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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102897/2023

Keine erhöhte Familienbeihilfe für eine volljährige Person, wenn nur eine 40%ige Behinderung festgestellt wurde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102897/2023vom 18.02.2025Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

2 Honorarnoten ***4*** vom 10.11.2022 und 06.12.2022 jeweils über ausführliche diagn. Therapeut. Aussprache (mit Zahlungsquittung jeweils im Original); 2 Honorarnoten Dr. ***3***, FA f Orthopädie, vom 10.10.22 und 28.11.22 Diagn.: Skol.id. … 52°; OP-Beratung und Besprechung (im Original) als Beilage ./12; - Befund Bending-Aufnahmen der BWS nach rechts bzw. der LWS nach links Radiologie ***50*** vom 28.11.2022 als Beilage ./13; - Psychiatrischer Befundbericht Dr. ***51*** vom 06.03.2024 Diagn.: F43.2 Anpassungsstörung V.a. ADHS 5 Honorarnoten Mag. ***52*** und Mag. ***53*** betreffend 14 Einzelsitzungen Psychotherapie: Behandlungsmethode Systemische Familientherapie im Zeitraum 20.07.2021 bis 23.11.2021, 18.10.2023 bis 22.11.2023 und 03.01.2024 bis 26.03.2024 als Beilage ./14; -MRT Befund/MRT der gesamten Wirbelsäule Röntgen ***54*** Gruppenpraxis vom 05.10.2022 als Beilage ./15; - 8 Wirbelsäulenscans ***55*** ((Farb)kopien/Originale) vom 26.02.2018 Farbkopie/Original, Kopie = 2 Seiten); 09.01.2019 (2 Seiten Farbkopie/Original); 07.09.2020 (1 Seite Farbkopie/Original); 31.08.2021 (Farbkopie/Original, Kopie = 2 Seiten); 14.07.2022 (1 Seite Farbkopie/Original); 1 Zahlungsbestätigung für Kontrolle Neuromuskulärer Einlagen ***55*** vom 09.01.2019 (im Original) als Beilage ./16; - Melderegisterauszug für ***11*** vom 28.07.2023 in Kopie; Auszug über Leistungsbezug Pensionsversicherung vom 18. April 2024 Zeitraum 1.1.2017 bis 1.1.2024; 1 Abschrift der Studiendaten ***56*** vom 15. Mai 2024 über den Zeitraum 18.01.2022 bis 08.05.2024 (Seite 1 von 3; und 1 leere Seite ohne Nummerierung) für ***11***; 1 Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.04.2024 betreffend ***11*** (ab 27.08.2012 Waisenpension; Geringfügig beschäftigt am 03.06.2023, 18.07.2023, 26.07.2023, 16.09.2023; in Kopie als Beilage ./17; -Honorarnote ***57*** Physiotherapeutin 28.10.16 Diagn.: Skoliose (im Original); Honorarnote Physiotherapie ***58*** vom 10.9.2020 (im Original); Zahlungsbestätigungen Sensitive Gestaltbehandlung/Sensitive Gestaltmassage vom 27.6.2018 (2-fach), vom 12.9.2019 (2-fach ), 19.6.2018 (2-fach); Zahlungsbeleg ***59*** vom 27.7.23 (Original und Kopie); Bestätigung ÖGK über Erstattung Kosten Krankenbehandlung bei Dr. ***60*** vom 25. Jänner 2023 (ohne Diagnoseangaben); Honorarnote Neuro-Faszientherapie ***61*** vom 23.04.23; als Beilage ./18; -Beschwerde (4 Seiten) vom 22.09.2022 mit Beilage Reha Entlassungsbericht-***62*** vom 14.01.2022 (Seiten 1-7); Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom 18.03.2024 (Seiten 1-4) als Beilage ./19; - Ende Rückbestätigung übermittelte Unterlagen - Zur Unterlagenvorlage: X Im Befund Dr. N. (***90***) vom 28.08.2013 bezeichnet eine Wirbelsäulengesamtaufnahme im Stehen inklusive Becken. Im Patientenbrief vom 04.09.2013 wurde als Therapie eine Beratung und Befundbesprechung ausgewiesen. *Es wird um Vorlage der Aufnahmen und der Beratungs- und Besprechungsunterlagen (Ablichtungen) gebeten. X Es wurde in Beilage ./11 eine Honorarnote Dr. ***44***/***45*** Medizinisches Kompetenzzentrum vom 17.05.2018 (Diagn.: Thorakolumbalskoliose) über "Ordination Ausf. diagn.-therap. Aussprache Ärztliches Gespräch" vorgelegt. *Diesbezügliche Befund- und Besprechungsunterlagen sind nicht vorgelegt worden. Es wird um deren Vorlage (in Kopie) ersucht. X Es wurden in der Beilage ./12 zwei Arztbriefe von ***4*** vom 10.11.2022 und vom 13.12.2022 vorgelegt. Im Arztbrief vom 10.11.2022 werden Röntgenbilder der gesamten Wirbelsäule ap (seitliche Aufnahme nicht vorliegend) und ein mitgebrachtes MRT der gesamten Wirbelsäule angesprochen. Eine Befundergänzung wurde empfohlen, insbesondere der seitliche Aspekt der Wirbelsäule sollte evaluiert werden. Diesbezüglich und für sog. Bending-Aufnahmen, um die Skoliose klassifizieren zu können und abschätzen zu können, welche Wirbel in die OP einbezogen werden müssten, wurden Verordnungen ausgestellt. Desweiteren wurde eine Abklärung des Knochenstoffwechsels unter einer fraglichen Gerinnungsstörung bei positiver Blutungsanamnese als sinnvoll angeführt. Im Arztbrief vom 13.12.2022 wird die Vorlage von 2 bending-Aufnahmen der midthorakalen und Lendenwirbelsäule (hochthorakales bending nicht beigebracht) angeführt (Möglichkeit einer operativen selektiven thorakalen Fusion). Es wurden mit Ihrem Schreiben (eingelangt 27. Mai 2024) wie oben aufgelistet ein Radiologischer Befund (Radiologie ***50***. Univ.Prof.Dr. ***63***) vom 28.11.2022 als "BEFUND Bending-Aufnahmen der BWS (nach rechts) bzw der LWS (nach links)" mit handschriftlicher Anmerkung von Fr. ***30***: "Bending Röntgen für OP" in der Beilage ./13, weiters der MRT-Befund des Diagnosezentrums ***54*** Gruppenpraxis ***64*** vom 05.10.2022 mit handschriftlicher Anmerkung "MRT" in der Beilage ./15 sowie die in der oa Liste angeführten Wirbelsäulen-Scans ***55*** von 02/2018, 01/2019, 09/2020, 08/2021 und 07/2022 in der Beilage ./16 vorgelegt. *Es wird um vollständige Vorlage der im Arztbrief ***4*** vom 13.12.2022 angesprochenen "bending" -Aufnahmen bzw des dort nicht aufliegenden "hochthorakalen bendings", weiters der Röntgenbilder der gesamten Wirbelsäule mit den Aufnahmen des seitlichen Aspekts der Wirbelsäule, der MRT-Bilddokumentation der gesamten Wirbelsäule sowie des im Arztbrief angesprochenen Knochenstoffwechsellabors -jeweils in Ablichtungen - ersucht. X Betreffend den oa Befund Radiologie ***50*** (Univ. Prof. Dr. ***65***) vom 28.11.2022 (Beilage ./13) über Bending-Aufnahmen der BWS (nach rechts) bzw der LWS (nach links) wurden keine Aufnahmen mit Ausnahme der oa vorgelegt. *Um Vorlage der im Befund angesprochenen Bending-Aufnahmen (in Ablichtung) wird ersucht. X Betreffend den wie oben unter Beilage ./15 vorgelegten MRT Befund/MRT der Wirbelsäule (Röntgen ***54*** Gruppenpraxis vom 05.10.2022) wurden keine weiteren Unterlagen (Aufnahmen) beigebracht. *Um Vorlage der in diesem Befund angesprochenen MRT-Unterlagen (Kopien von Aufnahmen) wird ersucht. Die Bending- /Röntgen- und MRT-Aufnahmen (Ausdrucke oder Datenträger) wären anlässlich einer weiteren Untersuchung beim Sozialministeriumservice zweckmäßigerweise zur Einsicht in die Originale vorzulegen und zu dokumentieren. X Im unter Beilage ./12 vorgelegten Befund Dr. O. vom 20.09.2022 wurde auf ein Gutachten von Dr. O. vom 09.08.2022 hingewiesen. *Es wird um Vorlage dieses Gutachtens (Ablichtung) ersucht. X In der Beilage ./12 wurde weiters eine Honorarnote von Dr. M. (vgl. Liste oben) vom 22.12.2022 vorgelegt. Ein ärztlicher Befundbericht und Besprechungsunterlagen von Dr***66*** über die in der Honorarnote angeführte Erstordination mit ausf. therap. Aussprache, Neurologischer Status, Klinische Untersuchung, Röntgen (CT, MRT) Befundbesprechung, Therapieplanerstellung, Ärztliche Koordinierungstätigkeit bei Diagn.: M41.9-progrediente thorakolumbale Skoliose, wurden nicht vorgelegt. *Es wird um Vorlage der diesbezüglichen Befundberichte/Besprechungsunterlagen (in Kopie) ersucht. X In den vorgelegten Honorarnoten Dr. ***3***, FA f Orthopädie, vom 10.10.22 und 28.11.22 lt Beilage ./12 wurden eine OP-Beratung und eine Besprechung verrechnet. *Um Vorlage der diesbezüglichen Befund-/Besprechungsunterlagen (in Kopie) wird ersucht. * Über die angebliche Terminisierung der Operation und über den Grund für die Absage sind Nachweise (ärztlichen Befunde oä) vorzulegen (in Kopie). *Legen Sie auch allenfalls bisher noch nicht vorgelegte sonstige (psychiatrische) Befunde und Behandlungsdokumente betreffend (den Verlauf der durchgeführten) Physio-Therapien, vor. X Weiters werden Sie um (vollständige) Vorlage des Zeugnisses der Universität ***67*** (sämtliche Prüfungen von Studienbeginn bis dato) ersucht. X Als Einkommensnachweis wurde die Bezugsbestätigung der Pensionsversicherungsanstalt wie oben vorgelegt. Sonstige Einkommensnachweise liegen nicht auf. Als Termin für die Vorlage der oben bezeichneten Unterlagen wird beim Bundesfinanzgericht (BFG) …." Die Bf reichte mit Schreiben vom 27. Juni 2024, eingelangt am 05. Juli 2024 die im Folgenden angeführten Unterlagen nach und führte aus: "… X Die Röntgenaufnahmen von 2013 habe ich als A4 Ausdruck als Beilage 1 diesem Schreiben angefügt. Leider habe ich keine weiteren Unterlagen, den Patientenbrief von Dr. N. habe ich noch einmal kopiert. X Ich habe ***22*** ein email geschrieben, aber leider keine Antwort bekommen. Daher kann ich leider keine Besprechungsunterlagen von ***22*** vorlegen. (Er hat H. Übungen gezeigt, keine weiteren Empfehlungen gegeben) Die gesendete email befindet sich bei den beigelegten Unterlagen als Beilage 2. X Zu den geforderten Unterlagen von Dr. S. möchte ich erklären, dass meine Tochter und ich bei Dr. E. und Dr. ***1*** waren, um eine Zweitmeinung zur OP einzuholen. Der erfahrene Arzt Dr. E. (mittlerweile in Pension), der ***4*** einst in die Op Methode der Skoliose Korrektur eingeführt hatte, hat im Gegensatz zu ***4*** keine seitliche Aufnahme der Wirbelsäule verordnet, ebenso wie auch die von ihm verordneten Bending Aufnahmen für ihn ausreichend waren. Da meine Tochter sich für die OP bei Dr. E. und Dr. ***1*** (hätten zu zweit operiert) entschieden hatte, waren also die von ***4*** verordneten Aufnahmen für die OP nicht notwendig. Im Patientenbrief vom 13.12.2022 von ***4*** (befindet sich als Beilage 3 im Anhang) dokumentiert er auch, dass H. bei Dr. E. war, auch weil sie sich einen früheren OP Termin erhofft. Meine Tochter war bei diesem Termin nicht dabei, da sie krank war. Wie sich bei der Blutabnahme im Jänner herausstellte, war sie an dem Eppstein Barr Virus erkrankt. (Laborbefund Beilage 9) Die Abklärung des Knochenstoffwechsels haben wir aufgrund der Entscheidung für Dr. E. nicht gemacht, da dieser ihn nicht brauchte und auch nicht dringlich war. Der Befund über die Gerinnungsstörung befindet sich als Beilage 4 im Anhang. X Die Ablichtung der Bending Aufnahmen befinden als Beilage 5 im Anhang, weiters die Röntgenaufnahmen der gesamten Wirbelsäule vom Dezember 2021 von der Reha als Beilage 6. Auch die Bilder der MRT Untersuchung im Liegen habe ich als Beilage 7 beigelegt. X Zu dem auf Seite 6 Ihres Schreibens geforderten Gutachten von Dr. O. möchte ich mitteilen, dass ich kein Gutachten in Auftrag gegeben habe und der Arztbrief bereits übermittelt wurde. X Zu einem Befundbericht von Dr. ***1*** möchte ich sagen, dass ich keinen erhalten habe und leider auch auf Anfrage an ihn per email ich keine Antwort erhalten habe. Die gesendete email befindet sich als Beilage 8 im Anhang. X Zu dem Befundbericht von Dr. E. ist zu sagen, dass ich auch von ihm keinen Bericht bekommen habe. Er dürfte schon in Pension sein. 2022 habe ich mit ihm wegen einer Verschiebung der OP wegen ***79*** Erkrankung telefoniert. Da hat er ***66*** gesagt, dass er nun doch schon 2022 in Pension gehen wolle. Zu einer Terminvereinbarung für die OP habe ich Dr. ***1*** im email (Beilage 8) befragt. Wir haben damals den Termin telefonisch ausgemacht, daher gibt es nicht Schriftliches. Die Nachweise über ***79*** Infektion mit dem Eppstein Barr Virus befinden sich als Beilage 9 im Anhang (Laborbefund vom Jänner 2022, diverse ärztliche Unterlagen von den Konsultationen im Zusammenhang mit der Infektion -chronische Lymphknotenschwellung, chronische Halsentzündung,…) Zu den geforderten Unterlagen bezüglich der psychotherapeutischen Behandlung konnte ich Ihnen nur die bereits erbrachten Honorarnoten übermitteln. Sonstige Unterlagen darf nur meine Tochter aus datenschutzrechtlichen Gründen einfordern. H. geht es gesundheitlich und psychisch nicht gut. Aktuell ist sie seit Februar wegen einer nicht erkannten Gebärmutterhalsentzündung in Behandlung. Ich hoffe aber, dass Ihnen die *Honorarnoten als Beleg ausreichen. H. wartet aktuell noch auf die Genehmigung von weiteren Stunden für die psychotherapeutische Begleitung. (falls erforderlich, kann ich diese gerne nachreichen) * bereits eingereichten Zu den Zeugnissen ist zu sagen, dass H. bei der Studienstelle keine Einzelzeugnisse bekommen konnte, die Studienerfolgsbestätigung aber alle bisher abgelegten Prüfungen mit Noten versehen sind. Für das aktuelle Sommersemester sind die Prüfungen noch abzulegen. Vorgelegte Unterlagen/Befunde: 2 Röntgenaufnahmen Wirbelsäule gesamt A.P. im Stehen inklusive Becken Diagnosezentrum ***54*** mit Befund (zuweisender Arzt Dr. N.) vom 28.08.2013; 1 Patientenbrief Dr. N. vom 04.09.2013 1 eMail von *EXTERN****Bf1*** an ***30*** wg Arztbrief/***11***, Ordination vom 17.5.2018 ***22***; 1 Arztbrief Dr. ***49*** vom 13.12.2022; 1 Gerinnungsbefund ***68*** vom 09.01.2023; 1 Blatt 2 Bendingaufnahmen Wirbelsäule (Radiologie ***50***, soweit erkennbar vom 28.11.2022; 4 Röntgen-CD Wirbelsäule Asklepios ***86*** ***5*** (die Aufnahmen enthalten keinerlei Patientenangaben); 5 Blatt MR/CT Aufnahmen vom 05.10.2022 Diagnosezentrum ***54***; 1 eMail an ***87*** (wg Befunden Dr. ***1***); 1 Befund Blut (Eppstein Barr-Infekt) ***68*** vom 04.01.2023 mit Honorarnoten; 1 Patientenbrief vom 04.04.2023; Sonographiebefund Lymphknoten zervikal/Kieferwinkel; 1 Studienzeitbestätigung vom 20.08.2024 mit Erfolgsnachweis; Mit Schreiben des BFG vom 02. August 2024 wurde das Einlangen der oa Beilagen an die Bf wie folgt rückbestätigt: "….das Einlangen der dem oa Schreiben angeschlossenen Unterlagen (Beilagen ./1 bis ./9) wird rückbestätigt. Dem unter Beil./9 vorgelegten Laborbefund vom 10.07.2023 fehlt die Seite 4. Allenfalls vorhandene und noch nicht an das Bundesfinanzgericht vorgelegte Unterlagen/Befunde wären direkt beim Sozialministeriumservice vorzulegen (persönlich oder mit Einschreiben) oder vollständig zur Untersuchung mitzubringen. Beilagen ./1 bis ./9: 1 Befund Dr. N. vom 28.08.2013 mit 2 Scans/Deckblatt; 1 Patientenbrief Dr. N. vom 04.09.2013 (Beilage ./1; ges. 6 Seiten); 1 Mail an Dr. ***25*** (Beilage ./2; 1 Seite); 1 Arztbrief Dr. S. vom 13.12.2022 (Beilage ./3; 1 Seite); 1 End-Befund Labor ***68*** vom 09.01.2023 (Beilage ./4; 1 Seite); 2 Bending-Aufnahmen Radiologie ***50*** (Beilage ./5; 1 Seite); E-Mailverkehr mit Asklepios-Klinik ***69*** betreffend Röntgenaufnahmen vom Dezember 2021; 4 Röntgenaufnahmen ohne Text und ohne Angaben zum Patienten (Beilage ./6; ges. 8 Seiten); 5 Blatt MRT Aufnahmen Diagnosezentrum ***54*** (Beilage ./7; ges. 7 Seiten); E-Mail an Dr. ***1*** (Beilage ./8; 1 Seite); Laborbefunde ***68*** betreffend Eppstein-Barr-Infektion: Teilbefund vom 04.01.2023; Befund vom 10.07.2023 Seiten 1-3 von 4; 1 Honorarnote Dr. ***88***; 1 Patientenbrief Dr. ***70***/FA Hals- Nasen-Ohren vom 04.04.2023; 1 Rechnung und 1 Honorarnote vom 04.04.2023; 1 Honorarnote Dr. ***89***; 1 Sonografiebefund (Beilage ./9; ges. 13 Seiten);" Anmerkung BFG: Das oa eMail "an Dr. ***91***" war von der Bf vom SmartPhone aus an ***93*** gerichtet bzw gesendet worden. Die von der Bf nachgereichten Unterlagen wurden wie folgt an das SMS zur ergänzenden Stellungnahme (Begutachtung) übermittelt (Ersuchen um Befundaufnahme vom 21. August 2024; Anforderungsschreiben): "Beilagen: 1 Schreiben des BFG an das Sozialministeriumservice vom 25.09.2023 (Seiten 1-4 des Beilagenaktes); 1 Aktenheft zur ua Begutachtung vom 23. April 2024 (Seiten 26-54 des Beilagenaktes/Seiten 1- 29 alte Nummerierung); vgl. Beilagen lt Schreiben des BFG vom 25.09.2023; 1 Stellungnahme des Sozialministeriumservice vom 21. März 2024 (Seiten 5-9 des Beilagenaktes); 1 Vorhalt an Frau ***30*** vom 05. April 2024 (Seiten 11-13 des Beilagenaktes) mit Gutachten des Sozialministeriumservice (Dr. ***12***) vom 23. April 2024 (Seiten 14-17 des Beilagenaktes) mit Vorhalt des BFG vom 25. April 2024 (Gutachtenübersendung an die Beschwerdeführerin); Terminvermerke Seiten 19-25 des Beilagenaktes); 1 Vorhaltsbeantwortung Frau ***30*** vom 21. Mai 2024 mit den dort angeführten Beilagen ./1-19 (vgl. Seiten 55-175 des Beilagenaktes; Scans lt Beilage ./16 im Original) einschließlich Rückbestätigung durch das BFG im Vorhalt des BFG an die Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2024 (Ablichtung vgl. Seiten 176-182 des Beilagenaktes); 1 Schreiben von Frau ***30*** vom 27. Juni 2024 (Seiten 183-184 des Beilagenaktes) mit Beilagen ./1-9 (im Original, vgl. Seiten 185 -225 des Beilagenaktes) und Rückbestätigung des Einlangens durch das BFG mit Schreiben vom 02. August 2024 (Ablichtung vgl. Seiten 226-227 des Beilagenaktes); 1 Studienzeitbestätigung ab WS 2021 (Seite 228); 1 Erfolgsnachweis (Seiten 229-231); Sehr geehrtes Ärzteteam, in der Beilage werden zur für das BFG (vgl. Schreiben vom 25. September 2023, Seiten 1-4 des Beilagenaktes) aufgrund der zuerst übermittelten Unterlagen (Seiten 26-54 des Beilagenaktes/=Beilagen 1-29 alt) durchgeführten Begutachtung Dr. ***12*** vom 23. April 2024 (vgl. Seiten 13-17 des Beilagenaktes mit Stellungnahme des SMS vom 28. März 2024, vgl. Seiten 5-10 des Beilagenaktes) die nach Gutachtenerstellung und die daran anschließenden Vorhalte des BFG von der Beschwerdeführerin nachgereichten Unterlagen wie folgt übermittelt: -Sozialversicherungsdatenauszug ***11*** (erstellt durch BFG); -Beilagen ./Seiten/1-54: Unterlagen bezüglich Begutachtung des Sozialministeriumservice vom April 2024 mit Vorhalten an die Beschwerdeführerin (Seiten 11-12, 18 des Beilagenaktes) einschließlich der vom SMS an das BFG übermittelten Unterlagen (Honorarnote, Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit, E-Mails, 2 Einladungen zur Untersuchung; Deckblatt über die Rückübermittlung an das BFG, vgl. Seiten 19-25 des Beilagenaktes); -Beilagen ./ Seiten 55-175: Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2024 (Seiten 55-61 des Beilagenaktes) mit nachgereichten Unterlagen (Seiten 62-175); vgl. oa Vorhalte des BFG vom 05. und 25. April 2024 (Seiten 11-12, 18 des Beilagenaktes); Rückbestätigung der nachgereichten Unterlagen (unter Seiten 62-175) durch das BFG im Vorhalt vom 10. Juni 2024 (vgl. Seiten 176 bis 179 des Beilagenaktes); -Beilagen ./Seiten 185-225: laut Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2024 (vgl. Seiten 183-184 des Beilagenaktes) unter Beilagen ./1-9 weitere nachgereichte Unterlagen, eingelangt nach Vorhalt des BFG vom 10. Juni 2024 (Seiten 179-182 des Beilagenaktes); Vgl. Rückbestätigung des BFG über das Einlangen dieser Unterlagen mit der Aufforderung, allenfalls noch nicht vorgelegte Befundunterlagen anlässlich der Untersuchung beim SMS vorzulegen (Seiten 226-227 des Beilagenaktes); Zweckmäßigerweise werden die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund-/Unterlagen zum Teil im Original übermittelt (vgl. Rückbestätigungen wie oben); -Studienzeitbestätigung ab WS 2021: keine Fortsetzungsmeldung im SS 2023; dzt noch keine Entrichtung des ÖH-Beitrags für das WS 2024 (Seite 228); -Erfolgsnachweis: Ab Jänner 2021 jeweils etwa 17 ECTS pro Semester, dh zumindest 16 ECTS jeweils in den wie oben gemeldeten Semestern; im SS 2024 32 bzw 34 ECTS-Punkte (Seiten 229-231); --- Ersuchen um Begutachtung: Die Beschwerdeführerin hat in der bereits dem ersten Ersuchen des BFG um Begutachtung angeschlossenen Beschwerde (Vorlageantrag) und in den im Anschluss an diese Begutachtung durch das Sozialministeriumservice vom 23. April 2024 eingereichten Vorhaltsbeantwortungen weitere Ausführungen erstattet. Es wurden bisher noch nicht vorliegende Unterlagen wie oben nachgereicht. Es wird seitens des BFG um neuerliche begutachtende Stellungnahme und um Übermittlung des Gutachtens durch das Sozialministeriumservice an das BFG sowie um Retournierung des Beilagenaktes ersucht. Die neuerliche Begutachtung durch das Sozialministeriumservice wird von der Abgabenbehörde beim SMS angefordert werden (diesbezügliches Ersuchen des BFG vom 21. August 2024). Es wird ersucht, im Falle einer Ladung zur neuerlichen Untersuchung, die Beschwerdeführerin von der Ladung zu verständigen und erforderlichenfalls zur Mitnahme von noch nicht vorgelegten Unterlagen (etwa Befunde, aktueller Erfolgsnachweis für H.) zum Sozialministeriumservice aufzufordern (vgl. Erfolgsnachweis bis 05.08.2024, Seiten 229-231 Beilagenakt). Die Adresse der Beschwerdeführerin lautet: ***72***, ***73***. Die Tochter der Beschwerdeführerin, Frau ***11***, geb. ***74***, ist zurzeit unter der Adresse ***75***, ***76*** polizeilich gemeldet." Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom 17. Oktober 2024: "…Begleitperson anwesend: NEIN Begleitperson erforderlich Nein Name des Sachverständigen: Dr. ***77***, Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin Anamnese: Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 09.08.2022, 17.04.2023 und 18.03.2024, jeweils ges. GdB 40%. Zwischenanamnese: unauffällig Derzeitige Beschwerden: Ich habe öfters einen Harndrang. Das Becken ist verspannt. Bei Bewegung habe ich Schmerzen in der Leiste und in der Hüfte. Das ist ein Ziehen. Beim längeren Sitzen, beim längeren gehen und beim längeren stehen habe ich eine Stauung links unten, auch rechts oben, wo die Kurve ist. Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Medikamente: keine Laufende Therapie: Osteopathie, Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: Studentin an der ***78*** Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 10/22 MR-Lendenwirbelsäule beschreibt mäßige S-förmige Skoliose der Brustwirbelsäule (rechtskonvex) und Lendenwirbelsäule (linkskonvex) mit Cobb 34° an der Brustwirbelsäule und 27° an der Lendenwirbelsäule. Keine Spinalkanalstenose, Ankylose oder kongenitale Wirbelkörperdeformitäten. Der beigestellte Ordner wurde eingesehen. Neue Befunde seit dem Vorgutachten liegen nicht vor. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal Größe: 162,00 cm Gewicht: 50,00 kg Blutdruck: Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist symmetrisch und hinkfrei, ist in 3 Gangarten durchführbar, Einbeinstand ist möglich, die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Angedeutet Sichelfüße beidseits. Sprunggelenke: bandfest, keine vermehrte seitliche Aufklappbarkeit, keine Schubladenzeichen, keine Schmerzen bei X- und O-Vermehrung. Rechtes Knie: ergussfrei und bandfest. Die Kniescheibe ist gering lateralisiert, lässt sich nicht nach außen subluxieren. Zohlen-Test neg. Linkes Knie: seitengleicher Befund Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule Der Schultergürtel steht horizontal, der linke Beckenkamm steht minimal höher. Rechtskonvexe Rotationsskoliose der Brustwirbelsäule, linkskonvexe Rotationsskoliose der Lendenwirbelsäule. Rippenbuckel rechts 1,5 cm. Abgeflachte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose. Kein Hartspann, kein Kopfschmerz über den Dornfortsätzen. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit Halswirbelsäule allseits frei Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 10, Seitwärtsneigen Fingerkuppen bis Kniegelenkspalt, Rotation seitengleich frei. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt in Turnschuhen ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, hinkfrei, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Psycho(patho)logischer Status: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB% | 1 | Skoliose Oberer Rahmensatz dieser Position, da Achsverkrümmung, aber ohne objektivierbare Funktionsbehinderung und ohne neurologisches Defizit | 02.01.01 | 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: - Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten wesentlich bessere Beweglichkeit an der Wirbelsäule. Es sind heute keine Einschränkungen objektivierbar. Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 6 Monate andauern: X ja GdB liegt vor seit: 10/2024 GdB 40 liegt vor seit: 12/2021 Begründung -GdB liegt rückwirkend vor: - Frau ***11*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw Begründung betreffend die Fähigkeit bzw voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Es liegt keine Gesundheitsstörung vor, welche eine Erwerbsfähigkeit ausschließt. X Dauerzustand Gutachten erstellt am 17.10.2024 von Dr. ***77*** Gutachten vidiert am 17.10.2024 von Dr. ***92***" Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen: Festgestellter Sachverhalt: Für die am ***74***geborene Tochter der Bf (***11***) wurde (wird) der Grundbetrag an Familienbeihilfe bezogen. Die Bf stellte mit 04. April 2022 einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für ihre Tochter (H.) betreffend den Zeitraum ab April 2017. H. wurde am 02. Juli 2021 (im 19. Lj) zum Studium an der Universität ***85*** zum Studium Landschafts- und Naturschutzplanung zugelassen (vgl. vorgelegter Erfolgsnachweis bis einschließlich 02. Juli 2024). Sie leidet seit ihrer Kindheit an einer Wirbelsäulenverkrümmung (Skoliose). Der Gesamtgrad der Behinderung wurde in den oben wiedergegebenen Gutachten und der Stellungnahme des Sozialministeriumservice mit 40 v.H. rückwirkend ab Dezember 2021 und mit 20 v.H. ab Oktober 2024 festgestellt. Der Tochter wurde in allen Gutachten die Erwerbsfähigkeit als Dauerzustand bestätigt. Die Tochter der Bf bezieht nach dem Tod ihres Vaters eine Waisenpension mit nachgewiesenen monatlichen Leistungen von € 242,14 bis € 325,46 zwischen Jänner 2017 und Jänner 2024. Rechtsgrundlagen: Nach § 2 Abs. 1 lit. a FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG bestimmt für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 besteht Anspruch für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. h FLAG besteht Anspruch für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden. § 8 Abs 4 FLAG 1967 legt fest, in welchem Ausmaß sich die Familienbeihilfe bei einem erheblich behinderten Kind erhöht. Gemäß § 8 Abs 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Gemäß § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundes-amtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr: Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs 3 des Behindertenein-stellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. Für die Erkrankung von H. sieht die Einschätzungsverordnung folgende Richtsätze vor: (nächste Seite) [Grafik]   [Grafik]   Erwägungen und rechtliche Beurteilung: Ein Eigenantrag der Tochter ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens (vgl. Anmerkungen am Ende dieser Entscheidung). Gutachten: Allgemeines: Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhaltes durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen, verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen, stützen. Alleine die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sachverhalt vorgelegen sein könnte, X. keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen (vgl. z.B. BFG 25.01.2018, RV/2100484/2014; BFG 02.10.2019, RV/7101860/2018). Bescheinigung des Sozialministeriumservice: Nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice (früher: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen (vgl z.B. VfGH 10.12.2007, B 700/07; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VwGH 05.04.2011, 2010/16/0220; VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023). Das ärztliche Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung iSd FLAG 1967 hat Feststellungen über die Art und das Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (vgl. VwGH 30.06.1994, 92/15/0215; VwGH 21.02.2001, 96/14/0139; VwGH 27.04.2005, 2003/14/0105). Das nach dieser Bestimmung abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren durch ein ärztliches Gutachten (vgl. dazu VfGH 10.12.2007, B 700/07, und VwGH 27.04.2005, 2003/14/0105, sowie VwGH 20.12.2006, 2003/13/0123) hat sich im Fall, dass es sich um eine volljährige Person handelt, darauf zu erstrecken, ob die Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetreten ist (vgl. etwa VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019). Voraussetzungen für die Gewährung des Erhöhungsbetrags zur Familienbeihilfe: Voraussetzung für die Gewährung des Erhöhungsbetrages ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe nach den oben zitierten Bestimmungen des § 2 Abs. 1 FLAG zusteht (vgl FLAG Kommentar, Csaszar/Lenneis/Wanke, § 8, Rz 5). Der Erhöhungsbetrag (§ 8 FLAG) steht für minderjährige und in Ausbildung befindliche volljährige Kinder bei festgestelltem Vorliegen eines Behinderungsgrades von mindestens 50% zu, oder wenn das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Besteht bei volljährigen Kindern keine vor dem 21. (bei einer Ausbildung dem 25.) Lebensjahr eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht der Grundbetrag aus dem Titel der Behinderung nicht zu, soweit nicht ein anderer Anspruchsgrund (zB Ausbildung/Studium) zum Tragen kommt. Bei volljährigen Kindern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die sich in einer Ausbildung befinden, steht der Erhöhungsbetrag zu, wenn sie entweder einen GdB von mindestens 50% und/oder eine vor Vollendung des 21. (während aufrechter Ausbildung, des 25.) Lebensjahres eingetretene Unterhaltsunfähigkeit nachweisen können, zu (FLAG Kommentar, Csaszar/Lenneis/Wanke, § 8, Rz 21). (vgl. VwGH 02.07.2015, 2013/16/0170; VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010). Das nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren hat sich durch ein ärztliches Gutachten (vgl dazu VfGH 10.12.2007, B 700/07, und VwGH 27.04.2005, 2003/14/0105, sowie VwGH 20.12.2006, 2003/13/0123) darauf zu erstrecken, ob diese Person erheblich behindert ist oder wegen einer vor Vollendung seines 21. Lebensjahres (bzw. bei Berufsausbildung, vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl etwa VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019). Die Aufgabe des Arztes als Gutachter bzw. fachkundiger Berater des Gerichtes oder sonstiger Auftraggeber besteht darin, entsprechend den ihm vom Auftraggeber gestellten Beweisfragen medizinische Befunde zu erheben und diese unter Berücksichtigung der sonstigen ihm zugänglich gemachten Informationen auf der Basis medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnis und ärztlichen Erfahrungswissens zu bewerten, um so dem "Auftraggeber" (hier: FA) eine Entscheidung über die rechtlich erheblichen Fragen zu ermöglichen. Demgemäß werden bei der Feststellung, ab welchem Zeitpunkt ein bestimmter Grad der Behinderung bzw. ab wann die Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, von den sachverständigen Ärzten des Sozialministeriumservice neben der Anamnese, den Untersuchungsergebnissen und dem ärztlichen Erfahrungswissen die von den Antragstellern vorgelegten Befunde herangezogen. Bei der Einschätzung dürfen andere als behinderungskausale Gründe (wie z.B. mangelnde oder nicht spezifische Ausbildung, die Arbeitsplatzsituation, Arbeitsunwilligkeit, oÄ) wie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa durch Folgeschäden) nach Vollendung des 21. Lebensjahres für die Beurteilung nicht herangezogen werden (vgl BFG 25.01.2018, RV/2100484/2014). Bindung der Abgabenbehörde und des Bundesfinanzgerichtes an die Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice, wenn diese schlüssig sind: Ein Gutachten ist •vollständig, wenn es die von der Behörde oder dem Gericht gestellten Fragen beantwortet (sofern diese zulässig waren) •nachvollziehbar, wenn das Gutachten von der Beihilfenstelle und vom Gericht verstanden werden kann und diese die Gedankengänge des Gutachters, die vom Befund zum Gutachten führten, prüfen und beurteilen kann und •schlüssig, wenn es nach der Prüfung auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit immer noch überzeugend und widerspruchsfrei erscheint Die Gutachten unterliegen, wie alle anderen Beweismittel, der freien behördlichen bzw. richterlichen Beweiswürdigung. Das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht sind an die Gutachten des SMS gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sind und im Fall mehrerer Gutachten oder einer Gutachtensergänzung einander nicht widersprechen (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; Beschluss VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; Erkenntnisse VwGH jeweils vom 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310). Erforderlichenfalls ist für deren Ergänzung zu sorgen (VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325; VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0057). Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019 ua.). Bei ihrer Entscheidung haben die Beihilfenbehörden und auch das Gericht von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können davon nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (vgl. VfGH 10.12.2007, B 700/07). In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 18.11.2008, 2007/15/0019 und auf jenes des VfGH vom 10.12.2007, B 700/07 zu verweisen: "….Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Norm ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt hat, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden kann. Damit kann auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein werden. Der Gesetzgeber hat daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen ist. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen. Ob der zeitweilige Einkommensbezug zum - zeitweiligen - Entfall der Familienbeihilfe führt, ist eine davon zu unterscheidende Frage, die nach den allgemeinen Regeln des FLAG zu lösen ist…". Zum Parteienvorbringen: Nach den oben zitierten Bestimmungen des § 8 iVm § 2 Abs. 1 FLAG steht der Erhöhungsbetrag für ein Kind zu, wenn es bei aufrechter Ausbildung entweder erheblich behindert ist oder bei Vorliegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres, bei aufrechter Ausbildung des 25. Lebensjahres, eingetretenen Erwerbsunfähigkeit. Bei volljährigen Kindern, denen der Grundbetrag an Familienbeihilfe nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung zusteht (etwa im Fall einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Ausbildung), ist der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung, und würde er auch 100 % betragen. § 8 Abs. 5 FLAG stellt in Bezug auf die Gewährung des Erhöhungsbetrages darauf ab, dass ein Kind einen Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. aufweist, sofern es nicht voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. Rechtsgrundlagen oben). In den seitens des Sozialministeriumservice über Auftrag der Abgabenbehörde und des Bundesfinanzgerichtes erstellten Gutachten wurde bei der Tochter der Bf der Grad der Behinderung jeweils rückwirkend ab Dezember 2021 mit 40 v.H. festgestellt. Im letzten Gutachten vom 17. Oktober 2024 wurde für den Zeitraum ab Oktober 2024 ein Grad der Behinderung (GdB) von 20 v.H. ab Untersuchungszeitpunkt (Oktober 2024) attestiert. Dass die Tochter H. voraussichtlich dauernd außerstande (gewesen) wäre, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wurde in den eingeholten Gutachten des Sozialministeriumservice nicht festgestellt (vgl. lt Gutachten Erwerbsfähigkeit als Dauerzustand). Die Abgabenbehörde hat den Antrag der Bf auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für die Tochter betreffend den Zeitraum ab April 2017 abgewiesen, weil im Gutachten des Sozialministeriumservice vom 09. August 2022 keine 50 %-ige Erwerbsminderung (ab 01. Dezember 2021) festgestellt wurde. Die Bf wendet sich in Bezug auf die Abweisung ihres Antrags auf Gewährung des Erhöhungsbetrages ab April 2017 gegen die gutachterliche Feststellung des Behinderungsgrades. Die Bf beantragt in ihrer Beschwerde eine "Änderung des Bescheides dahingehend, dass das Behinderungsausmaß meiner Tochter auf 50 Prozent oder mehr erhöht wird" und begründet dies zunächst damit, dass aufgrund der Schwere der Skoliose mit Cobb-Winkel von 60% thorakal und 50% lumbal bei deutlich ausgeprägter Rotation eine Operation indiziert (gewesen) sei. Bereits bei einem Cobb-Winkel ab 40-45% werde nach den Angaben der Bf an eine OP gedacht. Nach dem Röntgen in der Reha-Anstalt ***5*** sei ein diesbezügliches Beratungs- und Informationsgespräch geführt worden, wobei die Vor- und Nachteile einer OP besprochen worden seien. Die behandelnden Ärzte hätten für den Fall stärker werdender Schmerzen eine Operation innerhalb eines Jahres empfohlen. Dr. O. als Skoliose-Spezialist empfehle eine solche ausdrücklich und hätte definitiv eine relative Indikation für eine OP attestiert. Da eine Rückenoperation allerdings ein irreversibler, risikoreicher und äußerst schwerer Eingriff sei, mache die Tochter zu deren Vermeidung seit vielen Jahren eigenständig ihre physiotherapeutischen Übungen und sei auch deshalb zur Rehabilitation nach ***94*** gefahren. Ein für Oktober 2020 - wegen der weniger invasiven Methode (bei dieser würden an Stelle von Metallstäben Seile mittels Schrauben an den Wirbelkörpern angebracht, die die Wirbelsäule mit großer Zugkraft in Aufrichtung bringen) -bei ***4*** in ***82*** vereinbarter OP-Termin hätte wegen eines Unfalls, bei dem die Tochter eine Knieverletzung erlitten habe, abgesagt werden müssen. Diese Operation sei nur bis zum Abschluss des Knochenwachstums möglich (gewesen). Die Bf habe weitere Befunde betreffend eine bei der Tochter unfallbedingt gegebene Patellaluxation bei festgestelltem Kniehochstand vorgelegt, um die mit dem Knieunfall verbundene einjährige Rekonvaleszenz zu dokumentieren und damit den Grund für das Nichtzustandekommen der bereits 2020 angedachten Skoliose-OP nachzuweisen. Schon damals seien die Beeinträchtigungen durch die Skoliose für ihre Tochter im Alltag groß gewesen. Im Zuge der Behandlung der unfallbedingten Knieverletzung sei bei einem MRT ua das bereits abgeschlossene Knochenwachstum festgestellt worden, weshalb die neuartige Operation bei ***4*** nicht mehr möglich gewesen sei (Anm. BFG: Der mit Beschwerde vorgelegte MRT-Befund des Knies enthält keine nachvollziehbaren Feststellungen über den eingetretenen Abschluss des Knochenwachstums, vgl. dazu MRT-Befund betreffend Knie vom 16. Oktober 2020). Die Bf führt im Vorlageantrag ins Treffen, dass im Ergebnis des Gutachtens des SMS vom 09. August 2022 keine Indikation für eine Operation attestiert wurde, was durch zwei Ärztemeinungen (Dr. O. und ***4***, dazu die nachgereichten Atteste vom 20. September 2022, vom 10. November 2022 und vom 13. Dezember 2022) widerlegt sei bzw es hätte nach Empfehlung zur Operation durch Dr. ***3*** und Dr. M. der geplante OP-Termin Ende März 2023 wegen einer Infektion abgesagt werden müssen (wg ***2*** Infektion). Die im späteren Gutachten vom 17. April 2023 unter den relevanten Vorbefunden festgehaltene relative OP- Indikation bedeute nach Ansicht der Bf eine Änderung gegenüber dem Vorgutachten. Sie bringt vor, dass ihre Tochter wegen ihrer Skoliose-Erkrankung im Alltag eingeschränkt und weniger belastbar sei. Dies bedeute im Hinblick auf ihre Erwerbsfähigkeit, sie werde zumindest dahingehend sehr eingeschränkt sein, dass eine volle Erwerbsfähigkeit aufgrund der genannten Beschwerden und notwendigen Ruhephasen nicht möglich, sondern wegen der zusätzlich notwendigen Hausarbeit maximal eine Teilzeitarbeit als alltägliche Belastung vorstellbar sei. Den Ausführungen in der Beschwerde und im Vorlageantrag sowie in den ergänzenden Schriftsätzen (im Folgenden) wird entgegengehalten: Im ersten, dem angefochtenen Bescheid (vom 19. August 2022) zugrundeliegenden Gutachten des Sozialministeriumservice vom 09. August 2022 wurde eine deutliche Fehlstellung der Wirbelsäule, jedoch ausdrücklich keine Indikation zur Korsettversorgung oder Operation festgestellt (vgl. auch die Angaben der Bf wie oben). Seitens des BFG wird dazu angemerkt, dass "keine Indikation" bedeutet, eine Maßnahme ist bei einem entsprechenden Krankheitsbild nicht angezeigt, weil sie für einen Patienten keinen Vorteil verspricht (vgl. Google-Abfrage: Med. Lexikon). "Verordnen" bedeutet dabei die Festlegung einer bestimmten Maßnahme zur Erzielung eines bestimmten Behandlungserfolges, während eine "Empfehlung" dem Patienten die Wahlfreiheit lässt, nach seiner eigenen Überzeugung zu handeln (vgl. dazu die Judikatur zur Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten als außergewöhnlichen Belastungen, VwGH vom 04. September 2014, 2012/15/0136; 22. Dezember 2004, 2001/15/0116; 24. Juni 2004, 2001/15/0109). Aktenkundig ist, dass nach der Röntgenuntersuchung in der Reha-***62*** (am 28. Dezember 2021) ein Beratungsgespräch betreffend eine operative Wirbelsäulenaufrichtung geführt worden ist, bei dem die Bf und ihre Tochter über die Vor- und Nachteile einer Skoliose-Operation informiert wurden (vgl. der oben wiedergegebene Befund, wonach eine weitere Abklärung der Patientensituation unter stattgehabter Miedertherapie erfolgen sollte). Nach den Angaben der Bf hätten die behandelnden Ärzte anlässlich dieses Beratungstermins bei zunehmenden Schmerzen eine Operation innerhalb von einem Jahr "empfohlen". Die dem Bescheid zugrundeliegende Einschätzung des Behinderungsgrades und der Erwerbsfähigkeit wurde aufgrund dieses im ersten Gutachten angeführten Befundes der Reha-Klinik vom 14. Jänner 2022 getroffen, wobei der im Gutachten des SMS angeführte, anlässlich des dortigen stationären Aufenthaltes aufgenommene Röntgenbefund vom 28. Dezember 2021 herangezogen wurde (vgl. die rückwirkende Feststellung des Behinderungsgrades mit 40% ab Dezember 2021; Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: "Oberer Rahmensatz, da deutliche Fehlstellung, aber keine Indikation zur Korsettversorgung oder Operation"). Im Befund der Reha-Klinik vom 14. Jänner 2022 ist unbestritten eine Indikation zu einer Operation nicht festgestellt worden. Festgehalten ist in diesem Befund eine erst in der Zukunft nach noch durchzuführenden weiteren Untersuchungen geplante Abklärung und Beurteilung der Patientensituation. Der angeführte Reha-Befundbericht spricht von einer "…ausführlichen Beratung bzgl. Schwere der Wirbelsäulenerkrankung mit Erläuterung der Vor- und Nachteile einer Operation und der möglichen Progression. Aufgrund der bestehenden Krümmung der Wirbelsäule sollte eine OP-Indikation unter Beachtung der kardiopulmonalen und neurologischen Situation sowie der kosmetisch empfundenen Beeinträchtigung beurteilt werden. Diese Beurteilung setzt eine adäquate Korsett-Therapie und Korsett-Compliance voraus." Unter den individuellen Rehabilitationszielen wurde im Befund der Reha-Klinik demgegenüber ua die OP-Vermeidung festgehalten (Pkt 4.1.), was darauf hinweist, dass -auch im Hinblick auf die auch von der Bf ins Treffen geführte "Gefahr", die eine Operation mit sich führt -noch gelindere Mittel zur Besserung des Leidens als möglich betrachtet wurden, die von der Patientin offenbar auch wahrgenommen worden sind (vgl. ua die laufenden Physiotherapien, nachgewiesen für den Zeitraum 2016 bzw ab September 2020 bis Jänner 2023, vgl. dazu auch im Folgenden). Im Übrigen hält der den Gutachten zugrundeliegende Reha-Befundbericht vom Jänner 2022 fest, dass "Tätigkeiten, welche wegen Beschwerden im Berufsalltag nicht oder nur unter Schwierigkeiten ausgeführt werden können", von der Patientin nicht genannt und keine Einschränkungen in der Mobilität angegeben worden sind (vgl. Pkt 2.2. Arbeitsanamnese mit Kontextfaktoren/Patientenangaben). Es wurden als subjektive Beeinträchtigungen der Aktivitäten und Teilhabe insbesondere auch berufliche Belastungsfaktoren verneint (Pkt. 2.3.). Im fachspezifischen Befund (Pkt 3.3.) wurde das Bewegungsausmaß der HWS und die BWS/LWS als altersentsprechend frei beweglich, die Beweglichkeit der Wirbelsäule mit einer guten Flexibilität und guten Aufrichtbarkeit sowie der Beckenstand mit "regelrecht" und die Untere Extremitäten als "altersentsprechend beweglich" bei "Hallux varus beidseitg" beschrieben. Muskulatur- und Neurologische Untersuchung ergaben keinen pathologischen Befund. Die Tochter war untergewichtig und hat an einer Ernährungsberatung teilgenommen. Anlässlich des Reha-Verlaufs erfolgte eine leidensgerechte Anpassung der Therapieinhalte. Bei der Abschlussuntersuchung wurde die Linderung der Schmerzen angegeben. Das individuelle Therapieprogramm wurde problemlos toleriert und ein Heimübungsprogramm besprochen und ausgehändigt (Pkt. 4.2). Eine "Indikation" für eine Operation wurde nicht festgehalten und enthält der Befund auch keine Empfehlung einer Operation innerhalb eines Jahres.

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102897/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102897.2023
Stammnummer
147323
Gültig
18.02.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF