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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104769/2017

Verdeckte Ausschüttungen entsprechen dem Ausnahmetatbestand des § 95 Abs. 4 EStG 1988!

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104769/2017vom 29.09.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Den in der Beschwerde thematisierten Befragungen von M.M.A. & M.M.B. war zu entgegnen, dass im Abgabenverfahren auch Beweismittel verwendet werden dürfen, die andere Behörden erhoben haben (z.B. Auswertung von Aussagen eines Zeugen, die er vor einer anderen Behörde abgegeben hat). Die Tatsache, dass eine unmittelbare Beweisaufnahme im Abgabenverfahren nicht erforderlich ist (zB VwGH 8.7.2009, 2006/15/0264; 28.10.2009, 2007/15/0070; 20.5.2010, 2006/15/0290; 15.5.2019, Ra 2018/13/0006), ergibt sich vor allem aus den §§ 183 Abs. 2 BAO, 269 Abs. 2 BAO und 275 Abs. 2 erster Satz BAO. Anhand des Vorbringens betreffend den Zufluss der Kapitalerträge in Zusammenhang mit der Strafhaft im Vorlageantrag war eine Aufhebung des Kapitalertragssteuerbescheids für das Jahr 2014 nicht zu begründen, weil die Strafhaft gemäß Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 3.08.2004, 2001/13/0128, die Zurechnung der Einkünfte an den Häftling nicht hindert, folglich dessen die Kapitalerträge dem Bf. während der Haftzeit ab Februar 2004 zuzurechnen waren. Hinsichtlich der Erlassung des angefochtenen Kapitalertragssteuerbescheids für das Jahr 2014 waren die Voraussetzungen des § 95 Abs. 4 EStG 1988 aufgrund des Vorliegens von verdeckten Ausschüttungen gegeben (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/15/0170; 31.05.2011, 2008/15/0153). Solcherart lag es im abgabenbehördlichen Ermessen, ob die Haftung gegenüber der gewinnausschüttenden Körperschaft geltend gemacht wird oder eine Vorschreibung an den Empfänger der Kapitalerträge erfolgt. In Ansehung der unter Tz 1 bis Tz. 3 PB getroffenen Feststellungen galten somit die bei der Fa. A-GmbH vorgenommenen ertragsteuerlichen Kürzungen im Ausmaß von 712.656,64 € als an den Bf. verdeckt ausgeschüttet. Sind die Voraussetzungen des § 95 Abs. 4 EStG 1988 erfüllt, so lag es in analoger Anwendung des Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2015, Ro 2014/15/0046, im Ermessen der Behörde, ob sie die Haftung des Schuldners der Kapitalerträge (also der Fa. A-GmbH) geltend macht oder den Steuerschuldner unmittelbar in Anspruch nimmt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Vornahme verdeckter Ausschüttungen ein klassischer Fall der Anwendung der gesetzlichen Bestimmung des § 95 Abs. 4 EStG 1988, besteht das Wesen verdeckter Ausschüttungen doch gerade darin, die Zuwendung von Vorteilen an die Gesellschafter nicht nach außen in Erscheinung treten zu lassen und auch keine vorschriftsmäßige Kürzung der Kapitalerträge vorzunehmen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/15/0170 mit weiteren Verweisen). Bei einer verdeckten Ausschüttung sind somit die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 95 Abs. 4 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung im Regelfall verwirklicht. Es lag daher im Ermessen der belangten Behörde, ob die Haftung gegenüber der ausschüttenden Gesellschaft Fa. A-GmbH geltend gemacht wird oder eine Vorschreibung an den Bf. als Empfänger der Kapitalerträge erfolgt. Die Ermessensübung stellt immer auf den Einzelfall ab, wobei die Einbringlichkeit der Kapitalertragsteuer bei der Gesellschaft als bedeutsamer Umstand zu werten ist. Die Gesetzesdiktion des § 95 Abs. 4 EStG 1988,demgemäß die Kapitalertragsteuer dem Empfänger der Kapitalerträge "ausnahmsweise" vorzuschreiben ist, erhellt, dass die Direktvorschreibung vom Gesetzgeber als nachrangiges Instrument zur Geltendmachung der Haftung gegenüber der ausschüttenden Körperschaft konzipiert wurde, jedoch heißt der Bestand der Fa. A-GmbH in Liquidation, das M.M.A. als Liquidatorin der Fa. A-GmbH die Geschäfte der Fa. A-GmbH mit dem Ziel der geordneten wirtschaftlichen Abwicklung und Löschung aus dem Firmenbuch abzuwickeln hatte. Zu den Aufgaben der M.M.A. als Liquidatorin der Fa. A-GmbH zählte zu Beginn der Liquidation die Erstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz auf den Tag der Auflösung der Fa. A-GmbH. Die weiteren Aufgaben der M.M.A. bestanden in der Beendigung der laufenden Geschäfte, der Eintreibung von offenen Forderungen der GmbH, der Verwertung des Gesellschaftsvermögens sowie der Befriedigung bzw. Sicherstellung der Gläubiger. In Ansehung der Art der Führung der Geschäfte der Fa. A-GmbH im Jahr 2014 durch den Bf., der Meldung sämtlicher Fahrer ab dem Februar 2015 zur Sozialversicherung als Folge der Verurteilung des Bf. und der Überprüfung der Fa. A-GmbH durch die Finanzpolizei, der Tatsache, dass die Liquidation der Fa. A-GmbH beschlossen wurde und die Fa. A-GmbH den Geschäftsbetrieb im Juni 2015 eingestellt hatte, ergo dessen die Einbringung der Kapitalertragsteuer zweifelhaft war, war die Fa. A-GmbH in Liquidation in ihrer Eigenschaft als Abzugsverpflichteter zur Haftung für die gemäß § 95 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 nicht vorschriftsmäßig erfolgte Kürzung der Kapitalerträge nicht heranzuziehen. Da die im Zuge der Betriebsprüfung festgestellten Sachverhaltselemente Gewissheit über die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 95 Abs. 4 EStG 1988 verschafft hatten, war die per Direktvorschreibung der Kapitalertragsteuern erfolgte Inanspruchnahme des Bf. rechtskonform und der angefochtene Kapitalertragssteuerbescheid 2014 in seinem Bestand zu bestätigen. 2.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da die Zulässigkeit der Vorschreibung direkt an den Empfänger der Kapitalerträge auf der Bestimmung des § 95 Abs. 4 EStG 1988 basiert. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 29. September 2024

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Normen und Schlagworte

Verdeckte Ausschüttungen

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104769/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104769.2017
Stammnummer
145871
Gültig
29.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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