Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103521/2019
Frage der Fremdüblichkeit des Kaufpreises einer Beteiligung und KESt-Haftung für verdeckte Ausschüttung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103521/2019vom 27.09.2024Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Markus Knechtl LL.M., die Richterin Mag.a Gertraud Hausherr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes Denk und Mag. Markus Fischer, BA in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Renngasse 1 Tür Freyung, 1010 Wien, und ***Stb***, über die Beschwerde vom 27. August 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 23. Juli 2018 betreffend Kapitalertragsteuer 2012 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. August 2024 in Anwesenheit von Stb Mag. Robert Rzeszut und Stb Mag. Arnold Binder für Deloitte Tax Wirtschaftstsprüfungs GmbH für die Beschwerdeführerin sowie ***Bf1_Vertr1*** und ***Bf1_Vertr2*** für die Beschwerdeführerin und von HR Mag. Ursula Haidenthaller, HR Mag. Josef-Christian Kormesser und Mag. Thomas Sundström BSc (WU) für das Finanzamt zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bericht über die Außenprüfung vom 4.7.2018 wurde eine Außenprüfung bei der Beschwerdeführerin, welche die Körperschaft- und Kapitalertragsteuer 2012 bis 2014 zum Gegenstand hatte, abgeschlossen.
Die steuerlichen Feststellungen lauten (auszugsweise):
"Tz. 1 Gutachten Unternehmensbewertung
Mit Gesellschafterbeschluss vom 25.7.2012 erwarb die ***Bf1*** (***Bf1***-Ö [Anm: Name der Beschwerdeführerin im Jahr 2012]) eine 53%-ige Beteiligung an der türkischen ***AB*** um einen Abtretungspreis, der auf Basis eines DCF-Gutachtens zum 31.12.2011 festgelegt wurde.
Im Jahr 2013 verkaufte die ***Bf1***-Ö einen Großteil ihrer ***AB***-Beteiligung in zwei Tranchen an ihre türkische Tochter ***CD*** Ltd.. Bezüglich dieser Abtretungen wurde ein weiteres DCF-Gutachten zum Stichtag 31.1.2013 von KPMG eingeholt.
Zum 31.12.2013 führte die ***Bf1***-Ö eine Teilwertabschreibung auf ihre Restbeteiligung durch und stützte sich dabei wiederum auf ein DCF-Gutachten von KPMG.
Für das Gesamtunternehmen ***AB*** wurden folgende Unternehmenswerte durch KPMG-Gutachten ermittelt:
[Grafik]
[…]
Nach Ansicht der Behörde sind beide Gutachten aufgrund der verfehlten Bewertungszwecke nicht geeignet, als Beweismittel im Abgabenverfahren zu dienen.
Da die Steuerpflichtige im laufenden Betriebsprüfungsverfahren keine stichhaltigen Argumente zur Untermauerung ihrer Bewertungsgutachten lieferte, sieht sich die Behörde veranlasst, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen.
Unbestritten erlitt der Unternehmenswert der türkischen ***AB*** aufgrund der in 2012 eingetretenen Folgen der weltweiten Wirtschaftskrise erhebliche Verluste.
Die nach österreichischen Standards durchgeführten Unternehmensbewertungen der Betriebsprüfung wurden der Steuerpflichtigen im Betriebsprüfungsverfahren zur Kenntnis gebracht und ergeben folgende Unternehmenswerte der ***AB***:
[Grafik]
Tz. 2 fremdübliche Anschaffungskosten
Mit Gesellschafterbeschluss vom 25.7.2012 erwarb die ***Bf1*** (***Bf1***-Ö) eine 53%-ige Beteiligung an der türkischen ***AB*** um einen Abtretungspreis von EUR 116.599.677,-. Verkäuferin dieses Beteiligungsanteils war die Konzerngesellschaft ***EF*** SARL (100%-ige Großmutter der ***Bf1***-Ö).
Da der Verkauf innerhalb des Konzerns stattfand, ist dessen Abwicklung unter Fremdverhaltensgrundsätzen von der Behörde besonders zu überprüfen.
Die Frage, ob das Rechtsgeschäft auch unter Fremden in gleicher Weise zu Stande gekommen und abgewickelt worden wäre, trat im Prüfungsverfahren insbesondere deshalb auf, weil kurze Zeit davor ein Fremdverkauf über eine 15%-ige ***AB***-Beteiligung zu einem weitaus niedrigeren Preis stattfand. Eine türkische Erbengemeinschaft verkaufte ihren Beteiligungsanteil am 27.2.2012 um einen Abtretungspreis von EUR 12 Mio. an die türkische ***CD***. Hochgerechnet ergibt dieser zwischen Fremden vereinbarte Preis einen Gesamtunternehmenswert iHv EUR 80.000.000,-
Den niedrigen Fremdpreis führte man in einer Stellungnahme darauf zurück, dass die Erbengemeinschaft nicht an der Weiterführung des Unternehmens interessiert war und sich offenbar auch nicht über den Unternehmenswert informiert hatte.
Anlässlich des konzerninternen Verkaufes am 25.7.2012 wurde daher der Abtretungspreis von der Verkäuferin auf Basis eines DCF-Gutachtens zum 31.12.2011 festgelegt:
[Grafik]
Die Behörde sieht nun deshalb in der Abwicklung des Beteiligungserwerbes eine Verletzung des Fremdverhaltensgrundsatzes, weil im Zeitpunkt des Beteiligungsverkaufes (25.7.2012) erkennbar war, dass die im KPMG-Gutachten prognostizierte Umsatzsteigerung von 32,2% zumindest im ersten Halbjahr 2012 nicht eintrat (die Umsatzsteigerung im 1. Halbjahr 2012 lag bei 8,4%) und damit den zum 31.12.2011 ausgewiesenen Unternehmenswert gehörig ins Wanken brachte.
Ein fremder Käufer würde sich wohl nicht ungeprüft auf ein Bewertungsgutachten zur Preisfindung verlassen, das weder die aktuelle Ertragslage des Bewertungsobjektes, noch die eigenen Renditeforderungen widerspiegelt. Ein Fremdkäufer hätte sich zumindest einer Due Diligence-Prüfung bedient, um die Angemessenheit des Abtretungspreises festzustellen.
[…]
Der fremdübliche Abtretungspreis aus der Sicht des österreichischen Kapitalgebers wurde demzufolge im Betriebsprüfungsverfahren unter Beachtung des Fachgutachtens KFS/BW1 geschätzt:
[Grafik]
In Höhe der Differenz zwischen fremdüblichem Kaufpreis und jenem It. Gesellschafterbeschluss wird eine verdeckte Gewinnausschüttung an die 100%-ige Gesellschafterin ***MN*** festgestellt (***EF*** SARL ist 100%-ige Gesellschafterin der ***MN***):
[Grafik]
Tz. 3 Anteilsverkäufe 2013
[…]
Tz. 4 Teilwertabschreibung 2013
[…]
Tz. 5 Anteilsverkauf 2014
[…]"
Bescheid
Mit Haftungsbescheid (ohne Bescheiddatum) hat das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart (Vorgänger des Finanzamtes für Großbetriebe; belangte Behörde) die Beschwerdeführerin zur Haftung für Kapitalertragsteuer in Höhe von € 3.899.919,-- herangezogen und dies wie folgt begründet:
"Gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 haftet der Abzugsverpflichtete dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Gemäß § 202 Abs. 1 BAO sind Nachforderungen, wenn die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt, mittels Haftungsbescheides (§ 224 Abs. 1 BAO) geltend zu machen.
Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO kann die Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden.
Die Voraussetzungen für eine sinngemäße Anwendung des § 303 BAO liegen vor, weil Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind. Die Tatsachen oder Beweismittel, die neu hervorgekommen sind, sind dem unten angeführten Bericht zur Außenprüfung zu entnehmen. Die Geltendmachung der Haftung ist eine Ermessensentscheidung (§ 20 BAO). Sie erfolgt im Hinblick auf die Pflichtverletzung bei Einbehaltung und Abfuhr der gegenständlichen Kapitalertragsteuer(n) sowie im öffentlichen Interesse an der Durchsetzung und Einbringung der Abgabe(n). Der Ermessensausübung entgegen stehende Umstände oder überwiegende Billigkeitsgründe liegen nicht vor.
Die (weitere) Begründung ist dem Bericht zur Außenprüfung vom 04.07.2018 zu entnehmen."
Beschwerde
Innerhalb der verlängerten Beschwerdefrist erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.8.2018 Beschwerde, die auszugsweise lautet:
"I. Beschwerdeerklärung
Diese Beschwerde richtet sich gegen den Haftungsbescheid für den Zeitraum 2012 des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart (ohne Datumsangabe), uns zugestellt am 23.7.2018. Mit Antrag vom 1.8.2018 wurde die Verlängerung der Frist für die gegenständliche Beschwerde bis 1.10.2018 beantragt. Die Beschwerde erfolgt daher innerhalb offener Frist.
Es wurde zu Unrecht Kapitalertragsteuer in der Höhe von EUR 3.899.919,- bescheidmäßig festgesetzt. Der angefochtene Haftungsbescheid ist daher aufzuheben.
Dies begründen wir wie folgt:
II. Beschwerdebegründung
1. Strittige Rechtsfragen
Strittig sind gegenständlich folgende Rechtsfragen:
1) Liegt hinsichtlich der Anteilskäufe an der ***AB*** durch die ***Bf1*** (vormals ***Bf1***) eine verdeckte Gewinnausschüttung an die ***MN*** vor?
2) Entsprechen die im Rahmen der ***AB***-Anteilskäufe bzw. -Verkäufe erstellten Gutachten zur Unternehmensbewertung den wissenschaftlich anerkannten Methoden des KFS/BW1?
3) Waren die im Jahr 2013 getätigten Teilwertabschreibungen im gegenständlichen Umfang rechtlich zulässig?
2. Sachverhalt und Verfahrensgang
Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt Ist grundsätzlich unstrittig. Nachfolgend wird der entscheidungsrelevante Sachverhalt und Verfahrensgang der Vollständigkeit halber überblicksartig zusammengefasst.
Mit Gesellschafterbeschluss vom 25.7.2012 erwarb unsere Gesellschaft, die ***Bf1***, vormals ***Bf1*** (in der Folge: ***Bf1***), von der ***EF*** S.á.r.l. eine 52,99%-ige Beteiligung an der türkischen ***AB*** , Die übrigen 47,01% der Anteile an der ***AB*** wurden in weiterer Folge von der ***CD*** - einer türkischen Tochtergesellschaft der ***Bf1*** - gehalten, welche bereits 15% an der ***AB*** hielt und von der ***EF*** zur gleichen Zeit wie die ***Bf1*** (weitere) Anteile an der ***AB*** im Ausmaß von 32,01% erwarb.
[…]
Um einen fremdüblichen Abtretungspreis zu ermitteln, wurden in zeitlicher Nähe zueinander zwei unabhängige, international tätige und hoch anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (KPMG Türkei und Deloitte Türkei) beauftragt, gesonderte Unternehmensbewertungen jeweils zum Bewertungsstichtag 31.12.2011 durchzuführen. Das Management der ***AB*** beauftragte KPMG Türkei mit der Erstellung eines Bewertungsgutachtens hinsichtlich der ***AB***-Anteile. Das Management der ***CD*** Ltd. wiederum beauftragte Deloltte Türkei mit der Erstellung eines Bewertungsgutachtens zu den gegenständlichen ***AB***-Anteilen. Wie bereits ausgeführt, erwarb auch die ***CD*** Ltd. von der ***EF*** zeitgleich Anteile an der ***AB*** im Ausmaß von 32,01% und hatte deshalb auch selbst ein erhebliches Interesse daran, den Marktwert der (zusätzlich) zu erwerbenden Gesellschaftsanteile möglichst genau zu kennen. Zumal ***Bf1*** kontrollierende Mehrheitsgesellschafterin der ***CD*** Ltd. war (und noch immer ist), konnte das Deloitte-Gutachten sohin sowohl der ***Bf1*** als auch der ***CD*** Ltd. zur Information dienen und stellte mit dem davon unabhängig erstellten Gutachten von KPMG Türkei die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen für die Festlegung des Abtretungspreises dar.
Sowohl KPMG Türkei als auch Deloitte Türkei führen jedes Jahr zahlreiche Unternehmensbewertungen auf Basis international anerkannter wissenschaftlicher Methoden durch, welche aufgrund der Zuverlässigkeit und Genauigkeit dieser Bewertungen regelmäßig die Entscheidungs- und Bewertungsgrundlage sowohl für konzerninterne Adressaten als auch fremde Dritte darstellen.
Die beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ermittelten eine ähnliche Bandbreite für den Unternehmenswert der ***AB***. Konkret berechnete KPMG einen Unternehmenswert zwischen USD 283 Mio. und USD 312 Mio.; die Berechnungen von Deloitte ergaben hingegen einen Unternehmenswert zwischen USD 260 Mio. und USD 310 Mio. Basierend auf den entsprechenden Bewertungsgutachten kamen die ***EF*** als Veräußerer und die ***Bf1*** als Erwerberin überein, dass der Unternehmenswert für 100% der Anteile an der ***AB*** bei USD 285 Mio. (EUR 220 Mio.) liegen würde. Schließlich erwarb die ***Bf1*** für einen Abtretungspreis in Höhe von EUR 116,6 Mio. ***AB***-Anteile im Ausmaß von 52,99%.
Nach der Transaktion wurden die übrigen Anteile an der ***AB*** von der ***CD*** Ltd. gehalten.
Im Jahr 2013 veräußerte die ***Bf1*** einen großen Teil ihrer ***AB***-Beteiligung in zwei Tranchen an die ***CD*** Ltd. Auch hinsichtlich dieser Transaktionen wurden zur Ermittlung des Abtretungspreises Gutachten von einer internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) eingeholt.
Zum 31.12.2013 führte die ***Bf1*** eine Teilwertabschreibung auf Ihre Restbeteiligung durch und stützte sich hierbei wiederum auf ein Gutachten einer internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG). Mit Aufsichtsratsbeschluss vom 27.5.2014 wurden die letzten Anteile der ***AB*** von der ***Bf1*** an die ***CD*** Ltd. verkauft. Mit diesem Erwerb wurde die ***CD*** Ltd. 100%-ige Gesellschafterin der ***AB***.
[…]
Feststellung 1
Im Zuge einer Überprüfung der Teilwertermittlung zum 31.12.2013 hat die GBP festgestellt, dass sich das von unserer Gesellschaft vorgelegte Bewertungsgutachten in mehreren Punkten von den Bewertungsgrundsätzen des Fachsenates der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unterscheide. So wurden hinsichtlich risikolosem Zinssatz, marktüblichen Fremdkapitalkosten und angewandten Abzinsungsfaktoren Abweichungen gegenüber österreichischen Bewertungsstandards festgestellt. Dieselben Abweichungen würden sich auch bereits im Bewertungsgutachten zum 31.12.2011 im Zuge des Anteilskaufs an der ***AB*** finden. Nach Ansicht der Abgabebehörde seien beide Gutachten ob verfehlter Bewertungszwecke nicht geeignet als Beweismittel im Abgabenverfahren zu dienen.
Feststellung 2
Die mit den Bewertungsgutachten korrespondierenden ***AB***-Anschaffungskosten der ***Bf1*** seien aufgrund der konzernalen Verhältnisse hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Fremdverhaltensgrundsatz zu prüfen. Aus Perspektive der GBP sei fraglich, ob das Rechtsgeschäft auch unter Fremden in gleicher Weise zu Stande gekommen und abgewickelt worden wäre. Dies wird durch die GBP mitunter deshalb in Frage gestellt, weil kurze Zeit davor ein Fremdverkauf über eine 15%-ige ***AB***-Beteiligung zu einem weitaus niedrigeren Preis stattgefunden habe. Eine türkische Erbengemeinschaft hat ihren Beteiligungsanteil am 27.2.2012 um einen Abtretungspreis von EUR 12.000.000,- an die ***CD*** Ltd. veräußert. Hochgerechnet ergäbe sich daraus ein Gesamtunternehmenswert von EUR 80.000.000,-. Die Behörde unterstellt der ***Bf1*** mitunter deshalb und aufgrund ihrer abweichenden Bewertungsergebnisse eine Verletzung des Fremdverhaltensgrundsatzes beim Anteilskauf.
Darüber hinaus sei im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbes (25.7.2012) erkennbar gewesen, dass die im Bewertungsgutachten prognostizierten Umsatzsteigerungen von 32,2% zumindest im ersten Halbjahr 2012 nicht eingetreten seien. Weiters wird argumentiert, dass sich ein fremder Käufer wohl nicht ungeprüft auf ein Bewertungsgutachten zur Preisfindung verlassen hätte, welches weder die aktuelle Ertragslage des Bewertungsobjektes noch die eigenen Renditeforderungen widerspiegle.
Ein Fremdkäufer hätte sich - nach Anschauung der GBP - zumindest einer Due-Diligence- Prüfung bedient, um die Angemessenheit des Abtretungspreises festzustellen.
Die GBP qualifiziert die Differenz zwischen dem vermeintlich fremdüblichen Kaufpreis und dem Kaufpreis laut Bewertungsgutachten (und somit laut Gesellschafterbeschluss) als verdeckte Gewinnausschüttung der ***Bf1*** an die Muttergesellschaft ***MN***.
Feststellung 3
[…]
Feststellung 4
[…]
Feststellung 5
[…]
3. Rechtliche Würdigung
Mit den gegenständlichen Feststellungen verletzt die GBP grundlegende Verfahrensvorschriften, wobei die Verletzung dieser Verfahrensvorschriften bereits für sich alleine zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen müsste. Die Verfahrensvorschriften, die aus unserer Sicht verletzt wurden, werden daher an erster Stelle unter Punkt 3.1. dargelegt.
Weiters sind die Feststellungen der GBP jedoch auch aus materieller Sicht nicht haltbar, wie unter Punkt 3.2. erläutert wird.
3.1. Verletzung von Verfahrensvorschriften
• Verletzung der Begründungspflicht
§ 93 Abs 3 lit a BAO determiniert eine amtswegige Begründungspflicht, wenn dem Bescheid ein Anbringen zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Unter einem Anbringen iSd § 85 Abs 1 BAO sind auch Abgabenerklärungen zu verstehen.
Abgabenbehörden haben daher in Abgabenbescheiden, die von Abgabenerklärungen abweichen, Ihre abweichende Rechtsansicht nachvollziehbar zu begründen.
Ein zentrales Begründungselement ist die Anführung des Sachverhaltes, den die Behörde (als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung) als erwiesen annimmt. [FN1: VwGH 28.10.2009, 2008/15/0070; 16.12.2009, 2009/15/0021; 29.7.2010, 2007/15/0229; 27.1.2011, 2007/15/0226; 26.11.2015, 2012/15/0023]
[…]
Im gegenständlichen Verfahren wurden umfangreiche gutachterliche Stellungnahmen zu materiell grundlegenden Bewertungsfragen durch unsere Gesellschaft und auch ein weiteres Bewertungsgutachten einer internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Deloitte Türkei) von der GBP im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 4.7.2018 nicht berücksichtigt. Ohne konkret anzuführen, warum unsere Stellungnahme keinen Beitrag zum Fortkommen des gegenständlichen Prüfungsergebnisses geliefert hätte, wird im Bericht vom 4.7.2018 (Seite 3) lediglich folgendes lapidar festgehalten:
,Ihre Stellungnahme erscheint der Großbetriebsprüfung nicht lösungsorientiert, da auf wesentliche Punkte meines Schreibens vom 1.12.2017 nicht eingegangen wurde (Fremdkapitalkosten und einheitliche Berechnungsparameter zur Wertermittlung des konzerninternen An- und Verkaufs der Beteiligung). Unsererseits wird daher beabsichtigt, den Prüfungsabschluss im Sinne der amtsinternen Berechnungen vorzunehmen. Eine weitere Besprechung erscheint insofern nicht zielführend.'
Diese Vorgangsweise der GBP erscheint insofern wesentlich für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens, als die Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung angeführten Feststellungen der GBP die alleinige Begründung für die Erlassung des nunmehr angefochtenen Haftungsbescheides des Finanzamtes Bruck Elsenstadt Oberwart für das Jahr 2012 darstellen. Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung wurde nicht objektiv darauf eingegangen, warum die Stellungnahme von unserem steuerlichen Vertreter nicht als Beweismittel berücksichtigt wurde und warum die von uns in der Stellungnahme angeführten Repliken in dem Bericht keinerlei Berücksichtigung oder zumindest Widerlegung fanden. Die Unterstellung, eine gutachterliche Stellungnahme sei ,nicht lösungsorientiert', Impliziert eine rein subjektive Wertung, welche keine objektiv nachprüfbaren Beanstandungen der Behörde offenlegt.
Wiewohl ebensolche Wertungen in einem amtswegig und objektiv zu führenden Ermittlungsverfahren bereits an sich bedenklich sind, wäre gegenständlich jedenfalls zumindest eine explizite Beweiswürdigung Im Rahmen des Berichts vom 4.7.2018 erforderlich gewesen. Das Argument, unsere Gesellschaft hätte im laufenden Betriebsprüfungsverfahren ,keine stichhaltigen Argumente' geliefert, erfüllt die Ansprüche an eine fachgerechte Begründung in keinem Fall. Wir sind davon überzeugt, dass unsere - leider unberücksichtigt gebliebenen - gutachterlichen Stellungnahmen und unser zusätzlich vorgelegtes Gutachten (Deloitte Türkei) unter entsprechender Würdigung einige der strittigen Themen hinsichtlich offener Bewertungsfragen geklärt und schließlich auch zu entsprechend anderen Feststellungen durch die GBP geführt hätten. So enthalten beispielsweise beide Bewertungsgutachten (KPMG und Deloltte Türkei) detaillierte Ausführungen zur Ermittlung des Diskontierungszinssatzes und der für den Fortführungswert angenommenen Wachstumsrate. Ob dieser unberücksichtigt gebliebenen Fakten ergibt sich unweigerlich, dass die GBP für das Verfahren wesentliche Sachverhaltselemente nicht im Rahmen Ihrer Beweiswürdigung in Betracht gezogen hat und sohin die gebotene Begründungspflicht gröblich verletzt hat.
Fazit: Die GBP hat sowohl durch die Nichtberücksichtigung unserer gutachterlichen Stellungnahme als auch des zusätzlich vorgelegten Bewertungsgutachtens (Deloitte Türkei) im Rahmen ihrer Beweiswürdigung die gebotene Begründungspflicht gröblich verletzt. Daraus ergibt sich, dass der verfahrensgegenständliche Sachverhalt aufgrund unberücksichtigter Unterlagen von der GBP nicht vollständig erfasst wurde. Bei vollständiger Berücksichtigung aller Fakten hätte das Betriebsprüfungsverfahren zu einem grundlegend anderen Ergebnis geführt. Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart wird ersucht, die fachliche Stellungnahme sowie das weitere Bewertungsgutachten im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung entsprechend zu würdigen.
Verletzung des Rechts auf Parteiengehör
In der Mitteilung vom 29.6.2018 zum Abschluss des Betriebsprüfungsverfahrens wurde durch die GBP folgendes festgehalten:
[…]
Wir hatten keine Möglichkeit zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung Stellung zu nehmen. Zu dieser wesentlichen Feststellung, die nunmehr auch vorläufig in einer erheblichen KESt-Nachforderung mündet, wurde uns somit entsprechendes Gehör versagt.
[…]
Hätte die GBP das Recht auf Parteiengehör nicht verletzt, hätte unsere Gesellschaft vorbringen können, warum keine KESt-pflichtige verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt (siehe untenstehende Ausführungen unter Punkt 3.2.). Dies hätte zu einem anderen Ausgang des Verfahrens geführt, sodass die Verletzung des Parteiengehörs ein wesentlicher Verfahrensfehler ist.
Fazit: Die GBP verletzt durch die Nichtabhaltung einer Schlussbesprechung unser Recht auf Parteiengehör. Uns wurde dadurch die Möglichkeit verwehrt, zu dem uns damals noch völlig unbekannten Vorhalt einer verdeckten Gewinnausschüttung entsprechend Stellung nehmen zu können.
Die Verletzung des Parteiengehörs resultiert verfahrensgegenständlich in der Missachtung dieser formalen Grundsätze. Es gab weder eine explizite schriftliche Vorladung zu einer Schlussbesprechung zu den von der GBP geplanten Feststellungen, noch wurde schriftlich auf eine Schlussbesprechung verzichtet. Folgerichtig kann es über eine nicht durchgeführte Schlussbesprechung auch keine Niederschrift geben, die im Rahmen einer ordnungsgemäß durchgeführten Schlussbesprechung zwingend aufzunehmen wäre.
3.2. Keine verdeckte Gewinnausschüttung an die ***MN***
Der Begriff der verdeckten Ausschüttung wird gesetzlich nicht definiert. [FN5: Kirchmayr In Leitner (Hrsg), Handbuch Verdeckte Gewinnausschüttung (2014) S 140] Nach den Gesetzesmaterialien zu § 8 Abs 2 KStG 1988 [FN6: ErläutRV 622 BlgNRXVIl. GP 17] sind verdeckte Ausschüttungen als Vermögenswerte Vorteile definiert, "die eine Körperschaft dem Beteiligten oder einem ihm Nahestehenden lediglich In seiner Eigenschaft als Beteiligter (oder ihm Nahestehender) und nicht als Vertragspartner im Wege unangemessener oder unangemessen hoher Aufwendungen oder des Verzichtes auf Erträge zu Lasten ihres Gewinnes oder ihrer steuerpflichtigen Einkünfte gewährt".
Der BFH definiert verdeckte Ausschüttungen als eine Vermögensverminderung oder verhinderte Vermögensvermehrung einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens der Gesellschaft auswirkt und In keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. [FN7: BFH 22.2.1989,1 R 44/85, BStBl II 1989, 475; 22,2.1989, I R 9/85, BStBl II 1989, 631]
Die KStR 2013 [FN8: KStR 2013 Rz 568; vgl auch VwGH 8.2.2007, 2004/15/0149; 1.3.2007, 2004/15/0196; 19.4.2007, 2005/15/0020; Kirchmayr In Achatz/Kirchmayr (Hrsg.), KStG (2015) § 8 Tz 165] fassen die Voraussetzungen für eine verdeckte Ausschüttung wie folgt zusammen:
• Es bedarf einer Eigentums- oder sonstigen gleichwertigen Nahebeziehung zwischen Vorteilsempfänger und Körperschaft.
• Es muss das objektive Tatbild der Bereicherung des Anteilsinhabers oder einer ihm nahestehenden Person zu Lasten der Körperschaft erfüllt sein.
• Es muss weiters das subjektive Tatbild einer auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung erfüllt sein.
In Bezug auf die Definition von verdeckten Ausschüttungen lassen sich somit folgende Tatbestandsmerkmale unterscheiden, die kumulativ vorliegen müssen:[FN9: Kirchmayr In Achatz/Kirchmayr, KStG § 8 Tz 164.]
Verdeckte Ausschüttungen sind demnach
1. Zuwendungen von Vermögensvorteilen außerhalb einer offenen Ausschüttung,
2. durch eine Körperschaft,
3. an ihre Anteilsinhaber oder gleichzuhaltende Personen,
4. die durch das Gesellschafterverhältnis veranlasst sind und
5. zudem mit Wissen und Wollen der Körperschaft erfolgen.
Objektive Tatbestandsmerkmale einer verdeckten Gewinnausschüttung
Unbestritten steht fest, dass im Jahr 2012 zwischen der ***Bf1*** und der ***EF*** bzw der ***MN*** ein gesellschaftsrechtliches Naheverhältnis bestand. Ebenso bestand ein gesellschaftsrechtliches Naheverhältnis zwischen der ***Bf1*** und der ***CD*** Ltd. Solche konzernale Verflechtungen alleine rechtfertigen jedoch keineswegs die von der GBP unterstellte Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung im Rahmen der Anteilsabtretung.
Bei einem Verkauf einer Beteiligung an einen Anteilsinhaber oder umgekehrt ist die Fremdüblichkeit des Verkaufspreises einer Beteiligung in der Regel durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden festzustellen, wobei die in den Fachgutachten des Fachsenates für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KFS/BW1) dargestellten Methoden der Unternehmensbewertung als wissenschaftlich anerkannte Methoden anzusehen sind.[FN10: VwGH 23.3.2000, 97/15/0112; 9.9.2004, 2001/15/0073; 31.5.2005, 2000/15/0059, 0060; 29.7.2010, 2007/15/0057; vgl auch KStR 2013 Rz 773] Die Unternehmensbewertung ist auf der Grundlage des Wissensstandes, den die verkaufende Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt des Verkaufes hatte oder - unter Zugrundelegung des Sorgfaltsmaßstabs des ordentlichen Kaufmannes - hätte haben müssen, durchzuführen.[FN11: VwGH 31.5.2005, 2000/15/0059, 0060, RdW 2005, 650.]
[…]
Subjektives Tatbestandsmerkmal einer verdeckten Gewinnausschüttung
Darüber hinaus erfordert eine verdeckte Ausschüttung sowohl nach der Judikatur des VwGH [FN12: VwGH 10.12.1985, 85/14/0080; 27.5.1999, 96/15/0018; 3.8.2000, 96/15/0159; 31.5.2005, 2000/15/0059; 26.2.2013, 2010/15/0027.] als auch nach der Auffassung der Verwaltungspraxis13 "eine ausdrücklich auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung - das Wissen und Wollen Körperschaft". Somit ist die subjektive Komponente zusätzlich zur oben dargelegten formalen und (objektiv) materiellen Komponente der Fremdüblichkelt einer Leistung zu berücksichtigen.[FN14: VwGH 25.11.2009, 2007/15/0196.]
Auch aus subjektiver Perspektive kann keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, da zu keinem Zeitpunkt die Absicht bestand, im Rahmen des Anteilskaufes eine Bereicherung des Gesellschafters zu bewirken. Die Argumente der GBP, unsere Gesellschaft hätte vor Erwerb der ***AB***-Anteile eine Due-Diligence-Prüfung vornehmen müssen, gehen ins Leere. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass bei konzerninternen Transaktionen Due- Diligence-Prüfungen vorgenommen werden, zumal in diesem Fall keine Informationsasymmetrien vorliegen. Bei einer konzerninternen Veräußerung besteht kein Grund dafür, dass der Verkäufer dem Käufer wesentliche Informationen über die erworbenen Gesellschaftsanteile vorenthalten sollte. Aus dem Unterbleiben einer Due- Diligence-Prüfung kann daher kein Rückschluss auf die fehlende Fremdüblichkeit der Kaufpreisfindung gezogen werden.
Wiewohl aufgrund der konzernalen Verhältnisse zwar keine Due-Diligence-Prüfung notwendig war, so musste jedenfalls ein unabhängiger Gutachter mit der Ermittlung des Unternehmenswertes auf wissenschaftlich fundierter Basis beauftragt werden.
[…]
Überdies ist das Argument der GBP, wonach die Fremdüblichkeit des vereinbarten Abtretungspreises (ua) auch vor dem Hintergrund nicht gegeben sei, dass die ***CD*** Ltd. in zeitlicher Nähe zum gegenständlichen Beteiligungserwerb von einer türkischen Erbengemeinschaft eine 15%-ige Beteiligung an der ***AB*** um einen Abtretungspreise iHv (nur) EUR 12.000.000,- erwarb, nicht stichhaltig. Nachdem die türkische Erbengemeinschaft nicht an der Weiterführung des Unternehmens interessiert war, ist anzunehmen, dass die Abtretung der Anteile im Rahmen der Verlassenschaft möglichst schnell abgehandelt wurde. Nur dadurch erscheint es nachvollziehbar, dass - gänzlich anders als im gegenständlichen Fall - von Verkäuferseite kein DCF-Gutachten zur fremdüblichen Bewertung der zu veräußernden Anteile von dritter Seite eingeholt wurde.
Für unsere Gesellschaft war es offensichtlich, dass diese Gelegenheit eine wirtschaftliche Chance darstellt, da der Verkaufspreis unter dem Marktwert lag, weshalb man den Ankauf von der Erbengemeinschaft vorgenommen hat. Daraus ist zu schließen, dass sich die Erbengemeinschaft nicht über einen etwaigen Unternehmenswert informiert hatte. Dass sich aufgrund dieser fehlenden wissenschaftlichen Herangehensweise ein für die Erbengemeinschaft als Verkäufer unsystematischer und vergleichsweise weit unter einem objektiv festgestellten Unternehmenswert liegender Abtretungspreis ergeben kann, liegt auf der Hand. Diesen - fremdunüblichen - Veräußerungspreis als Maßstab zur Fremdüblichkeitsprüfung unseres konzerninternen Erwerbes heranzuziehen, ist daher eine völlig ungeeignete Herangehensweise, mit der sich die GBP ins Unrecht setzt.
Fazit: Die ***Bf1*** hat sich bei der Bewertung der Kauf- und Veräußerungspreise in jeder Hinsicht an die von der Rechtsprechung vorgegebenen Anforderungen für die Anerkennung der gegenständlichen Anschaffungskosten sowie der späteren Teilwertabschreibung gehalten, indem sie sich jeweils an von unabhängigen Bewertern erstellten Gutachten über den Unternehmenswert der ***AB*** orientiert hat. Die Betriebsprüfung verkennt im Rahmen ihrer Schätzung den von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Umstand, im Zusammenhang mit einer Unternehmensbewertung eine Bandbreite zuzulassen, in welcher der objektivierte Unternehmenswert liegen kann. Daraus ergibt sich, dass bereits aus objektiven Gründen keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt und eine ebensolche auch subjektiv in keiner Art und Weise beabsichtigt war.
4. Anträge
[…]
Ergänzungsersuchen
Mit Ersuchen um Ergänzung wandte sich das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart an die Beschwerdeführerin. Darin stellte die belangte Behörde rechnerische Abweichungen im Zusammenhang mit der Unternehmensbewertung wie folgt dar:
"
:
[Grafik] "
Laut Aktenlage der belangten Behörde stelle sich die verdeckte Gewinnausschüttung i.Zhg.m. dem Erwerb der Anteile ***AB*** am 25.7.2012 wie folgt dar:
[Grafik]
"
Mit Schreiben vom 30.11.2018 antwortete die Beschwerdeführerin auf das Ersuchen um Ergänzung. Darin wiederholte sie ausführlich die bereits geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensvorschriften und führte zur Frage der verdeckten Ausschüttung aus, dass insbesondere die Absicht, die Muttergesellschaft zu bereichern, gefehlt habe. Darüber hinaus entsprechen die vorgelegten Gutachten internationalen Standards der Unternehmensbewertung. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass sich die Gutachter auch mit den Plandaten des Managements auseinandergesetzt hätten, was sich aus folgenden Passagen ergeben würde:
"However, based on conversations with Management, we understand that projected growth will be more in line with that of the Turkish automotive sector...We have therefore extended the explicit forecast period...and applied a 4.5% growth rate to revenues..." (S11)
"... We recognize that EBIT margins were extremely low in 2008-2009 as the financial downturn hit the automotive industry hard. We have therefore applied the global average EBIT margin...'' (S12)
Beigelegt war unter anderem die Bescheidbeschwerde vom 27.8.2018 samt Beilagen, die Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 10.10.2018 (datiert mit 30.11.2018), E-Mail Korrespondenz, ein Feststellungsbescheid Gruppenträger 2013 vom 28.7.2016 mit einem Einkommen des Gruppenträgers in Höhe von € 2.099.976,82, ein Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2014 vom 8.9.2016 mit einem Gruppeneinkommen in Höhe von € 3.784.081,52, die Niederschrift einer Schlussbesprechung vom 20.1.2016, sowie ein fremdsprachiges Schreiben der KPMG Türkei vom 18.8.2017.
Beschwerdevorentscheidung vom 31.1.2019
Am 31.1.2019 erließ das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart eine Beschwerdevorentscheidung und hat das Haftungsausmaß dahingehend geändert, dass nun eine Kapitalertragsteuer 2012 in Höhe von € 7.874,851 vorgeschrieben wurde. Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass Zweifel an der Angemessenheit des Kaufpreises insbesondere deshalb auftraten, weil im Betriebsprüfungsverfahren erstmals festgestellt wurde, dass im selben Jahr ein Fremdverkauf über eine 15%-ige ***AB***-Beteiligung zu einem weitaus niedrigeren Preis stattfand.
Rechnerisch ermittelte die belangte Behörde die verdeckte Ausschüttung zum 25.7.2012 nun wie folgt:
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
"
Vorlageantrag vom 4.3.2019
Am 4.3.2019 langte ein Vorlageantrag, der an das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart gerichtet ist, in der gemeinsamen Einlaufstelle der Finanzämter Wien ein. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Annahmen, die die Abgabenbehörde in der neuen Bewertung anstellt, von fiskalischen Motiven getrieben seien und das damalige volkswirtschaftliche Umfeld auf unrealistische Weise ausgelegt werde, um ein abgabenrechtliches Mehrergebnis zu rechtfertigen. Darüber hinaus nehme die Abgabenbehörde in ihrem eigenen Bewertungsmodell in sich völlig widersprüchliche Betrachtungen in Kauf (insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung von nach dem Bewertungsstichtag auftretenden Ereignissen).
Eingabe vom 31.1.2022
Mit Schreiben vom 31.1.2022 hat die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme zur Rechtsfrage der verdeckten Gewinnausschüttung eingebracht und darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung einheitlich die Rechtsansicht vertrete, dass für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung neben den objektiven Tatbestandsmerkmalen auch das subjektive Tatbild erfüllt sein müsse. Im gegenständlichen Fall wurden zur Ermittlung des Abtretungspreises der ***AB***-Anteile zwei Bewertungsgutachten von renommierten internationalen Wirtschaftskanzleien eingeholt, sodass weder Raum für eine unangemessene Leistung noch für eine Vorteilszuwendungsabsicht verbleiben würde. Der Vorwurf einer verdeckten Gewinnausschüttung sei daher nicht nur aus objektiven, sondern auch aus subjektiven Gesichtspunkten in keiner Weise nachvollziehbar.
Stellungnahme der belangten Behörde
Das Bundesfinanzgericht hat die Eingabe der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde zur Stellungnahme weitergeleitet. In der Stellungnahme der belangten Behörde sieht das FAG den Tatbestand der offenkundig verdeckten Ausschüttung als verwirklicht an, weil sich die geschäftsleitenden Organe im Zuge der Kaufabwicklung sorgfaltswidrig gegenüber ihrer Gesellschaft verhalten hätten, indem sie jene Handlungen unterließen, die von einem ordentlichen Geschäftsführer beim Kauf von Unternehmensanteilen in der vorliegenden Größenordnung erwartet werden. Die Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin habe es zum Schaden ihrer Gesellschaft unterlassen, unter anderem eine eigene Unternehmensbewertung durchzuführen, den Wertunterschied (47%) zu einer Fremdtransaktion zu würdigen, einen Kaufvertrag mit allen Abtretungsmodalitäten zu errichten und den Anteilskauf vor Entrichtung des Kaufpreises genehmigen zu lassen.
Beschluss vom 8.8.2022
Das Bundesfinanzgericht wandte sich mit Beschluss vom 8.8.2022 wie folgt an beide Verfahrensparteien:
"I. Sachverhalt
[…]
Streitfrage(n):
im Jahr 2012:
In diesem Verfahren - RV/7103521/2019: Beschwerde gegen den KESt-Haftungsbescheid 2012 - ist strittig, ob die Heranziehung der Beschwerdeführerin zur Kapitalertragsteuer zu Recht erfolgte. Die KESt-Bemessungsgrundlage resultiert aus der Differenz zwischen dem bezahlten Kaufpreis der ***AB***-Anteile im Jahr 2012 (€ 116.599.676,85) und einem von der belangten Behörde ermittelten fremdüblichen Kaufpreis
(laut Bescheid: 101.000.000 --> Differenz: 15.599.677,00 ->davon 25% KESt: 3.899.919,25;
laut BVE: 85.100.274 --> Differenz: 31.499.402,85 -> davon 25% KESt: 7.874.850,71).
In den Jahren 2013 und 2014:
[…]
II. Wertermittlung im Zusammenhang mit der Anschaffung der Beteiligung
[…]
b) Die Beschwerdeführerin hat zur Frage der Angemessenheit im Prüfungsverfahren gegenüber der Außenprüfung zwei englischsprachige Unterlagen/Gutachten vorgelegt, nämlich
-) KPMG "Valuation Report" vom 3.7.2012 und
-) Deloitte "Valuation report" vom 6.4.2012.
Beide Bewertungen sollten einen Unternehmenswert zum 31.12.2011 ermitteln. Im Ergebnis ermittelte KPMG einen Wert von USD 283 - 312 Millionen. Deloitte ermittelte im Ergebnis einen Wert von USD 260 - 310 Millionen.
-) KPMG ermittelte einen "Equity Value" (Seite 16) von USD 303,8 Mio.
-) Deloitte ermittelte einen "Shareholder Value" (Seite 36) von USD 340,6 Mio.
Beide Wertermittlungen basieren auf einem DCF-Verfahren.
Deloitte (Seite 40) führte noch eine "Multiple analysis" durch und ermittelte auf Basis der "2012 Trading multiples" einen maximalen "Equity Value" von USD 283,1 Mio und führte als Begründung, warum ein "2012 EBITDA" aussagekräftiger wäre, an, dass das "2012 EBITDA" um ca 43% höher wäre als jenes aus 2011, mit dem man nur auf einen Wert von USD 202 Mio kommen würde (zum Bewertungsstichtag 31.12.2011).
KPMG (Seite 18) führte noch eine "CoCo valuation analysis" durch und ermittelte einen "Enterprise Value" (der noch um USD 5,7 zu erhöhen wäre, um auf den Equity Value zu kommen) von max. USD 306,7 Mio (bzw. sodann 312,4 Mio Equity Value) - ebenfalls auf Basis EBITDA 2012. Auf Basis des EBITDA 2011 würde sich ein maximaler Unternehmenswert von USD 220,7 Mio (USD 215,0 Mio Enterprise Value zuzüglich USD 5,7 Mio) ergeben.
Übersicht über die Ergebnisse der Bewertungen:
|
Bewertung zum 31.12.2011
| | |
|
in Mio USD
|
KPMG
| | |
Deloitte
|
DCF
|
303,8
| | |
340,6
| | | | |
| |
KPMG
|
Deloitte
| |
min
|
max
|
min
|
max
|
Multiple
|
256,6
|
312,4
|
233,1
|
283,1
|
Transaction
|
312,4
|
368,2
|
295
|
307,1
Unterschiede / Gemeinsamkeiten der Gutachten
[…]
c) In der Beschwerdevorentscheidung vom 31.1.2019 hat die belangte Behörde selbst (erneut) eine Wertermittlung der ***AB*** vorgenommen. Dabei ist sie vom KPMG-Gutachten vom 3.7.2012 ausgegangen und hat folgende Abweichungen vorgenommen:
Umsatzsteigerung von 2011 (USD 161,1 Mio) auf 2012 in Höhe von 8,5 % (mit dem Ergebnis: USD 181,1 Mio) an Stelle von 32,2 % (auf USD 220,9 Mio). Für die Jahre 2013 bis 2016 wurde auch von der belangten Behörde das Wachstum laut Gutachten angesetzt, jedoch von einem niedrigeren Ausgangswert (des Jahres 2012 - eben mit USD 181,1 Mio).
Im Vorlageantrag vom 4.1.2019 verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass - auch die belangte Behörde davon ausging - die Wachstumsprognosen der türkischen Volkswirtschaft im ersten Halbjahr 2012 rosig waren und dass das tatsächliche Umsatzwachstum der ***AB*** eine ähnliche Dynamik aufwies, wie die Steigerungsraten des realen BIP-Wachstum (BIP-Wachstum Jänner 2012: 2,5%; BIP-Wachstum März 2012: 3,5% - "Steigerung der Wachstumsprognosen um fast 50 %") [Anm BFG: 2,5 +40% = 3,5].
Im Arbeitsbogen der Außenprüfung findet sich eine Aufstellung der Monatsumsätze (Net Sales Diesel Tz 5E5 + Net Sales Diesel TR 5E6) für 2011 und 2012. Daraus sind die monatlichen Verkäufe wie folgt ersichtlich:
[Grafik]
Die Beschwerdeführerin verweist im Vorlageantrag noch darauf, dass die Bewertung aus Sicht des Bewertungsstichtages (31.12.2011) anzustellen ist und im ersten Halbjahr 2012 niemand davon ausgegangen wäre, dass es zu einem Abschwung kommen werde.
In der Beschwerde vom 30.11.2018 (Seite 27 - 28) wird angeführt, dass laut KPMG-Gutachten (zB Seite 8: EBITDA 2011: 39,097; EBITDA 2012: 55,775; ergibt Steigerung von 42,6 %) für das Wirtschaftsjahr 2012 ein Anstieg des EBITDA von 42,66 % prognostiziert wurde. Dieser Wert wird sodann in der Beschwerde mit "dem durchschnittlichen Quartals-EBITDA des Vorjahres (TUSD 9.850,50) [Anm BFG: Gesamt EBITDA 2011 von 39.403 laut Tabelle mit EBITDA-Werten dividiert durch 4 = 9.850,75] verglichen, wobei sich die 42,66% aus einer Extrapolation des tatsächlichen EBITDA für das erste Quartal 2012 ergeben sollen.
Auf Seite 30 der Beschwerde wird sodann erklärend dargelegt, dass die Abweichung von den Planzahlen nur 4,3 % betrage "(geplantes EBITDA im Bewertungsgutachten: TUSD 55.775; tatsächliches EBITDA TUSD 53.686, entsprechend TUSD 13.467 hochgerechnet auf 4 Quartale, dh multipliziert mit 4)".
[…]
EBIT-Marge 2012 in Höhe von 18,6 % an Stelle von 21,6%.
Die belangte Behörde begründet ihre Schätzung von 18,6 % damit, dass zum Abtretungstag ein EBITDA (22,2% vom Umsatz) erwirtschaftet wurde und davon eine kalkulierte Afa von 3,6% in Abzug gebracht wurde.
Im Vorlageantrag (Seite 6) führt die Beschwerdeführerin aus, dass eine Bewertung aus Sicht des Bewertungsstichtages zu erfolgen hat und verweist darauf, dass die den Gutachten zugrunde gelegte EBIT-Marge von 21,6% die vorliegenden Prognosedaten zugrunde liegen, wobei aus den Ausführungen für das Bundesfinanzgericht nicht eindeutig hervorgeht, welcher "Zeitpunkt" konkret gemeint ist (Bewertungsstichtag 31.12.2011 oder Gutachtenserstellungszeitraum).
Auf Grund der im Arbeitsbogen der Außenprüfung befindlichen Aufstellung der Monatsumsätze ergibt sich für das Bundesfinanzgericht - derzeit - folgendes Bild:
[Grafik]
Demgegenüber ist in den Plandaten eine EBITDA-Marge von 25,2% enthalten (Unterschied zum Mittelwert H1 2012: ca +14%).
Geht man jedoch von geringeren Umsatzzahlen und gleichbleibenden Abschreibungen (auf Grund bereits in der Vergangenheit getätigter Investitionen) aus, ist es für das Bundesfinanzgericht - derzeit - durchaus vorstellbar, dass in jenen Zeiten, in denen weniger Bestellungen von Kunden eingehen, dies auf die EBIT-Marge drückt, weil die Kosten erst mit einer gewissen Zeitverzögerung den verminderten Bestellungen entsprechend reduziert werden können.
[…]
b) In diesem Zusammenhang ergeben sich - derzeit - für das Bundesfinanzgericht folgende Fragen, die sich nicht eindeutig aus den derzeit vorhandenen Unterlagen und Schriftsätzen beantworten lassen:
-) In beiden Gutachten zum 31.12.2011 ist festgehalten, dass die 85 % ***AB*** - Anteile der ***EF***. auf die ***CD*** übertragen werden sollen. Letztlich wurde dies auch durchgeführt. Aus dem Deloitte-Gutachten zur Bewertung der Anteile der ***CD***, das bereits im Oktober 2011 beauftragt wurde, geht hervor, dass die Beschwerdeführerin diese Anteile von der ***EF***. erwerben soll.
Wenn nun die Beschwerdeführerin 100 % der Anteile an der ***CD*** besitzt, kann sie auf diesem Weg - mittelbar - auch auf die ***AB*** Einfluss nehmen.
In der Anlage ./8 zur Beschwerde vom 30.11.2018 gegen den KESt-Haftungsbescheid (ein E-Mail vom 24.3.2016) wird zur Frage der wirtschaftlichen Beweggründe für den Erwerb der türkischen Beteiligungen angeführt, dass damit die Möglichkeit geschaffen wurde, einen Kunden zu beeinflussen. Abgesehen von Verrechnungspreisproblematiken zwischen Konzerngesellschaften müsste diese Möglichkeit auch schon in der Vergangenheit über die ***EF***. bestanden haben.
>>Von wem und zu welchem Zeitpunkt ging die Initiative aus, gerade 53 % der ***AB*** Anteile von der ***EF***. mittels Fremdfinanzierung zu erwerben?
-) Im Fragment eines Aufsichtsratsprotokolls vom 15.3.2012, das dem Bundesfinanzgericht derzeit vorliegt, wird die Abgabe von "Monatsbilanzen" im Zusammenhang mit dem "***DTR*** Management" angeführt. In einem E-Mail vom 27.11.2015 (Anlage ./6 der Beilage zur Beschwerde vom 30.11.2018 gegen den KESt-Haftungsbescheid) wird von der Beschwerdeführerin noch angegeben, dass es keine monatlichen Umsatzaufstellungen geben würde, weil nach türkischen Rechnungslegungsstandards keine monatlichen Abschlüsse erforderlich wären. Im Laufe des weiteren Prüfungsverfahrens wurden dann detaillierte Aufstellungen an den Prüfer übermittelt.
>> Wie erfolgte in den Jahren 2011 und 2012 das Konzern-Reporting?
>> Wem hatte die Geschäftsleitung der ***AB*** die monatlichen Zahlen zu übermitteln?
>> Wie kommt der Aufsichtsrat der Beschwerdeführerin zu Monatsbilanzen der ***AB*** noch lange vor dem Erwerb der Anteile an türkischen Gesellschaften durch die Beschwerdeführerin?
-) Aus einem Gesellschafterbeschluss der ***MN*** vom 25.7.2012 geht hervor, dass der Erwerb der ***AB***-Anteile am 25.7.2012 gebilligt wurde. Im Arbeitsbogen der Außenprüfung befinden sich Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Kaufpreis bereits wesentlich früher, nämlich am 8.7.2012, an die Verkäuferin überwiesen worden wäre. Da es sich bei diesem Tag scheinbar um einen Sonntag handelt, wird um folgende Bekanntgaben samt zweckdienlicher Nachweise ersucht:
>> Wann wurde der Kaufvertrag für die ***AB***-Anteile abgeschlossen?
>> Wann wurde der Kaufpreis bezahlt?
>> Um Vorlage sämtlicher vollständiger Aufsichtsratsprotokolle der Jahre 2011 und 2012 der Beschwerdeführerin sowie der darin erwähnten Unterlagen, soweit sie sich auf die türkischen Beteiligungen beziehen wird ersucht.
-) Sämtliche Gutachten wurden von jenen türkischen Gesellschaften in Auftrag gegeben, deren Anteile von der ***EF***. an eine ihrer Enkel/Urenkel-Gesellschaften verkauft werden soll.
>> Warum hat weder die Verkäuferin (***EF***.) noch die Erwerberin (Beschwerdeführerin) eine eigene Wertermittlung durchgeführt? Falls eigene Berechnungen angestellt worden sind, wird um Vorlage dieser Unterlagen ersucht."
Am 14.9.2022 langte die Mitteilung der belangten Behörde ein, dass der vom Bundesfinanzgericht angenommene Sachverhalt und die strittigen Fragen zutreffend dargestellt wurden und deshalb keiner weiteren Stellungnahme bedürfen. Vorgelegt wurde eine Kopie eines "Account Statement Details Report", in dem das "Statement Date" mit "08/07/2012" angegeben ist.
Am 27.10.2022 langte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Beschluss vom 8.8.2022 beim Bundesfinanzgericht ein, wobei zunächst festgehalten wird, dass die Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH über eine Zustellvollmacht verfügt.
Der im BFG-Beschluss angeführte Sachverhalt sowie die strittigen Fragen sind auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin zutreffend.
Die (türkischen) Gutachten basieren auf der vom Management der ***AB*** erstellten Planungsrechnung.
Schließlich führt die Beschwerdeführerin aus, dass mehr als zwei Drittel der erzielten Einnahmen aus Ausfuhren außerhalb der Türkei stammen und die wirtschaftliche Entwicklung in der Türkei daher weitgehend nicht relevant sei.
Es wäre Teil der Konzernstrategie gewesen, dass das Türkei-Geschäft unter der Verantwortung der österreichischen ***Bf1*** geführt werden sollte. Die Ansicht der belangten Behörde, dass im Rahmen des Multiplikatorverfahrens das EBIT 2011 an Stelle des EBIT 2012 herangezogen werden müsste, sei falsch, weil stets auf zukünftige Ergebnisse abzustellen ist.
Hinsichtlich der vom BFG aufgeworfenen Fragen gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass
-) der Anteilskauf der ***AB***-Anteile am 7. August 2012 erfolgte und konzernintern finanziert wurde; auch die Banküberweisung stammt vom 8.8.2012;
-) ein konzerninternes Reporting für die jeweilige Division (Packard und Powertrain) bestehe und die Geschäftsleitung Zugriff auf die Informationen aus dem Reporting hatte;
-) nur in den Aufsichtsratssitzungen vom 15.3.2012 und vom 20.9.2012 der Erwerb der ***AB***-Anteile auf der Tagesordnung stand.
Beschluss vom 26.1.2023 - Sachverständigenbestellung
Herr Univ.-Prof. Dr. ***SV*** wurde als Sachverständiger bestellt und beauftragt, Befund aufzunehmen und Gutachten zu erstatten zur Frage des fremdüblichen Kaufpreises für (gerundet) 53 % der Anteile an der "***AB***." (abgekürzt: ***AB***) zum Abtretungsstichtag 25.7.2012 zu erstatten.
Mit 13.11.2023 erstattete der Sachverständige sein Gutachten. Zur Gutachtenserstellung waren ergänzende Fragen an die Beschwerdeführerin nötig, die der Gutachter unmittelbar an die Beschwerdeführerin gerichtet hatte und die Beschwerdeführerin hat die Fragen unmittelbar dem Gutachter beantwortet und ergänzende Unterlagen vorgelegt.
Im Ergebnis kommt der Gutachter zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten den allgemeinen Standards zur Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswertes entsprechen und der Kaufpreis zum damaligen Zeitpunkt als fremdüblich zu betrachten ist.
Eingaben der belangten Behörde im Jahr 2024
In einer ersten Stellungnahme vom 2.2.2024 merkte die belangte Behörde an, dass der Sachverständige zwar mehrfach ausgeführt habe, dass eine Planung der finanziellen Überschüsse plausibel und konsistent im Einklang mit der Ist-Entwicklung der Vergangenheit stehen müsse, er allerdings unterlassen habe, die historischen Finanzkennzahlen der ***AB*** zu erheben. Die der belangten Behörde vorgelegten türkischen Körperschaftsteuererklärungen würden andere Zahlen beinhalten als jene, die das ***AB***-Management zur Verfügung gestellt habe.
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Normen und Schlagworte
- § 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 202 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 95 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 94 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103521/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103521.2019
- Stammnummer
- 146025
- Gültig
- 27.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF