Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0282-L/04
Die Erwerbsunfähigkeit ist nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0282-L/04vom 11.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 14. November 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes x vom 4. November 2003 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 4.11.2003 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die volljährige
Berufungswerberin für die Zeit ab 1.9.1998 unter Hinweis auf die
§§ 6 Abs. 2 lit. d und 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz
1967 abgewiesen. Laut Gutachten des Bundessozialamtes vom 3.11.2003 betrage der
Grad der Behinderung 50 % und sie sei voraussichtlich nicht dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. Der Grad der
Behinderung von 50 % werde sehr wohl dauernd sein, da keiner dieser
Bandscheibenvorfälle je wieder behoben werden könne. Es werde sich
auch nach den Therapien nichts ändern und eine Operation im Halsbereich sei
laut Aussage der behandelnden Ärzte nicht möglich. Es sei keine
Änderung des Zustandes zu erwarten. Die Berufungswerberin leide nunmehr
schon beinahe ihr halbes Leben an unerträglichen Schmerzen im
Halswirbelsäulenbereich und zusätzlich leide sie seit ihrem
13. Lebensjahr an chronischer Gastritis, was wiederum eine
medikamentöse Behandlung ausschließe. Die Invaliditätspension
sei daher im September 2003 beantragt worden.
Das Finanzamt ersuchte auf Grund dieser Einwände in
der Berufung das Bundessozialamt erneut um eine Stellungnahme. Dieses Amt
stellte mit Gutachten vom 13.1.2004 auf Grund des Leidens "Bandscheibenvorfall
in jeder Etage der HWS und rezidivierende therapieresistente
Schmerzzustände" einen Grad der Behinderung von 70 % fest. Die
rückwirkende Einschätzung des Grades der Behinderung sei ab 1.8.2001
auf Grund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Die Untersuchte sei
voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Das Leiden habe sich im Laufe der Jahre mehr und mehr
verschlechtert; die Patientin sei ungelernte Arbeiterin und ihre Chance, eine
ihr Leiden berücksichtigende Tätigkeit zu bekommen,
minimal.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16.1.2004 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Die Behinderung sei erst mit
1.8.2001 - somit nach Vollendung des 21. Lebensjahres -
eingetreten.
Der Vorlageantrag wird im Wesentlichen damit
begründet, dass die Einschränkung sehr wohl vor dem
21. Lebensjahr eingetreten sei, nämlich bereits während der
Pubertät. Im Alter von 23 Jahren sei die Berufungswerberin auch deshalb
bereits das erste Mal operiert worden. Wenn im Alter von 23 Jahren bereits eine
derartige Brustverkleinerung vorgenommen werde, habe der Schaden an der
Wirbelsäule sehr wohl bereits seit Jahren bestanden. Gerade deshalb,
nämlich wegen massiver Schmerzen der Hals- und Brustwirbelsäule, also
einer degenerativen massiven Mammohypertrophie beidseits, sei sie operiert
worden und diese Operation auch von den Kassen übernommen worden. Diese
Behinderung sei keinesfalls erst im Jahre 2001 entstanden. Da sei es jedoch
durch ihre Tätigkeit im Pflegebereich nur noch schlimmer geworden. Ihre
körperliche Beeinträchtigung sei nachweislich im Alter von ca. 16/17
Jahren entstanden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 6
Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen
nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Nach § 6
Abs. 2 lit d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder
während einer späteren Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27.
Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gem. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur
vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um
ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen. Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der
Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten
sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu
ersetzen.
Wie aus dem Versicherungsdatenauszug der
österreichischen Sozialversicherung hervorgeht, stand die Berufungswerberin
in der Zeit von 1986 bis Jänner 2002 in zahlreichen, wenn zum Teil auch
kurzzeitigen, Dienstverhältnissen. Zwischendurch und anschließend
folgten bis 2005 Arbeitslosengeldbezüge, Krankengeldbezüge bzw. der
Bezug von Notstandshilfe. Das 21. Lebensjahr vollendete die Berufungswerberin im
Jahr 1992. Aus der Anamnese der vom Finanzamt vom Bundessozialamt
angeforderten Gutachten geht hervor, dass die Berufungswerberin im Jahr 1986
eine Lehre als Floristin begann und diese wegen mangelnder Kreativität bzw.
Begabung abgebrochen hat. Danach besuchte sie die zweijährige HBLA. Bis zum
Beginn einer Ausbildung zur Altenfachbetreuerin (Anmerkung: diese wurde im Jahr
2003 ohne Abschluss beendet) wurden mehr als 30 Dienstverhältnisse
eingegangen, die teilweise wegen häufiger Krankenstände auf Grund
körperlicher Überlastung und Beschwerden, teilweise wegen Differenzen
mit den Dienstgebern beendet wurden. Die Dauer der einzelnen
Dienstverhältnisse belief sich von wenigen Tagen bis zu 1 1/2
Jahren. Teilweise kam es auch zu Parallelbeschäftigungen bei mehreren
Dienstgebern. Problematisch waren von Jugend an rezidivierende Schmerzen im
HWS-Bereich und Rückenschmerzen, die nach einer Mammareduktionsplastik 1994
vorübergehend gebessert waren. Nach unterschiedlichen Behandlungen, die
sich über einige Jahre erstreckten, wurden erstmals im August 2001
cervicale Bandscheibenvorfälle diagnostiziert. Durch Behandlungen in der
Schmerzambulanz (Akupunktur ca. 15 Sitzungen, Strom, Massagen und
medikamentös) kam es zur Besserung, sodass die Ausbildung zur
Altenfachbetreuerin begonnen wurde. Im Februar 2003 erfolgte der Abbruch der
Ausbildung wegen HWS-Beschwerden, die vor allem durch die körperliche
Belastung der Pflichtpraktika im Pflegebereich verstärkt
wurden.
Das Bundessozialamt bestätigt im zweiten, auf Grund
der Berufung vom Finanzamt angeforderten Gutachten vom 13.1.2004, einen Grad der
Behinderung von 70 vH ab 1.8.2001 sowie weiters, dass die Berufungswerberin
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Begründet wird dies damit, dass sich das Leiden im Laufe der
Jahre mehr und mehr verschlechtert habe und die Berufungswerberin ungelernte
Arbeiterin sei. Die Chance, eine ihr Leiden berücksichtigende
Tätigkeit zu bekommen, sei minimal.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht
eine mehrjährige berufliche Tätigkeit der Annahme entgegen, das Kind
sei infolge seiner Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande
gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. VwGH-Erkenntnisse v.
21.2.2001, Zl. 96/14/0159; v. 25.2.1997, Zl. 96/14/0088, und die dort
angeführte Vorjudikatur). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner
Judikatur weiters festgestellt, dass von einer beruflichen Tätigkeit jedoch
dann nicht gesprochen werden kann, wenn der "beruflich Tätige" keine
(Arbeits) Leistungen erbringt, wenn also eine Person aus karitativen
Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung einer
Gegenleistung wie ein Dienstnehmer behandelt wird. Es kommt aber nicht darauf
an, dass der Erwerb unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen
verschafft werden kann.
Im gegebenen Fall ist davon auszugehen, dass sich die
Berufungswerberin bis weit über das 21. Lebensjahr hinaus den Unterhalt
selbst verschaffen konnte, zumal Gegenteiliges nicht einmal behauptet wird.
Dagegen spricht auch nicht, dass das Leiden bereits vor dem 21. Lebensjahr
begonnen hat. Folgt man dem Gutachten des Bundessozialamtes und
berücksichtigt man zudem, dass eine Mammareduktionsplastik im Jahr 1994 und
die Diagnose "cervicale Bandscheibenvorfälle" im August 2001 - also
beides nach der Vollendung des 21. Lebensjahres der Berufungswerberin -
erfolgten sowie bezieht man weiters die zahlreichen Dienstverhältnisse mit
ein, so muss man zur Ansicht gelangen, dass die Erwerbsunfähigkeit erst
nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist.
Ein Anspruch auf die Gewährung der Familienbeihilfe
und erhöhten Familienbeihilfe liegt somit ab 1.9.1998 nicht
vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 11.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0282-L/04
- Stammnummer
- 14634
- Gültig
- 11.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF