Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1793-W/02
1. Förderungszusage als Voraussetzung für Abschreibung gem. § 28 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 2. Saniertes Gebäude ist kein selbst hergestelltes Gebäude iSd § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1793-W/02vom 21.03.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
eine von den vorangeführten Erkenntnissen des VwGH abweichende Beurteilung
zu treffen, weshalb die Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen war.
ad 3.)
Einkommensteuerverfahren 1997 und Gewinntangenten 1992 bis 1996:
Der Bw. erzielt auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb als
Mitunternehmer, u.a. aufgrund einer Beteiligung an der A. & Mitges. Bei
Erlassung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 1997 war das dem
Einkommensteuerverfahren vorgelagerte Einkünftefeststellungsverfahren noch
nicht durchgeführt. Die Berufung richtet sich ausschließlich gegen
die vom Bw. ermittelten, jedoch vom Finanzamt unberücksichtigt gebliebenen
Verluste.
Mit Mitteilungen vom 30. November 2004 wurde das
Wohnsitzfinanzamt des Bw. davon in Kenntnis gesetzt, dass eine gemäß
§ 188 BAO einheitlich und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus
der A. & Mitges. für das Jahr 1997 sowie die Streitjahre 1992 bis 1996
zu unterbleiben habe.
Im Rahmen dieser Berufungsentscheidung sind die
vorerwähnten Tangenten entsprechend zu berücksichtigen. Für 1997
ergibt sich insoweit eine Änderung der (nicht strittigen) Einkünfte
aus Gewerbebetrieb, als folgende - nach Ergehen des angefochtenen
Einkommensteuerbescheides eingelangte - geänderte Gewinntangenten zu
berücksichtigen waren:
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Mitteilung vom
14.9.1999 über die einheitliche und gesonderte Feststellung betreffend
B.KEG
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(KZ
330)
|
412.474,00
|
bisher laut
Veranlagung
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(KZ
330)
|
0,00
|
Mitteilung vom
19.12.2002 über die einheitliche und gesonderte Feststellung betreffend
C.KG
|
|
(KZ
330)
(KZ
331)
(KZ
366)
(KZ 364)
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-38.006,00
1.104,00
192,00
48,00
|
bisher laut
Veranlagung
|
|
(KZ
330)
(KZ 331)
|
-40.200,00
1.656,00
Weiters waren die (für die Jahre 1992 bis 1996 nicht
strittigen) Einkünfte aus Gewerbebetrieb insoweit abzuändern, als die
vorerwähnten - nach Ergehen der angefochtenen Einkommensteuerbescheide
eingelangten - geänderten Gewinntangenten zu berücksichtigen
waren.
Neuberechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
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1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
Einkünfte aus
Gw. lt. BP
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-116.110,70
|
-292.382,00
|
-195.254,00
|
-4.266,00
|
-2.596.045,00
|
Tangente
bisher
|
2.585,00
|
-316.396,00
|
-243.414,00
|
-127.186,00
|
-2.443.332,00
|
Tangente
neu
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Einkünfte aus
Gw. lt. UFS
|
-
118.695,70
|
24.014,00
|
48.160,00
|
122.920,00
|
-152.713,00
|
|
1997
|
Einkünfte aus
Gw. lt. Vlg.
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-23.169,00
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Tangente 1
bisher
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0,00
|
Tangente 1
neu
|
412.474,00
|
Tangente 2
bisher
|
-40.200,00
|
Tangente 2
neu
|
-38.006,00
|
Einkünfte aus
Gw. laut UFS
|
391.499,00
4.) mündliche
Berufungsverhandlung:
Die gegen die Einkommensteuerbescheide 1992 bis 1996
gerichtete Berufung vom 13. Oktober 1999 enthält
keinen Antrag auf Abhaltung einer
mündlichen Berufungsverhandlung.
Mit Schriftsatz vom 10. November 1999 ersuchte der
steuerliche Vertreter des Bw. um Verlängerung der Frist zur Nachreichung
der Berufungsbegründung und stellte gleichzeitig den Antrag auf Abhaltung
einer mündlichen Verhandlung.
Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2000 wurde die
Begründung der Berufung vom 13. Oktober 1999 nachgereicht.
Mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2003 beantragte die
steuerliche Vertretung, "gem. § 323 Abs,
12 BAO für die am 7. Februar beim Finanzamt.....eingebrachte Berufung gegen
die Einkommensteuerbescheide 1992 - 1996 die Behandlung gemäß
§
282 Abs. 1 Z 1 BAO durch den gesamten Berufungssenat sowie gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO die Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung."
Ein Rechtsanspruch der Partei auf mündliche
Berufungsverhandlung besteht nur dann, wenn sie rechtzeitig (somit in der
Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung) beantragt wurde
(Ritz, BAO Kommentar, Tz 1 zu § 284 und die dort zitierte
Judikatur).
Kein Rechtsanspruch besteht hingegen, wenn die
Durchführung der mündlichen Verhandlung erst in einem die Berufung
ergänzenden Schreiben beantragt wurde, beispielsweise in einer Eingabe, die
- wie dies im gegenständlichen Verfahren der Fall ist - die in der Berufung
fehlende Begründung nachreicht (VwGH 25.11.1986, 84/14/0136, VwGH
15.4.1997, 5/14/0147, VwGH 24.3.2004, 98/14/0179).
Einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung hat der Bw. aber auch nicht durch § 323 Abs. 12
(zweiter Satz) BAO idF AbgRmRefG erworben.
§ 323 Abs. 12 (zweiter Satz) BAO idF AbgRmRefG lautet:
"Anträge auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung können abweichend von § 284 Abs. 1 Z 1 bis 31.
Jänner 2003 bei den im § 249 genannten Abgabenbehörden für
Berufungen, über die nach der vor 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage
nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, gestellt werden."
§ 323 Abs. 12 (zweiter Satz) BAO idF AbgRmRefG
schränkt die Nachholung des Antrags auf mündliche Verhandlung auf die
zum 1. Jänner 2003 offenen Berufungen ein, über die nach der vor dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz geltenden Rechtslage kein Berufungssenat zu
entscheiden hatte ("monokratische Entscheidungen").
Beilage:
11 Berechnungsblätter
Wien, am 21.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
HerstellungsaufwandSanierungsmaßnahmenZusage für eine FörderungFörderungszusageFörderungswürdigkeitFörderungsempfehlungwirtschaftliche BetrachtungsweiseWohnhaussanierungsgesetzselbst hergestelltes GebäudeSpekulationsgewinnSpekulationsgeschäftWohnhausErrichtung eines GebäudesHaussanierungHausrenovierung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1793-W/02
- Stammnummer
- 14646
- Gültig
- 21.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF