie gelernt habe und ich mache auch zusätzlich Yoga, was ungefähr eineinhalb Stunden am Tag in Anspruch nehmen. Beschwerdefrei bin ich dadurch nicht, allerdings habe ich dann keine Schmerzen. Ich habe ein Stauchungsgefühl, was ich als sehr unangenehm empfinde. Von orthopädischer Seite her wurde mir geraten, dass ich in früheren Jahren ein Korsett tragen sollte. Das habe ich allerdings abgelehnt, weil unter anderem die Skoliose auch nicht so stark ausgeprägt war.
Laut Auskunft der Mutter:
Bei meiner Tochter wurde die Skoliose mit 10 Jahren diagnostiziert. Seitdem macht sie durchgehend Physiotherapie. Die Therapeuten haben allerdings abgeraten, ein Korsett zu tragen, weil dadurch die Muskulatur eher schwächer wird. Die Skoliose hat sich im Laufe der Zeit verschlechtert, ist aber jetzt ungefähr seit 2 Jahren gleichgeblieben. Eine Operation wäre prinzipiell möglich, allerdings möchte meine Tochter gerne zuwarten so lange es geht.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
keine Medikamente
Physiotherapie ca 1 mal im Monat
…
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr med. Johannes O. , FA für Orthopädie vom 20.09.2022
idiopathische thorakale Skoliose Cobb Th6-Thl2 60 Grad, TH 12-L4 50 Grad, Dorsalgie
Bei der Patientin besteht aufgrund der Schmerzen und des Ausmasses der Kurve definitiv eine relative Indikation zur operativen Skolioseaufrichtung sobald die Patientin dies wünscht. Auch wird das Ausmass der Kurve im Laufe der Zeit um ca 0,5 bis 1 Grad Cobbwinkel pro Jahr zunehmen.
ASKLEPIOS
***86*** ***5*** vom 14.01.2022
idiopathische adoleszente thorakale Skoliose
Muskuläre Dysbalance
Rückenschmerzen, multilokulär
Röntgenbefund vom 28.12.2021:
Wirbelsäulenkrümmung thorakal TH5-TH 10- TH12 60 Grad rechtskonvex, lumbal TH12-L2/3 - L4 50% linkskonvex
Röntgen vom 28.08.2013:
Wirbelsäulenkrümmung thorakal TH5-TH10-TH12 23 Grad rechtskonvex
Dr S., FA f Orthopädie vom 10.11.2022
Bei der Pat ist seit dem 11 Lj eine Skoliose bekannt, Physiotherapie wurde seither regelmäßig durchgeführt, Ein Korsett wurde aus persönl. Gründen abgelehnt, Zuletzt Intesiv.rehabilitationsaufenthalt mit subjektiv gutem Erfolg.
Trotz aller Maßnahmen ist die Skoliose fortgeschritten. Beratung hinsichtlich operativer Versorgung.
Gelegentliche Schmerzen paraventebral linksseitig, thorakal, Pat ist sportlich aktiv.
Operativ wäre eine seletive thorakale Fusion möglich. Die Pat wird bei Operationswunsch wieder vorstellig werden.
…
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: 20 Jahre
…
Obere Extremität: Schultergeradestand Nacken und Schürzengriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend beweglich. Kraft nicht vermindert
Untere Extremität: beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, keine Ödeme, keine Varikositas,
Wirbelsäule: FB 5 cm, S-Förmige Skoliose, Aufhebung der Brustkyphose
Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS frei beweglich, im Bereich der BWS+LWS nach rechts zu 1/3, nach links endlagig eingeschränkt, gute Flexibilität, gute Aufrichtbarkeit der Wirbelsäule
Gesamtmobilität-Gangbild: normales Gangbild
Psycho(patho)logischer Status: klar, orientiert
[Grafik]
Frau H. ***30*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Kein Leiden, welches eine Erwerbsunfähigkeit begründet."
Beschwerdevorentscheidung vom 21. April 2023
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. April 2023 mit der Begründung ab, dass - wie bereits im Abweisungsbescheid dargelegt worden sei - die erhöhte Familienbeihilfe dann zustehe, wenn durch ein Gutachten des Sozialministeriumservice eine mindestens 50%ige Behinderung festgestellt wurde.
Darüber hinaus könne auch dann der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen Behinderung zuerkannt werden, wenn das Kind dauernd erwerbsunfähig sei.
Mit Gutachten des Sozialministeriumservice vom 17. April 2023 sei der 40%ige Behinderungsgrad ab 1. Dezember 2021 bestätigt worden, eine dauernde Erwerbsunfähigkeit liege nicht vor.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe bei H. seien daher nicht gegeben.
Vorlageantrag vom 25. Mai 2023
Die Bf. stellte am 25. Mai 2023 einen Vorlageantrag, der wie folgt begründet wurde:
"Bei der Begründung des Gutachtens vom 17.4.2023 (S.4) wird angeführt, dass es keine Änderung zum Vorgutachten vom 9.8.2022 gibt, obwohl bei diesem Gutachten durch Dr. Dok1 als Ergebnis keine Indikation für eine OP vorliegt. Dies wurde durch zwei Ärztemeinungen, nämlich durch Dr. O. und Dr. S. widerlegt. Es gibt darüber hinaus auch noch die Empfehlung für eine OP von Dr. Richard E. und Dr. M., die meine Tochter im Herbst und Winter 2022 mehrmals konsultierte und bei denen sie auch schon einen OP - Termin für Ende März 2023 im ***81*** Krankenhaus hatte. Dieser musste aber wegen einer ***2*** Infektion Anfang Dezember abgesagt werden. (H. leidet seitdem unter einer chronischen Entzündung der Mandeln bzw. vergrößerten Lymphknoten und damit zusammenhängend an Abgeschlagenheit, weswegen an eine OP aktuell nicht zu denken ist.)
Weiters wird auf Seite 4 des Gutachtens vom 17.4. angeführt, dass die Patella Luxation keinen Einfluss auf den Grad der Behinderung hat. Zur Richtigstellung möchte ich anführen, dass ich die Befunde nur eingebracht habe, um die mit dem Knieunfall verbundene einjährige Rekonvaleszenz zu dokumentieren und damit den Grund für das Nichtzustandekommen der bereits 2020 angedachten (weil schon damals die Beeinträchtigungen durch die Skoliose für meine Tochter im Alltag so groß waren) Skoliose OP.
Ansonsten möchte ich zu den Aussagen meiner Tochter bezüglich Korsett noch anfügen, dass H. bei der Begutachtung auch erwähnte, dass ihre Freundin ein Korsett trug und diese sehr stark darunter litt. Auch war die Zeit für mich als alleinerziehende Mutter sehr belastend. 2012 ist der Vater von H. verstorben.
Durch die kritische Meinung der konsultierten Physiotherapeutinnen zum Korsett bzw. durch die geweckte Hoffnung mit Hilfe der konsequent durchgeführten Übungen wir Besserung erhoffen zu können, konzentrierten wir uns ganz auf die physiotherapeutischen Besuche und die tägliche Durchführung der Übungen. So ist der Alltag seitdem geprägt von der Disziplin, diese aufwendigen Übungen in den Alltag zu integrieren und eine psychische Belastung durch die Skoliose war und ist dauernd vorhanden.
Wie schon ausführlich in meiner Beschwerde vom 22.9. beschrieben, ist meine Tochter eingeschränkt in ihrem Alltag, da sie nicht wie andere in ihrem Alter belastbar ist und sie sich mehrmals am Tag hinlegen muss, um ihre Schmerzen bzw. das Stauchungsgefühl im Rücken zu lindern. Dies bedeutet im Hinblick auf ihre Erwerbsfähigkeit, dass sie zumindest sehr eingeschränkt sein wird dahingehend, dass eine volle Erwerbsfähigkeit aufgrund der genannten Beschwerden und notwendigen Ruhephasen nicht möglich scheinen und maximal eine Teilzeitarbeit mit der zusätzlich notwendigen Hausarbeit als alltägliche Belastung vorstellbar sind. Auch gibt es Einschränkungen im Hinblick auf die Art der möglichen Arbeiten, die H. aufgrund ihrer sehr eingeschränkten Belastbarkeit ausführen kann…"
Seitens des Bundesfinanzgerichtes wurde mit 25. September 2023 um eine ergänzende Stellungnahme zur Klarstellung durch das Sozialministeriumservice gebeten,
"ob und inwieweit Status und Diskussion einer OP-Indikation einschätzungsrelevant sind oder nicht (rückwirkend)
Das Gutachten des SMS vom 09. August 2022 gibt den oa Reha-Befund (***5***) wie folgt wieder: Pkt. 3.3. "die Rotation (nach ´Bunnell Messung´) ist deutlich ausgeprägt" (Pkt. 3.3. des Reha-Befundes. Anlässlich der Reha-Entlassungsuntersuchung (vgl. Pkt. 4.3. des Reha-Befundes) wurde festgehalten: "Aufrichtung der Krümmung, Derotation der Krümmung, Schmerzlinderung, Verbesserung der Beweglichkeit, Haltungsverbesserung, Steigerung der Sitzgröße als Zeichen der Krümmungsaufrichtung, Verbesserung der Leistungsfähigkeit, Skoliosemeterwert nach Bunnell …." (vgl. Pkt 4.3.).
Im zweiten Gutachten des SMS vom 17. April 2023 ist der oa Reha-Befund als relevanter Vorbefund angeführt, jedoch wurde dieser (wie oben) ohne Angaben zur im Reha-Befund angeführten "Rotation" zitiert.
Eine Rotation wurde im Untersuchungsbefund des SMS vom 17. April 2023 folgendermaßen angesprochen "Aufhebung der Brustkyphose Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS frei beweglich…".
Weiters war durch das Sozialministeriumservice zum Gutachten vom 17. April 2023 klarzustellen, ob mit den Ausführungen über die "Aufhebung der Brustkyphose Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS frei beweglich…" die "Aufhebung der Brustkyphose" und damit im Zusammenhang die Aufhebung der "Brustkyphose Rotation und Seitwärtsneigung" gemeint war/ist oder die Feststellung "Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS frei beweglich" getrennt von der Aufhebung der Brustkyphose angesprochen wurde.
Inwieweit diese im Gutachten getroffene Feststellung auf die im Vorbefund des Sozialministeriumservice vom 09. August 2022 und im Reha-Befund vom 14. Jänner 2022 wie oben angeführte "deutlich/ausgeprägte Rotation" und die in diesem Zusammenhang anlässlich der Reha-Entlassung im Reha-Befund vom 14. Jänner 2022 festgehaltene "Derotation der Krümmung…" zu beziehen und dies gegebenenfalls im Ergebnis der Begutachtung des SMS vom 17. April 2023 (rückwirkend) bereits berücksichtigt war, konnte vom Bundesfinanzgericht nicht beurteilt werden.
Nach Auftrag zur Begutachtung durch das Sozialministeriumservice hat die Bf nach Ladung zur Untersuchung die krankheits- bzw studienbedingte Verhinderung ihrer Tochter bekannt gegeben.
Am 18. März 2024 erfolgte die Untersuchung der Tochter beim Sozialministeriumservice und langte eine gutachterliche Stellungnahme (Dr. ***7***) vom 21. März 2024 am 03. April 2024 beim Bundesfinanzgericht ein:
"…Betriff: Beschwerde gegen Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19.8.2022, Gewährung einer erhöhten Familienbeihilfe ab April 2017. Es ergeht der Auftrag, ein Sachverständigengutachten basierend auf persönlicher Untersuchung zu erstellen.
Vorgutachten: Dris. ***8*** vom 9.2.2022 40% GdB Dris. ***9*** 17.4.2023 40% GdB als Beschwerdevorentscheidung
Vorgelegte, neue orthopädische/unfallchirurgisch relevante Befunde: Keine
(aktueller Bericht Dr. ***32*** FÄ für Innere Medizin mit der Diagnose-Blähbauch/Reizdarm; Diätberatung empfohlen, Üben einer entspannten Zwerchfellatmung). Dieser vorgelegte Bericht hat keine Relevanz bezüglich der Fragestellung.
Relevante Anamnese:
Skoliose
Erstbericht im Akt-Bericht der Asklepiosklinik 14.1.2022: Röntgen 28.8.2013 - Cobbwinkel thorakal rechtskonvex 23 Grad. Dann keine Röntgendiagnostik bis 28.12.2021 in der Klinik: thorakal 60 Grad rechtskonvex, lumbal 50 Grad linkskonvex.
Risserzeichen 5.
Klinisch: Bisher kein Korsett.
Bisher kein MRT.
Wirbelsäulenscan 2013, 2019, 2020 und 2021.
Allgemeine Physiotherapien 2013 - 2020.
Physiotherapie nach Schroth.
Kniescheibenverrenkung links 2020
Jetzige Beschwerden:
"Ich hatte einen Kreuzbandriss links, der wurde konservativ behandelt. Ich habe eine starke Skoliose, hatte zuerst ein Korsett, dann wieder keines.
Nachdem Aufwachen ist der Rücken verspannt. Langes Gehen, Stehen oder Sitzen ist erschwert. Ich brauche da Abwechslung. Beim Laufen spüre ich es auch, beim Wandern ist es besser. Derzeit habe ich auch manchmal einen gereizten Darm."
Sozialanamnese: Studentin an der ***78***, ledig.
Allgemeiner Status:
162 cm grosse und 50 kg schwere junge Frau in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Thorax asymmetrisch.
Relevanter Status:
Wirbelsäule nicht im Lot. HWS in R 50-0-50, F 15-0-15, KJA 0 cm, Reklination 16 cm.
Deutliche Skoliose mit Rippenbuckel rechts und Lendenwulst links.
BWS-drehung 30-0-25,
FKBA 10 cm, Seitneigung bis 0/5 cm ober Patella.
Obere Extremitäten: Schultern in S 50-0-180, F 180-0-50, R 80-0-80, Ellbögen 0-0-135, Handgelenke 60-0-60, Faustschluß beidseits frei und komplett möglich.
Nacken- und Kreuzgriff durchführbar.
Untere Extremitäten:
Hüftgelenke in S 0-0-115, R rechts 35-0-15 zu links 30-0-15, Kniegelenke in S 0-0-135, Schublade links etwas vermehrt, reizfrei.
Sprunggelenke 15-0-55
Gangbild/Mobilität:
Gang in Strassenschuhen frei und sicher möglich, normale Schrittlänge.
BEURTEILUNG
Die Diskussion über eine eventuelle Operationsindikation ist nicht einschätzungsrelevant. Es wurde korrekt die Einschätzung mit 40% gewählt, da zum Zeitpunkt der Untersuchung 2022, wie auch bei mir jetzt, eine sehr gute Beweglichkeit trotz deutlicher Fehlstellung ohne sensomotorisches Defizit festzuhalten ist. Im Rahmen der Schroth Therapie 2021 wurde ferner Ein Risserstadium 5 festgehalten, welches den Abschluss des Knochenwachstumsalters bedeutet. Spätestens dann, wenn vorher ein Korsett verwendet wurde, wird dies dann abgeschult. Im Regelfall wird für die Zeit des fast durchgehenden Miedertrageerfordernisses ein GdB von 50% vergeben, dann je nach Fehlstellung und individuellem Wachstum dieser GdB dann meistens reduziert. Nach gutachtlicher Praxis sollen die Mehraufwendungen damit abgedeckt werden. Es wird auch im Regelfall jährlich eine orthopädische Kontrolle und auch eine Röntgenkontrolle durchgeführt, auch zur Anpassung der Miedertherapie. Im gegenständlichen Fall wurde ein Mieder aus persönlichen Gründen abgelehnt, klinische Kontrollen oder Röntgenkontrollen sind vor dem Bericht der Asklepiosklinik leider nicht dokumentiert. Ebenso gibt es keine Behandlungsdokumente von Physiotherapien, etc. Da keine Behandlungsdokumente oder Therapiebestätigungen für regelmäßige Therapien vorgelegt worden sind, ist eine Rückdatierung, den Dokumenten entsprechend, auch nicht möglich. Man kann nur sagen, dass 2013 eine geringere Skoliose feststand, dann Ende 2021 eine stark ausgeprägte vorlag.
Der Status Dris. ***9*** ist so zu interpretieren, dass eine freie Halswirbelsäulenbeweglichkeit beschrieben ist, und eine getrennt davon festgestellte Aufhebung der Brustkyphose.
Zusammenfassung: Einschätzung 40% korrekt, da Einschätzung nach Abschluss des Wachstumsalters.
Der Zustand nach Knieverletzung links erhöht das Kalkül nicht.
Operationsindikation irrelevant, ist hier als "relativ" beschrieben- Dr. O. 9/2022.
Rückdatierung ohne Dokumente nicht möglich-Zeitpunkt der Verschlechterung nicht dokumentiert, keine stattgehabte Miedertherapie.
In der Beschwerde vom September 2022 sind Beilagen angesprochen, die sich im Akt nicht finden. Sollten diese Beilagen vorhanden sein, der erste Wirbelsäulenscan sei 2018 gemacht worden, könnte eine Rückdatierung aufgrund der Schwere der Verkrümmung ab der Untersuchung 2018 (Datum!) schon gemacht werden, dann bis zum Abschluß des 18.Lebensjahres, für die Indikation zur Miedertherapie.
Mehr aber sicher nicht."
Die gutachtliche Stellungnahme wurde mit Vorhalt vom 05. April 2024 an die Beschwerdeführerin übermittelt:
"…in oa Beschwerdesache wird Ihnen das Orthopädische Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom 21. März 2024 in Ablichtung zur Stellungnahme und allfälligen Vorlage von Befundunterlagen ua über den Wirbelsäulenscan 2018 übermittelt.
Beim Bundesfinanzgericht liegen der Reha-Befund vom 14. Jänner 2022, der Befund von Dr. O. vom 20. September 2022 sowie die beiden Vorgutachten des Sozialministeriumservice vom 09. Februar 2022 und vom 17. April 2023 auf.
Um Vorlage der folgenden Unterlagen betreffend die Tochter wird ersucht:
*Studienerfolgsnachweise ab Beginn des Studiums bis dato;
*Einkommensnachweise (Lohnzettel) ab April 2017 bis dato;
*Sozialversicherungsdatenauszug für den Zeitraum ab April 2017 bis dato;
*Auszug aus dem Melderegister;
Geben Sie zutreffendenfalls Namen und Adresse Ihres Vertreters an.
Als Termin wird ha. der 30. Mai 2024 (Dienstag) vorgemerkt."
Am 25. April 2024 langte das Sachverständigengutachten, erstellt durch Dr. ***7*** vom 23. April 2024 (vidiert am 24. April 2024 Dr. ***10***) beim Bundesfinanzgericht ein:
"….Begutachtung durchgeführt am 18.03.2024
Begleitperson erforderlich: Nein
Anamnese:
VGA 8/2022 und 4/2023
Derzeitige Beschwerden:
Ich hatte links einen Kreuzbandriss, der konservativ behandelt wurde. Ich habe eine starke Skoliose, ich hatte ein Korsett, dann wieder keines. Nach dem Aufwachen ist der Rücken verspannt. Langes Gehen, Stehen oder Sitzen ist erschwert. Ich brauche da Abwechslung. Beim Laufen spüre ich es auch, beim Wandern ist es besser. Derzeit habe ich auch manchmal einen gereizten Darm.
Behandlungen/Medikamente/Hilfsmittel:
Physiotherapie
Sozialanamnese:
Studentin an der ***78***
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
VGA 8/2022 und 4/2023;
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: gut
Größe: 162,00 cm Gewicht: 50,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus:
Caput unauffällig, Collum o.B., HWS in R 50 - 0 - 50, KJA 0cm, Reklination 16 cm. BWS-drehung 30 - 0 - 25, normale Lendenlordose, deutliche Skoliose mit Rippenbuckel rechts und Lendenwulst links. FKBA 10 cm, Seitneigung bis 0/5 cm ober Patella. Kein relativer Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 40 - 0 - 180, F 180 - 0 - 50, R bei F 90 80 - 0 - 80, Ellbögen 0 - 0 - 135, Handgelenke 60 - 0 - 60, Faustschluss beidseits frei. Nacken und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0 - 0 - 115, R 35 - 0 - 15 zu links 30 - 0 - 15, Kniegelenke beidseits 0 - 0 - 135, Schublade links etwas vermehrt, reizfrei, Sprunggelenke 15 - 0 - 55. Lasegue negativ.
Gesamtmobilität- Gangbild:
Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich.
Psycho(patho)logischer Status: Normale Vigilanz. Regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage.
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Lfd. Nr.
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Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze
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Pos. Nr.
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G.d.B. %
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1
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Skoliose
Oberer Rahmensatz, da zwar deutliche Fehlstellung der Wirbelsäule, jedoch unter laufenden Therapiemaßnahmen eine gute Funktionalität der Wirbelsäule vorliegt und auch keine neurologischen Defizite vorliegen
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02.01.02
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40
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2
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Zustand nach Knieverletzung links unterer Rahmensatz, da geringes Defizit
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02.05.18
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10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Leiden 2 ist neu; Leiden 1 unverändert
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 6 Monate andauern:
X ja °nein
GdB liegt vor seit: 12/2021
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: nein;
Frau ***11*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
NEIN
Anmerkung bzw Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Arbeitsfähigkeit gegeben, für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
XDauerzustand
Gutachten erstellt am 23.04.2024 von Dr. ***7***
Gutachten vidiert am 24.04.2024 von Dr. ***10*** "
Das Gutachten wurde am 25. April 2024 an die Bf zur Stellungnahme übermittelt.
Die Bf gab (einlangend) mit 27. Mai 2024 die folgende Stellungnahme vom 21. Mai 2024 ab:
"Stellungnahme:
Ich möchte vorab zum Gutachten von Dr. ***9*** vom 17.4.2023 Anmerkungen machen.
Der Richtigkeit halber möchte ich anmerken, dass ich von der Geburt an bis zum Auszug von H. im August 2023 alleinerziehend war und H. seit 2012 Halbwaisin ist. Auf Seite 2 des Gutachtens bei der Sozialanamnese wird fälschlicherweise vermerkt, dass H. bei den Eltern lebe.
Auf Seite 1 schreibt Dr. ***9***, dass H. von ärztlicher Seite her ein Korsett empfohlen wurde und H. gesagt haben solle, dass sie es deswegen abgelehnt hätte, weil die Skoliose nicht so stark ausgeprägt war. An eine solche Aussage ohne einen sinnvollen Zusammenhang kann weder meine Tochter sich noch ich mich erinnern. Es könnte sein, dass H. meinte, dass anfangs die Skoliose noch nicht stark ausgeprägt war. Der Arzt Dr. N., der 2013 die Skoliose anhand von Röntgenbildern festgestellt hatte, hat H. kein Korsett empfohlen, stattdessen Physiotherapie, die H. seit ihrem zehnten Lebensjahr macht. (Arztbrief und Röntgenbefund-Beilage 1)
Nun möchte ich auf das Gutachten von Dr. ***12*** eingehen.
Zum Thema Korsett möchte ich anmerken, dass H. in der Unterstufe eine sehr gute Freundin hatte, die ein Korsett trug. H. bekam mit, wie sehr diese Freundin darunter körperlich und psychisch litt und dies war einer von etlichen Gründen, warum H. bzw ich einem Korsett skeptisch gegenüber standen. Dies hat H. Dr. ***12*** bei dem Termin auch so angegeben, es wurde diese Angabe aber nicht ins Gutachten aufgenommen. Die als Zitat hervorgehobene ("") Aussage auf S.2 des Gutachtens, H. hätte zuerst ein Korsett gehabt, dann wieder keines, hat weder H. noch ich getroffen, da dies nicht der Wahrheit entspricht. (Seite 2 des Orthopädischen Sachverständigen Gutachtens, Absatz Jetzige Beschwerden-Beilage 2)
Ich möchte wie folgt einen genaueren Einblick in die Krankheitsform und -geschichte geben:
Ich habe mich ab Diagnosefeststellung und im Laufe der Jahre eingehend mit der Krankheit beschäftigt, intensiv recherchiert und auch mit zahlreichen Betroffenen und Angehörigen gesprochen. Meine Zweifel gegenüber einer Korsettverordnung wurden dadurch nicht ausgeräumt, da dieses für Mädchen im Wachstum eine immense psychische und physische Belastung darstellt, der Erfolg leider oft ausbleibt und in vielen Fällen eine OP trotzdem notwendig wird.
Bei meinen Recherchen bin ich auch auf eine große Meinungsverschiedenheit unter der Ärzteschaft über die Wirksamkeit eines Mieders gestoßen. Es gibt kaum Studien bzw Datenmaterial von den konservativ behandelnden Ärzten. Dazu möchte ich auch eine Aussage des renommierten Skoliose Spezialisten Dr. ***13*** aus ***94*** zitieren: "…Auch ich sehe pro Woche mindestens fünf Patienten, die trotz Korsett auf Werte von über 60 Grad gekommen sind…" Quelle:http://www.skoliose-info-forum.de/viewtopic.php?t=31889&start=40
Bezüglich der Entscheidung für oder gegen ein Mieder war für mich auch die Meinung von H.`s langjährigen Physiotherapeutinnen ausschlaggebend. Sowohl die auf Skoliose spezialisierte Physiotherapeutin Frau ***31*** (Honorarnoten-Beilage 3) als auch die Physiotherapeutin Frau ***14*** (Honorarnoten-Beilage 4) haben Bedenken geäußert, da die Muskulatur durch das Tragen eines Korsetts weiter geschwächt wird. Durch Frau ***15*** habe ich große Hoffnung gewonnen, als sie mir erzählte, dass sie kurz vor Beginn unserer Therapie ein Mädchen mit Skoliose therapeutisch begleitet hatte und der Erfolg so außergewöhnlich war, dass die Ärzte darüber sehr erstaunt waren. Mit dieser Hoffnung blieben wir viele Jahre (2014 bis 2020) bei ihr in Betreuung. H. machte mit großer Disziplin und Anstrengung - auch mit der Motivation und Unterstützung durch mich - diese Übungen nahezu täglich über viele Jahre. Ich war bei den Therapiestunden immer dabei, um die Übungen zuhause mit H. richtig durchzuführen. Ich kaufte dafür auch eine Sprossenwand (Belege-Beilage 5). Auch hat H. bei Frau ***16***, einer ***17***, Stunden genommen (Honorarnoten-Beilage 6), außerdem bei Frau ***18*** (Honorarnoten-Beilage 7) und bei Frau ***19***, ebenso einer ***17*** und gleichzeitig Kinder Osteopathin. Weitere Therapie-Belege (Osteopathie, Massagen, Physiotherapie … befinden sich im Anhang-Beilage 18).
Zu den persönlichen Gründen in Zusammenhang pro/contra Korsett möchte ich auch noch anführen, dass H. als Kind allergisches Asthma hatte. Sie musste deswegen sogar einmal mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht werden, da ihre Sauerstoffsättigung sehr schlecht war. (Belege über die Allergie und Rettungseinsatz-Beilage 8) Dieses Gefühl der Beklemmung war dabei auch ein Aspekt, der das Tragen eines Hartplastikkorsetts rund um die Uhr zusätzlich abschreckend machte.
2017 begann H. täglich eine Übung durchzuführen, die der amerikanische Arzt Dr. ***23*** bei verschiedensten Schweregraden für Skoliose Patienten empfahl und dazu auch eine vielversprechende Studie herausgebracht hatte. Ich hatte diese Studie im Internet gefunden und kontaktierte daraufhin Dr. ***23***, um ihm Bilder von H. zu schicken. Ich bat ihn um Rat und Beurteilung, ob H. diese Übung auch korrekt ausführen würde. Seine Antwort in Form eines E-Mails befindet sich im Anhang-Beilage 9.
Das Positive aus all diesen intensiven Therapien war, dass H. eine außergewöhnliche Körperwahrnehmung und Korrekturfähigkeit entwickelte, was auch von den Therapeuten und Therapeutinnen bei der Reha 2021 in ***94*** H. gegenüber immer wieder betont und gelobt wurde. Nicht zuletzt wegen dieser langjährig erworbenen Fähigkeit von H., ihren Rücken zu korrigieren, ist der von den Reha-Ärzten festgestellte überdurchschnittlich gute Erfolg der Reha bei H. zustande gekommen. Auch Frau ***20***, eine weitere Physiotherapeutin aus dem ***21*** (Honorarnoten-Beilage 10), die H. seit 2020 begleitet, stellte dies fest und sie ist auch von ***79*** Disziplin beeindruckt.
H. konnte trotz der starken Krümmung ihres Rückens ein positives Körperbewusstsein entwickeln, was bei vielen anderen Betroffenen nicht der Fall ist und bei diesen zu einem problematischen Zugang zum eigenen Körper geführt hat. Zu der positiven Einstellung haben sicher auch die zahlreichen Einzel-Yogastunden einer erfahrenen Yogalehrerin mit speziell für ***79*** Skoliose adaptierten Übungen beigetragen (Überweisungen im Anhang, Honorarnoten habe ich leider nicht aufbewahrt, die Lehrerin ist bereits im Ruhestand). Auch zwei Einheiten bei dem Yogatherapeuten ***22*** hatte H. in Anspruch genommen (Belege-Beilage 11).
Ob unser Weg im Umgang mit dieser Krankheit richtig war oder nicht, kann auch im Nachhinein nicht vollends objektiv beurteilt werden. Fakt ist, dass H. -so wie viele Betroffene - psychisch sehr belastet war und ist. Auch bei einer Entscheidung für eine Versteifungs-OP- das ist eine der schwersten und irreversiblen Wirbelsäulen OPs - sind die Langzeitfolgen nicht abschätzbar. Es besteht in Wahrheit Unsicherheit, ob diese eine Verbesserung oder sogar eine Verschlechterung bringt.
H. lebt mit ihren Beschwerden, ihren Schmerzen und ihren Beeinträchtigungen bzw den Einschränkungen im Alltag sowie mit der Prognose der Ärzte, dass die Verkrümmung im Alter weiter zunehmen wird. Deswegen hat sie im Herbst 2022 verschiedene Spezialisten (Dr. E., Dr. ***1***, Dr. O. und Dr. S.-Honorarnoten und Arztbriefe-Beilage 12) zwecks Beratung auch in Bezug auf eine mögliche OP konsultiert. Es wurden Bending-Röntgenaufnahmen (Beilage 13) gemacht und ein OP-Termin für März 2023 festgelegt. Durch eine Infektion mit dem Eppstein-Bar-Virus im Dezember 2022 war H. fast ein dreiviertel Jahr durch eine chronische Halsentzündung und eine virusbedingte Erschöpfung bei zahlreichen Ärzten in Behandlung. Der OP-Termin im ***66*** 2023 bei Dr. E. und Dr. ***1*** (im Anhang) konnte wegen dieser Erkrankung nicht eingehalten werden.
In den letzten Jahren hat H. zunehmend mit psychischen Problemen zu kämpfen. Auch hat sie als Kind und Jugendliche natürlich mitbekommen, dass mich ihre Krankheit zeitweise so stark belastet hat, dass ich von 2018 bis 2022 mehrmals an einer Erschöpfungsdepression erkrankte. Sie hat wegen ihrer generalisierten Angststörung schon einige psychotherapeutische Stunden in der Vergangenheit genommen und eine Psychiaterin konsultiert (Honorarnoten-Beilage 14) und begab sich mit Anfang Mai 2024 erneut in psychotherapeutischer Behandlung wegen seit vielen Jahren bestehenden psychosomatischen Beschwerden, der Angstsymptomatik und der Auseinandersetzung mit ihrer Skoliose.
Nach diesen Ausführungen möchte ich nun weitere Anmerkungen zum Gutachten von Dr. ***12*** machen.
Dr. ***12*** führt auf Seite 2 des orthopädischen Sachverständigen Gutachtens (Relevante Anamnese) ein MRT als fehlend an. Ein MRT wurde jedoch bereits 2022 durchgeführt, den Befund finden Sie in Beilage 15.
Dr. ***12*** hielt auf Seite 4 des orthopädischen Sachverständigen Gutachtens fest, dass keine Behandlungsdokumente über die Physiotherapie vorliegen. Dazu möchte ich anmerken, dass ich bereits beim zweiten Termin bei Dr. ***9*** alle Dokumente mit dabei hatte und fragte, ob diese als Dokumentation relevant seien. In Beilage befinden sich nun so gut wie alle Behandlungsdokumente ab 2015/2016. Die Physiotherapie-Honorarnoten habe ich erst ab 2015/2016 aufgehoben, es fehlen nur wenige.
Dr. ***12*** schreibt auf Seite 3 des Orthopädischen Sachverständigen Gutachtens, dass im Falle eines Miedererfordernisses in der Regel ein GdB von 50% vergeben wird. Er führt weiters auf Seite 2 (Relevante Anamnese) an, dass der Wirbelsäulen-Scan von 2018 in der Beschwerde gefehlt hätte. Dieser Wirbelsäulen-Scan vom 26.2.2018 befindet sich gemeinsam mit den weiteren bis 2022 durchgeführten Scans in Beilage 16.
Dr. ***12*** gibt auf Seite 4 an, dass eine Rückdatierung aufgrund der Schwere auf Basis des Scans von 2018 schon gemacht werden könnte. Dazu möchte ich festhalten, dass bei H. die Schwere der Skoliose gegeben war, wie die Scans zeigen. Zwischen 2015 und 2017 hatte sich die Skoliose von den ursprünglich 23 Grad (Reha-Messung des ersten Röntgenbildes von 2013, damalige Messung von Dr. N. wurde auf der Reha 2021 nach oben korrigiert) zunehmend verschlechtert. Von 2019 an zeigen die Wirbelsäulen scans, dass die Krümmung sich kaum mehr verändert hat. 2021 hat die Messung 60 Grad ergeben. Diese Phase der Verschlechterung deckt sich mit der Erfahrung, dass sich bei Mädchen ca. zwei Jahre vor und nach Einsetzen der ersten Regelblutung die Skoliose -wahrscheinlich hormonell bedingt - am meisten verschlechtert. Dies war auch bei H. der Fall.
Dr. ***12*** führt auf Seite 3 weiters an, dass eine Diskussion über eine eventuelle OP-Indikation nicht einschätzungsrelevant ist.
In der Begründung im ersten Gutachten von Dr. ***8*** vom 9.8.2022 wird als Begründung für eine Einstufung des GdB mit nur 40 Prozent eine fehlende Indikation für eine OP oder Korsettversorgung angegeben. (Seite 3 des Gutachtens von Dr. ***8***)
Dr. ***12*** schreibt auf Seite 3 außerdem, dass bei H. keine sensomotorischen Defizite vorliegen, weswegen die Einschätzung mit 40 Prozent korrekt sei. Zwei Absätze darunter schreibt Dr. ***12***, dass im Regelfall für die Zeit eines durchgehenden Miedererfordernisses ein GdB von 50 Prozent vergeben wird. Für mich wird aus all diesen Ausführungen nicht klar, wie die Einschätzungskriterien für den GdB bei Skoliose gestaltet sind. Inwiefern ist relevant, ob H. heute keine sensomotorischen Defizite hat, damals als Kind bzw Jugendliche aber durch die Schwere der Skoliose ein Miedererfordernis gegeben und damit eine Einschätzung mit 50 Prozent gerechtfertigt wäre?
Dr. ***12*** führt auf Seite 3 an, dass in der Regel jährlich eine Röntgenkontrolle durchgeführt wird. Dazu möchte ich auch Stellung nehmen:
Ich bin damals auf der Suche nach Möglichkeiten von strahlungsfreien Verlaufskontrollen im Internet auf das Institut ***27*** (Beilage 16) gestoßen, das ein Gerät hat, mit dem man zwar nicht die korrekte Gradzahl (Cobb-Winkel) der Skoliose feststellen kann, aber durch eine spezielle Technik den Verlauf der Krankheit bzw. die Verstärkung der Krümmung beobachten kann und dies speziell für Kinder und Jugendliche mit Skoliose empfohlen bzw. angeboten wird. Da H. schon als Baby durch eine Fehlstellung beider Arme und durch ihren Hallux varus auch schon als Kind (neben einigen Unfällen) viele Röntgenuntersuchungen hatte, wollte ich diese strahlungsfreie Möglichkeit der Verlaufskontrolle nützen. Anhand der Bilder konnte man im Institut feststellen, dass zwischen 2018 und 2019 noch eine Verschlechterung stattfand, dann aber kaum mehr, und dass bereits vor 2018 die Skoliose stark ausgeprägt war.
Damit möchte ich meine Stellungnahme zu den Gutachten abschließen.
Ich möchte mit diesem ausführlichen Schreiben auch ein differenziertes Bild dieser Krankheit abgeben. Idiopathische Skoliose ist eine Krankheit, bei der man häufig trotz schulmedizinisch konservativer Therapie (Physiotherapie und/oder Mieder) leider oft den Verlauf nicht stoppen kann oder aber es wird schon im Kindesalter operiert.
Tatsache ist, dass man, egal wofür man sich entscheidet -und dies ist eine höchstpersönliche Entscheidung - mit den Konsequenzen dieser Entscheidung leben muss.
H. und ich sind den schulmedizinischen Weg der intensiven Physiotherapie (darüber hinaus therapeutisches Yoga) gegangen. Frau ***20*** vom Skoliose Therapie Zentrum ***82*** sieht, sowie andere Therapeuten auch, in ***79*** erlernten Fähigkeiten und ihrer Disziplin eine gute Chance, mit ihrer Skoliose (ohne OP) zurechtzukommen, vorausgesetzt sie richtet ihr Leben -auch ihr Arbeitsleben -auch danach aus.
H. versucht nach wie vor, mit Hilfe ihrer Übungen, Yoga und einem Wechsel von Bewegung, Liegen und Sitzen, ihre Schmerzen in den Griff zu bekommen. H. wird in absehbarer Zeit wieder auf Reha nach ***5*** fahren und sich dort wegen einer OP noch einmal eingehend beraten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
***Bf1***
Beilage 1: Dr. N. Befund
Beilage 2: Orthopädisches Sachverständigen Gutachten Dr. ***12***
Beilage 3: Physiotherapie Belege Fr ***19***
Beilage 4: Physiotherapie Honorarnoten Fr. ***15*** (nicht alle aufbewahrt)
Beilage 5: Rechnung Sprossenwand
Beilage 6: Physioth. Fr. ***16*** (2014-2015 nicht aufbewahrt)
Beilage 7: Physioth. Fr. ***18***
Beilage 8: Allergie, Rettungseinsatz
Beilage 9: Dr. ***23***, email
Beilage 10: Physioth. Fr. ***20***
Beilage 11: Yoga, Dr. ***25***, Therapeutisches Yoga ***24***
Beilage 12: Honorarnoten und Arztbriefe Dr. S., Dr. E., Dr. ***1***, Dr. O.
Beilage 13: Bending Röntgen
Beilage 14: Dr. ***26*** Psychiaterin, Psychotherapie Honorarnoten
Beilage 15: MRT
Beilage 16: Wirbelsäulen scans 2018-2022, Rechnung Institut ***27***
Beilage 17: geforderte Unterlagen (Meldenachweis, Sozialversicherungsdatenauszug, Studienerfolgsbestätigung, Einkommensnachweis)
Beilage 18: Diverse Therapien-Honorarnoten Massage Fr. ***29***, Shiatsu und osteopath. Behandlungen bei Dr. ***28***,…
Beilage 19: Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.8.2022"
Mit Schreiben vom 10. Juni 2024 wurde das Einlangen der Unterlagen seitens des Bundesfinanzgerichtes wie folgt rückbestätigt:
"…die im Folgenden aufgelisteten Unterlagen wurden am 27. Mai 2024 mit Ihrem Schreiben vom 21. Mai 2024 beim Bundesfinanzgericht abgegeben.
Rückbestätigung der Beilagen Ihres Schreibens:
- Schreiben vom 21. Mai 2024 (Seiten 1-7);
- Befund Dr. ***33*** vom 28.08.2013 und Patientenbrief Dr. N. vom 04.09.2013
als Beilage ./1 (2 Seiten);
- Orthopädisches Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom 21.03.2024 (Gutachterliche Stellungnahme Dr. ***12***, Seiten 1-4) als Beilage ./2;
- Honorarnoten für Physiotherapie ***31*** vom 02.12.2015, 08.02.2016, 11.04.2016, 06.09.2016, 23.09.2016, 13.10.2016, 30.11.2016 (mit Kopie Überweisungsbeleg), 22.02.2017 (doppelt), 12.04.2017 (mit Kopie Überweisungsbeleg), 19.06.2017 (doppelt), 21.02.2018 (im Original), 16.05.2018 (im Original), 25.07.2018 (im Original), 03.06.2019, 18.10.2019, 15.01.2019, 03.06.2019 als Beilage ./3;
- Bestätigung der ***84*** vom 17.05.2017 über die Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung (Elisabeth ***15***) Zeitraum 31.12.2016 bis 31.01.2017 (handschriftliche Anm. Beschwerdeführerin "einige Honorarnoten fehlen-> von 2014 bis 16 nicht aufbewahrt"); Honorarnoten ***14*** vom 05.06.2017 (im Original) und 04.10.2018 und 19.07.2019 mit Verordnung Heilmassagen, Einzelgymnastik, Neurophysiolog. Übungen (Anm. Dr. ***34***); Bestätigung Österreichische Gesundheitskasse vom 01.09.2020 Behandlungskosten vom 29.10.2019 bis 20.07.2020 Dr. ***15*** (2 Seiten, "Rechnung nicht aufbewahrt"), Honorarnote ***14*** vom 20.12.2021 (im Original mit handschriftlichem Vermerk "vo Dr.in ***35***") als Beilage ./4;
- Rechnung Sprossenwand ArtNr SH70017/Bestellinformation vom 05.01.2020 (im Original ohne Angaben zum Rechnungsaussteller) über € 198,90 mit Banküberweisungsauszug ***36*** GmbH über € 200,57 vom 30.01.2020 als Beilage ./5;
- Honorarnote Physiotherapie ***37*** vom 28.02.2018 (im Original) mit Vermerk "von 2013/14 leider Honorarnoten nicht aufbewahrt" als Beilage ./6;
- Honorarnote je 2 x Heilgymnastik und Heilmassagen ***38*** vom 29.12.2015 als Beilage ./7;
- Ambulanzbefund Landesklinikum ***39*** vom 28.11.2012 wg. obstruktiver Bronchitis; Standard-Dokumentation Allergie Testdatum 13.11. ? Bestätigung Allergieambulatorium ***40*** vom 21.04.2016: Ergebnis Allergietest (Bluttest: Hausstaubmilbe und Birkenpollen; Hauttest: Hausstaubmilbe I);
2 Zahlungsbestätigungen Dr. ***41***/Homöopathie vom 03.05.2016 und 22.06.2016 (allergische Rhinokonjunktivitis, Skoliose);
1 Rechnung vom 25.01.2017 Dr. ***100***/Akupunktur und Schmerztherapie Allergiebehandlung am 18.01.2017; 1 Apothekenrechnung lt 1 TCM-Verschreibung vom 16.01.2017, als Beilage ./8;
- E-Mail von ***42*** 30.06.2018 als Beilage ./9;
- 2 Honorarnoten: vom 11.03.2021 über 8 x Physiotherapie (30.09.2020 bis 11.03.2021) und Re undatiert Nr. 2023-084 über 9 x Physiotherapie (02.02.2022 bis 03.01.2023) Skoliose-Therapiezentrum ***43*** als Beilage ./10;
- Honorarnote Dr. ***44***/***45*** Medizinisches Kompetenzzentrum vom 17.05.2018 Diagn.: Thorakolumbalskoliose (Ordination Ausf. diagn.-therap. Aussprache Ärztliches Gespräch); ("Dr. ***46*** Yogatherapie Fr. ***47*** Yogastunden");
14 Banküberweisungsbelege (kopiert) vom 01.06.2017 bis 01/10/2020 über Yoga bei ***48*** als Beilage ./11;
- 2 Arztbriefe Dr. ***49*** vom 10.11.2022 und vom 13.12.2022 jeweils Diagn.: idiopathische Adoleszentenskoliose;
Im Arztbrief vom 13.12.2022 angesprochen: "bending-Aufnahmen der midthorakalen und Lendenwirbelsäule (hochthorakales bending nicht beigebracht)";
1 Honorarnote OA Dr. M. vom 22.12.2022 betr. Erstordination mit ausf. therap. Aussprache, Neurologischer Status, Klinische Untersuchung, Röntgen (CT, MRT) Befundbesprechung, Therapieplanerstellung, Ärztliche Koordinierungstätigkeit, Diagn.: M41.9-progrediente thorakolumbale Skoliose;
Befund Dr. ***6*** vom 20.09.2022 Diagn.: idiopathische thorakale Skoliose Cobb Th6-Th 12 60 Grad, TH 12-L4 50 Grad, Dorsalgie "Anders als im Gutachten vom 09.08.2022 möchte ich folgende Meinung abgeben. Bei der Patientin besteht aufgrund der Schmerzen und des Ausmaßes der Kurve definitiv eine relative Indikation zur operativen Skolioseaufrichtung sobald die Patientin dies wünscht. Auch wird das Ausmaß der Kurve um ca 0,5 bis 1 Grad Cobbwinkel pro Jahr zunehmen")
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Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102897/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102897.2023
- Stammnummer
- 147323
- Gültig
- 18.02.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF