Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1053
Erwerb ungarischer GmbH-Beteiligungen durch deutsche Investoren über inländische Niederlassungen
geltende FassungEAS-AuskunftF 82/1-IV/4/97vom 21.04.1997
Wortlaut laut Findok
1.
Beteiligungserwerb durch einen deutschen Einzelunternehmer:
Erwirbt ein in Deutschland ansässiger
Einzelunternehmer im Wege seiner in Österreich unterhaltenen und im
Firmenbuch protokollierten Zweigniederlassung eine wesentliche Beteiligung an
einer ungarischen GmbH und gehört diese Beteiligung zum sogenannten
"gewillkürten Betriebsvermögen" dieser österreichischen
Betriebstätte, dann sind die aus dieser ungarischen Beteiligung erzielten
Gewinnausschüttungen dem steuerpflichtigen Gewinn der inländischen
Betriebstätteneinkünfte zuzurechnen.
Der Umstand, dass der deutsche Einzelunternehmer in
Österreich über einen Zweitwohnsitz verfügt, bewirkt, dass nicht
nur das deutsch-ungarische (DBA-D/H), sondern auch das
österreichisch-ungarische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-Ö/H) zur
Anwendung gelangt. Ungarn ist demzufolge verpflichtet, seine Quellenbesteuerung
hinsichtlich der Gewinnausschüttungen auf 5% (nach dem günstigeren
DBA-D/H) herabzusetzen; diese ungarische Quellensteuer ist sodann
gemäß Artikel 23 DBA-Ö/H auf die österreichische
Einkommensteuer anzurechnen. Deutschland ist gemäß Artikel 4
DBA-Ö/D verpflichtet, die im österreichischen
Betriebstättengewinn enthaltenen ungarischen Gewinnausschüttungen von
der deutschen Besteuerung freizustellen.
Wird die ungarische Beteiligung veräußert, dann
ist Ungarn gemäß Artikel 13 Abs. 4 DBA-Ö/H und Deutschland
gemäß Artikel 4 DBA-Ö/D zur Steuerfreistellung verpflichtet; der
Veräußerungsgewinn ist als Teil des inländischen
Betriebstättengewinnes daher ausschließlich in Österreich
steuerpflichtig; die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach
§ 37 EStG ist hiebei für die Veräußerung von
Auslandsbeteiligungen allerdings nicht vorgesehen.
2. Erwerb durch eine
deutsche AG:
Eine andere Rechtslage gilt, wenn die Beteiligung an der
operativ tätigen ungarischen GmbH durch die inländische
Betriebstätte einer deutschen Aktiengesellschaft erworben wird. Da die
deutsche Kapitalgesellschaft in Österreich nur der beschränkten
Steuerpflicht unterliegt, ist sie im Sinn des DBA-Ö/H nicht in
Österreich ansässig, sodass dieses Abkommen unanwendbar ist. Ungarn
ist aber auch in diesem Fall an das DBA-D/H gebunden und folglich zur
dementsprechenden Herabsetzung der Quellenbesteuerung auf Dividenden sowie zur
Steuerfreistellung allfälliger Veräußerungsgewinne
verpflichtet.
Sowohl die aus Ungarn an die österreichische
Betriebstätte fließenden Gewinnausschüttungen als auch ein
allfälliger künftiger ungarischer Veräußerungsgewinn sind
gemäß Artikel 4 DBA-Ö/D in Deutschland und gemäß dem
österreichischen inländischen Recht auch in Österreich von der
Besteuerung freizustellen. Die Steuerfreistellung in Österreich
gründet sich auf § 21 Abs. 2 lit. a KStG; denn nach dieser
Gesetzesbestimmung steht den in EU-Staaten ansässigen Kapitalgesellschaften
das internationale Schachtelprivileg des § 10 KStG in gleicher Weise wie
den in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften
zu. Infolge der Steuerfreistellung der ungarischen Gewinnausschüttungen in
Österreich kommt eine Anrechnung der ungarischen Quellensteuer nicht in
Betracht.
21. April
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- OECD-MA, OECD-Musterabkommen
BeteiligungZurechnung von EinkünftenInlandsbetriebstätteBeteiligungserträgeinländischer ZweitwohnsitzGewinnausschüttungAnrechnungFreistellungBetriebstättengewinnBeteiligungsveräußerungausländische GesellschaftAnsässigkeitAnrechnung der ausländischen SteuerSchachteldividendeSchachtelbeteiligung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- F 82/1-IV/4/97
- Stammnummer
- 14603
- Gültig
- 21.04.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF