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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1793-W/02

1. Förderungszusage als Voraussetzung für Abschreibung gem. § 28 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 2. Saniertes Gebäude ist kein selbst hergestelltes Gebäude iSd § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1793-W/02vom 21.03.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

eine von den vorangeführten Erkenntnissen des VwGH abweichende Beurteilung zu treffen, weshalb die Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen war. ad 3.) Einkommensteuerverfahren 1997 und Gewinntangenten 1992 bis 1996: Der Bw. erzielt auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer, u.a. aufgrund einer Beteiligung an der A. & Mitges. Bei Erlassung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 1997 war das dem Einkommensteuerverfahren vorgelagerte Einkünftefeststellungsverfahren noch nicht durchgeführt. Die Berufung richtet sich ausschließlich gegen die vom Bw. ermittelten, jedoch vom Finanzamt unberücksichtigt gebliebenen Verluste. Mit Mitteilungen vom 30. November 2004 wurde das Wohnsitzfinanzamt des Bw. davon in Kenntnis gesetzt, dass eine gemäß § 188 BAO einheitlich und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus der A. & Mitges. für das Jahr 1997 sowie die Streitjahre 1992 bis 1996 zu unterbleiben habe. Im Rahmen dieser Berufungsentscheidung sind die vorerwähnten Tangenten entsprechend zu berücksichtigen. Für 1997 ergibt sich insoweit eine Änderung der (nicht strittigen) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, als folgende - nach Ergehen des angefochtenen Einkommensteuerbescheides eingelangte - geänderte Gewinntangenten zu berücksichtigen waren: | Mitteilung vom 14.9.1999 über die einheitliche und gesonderte Feststellung betreffend B.KEG | | (KZ 330) | 412.474,00 | bisher laut Veranlagung | | (KZ 330) | 0,00 | Mitteilung vom 19.12.2002 über die einheitliche und gesonderte Feststellung betreffend C.KG | | (KZ 330) (KZ 331) (KZ 366) (KZ 364) | -38.006,00 1.104,00 192,00 48,00 | bisher laut Veranlagung | | (KZ 330) (KZ 331) | -40.200,00 1.656,00 Weiters waren die (für die Jahre 1992 bis 1996 nicht strittigen) Einkünfte aus Gewerbebetrieb insoweit abzuändern, als die vorerwähnten - nach Ergehen der angefochtenen Einkommensteuerbescheide eingelangten - geänderten Gewinntangenten zu berücksichtigen waren. Neuberechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb: | | 1992 | 1993 | 1994 | 1995 | 1996 | Einkünfte aus Gw. lt. BP | -116.110,70 | -292.382,00 | -195.254,00 | -4.266,00 | -2.596.045,00 | Tangente bisher | 2.585,00 | -316.396,00 | -243.414,00 | -127.186,00 | -2.443.332,00 | Tangente neu | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | Einkünfte aus Gw. lt. UFS | - 118.695,70 | 24.014,00 | 48.160,00 | 122.920,00 | -152.713,00 | | 1997 | Einkünfte aus Gw. lt. Vlg. | -23.169,00 | Tangente 1 bisher | 0,00 | Tangente 1 neu | 412.474,00 | Tangente 2 bisher | -40.200,00 | Tangente 2 neu | -38.006,00 | Einkünfte aus Gw. laut UFS | 391.499,00 4.) mündliche Berufungsverhandlung: Die gegen die Einkommensteuerbescheide 1992 bis 1996 gerichtete Berufung vom 13. Oktober 1999 enthält keinen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Mit Schriftsatz vom 10. November 1999 ersuchte der steuerliche Vertreter des Bw. um Verlängerung der Frist zur Nachreichung der Berufungsbegründung und stellte gleichzeitig den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2000 wurde die Begründung der Berufung vom 13. Oktober 1999 nachgereicht. Mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2003 beantragte die steuerliche Vertretung, "gem. § 323 Abs, 12 BAO für die am 7. Februar beim Finanzamt.....eingebrachte Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1992 - 1996 die Behandlung gemäß § 282 Abs. 1 Z 1 BAO durch den gesamten Berufungssenat sowie gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung." Ein Rechtsanspruch der Partei auf mündliche Berufungsverhandlung besteht nur dann, wenn sie rechtzeitig (somit in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung) beantragt wurde (Ritz, BAO Kommentar, Tz 1 zu § 284 und die dort zitierte Judikatur). Kein Rechtsanspruch besteht hingegen, wenn die Durchführung der mündlichen Verhandlung erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben beantragt wurde, beispielsweise in einer Eingabe, die - wie dies im gegenständlichen Verfahren der Fall ist - die in der Berufung fehlende Begründung nachreicht (VwGH 25.11.1986, 84/14/0136, VwGH 15.4.1997, 5/14/0147, VwGH 24.3.2004, 98/14/0179). Einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Bw. aber auch nicht durch § 323 Abs. 12 (zweiter Satz) BAO idF AbgRmRefG erworben. § 323 Abs. 12 (zweiter Satz) BAO idF AbgRmRefG lautet: "Anträge auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung können abweichend von § 284 Abs. 1 Z 1 bis 31. Jänner 2003 bei den im § 249 genannten Abgabenbehörden für Berufungen, über die nach der vor 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, gestellt werden." § 323 Abs. 12 (zweiter Satz) BAO idF AbgRmRefG schränkt die Nachholung des Antrags auf mündliche Verhandlung auf die zum 1. Jänner 2003 offenen Berufungen ein, über die nach der vor dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz geltenden Rechtslage kein Berufungssenat zu entscheiden hatte ("monokratische Entscheidungen"). Beilage: 11 Berechnungsblätter Wien, am 21. März 2005

Normen und Schlagworte

HerstellungsaufwandSanierungsmaßnahmenZusage für eine FörderungFörderungszusageFörderungswürdigkeitFörderungsempfehlungwirtschaftliche BetrachtungsweiseWohnhaussanierungsgesetzselbst hergestelltes GebäudeSpekulationsgewinnSpekulationsgeschäftWohnhausErrichtung eines GebäudesHaussanierungHausrenovierung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/1793-W/02
Stammnummer
14646
Gültig
21.03.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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